Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3777/2015/pjn Urteil vom 7. Juli 2015 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Mai 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Jaffna Distrikt, Nordprovinz), sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 19. oder 21. August 2010 auf dem Luftweg verliess und am 25. August 2010 von Jordanien und Italien her kommend illegal in die Schweiz einreiste, dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte und zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er habe als Schüler am Ponkuthamil-Anlass Flaggen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgehängt und sei dabei fotografiert worden, dass er sodann im Jahr 2005 während sechs Monaten für die LTTE tätig gewesen sei und für sie Essen geliefert und Personen transportiert habe, dass die LTTE danach während vier Monaten noch ab und zu sein Motorrad ausgeliehen hätten, dass er im Jahr 2006 an einem Gedenktag von der Armee fotografiert worden sei, dass sein Vater am 30. Juli 2010 einen Drohanruf von unbekannten Personen erhalten habe, welche gesagt hätten, sie wüssten Bescheid über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE und würden diese Informationen an die Armee weiterleiten, falls man ihnen nicht 10 Lakh bezahle, dass er am 1. August 2010 von der Armee abgeholt und zu seiner Arbeit für die LTTE sowie zu Waffenverstecken befragt worden sei, wobei er geschlagen worden sei, dass er ihnen die Wahrheit gesagt habe, worauf er nach zwei Tagen freigelassen worden sei, dass er am 10. August 2010 von unbekannten Personen für zwei Tage entführt worden sei und diese ihn geschlagen und ihm gesagt hätten, sie hätten Beweise für seine Tätigkeit für die LTTE, dass er nach der Bezahlung von 10 Lakh freigelassen worden sei, dass er aus diesen Gründen aus Sri Lanka ausgereist sei, dass Abklärungen des BFM ergaben, dass die italienische Botschaft in Colombo dem Beschwerdeführer ein Arbeitsvisum ausgestellt hatte, worauf das BFM dem Beschwerdeführer dazu mit Schreiben vom 8. Februar 2011 das rechtliche Gehör gewährte, dass sich der Beschwerdeführer dazu mit Schreiben vom 16. Februar 2011 äusserte und dabei geltend machte, er wisse nichts von diesem Visum, dass das BFM mit Verfügung vom 3. März 2011 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2013 erneut in die Schweiz einreiste und gleichentags im EVZ D._______ ein zweites Asylgesuch stellte, dass ihn das BFM dort am 17. Oktober 2013 summarisch befragte und ihn in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zuwies, dass das BFM den Beschwerdeführer am 16. Juli 2014 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte, dass er dabei vorbrachte, er habe die Schweiz im Juni 2011 verlassen und sei in der Folge zunächst nach Deutschland gegangen und danach nach Malaysia und Hongkong weitergereist, dass er im Februar 2013 nach Moskau geflogen sei, von dort in einem Bus weitergereist und anschliessend im Auto in die Schweiz eingereist sei, dass er betreffend seine Asylgründe geltend machte, er sei ab dem Jahr 2003 bis zu seiner Ausreise für die LTTE tätig gewesen und habe für die Organisation Waffen, Personen und Esswaren transportiert, dass er allerdings nur ca. sechs Monate im Rahmen eines bezahlten Arbeitsverhältnisses für die LTTE tätig gewesen sei, danach aber weiterhin - bis zur Ausreise - Transporte ausgeführt habe, dass sein Vater am 30. Juli 2010 erstmals einen anonymen Erpressungsanruf erhalten habe, darauf aber nicht eingegangen sei, worauf tags darauf die Armee gekommen sei und ihn (den Beschwerdeführer) ins Camp mitgenommen, dort befragt und gequält und nach zwei Tagen wieder freigelassen habe, dass er sodann am 10. August 2010 von Unbekannten entführt und ebenfalls befragt und misshandelt worden sei, worauf sein Vater ein EPDP-Mitglied kontaktiert und diesem 10 Lakh gegeben habe, dass er daraufhin freigelassen worden sei, dass er zu seinem Onkel nach F._______ gegangen und bis kurz vor seiner Ausreise dort geblieben sei, dass er Sri Lanka aus Angst vor weiteren Behelligungen am 19. August 2010 verlassen habe, dass sein Vater im Dezember 2012 von der Armee mitgenommen und befragt worden sei, wobei ihm Fotos von Personen gezeigt worden seien und er gefragt worden sei, ob er (der Beschwerdeführer) mit diesen Personen zusammengearbeitet habe und ob er Waffenverstecke der LTTE kenne, dass sein Vater immer wieder befragt und belästigt werde und beispielsweise Anfang Juni 2014 Beamte des CID bei ihm vorbeigegangen seien, ihm Fotos gezeigt und ihn dazu befragt hätten, dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka inhaftiert zu werden, dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten reichte: seine Identitätskarte sowie Unterlagen zu seiner exilpolitischen Tätigkeit (Fotos sowie Ausdrucke von tamilwin.com), dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 13. Mai 2015 - eröffnet am 15. Mai 2015 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe betreffend seine Tätigkeit für die LTTE sowie bezüglich der Probleme seines Vaters widersprüchliche Angaben gemacht, dass er seine angebliche Tätigkeit für die LTTE sowie die geltend gemachte Verhaftung durch die Armee ausserdem unsubstanziiert geschildert habe, dass die geltend gemachte Tätigkeit für die LTTE nach Mai 2009 ferner nicht plausibel sei, dass er die angebliche Bedrohung und Behelligung seines Vaters ebenfalls nicht näher ausgeführt und zudem durch nichts belegt habe, dass die angebliche Entführung durch Unbekannte und die anschliessend erwirkte Freilassung durch ein vom Vater kontaktiertes EPDP-Mitglied nicht nachvollziehbar sei, dass dem Beschwerdeführer vor Ende Juli 2010 nichts widerfahren sei, er jedoch bereits im Jahr 2007 einen Visumsantrag gestellt und ab Ende 2009 seine Ausreise organisiert habe, weshalb davon auszugehen sei, er verheimliche seine wahren Ausreisegründe, dass die aus den eingereichten Unterlagen (Fotos einer Demonstration sowie Ausdrucke dazu von tamilwin.com) ersichtliche exilpolitische Tätigkeit nicht geeignet sei, eine relevante Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen, dass aufgrund des Profils des Beschwerdeführers trotz seiner tamilischen Ethnie und längerer Landesabwesenheit insgesamt kein Anlass zur Annahme bestehe, er habe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Massnahmen zu befürchten, welche über einen sogenannten background check hinaus gingen, zumal es ihm nicht gelungen sei, ein politisches Profil beziehungsweise eine nähere Beziehung zur LTTE glaubhaft zu machen, dass nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und möglich sei, dass betreffend die Frage der Zumutbarkeit insbesondere festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz stamme und keine individuellen Gründe vorlägen, welche der Zumutbarkeit entgegenstehen könnten, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 15. Juni 2015 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei Asyl zu gewähren, eventuell sei aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie (sinngemäss) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht wurde, dass der Beschwerde die angefochtene Verfügung in Kopie sowie eine Vollmacht vom 21. Mai 2015 beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2015 die Gesuche Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Kostenvorschussverzicht abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 8. Juli 2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 26. Juni 2015 einbezahlt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Schweizerische Bundesversammlung am 14. Dezember 2012 eine Revision des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AS 2013 4375) verabschiedet hat, welche am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, dass gemäss Art. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Asylverfahren das neue Recht gilt, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vlg. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer geltend macht, er sei während Jahren für die LTTE tätig gewesen und habe deswegen Probleme bekommen, dass nach seiner Ausreise auch sein Vater mehrfach von der Armee beziehungsweise dem CID behelligt worden sei, dass diesbezüglich zunächst festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel eingereicht hat, welche seine Asylvorbringen belegen könnten, dass seine Vorbringen zudem widersprüchlich, unsubstanziiert und teilweise realitätsfremd ausgefallen sind, dass er sich beispielsweise bezüglich der Dauer seiner Tätigkeit für die LTTE widersprach, dass er zunächst erklärte, er habe im Jahr 2005 sechs Monate lang für die LTTE gearbeitet und ihnen danach noch während vier Monaten mit seinem Motorrad ausgeholfen (vgl. A1 S. 8), dass er im zweiten Asylverfahren dagegen vorbrachte, er habe die LTTE bis zu seiner Ausreise im Jahr 2010 unterstützt (vgl. B3 S. 8), dass er ausserdem widersprüchliche Angaben zu seiner Motivation machte, indem er einmal aussagte, er sei von den LTTE unter Druck gesetzt worden (B9 S. 6), an anderer Stelle dagegen vorbrachte, er habe den LTTE freiwillig geholfen (B9 S. 10), dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, diesen offensichtlichen Widerspruch in den Aussagen auszuräumen, dass er im Weiteren unterschiedliche Gründe dafür angab, weshalb er seine offizielle Tätigkeit für die LTTE beendet habe (vgl. B9 S. 6: aus Angst um sein Leben; B9 S. 14: weil seine Eltern dies nicht gewollt hätten), dass er im zweiten Asylverfahren vorbrachte, er habe unter anderem Waffentransporte für die LTTE gemacht (vgl. B3 S. 8), was er indessen im ersten Asylverfahren mit keinem Wort erwähnt hatte (vgl. A1 S. 8), dass der Beschwerdeführer seine angeblichen Tätigkeiten für die LTTE unsubstanziiert und in sehr oberflächlicher Art und Weise schilderte und beispielsweise auch keine besonderen Ereignisse nennen konnte (B9 S. 12), dass auch die angebliche Mitnahme durch die Armee sowie die Entführung durch unbekannte Personen äusserst vage und allgemein beschrieben wurden, dass der Beschwerdeführer geltend machte, sein Vater sei im Dezember 2012 von der Armee behelligt worden, dass er diesbezüglich zunächst erklärte, sein Vater sei nur mitgenommen und befragt, aber nicht festgehalten worden (vgl. B3 S. 7), dass er im Widerspruch dazu in der Anhörung vorbrachte, sein Vater sei damals mitgenommen und erst später freigelassen worden (vgl. B9 S. 13), dass er erklärte, sein Vater werde weiterhin u.a. vom CID aufgesucht und befragt, diesbezüglich indessen ebenfalls nur äusserst vage Angaben machen konnte (vgl. B9 S. 5), dass zudem die angebliche mehrfache Behelligung des Beschwerdeführers und seines Vaters zwischen den Jahren 2010 und 2014 durch verschiedene Akteure und mit immer denselben Fragen wenig plausibel erscheint, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Asylgründe aus diesen Gründen unglaubhaft sind, dass der Beschwerdeführer im Übrigen bereits im Jahr 2007 einen Visumsantrag für die Schweiz stellte (vgl. A14 S. 3 ff.), welcher abgelehnt wurde, was auch betreffend seine Ausreise im Jahr 2010 auf andere als die vorgebrachten Ausreisemotive schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer im Weiteren den Akten zufolge Anfang Dezember 2014 in der Schweiz an einer Demonstration teilgenommen hat, dass weitere exilpolitische Aktivitäten nicht aktenkundig sind, der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotos betreffend die erwähnte Demonstration nur knapp erkennbar ist und nirgends namentlich erwähnt wird, dass aufgrund seiner unglaubhaften Asylvorbringen nicht davon auszugehen ist, er sei schon im Heimatland im Visier der sri-lankischen Behörden gestanden, dass die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit daher nicht geeignet ist, eine relevante Verfolgungsfurcht beziehungsweise subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu begründen, dass auch insgesamt nicht davon auszugehen ist, dass beim Beschwerdeführer Faktoren vorliegen, welche im Falle seiner Wiedereinreise nach Sri Lanka kumulativ eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht zu bestätigen ist, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass insbesondere die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt (BVGE 2011/24 E. 10.4), dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt festgestellt hat, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, dass vielmehr eine Risikoeinschätzung im Einzelfall vorgenommen werden müsse (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37), dass sich vorliegend weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri-Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, dass der Vollzug der Wegweisung demnach vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen ist und heute dort - insbesondere in der Nordprovinz, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers - weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden jüngeren Mann handelt, welcher an keinen aktenkundigen, relevanten gesundheitlichen Problemen leidet, dass er eine relativ gute Ausbildung genossen hat und an seinem Herkunftsort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz sowie eine gesicherte Wohnsituation verfügt, dass daher insgesamt nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 26. Juni 2015 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: