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D-3468/2017

D-3468/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stammt aus B._______ (Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im September 2014 auf dem Luftweg in Richtung Thailand. Von dort gelangte er im Juni 2015 per Flugzeug in den Iran und auf dem Landweg weiter in die Türkei. Am 9. August 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein, und am 11. August 2015 stellte er beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 25. August 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt sowie am 12. Dezember 2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend. Am 14. Januar 2007 sei er durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert, während dreier Monate militärisch ausgebildet und dann als Hilfsmechaniker einer Einheit zugewiesen worden, die für die Reparatur von Fahrzeugen zuständig gewesen sei. Nach weiteren vier Monaten sei er geflüchtet, zwei oder drei Wochen später durch die LTTE aber wieder abgeholt worden. Im März 2009 (Angabe bei der Anhörung) beziehungsweise am 3. April 2009 (Angabe bei der Erstbefragung) sei er während des Vorstosses der sri-lankischen Armee wieder aus der Organisation geflüchtet und habe sich nach Hause begeben. Am 16. Mai 2009 habe er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau der sri-lankischen Armee gestellt, da dies von allen ehemaligen Angehörigen der LTTE verlangt worden sei. Tags darauf sei er mit seiner Ehefrau, seinen Eltern und drei Geschwistern in einem Bus nach Omanthai (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) gebracht worden, wo er durch die Armee als LTTE-Mitglied registriert worden sei. Bei der Registrierung habe sich seine Frau geweigert, von ihm getrennt zu werden. Er habe den Soldaten deshalb vorgeschlagen, sie zu seinen Eltern zu bringen und anschliessend wieder zurückzukehren, was ihm aber verweigert worden sei. Jedoch habe sich ein anwesender Zivilbeamter des CID (Criminal Investigation Department) eingemischt, und dieser habe ihm versprochen, seine Frau zu seinen Eltern zu bringen. Seit diesem Vorfall habe er sie aber nie mehr gesehen. Er selbst sei am 18. Mai 2009 von der Armee zunächst nach C._______ (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) gebracht worden, wo er während eines Monats in einer Schule festgehalten worden sei. Anschliessend sei er in das Rehabilitationscamp von D._______ (Distrikt Mannar, Nordprovinz) gebracht worden, wo er durch die Armee befragt worden sei. Hier hätten ihn seine Eltern besuchen dürfen, und diese hätten ihm mitgeteilt, dass seine Ehefrau nicht bei ihnen eingetroffen sei. In diesem Lager habe er auch Angehörige des IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) angetroffen. Diesen habe er von seiner Frau erzählt, und sie hätten ihm versprochen, sie ausfindig zu machen. Innerhalb des Lagers habe es ein weiteres Camp des CID gegeben, und hier sei er in der Folge ebenfalls befragt worden. Man habe ihn geschlagen und schwer gefoltert und ihm gesagt, er dürfe niemandem mehr von seiner Frau erzählen. In der Folge habe er dennoch aus dem Lager wegen seiner Frau an mehrere Organisationen geschrieben, aber nie eine Antwort erhalten. Ungefähr im März 2010 sei er von Beamten des CID in ein Lager der Armee namens Camp Joseph gebracht worden. Hier sei er in einem Bunker eingesperrt, geschlagen und gefoltert sowie mehrmals durch Angehörige des CID aufgefordert worden, niemandem mehr von seiner Frau zu erzählen. Am 11. Mai 2011 sei er schliesslich aus der Internierung entlassen worden, und er sei zu seinen Eltern nach B._______ zurückgekehrt. Hier habe er dann mit seinem Bruder ein Geschäft für Eisenwaren betrieben. In der folgenden Zeit sei er mehrfach von Angehörigen des CID oder der Armee angehalten und geschlagen sowie einmal während eines Tages in einem Camp des CID festgehalten worden. Anfangs des Jahres 2014 sei eine Menschenrechtsaktivistin und Gesandte der Vereinten Nationen (UNO) für Menschenrechte in Sri Lanka namens Navanithanpillai (Transkription durch das SEM im Protokoll der Anhörung; recte: Navanethem Pillay) nach Jaffna (Nordprovinz) gekommen, und er sei - wie auch andere ehemalige Gefangene mit der Absicht dorthin gegangen, sie zu treffen. Jedoch hätten die sri-lankischen Sicherheitskräfte den Zugang blockiert. Es seien Tausende von Angehörigen verschwundener Menschen anwesend gewesen, von denen lediglich einige wenige mit Navanethem Pillay symbolisch hätten sprechen dürfen. Ausserdem habe er bei einer Menschenrechtskommission, welche der sri-lankische Präsident errichtet habe, eine Meldung eingereicht, dass seine Ehefrau vermisst sei. Es sei ihm daraufhin mitgeteilt worden, es sei keine Person ihres Namens bei der Armee registriert, man werde der Sache aber nachgehen. Etwa zwanzig Tage nach der Meldung bei der Menschenrechtskommission beziehungsweise zwei oder drei Monate nach dem Besuch von Navanethem Pillay seien drei Beamte des CID mit dem Dorfvorsteher zu ihm und seinem Vater gekommen. Diese hätten einen Totenschein mitgebracht mit dem Eintrag, seine Ehefrau sei im März 2009 im Gebiet von Mathalan (Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz) bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Zudem hätten die Angehörigen des CID ihm und seinem Vater eine Summe von 200'000 Rupien geben wollen. Er und sein Vater hätten die Annahme des Geldes abgelehnt, seien aber schliesslich gezwungen worden, 100'000 Rupien anzunehmen. Mit dem Totenschein sei er schliesslich zu einem Mitglied des sri-lankischen Parlaments namens E._______ gegangen und habe ihm die gesamte Geschichte erzählt. Dieser habe ihm geraten, sich mit diesen Informationen an eine Zeitung zu wenden. Am 24. August 2014 seien fünf Angehörige des CID in sein Geschäft gekommen und hätten von ihm verlangt, mit ihnen auf dem Motorrad in die Stadt Kilinochchi zu fahren. Sie hätten ihn zu einem abgelegenen Camp gebracht, wo er gefesselt, geschlagen und sehr streng befragt worden sei. So habe man ihn danach gefragt, weshalb er E._______ aufgesucht habe. Man habe ihm eine Faustwaffe an die Stirn gehalten und gesagt, er müsse die Angelegenheit mit seiner Frau ruhen lassen, sonst werde man ihn erschiessen. Er habe sich damit schliesslich einverstanden erklärt und sei nach drei Tagen (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise vier oder fünf Tagen (Angabe bei der eingehenden Anhörung) wieder freigelassen worden. Die Angehörigen des CID hätten jedoch seine Identitätskarte, den Fahrausweis, Bankunterlagen sowie sein Motorrad behalten und ihm gesagt, er habe sich in einer Woche (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise drei oder vier Tage später (Angabe bei der Anhörung) wieder bei ihnen im Camp zu melden. Auf Anraten seines Schwagers sei er anschliessend nach Colombo gegangen und von dort nach Thailand ausgereist, wobei er die Passbeamten bestochen habe. Nach seiner Ausreise seien seine Eltern regelmässig von Angehörigen des CID aufgesucht, nach ihm befragt und dabei mit dem Tod bedroht worden. Auch sein Bruder sei bedrängt und mehrmals zur Zahlung von Geld erpresst worden. Im Rahmen seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel einen Totenschein betreffend seine Ehefrau, ein Bestätigungsschreiben und eine Registrierungskarte des IKRK, ein Bestätigungsschreiben und ein Formular des UNHCR (Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge), ein Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Parlamentsmitglieds sowie fünf Photographien zu den Akten. C. Mit jeweiligen Zwischenverfügungen vom 12. Dezember 2016 und vom 13. März 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, beim IKRK eine Erklärung zur Authentizität der von ihm eingereichten Bestätigung einzuholen, wonach er durch diese Organisation in einem sri-lankischen Internierungslager besucht worden sei. D. Mit Eingabe an das SEM vom 16. März 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe eine entsprechende Anfrage bereits am 15. Dezember 2016 an das IKRK gerichtet, seither aber keine Antwort erhalten. E. Mit Schreiben an das SEM vom 22. März 2017 teilte das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) mit, die Anfrage des Beschwerdeführers sei aufgrund eines internen Missverständnisses bislang unbearbeitet geblieben. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2017 erstreckte das SEM die Frist zur Einreichung der verlangten Bestätigung. G. Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM eine vom 27. April 2017 datierende Bestätigung des SRK, wonach das IKRK in Colombo, Sri Lanka, die Authentizität der eingereichten Bestätigung bejahe. H. Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 (Datum der Eröffnung: 17. Mai 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begründete das Staatssekretariat die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe an das SEM vom 30. Mai 2017 teilte der Rechtsvertreter die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 2. Juni 2017. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2017 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise nicht rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhalts aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel verschiedene Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen und Weiteres), die Kopie eines Rechtsgutachtens betreffend Asylverfahren sri-lankischer Staatsangehöriger sowie verschiedene Photographien übermittelt. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 27. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- mit Frist bis zum 12. Juli 2017 aufgefordert. L. Mit Einzahlung vom 12. Juli 2017 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. M. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein, unter Beilage eines weiteren Zeitungsartikels zur Situation in Sri Lanka.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3 Im vorliegenden Fall werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zunächst die folgenden prozessualen Anträge gestellt.

E. 3.1 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzugeben. Eine entsprechende Mitteilung wurde dem Rechtsvertreter bereits mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 gemacht. Soweit sich seither eine Änderung der Zusammensetzung des Gremiums ergeben hat, werden dem Rechtsvertreter die beteiligten Gerichtspersonen mit vorliegendem Urteil bekannt.

E. 3.2 Mit Urteil E-1526/2017 vom 26. April 2017 (dortige E. 4.1-4.3) in welchem der gleiche Rechtsvertreter wie im vorliegenden Fall mandatiert war hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, warum kein Anspruch auf die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht. Soweit auch im vorliegenden Verfahren ein entsprechender Antrag gestellt wird (Beschwerdeschrift, S. 5), ist auf diesen somit nicht einzutreten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1; zudem auch Entscheid der Verwaltungskommission des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 28. Mai 2018 E. 2.4).

E. 3.3 Angesichts des Ergebnisses der nachfolgenden Erwägungen erübrigt es sich, über die weiteren mit der Beschwerdeschrift gestellten prozessualen Anträge zu befinden.

E. 4 Im vorliegenden Fall wird mit der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Angesichts des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich, auf diese Rügen einzugehen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).

E. 6.1 Im vorliegenden Fall stellte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die vorgebrachten Asylgründe seien nicht glaubhaft, weil die Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren zu wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien. Wie sich zeigt, kann dieser Einschätzung des Staatssekretariats offensichtlich nicht gefolgt werden.

E. 6.1.1 Zunächst, so das SEM, habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, seine Probleme mit dem CID hätten nach dem Besuch von Navanethem Pillay anfangs des Jahres 2014 begonnen. Demgegenüber habe er bei der eingehenden Anhörung bereits vom Jahr 2011 an bestehende massive Probleme geltend gemacht. Tatsächlich legte der Beschwerdeführer bei der eingehenden Anhörung dar (entsprechendes Protokoll, S. 5, 12 f.), dass er bereits im Zeitraum zwischen seiner Freilassung aus der Inhaftierung in verschiedenen Camps der sri-lankischen Sicherheitskräfte am 11. Mai 2011 und dem Besuch der damaligen Hohen Kommissarin der UNO für Menschenrechte, der südafrikanischen Juristin Navanethem Pillay, in Jaffna anfangs des Jahres 2014 wiederholt Schwierigkeiten mit dem CID oder der Armee gehabt habe, die darin bestanden hätten, dass er mehrfach angehalten und geschlagen sowie einmal während eines Tages in einem Camp des CID festgehalten worden sei. Jedoch ist den Aussagen des Beschwerdeführers sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der eingehenden Anhörung klarerweise zu entnehmen, dass erst im Jahr 2014, nämlich nach dem Besuch von Navanethem Pillay beziehungsweise nachdem er bei einer vom sri-lankischen Präsidenten eingerichteten Menschenrechtskommission seine Ehefrau als vermisst gemeldet habe (Protokoll der Erstbefragung, S. 7), die Probleme mit dem CID jenes gravierende Ausmass annahmen, das ihn schliesslich zur Ausreise aus seinem Heimatstaat veranlasste. Dies, indem er am 24. August 2014, nachdem ihm ein Totenschein seiner Ehefrau mit falschen Angaben übergeben worden sei und er dies einem Mitglied des sri-lankischen Parlaments erzählt habe, in ein Camp des CID verschleppt, misshandelt und mit dem Tod durch Erschiessen bedroht worden sei, sollte er weiter nach seiner Frau suchen. Zwischen den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung und jenen bei der eingehenden Anhörung ist keinerlei Widerspruch zu erkennen.

E. 6.1.2 Weiter, so das SEM, habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung ausgeführt, er habe bei einer vom sri-lankischen Präsidenten einberufenen Menschenrechtskommission vom Verschwinden seiner Frau erzählt. Etwa zwanzig Tage später seien ihm von Angehörigen des CID und dem Dorfvorsteher der Totenschein seiner Frau und eine Summe von 100'000 Rupien gebracht worden. Unter Zwang habe sein Vater zwar den Totenschein, nicht aber das Geld genommen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung behauptet, es sei ihm von den sri-lankischen Behörden nicht erlaubt worden, Navanethem Pillay zu treffen und mit ihr zu sprechen. Das CID habe zwei oder drei Monate nach diesem Ereignis den Totenschein und 200'000 Rupien gebracht, wobei er den Totenschein und 100'000 Rupien akzeptiert habe. Diesbezüglich ist zwar eine Abweichung der Aussagen festzustellen, soweit die Höhe der angebotenen Geldsumme und deren Entgegennahme betreffend. Diese Unstimmigkeit erscheint jedoch unter Berücksichtigung aller weiteren Kriterien der Glaubhaftmachung (vgl. noch anschliessend, E. 6.2) als geringfügig. Ansonsten ist den genannten Aussagen des Beschwerdeführers kein Widerspruch zu entnehmen, beziehen sich diese doch offensichtlich auf zwei unterschiedliche Sachverhalte, nämlich einerseits die Vermisstmeldung seiner Ehefrau bei einer vom sri-lankischen Präsidenten einberufenen Menschenrechtskommission, andererseits den gescheiterten Versuch eines Treffens mit Navanethem Pillay. Mit jener Menschenrechtskommission dürfte die "Lessons Learnt and Reconciliation Commission" (LLRC) gemeint sein, die auf Anordnung des damaligen sri-lankischen Präsidenten Mahinda Rajapaksa im Mai 2010 errichtet wurde und deren Zweck darin bestehen sollte, die Umstände zu untersuchen, welche zur Beendigung des sri-lankischen Bürgerkriegs am 19. Mai 2009 führten. Der Umstand als solcher, dass der Beschwerdeführer die Einreichung einer Vermisstmeldung bei dieser Kommission nur bei der Erstbefragung, nicht aber bei der Anhörung erwähnte, vermag die Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltsaspekts nicht grundsätzlich in Frage zu stellen, ist doch wiederum auf die sonstigen Kriterien der Glaubhaftmachung hinzuweisen (E. 6.2).

E. 6.1.3 Ferner wurde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, anlässlich der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer behauptet, das CID habe seine Identitätskarte beschlagnahmt. Seine Eltern hätten aber eine neue Karte ausstellen lassen, und er werde sie beauftragen, ihm diese zu schicken. Im Widerspruch dazu habe er bei der Anhörung jedoch angegeben, seine Identitätskarte sei ihm am 24. August 2014 weggenommen worden. Eine neue Karte sei zwar ausgestellt worden, der Dorfvorsteher verweigere jedoch deren Aushändigung. Die entsprechende Passage im Protokoll der Anhörung (S. 3) lautet wie folgt. Frage: "Wieso haben Sie in der BzP erklärt, die Eltern hätten Ihnen in Sri Lanka eine neue Identitätskarte ausstellen lassen?" Antwort: "Eine neue Identitätskarte wurde ausgestellt, aber der Dorfvorsteher (GS) verweigert meinen Eltern, ihnen die neu ausgestellte Identitätskarte auszuhändigen. Der GS hat meinem Vater mitgeteilt, wenn ich persönlich vorbeikommen würde, könne ich das abholen." Es ist schlicht nicht ersichtlich, worin der vom SEM behauptete Widerspruch bestehen soll.

E. 6.1.4 Schliesslich führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, seinen Heimatstaat mit dem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo verlassen zu haben. Hingegen sei im Verlauf der Anhörung einmal von einem gefälschten Reisepass die Rede gewesen, dann von einem eigenen Pass, der aber beim Schlepper sei, dann wieder von einem eigenen Pass, der auf seine eigenen Personalien laute. Es sei angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers auch nicht nachvollziehbar, dass er unter Verwendung des eigenen Reisepasses ausgereist sein wolle. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz klar zu entnehmen ist, er habe Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass verlassen, sei jedoch später mit einem gefälschten Pass aus Thailand weitergereist (Protokoll der Erstbefragung, S. 6; Protokoll der Anhörung, S. 3, Frage 14). Ausserdem sagte der Beschwerdeführer aus, er habe einen Passbeamten bestochen, weshalb er mit seinem eigenen Reisepass habe ausreisen können (Protokoll der Erstbefragung, S. 8). Jedoch wurde dieser Gesichtspunkt in der angefochtenen Verfügung verschwiegen.

E. 6.2 Demgegenüber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe im Rahmen seiner Befragungen durch die Vorinstanz im Wesentlichen widerspruchsfrei, in nachvollziehbarer Weise und mit erheblicher Detaillierung vortrug. Diese Einschätzung bezieht sich auf alle wesentlichen Aspekte des geltend gemachten Sachverhalts. Zu nennen sind insbesondere seine Registrierung als Angehöriger der LTTE bei der sri-lankischen Armee am 16. Mai 2009 in Begleitung seiner Ehefrau und weiterer Familienmitglieder, die Umstände des Verschwindens seiner Ehefrau in Begleitung eines Beamten des CID, sein Aufenthalt in verschiedenen Internierungslagern der sri-lankischen Sicherheitskräfte bis zum 11. Mai 2011, die anschliessenden wiederkehrenden Behelligungen durch den CID, den gescheiterten Versuch eines Gesprächs mit der damaligen Hohen Kommissarin der UNO für Menschenrechte, Navanethem Pillay, in Jaffna anfangs des Jahres 2014, die Vermisstmeldung bei der LLRC in Bezug auf seine Ehefrau, die anschliessende erzwungene Übergabe eines Totenscheins und einer Geldsumme durch Angehörige des CID, die Kontaktaufnahme mit einem sri-lankischen Parlamentarier wegen dieses Totenscheins und schliesslich die mehrtägige Inhaftierung, Misshandlung und Androhung der Erschiessung durch Angehörige des CID wegen der fortgesetzten Suche des Beschwerdeführers nach seiner Ehefrau. Die Vorbringen des Beschwerdeführers weisen zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente auf, welche jedoch vom SEM völlig unberücksichtigt gelassen worden sind. Ein solches Vorgehen ist als unzulässig selektiv zu bezeichnen und bildet keine korrekte Würdigung der zu beurteilenden Sachverhaltsdarstellung.

E. 6.3 Nach dem Gesagten kann insbesondere der in der angefochtenen Verfügung getroffene Schluss nicht nachvollzogen werden, angesichts der vorhandenen Widersprüche - die sich als inexistent erwiesen haben (vgl. E. 6.1) - gebe es keine Hinweise darauf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers unter anderen als den im abgegebenen Totenschein genannten Gründen ums Leben gekommen sei. Hingegen ist was das SEM unterlassen hat darauf einzugehen, in welchem Kontext die Behauptung der sri-lankischen Behörden gemäss Eintrag im fraglichen Totenschein steht, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im März 2009 im Gebiet von Mathalan im Distrikt Mullaitivu (Nordprovinz) bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Der Distrikt Mullaitivu bildete in der Endphase des sri-lankischen Bürgerkriegs zwischen September 2008 und Mai 2009 die letzte hauptsächliche Kampfzone zwischen den Regierungstruppen und den LTTE, in welcher durch beide Bürgerkriegsparteien krasse Menschenrechtsverletzungen in grosser Zahl begangen wurden, die teilweise Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gleichkamen (vgl. insb. United Nations, Report of the Secretary-General's Panel of Experts on Accountability in Sri Lanka, 31. März 2011; United Nations Human Rights Council, Annual report of the United Nations High Commissioner for Human Rights and reports of the Office of the High Commissioner and the Secretary-General. Report of the OHCHR Investigation on Sri Lanka, 16. September 2015, Ziff. 83 ff.). Im vorliegenden Zusammenhang ist hervorzuheben, dass seitens der sri-lankischen Regierung im Verlauf des Vorstosses der Armee drei sogenannte "No Fire Zones" bestimmt wurden, in welchen die Zivilbevölkerung angeblich Schutz finden sollte. Zu den durch die UNO festgestellten Kriegsverbrechen gehört indessen, dass in der finalen Kriegsphase gerade diese Schutzzonen durch die sri-lankische Armee vorsätzlich und in massiver Weise bombardiert wurden, wodurch mehrere Zehntausend Zivilpersonen ums Leben kamen. Der Ort Mathalan, wo die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Eintrag im Totenschein am 16. März 2009 bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen sein soll, lag in einer dieser drei "No Fire Zones" (vgl. Somini Sengupta, Boat to Safety Is Death Trap to Sri Lankans, in: The New York Times, 5. Mai 2009, <https://www.nytimes.com/2009/05/06/world/asia/06lanka.html>, abgerufen am 27. September 2018), die zu jenem Zeitpunkt den erwähnten Bombardierungen ausgesetzt waren. Angesichts der massenhaften Todesfälle in der betreffenden Region im fraglichen Zeitraum verbunden mit der Unmöglichkeit, die Identität jedes einzelnen Todesopfers festzustellen muss mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der ausgestellte Totenschein einem Versuch der sri-lankischen Sicherheitskräfte gleichkommt, die Umstände des Verschwindens der Ehefrau des Beschwerdeführers und möglicherweise die Verantwortlichkeit von Angehörigen des CID, einer Sondereinheit der sri-lankischen Polizei, zu vertuschen. Angesichts dessen ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch von einem spezifischen Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Sicherheitskräfte, insbesondere des CID, gegenüber dem Beschwerdeführer auszugehen. Aufgrund seiner glaubhaften Aussagen zum Verschwinden seiner Ehefrau nach der Registrierung in einem Camp der sri-lankischen Armee im Zeitraum zwischen dem 16. und dem 18. Mai 2009, den erlittenen Verfolgungsmassnahmen seitens des CID und gestützt auf den behördlichen Totenschein in Bezug auf seine Ehefrau wäre er in der Lage gewesen, gegenüber internationalen Organisationen, die sich nach der Beendigung des sri-lankischen Bürgerkriegs mit der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen befassten, konkrete Anschuldigungen zu erheben.

E. 6.4 Wie den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen durch die Vorinstanz zu entnehmen ist, wurde er durch das CID mehrfach und über einen längeren Zeitraum unter Anwendung von Folter, sonstiger körperlicher Gewalt und Todesdrohungen unter Druck gesetzt, die Suche nach seiner Ehefrau einzustellen. Hinsichtlich des Zeitraums vor seiner Entlassung aus dem Gewahrsam in verschiedenen Internierungslagern der sri-lankischen Sicherheitskräfte am 11. Mai 2011 ist dabei besonders hervorzuheben, dass er im März 2010 von Beamten des CID in ein Lager der Armee namens Camp Joseph gebracht worden sei, wo man ihn in einem Bunker eingesperrt, geschlagen und gefoltert habe. Bei diesem Lager in Vavuniya handelte es sich zum betreffenden Zeitpunkt um das Hauptquartier der Sicherheitskräfte für das Vanni-Gebiet und eines der hauptsächlichen Camps, in welchen Gefangene verhört und oftmals der Folter unterworfen wurden (United Nations Human Rights Council, a.a.O., Ziff. 371). Die Haft-, Verhör- und Foltermethoden in diesem Lager werden als besonders brutal bezeichnet (vgl. dazu International Truth and Justice Project, Joseph Camp, März 2017, <http://www.itjpsl.com/ assets/Sri-Lanka-Witness-Protection-Report.pdf>, abgerufen am 27. September 2018). Eine derartige Behandlung des Beschwerdeführers lässt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit seiner Rolle als ehemaliger Angehöriger der LTTE erklären, der lediglich als Hilfsmechaniker bei der Reparatur von Fahrzeugen eingesetzt wurde, sondern bildet ein erhebliches Indiz für ein spezifischeres Verfolgungsinteresse. Zudem wurde der Beschwerdeführer auch nach seiner Entlassung aus der Internierung durch die Armee weiterhin durch das CID unter Druck gesetzt. Nach der Erstattung einer Vermisstmeldung bezüglich seiner Ehefrau bei der LLRC, der erzwungenen Übergabe des Totenscheins und seiner Kontaktaufnahme mit einem sri-lankischen Parlamentarier wurde er am 24. August 2014 durch das CID entführt, während mehrerer Tage inhaftiert, misshandelt und mit dem Tod durch Erschiessen bedroht, sollte er die Suche nach seiner Ehefrau fortsetzen. Es ist festzustellen, dass die Bedrohung des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt unmittelbar vor seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation gleichkam.

E. 6.5 Es stellt sich die weitere Frage, welche Schlüsse aus der damals bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers für die Beurteilung zum heutigen Zeitpunkt zu ziehen sind.

E. 6.5.1 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor ein potentieller Zeuge für ein mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch das CID begangenes Verbrechen gegen seine Ehefrau ist, womit das entsprechende Verfolgungsinteresse grundsätzlich immer noch besteht.

E. 6.5.2 Darüber hinaus ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Sinne von Art. 3 AsylG auch verfolgt ist, wer eine begründete Furcht hat, aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, EMARK 2004 Nr. 21 E. 3b/aa, EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24 E. 8b).

E. 6.5.3 Auch wenn die Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 und insbesondere seit dem Regierungswechsel vom Januar 2015 deutlich besser ist als zuvor, so bleibt die politische und menschenrechtliche Situation im Land weiterhin problematisch (vgl. zum Folgenden Amnesty International, Report 2017/18. The state of the World's Human Rights, London 2018, S. 342 ff.; Asian Human Rights Commission, Human Rights Report 2015. Sri Lanka, 10. Dezember 2015; Human Rights Watch, "We Live in Constant Fear". Lack of Accountability for Police Abuse in Sri Lanka, Oktober 2015; dies., World Report 2016: Sri Lanka, 27. Januar 2016; dies., Locked Up Without Evidence. Abuses under Sri Lanka's Prevention of Terrorism Act, Januar 2018; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Gefährdung bei Rückkehr und Zugang zu medizinischer Versorgung in Haft, 22. April 2016; Society for Threatened Peoples, The Vanni - Civilian Land under Military Occupation, Februar 2018; U. S. Department of State/Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2017 Country Reports on Human Rights Practices: Sri Lanka, 20. April 2018). Auch unter der derzeitigen Regierung kommt es zu willkürlichen Verhaftungen von Personen, welche unter dem Verdacht stehen, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu sein. Der tamilischen Ethnie angehörige Rückkehrer aus dem Ausland sind einem gewissen Risiko ausgesetzt, bei ihrer Einreise verhaftet zu werden, wobei auch Fälle von Misshandlungen und Folter vorkommen. Von erheblicher Tragweite ist ausserdem, dass für die in den vergangenen Jahren durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte (Armee, Polizei, Geheimdienste und dem staatlichen Regime loyale Milizen) begangenen massiven Menschenrechtsverletzungen eine weitgehende Straflosigkeit herrscht.

E. 6.5.4 Der Beschwerdeführer war bereits einmal einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, und die Beurteilung seiner Furcht vor künftiger erneuter Verfolgung ist unter diesem spezifischen Gesichtspunkt vorzunehmen. Bei gesamthafter Würdigung aller wesentlichen Umstände, so insbesondere der wahrscheinlichen Entführung und Tötung seiner Ehefrau durch Angehörige des CID, der bereits erlebten Verfolgung seitens dieser Spezialeinheit der sri-lankischen Polizei, der auch unter der heute herrschenden Regierung anhaltenden Straflosigkeit bezüglich der in den letzten Jahren begangenen Menschenrechtsverletzungen sowie des Risikos tamilischer Rückkehrer aus dem Ausland, bei der Einreise verhaftet und allfälligen Misshandlungen ausgesetzt zu werden, ist die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt zu werden, folglich auch objektiv als nachvollziehbar zu bezeichnen.

E. 6.6 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Zahlung vom 12. Juli 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 15. Mai 2017 wird aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
  4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2000. zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3468/2017 Urteil vom 17. Oktober 2018 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stammt aus B._______ (Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat im September 2014 auf dem Luftweg in Richtung Thailand. Von dort gelangte er im Juni 2015 per Flugzeug in den Iran und auf dem Landweg weiter in die Türkei. Am 9. August 2015 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein, und am 11. August 2015 stellte er beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 25. August 2015 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) summarisch befragt sowie am 12. Dezember 2016 eingehend zu seinen Asylgründen angehört. Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Aargau zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend. Am 14. Januar 2007 sei er durch die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert, während dreier Monate militärisch ausgebildet und dann als Hilfsmechaniker einer Einheit zugewiesen worden, die für die Reparatur von Fahrzeugen zuständig gewesen sei. Nach weiteren vier Monaten sei er geflüchtet, zwei oder drei Wochen später durch die LTTE aber wieder abgeholt worden. Im März 2009 (Angabe bei der Anhörung) beziehungsweise am 3. April 2009 (Angabe bei der Erstbefragung) sei er während des Vorstosses der sri-lankischen Armee wieder aus der Organisation geflüchtet und habe sich nach Hause begeben. Am 16. Mai 2009 habe er sich gemeinsam mit seiner Ehefrau der sri-lankischen Armee gestellt, da dies von allen ehemaligen Angehörigen der LTTE verlangt worden sei. Tags darauf sei er mit seiner Ehefrau, seinen Eltern und drei Geschwistern in einem Bus nach Omanthai (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) gebracht worden, wo er durch die Armee als LTTE-Mitglied registriert worden sei. Bei der Registrierung habe sich seine Frau geweigert, von ihm getrennt zu werden. Er habe den Soldaten deshalb vorgeschlagen, sie zu seinen Eltern zu bringen und anschliessend wieder zurückzukehren, was ihm aber verweigert worden sei. Jedoch habe sich ein anwesender Zivilbeamter des CID (Criminal Investigation Department) eingemischt, und dieser habe ihm versprochen, seine Frau zu seinen Eltern zu bringen. Seit diesem Vorfall habe er sie aber nie mehr gesehen. Er selbst sei am 18. Mai 2009 von der Armee zunächst nach C._______ (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) gebracht worden, wo er während eines Monats in einer Schule festgehalten worden sei. Anschliessend sei er in das Rehabilitationscamp von D._______ (Distrikt Mannar, Nordprovinz) gebracht worden, wo er durch die Armee befragt worden sei. Hier hätten ihn seine Eltern besuchen dürfen, und diese hätten ihm mitgeteilt, dass seine Ehefrau nicht bei ihnen eingetroffen sei. In diesem Lager habe er auch Angehörige des IKRK (Internationales Komitee vom Roten Kreuz) angetroffen. Diesen habe er von seiner Frau erzählt, und sie hätten ihm versprochen, sie ausfindig zu machen. Innerhalb des Lagers habe es ein weiteres Camp des CID gegeben, und hier sei er in der Folge ebenfalls befragt worden. Man habe ihn geschlagen und schwer gefoltert und ihm gesagt, er dürfe niemandem mehr von seiner Frau erzählen. In der Folge habe er dennoch aus dem Lager wegen seiner Frau an mehrere Organisationen geschrieben, aber nie eine Antwort erhalten. Ungefähr im März 2010 sei er von Beamten des CID in ein Lager der Armee namens Camp Joseph gebracht worden. Hier sei er in einem Bunker eingesperrt, geschlagen und gefoltert sowie mehrmals durch Angehörige des CID aufgefordert worden, niemandem mehr von seiner Frau zu erzählen. Am 11. Mai 2011 sei er schliesslich aus der Internierung entlassen worden, und er sei zu seinen Eltern nach B._______ zurückgekehrt. Hier habe er dann mit seinem Bruder ein Geschäft für Eisenwaren betrieben. In der folgenden Zeit sei er mehrfach von Angehörigen des CID oder der Armee angehalten und geschlagen sowie einmal während eines Tages in einem Camp des CID festgehalten worden. Anfangs des Jahres 2014 sei eine Menschenrechtsaktivistin und Gesandte der Vereinten Nationen (UNO) für Menschenrechte in Sri Lanka namens Navanithanpillai (Transkription durch das SEM im Protokoll der Anhörung; recte: Navanethem Pillay) nach Jaffna (Nordprovinz) gekommen, und er sei - wie auch andere ehemalige Gefangene mit der Absicht dorthin gegangen, sie zu treffen. Jedoch hätten die sri-lankischen Sicherheitskräfte den Zugang blockiert. Es seien Tausende von Angehörigen verschwundener Menschen anwesend gewesen, von denen lediglich einige wenige mit Navanethem Pillay symbolisch hätten sprechen dürfen. Ausserdem habe er bei einer Menschenrechtskommission, welche der sri-lankische Präsident errichtet habe, eine Meldung eingereicht, dass seine Ehefrau vermisst sei. Es sei ihm daraufhin mitgeteilt worden, es sei keine Person ihres Namens bei der Armee registriert, man werde der Sache aber nachgehen. Etwa zwanzig Tage nach der Meldung bei der Menschenrechtskommission beziehungsweise zwei oder drei Monate nach dem Besuch von Navanethem Pillay seien drei Beamte des CID mit dem Dorfvorsteher zu ihm und seinem Vater gekommen. Diese hätten einen Totenschein mitgebracht mit dem Eintrag, seine Ehefrau sei im März 2009 im Gebiet von Mathalan (Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz) bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Zudem hätten die Angehörigen des CID ihm und seinem Vater eine Summe von 200'000 Rupien geben wollen. Er und sein Vater hätten die Annahme des Geldes abgelehnt, seien aber schliesslich gezwungen worden, 100'000 Rupien anzunehmen. Mit dem Totenschein sei er schliesslich zu einem Mitglied des sri-lankischen Parlaments namens E._______ gegangen und habe ihm die gesamte Geschichte erzählt. Dieser habe ihm geraten, sich mit diesen Informationen an eine Zeitung zu wenden. Am 24. August 2014 seien fünf Angehörige des CID in sein Geschäft gekommen und hätten von ihm verlangt, mit ihnen auf dem Motorrad in die Stadt Kilinochchi zu fahren. Sie hätten ihn zu einem abgelegenen Camp gebracht, wo er gefesselt, geschlagen und sehr streng befragt worden sei. So habe man ihn danach gefragt, weshalb er E._______ aufgesucht habe. Man habe ihm eine Faustwaffe an die Stirn gehalten und gesagt, er müsse die Angelegenheit mit seiner Frau ruhen lassen, sonst werde man ihn erschiessen. Er habe sich damit schliesslich einverstanden erklärt und sei nach drei Tagen (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise vier oder fünf Tagen (Angabe bei der eingehenden Anhörung) wieder freigelassen worden. Die Angehörigen des CID hätten jedoch seine Identitätskarte, den Fahrausweis, Bankunterlagen sowie sein Motorrad behalten und ihm gesagt, er habe sich in einer Woche (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise drei oder vier Tage später (Angabe bei der Anhörung) wieder bei ihnen im Camp zu melden. Auf Anraten seines Schwagers sei er anschliessend nach Colombo gegangen und von dort nach Thailand ausgereist, wobei er die Passbeamten bestochen habe. Nach seiner Ausreise seien seine Eltern regelmässig von Angehörigen des CID aufgesucht, nach ihm befragt und dabei mit dem Tod bedroht worden. Auch sein Bruder sei bedrängt und mehrmals zur Zahlung von Geld erpresst worden. Im Rahmen seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel einen Totenschein betreffend seine Ehefrau, ein Bestätigungsschreiben und eine Registrierungskarte des IKRK, ein Bestätigungsschreiben und ein Formular des UNHCR (Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge), ein Bestätigungsschreiben eines sri-lankischen Parlamentsmitglieds sowie fünf Photographien zu den Akten. C. Mit jeweiligen Zwischenverfügungen vom 12. Dezember 2016 und vom 13. März 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, beim IKRK eine Erklärung zur Authentizität der von ihm eingereichten Bestätigung einzuholen, wonach er durch diese Organisation in einem sri-lankischen Internierungslager besucht worden sei. D. Mit Eingabe an das SEM vom 16. März 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe eine entsprechende Anfrage bereits am 15. Dezember 2016 an das IKRK gerichtet, seither aber keine Antwort erhalten. E. Mit Schreiben an das SEM vom 22. März 2017 teilte das Schweizerische Rote Kreuz (SRK) mit, die Anfrage des Beschwerdeführers sei aufgrund eines internen Missverständnisses bislang unbearbeitet geblieben. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2017 erstreckte das SEM die Frist zur Einreichung der verlangten Bestätigung. G. Mit Eingabe vom 4. Mai 2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM eine vom 27. April 2017 datierende Bestätigung des SRK, wonach das IKRK in Colombo, Sri Lanka, die Authentizität der eingereichten Bestätigung bejahe. H. Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 (Datum der Eröffnung: 17. Mai 2017) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dabei begründete das Staatssekretariat die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe an das SEM vom 30. Mai 2017 teilte der Rechtsvertreter die Mandatsübernahme mit und ersuchte um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Staatssekretariat mit Schreiben vom 2. Juni 2017. J. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Juni 2017 focht der Beschwerdeführer den Asylentscheid des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, die genannte Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise nicht rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhalts aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an das Staatssekretariat zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel verschiedene Dokumente in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka (Berichterstattungen von Medien, verschiedenen Organisationen und Weiteres), die Kopie eines Rechtsgutachtens betreffend Asylverfahren sri-lankischer Staatsangehöriger sowie verschiedene Photographien übermittelt. Auf die Begründung der Beschwerde und den Inhalt der eingereichten Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 27. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- mit Frist bis zum 12. Juli 2017 aufgefordert. L. Mit Einzahlung vom 12. Juli 2017 wurde der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. M. Mit Vernehmlassung vom 21. August 2017 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2017 wurde dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Vernehmlassung das Replikrecht erteilt. O. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 7. September 2017 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein, unter Beilage eines weiteren Zeitungsartikels zur Situation in Sri Lanka. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

3. Im vorliegenden Fall werden durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zunächst die folgenden prozessualen Anträge gestellt. 3.1 Mit der Beschwerdeschrift wird zunächst beantragt, es sei dem Rechtsvertreter die Zusammensetzung des Spruchkörpers im vorliegenden Verfahren bekanntzugeben. Eine entsprechende Mitteilung wurde dem Rechtsvertreter bereits mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 gemacht. Soweit sich seither eine Änderung der Zusammensetzung des Gremiums ergeben hat, werden dem Rechtsvertreter die beteiligten Gerichtspersonen mit vorliegendem Urteil bekannt. 3.2 Mit Urteil E-1526/2017 vom 26. April 2017 (dortige E. 4.1-4.3) in welchem der gleiche Rechtsvertreter wie im vorliegenden Fall mandatiert war hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, warum kein Anspruch auf die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers besteht. Soweit auch im vorliegenden Verfahren ein entsprechender Antrag gestellt wird (Beschwerdeschrift, S. 5), ist auf diesen somit nicht einzutreten (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-6020/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1; zudem auch Entscheid der Verwaltungskommission des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 28. Mai 2018 E. 2.4). 3.3 Angesichts des Ergebnisses der nachfolgenden Erwägungen erübrigt es sich, über die weiteren mit der Beschwerdeschrift gestellten prozessualen Anträge zu befinden.

4. Im vorliegenden Fall wird mit der Beschwerdeschrift vorgebracht, der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sei durch die Vorinstanz in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Angesichts des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens erübrigt es sich, auf diese Rügen einzugehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., BVGE 2010/57 E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, EMARK 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a). 6. 6.1 Im vorliegenden Fall stellte sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die vorgebrachten Asylgründe seien nicht glaubhaft, weil die Angaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren zu wesentlichen Punkten widersprüchlich ausgefallen seien. Wie sich zeigt, kann dieser Einschätzung des Staatssekretariats offensichtlich nicht gefolgt werden. 6.1.1 Zunächst, so das SEM, habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung zu Protokoll gegeben, seine Probleme mit dem CID hätten nach dem Besuch von Navanethem Pillay anfangs des Jahres 2014 begonnen. Demgegenüber habe er bei der eingehenden Anhörung bereits vom Jahr 2011 an bestehende massive Probleme geltend gemacht. Tatsächlich legte der Beschwerdeführer bei der eingehenden Anhörung dar (entsprechendes Protokoll, S. 5, 12 f.), dass er bereits im Zeitraum zwischen seiner Freilassung aus der Inhaftierung in verschiedenen Camps der sri-lankischen Sicherheitskräfte am 11. Mai 2011 und dem Besuch der damaligen Hohen Kommissarin der UNO für Menschenrechte, der südafrikanischen Juristin Navanethem Pillay, in Jaffna anfangs des Jahres 2014 wiederholt Schwierigkeiten mit dem CID oder der Armee gehabt habe, die darin bestanden hätten, dass er mehrfach angehalten und geschlagen sowie einmal während eines Tages in einem Camp des CID festgehalten worden sei. Jedoch ist den Aussagen des Beschwerdeführers sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der eingehenden Anhörung klarerweise zu entnehmen, dass erst im Jahr 2014, nämlich nach dem Besuch von Navanethem Pillay beziehungsweise nachdem er bei einer vom sri-lankischen Präsidenten eingerichteten Menschenrechtskommission seine Ehefrau als vermisst gemeldet habe (Protokoll der Erstbefragung, S. 7), die Probleme mit dem CID jenes gravierende Ausmass annahmen, das ihn schliesslich zur Ausreise aus seinem Heimatstaat veranlasste. Dies, indem er am 24. August 2014, nachdem ihm ein Totenschein seiner Ehefrau mit falschen Angaben übergeben worden sei und er dies einem Mitglied des sri-lankischen Parlaments erzählt habe, in ein Camp des CID verschleppt, misshandelt und mit dem Tod durch Erschiessen bedroht worden sei, sollte er weiter nach seiner Frau suchen. Zwischen den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung und jenen bei der eingehenden Anhörung ist keinerlei Widerspruch zu erkennen. 6.1.2 Weiter, so das SEM, habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung ausgeführt, er habe bei einer vom sri-lankischen Präsidenten einberufenen Menschenrechtskommission vom Verschwinden seiner Frau erzählt. Etwa zwanzig Tage später seien ihm von Angehörigen des CID und dem Dorfvorsteher der Totenschein seiner Frau und eine Summe von 100'000 Rupien gebracht worden. Unter Zwang habe sein Vater zwar den Totenschein, nicht aber das Geld genommen. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung behauptet, es sei ihm von den sri-lankischen Behörden nicht erlaubt worden, Navanethem Pillay zu treffen und mit ihr zu sprechen. Das CID habe zwei oder drei Monate nach diesem Ereignis den Totenschein und 200'000 Rupien gebracht, wobei er den Totenschein und 100'000 Rupien akzeptiert habe. Diesbezüglich ist zwar eine Abweichung der Aussagen festzustellen, soweit die Höhe der angebotenen Geldsumme und deren Entgegennahme betreffend. Diese Unstimmigkeit erscheint jedoch unter Berücksichtigung aller weiteren Kriterien der Glaubhaftmachung (vgl. noch anschliessend, E. 6.2) als geringfügig. Ansonsten ist den genannten Aussagen des Beschwerdeführers kein Widerspruch zu entnehmen, beziehen sich diese doch offensichtlich auf zwei unterschiedliche Sachverhalte, nämlich einerseits die Vermisstmeldung seiner Ehefrau bei einer vom sri-lankischen Präsidenten einberufenen Menschenrechtskommission, andererseits den gescheiterten Versuch eines Treffens mit Navanethem Pillay. Mit jener Menschenrechtskommission dürfte die "Lessons Learnt and Reconciliation Commission" (LLRC) gemeint sein, die auf Anordnung des damaligen sri-lankischen Präsidenten Mahinda Rajapaksa im Mai 2010 errichtet wurde und deren Zweck darin bestehen sollte, die Umstände zu untersuchen, welche zur Beendigung des sri-lankischen Bürgerkriegs am 19. Mai 2009 führten. Der Umstand als solcher, dass der Beschwerdeführer die Einreichung einer Vermisstmeldung bei dieser Kommission nur bei der Erstbefragung, nicht aber bei der Anhörung erwähnte, vermag die Glaubhaftigkeit dieses Sachverhaltsaspekts nicht grundsätzlich in Frage zu stellen, ist doch wiederum auf die sonstigen Kriterien der Glaubhaftmachung hinzuweisen (E. 6.2). 6.1.3 Ferner wurde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, anlässlich der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer behauptet, das CID habe seine Identitätskarte beschlagnahmt. Seine Eltern hätten aber eine neue Karte ausstellen lassen, und er werde sie beauftragen, ihm diese zu schicken. Im Widerspruch dazu habe er bei der Anhörung jedoch angegeben, seine Identitätskarte sei ihm am 24. August 2014 weggenommen worden. Eine neue Karte sei zwar ausgestellt worden, der Dorfvorsteher verweigere jedoch deren Aushändigung. Die entsprechende Passage im Protokoll der Anhörung (S. 3) lautet wie folgt. Frage: "Wieso haben Sie in der BzP erklärt, die Eltern hätten Ihnen in Sri Lanka eine neue Identitätskarte ausstellen lassen?" Antwort: "Eine neue Identitätskarte wurde ausgestellt, aber der Dorfvorsteher (GS) verweigert meinen Eltern, ihnen die neu ausgestellte Identitätskarte auszuhändigen. Der GS hat meinem Vater mitgeteilt, wenn ich persönlich vorbeikommen würde, könne ich das abholen." Es ist schlicht nicht ersichtlich, worin der vom SEM behauptete Widerspruch bestehen soll. 6.1.4 Schliesslich führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung angegeben, seinen Heimatstaat mit dem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo verlassen zu haben. Hingegen sei im Verlauf der Anhörung einmal von einem gefälschten Reisepass die Rede gewesen, dann von einem eigenen Pass, der aber beim Schlepper sei, dann wieder von einem eigenen Pass, der auf seine eigenen Personalien laute. Es sei angesichts der Vorgeschichte des Beschwerdeführers auch nicht nachvollziehbar, dass er unter Verwendung des eigenen Reisepasses ausgereist sein wolle. Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Vorinstanz klar zu entnehmen ist, er habe Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass verlassen, sei jedoch später mit einem gefälschten Pass aus Thailand weitergereist (Protokoll der Erstbefragung, S. 6; Protokoll der Anhörung, S. 3, Frage 14). Ausserdem sagte der Beschwerdeführer aus, er habe einen Passbeamten bestochen, weshalb er mit seinem eigenen Reisepass habe ausreisen können (Protokoll der Erstbefragung, S. 8). Jedoch wurde dieser Gesichtspunkt in der angefochtenen Verfügung verschwiegen. 6.2 Demgegenüber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe im Rahmen seiner Befragungen durch die Vorinstanz im Wesentlichen widerspruchsfrei, in nachvollziehbarer Weise und mit erheblicher Detaillierung vortrug. Diese Einschätzung bezieht sich auf alle wesentlichen Aspekte des geltend gemachten Sachverhalts. Zu nennen sind insbesondere seine Registrierung als Angehöriger der LTTE bei der sri-lankischen Armee am 16. Mai 2009 in Begleitung seiner Ehefrau und weiterer Familienmitglieder, die Umstände des Verschwindens seiner Ehefrau in Begleitung eines Beamten des CID, sein Aufenthalt in verschiedenen Internierungslagern der sri-lankischen Sicherheitskräfte bis zum 11. Mai 2011, die anschliessenden wiederkehrenden Behelligungen durch den CID, den gescheiterten Versuch eines Gesprächs mit der damaligen Hohen Kommissarin der UNO für Menschenrechte, Navanethem Pillay, in Jaffna anfangs des Jahres 2014, die Vermisstmeldung bei der LLRC in Bezug auf seine Ehefrau, die anschliessende erzwungene Übergabe eines Totenscheins und einer Geldsumme durch Angehörige des CID, die Kontaktaufnahme mit einem sri-lankischen Parlamentarier wegen dieses Totenscheins und schliesslich die mehrtägige Inhaftierung, Misshandlung und Androhung der Erschiessung durch Angehörige des CID wegen der fortgesetzten Suche des Beschwerdeführers nach seiner Ehefrau. Die Vorbringen des Beschwerdeführers weisen zahlreiche positive Glaubhaftigkeitselemente auf, welche jedoch vom SEM völlig unberücksichtigt gelassen worden sind. Ein solches Vorgehen ist als unzulässig selektiv zu bezeichnen und bildet keine korrekte Würdigung der zu beurteilenden Sachverhaltsdarstellung. 6.3 Nach dem Gesagten kann insbesondere der in der angefochtenen Verfügung getroffene Schluss nicht nachvollzogen werden, angesichts der vorhandenen Widersprüche - die sich als inexistent erwiesen haben (vgl. E. 6.1) - gebe es keine Hinweise darauf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers unter anderen als den im abgegebenen Totenschein genannten Gründen ums Leben gekommen sei. Hingegen ist was das SEM unterlassen hat darauf einzugehen, in welchem Kontext die Behauptung der sri-lankischen Behörden gemäss Eintrag im fraglichen Totenschein steht, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im März 2009 im Gebiet von Mathalan im Distrikt Mullaitivu (Nordprovinz) bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen. Der Distrikt Mullaitivu bildete in der Endphase des sri-lankischen Bürgerkriegs zwischen September 2008 und Mai 2009 die letzte hauptsächliche Kampfzone zwischen den Regierungstruppen und den LTTE, in welcher durch beide Bürgerkriegsparteien krasse Menschenrechtsverletzungen in grosser Zahl begangen wurden, die teilweise Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit gleichkamen (vgl. insb. United Nations, Report of the Secretary-General's Panel of Experts on Accountability in Sri Lanka, 31. März 2011; United Nations Human Rights Council, Annual report of the United Nations High Commissioner for Human Rights and reports of the Office of the High Commissioner and the Secretary-General. Report of the OHCHR Investigation on Sri Lanka, 16. September 2015, Ziff. 83 ff.). Im vorliegenden Zusammenhang ist hervorzuheben, dass seitens der sri-lankischen Regierung im Verlauf des Vorstosses der Armee drei sogenannte "No Fire Zones" bestimmt wurden, in welchen die Zivilbevölkerung angeblich Schutz finden sollte. Zu den durch die UNO festgestellten Kriegsverbrechen gehört indessen, dass in der finalen Kriegsphase gerade diese Schutzzonen durch die sri-lankische Armee vorsätzlich und in massiver Weise bombardiert wurden, wodurch mehrere Zehntausend Zivilpersonen ums Leben kamen. Der Ort Mathalan, wo die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss Eintrag im Totenschein am 16. März 2009 bei einem Bombenangriff ums Leben gekommen sein soll, lag in einer dieser drei "No Fire Zones" (vgl. Somini Sengupta, Boat to Safety Is Death Trap to Sri Lankans, in: The New York Times, 5. Mai 2009, , abgerufen am 27. September 2018), die zu jenem Zeitpunkt den erwähnten Bombardierungen ausgesetzt waren. Angesichts der massenhaften Todesfälle in der betreffenden Region im fraglichen Zeitraum verbunden mit der Unmöglichkeit, die Identität jedes einzelnen Todesopfers festzustellen muss mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der ausgestellte Totenschein einem Versuch der sri-lankischen Sicherheitskräfte gleichkommt, die Umstände des Verschwindens der Ehefrau des Beschwerdeführers und möglicherweise die Verantwortlichkeit von Angehörigen des CID, einer Sondereinheit der sri-lankischen Polizei, zu vertuschen. Angesichts dessen ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auch von einem spezifischen Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Sicherheitskräfte, insbesondere des CID, gegenüber dem Beschwerdeführer auszugehen. Aufgrund seiner glaubhaften Aussagen zum Verschwinden seiner Ehefrau nach der Registrierung in einem Camp der sri-lankischen Armee im Zeitraum zwischen dem 16. und dem 18. Mai 2009, den erlittenen Verfolgungsmassnahmen seitens des CID und gestützt auf den behördlichen Totenschein in Bezug auf seine Ehefrau wäre er in der Lage gewesen, gegenüber internationalen Organisationen, die sich nach der Beendigung des sri-lankischen Bürgerkriegs mit der Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen befassten, konkrete Anschuldigungen zu erheben. 6.4 Wie den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner Befragungen durch die Vorinstanz zu entnehmen ist, wurde er durch das CID mehrfach und über einen längeren Zeitraum unter Anwendung von Folter, sonstiger körperlicher Gewalt und Todesdrohungen unter Druck gesetzt, die Suche nach seiner Ehefrau einzustellen. Hinsichtlich des Zeitraums vor seiner Entlassung aus dem Gewahrsam in verschiedenen Internierungslagern der sri-lankischen Sicherheitskräfte am 11. Mai 2011 ist dabei besonders hervorzuheben, dass er im März 2010 von Beamten des CID in ein Lager der Armee namens Camp Joseph gebracht worden sei, wo man ihn in einem Bunker eingesperrt, geschlagen und gefoltert habe. Bei diesem Lager in Vavuniya handelte es sich zum betreffenden Zeitpunkt um das Hauptquartier der Sicherheitskräfte für das Vanni-Gebiet und eines der hauptsächlichen Camps, in welchen Gefangene verhört und oftmals der Folter unterworfen wurden (United Nations Human Rights Council, a.a.O., Ziff. 371). Die Haft-, Verhör- und Foltermethoden in diesem Lager werden als besonders brutal bezeichnet (vgl. dazu International Truth and Justice Project, Joseph Camp, März 2017, , abgerufen am 27. September 2018). Eine derartige Behandlung des Beschwerdeführers lässt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit seiner Rolle als ehemaliger Angehöriger der LTTE erklären, der lediglich als Hilfsmechaniker bei der Reparatur von Fahrzeugen eingesetzt wurde, sondern bildet ein erhebliches Indiz für ein spezifischeres Verfolgungsinteresse. Zudem wurde der Beschwerdeführer auch nach seiner Entlassung aus der Internierung durch die Armee weiterhin durch das CID unter Druck gesetzt. Nach der Erstattung einer Vermisstmeldung bezüglich seiner Ehefrau bei der LLRC, der erzwungenen Übergabe des Totenscheins und seiner Kontaktaufnahme mit einem sri-lankischen Parlamentarier wurde er am 24. August 2014 durch das CID entführt, während mehrerer Tage inhaftiert, misshandelt und mit dem Tod durch Erschiessen bedroht, sollte er die Suche nach seiner Ehefrau fortsetzen. Es ist festzustellen, dass die Bedrohung des Beschwerdeführers zu jenem Zeitpunkt unmittelbar vor seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Verfolgungssituation gleichkam. 6.5 Es stellt sich die weitere Frage, welche Schlüsse aus der damals bestehenden Gefährdung des Beschwerdeführers für die Beurteilung zum heutigen Zeitpunkt zu ziehen sind. 6.5.1 Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch zum heutigen Zeitpunkt nach wie vor ein potentieller Zeuge für ein mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch das CID begangenes Verbrechen gegen seine Ehefrau ist, womit das entsprechende Verfolgungsinteresse grundsätzlich immer noch besteht. 6.5.2 Darüber hinaus ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Sinne von Art. 3 AsylG auch verfolgt ist, wer eine begründete Furcht hat, aus den in Abs. 1 der genannten Norm aufgezählten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute - das heisst von Dritten nachvollziehbare - Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, EMARK 2004 Nr. 21 E. 3b/aa, EMARK 2000 Nr. 9 E. 5a). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal Verfolgungen ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatlichen Sicherheitskräften kommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c, 1994 Nr. 24 E. 8b). 6.5.3 Auch wenn die Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem offiziellen Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 und insbesondere seit dem Regierungswechsel vom Januar 2015 deutlich besser ist als zuvor, so bleibt die politische und menschenrechtliche Situation im Land weiterhin problematisch (vgl. zum Folgenden Amnesty International, Report 2017/18. The state of the World's Human Rights, London 2018, S. 342 ff.; Asian Human Rights Commission, Human Rights Report 2015. Sri Lanka, 10. Dezember 2015; Human Rights Watch, "We Live in Constant Fear". Lack of Accountability for Police Abuse in Sri Lanka, Oktober 2015; dies., World Report 2016: Sri Lanka, 27. Januar 2016; dies., Locked Up Without Evidence. Abuses under Sri Lanka's Prevention of Terrorism Act, Januar 2018; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Gefährdung bei Rückkehr und Zugang zu medizinischer Versorgung in Haft, 22. April 2016; Society for Threatened Peoples, The Vanni - Civilian Land under Military Occupation, Februar 2018; U. S. Department of State/Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, 2017 Country Reports on Human Rights Practices: Sri Lanka, 20. April 2018). Auch unter der derzeitigen Regierung kommt es zu willkürlichen Verhaftungen von Personen, welche unter dem Verdacht stehen, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu sein. Der tamilischen Ethnie angehörige Rückkehrer aus dem Ausland sind einem gewissen Risiko ausgesetzt, bei ihrer Einreise verhaftet zu werden, wobei auch Fälle von Misshandlungen und Folter vorkommen. Von erheblicher Tragweite ist ausserdem, dass für die in den vergangenen Jahren durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte (Armee, Polizei, Geheimdienste und dem staatlichen Regime loyale Milizen) begangenen massiven Menschenrechtsverletzungen eine weitgehende Straflosigkeit herrscht. 6.5.4 Der Beschwerdeführer war bereits einmal einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, und die Beurteilung seiner Furcht vor künftiger erneuter Verfolgung ist unter diesem spezifischen Gesichtspunkt vorzunehmen. Bei gesamthafter Würdigung aller wesentlichen Umstände, so insbesondere der wahrscheinlichen Entführung und Tötung seiner Ehefrau durch Angehörige des CID, der bereits erlebten Verfolgung seitens dieser Spezialeinheit der sri-lankischen Polizei, der auch unter der heute herrschenden Regierung anhaltenden Straflosigkeit bezüglich der in den letzten Jahren begangenen Menschenrechtsverletzungen sowie des Risikos tamilischer Rückkehrer aus dem Ausland, bei der Einreise verhaftet und allfälligen Misshandlungen ausgesetzt zu werden, ist die subjektive Furcht des Beschwerdeführers, im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka einer asylrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt zu werden, folglich auch objektiv als nachvollziehbar zu bezeichnen. 6.6 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt. Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling zu anerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der mit Zahlung vom 12. Juli 2017 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) sind dem Beschwerdeführer Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) als Parteientschädigung zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des SEM vom 15. Mai 2017 wird aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

4. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2000. zugesprochen, die ihm durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Mia Fuchs Martin Scheyli Versand: