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E-3731/2024

E-3731/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, aus der Provinz B._______ stammend, reiste am 27. Oktober 2022 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. A.a Am 1. November 2022 kündigte das SEM den vorzeitigen Austritt aus dem Bundesasylzentrum an und wies den Beschwerdeführer am 2. No- vember 2022 dem Kanton Aargau zu. Gleichentags wurde ein Rechtsver- treter bestellt. A.b Während des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer dem SEM das Original seiner Identitätskarte, seinen Reisepass sowie seinen türki- schen Führerausweis ein. Weiter reichte er als Beweismittel zu seinem Asylgesuch eine Bescheinigung seines Schulabschlusses, Gerichtsdoku- mente bezüglich eines Vorfalls aus dem Jahre (...) seine Familie betreffend, dazugehörig eine Skizze seines Dorfes, ein Dokument zum Tode seines (...), einen Zivilregisterauszug vom (...), einen Auszug aus dem Einwohner- register, einen Vorführbefehl des Haftrichters in C._______ vom (...), einen von seinem Anwalt erstellten Screenshot aus dem UYAP (türkisches Ge- richtsportal, eingefügt durch das Bundesverwaltungsgericht) vom (...) samt anwaltlichem Referenzschreiben vom (...), eine Anwaltsvollmacht vom (...) sowie einen Antrag auf Akteneinsicht in das türkische Verfahren vom (...) ein. A.c Die Personalienaufnahme erfolgte am 21. Mai 2024 und tags darauf die Anhörung zu den Asylgründen. Zu seinen Asylgründen legte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen dar, dass er zeitlebens wegen seiner Eth- nie und seines Herkunftsortes schikaniert worden sei. So auch im Gymna- sium und im Militär, wo man ihn über seine Dienstzeit hinaus einbehalten habe. Später habe man ihn vor die Wahl gestellt, als Dorfschützer zu ar- beiten oder in die Berge zu gehen, was er beides abgelehnt habe. Er habe auf seinem Facebook-Account Inhalte über Abdullah Öcalan und Selahat- tin Demirtas gepostet. Im (...) habe er von seinem Anwalt erfahren, dass gegen ihn ein Verfahren wegen verbotener politischer Propaganda eröffnet worden sei. Dies sei der Grund, weshalb er seine Heimat verlassen habe. Wenn er zurückkehre drohe ihm ein Gerichtsverfahren und Gefängnis oder gar der Tod, was bei Leuten seiner Ethnie oft vorkomme.

E-3731/2024 Seite 3 A.d Am 29. Mai 2024 nahm der Rechtsvertreter zum Entwurf vom 6. Mai 2024 über den Asylentscheid Stellung. B. B.a Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 – gleichentags eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz so- wie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Ver- fügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton Aargau wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauf- tragt. Schliesslich wurde die Rückgabe der editionspflichtigen Akten ge- mäss Aktenverzeichnis angeordnet. B.b Die Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 31. Mai 2024 nieder. C. C.a Der Beschwerdeführer mandatierte darauf einen neuen Rechtsvertre- ter, welcher mit Eingabe vom 11. Juni 2024 die Verfügung des SEM vom

31. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und deren Aufhe- bung beantragte. Ferner beantragte er die Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässig- keit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu ge- währen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei sodann die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Des Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung sowie die Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechts- beistand. Als zusätzliche Beweismittel reichte der Rechtsvertreter einen Online-Aus- zug eines türkischen Polizeirapports vom (...) sowie diverse Fotos über die Teilnahme des Beschwerdeführers an kurdischen Kundgebungen in der Schweiz und eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung der Asylbetreu- ungsstelle des Kantons D._______ vom 10. Juni 2024 ein. Ferner ersuchte er um Beizug der Vorakten.

E-3731/2024 Seite 4 C.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

13. Juni 2024 in elektronischer Form vor.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Da der Beschwerde ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), erübrigt sich der entsprechende Antrag auf Erteilung der- selben.

E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,

E-3731/2024 Seite 5 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder we- gen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu wer- den (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das SEM erachtete in seinem Asylentscheid vom 31. Mai 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als nicht gegeben, da die von ihm geltend gemachten Probleme mit den türkischen Behörden und Drittpersonen aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seines Heimatortes nicht über die Benachteiligungen und Schikanen herausgehen würden, welchen die kurdische Bevölkerung in der Türkei allgemein ausgesetzt sei. Die Vorinstanz stellte sodann die Echtheit der eingereichten Unterlagen zum Verfahren in der Türkei in Abrede, weil solche Dokumente oft von pro- fessionellen Fälschern erstellt oder auch von korrupten Justizbeamten auf UYAP hochgeladen würden. Letztlich liess die Vorinstanz die Frage der Authentizität der Dokumente aber offen, da es sich um Dokumente über ein Ermittlungsverfahren und einen hierauf gerichteten Vorführbefehl handle, welche rechtsprechungsgemäss nicht zum Nachweis gereichen würden, dass in absehbarer Zeit tatsächlich ein Gerichtsverfahren eröffnet würde, da viele Ermittlungsverfahren später wieder eingestellt würden. Demzufolge sei der geltend gemachte Ausreisegrund kein relevanter Asylgrund. Die Vorinstanz hegte auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, da sie im Rahmen einer internen Recherche kei- nen auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Facebook-Account gefunden habe und das von den türkischen Behörden eingeleitete Verfah- ren auf ein Delikt vom (...) verweise, welches Datum nach der Ausreise des Beschwerdeführers liege. Der Beschwerdeführer habe aber vom drohen- den Verfahren bereits im Sommer erfahren haben wollen und habe

E-3731/2024 Seite 6 angegeben, dass er über den Flughafen ausgereist sei und damals keine Ausreisesperre bestanden habe. Er habe im Rahmen der Befragung auch nur wenige Angaben über das fluchtauslösende Verfahren machen kön- nen. Es sei daher zu vermuten, dass der Beschwerdeführer das fragliche Verfahren provoziert habe, um in der Schweiz Asyl zu erhalten, was rechts- missbräuchlich sei. Weiter macht die Vorinstanz geltend, weder die im Heimatstaat des Be- schwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen, insbeson- dere könne sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters, Bildung und Arbeitserfahrung sowie seiner türkischen Sprachkenntnisse und seiner in verschiedenen Teilen der Türkei lebenden Verwandten in einer beliebigen Region der Türkei niederlassen und dort seinen Lebensunterhalt bestrei- ten.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 11. Juni 2024 vorab die Erstellung des Sachverhalts bzw. die Würdigung der eingereich- ten Beweismittel und der von ihm gemachten Angaben. Er sei seit Jahren auf Twitter aktiv, wo er sich politisch kritisch äussere, ohne jedoch die tür- kische Regierung provozieren zu wollen oder die Grenze der Meinungs- äusserungsfreiheit zu überschreiten. Dennoch würden die jüngsten politi- schen Entwicklungen zeigen, dass derzeit viele Nutzer sozialer Medien we- gen «Beleidigung des Staatspräsidenten» zu Haftstrafen verurteilt würden, selbst wenn sie nur eine Karikatur über diesen veröffentlichen würden. Er habe das Verfahren in der Türkei keineswegs provoziert. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht aufgrund eines allgemeinen Korruptionsverdachts die Echtheit der eingereichten Dokumente nicht geprüft und auch den QR- Code nicht beachtet, mit welchem die Echtheit überprüft werden könne. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Annahme der Vorinstanz, dass in der Türkei viele Ermittlungsverfahren eingeleitet, aber nur wenige davon zu einem Gerichtsverfahren führen würden, treffe für Verfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» nicht zu. Solche Verfahren wür- den vielmehr in den meisten Fällen zu Verurteilungen und danach zu wei- teren Strafverfahren führen. Die türkischen Justizbehörden und Gerichte seien von massiver Korruption und Einflussnahme der Regierung geprägt. Von ihnen seien daher auch keine fairen Urteile gegen regimekritische Kur- den, wie ihm, zu erwarten. Diesen Personen würden vielmehr in Anwen- dung des Kettendelikt-Artikels Höchststrafen drohen, welche auch nicht zur Bewährung ausgesetzt würden. Zudem sei bekannt, dass die

E-3731/2024 Seite 7 Lebensbedingungen in türkischen Gefängnissen unmenschlich seien und insbesondere politische Gefangene schweren Menschenrechtsverletzun- gen ausgesetzt seien. Schliesslich seien auch seine exilpolitischen Aktivi- täten zu berücksichtigen. Es bestehe damit die begründete Furcht, dass sich die Verfolgung sowohl im Zeitpunkt der Ausreise als auch in absehba- rer Zukunft verwirkliche. Aus denselben Gründen sei eine Wegweisung un- zumutbar und die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den angefochtenen Asylent- scheid als mit der geltenden Rechtsprechung konform und damit als rech- tens. Insbesondere die vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügte Vor- nahme einer antizipierte Beweiswürdigung (zur antizipierten Beweiswürdi- gung siehe BVGE 2008/24 E. 7.2) durch die Vorinstanz beziehungsweise ihr Verzicht auf die Prüfung der Echtheit er eingereichten Unterlagen ist nicht zu beanstanden, da sich die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente inklusive des Vorführbefehls lediglich auf ein türkisches Ermitt- lungsverfahren beziehen (zum Unterschied zwischen unvollständiger Sachverhaltsermittlung und falscher Beweiswürdigung siehe Urteil des BVGer D-388/2023 vom 17. März 2023 E. 6.1). Ein solches gereicht recht- sprechungsgemäss nicht zum Nachweis beziehungsweise zur Glaubhaft- machung einer drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. angefochtener Entscheid E. II Ziff. 2). An der im vorinstanzlichen Entscheid zitierten Rechtsprechung vermögen auch die Einwände des Beschwerde- führers nichts zu ändern, wonach es möglicherweise bei einigen Delikten zu Einstellungen, bei Ermittlungen wegen «Propaganda für eine Terroror- ganisation» demgegenüber regelmässig zu Verurteilungen komme, insbe- sondere für kurdische Türken. Auch der vom Beschwerdeführer vor Bun- desverwaltungsgericht eingereichte türkische Polizeirapport vom (...) über seine Aktivitäten auf Social Media betrifft lediglich ein Untersuchungsver- fahren in der Türkei. In diesem Bericht finden sich Auszüge von Posts auf Twitter (heute X), Facebook und Instagram vom (...), (...) und vom (...). Diese wurden unter verschiedenen Adressen gepostet ([…] [{…}], […] [{…}) […] [{…}]). Anlässlich der Befragung hatte der Beschwerdeführer seine Facebook-Adresse noch mit «(...)» angegeben (SEM-act. A26, F86), unter welcher Adresse die Vorinstanz jedoch nicht fündig geworden war (SEM-act. 28). Die im Bericht vom (...) dokumentierten Posts wurden damit teilweise lange vor und teilweise nach der Ausreise verfasst beziehungs- weise gepostet. Es stellt sich indessen die Frage, weshalb sie alle Gegen- stand des im Beschwerdeverfahren eingereichten jüngsten Berichts bilden, während in dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz

E-3731/2024 Seite 8 geltend gemachten Strafverfahren ihm lediglich eine am (...) und damit nach der Ausreise begangene Straftat (E._______) vorgeworfen worden war (vgl. SEM-act. ID-007 D, A23, A31). Die Straftat vom (…) liegt aber innerhalb des Zeitraums der nunmehr im jüngsten Bericht dokumentierten Posts. Es ist auch nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang dieser jüngste Bericht mit dem früheren oder einem allfälligen weiteren Verfahren steht. Die aktenkundige Anwaltsvollmacht wurde bereits am (...) ausgestellt (SEM-act. ID-010 G) und scheint damit ebenfalls ausserhalb des früheren Verfahrens oder des jüngsten Berichts zu stehen. Es liegen damit verschie- dene Anzeichen für die inhaltliche Unrichtigkeit des Berichts vom (...) vor, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung sowohl auf eine detaillierte Über- setzung und Prüfung der Authentizität des Rapports, insbesondere mittels des QR-Codes, verzichtet werden kann. Auch die Hinweise des Beschwer- deführers auf die Situation der Kurden in der Türkei lässt seine Furcht vor politischer Verfolgung rechtsprechungsgemäss als unbegründet erschei- nen, geschweige denn eine Kollektivverfolgung anzunehmen (Urteil des BVGer D-1821/2020 vom 15. Januar 2024 E. 6.3). Auch die – im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen geltend gemach- ten – exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, zu deren Nach- weis er im Beschwerdeverfahren diverse Fotos einreichte, und geltend machte, dass die türkischen Regierung ihre Spionage einsetze, um gegen die Türkei gerichtete Aktivitäten in europäischen Ländern zu überwachen, und dass sie Personen, die an diesen Aktivitäten beteiligt seien, verhafte und verfolge, sobald sie in die Türkei einreisen würden sowie unfaire Ver- fahren einleite und hohe Haftstrafen verhänge, lassen angesichts dieser nicht näher kommentierten Fotos keine relevante Exponiertheit des Be- schwerdeführers erkennen, insbesondere ist nicht ersichtlich, ob es sich um einen einzigen oder mehrere Anlässe handelt und wann dieser bezie- hungsweise diese stattgefunden haben. Es wurde auch nicht ausgeführt, ob und falls ja, wo diese Fotos veröffentlicht worden sind. Damit erscheint zumindest zweifelhaft, wie die türkische Spionage davon Kenntnis erlangt haben soll, zumal Spionage in der Schweiz strafbar ist (vgl. Art. 271 ff. StGB, [SR 311.0]). Es kann auch offenbleiben, ob die Schweiz allfällige Er- mittlungen der türkischen Strafbehörden auf schweizerischem Boden we- gen hier bewilligter Demonstrationen überhaupt zu dulden hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die türkischen Behörden allein aus einer Teilnahme an Demonstrationen von Kurden in der Schweiz auf eine politi- sche Bedrohung durch den Beschwerdeführer schliessen sollten, so sie denn davon Kenntnis haben (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-1821/2020 vom 15. Januar 2024 E. 6.5.2).

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E. 5.2 2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder

E-3731/2024 Seite 10 erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol- terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Aus- führungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti- gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

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E. 7.3.2 Praxisgemäss wird davon ausgegangen, dass der Vollzug von Weg- weisungen in die Provinz B._______ aufgrund gewaltsamer Auseinander- setzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher Begründung dargelegt, weshalb im Falle des Beschwerdeführers von einer zumutbaren innerstaat- liche Aufenthaltsalternative auszugehen ist (zur alternativen Aufenthalts- möglichkeit siehe angefochtener Entscheid E. III Ziff. 2). Dem hält der Be- schwerdeführer in der Beschwerde nichts entgegen.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist auch die Aussichtslosigkeit der Beschwerde offenkundig. Infolgedessen sind sowohl das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) als auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters (art. 65 Abs. 2 VwVG) wegen Aussichts- losigkeit abzuweisen, selbst wenn der Beschwerdeführer bedürftig ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem

E-3731/2024 Seite 12 Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3731/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Auf das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird nicht eingetreten.
  3. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung werden abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3731/2024 Urteil vom 30. September 2024 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, aus der Provinz B._______ stammend, reiste am 27. Oktober 2022 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. A.a Am 1. November 2022 kündigte das SEM den vorzeitigen Austritt aus dem Bundesasylzentrum an und wies den Beschwerdeführer am 2. November 2022 dem Kanton Aargau zu. Gleichentags wurde ein Rechtsvertreter bestellt. A.b Während des Asylverfahrens reichte der Beschwerdeführer dem SEM das Original seiner Identitätskarte, seinen Reisepass sowie seinen türkischen Führerausweis ein. Weiter reichte er als Beweismittel zu seinem Asylgesuch eine Bescheinigung seines Schulabschlusses, Gerichtsdokumente bezüglich eines Vorfalls aus dem Jahre (...) seine Familie betreffend, dazugehörig eine Skizze seines Dorfes, ein Dokument zum Tode seines (...), einen Zivilregisterauszug vom (...), einen Auszug aus dem Einwohnerregister, einen Vorführbefehl des Haftrichters in C._______ vom (...), einen von seinem Anwalt erstellten Screenshot aus dem UYAP (türkisches Gerichtsportal, eingefügt durch das Bundesverwaltungsgericht) vom (...) samt anwaltlichem Referenzschreiben vom (...), eine Anwaltsvollmacht vom (...) sowie einen Antrag auf Akteneinsicht in das türkische Verfahren vom (...) ein. A.c Die Personalienaufnahme erfolgte am 21. Mai 2024 und tags darauf die Anhörung zu den Asylgründen. Zu seinen Asylgründen legte der Beschwerdeführer im Wesentlichen dar, dass er zeitlebens wegen seiner Ethnie und seines Herkunftsortes schikaniert worden sei. So auch im Gymnasium und im Militär, wo man ihn über seine Dienstzeit hinaus einbehalten habe. Später habe man ihn vor die Wahl gestellt, als Dorfschützer zu arbeiten oder in die Berge zu gehen, was er beides abgelehnt habe. Er habe auf seinem Facebook-Account Inhalte über Abdullah Öcalan und Selahattin Demirtas gepostet. Im (...) habe er von seinem Anwalt erfahren, dass gegen ihn ein Verfahren wegen verbotener politischer Propaganda eröffnet worden sei. Dies sei der Grund, weshalb er seine Heimat verlassen habe. Wenn er zurückkehre drohe ihm ein Gerichtsverfahren und Gefängnis oder gar der Tod, was bei Leuten seiner Ethnie oft vorkomme. A.d Am 29. Mai 2024 nahm der Rechtsvertreter zum Entwurf vom 6. Mai 2024 über den Asylentscheid Stellung. B. B.a Mit Verfügung vom 31. Mai 2024 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton Aargau wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Schliesslich wurde die Rückgabe der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis angeordnet. B.b Die Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 31. Mai 2024 nieder. C. C.a Der Beschwerdeführer mandatierte darauf einen neuen Rechtsvertreter, welcher mit Eingabe vom 11. Juni 2024 die Verfügung des SEM vom 31. Mai 2024 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und deren Aufhebung beantragte. Ferner beantragte er die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei sodann die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Des Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Einsetzung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Als zusätzliche Beweismittel reichte der Rechtsvertreter einen Online-Auszug eines türkischen Polizeirapports vom (...) sowie diverse Fotos über die Teilnahme des Beschwerdeführers an kurdischen Kundgebungen in der Schweiz und eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung der Asylbetreuungsstelle des Kantons D._______ vom 10. Juni 2024 ein. Ferner ersuchte er um Beizug der Vorakten. C.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 13. Juni 2024 in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Da der Beschwerde ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), erübrigt sich der entsprechende Antrag auf Erteilung derselben. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM erachtete in seinem Asylentscheid vom 31. Mai 2024 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als nicht gegeben, da die von ihm geltend gemachten Probleme mit den türkischen Behörden und Drittpersonen aufgrund seiner kurdischen Ethnie und seines Heimatortes nicht über die Benachteiligungen und Schikanen herausgehen würden, welchen die kurdische Bevölkerung in der Türkei allgemein ausgesetzt sei. Die Vorinstanz stellte sodann die Echtheit der eingereichten Unterlagen zum Verfahren in der Türkei in Abrede, weil solche Dokumente oft von professionellen Fälschern erstellt oder auch von korrupten Justizbeamten auf UYAP hochgeladen würden. Letztlich liess die Vorinstanz die Frage der Authentizität der Dokumente aber offen, da es sich um Dokumente über ein Ermittlungsverfahren und einen hierauf gerichteten Vorführbefehl handle, welche rechtsprechungsgemäss nicht zum Nachweis gereichen würden, dass in absehbarer Zeit tatsächlich ein Gerichtsverfahren eröffnet würde, da viele Ermittlungsverfahren später wieder eingestellt würden. Demzufolge sei der geltend gemachte Ausreisegrund kein relevanter Asylgrund. Die Vorinstanz hegte auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, da sie im Rahmen einer internen Recherche keinen auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Facebook-Account gefunden habe und das von den türkischen Behörden eingeleitete Verfahren auf ein Delikt vom (...) verweise, welches Datum nach der Ausreise des Beschwerdeführers liege. Der Beschwerdeführer habe aber vom drohenden Verfahren bereits im Sommer erfahren haben wollen und habe angegeben, dass er über den Flughafen ausgereist sei und damals keine Ausreisesperre bestanden habe. Er habe im Rahmen der Befragung auch nur wenige Angaben über das fluchtauslösende Verfahren machen können. Es sei daher zu vermuten, dass der Beschwerdeführer das fragliche Verfahren provoziert habe, um in der Schweiz Asyl zu erhalten, was rechtsmissbräuchlich sei. Weiter macht die Vorinstanz geltend, weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprechen, insbesondere könne sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Alters, Bildung und Arbeitserfahrung sowie seiner türkischen Sprachkenntnisse und seiner in verschiedenen Teilen der Türkei lebenden Verwandten in einer beliebigen Region der Türkei niederlassen und dort seinen Lebensunterhalt bestreiten. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde vom 11. Juni 2024 vorab die Erstellung des Sachverhalts bzw. die Würdigung der eingereichten Beweismittel und der von ihm gemachten Angaben. Er sei seit Jahren auf Twitter aktiv, wo er sich politisch kritisch äussere, ohne jedoch die türkische Regierung provozieren zu wollen oder die Grenze der Meinungsäusserungsfreiheit zu überschreiten. Dennoch würden die jüngsten politischen Entwicklungen zeigen, dass derzeit viele Nutzer sozialer Medien wegen «Beleidigung des Staatspräsidenten» zu Haftstrafen verurteilt würden, selbst wenn sie nur eine Karikatur über diesen veröffentlichen würden. Er habe das Verfahren in der Türkei keineswegs provoziert. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht aufgrund eines allgemeinen Korruptionsverdachts die Echtheit der eingereichten Dokumente nicht geprüft und auch den QR-Code nicht beachtet, mit welchem die Echtheit überprüft werden könne. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, die Annahme der Vorinstanz, dass in der Türkei viele Ermittlungsverfahren eingeleitet, aber nur wenige davon zu einem Gerichtsverfahren führen würden, treffe für Verfahren wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» nicht zu. Solche Verfahren würden vielmehr in den meisten Fällen zu Verurteilungen und danach zu weiteren Strafverfahren führen. Die türkischen Justizbehörden und Gerichte seien von massiver Korruption und Einflussnahme der Regierung geprägt. Von ihnen seien daher auch keine fairen Urteile gegen regimekritische Kurden, wie ihm, zu erwarten. Diesen Personen würden vielmehr in Anwendung des Kettendelikt-Artikels Höchststrafen drohen, welche auch nicht zur Bewährung ausgesetzt würden. Zudem sei bekannt, dass die Lebensbedingungen in türkischen Gefängnissen unmenschlich seien und insbesondere politische Gefangene schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt seien. Schliesslich seien auch seine exilpolitischen Aktivitäten zu berücksichtigen. Es bestehe damit die begründete Furcht, dass sich die Verfolgung sowohl im Zeitpunkt der Ausreise als auch in absehbarer Zukunft verwirkliche. Aus denselben Gründen sei eine Wegweisung unzumutbar und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den angefochtenen Asylentscheid als mit der geltenden Rechtsprechung konform und damit als rechtens. Insbesondere die vom Beschwerdeführer sinngemäss gerügte Vornahme einer antizipierte Beweiswürdigung (zur antizipierten Beweiswürdigung siehe BVGE 2008/24 E. 7.2) durch die Vorinstanz beziehungsweise ihr Verzicht auf die Prüfung der Echtheit er eingereichten Unterlagen ist nicht zu beanstanden, da sich die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente inklusive des Vorführbefehls lediglich auf ein türkisches Ermittlungsverfahren beziehen (zum Unterschied zwischen unvollständiger Sachverhaltsermittlung und falscher Beweiswürdigung siehe Urteil des BVGer D-388/2023 vom 17. März 2023 E. 6.1). Ein solches gereicht rechtsprechungsgemäss nicht zum Nachweis beziehungsweise zur Glaubhaftmachung einer drohenden flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung (vgl. angefochtener Entscheid E. II Ziff. 2). An der im vorinstanzlichen Entscheid zitierten Rechtsprechung vermögen auch die Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern, wonach es möglicherweise bei einigen Delikten zu Einstellungen, bei Ermittlungen wegen «Propaganda für eine Terrororganisation» demgegenüber regelmässig zu Verurteilungen komme, insbesondere für kurdische Türken. Auch der vom Beschwerdeführer vor Bundesverwaltungsgericht eingereichte türkische Polizeirapport vom (...) über seine Aktivitäten auf Social Media betrifft lediglich ein Untersuchungsverfahren in der Türkei. In diesem Bericht finden sich Auszüge von Posts auf Twitter (heute X), Facebook und Instagram vom (...), (...) und vom (...). Diese wurden unter verschiedenen Adressen gepostet ([...] [{...}], [...] [{...}) [...] [{...}]). Anlässlich der Befragung hatte der Beschwerdeführer seine Facebook-Adresse noch mit «(...)» angegeben (SEM-act. A26, F86), unter welcher Adresse die Vorinstanz jedoch nicht fündig geworden war (SEM-act. 28). Die im Bericht vom (...) dokumentierten Posts wurden damit teilweise lange vor und teilweise nach der Ausreise verfasst beziehungsweise gepostet. Es stellt sich indessen die Frage, weshalb sie alle Gegenstand des im Beschwerdeverfahren eingereichten jüngsten Berichts bilden, während in dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der Vorinstanz geltend gemachten Strafverfahren ihm lediglich eine am (...) und damit nach der Ausreise begangene Straftat (E._______) vorgeworfen worden war (vgl. SEM-act. ID-007 D, A23, A31). Die Straftat vom (...) liegt aber innerhalb des Zeitraums der nunmehr im jüngsten Bericht dokumentierten Posts. Es ist auch nicht ersichtlich, in welchem Zusammenhang dieser jüngste Bericht mit dem früheren oder einem allfälligen weiteren Verfahren steht. Die aktenkundige Anwaltsvollmacht wurde bereits am (...) ausgestellt (SEM-act. ID-010 G) und scheint damit ebenfalls ausserhalb des früheren Verfahrens oder des jüngsten Berichts zu stehen. Es liegen damit verschiedene Anzeichen für die inhaltliche Unrichtigkeit des Berichts vom (...) vor, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung sowohl auf eine detaillierte Übersetzung und Prüfung der Authentizität des Rapports, insbesondere mittels des QR-Codes, verzichtet werden kann. Auch die Hinweise des Beschwerdeführers auf die Situation der Kurden in der Türkei lässt seine Furcht vor politischer Verfolgung rechtsprechungsgemäss als unbegründet erscheinen, geschweige denn eine Kollektivverfolgung anzunehmen (Urteil des BVGer D-1821/2020 vom 15. Januar 2024 E. 6.3). Auch die - im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen geltend gemachten - exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers, zu deren Nachweis er im Beschwerdeverfahren diverse Fotos einreichte, und geltend machte, dass die türkischen Regierung ihre Spionage einsetze, um gegen die Türkei gerichtete Aktivitäten in europäischen Ländern zu überwachen, und dass sie Personen, die an diesen Aktivitäten beteiligt seien, verhafte und verfolge, sobald sie in die Türkei einreisen würden sowie unfaire Verfahren einleite und hohe Haftstrafen verhänge, lassen angesichts dieser nicht näher kommentierten Fotos keine relevante Exponiertheit des Beschwerdeführers erkennen, insbesondere ist nicht ersichtlich, ob es sich um einen einzigen oder mehrere Anlässe handelt und wann dieser beziehungsweise diese stattgefunden haben. Es wurde auch nicht ausgeführt, ob und falls ja, wo diese Fotos veröffentlicht worden sind. Damit erscheint zumindest zweifelhaft, wie die türkische Spionage davon Kenntnis erlangt haben soll, zumal Spionage in der Schweiz strafbar ist (vgl. Art. 271 ff. StGB, [SR 311.0]). Es kann auch offenbleiben, ob die Schweiz allfällige Ermittlungen der türkischen Strafbehörden auf schweizerischem Boden wegen hier bewilligter Demonstrationen überhaupt zu dulden hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die türkischen Behörden allein aus einer Teilnahme an Demonstrationen von Kurden in der Schweiz auf eine politische Bedrohung durch den Beschwerdeführer schliessen sollten, so sie denn davon Kenntnis haben (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-1821/2020 vom 15. Januar 2024 E. 6.5.2). 5.2 2 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen zum Asylpunkt nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Praxisgemäss wird davon ausgegangen, dass der Vollzug von Wegweisungen in die Provinz B._______ aufgrund gewaltsamer Auseinandersetzungen als generell nicht zumutbar zu qualifizieren ist (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6; Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz B._______. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid mit einlässlicher Begründung dargelegt, weshalb im Falle des Beschwerdeführers von einer zumutbaren innerstaatliche Aufenthaltsalternative auszugehen ist (zur alternativen Aufenthaltsmöglichkeit siehe angefochtener Entscheid E. III Ziff. 2). Dem hält der Beschwerdeführer in der Beschwerde nichts entgegen. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist auch die Aussichtslosigkeit der Beschwerde offenkundig. Infolgedessen sind sowohl das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) als auch das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des Rechtsvertreters (art. 65 Abs. 2 VwVG) wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, selbst wenn der Beschwerdeführer bedürftig ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Auf das Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird nicht eingetreten.

3. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

5. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Monique Schnell Luchsinger Versand: