Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Tamile protestantischen Glaubens mit sri-lankischer Staatsangehörigkeit aus Vavuniya, Ort Nelukulam, Sri Lanka - verliess gemäss eigenen Angaben im (...) 2002 sein Heimatland und reiste über die Schweiz nach Frankreich, wo er sich illegal aufgehalten habe, bevor er 2005, 2008 und 2013 Asylgesuche gestellt habe, welche abgewiesen worden seien. Er habe sich alsdann weiterhin illegal in Frankreich aufgehalten. Am (...) 2017 sei er illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum SEM in Basel ein Asylgesuch und wurde am (...) 2017 zu seiner Person befragt. Die Personalienaufnahme wurde am (...) 2017 korrigiert (Beziehungen in Drittstaaten und Sprachkenntnisse). B. Mit Zuweisungsentscheid vom 12. September 2017 wurde der Beschwerdeführer zuerst testphasenweise dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen und mit solchem vom 20. Februar 2018 dem Kanton Zürich. C. Frankreich lehnte das Ersuchen des SEM vom 10. Oktober 2017 um Übernahme der asylrechtlichen Zuständigkeit am (...) 2017 ab. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei am (...) 2013 in Frankreich endgültig abgelehnt worden und er habe das französische Staatsgebiet resp. das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten daraufhin verlassen. Das SEM beendete das Dublin-Verfahren am (...) 2018 und eröffnete das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren. D. Am (...) 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er erklärte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen, dass er sein Heimatland verlassen habe und in die Schweiz gekommen sei, weil er zwei Freunde beim Criminal Investigation Departement (CID) gehabt habe, welche von unbekannten Personen getötet worden seien. Er stehe deswegen unter Mordverdacht. Zudem seien drei seiner Freunde zwischenzeitlich den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten, weshalb er auch verdächtigt werde, die LTTE zu unterstützen. E. Das SEM verneinte mittels Verfügung am 5. Juni 2020 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom (...) 2017 ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, einschliesslich der Anordnung des Vollzugs. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (...) 2020 - handelnd durch seine am (...) 2020 mandatierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und deshalb die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer hierzulande Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde beigelegt waren - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom (...) 2020 und einer undatierten Kostennote der Rechtsvertreterin - eine Fürsorgebestätigung vom (...) 2020 und ein Bericht betreffend die Präsidentschaft von Gotabaya Rajapaksa vom 16. Januar 2020. G. Der Eingang der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am (...) 2020 bestätigt. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2021 stellte der Instruktionsrichter fest unter Hinweis auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall auf, bis zum 27. Mai 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten. I. Am 27. Mai 2021 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Asyls nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln. Es wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie sinngemäss eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
E. 4.2 Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hält fest, dass der Rechtsvertretung die Akten der Vorinstanz trotz Akteneinsichtsgesuch vom 22. Juni 2020 bis zur Erstellung der Beschwerdeschrift nicht zugestellt worden seien. Er behalte sich die Einreichung einer Beschwerdeergänzung vor. Die Akten wurden zwar spät zugestellt, jedoch machte der Beschwerdeführer bis heute keinen Gebrauch einer Beschwerdeergänzung. Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer die Akten zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt (vgl. SEM Verfügung, S. 8 [Beilagen]). In der Beschwerde wurden denn auch aus den der Rechtsvertretung offenbar vorliegenden Anhörungsakten zitiert. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich.
E. 4.3 Die sinngemässe Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist ebenfalls unbegründet. Der Beschwerdeführer vermengt die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl- und Wegweisungsgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt mithin keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar.
E. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.).
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen hält sie fest, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem ersten Mord eines mit ihm befreundeten CID-Beamten von den Behörden (...) einvernommen worden sei. Danach habe er keine Probleme behördlicherseits mehr gehabt. Ferner seien im Jahr 2006 (vier Jahre nach seiner Ausreise) an seiner Stelle seine Brüder wegen des zweiten Mordes aus dem Jahr 2003 eines weiteren befreundeten CID-Beamten befragt worden. Seine Brüder hätten aktuell ebenfalls keine Probleme mit den heimatlichen Behörden. Sie seien auch trotz des unüblichen Befragungsorts folgenlos entlassen worden, weshalb die Einschätzung des Beschwerdeführers, sie hätten getötet werden sollen, eine reine Mutmassung sei. Die Befürchtung vor einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei ferner unbegründet. Er selbst habe gemäss eigenen Angaben nichts mit den LTTE zu tun. Dass (...) seiner Kollegen nach seiner Ausreise den LTTE beigetreten seien, ändere daran nichts, zumal er bei einer allfälligen Befragung seine Abwesenheit mit den Asylentscheiden aus Frankreich und der Schweiz beweisen könnte. Im Weiteren würden seine tamilische Ethnie sowie die achtzehnjährige Landesabwesenheit nach herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Vielmehr würden die sri-lankischen Kontrollmassnahmen (Registrierung, Erfassung der Identität, Überwachung von Aktivitäten) bei einer Rückkehr voraussichtlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Zum jetzigen Zeitpunkt gebe es auch keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksak kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Ein persönlicher Bezug zu den Präsidentschaftswahlen bestehe ebenfalls nicht.
E. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe - unter Wiederholung des Sachverhaltes - im Wesentlichen entgegen, dass er nebst dem Mordverdacht aufgrund der angespannten Situation in Sri Lanka (Machtkämpfe zwischen verschiedenen tamilischen Gruppierungen) und deren unklaren Entwicklung um sein Leben gefürchtet habe. Zu den (...) Befragungen bei der CID sei er durch ein Mitglied der Partei Tamil Eelam Liberation Organisation (TELO) begleitet worden. Die Partei habe sich aber wegen der LTTE zurückgezogen und er habe befürchtet, bei einer weiteren Befragung keine Begleitung resp. keinen Schutz der Partei mehr in Anspruch nehmen zu können. Im (...) 2002 sei er aus Sri Lanka geflohen. Seine Brüder seien im (...) 2006 von Sicherheitskräften festgenommen und in einem Armee-Camp nach ihm befragt worden. Sie hätten sie umbringen wollen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe mit Hilfe der «Sri Lanka Monitoring Mission» (SLMM) erfolgreich gegen die Festnahme interveniert. Im (...) 2006 sei bei der Familie erneut nach ihm gefragt worden. Wiederum mit Hilfe der SLMM sei es der Familie gelungen, Ruhe vor den Behörden zu erwirken. Personen, welche wie er unter Verdacht stünden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, würden einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit würde man ihn verdächtigen, die LTTE vom Ausland her unterstützt zu haben. Es habe eine Vorverfolgung gegeben und es bestehe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Es seien aufgrund der Wahl des neuen Präsidenten Gotayaba Rajapaksa mögliche Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlungen für zurückgeschaffte, abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz nicht auszuschliessen und es fehle an einem Schutzwillen des sri-lankischen Staates.
E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene halten dem nichts Stichhaltiges entgegen.
E. 7.2 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Fluchtvorbringen - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - in ihrer Verfügung eingehend dargelegt, welche Gründe auf die fehlende Asylrelevanz schliessen lassen. Diesbezüglich findet auf Beschwerdeebene keine argumentative Auseinandersetzung mit den Überlegungen der Vorinstanz statt. Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei der Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der Morduntersuchung von befreundeten Polizeibeamten eher um eine legitime strafprozessuale Massnahme handeln dürfte, als um ein Indiz für staatliche Verfolgungsabsicht oder einen Mordverdacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese sind ohne weiteres vollumfänglich zu bestätigen (vgl. SEM Entscheid, S. 3 - 5).
E. 7.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen als den geltend gemachten Vorfluchtgründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, typischerweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, politisch aktiv gewesen zu sein oder sich regimekritisch betätigt zu haben oder als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten zu sein. Er war gemäss eigenen Angaben nie Mitglied der LTTE und hat diese Organisation in keiner Weise konkret unterstützt. Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend erläutert, ist aufgrund des Beitritts (...) Freunde zur LTTE während seiner Landesabwesenheit nicht von einer nahen Verbindung seinerseits zu dieser Organisation auszugehen. Es ist auch unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers. Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (namentlich Verhaftung und Folter) zu erleiden. Die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr kann auch nicht ohne weiteres an der Dauer des Aufenthalts im Gastland gemessen werden (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 9.2.4, mit Verweis auf E. 8.3 und 8.4.6). Es ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka einschlägig registriert wäre oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden stünde und im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.
E. 7.4 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Der Beschwerdeführer ergänzt seinen Sachverhaltsvortrag auf Beschwerdeebene um Erläuterungen zu den genannten Präsidentschaftswahlen sowie zur diesbezüglichen Lage Sri Lankas (Beschwerde, S. 5 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich oben ausgeführter Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, aus den Akten nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan.
E. 7.5 Sodenn gilt der sri-lankische Staat - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung - gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei nichtstaatlicher Verrfolgung auch gegenüber Minderheiten wie der muslimischen und tamilischen Bevölkerung als schutzwillig und schutzfähig (vgl. Urteile des BVGer E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.2, D-2475/2018 vom 24. Juli 2018 E. 6.2.2, E-4792/2017 vom 18. September 2017 E. 6.1).
E. 7.6 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte und denjenigen der Freiplatzaktion Basel in der Beschwerdebeilage - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutete, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten Background Check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen, oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss obenstehenden Ausführungen nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EGMR, Urteil i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 17. April 2014, Beschwerde-Nr. 41738/10), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist heute vierzig Jahre alt und gesund. Er habe stets in Nordprovinzen Sri Lankas gelebt (1981 bis 1991 in Poonkuduthivu, bis 1994 in Navakuni, zeitweise in Killinochi und Mankulam, 1996 bis zur Ausreise aus Sri Lanka im (...) 2002 in Vavuniya, Nelukulam). Der Vollzug in seine Herkunftsregion ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über sieben Jahre Schulbildung und führte drei Jahre lang einen eigenen kleinen Lebensmittelladen. Mit seinen Brüdern, seiner Schwester und Mutter sowie anderen Verwandten verfügt er im Heimatland zudem über ein soziales Beziehungsnetz. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann.
E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12).
E. 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.00 festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3500/2020 Urteil vom 24. Juni 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiberin Sarah Rutishauser. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Juni 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Tamile protestantischen Glaubens mit sri-lankischer Staatsangehörigkeit aus Vavuniya, Ort Nelukulam, Sri Lanka - verliess gemäss eigenen Angaben im (...) 2002 sein Heimatland und reiste über die Schweiz nach Frankreich, wo er sich illegal aufgehalten habe, bevor er 2005, 2008 und 2013 Asylgesuche gestellt habe, welche abgewiesen worden seien. Er habe sich alsdann weiterhin illegal in Frankreich aufgehalten. Am (...) 2017 sei er illegal in die Schweiz eingereist. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum SEM in Basel ein Asylgesuch und wurde am (...) 2017 zu seiner Person befragt. Die Personalienaufnahme wurde am (...) 2017 korrigiert (Beziehungen in Drittstaaten und Sprachkenntnisse). B. Mit Zuweisungsentscheid vom 12. September 2017 wurde der Beschwerdeführer zuerst testphasenweise dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen und mit solchem vom 20. Februar 2018 dem Kanton Zürich. C. Frankreich lehnte das Ersuchen des SEM vom 10. Oktober 2017 um Übernahme der asylrechtlichen Zuständigkeit am (...) 2017 ab. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei am (...) 2013 in Frankreich endgültig abgelehnt worden und er habe das französische Staatsgebiet resp. das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten daraufhin verlassen. Das SEM beendete das Dublin-Verfahren am (...) 2018 und eröffnete das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren. D. Am (...) 2018 wurde der Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Er erklärte zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen, dass er sein Heimatland verlassen habe und in die Schweiz gekommen sei, weil er zwei Freunde beim Criminal Investigation Departement (CID) gehabt habe, welche von unbekannten Personen getötet worden seien. Er stehe deswegen unter Mordverdacht. Zudem seien drei seiner Freunde zwischenzeitlich den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten, weshalb er auch verdächtigt werde, die LTTE zu unterstützen. E. Das SEM verneinte mittels Verfügung am 5. Juni 2020 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch vom (...) 2017 ab und verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz, einschliesslich der Anordnung des Vollzugs. F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom (...) 2020 - handelnd durch seine am (...) 2020 mandatierte Rechtsvertreterin - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und deshalb die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Beschwerdeführer hierzulande Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Beiordnung seiner Rechtsvertreterin. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Der Beschwerde beigelegt waren - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom (...) 2020 und einer undatierten Kostennote der Rechtsvertreterin - eine Fürsorgebestätigung vom (...) 2020 und ein Bericht betreffend die Präsidentschaft von Gotabaya Rajapaksa vom 16. Januar 2020. G. Der Eingang der Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht am (...) 2020 bestätigt. H. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2021 stellte der Instruktionsrichter fest unter Hinweis auf die aufschiebende Wirkung der Beschwerde, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall auf, bis zum 27. Mai 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 zu leisten. I. Am 27. Mai 2021 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Asyls nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln. Es wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie sinngemäss eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes. 4.2 Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hält fest, dass der Rechtsvertretung die Akten der Vorinstanz trotz Akteneinsichtsgesuch vom 22. Juni 2020 bis zur Erstellung der Beschwerdeschrift nicht zugestellt worden seien. Er behalte sich die Einreichung einer Beschwerdeergänzung vor. Die Akten wurden zwar spät zugestellt, jedoch machte der Beschwerdeführer bis heute keinen Gebrauch einer Beschwerdeergänzung. Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer die Akten zusammen mit der angefochtenen Verfügung zugestellt (vgl. SEM Verfügung, S. 8 [Beilagen]). In der Beschwerde wurden denn auch aus den der Rechtsvertretung offenbar vorliegenden Anhörungsakten zitiert. Eine Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich. 4.3 Die sinngemässe Rüge der Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes ist ebenfalls unbegründet. Der Beschwerdeführer vermengt die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asyl- und Wegweisungsgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilt, stellt mithin keine unrichtige beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. 4.4 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1, m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Im Einzelnen hält sie fest, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem ersten Mord eines mit ihm befreundeten CID-Beamten von den Behörden (...) einvernommen worden sei. Danach habe er keine Probleme behördlicherseits mehr gehabt. Ferner seien im Jahr 2006 (vier Jahre nach seiner Ausreise) an seiner Stelle seine Brüder wegen des zweiten Mordes aus dem Jahr 2003 eines weiteren befreundeten CID-Beamten befragt worden. Seine Brüder hätten aktuell ebenfalls keine Probleme mit den heimatlichen Behörden. Sie seien auch trotz des unüblichen Befragungsorts folgenlos entlassen worden, weshalb die Einschätzung des Beschwerdeführers, sie hätten getötet werden sollen, eine reine Mutmassung sei. Die Befürchtung vor einer asylrelevanten Verfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka sei ferner unbegründet. Er selbst habe gemäss eigenen Angaben nichts mit den LTTE zu tun. Dass (...) seiner Kollegen nach seiner Ausreise den LTTE beigetreten seien, ändere daran nichts, zumal er bei einer allfälligen Befragung seine Abwesenheit mit den Asylentscheiden aus Frankreich und der Schweiz beweisen könnte. Im Weiteren würden seine tamilische Ethnie sowie die achtzehnjährige Landesabwesenheit nach herrschender Praxis nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Vielmehr würden die sri-lankischen Kontrollmassnahmen (Registrierung, Erfassung der Identität, Überwachung von Aktivitäten) bei einer Rückkehr voraussichtlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Zum jetzigen Zeitpunkt gebe es auch keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksak kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Ein persönlicher Bezug zu den Präsidentschaftswahlen bestehe ebenfalls nicht. 6.2 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe - unter Wiederholung des Sachverhaltes - im Wesentlichen entgegen, dass er nebst dem Mordverdacht aufgrund der angespannten Situation in Sri Lanka (Machtkämpfe zwischen verschiedenen tamilischen Gruppierungen) und deren unklaren Entwicklung um sein Leben gefürchtet habe. Zu den (...) Befragungen bei der CID sei er durch ein Mitglied der Partei Tamil Eelam Liberation Organisation (TELO) begleitet worden. Die Partei habe sich aber wegen der LTTE zurückgezogen und er habe befürchtet, bei einer weiteren Befragung keine Begleitung resp. keinen Schutz der Partei mehr in Anspruch nehmen zu können. Im (...) 2002 sei er aus Sri Lanka geflohen. Seine Brüder seien im (...) 2006 von Sicherheitskräften festgenommen und in einem Armee-Camp nach ihm befragt worden. Sie hätten sie umbringen wollen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe mit Hilfe der «Sri Lanka Monitoring Mission» (SLMM) erfolgreich gegen die Festnahme interveniert. Im (...) 2006 sei bei der Familie erneut nach ihm gefragt worden. Wiederum mit Hilfe der SLMM sei es der Familie gelungen, Ruhe vor den Behörden zu erwirken. Personen, welche wie er unter Verdacht stünden, mit der LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, würden einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Aufgrund seiner langjährigen Abwesenheit würde man ihn verdächtigen, die LTTE vom Ausland her unterstützt zu haben. Es habe eine Vorverfolgung gegeben und es bestehe begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Es seien aufgrund der Wahl des neuen Präsidenten Gotayaba Rajapaksa mögliche Folter, Inhaftierung oder andere unmenschliche Behandlungen für zurückgeschaffte, abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz nicht auszuschliessen und es fehle an einem Schutzwillen des sri-lankischen Staates. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Auf die betreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene halten dem nichts Stichhaltiges entgegen. 7.2 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Fluchtvorbringen - ungeachtet der Frage ihrer Glaubhaftigkeit - in ihrer Verfügung eingehend dargelegt, welche Gründe auf die fehlende Asylrelevanz schliessen lassen. Diesbezüglich findet auf Beschwerdeebene keine argumentative Auseinandersetzung mit den Überlegungen der Vorinstanz statt. Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei der Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der Morduntersuchung von befreundeten Polizeibeamten eher um eine legitime strafprozessuale Massnahme handeln dürfte, als um ein Indiz für staatliche Verfolgungsabsicht oder einen Mordverdacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Diese sind ohne weiteres vollumfänglich zu bestätigen (vgl. SEM Entscheid, S. 3 - 5). 7.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen als den geltend gemachten Vorfluchtgründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um eine Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, typischerweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, politisch aktiv gewesen zu sein oder sich regimekritisch betätigt zu haben oder als Befürworter des tamilischen Separatismus in Erscheinung getreten zu sein. Er war gemäss eigenen Angaben nie Mitglied der LTTE und hat diese Organisation in keiner Weise konkret unterstützt. Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen zutreffend erläutert, ist aufgrund des Beitritts (...) Freunde zur LTTE während seiner Landesabwesenheit nicht von einer nahen Verbindung seinerseits zu dieser Organisation auszugehen. Es ist auch unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der langen Abwesenheit des Beschwerdeführers. Aus Europa respektive der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende sind ferner nicht per se einer ernstzunehmenden Gefahr ausgesetzt, bei ihrer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG (namentlich Verhaftung und Folter) zu erleiden. Die Wahrscheinlichkeit von Verhaftung und Folter bei der Rückkehr kann auch nicht ohne weiteres an der Dauer des Aufenthalts im Gastland gemessen werden (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 9.2.4, mit Verweis auf E. 8.3 und 8.4.6). Es ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka einschlägig registriert wäre oder gar auf einer Fahndungsliste der heimatlichen Behörden stünde und im Falle seiner Rückkehr einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 7.4 Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen, wobei namentlich politische Spannungen, die verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie zuletzt die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten von Sri Lanka zu erwähnen sind. Der neue Präsident war unter seinem älteren Bruder Mahinda Rajapaksa, der seinerseits von 2005 bis 2015 Präsident Sri Lankas war, Verteidigungssekretär. Er wurde angeklagt, zahlreiche Verbrechen gegen Journalistinnen und Journalisten sowie Aktivisten begangen zu haben. Zudem wird er von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht; er bestreitet die Anschuldigungen (vgl. Human Rights Watch: World Report 2020 - Sri Lanka, 14.1.2020). Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. https://www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state/20191127174753/, abgerufen am 4. März 2020). Beobachter und ethnische / religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Anfang März 2020 löste Gotabaya Rajapaksa das Parlament vorzeitig auf und kündigte Neuwahlen an (vgl. NZZ, Sri Lankas Präsident löst das Parlament auf, 3.3.2020). Der Beschwerdeführer ergänzt seinen Sachverhaltsvortrag auf Beschwerdeebene um Erläuterungen zu den genannten Präsidentschaftswahlen sowie zur diesbezüglichen Lage Sri Lankas (Beschwerde, S. 5 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich oben ausgeführter Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E 1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zu den Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist vorliegend, aus den Akten nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. 7.5 Sodenn gilt der sri-lankische Staat - entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Auffassung - gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei nichtstaatlicher Verrfolgung auch gegenüber Minderheiten wie der muslimischen und tamilischen Bevölkerung als schutzwillig und schutzfähig (vgl. Urteile des BVGer E-557/2017 vom 17. Juli 2019 E. 6.2, D-2475/2018 vom 24. Juli 2018 E. 6.2.2, E-4792/2017 vom 18. September 2017 E. 6.1). 7.6 Damit ist nach Würdigung der gesamten Umstände als Ergebnis festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt. Folgerichtig bleibt ihm die Gewährung von Asyl durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug - auch mit Blick auf die in der Beschwerde zitierten Berichte und denjenigen der Freiplatzaktion Basel in der Beschwerdebeilage - nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutete, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten Background Check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen, oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Solches lässt sich gemäss obenstehenden Ausführungen nicht annehmen. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EGMR, Urteil i.S. Paposhvili gegen Belgien vom 17. April 2014, Beschwerde-Nr. 41738/10), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. Urteil des BVGer D-2205/2018 vom 25. Januar 2019, E. 11.2.1). Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz grundsätzlich zumutbar ist, was gemäss Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 (als Referenzurteil publiziert) auch für das Vanni-Gebiet gilt. Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer ist heute vierzig Jahre alt und gesund. Er habe stets in Nordprovinzen Sri Lankas gelebt (1981 bis 1991 in Poonkuduthivu, bis 1994 in Navakuni, zeitweise in Killinochi und Mankulam, 1996 bis zur Ausreise aus Sri Lanka im (...) 2002 in Vavuniya, Nelukulam). Der Vollzug in seine Herkunftsregion ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über sieben Jahre Schulbildung und führte drei Jahre lang einen eigenen kleinen Lebensmittelladen. Mit seinen Brüdern, seiner Schwester und Mutter sowie anderen Verwandten verfügt er im Heimatland zudem über ein soziales Beziehungsnetz. Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu BVGE 2008/34 E. 12). 9.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.00 festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Sarah Rutishauser Versand: