Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens aus B._______ ([...]) - liess am 19. Juni 2007 ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Teilnahme an der Hochzeit eines Verwandten einreichen, welches vom damals zuständigen Bundesamt für Migration (BFM) am 1. August 2007 abgelehnt wurde. A.b Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das mit Eingabe vom 25. August 2007 angehobene Beschwerdeverfahren zufolge des am 3. Dezember 2007 erklärten Rückzugs am 10. Dezember 2007 als gegenstandslos geworden ab. B. B.a Am 25. August 2010 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 30. August 2010 wurde er dort im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Dabei machte er geltend, er habe während seiner Schulzeit am (...) Flaggen der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) aufgehängt und sei dabei fotografiert worden. Im Jahr 2005 habe er zudem während sechs Monaten für die LTTE Essen geliefert sowie Personen transportiert rund vier Monate lang den LTTE sein Motorrad ausgeliehen. Im Jahr 2006 sei er am (...)-Gedenktag von der Armee fotografiert worden. Am 30. Juli 2010 hätten Unbekannte seinem Vater am Telefon gesagt, sie wüssten Bescheid über seine - des Beschwerdeführers - Tätigkeiten für die LTTE und würden diese Informationen an die Armee weiterleiten, falls man ihnen nicht 10 Lakh bezahle. Zu einer Geldübergabe sei es indessen nicht gekommen. Bereits zwei Tage später sei er - der Beschwerdeführer - von der Armee abgeholt worden. Er sei zu seiner Arbeit für die LTTE sowie zu Waffenverstecken befragt und auch geschlagen worden. Er habe den Armeeangehörigen die Wahrheit gesagt und sei nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Am 10. August 2010 sei er von Unbekannten für zwei Tage entführt worden; dabei sei er wiederum geschlagen worden und man habe ihm gesagt, es gebe Beweise für seine LTTE-Tätigkeit. Nach der Bezahlung von 10 Lakh sei er freigelassen worden, worauf er umgehend Sri Lanka verlassen habe und auf dem Luftweg nach C._______ gereist sei. B.b Vom BFM getätigte Abklärungen ergaben, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur vor seiner Einreise in die Schweiz in C._______ aufgehalten hatte, sondern dass ihm schon vor der Ausreise aus Sri Lanka durch die (...) Botschaft in Colombo ein Visum für einen Arbeitsantritt ausgestellt worden war. Die (...) Behörden hiessen am 10. Dezember 2010 das Gesuch des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gut. Mit Verfügung vom 3. März 2011 trat das SEM gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch vom 25. August 2010 nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach C._______ weg. Die Verfügung vom 3. März 2011 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Der Beschwerdeführer reiste am 14. Oktober 2013 erneut unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein und stellte gleichentags im EVZ Basel ein zweites Asylgesuch. Dort fand am 17. Oktober 2013 die BzP statt, und am 16. Juli 2014 wurde er durch einen Mitarbeiter des BFM in Bern-Wabern vertieft angehört. Dabei gab er an, die Schweiz im Juni 2011 in Richtung D._______ verlassen zu haben und dann später nach E._______ und F._______ weitergereist zu sein. Im Februar 2013 sei er nach G._______ geflogen, von wo aus er auf dem Landweg per Bus und Auto wieder in die Schweiz gelangt sei. Sodann wiederholte er teilweise seine bereits im ersten Asylverfahren genannten Fluchtgründe und brachte im Weiteren vor, sein Vater sei im Dezember 2012 von Armeeangehörigen vorübergehend mitgenommen und einvernommen worden, wobei man ihm Fotos von Personen gezeigt und ihn gefragt habe, ob sein Sohn, mithin der Beschwerdeführer, mit diesen Personen zusammengearbeitet habe und ob er Waffenverstecke der LTTE kenne. Sein Vater sei auch danach immer wieder befragt und belästigt worden; so seien anfangs Juni 2014 Beamte des "Criminal Investigation Department" (CID) bei ihm vorbeigegangen und hätten ihn erneut befragt und ihm Fotos gezeigt. Er, der Beschwerdeführer, befürchte, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden. Im Verlauf dieses vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer unter anderem seine Identitätskarte sowie Unterlagen betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz zu den Akten. C.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 13. Mai 2015 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das am 14. Oktober 2013 gestellte Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.c Die vom Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter (H._______) am 15. Juni 2015 gegen die SEM-Verfügung vom 13. Mai 2015 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3777/2015 vom 7. Juli 2015 abgewiesen. C.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2015 mit, er müsse die Schweiz bis spätestens am 7. August 2015 verlassen. D. D.a Mit Schreiben vom 10. August 2015 - und unter Beilage verschiedener Beweismittel - suchte der Beschwerdeführer durch seinen am 27. Juli 2015 neu bevollmächtigten Rechtsvertreter beim SEM erneut um Asyl nach. Darin wurde unter anderem geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von in der Schweiz lebenden Landsleuten im Hinblick auf die BzP vom 30. August 2010 dahingehend instruiert worden, hinsichtlich der Bekanntgabe seines Engagements für die LTTE zurückhaltend zu sein, weshalb er erst im Verlauf des zweiten Asylverfahrens weitere Aktivitäten dargelegt habe. Vor dem Hintergrund, dass er aus der Sicht der sri-lankischen Behörden Wissen über bestehende Waffenlager haben könnte, seien die Nachfragen bei seinem Vater sehr wohl bedeutsam. Das SEM habe in seinem Entscheid vom 13. Mai 2015 auch verkannt, dass selbst im Jahr 2015 noch LTTE-Aktivisten entdeckt worden seien. Im Übrigen sei ihm zuvor nicht ausreichend klar gewesen, dass die Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts darauf beruht hätten, dass man ihm sein Engagement für die LTTE nicht geglaubt habe. Deshalb habe er erst jetzt seinen aktuellen Rechtsvertreter damit beauftragt, nach ihm bekannten LTTE-Unterstützern zu forschen. Er habe dann Kontakt mit seiner Familie in Sri Lanka aufgenommen, welche ihm den als anerkannten Flüchtling in der Schweiz wohnhaften I._______genannt habe. I._______sei bereit, im Rahmen einer Aussage zu bezeugen, dass es sich bei dem von ihm in einer Anhörung erwähnten "Mann des politischen Büros der LTTE" um ihn - den Beschwerdeführer - gehandelt habe. Sodann erwähnte er weitere Personen (unter anderem der in seine Heimat zurückgeschaffte Asylsuchende N [...]), welche ihn kennen würden und die ihn vermutlich bei den sri-lankischen Sicherheitskräften verraten hätten. Bei einer Rückkehr müsste er mit ähnlichen Verhören, verbunden mit Folter, wie sie N (...) erlebt habe, rechnen. Sein exilpolitisches Engagement würde noch zu einer zusätzlichen Verfolgung führen. Die neuen Sachverhaltselemente seien nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht, sondern, da im Wesentlichen das Vorliegen einer nachträglichen Veränderung der relevanten Sachumstände geltend gemacht werde, im Rahmen eines neuen Asylgesuchs durch das SEM zu prüfen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden I._______sowie einen angeblich verschwundenen Kollegen namens J._______ betreffende Unterlagen sowie ein Länderbericht vom 4. Juni 2015 samt CD-ROM zu den Akten gegeben. D.b Das SEM überwies die Eingabe vom 10. August 2015 am 14. August 2015 an das Bundesverwaltungsgericht zwecks Prüfung als Revisionsgesuch. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Schreiben an das SEM vom 20. August 2015 indessen fest, es gebe keinen Anlass, die Eingabe vom 10. August 2015 als Revisionsgesuch zu behandeln, und schickte diese dem SEM zur gutscheinenden Behandlung zurück. D.c Mit Schreiben vom 20. August 2015 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, welchem Begehren am 26. August 2015 entsprochen wurde. D.d Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. September 2015 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch vom 10. August 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Im Weiteren erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. D.e Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 19. Oktober 2015 gegen die SEM-Verfügung vom 10. September 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil D-6757/2015 vom 8. Januar 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. D.f Das SEM setzte die Ausreisefrist des Beschwerdeführers neu auf den 8. Februar 2019 an. E. Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein viertes Asylgesuch ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, die politische Lage in Sri Lanka habe sich massgeblich verändert. Insbesondere seien die bisher durch das SEM angewandten Risikoprüfungen seit Beginn der politischen Krise in Sri Lanka Ende Oktober 2018 nicht mehr aktuell. Überdies sei sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz wesentlich stärker als bisher vorgebracht. Die nunmehr eingereichten Fotos, auf denen er in der Uniform der (...) zu sehen sei, zeigten, dass er sich stark und öffentlich für die tamilische Sache einsetze. Als Ordnungsdienst für vom (...) organisierte Anlässe stehe die "Tamil Guard" - wie die (...) - unter Terrorverdacht, was aus dem eingereichten Artikel der Zeitung (...) ersichtlich sei. Es lägen somit klare Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit verschiedenen Berichten zur Situation in Sri Lanka zu den Akten und beantragte, es sei ihm Frist zur Einreichung von neuem audiovisuellem Material zu seiner exilpolitischen Tätigkeit anzusetzen. Ferner sei er in einer ausführlichen Anhörung zu den vorgebrachten Gründen zu befragen, vorzugsweise in Anwesenheit seines Rechtsvertreters. Schliesslich sei das (...) anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. F. Das SEM wies das (...) am 4. März 2019 an, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen (inklusive Papierbeschaffung) zu sistieren. G. Mit Verfügung vom 18. März 2019 - eröffnet am 26. März 2019 - stellte das SEM fest, eine Anhörung sei vorliegend nicht angezeigt. Sodann wies die Vorinstanz das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von audiovisuellem Material ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit sie darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Im Weiteren wurde verfügt, der Beschwerdeführer habe die Schweiz sieben Tage nach der Eröffnung dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer erneut eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600. - auferlegt und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. H. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 18. März 2019. Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des richtigen und rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen; es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchköper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Sodann sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und das (...) "unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen"; dem Rechtsvertreter sei eine Kopie der entsprechenden Anweisung "sofort per Telefax zuzustellen". I. Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 27. März 2019 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus; dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde gleichentags per A-Post eine Kopie dieser Verfügung zugestellt. J. Am 25. April 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wiederholte er seine bereits in der Eingabe vom 26. März 2019 gestellten Anträge sowie den verfahrensrechtlichen Antrag betreffend den Spruchkörper. Zudem stellte er für den Fall eines materiellen Entscheids durch das Bundesverwaltungsgericht Beweisanträge. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - gab der Beschwerdeführer eine weitere CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln sowie die Kopie des Protokolls eines am 17. Juli 2015 vom (...) durchgeführten Ausreisegesprächs zu den Akten. In einem separaten Schreiben vom 25. April 2019 führte er aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde.
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführung einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
E. 4.2 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]).
E. 5.1 Die Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Ausnahmsweise kann diese jedoch entzogen werden. Dabei setzt der Entzug der aufschiebenden Wirkung kumulativ voraus, dass die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG kommt der Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4505). Für den Entzug derselben gelten demnach die gleichen Voraussetzungen wie im ordentlichen Rechtsmittelverfahren.
E. 5.2 Das SEM begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit, dass das neue Asylgesuch offensichtlich unbegründet und missbräuchlich eingereicht worden sei, weshalb das öffentliche Interesse am Vollzug der Verfügung überwiege. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die offensichtliche Unbegründetheit eines Vorbringens allein genügt nicht, um der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Vielmehr muss die betreffende Person - wie vorstehend ausgeführt - zusätzlich ein gewisses Gefährdungspotential aufweisen. Ein solches Gefährdungspotential liegt jedoch gerade nicht vor. So geht vom Beschwerdeführer - soweit den Akten zu entnehmen ist - keinerlei Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen beziehungsweise für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Interesse des Beschwerdeführers am normalen Fortgang des Beschwerdeverfahrens nicht überwiegt. Das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung demnach zu Unrecht entzogen. Soweit das SEM mit seinem Vorgehen der angeführten missbräuchlichen Absicht des Beschwerdeführers, mit der Einreichung eines neuen Asylgesuchs seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz verlängern zu wollen, zu entgegnen versucht, bleibt darauf hinzuweisen, dass es ihm gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG unbenommen bleibt, unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben.
E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 27. März 2019 einstweilen aus, was faktisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hatte. Damit ist dem Beschwerdeführer keinerlei Schaden entstanden. Der Mangel der Verfügung ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen.
E. 6 In der Beschwerdeergänzung vom 25. April 2019 werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden.
E. 6.2.1 So macht er vorab geltend, das SEM habe den Sachverhalt in revisionsrechtlich Relevantes und in ein Mehrfachgesuch aufgeteilt. Indessen müssten alle Sachverhaltselemente, die im Asylverfahren vorgebracht worden seien, geprüft und in ein Verhältnis gesetzt werden, wobei die komplette Würdigung auch nicht auf zwei Behörden oder Instanzen verteilt werden dürfe. Vorliegend sei auch in Bezug auf die Risikofaktoren höchstens eine halbherzige Prüfung vorgenommen worden. Ein solcher Verzicht auf die Prüfung der gesamten Vorbringen und Beweismittel im Rahmen eine Gesamtwürdigung stelle eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Beschwerdeergänzung S. 13 f.). Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal das SEM Sachverhaltselemente, welche Bestandteile eines oder im vorliegenden Fall gar dreier rechtskräftiger Urteile sind (und dabei als nicht glaubhaft oder als nicht asylrelevant erachtet wurden), im Rahmen eines erneuten Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen hat. Im Übrigen ist der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, dass die Vorinstanz das Risikoprofil des Beschwerdeführers sehr wohl in seiner Gesamtheit betrachtete beziehungsweise dessen in den vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, soweit nicht als unglaubhaft erachtet, in seine neuste Beurteilung einbezog.
E. 6.2.2 Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass das SEM ihm - trotz des ausdrücklichen Antrags unter Ziff. 9 des Asylgesuchs vom 27. Februar 2019 - das Recht auf eine erneute Anhörung verweigert habe; dies, obwohl die bisherigen Anhörungen äusserst mangelhaft gewesen seien und die "allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Sri Lanka sich seit dem versuchten Putsch massiv verschlechtert habe" (vgl. Beschwerdeergänzung S. 14-16). Dazu ist auszuführen, dass die Vorinstanz - wie schon in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 2) bemerkt wurde - nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des dritten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Es ist darauf hinzuweisen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine neuen Vorbringen in seinem 48 Seiten umfassenden schriftlichen Gesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ausführlich darlegen konnte und aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) auch gehalten war, diese bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Anhörung vom 16. Juli 2014 nicht vor einem reinen Männerteam stattgefunden beziehungsweise der Beschwerdeführer in der fraglichen Anhörung behauptet hatte, bei der zweitägigen Festnahme im Jahr 2010 seien Männer mit Militärstiefeln gegen seinen Penis getreten (vgl. Beschwerdeergänzung S. 16-18, mit Hinweis auf die Vorakten des SEM B9 S. 7 zu F53), zumal die entsprechenden, im Rahmen des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Ereignisse als nicht glaubhaft qualifiziert worden waren und eine allfällige nicht geschlechtsspezifische Anhörung bis anhin auch nicht gerügt worden war. Schliesslich handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer behauptet weiter, das SEM sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen.
E. 6.3.1 So habe es die Vorinstanz unterlassen, sich mit den im Asylgesuch vom 27. Februar 2019 vorgebrachten Sachverhaltselementen zu befassen. Insbesondere habe sie in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka auf keinerlei Länderhintergrundinformationen bezogen oder diese zumindest nicht offengelegt. Schon aufgrund des Umstandes, dass das SEM die aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ohne jeglichen Verweis auf eine entsprechende Lageanalyse abgeklärt haben wolle, sei von einer unheilbaren Verletzung der Begründungspflicht auszugehen. Dies gelte umso mehr, als seitens des SEM einzig das Lagebild vom 16. August 2016 publik sei, sich aber seither in Sri Lanka wichtige politische und menschenrechtliche Entwicklungen ereignet hätten (vgl. Beschwerdeergänzung S. 18-21).
E. 6.3.2 Dem ist zu entgegnen, dass - wie bereits vorstehend (vgl. E. 6.2.1.) festgestellt wurde - das SEM Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines erneuten Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen hat. Zudem hat es in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Entgegen der in der Beschwerdeergänzung vertretenen Auffassung hat es sich sehr wohl mit sämtlichen neuen Vorbringen (insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka und mit dem Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden könnte) auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage.
E. 6.4 Sodann wird beanstandet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden.
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer macht unter Beilage einer weiteren sehr umfangreichen Dokumenten- und Quellensammlung zur Kommentierung des Lagebildes geltend, die Vorinstanz habe weder die individuellen Asylgründe des Beschwerdeführers (insbesondere seine LTTE-Verbindungen, sein langjähriges exilpolitischen Engagement beziehungsweise sein Einsatz für die (...), den Umstand, dass er durch die am eigenen Leib erfahrene Folter Zeuge von Menschenrechtsverbrechen geworden sei, die erlittene sexuelle Gewalt und die von der Hilfswerksvertreterin im Anschluss an die Anhörung vom 16. Juli 2014 erwähnte psychische Angeschlagenheit) noch die aktuelle Lage in Sri Lanka und die erhöhte Gefährdung für Risikogruppen aufgrund der Rückkehr von Mahinda Rajapaksa an die Macht geprüft (vgl. Beschwerdeergänzung S. 22-65).
E. 6.4.2 Die in den vorangegangenen Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe (insbesondere auch die Unterstützung der LTTE und die bisherigen exilpolitischen Tätigkeiten) wurden mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-3777/2015 vom 7. Juli 2015 und D-6757/2015 vom 8. Januar 2019 rechtskräftig beurteilt und daher von der Vorinstanz zu Recht nicht mehr berücksichtigt.
E. 6.4.3 Entgegen der in der Beschwerdeergänzung vertretenen Auffassung hat sich die Vorinstanz jedoch sehr wohl mit sämtlichen neuen Vorbringen (insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka, mit seine Tätigkeit bei der (...) in der Schweiz und mit dem Angebot, sein exilpolitisches Engagement betreffendes audiovisuelles Material nachzureichen) auseinandergesetzt. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz - insbesondere auch in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht auch nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Betreffend die vom Beschwerdeführer angebrachten Befürchtungen im Hinblick auf die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat (vgl. Beschwerdeergänzung S. 41-43) ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der (vor-übergehenden) Rückkehr Mahinda Rajapaksas an die Macht verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Risikogruppen (vgl. Beschwerdeergänzung S. 44-46), vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substanziiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte. Der Sachverhalt ist damit als hinreichend erstellt zu erachten; die diesbezügliche Rüge geht fehl. Schliesslich ist erneut festzuhalten, dass die Frage, ob und in welcher Weise sich Veränderungen der allgemeinen politischen Situation in Sri Lanka auf den Beschwerdeführer auswirken, nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der konkreten Asylvorbringen zu berücksichtigen ist. Schliesslich sah sich das SEM angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der verschiedenen Asylverfahren nie konkrete gesundheitliche Probleme geltend gemacht hatte, berechtigterweise auch nicht veranlasst, aufgrund einer von jenem anlässlich des am 17. Juli 2015 vom (...) durchgeführten Ausreisegesprächs gemachten Aussage, er sei nicht in ärztlicher Behandlung, doch sei er "mehr oder weniger depressiv" und "bleibe immer in seinem Zimmer", dessen Gesundheitszustand abklären zu lassen (vgl. Beschwerdeergänzung S. 31). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. Was die Rüge der Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM zu Sri Lanka (vgl. insbesondere Beschwerdeergänzung S. 32-38) betrifft, so wurde in diesem Zusammenhang bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1420/2019 vom 1. Mai 2019 E. 5.4.2.) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist ebenfalls keine formelle Frage, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen.
E. 6.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, es seien ihm die Quellen und Beweismittel offenzulegen, auf welche das SEM sich bei der Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka nach dem Putsch stütze, und es sei ihm danach eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen (Beschwerdeergänzung S. 65, Beweisantrag 1). Sodann sei er erneut zu seiner individuellen Bedrohungslage, die sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka ergebe, anzuhören (Beweisantrag 2) und es sei ihm eine Frist zur Einreichung eines Arztberichts anzusetzen (Beweisantrag 3).
E. 7.2 Wie oben festgehalten wurde, hat die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt im vorliegenden (vierten) Asylverfahren korrekt festgestellt; die behaupteten formellen Rügen des vorinstanzlichen Verfahrens erweisen sich allesamt als nicht begründet. Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände (vgl. Urteile D-3777/2015 vom 7. Juli 2015 und D-6757/2015 vom 8. Januar 2019) sowie aufgrund der Mitwirkungspflicht, gemäss welcher der Beschwerdeführer ihn betreffende neue Asylgründe (fortlaufend) substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen hat, und angesichts der Tatsache, dass bereits in mehreren von nämlichem Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D1420/2019 vom 1. Mai 2019, E. 6.2, mit Hinweisen) festgestellt wurde, dass die länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers vorzunehmen, die verlangten angeblichen Quellen und Beweismittel des SEM offenzulegen oder eine Frist zur Nachreichung von weiteren Beweismitteln anzusetzen. Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht und angesichts des Umstands, dass keine Hinweise auf (aktuell bestehende) gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers bestehen, besteht auch keine Veranlassung zur Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztberichtes. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
E. 8.3 Exilpolitische Aktivitäten vermögen dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4).
E. 9.1.1 Das SEM hielt in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, die vom Beschwerdeführer im Rahmen der vorangegangenen Asylverfahren gemachten Vorbringen seien als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant qualifiziert worden. Es gelte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art 3 AsylG haben könnte. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.9.1) sei diese Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person, befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. In Bezug auf die angeblich aufgrund des am 26. Oktober 2018 entfachten Machtkampfs zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe veränderte Lage führte die Vorinstanz sodann aus, der Machtkampf sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und finde vor allem in Colombo statt. Im Übrigen habe das Verfassungsgericht (Supreme Court) am 13. Dezember 2018 entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch Präsident Maithripala Sirisena verfassungswidrig gewesen sei; in der Folge sei Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurückgetreten und der zuvor abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe sei am 16. Dezember 2018 wieder als Premierminister vereidigt worden. Die allgemeine Situation in Sri Lanka habe sich beruhigt und es sei auch keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen, weshalb im heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfes auszugehen sei. Für eine solche Annahme bedürfte es vielmehr im Einzelfall spezifischer Anknüpfungspunkte, dass sich die betroffene Person im besagten Machtkampf besonders exponiert hätte, etwa durch Regierungskritik oder als Zeuge von Fehlleistungen der Sicherheitskräfte oder des politischen Establishments. Die blosse Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder die politische Gesinnung, welche bereits vor dem Machtkampf nicht risikobegründend gewesen seien, vermöchten hingegen weiterhin keine Gefährdungssituation zu begründen. Somit gebe es im heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka Konsequenzen für den Beschwerdeführer habe, bestünden doch gerade keine spezifischen Anknüpfungspunkte zwischen dieser Situation und ihm.
E. 9.1.2 Im Weiteren wies das SEM darauf hin, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines vierten Asylgesuchs angegeben, sein exilpolitisches Engagement sei wesentlich stärker als bisher vorgebracht, was durch die eingereichte Fotodokumentation und den tamilischen Zeitungsartikel belegt werde. Vorliegend sei jedoch festzustellen, dass die meisten der eingereichten Fotos nicht datiert seien und es auch nicht ersichtlich sei, um welche Veranstaltung es sich handle. Diejenigen Beweismittel, die einem Jahr zurechenbar seien, stammten aus dem Jahr 2018, was bedeute, dass sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-6757/2015 hätten eingereicht werden müssen, datiere doch das entsprechende Urteil vom 8. Januar 2019.
E. 9.2 In der Beschwerdeergänzung (vgl. S. 66-76) wird - nebst den bereits beurteilten formellen Rügen und unter Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts sowie verschiedener bereits beim SEM zur Begründung des vierten Asylgesuchs gemachten Ausführungen - gerügt, das SEM habe es unterlassen, eine umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen. Sodann wird erneut die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 beanstandet und - unter Hinweis auf die auf der zuletzt eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel die Gefährdungslage tamilischer Rückkehrer im Allgemeinen und das Risiko des Beschwerdeführers im Besonderen dargelegt (vgl. Beschwerdeergänzung S. 76-91).
E. 9.3.1 Wie bereits vorstehend (vgl. E. 6.2.1. und 6.4.2.) festgestellt wurde, war in den vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtlich relevante Verbindung zu den LTTE habe glaubhaft machen können (vgl. Urteil D-6757/2015 vom 8. Januar 2019, E. 6.6.2.), weshalb die Vorinstanz zu Recht keine erneute Prüfung jener Vorbringen vornahm beziehungsweise jene Vorbringen berechtigterweise nicht weiter in die Beurteilung des vierten Asylgesuches einbezog.
E. 9.3.2 Sodann erweisen sich auch die Ausführungen des SEM in Bezug auf die im vierten Asylgesuch vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 9.1.2. beziehungsweise angefochtene SEM-Verfügung, Ziff. 4 der Erwägungen) als zutreffend. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass es sehr zweifelhaft erscheint, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer anhand der zur Untermauerung des Asylgesuchs dem SEM am 27. Februar 2019 eingereichten Bilder identifizieren könnten. Demnach bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Einsätze für die (...) ein Profil aufweisen könnte, welches in Sri Lanka zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass bieten würde.
E. 9.3.3 Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylverfahrens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer erkennen zu lassen) bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Allein aus seiner tamilischen Ethnie und seiner nunmehr bald neunjährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil - und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt (vgl. dazu auch nachstehend E. 11.4.3) - zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten.
E. 9.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis darüber erhalten, dass er sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch betätigt und damit einen Wiederaufbau der LTTE angestrebt habe. "Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen, seiner bereits erfolgten Verfolgung und seiner öffentlichen Bekennung und Zugehörigkeit zu einer von der sri-lankischen Regierung als 'Terrororganisation' eingestuften Bewegung" bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben (vgl. Beschwerdeergänzung S. 91-94).
E. 11.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 11.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert auch die ak-tuell schwierige Lage nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen.
E. 11.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.4.2 Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt - was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 16.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen am 16.05.2019) nichts zu ändern.
E. 11.4.3 In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann vollständig auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6757/2015 vom 8. Januar 2019 (E. 8.4, 2. Abschnitt) verwiesen werden. Dort wurde dargelegt, dass der junge, offenbar gesunde Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz sowie aufgrund seiner guten Schulbildung über eine günstige wirtschaftliche Ausgangslage verfüge. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas ändern könnte.
E. 11.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 11.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und wegen der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen auf insgesamt Fr. 1'400.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der faktischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mittels superprovisorischer Massnahme ist der Beschwerdeführer teilweise durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 1300.- zu reduzieren sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG).
E. 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem Rechtsvertreter deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
E. 13.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Hinsichtlich der Rüge des unrechtmässigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Demnach ist die Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. 250.- festzusetzen.
E. 14 Mit vorliegendem Urteil fällt die am 27. März 2019 angeordnete superprovisorische Massnahme (Vollzugsstopp) dahin. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'300.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1475/2019wiv Urteil vom 29. Mai 2019 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens aus B._______ ([...]) - liess am 19. Juni 2007 ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Teilnahme an der Hochzeit eines Verwandten einreichen, welches vom damals zuständigen Bundesamt für Migration (BFM) am 1. August 2007 abgelehnt wurde. A.b Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das mit Eingabe vom 25. August 2007 angehobene Beschwerdeverfahren zufolge des am 3. Dezember 2007 erklärten Rückzugs am 10. Dezember 2007 als gegenstandslos geworden ab. B. B.a Am 25. August 2010 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Am 30. August 2010 wurde er dort im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Dabei machte er geltend, er habe während seiner Schulzeit am (...) Flaggen der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) aufgehängt und sei dabei fotografiert worden. Im Jahr 2005 habe er zudem während sechs Monaten für die LTTE Essen geliefert sowie Personen transportiert rund vier Monate lang den LTTE sein Motorrad ausgeliehen. Im Jahr 2006 sei er am (...)-Gedenktag von der Armee fotografiert worden. Am 30. Juli 2010 hätten Unbekannte seinem Vater am Telefon gesagt, sie wüssten Bescheid über seine - des Beschwerdeführers - Tätigkeiten für die LTTE und würden diese Informationen an die Armee weiterleiten, falls man ihnen nicht 10 Lakh bezahle. Zu einer Geldübergabe sei es indessen nicht gekommen. Bereits zwei Tage später sei er - der Beschwerdeführer - von der Armee abgeholt worden. Er sei zu seiner Arbeit für die LTTE sowie zu Waffenverstecken befragt und auch geschlagen worden. Er habe den Armeeangehörigen die Wahrheit gesagt und sei nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Am 10. August 2010 sei er von Unbekannten für zwei Tage entführt worden; dabei sei er wiederum geschlagen worden und man habe ihm gesagt, es gebe Beweise für seine LTTE-Tätigkeit. Nach der Bezahlung von 10 Lakh sei er freigelassen worden, worauf er umgehend Sri Lanka verlassen habe und auf dem Luftweg nach C._______ gereist sei. B.b Vom BFM getätigte Abklärungen ergaben, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur vor seiner Einreise in die Schweiz in C._______ aufgehalten hatte, sondern dass ihm schon vor der Ausreise aus Sri Lanka durch die (...) Botschaft in Colombo ein Visum für einen Arbeitsantritt ausgestellt worden war. Die (...) Behörden hiessen am 10. Dezember 2010 das Gesuch des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gut. Mit Verfügung vom 3. März 2011 trat das SEM gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch vom 25. August 2010 nicht ein und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz nach C._______ weg. Die Verfügung vom 3. März 2011 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Der Beschwerdeführer reiste am 14. Oktober 2013 erneut unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz ein und stellte gleichentags im EVZ Basel ein zweites Asylgesuch. Dort fand am 17. Oktober 2013 die BzP statt, und am 16. Juli 2014 wurde er durch einen Mitarbeiter des BFM in Bern-Wabern vertieft angehört. Dabei gab er an, die Schweiz im Juni 2011 in Richtung D._______ verlassen zu haben und dann später nach E._______ und F._______ weitergereist zu sein. Im Februar 2013 sei er nach G._______ geflogen, von wo aus er auf dem Landweg per Bus und Auto wieder in die Schweiz gelangt sei. Sodann wiederholte er teilweise seine bereits im ersten Asylverfahren genannten Fluchtgründe und brachte im Weiteren vor, sein Vater sei im Dezember 2012 von Armeeangehörigen vorübergehend mitgenommen und einvernommen worden, wobei man ihm Fotos von Personen gezeigt und ihn gefragt habe, ob sein Sohn, mithin der Beschwerdeführer, mit diesen Personen zusammengearbeitet habe und ob er Waffenverstecke der LTTE kenne. Sein Vater sei auch danach immer wieder befragt und belästigt worden; so seien anfangs Juni 2014 Beamte des "Criminal Investigation Department" (CID) bei ihm vorbeigegangen und hätten ihn erneut befragt und ihm Fotos gezeigt. Er, der Beschwerdeführer, befürchte, bei einer Rückkehr inhaftiert zu werden. Im Verlauf dieses vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer unter anderem seine Identitätskarte sowie Unterlagen betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz zu den Akten. C.b Das SEM stellte mit Verfügung vom 13. Mai 2015 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das am 14. Oktober 2013 gestellte Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C.c Die vom Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter (H._______) am 15. Juni 2015 gegen die SEM-Verfügung vom 13. Mai 2015 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3777/2015 vom 7. Juli 2015 abgewiesen. C.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2015 mit, er müsse die Schweiz bis spätestens am 7. August 2015 verlassen. D. D.a Mit Schreiben vom 10. August 2015 - und unter Beilage verschiedener Beweismittel - suchte der Beschwerdeführer durch seinen am 27. Juli 2015 neu bevollmächtigten Rechtsvertreter beim SEM erneut um Asyl nach. Darin wurde unter anderem geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von in der Schweiz lebenden Landsleuten im Hinblick auf die BzP vom 30. August 2010 dahingehend instruiert worden, hinsichtlich der Bekanntgabe seines Engagements für die LTTE zurückhaltend zu sein, weshalb er erst im Verlauf des zweiten Asylverfahrens weitere Aktivitäten dargelegt habe. Vor dem Hintergrund, dass er aus der Sicht der sri-lankischen Behörden Wissen über bestehende Waffenlager haben könnte, seien die Nachfragen bei seinem Vater sehr wohl bedeutsam. Das SEM habe in seinem Entscheid vom 13. Mai 2015 auch verkannt, dass selbst im Jahr 2015 noch LTTE-Aktivisten entdeckt worden seien. Im Übrigen sei ihm zuvor nicht ausreichend klar gewesen, dass die Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts darauf beruht hätten, dass man ihm sein Engagement für die LTTE nicht geglaubt habe. Deshalb habe er erst jetzt seinen aktuellen Rechtsvertreter damit beauftragt, nach ihm bekannten LTTE-Unterstützern zu forschen. Er habe dann Kontakt mit seiner Familie in Sri Lanka aufgenommen, welche ihm den als anerkannten Flüchtling in der Schweiz wohnhaften I._______genannt habe. I._______sei bereit, im Rahmen einer Aussage zu bezeugen, dass es sich bei dem von ihm in einer Anhörung erwähnten "Mann des politischen Büros der LTTE" um ihn - den Beschwerdeführer - gehandelt habe. Sodann erwähnte er weitere Personen (unter anderem der in seine Heimat zurückgeschaffte Asylsuchende N [...]), welche ihn kennen würden und die ihn vermutlich bei den sri-lankischen Sicherheitskräften verraten hätten. Bei einer Rückkehr müsste er mit ähnlichen Verhören, verbunden mit Folter, wie sie N (...) erlebt habe, rechnen. Sein exilpolitisches Engagement würde noch zu einer zusätzlichen Verfolgung führen. Die neuen Sachverhaltselemente seien nicht im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht, sondern, da im Wesentlichen das Vorliegen einer nachträglichen Veränderung der relevanten Sachumstände geltend gemacht werde, im Rahmen eines neuen Asylgesuchs durch das SEM zu prüfen. Zur Untermauerung der Vorbringen wurden I._______sowie einen angeblich verschwundenen Kollegen namens J._______ betreffende Unterlagen sowie ein Länderbericht vom 4. Juni 2015 samt CD-ROM zu den Akten gegeben. D.b Das SEM überwies die Eingabe vom 10. August 2015 am 14. August 2015 an das Bundesverwaltungsgericht zwecks Prüfung als Revisionsgesuch. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Schreiben an das SEM vom 20. August 2015 indessen fest, es gebe keinen Anlass, die Eingabe vom 10. August 2015 als Revisionsgesuch zu behandeln, und schickte diese dem SEM zur gutscheinenden Behandlung zurück. D.c Mit Schreiben vom 20. August 2015 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim SEM die Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung, welchem Begehren am 26. August 2015 entsprochen wurde. D.d Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. September 2015 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch vom 10. August 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Im Weiteren erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. D.e Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 19. Oktober 2015 gegen die SEM-Verfügung vom 10. September 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil D-6757/2015 vom 8. Januar 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. D.f Das SEM setzte die Ausreisefrist des Beschwerdeführers neu auf den 8. Februar 2019 an. E. Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein viertes Asylgesuch ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, die politische Lage in Sri Lanka habe sich massgeblich verändert. Insbesondere seien die bisher durch das SEM angewandten Risikoprüfungen seit Beginn der politischen Krise in Sri Lanka Ende Oktober 2018 nicht mehr aktuell. Überdies sei sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz wesentlich stärker als bisher vorgebracht. Die nunmehr eingereichten Fotos, auf denen er in der Uniform der (...) zu sehen sei, zeigten, dass er sich stark und öffentlich für die tamilische Sache einsetze. Als Ordnungsdienst für vom (...) organisierte Anlässe stehe die "Tamil Guard" - wie die (...) - unter Terrorverdacht, was aus dem eingereichten Artikel der Zeitung (...) ersichtlich sei. Es lägen somit klare Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit verschiedenen Berichten zur Situation in Sri Lanka zu den Akten und beantragte, es sei ihm Frist zur Einreichung von neuem audiovisuellem Material zu seiner exilpolitischen Tätigkeit anzusetzen. Ferner sei er in einer ausführlichen Anhörung zu den vorgebrachten Gründen zu befragen, vorzugsweise in Anwesenheit seines Rechtsvertreters. Schliesslich sei das (...) anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. F. Das SEM wies das (...) am 4. März 2019 an, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und Vorbereitungshandlungen (inklusive Papierbeschaffung) zu sistieren. G. Mit Verfügung vom 18. März 2019 - eröffnet am 26. März 2019 - stellte das SEM fest, eine Anhörung sei vorliegend nicht angezeigt. Sodann wies die Vorinstanz das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von audiovisuellem Material ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit sie darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Im Weiteren wurde verfügt, der Beschwerdeführer habe die Schweiz sieben Tage nach der Eröffnung dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer erneut eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600. - auferlegt und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. H. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die SEM-Verfügung vom 18. März 2019. Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen der Verletzung der Begründungspflicht, eventuell zur Feststellung des richtigen und rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen; es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei der Spruchköper bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei; andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Sodann sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und das (...) "unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen"; dem Rechtsvertreter sei eine Kopie der entsprechenden Anweisung "sofort per Telefax zuzustellen". I. Der Instruktionsrichter setzte mit Verfügung vom 27. März 2019 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus; dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde gleichentags per A-Post eine Kopie dieser Verfügung zugestellt. J. Am 25. April 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung ein. Darin wiederholte er seine bereits in der Eingabe vom 26. März 2019 gestellten Anträge sowie den verfahrensrechtlichen Antrag betreffend den Spruchkörper. Zudem stellte er für den Fall eines materiellen Entscheids durch das Bundesverwaltungsgericht Beweisanträge. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - gab der Beschwerdeführer eine weitere CD-ROM mit verschiedenen Beweismitteln sowie die Kopie des Protokolls eines am 17. Juli 2015 vom (...) durchgeführten Ausreisegesprächs zu den Akten. In einem separaten Schreiben vom 25. April 2019 führte er aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf der CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. Die Nummerierung auf der CD-ROM folge der Nummerierung in der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.4. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführung einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 4.2. Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3 [zur Publikation vorgesehen]). 5. 5.1. Die Beschwerde hat im ordentlichen Rechtsmittelverfahren grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG). Ausnahmsweise kann diese jedoch entzogen werden. Dabei setzt der Entzug der aufschiebenden Wirkung kumulativ voraus, dass die Beschwerde offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die asylsuchende Person eine Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen darstellt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ernstzunehmender Weise gefährdet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 9 S. 64). Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG kommt der Beschwerde grundsätzlich die aufschiebende Wirkung zu (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4505). Für den Entzug derselben gelten demnach die gleichen Voraussetzungen wie im ordentlichen Rechtsmittelverfahren. 5.2. Das SEM begründete den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit, dass das neue Asylgesuch offensichtlich unbegründet und missbräuchlich eingereicht worden sei, weshalb das öffentliche Interesse am Vollzug der Verfügung überwiege. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die offensichtliche Unbegründetheit eines Vorbringens allein genügt nicht, um der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Vielmehr muss die betreffende Person - wie vorstehend ausgeführt - zusätzlich ein gewisses Gefährdungspotential aufweisen. Ein solches Gefährdungspotential liegt jedoch gerade nicht vor. So geht vom Beschwerdeführer - soweit den Akten zu entnehmen ist - keinerlei Gefährdung für Leib, Leben und Gesundheit anderer Personen beziehungsweise für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der angefochtenen Verfügung das private Interesse des Beschwerdeführers am normalen Fortgang des Beschwerdeverfahrens nicht überwiegt. Das SEM hat der Beschwerde die aufschiebende Wirkung demnach zu Unrecht entzogen. Soweit das SEM mit seinem Vorgehen der angeführten missbräuchlichen Absicht des Beschwerdeführers, mit der Einreichung eines neuen Asylgesuchs seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz verlängern zu wollen, zu entgegnen versucht, bleibt darauf hinzuweisen, dass es ihm gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG unbenommen bleibt, unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche formlos abzuschreiben. 5.3. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung mit superprovisorischer Massnahme vom 27. März 2019 einstweilen aus, was faktisch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zur Folge hatte. Damit ist dem Beschwerdeführer keinerlei Schaden entstanden. Der Mangel der Verfügung ist jedoch im Kostenpunkt zu berücksichtigen.
6. In der Beschwerdeergänzung vom 25. April 2019 werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 6.1. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.2. Der Beschwerdeführer rügt, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden. 6.2.1. So macht er vorab geltend, das SEM habe den Sachverhalt in revisionsrechtlich Relevantes und in ein Mehrfachgesuch aufgeteilt. Indessen müssten alle Sachverhaltselemente, die im Asylverfahren vorgebracht worden seien, geprüft und in ein Verhältnis gesetzt werden, wobei die komplette Würdigung auch nicht auf zwei Behörden oder Instanzen verteilt werden dürfe. Vorliegend sei auch in Bezug auf die Risikofaktoren höchstens eine halbherzige Prüfung vorgenommen worden. Ein solcher Verzicht auf die Prüfung der gesamten Vorbringen und Beweismittel im Rahmen eine Gesamtwürdigung stelle eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (vgl. Beschwerdeergänzung S. 13 f.). Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal das SEM Sachverhaltselemente, welche Bestandteile eines oder im vorliegenden Fall gar dreier rechtskräftiger Urteile sind (und dabei als nicht glaubhaft oder als nicht asylrelevant erachtet wurden), im Rahmen eines erneuten Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen hat. Im Übrigen ist der angefochtenen Verfügung zu entnehmen, dass die Vorinstanz das Risikoprofil des Beschwerdeführers sehr wohl in seiner Gesamtheit betrachtete beziehungsweise dessen in den vorangegangenen Verfahren geltend gemachten Vorbringen, soweit nicht als unglaubhaft erachtet, in seine neuste Beurteilung einbezog. 6.2.2. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer als Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass das SEM ihm - trotz des ausdrücklichen Antrags unter Ziff. 9 des Asylgesuchs vom 27. Februar 2019 - das Recht auf eine erneute Anhörung verweigert habe; dies, obwohl die bisherigen Anhörungen äusserst mangelhaft gewesen seien und die "allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Sri Lanka sich seit dem versuchten Putsch massiv verschlechtert habe" (vgl. Beschwerdeergänzung S. 14-16). Dazu ist auszuführen, dass die Vorinstanz - wie schon in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 2) bemerkt wurde - nicht verpflichtet war, den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des dritten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Es ist darauf hinzuweisen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seine neuen Vorbringen in seinem 48 Seiten umfassenden schriftlichen Gesuch im Sinne von Art. 111c AsylG ausführlich darlegen konnte und aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) auch gehalten war, diese bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun. An dieser Feststellung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Anhörung vom 16. Juli 2014 nicht vor einem reinen Männerteam stattgefunden beziehungsweise der Beschwerdeführer in der fraglichen Anhörung behauptet hatte, bei der zweitägigen Festnahme im Jahr 2010 seien Männer mit Militärstiefeln gegen seinen Penis getreten (vgl. Beschwerdeergänzung S. 16-18, mit Hinweis auf die Vorakten des SEM B9 S. 7 zu F53), zumal die entsprechenden, im Rahmen des zweiten Asylgesuchs geltend gemachten Ereignisse als nicht glaubhaft qualifiziert worden waren und eine allfällige nicht geschlechtsspezifische Anhörung bis anhin auch nicht gerügt worden war. Schliesslich handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsgutachten lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. 6.3. Der Beschwerdeführer behauptet weiter, das SEM sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen. 6.3.1. So habe es die Vorinstanz unterlassen, sich mit den im Asylgesuch vom 27. Februar 2019 vorgebrachten Sachverhaltselementen zu befassen. Insbesondere habe sie in der angefochtenen Verfügung bei der Beurteilung der politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka auf keinerlei Länderhintergrundinformationen bezogen oder diese zumindest nicht offengelegt. Schon aufgrund des Umstandes, dass das SEM die aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ohne jeglichen Verweis auf eine entsprechende Lageanalyse abgeklärt haben wolle, sei von einer unheilbaren Verletzung der Begründungspflicht auszugehen. Dies gelte umso mehr, als seitens des SEM einzig das Lagebild vom 16. August 2016 publik sei, sich aber seither in Sri Lanka wichtige politische und menschenrechtliche Entwicklungen ereignet hätten (vgl. Beschwerdeergänzung S. 18-21). 6.3.2. Dem ist zu entgegnen, dass - wie bereits vorstehend (vgl. E. 6.2.1.) festgestellt wurde - das SEM Sachverhaltselemente, welche Bestandteil eines rechtskräftigen Urteils sind, im Rahmen eines erneuten Mehrfachgesuchs nicht nochmals zu beurteilen hat. Zudem hat es in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen. Entgegen der in der Beschwerdeergänzung vertretenen Auffassung hat es sich sehr wohl mit sämtlichen neuen Vorbringen (insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka und mit dem Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden könnte) auseinandergesetzt. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. 6.4. Sodann wird beanstandet, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht vollständig und richtig abgeklärt worden. 6.4.1. Der Beschwerdeführer macht unter Beilage einer weiteren sehr umfangreichen Dokumenten- und Quellensammlung zur Kommentierung des Lagebildes geltend, die Vorinstanz habe weder die individuellen Asylgründe des Beschwerdeführers (insbesondere seine LTTE-Verbindungen, sein langjähriges exilpolitischen Engagement beziehungsweise sein Einsatz für die (...), den Umstand, dass er durch die am eigenen Leib erfahrene Folter Zeuge von Menschenrechtsverbrechen geworden sei, die erlittene sexuelle Gewalt und die von der Hilfswerksvertreterin im Anschluss an die Anhörung vom 16. Juli 2014 erwähnte psychische Angeschlagenheit) noch die aktuelle Lage in Sri Lanka und die erhöhte Gefährdung für Risikogruppen aufgrund der Rückkehr von Mahinda Rajapaksa an die Macht geprüft (vgl. Beschwerdeergänzung S. 22-65). 6.4.2. Die in den vorangegangenen Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe (insbesondere auch die Unterstützung der LTTE und die bisherigen exilpolitischen Tätigkeiten) wurden mit den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-3777/2015 vom 7. Juli 2015 und D-6757/2015 vom 8. Januar 2019 rechtskräftig beurteilt und daher von der Vorinstanz zu Recht nicht mehr berücksichtigt. 6.4.3. Entgegen der in der Beschwerdeergänzung vertretenen Auffassung hat sich die Vorinstanz jedoch sehr wohl mit sämtlichen neuen Vorbringen (insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka, mit seine Tätigkeit bei der (...) in der Schweiz und mit dem Angebot, sein exilpolitisches Engagement betreffendes audiovisuelles Material nachzureichen) auseinandergesetzt. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz - insbesondere auch in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht auch nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Betreffend die vom Beschwerdeführer angebrachten Befürchtungen im Hinblick auf die Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat (vgl. Beschwerdeergänzung S. 41-43) ist auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 zu verweisen, wonach es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren handelt. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden und der Nennung des (unglaubhaften) Ausreisegrundes anlässlich einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat ist bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der (vor-übergehenden) Rückkehr Mahinda Rajapaksas an die Macht verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare Bedrohungslage für Risikogruppen (vgl. Beschwerdeergänzung S. 44-46), vermengt er die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. In der Beschwerdeschrift wird zudem nicht substanziiert dargelegt, inwieweit der Beschwerdeführer von der jüngsten Lageentwicklung in Sri Lanka persönlich betroffen sein könnte. Der Sachverhalt ist damit als hinreichend erstellt zu erachten; die diesbezügliche Rüge geht fehl. Schliesslich ist erneut festzuhalten, dass die Frage, ob und in welcher Weise sich Veränderungen der allgemeinen politischen Situation in Sri Lanka auf den Beschwerdeführer auswirken, nicht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern bei der materiellen Beurteilung der konkreten Asylvorbringen zu berücksichtigen ist. Schliesslich sah sich das SEM angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während der verschiedenen Asylverfahren nie konkrete gesundheitliche Probleme geltend gemacht hatte, berechtigterweise auch nicht veranlasst, aufgrund einer von jenem anlässlich des am 17. Juli 2015 vom (...) durchgeführten Ausreisegesprächs gemachten Aussage, er sei nicht in ärztlicher Behandlung, doch sei er "mehr oder weniger depressiv" und "bleibe immer in seinem Zimmer", dessen Gesundheitszustand abklären zu lassen (vgl. Beschwerdeergänzung S. 31). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht den Akten auch sonst keinerlei Hinweise entnehmen kann, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht ausreichend erstellt haben könnte. Was die Rüge der Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM zu Sri Lanka (vgl. insbesondere Beschwerdeergänzung S. 32-38) betrifft, so wurde in diesem Zusammenhang bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1420/2019 vom 1. Mai 2019 E. 5.4.2.) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen auch dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, ist ebenfalls keine formelle Frage, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. 6.5. Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind abzuweisen. 7. 7.1. Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, es seien ihm die Quellen und Beweismittel offenzulegen, auf welche das SEM sich bei der Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka nach dem Putsch stütze, und es sei ihm danach eine Frist zur Stellungnahme anzusetzen (Beschwerdeergänzung S. 65, Beweisantrag 1). Sodann sei er erneut zu seiner individuellen Bedrohungslage, die sich infolge der veränderten Lage in Sri Lanka ergebe, anzuhören (Beweisantrag 2) und es sei ihm eine Frist zur Einreichung eines Arztberichts anzusetzen (Beweisantrag 3). 7.2. Wie oben festgehalten wurde, hat die Vorinstanz den relevanten Sachverhalt im vorliegenden (vierten) Asylverfahren korrekt festgestellt; die behaupteten formellen Rügen des vorinstanzlichen Verfahrens erweisen sich allesamt als nicht begründet. Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände (vgl. Urteile D-3777/2015 vom 7. Juli 2015 und D-6757/2015 vom 8. Januar 2019) sowie aufgrund der Mitwirkungspflicht, gemäss welcher der Beschwerdeführer ihn betreffende neue Asylgründe (fortlaufend) substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen hat, und angesichts der Tatsache, dass bereits in mehreren von nämlichem Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D1420/2019 vom 1. Mai 2019, E. 6.2, mit Hinweisen) festgestellt wurde, dass die länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist, sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers vorzunehmen, die verlangten angeblichen Quellen und Beweismittel des SEM offenzulegen oder eine Frist zur Nachreichung von weiteren Beweismitteln anzusetzen. Aufgrund der dem Beschwerdeführer obliegenden Mitwirkungspflicht und angesichts des Umstands, dass keine Hinweise auf (aktuell bestehende) gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers bestehen, besteht auch keine Veranlassung zur Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Arztberichtes. Die Beweisanträge sind abzuweisen. 8. 8.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 8.3. Exilpolitische Aktivitäten vermögen dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der sri-lankischen Behörden infolgedessen ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür nicht erforderlich. Hingegen ist angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Inwiefern eine exilpolitisch tätige Person bei einer Rückkehr nach Sri Lanka schliesslich eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung hat, ist ebenfalls im Einzelfall anhand der von ihr glaubhaft zu machenden relevanten Umstände zu erörtern (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). 9. 9.1. 9.1.1. Das SEM hielt in seiner angefochtenen Verfügung vorab fest, die vom Beschwerdeführer im Rahmen der vorangegangenen Asylverfahren gemachten Vorbringen seien als nicht glaubhaft beziehungsweise als nicht asylrelevant qualifiziert worden. Es gelte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Sri Lanka dennoch begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art 3 AsylG haben könnte. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.9.1) sei diese Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren vorzunehmen. Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, würden am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine asylrelevante Verfolgungsmassnahme dar. Regelmässig würden Rückkehrer auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person, befragt. Auch diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. In Bezug auf die angeblich aufgrund des am 26. Oktober 2018 entfachten Machtkampfs zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe veränderte Lage führte die Vorinstanz sodann aus, der Machtkampf sei auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen worden und finde vor allem in Colombo statt. Im Übrigen habe das Verfassungsgericht (Supreme Court) am 13. Dezember 2018 entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch Präsident Maithripala Sirisena verfassungswidrig gewesen sei; in der Folge sei Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurückgetreten und der zuvor abgesetzte Premierminister Ranil Wickremesinghe sei am 16. Dezember 2018 wieder als Premierminister vereidigt worden. Die allgemeine Situation in Sri Lanka habe sich beruhigt und es sei auch keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen, weshalb im heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund des Machtkampfes auszugehen sei. Für eine solche Annahme bedürfte es vielmehr im Einzelfall spezifischer Anknüpfungspunkte, dass sich die betroffene Person im besagten Machtkampf besonders exponiert hätte, etwa durch Regierungskritik oder als Zeuge von Fehlleistungen der Sicherheitskräfte oder des politischen Establishments. Die blosse Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder die politische Gesinnung, welche bereits vor dem Machtkampf nicht risikobegründend gewesen seien, vermöchten hingegen weiterhin keine Gefährdungssituation zu begründen. Somit gebe es im heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka Konsequenzen für den Beschwerdeführer habe, bestünden doch gerade keine spezifischen Anknüpfungspunkte zwischen dieser Situation und ihm. 9.1.2. Im Weiteren wies das SEM darauf hin, der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines vierten Asylgesuchs angegeben, sein exilpolitisches Engagement sei wesentlich stärker als bisher vorgebracht, was durch die eingereichte Fotodokumentation und den tamilischen Zeitungsartikel belegt werde. Vorliegend sei jedoch festzustellen, dass die meisten der eingereichten Fotos nicht datiert seien und es auch nicht ersichtlich sei, um welche Veranstaltung es sich handle. Diejenigen Beweismittel, die einem Jahr zurechenbar seien, stammten aus dem Jahr 2018, was bedeute, dass sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens D-6757/2015 hätten eingereicht werden müssen, datiere doch das entsprechende Urteil vom 8. Januar 2019. 9.2. In der Beschwerdeergänzung (vgl. S. 66-76) wird - nebst den bereits beurteilten formellen Rügen und unter Wiederholung des bereits bekannten Sachverhalts sowie verschiedener bereits beim SEM zur Begründung des vierten Asylgesuchs gemachten Ausführungen - gerügt, das SEM habe es unterlassen, eine umfassende Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen. Sodann wird erneut die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 beanstandet und - unter Hinweis auf die auf der zuletzt eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel die Gefährdungslage tamilischer Rückkehrer im Allgemeinen und das Risiko des Beschwerdeführers im Besonderen dargelegt (vgl. Beschwerdeergänzung S. 76-91). 9.3. 9.3.1. Wie bereits vorstehend (vgl. E. 6.2.1. und 6.4.2.) festgestellt wurde, war in den vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig festgestellt worden, dass der Beschwerdeführers keine flüchtlingsrechtlich relevante Verbindung zu den LTTE habe glaubhaft machen können (vgl. Urteil D-6757/2015 vom 8. Januar 2019, E. 6.6.2.), weshalb die Vorinstanz zu Recht keine erneute Prüfung jener Vorbringen vornahm beziehungsweise jene Vorbringen berechtigterweise nicht weiter in die Beurteilung des vierten Asylgesuches einbezog. 9.3.2. Sodann erweisen sich auch die Ausführungen des SEM in Bezug auf die im vierten Asylgesuch vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten (vgl. vorstehend E. 9.1.2. beziehungsweise angefochtene SEM-Verfügung, Ziff. 4 der Erwägungen) als zutreffend. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass es sehr zweifelhaft erscheint, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer anhand der zur Untermauerung des Asylgesuchs dem SEM am 27. Februar 2019 eingereichten Bilder identifizieren könnten. Demnach bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten Einsätze für die (...) ein Profil aufweisen könnte, welches in Sri Lanka zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass bieten würde. 9.3.3. Auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des letzten Asylverfahrens entstandenen, auf der eingereichten CD-ROM abgespeicherten Beweismittel (welche sich im Wesentlichen auf die allgemeine Situation in Sri Lanka beziehen, ohne dabei einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer erkennen zu lassen) bestehen keine stichhaltigen Gründe zur Annahme, dass der Beschwerdeführer einer der im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikogruppen zuzurechnen ist. Es sind aufgrund der derzeitigen Aktenlage keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Allein aus seiner tamilischen Ethnie und seiner nunmehr bald neunjährigen Landesabwesenheit kann keine Gefährdung abgeleitet werden. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag daran nichts zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil - und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt (vgl. dazu auch nachstehend E. 11.4.3) - zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Insofern ist an der Lageeinschätzung im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 weiterhin festzuhalten. 9.4. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. 10.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend auch unzumutbar sei. Aufgrund der Papierbeschaffung durch das sri-lankische Konsulat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort Kenntnis darüber erhalten, dass er sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exilpolitisch betätigt und damit einen Wiederaufbau der LTTE angestrebt habe. "Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen, seiner bereits erfolgten Verfolgung und seiner öffentlichen Bekennung und Zugehörigkeit zu einer von der sri-lankischen Regierung als 'Terrororganisation' eingestuften Bewegung" bestehe bei den standardisierten Verhören der sri-lankischen Behörden, denen er sich nicht entziehen könne, eine akute Gefahr für Leib und Leben (vgl. Beschwerdeergänzung S. 91-94). 11.3. 11.3.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.3.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Es bestehen aufgrund der Akten keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts ändert auch die ak-tuell schwierige Lage nichts an der Beurteilung der Verfolgungssituation für nach Sri Lanka zurückkehrende Tamilen. 11.3.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.4. 11.4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.4.2. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). In seinem als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5). An dieser Einschätzung vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt - was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 16.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen am 16.05.2019) nichts zu ändern. 11.4.3. In Bezug auf das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien kann vollständig auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6757/2015 vom 8. Januar 2019 (E. 8.4, 2. Abschnitt) verwiesen werden. Dort wurde dargelegt, dass der junge, offenbar gesunde Beschwerdeführer an seinem Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz sowie aufgrund seiner guten Schulbildung über eine günstige wirtschaftliche Ausgangslage verfüge. Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Verfahren nichts geltend, das an dieser Einschätzung etwas ändern könnte. 11.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 11.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. 13.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und wegen der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen auf insgesamt Fr. 1'400.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der faktischen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mittels superprovisorischer Massnahme ist der Beschwerdeführer teilweise durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 1300.- zu reduzieren sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). 13.2. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Diese unnötig verursachten Kosten sind dem Rechtsvertreter deshalb persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). 13.3. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Hinsichtlich der Rüge des unrechtmässigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Demnach ist die Parteientschädigung von Amtes wegen auf Fr. 250.- festzusetzen. 14. Mit vorliegendem Urteil fällt die am 27. März 2019 angeordnete superprovisorische Massnahme (Vollzugsstopp) dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'300.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Kathrin Mangold Horni Versand: