Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin – kubanische Staatsangehörige – suchte am
15. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bunde- sasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 20. September 2022 wurde sie zu ihrer Person befragt (PA) sowie am
28. November 2022 und 22. August 2023 zu den Asylgründen vertieft be- ziehungsweise ergänzend (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs im We- sentlichen aus, ihr Vater habe Kuba vor rund zwanzig Jahren verlassen und in der Schweiz geheiratet. Sie habe ihn ab dem Jahr 2010 mehrmals mit gültigem Visum in der Schweiz besucht. In Kuba sei sie – wie auch ihr Bruder – wegen des exilpolitischen Engagements des Vaters für den Verein Schweiz-Kuba (ADC) und aufgrund ihrer eigenen politischen Haltung ver- schiedentlich Repressalien ausgesetzt gewesen. So habe sie nach Ab- schluss ihres Informatikstudiums (2012) keine Arbeitstätigkeit ausüben können, sei im Dezember 2020 von einem staatlichen Mitarbeiter tätlich angegriffen worden und habe im Jahr 2021 unter ständiger Beobachtung der Behörden gestanden. Vor diesem Hintergrund habe sie Kuba im Juni 2022 legal verlassen und sei via Spanien mit gültigem Visum in die Schweiz eingereist. Nach ihrer Ausreise aus Kuba habe sich eine unbekannte Per- son bei ihrer Cousine nach ihr erkundigt. Im Weiteren sei sie in der Schweiz exilpolitisch tätig (Social Media, Kundgebungen/ADC, Protestschreiben an die Coop-Zeitung). Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen Arztbericht (betreffend Vor- fall vom 13. Dezember 2020), Fotos von Körperverletzungen, Fotos und youtube-Links von exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, Facebook- Beiträge und ein Schreiben an die Coop Zeitung, ein. C. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde am 5. Dezember 2022 ins erweiterte Verfahren überwiesen und sie am 6. Dezember 2022 dem Kan- ton Zürich zugeteilt. D. Während des Verfahrens tätigte das SEM diverse Abklärungen.
D-1851/2024 Seite 3 E. Mit am 23. Februar 2024 eröffnetem Entscheid vom 22. Februar 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylge- such der Beschwerdeführerin vom 15. September 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 25. März 2024 gegen die- sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchte sie unter Ansetzung eines Kostenvorschusses im Ablehnungsfall um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung in der Person der Rechtsvertretung. Der Beschwerde lagen unter anderem eine Kopie eines Deutschzertifikats vom 21. Mai 2012 und drei Fotokopien von als «Vorladungsscheine» be- zeichneten, (fremdsprachigen) Dokumenten vom 11. September 2020,
20. Juli 2021 und 15. September 2021, bei (Beschwerdebeilagen 3 bis 6). G. Mit Schreiben vom 26. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde. H. Am 3. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungs- gericht eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 2. April 2024 ein. I. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 15. April 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. J. Am 8. Mai 2024 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben von B._______ (Bekannte des Vaters beziehungsweise Zeugin der Beschwer- deführerin) ein.
D-1851/2024 Seite 4
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (nach Leistung des Kostenvorschusses) einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
D-1851/2024 Seite 5 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid einerseits mit der Unglaubhaftigkeit (tätlicher Angriff, staatliche Überwachung, Verweige- rung einer beruflichen Anstellung) andererseits mit der mangelnden Asyl- relevanz (exilpolitische Aktivitäten, Erkundigung nach der Ausreise, Fest- nahme des Vaters im Jahr 2003, Fakt eines Asylverfahrens in der Schweiz) der geltend gemachten Vorbringen. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des tätlichen Angriffs aufgrund der exilpoli- tischen Tätigkeiten des Vaters sei festzustellen, dass der Zeitpunkt im De- zember 2020 nicht mit dem eingereichten Arztbericht vom 13. Dezember 2020 vereinbar sei, da sie gemäss diesem bereits vormittags zwecks einer Behandlung vorgesprochen habe, sich der geltend gemachte Übergriff je- doch erst gleichentags abends (21 Uhr, 23 Uhr) ereignet habe. Aus dem Arztbericht würden keine Angaben zur Ursache der damals behandelten Verletzungen hervorgehen, weshalb sie in einem beliebigen Kontext ent- standen sein könnten. Die hierzu eingereichten Fotos liessen ebensowenig Rückschlüsse auf den Zeitpunkt oder die Ursache der darauf abgebildeten Verletzungen zu. Alsdann widerspreche sich die Beschwerdeführerin, wenn sie einerseits angebe, im Zeitpunkt des Angriffs alleine gewesen zu sein, während ihr andererseits andere Menschen zu Hilfe geeilt seien und den Angreifer in die Flucht geschlagen hätten. Im Weiteren sei es realitäts- fremd zu behaupten, sie habe nur den Aliasnamen des Angreifers, nicht jedoch dessen richtigen Namen, gekannt, wenn er gemäss ihren Angaben in ihrem sehr kleinen Heimatdorf gewohnt und allgemein bekannt gewesen sei. Hierzu sei auch fraglich, weshalb jemand unter einem Aliasnamen für die Staatssicherheit arbeiten sollte, der ohnehin bei allen Einwohnern des Wohnortes bekannt gewesen sei. Im Weiteren habe sie keine Belege ein- gereicht, welche ihre Behauptung einer erfolglosen Anzeige bei den Poli- zeibehörden stützen würde. Alsdann sei der Verein ADC erst im Juni 2020 gegründet worden; die Mitglieder seien aus dem Webauftritt nicht ersicht- lich und der Name des Vaters erst ab Juli 2021 sowie nur vereinzelt in Bei- trägen von exilpolitischen Medien ersichtlich. Es sei daher höchst unwahr- scheinlich, dass die kubanischen Behörden von den exilpolitischen Aktivi- täten des Vaters im Dezember 2020 Kenntnis gehabt hätten, weshalb auch kein Zusammenhang des Vorfalls damit ersichtlich sei. Es würden sich ge- mäss Abklärungen des SEM in den regimeloyalen kubanischen Medien keine Einträge zum Verein ADC finden, was der Fall wäre, wenn dieser die
D-1851/2024 Seite 6 Aufmerksamkeit der Behörden in Kuba in einer ernstzunehmenden Weise auf sich gezogen hätte. Ebenso unwahrscheinlich sei die Annahme, der Vater habe als ernstzunehmender politischer Gegner gegolten, bei dem sich eine Beschattung der Familie in Kuba und die Einleitung von Mass- nahmen gegen die Beschwerdeführerin gelohnt hätte. Demgemäss sei auch ein entsprechendes Einreiseverbot des Vaters unwahrscheinlich, zu- mal die Beschwerdeführerin eingeräumt habe, ein solches sei nie offiziell ausgesprochen worden. Alsdann überzeuge für ihren achtzehnmonatigen Verbleib nach dem Vorfall in Kuba die Erklärung, sie habe aufgrund eines fehlenden Visums nirgendwo hin ausreisen können, nicht. Es bestünden eine Vielzahl an visumsbefreiten Ländern und auch Möglichkeiten, ein Vi- sum bei der jeweiligen Einreise zu beantragen. Im Übrigen habe sie das Asylgesuch in der Schweiz nicht nach ihrer Einreise, sondern erst am letz- ten Tag der Gültigkeit ihres Besuchervisums eingereicht, wobei das Ver- fahren der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erst im Januar 2022 und nicht – wie von ihr behauptet – wenige Tage nach dem Angriff im Januar 2021 als gegenstandslos abgeschrieben worden sei. Betreffend die politischen Aktivitäten seien die Protestteilnahmen der Be- schwerdeführerin in Kuba aufgrund widersprüchlicher Angaben unglaub- haft, da sie einerseits angebe, im Juli 2021 aktiv daran teilgenommen zu haben, andererseits aus Furcht eben gerade nicht. Ebenso widersprüchlich habe sie erklärt, in Kuba keine politischen Aktivitäten ausgeübt und als- dann doch Videos zu diesen Protestkundgebungen in den sozialen Medien geteilt zu haben. Die Erklärung für den Videobeitrag (viele junge Leute hät- ten dies gemacht; verzögerte Publikation aufgrund beschränkten Internet- zugangs) sei angesichts des in ihrer persönlichen Situation eingegangenen Risikos nicht plausibel. Aus den Unterlagen ihrer Facebook Aktivitäten (Screenshots von Fotos auf ihrem Facebook Account mit der Überschrift «Heimat», «SOS Kuba», datiert vom Juli 2021) würden nur kurz kommen- tierte Beiträge ohne regimekritische Äusserungen hervorgehen, die von der Art her nicht über das hinausgehen würden, was in der damaligen Zeit tausendfach von anderen Landsleuten im Internet geteilt worden sei. Diese Aktivität sei von den Behörden offensichtlich nicht als ernstzunehmend re- gimekritisch eingestuft worden; ansonsten hätten sie entsprechende Mas- snahmen gegen sie eingeleitet. Das gemäss der Beschwerdeführerin ihr zu Unrecht zugeschriebene (gefälschte) Facebook Profil sei nicht unter ih- rem Namen aktiv gewesen, weshalb eine Verbindung ihrerseits zu den da- rin getätigten Beiträgen nicht nachzuvollziehen sei und sie habe auch keine stichhaltigen Belege dazu eingebracht. Ferner bestehe hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin erwähnten, von ihr geteilten Videos eines Kritikers
D-1851/2024 Seite 7 des kubanischen Regimes auf ihrem Facebook Account kein Bezug zum Juli 2021, da es vom August 2023 stamme und sie selbst darauf nicht zu sehen sei, weshalb es – unabhängig von der Glaubhaftigkeit ihres diesbe- züglichen Vorbringens – nicht asylrelevant sei. Im Weiteren habe sie in Kuba seit Juli 2021 keine für die Behörden problematische Aktionen aus- geübt, weshalb die Mühe der kubanischen Behörden für ihre regelmässige Beschattung bis zur Ausreise im Juni 2022 nicht plausibel sei. Wäre die Beschwerdeführerin ständig beschattet worden beziehungsweise hätte ein Interesse an ihrer Person bestanden, hätte sie nicht problemlos legal aus- reisen können. Die in beruflicher Hinsicht vorgebrachten Repressalien seitens des kuba- nischen Staates seien unglaubhaft sowie nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz und ein Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten des Vaters könne ebenfalls hinreichend ausgeschlossen werden. So habe die Beschwerdeführerin in Kuba ein Informatikstudium abgeschlossen und dort – gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 13. Dezember 2020 – als Touristenführerin gearbeitet. Sie sei nach dem Abschluss ihrer Ausbil- dung (2012) in den Jahren 2012, 2014 und 2018 in Kuba aus- und wieder eingereist, ohne während der damaligen Besuche in der Schweiz je einen Grund für ein Schutzersuchen signalisiert zu haben. Zudem sei die angeb- liche Verweigerung einer beruflichen Anstellung in Kuba aufgrund ihres fa- miliären Hintergrundes angesichts des (bis heute) dort lebenden und als Arzt arbeitenden Bruders sowohl nicht überzeugend als auch unbelegt. Sein fehlender Abschluss als Facharzt der Inneren Medizin könne viele Gründe haben und stelle nicht gezielte Verfolgung dar. Dass er eine be- sondere Bewilligung für geplante Auslandreisen benötige, hänge mit g ge- setzlichen Vorgaben zusammen, wonach Angehörige einer Vielzahl von bestimmten Berufsgruppen (beispielsweise Mediziner) solche benötigten. Im Weiteren könne sie aus der blossen unbelegten Behauptung der mehr als zwanzig Jahre zurückliegenden, dreimonatigen Festnahme des Vaters in Kuba nichts zu ihren Gunsten ableiten. Er habe das Land im Jahr 2003 legal verlassen, nie ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt und sei seither regelmässig wieder nach Kuba zurückgereist, weshalb nicht auf eine asyl- rechtliche Relevanz zu schliessen sei. Alsdann sei die flüchtlingsrechtliche Relevanz der exilpolitischen Aktivitä- ten der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu verneinen. Die kubanischen Behörden hätten nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System
D-1851/2024 Seite 8 wahrgenommen würden. Den Akten könnten keine Hinweise darauf ent- nommen werden, die kubanischen Behörden hätten von der einmaligen Teilnahme an einer Kundgebung in Zürich im September 2023, welche oh- nehin medial wenig beachtet worden sei, auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu ihrem Nachteil ein- geleitet. Gleich verhalte es sich mit den Tätigkeiten für die Kundgebungen des Vereins ADC (Ausfertigung von Spruchbändern; Hintergrundarbeit), den nicht ernstzunehmend regimekritischen Facebook Beiträgen, der Teil- nahme am Filmfestival Zürich im September 2022 (mangels Hinweise auf persönliches, exilpolitisch relevantes Engagement auf den Fotos), und dem nicht namentlich von den Absendern unterzeichneten Schreiben an die Coop Zeitung. Alsdann entfalte eine blosse Erkundigung einer unbekannten Person nach der Ausreise ebensowenig eine flüchtlingsrechtliche Relevanz, wie das Be- stehen eines Asylverfahrens in der Schweiz, wobei die Kenntnis der kuba- nischen Behörden von letzterem ungewiss sei und es mangels vorbeste- henden (politischen) Profils auch kein weitergehendes Verfolgungsinte- resse an ihrer Person zu wecken vermöge.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde nebst ausführlicher Wiederholung des bisherigen Sachverhaltes gleichzeitig neu und mit Hinweis auf beigelegte Beweismittel vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom
11. September 2020 zu einer Befragung vor die kubanischen Behörden vorgeladen worden (Vorladungsschein). Dabei habe sich das Interesse der Beamten um die exilpolitischen Aktivitäten des Vaters und dessen Verbin- dung zu einem kubanischen Oppositionellen (A.R.U.). gedreht. Der Be- schwerdeführerin seien am 20. Juli 2021 und 15. September 2021 weitere zwei Vorladungsscheine («Cedula de Citation») von der kubanischen Poli- zei zugestellt worden. Im Weiteren könne sie die von der Vorinstanz behaupteten vermeintlichen Widersprüche und Unglaubhaftigkeitsmerkmale entkräften. In zeitlicher Hinsicht habe sich der Angriff am Abend des 12. Dezember 2020 bis ins Morgengrauen des 13. Dezember 2020 zugetragen und sie habe die ärzt- liche Hilfe in der nächstgelegenen Stadt erst vormittags in Anspruch neh- men können. Zudem trage sie keine Verantwortung für die Falschangaben der den Arztbericht ausstellenden Drittperson. Betreffend den Namen des Angreifers liege es in der kubanischen Natur, Personen bestimmte Rufna- men anhand eines Merkmals zu geben und die richtigen Namen seien nur in ihren offiziellen Dokumenten ersichtlich. Der Aliasname sei daher nicht
D-1851/2024 Seite 9 unbedingt ein Deckname, sondern könne auch ein Rufname oder eine Ab- kürzung des Namens des Angreifers sein und zur psychologischen Kon- trolle der Bürger diene es dem kubanischen Regime, wenn die Bevölke- rung wisse, wer für die Staatssicherheit arbeite. Zudem sei der Beginn der mit dem Angriff im Zusammenhang stehenden exilpolitischen Aktivitäten des Vaters nicht mit seinem Eintritt in den Verein ADC gleichzusetzen, da nichts dagegenspreche, dass er bereits vorher aktiv gegen das kubanische Regime gewesen sei. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin entgegen der Feststellung der Vorinstanz glaubhaft dargelegt, die Polizisten hätten ihre Anzeige nicht entgegennehmen wollen, denn man erhalte von den ku- banischen Behörden bei politischen Angelegenheiten keinen staatlichen Schutz. Hinsichtlich der politischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den bedeu- tenden Protesten im Juli 2021 in Kuba könnten weder die Rechtsvertre- tung, die Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz konkret beurteilen, was vom kubanischen Regime als «politisch subversiv» oder «kritisch» beurteilt werde. Die Beschwerdeführerin sei in Kuba politisch aktiv gewesen, indem sie Videos vom Protest in den Sozialen Medien geteilt habe, auch wenn sie nicht aktiv an den Kundgebungen teilgenommen habe. Zudem seien in Kuba keine stichhaltigen Beweise für eine politische Verfolgung nötig, wes- halb der alleinige Verdacht (durch Gerüchte oder Gerede der Bürger), das gefälschte Facebook Profil stamme von der Beschwerdeführerin, dafür ge- nüge. Im Weiteren seien Repressalien wie Berufsverbote Instrumente autoritärer Herrschaft der kubanischen Regierung. Oppositionellen solle damit die Möglichkeit genommen werden, in ihren gewählten Berufen zu arbeiten, um sie in ihrer Lebensführung einzuschränken, was zu sozialer Ausgren- zung und finanziellen Schwierigkeiten führen könne. Zudem gehöre die er- laubte Ausreise des Vaters 2003 und jene der Beschwerdeführerin 2021 zur taktischen Vorgehensweise und Praxis der Regierung, um politisch Op- positionelle zu kontrollieren und zu isolieren. Die legale Ausreise der Be- schwerdeführerin spreche nicht gegen ihre politische Aktivität. Ihrem Bru- der sei die Ausreise verwehrt, weil er aufgrund seines «hohen Wertes» (Arzt) trotz «ideologischer Unreinheit» im Land «gehalten» werde. Im Wei- teren sei der Grund für die erst einige Monate nach den Vorfällen erfolgte Ausreise aufgrund der weitgehend geschlossenen kubanischen Behörden infolge der weltweiten COVID-19-Pandemie plausibel.
D-1851/2024 Seite 10 Die Beschwerdeführerin entstamme einer politisch aktiven Familie und so- gar die Grossmutter väterlicherseits habe Kuba verlassen und lebe in Spa- nien. Die Beschwerdeführerin sei jahrelang regimekritisch aktiv gewesen und weise ein exponiertes politisches Profil auf. Da sie am ehemaligen Hei- matort von einer unbekannten Person gesucht worden sei, sei ihre Verfol- gungssituation aktuell. Die (exil-) politischen Aktivitäten habe die Be- schwerdeführerin in der Schweiz ausgedehnt, indem sie weiterhin aktiv sei.
E. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung mit äusserst ausführlicher und überzeugender Begründung als nicht glaubhaft und teilweise nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die detaillierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen.
E. 6.2.1 Den angeblichen Angriff datierte die Beschwerdeführerin in den Ak- ten der Vorinstanz auf den Abend des 13. August 2020. Ihr Erklärungsver- such, der Vorfall habe sich bereits am 12. August 2020 ereignet, nachdem die Vorinstanz den Widerspruch mit dem am 13. August 2020 erfolgten Arztbesuch vormittags aufzeigte, überzeugt nicht, zumal sie damit in Wi- derspruch zu ihren früheren Angaben gerät. Vielmehr verstärkt sie die be- stehenden Zweifel mit der zusätzlichen Entgegnung, sie sei nicht für Fehler oder Falschangaben der den Arztbericht ausstellenden Drittperson (Da- tum) verantwortlich (A15/15 F56; Beschwerde S. 10). Daher werden diese Beschwerdevorbringen angesichts der Umstände als nachgeschobene Schutzbehauptungen erachtet und sie ändern an der bestehenden Un- glaubhaftigkeit nichts. Wegen des Entzugs der Grundlage erübrigt sich so- mit eine Würdigung der diesbezüglichen weiteren Erklärungsversuche in der Beschwerde (Identität des Angreifers, Verweigerung staatlichen Schut- zes).
Bezüglich des politischen Engagements in Kuba vermögen die in der Be- schwerde dargelegten generellen Ausführungen die Einschätzung der Vo- rinstanz nicht zu ändern (gefälschtes Facebook Profil: Gerüchte bezie- hungsweise Verdacht der Behörden in Kuba sei für eine politische
D-1851/2024 Seite 11 Verfolgung ausreichend). Die Behauptung, ohnehin niemand könne konk- ret beurteilen wie (politische) Aktivitäten der Betroffenen von den kubani- schen Behörden eingeschätzt würden, ist unbehelflich. Es ist mit den zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten, dass die (nieder- schwelligen) politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin bereits unab- hängig von der Glaubhaftigkeit nicht asylrechtlich relevant sind (kein expo- niertes Profil). Die Vorinstanz hat alsdann ebenso zutreffend festgestellt, dass – entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin – dem Bruder die Ausreise aus Kuba nicht «verweigert» wird (Notwendigkeit einer besonde- ren Genehmigung). Somit vermag der Erklärungsversuch, ihr sei die Aus- reise als politisch Oppositioneller erlaubt gewesen, um die kubanischen Bürger vor Kritikern zu «isolieren» und ihr Bruder könne – im Gegensatz zu ihr – aufgrund seines «hohen» Stellenwertes (als Arzt) trotz seiner «ide- ologischen Unreinheit» nicht ausreisen, nicht zu überzeugen, zumal der Einwand gerade gegen die Verfolgungsgefahr spricht. Der Beschwerdefüh- rerin gelingt es auch aufgrund der blossen Wiederholung, aus einer politi- schen Familie zu stammen, nicht, eine bisherige oder zukünftige Verfol- gung abzuleiten. So ist beim Spanienaufenthalt der Grossmutter dafür nicht ohne Weiteres von flüchtlingsrechtlichen Gründen auszugehen, zu- mal sie aufgrund doppelter Staatsangehörigkeit ausser dem kubanischen auch den spanischen Pass besitzt (A15/15, F 39, Beschwerde, S. 5 und S. 17).
Alsdann kann die Beschwerdeführerin aus ihren allgemeinen Erzählungen betreffend berufliche Verwirklichungen in Kuba (auch mangels Quellenan- gaben) nichts zu ihren Gunsten ableiten (Beschwerde, S. 15). Die Möglich- keit einer beruflichen Anstellung ist für die Beschwerdeführerin in Kuba ge- geben, wobei asylrechtlich nicht relevant ist, wenn es ihr – aus verschiede- nen möglichen Gründen – bisher nicht gelang oder zukünftig nicht gelingen sollte, sich beruflich zufriedenstellend zu verwirklichen. In der Beschwerde wird die Feststellung der Vorinstanz der faktischen Arbeitstätigkeit der Be- schwerdeführerin in Kuba (Tourismusbranche) überdies auch nicht bestrit- ten.
E. 6.2.2 Im Weiteren ist aufgrund des Gesagten eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den (exil-) politischen Aktivitä- ten des Vaters zu verneinen (vgl. auch vi-Entscheid, Ziff. II). Die mit der Beschwerde neu und erstmals eingereichten drei (fremdsprachigen) «Vor- ladungsscheine» vom 11. September 2020, 20. Juli 2021 und 15. Septem- ber 2021 (Beschwerdebeilagen 3, 5 und 6) in Kopie sowie das Deutschzer- tifikat vom 21. Mai 2012, sind unbehelflich, um eine bisherige oder
D-1851/2024 Seite 12 zukünftig konkret drohende asylbeachtliche Verfolgung nachzuweisen. Ei- nerseits sind Kopien mangels Überprüfbarkeit der Echtheit von geringem Beweiswert, andererseits bestehen auch Zweifel an der Echtheit der be- hördlichen Vorladung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem exilpolitischen Engagement des Vaters beziehungsweise der Protestkund- gebung vom 20. Juli 2021, zumal sie in der Anhörung weder etwas von diesen erwähnte, sie im Rahmen ihrer zahlreichen Beweismitteleingaben bei der Vorinstanz einreichte noch sie auf Beschwerdeebene näher sub- stantiierte (A16/1; A15/15, F53 und F56; A27/19; A29/13; A31/1; Be- schwerde, S. 4 f., Beilagen 3, 5 und 6).
E. 6.2.3 Betreffend exilpolitische Tätigkeiten kann die Beschwerdeführerin aus der blossen Wiederholung der Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ab- leiten (Beschwerde, S. 18), zumal die Vorinstanz bereits ein exponiertes politisches Profil der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und zutreffend verneint hat und die Beschwerde dieser Einschätzung nichts Substantielles entgegenzusetzen vermag. Die angebliche einmalige Erkundigung nach ihrer Ausreise in Kuba kann vielerlei Gründe haben und es ist nicht ohne Weiteres von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund beziehungs- weise einer aktuellen Verfolgungssituation auszugehen. Aufgrund der An- gaben in der Beschwerde sowie unter Berücksichtigung der Akten besteht kein Anlass zur Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG (vgl. dazu auch BVGer Urteil D-6176/2023 vom 28. März 2024 E. 7.3 m.w.H.).
E. 6.3 Im Weiteren ist das Schreiben vom 6. Mai 2024 einer Bekannten des Vaters (B._______), welche sich als Zeugin der Beschwerdeführerin aus- gibt, als Nachweis für die Vorbringen ungeeignet, weil die Möglichkeit, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, erfahrungsgemäss nicht gering erscheint, weshalb diesem nur ein niedriger Beweiswert zu- kommt (vgl. dazu auch BVGer Urteil D-6186/2023 vom 28. Mär 2024 E. 7.2).
E. 6.4 Im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vi-Entscheid Ziff. II), der Akten sowie der Beschwerdeausführungen ist weder eine asyl- rechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht noch eine asylrelevante Behelligung von hinreichender Intensität im Sinne des Asylgesetzes er- sichtlich und zukünftig auch nicht von einer solchen auszugehen. Die Vo- rinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
D-1851/2024 Seite 13
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.; vgl. dazu auch A11/16: insbesondere den Abschreibungsentscheid des kantonalen Migrationsamtes vom 6. Mai 2022 betreffend Einreisebewilligungsgesuch des Vaters der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
D-1851/2024 Seite 14
E. 8.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es des Beschwerdefüh- rerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu- weisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimat- staat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kuba dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt her- vorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Be- schwerdeführerin würde nach einer Rückkehr in ihr Heimatland einer men- schenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in Kuba lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Voll- zug der Wegweisung – entgegen der nicht näher substantiierten Behaup- tung in der Beschwerde – sowohl im Sinne der landes- als auch der völker- rechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
E. 8.4.1 In Kuba herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die ungeachtet der Umstände des Einzelfalles zu einer konkreten Gefährdung aller Staatsangehörigen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG führen würde.
D-1851/2024 Seite 15
E. 8.4.2 In individueller Hinsicht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kuba sprächen. Es handelt sich bei ihr um eine junge, gesunde, ledige Frau, die sowohl in ihrem Heimatstaat als auch im Ausland über Verwandte verfügt, die sie bei ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft wirtschaft- lich und emotional unterstützen können. Insbesondere mit ihrem Bruder steht sie in Kontakt (A15/15, F35) und die Häuser der Verwandten (Onkel, Cousine) liegen alle nahe beieinander (A15/15, F16, F41 f.). Die Beschwer- deführerin verfügt über eine gute Ausbildung (Informatikstudium, A15/15, F21 ff.) und Berufserfahrung, wobei sie auch bereits in der Tourismusbran- che gearbeitet hat und ihre Deutschkenntnisse diesbezüglich sicherlich von Vorteil sind (Deutschzertifikat, Beschwerdebeilage 4). Es ist nicht da- von auszugehen, sie gerate bei einer Rückkehr in eine finanzielle Notlage (vgl. dazu auch vi-Entscheid, Ziff. III/2).
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die jeweils im Original über ihre Identitätskarte und ihren Reisepass verfügt (A10/5, Ziff. 4.01), sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück- kehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll- zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzu- setzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
D-1851/2024 Seite 16 SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 25. April 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah- renskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
D-1851/2024 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1851/2024 Urteil vom 7. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Kuba, vertreten durch Ass. iur. Tatjana Tshimbidi, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Februar 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - kubanische Staatsangehörige - suchte am 15. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen. B. Am 20. September 2022 wurde sie zu ihrer Person befragt (PA) sowie am 28. November 2022 und 22. August 2023 zu den Asylgründen vertieft beziehungsweise ergänzend (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen aus, ihr Vater habe Kuba vor rund zwanzig Jahren verlassen und in der Schweiz geheiratet. Sie habe ihn ab dem Jahr 2010 mehrmals mit gültigem Visum in der Schweiz besucht. In Kuba sei sie - wie auch ihr Bruder - wegen des exilpolitischen Engagements des Vaters für den Verein Schweiz-Kuba (ADC) und aufgrund ihrer eigenen politischen Haltung verschiedentlich Repressalien ausgesetzt gewesen. So habe sie nach Abschluss ihres Informatikstudiums (2012) keine Arbeitstätigkeit ausüben können, sei im Dezember 2020 von einem staatlichen Mitarbeiter tätlich angegriffen worden und habe im Jahr 2021 unter ständiger Beobachtung der Behörden gestanden. Vor diesem Hintergrund habe sie Kuba im Juni 2022 legal verlassen und sei via Spanien mit gültigem Visum in die Schweiz eingereist. Nach ihrer Ausreise aus Kuba habe sich eine unbekannte Person bei ihrer Cousine nach ihr erkundigt. Im Weiteren sei sie in der Schweiz exilpolitisch tätig (Social Media, Kundgebungen/ADC, Protestschreiben an die Coop-Zeitung). Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie einen Arztbericht (betreffend Vorfall vom 13. Dezember 2020), Fotos von Körperverletzungen, Fotos und youtube-Links von exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz, Facebook-Beiträge und ein Schreiben an die Coop Zeitung, ein. C. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde am 5. Dezember 2022 ins erweiterte Verfahren überwiesen und sie am 6. Dezember 2022 dem Kanton Zürich zugeteilt. D. Während des Verfahrens tätigte das SEM diverse Abklärungen. E. Mit am 23. Februar 2024 eröffnetem Entscheid vom 22. Februar 2024 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 15. September 2022 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. F. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 25. März 2024 gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie unter Ansetzung eines Kostenvorschusses im Ablehnungsfall um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in der Person der Rechtsvertretung. Der Beschwerde lagen unter anderem eine Kopie eines Deutschzertifikats vom 21. Mai 2012 und drei Fotokopien von als «Vorladungsscheine» bezeichneten, (fremdsprachigen) Dokumenten vom 11. September 2020, 20. Juli 2021 und 15. September 2021, bei (Beschwerdebeilagen 3 bis 6). G. Mit Schreiben vom 26. März 2024 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Am 3. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 2. April 2024 ein. I. Der Instruktionsrichter wies mit Verfügung vom 15. April 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte er die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. J. Am 8. Mai 2024 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben von B._______ (Bekannte des Vaters beziehungsweise Zeugin der Beschwerdeführerin) ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (nach Leistung des Kostenvorschusses) einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid einerseits mit der Unglaubhaftigkeit (tätlicher Angriff, staatliche Überwachung, Verweigerung einer beruflichen Anstellung) andererseits mit der mangelnden Asylrelevanz (exilpolitische Aktivitäten, Erkundigung nach der Ausreise, Festnahme des Vaters im Jahr 2003, Fakt eines Asylverfahrens in der Schweiz) der geltend gemachten Vorbringen. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des tätlichen Angriffs aufgrund der exilpolitischen Tätigkeiten des Vaters sei festzustellen, dass der Zeitpunkt im Dezember 2020 nicht mit dem eingereichten Arztbericht vom 13. Dezember 2020 vereinbar sei, da sie gemäss diesem bereits vormittags zwecks einer Behandlung vorgesprochen habe, sich der geltend gemachte Übergriff jedoch erst gleichentags abends (21 Uhr, 23 Uhr) ereignet habe. Aus dem Arztbericht würden keine Angaben zur Ursache der damals behandelten Verletzungen hervorgehen, weshalb sie in einem beliebigen Kontext entstanden sein könnten. Die hierzu eingereichten Fotos liessen ebensowenig Rückschlüsse auf den Zeitpunkt oder die Ursache der darauf abgebildeten Verletzungen zu. Alsdann widerspreche sich die Beschwerdeführerin, wenn sie einerseits angebe, im Zeitpunkt des Angriffs alleine gewesen zu sein, während ihr andererseits andere Menschen zu Hilfe geeilt seien und den Angreifer in die Flucht geschlagen hätten. Im Weiteren sei es realitätsfremd zu behaupten, sie habe nur den Aliasnamen des Angreifers, nicht jedoch dessen richtigen Namen, gekannt, wenn er gemäss ihren Angaben in ihrem sehr kleinen Heimatdorf gewohnt und allgemein bekannt gewesen sei. Hierzu sei auch fraglich, weshalb jemand unter einem Aliasnamen für die Staatssicherheit arbeiten sollte, der ohnehin bei allen Einwohnern des Wohnortes bekannt gewesen sei. Im Weiteren habe sie keine Belege eingereicht, welche ihre Behauptung einer erfolglosen Anzeige bei den Polizeibehörden stützen würde. Alsdann sei der Verein ADC erst im Juni 2020 gegründet worden; die Mitglieder seien aus dem Webauftritt nicht ersichtlich und der Name des Vaters erst ab Juli 2021 sowie nur vereinzelt in Beiträgen von exilpolitischen Medien ersichtlich. Es sei daher höchst unwahrscheinlich, dass die kubanischen Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Vaters im Dezember 2020 Kenntnis gehabt hätten, weshalb auch kein Zusammenhang des Vorfalls damit ersichtlich sei. Es würden sich gemäss Abklärungen des SEM in den regimeloyalen kubanischen Medien keine Einträge zum Verein ADC finden, was der Fall wäre, wenn dieser die Aufmerksamkeit der Behörden in Kuba in einer ernstzunehmenden Weise auf sich gezogen hätte. Ebenso unwahrscheinlich sei die Annahme, der Vater habe als ernstzunehmender politischer Gegner gegolten, bei dem sich eine Beschattung der Familie in Kuba und die Einleitung von Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin gelohnt hätte. Demgemäss sei auch ein entsprechendes Einreiseverbot des Vaters unwahrscheinlich, zumal die Beschwerdeführerin eingeräumt habe, ein solches sei nie offiziell ausgesprochen worden. Alsdann überzeuge für ihren achtzehnmonatigen Verbleib nach dem Vorfall in Kuba die Erklärung, sie habe aufgrund eines fehlenden Visums nirgendwo hin ausreisen können, nicht. Es bestünden eine Vielzahl an visumsbefreiten Ländern und auch Möglichkeiten, ein Visum bei der jeweiligen Einreise zu beantragen. Im Übrigen habe sie das Asylgesuch in der Schweiz nicht nach ihrer Einreise, sondern erst am letzten Tag der Gültigkeit ihres Besuchervisums eingereicht, wobei das Verfahren der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs erst im Januar 2022 und nicht - wie von ihr behauptet - wenige Tage nach dem Angriff im Januar 2021 als gegenstandslos abgeschrieben worden sei. Betreffend die politischen Aktivitäten seien die Protestteilnahmen der Beschwerdeführerin in Kuba aufgrund widersprüchlicher Angaben unglaubhaft, da sie einerseits angebe, im Juli 2021 aktiv daran teilgenommen zu haben, andererseits aus Furcht eben gerade nicht. Ebenso widersprüchlich habe sie erklärt, in Kuba keine politischen Aktivitäten ausgeübt und alsdann doch Videos zu diesen Protestkundgebungen in den sozialen Medien geteilt zu haben. Die Erklärung für den Videobeitrag (viele junge Leute hätten dies gemacht; verzögerte Publikation aufgrund beschränkten Internetzugangs) sei angesichts des in ihrer persönlichen Situation eingegangenen Risikos nicht plausibel. Aus den Unterlagen ihrer Facebook Aktivitäten (Screenshots von Fotos auf ihrem Facebook Account mit der Überschrift «Heimat», «SOS Kuba», datiert vom Juli 2021) würden nur kurz kommentierte Beiträge ohne regimekritische Äusserungen hervorgehen, die von der Art her nicht über das hinausgehen würden, was in der damaligen Zeit tausendfach von anderen Landsleuten im Internet geteilt worden sei. Diese Aktivität sei von den Behörden offensichtlich nicht als ernstzunehmend regimekritisch eingestuft worden; ansonsten hätten sie entsprechende Massnahmen gegen sie eingeleitet. Das gemäss der Beschwerdeführerin ihr zu Unrecht zugeschriebene (gefälschte) Facebook Profil sei nicht unter ihrem Namen aktiv gewesen, weshalb eine Verbindung ihrerseits zu den darin getätigten Beiträgen nicht nachzuvollziehen sei und sie habe auch keine stichhaltigen Belege dazu eingebracht. Ferner bestehe hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin erwähnten, von ihr geteilten Videos eines Kritikers des kubanischen Regimes auf ihrem Facebook Account kein Bezug zum Juli 2021, da es vom August 2023 stamme und sie selbst darauf nicht zu sehen sei, weshalb es - unabhängig von der Glaubhaftigkeit ihres diesbezüglichen Vorbringens - nicht asylrelevant sei. Im Weiteren habe sie in Kuba seit Juli 2021 keine für die Behörden problematische Aktionen ausgeübt, weshalb die Mühe der kubanischen Behörden für ihre regelmässige Beschattung bis zur Ausreise im Juni 2022 nicht plausibel sei. Wäre die Beschwerdeführerin ständig beschattet worden beziehungsweise hätte ein Interesse an ihrer Person bestanden, hätte sie nicht problemlos legal ausreisen können. Die in beruflicher Hinsicht vorgebrachten Repressalien seitens des kubanischen Staates seien unglaubhaft sowie nicht von flüchtlingsrechtlicher Relevanz und ein Zusammenhang mit den exilpolitischen Aktivitäten des Vaters könne ebenfalls hinreichend ausgeschlossen werden. So habe die Beschwerdeführerin in Kuba ein Informatikstudium abgeschlossen und dort - gemäss dem eingereichten Arztbericht vom 13. Dezember 2020 - als Touristenführerin gearbeitet. Sie sei nach dem Abschluss ihrer Ausbildung (2012) in den Jahren 2012, 2014 und 2018 in Kuba aus- und wieder eingereist, ohne während der damaligen Besuche in der Schweiz je einen Grund für ein Schutzersuchen signalisiert zu haben. Zudem sei die angebliche Verweigerung einer beruflichen Anstellung in Kuba aufgrund ihres familiären Hintergrundes angesichts des (bis heute) dort lebenden und als Arzt arbeitenden Bruders sowohl nicht überzeugend als auch unbelegt. Sein fehlender Abschluss als Facharzt der Inneren Medizin könne viele Gründe haben und stelle nicht gezielte Verfolgung dar. Dass er eine besondere Bewilligung für geplante Auslandreisen benötige, hänge mit g gesetzlichen Vorgaben zusammen, wonach Angehörige einer Vielzahl von bestimmten Berufsgruppen (beispielsweise Mediziner) solche benötigten. Im Weiteren könne sie aus der blossen unbelegten Behauptung der mehr als zwanzig Jahre zurückliegenden, dreimonatigen Festnahme des Vaters in Kuba nichts zu ihren Gunsten ableiten. Er habe das Land im Jahr 2003 legal verlassen, nie ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt und sei seither regelmässig wieder nach Kuba zurückgereist, weshalb nicht auf eine asylrechtliche Relevanz zu schliessen sei. Alsdann sei die flüchtlingsrechtliche Relevanz der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu verneinen. Die kubanischen Behörden hätten nur dann Interesse an der Identifizierung von Personen, wenn die Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, die kubanischen Behörden hätten von der einmaligen Teilnahme an einer Kundgebung in Zürich im September 2023, welche ohnehin medial wenig beachtet worden sei, auch nur Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu ihrem Nachteil eingeleitet. Gleich verhalte es sich mit den Tätigkeiten für die Kundgebungen des Vereins ADC (Ausfertigung von Spruchbändern; Hintergrundarbeit), den nicht ernstzunehmend regimekritischen Facebook Beiträgen, der Teilnahme am Filmfestival Zürich im September 2022 (mangels Hinweise auf persönliches, exilpolitisch relevantes Engagement auf den Fotos), und dem nicht namentlich von den Absendern unterzeichneten Schreiben an die Coop Zeitung. Alsdann entfalte eine blosse Erkundigung einer unbekannten Person nach der Ausreise ebensowenig eine flüchtlingsrechtliche Relevanz, wie das Bestehen eines Asylverfahrens in der Schweiz, wobei die Kenntnis der kubanischen Behörden von letzterem ungewiss sei und es mangels vorbestehenden (politischen) Profils auch kein weitergehendes Verfolgungsinteresse an ihrer Person zu wecken vermöge. 5.2 In der Beschwerdeschrift wurde nebst ausführlicher Wiederholung des bisherigen Sachverhaltes gleichzeitig neu und mit Hinweis auf beigelegte Beweismittel vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 11. September 2020 zu einer Befragung vor die kubanischen Behörden vorgeladen worden (Vorladungsschein). Dabei habe sich das Interesse der Beamten um die exilpolitischen Aktivitäten des Vaters und dessen Verbindung zu einem kubanischen Oppositionellen (A.R.U.). gedreht. Der Beschwerdeführerin seien am 20. Juli 2021 und 15. September 2021 weitere zwei Vorladungsscheine («Cedula de Citation») von der kubanischen Polizei zugestellt worden. Im Weiteren könne sie die von der Vorinstanz behaupteten vermeintlichen Widersprüche und Unglaubhaftigkeitsmerkmale entkräften. In zeitlicher Hinsicht habe sich der Angriff am Abend des 12. Dezember 2020 bis ins Morgengrauen des 13. Dezember 2020 zugetragen und sie habe die ärztliche Hilfe in der nächstgelegenen Stadt erst vormittags in Anspruch nehmen können. Zudem trage sie keine Verantwortung für die Falschangaben der den Arztbericht ausstellenden Drittperson. Betreffend den Namen des Angreifers liege es in der kubanischen Natur, Personen bestimmte Rufnamen anhand eines Merkmals zu geben und die richtigen Namen seien nur in ihren offiziellen Dokumenten ersichtlich. Der Aliasname sei daher nicht unbedingt ein Deckname, sondern könne auch ein Rufname oder eine Abkürzung des Namens des Angreifers sein und zur psychologischen Kontrolle der Bürger diene es dem kubanischen Regime, wenn die Bevölkerung wisse, wer für die Staatssicherheit arbeite. Zudem sei der Beginn der mit dem Angriff im Zusammenhang stehenden exilpolitischen Aktivitäten des Vaters nicht mit seinem Eintritt in den Verein ADC gleichzusetzen, da nichts dagegenspreche, dass er bereits vorher aktiv gegen das kubanische Regime gewesen sei. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin entgegen der Feststellung der Vorinstanz glaubhaft dargelegt, die Polizisten hätten ihre Anzeige nicht entgegennehmen wollen, denn man erhalte von den kubanischen Behörden bei politischen Angelegenheiten keinen staatlichen Schutz. Hinsichtlich der politischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den bedeutenden Protesten im Juli 2021 in Kuba könnten weder die Rechtsvertretung, die Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz konkret beurteilen, was vom kubanischen Regime als «politisch subversiv» oder «kritisch» beurteilt werde. Die Beschwerdeführerin sei in Kuba politisch aktiv gewesen, indem sie Videos vom Protest in den Sozialen Medien geteilt habe, auch wenn sie nicht aktiv an den Kundgebungen teilgenommen habe. Zudem seien in Kuba keine stichhaltigen Beweise für eine politische Verfolgung nötig, weshalb der alleinige Verdacht (durch Gerüchte oder Gerede der Bürger), das gefälschte Facebook Profil stamme von der Beschwerdeführerin, dafür genüge. Im Weiteren seien Repressalien wie Berufsverbote Instrumente autoritärer Herrschaft der kubanischen Regierung. Oppositionellen solle damit die Möglichkeit genommen werden, in ihren gewählten Berufen zu arbeiten, um sie in ihrer Lebensführung einzuschränken, was zu sozialer Ausgrenzung und finanziellen Schwierigkeiten führen könne. Zudem gehöre die erlaubte Ausreise des Vaters 2003 und jene der Beschwerdeführerin 2021 zur taktischen Vorgehensweise und Praxis der Regierung, um politisch Oppositionelle zu kontrollieren und zu isolieren. Die legale Ausreise der Beschwerdeführerin spreche nicht gegen ihre politische Aktivität. Ihrem Bruder sei die Ausreise verwehrt, weil er aufgrund seines «hohen Wertes» (Arzt) trotz «ideologischer Unreinheit» im Land «gehalten» werde. Im Weiteren sei der Grund für die erst einige Monate nach den Vorfällen erfolgte Ausreise aufgrund der weitgehend geschlossenen kubanischen Behörden infolge der weltweiten COVID-19-Pandemie plausibel. Die Beschwerdeführerin entstamme einer politisch aktiven Familie und sogar die Grossmutter väterlicherseits habe Kuba verlassen und lebe in Spanien. Die Beschwerdeführerin sei jahrelang regimekritisch aktiv gewesen und weise ein exponiertes politisches Profil auf. Da sie am ehemaligen Heimatort von einer unbekannten Person gesucht worden sei, sei ihre Verfolgungssituation aktuell. Die (exil-) politischen Aktivitäten habe die Beschwerdeführerin in der Schweiz ausgedehnt, indem sie weiterhin aktiv sei. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung mit äusserst ausführlicher und überzeugender Begründung als nicht glaubhaft und teilweise nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die detaillierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 5.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Beweismittel ist im Folgenden näher einzugehen. 6.2 6.2.1 Den angeblichen Angriff datierte die Beschwerdeführerin in den Akten der Vorinstanz auf den Abend des 13. August 2020. Ihr Erklärungsversuch, der Vorfall habe sich bereits am 12. August 2020 ereignet, nachdem die Vorinstanz den Widerspruch mit dem am 13. August 2020 erfolgten Arztbesuch vormittags aufzeigte, überzeugt nicht, zumal sie damit in Widerspruch zu ihren früheren Angaben gerät. Vielmehr verstärkt sie die bestehenden Zweifel mit der zusätzlichen Entgegnung, sie sei nicht für Fehler oder Falschangaben der den Arztbericht ausstellenden Drittperson (Datum) verantwortlich (A15/15 F56; Beschwerde S. 10). Daher werden diese Beschwerdevorbringen angesichts der Umstände als nachgeschobene Schutzbehauptungen erachtet und sie ändern an der bestehenden Unglaubhaftigkeit nichts. Wegen des Entzugs der Grundlage erübrigt sich somit eine Würdigung der diesbezüglichen weiteren Erklärungsversuche in der Beschwerde (Identität des Angreifers, Verweigerung staatlichen Schutzes). Bezüglich des politischen Engagements in Kuba vermögen die in der Beschwerde dargelegten generellen Ausführungen die Einschätzung der Vorinstanz nicht zu ändern (gefälschtes Facebook Profil: Gerüchte beziehungsweise Verdacht der Behörden in Kuba sei für eine politische Verfolgung ausreichend). Die Behauptung, ohnehin niemand könne konkret beurteilen wie (politische) Aktivitäten der Betroffenen von den kubanischen Behörden eingeschätzt würden, ist unbehelflich. Es ist mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz festzuhalten, dass die (niederschwelligen) politischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin bereits unabhängig von der Glaubhaftigkeit nicht asylrechtlich relevant sind (kein exponiertes Profil). Die Vorinstanz hat alsdann ebenso zutreffend festgestellt, dass - entgegen der Darlegung der Beschwerdeführerin - dem Bruder die Ausreise aus Kuba nicht «verweigert» wird (Notwendigkeit einer besonderen Genehmigung). Somit vermag der Erklärungsversuch, ihr sei die Ausreise als politisch Oppositioneller erlaubt gewesen, um die kubanischen Bürger vor Kritikern zu «isolieren» und ihr Bruder könne - im Gegensatz zu ihr - aufgrund seines «hohen» Stellenwertes (als Arzt) trotz seiner «ideologischen Unreinheit» nicht ausreisen, nicht zu überzeugen, zumal der Einwand gerade gegen die Verfolgungsgefahr spricht. Der Beschwerdeführerin gelingt es auch aufgrund der blossen Wiederholung, aus einer politischen Familie zu stammen, nicht, eine bisherige oder zukünftige Verfolgung abzuleiten. So ist beim Spanienaufenthalt der Grossmutter dafür nicht ohne Weiteres von flüchtlingsrechtlichen Gründen auszugehen, zumal sie aufgrund doppelter Staatsangehörigkeit ausser dem kubanischen auch den spanischen Pass besitzt (A15/15, F 39, Beschwerde, S. 5 und S. 17). Alsdann kann die Beschwerdeführerin aus ihren allgemeinen Erzählungen betreffend berufliche Verwirklichungen in Kuba (auch mangels Quellenangaben) nichts zu ihren Gunsten ableiten (Beschwerde, S. 15). Die Möglichkeit einer beruflichen Anstellung ist für die Beschwerdeführerin in Kuba gegeben, wobei asylrechtlich nicht relevant ist, wenn es ihr - aus verschiedenen möglichen Gründen - bisher nicht gelang oder zukünftig nicht gelingen sollte, sich beruflich zufriedenstellend zu verwirklichen. In der Beschwerde wird die Feststellung der Vorinstanz der faktischen Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin in Kuba (Tourismusbranche) überdies auch nicht bestritten. 6.2.2 Im Weiteren ist aufgrund des Gesagten eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den (exil-) politischen Aktivitäten des Vaters zu verneinen (vgl. auch vi-Entscheid, Ziff. II). Die mit der Beschwerde neu und erstmals eingereichten drei (fremdsprachigen) «Vorladungsscheine» vom 11. September 2020, 20. Juli 2021 und 15. September 2021 (Beschwerdebeilagen 3, 5 und 6) in Kopie sowie das Deutschzertifikat vom 21. Mai 2012, sind unbehelflich, um eine bisherige oder zukünftig konkret drohende asylbeachtliche Verfolgung nachzuweisen. Einerseits sind Kopien mangels Überprüfbarkeit der Echtheit von geringem Beweiswert, andererseits bestehen auch Zweifel an der Echtheit der behördlichen Vorladung der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem exilpolitischen Engagement des Vaters beziehungsweise der Protestkundgebung vom 20. Juli 2021, zumal sie in der Anhörung weder etwas von diesen erwähnte, sie im Rahmen ihrer zahlreichen Beweismitteleingaben bei der Vorinstanz einreichte noch sie auf Beschwerdeebene näher substantiierte (A16/1; A15/15, F53 und F56; A27/19; A29/13; A31/1; Beschwerde, S. 4 f., Beilagen 3, 5 und 6). 6.2.3 Betreffend exilpolitische Tätigkeiten kann die Beschwerdeführerin aus der blossen Wiederholung der Vorbringen nichts zu ihren Gunsten ableiten (Beschwerde, S. 18), zumal die Vorinstanz bereits ein exponiertes politisches Profil der Beschwerdeführerin nachvollziehbar und zutreffend verneint hat und die Beschwerde dieser Einschätzung nichts Substantielles entgegenzusetzen vermag. Die angebliche einmalige Erkundigung nach ihrer Ausreise in Kuba kann vielerlei Gründe haben und es ist nicht ohne Weiteres von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund beziehungsweise einer aktuellen Verfolgungssituation auszugehen. Aufgrund der Angaben in der Beschwerde sowie unter Berücksichtigung der Akten besteht kein Anlass zur Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG (vgl. dazu auch BVGer Urteil D-6176/2023 vom 28. März 2024 E. 7.3 m.w.H.). 6.3 Im Weiteren ist das Schreiben vom 6. Mai 2024 einer Bekannten des Vaters (B._______), welche sich als Zeugin der Beschwerdeführerin ausgibt, als Nachweis für die Vorbringen ungeeignet, weil die Möglichkeit, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, erfahrungsgemäss nicht gering erscheint, weshalb diesem nur ein niedriger Beweiswert zukommt (vgl. dazu auch BVGer Urteil D-6186/2023 vom 28. Mär 2024 E. 7.2). 6.4 Im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vi-Entscheid Ziff. II), der Akten sowie der Beschwerdeausführungen ist weder eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft gemacht noch eine asylrelevante Behelligung von hinreichender Intensität im Sinne des Asylgesetzes ersichtlich und zukünftig auch nicht von einer solchen auszugehen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.; vgl. dazu auch A11/16: insbesondere den Abschreibungsentscheid des kantonalen Migrationsamtes vom 6. Mai 2022 betreffend Einreisebewilligungsgesuch des Vaters der Beschwerdeführerin im Rahmen des Familiennachzugs). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es des Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kuba dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, die Beschwerdeführerin würde nach einer Rückkehr in ihr Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kuba lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung - entgegen der nicht näher substantiierten Behauptung in der Beschwerde - sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 8.4.1 In Kuba herrscht keine landesweite Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, die ungeachtet der Umstände des Einzelfalles zu einer konkreten Gefährdung aller Staatsangehörigen im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG führen würde. 8.4.2 In individueller Hinsicht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Kuba sprächen. Es handelt sich bei ihr um eine junge, gesunde, ledige Frau, die sowohl in ihrem Heimatstaat als auch im Ausland über Verwandte verfügt, die sie bei ihrer Wiedereingliederung in die Gesellschaft wirtschaftlich und emotional unterstützen können. Insbesondere mit ihrem Bruder steht sie in Kontakt (A15/15, F35) und die Häuser der Verwandten (Onkel, Cousine) liegen alle nahe beieinander (A15/15, F16, F41 f.). Die Beschwerdeführerin verfügt über eine gute Ausbildung (Informatikstudium, A15/15, F21 ff.) und Berufserfahrung, wobei sie auch bereits in der Tourismusbranche gearbeitet hat und ihre Deutschkenntnisse diesbezüglich sicherlich von Vorteil sind (Deutschzertifikat, Beschwerdebeilage 4). Es ist nicht davon auszugehen, sie gerate bei einer Rückkehr in eine finanzielle Notlage (vgl. dazu auch vi-Entscheid, Ziff. III/2). 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die jeweils im Original über ihre Identitätskarte und ihren Reisepass verfügt (A10/5, Ziff. 4.01), sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 25. April 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: