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D-4224/2019

D-4224/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-10-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer liess dem SEM durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20. Mai 2019 (unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht) mitteilen, er werde sich zwecks Stellung eines Asylgesuchs am 21. Mai 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ melden. Gleichzeitig führte er aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und lebe seit dem Jahr 2007 mit seiner Familie in C._______. Nach Absolvierung des (...) habe er ab 2016 als (...) gearbeitet, wobei sich sein Arbeitsort nur etwa zehn Minuten von einer der Kirchen, auf welche am 21. April 2019 ein Anschlag verübt worden sei, entfernt befunden habe. Eine (Verwandte) seines in D._______ wohnhaften (Verwandten) habe einen Muslimen geheiratet und sei zum Islam konvertiert; sie lebe heute - verwitwet - mit ihren (...) Kindern in E._______. Die Familie des Beschwerdeführers und diejenige dieser (Verwandten) hätten sich regelmässig gegenseitig besucht, wobei er - der Beschwerdeführer - ab und zu seinen (Verwandten) F._______ in E._______ und in C._______ in die Moschee begleitet habe; letztmals sei dies im März 2019 der Fall gewesen. Am 29. April 2019 habe seine Mutter ihn an seinem Arbeitsplatz darüber informiert, dass Soldaten zu Hause nach ihm gesucht hätten. Sie hätten die Wohnung durchsucht und wissen wollen, wieso er regelmässig Moscheen in E._______ und C._______ aufgesucht habe, ob er zum Islam konvertiert sei und ob er die Tätigkeit seines Vaters bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Waffenschmuggler weitergeführt habe. Er habe dann realisiert, dass er als Verdächtiger im Zusammenhang mit den Bombenschlägen vom 21. April 2019 angesehen werde und ihm eine lange Inhaftierung sowie Verhöre unter Folter drohen könnten. In der Folge habe er seine Flucht organisiert; am 10. Mai 2019 sei er in die G._______ und am 14. Mai 2019 weiter bis in die Schweiz gereist, wo er am 17. Mai 2019 angekommen sei. Er besitze eine Identitätskarte, die sich noch in Sri Lanka befinde und die nun in die Schweiz geschickt werde. Im Weiteren gab er an, in der Region B._______ Verwandte zu haben, weshalb er bei einem erweiterten Verfahren die Zuteilung in die Kantone B._______ oder H._______ wünsche. Sein Rechtsvertreter wolle sowohl bei der Befragung als auch bei der Anhörung anwesend sei. Die entsprechenden Termine seien mit diesem abzusprechen; wobei Terminvorschläge per Telefax zu übermitteln seien. A.a Am 21. Mai 2019 sprach der Beschwerdeführer im BAZ B._______ vor und suchte um Asyl nach. Nach der Registrierung wurde er dem BAZ I._______ zugewiesen. A.b Am 27. Mai 2019 erklärte der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Zuteilung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h Abs. 1 AsylG (SR 142.31). A.c Am 28. Mai 2019 fand im BAZ I._______ die Personalienaufnahme (PA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei am 10. Mai 2019 auf dem Luftweg in die G._______ gelangt. In der G._______ habe ihm die ihn auf der ganzen Reise begleitende Person seinen (noch gültigen) Reisepass weggenommen. A.d Mit an das BAZ B._______ adressiertem Schreiben vom 28. Mai 2019 rügte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Umverteilung beziehungsweise Zuteilung seines Mandanten ins BAZ I._______ sowie die fehlende Benachrichtigung der Zuteilung und die zu späte Information über den Zeitpunkt der am 31. Mai 2019 geplanten Anhörung. Eine Anhörung am 31. Mai 2019 sei "nicht legal", da es ihm nicht möglich sei, daran teilzunehmen; eine spätere Anhörung im BAZ I._______ wäre ebenfalls nicht korrekt, da sie ihn und seinen Mandanten diskriminieren würde. Es sei ihm unverzüglich die notwendige Akteneinsicht zu gewähren sowie die entsprechende Verfügung zuzustellen und es seien die offenen Fragen zu beantworten. Das SEM teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 29. Mai 2019 mit, dass die auf den 31. Mai 2019 angesetzte Befragung annulliert worden sei. Mit einer weiteren E-Mail vom 3. Juni 2019 wurde der Rechtsvertreter vom SEM um Mitteilung gebeten, ob er an dem auf den 5. Juni 2019 angesetzten Dublin-Gespräch teilnehmen werde. Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 liess sich der Rechtsvertreter dahingehend vernehmen, solange die Widerrechtlichkeit der Zuteilung an das BAZ I._______ nicht geklärt sei, könne mit seinem Mandanten keine Befragung oder kein Gespräch durchgeführt werden. Im Übrigen begebe er sich auch aus Kostengründen nicht nach I._______. A.e Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2019 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), durch; dabei wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Rechtvertreter über das Gespräch informiert worden, jedoch nicht erschienen sei. Der Beschwerdeführer gab an, er versuche, nicht nur eine Fotografie, sondern auch das Original seiner Identitätskarte einzureichen. Abgesehen davon, dass er nicht gut schlafen könne, sei er bei guter Gesundheit. Im Weiteren bestätigte er, dass ihm seine Aussagen Satz für Satz in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden seien. A.f Am 14. Juni 2019 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut an das BAZ B._______ und verlangte unter anderem die unverzügliche Anhandnahme der Sache betreffend Zuteilung ans BAZ I._______. Per E-Mail vom 17. Juni 2019 wurde der Rechtsvertreter vom SEM darüber informiert, dass die Anhörung seines Mandanten am 28. Juni 2019 in I._______ stattfinden werde. Ausserdem wurde er gebeten mitzuteilen, ob er an dieser Anhörung teilnehmen werde. Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 wurde der Rechtsvertreter vom SEM darauf aufmerksam gemacht, dass die gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgte Zuweisung in die Verfahrensregion J._______ nicht selbstständig, sondern nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung und nur mit der Begründung, sie verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, angefochten werden könne. In einer weiteren Eingabe an das SEM vom 18. Juni 2019 bezeichnete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Schreiben vom 17. Juni 2019 als "bizarr" und beanstandete die behauptete Zufälligkeit des Auswahlprozederes. Das gesamte Verfahren sei durch diese schikanöse und willkürliche Zuteilung belastet und sämtliche Instruktionshandlungen (Befragungen, Anhörungen etc.) des SEM dürften schlussendlich keine Rechtsgültigkeit erlangen. Es sei daher auch im Interesse des SEM, Akteneinsicht zu gewähren, die Hintergründe dieser Sache komplett aufzuklären und seinen Mandanten zurück ins BAZ B._______ zu transferieren. Am 27. Juni 2019 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem SEM mit, dass er sein Mandat "partiell", in Bezug auf die Vertretung im Asylverfahren (insbesondere hinsichtlich der Teilnahme an Anhörungen und der weiteren Prozessschritte wie die Zustellung von Entscheidentwürfen), niederlege. Nicht von der Mandatsniederlegung betroffen sei die "Angelegenheit um willkürliche und gesetzeswidrige Zuteilung" seines Mandanten ins BAZ I._______ sowie die "Gewährung von Auskünften und Akteneinsicht in diesem Zusammenhang". A.g Der Beschwerdeführer wurde am 28. Juni 2019 von einem Mitarbeiter des SEM im BAZ I._______ ein erstes Mal angehört. Erst gegen Ende dieser Anhörung, anlässlich einer am späteren Nachmittag durchgeführten Pause, erhielt der Mitarbeiter des SEM Kenntnis von der teilweisen Mandatsniederlegung des bisherigen Rechtsvertreters. In der Folge wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Vertretung durch Mitarbeitende des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ der Region J._______ aufmerksam gemacht, und er wurde darüber informiert, dass er demnächst für eine zweite Anhörung aufgeboten werde, bei welcher ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin von (...) oder eine andere Rechtsvertretung seiner Wahl anwesend sein könne. Am 2. Juli 2019 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden von (...) mit der Wahrung seiner Rechte. Die zweite Anhörung fand am 26. Juli 2019 ebenfalls im BAZ I._______ statt. (...) wurde vorgängig vollumfängliche Akteneinsicht gewährt, und der in der Anhörung anwesende Mitarbeiter von (...), K._______, hatte die Möglichkeit, sich während der Anhörung mit Fragen (auch betreffend die erste Anhörung) an seinen Mandanten zu wenden. Anlässlich der beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen - und in Ergänzung zu den im schriftlichen Gesuch vom 20. Mai 2019 enthaltenen Vorbringen - geltend, sein Vater sei früher LTTE-Mitglied gewesen und im Jahr (...) nach D._______ ausgewandert, danach aber insgesamt viermal, zuletzt im Jahr 2015, zu Besuchszwecken nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er - der Beschwerdeführer - sei in den Jahren 2018 und 2019 von Unbekannten beziehungsweise von Angehörigen der Sicherheitsbehörden zu seinem Vater, insbesondere zu dessen Aufenthaltsort, befragt worden. Im Weiteren sei er von den sri-lankischen Behörden gesucht worden, weil er verdächtigt werde, zum Islam konvertiert und in die terroristischen Anschläge auf Kirchen in C._______ am 21. April 2019 involviert zu sein. Dieser Verdacht gründe darauf, dass er zwischen August 2018 und März 2019 insgesamt fünf- oder sechsmal mit seinem (Verwandten) F._______ Moscheen in E._______ und C._______ besucht habe und dabei vermutlich von dort installierten Überwachungskameras aufgenommen worden sei. Vermutlich aus diesem Grund und wegen der LTTE-Vergangenheit seines Vaters seien Sicherheitskräfte zu ihm nach Hause gekommen. Da er aber zu jenem Zeitpunkt am Arbeiten gewesen sei, hätten diese seine Mutter und seine Brüder zu seinem Aufenthaltsort befragt. Nachdem er dies erfahren habe, sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe stattdessen von zu Hause seine Ausreise organisiert. Am 2. Mai 2019 habe er sein Elternhaus verlassen und sich bis zur Ausreise am 10. Mai 2019 in L._______, einem nördlichen Vorort von C._______, aufgehalten. Gemäss den Angaben seiner (Verwandten) M._______ sei (...), der (Verwandte) F._______, ebenfalls untergetaucht, weil er von den Behörden gesucht worden sei. Wie er - der Beschwerdeführer - schliesslich erfahren habe, hätten Sicherheitsbehörden seiner Mutter nach seiner Ausreise mitgeteilt, dass für ihn ein Haftbefehl bereit liege, welcher demnächst zugestellt werde. A.h Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - seine Geburtsurkunde, seine Identitätskarte sowie die Identitätskarten und das Familienbüchlein von M._______ und F._______ zu den Akten. A.i Das SEM unterbreitete (...) am 8. August 2019 den Entwurf des Entscheids. A.j Ebenfalls am 8. August 2019 ermächtigte der Beschwerdeführer (...) zur Übermittlung verschiedener sein Asylverfahren betreffender Informationen an Rechtsanwalt Gabriel Püntener. A.k Der Beschwerdeführer teilte dem SEM durch N._______, ebenfalls Mitarbeiter von (...) und in Koordination beziehungsweise im Einvernehmen mit K._______ handelnd, mit Stellungnahme vom 9. August 2019 mit, dass er mit den Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. Entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit stand. Es könne nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt würde. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. August 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dessen Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am 28. August 2019 zu verlassen, andernfalls er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte. C. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen am 20. August 2019 nunmehr erneut auch für das Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung bevollmächtigten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Gabriel Püntener, mit Eingabe vom 21. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die SEM-Verfügung vom 12. August 2019 sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers vollständig zu wiederholen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchköper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe. Schliesslich sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten zu gewähren und es sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall eines materiellen Entscheids wurden seitens des Beschwerdeführers Beweisanträge gestellt. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - liess der Beschwerdeführer nebst Kopien verschiedener Schreiben an das SEM und an (...) sowie den entsprechenden Antworten eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln einreichen und führte in einem separaten Schreiben vom 21. August 2019 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 27. August 2019 den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (48 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführung einzutreten.

E. 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge; NZZ vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen, https://www.nzz.ch/international/kirchen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlossen-ld.1479002; New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack, https://www.nytimes.com/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning.html; NYT vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-bombing-attacks.html, alle abgerufen am 17. September 2019). Das Ignorieren der massiv verschlechterten Sicherheitslage durch die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht, so der Beschwerdeführer, erscheine unter den gegebenen Umständen als zynisch (vgl. Beschwerde S. 7-10).

E. 5.2 Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Lage in Sri Lanka aufmerksam verfolgt und insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk widmet. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer gehört - wie nachfolgend (E. 9.4) aufgezeigt wird - nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden.

E. 6 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.1.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Rechtsvertreter habe gezwungenermassen einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist das Mandat übernehmen müssen, welches er wegen anhaltender Schikanen seitens des SEM und wegen der objektiven Unmöglichkeit, dieses korrekt wahrzunehmen, zuvor habe niederlegen müssen. Der Entscheideröffnung des SEM an die frühere Rechtsvertretung, die (...), sei ein in jeder Hinsicht rechtswidriges Verhalten jener Rechtsvertretung gefolgt. Die chaotischen Verhältnisse hätten dazu geführt, dass dem jetzigen Rechtsvertreter keine vollständigen Akten des SEM vorlägen und aufgrund der nur notfallmässig möglichen Unterzeichnung der Vollmacht am 20. August 2019 nur eine kurze Besprechung unter telefonischem Beizug eines Übersetzers habe durchgeführt werden können. Das SEM sei daher anzuweisen, nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (vgl. Beschwerde S. 11). Sodann wird die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gerügt, welcher Vorwurf in Zusammenhang mit den vorstehend erwähnten Schikanen seitens des SEM gestellt wird. Dabei wird - unter Hinweis auf die per Brief und E-Mail erfolgten Kontakte zwischen dem jetzigen Rechtsvertreter und dem SEM sowie zwischen dem jetzigen und dem vormaligen Rechtsvertreter - geltend gemacht, die Versetzung des Beschwerdeführers nach I._______ ohne frühzeitige Information seines Anwalts sei widerrechtlich, schikanös und diskriminierend und habe eine Vertretung verunmöglicht. Auch habe das SEM keine beziehungsweise nur mit Verspätung Auskunft betreffend die Platzierung im BAZ I._______ und betreffend die Festsetzung der Termine gegeben. Des Weiteren sei der jetzige Rechtsvertreter zwar vom SEM am 9. August 2019 darüber informiert worden, dass er eine Kopie des negativen Asylentscheides erhalten werde, und am 12. August 2019 seien ihm die Akten übermittelt worden; diese seien aber unvollständig übermittelt worden und die rund 200 zugestellten Seiten hätten dazu geführt, dass sein Faxgerät ständig blockiert gewesen sei. Eine Rücksprache mit dem Beschwerdeführer habe auch ergeben, dass er nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er freiwillig auf die unentgeltliche Rechtsvertretung verzichtet habe. Massivste Fehlleistungen des SEM, die mehr als problematische Rolle des (...) sowie die Zustellung einer Kopie des Entscheids des SEM an einen nicht bevollmächtigten Rechtsvertreter würden klar machen, dass hier die Überschreitung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers Ziel der Aktionen gewesen seien, wobei die umfangreichen Rechtfertigungsversuche des (...) im Schreiben vom 16. August 2019 sowie die Mitteilung, dass das Mandat durch (...) nicht weitergeführt werde, ebenfalls klar machen würden, dass der Beschwerdeführer systematisch benachteiligt worden sei (vgl. Beschwerde S. 13-16).

E. 6.1.2 Vorab ist auf die beiden Schreiben des SEM vom 17. Juni 2019 und vom 25. Juli 2019, in welchen das SEM zu den Vorwürfen betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers in die Verfahrensregion J._______ Stellung nimmt, hinzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich den darin enthaltenen Ausführungen vollumfänglich anschliessen; es sieht keinerlei Anhaltspunkte, dass die Zuteilung des Beschwerdeführers in die Verfahrensregion J._______ beziehungsweise ins BAZ I._______ nicht korrekt gewesen wäre und dass dadurch - wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinen zahlreichen Eingaben (vgl. insbesondere Schreiben vom 17. Juni 2019) behauptet wird - sämtliche Instruktionshandlungen nicht rechtens gewesen wären. Auch wenn die Nichtbeachtung des Wunsches nach einer Zuteilung ins BAZ B._______ (trotz Asylgesuchseinreichung dortselbst) aus der Sicht des in Bern domizilierten Rechtsvertreters ärgerlich erscheinen mag, so ändert dies doch nichts an deren Rechtmässigkeit. Der Rechtsvertreter hätte, wenn er eine gewissenhafte Mandatsführung für den Beschwerdeführer aufgrund der Zuteilung des Beschwerdeführers ins BAZ I._______ (von welcher er spätestens am 28. Mai 2019 vom SEM in Kenntnis gesetzt worden war) aus Praktikabilitäts- und Kostengründen nicht mehr als möglich erachtet hätte, umgehend sein Mandant niederlegen müssen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die zahlreichen Eingaben von Rechtsanwalt Püntener, dessen teilweise Mandatsniederlegung und die Ersuchen um Akteneinsicht und Information (trotz damals fehlendem Mandat im [materiellen] Asylverfahren) dem Beschwerdeführer die Übersicht und den Entscheid, an wen er sich bei Fragen betreffend die Vornahme weiterer Verfahrensschritte (insbesondere auch betreffend die Anhebung einer Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 12. August 2019) wenden könnte, gewiss nicht erleichtert haben dürften. In diesem Zusammenhang (und insbesondere auch in Bezug auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der ersten Anhörung vom 28. Juni 2019 über die Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt Püntener informiert wurde, welche Mitteilung dieser offensichtlich verstand [vgl. A32 zu F238 f.]) ist auch auf die zutreffenden Bemerkungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8, 2. Absatz) zu verweisen. Dessen ungeachtet ergeben sich aus den Akten - entgegen der impliziten Behauptung seines jetzigen Rechtsvertreters (vgl. Schreiben an (...) vom 14. August 2019 als Beilage 16 zur Beschwerdeschrift) - keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen wäre, dass er mit seiner schriftlichen Erklärung vom 12. August 2019 auf die Weiterführung des Mandats durch (...) verzichtet hatte. Was schliesslich die Rüge, trotz Bezeichnung des Asylgesuchs als "Spezialfall" sei der Beschwerdeführer in ein entferntes BAZ überwiesen worden (vgl. Beschwerde S. 15), betrifft, so ist festzuhalten, dass offenbar eine im BAZ I._______ anwesende Krankenschwester beim Beschwerdeführer eine - nicht näher bezeichnete - (...) feststellte und diesen beziehungsweise dessen Asylverfahren aus diesem Grund als "Spezialfall" gekennzeichnet hatte (vgl. Vorakten A10 und A11). Ein Zusammenhang mit der Person des Rechtsvertreters ist nicht ersichtlich.

E. 6.1.3 Gestützt auf Art. 26 VwVG steht dem Beschwerdeführer ein Akteneinsichtsrecht zu, welches nur eingeschränkt werden kann, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG), wobei die Behörde einer Partei, welcher sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben muss, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Vorliegend wurden dem vormaligen Rechtsvertreter am 8. August 2019 zusammen mit dem Entscheidentwurf sämtliche wesentlichen Akten zugestellt. Mit Erklärung vom selben Tag ermächtigte der Beschwerdeführer das SEM aber auch, die Akten (dem zu jenem Zeitpunkt für das Asylverfahren nicht bevollmächtigten) Rechtsanwalt Püntener zukommen zu lassen. In der Folge informierte das SEM letzteren mit E-Mail vom 9. August 2019 über seinen beabsichtigten negativen Entscheid betreffend Asyl und Wegweisung und stellte die Zustellung einer Kopie am 12. August 2019 in Aussicht. Aus den Akten und aus den Darlegungen des jetzigen Rechtsvertreters (vgl. etwa Schreiben vom 13. August 2019 als Beilage 13 zur Beschwerdeschrift vom 21. August 2019) geht überdies klar hervor, dass er im Besitz aller wesentlichen Akten ist. Angesichts der oben erwähnten, vom Beschwerdeführer am 8. August 2019 unterzeichneten Ermächtigung erübrigt sich auch die Beurteilung der Frage, ob die Zustellung an den zu jenem Zeitpunkt noch nicht wieder ordentlich bevollmächtigen Rechtsvertreter zu Recht erfolgt ist oder nicht, zumal dem Beschwerdeführer aus der allfälligen doppelten Aktenzustellung (an (...) und auch an Rechtsanwalt Püntener) keinerlei Nachteile erwachsen sind.

E. 6.2 Mit der Behauptung, das SEM habe seine Begründungspflicht sowie seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, rügt der Beschwerdeführer sodann eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.

E. 6.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es seine Nähe zum Islam in keinster Weise in der angefochtenen Verfügung erwähnt habe. Es verschweige insbesondere die Tatsache, dass er vor den Anschlägen an Ostern 2019 mit seinem (Verwandten) mehrfach die Moschee in C._______ besucht habe und deswegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch Überwachungskameras aufgenommen worden sei (vgl. Beschwerde S.16 f.). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz diese Vorbringen nicht nur im Sachverhalt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Ziff. 6, letzter Abschnitt) aufgenommen, sondern sich damit auch in den Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5) eingehend auseinandergesetzt und somit hinreichend differenziert dargelegt hat, von welchen Überlegungen sie sich bei der Beurteilung hat leiten lassen; gestützt darauf konnte der Beschwerdeführer denn auch die Verfügung rechtsgenüglich anfechten. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage.

E. 6.3 Dasselbe gilt auch für die Ausführungen unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere auch in Bezug auf die aktuelle Situation in Sri Lanka und auf die - individuell für ihn - erhöhte Gefährdungslage (vgl. Beschwerde S. 17-50). Diese vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in fast jedem anderen Beschwerdeverfahren in gleicher oder zumindest sehr ähnlicher Form vorgebrachten und mit der Beilage einer sehr umfangreichen Dokumenten- und Quellensammlung zur Kommentierung des Lagebilds illustrierten Rügen richten sich im Kern nämlich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diese Aspekte sind in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen (vgl. E. 9 nachfolgend). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch (sonst) keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte.

E. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.

E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt durch seinen Rechtsvertreter für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, es sei ihm vollständige Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren und es sei ihm danach eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen (vgl. Beschwerde S. 51, Beweisantrag 1). Sodann seien die vom SEM konsultierten Quellen zur Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka anzugeben und offenzulegen (Beweisantrag 2).

E. 7.2 Wie oben (vgl. E. 6.1.3) bereits festgehalten wurde, sind den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vom SEM nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden wäre. Der entsprechende Beweisantrag 1 ist daher abzuweisen, zumal auch in keiner Weise näher spezifiziert wird, in welche Akten ihm denn noch keine oder nicht ausreichende Einsicht gewährt worden wäre. Was das Begehren um Angabe und Offenlegung der von der Vorinstanz konsultierten Quellen, so wurde bereits in zahlreichen vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1475/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.4.3 oder E-2158/2019 vom 24. Juni 2019 E. 5.2.4.3, je m.w.H.) festgestellt, dass die länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Wie zudem sinngemäss schon oben (vgl. E. 6.3) festgehalten wurde, ist die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen stützt, gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.

E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 8.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 9.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten in verschiedener Hinsicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen.

E. 9.1.1 Zur Begründung wurden vorab verschiedene Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers dargelegt. So wies das SEM etwa auf Unstimmigkeiten in Bezug auf das Datum der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Suche nach den Vorfällen vom 21. April 2019 hin (vgl. A32 zu F175 und F186 f.), welche sich auch durch die - auf entsprechende Nachfrage hin gemachten - Erklärungen nicht auflösen liessen (vgl. A32 zu F235 und 241). Des Weiteren bemerkte es, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung vom 28. Juni 2019 detaillierte Angaben zur angeblichen zweiten Suche gemacht habe (vgl. A32 zu F181), in der zweiten Anhörung vom 26. Juli 2019 hingegen auch auf entsprechende Aufforderung hin nicht in der Lage gewesen sei, Details zur zweiten Suche zu liefern, und stattdessen bloss erwidert habe, er habe telefonisch durch seine Mutter von der zweiten Suche erfahren, wobei die Mutter aber keine Details genannt habe (vgl. A39 zu F68-70). Sodann habe er trotz mehrfacher Nachfrage keine genauere, in sich stimmige Schilderung des letzten Tages in seinem Elternhaus machen können (vgl. A32 zu F 109-112). Dasselbe gelte für die behördlichen Befragungen betreffend die Aktivitäten des im Jahr (...) ausgewanderten Vaters. Der Beschwerdeführer habe insbesondere weder die Anzahl und den Zeitraum der Befragungen nennen noch die Frage, ob es sich bei den besagten Personen um die gleichen Männer, die ihn zuvor auf der Strasse angehalten und nach seiner Identitätskarte gefragt hätten, beziehungsweise ob es sich um Polizisten oder um Soldaten gehandelt habe, schlüssig beantworten können (vgl. A32 zu F68-75 und F117-120). Schliesslich seien auch die Ausführungen betreffend den Verbleib des in Aussicht gestellten Haftbefehls unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen (vgl. A39 zu F16-24), wobei die Äusserung, im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er festgenommen und für mindestens fünfzehn Jahre inhaftiert (vgl. A39 zu F82-84), die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu beseitigen vermöchten.

E. 9.1.2 Nach dem Gesagten könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer wegen möglicher Beteiligung an den terroristischen Anschlägen oder wegen der früheren Aktivitäten seines Vaters bei den LTTE gesucht worden wäre. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal diese lediglich als - leicht fälschbare - Kopien vorlägen.

E. 9.1.3 Ebenso wenig seien die Darlegungen in der Stellungnahme der vormaligen Rechtsvertretung vom 9. August 2019 geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. So vermöge etwa der Einwand, der Beschwerdeführer habe selber über zu wenig Informationen verfügt, um die ihm in der zweiten Anhörung vom 26. Juli 2019 gestellten Fragen betreffend den angeblich bestehenden Verdacht, in die Vorfälle vom 21. April 2019 involviert zu sein (vgl. A39 zu F56-61), genauer zu beantworten, nicht zu überzeugen, zumal zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer - als angeblich gesuchte Person - sich selber um die Einholung weiterer entsprechender Informationen bemüht hätte.

E. 9.2 In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 51 ff.) wird teilweise der im vorin-stanzlichen Verfahren geschilderte Sachverhalt wiederholt und an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. Dabei wird gerügt, das SEM habe nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer drei (Verwandte) väterlicherseits habe, die in E._______, in O._______ und in P._______ lebten, und dass er mehrmals mit seinem (Verwandten) in C._______ und in E._______ eine Moschee besucht habe. Sodann wird um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 ersucht (vgl. Beschwerde S. 54 ff.) und - unter Hinweis auf die auf der zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel - die Gefährdungssituation tamilischer Rückkehrer im Allgemeinen und das Risiko des Beschwerdeführers im Besonderen dargelegt (vgl. Beschwerde S. 62-76). Der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren: So stamme er aus einer LTTE-Familie, wobei sein Vater schon im Jahr (...) aus Sri Lanka geflüchtet sei, und seine eigene Flucht kurz nach den Anschlägen von Ostern 2019 führe zu einem weiteren Verdachtsmoment. Es sei daher gesichert, dass sich der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner früheren Behelligungen durch sri-lankische Sicherheitskräfte und dem nun klar gegen ihn gehegten Verfolgungsinteresse in Sri Lanka auf einer Stop- oder Watch-List befinde.

E. 9.3 Das SEM hat in seiner Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5-8) sowie auf die Zusammenfassung unter E. 9.1 verwiesen werden. Der Hinweis, es sei doch sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seinem (Verwandten) einen Tag nach den Anschlägen mitgeteilt habe, dass er Angst habe, vom Militär gesucht zu werden (vgl. Beschwerde S. 60, 4. Absatz), vermag nicht zu überzeugen, und die Rüge, das SEM habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit in Bezug auf die behördliche Suche wichtige Elemente der Verfolgungsgeschichte einfach ausgeklammert (vgl. Beschwerde S. 60, 5. Absatz), erscheint vorliegend haltlos; insbesondere hat sich die Vorinstanz sehr wohl mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, zusammen mit seinem (Verwandten) F._______ Moscheen besucht zu haben, befasst. Ebenso unberechtigt erscheint das - vom jetzigen Rechtsvertreter auch in verschiedenen anderen Verfahren angebrachte - Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016, zumal auch aus der angefochtenen Verfügung klar hervorgeht, dass sich die Vorinstanz mit der neusten Entwicklung der Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt hat. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass nicht nur die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung aufgrund von Besuchen in Moscheen in C._______ und in E._______ nicht geglaubt werden kann, sondern bereits Zweifel an seiner Behauptung, eine (Verwandte) väterlicherseits sei zum Islam konvertiert, bestehen, wobei die zum Beleg dafür im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Identitätsdokumente nicht geeignet sind, diese Zweifel zu beseitigen, handelt es sich bei diesen doch - wie das SEM zutreffend bemerkt hatte (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 Ziff. 2 sowie vorstehend E. 9.1.2) - lediglich um einfach manipulierbare Kopien. Eine abschliessende diesbezügliche Beurteilung kann indessen unterbleiben, nachdem der Beschwerdeführer die von ihm behauptete behördliche Suche nach ihm nicht glaubhaft zu machen vermochte.

E. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Obige Analyse hat auch vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Situation in Sri Lanka weiterhin Gültigkeit. Die Lage in Sri Lanka ist nach den Terroranschlägen vom April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 weiterhin festzuhalten (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer E-3133/2019 vom 19. August 2019, E. 8.4.5).

E. 9.4.2 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bewerten sind, er weder für sich selber noch für nahe Angehörige eine aktuelle Verbindung zu den LTTE hat glaubhaft machen können und auch keine konkreten exilpolitischen Aktivitäten vorgebracht hat, erfüllt er keine der vorstehend erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Allein aus der tamilischen Ethnie, aus seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der abgewiesenen Asylbewerber und aus dem Fehlen ordentlicher Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere (und den in diesem Zusammenhang erforderlichen Massnahmen der schweizerischen Behörden) kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Ebenso wenig aus dem Umstand, dass er allenfalls über Verwandte muslimischen Glaubens verfügt. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 64 ff.) vertretenen Auffassung - nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, wobei auch die auf Beschwerdeebene auf einer CD-ROM eingereichten Dokumente, Berichte und Länderinformationen nicht zu einer anderen Beurteilung führen.

E. 9.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis darüber erhalten, dass er sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch betätigt und damit einen Wiederaufbau der LTTE angestrebt habe. Wegen seiner vermeintlichen LTTE-Verbindungen, seiner Nähe zum Islam und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. Dies gelte umso mehr, als die sri-lankischen Sicherheitskräfte aufgrund der Terroranschläge von Ostern 2019 verstärkte Strenge und Härte an den Tag legen würden (vgl. Beschwerde S. 76-78).

E. 11.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8 III, Ziff. 1) zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es bestehen aufgrund der Akten - selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben zu den Verwandten muslimischen Glaubens - keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 11.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.4.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und in die Uva-Provinz als grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.1.2, letzter Absatz).

E. 11.4.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben seit 2007, mithin seit seinem (...) Altersjahr, in C._______ gelebt und dort bis 2016 das (...) besucht. Anschliessend habe er bis zu seiner Ausreise im April 2019 als (...) gearbeitet (vgl. A1 S. 2 und A32 zu F18-20). Er ist jung, soweit aktenkundig gesund (die in A10 und A11, erwähnte (...) wurde in den Anhörungen nicht mehr geltend gemacht) und verfügt - wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 9 Ziff. 2) zutreffend bemerkt wurde - mit seinen seit vielen Jahren an derselben Adresse wohnhaften nächsten Angehörigen ([...]; vgl. A32 zu F21-27) über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde.

E. 11.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen. Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4224/2019 Urteil vom 3. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 12. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer liess dem SEM durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 20. Mai 2019 (unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht) mitteilen, er werde sich zwecks Stellung eines Asylgesuchs am 21. Mai 2019 im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ melden. Gleichzeitig führte er aus, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und lebe seit dem Jahr 2007 mit seiner Familie in C._______. Nach Absolvierung des (...) habe er ab 2016 als (...) gearbeitet, wobei sich sein Arbeitsort nur etwa zehn Minuten von einer der Kirchen, auf welche am 21. April 2019 ein Anschlag verübt worden sei, entfernt befunden habe. Eine (Verwandte) seines in D._______ wohnhaften (Verwandten) habe einen Muslimen geheiratet und sei zum Islam konvertiert; sie lebe heute - verwitwet - mit ihren (...) Kindern in E._______. Die Familie des Beschwerdeführers und diejenige dieser (Verwandten) hätten sich regelmässig gegenseitig besucht, wobei er - der Beschwerdeführer - ab und zu seinen (Verwandten) F._______ in E._______ und in C._______ in die Moschee begleitet habe; letztmals sei dies im März 2019 der Fall gewesen. Am 29. April 2019 habe seine Mutter ihn an seinem Arbeitsplatz darüber informiert, dass Soldaten zu Hause nach ihm gesucht hätten. Sie hätten die Wohnung durchsucht und wissen wollen, wieso er regelmässig Moscheen in E._______ und C._______ aufgesucht habe, ob er zum Islam konvertiert sei und ob er die Tätigkeit seines Vaters bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) als Waffenschmuggler weitergeführt habe. Er habe dann realisiert, dass er als Verdächtiger im Zusammenhang mit den Bombenschlägen vom 21. April 2019 angesehen werde und ihm eine lange Inhaftierung sowie Verhöre unter Folter drohen könnten. In der Folge habe er seine Flucht organisiert; am 10. Mai 2019 sei er in die G._______ und am 14. Mai 2019 weiter bis in die Schweiz gereist, wo er am 17. Mai 2019 angekommen sei. Er besitze eine Identitätskarte, die sich noch in Sri Lanka befinde und die nun in die Schweiz geschickt werde. Im Weiteren gab er an, in der Region B._______ Verwandte zu haben, weshalb er bei einem erweiterten Verfahren die Zuteilung in die Kantone B._______ oder H._______ wünsche. Sein Rechtsvertreter wolle sowohl bei der Befragung als auch bei der Anhörung anwesend sei. Die entsprechenden Termine seien mit diesem abzusprechen; wobei Terminvorschläge per Telefax zu übermitteln seien. A.a Am 21. Mai 2019 sprach der Beschwerdeführer im BAZ B._______ vor und suchte um Asyl nach. Nach der Registrierung wurde er dem BAZ I._______ zugewiesen. A.b Am 27. Mai 2019 erklärte der Beschwerdeführer den Verzicht auf die Zuteilung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h Abs. 1 AsylG (SR 142.31). A.c Am 28. Mai 2019 fand im BAZ I._______ die Personalienaufnahme (PA) statt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, er sei am 10. Mai 2019 auf dem Luftweg in die G._______ gelangt. In der G._______ habe ihm die ihn auf der ganzen Reise begleitende Person seinen (noch gültigen) Reisepass weggenommen. A.d Mit an das BAZ B._______ adressiertem Schreiben vom 28. Mai 2019 rügte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Umverteilung beziehungsweise Zuteilung seines Mandanten ins BAZ I._______ sowie die fehlende Benachrichtigung der Zuteilung und die zu späte Information über den Zeitpunkt der am 31. Mai 2019 geplanten Anhörung. Eine Anhörung am 31. Mai 2019 sei "nicht legal", da es ihm nicht möglich sei, daran teilzunehmen; eine spätere Anhörung im BAZ I._______ wäre ebenfalls nicht korrekt, da sie ihn und seinen Mandanten diskriminieren würde. Es sei ihm unverzüglich die notwendige Akteneinsicht zu gewähren sowie die entsprechende Verfügung zuzustellen und es seien die offenen Fragen zu beantworten. Das SEM teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 29. Mai 2019 mit, dass die auf den 31. Mai 2019 angesetzte Befragung annulliert worden sei. Mit einer weiteren E-Mail vom 3. Juni 2019 wurde der Rechtsvertreter vom SEM um Mitteilung gebeten, ob er an dem auf den 5. Juni 2019 angesetzten Dublin-Gespräch teilnehmen werde. Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 liess sich der Rechtsvertreter dahingehend vernehmen, solange die Widerrechtlichkeit der Zuteilung an das BAZ I._______ nicht geklärt sei, könne mit seinem Mandanten keine Befragung oder kein Gespräch durchgeführt werden. Im Übrigen begebe er sich auch aus Kostengründen nicht nach I._______. A.e Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2019 ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), durch; dabei wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Rechtvertreter über das Gespräch informiert worden, jedoch nicht erschienen sei. Der Beschwerdeführer gab an, er versuche, nicht nur eine Fotografie, sondern auch das Original seiner Identitätskarte einzureichen. Abgesehen davon, dass er nicht gut schlafen könne, sei er bei guter Gesundheit. Im Weiteren bestätigte er, dass ihm seine Aussagen Satz für Satz in eine ihm verständliche Sprache rückübersetzt worden seien. A.f Am 14. Juni 2019 gelangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erneut an das BAZ B._______ und verlangte unter anderem die unverzügliche Anhandnahme der Sache betreffend Zuteilung ans BAZ I._______. Per E-Mail vom 17. Juni 2019 wurde der Rechtsvertreter vom SEM darüber informiert, dass die Anhörung seines Mandanten am 28. Juni 2019 in I._______ stattfinden werde. Ausserdem wurde er gebeten mitzuteilen, ob er an dieser Anhörung teilnehmen werde. Mit Schreiben vom 17. Juni 2019 wurde der Rechtsvertreter vom SEM darauf aufmerksam gemacht, dass die gestützt auf Art. 8 Abs. 1 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfolgte Zuweisung in die Verfahrensregion J._______ nicht selbstständig, sondern nur durch Beschwerde gegen die Endverfügung und nur mit der Begründung, sie verletze den Grundsatz der Einheit der Familie, angefochten werden könne. In einer weiteren Eingabe an das SEM vom 18. Juni 2019 bezeichnete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Schreiben vom 17. Juni 2019 als "bizarr" und beanstandete die behauptete Zufälligkeit des Auswahlprozederes. Das gesamte Verfahren sei durch diese schikanöse und willkürliche Zuteilung belastet und sämtliche Instruktionshandlungen (Befragungen, Anhörungen etc.) des SEM dürften schlussendlich keine Rechtsgültigkeit erlangen. Es sei daher auch im Interesse des SEM, Akteneinsicht zu gewähren, die Hintergründe dieser Sache komplett aufzuklären und seinen Mandanten zurück ins BAZ B._______ zu transferieren. Am 27. Juni 2019 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem SEM mit, dass er sein Mandat "partiell", in Bezug auf die Vertretung im Asylverfahren (insbesondere hinsichtlich der Teilnahme an Anhörungen und der weiteren Prozessschritte wie die Zustellung von Entscheidentwürfen), niederlege. Nicht von der Mandatsniederlegung betroffen sei die "Angelegenheit um willkürliche und gesetzeswidrige Zuteilung" seines Mandanten ins BAZ I._______ sowie die "Gewährung von Auskünften und Akteneinsicht in diesem Zusammenhang". A.g Der Beschwerdeführer wurde am 28. Juni 2019 von einem Mitarbeiter des SEM im BAZ I._______ ein erstes Mal angehört. Erst gegen Ende dieser Anhörung, anlässlich einer am späteren Nachmittag durchgeführten Pause, erhielt der Mitarbeiter des SEM Kenntnis von der teilweisen Mandatsniederlegung des bisherigen Rechtsvertreters. In der Folge wurde der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit der Vertretung durch Mitarbeitende des Rechtsschutzes für Asylsuchende im BAZ der Region J._______ aufmerksam gemacht, und er wurde darüber informiert, dass er demnächst für eine zweite Anhörung aufgeboten werde, bei welcher ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin von (...) oder eine andere Rechtsvertretung seiner Wahl anwesend sein könne. Am 2. Juli 2019 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden von (...) mit der Wahrung seiner Rechte. Die zweite Anhörung fand am 26. Juli 2019 ebenfalls im BAZ I._______ statt. (...) wurde vorgängig vollumfängliche Akteneinsicht gewährt, und der in der Anhörung anwesende Mitarbeiter von (...), K._______, hatte die Möglichkeit, sich während der Anhörung mit Fragen (auch betreffend die erste Anhörung) an seinen Mandanten zu wenden. Anlässlich der beiden Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen - und in Ergänzung zu den im schriftlichen Gesuch vom 20. Mai 2019 enthaltenen Vorbringen - geltend, sein Vater sei früher LTTE-Mitglied gewesen und im Jahr (...) nach D._______ ausgewandert, danach aber insgesamt viermal, zuletzt im Jahr 2015, zu Besuchszwecken nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er - der Beschwerdeführer - sei in den Jahren 2018 und 2019 von Unbekannten beziehungsweise von Angehörigen der Sicherheitsbehörden zu seinem Vater, insbesondere zu dessen Aufenthaltsort, befragt worden. Im Weiteren sei er von den sri-lankischen Behörden gesucht worden, weil er verdächtigt werde, zum Islam konvertiert und in die terroristischen Anschläge auf Kirchen in C._______ am 21. April 2019 involviert zu sein. Dieser Verdacht gründe darauf, dass er zwischen August 2018 und März 2019 insgesamt fünf- oder sechsmal mit seinem (Verwandten) F._______ Moscheen in E._______ und C._______ besucht habe und dabei vermutlich von dort installierten Überwachungskameras aufgenommen worden sei. Vermutlich aus diesem Grund und wegen der LTTE-Vergangenheit seines Vaters seien Sicherheitskräfte zu ihm nach Hause gekommen. Da er aber zu jenem Zeitpunkt am Arbeiten gewesen sei, hätten diese seine Mutter und seine Brüder zu seinem Aufenthaltsort befragt. Nachdem er dies erfahren habe, sei er nicht mehr zur Arbeit gegangen und habe stattdessen von zu Hause seine Ausreise organisiert. Am 2. Mai 2019 habe er sein Elternhaus verlassen und sich bis zur Ausreise am 10. Mai 2019 in L._______, einem nördlichen Vorort von C._______, aufgehalten. Gemäss den Angaben seiner (Verwandten) M._______ sei (...), der (Verwandte) F._______, ebenfalls untergetaucht, weil er von den Behörden gesucht worden sei. Wie er - der Beschwerdeführer - schliesslich erfahren habe, hätten Sicherheitsbehörden seiner Mutter nach seiner Ausreise mitgeteilt, dass für ihn ein Haftbefehl bereit liege, welcher demnächst zugestellt werde. A.h Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - seine Geburtsurkunde, seine Identitätskarte sowie die Identitätskarten und das Familienbüchlein von M._______ und F._______ zu den Akten. A.i Das SEM unterbreitete (...) am 8. August 2019 den Entwurf des Entscheids. A.j Ebenfalls am 8. August 2019 ermächtigte der Beschwerdeführer (...) zur Übermittlung verschiedener sein Asylverfahren betreffender Informationen an Rechtsanwalt Gabriel Püntener. A.k Der Beschwerdeführer teilte dem SEM durch N._______, ebenfalls Mitarbeiter von (...) und in Koordination beziehungsweise im Einvernehmen mit K._______ handelnd, mit Stellungnahme vom 9. August 2019 mit, dass er mit den Entscheidentwurf nicht einverstanden sei. Entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht hielten seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit stand. Es könne nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt würde. B. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. August 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dessen Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis am 28. August 2019 zu verlassen, andernfalls er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könnte. C. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen am 20. August 2019 nunmehr erneut auch für das Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung bevollmächtigten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Gabriel Püntener, mit Eingabe vom 21. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die SEM-Verfügung vom 12. August 2019 sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers vollständig zu wiederholen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben, eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchköper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei zu sistieren, bis über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 ausreichend Klarheit bestehe. Schliesslich sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten zu gewähren und es sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall eines materiellen Entscheids wurden seitens des Beschwerdeführers Beweisanträge gestellt. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - liess der Beschwerdeführer nebst Kopien verschiedener Schreiben an das SEM und an (...) sowie den entsprechenden Antworten eine CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln einreichen und führte in einem separaten Schreiben vom 21. August 2019 aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 27. August 2019 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführung einzutreten. 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Der Antrag auf Mitteilung des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer stellt unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 erfolgten in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge; NZZ vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen, https://www.nzz.ch/international/kirchen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlossen-ld.1479002; New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack, https://www.nytimes.com/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning.html; NYT vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-bombing-attacks.html, alle abgerufen am 17. September 2019). Das Ignorieren der massiv verschlechterten Sicherheitslage durch die Vorinstanz und das Bundesverwaltungsgericht, so der Beschwerdeführer, erscheine unter den gegebenen Umständen als zynisch (vgl. Beschwerde S. 7-10). 5.2 Dazu ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Lage in Sri Lanka aufmerksam verfolgt und insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk widmet. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Der Beschwerdeführer gehört - wie nachfolgend (E. 9.4) aufgezeigt wird - nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Aus den dargelegten Gründen wird deshalb der Sistierungsantrag abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden.

6. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.1 6.1.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, der Rechtsvertreter habe gezwungenermassen einen Tag vor Ablauf der Beschwerdefrist das Mandat übernehmen müssen, welches er wegen anhaltender Schikanen seitens des SEM und wegen der objektiven Unmöglichkeit, dieses korrekt wahrzunehmen, zuvor habe niederlegen müssen. Der Entscheideröffnung des SEM an die frühere Rechtsvertretung, die (...), sei ein in jeder Hinsicht rechtswidriges Verhalten jener Rechtsvertretung gefolgt. Die chaotischen Verhältnisse hätten dazu geführt, dass dem jetzigen Rechtsvertreter keine vollständigen Akten des SEM vorlägen und aufgrund der nur notfallmässig möglichen Unterzeichnung der Vollmacht am 20. August 2019 nur eine kurze Besprechung unter telefonischem Beizug eines Übersetzers habe durchgeführt werden können. Das SEM sei daher anzuweisen, nach Gewährung der Akteneinsicht eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (vgl. Beschwerde S. 11). Sodann wird die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren gerügt, welcher Vorwurf in Zusammenhang mit den vorstehend erwähnten Schikanen seitens des SEM gestellt wird. Dabei wird - unter Hinweis auf die per Brief und E-Mail erfolgten Kontakte zwischen dem jetzigen Rechtsvertreter und dem SEM sowie zwischen dem jetzigen und dem vormaligen Rechtsvertreter - geltend gemacht, die Versetzung des Beschwerdeführers nach I._______ ohne frühzeitige Information seines Anwalts sei widerrechtlich, schikanös und diskriminierend und habe eine Vertretung verunmöglicht. Auch habe das SEM keine beziehungsweise nur mit Verspätung Auskunft betreffend die Platzierung im BAZ I._______ und betreffend die Festsetzung der Termine gegeben. Des Weiteren sei der jetzige Rechtsvertreter zwar vom SEM am 9. August 2019 darüber informiert worden, dass er eine Kopie des negativen Asylentscheides erhalten werde, und am 12. August 2019 seien ihm die Akten übermittelt worden; diese seien aber unvollständig übermittelt worden und die rund 200 zugestellten Seiten hätten dazu geführt, dass sein Faxgerät ständig blockiert gewesen sei. Eine Rücksprache mit dem Beschwerdeführer habe auch ergeben, dass er nicht darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass er freiwillig auf die unentgeltliche Rechtsvertretung verzichtet habe. Massivste Fehlleistungen des SEM, die mehr als problematische Rolle des (...) sowie die Zustellung einer Kopie des Entscheids des SEM an einen nicht bevollmächtigten Rechtsvertreter würden klar machen, dass hier die Überschreitung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers Ziel der Aktionen gewesen seien, wobei die umfangreichen Rechtfertigungsversuche des (...) im Schreiben vom 16. August 2019 sowie die Mitteilung, dass das Mandat durch (...) nicht weitergeführt werde, ebenfalls klar machen würden, dass der Beschwerdeführer systematisch benachteiligt worden sei (vgl. Beschwerde S. 13-16). 6.1.2 Vorab ist auf die beiden Schreiben des SEM vom 17. Juni 2019 und vom 25. Juli 2019, in welchen das SEM zu den Vorwürfen betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers in die Verfahrensregion J._______ Stellung nimmt, hinzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich den darin enthaltenen Ausführungen vollumfänglich anschliessen; es sieht keinerlei Anhaltspunkte, dass die Zuteilung des Beschwerdeführers in die Verfahrensregion J._______ beziehungsweise ins BAZ I._______ nicht korrekt gewesen wäre und dass dadurch - wie vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinen zahlreichen Eingaben (vgl. insbesondere Schreiben vom 17. Juni 2019) behauptet wird - sämtliche Instruktionshandlungen nicht rechtens gewesen wären. Auch wenn die Nichtbeachtung des Wunsches nach einer Zuteilung ins BAZ B._______ (trotz Asylgesuchseinreichung dortselbst) aus der Sicht des in Bern domizilierten Rechtsvertreters ärgerlich erscheinen mag, so ändert dies doch nichts an deren Rechtmässigkeit. Der Rechtsvertreter hätte, wenn er eine gewissenhafte Mandatsführung für den Beschwerdeführer aufgrund der Zuteilung des Beschwerdeführers ins BAZ I._______ (von welcher er spätestens am 28. Mai 2019 vom SEM in Kenntnis gesetzt worden war) aus Praktikabilitäts- und Kostengründen nicht mehr als möglich erachtet hätte, umgehend sein Mandant niederlegen müssen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die zahlreichen Eingaben von Rechtsanwalt Püntener, dessen teilweise Mandatsniederlegung und die Ersuchen um Akteneinsicht und Information (trotz damals fehlendem Mandat im [materiellen] Asylverfahren) dem Beschwerdeführer die Übersicht und den Entscheid, an wen er sich bei Fragen betreffend die Vornahme weiterer Verfahrensschritte (insbesondere auch betreffend die Anhebung einer Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 12. August 2019) wenden könnte, gewiss nicht erleichtert haben dürften. In diesem Zusammenhang (und insbesondere auch in Bezug auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der ersten Anhörung vom 28. Juni 2019 über die Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt Püntener informiert wurde, welche Mitteilung dieser offensichtlich verstand [vgl. A32 zu F238 f.]) ist auch auf die zutreffenden Bemerkungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8, 2. Absatz) zu verweisen. Dessen ungeachtet ergeben sich aus den Akten - entgegen der impliziten Behauptung seines jetzigen Rechtsvertreters (vgl. Schreiben an (...) vom 14. August 2019 als Beilage 16 zur Beschwerdeschrift) - keine Hinweise, dass dem Beschwerdeführer nicht bewusst gewesen wäre, dass er mit seiner schriftlichen Erklärung vom 12. August 2019 auf die Weiterführung des Mandats durch (...) verzichtet hatte. Was schliesslich die Rüge, trotz Bezeichnung des Asylgesuchs als "Spezialfall" sei der Beschwerdeführer in ein entferntes BAZ überwiesen worden (vgl. Beschwerde S. 15), betrifft, so ist festzuhalten, dass offenbar eine im BAZ I._______ anwesende Krankenschwester beim Beschwerdeführer eine - nicht näher bezeichnete - (...) feststellte und diesen beziehungsweise dessen Asylverfahren aus diesem Grund als "Spezialfall" gekennzeichnet hatte (vgl. Vorakten A10 und A11). Ein Zusammenhang mit der Person des Rechtsvertreters ist nicht ersichtlich. 6.1.3 Gestützt auf Art. 26 VwVG steht dem Beschwerdeführer ein Akteneinsichtsrecht zu, welches nur eingeschränkt werden kann, wenn ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse an der Geheimhaltung der betreffenden Akten vorhanden ist (Art. 27 VwVG), wobei die Behörde einer Partei, welcher sie die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, von seinem wesentlichen Inhalt Kenntnis sowie die Gelegenheit geben muss, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG). Vorliegend wurden dem vormaligen Rechtsvertreter am 8. August 2019 zusammen mit dem Entscheidentwurf sämtliche wesentlichen Akten zugestellt. Mit Erklärung vom selben Tag ermächtigte der Beschwerdeführer das SEM aber auch, die Akten (dem zu jenem Zeitpunkt für das Asylverfahren nicht bevollmächtigten) Rechtsanwalt Püntener zukommen zu lassen. In der Folge informierte das SEM letzteren mit E-Mail vom 9. August 2019 über seinen beabsichtigten negativen Entscheid betreffend Asyl und Wegweisung und stellte die Zustellung einer Kopie am 12. August 2019 in Aussicht. Aus den Akten und aus den Darlegungen des jetzigen Rechtsvertreters (vgl. etwa Schreiben vom 13. August 2019 als Beilage 13 zur Beschwerdeschrift vom 21. August 2019) geht überdies klar hervor, dass er im Besitz aller wesentlichen Akten ist. Angesichts der oben erwähnten, vom Beschwerdeführer am 8. August 2019 unterzeichneten Ermächtigung erübrigt sich auch die Beurteilung der Frage, ob die Zustellung an den zu jenem Zeitpunkt noch nicht wieder ordentlich bevollmächtigen Rechtsvertreter zu Recht erfolgt ist oder nicht, zumal dem Beschwerdeführer aus der allfälligen doppelten Aktenzustellung (an (...) und auch an Rechtsanwalt Püntener) keinerlei Nachteile erwachsen sind. 6.2 Mit der Behauptung, das SEM habe seine Begründungspflicht sowie seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, rügt der Beschwerdeführer sodann eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. 6.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das SEM habe seine Begründungspflicht verletzt, indem es seine Nähe zum Islam in keinster Weise in der angefochtenen Verfügung erwähnt habe. Es verschweige insbesondere die Tatsache, dass er vor den Anschlägen an Ostern 2019 mit seinem (Verwandten) mehrfach die Moschee in C._______ besucht habe und deswegen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch Überwachungskameras aufgenommen worden sei (vgl. Beschwerde S.16 f.). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz diese Vorbringen nicht nur im Sachverhalt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 Ziff. 6, letzter Abschnitt) aufgenommen, sondern sich damit auch in den Erwägungen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5) eingehend auseinandergesetzt und somit hinreichend differenziert dargelegt hat, von welchen Überlegungen sie sich bei der Beurteilung hat leiten lassen; gestützt darauf konnte der Beschwerdeführer denn auch die Verfügung rechtsgenüglich anfechten. Der blosse Umstand, dass er die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. 6.3 Dasselbe gilt auch für die Ausführungen unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, insbesondere auch in Bezug auf die aktuelle Situation in Sri Lanka und auf die - individuell für ihn - erhöhte Gefährdungslage (vgl. Beschwerde S. 17-50). Diese vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in fast jedem anderen Beschwerdeverfahren in gleicher oder zumindest sehr ähnlicher Form vorgebrachten und mit der Beilage einer sehr umfangreichen Dokumenten- und Quellensammlung zur Kommentierung des Lagebilds illustrierten Rügen richten sich im Kern nämlich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundeliegende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Diese Aspekte sind in rechtlicher Hinsicht zu beurteilen (vgl. E. 9 nachfolgend). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch (sonst) keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. 6.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt durch seinen Rechtsvertreter für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, es sei ihm vollständige Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren und es sei ihm danach eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen (vgl. Beschwerde S. 51, Beweisantrag 1). Sodann seien die vom SEM konsultierten Quellen zur Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka anzugeben und offenzulegen (Beweisantrag 2). 7.2 Wie oben (vgl. E. 6.1.3) bereits festgehalten wurde, sind den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer vom SEM nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden wäre. Der entsprechende Beweisantrag 1 ist daher abzuweisen, zumal auch in keiner Weise näher spezifiziert wird, in welche Akten ihm denn noch keine oder nicht ausreichende Einsicht gewährt worden wäre. Was das Begehren um Angabe und Offenlegung der von der Vorinstanz konsultierten Quellen, so wurde bereits in zahlreichen vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa die Urteile des BVGer D-1475/2019 vom 29. Mai 2019 E. 6.4.3 oder E-2158/2019 vom 24. Juni 2019 E. 5.2.4.3, je m.w.H.) festgestellt, dass die länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Wie zudem sinngemäss schon oben (vgl. E. 6.3) festgehalten wurde, ist die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen stützt, gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 8.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 9. 9.1 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten in verschiedener Hinsicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 9.1.1 Zur Begründung wurden vorab verschiedene Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers dargelegt. So wies das SEM etwa auf Unstimmigkeiten in Bezug auf das Datum der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Suche nach den Vorfällen vom 21. April 2019 hin (vgl. A32 zu F175 und F186 f.), welche sich auch durch die - auf entsprechende Nachfrage hin gemachten - Erklärungen nicht auflösen liessen (vgl. A32 zu F235 und 241). Des Weiteren bemerkte es, dass der Beschwerdeführer anlässlich der ersten Anhörung vom 28. Juni 2019 detaillierte Angaben zur angeblichen zweiten Suche gemacht habe (vgl. A32 zu F181), in der zweiten Anhörung vom 26. Juli 2019 hingegen auch auf entsprechende Aufforderung hin nicht in der Lage gewesen sei, Details zur zweiten Suche zu liefern, und stattdessen bloss erwidert habe, er habe telefonisch durch seine Mutter von der zweiten Suche erfahren, wobei die Mutter aber keine Details genannt habe (vgl. A39 zu F68-70). Sodann habe er trotz mehrfacher Nachfrage keine genauere, in sich stimmige Schilderung des letzten Tages in seinem Elternhaus machen können (vgl. A32 zu F 109-112). Dasselbe gelte für die behördlichen Befragungen betreffend die Aktivitäten des im Jahr (...) ausgewanderten Vaters. Der Beschwerdeführer habe insbesondere weder die Anzahl und den Zeitraum der Befragungen nennen noch die Frage, ob es sich bei den besagten Personen um die gleichen Männer, die ihn zuvor auf der Strasse angehalten und nach seiner Identitätskarte gefragt hätten, beziehungsweise ob es sich um Polizisten oder um Soldaten gehandelt habe, schlüssig beantworten können (vgl. A32 zu F68-75 und F117-120). Schliesslich seien auch die Ausführungen betreffend den Verbleib des in Aussicht gestellten Haftbefehls unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen (vgl. A39 zu F16-24), wobei die Äusserung, im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka würde er festgenommen und für mindestens fünfzehn Jahre inhaftiert (vgl. A39 zu F82-84), die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu beseitigen vermöchten. 9.1.2 Nach dem Gesagten könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer wegen möglicher Beteiligung an den terroristischen Anschlägen oder wegen der früheren Aktivitäten seines Vaters bei den LTTE gesucht worden wäre. An dieser Feststellung vermöchten auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, zumal diese lediglich als - leicht fälschbare - Kopien vorlägen. 9.1.3 Ebenso wenig seien die Darlegungen in der Stellungnahme der vormaligen Rechtsvertretung vom 9. August 2019 geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhaltes zu führen. So vermöge etwa der Einwand, der Beschwerdeführer habe selber über zu wenig Informationen verfügt, um die ihm in der zweiten Anhörung vom 26. Juli 2019 gestellten Fragen betreffend den angeblich bestehenden Verdacht, in die Vorfälle vom 21. April 2019 involviert zu sein (vgl. A39 zu F56-61), genauer zu beantworten, nicht zu überzeugen, zumal zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer - als angeblich gesuchte Person - sich selber um die Einholung weiterer entsprechender Informationen bemüht hätte. 9.2 In der Rechtsmitteleingabe (vgl. S. 51 ff.) wird teilweise der im vorin-stanzlichen Verfahren geschilderte Sachverhalt wiederholt und an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. Dabei wird gerügt, das SEM habe nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer drei (Verwandte) väterlicherseits habe, die in E._______, in O._______ und in P._______ lebten, und dass er mehrmals mit seinem (Verwandten) in C._______ und in E._______ eine Moschee besucht habe. Sodann wird um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 ersucht (vgl. Beschwerde S. 54 ff.) und - unter Hinweis auf die auf der zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel - die Gefährdungssituation tamilischer Rückkehrer im Allgemeinen und das Risiko des Beschwerdeführers im Besonderen dargelegt (vgl. Beschwerde S. 62-76). Der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren: So stamme er aus einer LTTE-Familie, wobei sein Vater schon im Jahr (...) aus Sri Lanka geflüchtet sei, und seine eigene Flucht kurz nach den Anschlägen von Ostern 2019 führe zu einem weiteren Verdachtsmoment. Es sei daher gesichert, dass sich der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner früheren Behelligungen durch sri-lankische Sicherheitskräfte und dem nun klar gegen ihn gehegten Verfolgungsinteresse in Sri Lanka auf einer Stop- oder Watch-List befinde. 9.3 Das SEM hat in seiner Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt, wieso es zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 5-8) sowie auf die Zusammenfassung unter E. 9.1 verwiesen werden. Der Hinweis, es sei doch sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seinem (Verwandten) einen Tag nach den Anschlägen mitgeteilt habe, dass er Angst habe, vom Militär gesucht zu werden (vgl. Beschwerde S. 60, 4. Absatz), vermag nicht zu überzeugen, und die Rüge, das SEM habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit in Bezug auf die behördliche Suche wichtige Elemente der Verfolgungsgeschichte einfach ausgeklammert (vgl. Beschwerde S. 60, 5. Absatz), erscheint vorliegend haltlos; insbesondere hat sich die Vorinstanz sehr wohl mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, zusammen mit seinem (Verwandten) F._______ Moscheen besucht zu haben, befasst. Ebenso unberechtigt erscheint das - vom jetzigen Rechtsvertreter auch in verschiedenen anderen Verfahren angebrachte - Begehren um Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016, zumal auch aus der angefochtenen Verfügung klar hervorgeht, dass sich die Vorinstanz mit der neusten Entwicklung der Lage in Sri Lanka auseinandergesetzt hat. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass nicht nur die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung aufgrund von Besuchen in Moscheen in C._______ und in E._______ nicht geglaubt werden kann, sondern bereits Zweifel an seiner Behauptung, eine (Verwandte) väterlicherseits sei zum Islam konvertiert, bestehen, wobei die zum Beleg dafür im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Identitätsdokumente nicht geeignet sind, diese Zweifel zu beseitigen, handelt es sich bei diesen doch - wie das SEM zutreffend bemerkt hatte (vgl. angefochtene Verfügung S. 7 Ziff. 2 sowie vorstehend E. 9.1.2) - lediglich um einfach manipulierbare Kopien. Eine abschliessende diesbezügliche Beurteilung kann indessen unterbleiben, nachdem der Beschwerdeführer die von ihm behauptete behördliche Suche nach ihm nicht glaubhaft zu machen vermochte. 9.4 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um frühere Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Obige Analyse hat auch vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Situation in Sri Lanka weiterhin Gültigkeit. Die Lage in Sri Lanka ist nach den Terroranschlägen vom April 2019 zwar als volatil zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung des Referenzurteils des BVGer E-1866/2015 weiterhin festzuhalten (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer E-3133/2019 vom 19. August 2019, E. 8.4.5). 9.4.2 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu bewerten sind, er weder für sich selber noch für nahe Angehörige eine aktuelle Verbindung zu den LTTE hat glaubhaft machen können und auch keine konkreten exilpolitischen Aktivitäten vorgebracht hat, erfüllt er keine der vorstehend erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Allein aus der tamilischen Ethnie, aus seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der abgewiesenen Asylbewerber und aus dem Fehlen ordentlicher Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere (und den in diesem Zusammenhang erforderlichen Massnahmen der schweizerischen Behörden) kann der Beschwerdeführer keine Gefährdung ableiten. Ebenso wenig aus dem Umstand, dass er allenfalls über Verwandte muslimischen Glaubens verfügt. Dass er in einer "Stop List" aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten als unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist - entgegen der in der Beschwerde (vgl. S. 64 ff.) vertretenen Auffassung - nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, wobei auch die auf Beschwerdeebene auf einer CD-ROM eingereichten Dokumente, Berichte und Länderinformationen nicht zu einer anderen Beurteilung führen. 9.5 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis darüber erhalten, dass er sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch betätigt und damit einen Wiederaufbau der LTTE angestrebt habe. Wegen seiner vermeintlichen LTTE-Verbindungen, seiner Nähe zum Islam und der bereits erfolgten Verfolgung bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben. Dies gelte umso mehr, als die sri-lankischen Sicherheitskräfte aufgrund der Terroranschläge von Ostern 2019 verstärkte Strenge und Härte an den Tag legen würden (vgl. Beschwerde S. 76-78). 11.3 11.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8 III, Ziff. 1) zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es bestehen aufgrund der Akten - selbst bei Wahrunterstellung seiner Angaben zu den Verwandten muslimischen Glaubens - keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 11.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.4.1 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka erachtete das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [namentlich: der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und in die Uva-Provinz als grundsätzlich zumutbar (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.1.2, letzter Absatz). 11.4.2 Der Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben seit 2007, mithin seit seinem (...) Altersjahr, in C._______ gelebt und dort bis 2016 das (...) besucht. Anschliessend habe er bis zu seiner Ausreise im April 2019 als (...) gearbeitet (vgl. A1 S. 2 und A32 zu F18-20). Er ist jung, soweit aktenkundig gesund (die in A10 und A11, erwähnte (...) wurde in den Anhörungen nicht mehr geltend gemacht) und verfügt - wie in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 9 Ziff. 2) zutreffend bemerkt wurde - mit seinen seit vielen Jahren an derselben Adresse wohnhaften nächsten Angehörigen ([...]; vgl. A32 zu F21-27) über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine existenzielle Notlage geraten würde. 11.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal Rechtsbegehren, über die bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen. Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: