Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Dezember 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Eine am 2. Februar 2017 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-763/2017 vom 4. September 2017 ab. D. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein neues Asylgesuch. Darin griff er bereits geltend gemachte Sachverhaltselemente erneut auf und brachte in Ergänzung dazu unter anderem vor, dass sich die politische Lage in seinem Heimatstaat verändert habe. Weiter habe sich nach dem Gespräch mit dem Rechtsvertreter herausgestellt, dass seine Tante im Jahr 1997 im Kampf als Heldin der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gefallen sei, womit ein weiterer Risikofaktor vorliege. Zudem sei er dadurch gefährdet, dass das SEM beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf die Ausstellung von Ersatzreisepapieren für seine Rückreise beantragt habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente zur Situation in Sri Lanka, Dokumente aus sri-lankischen Gerichtsverfahren, einen Datenträger mit einem von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderbericht vom 12. Oktober 2017 mitsamt Beilagen, den Todesschein seiner Mutter sowie die Heiratsurkunde seiner Eltern zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 (eröffnet am 23. Mai 2019) lehnte das SEM zwei Verfahrensanträge (Durchführung einer weiteren Anhörung, Akteneinsichtsgesuch an sri-lankische Behörden) ab, ebenso das Mehrfach- sowie das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers, trat auf die als Revisionsgesuch qualifizierten Vorbringen nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das SEM versah die Verfügung mit zwei Rechtsmittelbelehrungen und hielt fest, eine Beschwerdeerhebung gegen den ablehnenden Asylentscheid sei möglich innert 30 Tagen, gegen den Nichteintretensentscheid innert fünf Arbeitstagen. F. Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs und des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm der Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Zudem sei das vorliegende Verfahren angesichts der im April 2019 erfolgten Anschläge in Sri Lanka bis auf weiteres zu sistieren. Weiter beantragte er, es sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Schliesslich stellte er den Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung sowie auf Gewährung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel betreffend seine familiären LTTE-Verbindungen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Datenträger mit zahlreichen Dokumenten und Berichten zur allgemeinen Situation in Sri Lanka zu den Akten. G. Am 27. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG - gemäss Lehre und Praxis auch gegen Wiedererwägungsentscheide des SEM - zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Hinsichtlich der Ablehnung des neuen Asylgesuchs sowie des Wiedererwägungsgesuch (Dispositivziffern Nrn. 1-4, 6-9) wurde die Beschwerde fristgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG); insofern ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt von E. 4.2 - einzutreten.
E. 1.4.1 Soweit sich die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 15. Mai 2019 richtet (Nichteintreten auf die als Revisionsgesuch qualifizierten Vorbringen), ist hingegen auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.4.2 Das SEM qualifizierte die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe früher Beziehungen zur LTTE unterhalten, und diese Vorbringen seien erneut zu prüfen, sowie die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-763/2017 vom 4. September 2017 entstandenen Beweismittel als Revisionsgründe und trat darauf mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein.
E. 1.4.3 Gemäss aArt. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide fünf Arbeitstage seit Eröffnung der Verfügung. Diese Frist gilt unter anderem auch für Nichteintretensentscheide des SEM, mit welchen es auf Vorbringen, welche als ausserordentliche Rechtsmittel qualifiziert werden, nicht eintritt (vgl. Urteile des BVGer D-533/2016 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; D-3505/2015 vom 17. Juni 2015 E. 1.3; E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 1.3 [nicht publizierte Erwägung aus BVGE 2014/39]).
E. 1.4.4 Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Gemäss Empfangsbestätigung der schweizerischen Post wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 15. Mai 2019 am 23. Mai 2019 eröffnet. Demnach ist die Frist von fünf Arbeitstagen - unter Berücksichtigung des Auffahrstages am 30. Mai 2019 - am 31. Mai 2019 abgelaufen (Art. 20 VwVG). Die Beschwerde wurde vorliegend erst am 24. Juni 2019 eingereicht, womit sie hinsichtlich der Vorbringen, auf welche das SEM nicht eintrat, verspätet erfolgte und darauf - und folglich auch auf die damit zusammenhängenden formellen Rügen (Verletzung des Willkürverbots, Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes infolge der Aufteilung der Vorbringen durch das SEM) und materiellen Vorbringen - nicht einzutreten ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.
E. 4.2 Auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit der Spruchkörperbildung zu bestätigen, ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1 - 4.3).
E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka im Hinblick auf die kürzlich erfolgen Anschläge aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und Batticaloa ist aktuell aber nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, weshalb das Gericht keine Veranlassung sieht, die Behandlung von Asylbeschwerdeverfahren von sri-lankischen Staatsangehörigen generell auszusetzen. Der durch den Rechtsvertreter bereits in zahlreichen weiteren Asylbeschwerdeverfahren gestellte Sistierungsantrag aufgrund der Anschläge vom April 2019 wird deshalb abgewiesen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4.2). Somit kann vorliegend in der Sache selbst entschieden werden.
E. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
E. 6.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29).
E. 6.2.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).
E. 6.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert (vgl. dazu die 175 auf dem elektronischen Datenträger abgespeicherten zahlreichen Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte), spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht noch für eine willkürliche Vorgehensweise. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen anders beurteilt als der Beschwerdeführer, was insbesondere auch die Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel falsch gewürdigt, betrifft. Schliesslich betrifft dies auch die Rüge, das SEM habe der Ersatzreisepapierbeschaffung durch das sri-lankische Generalkonsulat zu Unrecht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen.
E. 6.4.1 Der Beschwerdeführer beantragte gestützt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) bei der Vorinstanz Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung beim Konsulat. Zudem verlangte er von der Vorinstanz eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und zur Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender beim Konsulat abzugeben, sowie eine Erläuterung, auf welche Art die Informationen übergeben würden und wie für den jeweiligen Einzelfall rekonstruiert werde, welche Informationen übergeben würden. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, indem das SEM seine diesbezüglichen Anträge nicht behandelt habe, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die pauschale Aussage der Vorinstanz, dass es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes und lange erprobtes Verfahren handle, Datenschutzbestimmungen eingehalten würden und demzufolge keine neue Gefährdungslage geschaffen worden sei, stelle eine Begründungspflichtverletzung dar.
E. 6.4.2 Wie vom SEM korrekt angeführt und vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt, kann sich eine Einzelperson weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen noch die schweizerischen Behörden zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden auffordern. Ein allfälliges Gesuch ist direkt an den betroffenen Staat zu stellen, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ausdrücklich geregelt ist (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 2.4.3). Im Übrigen kann es nicht Sache des Gerichts sein, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über die Vorgehensweise zu erkundigen.
E. 6.4.3 Im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem Asylentscheid zutreffend darauf hinwies, dass es im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung dem Konsulat die Personalien der betroffenen Person und somit ausschliesslich Personendaten bekanntgebe, welche den Zweck dieser Papierbeschaffung diene. Sie führte diesbezüglich aus, dass die Datenschutzbestimmungen gemäss Art. 97 AsylG und Art. 106 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) dabei vollumfänglich eingehalten. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, die sri-lankischen Behörden um Offenlegung dieser Daten zu ersuchen, da Art. 16 des Migrationsabkommens den Zweck, die Dauer und die Form der Aufbewahrung der Personendaten festhalte und durch die Identifizierung der betreffenden Personen beim Konsulat keine neuen Gefährdungselemente geschaffen würden. Die Vorinstanz begründete somit mit hinreichender Ausführlichkeit, weshalb sie dem Antrag auf Akteneinsicht nicht stattgab, womit darin keine Gehörsverletzung erkannt werden kann.
E. 6.4.4 Nach dem Gesagten sind im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat keine Verletzungen von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz ersichtlich.
E. 6.5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden habe Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) verletzt. In Sri Lanka fehle ein angemessenes Datenschutzniveau und die übermittelten Daten würden von den sri-lankischen Behörden nicht nur zur Organisation der Rückreise von Asylsuchenden verwendet, sondern auch zur Überprüfung bei der Rückkehr nach Sri Lanka. Aus diesem Grund sei die Widerrechtlichkeit der Datenübermittlung gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG festzustellen.
E. 6.5.2 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche Angaben in seinem Fall zu Unrecht weitergegeben worden sein sollen. Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden. Darauf ist vorliegend zu verweisen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3 und 2.5.2). Auch eine Verletzung von Art. 6, 8 und 25 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und den entsprechenden Artikeln im DSG damit vorgeht (vgl. Urteile des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August 2018 E.8).
E. 6.5.3 Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden abzuweisen.
E. 6.6 Weiter besteht entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht nach Einreichung eines Mehrfachgesuchs (wie im Übrigen auch eines Wiedererwägungsgesuchs [vgl. Urteil BVGer E-2931/2019 vom 8. Juli 2019 E. 6.1]) kein Anspruch auf eine mündliche Befragung, da eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist (BVGE 2014/39 E. 4.3, BGE 134 I 140 E. 5.3, vgl. auch Caroni/Meyer/Ott/Schieber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 343). Eine Anhörung ist lediglich dann erforderlich, wenn dies zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig ist (a.a.O., S. 343), was vorliegend offenkundig nicht der Fall ist (vgl. dazu die untenstehenden Erwägungen zu den materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers E. 10). Das SEM konnte somit ohne Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers verzichten.
E. 6.7.1 Was das Vorbringen betrifft, das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 stütze sich vorwiegend auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen, weshalb dieses Lagebild fehlerhaft und dabei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei, so wurde in diesem Zusammenhang vom Gericht bereits in mehreren vom Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1, m.w.H.) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist und die Abstützung auf denselben den verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu genügen vermag. Die Rüge, das SEM stütze sich durch die Verwendung dieses Berichts auf einen unvollständigen und unrichtigen Sacherhalt, ist somit unbegründet. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, stellt schliesslich keine formelle Frage dar, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung durch das Gericht zu berücksichtigen.
E. 6.7.2 Dasselbe wie das eben Ausgeführte (vgl. E. 7.7.1) gilt für den ebenfalls bereits mehrfach gestellten (und vorliegend in den Erwägungen der Beschwerdebegründung wiederum implizit gestellten) Antrag um Offenlegung der von der Vorinstanz für seine Beurteilung der aktuellen Lage verwendeten Quellen, welcher unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung abzuweisen ist (vgl. Urteil des BVGer E-2084/2019 vom 19. Juni 2019 E. 6.2).
E. 6.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung nicht in Betracht zu ziehen ist und das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat.
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.3 Das SEM ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Tante früher bei der LTTE gewesen und im Jahr 1997 im Kampf als Heldin gefallen sei, eingetreten und hat es unter dem Titel eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches materiell geprüft. Demzufolge hat das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, nebst den unter dem Titel des Mehrfachgesuches geprüften Aspekten führe auch dieses Vorbringen nicht zu einem vom früheren Entscheid abweichenden Resultat.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 8. Januar 2018 im Wesentlichen geltend, er habe erfahren, dass seine Tante ein LTTE-Mitglied gewesen und im Jahr 1997 im Kampf als Heldin gefallen sei, womit ein weiterer Risikofaktor vorliege. Ferner habe das SEM beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf die Ausstellung von Ersatzreisepapieren für die Rückreise beziehungsweise Ausschaffung des Beschwerdeführers beantragt. Damit habe es einen umfassenden Backgroundcheck mit Konsultation aller möglichen Datensammlungen in Sri Lanka ausgelöst, weshalb ihm aufgrund seiner Vorgeschichte, seines langen Aufenthaltes in der Schweiz und dem Fehlen von Ausweispapieren bei der Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung drohe. Seine Gefährdungslage sei falsch eingeschätzt worden. Kumulativ gewürdigt würden alle diese Elemente vorliegend zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen. Zudem habe sich die politische Lage in Sri Lanka derart verändert, dass sich für ihn eine unmittelbare Bedrohung ergebe.
E. 8.2 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass eine allfällige Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und eine damit verbundene Übergabe von Daten an die sri-lankischen Behörden keine neuen Gefährdungselemente schaffen würden, da diese sich im gesetzlichen Rahmen bewegen würden und es sich dabei um ein standardisiertes und langjährig bewährtes Verfahren handle. Zudem seien vorliegend - entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers - seine besuchten Schulen auf dem entsprechenden Antragsformular gar nicht aufgeführt worden. Mangels eigener asylrechtlich relevanter LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers könne ein Zusammenhang mit seiner LTTE-Vergangenheit und allfälligen Abklärungen durch die sri-lankischen Behörden gar nicht gegeben sein. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen als Folge der Ersatzreisepapierbeschaffung sei somit zu verneinen. Zum Argument, das SEM schätze die Menschenrechtslage falsch ein, sei festzuhalten, dass seine früheren Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an diejenigen der Glaubhaftigkeit zu genügen vermöchten. Er weise keine stark risikobegründenden Faktoren auf, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes drohen würde. Die im neuen Asylgesuch aufgeführten Ereignisse und Entwicklungen würden keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Auch der seit Oktober 2018 begonnene politische Machtkampf zwischen den verschiedenen Parteien in Sri Lanka vermöge keine asylrelevante Gefährdung zu schaffen. Dieser werde auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen, die allgemeine Situation habe sich wieder beruhigt und es sei keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen. Aus diesem Grund sei zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige ohne spezifische Anknüpfungspunkte aufgrund dieses Machtkampfs auszugehen. Aus diesen Grund sei sein neues Asylgesuch abzulehnen. Beim Vorbringen, dass eine Tante des Beschwerdeführers in früheren Jahren bei der LTTE gewesen sei, welche im Kampf 1997 als Heldin gefallen sei, handle es sich um eine reine Parteibehauptung, welche durch nichts belegt sei. Selbst bei Wahrunterstellung sei dieses Vorbringen jedoch nicht geeignet, die Einschätzung, dass bei ihm keine stark risikobegründenden Faktoren vorliegen würden, umzustossen. Dies wäre asylrechtlich nur dann relevant und vertieft zu prüfen, wenn er hinreichend begründet hätte, welche Nachteile ihm durch diese Tante entstanden seien. Solche habe er jedoch weder im ersten Asylverfahren noch im neuen Asylgesuch geltend gemacht. Der Wegweisungsvollzug schliesslich sei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka - nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen.
E. 8.3 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer nebst Wiederholungen seiner bereits mit dem neuen Asylgesuch vorgebrachten Sachumstände neu geltend, aufgrund der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka infolge der Terror-Anschläge vom April 2019 seien die bereits vorhandenen Risikofaktoren stärker zu gewichten und besonders zu berücksichtigen. Entgegen der Ausführungen des SEM treffe nicht zu, dass er über keine spezifischen Anknüpfungspunkte verfüge. Er gehöre - unter anderem wegen seiner früheren Verbindungen zur LTTE sowie seiner exilpolitischen Tätigkeiten - zu einer vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppe. Zudem sei er bereits aufgrund dessen gefährdet, weil er zu den Risikogruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer gehöre. Weiter gehöre er ebenfalls zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Gesuchstellenden, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung von politischen Unabhängigkeitsgruppen verhaftet, gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden.
E. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-763/2017 vom 4. September 2017 rechtskräftig festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. Insbesondere erachtete es nicht für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Berührung mit dem CID kam, er wegen vermeintlichen oder realen politischen Aktivitäten mehrmals mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden in Kontakt geraten sei und von diesen verwarnt beziehungsweise festgehalten wurde. Als belegt erachtete das Gericht hingegen, dass der Beschwerdeführer festgenommen worden war, als seine Schwester und sein Cousin in der Umgebung eines Militärcamps fotografiert hatten, weshalb er inhaftiert, befragt und misshandelt worden war. Der Richter hatte darauf die Freilassung gegen Kaution angeordnet und der Beschwerdeführer hatte kurze Zeit später sein Heimatland verlassen. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka wurde das gegen ihn und die seine beiden Verwandten geführte Verfahren eingestellt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil D-763/2017 fest, es sei nicht anzunehmen, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden eine Verbindung des Beschwerdeführers und seiner beiden Verwandten zu den LTTE vermuten würden, weshalb das eingestellte Strafverfahren seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - auch nicht wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten - vor.
E. 9.2 Die in der Beschwerdeschrift angeführte Argumentation, die bei ihm vorhandenen Risikofaktoren - seine Beziehungen zu den LTTE, seine Festnahmen und Inhaftierungen sowie sein exilpolitisches Engagement - seien durch das SEM falsch beurteilt worden, stellt rein appellatorische Kritik an der Verfügung des SEM (und somit auch am letzten ergangenen materiellen Urteil des Gerichts, welches in seinem Beschwerdeurteil den Ausführungen des SEM folgte) dar, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen gefährdet. Diese Vorbringen stellen keine neuen Sachverhalte dar, welche zu einer Änderung der Gefährdungseinschätzung des Beschwerdeführers zu führen vermögen.
E. 9.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht ausführte, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei gefährdet, weil eine Tante von ihm vor über 20 Jahren als LTTE-Heldin im Kampf gefallen sei, nicht ansatzweise substantiiert, womit es - nebst dem Umstand, dass sich selbst bei Wahrunterstellung aus diesem Sachverhaltselement keine neue Gefährdung ergeben dürfte - als unglaubhaft zu erachten ist. Für die Begründung kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (siehe oben E. 8.2). Der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel betreffend seine familiären LTTE-Verbindungen ist demnach abzuweisen.
E. 9.4 Schliesslich vermögen betreffend die Gefährdung des Beschwerdeführers weder die Terroranschläge vom April 2019 etwas an der letzten Lageeinschätzung im vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 (als Referenzurteil publiziert) vom 15. Juli 2016 zu ändern, noch ist aus der Beschwerde - entgegen der darin vertretenen Ansicht - ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Erlass des letzten in der Sache ergangenen Beschwerdeurteils D-763/2017 vom 4. September 2017 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. Entsprechend ist auch der Antrag abzuweisen, der Beschwerdeführer sei erneut zu seiner Gefährdungssituation anzuhören.
E. 9.5 Abschliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche Akzentuierung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers weder aufgrund einer allfällig bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
E. 9.6 In Würdigung dieser Umstände ist folglich nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte, weshalb das SEM sowohl das Mehrfach- wie auch das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 11.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil D-763/2017 vom 4. September 2017 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.3). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des bereits bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichte Urteil des EGMR, woraus der Beschwerdeführer ableitet, dass die Überprüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gründlich zu erfolgen hat. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten.
E. 11.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Urteil den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 11.4- 11.8). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 16. Juli 2019; New York Times [NYT]: What We Know and Don't Know About The Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen am 16. Juli 2019) nichts zu ändern. Der Vollzug erweist sich demnach als zumutbar.
E. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, die überwiegend keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen.
E. 13.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3213/2019 Urteil vom 23. September 2019 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Dezember 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Eine am 2. Februar 2017 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-763/2017 vom 4. September 2017 ab. D. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein neues Asylgesuch. Darin griff er bereits geltend gemachte Sachverhaltselemente erneut auf und brachte in Ergänzung dazu unter anderem vor, dass sich die politische Lage in seinem Heimatstaat verändert habe. Weiter habe sich nach dem Gespräch mit dem Rechtsvertreter herausgestellt, dass seine Tante im Jahr 1997 im Kampf als Heldin der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gefallen sei, womit ein weiterer Risikofaktor vorliege. Zudem sei er dadurch gefährdet, dass das SEM beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf die Ausstellung von Ersatzreisepapieren für seine Rückreise beantragt habe. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente zur Situation in Sri Lanka, Dokumente aus sri-lankischen Gerichtsverfahren, einen Datenträger mit einem von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderbericht vom 12. Oktober 2017 mitsamt Beilagen, den Todesschein seiner Mutter sowie die Heiratsurkunde seiner Eltern zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 (eröffnet am 23. Mai 2019) lehnte das SEM zwei Verfahrensanträge (Durchführung einer weiteren Anhörung, Akteneinsichtsgesuch an sri-lankische Behörden) ab, ebenso das Mehrfach- sowie das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers, trat auf die als Revisionsgesuch qualifizierten Vorbringen nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Das SEM versah die Verfügung mit zwei Rechtsmittelbelehrungen und hielt fest, eine Beschwerdeerhebung gegen den ablehnenden Asylentscheid sei möglich innert 30 Tagen, gegen den Nichteintretensentscheid innert fünf Arbeitstagen. F. Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehörs und des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm der Spruchkörper des Beschwerdeverfahrens bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Zudem sei das vorliegende Verfahren angesichts der im April 2019 erfolgten Anschläge in Sri Lanka bis auf weiteres zu sistieren. Weiter beantragte er, es sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Schliesslich stellte er den Antrag auf Durchführung einer erneuten Anhörung sowie auf Gewährung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel betreffend seine familiären LTTE-Verbindungen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Datenträger mit zahlreichen Dokumenten und Berichten zur allgemeinen Situation in Sri Lanka zu den Akten. G. Am 27. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG - gemäss Lehre und Praxis auch gegen Wiedererwägungsentscheide des SEM - zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Hinsichtlich der Ablehnung des neuen Asylgesuchs sowie des Wiedererwägungsgesuch (Dispositivziffern Nrn. 1-4, 6-9) wurde die Beschwerde fristgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG); insofern ist auf die Beschwerde - unter Vorbehalt von E. 4.2 - einzutreten. 1.4 1.4.1 Soweit sich die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 15. Mai 2019 richtet (Nichteintreten auf die als Revisionsgesuch qualifizierten Vorbringen), ist hingegen auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.4.2 Das SEM qualifizierte die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe früher Beziehungen zur LTTE unterhalten, und diese Vorbringen seien erneut zu prüfen, sowie die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-763/2017 vom 4. September 2017 entstandenen Beweismittel als Revisionsgründe und trat darauf mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. 1.4.3 Gemäss aArt. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide fünf Arbeitstage seit Eröffnung der Verfügung. Diese Frist gilt unter anderem auch für Nichteintretensentscheide des SEM, mit welchen es auf Vorbringen, welche als ausserordentliche Rechtsmittel qualifiziert werden, nicht eintritt (vgl. Urteile des BVGer D-533/2016 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; D-3505/2015 vom 17. Juni 2015 E. 1.3; E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 1.3 [nicht publizierte Erwägung aus BVGE 2014/39]). 1.4.4 Schriftliche Eingaben sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben (Art. 21 Abs. 1 VwVG). Gemäss Empfangsbestätigung der schweizerischen Post wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 15. Mai 2019 am 23. Mai 2019 eröffnet. Demnach ist die Frist von fünf Arbeitstagen - unter Berücksichtigung des Auffahrstages am 30. Mai 2019 - am 31. Mai 2019 abgelaufen (Art. 20 VwVG). Die Beschwerde wurde vorliegend erst am 24. Juni 2019 eingereicht, womit sie hinsichtlich der Vorbringen, auf welche das SEM nicht eintrat, verspätet erfolgte und darauf - und folglich auch auf die damit zusammenhängenden formellen Rügen (Verletzung des Willkürverbots, Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie des Untersuchungsgrundsatzes infolge der Aufteilung der Vorbringen durch das SEM) und materiellen Vorbringen - nicht einzutreten ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 4.2 Auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit der Spruchkörperbildung zu bestätigen, ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 4.1 - 4.3).
5. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka im Hinblick auf die kürzlich erfolgen Anschläge aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und Batticaloa ist aktuell aber nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen, weshalb das Gericht keine Veranlassung sieht, die Behandlung von Asylbeschwerdeverfahren von sri-lankischen Staatsangehörigen generell auszusetzen. Der durch den Rechtsvertreter bereits in zahlreichen weiteren Asylbeschwerdeverfahren gestellte Sistierungsantrag aufgrund der Anschläge vom April 2019 wird deshalb abgewiesen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-1904/2019 vom 13. Mai 2019 E. 4.2). Somit kann vorliegend in der Sache selbst entschieden werden. 6. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; Benjamin Schindler, in: a.a.O., Art. 49 N. 29). 6.2.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und in Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. Lorenz Kneubühler, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). 6.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie das Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert (vgl. dazu die 175 auf dem elektronischen Datenträger abgespeicherten zahlreichen Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte), spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine Verletzung der Begründungspflicht noch für eine willkürliche Vorgehensweise. Das gleiche gilt, wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen anders beurteilt als der Beschwerdeführer, was insbesondere auch die Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel falsch gewürdigt, betrifft. Schliesslich betrifft dies auch die Rüge, das SEM habe der Ersatzreisepapierbeschaffung durch das sri-lankische Generalkonsulat zu Unrecht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen. 6.4 6.4.1 Der Beschwerdeführer beantragte gestützt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (Migrationsabkommen; SR 0.142.117.121) bei der Vorinstanz Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung beim Konsulat. Zudem verlangte er von der Vorinstanz eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und zur Aktenführung im Zusammenhang mit der Befragung abgewiesener tamilischer Asylsuchender beim Konsulat abzugeben, sowie eine Erläuterung, auf welche Art die Informationen übergeben würden und wie für den jeweiligen Einzelfall rekonstruiert werde, welche Informationen übergeben würden. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, indem das SEM seine diesbezüglichen Anträge nicht behandelt habe, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Die pauschale Aussage der Vorinstanz, dass es sich bei der Ersatzreisepapierbeschaffung um ein standardisiertes und lange erprobtes Verfahren handle, Datenschutzbestimmungen eingehalten würden und demzufolge keine neue Gefährdungslage geschaffen worden sei, stelle eine Begründungspflichtverletzung dar. 6.4.2 Wie vom SEM korrekt angeführt und vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach festgestellt, kann sich eine Einzelperson weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen noch die schweizerischen Behörden zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden auffordern. Ein allfälliges Gesuch ist direkt an den betroffenen Staat zu stellen, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ausdrücklich geregelt ist (vgl. Urteil des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 2.4.3). Im Übrigen kann es nicht Sache des Gerichts sein, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über die Vorgehensweise zu erkundigen. 6.4.3 Im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrem Asylentscheid zutreffend darauf hinwies, dass es im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung dem Konsulat die Personalien der betroffenen Person und somit ausschliesslich Personendaten bekanntgebe, welche den Zweck dieser Papierbeschaffung diene. Sie führte diesbezüglich aus, dass die Datenschutzbestimmungen gemäss Art. 97 AsylG und Art. 106 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) dabei vollumfänglich eingehalten. Es bestehe deshalb keine Veranlassung, die sri-lankischen Behörden um Offenlegung dieser Daten zu ersuchen, da Art. 16 des Migrationsabkommens den Zweck, die Dauer und die Form der Aufbewahrung der Personendaten festhalte und durch die Identifizierung der betreffenden Personen beim Konsulat keine neuen Gefährdungselemente geschaffen würden. Die Vorinstanz begründete somit mit hinreichender Ausführlichkeit, weshalb sie dem Antrag auf Akteneinsicht nicht stattgab, womit darin keine Gehörsverletzung erkannt werden kann. 6.4.4 Nach dem Gesagten sind im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat keine Verletzungen von Verfahrensvorschriften durch die Vorinstanz ersichtlich. 6.5 6.5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden habe Art. 6 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) verletzt. In Sri Lanka fehle ein angemessenes Datenschutzniveau und die übermittelten Daten würden von den sri-lankischen Behörden nicht nur zur Organisation der Rückreise von Asylsuchenden verwendet, sondern auch zur Überprüfung bei der Rückkehr nach Sri Lanka. Aus diesem Grund sei die Widerrechtlichkeit der Datenübermittlung gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG festzustellen. 6.5.2 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht darlegt, welche Angaben in seinem Fall zu Unrecht weitergegeben worden sein sollen. Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 Stellung zu den entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und damit möglicherweise verbundene Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden. Darauf ist vorliegend zu verweisen (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3 und 2.5.2). Auch eine Verletzung von Art. 6, 8 und 25 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und den entsprechenden Artikeln im DSG damit vorgeht (vgl. Urteile des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2 und E-4293/2018 vom 8. August 2018 E.8). 6.5.3 Demzufolge ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden abzuweisen. 6.6 Weiter besteht entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht nach Einreichung eines Mehrfachgesuchs (wie im Übrigen auch eines Wiedererwägungsgesuchs [vgl. Urteil BVGer E-2931/2019 vom 8. Juli 2019 E. 6.1]) kein Anspruch auf eine mündliche Befragung, da eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist (BVGE 2014/39 E. 4.3, BGE 134 I 140 E. 5.3, vgl. auch Caroni/Meyer/Ott/Schieber, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 343). Eine Anhörung ist lediglich dann erforderlich, wenn dies zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts notwendig ist (a.a.O., S. 343), was vorliegend offenkundig nicht der Fall ist (vgl. dazu die untenstehenden Erwägungen zu den materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers E. 10). Das SEM konnte somit ohne Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers verzichten. 6.7 6.7.1 Was das Vorbringen betrifft, das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 stütze sich vorwiegend auf nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen, weshalb dieses Lagebild fehlerhaft und dabei der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden sei, so wurde in diesem Zusammenhang vom Gericht bereits in mehreren vom Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1, m.w.H.) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist und die Abstützung auf denselben den verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu genügen vermag. Die Rüge, das SEM stütze sich durch die Verwendung dieses Berichts auf einen unvollständigen und unrichtigen Sacherhalt, ist somit unbegründet. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, stellt schliesslich keine formelle Frage dar, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung durch das Gericht zu berücksichtigen. 6.7.2 Dasselbe wie das eben Ausgeführte (vgl. E. 7.7.1) gilt für den ebenfalls bereits mehrfach gestellten (und vorliegend in den Erwägungen der Beschwerdebegründung wiederum implizit gestellten) Antrag um Offenlegung der von der Vorinstanz für seine Beurteilung der aktuellen Lage verwendeten Quellen, welcher unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung abzuweisen ist (vgl. Urteil des BVGer E-2084/2019 vom 19. Juni 2019 E. 6.2). 6.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet, weshalb eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung nicht in Betracht zu ziehen ist und das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 Das SEM ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass seine Tante früher bei der LTTE gewesen und im Jahr 1997 im Kampf als Heldin gefallen sei, eingetreten und hat es unter dem Titel eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuches materiell geprüft. Demzufolge hat das Bundesverwaltungsgericht nachfolgend zu beurteilen, ob das SEM zu Recht zum Schluss gelangte, nebst den unter dem Titel des Mehrfachgesuches geprüften Aspekten führe auch dieses Vorbringen nicht zu einem vom früheren Entscheid abweichenden Resultat. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 8. Januar 2018 im Wesentlichen geltend, er habe erfahren, dass seine Tante ein LTTE-Mitglied gewesen und im Jahr 1997 im Kampf als Heldin gefallen sei, womit ein weiterer Risikofaktor vorliege. Ferner habe das SEM beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf die Ausstellung von Ersatzreisepapieren für die Rückreise beziehungsweise Ausschaffung des Beschwerdeführers beantragt. Damit habe es einen umfassenden Backgroundcheck mit Konsultation aller möglichen Datensammlungen in Sri Lanka ausgelöst, weshalb ihm aufgrund seiner Vorgeschichte, seines langen Aufenthaltes in der Schweiz und dem Fehlen von Ausweispapieren bei der Rückkehr nach Sri Lanka eine Verfolgung drohe. Seine Gefährdungslage sei falsch eingeschätzt worden. Kumulativ gewürdigt würden alle diese Elemente vorliegend zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führen. Zudem habe sich die politische Lage in Sri Lanka derart verändert, dass sich für ihn eine unmittelbare Bedrohung ergebe. 8.2 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass eine allfällige Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und eine damit verbundene Übergabe von Daten an die sri-lankischen Behörden keine neuen Gefährdungselemente schaffen würden, da diese sich im gesetzlichen Rahmen bewegen würden und es sich dabei um ein standardisiertes und langjährig bewährtes Verfahren handle. Zudem seien vorliegend - entgegen der Ausführungen des Beschwerdeführers - seine besuchten Schulen auf dem entsprechenden Antragsformular gar nicht aufgeführt worden. Mangels eigener asylrechtlich relevanter LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers könne ein Zusammenhang mit seiner LTTE-Vergangenheit und allfälligen Abklärungen durch die sri-lankischen Behörden gar nicht gegeben sein. Das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgungsmassnahmen als Folge der Ersatzreisepapierbeschaffung sei somit zu verneinen. Zum Argument, das SEM schätze die Menschenrechtslage falsch ein, sei festzuhalten, dass seine früheren Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an diejenigen der Glaubhaftigkeit zu genügen vermöchten. Er weise keine stark risikobegründenden Faktoren auf, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass ihm bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes drohen würde. Die im neuen Asylgesuch aufgeführten Ereignisse und Entwicklungen würden keinen persönlichen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen. Auch der seit Oktober 2018 begonnene politische Machtkampf zwischen den verschiedenen Parteien in Sri Lanka vermöge keine asylrelevante Gefährdung zu schaffen. Dieser werde auf politischer und justizieller Ebene ausgetragen, die allgemeine Situation habe sich wieder beruhigt und es sei keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen. Aus diesem Grund sei zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige ohne spezifische Anknüpfungspunkte aufgrund dieses Machtkampfs auszugehen. Aus diesen Grund sei sein neues Asylgesuch abzulehnen. Beim Vorbringen, dass eine Tante des Beschwerdeführers in früheren Jahren bei der LTTE gewesen sei, welche im Kampf 1997 als Heldin gefallen sei, handle es sich um eine reine Parteibehauptung, welche durch nichts belegt sei. Selbst bei Wahrunterstellung sei dieses Vorbringen jedoch nicht geeignet, die Einschätzung, dass bei ihm keine stark risikobegründenden Faktoren vorliegen würden, umzustossen. Dies wäre asylrechtlich nur dann relevant und vertieft zu prüfen, wenn er hinreichend begründet hätte, welche Nachteile ihm durch diese Tante entstanden seien. Solche habe er jedoch weder im ersten Asylverfahren noch im neuen Asylgesuch geltend gemacht. Der Wegweisungsvollzug schliesslich sei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka - nach wie vor als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. 8.3 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer nebst Wiederholungen seiner bereits mit dem neuen Asylgesuch vorgebrachten Sachumstände neu geltend, aufgrund der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka infolge der Terror-Anschläge vom April 2019 seien die bereits vorhandenen Risikofaktoren stärker zu gewichten und besonders zu berücksichtigen. Entgegen der Ausführungen des SEM treffe nicht zu, dass er über keine spezifischen Anknüpfungspunkte verfüge. Er gehöre - unter anderem wegen seiner früheren Verbindungen zur LTTE sowie seiner exilpolitischen Tätigkeiten - zu einer vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppe. Zudem sei er bereits aufgrund dessen gefährdet, weil er zu den Risikogruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer gehöre. Weiter gehöre er ebenfalls zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Gesuchstellenden, welche bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch aufgrund eines Generalverdachts der Unterstützung von politischen Unabhängigkeitsgruppen verhaftet, gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert würden. 9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil D-763/2017 vom 4. September 2017 rechtskräftig festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den zur Begründung seines Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen. Insbesondere erachtete es nicht für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Berührung mit dem CID kam, er wegen vermeintlichen oder realen politischen Aktivitäten mehrmals mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden in Kontakt geraten sei und von diesen verwarnt beziehungsweise festgehalten wurde. Als belegt erachtete das Gericht hingegen, dass der Beschwerdeführer festgenommen worden war, als seine Schwester und sein Cousin in der Umgebung eines Militärcamps fotografiert hatten, weshalb er inhaftiert, befragt und misshandelt worden war. Der Richter hatte darauf die Freilassung gegen Kaution angeordnet und der Beschwerdeführer hatte kurze Zeit später sein Heimatland verlassen. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka wurde das gegen ihn und die seine beiden Verwandten geführte Verfahren eingestellt. Das Bundesverwaltungsgericht stellte in seinem Urteil D-763/2017 fest, es sei nicht anzunehmen, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden eine Verbindung des Beschwerdeführers und seiner beiden Verwandten zu den LTTE vermuten würden, weshalb das eingestellte Strafverfahren seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge. Insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - auch nicht wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten - vor. 9.2 Die in der Beschwerdeschrift angeführte Argumentation, die bei ihm vorhandenen Risikofaktoren - seine Beziehungen zu den LTTE, seine Festnahmen und Inhaftierungen sowie sein exilpolitisches Engagement - seien durch das SEM falsch beurteilt worden, stellt rein appellatorische Kritik an der Verfügung des SEM (und somit auch am letzten ergangenen materiellen Urteil des Gerichts, welches in seinem Beschwerdeurteil den Ausführungen des SEM folgte) dar, auf welche im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen ist. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Zugehörigkeit zu bestimmten sozialen Gruppen gefährdet. Diese Vorbringen stellen keine neuen Sachverhalte dar, welche zu einer Änderung der Gefährdungseinschätzung des Beschwerdeführers zu führen vermögen. 9.3 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht ausführte, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei gefährdet, weil eine Tante von ihm vor über 20 Jahren als LTTE-Heldin im Kampf gefallen sei, nicht ansatzweise substantiiert, womit es - nebst dem Umstand, dass sich selbst bei Wahrunterstellung aus diesem Sachverhaltselement keine neue Gefährdung ergeben dürfte - als unglaubhaft zu erachten ist. Für die Begründung kann vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (siehe oben E. 8.2). Der Antrag auf Gewährung einer Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel betreffend seine familiären LTTE-Verbindungen ist demnach abzuweisen. 9.4 Schliesslich vermögen betreffend die Gefährdung des Beschwerdeführers weder die Terroranschläge vom April 2019 etwas an der letzten Lageeinschätzung im vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 (als Referenzurteil publiziert) vom 15. Juli 2016 zu ändern, noch ist aus der Beschwerde - entgegen der darin vertretenen Ansicht - ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Erlass des letzten in der Sache ergangenen Beschwerdeurteils D-763/2017 vom 4. September 2017 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken würde. Entsprechend ist auch der Antrag abzuweisen, der Beschwerdeführer sei erneut zu seiner Gefährdungssituation anzuhören. 9.5 Abschliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche Akzentuierung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers weder aufgrund einer allfällig bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). 9.6 In Würdigung dieser Umstände ist folglich nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte, weshalb das SEM sowohl das Mehrfach- wie auch das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 11.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil D-763/2017 vom 4. September 2017 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 11.2 und 11.3). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des bereits bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichte Urteil des EGMR, woraus der Beschwerdeführer ableitet, dass die Überprüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs gründlich zu erfolgen hat. Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu erachten. 11.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Urteil den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 11.4- 11.8). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann angesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue individuelle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 16. Juli 2019; New York Times [NYT]: What We Know and Don't Know About The Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen am 16. Juli 2019) nichts zu ändern. Der Vollzug erweist sich demnach als zumutbar. 11.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und aufgrund der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, die überwiegend keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 13.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen. 13.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Irina Wyss Versand: