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D-5674/2022

D-5674/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.

E. 2 Die Verfügung des SEM vom 23. November 2022 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, auf das Mehrfachgesuch vom 16. November 2022 einzutreten und dieses materiell zu behandeln.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 23. November 2022 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, auf das Mehrfachgesuch vom 16. November 2022 einzutreten und dieses materiell zu behandeln.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5674/2022 Urteil vom 15. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. November 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 25. Februar 2015 das erste Mal in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 24. August 2017 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch ablehnte, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges nach Sri Lanka, dass dieser Entscheid vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5610/2017 am 25. November 2021 bestätigt wurde, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2022 mit einer als «neues Asylgesuch» betitelten Eingabe ans SEM gelangte, die als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde, dass er im Wesentlichen geltend machte, er werde in Sri Lanka spätestens seit dem 10. Oktober 2022 im Zusammenhang mit der Umstrukturierung/ Wiederbelebung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gesucht, wohl aufgrund seines Engagements zugunsten der Tamil Guard, eine von der sri-lankischen Regierung verbotene exilpolitische Organisation, und seiner exilpolitischen Tätigkeiten, dass seine Tamil Guard Ausbildung im Februar 2022 und in diesem Zusammenhang sein exponiertes exilpolitisches Engagement, das vor dem Hintergrund des erweiterten Prevention of Terrorism Act (PTA) betrachtet werden müsse, einen rechtserheblichen Sachverhalt begründe, der im Rahmen eines neuen Asylgesuchs rechtsgenüglich abzuklären und zu beurteilen sei, dass er unter Hinweis auf einen Zeitungsartikel der «Republik» vom 11. Oktober 2022 betreffend die Festnahme eines sri-lankischen Rückkehrers geltend machte, im vorliegenden Fall sei das Risiko einer Verfolgung noch grösser, wobei er auf die aktuelle Lage in Sri Lanka verwies, dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Message Form der sri-lankischen Polizei vom 10. Oktober 2022 (inkl. Übersetzung), ein Zertifikat betreffend Tamil Guard Ausbildung (Sicherheitsdienst Elite Guard, 17. Februar 2022-19. Februar 2022), elf Fotografien (unter anderem des Beschwerdeführers mit Weste und in Uniform der Tamil Guard, wohl beim Training und an Sportveranstaltungen) einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 23. November 2022 - eröffnet am 1. Dezember 2022 - in Anwendung von Art. 111c AsylG (SR 142.31) i. V. m Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Mehrfachgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, die Anträge um Ansetzung einer Anhörung und Durchführung einer Botschaftsabklärung ablehnte und eine Verfahrensgebühr von Fr. 600.- erhob, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bereits im Vorverfahren sei festgestellt worden, dass seine Vorbringen unglaubhaft seien und keine risikobegründenden Faktoren vorliegen würden, dass er kein exponiertes Profil aufweise und auch die eingereichten Fotografien nicht darauf hinweisen würden, dass er von den sri-lankischen Behörden als Separatist wahrgenommen worden sei, dass den Fotografien jedenfalls nichts zu entnehmen sei, das auf eine besondere Funktion innerhalb der Tamil Guard schliessen lassen würde, dass der Message Form der sri-lankischen Polizei praxisgemäss nur ein sehr geringer Beweiswert zukomme, weil sri-lankische Polizei- und Gerichtsdokumente leicht fälschbar seien, dass die geltend gemachte Verfolgung eines sri-lankischen Rückkehrers nicht mit dem vorliegenden Verfahren in Verbindung stehe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung ans SEM zur korrekten Behandlung als Mehrfachgesuch, eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er weiter um Bekanntgabe, Information und Akteneinsicht bezüglich Zusammensetzung des Spruchkörpers ersuchte, dass der Beschwerdeführer ein Schreiben seines sri-lankischen Anwalts vom 2. Dezember 2022 betreffend die behördliche Suche nach ihm (inkl. Übersetzung) einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Dezember 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass dem Beschwerdeführer der Spruchkörper mit vorliegendem Urteil bekannt gegeben wird, dass der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung abzuweisen ist, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, die dem Akteneinsichtsrecht unterstehen (vgl. Grundsatzurteil des BVGer D-3946/2020 vom 21. April 2022 E. 4.5.4 m.w.H.), dass für die Spruchkörperbildung das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich ist, wobei vorliegend keine manuellen Anpassungen notwendig waren (vgl. a.a.O. E. 4.4 m.w.H.), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG aus formellen Gründen nicht eingetreten werden kann, wenn der Gesuchsteller seiner Begründungspflicht nicht nachkommt (vgl. BVGE 2014/39, E. 7), dass das vorliegende Mehrfachgesuch jedoch als ausreichend begründet zu erachten ist, zumal der Beschwerdeführer nicht bloss an seinen für unglaubhaft befundenen Vorbringen festhält oder diese wiederholt (vgl. dazu Urteil des BVGer D-5723/2019 vom 16. Juli 2021 E. 7.2), dass er vielmehr neue Sachverhaltselemente, die offensichtlich nicht Gegenstand des ordentlichen Verfahrens waren, substantiiert vorbrachte, dass auf die geltend gemachte Funktion als Elite Guard der Tamil Guard hinzuweisen ist, deren Mitglieder aufgrund der Verbindung zum Swiss Tamil Coordinating Committee (STCC) - eine von der sri-lankischen Regierung verbotene exil-politische Organisation - gefährdend sein könnten (vgl. Urteil des BVGer E-6817/2016 vom 5. September 2018 E. 6.4), wobei die vorgebrachte aktuelle Suche nach dem Beschwerdeführer in Sri Lanka ebenso relevant sein kann, dass die eingereichten Beweismittel einen konkreten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, womit ihnen durchaus Relevanz zukommen kann, zumal er eine mögliche Gefährdung im Heimatland, auch aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit, umfassend dargelegt und begründet hat, dass derart dokumentierte Asylvorbringen einer materiellen Prüfung (der Glaubhaftigkeit, respektive der Authentizität der Beweismittel und/oder der flüchtlingsrechtlichen Relevanz) durch das SEM bedürfen (vgl. Urteil des BVGer E-1121/2021 vom 18. März 2021 E. 6.4), dass das SEM folglich zu Unrecht auf das Mehrfachgesuch vom 16. November 2022 gestützt auf Art. 111c Abs. 1 AsyIG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG nicht eingetreten ist und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die angefochtene Verfügung daher aufzuheben und die Sache an das SEM zur materiellen Prüfung des Mehrfachgesuchs zu überweisen ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Gesuche um ergänzende Anhörung und Botschaftsabklärung im vorliegenden Verfahren gegenstandslos geworden sind, wobei es in der Folge dem SEM obliegt, im Rahmen der Fortsetzung der Behandlung des Mehrfachgesuchs über allfällige Anträge zu entscheiden, dass vor diesem Hintergrund auch keine Frist zur Nachreichung von Beweismitteln zu setzen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind, dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, dass keine Kostennote eingereicht wurde, auf die Nachforderung einer solchen jedoch verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), da sich der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung abschätzen lässt, dass die Parteientschädigung, welche dem Beschwerdeführer vom SEM zu entrichten ist, aufgrund der Aktenlage und der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf Fr. 800.- festzusetzen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 23. November 2022 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, auf das Mehrfachgesuch vom 16. November 2022 einzutreten und dieses materiell zu behandeln.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: