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D-3322/2022

D-3322/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und protestantischen Glaubens, suchte am 11. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, er habe seine Heimat im Juli 2002 verlassen und sich seither in B._______ aufgehalten. Zur Begründung sei- nes Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, zwei seiner Freunde, die beim Criminal Investigation Department (CID) gearbeitet hätten, seien von Unbekannten getötet worden und er sei deshalb unter Mordverdacht gera- ten. Ausserdem seien drei weitere Freunde, welche die beiden Getöteten auch gekannt hätten, zwischenzeitlich den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten; er werde daher verdächtigt, diese Organisation eben- falls zu unterstützen.

A.b Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 stellte das SEM fest, der Gesuchstel- ler erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, ver- fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.

A.c Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bun- desverwaltungsgericht mit Urteil D-3500/2020 vom 24. Juni 2021 abgewie- sen.

B. B.a Auf das am 5. August 2021 bei der Vorinstanz eingereichte Wiederer- wägungsgesuch trat das SEM mit Verfügung vom 1. September 2021 nicht ein. Diese Verfügung blieb unangefochten. C. C.a Am 7. November 2021 gelangte der Gesuchsteller mit einer weiteren als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe an das SEM, mit wel- cher er ein regimekritisches und religiöses Engagement in der Schweiz geltend machte, zudem verwies er auf die schwierige Situation für Perso- nen tamilischer Ethnie im Ausland und in Sri Lanka sowie für Personen christlichen Glaubens in seinem Heimatstaat.

C.b Das SEM nahm die Eingabe vom 7. November 2021 als Mehrfachge- such entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 4. Februar 2022 ab.

D-3322/2022 Seite 3 C.c Auf die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Be- schwerde trat dieses mit Urteil D-1200/2022 vom 13. April 2022 mangels Kostenvorschussleistung nicht ein.

D. D.a Am 2. Juni 2022 reichte der Gesuchsteller durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM eine als "Wiedererwägungsgesuch resp. Asyl- gesuch eventualiter Mehrfachgesuch" bezeichnete Eingabe ein und machte geltend, er könne mit neuen Beweismitteln (unter anderem mit ei- nem Mitteilungsformular des Polizeipostens C._______ [vom Gesuchstel- ler als "Haftbefehl" bezeichnet], mit dem Ausdruck von Flugbuchungsdaten einer Bekannten, mit einem Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmit- glieds sowie diversen Berichten und Zeitungsartikeln) seine in den voran- gegangenen Verfahren als unglaubhaft beurteilten Vorbringen nachweisen.

D.b Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 wies das SEM das Wiedererwä- gungsgesuch ab. Auf die Revisionsvorbringen trat es mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Die vorinstanzliche Verfügung blieb unangefoch- ten. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juli 2022 (Datum Poststem- pel: 29. Juli 2022) gelangte der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungs- gericht und beantragte darin die revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3500/2020 vom 24. Juni 2021. Nach Aufhe- bung des Urteils sei im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren auch die Verfügung des SEM vom 5. Juni 2020 aufzuheben, und es sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Even- tualiter sei er nach Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, den drohenden Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme zu sistieren. Die sich im Original bei den SEM-Akten befindende Haftvorladung vom 14. Mai 2010 sei als Beweismittel zuzulassen und die Akten des SEM (insbesondere das Gesuch vom 2. Juni 2022 inklusive Beilagen) sowie des Beschwerdever- fahrens D-3500/2020 seien beizuziehen. Als Beilagen wurden eine undatierte Anwaltsvollmacht in Kopie, zahlreiche dem Internet entnommene, die aktuelle Lage in Sri Lanka betreffende Be- richte sowie ausgedruckte Reisehinweise des Eidgenössischen Departe- mentes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zu den Akten gegeben.

D-3322/2022 Seite 4 F. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superpro- visorischer Verfügung vom 3. August 2022 per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2022 setzte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter Frist an zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes des gemäss Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts seit dem 23. Juni 2022 verschwundenen Gesuchstellers sowie zur Einreichung einer aktuel- len, von jenem unterzeichneten Erklärung, aus welcher ein fortbestehen- des Rechtsschutzinteresse hervorgehe. Ebenfalls innert anzusetzender Frist sei vom Rechtsvertreter eine vollständige (unterschriebene und da- tierte) Vollmacht einzureichen. Sodann wurde der Gesuchsteller aufgefor- dert, bis zum 22. August 2022 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, an- sonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. H. Am 10. August 2022 liess der Gesuchsteller sowohl die von ihm geforderte Erklärung als auch eine vollständige Anwaltsvollmacht einreichen. Der ver- langte Kostenvorschuss wurde am 19. August 2022 bezahlt.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen

D-3322/2022 Seite 5 (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER/MARTIN KAY- SER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N 5.36; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemei- nes Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz 24 f.).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisions- verfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren began- gene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuho- len, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vor- bringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern.

E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsge- such nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Ein- zelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).

E. 2 Aufl. 2015, N 9 zu Art. 121 BGG).

E. 2.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: NIGGLI/UEBERSAX/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundes- gerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 1 zu Art. 121 BGG; NIKLAUS OBERHOLZER, in: SEILER/VON WERDT/GÜNGERICH/OBERHOLZER, Stämpflis Handkommen- tar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG],

E. 2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Zudem muss das Gesuch neben einer Begrün- dung auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 2.3 Der Gesuchsteller machte den Revisionsgrund des nachträglichen Er- fahrens erheblicher Tatsachen beziehungsweise Auffindens von Beweis- mitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigte ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens nach Massgabe von Art. 124

D-3322/2022 Seite 6 Abs. 1 Bst. b BGG (Frist von 90 Tagen nach Entdecken des Revisions- grundes) auf, indem er vorbrachte, der gegen ihn vorliegende "Haftbefehl" sei ihm etwa am 4. Mai 2022 zugegangen. Dem beigelegten Ausdruck von Flugbuchungsdaten könne entnommen werden, dass eine Bekannte eine Reise nach Sri Lanka gemacht habe und den "Haftbefehl" sowie das Be- stätigungsschreiben eines Parlamentsmitglieds in die Schweiz gebracht habe; die fraglichen Dokumente seien dem SEM am 2. Juni 2022 im Rah- men eines Wiedererwägungsgesuchs beziehungsweise Mehrfachgesuchs vorgelegt worden. Die Frage, ob die "neuen Tatsachen" beziehungsweise die neuen Beweis- mittel bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätten gel- tend gemacht beziehungsweise beigebracht werden können, ist nachfol- gend zu beurteilen (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 4).

E. 2.4 Das Revisionsbegehren enthält ferner die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG) und ist auch sonst formgerecht eingereicht worden. Der Ge- suchsteller ist durch das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsge- richts D-3500/2020 vom 24. Juni 2021 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist da- her zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).

E. 2.5 Auf das Revisionsbegehren ist nach dem Gesagten einzutreten.

E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

E. 3.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehen- den Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beige- bracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus ent-

D-3322/2022 Seite 7 schuldbaren Gründen nicht möglich war. Der Revisionsgrund der nachträg- lich erfahrenen Tatsache setzt demnach zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht hat; zum an- deren verlangt er, dass die gesuchstellende Person die betreffende Tatsa- che während des vorangegangenen Verfahrens – das heisst, bis das Urteil gefällt worden ist – nicht gekannt hat und deshalb oder aus anderen ent- schuldbaren Gründen nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind dem- nach Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, a.a.O., N 5.47 ff.), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entspre- chend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. NIKLAUS OBERHOLZER, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 123 BGG).

E. 3.3 Die neue Tatsache muss sodann erheblich sein, nämlich geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Es braucht dabei nicht schon festzu- stehen, dass der Prozessausgang ein anderer sein wird, sondern neu ent- deckte Tatsachen sind in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass der veränderte Sachverhalt zu einem für den Gesuchsteller günstige- ren Entscheid führen könnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., N 5.51, m.w.H.).

E. 4.1 Im Revisionsgesuch wird im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG aus- geführt, die (im Rahmen des Gesuchs vom 2. Juni 2022) eingereichten Do- kumente hätten vom Gesuchsteller etwa am 4. Mai 2022, mithin erst nach dem am 24. Juni 2021 erfolgten Abschluss des Beschwerdeverfahrens, er- hältlich gemacht werden können. Die von seiner am 3. Mai 2022 aus Sri Lanka in die Schweiz zurückgereisten Bekannten D._______ erhaltenen Dokumente belegten seine zuvor als nicht glaubhaft erachtete Verfol- gungsgefahr. So zeige der "Haftbefehl" vom 14. Mai 2010, dass er sich beim CID hätte melden müssen, und aus dem Schreiben des Parlamenta- riers E._______ vom 27. September 2018 gehe insbesondere hervor, dass der Gesuchsteller seit 1999 Mitglied der Tamil Eelam Liberation Organiza- tion (TELO) gewesen sei und an politischen Aktivitäten der Partei teilge- nommen habe; dabei habe er insbesondere Proteste, Kampagnen und Sit- zungen organisiert. Ausserdem sei im Rahmen des Revisionsgesuchs

D-3322/2022 Seite 8 auch die aktuell schwierige wirtschaftliche Lage, welche durch zahlreiche Berichte und die Reisehinweise des EDA belegt werde, zu berücksichtigen.

E. 4.2 Das vom Gesuchsteller als "Haftbefehl" bezeichnete Dokument und auch das Schreiben des Politikers E._______ datieren zwar aus dem Zeit- raum vor Erlass des Beschwerdeurteils D-3500/2020 vom 24. Juni 2021 und wären grundsätzlich revisionsrechtlich beachtlich. Hingegen müssen sie als verspätet vorgebracht beziehungsweise eingereicht qualifiziert wer- den. Der Gesuchsteller legt selber nicht dar, dass und weshalb er erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens am 24. Juni 2021 Kenntnis von den Beweismitteln erhalten habe. Überdies wurde er bereits anlässlich der Personalienaufnahme vom 19. September 2017 (vgl. Proto- koll S. 5 Ziff. 4.07) und der Anhörung vom 12. September 2018 (vgl. Proto- koll S. 2 f.) ausdrücklich aufgefordert, Beweismittel zu beschaffen und un- verzüglich einzureichen. Aus dem Umstand, dass er im Verlauf des or- dentlichen Verfahrens, aber auch zur Untermauerung seiner Wiedererwä- gungs- beziehungsweise Mehrfachgesuche Beweismittel zu den Akten reichte, zeigt auf, dass er sich sehr wohl bewusst war, dass er sich im Rah- men seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hatte. Er vermag mit seiner Aussage, seine Be- kannte sei erst im Frühjahr 2022 nach Sri Lanka gereist und habe ihm die Dokumente mitgebracht, nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb es ihm nicht zumutbar oder möglich gewesen sein soll, diese Unterlagen schon viel früher zu beschaffen und unverzüglich einzureichen, zumal der "Haft- befehl" bereits vom 14. Mai 2010 und das Parlamentarierschreiben vom September 2018 datiert und er weder behauptet, geschweige denn belegt, die nächsten Familienangehörigen (unter anderem seine Mutter, zwei Brü- der, eine Schwester [vgl. Protokoll der Anhörung vom 12. September 2018 S. 5 zu F39]) lebten nicht mehr in Sri Lanka. Es besteht deshalb keinerlei Anlass für die Annahme, sie hätten ihm die Beweismittel nicht postalisch oder zumindest elektronisch im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens beziehungsweise des Beschwerdeverfahrens senden können. Im Revisi- onsgesuch vom 25. Juli 2022 werden entsprechend keine überzeugenden Gründe dargelegt, wieso dem Gesuchsteller die Beibringung aus ent- schuldbaren Gründen nicht schon früher möglich gewesen wäre. An dieser Feststellung vermag der Umstand, dass seine Bekannten erst im erwähn- ten Zeitpunkt nach Sri Lanka gereist sei, nichts zu ändern. Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die mit dem Revisionsgesuch eingereichten, im Zeitraum vor Erlass des Beschwerde- urteils D-3500/2020 datierten Beweismittel ohne weiteres im Verlauf des

D-3322/2022 Seite 9 ordentlichen Asylverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens hätten be- schafft und eingereicht werden können. Sie sind daher aus revisionsrecht- licher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und Art. 46 VGG zu erachten.

E. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die verspätet eingereichten Beweismittel geeig- net sind, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungs- hindernissen zu bejahen, und somit praxisgemäss ausnahmsweise den- noch zur Revision des Beschwerdeurteils führen könnten.

E. 5.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen unge- achtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 sowie Urteil des BVGer E-4607/2019 E. 9.1, mit Hin- weis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- kurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insbesondere 7f und g; der Ent- scheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich aber auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Dabei ge- nügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber ver- spätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7).

E. 5.3 Zunächst sind bereits aufgrund der späten Einreichung der neuen Be- weismittel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen Zweifel anzubringen. So- dann ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller seine Heimat bereits im Jahr 2002 im Alter von (…) Jahren verlassen haben und seither nie mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt sein will; vielmehr habe er bis zu seiner Ein- reise in die Schweiz im September 2017 ununterbrochen als Asylsuchen- der sowie illegal in B._______ gelebt (vgl. seine entsprechenden Angaben anlässlich der Personalienaufnahme und der Anhörung vom 12. Septem- ber 2018). Es ist daher nicht einsehbar, wieso die sri-lankischen Behörden erst acht Jahre nach seiner Ausreise ein Interesse an seiner Festnahme entwickelt haben könnten, zumal er weder weitere gegen ihn gerichtete behördliche Massnahmen noch ein relevantes exilpolitisches Engagement glaubhaft machen konnte. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der "Haftbe- fehl" – ungeachtet der Frage seiner Echtheit – auch keine Gründe nennt,

D-3322/2022 Seite 10 wieso sich der Gesuchsteller zu einer Befragung auf dem Polizeiposten einzufinden hätte. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich beim besagten Dokument um eine Vorladung zur Einvernahme und nicht um einen Haftbefehl zu handeln scheint, und diese Vorladung eine legitime polizeiliche Routinemassnahme darstellen würde. Was das Schreiben des Parlamentariers E._______ betrifft, so fällt auf, dass die da- rin beschriebenen politischen Aktivitäten und die damit in Zusammenhang stehende Verfolgungssituation des Gesuchstellers in klarem Widerspruch zu den von ihm selber vor den Schweizer Asylbehörden gemachten Aus- sagen stehen (vgl. etwa Protokoll der Anhörung vom 12. September 2018 S. 7 zu F58 ff. sowie die Vorbringen in den Wiedererwägungs- und Mehr- fachgesuchen); das besagte Schreiben ist als blosses Gefälligkeitsschrei- ben ohne Beweisrelevanz zu qualifizieren.

E. 5.4 Zusammenfassend lässt sich den Beweismitteln somit kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK entneh- men. Der Gesuchsteller vermochte auch das Vorliegen von völkerrechts- widrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft darzulegen.

E. 5.5 Was die zusammen mit dem Revisionsgesuch eingereichten Berichte und Unterlagen zur allgemeinen – und insbesondere zur wirtschaftlichen – Situation in Sri Lanka betrifft, so sind diese erst nach dem Urteil D-3500/2020 vom 24. Juni 2021 entstanden und können somit nicht unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden (BVGE 2013/22 E. 13).

E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine revisionsrechtlich relevan- ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun- desverwaltungsgerichts D-3500/2020 vom 24. Juni 2021 ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. August 2022 gestützt auf Art. 126 BGG i.V.m. Art. 45 VGG angeordnete vorläufige Vollzugsstopp da- hin.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;

D-3322/2022 Seite 11 Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 19. August 2022 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3322/2022 Seite 12

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der geleistete Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kan- tonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3322/2022 Urteil vom 5. Oktober 2022 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Chiara Piras; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...) Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3500/2020 vom 24. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und protestantischen Glaubens, suchte am 11. September 2017 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, er habe seine Heimat im Juli 2002 verlassen und sich seither in B._______ aufgehalten. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, zwei seiner Freunde, die beim Criminal Investigation Department (CID) gearbeitet hätten, seien von Unbekannten getötet worden und er sei deshalb unter Mordverdacht geraten. Ausserdem seien drei weitere Freunde, welche die beiden Getöteten auch gekannt hätten, zwischenzeitlich den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten; er werde daher verdächtigt, diese Organisation ebenfalls zu unterstützen. A.b Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. A.c Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3500/2020 vom 24. Juni 2021 abgewiesen. B. B.a Auf das am 5. August 2021 bei der Vorinstanz eingereichte Wiedererwägungsgesuch trat das SEM mit Verfügung vom 1. September 2021 nicht ein. Diese Verfügung blieb unangefochten. C. C.a Am 7. November 2021 gelangte der Gesuchsteller mit einer weiteren als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe an das SEM, mit welcher er ein regimekritisches und religiöses Engagement in der Schweiz geltend machte, zudem verwies er auf die schwierige Situation für Personen tamilischer Ethnie im Ausland und in Sri Lanka sowie für Personen christlichen Glaubens in seinem Heimatstaat. C.b Das SEM nahm die Eingabe vom 7. November 2021 als Mehrfachgesuch entgegen und wies dieses mit Verfügung vom 4. Februar 2022 ab. C.c Auf die dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde trat dieses mit Urteil D-1200/2022 vom 13. April 2022 mangels Kostenvorschussleistung nicht ein. D. D.a Am 2. Juni 2022 reichte der Gesuchsteller durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim SEM eine als "Wiedererwägungsgesuch resp. Asylgesuch eventualiter Mehrfachgesuch" bezeichnete Eingabe ein und machte geltend, er könne mit neuen Beweismitteln (unter anderem mit einem Mitteilungsformular des Polizeipostens C._______ [vom Gesuchsteller als "Haftbefehl" bezeichnet], mit dem Ausdruck von Flugbuchungsdaten einer Bekannten, mit einem Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitglieds sowie diversen Berichten und Zeitungsartikeln) seine in den vorangegangenen Verfahren als unglaubhaft beurteilten Vorbringen nachweisen. D.b Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Auf die Revisionsvorbringen trat es mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Die vorinstanzliche Verfügung blieb unangefochten. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Juli 2022 (Datum Poststempel: 29. Juli 2022) gelangte der Gesuchsteller an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin die revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3500/2020 vom 24. Juni 2021. Nach Aufhebung des Urteils sei im wiederaufgenommenen Beschwerdeverfahren auch die Verfügung des SEM vom 5. Juni 2020 aufzuheben, und es sei ihm unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er nach Feststellung der Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, den drohenden Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme zu sistieren. Die sich im Original bei den SEM-Akten befindende Haftvorladung vom 14. Mai 2010 sei als Beweismittel zuzulassen und die Akten des SEM (insbesondere das Gesuch vom 2. Juni 2022 inklusive Beilagen) sowie des Beschwerdeverfahrens D-3500/2020 seien beizuziehen. Als Beilagen wurden eine undatierte Anwaltsvollmacht in Kopie, zahlreiche dem Internet entnommene, die aktuelle Lage in Sri Lanka betreffende Berichte sowie ausgedruckte Reisehinweise des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zu den Akten gegeben. F. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Verfügung vom 3. August 2022 per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2022 setzte die Instruktionsrichterin dem Rechtsvertreter Frist an zur Bekanntgabe des Aufenthaltsortes des gemäss Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts seit dem 23. Juni 2022 verschwundenen Gesuchstellers sowie zur Einreichung einer aktuellen, von jenem unterzeichneten Erklärung, aus welcher ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hervorgehe. Ebenfalls innert anzusetzender Frist sei vom Rechtsvertreter eine vollständige (unterschriebene und datierte) Vollmacht einzureichen. Sodann wurde der Gesuchsteller aufgefordert, bis zum 22. August 2022 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werde. H. Am 10. August 2022 liess der Gesuchsteller sowohl die von ihm geforderte Erklärung als auch eine vollständige Anwaltsvollmacht einreichen. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 19. August 2022 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler/Martin Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, N 5.36; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz 24 f.). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. Elisabeth Escher, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N 1 zu Art. 121 BGG; Niklaus Oberholzer, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N 9 zu Art. 121 BGG). 2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. Zudem muss das Gesuch neben einer Begründung auch die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten (Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.3 Der Gesuchsteller machte den Revisionsgrund des nachträglichen Erfahrens erheblicher Tatsachen beziehungsweise Auffindens von Beweismitteln (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigte ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens nach Massgabe von Art. 124 Abs. 1 Bst. b BGG (Frist von 90 Tagen nach Entdecken des Revisionsgrundes) auf, indem er vorbrachte, der gegen ihn vorliegende "Haftbefehl" sei ihm etwa am 4. Mai 2022 zugegangen. Dem beigelegten Ausdruck von Flugbuchungsdaten könne entnommen werden, dass eine Bekannte eine Reise nach Sri Lanka gemacht habe und den "Haftbefehl" sowie das Bestätigungsschreiben eines Parlamentsmitglieds in die Schweiz gebracht habe; die fraglichen Dokumente seien dem SEM am 2. Juni 2022 im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs beziehungsweise Mehrfachgesuchs vorgelegt worden. Die Frage, ob die "neuen Tatsachen" beziehungsweise die neuen Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätten geltend gemacht beziehungsweise beigebracht werden können, ist nachfolgend zu beurteilen (vgl. hierzu die Ausführungen in E. 4). 2.4 Das Revisionsbegehren enthält ferner die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheids (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 Satz 2 VwVG) und ist auch sonst formgerecht eingereicht worden. Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3500/2020 vom 24. Juni 2021 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 2.5 Auf das Revisionsbegehren ist nach dem Gesagten einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden nur einen Revisionsgrund, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache setzt demnach zum einen voraus, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht hat; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens - das heisst, bis das Urteil gefällt worden ist - nicht gekannt hat und deshalb oder aus anderen entschuldbaren Gründen nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen sind demnach Umstände, welche die gesuchstellende Person bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können (vgl. zum Ganzen Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., N 5.47 ff.), zumal es den Prozessparteien obliegt, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen (vgl. Niklaus Oberholzer, a.a.O., N 8 ff. zu Art. 123 BGG). 3.3 Die neue Tatsache muss sodann erheblich sein, nämlich geeignet, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen. Es braucht dabei nicht schon festzustehen, dass der Prozessausgang ein anderer sein wird, sondern neu entdeckte Tatsachen sind in revisionsrechtlicher Hinsicht erheblich, wenn sie die Beweisgrundlage des früheren Urteils so zu erschüttern vermögen, dass der veränderte Sachverhalt zu einem für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid führen könnte (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., N 5.51, m.w.H.). 4. 4.1 Im Revisionsgesuch wird im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ausgeführt, die (im Rahmen des Gesuchs vom 2. Juni 2022) eingereichten Dokumente hätten vom Gesuchsteller etwa am 4. Mai 2022, mithin erst nach dem am 24. Juni 2021 erfolgten Abschluss des Beschwerdeverfahrens, erhältlich gemacht werden können. Die von seiner am 3. Mai 2022 aus Sri Lanka in die Schweiz zurückgereisten Bekannten D._______ erhaltenen Dokumente belegten seine zuvor als nicht glaubhaft erachtete Verfolgungsgefahr. So zeige der "Haftbefehl" vom 14. Mai 2010, dass er sich beim CID hätte melden müssen, und aus dem Schreiben des Parlamentariers E._______ vom 27. September 2018 gehe insbesondere hervor, dass der Gesuchsteller seit 1999 Mitglied der Tamil Eelam Liberation Organization (TELO) gewesen sei und an politischen Aktivitäten der Partei teilgenommen habe; dabei habe er insbesondere Proteste, Kampagnen und Sitzungen organisiert. Ausserdem sei im Rahmen des Revisionsgesuchs auch die aktuell schwierige wirtschaftliche Lage, welche durch zahlreiche Berichte und die Reisehinweise des EDA belegt werde, zu berücksichtigen. 4.2 Das vom Gesuchsteller als "Haftbefehl" bezeichnete Dokument und auch das Schreiben des Politikers E._______ datieren zwar aus dem Zeitraum vor Erlass des Beschwerdeurteils D-3500/2020 vom 24. Juni 2021 und wären grundsätzlich revisionsrechtlich beachtlich. Hingegen müssen sie als verspätet vorgebracht beziehungsweise eingereicht qualifiziert werden. Der Gesuchsteller legt selber nicht dar, dass und weshalb er erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens am 24. Juni 2021 Kenntnis von den Beweismitteln erhalten habe. Überdies wurde er bereits anlässlich der Personalienaufnahme vom 19. September 2017 (vgl. Protokoll S. 5 Ziff. 4.07) und der Anhörung vom 12. September 2018 (vgl. Protokoll S. 2 f.) ausdrücklich aufgefordert, Beweismittel zu beschaffen und unverzüglich einzureichen. Aus dem Umstand, dass er im Verlauf des ordentlichen Verfahrens, aber auch zur Untermauerung seiner Wiedererwägungs- beziehungsweise Mehrfachgesuche Beweismittel zu den Akten reichte, zeigt auf, dass er sich sehr wohl bewusst war, dass er sich im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG um die Einreichung von Beweismitteln zu bemühen hatte. Er vermag mit seiner Aussage, seine Bekannte sei erst im Frühjahr 2022 nach Sri Lanka gereist und habe ihm die Dokumente mitgebracht, nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb es ihm nicht zumutbar oder möglich gewesen sein soll, diese Unterlagen schon viel früher zu beschaffen und unverzüglich einzureichen, zumal der "Haftbefehl" bereits vom 14. Mai 2010 und das Parlamentarierschreiben vom September 2018 datiert und er weder behauptet, geschweige denn belegt, die nächsten Familienangehörigen (unter anderem seine Mutter, zwei Brüder, eine Schwester [vgl. Protokoll der Anhörung vom 12. September 2018 S. 5 zu F39]) lebten nicht mehr in Sri Lanka. Es besteht deshalb keinerlei Anlass für die Annahme, sie hätten ihm die Beweismittel nicht postalisch oder zumindest elektronisch im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens beziehungsweise des Beschwerdeverfahrens senden können. Im Revisionsgesuch vom 25. Juli 2022 werden entsprechend keine überzeugenden Gründe dargelegt, wieso dem Gesuchsteller die Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht schon früher möglich gewesen wäre. An dieser Feststellung vermag der Umstand, dass seine Bekannten erst im erwähnten Zeitpunkt nach Sri Lanka gereist sei, nichts zu ändern. Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die mit dem Revisionsgesuch eingereichten, im Zeitraum vor Erlass des Beschwerdeurteils D-3500/2020 datierten Beweismittel ohne weiteres im Verlauf des ordentlichen Asylverfahrens oder des Beschwerdeverfahrens hätten beschafft und eingereicht werden können. Sie sind daher aus revisionsrechtlicher Sicht als verspätet vorgebracht im Sinne der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und Art. 46 VGG zu erachten. 5. 5.1 Es bleibt zu prüfen, ob die verspätet eingereichten Beweismittel geeignet sind, das tatsächliche Bestehen von völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen zu bejahen, und somit praxisgemäss ausnahmsweise dennoch zur Revision des Beschwerdeurteils führen könnten. 5.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können, dessen ungeachtet, zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 sowie Urteil des BVGer E-4607/2019 E. 9.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insbesondere 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich aber auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Dabei genügt der herabgesetzte Beweismassstab der Glaubhaftmachung. Im Sinne einer vorweggenommenen materiellen Beurteilung der neuen, aber verspätet vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel muss sich ergeben, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). 5.3 Zunächst sind bereits aufgrund der späten Einreichung der neuen Beweismittel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen Zweifel anzubringen. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller seine Heimat bereits im Jahr 2002 im Alter von (...) Jahren verlassen haben und seither nie mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt sein will; vielmehr habe er bis zu seiner Einreise in die Schweiz im September 2017 ununterbrochen als Asylsuchender sowie illegal in B._______ gelebt (vgl. seine entsprechenden Angaben anlässlich der Personalienaufnahme und der Anhörung vom 12. September 2018). Es ist daher nicht einsehbar, wieso die sri-lankischen Behörden erst acht Jahre nach seiner Ausreise ein Interesse an seiner Festnahme entwickelt haben könnten, zumal er weder weitere gegen ihn gerichtete behördliche Massnahmen noch ein relevantes exilpolitisches Engagement glaubhaft machen konnte. Des Weiteren ist festzuhalten, dass der "Haftbefehl" - ungeachtet der Frage seiner Echtheit - auch keine Gründe nennt, wieso sich der Gesuchsteller zu einer Befragung auf dem Polizeiposten einzufinden hätte. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass es sich beim besagten Dokument um eine Vorladung zur Einvernahme und nicht um einen Haftbefehl zu handeln scheint, und diese Vorladung eine legitime polizeiliche Routinemassnahme darstellen würde. Was das Schreiben des Parlamentariers E._______ betrifft, so fällt auf, dass die darin beschriebenen politischen Aktivitäten und die damit in Zusammenhang stehende Verfolgungssituation des Gesuchstellers in klarem Widerspruch zu den von ihm selber vor den Schweizer Asylbehörden gemachten Aussagen stehen (vgl. etwa Protokoll der Anhörung vom 12. September 2018 S. 7 zu F58 ff. sowie die Vorbringen in den Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen); das besagte Schreiben ist als blosses Gefälligkeitsschreiben ohne Beweisrelevanz zu qualifizieren. 5.4 Zusammenfassend lässt sich den Beweismitteln somit kein Hinweis auf eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK respektive Art. 33 FK entnehmen. Der Gesuchsteller vermochte auch das Vorliegen von völkerrechtswidrigen Wegweisungsvollzugshindernissen nicht glaubhaft darzulegen. 5.5 Was die zusammen mit dem Revisionsgesuch eingereichten Berichte und Unterlagen zur allgemeinen - und insbesondere zur wirtschaftlichen - Situation in Sri Lanka betrifft, so sind diese erst nach dem Urteil D-3500/2020 vom 24. Juni 2021 entstanden und können somit nicht unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden (BVGE 2013/22 E. 13).

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3500/2020 vom 24. Juni 2021 ist demzufolge abzuweisen.

7. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 3. August 2022 gestützt auf Art. 126 BGG i.V.m. Art. 45 VGG angeordnete vorläufige Vollzugsstopp dahin.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'500.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei der am 19. August 2022 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Der geleistete Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: