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D-5723/2019

D-5723/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-07-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) - liess am 19. Juni 2007 ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Teilnahme an der Hochzeit eines Verwandten einreichen, welches vom damals zuständigen Bundesamt für Migration (BFM) am 1. August 2007 abgelehnt wurde. A.b Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das mit Eingabe vom 25. August 2007 angehobene Beschwerdeverfahren zufolge des am 3. Dezember 2007 erklärten Rückzugs am 10. Dezember 2007 als gegenstandslos geworden ab. B. B.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. August 2010 erstmals in der Schweiz um Asyl. B.b Mit Verfügung vom 3. März 2011 trat das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn nach Italien weg. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Am 14. Oktober 2013 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. C.b Das SEM lehnte dieses mit Verfügung vom 13. Mai 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C.c Eine gegen diese Verfügung am 15. Juni 2015 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3777/2015 vom 7. Juli 2015 ab. D. D.a Mit Schreiben vom 10. August 2015 suchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Asyl nach. D.b Das SEM überwies diese Eingabe am 14. August 2015 an das Bundesverwaltungsgericht zwecks Prüfung als Revisionsgesuch. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Schreiben an das SEM vom 20. August 2015 indessen fest, es gebe keinen Anlass, die Eingabe vom 10. August 2015 als Revisionsgesuch zu behandeln, und schickte diese dem SEM zur gutscheinenden Behandlung zurück. D.c Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. September 2015 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch vom 10. August 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Im Weiteren erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. D.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 19. Oktober 2015 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 10. September 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil D-6757/2015 vom 8. Januar 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. E. E.a Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein viertes Asylgesuch ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, die politische Lage in Sri Lanka habe sich massgeblich verändert. Insbesondere seien die bisher durch das SEM angewandten Risikoprüfungen seit Beginn der politischen Krise in Sri Lanka Ende Oktober 2018 nicht mehr aktuell. Überdies sei sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz wesentlich stärker als bisher vorgebracht. Die nunmehr eingereichten Fotos, auf denen er in der Uniform der "Tamil Guard" zu sehen sei, zeigten, dass er sich stark und öffentlich für die tamilische Sache einsetze. Als Ordnungsdienst für vom "Tamil Coordinating Committee" (TCC) organisierte Anlässe stehe die "Tamil Guard" - wie die TCC - unter Terrorverdacht, was aus dem eingereichten Artikel der Zeitung "The Gazette oft the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka" ersichtlich sei. Es lägen somit klare Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit verschiedenen Berichten zur Situation in Sri Lanka zu den Akten und beantragte, es sei ihm Frist zur Einreichung von neuem audiovisuellem Material zu seiner exilpolitischen Tätigkeit anzusetzen. Ferner sei er in einer ausführlichen Anhörung zu den vorgebrachten Gründen zu befragen, vorzugsweise in Anwesenheit seines Rechtsvertreters. Schliesslich sei das Migrationsamt des Kantons Luzern anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. E.b Mit Verfügung vom 18. März 2019 - eröffnet am 26. März 2019 - stellte das SEM fest, eine Anhörung sei vorliegend nicht angezeigt. Sodann wies die Vorinstanz das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von audiovisuellem Material ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit sie darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Im Weiteren wurde verfügt, der Beschwerdeführer habe die Schweiz sieben Tage nach der Eröffnung dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer erneut eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600. - auferlegt und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. E.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 26. März 2019 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-1475/2019 vom 29. Mai 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Seinem Rechtsvertreter wurden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt und die Vorinstanz wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 250.- für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten. F. Am 3. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein fünftes Asylgesuch ein. Dieses wurde mit Beschluss des SEM vom 9. Juli 2019 formlos abgeschrieben. G. Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe, welche vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde, gelangte der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2019 abermals ans SEM. Darin machte er im Wesentlichen geltend, der amtierende Präsident Sirisena habe innert kürzester Zeit eine gravierende Veränderung der Gefährdungslage für Minderheiten, insbesondere Tamilen in Sri Lanka geschaffen. Am 19. August 2019 habe er den berüchtigten Kriegsverbrecher Shavendra Silva zum neuen Armeechef ernannt. Bei diesem handle es sich um einen international geächteten und von den Tamilen gefürchteten Kriegsherrn, der vor gravierenden Menschenrechtsverletzungen erwiesenermassen nicht zurückschrecke. Ferner zeige das Wachstum der Zahlen auf der internationalen Blacklist als terroristisch definierten tamilischen Individuen mit LTTE-Verbindung, dass die Verfolgungsgefahr für Personen mit Verbindungen zum tamilischen Separatismus stark zunehme. Im Zusammenhang mit den Terroranschlägen seien bisher 2289 Menschen festgenommen worden. Es sei jedoch nicht bekannt, wie diese in Haft behandelt würden, was ihnen vorgeworfen werde und auch nicht, wo sie inhaftiert seien. Insgesamt ergebe sich, dass das real risk aufgrund der neuen veränderten Ausgangslage von Übergriffen auf zurückgeschaffte Asylgesuchsteller, insbesondere Tamilen und Muslime, noch einmal markant angestiegen sei. Mit dem Gesuch wurden zahlreiche Beweismittel betreffend die Ländersituation in Sri Lanka eingereicht. H. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Gleichzeitig wies es die Anträge auf Sistierung des Verfahrens sowie auf eine mündliche Anhörung ab. I. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung als neues Asylgesuch. Eventualiter sei die Verfügung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflichtverletzung oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und zur erneuten Entscheidung ans SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er eine Kopie des Urteils des EGMR, Case X vs. Switzerland vom 26. Januar 2017 zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2019 erhob der Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss. Dieser wurde fristgerecht geleistet. K. Mit Eingabe vom 20. November 2019 führte der Beschwerdeführer einerseits an, die Höhe des einverlangten Kostenvorschusses sei unverhältnismässig und schikanös. Andererseits wies er auf die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka, insbesondere die Wahl von Gotabaya Rajapaksa, hin und reichte zahlreiche Berichte zu den Akten.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 4 - einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat - wie oben aufgeführt - bereits am 25. August 2010 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Weitere Asylgesuche wurden am 14. Oktober 2013, am 10. August 2015, am 27. Februar 2019 und am 3. Juli 2019 gestellt. Mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D--3777/2015 vom 7. Juli 2015, D-6757/2015 vom 8. Januar 2019 und D-1475/2019 vom 29. Mai 2019 wurde jeweils rechtskräftig über diese Asylgesuche entschieden. Die erneute Asylgesuchstellung vom 7. Oktober 2019 wurde vom SEM deshalb korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen.

E. 4 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf sein Mehrfachgesuch nicht eingetreten. Die Vorinstanz habe mit dem Nichteintretensentscheid das Willkürverbot sowie den Anspruch auf das rechtliche Gehör, insbesondere die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt.

E. 5.3 Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Entscheidart sowie bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich ausgeführt werden (vgl. BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Gemäss dem Gebot der Rechtsgleichheit soll Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden (vgl. BGE 134 I 23 E. 9.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 572). Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; BGE 136 V 231 E. 6.1). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur ausnahmsweise anerkannt (vgl. BGE 132 II 485 E. 8.6, m.w.H.). Hierzu bedarf es, dass eine rechtsanwendende Behörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen.

E. 5.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung substanziiert dargelegt, weshalb der angefochtene Entscheid als Nichteintretensentscheid erging. Sie vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesen Ereignissen respektive dessen Folgen. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, aus welchen Gründen gerade er infolge der veränderten Lage in Sri Lanka bei einer Rückkehr verfolgt würde. Damit fehle es an einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Ihre Einschätzung hat die Vorinstanz sodann auch nachvollziehbar begründet; ihr Vorgehen ist nicht zu beanstanden. In der Praxis ist ein Nichteintreten auf ein unbegründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt: Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, hat die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Eine Verletzung des Willkürverbots ist nicht ersichtlich.

E. 5.5 Nach diesen Erwägungen ist auch die Rüge abzuweisen, dass die Vor-instanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe. Vorliegend ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) ersichtlich. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid nachvollziehbar dar, warum sie das Gesuch als ungenügend begründet erachtete. Die Verfügung des SEM enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheides, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine Darstellung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die als "neu" bezeichneten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend auf seinen Einzelfall individualisiert erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Ferner entspricht die vom SEM vorgenommene Prüfung und Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auch den gesetzlichen Anforderungen; das SEM beurteilte diese Frage unter Berücksichtigung der einschlägigen völkerrechtlichen und landesrechtlichen Normen, verwies auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und erwog, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Überdies war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in sachgerechter Weise anzufechten.

E. 5.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Dem Rückweisungsantrag ist nicht stattzugeben.

E. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe vom 7. Oktober 2021 als Mehrfachgesuch und trat darauf in Ermangelung einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Zur Begründung führte das SEM aus, die Ernennung von Shavendra Silva und die vom Beschwerdeführer behauptete erweiterte Machtkompetenz des Militärs und der Sicherheitsbehörden würden in keinem Zusammenhang zu seiner Person stehen. Es gehe aus seinen Schilderungen nicht hervor, aus welchen Gründen er deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylbeachtlich gefährdet würde. Auch die von ihm vorgebrachte erhöhte Gefährdungslage aufgrund des angeblichen Informations-Blackout und der Blacklist blieben dahingehend unbegründet, als dass kein persönlicher Bezug zu seiner Person festzustellen sei. Hinsichtlich seines Profils sei auf die zahlreichen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Es entstehe vorliegend angesichts der Prozessgeschichte der Eindruck, dass er seine Eingabe alleine aufgrund eines erhofften Verzögerungserfolgs und damit einer Verhinderung des Vollzugs der Wegweisung eingereicht habe. Im Übrigen sei es nicht erforderlich, ihn zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen. Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG würden grundsätzlich schriftlich geführt. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb das vorliegende Verfahren aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka sistiert werden sollte. Die entsprechenden Anträge seien abzulehnen.

E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka zu beurteilen. Es wäre gehalten gewesen, sämtliche Risikofaktoren, welche der Beschwerdeführer aufweise, vor dem Hintergrund einer neuen Lageanalyse zu betrachten. Das neue Asylgesuch sei mit der neuen Lage in Sri Lanka und damit einem objektiven Nachfluchtgrund begründet worden. Dabei sei sowohl die erheblich veränderte Lage infolge der Kompetenzerweiterung der Streitkräfte unter der neuen Führung durch Silva als auch die aktuelle heisse Phase des Wahlkampfes vor den Neuwahlen Mitte November 2019 erläutert worden. Im neuen Asylgesuch habe er somit klar dargelegt und begründet, inwiefern die veränderte Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka für Angehörige der tamilischen Minderheit, insbesondere abgewiesene Asylgesuchsteller, - und somit auch für ihn - eine asylrelevante Gefahr bedeuten könne. Die veränderte Lage in Sri Lanka präsentiere sich im Zeitpunkt der Einreichung des Mehrfachgesuches so, dass eine erheblich verschärfte Gefährdungssituation vorliege, die zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils als in asylrelevanter Weise verfolgt zu beurteilen sei. Damit seien die Argumente des SEM zum Nichteintreten entkräftet. Ferner sei im Asylgesuch darauf hingewiesen worden, dass er als Mitglied der «Tamil Guard», einer in Sri Lanka wegen Terrorismus verbotenen Organisation, ein besonders aktives und ausgeprägtes exilpolitisches Engagement zeige.

E. 6.3 In seiner Eingabe vom 20. November 2019 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa liege ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vor. Damit bestehe eine neue, massive Gefährdungslage für den Beschwerdeführer, da gerade die tamilische Minderheit verstärkt unter Generalverdacht einer Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat nach buddhistischer-singhalesischer Nationalideologie stehen würden. Insbesondere für zurückkehrende Asylgesuchsteller besteheeine gravierend erhöhte Gefährdungslage.

E. 7.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 7. Oktober 2019 die formellen Anforderungen erfüllt. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, dass es das SEM in die Lage versetzte, darüber zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer vorab anzuhören, weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe im Sinne von Art. 52 VwVG bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen.

E. 7.2 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So wiederholt der Beschwerdeführer lediglich in geraffter Form bekannte Sachverhaltselemente, die bereits in den vergangenen Asylverfahren als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet worden sind. Daraus zieht er am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss, er sei aufgrund seines Profils gefährdet, obwohl mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-763/2017 vom 4. September 207 und D-3213/2019 vom 23. September 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Die blosse wiederholte Darlegung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vorangegangenen Verfahren entsprechend beurteilten Risikofaktoren vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Demnach hat das SEM auf zutreffende Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7).

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten wurde, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf die letzten ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6757/2015 vom 8. Januar 2019 und D-1475/2019 vom 29. Mai 2019, in welchem sich das Gericht wiederholt mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandersetzte, mit zutreffender Begründung bejaht. Ausserdem hat die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig von ihrem individuellen Hintergrund konkret gefährdet wären. An dieser Einschätzung vermögen auch die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 und der damit einhergehende Machtwechsel nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Den Aussagen der Vorinstanz kann sich das Gericht vollumfänglich anschliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.

E. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 20. November 2019 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Aglaja Schinzel Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5723/2019 Urteil vom 16. Juli 2021 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachgesuch/Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) - liess am 19. Juni 2007 ein Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz zwecks Teilnahme an der Hochzeit eines Verwandten einreichen, welches vom damals zuständigen Bundesamt für Migration (BFM) am 1. August 2007 abgelehnt wurde. A.b Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das mit Eingabe vom 25. August 2007 angehobene Beschwerdeverfahren zufolge des am 3. Dezember 2007 erklärten Rückzugs am 10. Dezember 2007 als gegenstandslos geworden ab. B. B.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. August 2010 erstmals in der Schweiz um Asyl. B.b Mit Verfügung vom 3. März 2011 trat das SEM auf sein Asylgesuch nicht ein und wies ihn nach Italien weg. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C. C.a Am 14. Oktober 2013 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. C.b Das SEM lehnte dieses mit Verfügung vom 13. Mai 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C.c Eine gegen diese Verfügung am 15. Juni 2015 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3777/2015 vom 7. Juli 2015 ab. D. D.a Mit Schreiben vom 10. August 2015 suchte der Beschwerdeführer beim SEM erneut um Asyl nach. D.b Das SEM überwies diese Eingabe am 14. August 2015 an das Bundesverwaltungsgericht zwecks Prüfung als Revisionsgesuch. Das Bundesverwaltungsgericht hielt mit Schreiben an das SEM vom 20. August 2015 indessen fest, es gebe keinen Anlass, die Eingabe vom 10. August 2015 als Revisionsgesuch zu behandeln, und schickte diese dem SEM zur gutscheinenden Behandlung zurück. D.c Das SEM stellte mit Verfügung vom 10. September 2015 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch vom 10. August 2015 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Im Weiteren erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. D.d Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 19. Oktober 2015 gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 10. September 2015 erhobene Beschwerde mit Urteil D-6757/2015 vom 8. Januar 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. E. E.a Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein viertes Asylgesuch ein. Darin machte er im Wesentlichen geltend, die politische Lage in Sri Lanka habe sich massgeblich verändert. Insbesondere seien die bisher durch das SEM angewandten Risikoprüfungen seit Beginn der politischen Krise in Sri Lanka Ende Oktober 2018 nicht mehr aktuell. Überdies sei sein exilpolitisches Engagement in der Schweiz wesentlich stärker als bisher vorgebracht. Die nunmehr eingereichten Fotos, auf denen er in der Uniform der "Tamil Guard" zu sehen sei, zeigten, dass er sich stark und öffentlich für die tamilische Sache einsetze. Als Ordnungsdienst für vom "Tamil Coordinating Committee" (TCC) organisierte Anlässe stehe die "Tamil Guard" - wie die TCC - unter Terrorverdacht, was aus dem eingereichten Artikel der Zeitung "The Gazette oft the Democratic Socialist Republic of Sri Lanka" ersichtlich sei. Es lägen somit klare Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Weiteren reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM mit verschiedenen Berichten zur Situation in Sri Lanka zu den Akten und beantragte, es sei ihm Frist zur Einreichung von neuem audiovisuellem Material zu seiner exilpolitischen Tätigkeit anzusetzen. Ferner sei er in einer ausführlichen Anhörung zu den vorgebrachten Gründen zu befragen, vorzugsweise in Anwesenheit seines Rechtsvertreters. Schliesslich sei das Migrationsamt des Kantons Luzern anzuweisen, auf Vollzugshandlungen zu verzichten. E.b Mit Verfügung vom 18. März 2019 - eröffnet am 26. März 2019 - stellte das SEM fest, eine Anhörung sei vorliegend nicht angezeigt. Sodann wies die Vorinstanz das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung von audiovisuellem Material ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit sie darauf eintrat, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Im Weiteren wurde verfügt, der Beschwerdeführer habe die Schweiz sieben Tage nach der Eröffnung dieser Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang in seinen Heimatstaat zurückgeführt werden könne. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer erneut eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600. - auferlegt und einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. E.c Das Bundesverwaltungsgericht wies die vom Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 26. März 2019 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil D-1475/2019 vom 29. Mai 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Seinem Rechtsvertreter wurden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt und die Vorinstanz wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 250.- für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auszurichten. F. Am 3. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer ein fünftes Asylgesuch ein. Dieses wurde mit Beschluss des SEM vom 9. Juli 2019 formlos abgeschrieben. G. Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe, welche vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde, gelangte der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2019 abermals ans SEM. Darin machte er im Wesentlichen geltend, der amtierende Präsident Sirisena habe innert kürzester Zeit eine gravierende Veränderung der Gefährdungslage für Minderheiten, insbesondere Tamilen in Sri Lanka geschaffen. Am 19. August 2019 habe er den berüchtigten Kriegsverbrecher Shavendra Silva zum neuen Armeechef ernannt. Bei diesem handle es sich um einen international geächteten und von den Tamilen gefürchteten Kriegsherrn, der vor gravierenden Menschenrechtsverletzungen erwiesenermassen nicht zurückschrecke. Ferner zeige das Wachstum der Zahlen auf der internationalen Blacklist als terroristisch definierten tamilischen Individuen mit LTTE-Verbindung, dass die Verfolgungsgefahr für Personen mit Verbindungen zum tamilischen Separatismus stark zunehme. Im Zusammenhang mit den Terroranschlägen seien bisher 2289 Menschen festgenommen worden. Es sei jedoch nicht bekannt, wie diese in Haft behandelt würden, was ihnen vorgeworfen werde und auch nicht, wo sie inhaftiert seien. Insgesamt ergebe sich, dass das real risk aufgrund der neuen veränderten Ausgangslage von Übergriffen auf zurückgeschaffte Asylgesuchsteller, insbesondere Tamilen und Muslime, noch einmal markant angestiegen sei. Mit dem Gesuch wurden zahlreiche Beweismittel betreffend die Ländersituation in Sri Lanka eingereicht. H. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Gleichzeitig wies es die Anträge auf Sistierung des Verfahrens sowie auf eine mündliche Anhörung ab. I. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung als neues Asylgesuch. Eventualiter sei die Verfügung wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflichtverletzung oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes aufzuheben und zur erneuten Entscheidung ans SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er eine Kopie des Urteils des EGMR, Case X vs. Switzerland vom 26. Januar 2017 zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2019 erhob der Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss. Dieser wurde fristgerecht geleistet. K. Mit Eingabe vom 20. November 2019 führte der Beschwerdeführer einerseits an, die Höhe des einverlangten Kostenvorschusses sei unverhältnismässig und schikanös. Andererseits wies er auf die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka, insbesondere die Wahl von Gotabaya Rajapaksa, hin und reichte zahlreiche Berichte zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich der Erwägung 4 - einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat - wie oben aufgeführt - bereits am 25. August 2010 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Weitere Asylgesuche wurden am 14. Oktober 2013, am 10. August 2015, am 27. Februar 2019 und am 3. Juli 2019 gestellt. Mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D--3777/2015 vom 7. Juli 2015, D-6757/2015 vom 8. Januar 2019 und D-1475/2019 vom 29. Mai 2019 wurde jeweils rechtskräftig über diese Asylgesuche entschieden. Die erneute Asylgesuchstellung vom 7. Oktober 2019 wurde vom SEM deshalb korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen. 4. Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf sein Mehrfachgesuch nicht eingetreten. Die Vorinstanz habe mit dem Nichteintretensentscheid das Willkürverbot sowie den Anspruch auf das rechtliche Gehör, insbesondere die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt. 5.3 Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Entscheidart sowie bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich ausgeführt werden (vgl. BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Gemäss dem Gebot der Rechtsgleichheit soll Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden (vgl. BGE 134 I 23 E. 9.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 572). Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; BGE 136 V 231 E. 6.1). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur ausnahmsweise anerkannt (vgl. BGE 132 II 485 E. 8.6, m.w.H.). Hierzu bedarf es, dass eine rechtsanwendende Behörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen. 5.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung substanziiert dargelegt, weshalb der angefochtene Entscheid als Nichteintretensentscheid erging. Sie vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesen Ereignissen respektive dessen Folgen. Aus der Eingabe des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, aus welchen Gründen gerade er infolge der veränderten Lage in Sri Lanka bei einer Rückkehr verfolgt würde. Damit fehle es an einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Ihre Einschätzung hat die Vorinstanz sodann auch nachvollziehbar begründet; ihr Vorgehen ist nicht zu beanstanden. In der Praxis ist ein Nichteintreten auf ein unbegründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt: Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, hat die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Eine Verletzung des Willkürverbots ist nicht ersichtlich. 5.5 Nach diesen Erwägungen ist auch die Rüge abzuweisen, dass die Vor-instanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe. Vorliegend ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) ersichtlich. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid nachvollziehbar dar, warum sie das Gesuch als ungenügend begründet erachtete. Die Verfügung des SEM enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheides, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine Darstellung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die als "neu" bezeichneten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend auf seinen Einzelfall individualisiert erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Ferner entspricht die vom SEM vorgenommene Prüfung und Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auch den gesetzlichen Anforderungen; das SEM beurteilte diese Frage unter Berücksichtigung der einschlägigen völkerrechtlichen und landesrechtlichen Normen, verwies auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und erwog, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Überdies war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in sachgerechter Weise anzufechten. 5.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Dem Rückweisungsantrag ist nicht stattzugeben. 6. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe vom 7. Oktober 2021 als Mehrfachgesuch und trat darauf in Ermangelung einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Zur Begründung führte das SEM aus, die Ernennung von Shavendra Silva und die vom Beschwerdeführer behauptete erweiterte Machtkompetenz des Militärs und der Sicherheitsbehörden würden in keinem Zusammenhang zu seiner Person stehen. Es gehe aus seinen Schilderungen nicht hervor, aus welchen Gründen er deshalb bei einer Rückkehr nach Sri Lanka asylbeachtlich gefährdet würde. Auch die von ihm vorgebrachte erhöhte Gefährdungslage aufgrund des angeblichen Informations-Blackout und der Blacklist blieben dahingehend unbegründet, als dass kein persönlicher Bezug zu seiner Person festzustellen sei. Hinsichtlich seines Profils sei auf die zahlreichen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen. Es entstehe vorliegend angesichts der Prozessgeschichte der Eindruck, dass er seine Eingabe alleine aufgrund eines erhofften Verzögerungserfolgs und damit einer Verhinderung des Vollzugs der Wegweisung eingereicht habe. Im Übrigen sei es nicht erforderlich, ihn zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen. Verfahren nach Art. 111b und Art. 111c AsylG würden grundsätzlich schriftlich geführt. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb das vorliegende Verfahren aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka sistiert werden sollte. Die entsprechenden Anträge seien abzulehnen. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird im Wesentlichen ausgeführt, das SEM habe die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in Sri Lanka zu beurteilen. Es wäre gehalten gewesen, sämtliche Risikofaktoren, welche der Beschwerdeführer aufweise, vor dem Hintergrund einer neuen Lageanalyse zu betrachten. Das neue Asylgesuch sei mit der neuen Lage in Sri Lanka und damit einem objektiven Nachfluchtgrund begründet worden. Dabei sei sowohl die erheblich veränderte Lage infolge der Kompetenzerweiterung der Streitkräfte unter der neuen Führung durch Silva als auch die aktuelle heisse Phase des Wahlkampfes vor den Neuwahlen Mitte November 2019 erläutert worden. Im neuen Asylgesuch habe er somit klar dargelegt und begründet, inwiefern die veränderte Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka für Angehörige der tamilischen Minderheit, insbesondere abgewiesene Asylgesuchsteller, - und somit auch für ihn - eine asylrelevante Gefahr bedeuten könne. Die veränderte Lage in Sri Lanka präsentiere sich im Zeitpunkt der Einreichung des Mehrfachgesuches so, dass eine erheblich verschärfte Gefährdungssituation vorliege, die zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils als in asylrelevanter Weise verfolgt zu beurteilen sei. Damit seien die Argumente des SEM zum Nichteintreten entkräftet. Ferner sei im Asylgesuch darauf hingewiesen worden, dass er als Mitglied der «Tamil Guard», einer in Sri Lanka wegen Terrorismus verbotenen Organisation, ein besonders aktives und ausgeprägtes exilpolitisches Engagement zeige. 6.3 In seiner Eingabe vom 20. November 2019 führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa liege ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vor. Damit bestehe eine neue, massive Gefährdungslage für den Beschwerdeführer, da gerade die tamilische Minderheit verstärkt unter Generalverdacht einer Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat nach buddhistischer-singhalesischer Nationalideologie stehen würden. Insbesondere für zurückkehrende Asylgesuchsteller besteheeine gravierend erhöhte Gefährdungslage. 7. 7.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 7. Oktober 2019 die formellen Anforderungen erfüllt. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, dass es das SEM in die Lage versetzte, darüber zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer vorab anzuhören, weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe im Sinne von Art. 52 VwVG bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen. 7.2 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So wiederholt der Beschwerdeführer lediglich in geraffter Form bekannte Sachverhaltselemente, die bereits in den vergangenen Asylverfahren als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet worden sind. Daraus zieht er am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss, er sei aufgrund seines Profils gefährdet, obwohl mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-763/2017 vom 4. September 207 und D-3213/2019 vom 23. September 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Die blosse wiederholte Darlegung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vorangegangenen Verfahren entsprechend beurteilten Risikofaktoren vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Demnach hat das SEM auf zutreffende Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers in Anwendung von Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten wurde, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf die letzten ergangenen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6757/2015 vom 8. Januar 2019 und D-1475/2019 vom 29. Mai 2019, in welchem sich das Gericht wiederholt mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandersetzte, mit zutreffender Begründung bejaht. Ausserdem hat die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig von ihrem individuellen Hintergrund konkret gefährdet wären. An dieser Einschätzung vermögen auch die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 und der damit einhergehende Machtwechsel nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Den Aussagen der Vorinstanz kann sich das Gericht vollumfänglich anschliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 20. November 2019 einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Aglaja Schinzel Versand: