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E-2931/2019

E-2931/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der aus der Provinz Erbil (Nordirak) stammende und der kurdischen Ethnie zugehörende Beschwerdeführer stellte am 19. Februar 2016 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen mit einer im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall stehenden Verfolgung (insb. drohende Blutrache) durch private Dritte, der gegenüber dem Staat weder schutzfähig noch -willig sei. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4302/2018 vom 10. September 2018 vollumfänglich ab. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Eingabe vom 15. April 2019 richtete der Beschwerdeführer ein schriftliches «neues Asylgesuch» an das SEM, mit welchem er die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme beantragte. In der Begründung verwies er auf insgesamt zwölf beigelegte Beweismittel (im Gesuch als Beilagen 2-13 bezeichnet), mit welchen seine im ersten Verfahren geltend gemachte und nach wie vor aktuelle Verfolgungs- und Gefährdungslage sowie die Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit der irakischen Behörden belegt würden. Damit habe er Anspruch auf Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zumindest aber auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich sodann aus dem zwischenzeitlichen Wegfall eines tragfähigen Beziehungsnetzes im Nordirak nach Wegzug seiner Eltern (...) und der Ausreise auch seiner weiteren Verwandten; dadurch gerate er in eine existenzbedrohende Notlage. Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe Wert auf die Feststellung, dass es sich dabei um ein neues Asylgesuch handle. Entsprechend ersuche er das SEM um Erfassung und Entgegennahme der Eingabe als Asylgesuch und entsprechende schriftliche Bestätigung. Im Rahmen dieses neuen Asylverfahrens müsse sodann eine Anhörung durchgeführt werden. Für den Fall, dass das SEM die Eingabe wider Erwarten dennoch als Revisions- oder Wiedererwägungsgesuch zu behandeln gedenke, beantrage er die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme und zur Gesuchsergänzung. C. Am 25. April 2019 ordnete das SEM antragsgemäss einen einstweiligen Vollzugsstopp an. D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 - eröffnet am 13. Mai 2019 - qualifizierte das SEM das Gesuch vom 15. April 2019 unter Hinweis auf die dortige Bezugnahme einzig auf die Verfolgungsgründe des ordentlichen Asylverfahrens als Wiedererwägungsgesuch. Dieses wies es ab, erklärte seine Verfügung vom 22. Juni 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Juni 2019 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme, die Gewährung aufschiebender Wirkung sowie die Befreiung von der Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses, eventualiter die Ansetzung einer Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 14. Juni 2019 ordnete das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss einen einstweiligen Vollzugsstopp an. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen noch gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG).

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das SEM hat das «neue Asylgesuch» vom 15. April 2019 zutreffend als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert (vgl. dazu unten E. 4.2) und diese Qualifikation wird in der Beschwerde auch nicht (mehr) explizit bestritten oder beanstandet. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Hauptsache werden die prozessualen Anträge betreffend Gewährung aufschiebender Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventualiter Ansetzung einer Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses hinfällig.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer wollte sein Gesuch vom 15. April 2019 ausdrücklich und ausschliesslich als Mehrfachasylgesuch durch das SEM behandelt wissen. Das SEM hat es indessen (richtigerweise) als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und ist dabei dem prozessualen Antrag einer Fristansetzung zur Stellungnahme und Gesuchsergänzung für den Fall einer («wider Erwarten») Qualifikation als Revisions- oder Wiedererwägungsgesuch nicht nachgekommen. Weder die Qualifikation (vgl. die hierzu bedeutsame Rechtsprechung gemäss BVGE 2014/39 E. 4.6) noch das Vorgehen sind vorliegend zu beanstanden: So unterstehen die Ermittlung des Prozedurtyps einer Eingabe (z.B. Mehrfachasylgesuch, Wiedererwägungsgesuch, Revisionsgesuch) und der entsprechenden Behandlungszuständigkeit einer Prüfung von Amtes wegen; beide sind nicht disponibel und ein Anspruch auf Einräumung des rechtlichen Gehörs oder auf eine Gesuchsergänzung besteht nicht. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Qualifikation als Wiedererwägungsgesuch ist präzisierend festzuhalten, dass das Gesuch vom 15. April 2019 sämtliche drei möglichen Teilbereiche der Wiedererwägung (vgl. zuvor E. 4.2) beschlägt. Das SEM unterzieht dabei insbesondere auch jene neuen Beweismittel einer materiellen Wiedererwägungsprüfung, die eindeutig vor dem Urteil E-4302/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2018 entstanden sind (Beweismittelbeilagen Nrn. 8-11 sowie Nr. 13). Diese Prüfung nimmt es zwar prima facie durchaus korrekt vor, verkennt aber, dass es sich beim besagten Urteil vom 10. September 2018 um ein materielles handelt und es somit diese vorbestandenen, aber nachträglich eingereichten Beweismittel nicht hätte prüfen müssen und sollen (vgl. wiederum oben E. 4.2, mit Verweis auf BVGE 2013/22). Dem Beschwerdeführer ist durch das vorinstanzliche Eintreten auf diesen Bereich des Wiedererwägungsgesuchs einerseits kein prozessualer oder materiellrechtlicher Nachteil erwachsen. Anderseits bestand für das SEM - retrospektiv und objektiv betrachtet - keinerlei Anlass zur Überweisung dieses Gesuchsteils an das Bundesverwaltungsgericht zwecks Anhandnahme als Revisionsgesuch, denn der durch einen asylspezialisierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer stellte ausdrücklich und ausschliesslich ein «neues Asylgesuch» (und kein Revisionsgesuch), beauftragte genau zu diesem Zweck seinen Rechtsvertreter (vgl. Einleitungssatz des Wiedererwägungsgesuchs), behauptet ebenso ausdrücklich das SEM als einzig zuständige Behörde, ruft zudem keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG (insb. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) an und macht auch nicht explizit eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils E-4302/2018 geltend. Das Gericht wird daher im Folgenden auf diese Beweismittel und deren wiedererwägungs- oder revisionsrechtliche Bedeutsamkeit nicht mehr eingehen.

E. 5.1 Das SEM spricht den Beweismittelbeilagen Nr. 2 (Internetartikel der Menschenrechtsorganisation «(...)» vom (...) Februar 2019 betreffend den Beschwerdeführer), Nr. 3 (auszugsweise französische Übersetzung desselben), Nr. 4 (Bericht eines Vertreters des Anwaltsverbands Kurdistans vom (...) Februar 2019 betreffend Blutrachefälle im kurdischen Nordirak), Nr. 5 (französische Übersetzung desselben), Nrn. 6 und 7 (Zustellumschläge dieser Beweismittel) und Nr. 12 (undatierte fremdsprachige Zeugenerklärung angeblich betreffend einen Angriff auf den Beschwerdeführer) die wiedererwägungsrechtliche Erheblichkeit nach Massgabe der revisionsrechtlichen Bestimmung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG ab. So stelle der Internetartikel nichts Anderes als der auf die Angaben des Beschwerdeführers abstellende und auf Basis journalistischer Erhebungen erstellte Bericht einer Privatperson dar und bleibe daher ohne Beweiswert. Dies gelte auch für den Bericht des als Privatperson für die Anliegen des Beschwerdeführers auftretenden kurdischen Anwalts. Die Zeugenbestätigung schliesslich sei undatiert und entbehre jeglicher überprüfbarer Echtheitsmerkmale. Im Übrigen erstaune es, dass sich der Beschwerdeführer nicht im ordentlichen Verfahren um die Erhältlichmachung dieser Beweismittel gekümmert habe, zumal sie sich auf Sachverhalte aus dem Jahre 2016 bezögen. Schliesslich könne der Beschwerdeführer seine Behauptung des kürzlich erfolgten Wegzugs seiner Eltern aus dem Irak nicht auf konkrete und ernsthafte Elemente abstützen. Selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit würde ein solcher Umstand an den im ordentlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges keine Änderung bewirken.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs und der Abklärungspflicht durch das SEM geltend. Dieses habe, obwohl angesichts des Abklärungsbedarfs zwingend notwendig, keine Anhörung durchgeführt und diese Unterlassung auch nicht begründet, die Beweismittel nicht vollständig erfasst und detailliert gewürdigt oder ihnen gar die Beweiskraft gänzlich abgesprochen; das Vorgehen sei willkürlich. Die Beweismittel - insbesondere der Internetartikel, der Bericht des kurdischen Rechtsanwalts und die Zeugenbestätigung - seien entgegen der Vorinstanz durchaus geeignet, seine Verfolgungs- und Gefährdungslage sowie die Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit seines Heimatstaates zu stützen und zu belegen. Ihnen komme somit Beweiswert und Beweiskraft zu. Das SEM werfe ihm pauschal und implizit vor, unzählige Beweismittel erstellen und fälschen zu lassen. Dass mit den Beweismitteln nun Sachverhaltselemente des Jahres 2016 erfasst würden, ändere nichts an der Pflicht des SEM, diese nach Durchführung einer Anhörung und dabei vorzunehmender Abklärungen einer Gesamtwürdigung im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung nach Art. 7 AsylG zu unterziehen. Bei dieser Gelegenheit könne auch ein nun neu vorlegbares Beweismittel (Zeitungsartikel vom (...) 2016 betreffend den Verkehrsunfall des Beschwerdeführers in dessen Heimat, mitsamt Zustellumschlag und französischer Übersetzung) berücksichtigt und gewürdigt werden. Sodann wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer seine im ordentlichen Verfahren und im Wiedererwägungsgesuch deponierten Verfolgungs- und Gefährdungsvorbringen und Vollzugshindernisse sowie die sich aus dem Wegzug der Eltern (...) für ihn ergebende Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges infolge eines fehlenden tragfähigen Beziehungsnetzes. Für diesen Wegzug könne er nunmehr Fotos als Beweismittel (inkl. Briefumschlag) vorlegen. Nach dem Gesagten habe er, sollte das Verfahren nicht an das SEM zurückgehen, Anspruch auf die wiedererwägungsweise Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder zumindest einer vorläufigen Aufnahme.

E. 6.1 Unter Berücksichtigung des oben in E. 4.2 Erwogenen beschränkt sich die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Fragen, ob das SEM die nach dem Urteil vom 10. September 2018 entstandenen Beweismittel zurecht als nicht wiedererwägungserheblich eingestuft hat, sowie, ob es zurecht zur Erkenntnis gelangt ist, der behauptungsgemäss nachträglich eingetretene Verlust eines tragfähigen Beziehungsnetzes in der Heimat führe nicht zur wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Nach klarer Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat das SEM diese Fragen mit vollumfänglich zutreffender Begründung korrekt und in Beachtung der relevanten verfahrensrechtlichen Grundsätze beantwortet. Auf die betreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Die Beschwerde führt zu keiner anderen Sichtweise: Das Gesetz sieht für Wiedererwägungsverfahren (und ebenso Mehrfachasylverfahren) nirgends das zwingende Erfordernis einer Anhörung vor. Stattdessen ist ein solches Gesuch schriftlich und begründet vorzulegen. Auch vorliegend ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein indizierter Anlass zur Durchführung einer Anhörung durch das SEM zu erkennen. Im Weiteren ist festzustellen, dass das SEM die vorgelegten Beweismittel alle erfasst und - wenngleich in angemessener Kürze - gewürdigt hat, ohne dabei in Willkür zu verfallen. Die Feststellung fehlender Beweiskraft beziehungsweise eingeschränkten Beweiswerts stellt durchaus eine solche Beweiswürdigung dar. Wenn die Vorinstanz dabei zu einem anderen Ergebnis kommt als der Beschwerdeführer, stellt dies keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Dessen Einwand, das SEM werfe ihm pauschal und implizit vor, unzählige Beweismittel erstellen und fälschen zu lassen, ist weder aus den Akten noch aus der Verfügung nachvollziehbar. Sodann ist nicht von der Hand zu weisen, dass im Gesuch und ebenso in der vorliegenden Beschwerde Beweismittel geltend gemacht werden, welche die Sachverhaltslage gemäss ordentlichem Asylverfahren (insb. Vorfälle des Jahres 2016) beschlagen. Er bekräftigt und wiederholt denn auch seine im ordentlichen Verfahren deponierten Verfolgungs- und Gefährdungsvorbringen. Er verkennt dabei aber den zutreffenden Hinweis des SEM, dass er sich bereits im ordentlichen Verfahren um die Erhältlichmachung solcher Beweismittel hätte bemühen können und müssen. Art. 66 Abs. 3 VwVG hält dies denn auch als Zulassungserfordernis fest und das Versäumnis wird vom Beschwerdeführer auf Wiedererwägungsstufe gar nicht zu erklären versucht. Es ist auch für das Gericht nicht einzusehen, weshalb es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt damals nicht hätte möglich sein sollen, die nunmehr vorgelegten Beweismittel zu beschaffen. Die Wiedererwägung dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die erwähnten Vorbringen vorliegend auch nicht geeignet sind, eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung oder ein anderes völkerrechtliches Wegweisungshindernis annehmen und damit Art. 66 Abs. 3 VwVG unwirksam werden zu lassen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995/9 E. 7, 1998 Nr. 3 und BVGE 2013/22 E. 5.4 letzter Abschnitt). Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr wäre hierbei schlüssig nachzuweisen, was dem Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht gelingt. Auch betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges drängt sich unter Berücksichtigung des wiedererwägungsweise geltend gemachten und nunmehr versuchsweise mit Fotos unterlegten Wegzugs der Eltern (...) keine gegenüber der angefochtenen Verfügung und gegenüber den Erkenntnissen des ordentlichen Asylverfahrens andere Betrachtungsweise auf. Eine beachtenswerte nachträgliche wesentliche Veränderung der Sachlage im Sinne einer durch den Wegzug erst eingetretenen konkreten und existenzbedrohenden Situation für den Beschwerdeführer im Nordirak ist darin nicht zu erkennen. Diesbezüglich kann auf die nach wie vor aktuellen Erwägungen im Urteil E-4302/2018 des BVGer vom 10. September 2018 verwiesen werden.

E. 6.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einem wiedererwägungsrelevanten Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG oder einer wesentlichen Veränderung der Sachlage auszugehen. Die am 10. September 2018 eingetretene Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018 bleibt bestehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen.

E. 6.3 Der Beschwerdeführer ist - auch im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger ausserordentlicher Verfahrensschritte - darauf aufmerksam zu machen, dass eine Wiedererwägung und ebenso eine Revision oder ein multiples Asylverfahren nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen dürfen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es erübrigt sich, auf deren Inhalt sowie die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. Überdies wurde auch die behauptete Prozessarmut bis dato nicht ausgewiesen, so dass es auch an dieser Voraussetzung gebricht. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2931/2019 Urteil vom 8. Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der aus der Provinz Erbil (Nordirak) stammende und der kurdischen Ethnie zugehörende Beschwerdeführer stellte am 19. Februar 2016 ein Asylgesuch in der Schweiz. Dieses begründete er im Wesentlichen mit einer im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall stehenden Verfolgung (insb. drohende Blutrache) durch private Dritte, der gegenüber dem Staat weder schutzfähig noch -willig sei. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 24. Juli 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4302/2018 vom 10. September 2018 vollumfänglich ab. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Eingabe vom 15. April 2019 richtete der Beschwerdeführer ein schriftliches «neues Asylgesuch» an das SEM, mit welchem er die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme beantragte. In der Begründung verwies er auf insgesamt zwölf beigelegte Beweismittel (im Gesuch als Beilagen 2-13 bezeichnet), mit welchen seine im ersten Verfahren geltend gemachte und nach wie vor aktuelle Verfolgungs- und Gefährdungslage sowie die Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit der irakischen Behörden belegt würden. Damit habe er Anspruch auf Gewährung des Asyls unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zumindest aber auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ergebe sich sodann aus dem zwischenzeitlichen Wegfall eines tragfähigen Beziehungsnetzes im Nordirak nach Wegzug seiner Eltern (...) und der Ausreise auch seiner weiteren Verwandten; dadurch gerate er in eine existenzbedrohende Notlage. Der Beschwerdeführer legt in seiner Eingabe Wert auf die Feststellung, dass es sich dabei um ein neues Asylgesuch handle. Entsprechend ersuche er das SEM um Erfassung und Entgegennahme der Eingabe als Asylgesuch und entsprechende schriftliche Bestätigung. Im Rahmen dieses neuen Asylverfahrens müsse sodann eine Anhörung durchgeführt werden. Für den Fall, dass das SEM die Eingabe wider Erwarten dennoch als Revisions- oder Wiedererwägungsgesuch zu behandeln gedenke, beantrage er die Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme und zur Gesuchsergänzung. C. Am 25. April 2019 ordnete das SEM antragsgemäss einen einstweiligen Vollzugsstopp an. D. Mit Verfügung vom 6. Mai 2019 - eröffnet am 13. Mai 2019 - qualifizierte das SEM das Gesuch vom 15. April 2019 unter Hinweis auf die dortige Bezugnahme einzig auf die Verfolgungsgründe des ordentlichen Asylverfahrens als Wiedererwägungsgesuch. Dieses wies es ab, erklärte seine Verfügung vom 22. Juni 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 12. Juni 2019 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subeventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Anordnung einer vollzugshemmenden vorsorglichen Massnahme, die Gewährung aufschiebender Wirkung sowie die Befreiung von der Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses, eventualiter die Ansetzung einer Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 14. Juni 2019 ordnete das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss einen einstweiligen Vollzugsstopp an. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen noch gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das SEM hat das «neue Asylgesuch» vom 15. April 2019 zutreffend als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert (vgl. dazu unten E. 4.2) und diese Qualifikation wird in der Beschwerde auch nicht (mehr) explizit bestritten oder beanstandet. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Hauptsache werden die prozessualen Anträge betreffend Gewährung aufschiebender Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und eventualiter Ansetzung einer Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses hinfällig.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. 4.2 Der Beschwerdeführer wollte sein Gesuch vom 15. April 2019 ausdrücklich und ausschliesslich als Mehrfachasylgesuch durch das SEM behandelt wissen. Das SEM hat es indessen (richtigerweise) als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und ist dabei dem prozessualen Antrag einer Fristansetzung zur Stellungnahme und Gesuchsergänzung für den Fall einer («wider Erwarten») Qualifikation als Revisions- oder Wiedererwägungsgesuch nicht nachgekommen. Weder die Qualifikation (vgl. die hierzu bedeutsame Rechtsprechung gemäss BVGE 2014/39 E. 4.6) noch das Vorgehen sind vorliegend zu beanstanden: So unterstehen die Ermittlung des Prozedurtyps einer Eingabe (z.B. Mehrfachasylgesuch, Wiedererwägungsgesuch, Revisionsgesuch) und der entsprechenden Behandlungszuständigkeit einer Prüfung von Amtes wegen; beide sind nicht disponibel und ein Anspruch auf Einräumung des rechtlichen Gehörs oder auf eine Gesuchsergänzung besteht nicht. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Qualifikation als Wiedererwägungsgesuch ist präzisierend festzuhalten, dass das Gesuch vom 15. April 2019 sämtliche drei möglichen Teilbereiche der Wiedererwägung (vgl. zuvor E. 4.2) beschlägt. Das SEM unterzieht dabei insbesondere auch jene neuen Beweismittel einer materiellen Wiedererwägungsprüfung, die eindeutig vor dem Urteil E-4302/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2018 entstanden sind (Beweismittelbeilagen Nrn. 8-11 sowie Nr. 13). Diese Prüfung nimmt es zwar prima facie durchaus korrekt vor, verkennt aber, dass es sich beim besagten Urteil vom 10. September 2018 um ein materielles handelt und es somit diese vorbestandenen, aber nachträglich eingereichten Beweismittel nicht hätte prüfen müssen und sollen (vgl. wiederum oben E. 4.2, mit Verweis auf BVGE 2013/22). Dem Beschwerdeführer ist durch das vorinstanzliche Eintreten auf diesen Bereich des Wiedererwägungsgesuchs einerseits kein prozessualer oder materiellrechtlicher Nachteil erwachsen. Anderseits bestand für das SEM - retrospektiv und objektiv betrachtet - keinerlei Anlass zur Überweisung dieses Gesuchsteils an das Bundesverwaltungsgericht zwecks Anhandnahme als Revisionsgesuch, denn der durch einen asylspezialisierten Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer stellte ausdrücklich und ausschliesslich ein «neues Asylgesuch» (und kein Revisionsgesuch), beauftragte genau zu diesem Zweck seinen Rechtsvertreter (vgl. Einleitungssatz des Wiedererwägungsgesuchs), behauptet ebenso ausdrücklich das SEM als einzig zuständige Behörde, ruft zudem keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG (insb. Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) an und macht auch nicht explizit eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils E-4302/2018 geltend. Das Gericht wird daher im Folgenden auf diese Beweismittel und deren wiedererwägungs- oder revisionsrechtliche Bedeutsamkeit nicht mehr eingehen. 5. 5.1 Das SEM spricht den Beweismittelbeilagen Nr. 2 (Internetartikel der Menschenrechtsorganisation «(...)» vom (...) Februar 2019 betreffend den Beschwerdeführer), Nr. 3 (auszugsweise französische Übersetzung desselben), Nr. 4 (Bericht eines Vertreters des Anwaltsverbands Kurdistans vom (...) Februar 2019 betreffend Blutrachefälle im kurdischen Nordirak), Nr. 5 (französische Übersetzung desselben), Nrn. 6 und 7 (Zustellumschläge dieser Beweismittel) und Nr. 12 (undatierte fremdsprachige Zeugenerklärung angeblich betreffend einen Angriff auf den Beschwerdeführer) die wiedererwägungsrechtliche Erheblichkeit nach Massgabe der revisionsrechtlichen Bestimmung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG ab. So stelle der Internetartikel nichts Anderes als der auf die Angaben des Beschwerdeführers abstellende und auf Basis journalistischer Erhebungen erstellte Bericht einer Privatperson dar und bleibe daher ohne Beweiswert. Dies gelte auch für den Bericht des als Privatperson für die Anliegen des Beschwerdeführers auftretenden kurdischen Anwalts. Die Zeugenbestätigung schliesslich sei undatiert und entbehre jeglicher überprüfbarer Echtheitsmerkmale. Im Übrigen erstaune es, dass sich der Beschwerdeführer nicht im ordentlichen Verfahren um die Erhältlichmachung dieser Beweismittel gekümmert habe, zumal sie sich auf Sachverhalte aus dem Jahre 2016 bezögen. Schliesslich könne der Beschwerdeführer seine Behauptung des kürzlich erfolgten Wegzugs seiner Eltern aus dem Irak nicht auf konkrete und ernsthafte Elemente abstützen. Selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit würde ein solcher Umstand an den im ordentlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges keine Änderung bewirken. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehörs und der Abklärungspflicht durch das SEM geltend. Dieses habe, obwohl angesichts des Abklärungsbedarfs zwingend notwendig, keine Anhörung durchgeführt und diese Unterlassung auch nicht begründet, die Beweismittel nicht vollständig erfasst und detailliert gewürdigt oder ihnen gar die Beweiskraft gänzlich abgesprochen; das Vorgehen sei willkürlich. Die Beweismittel - insbesondere der Internetartikel, der Bericht des kurdischen Rechtsanwalts und die Zeugenbestätigung - seien entgegen der Vorinstanz durchaus geeignet, seine Verfolgungs- und Gefährdungslage sowie die Schutzunfähigkeit und -unwilligkeit seines Heimatstaates zu stützen und zu belegen. Ihnen komme somit Beweiswert und Beweiskraft zu. Das SEM werfe ihm pauschal und implizit vor, unzählige Beweismittel erstellen und fälschen zu lassen. Dass mit den Beweismitteln nun Sachverhaltselemente des Jahres 2016 erfasst würden, ändere nichts an der Pflicht des SEM, diese nach Durchführung einer Anhörung und dabei vorzunehmender Abklärungen einer Gesamtwürdigung im Rahmen der Glaubhaftigkeitsbeurteilung nach Art. 7 AsylG zu unterziehen. Bei dieser Gelegenheit könne auch ein nun neu vorlegbares Beweismittel (Zeitungsartikel vom (...) 2016 betreffend den Verkehrsunfall des Beschwerdeführers in dessen Heimat, mitsamt Zustellumschlag und französischer Übersetzung) berücksichtigt und gewürdigt werden. Sodann wiederholt und bekräftigt der Beschwerdeführer seine im ordentlichen Verfahren und im Wiedererwägungsgesuch deponierten Verfolgungs- und Gefährdungsvorbringen und Vollzugshindernisse sowie die sich aus dem Wegzug der Eltern (...) für ihn ergebende Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges infolge eines fehlenden tragfähigen Beziehungsnetzes. Für diesen Wegzug könne er nunmehr Fotos als Beweismittel (inkl. Briefumschlag) vorlegen. Nach dem Gesagten habe er, sollte das Verfahren nicht an das SEM zurückgehen, Anspruch auf die wiedererwägungsweise Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder zumindest einer vorläufigen Aufnahme. 6. 6.1 Unter Berücksichtigung des oben in E. 4.2 Erwogenen beschränkt sich die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Fragen, ob das SEM die nach dem Urteil vom 10. September 2018 entstandenen Beweismittel zurecht als nicht wiedererwägungserheblich eingestuft hat, sowie, ob es zurecht zur Erkenntnis gelangt ist, der behauptungsgemäss nachträglich eingetretene Verlust eines tragfähigen Beziehungsnetzes in der Heimat führe nicht zur wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Nach klarer Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat das SEM diese Fragen mit vollumfänglich zutreffender Begründung korrekt und in Beachtung der relevanten verfahrensrechtlichen Grundsätze beantwortet. Auf die betreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Die Beschwerde führt zu keiner anderen Sichtweise: Das Gesetz sieht für Wiedererwägungsverfahren (und ebenso Mehrfachasylverfahren) nirgends das zwingende Erfordernis einer Anhörung vor. Stattdessen ist ein solches Gesuch schriftlich und begründet vorzulegen. Auch vorliegend ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein indizierter Anlass zur Durchführung einer Anhörung durch das SEM zu erkennen. Im Weiteren ist festzustellen, dass das SEM die vorgelegten Beweismittel alle erfasst und - wenngleich in angemessener Kürze - gewürdigt hat, ohne dabei in Willkür zu verfallen. Die Feststellung fehlender Beweiskraft beziehungsweise eingeschränkten Beweiswerts stellt durchaus eine solche Beweiswürdigung dar. Wenn die Vorinstanz dabei zu einem anderen Ergebnis kommt als der Beschwerdeführer, stellt dies keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Dessen Einwand, das SEM werfe ihm pauschal und implizit vor, unzählige Beweismittel erstellen und fälschen zu lassen, ist weder aus den Akten noch aus der Verfügung nachvollziehbar. Sodann ist nicht von der Hand zu weisen, dass im Gesuch und ebenso in der vorliegenden Beschwerde Beweismittel geltend gemacht werden, welche die Sachverhaltslage gemäss ordentlichem Asylverfahren (insb. Vorfälle des Jahres 2016) beschlagen. Er bekräftigt und wiederholt denn auch seine im ordentlichen Verfahren deponierten Verfolgungs- und Gefährdungsvorbringen. Er verkennt dabei aber den zutreffenden Hinweis des SEM, dass er sich bereits im ordentlichen Verfahren um die Erhältlichmachung solcher Beweismittel hätte bemühen können und müssen. Art. 66 Abs. 3 VwVG hält dies denn auch als Zulassungserfordernis fest und das Versäumnis wird vom Beschwerdeführer auf Wiedererwägungsstufe gar nicht zu erklären versucht. Es ist auch für das Gericht nicht einzusehen, weshalb es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG und bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt damals nicht hätte möglich sein sollen, die nunmehr vorgelegten Beweismittel zu beschaffen. Die Wiedererwägung dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die erwähnten Vorbringen vorliegend auch nicht geeignet sind, eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung oder ein anderes völkerrechtliches Wegweisungshindernis annehmen und damit Art. 66 Abs. 3 VwVG unwirksam werden zu lassen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995/9 E. 7, 1998 Nr. 3 und BVGE 2013/22 E. 5.4 letzter Abschnitt). Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr wäre hierbei schlüssig nachzuweisen, was dem Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht gelingt. Auch betreffend die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges drängt sich unter Berücksichtigung des wiedererwägungsweise geltend gemachten und nunmehr versuchsweise mit Fotos unterlegten Wegzugs der Eltern (...) keine gegenüber der angefochtenen Verfügung und gegenüber den Erkenntnissen des ordentlichen Asylverfahrens andere Betrachtungsweise auf. Eine beachtenswerte nachträgliche wesentliche Veränderung der Sachlage im Sinne einer durch den Wegzug erst eingetretenen konkreten und existenzbedrohenden Situation für den Beschwerdeführer im Nordirak ist darin nicht zu erkennen. Diesbezüglich kann auf die nach wie vor aktuellen Erwägungen im Urteil E-4302/2018 des BVGer vom 10. September 2018 verwiesen werden. 6.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einem wiedererwägungsrelevanten Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG oder einer wesentlichen Veränderung der Sachlage auszugehen. Die am 10. September 2018 eingetretene Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018 bleibt bestehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen. 6.3 Der Beschwerdeführer ist - auch im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger ausserordentlicher Verfahrensschritte - darauf aufmerksam zu machen, dass eine Wiedererwägung und ebenso eine Revision oder ein multiples Asylverfahren nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen dürfen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen.

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es erübrigt sich, auf deren Inhalt sowie die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. Überdies wurde auch die behauptete Prozessarmut bis dato nicht ausgewiesen, so dass es auch an dieser Voraussetzung gebricht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Urs David Versand: