Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri–lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Jaffna, Nordprovinz, machte zur Begründung seines (ersten) Asylgesuches vom 22. Mai 2018 im Wesentlichen geltend, im Jahre 2006 seien zwei Kollegen seines Bruders, welche die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt hätten, verhaftet worden. Diese hätten den Wohnsitz des Bruders verraten. Daraufhin seien Armeeangehörige mehr- mals zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach dem Bruder gesucht und ihn geschlagen. Da sich der behördliche Druck fortgesetzt habe, habe sein Vater die Ausreise für seine beiden Söhne organisiert. Der Bruder sei nach B._______ geflogen, er selbst nach C._______. Nach seiner Rück- kehr Ende 2013 nach Sri Lanka sei er im Januar 2014 von sri-lankischen Armeeangehörigen festgenommen worden, welche ihn für seinen Bruder gehalten hätten. Er sei in ein Camp gebracht und unter Gewaltanwendung befragt und Stunden später wieder freigelassen worden. Im September 2016 habe man ihn ein weiteres Mal festgenommen und zu seinem Bruder befragt. Sie hätten wissen wollen, wo sein Bruder die Waffen versteckt habe. Er sei dabei so stark mit Rohren geschlagen worden, dass er bis heute an chronischen Rücken- und Kopfschmerzen leide. Danach habe er jeden Sonntag eine Unterschrift leisten müssen, was er zweimal getan habe, wobei man ihn geschlagen habe. Deshalb sei er in der Folge ausge- reist und via verschiedene Länder in die Schweiz gelangt. B. In seinem Entscheid vom 3. April 2019 erachtete das SEM die genannten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dem Beschwer- deführer sei mehrmals die Gelegenheit eingeräumt worden, die geltend ge- machte Festnahme im September 2016 frei zu schildern. Seine Angaben dazu seien jedoch durchwegs substanzarm ausgefallen und würden kei- nerlei Realkennzeichen enthalten. Seine Aussagen würden sich mehrheit- lich darauf beschränken, in stereotyper Weise auszuführen, wie er festge- nommen, befragt und wieder freigelassen worden sei. Er habe lediglich die allgemeine Situation schildern können. Ausserdem habe er sich widerspro- chen, indem er zunächst angegeben habe, die Verletzung an der Stirn sei ihm bei der ersten Festnahme im Jahr 2014 zugefügt worden. Später, bei
E-4929/2022 Seite 3 der Schilderung der zweiten Festnahme habe er hingegen angegeben, er sei dieses Mal an der Stirn verletzt worden. Sein Erklärungsversuch, er habe es wahrscheinlich verwechselt, er sei im Jahr 2014 an der Stirn ver- letzt worden, vermöge nicht zu überzeugen, zumal er zwei Mal ausgesagt habe, im Jahr 2016 an der Stirn verletzt worden zu sein. Seine Schilderun- gen liessen somit insgesamt nicht den Eindruck entstehen, als hätte er die Festnahme, die Befragung und die Schläge durch die sri-lankische Armee selbst erlebt. Die Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass die Asylrele- vanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Beschwerde vom 6. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer unter an- derem geltend, er habe in seinem Asylgesuch eine Reflexverfolgung auf- grund der LTTE-Tätigkeit seines Bruders geltend gemacht. Diesem sei im November 2014 in der Schweiz Asyl erteilt worden. In dessen Asylverfah- ren sei vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der äusserlichen Ähnlichkeit zu seinem Bruder in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei und er sich 2006 wegen seines Bruders nach C._______ habe absetzen müssen. Ausserdem gehe daraus hervor, dass er nach seiner Rückkehr im Januar 2014 inhaftiert worden sei. Trotzdem halte die Vorinstanz fest, dass sich aus der Konsultation der Asylakten des Bruders keine asylrelevanten Erkenntnisse ergeben hätten. Weiter erachte sie die geltend gemachte Festnahme im Jahr 2016 als unglaubhaft, da er zu wenig Details habe nennen können und sich in einen Widerspruch ver- wickelt habe. Aus dem Asyldossier würden sich allerdings klare Hinweise ergeben, dass er aufgrund der erlebten Folterungen unter anhaltenden psychischen und physischen Beeinträchtigungen leide. Es handle sich ers- tens um medizinische Akten und zweitens um sein Aussageverhalten. Er habe an zahlreichen Stellen Erinnerungsschwierigkeiten beklagt. Die Vo- rinstanz werfe ihm gerade das für traumatisierte Personen typische Aussa- geverhalten zulasten seiner Glaubhaftigkeit vor. Tatsächlich bestünden aber aufgrund der Reflexverfolgung und der körperlichen Spuren der Über- griffe objektive Beweise für seine Vorbringen. D. Mit Urteil E-2158/2019 vom 24. Juni 2019 wies das Bundesverwaltungsge- richt die gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 3. April 2019 erhobene Beschwerde ab. Es stellte unter anderem fest, dass die Einschät- zung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verhaftung im Jahr
E-4929/2022 Seite 4 2016 sowie der Folterung zu bestätigen sei. Es sei folglich davon auszu- gehen, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seiner Ähnlichkeit zu seinem Bruder kurzzeitig ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und deswegen im Jahr 2014 festgenommen worden sei. Sobald sich das Missverständnis aber geklärt habe, sei der Beschwerdeführer vermutlich entlassen und nicht wieder behelligt worden. Auch sei nicht von einer Re- flexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der LTTE-Unterstützung seines Bruders, der mittlerweile in der Schweiz den Asylstatus erhalten habe, auszugehen. Der Bruder befinde sich seit Januar 2014 in der Schweiz, womit sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereig- nisse, wenn überhaupt, angeblich nach diesem Zeitpunkt erfolgt seien und damit die Aussagen des Bruders lediglich auf Hörensagen beruhten. Der Beschwerdeführer habe auch keine Verbindungen zu den LTTE vorge- bracht. E. Mit als «neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. August 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM. Darin machte er unter anderem geltend, aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsse für jeden einzelnen tamilischen Asylfall eine Risikoabwägung vorgenommen wer- den. Dies könne nur geschehen, indem eine neue Gesamtprüfung seiner Asylgründe vorgenommen werde, wozu auch die aktuelle Situation in sei- nem Heimatstaat – namentlich die Zuspitzung des Machtkampfes seit dem
11. August 2019, die Anschläge vom 21. April 2019 sowie die deshalb in Kraft getretene Notstandsgesetzgebung und die daraus resultierte massiv erhöhte Gefährdung für Tamilen – zu berücksichtigen sei. Inzwischen sei seine Schwester von unbekannten Personen aufgesucht und zu seinem Verbleib befragt worden, weshalb sie am 6. Juni 2019 bei der Polizei und am 20. Juni 2019 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka Anzeige erstattet habe. Ihm drohe folglich weiterhin von den heimat- lichen Behörden ausgehende asylrelevante Reflexverfolgung. Die von ihm geltend gemachte Furcht um Leib und Leben bei einer Rückkehr sei in je- dem Fall begründet. Sollte jedoch die Flüchtlingseigenschaft verneint wer- den, müsse zumindest davon ausgegangen werden, dass er jederzeit Op- fer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter werden könne, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig erweise. Auf- grund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebots müsse
E-4929/2022 Seite 5 das SEM in jedem Fall seine Vorbringen prüfen, andernfalls müsse zumin- dest das Bestehen von Wegweisungshindernissen durch das Gericht ge- prüft werden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwer- deführer unter anderem eine Kopie der Anzeige an die Human Rights Com- mission of Sri Lanka vom 20. Juni 2019 sowie die Polizeianzeige vom
6. Juni 2019 samt englischer Übersetzung zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 nahm das SEM die Eingabe der Rechts- vertretung vom 23. August 2019 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies es ab. Damit wurde die Verfügung des SEM vom 3. April 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärt und verfügt, dass einer allfälligen Be- schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Mit Urteil E-2463/2020 vom 19. Juli 2022 hob das Bundesverwaltungsge- richt die Verfügung vom 4. Mai 2020 auf und wies das SEM an, die Eingabe vom 23. August 2019 wegen Geltendmachung von objektiven Nachflucht- gründen als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen. Hinsichtlich der einge- reichten Dokumente bezüglich der Schwester des Beschwerdeführers habe das SEM zu Recht auf die revisionsrechtliche Geltendmachung beim Bundesverwaltungsgericht hingewiesen. I. Mit Entscheid vom 20. September 2022 (Eröffnung am 28. September
2022) nahm das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. August 2019 als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen, wies dieses ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. J. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs be- ziehungsweise der Verletzung der Begründungspflicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor-
E-4929/2022 Seite 6 nstanz zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Verfügung auf- zuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, subeven- tualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und es sei bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Krite- rien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Hierzu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Ge- richtes zu gewähren, mit welcher die Auswahl kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Ebenso seien die Doku- mente mit der Spruchkörperbildung offenzulegen. K. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2022 wurde dem Beschwerde- führer die Spruchkörperzusammensetzung mitgeteilt. Die Anträge auf Ein- sichtsgewährung in die Datei der Software des EDV-basierten Zustellungs- systems des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf Offenlegung von Do- kumenten hinsichtlich der Spruchkörperbildung wurden abgewiesen. Unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall wurde schliesslich ein Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– mit Zahlungsfrist bis zum 16. November 2022 erhoben, welcher in der Folge fristgerecht einging.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-4929/2022 Seite 7
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes- halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.1 Auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-2463/2020 vom 19. Juli 2022 nahm das SEM im angefochtenen Ent- scheid die als «zweites Asylgesuch» bezeichnete Eingabe des Beschwer- deführers vom 23. August 2019 als Mehrfachgesuch entgegen.
E. 2.2 Das zweite Asylgesuch begründete die Rechtsvertretung in seiner Ein- gabe vom 23. August 2019 im Wesentlichen damit, er befürchte aufgrund der veränderten Lage in seinem Heimatstaat (Zuspitzung des Machtkamp- fes seit dem 11. August 2019, Anschläge vom 21. April 2019 sowie die des- halb in Kraft getretene Notstandsgesetzgebung und die daraus resultierte massiv erhöhte Gefährdung für Tamilen) im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat asylrelevante Verfolgung zu erleiden. Im Weiteren sei Inzwi- schen seine Schwester von unbekannten Personen aufgesucht und zu sei- nem Verbleib befragt worden, weshalb sie am (…) bei der Polizei und am (…) bei der D._______ of Sri Lanka Anzeige erstattet habe. Ihm drohe folg- lich weiterhin von den heimatlichen Behörden ausgehende asylrelevante Reflexverfolgung. Zumindest müsse davon ausgegangen werden, dass er jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter werden könne, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig er-
E-4929/2022 Seite 8 weise. Aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Ge- bots müsse das SEM in jedem Fall seine Vorbringen prüfen, andernfalls müsse zumindest das Bestehen von Wegweisungshindernissen durch das Gericht geprüft werden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Kopie der Anzeige an die D._______ of Sri Lanka (…) sowie die Polizeianzeige vom (…) samt eng- lischer Übersetzung zu den Akten.
E. 2.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens E-2463/2020 vom 19. Juli 2022 machte die Rechtsvertretung im Weiteren geltend, das SEM habe das zentrale rechtserhebliche Vorbringen, die potenzielle Gefährdung von zwangsweise zurückgeführten, abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden nicht gewürdigt. Ebenso wenig seien die Vorbringen betreffend die Schwester zum Prozessgegenstand gemacht worden. Das neue Gesamt- profil des Beschwerdeführers sei nie in einer Gesamtschau geprüft worden. Die Verweigerung einer erneuten Anhörung sei bei den «höchst relevanten Vorbringen» unverständlich.
E. 3.1 Im angefochtenen Entscheid hielt das SEM vorab unter Verweis auf das Urteil E-2463/2020 fest, dass auf die geltend gemacht gemachten Be- helligungen betreffend die Schwester des Beschwerdeführers mangels funktioneller Zuständigkeit (Revisionsgesuch) nicht einzutreten sei. Hin- sichtlich des Antrages im Mehrfachgesuch vom 23. August 2019, dass bei Zweifeln am neu geltend gemachten Sachverhalt oder deren Relevanz eine ausführliche Anhörung durchzuführen sei, sei darauf hinzuweisen, dass Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt würden (vgl. BVGE 2014/39 E.5.3) und für gewöhnlich bei Fragen nach der Relevanz Anhörungen nicht zwingend seien.
E. 3.2 Im vorliegenden Verfahren zielten die Eingaben hauptsächlich auf die veränderte Lage in Sri Lanka seit Frühjahr 2019 beziehungsweise dem Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im abgeschlossenen ersten Asylverfahrens und auch auf eine Kritik an der damaligen Länder- analyse des SEM ab. Solche grundsätzliche Kritik an der Länderanalyse ohne Fallbezug stellten keine neuen Asyl- oder Wiedererwägungsgründe dar. Indessen gelte es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr aktuell begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnah- men habe.
E-4929/2022 Seite 9 Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prü- fung anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016, E-1866/2015 E.9.1). Der Beschwerdeführer bringe vorliegend keine Gründe vor, weshalb die Ein- schätzung der Vorfluchtgründe, welche teils als nicht glaubhaft erachtet worden seien, heute anders ausfallen und aufgrund der Aktenlage der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus geraten sollte. Auch die aktuelle politische Situation vermöge diese Ein- schätzung nicht umzustossen. Weder die mittlerweile über vier Jahre dau- ernde Landesabwesenheit noch die am 16. November 2019 erfolgte Prä- sidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöchten. diese Einschätzung umzustossen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der genannten Präsidentschaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ergebnis bezie- hungsweise dessen Folgen; ein solcher sei vorliegend nicht aufgezeigt worden. Ebenso fehle ein Bezug des Beschwerdeführers zu den am
21. April 2019 verübten Terroranschlägen in Sri Lanka. Somit bestehe keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzu- lehnen.
E. 4.1 In der Beschwerde rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung.
E. 4.2 Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das SEM in der angefoch- tenen Verfügung unzutreffend davon ausgehe, dass die Vorbringen in Zu- sammenhang mit der behördlichen Vorsprache bei der Schwester des Be- schwerdeführers revisionsrechtlich geltend gemacht werden müssten, handle es sich doch dabei um ein neues Vorbringen, dessen Prüfung einer zusätzlichen Anhörung bedürfe. Indem sich das SEM verweigere, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt abzuklären, auf Grundlage dieser Abklärungen seinen Entscheid zu begründen und dabei die aktuelle menschenrechtliche und politische Lage in Sri Lanka zu be- rücksichtigen, begehe es die genannten Rechtsverletzungen.
E. 4.3 Die vorinstanzliche Auffassung, dass es sich hinsichtlich der Vorspra- che bei der Schwester des Beschwerdeführers um ein Revisionsgesuch handle, sei (auch wenn das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung in seinem Urteil E-2463/2020 vom 19. Juli 2022 bestätigt habe) aus meh- reren Gründen nicht zutreffend. Auch im Rahmen eines Revisionsgesuchs
E-4929/2022 Seite 10 könne nur vorgebracht werden, was in einem erstinstanzlichen und zweit- instanzlichen Verfahren Prozessgegenstand gewesen sei. Er habe aber erst nach dem Urteil des Gerichts vom 24. Juni 2019 von der Behelligung seiner Schwester erfahren und es sei ihm erst im (…) gelungen, entspre- chende Beweismittel aufzutreiben. Die Schwester habe am (…) bei der Po- lizei Anzeige erstattet und am (…) eine Anzeige bei der D._______ of Sri Lanka eingereicht. Diese Beweismittel würden aufzeigen, dass eine asyl- relevante Reflexverfolgung noch immer gegeben sei. Bei der individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der behördlichen Behelligung seiner Schwester handle es sich somit um einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt. Die revisionsrechtlichen Ausführungen der Vorinstanz seien damit falsch, woran auch der Umstand nichts ändere, dass die entspre- chenden Beweismittel vor dem Urteil entstanden seien, zumal es sich um einen bisher nicht bekannten rechtserheblichen Sachverhalt handle. Sollte wider Erwarten die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden, sei dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs zu setzen.
E. 4.4 Im Weiteren machte die Rechtsvertretung geltend, das SEM habe das zentrale rechtserhebliche Vorbringen, die potenzielle Gefährdung von zwangsweise zurückgeführten, abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden nicht hinreichend gewürdigt. Das neue Gesamtprofil des Beschwerdefüh- rers sei nicht in einer Gesamtschau geprüft worden. Die Verweigerung ei- ner erneuten Anhörung sei bei den «höchst relevanten Vorbringen» unver- ständlich.
E. 5.1 Die obengenannten verfahrensrechtlichen Rügen (Verletzung der Be- gründungspflicht sowie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung) er- weisen sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als unbegründet.
E. 5.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfas- sungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheid- findung zu berücksichtigen (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Ver- fahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 161).
E-4929/2022 Seite 11 Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die angefochtene Ver- fügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be- rücksichtigt (KÖLZ/IHÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal- tungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 456) und zusätz- liche Abklärungen sind dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Par- teivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinanderge- setzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylver- fahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asyl- entscheid doch allgemein schwer (vgl. PATRICK SUTTER, in: Auer/Mül- ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal- tungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H.).
E. 5.3 Die Auffassung in der Beschwerde, wonach das SEM in der angefoch- tenen Verfügung unzutreffend davon ausgehe, dass die Vorbringen in Zu- sammenhang mit der behördlichen Vorsprache bei der Schwester des Be- schwerdeführers revisionsrechtlich geltend gemacht werden müssten, er- weist sich als unzutreffend. Die entsprechende Rechtsfrage hat das Bun- desverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil E-2463/2020 vom 19. Juli 2022 (vgl. dort E.6.3.) abgehandelt und beurteilt. Soweit die Vorinstanz nunmehr – unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil des Bundesver- waltungsgerichts – auf die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdefüh- rers mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten ist, ist dies nicht zu beanstanden. Das in diesem Zusammenhang gestellte Gesuch, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines ent- sprechenden Revisionsgesuches anzusetzen, ist mangels Notwendigkeit abzuweisen. Bereits im Urteil E-2463/2020 vom 19. Juli 2022 hielt das Bun- desverwaltungsgericht fest, dass die Prüfung der genannten Beweismittel im Rahmen eines Revisionsgesuches zu erfolgen habe. Der Beschwerde- führer beziehungsweise sein rechtskundiger Rechtsvertreter hatte dem- nach längst Gelegenheit, ein solches einzureichen. Die Tatsache, dass letzterer offenbar die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bezüg- lich der rechtlichen Einordnung der genannten geltend gemachten Vorbrin- gen nicht teilt, ändert nichts daran.
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E. 5.4 Im Weiteren trifft es nicht zu, dass das SEM den Sachverhalt nicht voll- ständig festgestellt hat, indem es keine weitere Anhörung des Beschwer- deführers durchführte, machte die Rechtsvertretung doch keine neuen in- dividuellen Verfolgungsvorbringen geltend, die eine solche als notwendig hätte erscheinen lassen.
E. 5.5 Ausgehend von einer fehlenden Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise hat es im Weiteren in hinreichender Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 die persönlichen Risikofaktoren in Betracht gezogen und im Ergebnis eine Gefährdungssituation des Beschwerdefüh- rers bei einer Rückkehr verneint, wobei es auch die neuesten Entwicklun- gen in Sri Lanka hinreichend berücksichtigt hat. Die geltend gemachten formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und eine Kassation des angefochtenen Entscheides fällt ausser Betracht. Bei dieser Sachlage sind auch die in der Beschwerde gestellten Beweisan- träge (erneute Anhörung des Beschwerdeführers, Ansetzung einer ange- messenen Frist zur Nachreichung von Beweismitteln hinsichtlich Behelli- gungen seiner Schwester im Heimatstaat) mangels Notwendigkeit abzu- weisen.
E. 6 In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwal- tungsgericht in seinem Urteil E-2158/2019 vom 24. Juni 2019 die Einschät- zung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verhaftung im Jahr 2016 sowie der Folterung bestätigte. Sodann sei nicht von einer Reflexver- folgung des Beschwerdeführers aufgrund der LTTE-Unterstützung seines Bruders, der mittlerweile in der Schweiz den Asylstatus erhalten habe, aus- zugehen. Der Beschwerdeführer habe auch keine Verbindungen zu den LTTE vorgebracht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte aufgrund der veränderten Lage in seinem Heimatstaat im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist festzuhalten, dass die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nichts an der fehlenden Ver- folgungsfurcht des Beschwerdeführers zu ändern vermögen. Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer weise ei- nen individuellen Bezug zum Regierungswechsel 2019, zur diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz Ende 2019 oder zur aktuell schwelenden Regierungskrise auf, aufgrund deren er einer konkreten Ge- fährdung ausgesetzt sein könnte.
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E. 7 Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegen- stehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über- einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom
19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeaus- führungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka
E-4929/2022 Seite 14 dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK ver- botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwer- deführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinaus- gingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we- der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 und D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.). Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs kann in casu vollumfänglich auf die entsprechenden Erwä- gungen im Urteil des BVGer E-2158/2019 vom 24. Juni 2019 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt (vgl. dort E. 12.4.) weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit Ergehen dieses Urteils beziehungsweise die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 23. August 2019 nichts zu ändern. Im Übrigen ist auf die Erwägungen in der angefoch- tenen Verfügung zu verweisen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befindet. Diese Schwierig- keiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und ver- mögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Not- lage geraten.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
E-4929/2022 Seite 15 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvoll- zug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das in der Beschwerde formulierte Eventualbegehren, es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist abzuweisen.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Umfang von Fr. 1’500.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4929/2022 Seite 16
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1’500.- werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4929/2022 Urteil vom 4. April 2024 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 20. September 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Jaffna, Nordprovinz, machte zur Begründung seines (ersten) Asylgesuches vom 22. Mai 2018 im Wesentlichen geltend, im Jahre 2006 seien zwei Kollegen seines Bruders, welche die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt hätten, verhaftet worden. Diese hätten den Wohnsitz des Bruders verraten. Daraufhin seien Armeeangehörige mehrmals zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach dem Bruder gesucht und ihn geschlagen. Da sich der behördliche Druck fortgesetzt habe, habe sein Vater die Ausreise für seine beiden Söhne organisiert. Der Bruder sei nach B._______ geflogen, er selbst nach C._______. Nach seiner Rückkehr Ende 2013 nach Sri Lanka sei er im Januar 2014 von sri-lankischen Armeeangehörigen festgenommen worden, welche ihn für seinen Bruder gehalten hätten. Er sei in ein Camp gebracht und unter Gewaltanwendung befragt und Stunden später wieder freigelassen worden. Im September 2016 habe man ihn ein weiteres Mal festgenommen und zu seinem Bruder befragt. Sie hätten wissen wollen, wo sein Bruder die Waffen versteckt habe. Er sei dabei so stark mit Rohren geschlagen worden, dass er bis heute an chronischen Rücken- und Kopfschmerzen leide. Danach habe er jeden Sonntag eine Unterschrift leisten müssen, was er zweimal getan habe, wobei man ihn geschlagen habe. Deshalb sei er in der Folge ausgereist und via verschiedene Länder in die Schweiz gelangt. B. In seinem Entscheid vom 3. April 2019 erachtete das SEM die genannten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, dem Beschwerdeführer sei mehrmals die Gelegenheit eingeräumt worden, die geltend gemachte Festnahme im September 2016 frei zu schildern. Seine Angaben dazu seien jedoch durchwegs substanzarm ausgefallen und würden keinerlei Realkennzeichen enthalten. Seine Aussagen würden sich mehrheitlich darauf beschränken, in stereotyper Weise auszuführen, wie er festgenommen, befragt und wieder freigelassen worden sei. Er habe lediglich die allgemeine Situation schildern können. Ausserdem habe er sich widersprochen, indem er zunächst angegeben habe, die Verletzung an der Stirn sei ihm bei der ersten Festnahme im Jahr 2014 zugefügt worden. Später, bei der Schilderung der zweiten Festnahme habe er hingegen angegeben, er sei dieses Mal an der Stirn verletzt worden. Sein Erklärungsversuch, er habe es wahrscheinlich verwechselt, er sei im Jahr 2014 an der Stirn verletzt worden, vermöge nicht zu überzeugen, zumal er zwei Mal ausgesagt habe, im Jahr 2016 an der Stirn verletzt worden zu sein. Seine Schilderungen liessen somit insgesamt nicht den Eindruck entstehen, als hätte er die Festnahme, die Befragung und die Schläge durch die sri-lankische Armee selbst erlebt. Die Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Beschwerde vom 6. Mai 2019 machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend, er habe in seinem Asylgesuch eine Reflexverfolgung aufgrund der LTTE-Tätigkeit seines Bruders geltend gemacht. Diesem sei im November 2014 in der Schweiz Asyl erteilt worden. In dessen Asylverfahren sei vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der äusserlichen Ähnlichkeit zu seinem Bruder in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei und er sich 2006 wegen seines Bruders nach C._______ habe absetzen müssen. Ausserdem gehe daraus hervor, dass er nach seiner Rückkehr im Januar 2014 inhaftiert worden sei. Trotzdem halte die Vorinstanz fest, dass sich aus der Konsultation der Asylakten des Bruders keine asylrelevanten Erkenntnisse ergeben hätten. Weiter erachte sie die geltend gemachte Festnahme im Jahr 2016 als unglaubhaft, da er zu wenig Details habe nennen können und sich in einen Widerspruch verwickelt habe. Aus dem Asyldossier würden sich allerdings klare Hinweise ergeben, dass er aufgrund der erlebten Folterungen unter anhaltenden psychischen und physischen Beeinträchtigungen leide. Es handle sich erstens um medizinische Akten und zweitens um sein Aussageverhalten. Er habe an zahlreichen Stellen Erinnerungsschwierigkeiten beklagt. Die Vorinstanz werfe ihm gerade das für traumatisierte Personen typische Aussageverhalten zulasten seiner Glaubhaftigkeit vor. Tatsächlich bestünden aber aufgrund der Reflexverfolgung und der körperlichen Spuren der Übergriffe objektive Beweise für seine Vorbringen. D. Mit Urteil E-2158/2019 vom 24. Juni 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den ablehnenden Entscheid des SEM vom 3. April 2019 erhobene Beschwerde ab. Es stellte unter anderem fest, dass die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verhaftung im Jahr 2016 sowie der Folterung zu bestätigen sei. Es sei folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seiner Ähnlichkeit zu seinem Bruder kurzzeitig ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und deswegen im Jahr 2014 festgenommen worden sei. Sobald sich das Missverständnis aber geklärt habe, sei der Beschwerdeführer vermutlich entlassen und nicht wieder behelligt worden. Auch sei nicht von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der LTTE-Unterstützung seines Bruders, der mittlerweile in der Schweiz den Asylstatus erhalten habe, auszugehen. Der Bruder befinde sich seit Januar 2014 in der Schweiz, womit sämtliche vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse, wenn überhaupt, angeblich nach diesem Zeitpunkt erfolgt seien und damit die Aussagen des Bruders lediglich auf Hörensagen beruhten. Der Beschwerdeführer habe auch keine Verbindungen zu den LTTE vorgebracht. E. Mit als «neues Asylgesuch» bezeichneter Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. August 2019 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM. Darin machte er unter anderem geltend, aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsse für jeden einzelnen tamilischen Asylfall eine Risikoabwägung vorgenommen werden. Dies könne nur geschehen, indem eine neue Gesamtprüfung seiner Asylgründe vorgenommen werde, wozu auch die aktuelle Situation in seinem Heimatstaat - namentlich die Zuspitzung des Machtkampfes seit dem 11. August 2019, die Anschläge vom 21. April 2019 sowie die deshalb in Kraft getretene Notstandsgesetzgebung und die daraus resultierte massiv erhöhte Gefährdung für Tamilen - zu berücksichtigen sei. Inzwischen sei seine Schwester von unbekannten Personen aufgesucht und zu seinem Verbleib befragt worden, weshalb sie am 6. Juni 2019 bei der Polizei und am 20. Juni 2019 bei der Human Rights Commission of Sri Lanka Anzeige erstattet habe. Ihm drohe folglich weiterhin von den heimatlichen Behörden ausgehende asylrelevante Reflexverfolgung. Die von ihm geltend gemachte Furcht um Leib und Leben bei einer Rückkehr sei in jedem Fall begründet. Sollte jedoch die Flüchtlingseigenschaft verneint werden, müsse zumindest davon ausgegangen werden, dass er jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter werden könne, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig erweise. Aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebots müsse das SEM in jedem Fall seine Vorbringen prüfen, andernfalls müsse zumindest das Bestehen von Wegweisungshindernissen durch das Gericht geprüft werden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Kopie der Anzeige an die Human Rights Commission of Sri Lanka vom 20. Juni 2019 sowie die Polizeianzeige vom 6. Juni 2019 samt englischer Übersetzung zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 4. Mai 2020 nahm das SEM die Eingabe der Rechtsvertretung vom 23. August 2019 als Wiedererwägungsgesuch entgegen und wies es ab. Damit wurde die Verfügung des SEM vom 3. April 2019 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärt und verfügt, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Mai 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. H. Mit Urteil E-2463/2020 vom 19. Juli 2022 hob das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung vom 4. Mai 2020 auf und wies das SEM an, die Eingabe vom 23. August 2019 wegen Geltendmachung von objektiven Nachfluchtgründen als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen. Hinsichtlich der eingereichten Dokumente bezüglich der Schwester des Beschwerdeführers habe das SEM zu Recht auf die revisionsrechtliche Geltendmachung beim Bundesverwaltungsgericht hingewiesen. I. Mit Entscheid vom 20. September 2022 (Eröffnung am 28. September 2022) nahm das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. August 2019 als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegen, wies dieses ab und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. J. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Verletzung der Begründungspflicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vor-nstanz zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, subeventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde darum ersucht, unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und es sei bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Hierzu sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Gerichtes zu gewähren, mit welcher die Auswahl kreiert worden sei, und es sei offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Ebenso seien die Dokumente mit der Spruchkörperbildung offenzulegen. K. Mit Zwischenverfügung vom 1. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Spruchkörperzusammensetzung mitgeteilt. Die Anträge auf Einsichtsgewährung in die Datei der Software des EDV-basierten Zustellungssystems des Bundesverwaltungsgerichts sowie auf Offenlegung von Dokumenten hinsichtlich der Spruchkörperbildung wurden abgewiesen. Unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall wurde schliesslich ein Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- mit Zahlungsfrist bis zum 16. November 2022 erhoben, welcher in der Folge fristgerecht einging. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 6 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 1.6 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2. 2.1 Auf Anweisung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil E-2463/2020 vom 19. Juli 2022 nahm das SEM im angefochtenen Entscheid die als «zweites Asylgesuch» bezeichnete Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. August 2019 als Mehrfachgesuch entgegen. 2.2 Das zweite Asylgesuch begründete die Rechtsvertretung in seiner Eingabe vom 23. August 2019 im Wesentlichen damit, er befürchte aufgrund der veränderten Lage in seinem Heimatstaat (Zuspitzung des Machtkampfes seit dem 11. August 2019, Anschläge vom 21. April 2019 sowie die deshalb in Kraft getretene Notstandsgesetzgebung und die daraus resultierte massiv erhöhte Gefährdung für Tamilen) im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat asylrelevante Verfolgung zu erleiden. Im Weiteren sei Inzwischen seine Schwester von unbekannten Personen aufgesucht und zu seinem Verbleib befragt worden, weshalb sie am (...) bei der Polizei und am (...) bei der D._______ of Sri Lanka Anzeige erstattet habe. Ihm drohe folglich weiterhin von den heimatlichen Behörden ausgehende asylrelevante Reflexverfolgung. Zumindest müsse davon ausgegangen werden, dass er jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter werden könne, weshalb sich der Wegweisungsvollzug als unzulässig erweise. Aufgrund des zwingenden Charakters des Non-Refoulement-Gebots müsse das SEM in jedem Fall seine Vorbringen prüfen, andernfalls müsse zumindest das Bestehen von Wegweisungshindernissen durch das Gericht geprüft werden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Kopie der Anzeige an die D._______ of Sri Lanka (...) sowie die Polizeianzeige vom (...) samt englischer Übersetzung zu den Akten. 2.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens E-2463/2020 vom 19. Juli 2022 machte die Rechtsvertretung im Weiteren geltend, das SEM habe das zentrale rechtserhebliche Vorbringen, die potenzielle Gefährdung von zwangsweise zurückgeführten, abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden nicht gewürdigt. Ebenso wenig seien die Vorbringen betreffend die Schwester zum Prozessgegenstand gemacht worden. Das neue Gesamtprofil des Beschwerdeführers sei nie in einer Gesamtschau geprüft worden. Die Verweigerung einer erneuten Anhörung sei bei den «höchst relevanten Vorbringen» unverständlich. 3. 3.1 Im angefochtenen Entscheid hielt das SEM vorab unter Verweis auf das Urteil E-2463/2020 fest, dass auf die geltend gemacht gemachten Behelligungen betreffend die Schwester des Beschwerdeführers mangels funktioneller Zuständigkeit (Revisionsgesuch) nicht einzutreten sei. Hinsichtlich des Antrages im Mehrfachgesuch vom 23. August 2019, dass bei Zweifeln am neu geltend gemachten Sachverhalt oder deren Relevanz eine ausführliche Anhörung durchzuführen sei, sei darauf hinzuweisen, dass Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt würden (vgl. BVGE 2014/39 E.5.3) und für gewöhnlich bei Fragen nach der Relevanz Anhörungen nicht zwingend seien. 3.2 Im vorliegenden Verfahren zielten die Eingaben hauptsächlich auf die veränderte Lage in Sri Lanka seit Frühjahr 2019 beziehungsweise dem Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im abgeschlossenen ersten Asylverfahrens und auch auf eine Kritik an der damaligen Länderanalyse des SEM ab. Solche grundsätzliche Kritik an der Länderanalyse ohne Fallbezug stellten keine neuen Asyl- oder Wiedererwägungsgründe dar. Indessen gelte es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr aktuell begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sei diese Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen (Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016, E-1866/2015 E.9.1). Der Beschwerdeführer bringe vorliegend keine Gründe vor, weshalb die Einschätzung der Vorfluchtgründe, welche teils als nicht glaubhaft erachtet worden seien, heute anders ausfallen und aufgrund der Aktenlage der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus geraten sollte. Auch die aktuelle politische Situation vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Weder die mittlerweile über vier Jahre dauernde Landesabwesenheit noch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa vermöchten. diese Einschätzung umzustossen. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der genannten Präsidentschaftswahlen sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu diesem Ergebnis beziehungsweise dessen Folgen; ein solcher sei vorliegend nicht aufgezeigt worden. Ebenso fehle ein Bezug des Beschwerdeführers zu den am 21. April 2019 verübten Terroranschlägen in Sri Lanka. Somit bestehe keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 4. 4.1 In der Beschwerde rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung. 4.2 Es wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung unzutreffend davon ausgehe, dass die Vorbringen in Zusammenhang mit der behördlichen Vorsprache bei der Schwester des Beschwerdeführers revisionsrechtlich geltend gemacht werden müssten, handle es sich doch dabei um ein neues Vorbringen, dessen Prüfung einer zusätzlichen Anhörung bedürfe. Indem sich das SEM verweigere, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und korrekt abzuklären, auf Grundlage dieser Abklärungen seinen Entscheid zu begründen und dabei die aktuelle menschenrechtliche und politische Lage in Sri Lanka zu berücksichtigen, begehe es die genannten Rechtsverletzungen. 4.3 Die vorinstanzliche Auffassung, dass es sich hinsichtlich der Vorsprache bei der Schwester des Beschwerdeführers um ein Revisionsgesuch handle, sei (auch wenn das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung in seinem Urteil E-2463/2020 vom 19. Juli 2022 bestätigt habe) aus mehreren Gründen nicht zutreffend. Auch im Rahmen eines Revisionsgesuchs könne nur vorgebracht werden, was in einem erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahren Prozessgegenstand gewesen sei. Er habe aber erst nach dem Urteil des Gerichts vom 24. Juni 2019 von der Behelligung seiner Schwester erfahren und es sei ihm erst im (...) gelungen, entsprechende Beweismittel aufzutreiben. Die Schwester habe am (...) bei der Polizei Anzeige erstattet und am (...) eine Anzeige bei der D._______ of Sri Lanka eingereicht. Diese Beweismittel würden aufzeigen, dass eine asylrelevante Reflexverfolgung noch immer gegeben sei. Bei der individuellen Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der behördlichen Behelligung seiner Schwester handle es sich somit um einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt. Die revisionsrechtlichen Ausführungen der Vorinstanz seien damit falsch, woran auch der Umstand nichts ändere, dass die entsprechenden Beweismittel vor dem Urteil entstanden seien, zumal es sich um einen bisher nicht bekannten rechtserheblichen Sachverhalt handle. Sollte wider Erwarten die angefochtene Verfügung nicht aufgehoben werden, sei dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs zu setzen. 4.4 Im Weiteren machte die Rechtsvertretung geltend, das SEM habe das zentrale rechtserhebliche Vorbringen, die potenzielle Gefährdung von zwangsweise zurückgeführten, abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden nicht hinreichend gewürdigt. Das neue Gesamtprofil des Beschwerdeführers sei nicht in einer Gesamtschau geprüft worden. Die Verweigerung einer erneuten Anhörung sei bei den «höchst relevanten Vorbringen» unverständlich. 5. 5.1 Die obengenannten verfahrensrechtlichen Rügen (Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung) erweisen sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als unbegründet. 5.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien. Der in Art. 32 VwVG konkretisierte Teilgehalt verpflichtet die Behörde nicht nur, den Parteien zu ermöglichen, sich zu äussern und ihre Vorbringen tatsächlich zu hören (Art. 30 f. VwVG), sondern sie auch sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (vgl. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, S. 161). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (Kölz/IHäner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 456) und zusätzliche Abklärungen sind dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Eng damit zusammen hängt die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Denn, ob sich die Behörde tatsächlich mit allen erheblichen Vorbringen der Parteien befasst und auseinandergesetzt hat, lässt sich erst aufgrund der Begründung erkennen. Im Asylverfahren sind die Anforderungen an die Begründungsdichte regelmässig hoch, wiegen die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen im Asylentscheid doch allgemein schwer (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl., 2019, Rz. 1 zu Art. 29, m.w.H.). 5.3 Die Auffassung in der Beschwerde, wonach das SEM in der angefochtenen Verfügung unzutreffend davon ausgehe, dass die Vorbringen in Zusammenhang mit der behördlichen Vorsprache bei der Schwester des Beschwerdeführers revisionsrechtlich geltend gemacht werden müssten, erweist sich als unzutreffend. Die entsprechende Rechtsfrage hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil E-2463/2020 vom 19. Juli 2022 (vgl. dort E.6.3.) abgehandelt und beurteilt. Soweit die Vorinstanz nunmehr - unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - auf die diesbezüglichen Anträge des Beschwerdeführers mangels funktioneller Zuständigkeit nicht eingetreten ist, ist dies nicht zu beanstanden. Das in diesem Zusammenhang gestellte Gesuch, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines entsprechenden Revisionsgesuches anzusetzen, ist mangels Notwendigkeit abzuweisen. Bereits im Urteil E-2463/2020 vom 19. Juli 2022 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Prüfung der genannten Beweismittel im Rahmen eines Revisionsgesuches zu erfolgen habe. Der Beschwerdeführer beziehungsweise sein rechtskundiger Rechtsvertreter hatte demnach längst Gelegenheit, ein solches einzureichen. Die Tatsache, dass letzterer offenbar die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der rechtlichen Einordnung der genannten geltend gemachten Vorbringen nicht teilt, ändert nichts daran. 5.4 Im Weiteren trifft es nicht zu, dass das SEM den Sachverhalt nicht vollständig festgestellt hat, indem es keine weitere Anhörung des Beschwerdeführers durchführte, machte die Rechtsvertretung doch keine neuen individuellen Verfolgungsvorbringen geltend, die eine solche als notwendig hätte erscheinen lassen. 5.5 Ausgehend von einer fehlenden Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise hat es im Weiteren in hinreichender Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 die persönlichen Risikofaktoren in Betracht gezogen und im Ergebnis eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr verneint, wobei es auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka hinreichend berücksichtigt hat. Die geltend gemachten formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet und eine Kassation des angefochtenen Entscheides fällt ausser Betracht. Bei dieser Sachlage sind auch die in der Beschwerde gestellten Beweisanträge (erneute Anhörung des Beschwerdeführers, Ansetzung einer angemessenen Frist zur Nachreichung von Beweismitteln hinsichtlich Behelligungen seiner Schwester im Heimatstaat) mangels Notwendigkeit abzuweisen.
6. In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2158/2019 vom 24. Juni 2019 die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verhaftung im Jahr 2016 sowie der Folterung bestätigte. Sodann sei nicht von einer Reflexverfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der LTTE-Unterstützung seines Bruders, der mittlerweile in der Schweiz den Asylstatus erhalten habe, auszugehen. Der Beschwerdeführer habe auch keine Verbindungen zu den LTTE vorgebracht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er befürchte aufgrund der veränderten Lage in seinem Heimatstaat im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt zu sein, ist festzuhalten, dass die jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka nichts an der fehlenden Verfolgungsfurcht des Beschwerdeführers zu ändern vermögen. Aufgrund der Akten besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer weise einen individuellen Bezug zum Regierungswechsel 2019, zur diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz Ende 2019 oder zur aktuell schwelenden Regierungskrise auf, aufgrund deren er einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein könnte.
7. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG auf ihn nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Situation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, das auf die Gefahr hindeutet, zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, nach denen der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen oder dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr eine Gefährdung drohen könnte. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt; dies gilt auch angesichts der dortigen aktuellen Ereignisse (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 und D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.). Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kann in casu vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen im Urteil des BVGer E-2158/2019 vom 24. Juni 2019 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt (vgl. dort E. 12.4.) weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Sri Lanka zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit Ergehen dieses Urteils beziehungsweise die diesbezüglichen Ausführungen im Mehrfachgesuch vom 23. August 2019 nichts zu ändern. Im Übrigen ist auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sich Sri Lanka derzeit in einer angespannten wirtschaftlichen Situation befindet. Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das in der Beschwerde formulierte Eventualbegehren, es sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, ist abzuweisen.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten im Umfang von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: