Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Dezember 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl. A.b Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.c Eine am 2. Februar 2017 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-763/2017 vom 4. September 2017 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch. Darin griff er bereits geltend gemachte Sachverhaltselemente erneut auf und brachte in Ergänzung dazu unter anderem vor, dass sich die politische Lage in seinem Heimatstaat verändert habe. Weiter habe sich nach dem Gespräch mit dem Rechtsvertreter herausgestellt, dass seine Tante im Jahr 1997 im Kampf als Heldin der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gefallen sei, womit ein weiterer Risikofaktor vorliege. Zudem sei er dadurch gefährdet, dass das SEM beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf die Ausstellung von Ersatzreisepapieren für seine Rückreise beantragt habe. B.b Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 lehnte das SEM zwei Verfahrensanträge (Durchführung einer weiteren Anhörung, Akteneinsichtsgesuch an sri-lankische Behörden) ab, ebenso das Mehrfach- sowie das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers, trat auf die als Revisionsgesuch qualifizierten Vorbringen nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. B.c Eine am 24. Juni 2019 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3213/2019 vom 23. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe vom 13. November 2019, welche vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde, gelangte der Beschwerdeführer abermals ans SEM. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er befürchte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden. Er verfüge über familiäre Verbindungen zu den LTTE und sei selber schon ins Visier der Sicherheitsbehörden gelangt. So sei gegen ihn 2014 ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. In der Haft sei er gefoltert worden und trage davon Narben. Nach seiner Entlassung auf Kaution sei er in die Schweiz geflohen, wo er sich nun seit fast vier Jahren aufhalte und auch exilpolitisch tätig sei. Aufgrund einer Publikation in der Zeitung 20 Minuten, bei welcher er als Teilnehmer einer Demonstration in Bellinzona im Januar 2018 zu sehen sei, falle sein Engagement extrem exponiert aus. Ferner liege ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vor, da sich die Situation in Sri Lanka mit der Ernennung des neuen Armeechefs, des aktuell laufenden Wahlkampfs und der daraus resultierenden massiv erhöhten Gefährdung für Minderheiten gravierend verändert habe. Daraus resultiere eine erhöhte Gefährdung für ihn und aufgrund seines Profils drohe ihm eine asylrelevante Verfolgung. Dazu komme der inzwischen langjährige Aufenthalt in der Schweiz und die Tatsache, dass den sri-lankischen Behörden im Zuge der Ersatzreisepapierbeschaffung Informationen zu ihm übergeben worden seien. Die in der Praxis definierten Risikofaktoren müssten im Lichte dieser Entwicklung verstärkte Geltung haben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, eine Fotografie aus dem «20 Minuten»-Artikel sowie den Artikel «Dann wäre auch Wilhelm Tell ein Terrorist» vom 10. Januar 2018, eine Fotografie von ihm an einer Demonstration in Bellinzona im Januar 2018, einen Arztbericht betreffend seine Grossmutter, ein Märtyrer-Foto der Tante, eine Fotografie von ihm am Heroes Day in Freiburg vom November 2018 sowie zahlreiche Beweismittel betreffend die Ländersituation in Sri Lanka ein. D. Mit Verfügung vom 22. November 2019 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Gleichzeitig wies es die Anträge zur Sistierung des Verfahrens sowie um eine mündliche Anhörung ab. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung als neues Asylgesuch. Eventualiter sei die Verfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflichtverletzung oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur erneuten Entscheidung ans SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er eine CD-ROM mit zahlreichen Beweismitteln zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 erhob die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss. G. Mit Eingaben vom 27. Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat - wie oben aufgeführt - bereits am 10. Dezember 2014 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Ein weiteres Asylgesuch wurde am 8. Januar 2018 gestellt. Mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-763/2017 vom 4. September 2017 und D-3213/2019 vom 23. September 2019 wurde jeweils rechtskräftig über diese Asylgesuche entschieden. Die erneute Asylgesuchstellung vom 13. November 2019 wurde vom SEM deshalb korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen.
E. 4 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei willkürlich auf sein Mehrfachgesuch nicht eingetreten. Die Vorinstanz habe mit dem Nichteintretensentscheid das Willkürverbot sowie das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Ferner habe das SEM die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.
E. 5.3 Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Entscheidart sowie bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, a.a.O., S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich ausgeführt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Gemäss dem Gebot der Rechtsgleichheit soll Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden (BGE 134 I 23 E. 9.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 572). Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; BGE 136 V 231 E. 6.1). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485 E. 8.6, m.w.H.). Hierzu bedarf es, dass eine rechtsanwendende Behörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen.
E. 5.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung substanziiert dargelegt, weshalb der angefochtene Entscheid als Nichteintretensentscheid erging. Sie vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesen Ereignissen respektive dessen Folgen. Aus seiner Eingabe gehe nicht hervor, aus welchen Gründen gerade er infolge der veränderten Lage in Sri Lanka bei einer Rückkehr verfolgt würde. Damit fehle es an einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Ihre Einschätzung hat die Vorinstanz sodann auch nachvollziehbar begründet; ihr Vorgehen ist nicht zu beanstanden. In der Praxis ist ein Nichteintreten auf ein unbegründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt: Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, hat die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Eine Verletzung des Willkürverbots sowie des Gleichheitsgebots ist nicht ersichtlich.
E. 5.5 Nach diesen Erwägungen ist auch die Rüge abzuweisen, dass die Vor-instanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe. Vorliegend ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) ersichtlich. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid nachvollziehbar dar, warum sie das Gesuch als ungenügend begründet erachtete. Die Verfügung des SEM enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheides, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine Darstellung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die als "neu" bezeichneten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend auf seinen Einzelfall individualisiert erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Ferner entspricht die vom SEM vorgenommene Prüfung und Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auch den gesetzlichen Anforderungen; das SEM beurteilte diese Frage unter Berücksichtigung der einschlägigen völkerrechtlichen und landesrechtlichen Normen, verwies auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und erwog, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Überdies war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in sachgerechter Weise anzufechten.
E. 5.6 Der Antrag in der Eingabe vom 13. November 2019, wonach abzuklären sei, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 Daten des Beschwerdeführers respektive welche Daten im Allgemeinen erpresst worden seien, ist abzuweisen, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt wird.
E. 5.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Dem Rückweisungsantrag ist nicht stattzugeben.
E. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe vom 13. November 2019 als Mehrfachgesuch und trat darauf in Ermangelung einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Zur Begründung führte das SEM aus, was das geltend gemachte exilpolitische Engagement angehe, so handle es sich dabei um eine Demonstrationsteilnahme in Bellinzona im Januar 2018. Diese Tatsache habe sich über eineinhalb Jahre vor dem letzten materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ereignet und wäre demnach revisionsweise dort geltend zu machen. Dass er von der Veröffentlichung einer Fotografie von ihm erst über eineinhalb Jahre später Kenntnis erhalten haben solle, sei weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Bezeichnenderweise werde dies auch nicht erklärt. Gleiches gelte für die Fotografie der Tante. Die Beurteilung von Revisionsgründen falle nicht in die Kompetenz des SEM sondern in die alleinige Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Das SEM habe deshalb auf diese Vorbringen mangels funktioneller Kompetenz gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Als einzige nach dem Urteil vom 23. September 2019 eingetretene und in der Eingabe vom 13. November 2019 geltend gemachten Elemente könnten Veränderungen der objektiven Gefährdungslage für seine Person im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka erachtet werden. Diesbezüglich gelte es festzuhalten, dass auch die Ernennung Shavendra Silvas zum sri-lankischen Armeechef und die behauptete erweiterte Machtkompetenz des Militärs und der Sicherheitsbehörden bereits vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eingetreten seien. Was die seit dem 23. September 2019 eingetretenen Ereignisse angehe (zunehmend angespannte Stimmung aufgrund des Präsidentschaftswahlkampfs, Beschwerden bei der sri-lankischen Wahlkommission etc.), so würden diese in keinem ersichtlichen Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers stehen. Aus seinen Schilderungen gehe nicht hervor, aus welchen Gründen er aufgrund dieser jüngsten Ereignisse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka asylbeachtlich gefährdet wäre. Somit erfülle die Eingabe vom 13. November 2019 die Anforderungen an die Begründungspflicht für ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG bezüglich der nach dem 23. September 2019 eingetretenen Tatsachen nicht, weshalb auf diese Vorbringen nicht einzutreten sei. Zum Antrag auf eine mündliche Anhörung wurde ausgeführt, es sei weder begründet noch ersichtlich, weshalb eine solche zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliegend notwendig sein sollte. Ebenfalls nicht ersichtlich sei, weshalb das Verfahren aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka sistiert werden sollte. Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass die meisten in der Eingabe vom 13. November 2019 geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel bereits vor dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2019 bestanden hätten und somit höchstens revisionsweise geltend gemacht werden könnten. Was die geltend gemachte objektiv veränderte Sachlage in Sri Lanka angehe, so weise diese keinen konkreten Bezug zum individuellen Fall auf. Auf das Mehrfachgesuch sei demnach nicht einzutreten.
E. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, die neusten Entwicklungen, welche im Mehrfachgesuch ausführlich dargelegt und dokumentiert worden seien, hätten zu einer markanten Erhöhung der Gefährdungslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller geführt und würden folglich einen objektiven Nachfluchtgrund darstellen. Der Beschwerdeführer sei wegen seines Profils vor dem Hintergrund der veränderten Lage asylrelevant gefährdet. So sei der familiäre LTTE-Hintergrund abschliessend bewiesen, einerseits da sein Vater im Jahr 2009 in die Schweiz geflüchtet sei und andererseits da eine Tante als LTTE-Heldin gestorben sei. Der Beschwerdeführer selbst sei mehrmals ins Visier des Criminal Investigation Departement (CID) und der Armee geraten, wobei weder das SEM noch das Gericht an seinem politischen Engagement in Sri Lanka zweifeln würden. Von einer Inhaftierung habe er Narben davongetragen, welche nach wie vor gut sichtbar seien. Ein vergangenes Strafverfahren sei aktenkundig. Ferner halte er sich inzwischen bereits seit knapp fünf Jahren in der Schweiz auf und habe sich exilpolitisch engagiert und exponiert. Der Beschwerdeführer erfülle damit ein asylrelevantes Risikoprofil. In seinem Mehrfachgesuch habe er nun dokumentieren können, dass sein exilpolitisches Engagement ein bis anhin unbekanntes Ausmass angenommen habe. So habe er anlässlich des Strafgerichtsprozesses in Bellinzona gegen Mitglieder von Schweizer LTTE-Ablegern im Januar 2018 vor dem Bundesstrafgericht an einer Demonstration teilgenommen. Nun habe er - nach Ergehen des letzten Urteils - erfahren, dass eine Fotografie von seiner Demonstrationsteilnahme in der Zeitung «20 Minuten» publiziert worden sei. Diese Publikation führe dazu, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in massiver Gefahr wäre. Ferner habe er ein Heldenbild seiner Tante beibringen können. Die Behauptung der Vorinstanz, die Demonstrationsteilnahme und die Publikation derselben in der Zeitung «20 Minuten» sowie das Bild der Tante seien revisionsrechtlich geltend zu machen, sei reichlich absurd, da es sich dabei um einen Sachverhalt handle, welcher im bisherigen Verfahren nicht bekannt gewesen sei. Ein solcher neuer Sachverhalt könne logischerweise nie Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein. Ferner sei am 3. Dezember 2019 erneut eine Fotografie des Beschwerdeführers in besagter Zeitung erschienen.
E. 7.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 13. November 2019 die formellen Anforderungen erfüllte. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, dass es das SEM in die Lage versetzte, darüber zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer vorab anzuhören, weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe im Sinne von Art. 52 VwVG bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen.
E. 7.2 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So wiederholt der Beschwerdeführer lediglich in geraffter Form bekannte Sachverhaltselemente, die bereits in den vergangenen Asylverfahren als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet worden sind. Daraus zieht er am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-763/2017 vom 4. September 2017 und D-3213/2019 vom 23. September 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Die blosse wiederholte Darlegung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vorangegangenen Verfahren entsprechend beurteilten Risikofaktoren vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7).
E. 7.3.1 Das SEM ist auf die Vorbringen zum exilpolitischen Engagement beziehungsweise einer in der Schweizer Zeitung «20 Minuten» publizierten Fotografie, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Demonstration zeigt, mangels funktioneller Zuständigkeit in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten, was vom Beschwerdeführer gerügt wird.
E. 7.3.2 Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, welche sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven) sind mittels Revision geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. a BGG). Solche Tatsachen bilden zudem auch dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil es der gesuchstellenden Person aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war diese geltend zu machen (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.47).
E. 7.3.3 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde hat sich das SEM hinsichtlich dieser Vorbringen zu Recht als funktionell nicht zuständig erklärt. So hat der Beschwerdeführer damit keine neuen Asylgründe im Sinne eines Mehrfachgesuchs dargelegt. Neue Asylgründe im Sinne von Art. 111c AsylG sind nur dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes abgeschlossenes Asylverfahren beziehen respektive solche seit Ergehen des Entscheids zwischenzeitlich neu eingetreten sind (vgl. BVGE 2014/39 E.4.6). Die erwähnten Vorbringen müssten vielmehr im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend gemacht werden, wobei es zum revisionsrechtlichen Erfordernis auch gehört, zu begründen, warum die vorbestandenen Tatsachen nicht zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht werden konnten und als erheblich zu gelten haben.
E. 7.3.4 Der Beschwerdeführer - der im vorliegenden Verfahren von einem auf Asylrecht spezialisierten Anwalt vertreten ist - hat auf die Einreichung eines Revisionsgesuchs verzichtet. Auf die erwähnten Tatsachen und Beweismittel ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka sowie des Vorbringens auf Beschwerdeebene, es sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung eine diplomatische Krise ausgebrochen sei. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies gilt auch im Hinblick auf die erwähnten vorübergehenden diplomatischen Unstimmigkeiten. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf das letzte ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3213/2019 vom 23. September 2019, in welchem sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandersetzte, in zutreffender Weise bejaht. Andererseits hat die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig von ihrem individuellen Hintergrund konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und der damit einhergehende Machtwechsel nichts zu ändern. Auch zum Vorbringen der Erkrankung der Grossmutter des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz in korrekter Weise geäussert und festgehalten, dass eine solche nicht zu einer konkreten Gefährdung seiner Person infolge des Mangels eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ausgegangen werden könne. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Den Aussagen der Vorinstanz kann sich das Gericht vollumfänglich anschliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Aglaja Schinzel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6469/2019 Urteil vom 19. Juli 2021 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Mehrfachgesuch/Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Dezember 2014 erstmals in der Schweiz um Asyl. A.b Mit Verfügung vom 27. Dezember 2016 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.c Eine am 2. Februar 2017 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-763/2017 vom 4. September 2017 ab. B. B.a Mit Eingabe vom 8. Januar 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein neues Asylgesuch. Darin griff er bereits geltend gemachte Sachverhaltselemente erneut auf und brachte in Ergänzung dazu unter anderem vor, dass sich die politische Lage in seinem Heimatstaat verändert habe. Weiter habe sich nach dem Gespräch mit dem Rechtsvertreter herausgestellt, dass seine Tante im Jahr 1997 im Kampf als Heldin der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gefallen sei, womit ein weiterer Risikofaktor vorliege. Zudem sei er dadurch gefährdet, dass das SEM beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf die Ausstellung von Ersatzreisepapieren für seine Rückreise beantragt habe. B.b Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 lehnte das SEM zwei Verfahrensanträge (Durchführung einer weiteren Anhörung, Akteneinsichtsgesuch an sri-lankische Behörden) ab, ebenso das Mehrfach- sowie das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers, trat auf die als Revisionsgesuch qualifizierten Vorbringen nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. B.c Eine am 24. Juni 2019 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3213/2019 vom 23. September 2019 ab, soweit es darauf eintrat. C. Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe vom 13. November 2019, welche vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde, gelangte der Beschwerdeführer abermals ans SEM. Darin machte er im Wesentlichen geltend, er befürchte bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise verfolgt zu werden. Er verfüge über familiäre Verbindungen zu den LTTE und sei selber schon ins Visier der Sicherheitsbehörden gelangt. So sei gegen ihn 2014 ein Gerichtsverfahren eröffnet worden. In der Haft sei er gefoltert worden und trage davon Narben. Nach seiner Entlassung auf Kaution sei er in die Schweiz geflohen, wo er sich nun seit fast vier Jahren aufhalte und auch exilpolitisch tätig sei. Aufgrund einer Publikation in der Zeitung 20 Minuten, bei welcher er als Teilnehmer einer Demonstration in Bellinzona im Januar 2018 zu sehen sei, falle sein Engagement extrem exponiert aus. Ferner liege ein neuer rechtserheblicher Sachverhalt vor, da sich die Situation in Sri Lanka mit der Ernennung des neuen Armeechefs, des aktuell laufenden Wahlkampfs und der daraus resultierenden massiv erhöhten Gefährdung für Minderheiten gravierend verändert habe. Daraus resultiere eine erhöhte Gefährdung für ihn und aufgrund seines Profils drohe ihm eine asylrelevante Verfolgung. Dazu komme der inzwischen langjährige Aufenthalt in der Schweiz und die Tatsache, dass den sri-lankischen Behörden im Zuge der Ersatzreisepapierbeschaffung Informationen zu ihm übergeben worden seien. Die in der Praxis definierten Risikofaktoren müssten im Lichte dieser Entwicklung verstärkte Geltung haben. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, eine Fotografie aus dem «20 Minuten»-Artikel sowie den Artikel «Dann wäre auch Wilhelm Tell ein Terrorist» vom 10. Januar 2018, eine Fotografie von ihm an einer Demonstration in Bellinzona im Januar 2018, einen Arztbericht betreffend seine Grossmutter, ein Märtyrer-Foto der Tante, eine Fotografie von ihm am Heroes Day in Freiburg vom November 2018 sowie zahlreiche Beweismittel betreffend die Ländersituation in Sri Lanka ein. D. Mit Verfügung vom 22. November 2019 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Gleichzeitig wies es die Anträge zur Sistierung des Verfahrens sowie um eine mündliche Anhörung ab. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Behandlung als neues Asylgesuch. Eventualiter sei die Verfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflichtverletzung oder der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur erneuten Entscheidung ans SEM zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er eine CD-ROM mit zahlreichen Beweismitteln zur allgemeinen Lage in Sri Lanka ein. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 erhob die Instruktionsrichterin einen Kostenvorschuss. G. Mit Eingaben vom 27. Dezember 2019 ersuchte der Beschwerdeführer unter Einreichung einer Fürsorgebestätigung um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Der Beschwerdeführer hat - wie oben aufgeführt - bereits am 10. Dezember 2014 das erste Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Ein weiteres Asylgesuch wurde am 8. Januar 2018 gestellt. Mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-763/2017 vom 4. September 2017 und D-3213/2019 vom 23. September 2019 wurde jeweils rechtskräftig über diese Asylgesuche entschieden. Die erneute Asylgesuchstellung vom 13. November 2019 wurde vom SEM deshalb korrekterweise als Mehrfachgesuch entgegengenommen. 4. Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei willkürlich auf sein Mehrfachgesuch nicht eingetreten. Die Vorinstanz habe mit dem Nichteintretensentscheid das Willkürverbot sowie das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Ferner habe das SEM die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. 5.3 Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Entscheidart sowie bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, a.a.O., S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage 2016, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich ausgeführt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen). Gemäss dem Gebot der Rechtsgleichheit soll Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt werden (BGE 134 I 23 E. 9.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 572). Das Rechtsgleichheitsgebot ist verletzt, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die kein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen besteht, oder wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen werden müssen (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; BGE 136 V 231 E. 6.1). Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung indes nur ausnahmsweise anerkannt (BGE 132 II 485 E. 8.6, m.w.H.). Hierzu bedarf es, dass eine rechtsanwendende Behörde eine eigentliche gesetzeswidrige Praxis pflegt und überdies zu erkennen gibt, auch in Zukunft nicht davon abweichen zu wollen. 5.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung substanziiert dargelegt, weshalb der angefochtene Entscheid als Nichteintretensentscheid erging. Sie vertrat im angefochtenen Entscheid die Auffassung, Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesen Ereignissen respektive dessen Folgen. Aus seiner Eingabe gehe nicht hervor, aus welchen Gründen gerade er infolge der veränderten Lage in Sri Lanka bei einer Rückkehr verfolgt würde. Damit fehle es an einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG. Ihre Einschätzung hat die Vorinstanz sodann auch nachvollziehbar begründet; ihr Vorgehen ist nicht zu beanstanden. In der Praxis ist ein Nichteintreten auf ein unbegründetes Mehrfachgesuch ausdrücklich vorgesehen und wird durch die Rechtsprechung geschützt: Sofern eine asylsuchende Person ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, hat die Behörde gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG neben der formlosen Abschreibung die Option, auf das Gesuch nicht einzutreten (vgl. BVGE 2014/39 E. 7). Eine Verletzung des Willkürverbots sowie des Gleichheitsgebots ist nicht ersichtlich. 5.5 Nach diesen Erwägungen ist auch die Rüge abzuweisen, dass die Vor-instanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt habe. Vorliegend ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) ersichtlich. Die Vorinstanz legte in ihrem Entscheid nachvollziehbar dar, warum sie das Gesuch als ungenügend begründet erachtete. Die Verfügung des SEM enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheides, in welchem gerade keine materielle Prüfung stattfinden soll - eine Darstellung des Sachverhalts, die genügend ist, um nachvollziehen zu können, weshalb das SEM die als "neu" bezeichneten Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht genügend auf seinen Einzelfall individualisiert erachtete, als dass es auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Ferner entspricht die vom SEM vorgenommene Prüfung und Begründung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auch den gesetzlichen Anforderungen; das SEM beurteilte diese Frage unter Berücksichtigung der einschlägigen völkerrechtlichen und landesrechtlichen Normen, verwies auf die fehlende Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und erwog, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung drohe. Überdies war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den vorinstanzlichen Entscheid in sachgerechter Weise anzufechten. 5.6 Der Antrag in der Eingabe vom 13. November 2019, wonach abzuklären sei, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 Daten des Beschwerdeführers respektive welche Daten im Allgemeinen erpresst worden seien, ist abzuweisen, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt wird. 5.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Dem Rückweisungsantrag ist nicht stattzugeben. 6. 6.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Eingabe vom 13. November 2019 als Mehrfachgesuch und trat darauf in Ermangelung einer gehörigen Begründung im Sinne von Art. 111c AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht ein. Zur Begründung führte das SEM aus, was das geltend gemachte exilpolitische Engagement angehe, so handle es sich dabei um eine Demonstrationsteilnahme in Bellinzona im Januar 2018. Diese Tatsache habe sich über eineinhalb Jahre vor dem letzten materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ereignet und wäre demnach revisionsweise dort geltend zu machen. Dass er von der Veröffentlichung einer Fotografie von ihm erst über eineinhalb Jahre später Kenntnis erhalten haben solle, sei weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Bezeichnenderweise werde dies auch nicht erklärt. Gleiches gelte für die Fotografie der Tante. Die Beurteilung von Revisionsgründen falle nicht in die Kompetenz des SEM sondern in die alleinige Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts. Das SEM habe deshalb auf diese Vorbringen mangels funktioneller Kompetenz gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Als einzige nach dem Urteil vom 23. September 2019 eingetretene und in der Eingabe vom 13. November 2019 geltend gemachten Elemente könnten Veränderungen der objektiven Gefährdungslage für seine Person im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka erachtet werden. Diesbezüglich gelte es festzuhalten, dass auch die Ernennung Shavendra Silvas zum sri-lankischen Armeechef und die behauptete erweiterte Machtkompetenz des Militärs und der Sicherheitsbehörden bereits vor dem letzten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eingetreten seien. Was die seit dem 23. September 2019 eingetretenen Ereignisse angehe (zunehmend angespannte Stimmung aufgrund des Präsidentschaftswahlkampfs, Beschwerden bei der sri-lankischen Wahlkommission etc.), so würden diese in keinem ersichtlichen Zusammenhang zur Person des Beschwerdeführers stehen. Aus seinen Schilderungen gehe nicht hervor, aus welchen Gründen er aufgrund dieser jüngsten Ereignisse im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka asylbeachtlich gefährdet wäre. Somit erfülle die Eingabe vom 13. November 2019 die Anforderungen an die Begründungspflicht für ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG bezüglich der nach dem 23. September 2019 eingetretenen Tatsachen nicht, weshalb auf diese Vorbringen nicht einzutreten sei. Zum Antrag auf eine mündliche Anhörung wurde ausgeführt, es sei weder begründet noch ersichtlich, weshalb eine solche zur Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorliegend notwendig sein sollte. Ebenfalls nicht ersichtlich sei, weshalb das Verfahren aufgrund der aktuellen Situation in Sri Lanka sistiert werden sollte. Zusammenfassend könne somit festgehalten werden, dass die meisten in der Eingabe vom 13. November 2019 geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel bereits vor dem materiellen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. September 2019 bestanden hätten und somit höchstens revisionsweise geltend gemacht werden könnten. Was die geltend gemachte objektiv veränderte Sachlage in Sri Lanka angehe, so weise diese keinen konkreten Bezug zum individuellen Fall auf. Auf das Mehrfachgesuch sei demnach nicht einzutreten. 6.2 In der Beschwerdeschrift wird entgegnet, die neusten Entwicklungen, welche im Mehrfachgesuch ausführlich dargelegt und dokumentiert worden seien, hätten zu einer markanten Erhöhung der Gefährdungslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller geführt und würden folglich einen objektiven Nachfluchtgrund darstellen. Der Beschwerdeführer sei wegen seines Profils vor dem Hintergrund der veränderten Lage asylrelevant gefährdet. So sei der familiäre LTTE-Hintergrund abschliessend bewiesen, einerseits da sein Vater im Jahr 2009 in die Schweiz geflüchtet sei und andererseits da eine Tante als LTTE-Heldin gestorben sei. Der Beschwerdeführer selbst sei mehrmals ins Visier des Criminal Investigation Departement (CID) und der Armee geraten, wobei weder das SEM noch das Gericht an seinem politischen Engagement in Sri Lanka zweifeln würden. Von einer Inhaftierung habe er Narben davongetragen, welche nach wie vor gut sichtbar seien. Ein vergangenes Strafverfahren sei aktenkundig. Ferner halte er sich inzwischen bereits seit knapp fünf Jahren in der Schweiz auf und habe sich exilpolitisch engagiert und exponiert. Der Beschwerdeführer erfülle damit ein asylrelevantes Risikoprofil. In seinem Mehrfachgesuch habe er nun dokumentieren können, dass sein exilpolitisches Engagement ein bis anhin unbekanntes Ausmass angenommen habe. So habe er anlässlich des Strafgerichtsprozesses in Bellinzona gegen Mitglieder von Schweizer LTTE-Ablegern im Januar 2018 vor dem Bundesstrafgericht an einer Demonstration teilgenommen. Nun habe er - nach Ergehen des letzten Urteils - erfahren, dass eine Fotografie von seiner Demonstrationsteilnahme in der Zeitung «20 Minuten» publiziert worden sei. Diese Publikation führe dazu, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in massiver Gefahr wäre. Ferner habe er ein Heldenbild seiner Tante beibringen können. Die Behauptung der Vorinstanz, die Demonstrationsteilnahme und die Publikation derselben in der Zeitung «20 Minuten» sowie das Bild der Tante seien revisionsrechtlich geltend zu machen, sei reichlich absurd, da es sich dabei um einen Sachverhalt handle, welcher im bisherigen Verfahren nicht bekannt gewesen sei. Ein solcher neuer Sachverhalt könne logischerweise nie Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein. Ferner sei am 3. Dezember 2019 erneut eine Fotografie des Beschwerdeführers in besagter Zeitung erschienen. 7. 7.1 Das Gericht stellt zunächst fest, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch vom 13. November 2019 die formellen Anforderungen erfüllte. Es wurde in schriftlicher Form eingereicht und war soweit begründet, dass es das SEM in die Lage versetzte, darüber zu entscheiden, ohne den Beschwerdeführer vorab anzuhören, weshalb keine Verbesserungsbedürftigkeit der Eingabe im Sinne von Art. 52 VwVG bestand. Das SEM verzichtete daher zu Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen. 7.2 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist als nicht stichhaltig zu erachten. So wiederholt der Beschwerdeführer lediglich in geraffter Form bekannte Sachverhaltselemente, die bereits in den vergangenen Asylverfahren als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet worden sind. Daraus zieht er am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts D-763/2017 vom 4. September 2017 und D-3213/2019 vom 23. September 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Die blosse wiederholte Darlegung seines Risikoprofils durch Auflisten von bereits vorgebrachten und in den vorangegangenen Verfahren entsprechend beurteilten Risikofaktoren vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). 7.3 7.3.1 Das SEM ist auf die Vorbringen zum exilpolitischen Engagement beziehungsweise einer in der Schweizer Zeitung «20 Minuten» publizierten Fotografie, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Demonstration zeigt, mangels funktioneller Zuständigkeit in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten, was vom Beschwerdeführer gerügt wird. 7.3.2 Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, welche sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven) sind mittels Revision geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. a BGG). Solche Tatsachen bilden zudem auch dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil es der gesuchstellenden Person aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war diese geltend zu machen (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.47). 7.3.3 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde hat sich das SEM hinsichtlich dieser Vorbringen zu Recht als funktionell nicht zuständig erklärt. So hat der Beschwerdeführer damit keine neuen Asylgründe im Sinne eines Mehrfachgesuchs dargelegt. Neue Asylgründe im Sinne von Art. 111c AsylG sind nur dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes abgeschlossenes Asylverfahren beziehen respektive solche seit Ergehen des Entscheids zwischenzeitlich neu eingetreten sind (vgl. BVGE 2014/39 E.4.6). Die erwähnten Vorbringen müssten vielmehr im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend gemacht werden, wobei es zum revisionsrechtlichen Erfordernis auch gehört, zu begründen, warum die vorbestandenen Tatsachen nicht zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht werden konnten und als erheblich zu gelten haben. 7.3.4 Der Beschwerdeführer - der im vorliegenden Verfahren von einem auf Asylrecht spezialisierten Anwalt vertreten ist - hat auf die Einreichung eines Revisionsgesuchs verzichtet. Auf die erwähnten Tatsachen und Beweismittel ist daher nicht weiter einzugehen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka sowie des Vorbringens auf Beschwerdeebene, es sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung eine diplomatische Krise ausgebrochen sei. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies gilt auch im Hinblick auf die erwähnten vorübergehenden diplomatischen Unstimmigkeiten. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit Verweis auf das letzte ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3213/2019 vom 23. September 2019, in welchem sich das Gericht mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auseinandersetzte, in zutreffender Weise bejaht. Andererseits hat die Vorinstanz zu Recht darauf verwiesen, dass trotz der jüngsten politischen Geschehnisse keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage herrscht, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig von ihrem individuellen Hintergrund konkret gefährdet sind. An dieser Einschätzung vermag auch die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und der damit einhergehende Machtwechsel nichts zu ändern. Auch zum Vorbringen der Erkrankung der Grossmutter des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz in korrekter Weise geäussert und festgehalten, dass eine solche nicht zu einer konkreten Gefährdung seiner Person infolge des Mangels eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes ausgegangen werden könne. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Den Aussagen der Vorinstanz kann sich das Gericht vollumfänglich anschliessen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung aber mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Aglaja Schinzel Versand: