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D-3920/2022

D-3920/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-03 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Dezember 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete den Wegweisungsvollzug an. Eine am 2. Februar 2017 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-763/2017 vom 4. September 2017 ab. Das Gericht erachtete die Vorfluchtgründe teilweise als nicht glaubhaft und teilweise als nicht asylre- levant. Eine Verfolgungsgefahr aufgrund von Risikofaktoren bei einer Rückkehr wurde verneint. Der Wegweisungsvollzug erachtete es als zuläs- sig, zumutbar und möglich. B. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor- instanz ein neues Asylgesuch. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 lehnte das SEM zwei Verfahrensanträge (Durchführung einer weiteren Anhörung, Ak- teneinsichtsgesuch an sri-lankische Behörden) ab, wies das Mehrfach- so- wie das Wiedererwägungsgesuch ab, trat auf die als Revisionsgesuch qua- lifizierten Vorbringen nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Eine am 24. Juni 2019 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3213/2019 vom 23. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat. C. Auf ein Mehrfachgesuch vom 13. November 2019 trat das SEM mit Verfü- gung vom 22. November 2019 nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Gleichzeitig wies es die Anträge zur Sistierung des Verfahrens sowie um eine mündliche Anhörung ab. Eine am 6. Dezember 2019 dage- gen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6469/2019 vom 19. Juli 2021 ab. D. D.a Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 liess der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Neues Asylgesuch" bezeichnete weitere Eingabe einreichen. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe ge- stützt auf bisher unbekannte Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht, in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Er gehöre einer poli- tisch klar positionierten Familie an und engagiere sich exilpolitisch. Auf- grund seines Risikoprofils und der aktuell dramatischen Verschlechterung

D-3920/2022 Seite 3 der wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka sei er umso stärker ins Visier der sri- lankischen Sicherheitskräfte gerückt. Zudem sei er mit einer massiven Ver- schlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert. Er habe am (…) 2022 einen (…) erlitten und kämpfe seither mit (…). Es sei von der Unzu- lässigkeit, zumindest aber von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs auszugehen. Er würde nach einem achtjährigen Aufenthalt in der Schweiz ins wirtschaftlich versehrte Sri Lanka zurückgeschafft, wo er we- der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung hätte noch auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könnte. Die einzige dort verblei- bende enge Verwandte sei seine schwer erkrankte Grossmutter, die selbst betreuungsbedürftig sei. D.b Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei: - Ärztliche Bestätigung von Dr. med. B._______ vom 30. Juni 2022 (in Kopie); - Kostengutsprache der Krankenkasse (…) vom 30. Juni 2022 (in Kopie); - Terminbestätigung des (…) vom 1. Juli 2022; - Länderbericht Sri Lanka vom 16. August 2021 (auf CD-ROM); - Kurzbericht Sri Lanka vom 9. Dezember 2021 (auf CD-ROM). E. Mit Verfügung vom 26. August 2022 – eröffnet am 1. September 2022 – trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein (Dispositivziffer 1), verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (Dispositivziffer 2), ordnete den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 3 und 4), erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.– (Dispositivziffer 5) und lehnte die An- träge um Durchführung einer erneuten Anhörung (Dispositivziffer 6) und auf eine vollständige Abklärung des Gesundheitszustandes von Amtes we- gen ab (Dispositivziffer 4 [recte: 7]). F. F.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

8. September 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben und dabei zur Hauptsache beantragen, die an- gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur korrekten Be- handlung als neues Asylgesuch an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtsperso- nen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, es sei

D-3920/2022 Seite 4 ihm bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objek- tiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtpersonen aus- gewählt worden seien. Weiter sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe, und es sei das Dokument mit der Spruch- körperbildung offenzulegen. F.b Der Beschwerde lagen – neben der angefochtenen Verfügung – fol- gende Beweismittel bei: - Blick.ch, NGO fordert Abschiebestopp nach Sri Lanka, 29. Juli 2022; - Austrittsbericht (…) vom 3. Mai 2022; - Bericht (…), vom 22. Juni 2022; - Terminbestätigung (…), vom 20. Juli 2022; - Bericht (…), vom 8. August 2022; - Aufgebot (…), vom 24. August 2022; - (…)verordnung Dr. med. B._______ vom 17. August 2022; - Anfrage Dr. med. B._______ an (…) vom 6. September 2022; - Schreiben (…) vom 6. September 2022; - Themenpapier SFH-Länderanalyse: "Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesund- heitsversorgung", 13. Juli 2022. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 9. Septem- ber 2022 den Eingang der Beschwerde.

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Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als teilweise offensichtlich unbegründet und als teilweise offensichtlich be- gründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu- stimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Mitteilung des Spruch- körpers gegenstandslos.

E. 4.2 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers kann dem Beschwerdefüh- rer mitgeteilt werden, dass diese mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungs- systems erfolgte. Manuelle Anpassungen waren nicht notwendig, da keine zusätzlichen Kriterien zu berücksichtigen waren.

E. 4.3 Die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung unterstehen der Akteneinsicht nicht (vgl. Urteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022

D-3920/2022 Seite 6 E. 4.5.4 [zur Publikation vorgesehen]). Der entsprechende Antrag auf Ein- sicht in das "Dokument mit der Spruchkörperbildung" respektive in die Da- tei der Software ist daher abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegwei- sungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfol- gen.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer suchte am 10. Dezember 2014 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nach. Ein weiteres Asylgesuch wurde am 8. Januar 2018 gestellt. Mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-763/2017 vom 4. September 2017 und D-3213/2019 vom 23. September 2019 wurde jeweils rechtskräftig über diese Asylgesuche entschieden (vgl. Bst. A und B). Die Eingabe vom 12. Juli 2022 wurde vom SEM deshalb korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen.

E. 6 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vor- instanz gestützt auf Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwer- deinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als un- rechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entschei- dung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 7.1 Das SEM qualifizierte die Eingabe vom 12. Juli 2022 als Mehrfachge- such und trat darauf in Ermangelung einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Der neu vorgebrachte Sachverhalt sei in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft inhaltlich haltlos und somit unbegründet. Hinsichtlich des politischen Profils und der vorgebrachten Risikofaktoren könne zunächst vollumfänglich auf die Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016 und die bisherigen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Dabei sei rechtskräftig festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer keine risikobegründen- den Faktoren vorliegen würden beziehungsweise er keiner flüchtlingsrecht- lich relevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Die "unbekannten Asylgründe"

D-3920/2022 Seite 7 seien weder genannt noch ausgeführt, sondern lediglich behauptet wor- den. Die objektive Lageveränderung in Sri Lanka stehe schliesslich in kei- nem ersichtlichen subjektiven Zusammenhang mit seiner Person.

E. 7.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3213/2019 vom 23. September 2019 seien sämtliche seither in der Geschichte des Beschwerdeführers eingetretenen Veränderungen und fundamentalen Umwälzungen und die Auswirkungen auf sein Risikoprofil nie inhaltlich geprüft worden. Der für die Prüfung der Frage einer asylrelevanten Gefährdung zu berücksichtigende Zeitraum rei- che drei Jahre zurück und umfasse grundsätzlich viel mehr als das SEM ausführe. Im Mehrfachgesuch sei aufgezeigt worden, welche Auswirkun- gen die veränderte Sicherheitslage bezogen auf das vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Profil des Beschwerdeführers habe. Das SEM habe den Inhalt des Gesuches mangels fachlicher Fähig- keiten nicht verstanden oder absichtlich nicht verstehen wollen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb weder das SEM noch das Bundesverwaltungs- gericht in der Lage seien, die Notwendigkeit eines vorläufigen Ausschaf- fungsstopps und damit auch eines Entscheidstopps zu realisieren. Es habe eine erneute sorgfältige Prüfung der Frage zu erfolgen, ob wegen der neus- ten Entwicklung in Sri Lanka ein asylrelevantes Risikoprofil anzunehmen sei. Ein solches dürfte sich mit der neu geschaffenen Inhaftierung gemäss dem "Prevention of Terrorism Act" (PTA) vom Frühjahr 2021 ergeben, so- fern die verfügbaren und belegten Länderinformationen verstanden und beachtet würden. Alle beim Beschwerdeführer bestehenden und auch aus Sicht des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts belegten Risikofakto- ren (LTTE-Familie, Vater bei LTTE und im Ausland, politisches protamili- sches Engagement vor der Flucht in Sri Lanka, sichtbare Narben, frühere Gerichtsverfahren, öffentlich sichtbares exilpolitisches Engagement, feh- lendes soziales Netz) würden den sri-lankischen Sicherheitskräften bereits bei der Ankunft am Flughafen klarmachen, dass es sich bei ihm um einen Unterstützer des Terrorismus handeln könnte. Das Mehrfachgesuch sei mehr als ausreichend begründet. Im Weiteren habe die World Organisation Against Torture (OMCT) die Schweiz aufgrund der aktuellen Krise zu einem Abschiebungsstopp von Flüchtlingen und Asylsuchenden nach Sri Lanka aufgefordert; dies vor allem für Personen, die aufgrund von physischem oder psychischem Leid unter ärztlicher Behandlung stehen würden. Die wirtschaftliche und politische Krise in Sri Lanka wirke sich stark auf die Ver- schlechterung der Menschenrechtslage in der Zivilbevölkerung aus. Die Beendigung des Ausnahmezustandes am 18. August 2022 bedeute auf- grund des PTA keine Verbesserung. Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe

D-3920/2022 Seite 8 sich in den letzten Wochen noch einmal deutlich verschlechtert. Der Be- schwerdeführer unterliege mit seinem belegten Profil dem grossen Risiko, nach einer Rückschaffung mit einer schweren Verletzung seiner Freiheit, seiner körperlichen Unversehrtheit oder sogar seines Lebens konfrontiert zu sein.

E. 8.1 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten könne, ist nicht stichhaltig. So werden in der Eingabe an das SEM vom 12. Juli 2022 ledig- lich bereits bekannte Sachverhaltselemente wiederholt, die vom Bundes- verwaltungsgericht in den Urteilen D-763/2017 vom 4. September 2017 und D-3213/2019 vom 23. September 2019 als nicht glaubhaft bezie- hungsweise nicht asylrelevant erachtet worden waren. Dabei wurde ge- stützt auf diese Sachverhaltselemente sowie – unter Einreichung eines Länderberichts und eines Kurzberichts zu Sri Lanka (vgl. Bst. D.b), welche keinerlei erkennbaren Bezug zu seiner Person – neuere Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka geltend gemacht, dies ohne konkrete und nachvollziehbare Subsumption, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils nunmehr asylrelevant gefährdet ist. Auch in der Beschwerde werden – unter Einreichung eines Artikels von blick.ch und eines Themen- papiers der SFH-Länderanalyse (vgl. Bst. F.b) – allgemeine Ausführungen zur politischen, menschenrechtlichen und wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka gemacht, wobei es auch hier an einem erkennbaren Bezug zur Per- son des Beschwerdeführers fehlt. Die blosse wiederholte Darlegung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den voran- gegangenen Verfahren entsprechend beurteilten Risikofaktoren vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Demnach hat das SEM in zutref- fender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in An- wendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7).

E. 8.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der für die Prüfung der Frage einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers zu berücksichti- gende Zeitraum reiche drei Jahre zurück, da es sich beim Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts D-6469/2019 vom 19. Juli 2021 um die Bestäti- gung eines Nichteintretensentscheides des SEM gehandelt habe. Dies habe das SEM verkannt. Diese Rüge erstaunt vor dem Hintergrund, dass

D-3920/2022 Seite 9 das Mehrfachgesuch vom 12. Juli 2022 explizit damit begründet wurde, es hätten sich nach dem besagten Urteil neue rechtserhebliche Sachverhalte ergeben, welche die drohende asylrelevante Verfolgung in einem völlig neuen Licht präsentieren würden (vgl. a.a.O. S. 2). Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des politischen Profils und der Risikofaktoren vorab auf die Verfügung vom

27. Dezember 2016 und die bisherig ergangenen Urteile, unter anderem auch auf das Urteil D-6469/2019 vom 19. Juli 2021, verwies. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht mit letzterem Urteil zur Hauptsache den Nichteintretensentscheid des SEM bestätigte, verneinte es im Wegwei- sungsvollzugspunkt ausdrücklich eine asylrelevante Gefährdung und führte aus, es bestehe "keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen po- litischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken" (vgl. Urteil D-6469/2019 vom

19. Juli 2021 E. 9.2.2). Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den Inhalt oder Aufbau des Mehrfachgesuchs nicht verstanden haben sollte. Sodann dürfte auch dem Rechtsvertreter bewusst sein, dass der in der Pressemitteilung des SEM (vgl. Bst. F.b: Bericht blick.ch) enthaltene Hin- weis auf die Möglichkeit der Einreichung eines Folgegesuches nicht be- deutet, dass ein solches ohne weiteres gutzuheissen ist.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3

D-3920/2022 Seite 10 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).

E. 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.3 Der Beschwerde liegen medizinische Unterlagen bei, aus denen her- vorgeht, dass der Beschwerdeführer am (…) 2022 eine (…) erlitt. Am

23. September 2022 finde eine (…) und am 28. September 2022 ein Ter- min in der (…) statt. Zudem wurde am 17. August 2022 eine (…) verordnet. Am 6. September 2022 bat Dr. med. B._______ die (…), "die dringend not- wendige (…) (…) einzuleiten". Es lägen insbesondere eine (…) vor. Die (…), welche auch vom (…) vollumfänglich unterstützt werde, sei überfällig beziehungsweise habe aus migrationstechnischen Gründen noch nicht be- gonnen werden können (vgl. Bst. F.b).

E. 10.4 Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich aufgrund dieser neu eingereichten medizinischen Unterlagen als nicht vollständig er- stellt und nicht beurteilt. Es wird notwendig sein, den gesundheitlichen Zu- stand des Beschwerdeführers, seinen aktuellen und zukünftigen Behand- lungsbedarf und – im letzteren Fall – die Behandelbarkeit in Sri Lanka ab- zuklären. Ob das SEM seinerseits aufgrund der mit dem Mehrfachgesuch

D-3920/2022 Seite 11 eingereichten Unterlagen verpflichtet gewesen wäre, weitere Untersuchun- gen zu veranlassen, kann nach dem Gesagten offenbleiben und es ist auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter einzuge- hen.

E. 10.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 10.6 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Abklärung des medizinischen Sachverhalts und die sich daraus ergebenden Fragen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug wei- terer Abklärungen bedürfen. Angesichts der Rückweisung der Sache erüb- rigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden in der Be- schwerde im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzugspunkt.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die Beschwerde hin- sichtlich der Fragen des Vollzugs der Wegweisung und der Abklärung des Gesundheitszustandes gutzuheissen ist. Mithin ist die Verfügung des SEM vom 26. August 2022 in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In Bezug auf die Frage des Nichteintretens auf das Mehrfachgesuch ist die Beschwerde abzuweisen und die angefoch- tene Verfügung zu bestätigen.

E. 12.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist – sind dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

D-3920/2022 Seite 12

E. 12.2 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Par- teientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen zu reduzieren. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendi- gen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichti- gung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 700.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) fest- gelegt. (Dispositiv nächste Seite)

D-3920/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 3, 4 und 7 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerde- führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.– auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3920/2022 law/gnb Urteil vom 3. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 26. August 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Dezember 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Eine am 2. Februar 2017 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-763/2017 vom 4. September 2017 ab. Das Gericht erachtete die Vorfluchtgründe teilweise als nicht glaubhaft und teilweise als nicht asylrelevant. Eine Verfolgungsgefahr aufgrund von Risikofaktoren bei einer Rückkehr wurde verneint. Der Wegweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. B. Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vor-instanz ein neues Asylgesuch. Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 lehnte das SEM zwei Verfahrensanträge (Durchführung einer weiteren Anhörung, Akteneinsichtsgesuch an sri-lankische Behörden) ab, wies das Mehrfach- sowie das Wiedererwägungsgesuch ab, trat auf die als Revisionsgesuch qualifizierten Vorbringen nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Eine am 24. Juni 2019 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3213/2019 vom 23. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat. C. Auf ein Mehrfachgesuch vom 13. November 2019 trat das SEM mit Verfügung vom 22. November 2019 nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Gleichzeitig wies es die Anträge zur Sistierung des Verfahrens sowie um eine mündliche Anhörung ab. Eine am 6. Dezember 2019 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6469/2019 vom 19. Juli 2021 ab. D. D.a Mit Eingabe vom 12. Juli 2022 liess der Beschwerdeführer beim SEM eine als "Neues Asylgesuch" bezeichnete weitere Eingabe einreichen. Im Wesentlichen wurde geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe gestützt auf bisher unbekannte Asylgründe bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht, in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Er gehöre einer politisch klar positionierten Familie an und engagiere sich exilpolitisch. Aufgrund seines Risikoprofils und der aktuell dramatischen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage in Sri Lanka sei er umso stärker ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte gerückt. Zudem sei er mit einer massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert. Er habe am (...) 2022 einen (...) erlitten und kämpfe seither mit (...). Es sei von der Unzulässigkeit, zumindest aber von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Er würde nach einem achtjährigen Aufenthalt in der Schweiz ins wirtschaftlich versehrte Sri Lanka zurückgeschafft, wo er weder Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung hätte noch auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen könnte. Die einzige dort verbleibende enge Verwandte sei seine schwer erkrankte Grossmutter, die selbst betreuungsbedürftig sei. D.b Der Eingabe lagen folgende Beweismittel bei:

- Ärztliche Bestätigung von Dr. med. B._______ vom 30. Juni 2022 (in Kopie);

- Kostengutsprache der Krankenkasse (...) vom 30. Juni 2022 (in Kopie);

- Terminbestätigung des (...) vom 1. Juli 2022;

- Länderbericht Sri Lanka vom 16. August 2021 (auf CD-ROM);

- Kurzbericht Sri Lanka vom 9. Dezember 2021 (auf CD-ROM). E. Mit Verfügung vom 26. August 2022 - eröffnet am 1. September 2022 - trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein (Dispositivziffer 1), verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz (Dispositivziffer 2), ordnete den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 3 und 4), erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.- (Dispositivziffer 5) und lehnte die Anträge um Durchführung einer erneuten Anhörung (Dispositivziffer 6) und auf eine vollständige Abklärung des Gesundheitszustandes von Amtes wegen ab (Dispositivziffer 4 [recte: 7]). F. F.a Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. September 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei zur Hauptsache beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur korrekten Behandlung als neues Asylgesuch an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, es sei ihm bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien und, falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, seien die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtpersonen ausgewählt worden seien. Weiter sei ihm Einsicht in die Datei der Software des Bundesverwaltungsgerichts zu gewähren, mit welcher diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde kreiert worden sei, es sei offenzulegen, wer diese Auswahl getroffen habe, und es sei das Dokument mit der Spruchkörperbildung offenzulegen. F.b Der Beschwerde lagen - neben der angefochtenen Verfügung - folgende Beweismittel bei:

- Blick.ch, NGO fordert Abschiebestopp nach Sri Lanka, 29. Juli 2022;

- Austrittsbericht (...) vom 3. Mai 2022;

- Bericht (...), vom 22. Juni 2022;

- Terminbestätigung (...), vom 20. Juli 2022;

- Bericht (...), vom 8. August 2022;

- Aufgebot (...), vom 24. August 2022;

- (...)verordnung Dr. med. B._______ vom 17. August 2022;

- Anfrage Dr. med. B._______ an (...) vom 6. September 2022;

- Schreiben (...) vom 6. September 2022;

- Themenpapier SFH-Länderanalyse: "Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung", 13. Juli 2022. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 9. September 2022 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als teilweise offensichtlich unbegründet und als teilweise offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Mitteilung des Spruchkörpers gegenstandslos. 4.2 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass diese mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems erfolgte. Manuelle Anpassungen waren nicht notwendig, da keine zusätzlichen Kriterien zu berücksichtigen waren. 4.3 Die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung unterstehen der Akteneinsicht nicht (vgl. Urteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5.4 [zur Publikation vorgesehen]). Der entsprechende Antrag auf Einsicht in das "Dokument mit der Spruchkörperbildung" respektive in die Datei der Software ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. 5.2 Der Beschwerdeführer suchte am 10. Dezember 2014 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nach. Ein weiteres Asylgesuch wurde am 8. Januar 2018 gestellt. Mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-763/2017 vom 4. September 2017 und D-3213/2019 vom 23. September 2019 wurde jeweils rechtskräftig über diese Asylgesuche entschieden (vgl. Bst. A und B). Die Eingabe vom 12. Juli 2022 wurde vom SEM deshalb korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen. 6. Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vor-instanz gestützt auf Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 7. 7.1 Das SEM qualifizierte die Eingabe vom 12. Juli 2022 als Mehrfachgesuch und trat darauf in Ermangelung einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Der neu vorgebrachte Sachverhalt sei in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft inhaltlich haltlos und somit unbegründet. Hinsichtlich des politischen Profils und der vorgebrachten Risikofaktoren könne zunächst vollumfänglich auf die Verfügung des SEM vom 27. Dezember 2016 und die bisherigen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Dabei sei rechtskräftig festgestellt worden, dass beim Beschwerdeführer keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden beziehungsweise er keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Die "unbekannten Asylgründe" seien weder genannt noch ausgeführt, sondern lediglich behauptet worden. Die objektive Lageveränderung in Sri Lanka stehe schliesslich in keinem ersichtlichen subjektiven Zusammenhang mit seiner Person. 7.2 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3213/2019 vom 23. September 2019 seien sämtliche seither in der Geschichte des Beschwerdeführers eingetretenen Veränderungen und fundamentalen Umwälzungen und die Auswirkungen auf sein Risikoprofil nie inhaltlich geprüft worden. Der für die Prüfung der Frage einer asylrelevanten Gefährdung zu berücksichtigende Zeitraum reiche drei Jahre zurück und umfasse grundsätzlich viel mehr als das SEM ausführe. Im Mehrfachgesuch sei aufgezeigt worden, welche Auswirkungen die veränderte Sicherheitslage bezogen auf das vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Profil des Beschwerdeführers habe. Das SEM habe den Inhalt des Gesuches mangels fachlicher Fähigkeiten nicht verstanden oder absichtlich nicht verstehen wollen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht in der Lage seien, die Notwendigkeit eines vorläufigen Ausschaffungsstopps und damit auch eines Entscheidstopps zu realisieren. Es habe eine erneute sorgfältige Prüfung der Frage zu erfolgen, ob wegen der neusten Entwicklung in Sri Lanka ein asylrelevantes Risikoprofil anzunehmen sei. Ein solches dürfte sich mit der neu geschaffenen Inhaftierung gemäss dem "Prevention of Terrorism Act" (PTA) vom Frühjahr 2021 ergeben, sofern die verfügbaren und belegten Länderinformationen verstanden und beachtet würden. Alle beim Beschwerdeführer bestehenden und auch aus Sicht des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts belegten Risikofaktoren (LTTE-Familie, Vater bei LTTE und im Ausland, politisches protamilisches Engagement vor der Flucht in Sri Lanka, sichtbare Narben, frühere Gerichtsverfahren, öffentlich sichtbares exilpolitisches Engagement, fehlendes soziales Netz) würden den sri-lankischen Sicherheitskräften bereits bei der Ankunft am Flughafen klarmachen, dass es sich bei ihm um einen Unterstützer des Terrorismus handeln könnte. Das Mehrfachgesuch sei mehr als ausreichend begründet. Im Weiteren habe die World Organisation Against Torture (OMCT) die Schweiz aufgrund der aktuellen Krise zu einem Abschiebungsstopp von Flüchtlingen und Asylsuchenden nach Sri Lanka aufgefordert; dies vor allem für Personen, die aufgrund von physischem oder psychischem Leid unter ärztlicher Behandlung stehen würden. Die wirtschaftliche und politische Krise in Sri Lanka wirke sich stark auf die Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Zivilbevölkerung aus. Die Beendigung des Ausnahmezustandes am 18. August 2022 bedeute aufgrund des PTA keine Verbesserung. Die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich in den letzten Wochen noch einmal deutlich verschlechtert. Der Beschwerdeführer unterliege mit seinem belegten Profil dem grossen Risiko, nach einer Rückschaffung mit einer schweren Verletzung seiner Freiheit, seiner körperlichen Unversehrtheit oder sogar seines Lebens konfrontiert zu sein. 8. 8.1 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten könne, ist nicht stichhaltig. So werden in der Eingabe an das SEM vom 12. Juli 2022 lediglich bereits bekannte Sachverhaltselemente wiederholt, die vom Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen D-763/2017 vom 4. September 2017 und D-3213/2019 vom 23. September 2019 als nicht glaubhaft beziehungsweise nicht asylrelevant erachtet worden waren. Dabei wurde gestützt auf diese Sachverhaltselemente sowie - unter Einreichung eines Länderberichts und eines Kurzberichts zu Sri Lanka (vgl. Bst. D.b), welche keinerlei erkennbaren Bezug zu seiner Person - neuere Entwicklungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka geltend gemacht, dies ohne konkrete und nachvollziehbare Subsumption, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils nunmehr asylrelevant gefährdet ist. Auch in der Beschwerde werden - unter Einreichung eines Artikels von blick.ch und eines Themenpapiers der SFH-Länderanalyse (vgl. Bst. F.b) - allgemeine Ausführungen zur politischen, menschenrechtlichen und wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka gemacht, wobei es auch hier an einem erkennbaren Bezug zur Person des Beschwerdeführers fehlt. Die blosse wiederholte Darlegung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vorangegangenen Verfahren entsprechend beurteilten Risikofaktoren vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). 8.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der für die Prüfung der Frage einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers zu berücksichtigende Zeitraum reiche drei Jahre zurück, da es sich beim Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6469/2019 vom 19. Juli 2021 um die Bestätigung eines Nichteintretensentscheides des SEM gehandelt habe. Dies habe das SEM verkannt. Diese Rüge erstaunt vor dem Hintergrund, dass das Mehrfachgesuch vom 12. Juli 2022 explizit damit begründet wurde, es hätten sich nach dem besagten Urteil neue rechtserhebliche Sachverhalte ergeben, welche die drohende asylrelevante Verfolgung in einem völlig neuen Licht präsentieren würden (vgl. a.a.O. S. 2). Gleichzeitig ist darauf hinzuweisen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des politischen Profils und der Risikofaktoren vorab auf die Verfügung vom 27. Dezember 2016 und die bisherig ergangenen Urteile, unter anderem auch auf das Urteil D-6469/2019 vom 19. Juli 2021, verwies. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht mit letzterem Urteil zur Hauptsache den Nichteintretensentscheid des SEM bestätigte, verneinte es im Wegweisungsvollzugspunkt ausdrücklich eine asylrelevante Gefährdung und führte aus, es bestehe "keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken" (vgl. Urteil D-6469/2019 vom 19. Juli 2021 E. 9.2.2). Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den Inhalt oder Aufbau des Mehrfachgesuchs nicht verstanden haben sollte. Sodann dürfte auch dem Rechtsvertreter bewusst sein, dass der in der Pressemitteilung des SEM (vgl. Bst. F.b: Bericht blick.ch) enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines Folgegesuches nicht bedeutet, dass ein solches ohne weiteres gutzuheissen ist. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 10.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.3 Der Beschwerde liegen medizinische Unterlagen bei, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 eine (...) erlitt. Am 23. September 2022 finde eine (...) und am 28. September 2022 ein Termin in der (...) statt. Zudem wurde am 17. August 2022 eine (...) verordnet. Am 6. September 2022 bat Dr. med. B._______ die (...), "die dringend notwendige (...) (...) einzuleiten". Es lägen insbesondere eine (...) vor. Die (...), welche auch vom (...) vollumfänglich unterstützt werde, sei überfällig beziehungsweise habe aus migrationstechnischen Gründen noch nicht begonnen werden können (vgl. Bst. F.b). 10.4 Der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt erweist sich aufgrund dieser neu eingereichten medizinischen Unterlagen als nicht vollständig erstellt und nicht beurteilt. Es wird notwendig sein, den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers, seinen aktuellen und zukünftigen Behandlungsbedarf und - im letzteren Fall - die Behandelbarkeit in Sri Lanka abzuklären. Ob das SEM seinerseits aufgrund der mit dem Mehrfachgesuch eingereichten Unterlagen verpflichtet gewesen wäre, weitere Untersuchungen zu veranlassen, kann nach dem Gesagten offenbleiben und es ist auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen. 10.5 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 10.6 Im vorliegenden Fall ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Abklärung des medizinischen Sachverhalts und die sich daraus ergebenden Fragen im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug weiterer Abklärungen bedürfen. Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Einwänden in der Beschwerde im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzugspunkt.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich insgesamt, dass die Beschwerde hinsichtlich der Fragen des Vollzugs der Wegweisung und der Abklärung des Gesundheitszustandes gutzuheissen ist. Mithin ist die Verfügung des SEM vom 26. August 2022 in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In Bezug auf die Frage des Nichteintretens auf das Mehrfachgesuch ist die Beschwerde abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen. 12. 12.1 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens - der praxisgemäss als hälftiges Obsiegen und hälftiges Unterliegen einzustufen ist - sind dem Beschwerdeführer reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Diese sind auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.2 Soweit der Beschwerdeführer obsiegt, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Angesichts des hälftigen Obsiegens ist die Parteientschädigung indessen zu reduzieren. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 700.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird in den Dispositivziffern 3, 4 und 7 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 700.- auszurichten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: