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D-5610/2017

D-5610/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-25 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. Februar 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 4. März 2015 vom SEM zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gründen für die Ausreise aus dem Heimatland befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 15. September 2015 wurde er einlässlich angehört. A.b Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens. Seit Geburt habe er - mit Ausnahme des Jahres 2009, als sich die Familie in einem Camp in C._______ aufgehalten habe - in D._______ Distrikt Kilinochchi, gelebt. Bis zum Jahr 2000 sei sein Vater bei den LTTE (Tamil Tigers of Tamil Eelam) gewesen, damals habe dieser den Fuss gebrochen respektive gemäss seiner Mutter sei dem Vater durch die Armee das Bein gebrochen worden. Er selber sei nie bei den LTTE gewesen. Bis zur 10. Klasse habe er die Schule besucht, aber die Examen nicht machen können. Von der Schule aus sei ein Verein namens E._______ errichtet worden mit dem Ziel, vom Krieg geschädigten Menschen zu helfen. Er sei dort beigetreten und habe verschiedene Leistungen erbracht. Mit zwei Kollegen seines Vaters, den Brüdern B. und A., die ebenfalls bei den LTTE gewesen seien, habe er an verschiedenen Protesten teilgenommen, beispielsweise für den Abzug des Militärs aus F._______ oder für die Abklärung der Hintergründe eines Mordes. Nach diesen Protesten sei er im Mai respektive Juli 2012 festgenommen und während 13 Tagen festgehalten, befragt und geschlagen worden. Der (...) habe sich für ihn eingesetzt, wonach er freigelassen worden sei. Danach habe er mit einem Mitglied der TNA (Tamil National Alliance) zwecks Propaganda Meetings veranstaltet. Ausserdem habe er sich zusammen mit weiteren Personen anlässlich des Besuchs von Navaneetha "Navi" Pillai (United Nations High Commissioner for Human Rights: Anmerkung des Gerichts) nach Colombo begeben, wo eine Anzeige wegen Kriegsverbrechen und Verstössen gegen Menschenrechte übergeben worden sei. Als er aus Colombo zurückgekehrt sei, sei er im Juli respektive September 2013 vom CID (Criminal Investigation Departement) festgenommen worden. Während 24 Tagen sei er geschlagen und gequält worden. Danach habe man ihn im August 2013 respektive im April 2014 über ein TNA-Mitglied befragt, aber wieder gehen gelassen. Nachdem sein Freund I. mitgenommen und unter Vorhaltens eines Fotos über ihn (den Beschwerdeführer) sowie B. und A. befragt worden sei, habe er sich auf Anraten seiner Mutter versteckt und sei nach zwei Monaten - im August 2014 - mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. A.c Bei Einreichung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte (Original) sowie eine Kopie seines Geburtsscheins ab. Anlässlich der Anhörung reichte er zudem ein Schreiben des Parlamentsmitglieds G._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. August 2015 (recte: 2017) - eröffnet am 31. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Am 2. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. August 2017 erheben. Er beantragte, es sei ihm unverzüglich das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die Aktenstücke A10 (Begleitnotiz-Poolanhörung), und in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu gewähren und ihm anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, es sei die Verfügung des SEM vom 24. August 2017 wegen Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde lagen diverse Unterlagen (unter anderem Stellungnahme Advokaturbüro Püntener vom 30. Juli 2016 zum Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016; Stellungnahme Advokaturbüro Püntener vom 18. Oktober 2016 zum Lagebild des SEM vom 16. August 2016 und ein Bericht des Rechtsvertreters zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, Stand 12. Oktober 2017 inkl. einer CD mit Quellen) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Dem Beschwerdeführer wurde der Spruchkörper mitgeteilt, der Antrag betreffend Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums wurde im Sinne einer Verweisung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) behandelt und ihm Frist bis zum 31. Oktober 2017 angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1500.- zu leisten. E. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer vier Bilder von Narben an verschiedenen Körperteilen ([...]) zu den Akten. Gleichentags wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet. F. Die Instruktionsrichterin wies die Anträge um Gewährung der Akteneinsicht sowie um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlich zugänglicher Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 einschliesslich Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung mit Verfügung vom 9. November 2017 ab. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM liess sich am 23. November 2017 zur Beschwerde vernehmen. H. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM, ebenso den Antrag auf Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. I. Mit als "Update Länderinformationen und neuer Länderbericht vom 23. Januar 2020" betitelter Eingabe vom 19. März 2020 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur menschenrechtlichen und politischen Situation in Sri Lanka und reichte eine CD mit diversen Beilagen, darunter einen vom Rechtsvertreter verfassten Länderinformationsbericht, Stand 23. Januar 2020, inklusive Anhang (Quellen), zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich bis zum 4. März 2021 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. Davon machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2021 unter Einreichung weiterer Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement Gebrauch.

Erwägungen (55 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Der Antrag auf Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchkörpers wurde mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 behandelt.

E. 2.2 Der Spruchkörper geht aus dem Rubrum des vorliegenden Urteils hervor.

E. 2.3 Mit seiner Eingabe vom 5. Dezember 2017 erneuerte der Beschwerdeführer seine Anträge auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM sowie auf vollständige Akteneinsicht und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung.

E. 2.3.1 Der Antrag auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM ist unter Hinweis auf die Ausführungen in der Instruktionsverfügung vom 9. November 2017 (erneut) abzuweisen. Die Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2017 und der Umstand, dass er die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht teilt, vermögen daran nichts zu ändern.

E. 2.3.2 Ebenfalls bereits mit der genannten Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im internen Aktenstück A10 festgehalten werde, die Anhörung des Beschwerdeführers könne durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Befragungspools des SEM durchgeführte werden. Inwiefern dieser Feststellung Beweischarakter zukommen könnte, wie der Beschwerdeführer meint, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Auch dieser (erneute) Verfahrensantrag ist somit abzuweisen.

E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.2 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Missachtung des Willkürverbots, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 3.3 Unter dem Titel der Verletzung des Willkürverbotes macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe im angefochtenen Entscheid die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 definierten Risikofaktoren völlig ignoriert, obschon es an diese Rechtsprechung gebunden sei. Die verantwortlichen SEM-Angestellten müssten persönlich sanktioniert werden, da die Missachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausserordentlich schwere Rechtsverletzung darstelle. Gemäss Lehre und Praxis liegt Willkür nur dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnheer, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, N 812 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Missachtung des Willkürverbotes vorliegen sollte. Vielmehr ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer und genügend differenzierter Weise dargelegt hat, weshalb die gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren nicht erfüllt seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.). Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots und die damit zusammenhängende Kritik ist daher als unbegründet zu qualifizieren.

E. 3.4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 3.4.2 Als Mangel der BzP und damit Verletzung des Gehörsanspruches rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit Aussagen aus der BzP herangezogen, obschon er seine Asylvorbringen dort nicht vollständig habe darlegen können. Wie bereits aus der Bezeichnung "Befragung zur Person" hervorgeht, diente diese in erster Linie der Erhebung der Personalien einer asylsuchenden Person. Eine Befragung zu den Asylgründen fand unter bisherigem Recht, wenn überhaupt, regelmässig nur summarisch statt, so auch im vorliegenden Fall. Wie die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers zu den Asylgründen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu gewichten sind, stellt keine Frage des Anspruches auf rechtliches Gehör dar, sondern ist vielmehr eine Frage der Beweiswürdigung. Die Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör erweist sich als unbegründet.

E. 3.4.3 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Übersetzung im Rahmen der Anhörung und beantragt, im Falle einer Rückweisung habe das SEM offenzulegen, welchem Auswahlverfahren die anlässlich der Anhörung tätige Übersetzerin unterzogen worden sei und wie sich ihre sprachlichen Kompetenzen beziehungsweise Schulung darstelle. Den Protokollen sind jedoch insgesamt keine nennenswerten Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Dolmetscherin nicht in der Lage gewesen wäre, die Fragen und Antworten zu übersetzen; sie lassen auch keine Zweifel an deren Qualifikation zu. Die in der Beschwerde (S. 17) aufgeführten Beispiele vermögen keine ungenügende Übersetzungsleistung zu belegen, zumal der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung bestätigt hatte, die Dolmetscherin zu verstehen (SEM-Akten A13 S. 1), er am Ende ebenso bestätigte, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sowie vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche. Auch die anwesende Hilfswerksvertretung vermerkte keine mangelhaften Deutschkenntnisse der Übersetzerin (SEM-Akten A13 letzte Seite [Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung]). Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich als nicht stichhaltig. Auf den Antrag für den Fall einer diesbezüglichen Rückweisung ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen.

E. 3.4.4 Der Beschwerdeführer monierte sodann eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör, da das SEM ihn trotz des grossen zeitlichen Abstandes zwischen der Anhörung und dem Entscheid nicht nochmals angehört habe. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4285/2017 vom 6. Juli 2020 E. 3.3 und E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 4.3.4). Ebenso wenig hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, inwiefern für den Beschwerdeführer der ausdrückliche Hinweis anlässlich der Anhörung, er sei verpflichtet, das Staatsekretariat auch während des gesamten weiteren Asylverfahrens über allfällige Ereignisse (z.B. Vorkommnisse in Sri Lanka, politische Tätigkeit in der Schweiz) zu informieren (vgl. SEM-Akten A13 S. 2), nicht verständlich gewesen wäre. Beim Inhalt des in der Beschwerde zitierten Rechtsgutachtens handelt es sich lediglich um Empfehlungen an das SEM, aus welchen keine Ansprüche abgeleitet werden können.

E. 3.4.5 Des Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, dass nicht die gleiche Person die Anhörung durchgeführt und den Entscheid verfasst habe. Es trifft zu, dass zwei verschiedene Personen mit der Leitung der Anhörung und dem Verfassen des angefochtenen Entscheides befasst waren. Dass dem Beschwerdeführer dadurch im vorliegenden Fall ein Nachteil erwachsen wäre, ist aber nicht ersichtlich. Es mag wünschenswert sein, dass diejenige Person, welche die Verfügung erlässt, sich anlässlich der Anhörung einen persönlichen Eindruck von der asylsuchenden Person machen konnte, zwingend ist dies indessen nicht. Grundlage für die Beurteilung der Aussagen bildet das Protokoll, dass alle wesentlichen Aspekte der Anhörung (mithin auch Nonverbales) zu enthalten hat. Dass dies vorliegend nicht der Fall wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. In Bezug auf die Empfehlungen von Prof. Dr. Walter Kälin kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Anlass zur Vornahme von Weiterungen (vgl. Beschwerde S. 21) besteht nicht.

E. 3.5 Mit seinen Ausführungen unter dem Titel "Verletzung der Begründungspflicht" (vgl. Beschwerde Ziff. 5.3 S. 21 bis 24) macht der Beschwerdeführer keine entsprechende Rüge geltend, vielmehr bemängelt er die vorin-stanzliche Beweiswürdigung. Einen formellen Mangel vermag er damit nicht darzulegen.

E. 3.6 Gerügt wird in der Beschwerde überdies, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig abgeklärt worden. Dabei wird im Wesentlichen auf die unzutreffende Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka durch das SEM (und das BVGer) hingewiesen, auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des High Court C._______ vom Juli 2017 sowie auf die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie im Jahr 2017. Die Vorinstanz hat die individuellen Asylgründe genügend abgeklärt. Sie hat nicht verkannt, dass der Vater des Beschwerdeführers für die LTTE gearbeitet habe. Soweit der Beschwerdeführer neue Sachverhalte vorbringt, ist auf E. 3.3.3 zu verweisen. Wovon die Vorinstanz keine Kenntnis hat, kann sie auch nicht abklären. Ob die neuen Vorbringen Anlass zu weiteren Abklärungen geben, wird nachfolgend zu prüfen sein. Sodann ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inkl. Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem Generalkonsulat kann zudem auf die diesbezügliche Rechtsprechung (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3) verwiesen werden. Hinsichtlich des Vorbringens, das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 erweise sich als unrichtig, indem es sich in wesentlichen Teilen auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, kann dieser Argumentation - wie vom BVGer in mehreren Urteil festgestellt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4794/2017 vom 24. August 2021 E. 4.6, E-5504/2019 vom 25. Februar 2021 E. 4.2.4, D-7345/2017 vom 14. Dezember 2020 E. 4.3, D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1 - offensichtlich nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des Lagebildes als unzutreffend erachtet, begründet für sich keinen formellen Mangel.

E. 3.7 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei erneut anzuhören, und zwar durch diejenige Person, welche mit der Sache betraut sei, und unter Beizug einer qualifizierten Übersetzungsperson [1] Das SEM habe gegenüber dem BVGer und dem Beschwerdeführer offenzulegen, welchem Auswahlverfahren die Übersetzerin in der Anhörung unterzogen worden sei und wie sich ihre sprachlichen Kompetenzen bzw. Schulung darstellten [2] Es seien die zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welche sich ergeben müsse, welchen persönlichen Eindruck die für die Anhörung verantwortliche Person hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gehabt habe [3] Es sei eine angemessene Frist zur Dokumentation der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz anzusetzen [4] Im Falle von Zweifeln am Beweiswert des Schreibens des TNA-Politikers H._______ wäre dieser durch die Schweizer Botschaft in Colombo als Zeuge zu befragen [5] Im Falle von Zweifeln am Beweiswert der Folternarben des Beschwerdeführers wäre ihm eine angemessene Frist zur Dokumentation dieser Narben anzusetzen; zudem wäre von Amtes wegen eine ärztliche Abklärung zur Entstehung dieser Narben in die Wege zu leiten [6]

E. 4.2 Hinsichtlich der Beweisanträge 1, 2 und 3 kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Eine Fristansetzung zur Einreichung einer Dokumentation seiner exilpolitischen Aktivitäten (Beweisantrag 4) erübrigt sich schon angesichts der ihn treffenden Mitwirkungspflicht, im Übrigen hatte er seit Beschwerdeerhebung zweifellos genügend Zeit, eine solche einzureichen, was er im Rahmen der Replik auch getan hat. Abzuweisen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist der Antrag auf Zeugenbefragung von H._______ (Beweisantrag 5), da nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser andere Aussagen machen könnte als diejenigen, die bereits in schriftlicher Form vorliegen. Zu prüfen wird sodann nachfolgend sein, inwiefern allfällige Narben des Beschwerdeführers im Rahmen der Würdigung seiner Aussagen von Relevanz sind.

E. 4.3 In der Eingabe vom 19. März 2020 wird schliesslich der Antrag gestellt, es sei abzuklären, ob der Name des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der entführten Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu finden sei. Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).

E. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden teilweise den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.

E. 6.1.1 Als nicht glaubhaft erachtete die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den in Sri Lanka erlittenen Verfolgungshandlungen durch die sri-lankischen Behörden. Die Ausführungen zum politischen Engagement wiesen in zentralen Punkten Widersprüche auf, so beispielsweise zur Frage, ob er Mitglied bei der TNA-Partei oder nur deren Hilfsperson gewesen sei. Er habe sodann weder deren Gründungsdatum noch deren Sitzanzahl im Parlament nennen können. Sein geringes Wissen erstaune angesichts seines Vorbringens, er sei zumindest eine Hilfsperson gewesen, habe deren Aktionen aktiv unterstützt und sich jahrelang gemeinsam mit zwei Freunden seines Vaters, welche damals gute Positionen in der TNA-Partei innegehabt hätten, politisch engagiert. Weiter hielt das SEM fest, die Aussagen zu seinen konkreten politischen Handlungen, etwa dem Einreichen eines Schreibens bei einer Menschenrechtsorganisation, seien oberflächlich, vage und unkonkret ausgefallen. So erstaune, dass er, obschon er gemäss seiner letzten Aussage das Schreiben nicht selber eingereicht, sondern nur beim Auto gewartet habe, in den Fokus der Behörden geraten und mehr als drei Wochen in Haft gewesen sein solle. Auch habe er hinsichtlich der aus der politischen Aktivität resultierenden Verfolgung widersprüchliche Aussagen gemacht (beispielsweise unterschiedliche zeitliche und örtliche Angaben in Bezug auf die beiden Festnahmen sowie den Ort der Haft). Auf die Widersprüche angesprochen habe er keine plausible Erklärung abgeben können. Die Aussagen zur Verfolgung seien sodann platt, oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Das eingereichte Schreiben des Parlamentsmitglieds (...) sei nicht geeignet, die Verfolgung zu belegen, da ihm kein Beweiswert zukomme. Zuletzt sei festzuhalten, dass auch die Aussagen bezüglich des ausreiseauslösenden Ereignisses widersprüchlich ausgefallen seien, so habe er unter anderem unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des letzten Kontaktes mit den sri-lankischen Behörden gemacht.

E. 6.1.2 Des Weiteren kam das SEM zum Schluss, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reiche gemäss geltender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen. Auch eine Befragung bei der Rückkehr sowie eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens zufolge illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Dasselbe gelte für allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe nur sein Vater engeren Kontakt mit den LTTE gehabt, allerdings nur bis zu seinem Unfall im Jahr 2000. Da der Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zu seiner Ausreise keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen habe glaubhaft machen können, hätten allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Er erfülle kein Risikoprofil, das ihn in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person erscheinen lasse, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Die Fragen, ob er tatsächlich an Demonstrationen gegen die Präsenz der sri-lankischen Armee im Norden Sri Lankas teilgenommen habe und wohltätig für Tamilen in Sri Lanka aktiv gewesen sei, könnten offengelassen werden.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift zunächst, dass SEM habe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung verkannt, dass er objektive Beweise für seine Verfolgungsvorbringen habe, nämlich seine Körpernarben sowie das Schreiben des Parlamentariers S.S. Angesichts des Urteils des Gerichts in C._______ sei sodann auch der Nachweis für die Unrichtigkeit des Lagebildes des SEM erbracht.

E. 6.2.2 Dem Vorhalt des SEM, er habe seine politischen Aktivitäten nur in allgemeiner Weise vorgebracht, hielt der Beschwerdeführer entgegen, er habe anlässlich der Anhörung erklärt, wen er mit dem Ausdruck "wir" gemeint habe. Er habe weiter konkretisiert, dass er mit B. und A. zur Menschenrechtsorganisation gegangen sei, er seitens der Partei den Auftrag gehabt habe, das Schreiben zu übergeben, B. und A. dies schliesslich gemacht hätten. Überdies habe er zu Protokoll gegeben, dass sein gesamtes politisches Engagement zu seiner zweiten Verhaftung geführt habe. Es habe sich um eine absolut logische Darlegung und eine schrittweise Konkretisierung der Geschehnisse und Herleitung der resultierenden Verfolgung gehandelt. Auch in Bezug auf die zweite Inhaftierung verkenne das SEM durch seinen Verweis auf die genannte Protokollstelle, dass er sich im Rahmen seiner Anhörung bereits früher zur entsprechenden Inhaftierung habe äussern können. Er habe den Raum, in welchem er festgehalten worden sei, sehr detailliert beschrieben und die entsprechenden Befragungen in direkter Rede wiedergegeben. Es handle sich um ausführliche Schilderungen mit sogenannten Realkennzeichen. Die vom SEM erwähnten vermeintlichen Widersprüche seien in erster Linie darauf zurückzuführen, dass er sich in der BzP nicht ausführlich habe äussern können. Bei den aufgeführten Widersprüchen (unterschiedliche Nennung von Daten) verkenne das SEM, dass zwischen der Anhörung und den Ereignissen teilweise mehrere Jahre vergangen seien. Nicht zuletzt seien mehrere der angeblichen Unstimmigkeiten auf eine fast bösartige Spitzfindigkeit des verantwortlichen Sachbearbeiters zurückzuführen. So habe er jederzeit geltend gemacht, lediglich Unterstützungstätigkeiten zugunsten der TNA getätigt zu haben, insbesondere habe er anlässlich der BzP auf die Frage "Sind Sie Mitglied einer politischen Partei oder Organisation?" geantwortet, "Ja, ich unterstütze die TNA-Partei". Dass er nicht über ein grosses Wissen zur TNA verfüge, sei logischerweise wiederum darauf zurückzuführen, dass er diese zwar bei konkreten Aktionen unterstützt habe, aber eben nie Mitglied der Partei geworden sei. Die vom SEM ausgemachten Widersprüche seien auf eine unsorgfältige und nicht ernsthafte Auseinandersetzung zurückzuführen. Hinzu komme, dass er in Sri Lanka anhaltend gesucht werde, und von seiner Mutter sowie vom Bruder seit der Flucht des Beschwerdeführers jede Spur fehle. Es sei unklar, ob sie sich versteckt hielten oder von den sri-lankischen Behörden entführt worden seien. Richtigerweise hätte die Vorinstanz von einer glaubhaft gemachten Vorverfolgung seiner Person ausgehen müssen.

E. 6.2.3 Weiter brachte der Beschwerdeführer unter anderem unter Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vor, er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. Er stamme angesichts der LTTE-Vergangenheit des Vaters aus einer LTTE-Familie und habe Kontakt zu zwei ehemaligen LTTE-Mitgliedern gehabt, welche sich für die TNA beziehungsweise gegen die sri-lankische Regierung eingesetzt hätten. Als enger Vertrauter dieser beiden Personen sei er in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten und zwei Mal für mehrere Wochen inhaftiert worden. Unter diesen Voraussetzungen sei gesichert, dass er auf einer Stop- oder Watch-List aufgeführt sei. Mit der Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum habe er sich weiter verdächtigt gemacht, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben. Hinzu kämen die exilpolitischen Aktivitäten und die zwangsweise Rückschaffung mit temporären Reisedokumenten. Diese Konstellation würde zu einer näheren Überprüfung seiner Person führen, wobei die zahlreichen weiteren Risikofaktoren zutage treten würden, wie etwa seine zahlreichen Folternarben. Er würde entweder direkt am Flughafen oder aber zu einem späteren Zeitpunkt verhaftet, dies mit asylrelevanten Folgen, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 6.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung zur Frage der exilpolitischen Betätigung aus, der Beschwerdeführer bringe eine solche nur in allgemeiner Weise vor. Er schildere nicht konkret, welche Veranstaltungen er besucht habe oder wie er sich dabei genau exponiert haben wolle.

E. 6.4 In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer zum einen auf die veränderte Situation in Sri Lanka, zum anderen führte er diverse exilpolitische Aktivitäten auf. Des Weiteren nennt er mit der Verhaftung eines Ehepaares in Sri Lanka im Dezember 2020 ein Ereignis, welches dokumentiere, dass die sri-lankischen Behörden auch von einer akuten Gefahr der Wiederbelebung der LTTE durch Tamilen in der Schweiz ausgingen. In seinen Fall seien sämtliche vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren erfüllt.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.

E. 7.2 Anzumerken ist zunächst, dass die Vorinstanz das eingereichte Schreiben eines Parlamentsmitgliedes zu Recht nicht als objektiven Beweis für die Vorverfolgung qualifiziert hat. Auch die Narben des Beschwerdeführers vermögen keinen objektiven Beweis darzustellen, da diese auch in anderem Zusammenhang als behauptet entstanden sein können. Eine ärztliche Bestätigung, dass die Narben von Folterungen stammen können, würde zu keinem anderen Ergebnis führen, weshalb keine Veranlassung für entsprechende Abklärungen besteht, unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer solche ohnehin selber hätte vornehmen lassen können. Der in der Beschwerdeschrift geäusserten Kritik zur Frage einer Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der TNA ist insofern beizupflichten, als sich aus der protokollierten Antwort des Beschwerdeführers anlässlich der BzP nicht schlüssig ergibt, ob er sich tatsächlich als Mitglied oder (nur) als Unterstützer bezeichnete ("F: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei oder Organisation? A: Ja, ich unterstütze die TNA-Partei."). Von bösartiger Spitzfindigkeit kann angesichts der unklaren Antwort allerdings keine Rede sein. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner politischen Betätigung oberflächlich und vage ausgefallen sind. Angesichts der geschilderten untergeordneten Betätigungen ist denn auch nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse die Behörden vom Beschwerdeführer hätten erhältlich machen wollen. Die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Unstimmigkeiten in Bezug auf die Übergabe des Schreibens in Colombo erweisen sich ebenfalls als zutreffend. Beizupflichten ist der Vorinstanz auch darin, dass allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit weiteren Parteimitgliedern nach Colombo gefahren sein will, wo diese das Schreiben übergeben hätten, kaum dazu hätte führen können, dass er deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und in der Folge für mehr als drei Wochen in Haft gehalten worden wäre. Aus dem Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich sodann auch nicht, dass sich B. und A., die höhere Positionen bei der TNA bekleidet haben sollen und Kollegen des Vaters des Beschwerdeführers gewesen seien, zugunsten des Beschwerdeführers eingesetzt hätten, was zu erwarten gewesen wäre. Ebenso als zutreffend erweisen sich Erwägungen des SEM zu den vom Beschwerdeführer geschilderten, angeblich erlittenen Verfolgungshandlungen. Hinzu kommt, dass er sich auch hinsichtlich der Häufigkeit der anlässlich der zweiten Inhaftierung erlebten Befragungen und Misshandlungen innerhalb der Anhörung widersprach (vgl. SEM-Akten A13 Antwort zu F102 S. 12 und Antwort zu F118 S. 13). Hinsichtlich des ausreiseauslösenden Ereignisses (der Freund I. sei nach dem Beschwerdeführer gefragt worden) ist den vorinstanzlichen Ausführungen hinzuzufügen, dass aus objektivierter Sicht keine konkrete Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht wurde. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers hätten ihm die Behörden im April 2014 einige Fotos gezeigt, einige Zeit später seien sie zu seinem Freund I. gegangen und hätten diesem unter anderem auch ein Foto des Beschwerdeführers vorgelegt. Hätten die Behörden tatsächlich ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt, ist nicht ersichtlich, weshalb sie ihn nicht bereits im April 2014 hätten festnehmen können. Im Übrigen geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in keiner Hinsicht hervor, dass und welche brisanten Erkenntnisse I. den Behörden über den Beschwerdeführer hätte liefern können.

E. 7.3 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Stop-List vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8).

E. 7.3.2 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Kurz nach der Wahl ernannte dieser seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen, und Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019). Am 5. August 2020 fanden Parlamentswahlen statt mit dem Resultat, dass der Rajapaksa-Clan seine Macht in Sri Lanka ausweiten konnte (vgl. Sri Lanka: Rajapaksa-Clan weitet seine Macht weiter aus [nzz.ch] vom 7. August 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht.

E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, bis zu seiner Ausreise ernsthaften Nachteilen seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten - entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers in der Replik vom 4. März 2021 - ein Risikoprofil, welches die Annahme einer künftigen Verfolgung rechtfertigen würde. Die LTTE-Vergangenheit des Vaters liegt bereits mehr als 20 Jahre zurück. Was die angebliche LTTE-Vergangenheit von B. und A. anbelangt, ist nicht ersichtlich, weshalb deren Vergangenheit zwar zu einer Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer, aber nicht zur ihrer eigenen Verfolgung führen würde. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene dokumentierten Narben vermögen weder für sich allein noch bei einer Gesamtbetrachtung zu einem im erwähnten Referenzurteil dargestellten Risikoprofil zu führen. Im Rahmen der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe einmal an den Heldentagsfeierlichkeiten teilgenommen und dabei Flaggen gehalten (vgl. SEM-Akten A13 F 133 und 134). In der Beschwerdeschrift legte er dar, er engagiere sich regelmässig exilpolitisch, indem er insbesondere regelmässig am sogenannten Heroes Day der LTTE vom 27. November teilnehme. Diesbezügliche Belege wurden nicht eingereicht. In der Replik listet der Beschwerdeführer sodann mehrere Aktivitäten auf, wobei er drei Veranstaltungsteilnahmen mit je einem Foto beziehungsweise einem Video belegen will. Entgegen der Darstellung in der Replik gelingt es dem Beschwerdeführer indessen weder mit der Auflistung noch den dazu eingereichten Beweismitteln, ein äusserst exponiertes und intensives exilpolitisches Engagement glaubhaft zu machen. Keinem der Beweismittel lässt eine besondere Exponiertheit der abgebildeten Personen entnehmen, überdies sind weder auf den Fotos noch dem Video einzelne Personen - wenn überhaupt - gut erkennbar. Ebenso wenig lässt das im Video ersichtliche Winterwetter zwingend darauf schliessen, nur der harte Kern der sri-lankischen, exilpolitisch engagierten Diaspora habe daran teilgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers über ein niederschwelliges Engagement hinausgehen würden, liegen nicht vor. Schliesslich ist anzumerken, dass es sich beim Vorbringen, die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers seien kurz nach seiner Ausreise verschwunden, um eine reine Parteibehauptung handelt. Suchbemühungen seitens des Beschwerdeführers oder von Personen im Heimatland wurden keine belegt. Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise für ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden. Dies auch nicht in Anbetracht der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit, der Asylgesuchstellung in der Schweiz, des Fehlens eines Reisepasses und der Narben. Weiter sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.3). Dass der Beschwerdeführer in einer Stop List aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten höchst unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung verdächtigt wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. Die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Risikogruppe von Personen, die aus der Schweiz - einem tamilischen Diasporazentrum - nach längerer Zeit zurückkehrten, verfolgt würde, geht daher fehl. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Mangels persönlichen Bezugs ist auch aufgrund der vom Beschwerdeführer angeführten politischen Ereignisse in Sri Lanka im Herbst 2018 sowie der Präsidentschaftswahl im November 2019 und des Ausgangs der Parlamentswahlen im August 2020 keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung des Beschwerdeführers und eine etwaige Verschärfung der Gefährdungssituation zu bejahen. Eine auf seine Person bezogene konkrete Gefährdung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka und den dazu eingereichten Dokumenten, Länderinformationen und Quellenverweisen nicht darzulegen. Es besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen vorliegend nicht vor. Schliesslich lässt sich auch aus dem allfälligen Einsatz temporärer Reisepapiere keine relevante Gefährdung ableiten. Selbst wenn der Beschwerdeführer ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, würde dies zwar allenfalls bei der Wiedereinreise zu einem "Background-Check" führen. Es muss damit gerechnet werden, dass er nach dem Verbleib seiner Reisepapiere und zum Grund seiner Ausreise befragt und überprüft wird. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass er wegen des fehlenden Reisepasses gebüsst wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen der sri-lankischen Behörden aber keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.4.4).

E. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteile des BVGer D- 6855/2019 vom 20. Mai 2021 E. 8.3, D-5671/2018 vom 4. Dezember 2020 E. 7.2.3, D-4591/2017 vom 5. November 2020 E. 7.2.3, D-2130/2017 vom 14. Oktober 2020 E. 9.2.3 und E-6769/2019 vom 1. Oktober 2020 E. 8.3). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel im November 2019 und die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern.

E. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). Auch der Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" gilt als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. dazu im Einzelnen etwa Urteil des BVGer D-7353/2017 vom 24. Juni 2020 E. 11.3.1) und insbesondere auch nach den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 weiterhin zutreffend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5671/2018 vom 4. Dezember 2020 E. 7.3.1).

E. 9.3.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es kann diesbezüglich zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diesen hält der Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeschrift noch in den weiteren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht Stichhaltiges entgegen. Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre.

E. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei, wenn überhaupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist.

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9.6 Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber, dass es dem erwerbstätigen Beschwerdeführer unbenommen ist, bei den zuständigen kantonalen Behörden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen.

E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die aufgrund des überdurchschnittlichen Umfangs der Beschwerdeeingabe praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzenden Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), wobei der am 31. Oktober 2017 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5610/2017 Urteil vom 25. November 2021 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. August 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 25. Februar 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 4. März 2015 vom SEM zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gründen für die Ausreise aus dem Heimatland befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 15. September 2015 wurde er einlässlich angehört. A.b Dabei machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und hinduistischen Glaubens. Seit Geburt habe er - mit Ausnahme des Jahres 2009, als sich die Familie in einem Camp in C._______ aufgehalten habe - in D._______ Distrikt Kilinochchi, gelebt. Bis zum Jahr 2000 sei sein Vater bei den LTTE (Tamil Tigers of Tamil Eelam) gewesen, damals habe dieser den Fuss gebrochen respektive gemäss seiner Mutter sei dem Vater durch die Armee das Bein gebrochen worden. Er selber sei nie bei den LTTE gewesen. Bis zur 10. Klasse habe er die Schule besucht, aber die Examen nicht machen können. Von der Schule aus sei ein Verein namens E._______ errichtet worden mit dem Ziel, vom Krieg geschädigten Menschen zu helfen. Er sei dort beigetreten und habe verschiedene Leistungen erbracht. Mit zwei Kollegen seines Vaters, den Brüdern B. und A., die ebenfalls bei den LTTE gewesen seien, habe er an verschiedenen Protesten teilgenommen, beispielsweise für den Abzug des Militärs aus F._______ oder für die Abklärung der Hintergründe eines Mordes. Nach diesen Protesten sei er im Mai respektive Juli 2012 festgenommen und während 13 Tagen festgehalten, befragt und geschlagen worden. Der (...) habe sich für ihn eingesetzt, wonach er freigelassen worden sei. Danach habe er mit einem Mitglied der TNA (Tamil National Alliance) zwecks Propaganda Meetings veranstaltet. Ausserdem habe er sich zusammen mit weiteren Personen anlässlich des Besuchs von Navaneetha "Navi" Pillai (United Nations High Commissioner for Human Rights: Anmerkung des Gerichts) nach Colombo begeben, wo eine Anzeige wegen Kriegsverbrechen und Verstössen gegen Menschenrechte übergeben worden sei. Als er aus Colombo zurückgekehrt sei, sei er im Juli respektive September 2013 vom CID (Criminal Investigation Departement) festgenommen worden. Während 24 Tagen sei er geschlagen und gequält worden. Danach habe man ihn im August 2013 respektive im April 2014 über ein TNA-Mitglied befragt, aber wieder gehen gelassen. Nachdem sein Freund I. mitgenommen und unter Vorhaltens eines Fotos über ihn (den Beschwerdeführer) sowie B. und A. befragt worden sei, habe er sich auf Anraten seiner Mutter versteckt und sei nach zwei Monaten - im August 2014 - mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. A.c Bei Einreichung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte (Original) sowie eine Kopie seines Geburtsscheins ab. Anlässlich der Anhörung reichte er zudem ein Schreiben des Parlamentsmitglieds G._______ zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. August 2015 (recte: 2017) - eröffnet am 31. August 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Am 2. Oktober 2017 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. August 2017 erheben. Er beantragte, es sei ihm unverzüglich das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen, es sei ihm vollständige Einsicht in die gesamten Akten des SEM, insbesondere in die Aktenstücke A10 (Begleitnotiz-Poolanhörung), und in sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu gewähren und ihm anschliessend eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, es sei die Verfügung des SEM vom 24. August 2017 wegen Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventuell sei die Verfügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei die Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde lagen diverse Unterlagen (unter anderem Stellungnahme Advokaturbüro Püntener vom 30. Juli 2016 zum Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016; Stellungnahme Advokaturbüro Püntener vom 18. Oktober 2016 zum Lagebild des SEM vom 16. August 2016 und ein Bericht des Rechtsvertreters zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, Stand 12. Oktober 2017 inkl. einer CD mit Quellen) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Oktober 2017 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Dem Beschwerdeführer wurde der Spruchkörper mitgeteilt, der Antrag betreffend Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums wurde im Sinne einer Verweisung auf die betreffenden Bestimmungen des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) behandelt und ihm Frist bis zum 31. Oktober 2017 angesetzt, um einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1500.- zu leisten. E. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer vier Bilder von Narben an verschiedenen Körperteilen ([...]) zu den Akten. Gleichentags wurde der verlangte Kostenvorschuss geleistet. F. Die Instruktionsrichterin wies die Anträge um Gewährung der Akteneinsicht sowie um Offenlegung sämtlicher nicht öffentlich zugänglicher Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 einschliesslich Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung mit Verfügung vom 9. November 2017 ab. Gleichzeitig wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Das SEM liess sich am 23. November 2017 zur Beschwerde vernehmen. H. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2017 erneuerte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM, ebenso den Antrag auf Gewährung der vollständigen Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. I. Mit als "Update Länderinformationen und neuer Länderbericht vom 23. Januar 2020" betitelter Eingabe vom 19. März 2020 machte der Beschwerdeführer Ausführungen zur menschenrechtlichen und politischen Situation in Sri Lanka und reichte eine CD mit diversen Beilagen, darunter einen vom Rechtsvertreter verfassten Länderinformationsbericht, Stand 23. Januar 2020, inklusive Anhang (Quellen), zu den Akten. J. Mit Verfügung vom 17. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich bis zum 4. März 2021 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern. Davon machte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. März 2021 unter Einreichung weiterer Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Der Antrag auf Bestätigung der zufälligen Auswahl des Spruchkörpers wurde mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2017 behandelt. 2.2 Der Spruchkörper geht aus dem Rubrum des vorliegenden Urteils hervor. 2.3 Mit seiner Eingabe vom 5. Dezember 2017 erneuerte der Beschwerdeführer seine Anträge auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM sowie auf vollständige Akteneinsicht und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung. 2.3.1 Der Antrag auf Offenlegung der Quellen des Lagebildes des SEM ist unter Hinweis auf die Ausführungen in der Instruktionsverfügung vom 9. November 2017 (erneut) abzuweisen. Die Ausführungen in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2017 und der Umstand, dass er die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht teilt, vermögen daran nichts zu ändern. 2.3.2 Ebenfalls bereits mit der genannten Instruktionsverfügung wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im internen Aktenstück A10 festgehalten werde, die Anhörung des Beschwerdeführers könne durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des Befragungspools des SEM durchgeführte werden. Inwiefern dieser Feststellung Beweischarakter zukommen könnte, wie der Beschwerdeführer meint, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Auch dieser (erneute) Verfahrensantrag ist somit abzuweisen. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen (Missachtung des Willkürverbots, Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör inklusive Verletzung der Begründungspflicht, unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 3.3 Unter dem Titel der Verletzung des Willkürverbotes macht der Beschwerdeführer geltend, das SEM habe im angefochtenen Entscheid die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 definierten Risikofaktoren völlig ignoriert, obschon es an diese Rechtsprechung gebunden sei. Die verantwortlichen SEM-Angestellten müssten persönlich sanktioniert werden, da die Missachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausserordentlich schwere Rechtsverletzung darstelle. Gemäss Lehre und Praxis liegt Willkür nur dann vor, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Jörg Paul Müller/Markus Schäfer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S.11; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnheer, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, N 812 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Missachtung des Willkürverbotes vorliegen sollte. Vielmehr ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in nachvollziehbarer und genügend differenzierter Weise dargelegt hat, weshalb die gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren nicht erfüllt seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 5 f.). Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots und die damit zusammenhängende Kritik ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 3.4 3.4.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 3.4.2 Als Mangel der BzP und damit Verletzung des Gehörsanspruches rügt der Beschwerdeführer, das SEM habe zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit Aussagen aus der BzP herangezogen, obschon er seine Asylvorbringen dort nicht vollständig habe darlegen können. Wie bereits aus der Bezeichnung "Befragung zur Person" hervorgeht, diente diese in erster Linie der Erhebung der Personalien einer asylsuchenden Person. Eine Befragung zu den Asylgründen fand unter bisherigem Recht, wenn überhaupt, regelmässig nur summarisch statt, so auch im vorliegenden Fall. Wie die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers zu den Asylgründen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit zu gewichten sind, stellt keine Frage des Anspruches auf rechtliches Gehör dar, sondern ist vielmehr eine Frage der Beweiswürdigung. Die Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör erweist sich als unbegründet. 3.4.3 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Übersetzung im Rahmen der Anhörung und beantragt, im Falle einer Rückweisung habe das SEM offenzulegen, welchem Auswahlverfahren die anlässlich der Anhörung tätige Übersetzerin unterzogen worden sei und wie sich ihre sprachlichen Kompetenzen beziehungsweise Schulung darstelle. Den Protokollen sind jedoch insgesamt keine nennenswerten Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Dolmetscherin nicht in der Lage gewesen wäre, die Fragen und Antworten zu übersetzen; sie lassen auch keine Zweifel an deren Qualifikation zu. Die in der Beschwerde (S. 17) aufgeführten Beispiele vermögen keine ungenügende Übersetzungsleistung zu belegen, zumal der Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung bestätigt hatte, die Dolmetscherin zu verstehen (SEM-Akten A13 S. 1), er am Ende ebenso bestätigte, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden sowie vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche. Auch die anwesende Hilfswerksvertretung vermerkte keine mangelhaften Deutschkenntnisse der Übersetzerin (SEM-Akten A13 letzte Seite [Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung]). Der Einwand des Beschwerdeführers erweist sich als nicht stichhaltig. Auf den Antrag für den Fall einer diesbezüglichen Rückweisung ist bei dieser Sachlage nicht weiter einzugehen. 3.4.4 Der Beschwerdeführer monierte sodann eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör, da das SEM ihn trotz des grossen zeitlichen Abstandes zwischen der Anhörung und dem Entscheid nicht nochmals angehört habe. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich keine zeitlichen Vorgaben für die Vorinstanz (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4285/2017 vom 6. Juli 2020 E. 3.3 und E-4282/2018 vom 4. März 2020 E. 4.3.4). Ebenso wenig hat die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Entgegen der Darstellung in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, inwiefern für den Beschwerdeführer der ausdrückliche Hinweis anlässlich der Anhörung, er sei verpflichtet, das Staatsekretariat auch während des gesamten weiteren Asylverfahrens über allfällige Ereignisse (z.B. Vorkommnisse in Sri Lanka, politische Tätigkeit in der Schweiz) zu informieren (vgl. SEM-Akten A13 S. 2), nicht verständlich gewesen wäre. Beim Inhalt des in der Beschwerde zitierten Rechtsgutachtens handelt es sich lediglich um Empfehlungen an das SEM, aus welchen keine Ansprüche abgeleitet werden können. 3.4.5 Des Weiteren bemängelt der Beschwerdeführer, dass nicht die gleiche Person die Anhörung durchgeführt und den Entscheid verfasst habe. Es trifft zu, dass zwei verschiedene Personen mit der Leitung der Anhörung und dem Verfassen des angefochtenen Entscheides befasst waren. Dass dem Beschwerdeführer dadurch im vorliegenden Fall ein Nachteil erwachsen wäre, ist aber nicht ersichtlich. Es mag wünschenswert sein, dass diejenige Person, welche die Verfügung erlässt, sich anlässlich der Anhörung einen persönlichen Eindruck von der asylsuchenden Person machen konnte, zwingend ist dies indessen nicht. Grundlage für die Beurteilung der Aussagen bildet das Protokoll, dass alle wesentlichen Aspekte der Anhörung (mithin auch Nonverbales) zu enthalten hat. Dass dies vorliegend nicht der Fall wäre, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. In Bezug auf die Empfehlungen von Prof. Dr. Walter Kälin kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Anlass zur Vornahme von Weiterungen (vgl. Beschwerde S. 21) besteht nicht. 3.5 Mit seinen Ausführungen unter dem Titel "Verletzung der Begründungspflicht" (vgl. Beschwerde Ziff. 5.3 S. 21 bis 24) macht der Beschwerdeführer keine entsprechende Rüge geltend, vielmehr bemängelt er die vorin-stanzliche Beweiswürdigung. Einen formellen Mangel vermag er damit nicht darzulegen. 3.6 Gerügt wird in der Beschwerde überdies, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig abgeklärt worden. Dabei wird im Wesentlichen auf die unzutreffende Einschätzung der länderspezifischen Lage in Sri Lanka durch das SEM (und das BVGer) hingewiesen, auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil des High Court C._______ vom Juli 2017 sowie auf die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie im Jahr 2017. Die Vorinstanz hat die individuellen Asylgründe genügend abgeklärt. Sie hat nicht verkannt, dass der Vater des Beschwerdeführers für die LTTE gearbeitet habe. Soweit der Beschwerdeführer neue Sachverhalte vorbringt, ist auf E. 3.3.3 zu verweisen. Wovon die Vorinstanz keine Kenntnis hat, kann sie auch nicht abklären. Ob die neuen Vorbringen Anlass zu weiteren Abklärungen geben, wird nachfolgend zu prüfen sein. Sodann ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inkl. Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, stellt keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung dar. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem Generalkonsulat kann zudem auf die diesbezügliche Rechtsprechung (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3) verwiesen werden. Hinsichtlich des Vorbringens, das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 erweise sich als unrichtig, indem es sich in wesentlichen Teilen auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, kann dieser Argumentation - wie vom BVGer in mehreren Urteil festgestellt (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4794/2017 vom 24. August 2021 E. 4.6, E-5504/2019 vom 25. Februar 2021 E. 4.2.4, D-7345/2017 vom 14. Dezember 2020 E. 4.3, D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1 - offensichtlich nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des Lagebildes als unzutreffend erachtet, begründet für sich keinen formellen Mangel. 3.7 Die formellen Rügen erweisen sich demzufolge als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Er sei erneut anzuhören, und zwar durch diejenige Person, welche mit der Sache betraut sei, und unter Beizug einer qualifizierten Übersetzungsperson [1] Das SEM habe gegenüber dem BVGer und dem Beschwerdeführer offenzulegen, welchem Auswahlverfahren die Übersetzerin in der Anhörung unterzogen worden sei und wie sich ihre sprachlichen Kompetenzen bzw. Schulung darstellten [2] Es seien die zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welche sich ergeben müsse, welchen persönlichen Eindruck die für die Anhörung verantwortliche Person hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gehabt habe [3] Es sei eine angemessene Frist zur Dokumentation der exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz anzusetzen [4] Im Falle von Zweifeln am Beweiswert des Schreibens des TNA-Politikers H._______ wäre dieser durch die Schweizer Botschaft in Colombo als Zeuge zu befragen [5] Im Falle von Zweifeln am Beweiswert der Folternarben des Beschwerdeführers wäre ihm eine angemessene Frist zur Dokumentation dieser Narben anzusetzen; zudem wäre von Amtes wegen eine ärztliche Abklärung zur Entstehung dieser Narben in die Wege zu leiten [6] 4.2 Hinsichtlich der Beweisanträge 1, 2 und 3 kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Eine Fristansetzung zur Einreichung einer Dokumentation seiner exilpolitischen Aktivitäten (Beweisantrag 4) erübrigt sich schon angesichts der ihn treffenden Mitwirkungspflicht, im Übrigen hatte er seit Beschwerdeerhebung zweifellos genügend Zeit, eine solche einzureichen, was er im Rahmen der Replik auch getan hat. Abzuweisen im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist der Antrag auf Zeugenbefragung von H._______ (Beweisantrag 5), da nicht ersichtlich ist, inwiefern dieser andere Aussagen machen könnte als diejenigen, die bereits in schriftlicher Form vorliegen. Zu prüfen wird sodann nachfolgend sein, inwiefern allfällige Narben des Beschwerdeführers im Rahmen der Würdigung seiner Aussagen von Relevanz sind. 4.3 In der Eingabe vom 19. März 2020 wird schliesslich der Antrag gestellt, es sei abzuklären, ob der Name des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der entführten Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo zu finden sei. Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2). 6. 6.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden teilweise den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 6.1.1 Als nicht glaubhaft erachtete die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den in Sri Lanka erlittenen Verfolgungshandlungen durch die sri-lankischen Behörden. Die Ausführungen zum politischen Engagement wiesen in zentralen Punkten Widersprüche auf, so beispielsweise zur Frage, ob er Mitglied bei der TNA-Partei oder nur deren Hilfsperson gewesen sei. Er habe sodann weder deren Gründungsdatum noch deren Sitzanzahl im Parlament nennen können. Sein geringes Wissen erstaune angesichts seines Vorbringens, er sei zumindest eine Hilfsperson gewesen, habe deren Aktionen aktiv unterstützt und sich jahrelang gemeinsam mit zwei Freunden seines Vaters, welche damals gute Positionen in der TNA-Partei innegehabt hätten, politisch engagiert. Weiter hielt das SEM fest, die Aussagen zu seinen konkreten politischen Handlungen, etwa dem Einreichen eines Schreibens bei einer Menschenrechtsorganisation, seien oberflächlich, vage und unkonkret ausgefallen. So erstaune, dass er, obschon er gemäss seiner letzten Aussage das Schreiben nicht selber eingereicht, sondern nur beim Auto gewartet habe, in den Fokus der Behörden geraten und mehr als drei Wochen in Haft gewesen sein solle. Auch habe er hinsichtlich der aus der politischen Aktivität resultierenden Verfolgung widersprüchliche Aussagen gemacht (beispielsweise unterschiedliche zeitliche und örtliche Angaben in Bezug auf die beiden Festnahmen sowie den Ort der Haft). Auf die Widersprüche angesprochen habe er keine plausible Erklärung abgeben können. Die Aussagen zur Verfolgung seien sodann platt, oberflächlich und stereotyp ausgefallen. Das eingereichte Schreiben des Parlamentsmitglieds (...) sei nicht geeignet, die Verfolgung zu belegen, da ihm kein Beweiswert zukomme. Zuletzt sei festzuhalten, dass auch die Aussagen bezüglich des ausreiseauslösenden Ereignisses widersprüchlich ausgefallen seien, so habe er unter anderem unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt des letzten Kontaktes mit den sri-lankischen Behörden gemacht. 6.1.2 Des Weiteren kam das SEM zum Schluss, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die Landesabwesenheit reiche gemäss geltender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei der Rückkehr auszugehen. Auch eine Befragung bei der Rückkehr sowie eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens zufolge illegaler Ausreise stellten keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Dasselbe gelte für allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers habe nur sein Vater engeren Kontakt mit den LTTE gehabt, allerdings nur bis zu seinem Unfall im Jahr 2000. Da der Beschwerdeführer für den Zeitraum bis zu seiner Ausreise keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen habe glaubhaft machen können, hätten allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren kein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Er erfülle kein Risikoprofil, das ihn in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Person erscheinen lasse, die bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Die Fragen, ob er tatsächlich an Demonstrationen gegen die Präsenz der sri-lankischen Armee im Norden Sri Lankas teilgenommen habe und wohltätig für Tamilen in Sri Lanka aktiv gewesen sei, könnten offengelassen werden. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift zunächst, dass SEM habe bei der Glaubhaftigkeitsprüfung verkannt, dass er objektive Beweise für seine Verfolgungsvorbringen habe, nämlich seine Körpernarben sowie das Schreiben des Parlamentariers S.S. Angesichts des Urteils des Gerichts in C._______ sei sodann auch der Nachweis für die Unrichtigkeit des Lagebildes des SEM erbracht. 6.2.2 Dem Vorhalt des SEM, er habe seine politischen Aktivitäten nur in allgemeiner Weise vorgebracht, hielt der Beschwerdeführer entgegen, er habe anlässlich der Anhörung erklärt, wen er mit dem Ausdruck "wir" gemeint habe. Er habe weiter konkretisiert, dass er mit B. und A. zur Menschenrechtsorganisation gegangen sei, er seitens der Partei den Auftrag gehabt habe, das Schreiben zu übergeben, B. und A. dies schliesslich gemacht hätten. Überdies habe er zu Protokoll gegeben, dass sein gesamtes politisches Engagement zu seiner zweiten Verhaftung geführt habe. Es habe sich um eine absolut logische Darlegung und eine schrittweise Konkretisierung der Geschehnisse und Herleitung der resultierenden Verfolgung gehandelt. Auch in Bezug auf die zweite Inhaftierung verkenne das SEM durch seinen Verweis auf die genannte Protokollstelle, dass er sich im Rahmen seiner Anhörung bereits früher zur entsprechenden Inhaftierung habe äussern können. Er habe den Raum, in welchem er festgehalten worden sei, sehr detailliert beschrieben und die entsprechenden Befragungen in direkter Rede wiedergegeben. Es handle sich um ausführliche Schilderungen mit sogenannten Realkennzeichen. Die vom SEM erwähnten vermeintlichen Widersprüche seien in erster Linie darauf zurückzuführen, dass er sich in der BzP nicht ausführlich habe äussern können. Bei den aufgeführten Widersprüchen (unterschiedliche Nennung von Daten) verkenne das SEM, dass zwischen der Anhörung und den Ereignissen teilweise mehrere Jahre vergangen seien. Nicht zuletzt seien mehrere der angeblichen Unstimmigkeiten auf eine fast bösartige Spitzfindigkeit des verantwortlichen Sachbearbeiters zurückzuführen. So habe er jederzeit geltend gemacht, lediglich Unterstützungstätigkeiten zugunsten der TNA getätigt zu haben, insbesondere habe er anlässlich der BzP auf die Frage "Sind Sie Mitglied einer politischen Partei oder Organisation?" geantwortet, "Ja, ich unterstütze die TNA-Partei". Dass er nicht über ein grosses Wissen zur TNA verfüge, sei logischerweise wiederum darauf zurückzuführen, dass er diese zwar bei konkreten Aktionen unterstützt habe, aber eben nie Mitglied der Partei geworden sei. Die vom SEM ausgemachten Widersprüche seien auf eine unsorgfältige und nicht ernsthafte Auseinandersetzung zurückzuführen. Hinzu komme, dass er in Sri Lanka anhaltend gesucht werde, und von seiner Mutter sowie vom Bruder seit der Flucht des Beschwerdeführers jede Spur fehle. Es sei unklar, ob sie sich versteckt hielten oder von den sri-lankischen Behörden entführt worden seien. Richtigerweise hätte die Vorinstanz von einer glaubhaft gemachten Vorverfolgung seiner Person ausgehen müssen. 6.2.3 Weiter brachte der Beschwerdeführer unter anderem unter Hinweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 vor, er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. Er stamme angesichts der LTTE-Vergangenheit des Vaters aus einer LTTE-Familie und habe Kontakt zu zwei ehemaligen LTTE-Mitgliedern gehabt, welche sich für die TNA beziehungsweise gegen die sri-lankische Regierung eingesetzt hätten. Als enger Vertrauter dieser beiden Personen sei er in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten und zwei Mal für mehrere Wochen inhaftiert worden. Unter diesen Voraussetzungen sei gesichert, dass er auf einer Stop- oder Watch-List aufgeführt sei. Mit der Flucht ins Ausland und dem mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum habe er sich weiter verdächtigt gemacht, Wiederaufbaubestrebungen der LTTE getätigt zu haben. Hinzu kämen die exilpolitischen Aktivitäten und die zwangsweise Rückschaffung mit temporären Reisedokumenten. Diese Konstellation würde zu einer näheren Überprüfung seiner Person führen, wobei die zahlreichen weiteren Risikofaktoren zutage treten würden, wie etwa seine zahlreichen Folternarben. Er würde entweder direkt am Flughafen oder aber zu einem späteren Zeitpunkt verhaftet, dies mit asylrelevanten Folgen, weshalb er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei. 6.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung zur Frage der exilpolitischen Betätigung aus, der Beschwerdeführer bringe eine solche nur in allgemeiner Weise vor. Er schildere nicht konkret, welche Veranstaltungen er besucht habe oder wie er sich dabei genau exponiert haben wolle. 6.4 In seiner Replik verwies der Beschwerdeführer zum einen auf die veränderte Situation in Sri Lanka, zum anderen führte er diverse exilpolitische Aktivitäten auf. Des Weiteren nennt er mit der Verhaftung eines Ehepaares in Sri Lanka im Dezember 2020 ein Ereignis, welches dokumentiere, dass die sri-lankischen Behörden auch von einer akuten Gefahr der Wiederbelebung der LTTE durch Tamilen in der Schweiz ausgingen. In seinen Fall seien sämtliche vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren erfüllt. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. 7.2 Anzumerken ist zunächst, dass die Vorinstanz das eingereichte Schreiben eines Parlamentsmitgliedes zu Recht nicht als objektiven Beweis für die Vorverfolgung qualifiziert hat. Auch die Narben des Beschwerdeführers vermögen keinen objektiven Beweis darzustellen, da diese auch in anderem Zusammenhang als behauptet entstanden sein können. Eine ärztliche Bestätigung, dass die Narben von Folterungen stammen können, würde zu keinem anderen Ergebnis führen, weshalb keine Veranlassung für entsprechende Abklärungen besteht, unabhängig davon, dass der Beschwerdeführer solche ohnehin selber hätte vornehmen lassen können. Der in der Beschwerdeschrift geäusserten Kritik zur Frage einer Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der TNA ist insofern beizupflichten, als sich aus der protokollierten Antwort des Beschwerdeführers anlässlich der BzP nicht schlüssig ergibt, ob er sich tatsächlich als Mitglied oder (nur) als Unterstützer bezeichnete ("F: Sind Sie Mitglied einer politischen Partei oder Organisation? A: Ja, ich unterstütze die TNA-Partei."). Von bösartiger Spitzfindigkeit kann angesichts der unklaren Antwort allerdings keine Rede sein. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner politischen Betätigung oberflächlich und vage ausgefallen sind. Angesichts der geschilderten untergeordneten Betätigungen ist denn auch nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse die Behörden vom Beschwerdeführer hätten erhältlich machen wollen. Die in der angefochtenen Verfügung erwähnten Unstimmigkeiten in Bezug auf die Übergabe des Schreibens in Colombo erweisen sich ebenfalls als zutreffend. Beizupflichten ist der Vorinstanz auch darin, dass allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit weiteren Parteimitgliedern nach Colombo gefahren sein will, wo diese das Schreiben übergeben hätten, kaum dazu hätte führen können, dass er deshalb in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und in der Folge für mehr als drei Wochen in Haft gehalten worden wäre. Aus dem Angaben des Beschwerdeführers ergibt sich sodann auch nicht, dass sich B. und A., die höhere Positionen bei der TNA bekleidet haben sollen und Kollegen des Vaters des Beschwerdeführers gewesen seien, zugunsten des Beschwerdeführers eingesetzt hätten, was zu erwarten gewesen wäre. Ebenso als zutreffend erweisen sich Erwägungen des SEM zu den vom Beschwerdeführer geschilderten, angeblich erlittenen Verfolgungshandlungen. Hinzu kommt, dass er sich auch hinsichtlich der Häufigkeit der anlässlich der zweiten Inhaftierung erlebten Befragungen und Misshandlungen innerhalb der Anhörung widersprach (vgl. SEM-Akten A13 Antwort zu F102 S. 12 und Antwort zu F118 S. 13). Hinsichtlich des ausreiseauslösenden Ereignisses (der Freund I. sei nach dem Beschwerdeführer gefragt worden) ist den vorinstanzlichen Ausführungen hinzuzufügen, dass aus objektivierter Sicht keine konkrete Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht wurde. Gemäss Aussage des Beschwerdeführers hätten ihm die Behörden im April 2014 einige Fotos gezeigt, einige Zeit später seien sie zu seinem Freund I. gegangen und hätten diesem unter anderem auch ein Foto des Beschwerdeführers vorgelegt. Hätten die Behörden tatsächlich ein Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer gehabt, ist nicht ersichtlich, weshalb sie ihn nicht bereits im April 2014 hätten festnehmen können. Im Übrigen geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in keiner Hinsicht hervor, dass und welche brisanten Erkenntnisse I. den Behörden über den Beschwerdeführer hätte liefern können. 7.3 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen des Bestehens eines Risikoprofils aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren Stop-List vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). 7.3.2 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle - zwar als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Kurz nach der Wahl ernannte dieser seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen, und Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21. November 2019). Am 5. August 2020 fanden Parlamentswahlen statt mit dem Resultat, dass der Rajapaksa-Clan seine Macht in Sri Lanka ausweiten konnte (vgl. Sri Lanka: Rajapaksa-Clan weitet seine Macht weiter aus [nzz.ch] vom 7. August 2020). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. 7.3.3 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, bis zu seiner Ausreise ernsthaften Nachteilen seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt gewesen zu sein. Ebenso wenig ergibt sich aus den Akten - entgegen der Darlegung des Beschwerdeführers in der Replik vom 4. März 2021 - ein Risikoprofil, welches die Annahme einer künftigen Verfolgung rechtfertigen würde. Die LTTE-Vergangenheit des Vaters liegt bereits mehr als 20 Jahre zurück. Was die angebliche LTTE-Vergangenheit von B. und A. anbelangt, ist nicht ersichtlich, weshalb deren Vergangenheit zwar zu einer Verfolgungsgefahr für den Beschwerdeführer, aber nicht zur ihrer eigenen Verfolgung führen würde. Die vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene dokumentierten Narben vermögen weder für sich allein noch bei einer Gesamtbetrachtung zu einem im erwähnten Referenzurteil dargestellten Risikoprofil zu führen. Im Rahmen der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe einmal an den Heldentagsfeierlichkeiten teilgenommen und dabei Flaggen gehalten (vgl. SEM-Akten A13 F 133 und 134). In der Beschwerdeschrift legte er dar, er engagiere sich regelmässig exilpolitisch, indem er insbesondere regelmässig am sogenannten Heroes Day der LTTE vom 27. November teilnehme. Diesbezügliche Belege wurden nicht eingereicht. In der Replik listet der Beschwerdeführer sodann mehrere Aktivitäten auf, wobei er drei Veranstaltungsteilnahmen mit je einem Foto beziehungsweise einem Video belegen will. Entgegen der Darstellung in der Replik gelingt es dem Beschwerdeführer indessen weder mit der Auflistung noch den dazu eingereichten Beweismitteln, ein äusserst exponiertes und intensives exilpolitisches Engagement glaubhaft zu machen. Keinem der Beweismittel lässt eine besondere Exponiertheit der abgebildeten Personen entnehmen, überdies sind weder auf den Fotos noch dem Video einzelne Personen - wenn überhaupt - gut erkennbar. Ebenso wenig lässt das im Video ersichtliche Winterwetter zwingend darauf schliessen, nur der harte Kern der sri-lankischen, exilpolitisch engagierten Diaspora habe daran teilgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers über ein niederschwelliges Engagement hinausgehen würden, liegen nicht vor. Schliesslich ist anzumerken, dass es sich beim Vorbringen, die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers seien kurz nach seiner Ausreise verschwunden, um eine reine Parteibehauptung handelt. Suchbemühungen seitens des Beschwerdeführers oder von Personen im Heimatland wurden keine belegt. Insgesamt bestehen keine konkreten Hinweise für ein aktuell bestehendes Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden. Dies auch nicht in Anbetracht der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit, der Asylgesuchstellung in der Schweiz, des Fehlens eines Reisepasses und der Narben. Weiter sind Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.3). Dass der Beschwerdeführer in einer Stop List aufgeführt sein soll, erscheint aufgrund des Gesagten höchst unwahrscheinlich. Unter Würdigung aller Umstände ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass er von der sri-lankischen Regierung verdächtigt wird, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. Die Ausführungen, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Risikogruppe von Personen, die aus der Schweiz - einem tamilischen Diasporazentrum - nach längerer Zeit zurückkehrten, verfolgt würde, geht daher fehl. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Mangels persönlichen Bezugs ist auch aufgrund der vom Beschwerdeführer angeführten politischen Ereignisse in Sri Lanka im Herbst 2018 sowie der Präsidentschaftswahl im November 2019 und des Ausgangs der Parlamentswahlen im August 2020 keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung des Beschwerdeführers und eine etwaige Verschärfung der Gefährdungssituation zu bejahen. Eine auf seine Person bezogene konkrete Gefährdung vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zur allgemeinen Situation in Sri Lanka und den dazu eingereichten Dokumenten, Länderinformationen und Quellenverweisen nicht darzulegen. Es besteht kein konkreter Grund zur Annahme, die politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen vorliegend nicht vor. Schliesslich lässt sich auch aus dem allfälligen Einsatz temporärer Reisepapiere keine relevante Gefährdung ableiten. Selbst wenn der Beschwerdeführer ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, würde dies zwar allenfalls bei der Wiedereinreise zu einem "Background-Check" führen. Es muss damit gerechnet werden, dass er nach dem Verbleib seiner Reisepapiere und zum Grund seiner Ausreise befragt und überprüft wird. Dabei kann nicht ausgeschlossen werden, dass er wegen des fehlenden Reisepasses gebüsst wird, wobei ein entsprechendes Vorgehen der sri-lankischen Behörden aber keine flüchtlingsrechtliche Relevanz entfaltet (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.4.4). 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteile des BVGer D- 6855/2019 vom 20. Mai 2021 E. 8.3, D-5671/2018 vom 4. Dezember 2020 E. 7.2.3, D-4591/2017 vom 5. November 2020 E. 7.2.3, D-2130/2017 vom 14. Oktober 2020 E. 9.2.3 und E-6769/2019 vom 1. Oktober 2020 E. 8.3). Es ergeben sich aus den Akten auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Daran vermögen der Regierungswechsel im November 2019 und die seither veränderte Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. 9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). Auch der Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" gilt als zumutbar (vgl. Urteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Diese Einschätzung bleibt auch nach den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. dazu im Einzelnen etwa Urteil des BVGer D-7353/2017 vom 24. Juni 2020 E. 11.3.1) und insbesondere auch nach den Parlamentswahlen vom 5. August 2020 weiterhin zutreffend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5671/2018 vom 4. Dezember 2020 E. 7.3.1). 9.3.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es kann diesbezüglich zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Diesen hält der Beschwerdeführer weder in der Beschwerdeschrift noch in den weiteren Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht Stichhaltiges entgegen. Es liegen damit keine Gründe für die Annahme vor, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung zu werten wäre. 9.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Des Weiteren obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Vollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei, wenn überhaupt, um ein temporäres Vollzugshindernis, dem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 9.6 Anzumerken bleibt der Vollständigkeit halber, dass es dem erwerbstätigen Beschwerdeführer unbenommen ist, bei den zuständigen kantonalen Behörden um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu ersuchen.

10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die aufgrund des überdurchschnittlichen Umfangs der Beschwerdeeingabe praxisgemäss auf Fr. 1'500.- festzusetzenden Kosten (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 3 VwVG), wobei der am 31. Oktober 2017 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Betrag wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: