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D-6223/2023

D-6223/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 21. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz und am

8. November 2022 vorzeitig dem Kanton Solothurn zugewiesen. B. Am 28. September 2022 wurde er zu seiner Person befragt (PA) und am

12. Juni 2023 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im We- sentlichen aus, er sei im Alter von achtzehn Jahren von Gaziantep zu sei- nem Bruder A. nach Buca (Provinz Izmir) gezogen. Nach dem Besuch ei- ner Universitäts-Vorbereitungsschule habe er im Jahr 2017 ein Studium in Tekirdag begonnen (Kinderpädagogik). Als Mitglied der Jugendorganisa- tion der Demokratischen Partei der Völker (HDP) habe er Parteileute be- sucht, an Demonstrationen sowie Kundgebungen teilgenommen und sei bei den Wahlen tätig gewesen. Trotz dieser legalen Aktivitäten habe er «Druck» seitens der Polizeibehörden erlebt. So habe ihm ein Zivilpolizist gesagt, es sei ihm nicht möglich, dort zu studieren. Er habe sein Studium aus politischen Gründen nicht abgeschlossen und sei in seine Her- kunftsprovinz Gaziantep zurückgekehrt. Alsdann sei ihm eine Anstellung gekündigt worden, weil er auf Facebook Fotos von sich mit HDP-Politikern gepostet habe, und im Jahr 2019 habe er wegen Fernbleibens vom Militär- dienst eine Geldbusse bezahlen müssen, nachdem man ihn festgenom- men und drei bis vier Stunden auf dem Polizeiposten habe warten lassen. Im Jahr 2022 sei ihm bei einem Nevroz-Anlass von der Polizei auf den Kopf geschlagen worden. Im Weiteren habe er aufgrund seiner Herkunft und der politischen Aktivitäten von Familienangehörigen Benachteiligungen erlebt. Drei von fünf Onkel mit Bezug zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) seien getötet worden, ein weiterer lebe in Deutschland und ein anderer sei im Gefängnis. Wiederum ein weiterer Onkel sei Co-Vorsteher der DPD in Ga- ziantep, ein anderer Parteivorsteher der HPD und beide würden Kundge- bungen organisieren. Seine Mutter sei für eine Frauenorganisation tätig gewesen und sein im Jahr 2017 verstorbener Vater habe nebst politischen Aktivitäten ein Café geführt, in dem sich HDP-Mitglieder getroffen hätten. er sei zuletzt von der Polizei geschlagen worden und habe an Leberprob- lemen gelitten. Sein Bruder M. sei aufgrund des Vorwurfs von

D-6223/2023 Seite 3 terroristischen Straftaten verurteilt worden, obwohl er nur kurdische Musik gehört habe, und sei mit Bruder A. nach Deutschland ausgereist, wo sie Asyl erhalten hätten. Die Polizei habe sich zwei-, dreimal bei ihnen zu Hause nach den Brüdern und den verstorbenen Onkeln erkundigt. Zwi- schenzeitlich sei Bruder M. in die Türkei zurückgekehrt und inhaftiert wor- den, wobei auch ein Onkel väterlicherseits und vier Cousins im Zusam- menhang mit der PKK im Gefängnis seien. Auf die Bitte eines Cousins habe er gemeinsam mit seinem Bruder D. ([…]) eine Familie eines Mithäft- lings zwei Tage lang begleitet und unterstützt. Am darauffolgenden Tag seien sie von der Polizei zu Hause gesucht worden und alsdann auf Anra- ten ihrer Mutter gemeinsam ausgereist, nachdem sie sich eine Woche bei einem Freund versteckt hätten. Nach der Ausreise sei er von seinem An- walt über die Möglichkeit von geheimen Ermittlungen gegen ihn, mutmass- lich aufgrund der Unterstützung der Familie des Häftlings, informiert wor- den. Der Beschwerdeführer verwies zur Stützung seiner Vorbringen auf meh- rere Medienberichte und Gerichtsurteile über Verwandte (Onkel, Cousin, Bruder M.) sowie auf Fotos mit HDP-Politikern. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 19. Juni 2023 ins er- weiterte Verfahren zugeteilt. D. Mit am 11. Oktober 2023 eröffnetem Entscheid vom 9. Oktober 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. September 2022 ab und ordnete seine Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. November 2023 erhob der Be- schwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 9. Oktober 2023 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Gutheis- sung der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventu- aliter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Anhörung und Neubeurteilung an die Vorin- stanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen

D-6223/2023 Seite 4 Prozessführung und (in der Person der Rechtsvertretung) der unentgeltli- chen Rechtsverbeiständung. F. Mit Verfügung vom 14. November 2023 bestätigte der vormals zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde sowie die Möglichkeit des Beschwerdeführers den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten zu können. G. Der infolge der Konnexität zum Verfahren D-6186/2023 (Bruder D., […]) zuständige Instruktionsrichter trat mit Verfügung vom 29. November 2023 auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde nicht ein und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kosten- vorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde.

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behan- deln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).

D-6223/2023 Seite 5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhob die formelle Rügen, die Vorinstanz habe den (medizinischen) Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und beantragte eine weitere Anhörung beim SEM. Einerseits werde die dargelegte Verfolgung durch die türkischen Behörden mit dem Schreiben seines türkischen Anwaltes belegt (Beschwerde, Ziff. 3, Beschwerdebei- lage 4). Andererseits habe die Vorinstanz den schlechten Gesundheitszu- stand hinsichtlich der Risiken einer Wegweisung falsch beurteilt (Be- schwerde, Ziff. 5).

E. 4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorin- stanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Be- schwerdeführers auseinandergesetzt, zumal sie auch das Dossier (…) des Bruders D. beizog. Der Beschwerdeführer bemängelt die Einschätzung der Verfolgungssituation, was die Frage der rechtlichen Würdigung der Sache betrifft beziehungsweise die materielle Entscheidung beschlägt. Die Beur- teilung der Vorinstanz beruht vorliegend nicht auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Alsdann ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Angaben in der Beschwerde Hinweise darauf, der Sachverhalt sei bezüglich des Gesundheitszustandes ungenügend erstellt. Es ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen. Für den Beschwerdeführer bestanden ausreichend Möglichkeiten zur Einreichung medizinischer Unterlagen, wovon er jedoch weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene Gebrauch machte und damit seine behauptete schlechte psychische Verfassung gänzlich unsubstantiiert und unbelegt liess (Beschwerde, Ziff. 5). Der Sachverhalt ist als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb sich auch eine weitere Anhörung erübrigt.

E. 4.3 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Anhörung und Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-6223/2023 Seite 6 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der feh- lenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Ausreise des Beschwerdeführers sei mit einer befürchteten Inhaftierung begründet, da die Polizei sich nach erfolgten Hilfeleistungen für eine Familie nach ihm und seinem Bruder D. erkundigt habe. Sein Anwalt in der Türkei habe ihn auf die Möglichkeit von einem Verfahren oder Ermittlungen gegen ihn auf- merksam gemacht, jedoch würden bis heute keine konkreten Hinweise da- für vorliegen. Auch wenn die Einsicht in verfahrensrelevante Strafakten durchaus eingeschränkt sein könne, wäre es ihm (oder seinem Anwalt) zu- mindest möglich gewesen, in den neun Monaten zwischen der Einreise in die Schweiz und dem Anhörungszeitpunkt (11. Juni 2023) Einsicht in einen Geheimhaltungsbeschluss zu erhalten und einen diesbezüglichen Nach- weis vorzulegen. Die Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen sei an- gesichts eines einmaligen Polizeibesuchs objektiv nicht begründet, zumal danach nichts mehr vorgefallen sei. Zudem habe die Polizei sich bei der Mutter lediglich nach «zwei ihrer Söhne» erkundigt, wobei es gemäss ei- genen Angaben lediglich eine Annahme des Beschwerdeführers gewesen sei, dass er und sein Bruder D. und nicht zwei der drei anderen, in Gazian- tep lebenden Brüder gemeint seien. Insgesamt würden keine Hinweise auf ein anhaltendes Interesse der türkischen Behörden an seiner Person vor- liegen. Bei den Vorbringen im Zusammenhang mit einem Ermittlungsver- fahren und drohender Verhaftung in der Türkei handle es sich um reine Mutmassungen des Beschwerdeführers und sie seien objektiv nicht be- gründbar beziehungsweise nicht flüchtlingsrechtlich relevant.

D-6223/2023 Seite 7 Insofern der Beschwerdeführer Nachteile aufgrund seines politischen Pro- fils und seiner Herkunft geltend mache, sei seinen Aussagen nicht zu ent- nehmen, dass er vom Studium aufgrund seiner kurdischen Ethnie ausge- schlossen worden sei. Eine negative Äusserung eines Polizisten dazu sei kein offizieller Ausschluss davon. Es seien den Angaben des Beschwerde- führers keine massgeblichen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er das Studium nicht hätte weiterführen können. Alsdann habe er trotz der vorgebrachten Kündigung einer Anstellung aufgrund Facebook Posts mit HDP-Politikern stets Arbeit in der Türkei gefunden (zweijährige Arbeit in ei- nem Hotel, 2018 Fabrikarbeit, 2019 Eröffnung und Betrieb eines eigenen Cafés). Alsdann handle es sich aufgrund des Fernbleibens vom Militär- dienst bei der einige Stunden dauernden Festnahme und der Busse wie auch der Tätlichkeit der Polizei bei einem Nevroz-Anlass im Jahr 2022 um Einzelvorfälle ohne nachhaltige und schwerwiegende Konsequenzen. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Seine diesbezüglichen Vorbringen wür- den in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könne. Im Zusammenhang mit den Verwandten des Beschwerdeführers (aner- kannte Flüchtlinge im Ausland; inhaftierter Bruder M. in der Türkei) bestehe im Sinne der Rechtsprechung und gemäss den Erkenntnissen des SEM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, heute in der Türkei von Reflexverfolgungs- massnahmen betroffen zu sein. Im Weiteren seien behördliche Nachfor- schungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Per- sonen hinsichtlich Intensität in der Regel nicht von asylbeachtlichem Aus- mass. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer persönlich aufgrund des politischen Profils seiner Verwandten eine Verfol- gung zu befürchten habe, auch wenn er selbst zwei-, dreimal Hausbesuche von der Polizei miterlebt habe, bei denen sie sich nach seinen Brüdern erkundigt habe. Hausbesuche seien in den zwei Jahren nach der Ausreise der Brüder die einzige Konsequenz gewesen, die er in der Türkei erlebt habe. Daraus lasse sich kein ausgeprägtes Interesse der türkischen Be- hörden an ihm herleiten. Nachdem gemäss eigenen Angaben ein Angriff auf «ihre» Häuser während einer Demonstration auf eine rechtsextremisti- sche Personengruppe zurückzuführen gewesen sei, die sich hinter der

D-6223/2023 Seite 8 Polizei eingereiht habe, komme auch dieses Ereignis keiner individuellen Verfolgung gleich. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Familien- mitglieder keine ernsthaften gegen ihn gerichteten Nachteile in seiner Hei- mat erfahren. Seinen Aussagen liessen sich keine Hinweise darauf entneh- men, er könnte aufgrund seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungs- massnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde nebst ausführlicher Wiederholung des Sachverhaltes hauptsächlich eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdefüh- rers von der türkischen Polizei wiederholt vorgebracht, welche neu durch ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwaltes belegt werde. Dieser be- stätige darin, dass geheime Ermittlungen in der Provinz Gaziantep geführt würden, jedoch kein Zugang zu Akten oder Informationen bestehe und bei einer Rückkehr eine Verhaftung und Inhaftierung des Beschwerdeführers ohne faires Verfahren zu erwarten sei. Alsdann würden sehr wahrschein- lich weitere Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner bis- herigen politischen und anhaltenden exilpolitischen Aktivitäten eingeleitet werden, worüber sich der Anwalt in der Türkei informieren werde. Der Be- schwerdeführer führe ein aktives politisches Leben, indem er an von der kurdischen Diaspora in der Schweiz organisierten Protesten gegen die tür- kische Regierung teilnehme und auf den sozialen Medien aktiv sei. So ver- öffentliche er auf Facebook praktisch täglich politische Beiträge mit schar- fer Kritik an der türkischen Regierung. Da diese solche Aktivitäten überwa- che, würden ihm deswegen Verfolgung, Verhaftung und unfaire Prozesse mit Verhängung von hohen Haftstrafen drohen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer während seiner polizeilichen Fest- nahme gefoltert und misshandelt worden, weshalb er an Schlafstörungen, Angststörungen und Depressionen leide, welche in der Schweiz weiter be- stünden. Bei psychischem Stress bestehe die Gefahr einer irreversiblen Verschlechterung seiner Beschwerden. Alsdann bestehe aufgrund des po- litischen Umfelds seiner Familie ein hohes Verhaftungsrisiko des Be- schwerdeführers, welcher die Flüchtlingseigenschaft aus «vielen» Grün- den erfülle.

E. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die

D-6223/2023 Seite 9 Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen.

E. 7.2 Einerseits ist das mit der Beschwerde eingereichte Referenzschreiben des Anwaltes in der Türkei als Nachweis für mutmasslich aktuelle wie auch infolge exilpolitischer Tätigkeiten zukünftige, geheime strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer ungeeignet, weil die Möglichkeit, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, erfahrungsgemäss nicht gering erscheint, weshalb diesem nur ein niedriger Beweiswert zukommt (vgl. Beschwerdebeilage 4; Übersetzung in der Beschwerde Ziff. IV/3). Andererseits ist weder den Akten noch den Darlegungen in der Beschwerde ein exponiertes politisches Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen und aus Fotos mit HDP-Mitgliedern (A3/78, Beweismittel [BM] 4) kann nicht ohne Weiteres eine persönlich bedeutende Rolle abgeleitet werden. Das geltend gemachte Ermittlungsverfahren gegen ihn in der Türkei ist rein hypothetischer Natur und selbst bei Annahme eines Strafverfahrens kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da solche bekanntermassen in der Türkei in teils hoher Zahl eingeleitet, aber zumeist in der Folge auch wieder eingestellt werden. Für sich alleine vermögen sie keine aktuelle Asylrelevanz zu entfalten (vgl. BVGer Urteil D-6490/2023 vom 9. Januar 2024 E. 7.3, m.w.H).

E. 7.3 Was die Befürchtung des Beschwerdeführers in Bezug auf allfällige zukünftige strafrechtliche Verfahren aufgrund (neu) getätigter Social Media Posts (vgl. Beschwerdebeilagen) aus und Teilnahmen an Demonstrationen in der Schweiz anbelangt, so sind diese ebenso hypothetischer Natur und es besteht aufgrund der lediglich pauschalen Angaben hierzu sowie in Berücksichtigung der Akten kein Anlass zur Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG (vgl. BVGer Urteil D-5509/2023 vom 28. November 2023 E. E 7.4).

E. 7.4 Im Zusammenhang mit den Verwandten ist im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vi-Entscheid Ziff. II/3), der Akten sowie der Beschwerdeausführungen keine Behelligung von genügender Intensität im Sinne des Asylgesetzes ersichtlich und zukünftig auch nicht von einer solchen auszugehen. Daran ändern weder Medienberichte über noch Gerichtsurteile von Verwandten, in denen der Beschwerdeführer weder namentlich erwähnt wird noch welche ihn persönlich betreffen, etwas und

D-6223/2023 Seite 10 zudem brachte er auch keine Benachteiligungen deswegen vor (A3/78). Eine Reflexverfolgung ist zu verneinen, zumal eine solche betreffend sich noch in der Türkei befindliche Verwandten ohnehin ausser Betracht fällt.

E. 7.5 Aufgrund des Gesagten sind die eingereichten Beweismittel insgesamt unbehelflich.

E. 7.6 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asyl- gesuch folgerichtig abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Weg- weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da- bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund

D-6223/2023 Seite 11 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde- führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt her- vorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Be- schwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer men- schenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völ- kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und

D-6223/2023 Seite 12 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen.

E. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi- schen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheits- kräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türki- schen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesver- waltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürger- kriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1920/2023 vom

E. 9.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der zunächst verhängte Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich wieder auf- gehoben. Der Beschwerdeführer stammt aus einer von den Erdbeben be- troffenen Provinz (Gaziantep) und lebte längere Zeit in Buca beziehungs- weise in der nicht von den Erdbeben betroffenen Provinz Izmir (A19/14, F7 ff.). Er steht mit seiner Mutter, mit der er sowie seine Geschwister im glei- chen Haushalt lebten und die nach den Erdbeben umgezogen ist, nach wie vor in Kontakt und es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bei einer Rückkehr von ihrer Unterstützung ausgegangen werden kann (A19/14, F12 f., F35). Im Weiteren machte er keinerlei mit den Erdbeben im Zusam- menhang stehenden Einwände gegen eine Rückkehr in seinen Heimat- staat geltend, weshalb auch darum ohne Weiteres von einer zumutbaren solchen ausgegangen werden kann. Überdies ist es ihm aufgrund des Ge- sagten auch zumutbar, an einem alternativen Ort, wie in der ihm bereits bekannten Provinz Izmir, eine neue Existenz aufzubauen. Es ist nicht an- zunehmen, der junge Beschwerdeführer mit durchschnittlicher Schulbil- dung und mehrjähriger Arbeitserfahrung (A19/14, F28) gerate bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existentielle Notlage.

D-6223/2023 Seite 13 Aus dem bloss behaupteten angeschlagenen Gesundheitszustand (vgl. vorstehend E. 4.2) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch nicht von einem fehlenden Zugang zu adäquater me- dizinischer Behandlung in der Türkei auszugehen ist und allfällige psychi- sche Belastungen auch dort behandelbar sind (vgl. BVGer Urteil D-6608/2020 vom 15. Januar 2024, E. 8.3.2).

E. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über seine Original Identitätskarte verfügt (A11/10, Ziff. 4.01), sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 13. De- zember 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezah- lung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6223/2023 Seite 14

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 13. Dezember 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E. 14 Juni 2023 E.9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6223/2023 Urteil vom 28. März 2024 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Hayriye Kamile Öncel Yigit, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 21. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Er wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz und am 8. November 2022 vorzeitig dem Kanton Solothurn zugewiesen. B. Am 28. September 2022 wurde er zu seiner Person befragt (PA) und am 12. Juni 2023 vertieft zu den Asylgründen (nach Art. 29 AsylG [SR 142.31]) angehört. Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus, er sei im Alter von achtzehn Jahren von Gaziantep zu seinem Bruder A. nach Buca (Provinz Izmir) gezogen. Nach dem Besuch einer Universitäts-Vorbereitungsschule habe er im Jahr 2017 ein Studium in Tekirdag begonnen (Kinderpädagogik). Als Mitglied der Jugendorganisation der Demokratischen Partei der Völker (HDP) habe er Parteileute besucht, an Demonstrationen sowie Kundgebungen teilgenommen und sei bei den Wahlen tätig gewesen. Trotz dieser legalen Aktivitäten habe er «Druck» seitens der Polizeibehörden erlebt. So habe ihm ein Zivilpolizist gesagt, es sei ihm nicht möglich, dort zu studieren. Er habe sein Studium aus politischen Gründen nicht abgeschlossen und sei in seine Herkunftsprovinz Gaziantep zurückgekehrt. Alsdann sei ihm eine Anstellung gekündigt worden, weil er auf Facebook Fotos von sich mit HDP-Politikern gepostet habe, und im Jahr 2019 habe er wegen Fernbleibens vom Militärdienst eine Geldbusse bezahlen müssen, nachdem man ihn festgenommen und drei bis vier Stunden auf dem Polizeiposten habe warten lassen. Im Jahr 2022 sei ihm bei einem Nevroz-Anlass von der Polizei auf den Kopf geschlagen worden. Im Weiteren habe er aufgrund seiner Herkunft und der politischen Aktivitäten von Familienangehörigen Benachteiligungen erlebt. Drei von fünf Onkel mit Bezug zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) seien getötet worden, ein weiterer lebe in Deutschland und ein anderer sei im Gefängnis. Wiederum ein weiterer Onkel sei Co-Vorsteher der DPD in Gaziantep, ein anderer Parteivorsteher der HPD und beide würden Kundgebungen organisieren. Seine Mutter sei für eine Frauenorganisation tätig gewesen und sein im Jahr 2017 verstorbener Vater habe nebst politischen Aktivitäten ein Café geführt, in dem sich HDP-Mitglieder getroffen hätten. er sei zuletzt von der Polizei geschlagen worden und habe an Leberproblemen gelitten. Sein Bruder M. sei aufgrund des Vorwurfs von terroristischen Straftaten verurteilt worden, obwohl er nur kurdische Musik gehört habe, und sei mit Bruder A. nach Deutschland ausgereist, wo sie Asyl erhalten hätten. Die Polizei habe sich zwei-, dreimal bei ihnen zu Hause nach den Brüdern und den verstorbenen Onkeln erkundigt. Zwischenzeitlich sei Bruder M. in die Türkei zurückgekehrt und inhaftiert worden, wobei auch ein Onkel väterlicherseits und vier Cousins im Zusammenhang mit der PKK im Gefängnis seien. Auf die Bitte eines Cousins habe er gemeinsam mit seinem Bruder D. ([...]) eine Familie eines Mithäftlings zwei Tage lang begleitet und unterstützt. Am darauffolgenden Tag seien sie von der Polizei zu Hause gesucht worden und alsdann auf Anraten ihrer Mutter gemeinsam ausgereist, nachdem sie sich eine Woche bei einem Freund versteckt hätten. Nach der Ausreise sei er von seinem Anwalt über die Möglichkeit von geheimen Ermittlungen gegen ihn, mutmasslich aufgrund der Unterstützung der Familie des Häftlings, informiert worden. Der Beschwerdeführer verwies zur Stützung seiner Vorbringen auf mehrere Medienberichte und Gerichtsurteile über Verwandte (Onkel, Cousin, Bruder M.) sowie auf Fotos mit HDP-Politikern. C. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde am 19. Juni 2023 ins erweiterte Verfahren zugeteilt. D. Mit am 11. Oktober 2023 eröffnetem Entscheid vom 9. Oktober 2023 lehnte das SEM unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. September 2022 ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 9. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 9. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte unter Gutheissung der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und subeventualiter die Rückweisung der Sache zur Anhörung und Neubeurteilung an die Vorin-stanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und (in der Person der Rechtsvertretung) der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. F. Mit Verfügung vom 14. November 2023 bestätigte der vormals zuständige Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde sowie die Möglichkeit des Beschwerdeführers den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten zu können. G. Der infolge der Konnexität zum Verfahren D-6186/2023 (Bruder D., [...]) zuständige Instruktionsrichter trat mit Verfügung vom 29. November 2023 auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht ein und wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig forderte er den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht bezahlt wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhob die formelle Rügen, die Vorinstanz habe den (medizinischen) Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und beantragte eine weitere Anhörung beim SEM. Einerseits werde die dargelegte Verfolgung durch die türkischen Behörden mit dem Schreiben seines türkischen Anwaltes belegt (Beschwerde, Ziff. 3, Beschwerdebeilage 4). Andererseits habe die Vorinstanz den schlechten Gesundheitszustand hinsichtlich der Risiken einer Wegweisung falsch beurteilt (Beschwerde, Ziff. 5). 4.2 Wie sich auch aus nachstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorin-stanz den vorliegenden Sachverhalt insgesamt rechtsgenüglich abgeklärt und sich hinreichend differenziert mit den zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, zumal sie auch das Dossier (...) des Bruders D. beizog. Der Beschwerdeführer bemängelt die Einschätzung der Verfolgungssituation, was die Frage der rechtlichen Würdigung der Sache betrifft beziehungsweise die materielle Entscheidung beschlägt. Die Beurteilung der Vorinstanz beruht vorliegend nicht auf einer unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Alsdann ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Angaben in der Beschwerde Hinweise darauf, der Sachverhalt sei bezüglich des Gesundheitszustandes ungenügend erstellt. Es ist auf die Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG zu verweisen. Für den Beschwerdeführer bestanden ausreichend Möglichkeiten zur Einreichung medizinischer Unterlagen, wovon er jedoch weder bei der Vorinstanz noch auf Beschwerdeebene Gebrauch machte und damit seine behauptete schlechte psychische Verfassung gänzlich unsubstantiiert und unbelegt liess (Beschwerde, Ziff. 5). Der Sachverhalt ist als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb sich auch eine weitere Anhörung erübrigt. 4.3 Insgesamt besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Anhörung und Neubeurteilung an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Ausreise des Beschwerdeführers sei mit einer befürchteten Inhaftierung begründet, da die Polizei sich nach erfolgten Hilfeleistungen für eine Familie nach ihm und seinem Bruder D. erkundigt habe. Sein Anwalt in der Türkei habe ihn auf die Möglichkeit von einem Verfahren oder Ermittlungen gegen ihn aufmerksam gemacht, jedoch würden bis heute keine konkreten Hinweise dafür vorliegen. Auch wenn die Einsicht in verfahrensrelevante Strafakten durchaus eingeschränkt sein könne, wäre es ihm (oder seinem Anwalt) zumindest möglich gewesen, in den neun Monaten zwischen der Einreise in die Schweiz und dem Anhörungszeitpunkt (11. Juni 2023) Einsicht in einen Geheimhaltungsbeschluss zu erhalten und einen diesbezüglichen Nachweis vorzulegen. Die Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen sei angesichts eines einmaligen Polizeibesuchs objektiv nicht begründet, zumal danach nichts mehr vorgefallen sei. Zudem habe die Polizei sich bei der Mutter lediglich nach «zwei ihrer Söhne» erkundigt, wobei es gemäss eigenen Angaben lediglich eine Annahme des Beschwerdeführers gewesen sei, dass er und sein Bruder D. und nicht zwei der drei anderen, in Gaziantep lebenden Brüder gemeint seien. Insgesamt würden keine Hinweise auf ein anhaltendes Interesse der türkischen Behörden an seiner Person vorliegen. Bei den Vorbringen im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren und drohender Verhaftung in der Türkei handle es sich um reine Mutmassungen des Beschwerdeführers und sie seien objektiv nicht begründbar beziehungsweise nicht flüchtlingsrechtlich relevant. Insofern der Beschwerdeführer Nachteile aufgrund seines politischen Profils und seiner Herkunft geltend mache, sei seinen Aussagen nicht zu entnehmen, dass er vom Studium aufgrund seiner kurdischen Ethnie ausgeschlossen worden sei. Eine negative Äusserung eines Polizisten dazu sei kein offizieller Ausschluss davon. Es seien den Angaben des Beschwerdeführers keine massgeblichen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er das Studium nicht hätte weiterführen können. Alsdann habe er trotz der vorgebrachten Kündigung einer Anstellung aufgrund Facebook Posts mit HDP-Politikern stets Arbeit in der Türkei gefunden (zweijährige Arbeit in einem Hotel, 2018 Fabrikarbeit, 2019 Eröffnung und Betrieb eines eigenen Cafés). Alsdann handle es sich aufgrund des Fernbleibens vom Militärdienst bei der einige Stunden dauernden Festnahme und der Busse wie auch der Tätlichkeit der Polizei bei einem Nevroz-Anlass im Jahr 2022 um Einzelvorfälle ohne nachhaltige und schwerwiegende Konsequenzen. Es sei allgemein bekannt, dass Angehörige der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Dabei handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Seine diesbezüglichen Vorbringen würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könne. Im Zusammenhang mit den Verwandten des Beschwerdeführers (anerkannte Flüchtlinge im Ausland; inhaftierter Bruder M. in der Türkei) bestehe im Sinne der Rechtsprechung und gemäss den Erkenntnissen des SEM bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals verfolgten Personen in aller Regel keine Gefahr, heute in der Türkei von Reflexverfolgungsmassnahmen betroffen zu sein. Im Weiteren seien behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen hinsichtlich Intensität in der Regel nicht von asylbeachtlichem Ausmass. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer persönlich aufgrund des politischen Profils seiner Verwandten eine Verfolgung zu befürchten habe, auch wenn er selbst zwei-, dreimal Hausbesuche von der Polizei miterlebt habe, bei denen sie sich nach seinen Brüdern erkundigt habe. Hausbesuche seien in den zwei Jahren nach der Ausreise der Brüder die einzige Konsequenz gewesen, die er in der Türkei erlebt habe. Daraus lasse sich kein ausgeprägtes Interesse der türkischen Behörden an ihm herleiten. Nachdem gemäss eigenen Angaben ein Angriff auf «ihre» Häuser während einer Demonstration auf eine rechtsextremistische Personengruppe zurückzuführen gewesen sei, die sich hinter der Polizei eingereiht habe, komme auch dieses Ereignis keiner individuellen Verfolgung gleich. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner Familienmitglieder keine ernsthaften gegen ihn gerichteten Nachteile in seiner Heimat erfahren. Seinen Aussagen liessen sich keine Hinweise darauf entnehmen, er könnte aufgrund seines familiären Umfeldes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungsmassnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden. 6.2 In der Beschwerdeschrift wurde nebst ausführlicher Wiederholung des Sachverhaltes hauptsächlich eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers von der türkischen Polizei wiederholt vorgebracht, welche neu durch ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwaltes belegt werde. Dieser bestätige darin, dass geheime Ermittlungen in der Provinz Gaziantep geführt würden, jedoch kein Zugang zu Akten oder Informationen bestehe und bei einer Rückkehr eine Verhaftung und Inhaftierung des Beschwerdeführers ohne faires Verfahren zu erwarten sei. Alsdann würden sehr wahrscheinlich weitere Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgrund seiner bisherigen politischen und anhaltenden exilpolitischen Aktivitäten eingeleitet werden, worüber sich der Anwalt in der Türkei informieren werde. Der Beschwerdeführer führe ein aktives politisches Leben, indem er an von der kurdischen Diaspora in der Schweiz organisierten Protesten gegen die türkische Regierung teilnehme und auf den sozialen Medien aktiv sei. So veröffentliche er auf Facebook praktisch täglich politische Beiträge mit scharfer Kritik an der türkischen Regierung. Da diese solche Aktivitäten überwache, würden ihm deswegen Verfolgung, Verhaftung und unfaire Prozesse mit Verhängung von hohen Haftstrafen drohen. Im Weiteren sei der Beschwerdeführer während seiner polizeilichen Festnahme gefoltert und misshandelt worden, weshalb er an Schlafstörungen, Angststörungen und Depressionen leide, welche in der Schweiz weiter bestünden. Bei psychischem Stress bestehe die Gefahr einer irreversiblen Verschlechterung seiner Beschwerden. Alsdann bestehe aufgrund des politischen Umfelds seiner Familie ein hohes Verhaftungsrisiko des Beschwerdeführers, welcher die Flüchtlingseigenschaft aus «vielen» Gründen erfülle. 7. 7.1 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung als nicht asylrelevant qualifiziert, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie auf E. 6.1 hiervor verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen, wie zu sehen sein wird, zu keiner anderen Betrachtungsweise. Auf die Entgegnungen in der Beschwerde ist im Folgenden näher einzugehen. 7.2 Einerseits ist das mit der Beschwerde eingereichte Referenzschreiben des Anwaltes in der Türkei als Nachweis für mutmasslich aktuelle wie auch infolge exilpolitischer Tätigkeiten zukünftige, geheime strafrechtliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer ungeeignet, weil die Möglichkeit, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, erfahrungsgemäss nicht gering erscheint, weshalb diesem nur ein niedriger Beweiswert zukommt (vgl. Beschwerdebeilage 4; Übersetzung in der Beschwerde Ziff. IV/3). Andererseits ist weder den Akten noch den Darlegungen in der Beschwerde ein exponiertes politisches Profil des Beschwerdeführers zu entnehmen und aus Fotos mit HDP-Mitgliedern (A3/78, Beweismittel [BM] 4) kann nicht ohne Weiteres eine persönlich bedeutende Rolle abgeleitet werden. Das geltend gemachte Ermittlungsverfahren gegen ihn in der Türkei ist rein hypothetischer Natur und selbst bei Annahme eines Strafverfahrens kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da solche bekanntermassen in der Türkei in teils hoher Zahl eingeleitet, aber zumeist in der Folge auch wieder eingestellt werden. Für sich alleine vermögen sie keine aktuelle Asylrelevanz zu entfalten (vgl. BVGer Urteil D-6490/2023 vom 9. Januar 2024 E. 7.3, m.w.H). 7.3 Was die Befürchtung des Beschwerdeführers in Bezug auf allfällige zukünftige strafrechtliche Verfahren aufgrund (neu) getätigter Social Media Posts (vgl. Beschwerdebeilagen) aus und Teilnahmen an Demonstrationen in der Schweiz anbelangt, so sind diese ebenso hypothetischer Natur und es besteht aufgrund der lediglich pauschalen Angaben hierzu sowie in Berücksichtigung der Akten kein Anlass zur Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG (vgl. BVGer Urteil D-5509/2023 vom 28. November 2023 E. E 7.4). 7.4 Im Zusammenhang mit den Verwandten ist im Sinne der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (vi-Entscheid Ziff. II/3), der Akten sowie der Beschwerdeausführungen keine Behelligung von genügender Intensität im Sinne des Asylgesetzes ersichtlich und zukünftig auch nicht von einer solchen auszugehen. Daran ändern weder Medienberichte über noch Gerichtsurteile von Verwandten, in denen der Beschwerdeführer weder namentlich erwähnt wird noch welche ihn persönlich betreffen, etwas und zudem brachte er auch keine Benachteiligungen deswegen vor (A3/78). Eine Reflexverfolgung ist zu verneinen, zumal eine solche betreffend sich noch in der Türkei befindliche Verwandten ohnehin ausser Betracht fällt. 7.5 Aufgrund des Gesagten sind die eingereichten Beweismittel insgesamt unbehelflich. 7.6 Es ist dem Beschwerdeführer gesamthaft nicht gelungen, eine bereits erlittene oder eine künftig drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Wie aus den obigen Erwägungen zum Asylpunkt hervorgeht, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, der Beschwerdeführer würde nach einer Rückkehr in sein Heimatland einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme anzuordnen. 9.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) sowie der Entwicklungen nach dem Putschversuch von Teilen des türkischen Militärs im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. Urteile des BVGer D-1920/2023 vom 14. Juni 2023 E.9.4.1 und E-6224/2019 vom 19. April 2023 m.w.H.). Es ist aufgrund des Gesagten nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auszugehen (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). 9.4.2 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten Großteile der Infrastruktur. Der zunächst verhängte Ausnahmezustand wurde zwischenzeitlich wieder aufgehoben. Der Beschwerdeführer stammt aus einer von den Erdbeben betroffenen Provinz (Gaziantep) und lebte längere Zeit in Buca beziehungsweise in der nicht von den Erdbeben betroffenen Provinz Izmir (A19/14, F7 ff.). Er steht mit seiner Mutter, mit der er sowie seine Geschwister im gleichen Haushalt lebten und die nach den Erdbeben umgezogen ist, nach wie vor in Kontakt und es ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass bei einer Rückkehr von ihrer Unterstützung ausgegangen werden kann (A19/14, F12 f., F35). Im Weiteren machte er keinerlei mit den Erdbeben im Zusammenhang stehenden Einwände gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat geltend, weshalb auch darum ohne Weiteres von einer zumutbaren solchen ausgegangen werden kann. Überdies ist es ihm aufgrund des Gesagten auch zumutbar, an einem alternativen Ort, wie in der ihm bereits bekannten Provinz Izmir, eine neue Existenz aufzubauen. Es ist nicht anzunehmen, der junge Beschwerdeführer mit durchschnittlicher Schulbildung und mehrjähriger Arbeitserfahrung (A19/14, F28) gerate bei einer Rückkehr in die Türkei in eine existentielle Notlage. Aus dem bloss behaupteten angeschlagenen Gesundheitszustand (vgl. vorstehend E. 4.2) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch nicht von einem fehlenden Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung in der Türkei auszugehen ist und allfällige psychische Belastungen auch dort behandelbar sind (vgl. BVGer Urteil D-6608/2020 vom 15. Januar 2024, E. 8.3.2). 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über seine Original Identitätskarte verfügt (A11/10, Ziff. 4.01), sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Der am 13. Dezember 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: