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D-2190/2020

D-2190/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie und christlichen Glaubens, ersuchte am 31. Juli 2017 um die Ge- währung von Asyl in der Schweiz. Am 7. August 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 21. September 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. Die Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 11. November 2019 statt. B. B.a In der BzP brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person vor, er sei in B._______ (Distrikt C._______ in der Nordprovinz) geboren worden, er habe aber von 1995 bis 2010 in D._______ gewohnt. Danach habe er in B._______ gelebt, ab 2015 und noch bis zu seiner Ausreise im April 2017 habe er sich jedoch in E._______ versteckt gehalten. Er habe, bevor er sich habe verstecken müssen, bei seiner Grossmutter mütterlicherseits ge- lebt, da sein Vater bereits im Jahr 1991 und seine Mutter im Jahr 2010 Sri Lanka verlassen hätten. Er habe zu beiden Elternteilen keinen Kontakt. Nach seinen Informationen lebe sein Vater im F._______ und seine Mutter in G._______. Nach dem Abschluss der Schule habe er keinen Beruf er- lernt und vor seiner Ausreise habe er als Handlanger gearbeitet. Auf die Frage nach dem Grund für sein Gesuch brachte er in der BzP im Wesent- lichen das Folgende vor: Er habe in Sri Lanka für einen Mann namens «Mathisenan» (gemäss Aktenlage «Mathisayan») gearbeitet, der am 27. Mai 2015 getötet worden sei. Er habe sich danach in E._______ versteckt. Als er im (…) 2016 einmal für einen Besuch nach Hause gegangen sei, sei er von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) verhaftet und zwei Wochen lang verhört und geschlagen worden. Er sei insbeson- dere zu Mathisayan und dessen Auslandskontakten befragt worden, er sei aber selbst nicht verdächtigt, sondern lediglich wegen der Informationen, die sich die Beamten erhofft hätten, verhört worden. Er sei auch nach sei- ner Freilassung mehrere Male zuhause (in B._______) für weitere Befra- gungen gesucht worden, habe sich aber weiter in E._______ versteckt ge- halten. Auf Nachfrage hin brachte er vor, er sei tatsächlich schon früher zweimal in Haft genommen worden. Das sei in den Jahren 2008 und 2010 in D._______ gewesen. Er sei damals verdächtigt worden, Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterhalten, da er für «LTTE-Leute» Unterkünfte organisiert habe. Im Jahr 2008 sei er für eine

D-2190/2020 Seite 3 Woche und im Jahr 2010 für einen Monat inhaftiert, und dabei jeweils ver- hört und geschlagen worden. B.b In der Anhörung zu den Asylgründen am 11. November 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, er werde in Sri Lanka immer noch gesucht. Das sei ihm von seiner Ehefrau berichtet worden, welche bei seiner Grossmut- ter lebe und mit der er regelmässig in Kontakt stehe. Zuletzt sei er im Au- gust 2019 gesucht worden. Seine Ehefrau habe seit seiner Ausreise von zehn bis 15 Versuchen, ihn zu finden, berichtet. Seine Ehefrau sei dabei jedes Mal bedrängt und bedroht worden. Er habe auch regelmässige Kon- takte mit seiner Grossmutter, bei der er gewohnt habe, bevor er sich ver- steckt habe, sowie zu Bekannten. Er habe weitere Verwandte in Sri Lanka, zu denen er keinen Kontakt habe und auch Verwandte in Europa, unter anderem in der Schweiz. Er habe nach seiner Geburt bis 2011 in D._______ gelebt, wo er auch 2006 seine O-Level-Prüfung abgelegt habe, und später bis Ende 2014 in B._______. Er sei dort bis zur Ausreise im April 2017 gemeldet gewesen. Er habe im August 2016 geheiratet, weil er sich dadurch ein Ende der Probleme mit den Behörden erhofft habe. Wäh- rend dieser Zeit habe er aber bereits versteckt gelebt, da er nach seiner erneuten Verhaftung im (…) 2015 aus Sicherheitsgründen bis zur Ausreise in C._______ und in E._______, einem Vorort von C._______, gelebt habe und nur noch selten in B._______ gewesen sei. In C._______ sei er bei Freunden, die er schon aus D._______ gekannt habe, untergebracht ge- wesen. Daneben habe er sich auch öfter in H._______ aufgehalten. Er habe ab 2006 gelegentlich gearbeitet, sein Leben sei aber im Wesentlichen von seiner Grossmutter finanziert worden. Er habe, nachdem er aus D._______ weggegangen sei, unregelmässig als Tagelöhner gearbeitet. Im Jahr 2007 habe er an einer Protestkundgebung teilgenommen, die ge- gen die Aufforderung der Regierung an alle Tamilen, D._______ zu verlas- sen, gerichtet gewesen sei. Er habe dort einen Tamilen namens I._______ kennengelernt, der sagte, er käme aus C._______. Mit diesem sei er da- nach gelegentlich telefonisch in Kontakt gewesen. I._______ habe ihn auf- gefordert, Tamilen zu helfen, da er in D._______ ortskundig sei und eini- germassen Singhalesisch spreche. Anfang 2008 habe er sich auf dessen Anfrage hin bereit erklärt, für einen Tamilen, der einen Pass benötigte, eine Unterkunft in D._______ zu organisieren. Er habe diese Person zu einer Unterkunft in einer Lodge mit Namen J._______ an der (…) begleitet und bei der Ausreise unterstützt. Er habe diese Hilfe ehrenamtlich geleistet und sei dadurch in Probleme geraten. Er sei im Juni 2008 an einem ihm unbe- kannten Ort inhaftiert worden. Er sei damals insbesondere zu seinen Kon- takten zu I._______ befragt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, für die

D-2190/2020 Seite 4 LTTE zu arbeiten. Er sei dabei wahllos geschlagen und schwer gefoltert worden. Im Juli 2008 sei er nach einem Monat freigelassen worden. Die für die Freilassung notwendige Zahlung habe seine Grossmutter finanziert und über einen lokalen Politiker organisiert. Er habe im September 2009 erneut Tamilen geholfen, eine billige Unterkunft in D._______ zu finden. Im Juli 2010 habe er einen Bekannten seines Onkels bei sich zu Hause be- herbergt, der mehrere Verletzungen an den Beinen gehabt habe. Der Be- kannte sei am Tag darauf verhaftet worden und auch er sei mitgenommen worden, weil er diesen beherbergt habe. Seine Sachen seien beschlag- nahmt worden, auch sein Mobiltelefon, so dass er seine Verwandten nicht habe kontaktieren können. Ihm sei vorgeworfen worden, er helfe den LTTE. Das Beherbergen von Tamilen sei damals verboten und ein Inhaftierungs- grund gewesen. Er sei aber unschuldig gewesen und im Dezember 2010 gegen eine Schmiergeldzahlung freigelassen worden. Daraufhin sei er auf Anraten seiner Grossmutter von D._______ nach C._______ gegangen, wo er ab dem Jahr 2011 wieder damit begonnen habe, Leuten auf verschie- dene Art und Weise zu helfen. Im August 2012 habe er an einer Protest- kundgebung gegen schwere Folterungen und den Tod zweier Personen im Gefängnis K._______ teilgenommen und dort auch einen Bekannten aus D._______ wiedergetroffen. Danach habe er mit diesem wieder regelmäs- sigen Kontakt gehabt. Dieser habe ihn im August 2013 über den anstehen- den Besuch der Menschenrechtshochkommissarin der Vereinten Natio- nen, Navanethem Pillay, informiert und in Zusammenhang mit ihrem Be- such habe er an einer Kundgebung teilgenommen, bei der es zu Massen- inhaftierungen gekommen sei. Er sei damals auch verhaftet und in einem (…) namens L._______ in C._______ festgehalten worden, das die Solda- ten und Sicherheitskräfte als Stützpunkt genutzt hätten. Er sei nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. B.c Im Zusammenhang mit den vorgebrachten Verhaftungen schilderte er die Foltermethoden, denen er anlässlich seiner Inhaftierungen ausgesetzt war. Die Beamten hätten als Foltermethode unter anderem das Waterboar- ding angewendet. Weiter hätten sie ihn kopfüber aufgehängt und gezwun- gen Chili zu inhalieren oder zu Boden geworfen und auf ihn uriniert. Sie hätten ihn auch bäuchlings auf einen Tisch gelegt, seine Hände und Füsse festgehalten und wiederholt eine Flasche in seinen After eingeführt, sowie ihn gezwungen, Genitalien anderer Männer in den Mund zu nehmen und diese zu lutschen. Wenn er dies verweigert habe, sei er insbesondere im Kopfbereich geschlagen worden. Darüber hinaus sei er mit Handschellen an der Wand fixiert und geschlagen worden. Auf dem Boden liegend hätten

D-2190/2020 Seite 5 die Männer auf seine Füsse eingeschlagen und seien mit spitzigen Schuh- sohlen aus Metall über ihn gelaufen oder hätten mit dem Gewehrkolben gezielt in seine Schulterknochen geschlagen. Tagelang habe er ohne Klei- der in seiner Zelle ausharren müssen. Wegen der unhygienischen Bedin- gungen hätten sich seine offenen Wunden entzündet bis sie eitrig wurden. Die offenen Wunden hätten die Beamten jeweils mit Salzwasser übergos- sen, um ihm qualvolle Schmerzen zuzufügen. Die Folter sei grenzenlos gewesen und es sei so unerträglich und unmenschlich gewesen, dass er jeden Tag geweint und den Leuten nachher gesagt habe, dass es besser wäre zu sterben, als nochmals solche Schikanen zu erleben. Als Folge der Folterungen habe er auch heute noch regelmässig Kopfschmerzen und vergesse viele Sachen. Bisweilen zittere er am Körper und er habe jahre- lang «dieses schlappe Gefühl» gehabt. Zudem habe er Magenprobleme und Probleme im Genitalbereich. Die körperlichen Verletzungen seien aus- geheilt, bis auf eine Narbe am linken Fussgelenk, die er davongetragen habe, als er an den Füssen aufgehängt geschlagen worden sei. Er habe Angst gehabt, sich an internationale Hilfsorganisationen zu wenden, da er Konsequenzen gefürchtet habe, wenn die Behörden dies erfahren hätten. Zudem habe er nicht gewusst, wie er das hätte machen sollen und wo er sich hätte hinwenden können. Er habe keine Haftbescheinigungen über seine Inhaftierungen. B.d Im April 2015 sei er erneut verhaftet und ins (…) L._______, einen Stützpunkt der Sicherheitskräfte, gebracht worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei, dass er Geld aus dem Ausland erhalte und an tamilische Per- sonen verteile. Er sei an diesem Tag in der Nähe der Bibliothek in C._______ gewesen, wo er gegen Mittag verhaftet und anschliessend mit einem Tuktuk zum (…) L._______ gebracht worden sei. Dort hätten die Sicherheitskräfte ihm seinen Gurt und sein Portemonnaie abgenommen und ihn aufgefordert, seine Hose und sein Hemd auszuziehen. So sei er bis zum Abend in einem Zimmer eingesperrt worden. Das Zimmer sei blut- verschmiert gewesen. Dann sei er in dem Zimmer spät am Abend befragt und dabei auch geschlagen worden. Nachdem er schliesslich nach zwei Tagen wieder freigelassen worden sei, habe er sich von da an nur noch selten zu Hause aufgehalten. Bei der Verhaftung sei er «nicht so schwer gefoltert» aber mehrmals geschlagen worden. Bei der Freilassung sei er eingeschüchtert und mit dem Tod bedroht worden für den Fall, dass er noch einmal erwischt werde. Er habe zu dieser Zeit tamilischen Flüchtlingen ge- holfen, von denen sich nach dem Krieg viele mittelos in C._______ aufge- halten hätten. Er habe geholfen, diese Waren und Geld zu verteilen. Die Mittel habe er über M._______, den er von D._______ her über I._______

D-2190/2020 Seite 6 kannte, bezogen, wisse aber nicht, woher dieser das Geld erhalten hatte. Dieser habe ihn auch aufgefordert, sich in N._______ mit Mathisayan zu treffen. Er habe Mathisayan in der Folge auch einmal in C._______ getrof- fen. Die Sicherheitskräfte hätten damals vermutet, dass das Geld von Per- sonen aus dem LTTE-Umfeld im Ausland stamme. Er habe persönlich nie Kontakte mit den LTTE gepflegt. Er habe aber gewusst, dass er wegen seiner Hilfstätigkeit bei der Verteilung von Gütern und Geld Schwierigkeiten bekommen könne, da die Sicherheitskräfte tamilische Personen generell sehr streng überwachten. Er habe diesen Menschen trotzdem helfen müs- sen, da er selbst in armen Verhältnissen in einer getrennten Familie aufge- wachsen sei und daher nicht ruhig bleiben könne, wenn er mittellose Per- sonen sehe, denen es elend gehe. B.e Nach dieser Verhaftung habe er im Wesentlichen versteckt an ver- schiedenen Orten gelebt. Er habe sich in C._______ verstecken müssen, da er an anderen Orten «keine richtigen Bekannten» gehabt habe und ihm auch M._______ nicht habe helfen können, weil dieser ständig an verschie- denen Orten gewesen sei. Auch nach der Verhaftung im April 2015 habe der Kontakt zu M._______ weiter bestanden. Dieser habe viele Leute un- terstützt und Geld aus dem Ausland erhalten, um Leuten zu helfen. Er wisse nicht genau, ob M._______ mit den LTTE zu tun gehabt habe. Er habe grosses Vertrauen zu diesem gehabt und ihn unterstützen wollen. M._______ habe ihm im Januar 2016 eine Tasche zur Verwahrung gege- ben und gesagt, dass die Tasche wichtig sei und er diese aufbewahren solle. Er habe dies getan, weil er mit M._______ damals eng befreundet gewesen sei. Nach Erhalt der Tasche habe er keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt und dieser habe ihn auch nicht kontaktiert und seinerseits auf tele- fonische Kontaktversuche nicht reagiert. Im März 2016 sei diese Tasche bei einer Hausdurchsuchung im Haus in B._______ gefunden worden. Er sei damals nicht zu Hause gewesen, weil er ohnehin nicht viel Zeit dort verbracht habe, da er Angst gehabt habe, erneut inhaftiert zu werden. In der Tasche hätten sich viele Papiere und Mappen sowie ein USB-Stick be- funden. Die in der Tasche befindlichen Dokumente seien mehrheitlich in Singhalesisch gewesen und hätten Regierungsstempel gehabt. Der Fund der Tasche habe die Lage so zugespitzt, dass er begonnen habe, seine Ausreise zu organisieren. Er sei dazu auch einige Male in D._______ ge- wesen. Ihm sei anlässlich der Hausdurchsuchung von den Sicherheitskräf- ten über seine Grossmutter ausgerichtet worden, dass er zu Hause bleiben solle, da die Sicherheitskräfte ihn mitnehmen wollten. Seine Grossmutter habe ihm daher nach der Hausdurchsuchung telefonisch abgeraten, nach Hause zu kommen, da er gesucht werde. Er sei danach unzählige Male zu

D-2190/2020 Seite 7 Hause gesucht worden und habe sich immer wieder an Leib und Leben bedroht gefühlt. Bei Rückkehr befürchte er, wieder inhaftiert und gefoltert zu werden, weil er Dokumente aufbewahrt und tamilischen Personen ge- holfen habe. B.f Er habe im August 2016 im kleinen Rahmen standesamtlich geheiratet, da er sich erhofft habe, dann «versöhnt» und in Ruhe gelassen zu werden. Er habe zu dieser Zeit wie ein Vagabund gelebt und sich durch die Hochzeit mehr Sicherheit erhofft. Die Hochzeit habe in einem Haus in der Dorfmitte, in das die Standesbeamten gekommen seien, ohne richtige Zeremonie stattgefunden. Da er Sicherheitsprobleme gehabt habe, habe er nicht kirchlich geheiratet, da die Heirat sonst publik geworden wäre und dies zu Konsequenzen hätte führen können. Er habe sich auch nach der Heirat weiter versteckt gehalten. B.g Er sei schliesslich im April 2017 mit seinem eigenen Pass ausgereist. Der Schlepper habe alle Formalitäten für ihn erledigt, ihn auch durch den Flughafen gelotst, ihm aber aufgrund seiner Probleme mehr Geld abge- nommen als anderen. B.h Angesprochen auf teilweise vorhandene Widersprüche zu seinen Aus- sagen in der BzP brachte er vor, er sei bei der BzP, die kurz nach seiner Ankunft stattgefunden habe, verwirrt und zudem stark davon beinflusst ge- wesen, dass ihm damals seine Landsleute im Zentrum von O._______ zu bestimmten Aussagen geraten hätten. Er habe diesen Rat fälschlicher- weise angenommen und teilweise Falschaussagen getätigt. So habe er unwahre Angaben zu seiner Herkunft und seinen Aufenthaltsorten in Sri Lanka gemacht, da ihm seine Landsleute insbesondere gesagt hätten, dass er nicht erwähnen solle, dass er in D._______ gelebt habe, weil sonst sein Asylgesuch nicht angenommen werde. Auch über die Reiseroute habe er in der BzP wohl nicht die Wahrheit gesagt. An seine genauen damaligen Angaben könne er sich aber nicht mehr erinnnern. Seine während der An- hörung getätigten Aussagen entsprächen jetzt der Wahrheit. C. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 20. März 2020 – eröffnet am 24. März 2020 – die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

D-2190/2020 Seite 8 D. Der Beschwerdeführer legte am 23. April 2020 beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flücht- ling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfü- gung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässig- keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sa- che zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hin- sicht beantragte er, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm seine Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. E. Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Verbei- ständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Juni 2020 einen Arztbericht hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation einzu- reichen, da er in der Beschwerde die Nachreichung eines solchen in Aus- sicht gestellt und mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mitgeteilt hatte, in der Zwischenzeit Herrn P._______, Psychologe des (…) Q._______, zur Be- handlung zugewiesen worden zu sein. F. Nachdem der Beschwerdeführer am 8. Juli 2020 den einverlangten Arzt- bericht eingereicht hatte, wurde die Vorinstanz vom Bundesverwaltungs- gericht mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2020 zur Vernehmlassung ein- geladen. G. Die Vorinstanz reichte am 29. Juli 2020 ihre Vernehmlassung zu den Akten. Dieser lag ein intern verfasstes medizinisches Consulting vom 22. April 2020 zur Behandelbarkeit einer (…) in Sri Lanka bei. H. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Oktober 2020 über seine Rechtsver- treterin seine Replik ein. Am 23. Juni 2021 und am 25. April 2022 reichte

D-2190/2020 Seite 9 er zudem Behandlungsbestätigungen des Spitals Q._______ zu den Ak- ten. Am 10. Mai 2022 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine «Ergän- zung der Beschwerdeschrift» und eine aktualisierte Kostennote ein.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht- gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör- den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde- rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5 1 und 2009/28 E. 7.1).

E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4 November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 FoK einem Wegweisungsvollzug entgegen.

E. 4.1 In ihrer Entscheidung führt die Vorinstanz zunächst aus, dass der er- forderliche zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Verfolgungshandlungen (in den Jahren 2008 bis 2015) und der Ausreise nicht bestehe. Zudem sei festzuhalten, dass die angebliche Ver- haftung im Jahr 2013 in keinem Zusammenhang mit der geltend gemach- ten Verfolgung wegen des Verdachts von Verbindungen zu den LTTE stehe. In letzterem Kontext werde insbesondere aus der Freilassung be-

D-2190/2020 Seite 11 reits zwei Tage nach der Inhaftierung im Jahr 2015 deutlich, dass ein sol- cher Verdacht seitens der sri-lankischen Behörden nicht bestehe. Somit sei klar, dass kein logischer und zeitlicher Zusammenhang zwischen den gel- tend gemachten Verhaftungen und der Ausreise bestehe, und daher die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf Art. 3 AsylG nicht rele- vant seien. Darüber hinaus sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer selbst gel- tend mache, nie für die LTTE tätig geworden zu sein und lediglich vor- brachte, tamilischen Flüchtlingen geholfen zu haben. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner Aussage mit seinem eigenen Rei- sepass ausgereist sei und als Erklärung, wie dies für eine gesuchte Person möglich sei, lediglich auf die Ausreiseorganisation durch den bezahlten Schlepper verwiesen habe, spreche gegen eine Verfolgungsgefahr bei Ausreise. Neben der fehlenden Relevanz für die Asylgewährung seien die Vorbringen zudem nicht ausreichend glaubhaft. Insbesondere sei dabei relevant, dass es Abweichungen in den Vorbringen zwischen der BzP und der Anhörung gebe, dies gelte für die Frage der genauen Umstände der Ausreise ge- nauso wie für die Schilderungen der angeblichen Kooperation mit Mathi- sayan und den sich daraus ergebenden Folgen. Ebenso inkonsistent seien die Vorbringen hinsichtlich der Verwahrung der Tasche von M._______, die bei einer Hausdurchsuchung in seiner Abwesenheit gefunden worden sein soll, und ein verstärktes Interesse am Beschwerdeführer hervorgerufen ha- ben soll. Der Beschwerdeführer habe die Widersprüche zwischen den An- gaben in der BzP und in der Anhörung zu den Asylgründen nicht erklären können. Es sei auch offengeblieben, welche Angaben stimmen würden, da der Beschwerdeführer dies nicht aufgeklärt habe. In Bezug auf diese Ab- weichungen zwischen den Vorbringen sei es nicht glaubhaft, dass er zum Zeitpunkt der BzP so weit von sich im Empfangs- und Verfahrenszentrum O._______ befindlichen Landsleuten beeinflusst worden sei, dass er nicht in der Lage gewesen sei, zu erkennen, wie wichtig es gewesen wäre, seine eigene Fluchtgeschichte zu erzählen. Im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen seien insbesondere die Ausführungen zur Aufbewahrung und zum Auffinden der Tasche unlogisch und ohne Substanz. Es könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt wer- den, dass er eine Tasche eines Bekannten übernommen und diese ver- steckt habe, ohne deren Inhalt zu kennen und ohne sich darüber Gedanken

D-2190/2020 Seite 12 zu machen. Dies insbesondere, wenn man bedenke, dass er selbst ange- geben habe, er habe zu dieser Zeit aus Angst vor einer weiteren Verhaftung versteckt gelebt. Aus diesen Gründen sei es auch nicht glaubhaft, dass das CID nach ihm suche und die geltend gemachte subjektive Furcht vor einer Bedrohung könne ihm insgesamt nicht geglaubt werden. Er sei auch nicht als potentieller Verdächtiger mit LTTE-Verbindungen ge- fährdet, weil er selbst angegeben habe, nie in Verbindung mit den LTTE gestanden zu haben. Allein die Tatsache, dass er tamilischen Personen geholfen habe und selbst Tamile sei, reiche nicht aus, um eine Verfolgungs- gefahr zu begründen. Die nur kurze Dauer der Inhaftierung im Jahr 2015 und die Tatsache, dass er legal mit seinem eigenen Pass habe ausreisen können, sprächen vielmehr dafür, dass er nicht wirklich von den Behörden gesucht werde. Da ihm die Vorbringen hinsichtlich der Gefahr, die aufgrund des Auffindens der aufbewahrten Tasche bei einer Hausdurchsuchung ge- funden worden sein soll, nicht geglaubt werden könne, sei eine Verfol- gungsgefahr im Sinne des Art. 3 AsylG bei Rückkehr nicht gegeben. Es seien auch keine Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts gegeben und die Tatsache, dass der Beschwerde- führer nach Ende des Krieges noch fast zehn Jahre in Sri Lanka gelebt habe, spreche dafür, dass er keinem asylrelevanten Risiko bei Rückkehr ausgesetzt sei und auch kein Zusammenhang zwischen seiner Ausreise und den Verfolgungsmassnahmen gegen die tamilische Bevölkerung am Ende des Krieges bestehe. An dieser Einschätzung sei auch angesichts der geänderten Situation nach der Präsidentschaftswahl im Jahr 2019 fest- zuhalten. In dieser Hinsicht habe der Beschwerdeführer ohnehin nichts gel- tend gemacht, so dass eine begründete Furcht vor Verfolgung bei Rück- kehr auch unter diesem Gesichtspunkt nicht bestehe und das Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentli- chen die Vorbringen, die er bereits in der Anhörung gemacht hatte. Er prä- zisierte partiell die bereits gemachten Angaben, insbesondere durch wei- tere Details seines Engagements und seiner Hilfe für tamilische Personen in D._______ und C._______ sowie zu den Umständen seiner geltend ge- machten Verhaftungen und Freilassungen. Insbesondere nach der ersten Verhaftung sei er so zugerichtet gewesen, dass ihn seine Grossmutter zu- erst einmal habe gesund pflegen müssen und ihm danach kaum noch er- laubt habe, das Haus zu verlassen. Die schwerste Folter habe er während seiner fünfmonatigen Inhaftierung im Jahr 2010 erlitten. Nach dieser sei

D-2190/2020 Seite 13 seiner Grossmutter und ihm bewusst gewesen, dass das CID ihn nicht in Ruhe lassen würde, weshalb sie sich zur Rückkehr nach C._______ ent- schlossen hätten. Sie seien 2011 nach R._______ an die Adresse (…) B._______ in der Gegend von C._______ gezogen. Dort habe er gelegent- lich als Hilfsarbeiter auf Feldern und Baustellen gearbeitet. Ehrenamtlich habe er für hilfsbedürftige tamilische Personen in singhalesischer Sprache verfasste Dokumente übersetzt, unter anderem auch im Auftrag des Roten Kreuzes. Ab 2012 habe er – neben seiner Tätigkeit als Übersetzer – be- gonnen, im Auftrag von M._______, den er im Jahr 2012 bei einer Kund- gebung wiedergetroffen habe, Waren, wie zum Beispiel alte Kleider, Reis, Kissen und Matten an Flüchtlinge zu verteilen. Nach seiner Verhaftung im Jahr 2013 habe er versucht, im Alltag wieder Fuss zu fassen und gelegent- lich als Hilfsarbeiter gearbeitet sowie seine ehrenamtlichen Tätigkeiten wei- tergeführt. Einmal habe er in dieser Zeit zusammen mit M._______ einen sozial engagierten Politiker namens Mathisayan getroffen. Abgesehen von diesem einem Treffen habe er sich aber bedeckt gehalten. Erst nach der Inhaftierung im April 2015 habe er sich versteckt und sei nur noch selten nach Hause gegangen und habe abwechselnd bei Freunden und Bekann- ten in der Umgebung von C._______ (…) geschlafen. Er habe seine eh- renamtlichen Tätigkeiten ab diesem Zeitpunkt vorsichtig ausgeübt. Ende Mai 2015 sei Mathisayan umgebracht worden. Nach dem Fund der Tasche mit den Dokumenten von M._______ habe er weiter versteckt gelebt. Er habe im (…) 2016 auf Anraten seiner Grossmut- ter geheiratet, da diese fest davon überzeugt gewesen sei, dass die Be- hörden bei einer Heirat von der weiteren Verfolgung des Beschwerdefüh- rers absehen würden und er nach einer Heirat und Familiengründung we- niger Probleme haben würde. Er sei aber trotz der Heirat nicht zur Ruhe gekommen. Unzählige Male seien CID-Beamte bei ihm zu Hause aufge- taucht und hätten seine Grossmutter und seine bei ihr wohnende Ehefrau unter Druck gesetzt. Er habe in ständiger Angst gelebt und die Situation nicht mehr ausgehalten. Ihm sei bewusst geworden, dass ihn das CID – egal, was er tun würde – stets im Visier behalten werde. Er leide bis heute unter der erlittenen Folter. Der Gedanke, ein weiteres Mal gefoltert und ge- demütigt zu werden, habe ihn wahnsinnig gemacht, weshalb er im (…) 2017 sein Heimatland verlassen habe. Er habe zunächst C._______ ver- lassen und sei nach D._______ gereist. Am (…) 2017 sei er mithilfe eines Schleppers von D._______ via S._______ in die T._______ geflogen. Von dort aus sei er auf dem Landweg am 31. Juli 2017 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch gestellt habe. Bis heute suchten zivil- gekleidete Männer auf Motorrädern das Haus seiner Grossmutter in

D-2190/2020 Seite 14 B._______ regelmässig auf. Manchmal umkreisten sie das Haus «nur» mit den Motorrädern, um seiner Grossmutter und seiner Ehefrau Angst einzu- jagen. Manchmal beträten sie das Haus, durchsuchten es, befragten und bedrängten seine Grossmutter und seine Ehefrau. Als Beweismittel legte er der Beschwerde einen Artikel von TamilNet vom

1. Juni 2015 zum Tod des Oppositionspolitikers Mathisayan Sachchitha- nantham bei.

E. 4.3 Hinsichtlich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft konstatierte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, dass die Beschwerde aus ihrer Sicht keine neuen Argumente oder Beweismittel enthalte und dass der einge- reichte Zeitungsbericht zum Tod des Oppositionspolitikers Mathisayan («Mathisenan») keinen erkennbaren Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers habe.

E. 4.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer hinsichtlich der Flüchtlings- eigenschaft erneut auf das Bestehen mehrerer Risikofaktoren für eine Ver- haftung und Folter bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka hin. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass sich aus dem ärztlichen Bericht vom (…) ergebe, dass er sichtbare Narben an seinen Fussgelenken aufweise, welche auf die erlittene Folter zurückzuführen seien. Zudem sei besonders hervorzuheben, dass er wegen seiner vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE in der Vergangenheit immer wieder ins Visier der sri-lankischen Be- hörden geraten sei und schwere Folter erlitten habe. Dies werde von der Vorinstanz auch nicht bestritten, so dass eine erhebliche Wahrscheinlich- keit bestehe, dass die sri-lankischen Behörden ihn wegen seinen Verbin- dungen zu den LTTE vermerkt hätten und ihm deswegen bei Rückkehr nach Sri Lanka nicht lediglich eine Befragung sondern Folter drohe.

E. 4.5 Am 25. Juni 2021 übersandte der Beschwerdeführer eine Behand- lungsbestätigung des Spitals Q._______ vom (…). Die Bestätigung enthielt neben der bestätigten Diagnose einer (…) neu auch die Diagnose einer (…). Mit Schreiben vom 25. April 2022 übersandte er eine Behandlungsbe- stätigung des Spitals Q._______ vom (…) mit der diese Diagnose in dem Sinne angepasst wurde, dass nunmehr eine (…) bestehe.

E. 4.6 In seiner weiteren Eingabe vom 10. Mai 2022 weist der Beschwerde- führer darauf hin, dass die erlittene Folter als so schwerwiegend einzustu- fen sei, dass selbst bei Annahme des Nichtbestehens einer Verfolgungs-

D-2190/2020 Seite 15 gefahr bei Rückkehr von «zwingenden Gründen», die auf früheren Verfol- gungen beruhen, im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Satz 2 des Abkommens vom

28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auszugehen sei. Diese würden eine Anerkennung der Flüchtlingseigen- schaft auch bei Annahme des Wegfalls der Verfolgungsgefahr bei Rück- kehr rechtfertigen. Des Weiteren führte er aus, dass bei einer allfälligen Prüfung der eventualiter geltend gemachten Wegweisungsvollzugshinder- nisse Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) zu beachten sei, da bei Rückkehr die von die- ser Norm geforderte Rehabilitation nicht gewährleistet sei. Darüber hinaus stünden in diesem (gesundheitlichen) Kontext auch Art. 3 Konvention vom

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, wegen ver- meintlicher Tätigkeit für die LTTE mehrfach verhaftet und gefoltert worden zu sein. Er sei ausgereist, um weiteren Nachstellungen und Verhaftungen zu entgehen. Damit macht er neben bereits erlittener Verfolgung nament- lich auch Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen geltend, die an ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv anknüpfen und ihm bei einer Rückkehr in die Heimat unmittelbar drohten. Die sich aus Art. 3 AsylG ergebenden Ein- schlussgründe, die völkerrechtskonform im Lichte des Art. 1 A Ziff. 2 FK auszulegen sind (vgl. etwa BVGE 2008/34 E 5.1), müssen kumulativ vor- liegen, damit die Person die Flüchtlingseigenschaft insgesamt erfüllt. Es ist festzustellen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers im Wesentlichen streitig ist, ob bei seiner Ausreise eine Verfolgungsgefahr bestand und ob bei einer allfälligen Rückkehr ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lan- kischen Behörden bestehen würde.

E. 5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei bei seinen verschiedenen Verhaftungen immer wieder verdächtigt worden, mit den LTTE in Verbin- dung zu stehen und Geld aus dem Ausland für die Unterstützung und Hilfe, die er in D._______ und in C._______ leistete, erhalten zu haben.

E. 5.2.2 Die Vorinstanz erkennt insbesondere in der «lediglich» zweitägigen Haft im April 2015 und in der nachfolgend vergangenen Zeitspanne von etwa zwei Jahren bis zur Ausreise im April 2017 einen Nachweis für ein

D-2190/2020 Seite 16 nicht (mehr) bestehendes Interesse am Beschwerdeführer seitens der Be- hörden. Vor diesem Hintergrund wertet sie namentlich das Vorbringen be- treffend die angeblich bei einer Hausdurchsuchung gefundenen Tasche als nicht glaubhaft. Sie misst in der Folge auch den vorgebrachten Verhaftun- gen im Jahr 2013 (im Kontext des Besuchs der Menschenrechtshochkom- missarin der Vereinten Nationen Pillay) und im Jahr 2015 (im Kontext der geltend gemachten Aktivitäten für Mathisayan) keine weitergehende Be- deutung als jene von singulären Ereignissen zu, da diese nicht im Zusam- menhang mit den anderen Tätigkeiten und Verhaftungen des Beschwerde- führers gestanden hätten. Da bis zur Ausreise nach der letzten Verhaftung im April 2015 noch zwei Jahre vergangen seien, fehle es am zeitlichen und kausalen Zusammenhang zwischen drohender Verfolgung und Ausreise. Von daher habe im Zeitpunkt der Ausreise keine objektiv begründete Furcht bestanden, da angesichts des Profils des Beschwerdeführers, der geschilderten legalen Ausreise mit eigenen Dokumenten und des Wider- spruchs beim Ausreisegrund nicht davon auszugehen sei, dass eine Ge- fahr ernsthafter Nachteile im Zeitpunkt der Ausreise gegeben gewesen sei.

E. 5.2.3 Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1), aber es kommt entscheidend darauf an, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Vorbringen und der daraus resultierenden Sach- verhaltsdarstellung sprechen, nach einer objektivierten Sichtweise über- wiegen oder nicht. Um dies anzunehmen, ist von zentraler Bedeutung, dass die gesuchstellende Person eine eigene Erlebnisse betreffende, sub- stanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse abgibt, die durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet ist. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen die Sachverhalts- darstellung seitens der gesuchstellenden Person sprechen. Insbesondere sind dabei die Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhal- tes, die Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben und die persönliche Glaubwürdigkeit von Bedeutung (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 und 2013/5 E.6.5.1). Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen

D-2190/2020 Seite 17 die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E.6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1; 1996 Nr. 27 E. 3c/aa und 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 5.2.4 In Beachtung dieses Massstabs erweisen sich die Aussagen des Be- schwerdeführers zu den geltend gemachten Verhaftungen in den Jahren 2008 und 2010 und deren Hintergründe als komplex, substantiiert und le- bensnah. Die entsprechenden Schilderungen fallen dabei insbesondere durch unwesentliche Details, Originalität, innere Übereinstimmung und Präzision auf, insbesondere auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer nicht chronologisch erzählte, sondern durch die Nach- fragen in der Anhörung immer wieder aufgefordert war, zeitlich hin und her zu springen. Auch wenn es bezüglich der Dauer der Haft zu gewissen Un- stimmigkeiten gekommen ist, vermochte der Beschwerdeführer diese stets auf den gleichen Zeitraum zu datieren. Insgesamt geht das Gericht damit grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Schwierig- keiten in D._______ aus. Dass der Beschwerdeführer schildert, nach die- sen zwei Verhaftungen aus D._______ weggezogen und danach weniger im Fokus der Behörden gewesen zu sein, erscheint dabei ebenfalls als schlüssig. Ein solches Verhalten entspricht auch den gerichtsbekannten Ausweichstrategien in D._______ lebender tamilischer Personen. Dement- sprechend ist als glaubhaft gemacht zu erkennen, dass der Beschwerde- führer nach der in D._______ erlittenen Verhaftung und Folter in den Jah- ren 2008 und 2010 mit seiner Grossmutter nach B._______ (C._______) umgezogen ist und zunächst nur sehr niederschwellig tamilischen Perso- nen geholfen hat. Gut nachvollziehbar sind auch die Schilderungen des Beschwerdeführers, dass der Besuch der damaligen Hochkommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Pillay, Hoffnungen bei der tamili- schen Bevölkerung auf eine Besserung ihrer eigenen Lage und auf eine Untersuchung der Situation in Sri Lanka durch die Vereinten Nationen her- vorgerufen habe (vgl. zum Mandat und Ziel des Besuchs die Aussagen der Hochkommissarin Pillay an der Medienkonferenz in Colombo am 31. Au- gust 2013, verfügbar unter: https://www.ohchr.org/en/statements/2013/08/ opening-remarks-un-high-commissioner-human-rights-navi-pillay-press- conference). Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgänge im Jahr 2013 sind durch Quellen belegt und der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen (MRA) hat im Nachgang zu dem Besuch und in den nachfolgenden Berichten zu Sri Lanka auf die damaligen Schwierigkeiten hingewiesen (vgl. etwa Resolution des MRA vom 9. April 2014, A/HRC/RES/25/1: Promoting reconciliation, accountability and human

D-2190/2020 Seite 18 rights in Sri Lanka). Die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine da- malige Verhaftung fügen sich ohne weiteres in die Quellenlage ein und seine diesbezüglichen Schilderungen sind auch von einer persönlichen Be- troffenheit getragen. Auch die Unterstützung seitens Mathisayan für die ta- milische Personen und dessen gewaltsamer Tod Ende Mai 2015 sind be- legt. Die in diesem Kontext erfolgte Verhaftung schildert der Beschwerde- führer glaubhaft und den verfügbaren Erkenntnissen entsprechend, wobei er seinen persönlichen Bezug zu diesem Ereignis hinreichend nachvoll- ziehbar darlegt. Die Vorinstanz geht somit fehl, wenn sie dem Beschwer- deführer entgegenhält, es sei kein Bezug zu Mathisayan ersichtlich und dessen Tod habe nichts mit seinen Vorbringen zu tun. Schliesslich spricht für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er (ausser partiell im Rahmen der BzP) nicht versucht hat, seine Rolle als Helfer für tamilische Personen in D._______ oder in C._______ auszu- schmücken oder zu überhöhen. Angesichts der Vielzahl von gezielten Tö- tungen von tamilischen Personen in Sri Lanka in dieser Zeit (vgl. etwa den Jahresbericht des MRA zu Sri Lanka, A/HRC/46/20 vom 9. Februar 2021 [mit Hinweisen auf die früheren Jahresberichte], insbesondere Ziff. 7 und

9) wäre es für den Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, seinen Vortrag entsprechend zu erweitern, sowohl was seine Vorbringen generell als auch was die konkreten Verhaftungen betrifft. Dass er selbst schildert, dass das Interesse und die Intensität der Verfolgungshandlungen im Laufe der Zeit abgenommen haben und er bei der Verhaftung im Jahr 2015 «lediglich» noch Schläge erlitten hätte, spricht in gleicher Weise für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu den Inhaftierungen. Von der in der BzP noch geltend gemachten Verhaftung und Folter im Frühjahr 2016 hat er sich schlüssig distanziert, zumal er nachvollziehbar und überzeugend schilderte, warum er sich aufgrund von "Ratschlägen" von Landsleuten zu unzutreffenden Aussagen veranlasst sah. In diesem Kontext ist auch bedeutsam, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung seine Vorbringen zum bei Ausreise be- stehenden Verfolgungsrisiko tendenziell abgeschwächt hat.

E. 5.2.5 Nicht geglaubt werden kann dem Beschwerdeführer allerdings, dass er eine Tasche mit Dokumenten, die potentiell zur Unterstützung für tamili- sche Personen verwendet werden könnten, im Haus seiner Grossmutter versteckt haben will. Dieser Vorgang erscheint im Lichte des damit verbun- denen Risikos für sich aber auch für seine Familienangehörigen und im Kontext seiner Vorbringen zu seiner niederschwelligen Rolle nicht hinrei- chend plausibel und ist ein erster Hinweis auf eine nicht bestehende Ver- folgungsgefahr bei Ausreise. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller

D-2190/2020 Seite 19 Glaubhaftigkeitsindizien erscheint die vom Beschwerdeführer geltend ge- machte weiter bestehende Verfolgungsgefahr kaum als glaubhaft. Bereits 2013 wie auch 2015 verbrachte der Beschwerdeführer nur kurze Zeit in Haft und wurde offenbar ohne weitere Auflagen entlassen. Sodann schil- dert der Beschwerdeführer für die Zeitspanne zwischen der letzten Inhaf- tierung im April 2015 und der Ausreise im April 2017 mannigfaltige Kontakte mit den Behörden. Unter anderem hat er bei seiner Heirat und bei der Or- ganisation der Ausreise, die mit seinem eigenen, im Jahr 2017 ausgestell- ten Pass erfolgte, direkt Kontakt mit den sri-lankischen Behörden aufge- nommen und deren Dienstleistungen in Anspruch genommen, was sich nicht in die Schilderungen einfügt, er habe versteckt gelebt, weil ständig nach ihm gesucht worden sei. Nach dem Gesagten wird deutlich, dass der notwendige zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen den erlittenen Verhaftungen und der Ausreise nicht bestanden hat.

E. 5.2.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Gericht von der Glaubhaftigkeit der zwischen 2008 und 2015 geltend gemachten Inhaftie- rungen ausgeht, diese jedoch keinen hinlänglichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweisen. Im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka im April 2017 bestand keine begründete Furcht, dass sich mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft weitere Verfolgungsmassnahmen verwirklichen würden.

E. 5.3.1 In einem zweiten Schritt gilt es zu prüfen, wie sich die Situation nach der Ausreise des Beschwerdeführers im April 2017 – unter Einbezug der glaubhaften Vorgeschichte – im heutigen Zeitpunkt des Entscheids dar- stellt und ob subjektive Nachfluchtgründe bestehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.6).

E. 5.3.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenom- men und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkeh- rende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkeh- renden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder ver- gangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen re- gimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch

D-2190/2020 Seite 20 die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder auch bloss vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem ge- steigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen aus- serdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Ri- sikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Per- son ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkeh- renden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrie- ben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wieder- aufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle – als volatil zu bezeich- nende – Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsge- richt ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Ent- wicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfin- dung. Es gibt allerdings zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur An- nahme, dass in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Ver- folgungsgefahr ausgesetzt wären, gleichzeitig kann aber auch nicht von einer Verbesserung der Situation ausgegangen werden, so dass eine Prü- fung im Einzelfall erfolgen muss.

E. 5.3.3 Dazu ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach seiner Übersiedlung nach B._______, im Wesentlichen singuläre Ereignisse beschreibt. Weder die Verhaftung anlässlich des Besuch der UN-Menschenrechtshochkommissarin Pillay, noch die Verhaftung im Kon- text der Aufklärung der Rolle von Mathisayan und des Engagement des Beschwerdeführers bei der Verteilung von Lebensmitteln und Geld an ta- milische Personen in C._______ stellen Ereignisse dar, die ohne weiteren Kontext für sich genommen eine Annahme einer Verfolgungsgefahr bei Rückkehr begründen könnten (vgl. ebenso etwa Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts E-4795/2017 vom 22. Juli 2021 E.6; E-2717/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 6 und 7 und D-5610/2017 vom 25. November 2021 E.7.2). Alleine aus dem Abnehmen der Intensität der Verfolgungshandlungen und Bedrohungsszenarien vor der Ausreise auf die Sicherheit des Beschwer- deführers bei einer potentiellen Rückkehr nach Sri Lanka zu schliessen,

D-2190/2020 Seite 21 greift jedoch zu kurz. Der Beschwerdeführer hat den vorstehenden Erwä- gungen gemäss schon in den Jahren 2008 und 2010 zwei Inhaftierungen im Zusammenhang mit Unterstützung der LTTE erlitten und macht auch Foltererfahrungen geltend. Das SEM hat diese Aspekte bei der Prüfung des Risikoprofils völlig ausser Acht gelassen, da es in seinen Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft auf die Ereignisse vor 2013 in keiner Weise Be- zug nimmt. Damit wird die Vorinstanz jedoch den gesamten Vorbringen, die eine andauernde niederschwellige Hilfe für Personen tamilischer Ethnie seitens des Beschwerdeführers seit 2007/2008 beziehungsweise einen la- tenten entsprechenden Verdacht der Sicherheitsbehörden darlegen, nicht gerecht. In dieser Hinsicht wirkt sich die glaubhaft gemachte Verfolgung, die sich in den Jahren 2008 bis 2015 manifestiert hat, auch auf die Prüfung der potentiellen Verfolgungsgefahr bei einer allfälligen Rückkehr aus und ist somit bei der Gesamtwürdigung als zentrales Element mit zu berück- sichtigen.

E. 5.3.4 Zwar war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2017, wie oben dargelegt, nicht flüchtlingsrelevant gefährdet. Im heutigen Zeitpunkt, im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz, kann sich die ehemalige Gefährdungslage wegen seiner von den Behörden vermuteten LTTE- Verbindungen indessen wieder akzentuieren. Gerade dass er kurz nach Kriegsende bei der Ermöglichung der Ausreise für tamilische Personen geholfen hat, könnte nach einer Rückkehr aus der Schweiz – verbunden mit der Tatsache eines jahrelangen Aufenthalts in einem Land mit einer bedeutenden tamilischen Diaspora – wieder an Bedeutung gewinnen. Obwohl keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer sich im Exil politisch engagiert hat, muss die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Verfolgung als erheblich gelten, weil er aus Sicht der sri-lankischen Behörden wegen der früheren Verhaftungen im Kontext mit LTTE- Aktivitäten mit hoher Wahrscheinlichkeit als Bedrohung wahrgenommen werden würde. Da er auch Narben am linken Fussgelenk aufweist und ohne gültige Identitätspapiere nach Sri Lanka zurückkehren würde, sind weitere – wenn auch eher schwache – risikoerhöhende Faktoren vorhanden, die bei einer Befragung anlässlich einer Einreise nach Sri Lanka auffallen würden. Im Zusammenspiel sind diese Faktoren geeignet, ein besonderes behördliches Interesse bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers hervorzurufen.

E. 5.3.5 Bei gesamthafter Würdigung aller wesentlichen Umstände, so insbe- sondere der erlittenen Haft im Zusammenhang mit der ihm unterstellten

D-2190/2020 Seite 22 Unterstützung der LTTE, der dabei erlebten Übergriffe seitens des CID so- wie des Risikos tamilischer Rückkehrender nach langjährigem Aufenthalt in der Schweiz, bei der Einreise verhaftet und allfälligen Misshandlungen ausgesetzt zu werden, ist die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Ge- fährdung ausgesetzt zu werden, folglich auch objektiv als nachvollziehbar zu bezeichnen (so auch etwa Urteil des Bundesverwaltungsgericht D- 3468/2017 vom 17. Oktober 2018 E. 6.5). Eine begründete Furcht des Be- schwerdeführers vor zukünftigen flüchtlingsrelevanten Nachteilen – im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe – ist daher zu bejahen, zumal die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die in der Ver- gangenheit bereits Opfer von Verfolgungen geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). Eine Gesamtbetrachtung aller Aspekte des vorliegenden Einzelfalls ergibt demnach eine konkrete Gefahr weiterer Re- pressalien bei einer potentiellen Rückkehr, so dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde- führers infolge des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen zu beja- hen. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indes aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt; das Asylgesuch wurde im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde demnach in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich jedoch mit Blick auf das Ge- bot des Non-Refoulement (Art. 5 AsylG) als unzulässig, da davon ausge- gangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behand- lung ausgesetzt wäre.

D-2190/2020 Seite 23

E. 7 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Weg- weisungsvollzugs beantragt wurden. Soweit die Gewährung von Asyl und Aufhebung der Wegweisung beantragt wurden, ist die Beschwerde abzu- weisen. Die angefochtene Verfügung ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdefüh- rer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Bei der Verfahrenskonstellation wie der vorliegenden (Abweisung der Beschwerde betreffend Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung, Gutheissung betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und betreffend den Wegweisungsvollzug) wird praxisgemäss ein Obsiegen zu zwei Dritteln angenommen.

E. 8.2 Weil der Beschwerdeführer somit teilweise (zu zwei Dritteln) obsiegt hat, wären ihm reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von einem Drittel der Gesamtkosten aufzuerlegen. (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ge- währt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersicht- lich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr prozessual bedürftig wäre.

E. 8.3 Im Umfang des Obsiegens zu zwei Dritteln ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine entsprechend reduzierte Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Seine Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom

E. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, ist die amtliche Rechtsvertretung durch das Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 VGKE), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Zwischenverfügung vom 11. Juni 2020 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Das amtliche Honorar ist mit einem Stundenansatz von Fr. 220.– zu berechnen und somit vorliegend auf (gerundet) Fr. 1339.– (inklusive ein Drittel der Auslagen und Mehrwert- steuer) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-2190/2020 Seite 25

E. 10 Mai 2022 eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Darin beziffert sie ihren zeitlichen Gesamtaufwand für das Verfahren mit 17 Stunden, bean- tragt einen Stundenansatz von Fr. 250.–, macht Auslagen von Fr. 185.20 geltend und weist auf die bestehende Mehrwertsteuerpflicht hin. Der tat- sächlich in der Honorarnote enthaltene zeitliche Aufwand betrug 16 Stun- den 20 Minuten und scheint als angemessen, die geltend gemachten Kos- ten als hinreichend substanziiert. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine praxisgemäss um ein Drittel reduzierte Entschädigung zu entrichten. Die Parteientschädigung, die

D-2190/2020 Seite 24 durch das SEM zu vergüten ist, ist demzufolge auf (gerundet) Fr. 3044.– (inklusive zwei Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der Flüchtlings- eigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen wird sie ab- gewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 20. März 2020 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf- zunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3044.– auszurichten.
  5. Der Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Hono- rar von Fr. 1339.– zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2190/2020 Urteil vom 20. März 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka tamilischer Ethnie und christlichen Glaubens, ersuchte am 31. Juli 2017 um die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Am 7. August 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 21. September 2017 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass das Dublin-Verfahren beendet worden sei und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. Die Anhörung zu den Gesuchsgründen fand am 11. November 2019 statt. B. B.a In der BzP brachte der Beschwerdeführer zu seiner Person vor, er sei in B._______ (Distrikt C._______ in der Nordprovinz) geboren worden, er habe aber von 1995 bis 2010 in D._______ gewohnt. Danach habe er in B._______ gelebt, ab 2015 und noch bis zu seiner Ausreise im April 2017 habe er sich jedoch in E._______ versteckt gehalten. Er habe, bevor er sich habe verstecken müssen, bei seiner Grossmutter mütterlicherseits gelebt, da sein Vater bereits im Jahr 1991 und seine Mutter im Jahr 2010 Sri Lanka verlassen hätten. Er habe zu beiden Elternteilen keinen Kontakt. Nach seinen Informationen lebe sein Vater im F._______ und seine Mutter in G._______. Nach dem Abschluss der Schule habe er keinen Beruf erlernt und vor seiner Ausreise habe er als Handlanger gearbeitet. Auf die Frage nach dem Grund für sein Gesuch brachte er in der BzP im Wesentlichen das Folgende vor: Er habe in Sri Lanka für einen Mann namens «Mathisenan» (gemäss Aktenlage «Mathisayan») gearbeitet, der am 27. Mai 2015 getötet worden sei. Er habe sich danach in E._______ versteckt. Als er im (...) 2016 einmal für einen Besuch nach Hause gegangen sei, sei er von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) verhaftet und zwei Wochen lang verhört und geschlagen worden. Er sei insbesondere zu Mathisayan und dessen Auslandskontakten befragt worden, er sei aber selbst nicht verdächtigt, sondern lediglich wegen der Informationen, die sich die Beamten erhofft hätten, verhört worden. Er sei auch nach seiner Freilassung mehrere Male zuhause (in B._______) für weitere Befragungen gesucht worden, habe sich aber weiter in E._______ versteckt gehalten. Auf Nachfrage hin brachte er vor, er sei tatsächlich schon früher zweimal in Haft genommen worden. Das sei in den Jahren 2008 und 2010 in D._______ gewesen. Er sei damals verdächtigt worden, Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zu unterhalten, da er für «LTTE-Leute» Unterkünfte organisiert habe. Im Jahr 2008 sei er für eine Woche und im Jahr 2010 für einen Monat inhaftiert, und dabei jeweils verhört und geschlagen worden. B.b In der Anhörung zu den Asylgründen am 11. November 2019 brachte der Beschwerdeführer vor, er werde in Sri Lanka immer noch gesucht. Das sei ihm von seiner Ehefrau berichtet worden, welche bei seiner Grossmutter lebe und mit der er regelmässig in Kontakt stehe. Zuletzt sei er im August 2019 gesucht worden. Seine Ehefrau habe seit seiner Ausreise von zehn bis 15 Versuchen, ihn zu finden, berichtet. Seine Ehefrau sei dabei jedes Mal bedrängt und bedroht worden. Er habe auch regelmässige Kontakte mit seiner Grossmutter, bei der er gewohnt habe, bevor er sich versteckt habe, sowie zu Bekannten. Er habe weitere Verwandte in Sri Lanka, zu denen er keinen Kontakt habe und auch Verwandte in Europa, unter anderem in der Schweiz. Er habe nach seiner Geburt bis 2011 in D._______ gelebt, wo er auch 2006 seine O-Level-Prüfung abgelegt habe, und später bis Ende 2014 in B._______. Er sei dort bis zur Ausreise im April 2017 gemeldet gewesen. Er habe im August 2016 geheiratet, weil er sich dadurch ein Ende der Probleme mit den Behörden erhofft habe. Während dieser Zeit habe er aber bereits versteckt gelebt, da er nach seiner erneuten Verhaftung im (...) 2015 aus Sicherheitsgründen bis zur Ausreise in C._______ und in E._______, einem Vorort von C._______, gelebt habe und nur noch selten in B._______ gewesen sei. In C._______ sei er bei Freunden, die er schon aus D._______ gekannt habe, untergebracht gewesen. Daneben habe er sich auch öfter in H._______ aufgehalten. Er habe ab 2006 gelegentlich gearbeitet, sein Leben sei aber im Wesentlichen von seiner Grossmutter finanziert worden. Er habe, nachdem er aus D._______ weggegangen sei, unregelmässig als Tagelöhner gearbeitet. Im Jahr 2007 habe er an einer Protestkundgebung teilgenommen, die gegen die Aufforderung der Regierung an alle Tamilen, D._______ zu verlassen, gerichtet gewesen sei. Er habe dort einen Tamilen namens I._______ kennengelernt, der sagte, er käme aus C._______. Mit diesem sei er danach gelegentlich telefonisch in Kontakt gewesen. I._______ habe ihn aufgefordert, Tamilen zu helfen, da er in D._______ ortskundig sei und einigermassen Singhalesisch spreche. Anfang 2008 habe er sich auf dessen Anfrage hin bereit erklärt, für einen Tamilen, der einen Pass benötigte, eine Unterkunft in D._______ zu organisieren. Er habe diese Person zu einer Unterkunft in einer Lodge mit Namen J._______ an der (...) begleitet und bei der Ausreise unterstützt. Er habe diese Hilfe ehrenamtlich geleistet und sei dadurch in Probleme geraten. Er sei im Juni 2008 an einem ihm unbekannten Ort inhaftiert worden. Er sei damals insbesondere zu seinen Kontakten zu I._______ befragt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, für die LTTE zu arbeiten. Er sei dabei wahllos geschlagen und schwer gefoltert worden. Im Juli 2008 sei er nach einem Monat freigelassen worden. Die für die Freilassung notwendige Zahlung habe seine Grossmutter finanziert und über einen lokalen Politiker organisiert. Er habe im September 2009 erneut Tamilen geholfen, eine billige Unterkunft in D._______ zu finden. Im Juli 2010 habe er einen Bekannten seines Onkels bei sich zu Hause beherbergt, der mehrere Verletzungen an den Beinen gehabt habe. Der Bekannte sei am Tag darauf verhaftet worden und auch er sei mitgenommen worden, weil er diesen beherbergt habe. Seine Sachen seien beschlagnahmt worden, auch sein Mobiltelefon, so dass er seine Verwandten nicht habe kontaktieren können. Ihm sei vorgeworfen worden, er helfe den LTTE. Das Beherbergen von Tamilen sei damals verboten und ein Inhaftierungsgrund gewesen. Er sei aber unschuldig gewesen und im Dezember 2010 gegen eine Schmiergeldzahlung freigelassen worden. Daraufhin sei er auf Anraten seiner Grossmutter von D._______ nach C._______ gegangen, wo er ab dem Jahr 2011 wieder damit begonnen habe, Leuten auf verschiedene Art und Weise zu helfen. Im August 2012 habe er an einer Protestkundgebung gegen schwere Folterungen und den Tod zweier Personen im Gefängnis K._______ teilgenommen und dort auch einen Bekannten aus D._______ wiedergetroffen. Danach habe er mit diesem wieder regelmässigen Kontakt gehabt. Dieser habe ihn im August 2013 über den anstehenden Besuch der Menschenrechtshochkommissarin der Vereinten Nationen, Navanethem Pillay, informiert und in Zusammenhang mit ihrem Besuch habe er an einer Kundgebung teilgenommen, bei der es zu Masseninhaftierungen gekommen sei. Er sei damals auch verhaftet und in einem (...) namens L._______ in C._______ festgehalten worden, das die Soldaten und Sicherheitskräfte als Stützpunkt genutzt hätten. Er sei nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. B.c Im Zusammenhang mit den vorgebrachten Verhaftungen schilderte er die Foltermethoden, denen er anlässlich seiner Inhaftierungen ausgesetzt war. Die Beamten hätten als Foltermethode unter anderem das Waterboarding angewendet. Weiter hätten sie ihn kopfüber aufgehängt und gezwungen Chili zu inhalieren oder zu Boden geworfen und auf ihn uriniert. Sie hätten ihn auch bäuchlings auf einen Tisch gelegt, seine Hände und Füsse festgehalten und wiederholt eine Flasche in seinen After eingeführt, sowie ihn gezwungen, Genitalien anderer Männer in den Mund zu nehmen und diese zu lutschen. Wenn er dies verweigert habe, sei er insbesondere im Kopfbereich geschlagen worden. Darüber hinaus sei er mit Handschellen an der Wand fixiert und geschlagen worden. Auf dem Boden liegend hätten die Männer auf seine Füsse eingeschlagen und seien mit spitzigen Schuhsohlen aus Metall über ihn gelaufen oder hätten mit dem Gewehrkolben gezielt in seine Schulterknochen geschlagen. Tagelang habe er ohne Kleider in seiner Zelle ausharren müssen. Wegen der unhygienischen Bedingungen hätten sich seine offenen Wunden entzündet bis sie eitrig wurden. Die offenen Wunden hätten die Beamten jeweils mit Salzwasser übergossen, um ihm qualvolle Schmerzen zuzufügen. Die Folter sei grenzenlos gewesen und es sei so unerträglich und unmenschlich gewesen, dass er jeden Tag geweint und den Leuten nachher gesagt habe, dass es besser wäre zu sterben, als nochmals solche Schikanen zu erleben. Als Folge der Folterungen habe er auch heute noch regelmässig Kopfschmerzen und vergesse viele Sachen. Bisweilen zittere er am Körper und er habe jahrelang «dieses schlappe Gefühl» gehabt. Zudem habe er Magenprobleme und Probleme im Genitalbereich. Die körperlichen Verletzungen seien ausgeheilt, bis auf eine Narbe am linken Fussgelenk, die er davongetragen habe, als er an den Füssen aufgehängt geschlagen worden sei. Er habe Angst gehabt, sich an internationale Hilfsorganisationen zu wenden, da er Konsequenzen gefürchtet habe, wenn die Behörden dies erfahren hätten. Zudem habe er nicht gewusst, wie er das hätte machen sollen und wo er sich hätte hinwenden können. Er habe keine Haftbescheinigungen über seine Inhaftierungen. B.d Im April 2015 sei er erneut verhaftet und ins (...) L._______, einen Stützpunkt der Sicherheitskräfte, gebracht worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei, dass er Geld aus dem Ausland erhalte und an tamilische Personen verteile. Er sei an diesem Tag in der Nähe der Bibliothek in C._______ gewesen, wo er gegen Mittag verhaftet und anschliessend mit einem Tuktuk zum (...) L._______ gebracht worden sei. Dort hätten die Sicherheitskräfte ihm seinen Gurt und sein Portemonnaie abgenommen und ihn aufgefordert, seine Hose und sein Hemd auszuziehen. So sei er bis zum Abend in einem Zimmer eingesperrt worden. Das Zimmer sei blutverschmiert gewesen. Dann sei er in dem Zimmer spät am Abend befragt und dabei auch geschlagen worden. Nachdem er schliesslich nach zwei Tagen wieder freigelassen worden sei, habe er sich von da an nur noch selten zu Hause aufgehalten. Bei der Verhaftung sei er «nicht so schwer gefoltert» aber mehrmals geschlagen worden. Bei der Freilassung sei er eingeschüchtert und mit dem Tod bedroht worden für den Fall, dass er noch einmal erwischt werde. Er habe zu dieser Zeit tamilischen Flüchtlingen geholfen, von denen sich nach dem Krieg viele mittelos in C._______ aufgehalten hätten. Er habe geholfen, diese Waren und Geld zu verteilen. Die Mittel habe er über M._______, den er von D._______ her über I._______ kannte, bezogen, wisse aber nicht, woher dieser das Geld erhalten hatte. Dieser habe ihn auch aufgefordert, sich in N._______ mit Mathisayan zu treffen. Er habe Mathisayan in der Folge auch einmal in C._______ getroffen. Die Sicherheitskräfte hätten damals vermutet, dass das Geld von Personen aus dem LTTE-Umfeld im Ausland stamme. Er habe persönlich nie Kontakte mit den LTTE gepflegt. Er habe aber gewusst, dass er wegen seiner Hilfstätigkeit bei der Verteilung von Gütern und Geld Schwierigkeiten bekommen könne, da die Sicherheitskräfte tamilische Personen generell sehr streng überwachten. Er habe diesen Menschen trotzdem helfen müssen, da er selbst in armen Verhältnissen in einer getrennten Familie aufgewachsen sei und daher nicht ruhig bleiben könne, wenn er mittellose Personen sehe, denen es elend gehe. B.e Nach dieser Verhaftung habe er im Wesentlichen versteckt an verschiedenen Orten gelebt. Er habe sich in C._______ verstecken müssen, da er an anderen Orten «keine richtigen Bekannten» gehabt habe und ihm auch M._______ nicht habe helfen können, weil dieser ständig an verschiedenen Orten gewesen sei. Auch nach der Verhaftung im April 2015 habe der Kontakt zu M._______ weiter bestanden. Dieser habe viele Leute unterstützt und Geld aus dem Ausland erhalten, um Leuten zu helfen. Er wisse nicht genau, ob M._______ mit den LTTE zu tun gehabt habe. Er habe grosses Vertrauen zu diesem gehabt und ihn unterstützen wollen. M._______ habe ihm im Januar 2016 eine Tasche zur Verwahrung gegeben und gesagt, dass die Tasche wichtig sei und er diese aufbewahren solle. Er habe dies getan, weil er mit M._______ damals eng befreundet gewesen sei. Nach Erhalt der Tasche habe er keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt und dieser habe ihn auch nicht kontaktiert und seinerseits auf telefonische Kontaktversuche nicht reagiert. Im März 2016 sei diese Tasche bei einer Hausdurchsuchung im Haus in B._______ gefunden worden. Er sei damals nicht zu Hause gewesen, weil er ohnehin nicht viel Zeit dort verbracht habe, da er Angst gehabt habe, erneut inhaftiert zu werden. In der Tasche hätten sich viele Papiere und Mappen sowie ein USB-Stick befunden. Die in der Tasche befindlichen Dokumente seien mehrheitlich in Singhalesisch gewesen und hätten Regierungsstempel gehabt. Der Fund der Tasche habe die Lage so zugespitzt, dass er begonnen habe, seine Ausreise zu organisieren. Er sei dazu auch einige Male in D._______ gewesen. Ihm sei anlässlich der Hausdurchsuchung von den Sicherheitskräften über seine Grossmutter ausgerichtet worden, dass er zu Hause bleiben solle, da die Sicherheitskräfte ihn mitnehmen wollten. Seine Grossmutter habe ihm daher nach der Hausdurchsuchung telefonisch abgeraten, nach Hause zu kommen, da er gesucht werde. Er sei danach unzählige Male zu Hause gesucht worden und habe sich immer wieder an Leib und Leben bedroht gefühlt. Bei Rückkehr befürchte er, wieder inhaftiert und gefoltert zu werden, weil er Dokumente aufbewahrt und tamilischen Personen geholfen habe. B.f Er habe im August 2016 im kleinen Rahmen standesamtlich geheiratet, da er sich erhofft habe, dann «versöhnt» und in Ruhe gelassen zu werden. Er habe zu dieser Zeit wie ein Vagabund gelebt und sich durch die Hochzeit mehr Sicherheit erhofft. Die Hochzeit habe in einem Haus in der Dorfmitte, in das die Standesbeamten gekommen seien, ohne richtige Zeremonie stattgefunden. Da er Sicherheitsprobleme gehabt habe, habe er nicht kirchlich geheiratet, da die Heirat sonst publik geworden wäre und dies zu Konsequenzen hätte führen können. Er habe sich auch nach der Heirat weiter versteckt gehalten. B.g Er sei schliesslich im April 2017 mit seinem eigenen Pass ausgereist. Der Schlepper habe alle Formalitäten für ihn erledigt, ihn auch durch den Flughafen gelotst, ihm aber aufgrund seiner Probleme mehr Geld abgenommen als anderen. B.h Angesprochen auf teilweise vorhandene Widersprüche zu seinen Aussagen in der BzP brachte er vor, er sei bei der BzP, die kurz nach seiner Ankunft stattgefunden habe, verwirrt und zudem stark davon beinflusst gewesen, dass ihm damals seine Landsleute im Zentrum von O._______ zu bestimmten Aussagen geraten hätten. Er habe diesen Rat fälschlicherweise angenommen und teilweise Falschaussagen getätigt. So habe er unwahre Angaben zu seiner Herkunft und seinen Aufenthaltsorten in Sri Lanka gemacht, da ihm seine Landsleute insbesondere gesagt hätten, dass er nicht erwähnen solle, dass er in D._______ gelebt habe, weil sonst sein Asylgesuch nicht angenommen werde. Auch über die Reiseroute habe er in der BzP wohl nicht die Wahrheit gesagt. An seine genauen damaligen Angaben könne er sich aber nicht mehr erinnnern. Seine während der Anhörung getätigten Aussagen entsprächen jetzt der Wahrheit. C. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 20. März 2020 - eröffnet am 24. März 2020 - die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Der Beschwerdeführer legte am 23. April 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm seine Rechtsanwältin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. E. Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung sowie um amtliche Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte es den Beschwerdeführer auf, bis zum 26. Juni 2020 einen Arztbericht hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation einzureichen, da er in der Beschwerde die Nachreichung eines solchen in Aussicht gestellt und mit Schreiben vom 5. Mai 2020 mitgeteilt hatte, in der Zwischenzeit Herrn P._______, Psychologe des (...) Q._______, zur Behandlung zugewiesen worden zu sein. F. Nachdem der Beschwerdeführer am 8. Juli 2020 den einverlangten Arztbericht eingereicht hatte, wurde die Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2020 zur Vernehmlassung eingeladen. G. Die Vorinstanz reichte am 29. Juli 2020 ihre Vernehmlassung zu den Akten. Dieser lag ein intern verfasstes medizinisches Consulting vom 22. April 2020 zur Behandelbarkeit einer (...) in Sri Lanka bei. H. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Oktober 2020 über seine Rechtsvertreterin seine Replik ein. Am 23. Juni 2021 und am 25. April 2022 reichte er zudem Behandlungsbestätigungen des Spitals Q._______ zu den Akten. Am 10. Mai 2022 reichte die rubrizierte Rechtsvertreterin eine «Ergänzung der Beschwerdeschrift» und eine aktualisierte Kostennote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5 1 und 2009/28 E. 7.1). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In ihrer Entscheidung führt die Vorinstanz zunächst aus, dass der erforderliche zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Verfolgungshandlungen (in den Jahren 2008 bis 2015) und der Ausreise nicht bestehe. Zudem sei festzuhalten, dass die angebliche Verhaftung im Jahr 2013 in keinem Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung wegen des Verdachts von Verbindungen zu den LTTE stehe. In letzterem Kontext werde insbesondere aus der Freilassung bereits zwei Tage nach der Inhaftierung im Jahr 2015 deutlich, dass ein solcher Verdacht seitens der sri-lankischen Behörden nicht bestehe. Somit sei klar, dass kein logischer und zeitlicher Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Verhaftungen und der Ausreise bestehe, und daher die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf Art. 3 AsylG nicht relevant seien. Darüber hinaus sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer selbst geltend mache, nie für die LTTE tätig geworden zu sein und lediglich vorbrachte, tamilischen Flüchtlingen geholfen zu haben. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seiner Aussage mit seinem eigenen Reisepass ausgereist sei und als Erklärung, wie dies für eine gesuchte Person möglich sei, lediglich auf die Ausreiseorganisation durch den bezahlten Schlepper verwiesen habe, spreche gegen eine Verfolgungsgefahr bei Ausreise. Neben der fehlenden Relevanz für die Asylgewährung seien die Vorbringen zudem nicht ausreichend glaubhaft. Insbesondere sei dabei relevant, dass es Abweichungen in den Vorbringen zwischen der BzP und der Anhörung gebe, dies gelte für die Frage der genauen Umstände der Ausreise genauso wie für die Schilderungen der angeblichen Kooperation mit Mathisayan und den sich daraus ergebenden Folgen. Ebenso inkonsistent seien die Vorbringen hinsichtlich der Verwahrung der Tasche von M._______, die bei einer Hausdurchsuchung in seiner Abwesenheit gefunden worden sein soll, und ein verstärktes Interesse am Beschwerdeführer hervorgerufen haben soll. Der Beschwerdeführer habe die Widersprüche zwischen den Angaben in der BzP und in der Anhörung zu den Asylgründen nicht erklären können. Es sei auch offengeblieben, welche Angaben stimmen würden, da der Beschwerdeführer dies nicht aufgeklärt habe. In Bezug auf diese Abweichungen zwischen den Vorbringen sei es nicht glaubhaft, dass er zum Zeitpunkt der BzP so weit von sich im Empfangs- und Verfahrenszentrum O._______ befindlichen Landsleuten beeinflusst worden sei, dass er nicht in der Lage gewesen sei, zu erkennen, wie wichtig es gewesen wäre, seine eigene Fluchtgeschichte zu erzählen. Im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen seien insbesondere die Ausführungen zur Aufbewahrung und zum Auffinden der Tasche unlogisch und ohne Substanz. Es könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er eine Tasche eines Bekannten übernommen und diese versteckt habe, ohne deren Inhalt zu kennen und ohne sich darüber Gedanken zu machen. Dies insbesondere, wenn man bedenke, dass er selbst angegeben habe, er habe zu dieser Zeit aus Angst vor einer weiteren Verhaftung versteckt gelebt. Aus diesen Gründen sei es auch nicht glaubhaft, dass das CID nach ihm suche und die geltend gemachte subjektive Furcht vor einer Bedrohung könne ihm insgesamt nicht geglaubt werden. Er sei auch nicht als potentieller Verdächtiger mit LTTE-Verbindungen gefährdet, weil er selbst angegeben habe, nie in Verbindung mit den LTTE gestanden zu haben. Allein die Tatsache, dass er tamilischen Personen geholfen habe und selbst Tamile sei, reiche nicht aus, um eine Verfolgungsgefahr zu begründen. Die nur kurze Dauer der Inhaftierung im Jahr 2015 und die Tatsache, dass er legal mit seinem eigenen Pass habe ausreisen können, sprächen vielmehr dafür, dass er nicht wirklich von den Behörden gesucht werde. Da ihm die Vorbringen hinsichtlich der Gefahr, die aufgrund des Auffindens der aufbewahrten Tasche bei einer Hausdurchsuchung gefunden worden sein soll, nicht geglaubt werden könne, sei eine Verfolgungsgefahr im Sinne des Art. 3 AsylG bei Rückkehr nicht gegeben. Es seien auch keine Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegeben und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach Ende des Krieges noch fast zehn Jahre in Sri Lanka gelebt habe, spreche dafür, dass er keinem asylrelevanten Risiko bei Rückkehr ausgesetzt sei und auch kein Zusammenhang zwischen seiner Ausreise und den Verfolgungsmassnahmen gegen die tamilische Bevölkerung am Ende des Krieges bestehe. An dieser Einschätzung sei auch angesichts der geänderten Situation nach der Präsidentschaftswahl im Jahr 2019 festzuhalten. In dieser Hinsicht habe der Beschwerdeführer ohnehin nichts geltend gemacht, so dass eine begründete Furcht vor Verfolgung bei Rückkehr auch unter diesem Gesichtspunkt nicht bestehe und das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In seiner Beschwerde wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Vorbringen, die er bereits in der Anhörung gemacht hatte. Er präzisierte partiell die bereits gemachten Angaben, insbesondere durch weitere Details seines Engagements und seiner Hilfe für tamilische Personen in D._______ und C._______ sowie zu den Umständen seiner geltend gemachten Verhaftungen und Freilassungen. Insbesondere nach der ersten Verhaftung sei er so zugerichtet gewesen, dass ihn seine Grossmutter zuerst einmal habe gesund pflegen müssen und ihm danach kaum noch erlaubt habe, das Haus zu verlassen. Die schwerste Folter habe er während seiner fünfmonatigen Inhaftierung im Jahr 2010 erlitten. Nach dieser sei seiner Grossmutter und ihm bewusst gewesen, dass das CID ihn nicht in Ruhe lassen würde, weshalb sie sich zur Rückkehr nach C._______ entschlossen hätten. Sie seien 2011 nach R._______ an die Adresse (...) B._______ in der Gegend von C._______ gezogen. Dort habe er gelegentlich als Hilfsarbeiter auf Feldern und Baustellen gearbeitet. Ehrenamtlich habe er für hilfsbedürftige tamilische Personen in singhalesischer Sprache verfasste Dokumente übersetzt, unter anderem auch im Auftrag des Roten Kreuzes. Ab 2012 habe er - neben seiner Tätigkeit als Übersetzer - begonnen, im Auftrag von M._______, den er im Jahr 2012 bei einer Kundgebung wiedergetroffen habe, Waren, wie zum Beispiel alte Kleider, Reis, Kissen und Matten an Flüchtlinge zu verteilen. Nach seiner Verhaftung im Jahr 2013 habe er versucht, im Alltag wieder Fuss zu fassen und gelegentlich als Hilfsarbeiter gearbeitet sowie seine ehrenamtlichen Tätigkeiten weitergeführt. Einmal habe er in dieser Zeit zusammen mit M._______ einen sozial engagierten Politiker namens Mathisayan getroffen. Abgesehen von diesem einem Treffen habe er sich aber bedeckt gehalten. Erst nach der Inhaftierung im April 2015 habe er sich versteckt und sei nur noch selten nach Hause gegangen und habe abwechselnd bei Freunden und Bekannten in der Umgebung von C._______ (...) geschlafen. Er habe seine ehrenamtlichen Tätigkeiten ab diesem Zeitpunkt vorsichtig ausgeübt. Ende Mai 2015 sei Mathisayan umgebracht worden. Nach dem Fund der Tasche mit den Dokumenten von M._______ habe er weiter versteckt gelebt. Er habe im (...) 2016 auf Anraten seiner Grossmutter geheiratet, da diese fest davon überzeugt gewesen sei, dass die Behörden bei einer Heirat von der weiteren Verfolgung des Beschwerdeführers absehen würden und er nach einer Heirat und Familiengründung weniger Probleme haben würde. Er sei aber trotz der Heirat nicht zur Ruhe gekommen. Unzählige Male seien CID-Beamte bei ihm zu Hause aufgetaucht und hätten seine Grossmutter und seine bei ihr wohnende Ehefrau unter Druck gesetzt. Er habe in ständiger Angst gelebt und die Situation nicht mehr ausgehalten. Ihm sei bewusst geworden, dass ihn das CID - egal, was er tun würde - stets im Visier behalten werde. Er leide bis heute unter der erlittenen Folter. Der Gedanke, ein weiteres Mal gefoltert und gedemütigt zu werden, habe ihn wahnsinnig gemacht, weshalb er im (...) 2017 sein Heimatland verlassen habe. Er habe zunächst C._______ verlassen und sei nach D._______ gereist. Am (...) 2017 sei er mithilfe eines Schleppers von D._______ via S._______ in die T._______ geflogen. Von dort aus sei er auf dem Landweg am 31. Juli 2017 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch gestellt habe. Bis heute suchten zivilgekleidete Männer auf Motorrädern das Haus seiner Grossmutter in B._______ regelmässig auf. Manchmal umkreisten sie das Haus «nur» mit den Motorrädern, um seiner Grossmutter und seiner Ehefrau Angst einzujagen. Manchmal beträten sie das Haus, durchsuchten es, befragten und bedrängten seine Grossmutter und seine Ehefrau. Als Beweismittel legte er der Beschwerde einen Artikel von TamilNet vom 1. Juni 2015 zum Tod des Oppositionspolitikers Mathisayan Sachchithanantham bei. 4.3 Hinsichtlich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft konstatierte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, dass die Beschwerde aus ihrer Sicht keine neuen Argumente oder Beweismittel enthalte und dass der eingereichte Zeitungsbericht zum Tod des Oppositionspolitikers Mathisayan («Mathisenan») keinen erkennbaren Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers habe. 4.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft erneut auf das Bestehen mehrerer Risikofaktoren für eine Verhaftung und Folter bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka hin. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass sich aus dem ärztlichen Bericht vom (...) ergebe, dass er sichtbare Narben an seinen Fussgelenken aufweise, welche auf die erlittene Folter zurückzuführen seien. Zudem sei besonders hervorzuheben, dass er wegen seiner vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE in der Vergangenheit immer wieder ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sei und schwere Folter erlitten habe. Dies werde von der Vorinstanz auch nicht bestritten, so dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass die sri-lankischen Behörden ihn wegen seinen Verbindungen zu den LTTE vermerkt hätten und ihm deswegen bei Rückkehr nach Sri Lanka nicht lediglich eine Befragung sondern Folter drohe. 4.5 Am 25. Juni 2021 übersandte der Beschwerdeführer eine Behandlungsbestätigung des Spitals Q._______ vom (...). Die Bestätigung enthielt neben der bestätigten Diagnose einer (...) neu auch die Diagnose einer (...). Mit Schreiben vom 25. April 2022 übersandte er eine Behandlungsbestätigung des Spitals Q._______ vom (...) mit der diese Diagnose in dem Sinne angepasst wurde, dass nunmehr eine (...) bestehe. 4.6 In seiner weiteren Eingabe vom 10. Mai 2022 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die erlittene Folter als so schwerwiegend einzustufen sei, dass selbst bei Annahme des Nichtbestehens einer Verfolgungsgefahr bei Rückkehr von «zwingenden Gründen», die auf früheren Verfolgungen beruhen, im Sinne von Art. 1 C Ziff. 5 Satz 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) auszugehen sei. Diese würden eine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch bei Annahme des Wegfalls der Verfolgungsgefahr bei Rückkehr rechtfertigen. Des Weiteren führte er aus, dass bei einer allfälligen Prüfung der eventualiter geltend gemachten Wegweisungsvollzugshindernisse Art. 14 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) zu beachten sei, da bei Rückkehr die von dieser Norm geforderte Rehabilitation nicht gewährleistet sei. Darüber hinaus stünden in diesem (gesundheitlichen) Kontext auch Art. 3 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 FoK einem Wegweisungsvollzug entgegen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, wegen vermeintlicher Tätigkeit für die LTTE mehrfach verhaftet und gefoltert worden zu sein. Er sei ausgereist, um weiteren Nachstellungen und Verhaftungen zu entgehen. Damit macht er neben bereits erlittener Verfolgung namentlich auch Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen geltend, die an ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv anknüpfen und ihm bei einer Rückkehr in die Heimat unmittelbar drohten. Die sich aus Art. 3 AsylG ergebenden Einschlussgründe, die völkerrechtskonform im Lichte des Art. 1 A Ziff. 2 FK auszulegen sind (vgl. etwa BVGE 2008/34 E 5.1), müssen kumulativ vorliegen, damit die Person die Flüchtlingseigenschaft insgesamt erfüllt. Es ist festzustellen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers im Wesentlichen streitig ist, ob bei seiner Ausreise eine Verfolgungsgefahr bestand und ob bei einer allfälligen Rückkehr ein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden bestehen würde. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei bei seinen verschiedenen Verhaftungen immer wieder verdächtigt worden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen und Geld aus dem Ausland für die Unterstützung und Hilfe, die er in D._______ und in C._______ leistete, erhalten zu haben. 5.2.2 Die Vorinstanz erkennt insbesondere in der «lediglich» zweitägigen Haft im April 2015 und in der nachfolgend vergangenen Zeitspanne von etwa zwei Jahren bis zur Ausreise im April 2017 einen Nachweis für ein nicht (mehr) bestehendes Interesse am Beschwerdeführer seitens der Behörden. Vor diesem Hintergrund wertet sie namentlich das Vorbringen betreffend die angeblich bei einer Hausdurchsuchung gefundenen Tasche als nicht glaubhaft. Sie misst in der Folge auch den vorgebrachten Verhaftungen im Jahr 2013 (im Kontext des Besuchs der Menschenrechtshochkommissarin der Vereinten Nationen Pillay) und im Jahr 2015 (im Kontext der geltend gemachten Aktivitäten für Mathisayan) keine weitergehende Bedeutung als jene von singulären Ereignissen zu, da diese nicht im Zusammenhang mit den anderen Tätigkeiten und Verhaftungen des Beschwerdeführers gestanden hätten. Da bis zur Ausreise nach der letzten Verhaftung im April 2015 noch zwei Jahre vergangen seien, fehle es am zeitlichen und kausalen Zusammenhang zwischen drohender Verfolgung und Ausreise. Von daher habe im Zeitpunkt der Ausreise keine objektiv begründete Furcht bestanden, da angesichts des Profils des Beschwerdeführers, der geschilderten legalen Ausreise mit eigenen Dokumenten und des Widerspruchs beim Ausreisegrund nicht davon auszugehen sei, dass eine Gefahr ernsthafter Nachteile im Zeitpunkt der Ausreise gegeben gewesen sei. 5.2.3 Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1), aber es kommt entscheidend darauf an, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Vorbringen und der daraus resultierenden Sachverhaltsdarstellung sprechen, nach einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht. Um dies anzunehmen, ist von zentraler Bedeutung, dass die gesuchstellende Person eine eigene Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse abgibt, die durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet ist. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente, die für oder gegen die Sachverhaltsdarstellung seitens der gesuchstellenden Person sprechen. Insbesondere sind dabei die Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, die Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben und die persönliche Glaubwürdigkeit von Bedeutung (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 und 2013/5 E.6.5.1). Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E.6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1; 1996 Nr. 27 E. 3c/aa und 1996 Nr. 28 E. 3a). 5.2.4 In Beachtung dieses Massstabs erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers zu den geltend gemachten Verhaftungen in den Jahren 2008 und 2010 und deren Hintergründe als komplex, substantiiert und lebensnah. Die entsprechenden Schilderungen fallen dabei insbesondere durch unwesentliche Details, Originalität, innere Übereinstimmung und Präzision auf, insbesondere auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer nicht chronologisch erzählte, sondern durch die Nachfragen in der Anhörung immer wieder aufgefordert war, zeitlich hin und her zu springen. Auch wenn es bezüglich der Dauer der Haft zu gewissen Unstimmigkeiten gekommen ist, vermochte der Beschwerdeführer diese stets auf den gleichen Zeitraum zu datieren. Insgesamt geht das Gericht damit grundsätzlich von der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Schwierigkeiten in D._______ aus. Dass der Beschwerdeführer schildert, nach diesen zwei Verhaftungen aus D._______ weggezogen und danach weniger im Fokus der Behörden gewesen zu sein, erscheint dabei ebenfalls als schlüssig. Ein solches Verhalten entspricht auch den gerichtsbekannten Ausweichstrategien in D._______ lebender tamilischer Personen. Dementsprechend ist als glaubhaft gemacht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer nach der in D._______ erlittenen Verhaftung und Folter in den Jahren 2008 und 2010 mit seiner Grossmutter nach B._______ (C._______) umgezogen ist und zunächst nur sehr niederschwellig tamilischen Personen geholfen hat. Gut nachvollziehbar sind auch die Schilderungen des Beschwerdeführers, dass der Besuch der damaligen Hochkommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Pillay, Hoffnungen bei der tamilischen Bevölkerung auf eine Besserung ihrer eigenen Lage und auf eine Untersuchung der Situation in Sri Lanka durch die Vereinten Nationen hervorgerufen habe (vgl. zum Mandat und Ziel des Besuchs die Aussagen der Hochkommissarin Pillay an der Medienkonferenz in Colombo am 31. August 2013, verfügbar unter: https://www.ohchr.org/en/statements/2013/08/ opening-remarks-un-high-commissioner-human-rights-navi-pillay-press-conference). Die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorgänge im Jahr 2013 sind durch Quellen belegt und der Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen (MRA) hat im Nachgang zu dem Besuch und in den nachfolgenden Berichten zu Sri Lanka auf die damaligen Schwierigkeiten hingewiesen (vgl. etwa Resolution des MRA vom 9. April 2014, A/HRC/RES/25/1: Promoting reconciliation, accountability and human rights in Sri Lanka). Die Vorbringen des Beschwerdeführers über seine damalige Verhaftung fügen sich ohne weiteres in die Quellenlage ein und seine diesbezüglichen Schilderungen sind auch von einer persönlichen Betroffenheit getragen. Auch die Unterstützung seitens Mathisayan für die tamilische Personen und dessen gewaltsamer Tod Ende Mai 2015 sind belegt. Die in diesem Kontext erfolgte Verhaftung schildert der Beschwerdeführer glaubhaft und den verfügbaren Erkenntnissen entsprechend, wobei er seinen persönlichen Bezug zu diesem Ereignis hinreichend nachvollziehbar darlegt. Die Vorinstanz geht somit fehl, wenn sie dem Beschwerdeführer entgegenhält, es sei kein Bezug zu Mathisayan ersichtlich und dessen Tod habe nichts mit seinen Vorbringen zu tun. Schliesslich spricht für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er (ausser partiell im Rahmen der BzP) nicht versucht hat, seine Rolle als Helfer für tamilische Personen in D._______ oder in C._______ auszuschmücken oder zu überhöhen. Angesichts der Vielzahl von gezielten Tötungen von tamilischen Personen in Sri Lanka in dieser Zeit (vgl. etwa den Jahresbericht des MRA zu Sri Lanka, A/HRC/46/20 vom 9. Februar 2021 [mit Hinweisen auf die früheren Jahresberichte], insbesondere Ziff. 7 und 9) wäre es für den Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, seinen Vortrag entsprechend zu erweitern, sowohl was seine Vorbringen generell als auch was die konkreten Verhaftungen betrifft. Dass er selbst schildert, dass das Interesse und die Intensität der Verfolgungshandlungen im Laufe der Zeit abgenommen haben und er bei der Verhaftung im Jahr 2015 «lediglich» noch Schläge erlitten hätte, spricht in gleicher Weise für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu den Inhaftierungen. Von der in der BzP noch geltend gemachten Verhaftung und Folter im Frühjahr 2016 hat er sich schlüssig distanziert, zumal er nachvollziehbar und überzeugend schilderte, warum er sich aufgrund von "Ratschlägen" von Landsleuten zu unzutreffenden Aussagen veranlasst sah. In diesem Kontext ist auch bedeutsam, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung seine Vorbringen zum bei Ausreise bestehenden Verfolgungsrisiko tendenziell abgeschwächt hat. 5.2.5 Nicht geglaubt werden kann dem Beschwerdeführer allerdings, dass er eine Tasche mit Dokumenten, die potentiell zur Unterstützung für tamilische Personen verwendet werden könnten, im Haus seiner Grossmutter versteckt haben will. Dieser Vorgang erscheint im Lichte des damit verbundenen Risikos für sich aber auch für seine Familienangehörigen und im Kontext seiner Vorbringen zu seiner niederschwelligen Rolle nicht hinreichend plausibel und ist ein erster Hinweis auf eine nicht bestehende Verfolgungsgefahr bei Ausreise. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien erscheint die vom Beschwerdeführer geltend gemachte weiter bestehende Verfolgungsgefahr kaum als glaubhaft. Bereits 2013 wie auch 2015 verbrachte der Beschwerdeführer nur kurze Zeit in Haft und wurde offenbar ohne weitere Auflagen entlassen. Sodann schildert der Beschwerdeführer für die Zeitspanne zwischen der letzten Inhaftierung im April 2015 und der Ausreise im April 2017 mannigfaltige Kontakte mit den Behörden. Unter anderem hat er bei seiner Heirat und bei der Organisation der Ausreise, die mit seinem eigenen, im Jahr 2017 ausgestellten Pass erfolgte, direkt Kontakt mit den sri-lankischen Behörden aufgenommen und deren Dienstleistungen in Anspruch genommen, was sich nicht in die Schilderungen einfügt, er habe versteckt gelebt, weil ständig nach ihm gesucht worden sei. Nach dem Gesagten wird deutlich, dass der notwendige zeitliche und kausale Zusammenhang zwischen den erlittenen Verhaftungen und der Ausreise nicht bestanden hat. 5.2.6 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass das Gericht von der Glaubhaftigkeit der zwischen 2008 und 2015 geltend gemachten Inhaftierungen ausgeht, diese jedoch keinen hinlänglichen Kausalzusammenhang zur Ausreise aufweisen. Im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka im April 2017 bestand keine begründete Furcht, dass sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft weitere Verfolgungsmassnahmen verwirklichen würden. 5.3 5.3.1 In einem zweiten Schritt gilt es zu prüfen, wie sich die Situation nach der Ausreise des Beschwerdeführers im April 2017 - unter Einbezug der glaubhaften Vorgeschichte - im heutigen Zeitpunkt des Entscheids darstellt und ob subjektive Nachfluchtgründe bestehen (vgl. Referenzurteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.6). 5.3.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder auch bloss vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1 - 8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle - als volatil zu bezeichnende - Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt allerdings zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären, gleichzeitig kann aber auch nicht von einer Verbesserung der Situation ausgegangen werden, so dass eine Prüfung im Einzelfall erfolgen muss. 5.3.3 Dazu ist zunächst anzumerken, dass der Beschwerdeführer für die Zeit nach seiner Übersiedlung nach B._______, im Wesentlichen singuläre Ereignisse beschreibt. Weder die Verhaftung anlässlich des Besuch der UN-Menschenrechtshochkommissarin Pillay, noch die Verhaftung im Kontext der Aufklärung der Rolle von Mathisayan und des Engagement des Beschwerdeführers bei der Verteilung von Lebensmitteln und Geld an tamilische Personen in C._______ stellen Ereignisse dar, die ohne weiteren Kontext für sich genommen eine Annahme einer Verfolgungsgefahr bei Rückkehr begründen könnten (vgl. ebenso etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4795/2017 vom 22. Juli 2021 E.6; E-2717/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 6 und 7 und D-5610/2017 vom 25. November 2021 E.7.2). Alleine aus dem Abnehmen der Intensität der Verfolgungshandlungen und Bedrohungsszenarien vor der Ausreise auf die Sicherheit des Beschwerdeführers bei einer potentiellen Rückkehr nach Sri Lanka zu schliessen, greift jedoch zu kurz. Der Beschwerdeführer hat den vorstehenden Erwägungen gemäss schon in den Jahren 2008 und 2010 zwei Inhaftierungen im Zusammenhang mit Unterstützung der LTTE erlitten und macht auch Foltererfahrungen geltend. Das SEM hat diese Aspekte bei der Prüfung des Risikoprofils völlig ausser Acht gelassen, da es in seinen Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft auf die Ereignisse vor 2013 in keiner Weise Bezug nimmt. Damit wird die Vorinstanz jedoch den gesamten Vorbringen, die eine andauernde niederschwellige Hilfe für Personen tamilischer Ethnie seitens des Beschwerdeführers seit 2007/2008 beziehungsweise einen latenten entsprechenden Verdacht der Sicherheitsbehörden darlegen, nicht gerecht. In dieser Hinsicht wirkt sich die glaubhaft gemachte Verfolgung, die sich in den Jahren 2008 bis 2015 manifestiert hat, auch auf die Prüfung der potentiellen Verfolgungsgefahr bei einer allfälligen Rückkehr aus und ist somit bei der Gesamtwürdigung als zentrales Element mit zu berücksichtigen. 5.3.4 Zwar war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2017, wie oben dargelegt, nicht flüchtlingsrelevant gefährdet. Im heutigen Zeitpunkt, im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz, kann sich die ehemalige Gefährdungslage wegen seiner von den Behörden vermuteten LTTE-Verbindungen indessen wieder akzentuieren. Gerade dass er kurz nach Kriegsende bei der Ermöglichung der Ausreise für tamilische Personen geholfen hat, könnte nach einer Rückkehr aus der Schweiz - verbunden mit der Tatsache eines jahrelangen Aufenthalts in einem Land mit einer bedeutenden tamilischen Diaspora - wieder an Bedeutung gewinnen. Obwohl keine Hinweise vorliegen, dass der Beschwerdeführer sich im Exil politisch engagiert hat, muss die Wahrscheinlichkeit einer künftigen Verfolgung als erheblich gelten, weil er aus Sicht der sri-lankischen Behörden wegen der früheren Verhaftungen im Kontext mit LTTE-Aktivitäten mit hoher Wahrscheinlichkeit als Bedrohung wahrgenommen werden würde. Da er auch Narben am linken Fussgelenk aufweist und ohne gültige Identitätspapiere nach Sri Lanka zurückkehren würde, sind weitere - wenn auch eher schwache - risikoerhöhende Faktoren vorhanden, die bei einer Befragung anlässlich einer Einreise nach Sri Lanka auffallen würden. Im Zusammenspiel sind diese Faktoren geeignet, ein besonderes behördliches Interesse bei einer allfälligen Rückkehr des Beschwerdeführers hervorzurufen. 5.3.5 Bei gesamthafter Würdigung aller wesentlichen Umstände, so insbesondere der erlittenen Haft im Zusammenhang mit der ihm unterstellten Unterstützung der LTTE, der dabei erlebten Übergriffe seitens des CID sowie des Risikos tamilischer Rückkehrender nach langjährigem Aufenthalt in der Schweiz, bei der Einreise verhaftet und allfälligen Misshandlungen ausgesetzt zu werden, ist die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt zu werden, folglich auch objektiv als nachvollziehbar zu bezeichnen (so auch etwa Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-3468/2017 vom 17. Oktober 2018 E. 6.5). Eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftigen flüchtlingsrelevanten Nachteilen - im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe - ist daher zu bejahen, zumal die Schwelle zur Annahme begründeter Furcht bei Personen, die in der Vergangenheit bereits Opfer von Verfolgungen geworden waren, herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2). Eine Gesamtbetrachtung aller Aspekte des vorliegenden Einzelfalls ergibt demnach eine konkrete Gefahr weiterer Repressalien bei einer potentiellen Rückkehr, so dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 5.4 Nach dem Gesagten ist die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers infolge des Vorliegens von subjektiven Nachfluchtgründen zu bejahen. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indes aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG verwehrt; das Asylgesuch wurde im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung aus der Schweiz wurde demnach in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich jedoch mit Blick auf das Gebot des Non-Refoulement (Art. 5 AsylG) als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.

7. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurden. Soweit die Gewährung von Asyl und Aufhebung der Wegweisung beantragt wurden, ist die Beschwerde abzuweisen. Die angefochtene Verfügung ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Bei der Verfahrenskonstellation wie der vorliegenden (Abweisung der Beschwerde betreffend Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung, Gutheissung betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und betreffend den Wegweisungsvollzug) wird praxisgemäss ein Obsiegen zu zwei Dritteln angenommen. 8.2 Weil der Beschwerdeführer somit teilweise (zu zwei Dritteln) obsiegt hat, wären ihm reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von einem Drittel der Gesamtkosten aufzuerlegen. (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr prozessual bedürftig wäre. 8.3 Im Umfang des Obsiegens zu zwei Dritteln ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine entsprechend reduzierte Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Seine Rechtsvertreterin hat mit Eingabe vom 10. Mai 2022 eine aktualisierte Kostennote eingereicht. Darin beziffert sie ihren zeitlichen Gesamtaufwand für das Verfahren mit 17 Stunden, beantragt einen Stundenansatz von Fr. 250.-, macht Auslagen von Fr. 185.20 geltend und weist auf die bestehende Mehrwertsteuerpflicht hin. Der tatsächlich in der Honorarnote enthaltene zeitliche Aufwand betrug 16 Stunden 20 Minuten und scheint als angemessen, die geltend gemachten Kosten als hinreichend substanziiert. Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine praxisgemäss um ein Drittel reduzierte Entschädigung zu entrichten. Die Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, ist demzufolge auf (gerundet) Fr. 3044.- (inklusive zwei Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen. 8.4 Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, ist die amtliche Rechtsvertretung durch das Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 VGKE), und die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Zwischenverfügung vom 11. Juni 2020 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Das amtliche Honorar ist mit einem Stundenansatz von Fr. 220.- zu berechnen und somit vorliegend auf (gerundet) Fr. 1339.- (inklusive ein Drittel der Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 20. März 2020 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3044.- auszurichten.

5. Der Rechtsvertreterin wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1339.- zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka