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D-388/2023

D-388/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, reiste im Juli 2015 in die Schweiz ein und heiratete im August 2015 eine Schweizer Staatsbürgerin. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbe- willigung, welche letztmals bis Juli 2017 verlängert wurde. Die Ehe wurde im November 2016 geschieden, weshalb das zuständige Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete. Der Beschwerdeführer ging auf dem Rechts- mittelweg gegen diesen Entscheid vor. Schliesslich wurde die Nichtverlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung vom Bundesge- richt mit Urteil (…) vom (…) Februar 2020 bestätigt. B. B.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Mai 2021 reichte der Be- schwerdeführer beim SEM ein schriftliches Asylgesuch ein. Zur Begrün- dung führte er aus, dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz für den Verein «(…)» gearbeitet habe, welcher (…). Diese Institution sei auf Betreiben des Swiss Tamil Co-ordinating Committee (STCC) gegründet worden, welches seinerseits klar die Separationsbestrebungen der Tamilen unterstütze und als tamilische Exilorganisation den früheren Liberation Ti- gers of Tamil Eelam (LTTE) nahestehe. Es handle sich beim STCC um eine Untergruppe des World Tamil Co-ordinating Committee (WTCC), welches von der sri-lankischen Regierung als terroristische Organisation bezeich- net werde. Eine Mitarbeit bei einer solchen Organisation führe in Sri Lanka zwangsläufig zu einer politisch motivierten Verfolgung. Seine Tätigkeit beim (…) umfasse verschiedenste administrative Aufgaben, inklusive das Verbuchen von Einnahmen, und er verfüge über profunde Kenntnisse die- ser (…) sowie der Personen, welche diese unterstützten. Zudem sei er exil- politisch aktiv, indem er regelmässig an den Heldengedenktagen im No- vember in B._______ und an verschiedenen Kundgebungen in C._______ teilnehme. Bei einer Rückkehr werde er zweifellos ausführlichen Verhören unterzogen, bei denen er mit Gewalt und Folter rechnen müsste. Aufgrund seiner Tätigkeit für den (…), seiner Mitgliedschaft beim STCC sowie der exilpolitischen Aktivitäten habe er eine langjährige Inhaftierung zu befürch- ten. B.b Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. September 2021 ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im

D-388/2023 Seite 3 Wesentlichen aus, es sei ihm nicht gelungen, ein exponiertes exilpoliti- sches Engagement glaubhaft zu machen. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm etwa wegen seiner angeblichen Mitgliedschaft beim STCC oder den geltend gemachten diesbezüglichen Tätigkeiten seitens der sri-lanki- schen Behörden ein überzeugter Aktivismus für den tamilischen Separatis- mus unterstellt würde. Er sei eher im Hintergrund bei der organisatorischen und technischen Unterstützung tätig gewesen, was nach aussen nicht sichtbar sei. Die vorgelegte Bestätigung des STCC sei als dürftig einzustu- fen angesichts des Umstands, dass er ein exponiertes Mitglied sein solle. Ferner sei nicht belegt, dass seine Tätigkeiten in den sozialen Medien er- sichtlich wären oder er sich dort selbst exilpolitisch engagiert hätte. An Kundgebungen sei er offenbar bloss als einfacher Teilnehmer gewesen. Insgesamt sei von einem niederschwelligen exilpolitischen Profil auszuge- hen. Hinsichtlich der Arbeit beim (…) komme das SEM – wie bereits das Bundesgericht – zum Schluss, dass diese keine Gefährdung im Heimat- staat auszulösen vermöge. Einerseits sei diese Organisation nicht auf der «Blacklist» des sri-lankischen Staates aufgeführt, andrerseits habe er nur administrative Tätigkeiten ausgeführt, welche das Interesse der heimatli- chen Behörden nicht auf ihn lenken würden. Weiter habe das Bundesge- richt in seinem Urteil bereits auf möglicherweise bestehende Risikofakto- ren Bezug genommen und die neu vorgebrachte Tätigkeit für das STCC vermöge sein Profil nicht massgeblich zu schärfen. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. B.c Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

11. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die- sen Entscheid (Verfahren D-4482/2021). Mit Zwischenverfügung vom

3. Dezember 2021 wies der Instruktionsrichter das zuvor gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kos- tenvorschuss zu leisten. B.d Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 beantragte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers, der mit dem Fall betraute Instruktions- richter und die Gerichtsschreiberin hätten wegen Befangenheit im Verfah- ren D-4482/2021 in den Ausstand zu treten. Dieses Ausstandsbegehren wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5583/2021 vom

21. März 2022 abgewiesen. B.e Nachdem der Kostenvorschuss im Verfahren D-4482/2021 nicht be- zahlt worden war, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom

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12. April 2022 – unter Abweisung von Gesuchen um wiedererwägungs- weise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses – auf die Beschwerde vom 11. Oktober 2021 nicht ein. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2022 stellte der Be- schwerdeführer bei der Vorinstanz ein neues, schriftlich begründetes Asyl- gesuch. Er wies darauf hin, dass er mit seiner Familie bereits im Jahr (…) aufgrund des Krieges und der LTTE-Verbindungen seines Bruders aus Sri Lanka habe fliehen müssen. In der Folge habe er zuerst in Indien und spä- ter in England gelebt, bevor er im Jahr 2015 in die Schweiz gekommen sei. Hierzulande arbeite er seit 2016 für den (…) und unterstütze das STCC, welchem er seit 2019 als Mitglied angehöre. Durch seine Tätigkeit habe er viele Kontakte geknüpft und sei in der tamilischen Diaspora in der Schweiz gut vernetzt. Weiter habe er sich zunehmend exilpolitisch engagiert, etwa durch die Teilnahme an zahlreichen Veranstaltungen des STCC; entspre- chende Fotos seien auf den sozialen Medien zu finden und damit öffentlich einsehbar. Sein Engagement als Mitglied einer gelisteten terroristischen Organisation zugunsten der tamilischen Sache im Exil stelle unter den heu- tigen politischen Gegebenheiten in Sri Lanka eine massive Gefährdung und damit eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung dar. Aus Sicht der heimatlichen Sicherheitsbehörden habe er sich im Ausland radikalisiert und arbeite aktiv an der Wiederbelebung der LTTE. Das vom (…) vertretene Gedankengut sei überwiegend tamilisch separatistisch ge- prägt. Durch seine Tätigkeit verfüge er über relevante Informationen über Geldströme und Daten in einer besonders radikalen Diaspora, respektiv er könnte diesbezüglich verdächtigt werden. Sodann stamme er aus einer LTTE-Familie, sei im Sinne des tamilischen Separatismus erzogen worden und habe beim STCC politisch Gleichgesinnte gefunden. Seine Zeit in der Schweiz habe er hauptsächlich seinem Engagement für die tamilische Sa- che gewidmet, was online auf verschiedenen Plattformen ersichtlich sei. Weiter halte die Suche nach ihm und seiner Familie durch die sri-lanki- schen Behörden an. Ihre Nachbarn seien von der Polizei aufgesucht und nach ihnen gefragt worden, wobei sie auch ihre Kontaktangaben hätten angeben müssen. Damit sei den Behörden nun sein Aufenthaltsort be- kannt. Weiter habe sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem ne- gativen Asylentscheid vom 3. September 2021 massiv verschlechtert, was die Gefahr, bei einer Rückkehr asylrelevant verfolgt zu werden, stark er- höhe. Zudem herrsche eine extreme Wirtschaftskrise und die Regierung

D-388/2023 Seite 5 greife gegen oppositionelle Kräfte hart durch, wobei vor allem die Rechte von Minderheiten verletzt würden. Als Mitglied des STCC, welches als Un- tergruppe des WTCC als terroristische Organisation bezeichnet werde und den tamilischen Separatismus unterstütze, müsse er in Sri Lanka eine po- litisch motivierte Verfolgung befürchten. Er sei daher als Flüchtling anzuer- kennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Ferner würde sich der Vollzug der Wegweisung auch als unzulässig und unzumutbar erweisen, insbesondere aufgrund der langen Landesabwesenheit, der schweren Wirtschaftskrise und der fehlenden Möglichkeit, sich in Sri Lanka wieder zu integrieren. D. Das SEM wies das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 – eröffnet am 22. Dezember 2022 – ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

23. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die- sen Entscheid. Darin beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, wel- che Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekannt zu geben, wie diese Personen aus- gewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, die objektiven Kriterien zu nennen, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit welcher diese Auswahl kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Ebenfalls sei das Doku- ment mit der Spruchkörperbildung offenzulegen. Sodann sei die angefoch- tene Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht und wegen der unrichtigen und unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde lag neben der angefochtenen Verfügung ein Foto bei, welches den Beschwer- deführer zusammen mit dem Chef des STCC, D._______, zeige. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2023 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig teilte sie ihm die voraussichtliche

D-388/2023 Seite 6 Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, wies die Anträge auf Einsicht in die Datei der Software des EDV-basierten Zuteilungssystems des Bun- desverwaltungsgerichts sowie Offenlegung von Dokumenten hinsichtlich der Spruchkörperbildung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. Februar 2023 einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 21. Februar 2023 bezahlt. H. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer dem Ge- richt eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft beim STCC vom 16. Januar 2023 zukommen.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

D-388/2023 Seite 7 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2023 bekannt gegeben. Daran hat sich zwischenzeitlich insofern eine Änderung ergeben, als das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht, womit die damals angegebene Drittrichterin entfällt. Mit derselben Zwischenverfügung wurden die Anträge betreffend Einsicht in die Datei der Software des EDV-basierten Zuteilungssystems des Bundes- verwaltungsgerichts sowie die Offenlegung von Dokumenten hinsichtlich der Spruchkörperbildung – unter Hinweis auf das Urteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 (publiziert als BVGE 2022 I/2) – abgewie- sen. Auf die entsprechenden Begehren ist folglich nicht weiter einzugehen.

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren noch aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass er persönlich Mitglied der LTTE gewesen wäre oder diese massgeblich unterstützt hätte. Viel- mehr sei er bereits im Alter von 13 Jahren aus dem Heimatstaat ausgereist und habe sich danach nicht mehr dort aufgehalten. Ein persönlicher Bezug zu den LTTE sei nicht substanziiert dargelegt und beim Vorbringen, die sri- lankische Polizei habe sich bei seinen Nachbarn in Sri Lanka nach ihm erkundigt, handle es sich um eine unbewiesene Parteibehauptung. Die gel- tend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten, etwa für den Verein (…) und das STCC, seien bereits im vorangehenden Verfahren als niederschwellig qualifiziert worden, weshalb sie keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefähr- dung zu begründen vermöchten. Die neu vorgelegten Beweismittel liessen ebenfalls nicht darauf schliessen, dass er sich bei Demonstrationen oder

D-388/2023 Seite 8 anderen tamilischen Veranstaltungen exponiert hätte. Diese lieferten keine ausreichenden Hinweise dafür, dass er wegen seiner exilpolitischen Aktivi- täten als ernsthafter Regimegegner die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen hätte. Sein Engagement übersteige die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste von Personen tamilischer Ethnie nicht. Es sei daher nicht anzu- nehmen, dass ihm deswegen in der Heimat ernsthafte Nachteile drohen würden. Sodann sei im Asylentscheid vom 3. September 2021 festgestellt worden, dass in seinem Fall keine Risikofaktoren vorlägen, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. An die- ser Einschätzung habe sich auch unter Berücksichtigung der aktuellen po- litischen Situation nichts geändert. Weiter erweise sich der Vollzug der Wegweisung sowohl als zulässig als auch als zumutbar, trotz der schwie- rigen wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka und den damit verbundenen Unru- hen. Der Wegweisungsvollzug sei bereits im ordentlichen Verfahren ge- prüft worden, wobei die allgemeinen Ausführungen zu Entwicklungen im Heimatstaat keine konkreten Anhaltspunkte dafür enthielten, dass dieser nun als unzumutbar eingeschätzt werden müsste.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, das SEM beachte die gewich- tige Tätigkeit des Beschwerdeführers für den (…) und das STCC nicht, wo- mit es die Flüchtlingsrelevanz und das daraus resultierende Verfolgungs- motiv der sri-lankischen Behörden verkenne. Es habe den Sachverhalt nicht korrekt gewürdigt und damit das rechtliche Gehör verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an die Vo- rinstanz zurückzuweisen sei. Es werde beantragt, dass der Beschwerde- führer zu diesem Zweck nochmals zu seinen Asylgründen angehört werde. Angesichts der aktuellen Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka sei es nur logisch, dass weiterhin ein behördliches Verfolgungsinteresse an seiner Person bestehe. Das berufliche und teilweise öffentliche Engage- ment als Mitglied einer gelisteten terroristischen Organisation zugunsten der tamilischen Sache stelle eine massive Gefährdung dar, zumal die Über- wachung der sozialen Medien und des Internets weiter zugenommen habe. Es würden nicht nur Personen mit tatsächlichen Verbindungen zu den LTTE verfolgt, sondern auch solche, denen von der Regierung eine «ext- remistische Gesinnung» unterstellt werde. Die sri-lankischen Terrorbe- kämpfungsbehörden hätten dabei ein besonderes Interesse am Beschwer- deführer, weil er Träger von vielen Informationen über die Struktur und die Finanzierung der pro-tamilischen separatistischen Diaspora in der Schweiz sei. Von letzterer gehe in den Augen der Behörden eine anhaltende Gefahr

D-388/2023 Seite 9 des Aufbaus einer neuen tamilischen Widerstandbewegung aus. Die Tätig- keiten des Beschwerdeführers seien den sri-lankischen Behörden bekannt, weshalb es sehr wahrscheinlich sei, dass er bei einer Rückkehr intensiv sowie unter Anwendung von Gewalt und Folter verhört werde. Als interes- sant erwiesen sich dabei insbesondere seine Kenntnisse über Geldflüsse in der tamilischen Diaspora und der enge Kontakt zum Chef des STCC, D._______. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nehme das SEM keine aktuelle Analyse vor und berücksichtige weder die neuesten Erkenntnisse zur Sicherheitslage noch die wirtschaftliche Situation in Sri Lanka. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen Tamilen, der nach vielen Jahren aus einem «Hochrisikoland» in die Heimat zurückkehre. Damit ge- höre er zu einer klar definierten Gruppe, welche in Sri Lanka systematisch verfolgt werde, wobei insbesondere seine Tätigkeiten für das STCC und den (…) das entsprechende Risiko erhöhten. Die dokumentierten Ver- schlechterungen der Lage in Sri Lanka müssten gerade auch im Rahmen des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden. Ferner könnte er jeder- zeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicher- heitskräfte oder paramilitärische Gruppierungen werden, zumal er aus ei- ner gesuchten Familie stamme, deren Angehörige in verschiedenen Teilen der westlichen Welt wohnhaft seien. Er selbst habe sich seit (…) nicht mehr in Sri Lanka aufgehalten und verfüge dort über kein Beziehungsnetz. An- gesichts der desolaten wirtschaftlichen Zustände, der extremen Arbeitslo- sigkeit und der kollektiven Verarmung könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich dort wieder integrieren könnte, womit er in eine exis- tenzbedrohende Situation geraten würde.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhalts. Seine diesbezüglichen Ausführungen basieren in erster Linie darauf, dass das SEM die von ihm vorgebrachten Sachverhalt- selemente nicht korrekt gewürdigt, keine weitere Anhörung durchgeführt sowie relevante Länderhintergrundinformationen nicht berücksichtigt habe. Inhaltlich zielen diese Rügen jedoch auf eine abweichende rechtliche Be- urteilung ab und die formellen Aspekte einer angeblich unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts werden mit der Frage der materiellen Würdigung desselben vermengt. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die Lage in Sri Lanka und insbesondere deren Auswirkungen auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers an- ders einschätzt als dieser und seine Vorbringen entsprechend anders

D-388/2023 Seite 10 würdigt als von ihm verlangt, lässt sich weder eine mangelhafte Sachver- haltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten.

E. 6.2 Wird innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines Asyl- und Wegweisungsentscheids ein weiteres Asylgesuch eingereicht, hat die betreffende Eingabe nach Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Eine Anhörung ist in solchen Fällen grundsätzlich nicht vorge- sehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung, die vom Beschwer- deführer beantragte Anhörung durchzuführen. Er hat sich in seinem Mehr- fachgesuch ausführlich dazu geäussert, aus welchen Gründen er bei den aktuellen Gegebenheiten in Sri Lanka verfolgt sein soll. Dabei verweist er zu weiten Teilen auf die dortigen Entwicklungen und macht keine neuen Sachverhaltselemente geltend, welche eine weitere Anhörung erforderlich machen könnten. Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen.

E. 6.3 Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Mehrfachgesu- che nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen, blosse Entscheidkritik zu üben und die Rechtskraft von Verwaltungs- und Ge- richtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder prozessuale Ver- säumnisse nachzuholen. Es ist auch nicht angezeigt, bereits in vorange- henden Verfahren gewürdigte Asylgründe und Wegweisungsvollzugshin- dernisse bei jeglichen politischen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Entwicklungen im Herkunftsland einer asylsuchenden Person neu zu beur- teilen. Dies rechtfertigt sich insbesondere dann nicht, wenn derartige Ver- änderungen der Lage keinen massgeblichen Bezug zur betroffenen Per- son aufweisen.

E. 6.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün- det. Es bestehe keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzu- heben und die Angelegenheit zur vollständigen und richtigen Sachverhalts- feststellung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-388/2023 Seite 11 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer behauptet wiederholt, ihm drohe aufgrund sei- ner beruflichen Tätigkeit in der Schweiz sowie seiner exilpolitischen Aktivi- täten in Sri Lanka eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Das SEM wies indessen zu Recht darauf hin, dass seine Arbeit beim (…) bereits im Rahmen des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbe- willigung beurteilt wurde. Das Bundesgericht hielt dazu im Urteil (…) fest, dass seine Tätigkeit in der Administration dieses Vereins höchstens als nie- derschwellige exilpolitische Aktivität zu sehen sei, welche das Interesse der sri-lankischen Behörden nicht wecken dürfte (vgl. a.a.O. E. 5.3.2). Das SEM vertrat in seinem Asylentscheid vom 3. September 2021 dieselbe Auf- fassung. Im neuen Asylgesuch wird nun lediglich erneut bekräftigt, der Be- schwerdeführer habe durch seine administrative Tätigkeit beim (…) wich- tige Kenntnisse von Vorgängen und Geldflüssen in der tamilischen Diaspora. Inwiefern sich zum aktuellen Zeitpunkt eine andere Beurteilung seiner beruflichen Tätigkeit bei diesem Verein, welcher sich nicht auf der «Blacklist» des sri-lankischen Staates befindet, rechtfertigen könnte, geht aus seinen Ausführungen aber nicht hervor. Konkrete Anhaltspunkte für ein gestiegenes Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden an seiner Person lassen sich den Akten nicht entnehmen, ungeachtet der teilweise umfangreichen Ausführungen zu politischen und wirtschaftlichen Entwick- lungen in Sri Lanka. An der unbelegten Behauptung, die Sicherheitskräfte hätten seine Nachbarn in Sri Lanka nach ihm und seiner Familie – sie leben seit (…) nicht mehr dort – gefragt, bestehen erhebliche Zweifel, weshalb dieses Vorbringen nicht geeignet ist, zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu führen. Anderweitige Hinweise dafür, dass die hei- matlichen Behörden von seinen Tätigkeiten in der Schweiz Kenntnis haben und ihn deswegen intensiven Verhören, allenfalls gar unter Anwendung von Gewalt, unterziehen könnten, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die diesbezüglichen Befürchtungen scheinen auf reinen Vermutungen zu basieren und erweisen sich damit als spekulativ.

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E. 7.3 Sodann bildete auch die geltend gemachte Mitgliedschaft beim STCC bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens. Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 3. September 2021 fest, es sei nicht überwiegend glaub- haft, dass die heimatlichen Behörden dem Beschwerdeführer aufgrund ei- nes angeblich exponierten Engagements für diese Organisation unterstel- len würden, ein überzeugter Aktivist für den tamilischen Separatismus zu sein. Zu Recht hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, die im Rahmen des Mehrfachgesuchs geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel vermöchten zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer war offenbar mehrheitlich im Hintergrund an der Orga- nisation von Veranstaltungen beteiligt, namentlich im Bereich der techni- schen Unterstützung. Die Mitgliedschaftsbestätigung des STCC vom

16. Januar 2023 lässt ebenfalls keine anderen Schlüsse zu und geht in- haltlich nicht über jene hinaus, welche bereits im vorangehenden Verfahren (vgl. Beweismittelverzeichnis Vorhaben […], BM 4) eingereicht wurde. Auch in diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, dass sich das Enga- gement des Beschwerdeführers in qualitativer Hinsicht dergestalt verän- dert hätte, dass dieses nun anders als im ordentlichen Verfahren beurteilt werden müsste. Die eingereichten Fotos von Demonstrationen und tamili- schen Veranstaltungen, etwa dem Heldentag am (…) 2021 oder der «(…)» am (…) 2021 lassen ebenfalls nicht auf eine exilpolitische Tätigkeit schlies- sen, welche den Beschwerdeführer in den Augen der heimatlichen Behör- den als überzeugten Aktivisten für den tamilischen Separatismus erschei- nen lassen könnten. Sein Engagement ist nach wie vor als niederschwellig zu erachten und somit nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der sri-lanki- schen Behörden auf ihn zu lenken. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung reichen die blosse Mitgliedschaft beim STCC so- wie unterstützende Tätigkeiten für diese Organisation nicht aus, um bei ei- ner Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung nach sich zu ziehen. Insgesamt lässt sich den neu vorgelegten Unterlagen kein exilpolitisches Engagement entnehmen, wel- ches über dasjenige, welches schon im ordentlichen Asylverfahren vorge- bracht und als niederschwellig eingestuft wurde, hinausgehen würde. Die im Rahmen des Mehrfachgesuchs dargelegten politischen und wirtschaft- lichen Entwicklungen in Sri Lanka weisen keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf, weshalb sich gestützt darauf eine abweichende Be- urteilung seines Profils ebenfalls nicht rechtfertigt.

E. 7.4 Zusammenfassend reichen weder die neuen Asylgründe – wobei es sich im Wesentlichen um dieselben Gründe wie im vorangehenden Verfah- ren handelt, welche nach Auffassung des Beschwerdeführers im Lichte der

D-388/2023 Seite 13 Lageentwicklung in Sri Lanka anders beurteilt werden müssten – noch das Gesamtbild der Risikofaktoren aus, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehr- fachgesuch abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 9.3 Vorliegend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die entsprechenden – zu bestätigenden – Ausführungen in der ange- fochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. V) verwiesen werden. Es ist erneut zu betonen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände, wel- che gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen – darunter die lange Landesabwesenheit, das fehlende familiäre Beziehungsnetz sowie die an- gebliche Zugehörigkeit zu einer systematisch verfolgten Gruppe – bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens bildeten. Dabei wies das SEM zutreffend darauf hin, dass allein aufgrund der aktuell schwierigen wirt- schaftlichen Lage in Sri Lanka nicht davon ausgegangen werden könne, dass Rückkehrer generell in eine existenzielle Notlage geraten würden. Persönliche Umstände, welche seit der letzten Beurteilung hinzugekom- men wären und gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, las- sen sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Ent- sprechend ist dieser nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich ein- zustufen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be- tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Regel erhebt das Bun- desverwaltungsgericht bei aussichtslosen Beschwerden gegen die Abwei- sung eines Mehrfachgesuchs Kosten in Höhe von Fr. 1500.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurden die mutmasslichen Verfahrenskosten in der Zwischenverfügung vom 21. Februar 20203 bereits auf Fr. 750.– beziffert, weshalb sich die Verfahrenskosten ausnahmsweise auf Fr. 750.– belaufen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung dieser Kosten ver- wendet.

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-388/2023 Urteil vom 17. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, reiste im Juli 2015 in die Schweiz ein und heiratete im August 2015 eine Schweizer Staatsbürgerin. In der Folge erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis Juli 2017 verlängert wurde. Die Ehe wurde im November 2016 geschieden, weshalb das zuständige Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verweigerte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete. Der Beschwerdeführer ging auf dem Rechtsmittelweg gegen diesen Entscheid vor. Schliesslich wurde die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung vom Bundesgericht mit Urteil (...) vom (...) Februar 2020 bestätigt. B. B.a Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein schriftliches Asylgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er während seines Aufenthalts in der Schweiz für den Verein «(...)» gearbeitet habe, welcher (...). Diese Institution sei auf Betreiben des Swiss Tamil Co-ordinating Committee (STCC) gegründet worden, welches seinerseits klar die Separationsbestrebungen der Tamilen unterstütze und als tamilische Exilorganisation den früheren Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) nahestehe. Es handle sich beim STCC um eine Untergruppe des World Tamil Co-ordinating Committee (WTCC), welches von der sri-lankischen Regierung als terroristische Organisation bezeichnet werde. Eine Mitarbeit bei einer solchen Organisation führe in Sri Lanka zwangsläufig zu einer politisch motivierten Verfolgung. Seine Tätigkeit beim (...) umfasse verschiedenste administrative Aufgaben, inklusive das Verbuchen von Einnahmen, und er verfüge über profunde Kenntnisse dieser (...) sowie der Personen, welche diese unterstützten. Zudem sei er exilpolitisch aktiv, indem er regelmässig an den Heldengedenktagen im November in B._______ und an verschiedenen Kundgebungen in C._______ teilnehme. Bei einer Rückkehr werde er zweifellos ausführlichen Verhören unterzogen, bei denen er mit Gewalt und Folter rechnen müsste. Aufgrund seiner Tätigkeit für den (...), seiner Mitgliedschaft beim STCC sowie der exilpolitischen Aktivitäten habe er eine langjährige Inhaftierung zu befürchten. B.b Das SEM lehnte das Asylgesuch mit Verfügung vom 3. September 2021 ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es sei ihm nicht gelungen, ein exponiertes exilpolitisches Engagement glaubhaft zu machen. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm etwa wegen seiner angeblichen Mitgliedschaft beim STCC oder den geltend gemachten diesbezüglichen Tätigkeiten seitens der sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus für den tamilischen Separatismus unterstellt würde. Er sei eher im Hintergrund bei der organisatorischen und technischen Unterstützung tätig gewesen, was nach aussen nicht sichtbar sei. Die vorgelegte Bestätigung des STCC sei als dürftig einzustufen angesichts des Umstands, dass er ein exponiertes Mitglied sein solle. Ferner sei nicht belegt, dass seine Tätigkeiten in den sozialen Medien ersichtlich wären oder er sich dort selbst exilpolitisch engagiert hätte. An Kundgebungen sei er offenbar bloss als einfacher Teilnehmer gewesen. Insgesamt sei von einem niederschwelligen exilpolitischen Profil auszugehen. Hinsichtlich der Arbeit beim (...) komme das SEM - wie bereits das Bundesgericht - zum Schluss, dass diese keine Gefährdung im Heimatstaat auszulösen vermöge. Einerseits sei diese Organisation nicht auf der «Blacklist» des sri-lankischen Staates aufgeführt, andrerseits habe er nur administrative Tätigkeiten ausgeführt, welche das Interesse der heimatlichen Behörden nicht auf ihn lenken würden. Weiter habe das Bundesgericht in seinem Urteil bereits auf möglicherweise bestehende Risikofaktoren Bezug genommen und die neu vorgebrachte Tätigkeit für das STCC vermöge sein Profil nicht massgeblich zu schärfen. Sodann sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. B.c Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Oktober 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid (Verfahren D-4482/2021). Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2021 wies der Instruktionsrichter das zuvor gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leisten. B.d Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 beantragte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers, der mit dem Fall betraute Instruktionsrichter und die Gerichtsschreiberin hätten wegen Befangenheit im Verfahren D-4482/2021 in den Ausstand zu treten. Dieses Ausstandsbegehren wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5583/2021 vom 21. März 2022 abgewiesen. B.e Nachdem der Kostenvorschuss im Verfahren D-4482/2021 nicht bezahlt worden war, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. April 2022 - unter Abweisung von Gesuchen um wiedererwägungsweise Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses - auf die Beschwerde vom 11. Oktober 2021 nicht ein. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Oktober 2022 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein neues, schriftlich begründetes Asylgesuch. Er wies darauf hin, dass er mit seiner Familie bereits im Jahr (...) aufgrund des Krieges und der LTTE-Verbindungen seines Bruders aus Sri Lanka habe fliehen müssen. In der Folge habe er zuerst in Indien und später in England gelebt, bevor er im Jahr 2015 in die Schweiz gekommen sei. Hierzulande arbeite er seit 2016 für den (...) und unterstütze das STCC, welchem er seit 2019 als Mitglied angehöre. Durch seine Tätigkeit habe er viele Kontakte geknüpft und sei in der tamilischen Diaspora in der Schweiz gut vernetzt. Weiter habe er sich zunehmend exilpolitisch engagiert, etwa durch die Teilnahme an zahlreichen Veranstaltungen des STCC; entsprechende Fotos seien auf den sozialen Medien zu finden und damit öffentlich einsehbar. Sein Engagement als Mitglied einer gelisteten terroristischen Organisation zugunsten der tamilischen Sache im Exil stelle unter den heutigen politischen Gegebenheiten in Sri Lanka eine massive Gefährdung und damit eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung dar. Aus Sicht der heimatlichen Sicherheitsbehörden habe er sich im Ausland radikalisiert und arbeite aktiv an der Wiederbelebung der LTTE. Das vom (...) vertretene Gedankengut sei überwiegend tamilisch separatistisch geprägt. Durch seine Tätigkeit verfüge er über relevante Informationen über Geldströme und Daten in einer besonders radikalen Diaspora, respektiv er könnte diesbezüglich verdächtigt werden. Sodann stamme er aus einer LTTE-Familie, sei im Sinne des tamilischen Separatismus erzogen worden und habe beim STCC politisch Gleichgesinnte gefunden. Seine Zeit in der Schweiz habe er hauptsächlich seinem Engagement für die tamilische Sache gewidmet, was online auf verschiedenen Plattformen ersichtlich sei. Weiter halte die Suche nach ihm und seiner Familie durch die sri-lankischen Behörden an. Ihre Nachbarn seien von der Polizei aufgesucht und nach ihnen gefragt worden, wobei sie auch ihre Kontaktangaben hätten angeben müssen. Damit sei den Behörden nun sein Aufenthaltsort bekannt. Weiter habe sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka seit dem negativen Asylentscheid vom 3. September 2021 massiv verschlechtert, was die Gefahr, bei einer Rückkehr asylrelevant verfolgt zu werden, stark erhöhe. Zudem herrsche eine extreme Wirtschaftskrise und die Regierung greife gegen oppositionelle Kräfte hart durch, wobei vor allem die Rechte von Minderheiten verletzt würden. Als Mitglied des STCC, welches als Untergruppe des WTCC als terroristische Organisation bezeichnet werde und den tamilischen Separatismus unterstütze, müsse er in Sri Lanka eine politisch motivierte Verfolgung befürchten. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Ferner würde sich der Vollzug der Wegweisung auch als unzulässig und unzumutbar erweisen, insbesondere aufgrund der langen Landesabwesenheit, der schweren Wirtschaftskrise und der fehlenden Möglichkeit, sich in Sri Lanka wieder zu integrieren. D. Das SEM wies das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 - eröffnet am 22. Dezember 2022 - ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. E. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Januar 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekannt zu geben, wie diese Personen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, die objektiven Kriterien zu nennen, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dazu sei ihm Einsicht in die Datei der Software zu gewähren, mit welcher diese Auswahl kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe. Ebenfalls sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen. Sodann sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht und wegen der unrichtigen und unvollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde lag neben der angefochtenen Verfügung ein Foto bei, welches den Beschwerdeführer zusammen mit dem Chef des STCC, D._______, zeige. F. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2023 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig teilte sie ihm die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, wies die Anträge auf Einsicht in die Datei der Software des EDV-basierten Zuteilungssystems des Bundesverwaltungsgerichts sowie Offenlegung von Dokumenten hinsichtlich der Spruchkörperbildung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 21. Februar 2023 einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 21. Februar 2023 bezahlt. H. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer dem Gericht eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft beim STCC vom 16. Januar 2023 zukommen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2023 bekannt gegeben. Daran hat sich zwischenzeitlich insofern eine Änderung ergeben, als das vorliegende Urteil in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ergeht, womit die damals angegebene Drittrichterin entfällt. Mit derselben Zwischenverfügung wurden die Anträge betreffend Einsicht in die Datei der Software des EDV-basierten Zuteilungssystems des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Offenlegung von Dokumenten hinsichtlich der Spruchkörperbildung - unter Hinweis auf das Urteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 (publiziert als BVGE 2022 I/2) - abgewiesen. Auf die entsprechenden Begehren ist folglich nicht weiter einzugehen. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers im ordentlichen Asylverfahren noch aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass er persönlich Mitglied der LTTE gewesen wäre oder diese massgeblich unterstützt hätte. Vielmehr sei er bereits im Alter von 13 Jahren aus dem Heimatstaat ausgereist und habe sich danach nicht mehr dort aufgehalten. Ein persönlicher Bezug zu den LTTE sei nicht substanziiert dargelegt und beim Vorbringen, die sri-lankische Polizei habe sich bei seinen Nachbarn in Sri Lanka nach ihm erkundigt, handle es sich um eine unbewiesene Parteibehauptung. Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten, etwa für den Verein (...) und das STCC, seien bereits im vorangehenden Verfahren als niederschwellig qualifiziert worden, weshalb sie keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu begründen vermöchten. Die neu vorgelegten Beweismittel liessen ebenfalls nicht darauf schliessen, dass er sich bei Demonstrationen oder anderen tamilischen Veranstaltungen exponiert hätte. Diese lieferten keine ausreichenden Hinweise dafür, dass er wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten als ernsthafter Regimegegner die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich gezogen hätte. Sein Engagement übersteige die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste von Personen tamilischer Ethnie nicht. Es sei daher nicht anzunehmen, dass ihm deswegen in der Heimat ernsthafte Nachteile drohen würden. Sodann sei im Asylentscheid vom 3. September 2021 festgestellt worden, dass in seinem Fall keine Risikofaktoren vorlägen, welche eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten. An dieser Einschätzung habe sich auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation nichts geändert. Weiter erweise sich der Vollzug der Wegweisung sowohl als zulässig als auch als zumutbar, trotz der schwierigen wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka und den damit verbundenen Unruhen. Der Wegweisungsvollzug sei bereits im ordentlichen Verfahren geprüft worden, wobei die allgemeinen Ausführungen zu Entwicklungen im Heimatstaat keine konkreten Anhaltspunkte dafür enthielten, dass dieser nun als unzumutbar eingeschätzt werden müsste. 5.2 In der Beschwerde wurde vorgebracht, das SEM beachte die gewichtige Tätigkeit des Beschwerdeführers für den (...) und das STCC nicht, womit es die Flüchtlingsrelevanz und das daraus resultierende Verfolgungsmotiv der sri-lankischen Behörden verkenne. Es habe den Sachverhalt nicht korrekt gewürdigt und damit das rechtliche Gehör verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Es werde beantragt, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zweck nochmals zu seinen Asylgründen angehört werde. Angesichts der aktuellen Länderhintergrundinformationen zu Sri Lanka sei es nur logisch, dass weiterhin ein behördliches Verfolgungsinteresse an seiner Person bestehe. Das berufliche und teilweise öffentliche Engagement als Mitglied einer gelisteten terroristischen Organisation zugunsten der tamilischen Sache stelle eine massive Gefährdung dar, zumal die Überwachung der sozialen Medien und des Internets weiter zugenommen habe. Es würden nicht nur Personen mit tatsächlichen Verbindungen zu den LTTE verfolgt, sondern auch solche, denen von der Regierung eine «extremistische Gesinnung» unterstellt werde. Die sri-lankischen Terrorbekämpfungsbehörden hätten dabei ein besonderes Interesse am Beschwerdeführer, weil er Träger von vielen Informationen über die Struktur und die Finanzierung der pro-tamilischen separatistischen Diaspora in der Schweiz sei. Von letzterer gehe in den Augen der Behörden eine anhaltende Gefahr des Aufbaus einer neuen tamilischen Widerstandbewegung aus. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien den sri-lankischen Behörden bekannt, weshalb es sehr wahrscheinlich sei, dass er bei einer Rückkehr intensiv sowie unter Anwendung von Gewalt und Folter verhört werde. Als interessant erwiesen sich dabei insbesondere seine Kenntnisse über Geldflüsse in der tamilischen Diaspora und der enge Kontakt zum Chef des STCC, D._______. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nehme das SEM keine aktuelle Analyse vor und berücksichtige weder die neuesten Erkenntnisse zur Sicherheitslage noch die wirtschaftliche Situation in Sri Lanka. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen Tamilen, der nach vielen Jahren aus einem «Hochrisikoland» in die Heimat zurückkehre. Damit gehöre er zu einer klar definierten Gruppe, welche in Sri Lanka systematisch verfolgt werde, wobei insbesondere seine Tätigkeiten für das STCC und den (...) das entsprechende Risiko erhöhten. Die dokumentierten Verschlechterungen der Lage in Sri Lanka müssten gerade auch im Rahmen des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden. Ferner könnte er jederzeit Opfer einer Festnahme, Verschleppung oder Tötung durch die Sicherheitskräfte oder paramilitärische Gruppierungen werden, zumal er aus einer gesuchten Familie stamme, deren Angehörige in verschiedenen Teilen der westlichen Welt wohnhaft seien. Er selbst habe sich seit (...) nicht mehr in Sri Lanka aufgehalten und verfüge dort über kein Beziehungsnetz. Angesichts der desolaten wirtschaftlichen Zustände, der extremen Arbeitslosigkeit und der kollektiven Verarmung könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sich dort wieder integrieren könnte, womit er in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Seine diesbezüglichen Ausführungen basieren in erster Linie darauf, dass das SEM die von ihm vorgebrachten Sachverhaltselemente nicht korrekt gewürdigt, keine weitere Anhörung durchgeführt sowie relevante Länderhintergrundinformationen nicht berücksichtigt habe. Inhaltlich zielen diese Rügen jedoch auf eine abweichende rechtliche Beurteilung ab und die formellen Aspekte einer angeblich unvollständigen und unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts werden mit der Frage der materiellen Würdigung desselben vermengt. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die Lage in Sri Lanka und insbesondere deren Auswirkungen auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers anders einschätzt als dieser und seine Vorbringen entsprechend anders würdigt als von ihm verlangt, lässt sich weder eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht ableiten. 6.2 Wird innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft eines Asyl- und Wegweisungsentscheids ein weiteres Asylgesuch eingereicht, hat die betreffende Eingabe nach Art. 111c Abs. 1 AsylG schriftlich und begründet zu erfolgen. Eine Anhörung ist in solchen Fällen grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Das Bundesverwaltungsgericht sieht auch im vorliegenden Verfahren keine Veranlassung, die vom Beschwerdeführer beantragte Anhörung durchzuführen. Er hat sich in seinem Mehrfachgesuch ausführlich dazu geäussert, aus welchen Gründen er bei den aktuellen Gegebenheiten in Sri Lanka verfolgt sein soll. Dabei verweist er zu weiten Teilen auf die dortigen Entwicklungen und macht keine neuen Sachverhaltselemente geltend, welche eine weitere Anhörung erforderlich machen könnten. Der entsprechende Antrag ist folglich abzuweisen. 6.3 Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Mehrfachgesuche nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen, blosse Entscheidkritik zu üben und die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. Es ist auch nicht angezeigt, bereits in vorangehenden Verfahren gewürdigte Asylgründe und Wegweisungsvollzugshindernisse bei jeglichen politischen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Entwicklungen im Herkunftsland einer asylsuchenden Person neu zu beurteilen. Dies rechtfertigt sich insbesondere dann nicht, wenn derartige Veränderungen der Lage keinen massgeblichen Bezug zur betroffenen Person aufweisen. 6.4 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es bestehe keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer behauptet wiederholt, ihm drohe aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in der Schweiz sowie seiner exilpolitischen Aktivitäten in Sri Lanka eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Das SEM wies indessen zu Recht darauf hin, dass seine Arbeit beim (...) bereits im Rahmen des Verfahrens betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung beurteilt wurde. Das Bundesgericht hielt dazu im Urteil (...) fest, dass seine Tätigkeit in der Administration dieses Vereins höchstens als niederschwellige exilpolitische Aktivität zu sehen sei, welche das Interesse der sri-lankischen Behörden nicht wecken dürfte (vgl. a.a.O. E. 5.3.2). Das SEM vertrat in seinem Asylentscheid vom 3. September 2021 dieselbe Auffassung. Im neuen Asylgesuch wird nun lediglich erneut bekräftigt, der Beschwerdeführer habe durch seine administrative Tätigkeit beim (...) wichtige Kenntnisse von Vorgängen und Geldflüssen in der tamilischen Diaspora. Inwiefern sich zum aktuellen Zeitpunkt eine andere Beurteilung seiner beruflichen Tätigkeit bei diesem Verein, welcher sich nicht auf der «Blacklist» des sri-lankischen Staates befindet, rechtfertigen könnte, geht aus seinen Ausführungen aber nicht hervor. Konkrete Anhaltspunkte für ein gestiegenes Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden an seiner Person lassen sich den Akten nicht entnehmen, ungeachtet der teilweise umfangreichen Ausführungen zu politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka. An der unbelegten Behauptung, die Sicherheitskräfte hätten seine Nachbarn in Sri Lanka nach ihm und seiner Familie - sie leben seit (...) nicht mehr dort - gefragt, bestehen erhebliche Zweifel, weshalb dieses Vorbringen nicht geeignet ist, zur Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu führen. Anderweitige Hinweise dafür, dass die heimatlichen Behörden von seinen Tätigkeiten in der Schweiz Kenntnis haben und ihn deswegen intensiven Verhören, allenfalls gar unter Anwendung von Gewalt, unterziehen könnten, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Die diesbezüglichen Befürchtungen scheinen auf reinen Vermutungen zu basieren und erweisen sich damit als spekulativ. 7.3 Sodann bildete auch die geltend gemachte Mitgliedschaft beim STCC bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens. Das SEM hielt in seiner Verfügung vom 3. September 2021 fest, es sei nicht überwiegend glaubhaft, dass die heimatlichen Behörden dem Beschwerdeführer aufgrund eines angeblich exponierten Engagements für diese Organisation unterstellen würden, ein überzeugter Aktivist für den tamilischen Separatismus zu sein. Zu Recht hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, die im Rahmen des Mehrfachgesuchs geltend gemachten Vorbringen und Beweismittel vermöchten zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Der Beschwerdeführer war offenbar mehrheitlich im Hintergrund an der Organisation von Veranstaltungen beteiligt, namentlich im Bereich der technischen Unterstützung. Die Mitgliedschaftsbestätigung des STCC vom 16. Januar 2023 lässt ebenfalls keine anderen Schlüsse zu und geht inhaltlich nicht über jene hinaus, welche bereits im vorangehenden Verfahren (vgl. Beweismittelverzeichnis Vorhaben [...], BM 4) eingereicht wurde. Auch in diesem Zusammenhang ist nicht ersichtlich, dass sich das Engagement des Beschwerdeführers in qualitativer Hinsicht dergestalt verändert hätte, dass dieses nun anders als im ordentlichen Verfahren beurteilt werden müsste. Die eingereichten Fotos von Demonstrationen und tamilischen Veranstaltungen, etwa dem Heldentag am (...) 2021 oder der «(...)» am (...) 2021 lassen ebenfalls nicht auf eine exilpolitische Tätigkeit schliessen, welche den Beschwerdeführer in den Augen der heimatlichen Behörden als überzeugten Aktivisten für den tamilischen Separatismus erscheinen lassen könnten. Sein Engagement ist nach wie vor als niederschwellig zu erachten und somit nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf ihn zu lenken. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung reichen die blosse Mitgliedschaft beim STCC sowie unterstützende Tätigkeiten für diese Organisation nicht aus, um bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung nach sich zu ziehen. Insgesamt lässt sich den neu vorgelegten Unterlagen kein exilpolitisches Engagement entnehmen, welches über dasjenige, welches schon im ordentlichen Asylverfahren vorgebracht und als niederschwellig eingestuft wurde, hinausgehen würde. Die im Rahmen des Mehrfachgesuchs dargelegten politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Sri Lanka weisen keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer auf, weshalb sich gestützt darauf eine abweichende Beurteilung seines Profils ebenfalls nicht rechtfertigt. 7.4 Zusammenfassend reichen weder die neuen Asylgründe - wobei es sich im Wesentlichen um dieselben Gründe wie im vorangehenden Verfahren handelt, welche nach Auffassung des Beschwerdeführers im Lichte der Lageentwicklung in Sri Lanka anders beurteilt werden müssten - noch das Gesamtbild der Risikofaktoren aus, um eine flüchtlingsrechtlich relevante Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch abgelehnt.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Vorliegend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die entsprechenden - zu bestätigenden - Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. V) verwiesen werden. Es ist erneut zu betonen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände, welche gegen den Vollzug der Wegweisung sprächen - darunter die lange Landesabwesenheit, das fehlende familiäre Beziehungsnetz sowie die angebliche Zugehörigkeit zu einer systematisch verfolgten Gruppe - bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens bildeten. Dabei wies das SEM zutreffend darauf hin, dass allein aufgrund der aktuell schwierigen wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka nicht davon ausgegangen werden könne, dass Rückkehrer generell in eine existenzielle Notlage geraten würden. Persönliche Umstände, welche seit der letzten Beurteilung hinzugekommen wären und gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, lassen sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Entsprechend ist dieser nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich einzustufen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Regel erhebt das Bundesverwaltungsgericht bei aussichtslosen Beschwerden gegen die Abweisung eines Mehrfachgesuchs Kosten in Höhe von Fr. 1500.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurden die mutmasslichen Verfahrenskosten in der Zwischenverfügung vom 21. Februar 20203 bereits auf Fr. 750.- beziffert, weshalb sich die Verfahrenskosten ausnahmsweise auf Fr. 750.- belaufen. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann Versand: