Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 25. Mai 2018 und der Anhörung vom 21. März 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe die (...) Klasse im Jahr (...) abgeschlossen und danach mit Gelegenheitsjobs als (...) etwas Geld verdient. Gewohnt habe er mit (...) Schwestern bei der Mutter in B._______. 2006 seien zwei Kollegen seines Bruders, welche die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt hätten, verhaftet worden. Diese hätten den Wohnsitz des Bruders verraten. Daraufhin seien Armeeangehörige mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach dem Bruder gesucht und sie geschlagen. Da dies nicht aufgehört habe, sei sein Vater mit ihm und seinem Bruder nach C._______ gegangen, wo er die Ausreise für seine beiden Söhne organisiert habe. Der Bruder sei nach E._______ geflogen, er selbst nach D._______. Nach seiner Rückkehr (...) 2013 nach Sri Lanka sei er im (...) 2014 von sri-lankischen Armeeangehörigen festgenommen worden, welche ihn für seinen Bruder gehalten hätten. Sie hätten ihn in ein Camp gebracht und ihn befragt, geschlagen und ihn dabei an (...) verletzt. Gegen Nachmittag hätten sie ihn gehen lassen. Danach habe er während zwei Jahren Ruhe gehabt, bis er im (...) 2016 ein weiteres Mal festgenommen und zu seinem Bruder befragt worden sei. Sie hätten wissen wollen, wo sein Bruder die Waffen versteckt habe. Er sei dabei so stark mit Rohren geschlagen worden, dass er bis heute an chronischen Rücken- und Kopfschmerzen leide. Danach habe er jeden Sonntag eine Unterschrift leisten müssen. Er sei zwei Mal gegangen, jedoch jeweils geschlagen worden, weshalb er sein Heimatland am (...) 2016 verlassen habe und via Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Rumänien wo sein Asylgesuch abgewiesen worden sei , Ungarn und Österreich in die Schweiz gereist sei. Zum Nachweis seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde im Original ein. B. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2018 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. Die von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertretung legte im Folgenden ihr Mandat nieder, weshalb der Beschwerdeführer bei der Anhörung nicht anwaltlich vertreten war. C. Mit Verfügung vom 3. April 2019 eröffnet am 5. April 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer neu vertreten durch den rubrizierten Rechtsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchköper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Das vorliegende Verfahren sei angesichts der am 21. April 2019 erfolgten Anschläge auf christliche Kirchen und Luxushotels zu sistieren. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er die Beweisanträge, die Asylakten seines Bruders seien zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde beizuziehen und ihm zur Einsicht vorzulegen mit einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Ausserdem sei sein Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären, andernfalls wäre ihm eine angemessene Frist zur Beibringung von ärztlichen Berichten anzusetzen. Er müsse überdies erneut angehört werden. Zur Untermauerung der Anträge auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird reichte der Beschwerdeführer eine weitere CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein und führte in einem separaten Schreiben vom 6. Mai 2019 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2019 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (60 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge; NZZ vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen, https://www.nzz.ch/international/kirchen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlossen-ld.1479002; New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack, https://www.nytimes.com/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning.html; NYT vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don't Know, https://www.nytimes.com/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-bombing-attacks.html, alle abgerufen am 24. Juni 2019). Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden.
E. 5 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
E. 5.2.1 So habe die Vorinstanz die Asylakten seines Bruders zwar beigezogen, seinen familiären Hintergrund bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft aber nicht geprüft, sondern erst nach deren Ablehnung hinzugefügt, die Konsultation der Akten vermöge am Entscheid nichts zu ändern. Er reichte in diesem Zusammenhang eine Eingabe an das SEM vom 19. Februar 2014 ein. Nachdem die Vorinstanz Einsicht in die Akten des Bruders genommen hatte, hätte sie ihm diese zwingend zur Einsicht vorlegen und ihm das rechtliche Gehör gewähren müssen. Im vorinstanzlichen Entscheid ist ersichtlich, dass die Vorinstanz für den vorliegenden Asylentscheid die Asylverfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers beigezogen hat. Dass sie die Akten anders würdigt als der Beschwerdeführer, ist nicht eine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Würdigung der Vorbringen. Da sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid nicht auf die Akten des Bruders stützt, sondern nur darlegt, diese vermöchten am Entscheid nichts zu ändern, war sie auch nicht verpflichtet, die Akten dem Beschwerdeführer offenzulegen und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren.
E. 5.2.2 Sowohl unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des Sachverhalts wird gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären, obwohl er während des Dublin-Gesprächs vom 5. Juni 2018 und der Anhörung vom 21. März 2019 darauf hingewiesen habe, dass er an Rücken- und Kopfschmerzen leide. In den einleitenden Fragen der Anhörung habe sich dann auch gezeigt, dass er aufgrund psychosomatischer Symptome an erheblichen Erinnerungsschwierigkeiten leide, nachdem er nicht habe darlegen können, wo genau er sich in den letzten Jahren aufgehalten habe. Die massiven Beeinträchtigungen würden sich auch in seinem (...) äussern. Er habe ausserdem im Rahmen der Befragungssituation unter Angst gelitten, da ihn die Anhörung an die Verhöre in Sri Lanka erinnert hätten. Überdies habe er bisher keine korrekte Behandlung erhalten. Die Gespräche mit den Medizinalpersonen hätten jeweils ohne korrekte Übersetzung stattgefunden, weshalb er seine konkreten Leiden noch gar nie habe äussern können. Die anfänglich zuständige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hatte der Vorinstanz am 2. August 2018 ein Formular «Medizinische Informationen» zukommen lassen. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit (...) Jahren an Kopf- und Rückenschmerzen leide und ein Termin für eine Computertomographie des Kopfes in Auftrag gegeben worden war. An der Anhörung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Spital gewesen sei, aber die Ärzte dort gesagt hätten, es sei alles in Ordnung (vgl. A46 F6). Einen gegenteiligen Arztbericht hat er nicht vorgebracht, weshalb die Vorinstanz nicht dazu angehalten war, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingehender abzuklären. Dem bis zum 10. Oktober 2018 vertretenen und ab dem 10. April 2019 wieder vertretenen Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, einen solchen beizubringen. Im Übrigen hat er bis zur Beschwerdeschrift lediglich körperliche Beeinträchtigungen geltend gemacht, keine Traumatisierung, welche Anlass zu konkreteren Abklärungen gegeben hätte. Ausserdem hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass es sich um Erkrankungen handle, welche in Sri Lanka behandelt werden könnten. Aus dem Verlauf der Anhörung lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht unter derart heftigen Schmerzen litt, dass sein Vermögen, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und sie frei und umfassend zu beantworten, eingeschränkt gewesen wäre. Ob die Lücken und Wiederholungen im dargelegten Sachverhalt auf eine psychische Beeinträchtigung oder das Vorbringen von nicht selbst Erlebtem hinweist, ist im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu prüfen. Sprachliche Probleme bei der Verständigung mit den Ärzten hat er anlässlich der Anhörung nicht vorgebracht, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte (vgl. A46 F6).
E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie bei der Frage nach der Flüchtlingseigenschaft mit keinem Wort thematisiert habe, dass er aus einer LTTE-Familie stamme und dass er unbestrittenermassen im Jahr 2014 von der sri-lankischen Armee inhaftiert, verhört und gefoltert worden sei. Auch seine (...) habe sie nicht thematisiert.
E. 5.2.3.1 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 5.2.3.2 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung keine Zugehörigkeit zu einer LTTE-Familie geltend. Lediglich sein (...) Bruder habe die LTTE gelegentlich unterstützt, sei aber kein Mitglied gewesen. Mit diesem Vorbringen hat sich die Vorinstanz sehr wohl auseinandergesetzt und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich bei der Beurteilung hat leiten lassen und weshalb sie zum Schluss gekommen ist, die angebliche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft (vgl. Akten A48 Seite 3). Auch die durch die illegale Ausreise, den Aufenthalt in der Schweiz und die Rückführung zu erwartenden Beeinträchtigungen hat die Vorinstanz geprüft und für nicht asylrelevant befunden (vgl. A48 Seite 4). Gestützt auf die Begründung der Vorinstanz konnte der Beschwerdeführer denn auch die Verfügung rechtsgenüglich anfechten. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage.
E. 5.2.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden.
E. 5.2.4.1 So habe die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich seiner individuellen Asylgründe (seine familiären LTTE-Verbindungen, seine früheren Verhaftungen im Zusammenhang mit einer vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindungen zu den LTTE beziehungsweise ein Eintrag in der «Stop-List», seine Rückkehr als abgewiesener tamilischer Asylsuchender, [...] sowie seine Gesundheit) sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unrichtig abgeklärt. Zudem genüge das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe nicht thematisiert, dass die Datenübermittlung an das sri-lankische Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei.
E. 5.2.4.2 Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers sowohl bei der Anhörung als auch in ihrem Entscheid berücksichtigt (vgl. A46 F6 und A48 Seite 5). Seine Verhaftung im Jahr 2016 aufgrund der LTTE-Unterstützung des Bruders hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht geglaubt (vgl. A48 Seite 3), die erste Verhaftung im Jahr 2014 beruht auf einer Verwechslung mit seinem Bruder. Eine eigene Verbindung zu den LTTE hat der Beschwerdeführer explizit verneint (vgl. A46 F120). Die (...) des Beschwerdeführers an der (...) hat die Vorinstanz nicht ausdrücklich berücksichtigt, allerdings hat sie im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung dargelegt, dass sie die geltend gemachte Folterung des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet. Sie ging daher nicht von einer (...) aus. Es handelt sich dabei überdies um einen schwach risikobegründenden Risikofaktor, dessen Prüfung durch die Vorinstanz zwar wünschenswert gewesen wäre, dessen Auswirkung auf die Gefährdung des Beschwerdeführers aber im Rahmen der materiellen Prüfung durch das Gericht nachgeholt werden kann und somit nicht zu einer Kassation des erstinstanzlichen Entscheids zu führen vermag. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung schliesslich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gemäss seinem Risikoprofil nicht gefährdet wäre. Allfällige Kontrollen am Flughafen und am Herkunftsort seien nicht asylrelevant (vgl. A48 Seite 4). Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz zutreffend ist, beschlägt wiederum nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Dies bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017.
E. 5.2.4.3 Was das Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM zu Sri Lanka betrifft, so wurde in diesem Zusammenhang bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1, mit Hinweisen) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist ebenfalls keine formelle Frage, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.
E. 5.2.4.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substanziiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte.
E. 5.2.4.5 Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vor-instanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte.
E. 5.2.4.6 Der Sachverhalt ist damit als hinreichend erstellt zu erachten; die diesbezügliche Rüge geht fehl.
E. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Die Asylakten seines Bruders seien zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde beizuziehen und ihm zur Einsicht vorzulegen mit einer Frist zur Beschwerdeergänzung (Antrag 1). Ausserdem sei sein Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären, andernfalls wäre ihm eine angemessene Frist zur Beibringung von ärztlichen Berichten anzusetzen (Antrag 2). Er müsse überdies erneut angehört werden, dies unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung (Antrag 3).
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist dem Antrag 1 insofern nachgekommen, als es die entsprechenden Akten beigezogen hat. Wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 9.3.1), kommt es wie die Vorinstanz zum Schluss, dass diese für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind, weshalb es sich in seiner Begründung nicht auf diese Akten stützt und die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht nötig ist. Überdies hat der rubrizierte Rechtsvertreter den Bruder des Beschwerdeführers damals vertreten, weshalb ihm die Akten bereits vorliegen sollten, was auch die Beibringung des Schreibens vom 19. Februar 2014 zeigt. Was die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers sowie die entsprechende Nachfrist zur Stellungnahme betrifft, ist dieser Antrag daher abzuweisen.
E. 6.3 Wie unter E. 5.2.2 dargelegt, war die Vorinstanz nicht dazu verpflichtet, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers näher abzuklären. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, einen Arztbericht nachzureichen. Er hat es aber bis heute unterlassen, die geltend gemachten Beeinträchtigungen zu belegen. Dazu hatte er genügend Zeit gehabt, weshalb der Gesundheitszustand weder von Amtes wegen weiter abzuklären noch dem Beschwerdeführer eine weitere Frist zur Nachreichung eines entsprechenden Arztberichts zu gewähren ist. Antrag 2 ist folglich abzuweisen.
E. 6.4 Zu Antrag 3 ist auszuführen, dass kein Anlass zu einer erneuten Anhörung besteht. Der Beschwerdeführer wurde am 21. März 2019 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine Asylgründe vor der Vorinstanz vollständig und substanziiert darzutun sowie mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Die befragende Person hatte den Beschwerdeführer an der Anhörung darauf hingewiesen, dass er sich jederzeit melden dürfe, falls er aufgrund seiner Rückenschmerzen aufstehen wolle oder eine Pause brauche (vgl. A46 F7). Der bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter brachte zudem keinerlei Bemerkungen oder Einwände zu Protokoll, was ebenso nicht darauf schliessen lässt, der Beschwerdeführer sei durch seine Schmerzen derart beeinträchtigt gewesen, dass die Anhörung nicht hätte fortgesetzt werden dürfen. Zudem ist der Sachverhalt, wie bereits erläutert, als hinreichend erstellt zu erachten, weswegen eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers nicht angezeigt ist. Antrag 3 ist daher ebenfalls abzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).
E. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 8.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Es sei ihm mehrmals die Gelegenheit eingeräumt worden, die geltend gemachte Festnahme im (...) 2016 frei zu schildern. Seine Angaben zu dieser Festnahme seien jedoch durchwegs substanzarm ausgefallen und würden keinerlei Realkennzeichen enthalten. Seine Aussagen würden sich mehrheitlich darauf beschränken, in stereotyper Weise auszuführen, wie er festgenommen, befragt und wieder freigelassen worden sei. Er habe lediglich die allgemeine Situation schildern können. Ausserdem habe er sich widersprochen, indem er zunächst angegeben habe, die Verletzung an (...) sei ihm bei der ersten Festnahme im Jahr 2014 zugefügt worden. Später, bei der Schilderung der zweiten Festnahme habe er hingegen angegeben, er sei dieses Mal an der (...) verletzt worden. Sein Erklärungsversuch, er habe es wahrscheinlich verwechselt, er sei im Jahr 2014 an (...) verletzt worden, vermöge nicht zu überzeugen, zumal er zwei Mal ausgesagt habe, im Jahr 2016 an der (...) verletzt worden zu sein. Seine Schilderungen liessen somit insgesamt nicht den Eindruck entstehen, als hätte er die Festnahme, die Befragung und die Schläge durch die sri-lankische Armee selbst erlebt. Die Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchliefen oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im (...) 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch sieben Jahre dort gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Dieser Einschätzung habe auch die Konsultation des Dossiers seines Bruders nichts entgegenzusetzen vermocht.
E. 8.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, er habe in seinem Asylgesuch eine Reflexverfolgung aufgrund der LTTE-Tätigkeit seines Bruders geltend gemacht. Diesem sei im (...) 2014 in der Schweiz Asyl erteilt worden. In dessen Asylverfahren sei vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der äusserlichen Ähnlichkeit zu seinem Bruder in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und er sich 2006 wegen seines Bruders nach E._______ habe absetzen müssen. Ausserdem gehe daraus hervor, dass er nach seiner Rückkehr im (...) 2014 inhaftiert worden sei. Trotzdem halte die Vorinstanz fest, dass sich aus der Konsultation der Asylakten des Bruders keine asylrelevanten Erkenntnisse ergeben hätten. Weiter erachte sie die geltend gemachte Festnahme im Jahr 2016 als unglaubhaft, da er zu wenig Details habe nennen können und sich in einen Widerspruch verwickelt habe. Aus dem Asyldossier würden sich allerdings klare Hinweise ergeben, dass er aufgrund der erlebten Folterungen unter anhaltenden psychischen und physischen Beeinträchtigungen leide. Es handle sich erstens um medizinische Akten und zweitens um sein Aussageverhalten. Er habe an zahlreichen Stellen Erinnerungsschwierigkeiten beklagt. Die Vorinstanz werfe ihm gerade das für traumatisierte Personen typische Aussageverhalten zulasten seiner Glaubhaftigkeit vor. Tatsächlich bestünden aber aufgrund der Reflexverfolgung und der körperlichen Spuren der Übergriffe objektive Beweise für seine Vorbringen. Sodann sei der Befragungsstil äusserst problematisch gewesen, zumal die befragende Person ihn aufgefordert habe, die Folterungen im Armeecamp «wie in einem Film zu schildern, was in diesem Zusammenhang zynisch anmute. Ausserdem habe sie mehrmals festgehalten, er habe sich wiederholt. Es sei nicht davon auszugehen, dass er die Vorbringen jeweils in völlig identischer Weise wiedergegeben habe. Zudem würden Wiederholungen von Vorbringen ein Realkennzeichen darstellen. Ob er im Jahr 2014 oder 2016 am (...) verletzt worden sei, könne offengelassen werden. Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts würden die Verbindung zu (ehemaligen) Mitgliedern und Anhängern der LTTE sowie seine früheren Verhaftungen im Zusammenhang mit einer vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindung zu den LTTE Hauptrisikofaktoren darstellen. Die Intensität der Verbindung sei dabei nicht ausschlaggebend. Die asylrelevante Gefährdung von Personen mit sozialen Beziehungen zu LTTE-Mitgliedern ergebe sich ausserdem aus Berichten diverser unabhängiger Beobachterorganisationen. Er trage ausserdem (...) der sri-lankischen Soldaten, welche einen Verdacht auf frühere Inhaftierungen und Folterungen begründet würden. Er erfülle überdies die Risikofaktoren der fehlenden gültigen Identitätspapiere und des langen Auslandaufenthaltes in der tamilischen Diaspora. Schliesslich gehöre er der bestimmten sozialen Gruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie den vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer an. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka hätte er daher mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. In der Beschwerde wird dann unter Hinweis auf die auf der zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel die Gefährdungssituation tamilischer Rückkehrer im Allgemeinen und das Risiko des Beschwerdeführers im Besonderen dargelegt. Infolge der aktuellen politischen Krise sei eine Akzentuierung der Bedrohungslage für ethnische Minderheiten zu beobachten. Seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil und nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit aber nicht geschmälert. Ausserdem habe sein Nachfolger, Präsident Maithripala Sirisena, die Todesstrafe wieder eingeführt. Die Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten insbesondere Tamilen spitze sich zu. Da die verantwortlichen Regierungsstellen komplett versagt hätten, seien die Terroranschläge am Osterwochenende, welche eine weitere massive Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage verursacht hätten, überhaupt erst möglich geworden. Es sei nicht auszuschliessen, dass unter dem Vorwand der Wahrung der nationalen Sicherheit auch andere regimekritische Gegner ins Visier genommen und unmenschlich behandelt würden. Infolge der Verschlechterung der Lage in Sri Lanka würden Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten sowie von spezifischen Risikogruppen einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Selbstmordanschläge seien in Sri Lanka zudem eng verbunden mit der Erinnerung an den sri-lankischen Bürgerkrieg, in welchem diese Art des perfiden Terrors durch die LTTE perfektioniert worden sei.
E. 9.1 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt, wieso sie zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die zweite Festnahme im Jahr 2016 hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen das Gericht in ihrer Gesamtheit nicht zu überzeugen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der Verfügung sowie auf die Zusammenfassung unter E. 8.1 verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer geltend macht, sich nach dem Vorfall im Jahr 2014 versteckt gehalten zu haben (vgl. A46 F38, F54). Diesbezüglich gelingt es ihm jedoch nicht, darzulegen, wann er sich wo aufgehalten haben soll. Der Erklärungsversuch, er könne sich aufgrund seiner Traumatisierung nicht daran erinnern, geht fehl (vgl. hierzu E. 9.1.1). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich aufgrund seiner diversen Gelegenheitsjobs vorübergehend an diesen Orten aufgehalten hat und nicht etwa, weil er sich dort vor einer befürchteten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden verstecken wollte. Gegen eine erneute Verhaftung im Jahr 2016 spricht überdies, dass der Beschwerdeführer vorbringt, sowohl im Jahr 2014 als auch im Jahr 2016 im "(...)" festgenommen worden zu sein (vgl. A46 F54 und F62). Dass er trotz Furcht, verfolgt zu werden, wieder an denselben Ort zurückkehrt, wo er erstmals verhaftet worden war, ist nicht nachvollziehbar. Dafür spricht überdies, dass er im Laufe der Anhörung betreffend letztere Verhaftung abermals geltend macht, mit seinem Bruder verwechselt worden zu sein, während er zunächst angab, dort auf seinen Bruder angesprochen worden zu sein (vgl. A46 F54 und F73). Ausserdem ist anzufügen, dass er zwar vorbringt, (...) zu haben, aber nie entsprechende Bilder als Beweismittel eingebracht hat, was zu erwarten und auch seine Pflicht gewesen wäre.
E. 9.1.1 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass möglicherweise eine Traumatisierung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen und bisweilen dazu führen kann, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden. Die von der Vorinstanz zutreffend aufgeführten inhaltlichen Ungereimtheiten und Widersprüche können mit dem Hinweis auf eine nicht weiter substantiierte und nicht belegte Traumatisierung jedoch nicht erklärt werden. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen nicht in der Lage gewesen wäre, die gestellten Fragen zu beantworten. Er hat sich bezüglich der geltend gemachten Festnahmen in den Jahren 2014 und 2016 in keiner Weise dahingehend geäussert, dass er Probleme hätte, sich an die Vorfälle zu erinnern oder diese wiederzugeben. Lediglich bei den genauen zeitlichen Angaben der Aufenthalte an den verschiedenen Orten hat er dargelegt, dass er es nicht mehr genau wisse (vgl. A46 F15 und F22). Wie unter E.9.1 festgehalten, ist nicht davon auszugehen, dass er sich nicht mehr an seine diversen Aufenthalte zu erinnern vermag, sondern dass er sich aufgrund seiner Arbeit nur vorübergehend dort aufhielt. Allfällige Hinweise auf psychische Probleme des Beschwerdeführers wurden auch nicht von der Hilfswerkvertretung festgehalten (vgl. A46 letzte Seite). Die befragende Person hat der besonderen Aussagesituation in der Anhörung, die durchaus einige unklare und widersprüchliche Antworten aufweist, insofern Rechnung getragen, als sie mehrfach nachgefragt und die Fragen wiederholt, erklärt und umformuliert hat (vgl. z.B. A46 F10-23, F74, F76 f.). Damit hat sie dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben, den Sachverhalt zu schildern. Ausserdem hat sie sich in der Anhörung nach dem Befinden des Beschwerdeführers erkundigt (vgl. A46 F5) und ihm im Zusammenhang mit seinen körperlichen Schmerzen angeboten, jederzeit aufzustehen und sich zu melden, falls er eine Pause brauche (vgl. A46 F7). Der Beschwerdeführer vermag folglich mit der angeblichen Traumatisierung nicht zu erklären, weshalb seine Ausführungen derart knapp, stereotyp und detailarm ausgefallen sind, zumal es sich ebenfalls um einschneidende Ereignisse gehandelt haben müsste. Überdies wurde bereits vorstehend dargelegt, dass es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre, die nun geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen darzulegen und einen entsprechenden Arztbericht einzureichen. Aus der für den 17. August 2018 in Auftrag gegebenen ärztlichen Abklärung hat sich gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers nichts ergeben (vgl. A46 F6).
E. 9.1.2 In Würdigung der gesamten Umstände und aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit im Asylverfahren erfüllt. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verhaftung im Jahr 2016 sowie die Folterung im Jahr 2014 zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seiner Ähnlichkeit zu seinem Bruder kurzzeitig ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und deswegen im Jahr 2014 festgenommen worden ist. Sobald sich das Missverständnis aber geklärt hatte, wurde der Beschwerdeführer vermutlich entlassen und nicht wieder behelligt.
E. 9.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Obige Analyse hat zudem auch vor dem Hintergrund der in der Beschwerde geltend gemachten Krise weiterhin Gültigkeit.
E. 9.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der LTTE-Unterstützung des Bruders, der mittlerweile in der Schweiz den Asylstatus erhalten hat, verfolgt worden zu sein. Die Asylakten des Bruders wurden diesbezüglich beigezogen, obwohl nie an dessen LTTE-Unterstützung gezweifelt wurde. Was sich auch durch die Konsultation der Akten nicht geändert hat. Allerdings befindet sich der Bruder seit (...) 2014 in der Schweiz. Alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse sind angeblich nach diesem Zeitpunkt erfolgt, weshalb sämtliche Aussagen des Bruders lediglich auf Hörensagen beruhen können und als Beweis für die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers nicht taugen. Wie dargelegt, ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verwechslung mit seinem Bruder kurzzeitig festgehalten wurde, aber auch, dass er von den sri-lankischen Behörden entlassen worden ist, sobald diese die Verwechslung mit dessen Bruder realisiert haben. Ein Interesse an seiner Person hat der Beschwerdeführer selbst verneint (vgl. A46 F118). Auch eine Verfolgung aufgrund der Ausreise seines (...) Bruders nach F._______ hat er nie geltend gemacht. Von einer Reflexverfolgung kann daher nicht ausgegangen werden.
E. 9.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er sich in einem tamilischen Diasporazentrum aufhalte und überdies familiäre Verbindungen zu den LTTE habe, ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die angeblichen über die einmalige Festnahme im Jahr 2014 hinaus gehenden Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang nicht geglaubt werden können und der Beschwerdeführer bestätigte, selbst nie Verbindungen zur LTTE gehabt zu haben (vgl. A46 F120). (...) stellen schwach risikobegründende Faktoren dar und sind für sich allein nicht asylrelevant (vgl. E-1866/2015 E.8.5.5). Der Beschwerdeführer erwähnt auf Beschwerdeebene zwar mehrmals exilpolitische Tätigkeiten, führt diese jedoch in keinster Weise aus und erklärte überdies anlässlich der Anhörung, nie politische Aktivitäten ausgeführt zu haben, welche mit tamilischen Organisationen zusammenhingen (vgl. A46 F136). Allein aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile (...) Landesabwesenheit sowie aus dem Fehlen ordentlicher Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylverfahrens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer erkennen zu lassen) bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er wieder ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. Hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt.
E. 9.4 Insgesamt ist folglich nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht zu belegen vermag.
E. 10 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer von Verhaftungen und Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis darüber erhalten, dass er sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch betätigt und damit einen Wiederaufbau der LTTE angestrebt habe. Wegen seiner LTTE-Verbindung und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. Ferner müssten auch seine psychischen Beeinträchtigungen berücksichtigt werden.
E. 12.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 12.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage und die Ernennung Rajapaksas zum Oppositionsführer nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen.
E. 12.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 12.4.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 12.4.2 Gestützt auf das Referenzurteil E-1866/2015 hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______, Nordprovinz, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise hauptsächlich gelebt hat, zutreffend bejaht. Die vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen wie bereits dargelegt auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern.
E. 12.4.3 Sodann sind auch keine individuellen Gründe erkennbar, welche gegen die Rückkehr des noch relativ jungen, über eine (...) Schulbildung (vgl. A46 F25) und Berufserfahrung (unter anderem als [...], vgl. A46 F28 ff.) verfügenden Beschwerdeführers sprechen könnten. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend bemerkte, hat der Beschwerdeführer ihm nahestehende Verwandte (Mutter und [...] Schwestern) in B._______ und kann von seinen (...) Brüdern in (...) finanziell unterstützt werden (vgl. A11 Ziff. 3.02 f. und A46 F41 ff. und F98 f.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Daran vermögen auch seine Rücken- und Kopfschmerzen nichts zu ändern, da diese auch in Sri Lanka behandelbar sind.
E. 12.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100. festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500. in Abzug zu bringen.
E. 14.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100. persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2158/2019 Urteil vom 24. Juni 2019 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gregory Sauder; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am (...) Mai 2018 in der Schweiz um Asyl nach und wurde per Zufallsprinzip dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Anlässlich der Personalienaufnahme vom 25. Mai 2018 und der Anhörung vom 21. März 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe die (...) Klasse im Jahr (...) abgeschlossen und danach mit Gelegenheitsjobs als (...) etwas Geld verdient. Gewohnt habe er mit (...) Schwestern bei der Mutter in B._______. 2006 seien zwei Kollegen seines Bruders, welche die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt hätten, verhaftet worden. Diese hätten den Wohnsitz des Bruders verraten. Daraufhin seien Armeeangehörige mehrmals zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach dem Bruder gesucht und sie geschlagen. Da dies nicht aufgehört habe, sei sein Vater mit ihm und seinem Bruder nach C._______ gegangen, wo er die Ausreise für seine beiden Söhne organisiert habe. Der Bruder sei nach E._______ geflogen, er selbst nach D._______. Nach seiner Rückkehr (...) 2013 nach Sri Lanka sei er im (...) 2014 von sri-lankischen Armeeangehörigen festgenommen worden, welche ihn für seinen Bruder gehalten hätten. Sie hätten ihn in ein Camp gebracht und ihn befragt, geschlagen und ihn dabei an (...) verletzt. Gegen Nachmittag hätten sie ihn gehen lassen. Danach habe er während zwei Jahren Ruhe gehabt, bis er im (...) 2016 ein weiteres Mal festgenommen und zu seinem Bruder befragt worden sei. Sie hätten wissen wollen, wo sein Bruder die Waffen versteckt habe. Er sei dabei so stark mit Rohren geschlagen worden, dass er bis heute an chronischen Rücken- und Kopfschmerzen leide. Danach habe er jeden Sonntag eine Unterschrift leisten müssen. Er sei zwei Mal gegangen, jedoch jeweils geschlagen worden, weshalb er sein Heimatland am (...) 2016 verlassen habe und via Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Rumänien wo sein Asylgesuch abgewiesen worden sei , Ungarn und Österreich in die Schweiz gereist sei. Zum Nachweis seiner Herkunft reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde im Original ein. B. Mit Entscheid vom 9. Oktober 2018 wies die Vorinstanz den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zu. Die von Amtes wegen zugewiesene Rechtsvertretung legte im Folgenden ihr Mandat nieder, weshalb der Beschwerdeführer bei der Anhörung nicht anwaltlich vertreten war. C. Mit Verfügung vom 3. April 2019 eröffnet am 5. April 2019 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete sie seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 6. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer neu vertreten durch den rubrizierten Rechtsanwalt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchköper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Das vorliegende Verfahren sei angesichts der am 21. April 2019 erfolgten Anschläge auf christliche Kirchen und Luxushotels zu sistieren. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er die Beweisanträge, die Asylakten seines Bruders seien zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde beizuziehen und ihm zur Einsicht vorzulegen mit einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Ausserdem sei sein Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären, andernfalls wäre ihm eine angemessene Frist zur Beibringung von ärztlichen Berichten anzusetzen. Er müsse überdies erneut angehört werden. Zur Untermauerung der Anträge auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird reichte der Beschwerdeführer eine weitere CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln ein und führte in einem separaten Schreiben vom 6. Mai 2019 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Mai 2019 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel so auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge; NZZ vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen, https://www.nzz.ch/international/kirchen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlossen-ld.1479002; New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack, https://www.nytimes.com/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning.html; NYT vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don't Know, https://www.nytimes.com/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-bombing-attacks.html, alle abgerufen am 24. Juni 2019). Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden.
5. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 5.2.1 So habe die Vorinstanz die Asylakten seines Bruders zwar beigezogen, seinen familiären Hintergrund bei der Frage der Flüchtlingseigenschaft aber nicht geprüft, sondern erst nach deren Ablehnung hinzugefügt, die Konsultation der Akten vermöge am Entscheid nichts zu ändern. Er reichte in diesem Zusammenhang eine Eingabe an das SEM vom 19. Februar 2014 ein. Nachdem die Vorinstanz Einsicht in die Akten des Bruders genommen hatte, hätte sie ihm diese zwingend zur Einsicht vorlegen und ihm das rechtliche Gehör gewähren müssen. Im vorinstanzlichen Entscheid ist ersichtlich, dass die Vorinstanz für den vorliegenden Asylentscheid die Asylverfahrensakten des Bruders des Beschwerdeführers beigezogen hat. Dass sie die Akten anders würdigt als der Beschwerdeführer, ist nicht eine Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Würdigung der Vorbringen. Da sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid nicht auf die Akten des Bruders stützt, sondern nur darlegt, diese vermöchten am Entscheid nichts zu ändern, war sie auch nicht verpflichtet, die Akten dem Beschwerdeführer offenzulegen und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. 5.2.2 Sowohl unter dem Titel der Verletzung des rechtlichen Gehörs als auch der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des Sachverhalts wird gerügt, die Vorinstanz habe es unterlassen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers abzuklären, obwohl er während des Dublin-Gesprächs vom 5. Juni 2018 und der Anhörung vom 21. März 2019 darauf hingewiesen habe, dass er an Rücken- und Kopfschmerzen leide. In den einleitenden Fragen der Anhörung habe sich dann auch gezeigt, dass er aufgrund psychosomatischer Symptome an erheblichen Erinnerungsschwierigkeiten leide, nachdem er nicht habe darlegen können, wo genau er sich in den letzten Jahren aufgehalten habe. Die massiven Beeinträchtigungen würden sich auch in seinem (...) äussern. Er habe ausserdem im Rahmen der Befragungssituation unter Angst gelitten, da ihn die Anhörung an die Verhöre in Sri Lanka erinnert hätten. Überdies habe er bisher keine korrekte Behandlung erhalten. Die Gespräche mit den Medizinalpersonen hätten jeweils ohne korrekte Übersetzung stattgefunden, weshalb er seine konkreten Leiden noch gar nie habe äussern können. Die anfänglich zuständige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hatte der Vorinstanz am 2. August 2018 ein Formular «Medizinische Informationen» zukommen lassen. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit (...) Jahren an Kopf- und Rückenschmerzen leide und ein Termin für eine Computertomographie des Kopfes in Auftrag gegeben worden war. An der Anhörung wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er im Spital gewesen sei, aber die Ärzte dort gesagt hätten, es sei alles in Ordnung (vgl. A46 F6). Einen gegenteiligen Arztbericht hat er nicht vorgebracht, weshalb die Vorinstanz nicht dazu angehalten war, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers eingehender abzuklären. Dem bis zum 10. Oktober 2018 vertretenen und ab dem 10. April 2019 wieder vertretenen Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, einen solchen beizubringen. Im Übrigen hat er bis zur Beschwerdeschrift lediglich körperliche Beeinträchtigungen geltend gemacht, keine Traumatisierung, welche Anlass zu konkreteren Abklärungen gegeben hätte. Ausserdem hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass es sich um Erkrankungen handle, welche in Sri Lanka behandelt werden könnten. Aus dem Verlauf der Anhörung lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer nicht unter derart heftigen Schmerzen litt, dass sein Vermögen, die ihm gestellten Fragen zu verstehen und sie frei und umfassend zu beantworten, eingeschränkt gewesen wäre. Ob die Lücken und Wiederholungen im dargelegten Sachverhalt auf eine psychische Beeinträchtigung oder das Vorbringen von nicht selbst Erlebtem hinweist, ist im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu prüfen. Sprachliche Probleme bei der Verständigung mit den Ärzten hat er anlässlich der Anhörung nicht vorgebracht, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte (vgl. A46 F6). 5.2.3 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie bei der Frage nach der Flüchtlingseigenschaft mit keinem Wort thematisiert habe, dass er aus einer LTTE-Familie stamme und dass er unbestrittenermassen im Jahr 2014 von der sri-lankischen Armee inhaftiert, verhört und gefoltert worden sei. Auch seine (...) habe sie nicht thematisiert. 5.2.3.1 Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen und um solche geht es bei Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 5.2.3.2 Der Beschwerdeführer machte anlässlich der Anhörung keine Zugehörigkeit zu einer LTTE-Familie geltend. Lediglich sein (...) Bruder habe die LTTE gelegentlich unterstützt, sei aber kein Mitglied gewesen. Mit diesem Vorbringen hat sich die Vorinstanz sehr wohl auseinandergesetzt und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich bei der Beurteilung hat leiten lassen und weshalb sie zum Schluss gekommen ist, die angebliche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers sei nicht glaubhaft (vgl. Akten A48 Seite 3). Auch die durch die illegale Ausreise, den Aufenthalt in der Schweiz und die Rückführung zu erwartenden Beeinträchtigungen hat die Vorinstanz geprüft und für nicht asylrelevant befunden (vgl. A48 Seite 4). Gestützt auf die Begründung der Vorinstanz konnte der Beschwerdeführer denn auch die Verfügung rechtsgenüglich anfechten. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung der Vorinstanz nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. 5.2.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden. 5.2.4.1 So habe die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich seiner individuellen Asylgründe (seine familiären LTTE-Verbindungen, seine früheren Verhaftungen im Zusammenhang mit einer vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindungen zu den LTTE beziehungsweise ein Eintrag in der «Stop-List», seine Rückkehr als abgewiesener tamilischer Asylsuchender, [...] sowie seine Gesundheit) sowie die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unrichtig abgeklärt. Zudem genüge das von ihr erstellte Lagebild vom 16. August 2016 den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe nicht thematisiert, dass die Datenübermittlung an das sri-lankische Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung eine Vorbereitung für einen Background Check sei. 5.2.4.2 Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz hat die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers sowohl bei der Anhörung als auch in ihrem Entscheid berücksichtigt (vgl. A46 F6 und A48 Seite 5). Seine Verhaftung im Jahr 2016 aufgrund der LTTE-Unterstützung des Bruders hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht geglaubt (vgl. A48 Seite 3), die erste Verhaftung im Jahr 2014 beruht auf einer Verwechslung mit seinem Bruder. Eine eigene Verbindung zu den LTTE hat der Beschwerdeführer explizit verneint (vgl. A46 F120). Die (...) des Beschwerdeführers an der (...) hat die Vorinstanz nicht ausdrücklich berücksichtigt, allerdings hat sie im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung dargelegt, dass sie die geltend gemachte Folterung des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet. Sie ging daher nicht von einer (...) aus. Es handelt sich dabei überdies um einen schwach risikobegründenden Risikofaktor, dessen Prüfung durch die Vorinstanz zwar wünschenswert gewesen wäre, dessen Auswirkung auf die Gefährdung des Beschwerdeführers aber im Rahmen der materiellen Prüfung durch das Gericht nachgeholt werden kann und somit nicht zu einer Kassation des erstinstanzlichen Entscheids zu führen vermag. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung schliesslich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gemäss seinem Risikoprofil nicht gefährdet wäre. Allfällige Kontrollen am Flughafen und am Herkunftsort seien nicht asylrelevant (vgl. A48 Seite 4). Ob die Verneinung einer Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz zutreffend ist, beschlägt wiederum nicht die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine materielle Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Dies bestätigte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der angerufenen Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017. 5.2.4.3 Was das Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM zu Sri Lanka betrifft, so wurde in diesem Zusammenhang bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1, mit Hinweisen) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist ebenfalls keine formelle Frage, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. 5.2.4.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Regimekritiker, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substanziiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte. 5.2.4.5 Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vor-instanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. 5.2.4.6 Der Sachverhalt ist damit als hinreichend erstellt zu erachten; die diesbezügliche Rüge geht fehl. 5.3 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Die Asylakten seines Bruders seien zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde beizuziehen und ihm zur Einsicht vorzulegen mit einer Frist zur Beschwerdeergänzung (Antrag 1). Ausserdem sei sein Gesundheitszustand von Amtes wegen abzuklären, andernfalls wäre ihm eine angemessene Frist zur Beibringung von ärztlichen Berichten anzusetzen (Antrag 2). Er müsse überdies erneut angehört werden, dies unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung (Antrag 3). 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist dem Antrag 1 insofern nachgekommen, als es die entsprechenden Akten beigezogen hat. Wie nachfolgend dargelegt (vgl. E. 9.3.1), kommt es wie die Vorinstanz zum Schluss, dass diese für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind, weshalb es sich in seiner Begründung nicht auf diese Akten stützt und die Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht nötig ist. Überdies hat der rubrizierte Rechtsvertreter den Bruder des Beschwerdeführers damals vertreten, weshalb ihm die Akten bereits vorliegen sollten, was auch die Beibringung des Schreibens vom 19. Februar 2014 zeigt. Was die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Asylakten des Bruders des Beschwerdeführers sowie die entsprechende Nachfrist zur Stellungnahme betrifft, ist dieser Antrag daher abzuweisen. 6.3 Wie unter E. 5.2.2 dargelegt, war die Vorinstanz nicht dazu verpflichtet, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers näher abzuklären. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, einen Arztbericht nachzureichen. Er hat es aber bis heute unterlassen, die geltend gemachten Beeinträchtigungen zu belegen. Dazu hatte er genügend Zeit gehabt, weshalb der Gesundheitszustand weder von Amtes wegen weiter abzuklären noch dem Beschwerdeführer eine weitere Frist zur Nachreichung eines entsprechenden Arztberichts zu gewähren ist. Antrag 2 ist folglich abzuweisen. 6.4 Zu Antrag 3 ist auszuführen, dass kein Anlass zu einer erneuten Anhörung besteht. Der Beschwerdeführer wurde am 21. März 2019 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) war er verpflichtet, seine Asylgründe vor der Vorinstanz vollständig und substanziiert darzutun sowie mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Die befragende Person hatte den Beschwerdeführer an der Anhörung darauf hingewiesen, dass er sich jederzeit melden dürfe, falls er aufgrund seiner Rückenschmerzen aufstehen wolle oder eine Pause brauche (vgl. A46 F7). Der bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreter brachte zudem keinerlei Bemerkungen oder Einwände zu Protokoll, was ebenso nicht darauf schliessen lässt, der Beschwerdeführer sei durch seine Schmerzen derart beeinträchtigt gewesen, dass die Anhörung nicht hätte fortgesetzt werden dürfen. Zudem ist der Sachverhalt, wie bereits erläutert, als hinreichend erstellt zu erachten, weswegen eine erneute Anhörung des Beschwerdeführers nicht angezeigt ist. Antrag 3 ist daher ebenfalls abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8. 8.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen. Es sei ihm mehrmals die Gelegenheit eingeräumt worden, die geltend gemachte Festnahme im (...) 2016 frei zu schildern. Seine Angaben zu dieser Festnahme seien jedoch durchwegs substanzarm ausgefallen und würden keinerlei Realkennzeichen enthalten. Seine Aussagen würden sich mehrheitlich darauf beschränken, in stereotyper Weise auszuführen, wie er festgenommen, befragt und wieder freigelassen worden sei. Er habe lediglich die allgemeine Situation schildern können. Ausserdem habe er sich widersprochen, indem er zunächst angegeben habe, die Verletzung an (...) sei ihm bei der ersten Festnahme im Jahr 2014 zugefügt worden. Später, bei der Schilderung der zweiten Festnahme habe er hingegen angegeben, er sei dieses Mal an der (...) verletzt worden. Sein Erklärungsversuch, er habe es wahrscheinlich verwechselt, er sei im Jahr 2014 an (...) verletzt worden, vermöge nicht zu überzeugen, zumal er zwei Mal ausgesagt habe, im Jahr 2016 an der (...) verletzt worden zu sein. Seine Schilderungen liessen somit insgesamt nicht den Eindruck entstehen, als hätte er die Festnahme, die Befragung und die Schläge durch die sri-lankische Armee selbst erlebt. Die Vorbringen würden daher den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchliefen oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stelle keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis im (...) 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Kriegsende noch sieben Jahre dort gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Dieser Einschätzung habe auch die Konsultation des Dossiers seines Bruders nichts entgegenzusetzen vermocht. 8.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, er habe in seinem Asylgesuch eine Reflexverfolgung aufgrund der LTTE-Tätigkeit seines Bruders geltend gemacht. Diesem sei im (...) 2014 in der Schweiz Asyl erteilt worden. In dessen Asylverfahren sei vorgebracht worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der äusserlichen Ähnlichkeit zu seinem Bruder in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und er sich 2006 wegen seines Bruders nach E._______ habe absetzen müssen. Ausserdem gehe daraus hervor, dass er nach seiner Rückkehr im (...) 2014 inhaftiert worden sei. Trotzdem halte die Vorinstanz fest, dass sich aus der Konsultation der Asylakten des Bruders keine asylrelevanten Erkenntnisse ergeben hätten. Weiter erachte sie die geltend gemachte Festnahme im Jahr 2016 als unglaubhaft, da er zu wenig Details habe nennen können und sich in einen Widerspruch verwickelt habe. Aus dem Asyldossier würden sich allerdings klare Hinweise ergeben, dass er aufgrund der erlebten Folterungen unter anhaltenden psychischen und physischen Beeinträchtigungen leide. Es handle sich erstens um medizinische Akten und zweitens um sein Aussageverhalten. Er habe an zahlreichen Stellen Erinnerungsschwierigkeiten beklagt. Die Vorinstanz werfe ihm gerade das für traumatisierte Personen typische Aussageverhalten zulasten seiner Glaubhaftigkeit vor. Tatsächlich bestünden aber aufgrund der Reflexverfolgung und der körperlichen Spuren der Übergriffe objektive Beweise für seine Vorbringen. Sodann sei der Befragungsstil äusserst problematisch gewesen, zumal die befragende Person ihn aufgefordert habe, die Folterungen im Armeecamp «wie in einem Film zu schildern, was in diesem Zusammenhang zynisch anmute. Ausserdem habe sie mehrmals festgehalten, er habe sich wiederholt. Es sei nicht davon auszugehen, dass er die Vorbringen jeweils in völlig identischer Weise wiedergegeben habe. Zudem würden Wiederholungen von Vorbringen ein Realkennzeichen darstellen. Ob er im Jahr 2014 oder 2016 am (...) verletzt worden sei, könne offengelassen werden. Gemäss Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts würden die Verbindung zu (ehemaligen) Mitgliedern und Anhängern der LTTE sowie seine früheren Verhaftungen im Zusammenhang mit einer vermeintlichen oder tatsächlichen Verbindung zu den LTTE Hauptrisikofaktoren darstellen. Die Intensität der Verbindung sei dabei nicht ausschlaggebend. Die asylrelevante Gefährdung von Personen mit sozialen Beziehungen zu LTTE-Mitgliedern ergebe sich ausserdem aus Berichten diverser unabhängiger Beobachterorganisationen. Er trage ausserdem (...) der sri-lankischen Soldaten, welche einen Verdacht auf frühere Inhaftierungen und Folterungen begründet würden. Er erfülle überdies die Risikofaktoren der fehlenden gültigen Identitätspapiere und des langen Auslandaufenthaltes in der tamilischen Diaspora. Schliesslich gehöre er der bestimmten sozialen Gruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie den vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer an. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka hätte er daher mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. In der Beschwerde wird dann unter Hinweis auf die auf der zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel die Gefährdungssituation tamilischer Rückkehrer im Allgemeinen und das Risiko des Beschwerdeführers im Besonderen dargelegt. Infolge der aktuellen politischen Krise sei eine Akzentuierung der Bedrohungslage für ethnische Minderheiten zu beobachten. Seit dem Ausbruch der Krise am 26. Oktober 2018 sei die Lage sehr volatil und nicht vorhersehbar. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit aber nicht geschmälert. Ausserdem habe sein Nachfolger, Präsident Maithripala Sirisena, die Todesstrafe wieder eingeführt. Die Bedrohungslage für Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Journalisten und Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten insbesondere Tamilen spitze sich zu. Da die verantwortlichen Regierungsstellen komplett versagt hätten, seien die Terroranschläge am Osterwochenende, welche eine weitere massive Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtslage verursacht hätten, überhaupt erst möglich geworden. Es sei nicht auszuschliessen, dass unter dem Vorwand der Wahrung der nationalen Sicherheit auch andere regimekritische Gegner ins Visier genommen und unmenschlich behandelt würden. Infolge der Verschlechterung der Lage in Sri Lanka würden Angehörige religiöser und ethnischer Minderheiten sowie von spezifischen Risikogruppen einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt. Selbstmordanschläge seien in Sri Lanka zudem eng verbunden mit der Erinnerung an den sri-lankischen Bürgerkrieg, in welchem diese Art des perfiden Terrors durch die LTTE perfektioniert worden sei. 9. 9.1 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt, wieso sie zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die zweite Festnahme im Jahr 2016 hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen das Gericht in ihrer Gesamtheit nicht zu überzeugen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der Verfügung sowie auf die Zusammenfassung unter E. 8.1 verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer geltend macht, sich nach dem Vorfall im Jahr 2014 versteckt gehalten zu haben (vgl. A46 F38, F54). Diesbezüglich gelingt es ihm jedoch nicht, darzulegen, wann er sich wo aufgehalten haben soll. Der Erklärungsversuch, er könne sich aufgrund seiner Traumatisierung nicht daran erinnern, geht fehl (vgl. hierzu E. 9.1.1). Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich aufgrund seiner diversen Gelegenheitsjobs vorübergehend an diesen Orten aufgehalten hat und nicht etwa, weil er sich dort vor einer befürchteten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden verstecken wollte. Gegen eine erneute Verhaftung im Jahr 2016 spricht überdies, dass der Beschwerdeführer vorbringt, sowohl im Jahr 2014 als auch im Jahr 2016 im "(...)" festgenommen worden zu sein (vgl. A46 F54 und F62). Dass er trotz Furcht, verfolgt zu werden, wieder an denselben Ort zurückkehrt, wo er erstmals verhaftet worden war, ist nicht nachvollziehbar. Dafür spricht überdies, dass er im Laufe der Anhörung betreffend letztere Verhaftung abermals geltend macht, mit seinem Bruder verwechselt worden zu sein, während er zunächst angab, dort auf seinen Bruder angesprochen worden zu sein (vgl. A46 F54 und F73). Ausserdem ist anzufügen, dass er zwar vorbringt, (...) zu haben, aber nie entsprechende Bilder als Beweismittel eingebracht hat, was zu erwarten und auch seine Pflicht gewesen wäre. 9.1.1 Es wird nicht in Abrede gestellt, dass möglicherweise eine Traumatisierung das Aussageverhalten von Menschen beeinflussen und bisweilen dazu führen kann, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert und kohärent dargestellt wird. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden. Die von der Vorinstanz zutreffend aufgeführten inhaltlichen Ungereimtheiten und Widersprüche können mit dem Hinweis auf eine nicht weiter substantiierte und nicht belegte Traumatisierung jedoch nicht erklärt werden. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen nicht in der Lage gewesen wäre, die gestellten Fragen zu beantworten. Er hat sich bezüglich der geltend gemachten Festnahmen in den Jahren 2014 und 2016 in keiner Weise dahingehend geäussert, dass er Probleme hätte, sich an die Vorfälle zu erinnern oder diese wiederzugeben. Lediglich bei den genauen zeitlichen Angaben der Aufenthalte an den verschiedenen Orten hat er dargelegt, dass er es nicht mehr genau wisse (vgl. A46 F15 und F22). Wie unter E.9.1 festgehalten, ist nicht davon auszugehen, dass er sich nicht mehr an seine diversen Aufenthalte zu erinnern vermag, sondern dass er sich aufgrund seiner Arbeit nur vorübergehend dort aufhielt. Allfällige Hinweise auf psychische Probleme des Beschwerdeführers wurden auch nicht von der Hilfswerkvertretung festgehalten (vgl. A46 letzte Seite). Die befragende Person hat der besonderen Aussagesituation in der Anhörung, die durchaus einige unklare und widersprüchliche Antworten aufweist, insofern Rechnung getragen, als sie mehrfach nachgefragt und die Fragen wiederholt, erklärt und umformuliert hat (vgl. z.B. A46 F10-23, F74, F76 f.). Damit hat sie dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gegeben, den Sachverhalt zu schildern. Ausserdem hat sie sich in der Anhörung nach dem Befinden des Beschwerdeführers erkundigt (vgl. A46 F5) und ihm im Zusammenhang mit seinen körperlichen Schmerzen angeboten, jederzeit aufzustehen und sich zu melden, falls er eine Pause brauche (vgl. A46 F7). Der Beschwerdeführer vermag folglich mit der angeblichen Traumatisierung nicht zu erklären, weshalb seine Ausführungen derart knapp, stereotyp und detailarm ausgefallen sind, zumal es sich ebenfalls um einschneidende Ereignisse gehandelt haben müsste. Überdies wurde bereits vorstehend dargelegt, dass es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen wäre, die nun geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen darzulegen und einen entsprechenden Arztbericht einzureichen. Aus der für den 17. August 2018 in Auftrag gegebenen ärztlichen Abklärung hat sich gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers nichts ergeben (vgl. A46 F6). 9.1.2 In Würdigung der gesamten Umstände und aufgrund der Aktenlage kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Urteilsfähigkeit im Asylverfahren erfüllt. Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Verhaftung im Jahr 2016 sowie die Folterung im Jahr 2014 zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar aufgrund seiner Ähnlichkeit zu seinem Bruder kurzzeitig ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten und deswegen im Jahr 2014 festgenommen worden ist. Sobald sich das Missverständnis aber geklärt hatte, wurde der Beschwerdeführer vermutlich entlassen und nicht wieder behelligt. 9.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Obige Analyse hat zudem auch vor dem Hintergrund der in der Beschwerde geltend gemachten Krise weiterhin Gültigkeit. 9.3 9.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der LTTE-Unterstützung des Bruders, der mittlerweile in der Schweiz den Asylstatus erhalten hat, verfolgt worden zu sein. Die Asylakten des Bruders wurden diesbezüglich beigezogen, obwohl nie an dessen LTTE-Unterstützung gezweifelt wurde. Was sich auch durch die Konsultation der Akten nicht geändert hat. Allerdings befindet sich der Bruder seit (...) 2014 in der Schweiz. Alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse sind angeblich nach diesem Zeitpunkt erfolgt, weshalb sämtliche Aussagen des Bruders lediglich auf Hörensagen beruhen können und als Beweis für die geltend gemachte Verfolgung des Beschwerdeführers nicht taugen. Wie dargelegt, ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verwechslung mit seinem Bruder kurzzeitig festgehalten wurde, aber auch, dass er von den sri-lankischen Behörden entlassen worden ist, sobald diese die Verwechslung mit dessen Bruder realisiert haben. Ein Interesse an seiner Person hat der Beschwerdeführer selbst verneint (vgl. A46 F118). Auch eine Verfolgung aufgrund der Ausreise seines (...) Bruders nach F._______ hat er nie geltend gemacht. Von einer Reflexverfolgung kann daher nicht ausgegangen werden. 9.3.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er sich in einem tamilischen Diasporazentrum aufhalte und überdies familiäre Verbindungen zu den LTTE habe, ist an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die angeblichen über die einmalige Festnahme im Jahr 2014 hinaus gehenden Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang nicht geglaubt werden können und der Beschwerdeführer bestätigte, selbst nie Verbindungen zur LTTE gehabt zu haben (vgl. A46 F120). (...) stellen schwach risikobegründende Faktoren dar und sind für sich allein nicht asylrelevant (vgl. E-1866/2015 E.8.5.5). Der Beschwerdeführer erwähnt auf Beschwerdeebene zwar mehrmals exilpolitische Tätigkeiten, führt diese jedoch in keinster Weise aus und erklärte überdies anlässlich der Anhörung, nie politische Aktivitäten ausgeführt zu haben, welche mit tamilischen Organisationen zusammenhingen (vgl. A46 F136). Allein aus der tamilischen Ethnie und der mittlerweile (...) Landesabwesenheit sowie aus dem Fehlen ordentlicher Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylverfahrens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer erkennen zu lassen) bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er wieder ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. Hinsichtlich der Kontaktaufnahme mit dem sri-lankischen Generalkonsulat ist auf BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. 9.4 Insgesamt ist folglich nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Die vom Beschwerdeführer gemachten Vorbringen sind denn auch weitgehend als Mutmassungen einzustufen, die er nicht zu belegen vermag.
10. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 11. 11.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 11.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer von Verhaftungen und Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis darüber erhalten, dass er sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch betätigt und damit einen Wiederaufbau der LTTE angestrebt habe. Wegen seiner LTTE-Verbindung und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. Ferner müssten auch seine psychischen Beeinträchtigungen berücksichtigt werden. 12.3 12.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 12.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändern auch die volatile Lage und die Ernennung Rajapaksas zum Oppositionsführer nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. 12.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 12.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.4.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (Urteil D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 12.4.2 Gestützt auf das Referenzurteil E-1866/2015 hat die Vorinstanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._______, Nordprovinz, wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise hauptsächlich gelebt hat, zutreffend bejaht. Die vom Beschwerdeführer angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen wie bereits dargelegt auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern. 12.4.3 Sodann sind auch keine individuellen Gründe erkennbar, welche gegen die Rückkehr des noch relativ jungen, über eine (...) Schulbildung (vgl. A46 F25) und Berufserfahrung (unter anderem als [...], vgl. A46 F28 ff.) verfügenden Beschwerdeführers sprechen könnten. Wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend bemerkte, hat der Beschwerdeführer ihm nahestehende Verwandte (Mutter und [...] Schwestern) in B._______ und kann von seinen (...) Brüdern in (...) finanziell unterstützt werden (vgl. A11 Ziff. 3.02 f. und A46 F41 ff. und F98 f.). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde. Daran vermögen auch seine Rücken- und Kopfschmerzen nichts zu ändern, da diese auch in Sri Lanka behandelbar sind. 12.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 12.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und soweit diesbezüglich überprüfbar angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. 14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500. festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 14.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100. festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500. in Abzug zu bringen. 14.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400. dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400. auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100. persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Regina Seraina Goll Versand: