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E-2717/2020

E-2717/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 19. August 2016. Mit Hilfe eines Schleppers sei er mit gefälschtem Pass von Colombo via Katar nach Istanbul gereist, wo er sich drei Monate aufgehalten habe; via Griechenland und verschiedene weitere Länder sei er am 9. Dezember 2016 in die Schweiz gelangt; hier stellte er gleichentags ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Dezember 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Die einlässlichen Anhörungen zu seinen Asylgründen fanden am 21. November 2019 und ergänzend am 19. März 2020 statt. A.b Der Beschwerdeführer, ein aus dem Vanni-Gebiet (D._______/E._______) stammender Tamile, machte geltend, er habe in D._______ und F._______ elf Jahre die Schule besucht und im Jahr 2009 mit dem O-Level abgeschlossen. Bei seinem Onkel G._______ (bzw. G._______ vgl. A14 Bm 9 sowie Beschwerde S. 8), der in F._______ ein (...) geführt habe, habe er den Beruf des (...) gelernt. Der Onkel sei im Jahr 2008 verschwunden beziehungsweise entführt worden; danach habe er (der Beschwerdeführer) selbständig gearbeitet; er sei zudem auch als Chauffeur tätig gewesen. Sein letzter Wohnort sei in F._______ gewesen, beziehungsweise seit 2001 habe er an verschiedenen Orten in E._______, D._______, H._______, I._______ und J._______ gelebt. Ein älterer Bruder sei anerkannter Flüchtling in K._______; ein weiterer Bruder habe nach ihm Sri Lanka ebenfalls verlassen und lebe nun in L._______; die jüngere Schwester lebe weiterhin bei den Eltern in F._______. Verschiedene Geschwister seines Vaters hätten den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört und seien im Laufe des Krieges ums Leben gekommen. Der Grossvater sei im März 2009 in der letzten Phase des Kriegs gestorben sowie eine weitere Tante. Ein Onkel und eine Tante, die bei der Bewegung gewesen seien, lebten heute in M._______ beziehungsweise in L._______. Auch der Onkel G._______ habe Kontakte zu den LTTE gehabt und die Bewegung unterstützt; im August 2018 sei er telefonisch an einen Treffpunkt in F._______ bestellt worden und seither verschwunden. Im Jahr 2010 oder 2011 habe man hinter dem (...)geschäft des Onkels Waffen gefunden. Der Vater des Beschwerdeführers sei nach dem Verlust seiner Geschwister psychisch erkrankt. Er selbst habe sich in Sri Lanka in verschiedener Hinsicht politisch oder sozial engagiert; er sei aber nie Mitglied einer Partei gewesen. Im Jahr 2009 habe er sich ehrenamtlich zugunsten von Flüchtlingen engagiert und namentlich Hilfsgüter verteilt oder Nahrung und Häuser für die Flüchtlinge - unter denen auch Militante gewesen seien - organisiert. In den Jahren 2013/2014 habe er die Tamil National Alliance (TNA) im Wahlkampf unterstützt; er habe als Chauffeur Personen transportiert und Flyer verteilt; für die Wahlpropaganda seien unter anderem Fotos und Videos, die sein Onkel G._______ gemacht habe, verwendet worden, und ehemalige LTTE-Leute hätten bei diesen Propagandaaktivitäten mitgewirkt. Im Jahr 2015 habe er für einige Monate in Batticaloa für den Menschenrechtsaktivisten Mathisayan - der Mitte 2015 erschossen worden sei - gearbeitet. Der Beschwerdeführer gab an, er sei insgesamt dreimal - im Jahr 2011 für drei Tage, im Jahr 2013 für fünf Tage und im Jahr 2015 für zehn Tage - festgenommen und jeweils schlimm misshandelt worden. Im Einzelnen machte er folgende konkreten Vorfälle mit den sri-lankischen Behörden geltend: Im Jahr 2011 sei er zusammen mit seinem Bruder N._______ unter dem Vorwurf, die LTTE zu unterstützen, vom Criminal Investigation Department (CID) und von der Terrorism Investigation Division (TID) in D._______ verhaftet und während drei Tagen gefoltert worden. Man habe ihn gewarnt, er solle nicht weiter Hilfeleistungen zugunsten der LTTE machen, und ihm gedroht, andernfalls würde man ihn töten. Nach drei Tagen sei er zu einem unbekannten Ort verbracht und dort liegen gelassen worden; ein Passant habe ihn ins Spital gebracht, wo er zwei Wochen habe gepflegt werden müssen. Im Juli 2012 habe er zusammen mit seinem Bruder in F._______ an einer Protestaktion und einem Hungerstreik teilgenommen, nachdem ein Mann namens O._______ ermordet worden sei. Sie seien beide festgenommen worden beziehungsweise es habe lediglich eine mehrstündige Einvernahme stattgefunden; im August 2012 hätten dann aber Unbekannte ihr Haus angegriffen, wobei der Bruder mit einer Axt verletzt worden sei. Der Bruder (N._______) sei dann nach K._______ geflüchtet. Im Jahr 2013 sei er - im Zusammenhang mit seinem Engagement bei der Wahlkampagne der TNA - zum zweiten Mal, nun für fünf Tage, festgenommen und gefoltert worden. Im Jahr 2014 sei er in H._______ nach einer Demonstration festgenommen und vom CID verhört worden; man habe ihn nach ehemaligen LTTE-Mitgliedern, die er im Rahmen der TNA-Unterstützungstätigkeiten im Jahr 2013 kennengelernt hatte, sowie nach den damals für Propaganda verwendeten Videos befragt; ferner habe man ihn namentlich nach einer Person namens Gobi befragt, der ein Kollege seines Onkels G._______ gewesen beziehungsweise auch mit ihm (dem Beschwerdeführer) befreundet gewesen sei; schliesslich sei es auch um Waffenverstecke gegangen. Er sei zwei Tage lang einvernommen worden. Die Festnahme im Jahr 2015 sei im Zusammenhang mit seiner Hilfe für die Menschenrechtsaktivitäten von Mathisayan gestanden; man habe ihn gefragt, warum er Mathisayan unterstütze, und ihm vorgeworfen, schon seine Familie habe Militante unterstützt; er sei in F._______ vom CID festgenommen und in einem Fahrzeug mitgenommen worden; am ersten Tag der Haft habe man ihm mitgeteilt, man werde ihn nur zehn Tage behalten; er sei schwer gefoltert worden, habe aber auch unter Folter nichts preisgegeben. Mathisayan sei am 1. Juni 2015 in Batticaloa erschossen worden; ein Kollege habe dies ihm telefonisch mitgeteilt. Er habe Angst um die eigene Sicherheit bekommen und habe daher bei der Schweizer Botschaft in Colombo einen Visumsantrag für die Schweiz eingereicht, der aber abschlägig beantwortet worden sei. Im Jahr 2015 sei er ferner mit einem Visum nach Singapur und einen Monat später nach Indien gereist; aus Singapur sei er sofort wieder ausgeschafft worden und bei der Rückkehr in Colombo am Flughafen vom CID verhaftet und geschlagen worden; aus Indien sei er nach wenigen Tagen zurückgekehrt, weil seine Mutter schwer erkrankt sei. Ausschlaggebend für seine Ausreise seien schliesslich die Ereignisse im Jahr 2016 gewesen. Im Februar 2016 sei ein Kollege, ein gewisser P._______, von den Behörden attackiert worden. Er (der Beschwerdeführer) habe Fotos gemacht und Flugblätter gedruckt und verteilt. In der Folge hätten ihn die CID und TID im April 2016 zu Hause gesucht; er sei nicht anwesend gewesen und habe die Ereignisse später telefonisch von seiner Mutter erfahren; es sei eine Haussuchung gemacht worden, und man habe Fotos, Videos, Flyer sowie auch Dokumente noch von seinem Onkel - darunter auch Videos von den LTTE - beschlagnahmt. Er habe sich in der Folge während vier Monaten in J._______ bei Verwandten versteckt; in dieser Zeit habe man mit Hilfe eines Schleppers die Ausreise organisiert. Seine Familie habe ein Stück Land und den Goldschmuck der Mutter verkauft, um die Reise zu finanzieren. Am 19. August 2016 sei er mit einem vom Schlepper besorgten Pass ausgereist, sein eigener echter Pass sei beim Schlepper verblieben. In der Schweiz engagiere er sich exilpolitisch. Er nehme regelmässig am Heldentag teil, wo unter anderem auch seiner in den Reihen der LTTE gefallenen Tante gedacht werde. Zudem nehme er an Demonstrationen, beispielsweise in Q._______, sowie an tamilischen Kulturanlässen im Kanton R._______ teil; dabei (...) und sei demnach jeweils in den vordersten Reihen sichtbar. Seit seiner Ausreise sei das CID bereits dreimal bei seinen Eltern vorbeigegangen und habe nach ihm gefragt; man habe den Eltern mitgeteilt, man wisse von seinen Aktivitäten in der Schweiz, (...). A.c Der Beschwerdeführer reichte dem SEM seine Identitätskarte und seinen Führerschein ein. Ferner wurden unter anderem folgende Beweisunterlagen (A14 und A15) zu den Akten gereicht:

- Verschiedene Beweisunterlagen betreffend seine verstorbenen Verwandten und deren politisches Engagement, je mit Übersetzungen (Todesscheine betreffend den Grossvater [A14 Bm 8, A15 Bm 24], die Tante S._______ [A14 Bm 5, A15 Bm 21], den Onkel T._______ [A14 Bm 6, A15 Bm 22], die Tante U._______ [A14 Bm 7, A15 Bm 23]; vgl. die Aussagen des Beschwerdeführers in A13 F3, A18 F35, 38-40)

- Unterlagen betreffend den seit 2008 vermissten Onkel (letztes Familienfoto mit dem Onkel [A15 Bm 19]; Anzeige bei der Human Rights Commission HRC Sri Lanka vom 11. August 2008 betreffend das Verschwinden, und Schreiben der HRC an die Polizei von F._______ vom 12. August 2019 [beides A14 Bm 9]; vgl. die Aussagen des Beschwerdeführers in A13 F3, 66, 115; A18 F35, 38 f., 43)

- Unterlagen betreffend seinen Vater, der unter psychischen Problemen leide, nachdem er verschiedene Geschwister verloren habe (Unterlagen der Mental Health Unit, General Hospital F._______, mit Einträgen aus den Jahren 2014 bis 2018; zwei Schreiben der Mental Health Unit, General Hospital, vom 29. November 2012 und 3. März 2014 [A14 Bm 11]: Fotos vom Vater an einer Gedenk-Protestkundgebung im Jahr 2017 [A14 Bm 14]; vgl. die Aussagen des Beschwerdeführers in A13 F3 und F10)

- Diverse Fotos des Beschwerdeführers (Foto mit Bildern von verwandten «Märtyrern» [A15 Bm 18], vgl. die Aussagen in A13 F3; Foto, das die Verletzungen im Gesicht dokumentieren soll [A14 Bm 10])

- Ein Bericht vom 12. April 2014 betreffend den Tod von Gobi (A14 Bm 1)

- Ein Bericht von TamilNet vom 1. Juni 2015 betreffend den Tod von Mathisayan (A14 Bm 2)

- Ein Bericht von TamilNet vom 13. Februar 2016 über eine Attacke der Sri Lanka Navy auf tamilische Fischer (A14 Bm 3)

- Ärztliche Unterlagen betreffend Behandlungen des Beschwerdeführers in der Schweiz (A14 Bm 15, A15 Bm 16, A15 Bm 20). B. Mit Verfügung vom 23. April 2020 - eröffnet am Folgetag - hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen als nicht glaubhaft gemacht. Nachdem er nach Kriegsende bis zu seiner Ausreise noch jahrelang in Sri Lanka gelebt habe, ohne dass Verfolgungsmassnahmen glaubhaft geworden wären, sei auch nicht davon auszugehen, er könnte bei einer Rückkehr ins Heimatland in Zukunft - über blosse Kontrollmassnahmen hinausgehend - in den Fokus der Behörden geraten. Namentlich seien seine exilpolitischen Aktivitäten zu wenig exponiert, um darauf schliessen zu lassen, der Beschwerdeführer könnte bei den heimatlichen Behörden als regimefeindliche Person gelten. C. Mit Beschwerde vom 25. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer die Verfügung durch seine Rechtsvertreterin anfechten und beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sie er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, allenfalls wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht und beantragt, die Rechtsvertreterin sei dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Ferner beantragte der Beschwerdeführer die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Zusammen mit der Beschwerde wurden folgende Beweisunterlagen zu den Akten gereicht:

- Ein weiteres Märtyrerfoto eines Verwandten (Foto des Onkels U._______, der in einer höheren LTTE-Funktion gewesen und im Mai 2009 ums Leben gekommen sei),

- Verschiedene Fotos betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung im September 2019 in Q._______, sowie Links der Videoaufnahmen dieser Demonstration, auf denen er zu sehen sei,

- Eine «Diagnoseliste und Medikation» des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 27. April 2020 sowie ein (bereits beim SEM eingereichtes) Erstgesprächsprotokoll des Zentrums für Psychotraumatologie (...) vom 10. August 2018. D. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein. Zur Einreichung der in Aussicht gestellten Unterlagen und zur allfälligen Beschwerdeergänzung setzte sie dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Frist an. E. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen seines Hausarztes, Dr. V._______ - namentlich einen Bericht vom 26. Mai 2020 sowie eine DVD mit Fotografien zur Dokumentation von Narben - ein. Dr. V._______ diagnostiziert eine PTBS und eine depressive Symptomatik im Sinne einer mittelschweren depressiven Episode und hält fest, eine psychologische Betreuung sei bisher an sprachlichen Gründen gescheitert; eine tagesklinische Behandlung beim Zentrum (...) in W._______ sei aus geographischen Gründen nicht durchführbar gewesen. Ferner wurden Unterlagen betreffend eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2020 bis 3. Juni 2020 (Hospitalisierung im Psychiatriezentrum X._______ der Spitäler C._______) eingereicht; der Beschwerdeführer war aufgrund von selbstschädigendem Verhalten und Selbstgefährdung aufgrund einer Anpassungsstörung und psychosozialen Krisensituation hospitalisiert worden. Ausserdem reichte der Beschwerdeführer Fotos einer Kundgebung in der Schweiz, an der er teilgenommen habe, sowie eine Kopie betreffend Verweigerung der Einreise am Flughafen von Singapur am 25. Februar 2015 ein. Der Beschwerdeführer äusserte sich ergänzend zu den in der angefochtenen Verfügung festgestellten Widersprüchen in seinen Aussagen und wies auf die politischen Entwicklungen in Sri Lanka, die zunehmende Militarisierung und die weiterverbreitete Straflosigkeit für begangene Kriegsverbrechen hin. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2020 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde G. Mit Replik vom 31. Juli 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Er reichte einen Abklärungsbericht der Integrierten Psychiatrie Y._______ ([...]) vom 24. Juni 2020 ein, in welchem über ein am 18. Juni 2020 durchgeführtes Vorgespräch berichtet wird. Der leitende Arzt und die Fachpsychologin diagnostizieren eine posttraumatische Belastungsstörung und eine leichte depressive Episode und halten fest, es sei bisher keine entsprechende Behandlung erfolgt, obwohl eine solche indiziert wäre und empfohlen werde. Erneut wurde auf den LTTE-Hintergrund des Beschwerdeführers und die daraus resultierende Gefährdung im Fall der Rückkehr hingewiesen; die sri-lankischen Behörden seien bei Verbrechen gegen die tamilische Bevölkerungsgruppe schutzunwillig. H. Mit Eingabe vom 23. November 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Fotografien ein, die ihn bei einer exilpolitischen Kundgebung im (...) 2020 in Q._______ zeigen, (...); zum Beleg reichte er den Screenshot eines Youtube-Videos ein, auf dem er als (...) bei einer Demonstration zu sehen ist. Ferner reichte der Beschwerdeführer das Schreiben des Zentrums für Psychotraumatologie (...) des SRK W._______ vom 8. Oktober 2020 ein, aus dem hervorgeht, dass er im Oktober 2020 in der Tagesklinik von (...) eine Behandlung beginnen konnte; der Beschwerdeführer führt aus, es sei eine Behandlung von sechs Monaten vorgesehen. I. Mit Eingabe vom 20. August 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ausführlichen Bericht des Zentrums (...) W._______ vom 9. August 2021 sowie einen Bericht des Kantonsspitals C._______, Klinik für Innere Medizin, vom 16. Februar 2021 zu den Akten. Im Bericht des Zentrums (...) wird über die tagesklinische Behandlung berichtet, die der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2020 und März 2021 erhalten hat; seit März 2021 sei er in einer ambulanten Nachsorgebehandlung. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich zunächst etwas stabilisieren können, sich in den letzten Wochen aber wieder zunehmend verschlechtert. Diagnostisch wird festgehalten, der Beschwerdeführer erfülle gemäss dem International Trauma Questionnaire die Kriterien einer Komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung und es lägen Symptome einer rezidivierenden depressiven mittelgradigen Episode vor; ferner würden die Abklärungen auf eine klinisch bedeutsame Dissoziation hinweisen. Neben psychischen Folterspuren seien ausserdem somatisch objektivierbare Folterspuren wie zum Beispiel Narben am Kopf festzustellen. Die behandelnden Fachpersonen gehen für den Fall einer Wegweisung aus der Schweiz von einer weiteren und massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes und von einem Dekompensationsrisiko aus. Sie empfehlen eine erneute tagesklinische Behandlung und halten fest, der Beschwerdeführer benötige weiterhin therapeutische Hilfe. Im Bericht des Kantonsspitals C._______ wird über eine Untersuchung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2021 berichtet. Nach einem Vorfall im Dezember 2020, als der Beschwerdeführer sich von einem Mann mit einer Pistole verfolgt gewähnt und sich zu Boden geworfen habe, wobei er sich eine Platzwunde im Gesicht zugezogen habe, sowie aufgrund der geschilderten Schlafprobleme und Albträume wurden namentlich Epilepsie-Abklärungen vorgenommen, die aber keine entsprechenden Befunde aufzeigten.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen zu beurteilen, aufgrund derer der Beschwerdeführer eventualiter die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt. Er macht zum einen geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung seinem Gesundheitszustand und seinen psychischen Problemen nicht Rechnung getragen; damit sei die Glaubhaftigkeitsprüfung nicht umfassend ausgefallen und die Begründungspflicht verletzt worden (vgl. Beschwerde S. 16 f., 25, Replik S. 2). Zum andern wird eine ungenügende Sachverhaltsabklärung gerügt; zahlreiche der vom SEM angeführten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers würden darauf beruhen, dass klärende Nachfragen nicht gestellt worden seien (vgl. Beschwerde S. 14 oben, 20).

E. 4.2 Es trifft zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die aktenkundigen Hinweise auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers lediglich bei den Erwägungen betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewürdigt hat, im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen hingegen den vorliegenden Hinweisen auf psychische Probleme nicht Rechnung getragen hat. Dem SEM lagen im erstinstanzlichen Verfahren ärztliche Unterlagen des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. V._______, aus der Zeit von Dezember 2018 bis März 2020 vor, aus denen insbesondere die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Symptomatik im Sinne einer mittelschweren depressiven Episode hervorgeht. Ferner war bekannt, dass der Beschwerdeführer am 10. August 2018 beim Zentrum für Psychotraumatologie (...) des SRK W._______ ein Erstgespräch geführt hatte, in welchem festgehalten worden war, eine tagesklinische Behandlung wäre indiziert, aus geographischen Gründen aber nicht umsetzbar; es sei eine wohnortsnahe Psychotherapie ins Auge zu fassen (vgl. SEM Akten A14 Bm 15; A15 Bm 16 und Bm 20). Auch die bei der Anhörung vom 21. November 2019 anwesende Hilfswerkvertretung (HWV) hatte auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, der psychisch nicht sehr stabil zu sein scheine, hingewiesen (vgl. A13 Unterschriftenblatt HWV). Im Rahmen der Anhörungen hatte der Beschwerdeführer sodann an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen, er habe Schlafprobleme und habe auch letzte Nacht schlecht geschlafen, es gehe ihm nicht so gut, er sei verwirrt und habe Schwierigkeiten, sich zu erinnern (vgl. A13 F 12, 30 ff., 73, 137, 210, 218 f., 227; A18 F 3-7). Bei Lektüre des entsprechenden Protokolls drängt sich auch der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 21. November 2019, die morgens um 9.40 Uhr begann, nach der nachmittäglichen Pause ab 15.10 Uhr müde zu werden begann und nur noch kurze Antworten geben konnte (vgl. A13/ F 164 ff.). Diese Umstände hätten in die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM einfliessen müssen; der Beschwerdeführer bemängelt das Fehlen von Erwägungen, die seinen psychischen Gesundheitszustand berücksichtigt hätten, zu Recht. Dass indessen die Verfügung wegen einer Verletzung der Begründungspflicht kassiert werden müsste, ist insgesamt nicht zu bejahen; es handelt sich denn auch vielmehr um Einwände gegen die materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz. Das SEM hat seine Würdigung, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft geworden, insgesamt ausreichend, unter Darlegung der wesentlichen Überlegungen und in einer Weise, die eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht hat, dargelegt. Mit den psychischen Problemen des Beschwerdeführers hat das SEM sich schliesslich in seiner Vernehmlassung auseinandergesetzt. Dort gelangt die Vorinstanz zur Einschätzung, die diagnostizierte PTBS reiche nicht aus, um die zahlreichen Widersprüche zu erklären, zumal sich diese nicht ausschliesslich auf die Folterungen und Ereignisse rund um die Traumatisierung bezogen hätten, sondern es auch betreffend andere Geschehnisse zu gewichtigen Ungereimtheiten gekommen sei. Wie in den nachfolgenden materiellen Erwägungen darzulegen ist, schliesst sich das Gericht dieser Einschätzung im Wesentlichen an.

E. 4.3 Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt; etliche Widersprüche würden darauf beruhen, dass nicht gut genug gefragt worden sei. Tatsächlich bleiben an einigen Stellen trotz der ausführlichen ergänzenden Anhörung vom 19. März 2020 Fragen offen, ohne dass dem Beschwerdeführer zur Klärung weitere Fragen gestellt worden wären. So bezeichnete die Vorinstanz es beispielsweise als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer betreffend den Vorfall im Jahr 2011 - als er nach dreitägiger Haft vom CID an einem unbekannten Ort liegen gelassen worden sei, bis ihn ein Passant ins Spital gebracht habe - bis heute nicht wisse, wo er aufgefunden worden sei, und dies auch nachträglich nicht in Erfahrung gebracht habe (vgl. angefochtene Verfügung E. II 1.c S. 6 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gerade hierzu keinerlei klärende Fragen gestellt worden sind (vgl. A13 F 112 f., 117 f.). Auch in Bezug auf die Ereignisse im Jahr 2012 - als der Beschwerdeführer und sein Bruder an einem Hungerstreik für einen gewissen O._______ teilgenommen hätten und deswegen festgenommen worden seien (vgl. A6/ S. 7; A13 F 71, 118 ff., 127, 132 ff.), fehlen beispielsweise klärende Fragen dazu, was der Beschwerdeführer mit jenem O._______ genau zu tun gehabt habe. Schliesslich sind auch zu den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die erlittene Folter die nötigen klärenden Nachfragen unterblieben (vgl. E. 6.2). Auch in diesem Zusammenhang rechtfertigt sich indessen bei der heutigen Aktenlage - angesichts der verschiedenen Eingaben im Beschwerdeverfahren und der eingereichten Beweismittel - eine Kassation nicht. Der Sachverhalt darf heute als hinreichend erstellt gelten und das Gericht kann sich gestützt auf alle vorliegenden Akten zur Sache ausreichend äussern.

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht glaubhaft machen können. Zunächst seien diese in weiten Zügen widersprüchlich. So würden die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Wohnorten seit dem Jahr 2011 oder dazu, wo er bei den Behörden registriert gewesen sei, voneinander abweichen. Auch die Angaben, wie oft und wann er verhaftet worden sei, würden sich widersprechen, und er habe die Ungereimtheiten, in den Anhörungen darauf angesprochen, nicht aufzulösen vermocht. Auch die Umstände der Reisen nach Singapur und Indien im Jahr 2015 habe er unterschiedlich dargelegt; ebenso seien die Angaben zu seinem Reisepass (beziehungsweise zu seinen mehreren Pässen) widersprüchlich. Ferner habe der Beschwerdeführer die angeblich in der Haft erlittene Folter nicht widerspruchsfrei geschildert. Schliesslich seien auch die Angaben, wo er sich vor der Ausreise versteckt gehalten habe, nicht stimmig; einerseits habe er sich angeblich bei der Grossmutter versteckt, andererseits seien angeblich alle Grosseltern verstorben, und mit der Bezeichnung «Grossmutter» sei vielmehr die Schwester der Grossmutter gemeint gewesen. Weiter seien die Aussagen, namentlich zu den Verhaftungen und zur erlittenen Folter, überwiegend unsubstanziiert und allgemein ausgefallen, und es habe an emotionsbehafteten und erlebnisbasierten Beschreibungen gefehlt. Zudem seien die Schilderungen zur Inhaftierung im Jahr 2011, als er angeblich nach drei Tagen Haft vom CID an einem unbekannten Ort liegen gelassen worden sei, bis ein Passant ihn ins Spital gebracht habe, insofern nicht plausibel, als es höchst unwahrscheinlich scheine, dass der Beschwerdeführer bis heute nicht wisse, wo er aufgefunden worden sei. Dass er sich zudem angeblich an Daten oder an Details der Erlebnisse nicht habe erinnern können, stehe in auffälligem Widerspruch zu anderweitigen detailliert wiedergegebenen Einzelheiten etwa betreffend die Abflugzeiten bei der Ausreise oder die genaue Identität im gefälschten Reisepass. Unsubstanziiert und lediglich allgemein seien auch die Aussagen zu den eigenen politischen Aktivitäten, zu den Unterstützungstätigkeiten für die tamilische Bevölkerung, zur Teilnahme an einem Hungerstreik, zum Engagement für die TNA oder zu seinen eigenen Reaktionen auf den Tod von Mathisayan geblieben. Derartige Aussagen hätte jede beliebige Person machen können, ohne das Entsprechende selber erlebt zu haben. Was den angeblichen ehrenamtlichen Einsatz für Flüchtlinge, auch für LTTE-Angehörige, im Jahr 2009 betreffe, habe der Beschwerdeführer nicht plausibel aufzeigen können, warum gerade er, als damals erst (...)-Jähriger, solche Tätigkeiten von relativ grosser Verantwortung hätte ausführen sollen. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Aus den Unterlagen (Todesanzeigen, Vermisstenanzeigen) betreffend seine Verwandten gehe hervor, dass diese bereits während der Kriegszeit verstorben oder verschwunden seien; die Vorfälle würden also Jahre zurückliegen und hätten sich auch lang bevor der Beschwerdeführer angeblich Probleme bekommen habe, ereignet, weshalb eine Auswirkung auf seine persönliche Situation praktisch ausgeschlossen erscheine. Was das Beweismittel betreffend Mathisayan betreffe, stimme das darin genannte Todesdatum von Mathisayan nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein. Das Foto, das den Beschwerdeführer mit Verletzungen im Gesicht zeigen solle, sei von schlechter Qualität und könne ohnehin nicht belegen, wann und wie er sich diese Verletzungen zugezogen hätte. Festzuhalten bleibe, dass der Beschwerdeführer zu seinen angeblichen Verhaftungen sowie zum angeblichen Engagement für die LTTE oder die TNA keinerlei Beweisunterlagen eingereicht habe. Der Beschwerdeführer habe ferner auch nicht aufzeigen können, dass ihm in Zukunft, im Sinne von Nachfluchtgründen, im Heimatland eine Verfolgung drohen würde. Namentlich sei das geltend gemachte exilpolitische Engagement in der Schweiz - die Teilnahme am Märtyrertag und an Demonstrationen oder Kulturanlässen, (...) - zu wenig exponiert und reiche nicht aus, um darauf zu schliessen, der sri-lankische Staat hätte ein Interesse daran, den Beschwerdeführer als regimefeindliche Person zu identifizieren und zu registrieren. Nachdem die Vorbringen betreffend die Vorfluchtgründe nicht glaubhaft geworden seien, sei es auch praktisch ausgeschlossen, dass die sri-lankischen Behörden an seiner Person und seinem exilpolitischen Engagement ein Interesse gehabt haben sollten. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei gemäss den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) umschriebenen Risikofaktoren zu prüfen; für den Beschwerdeführer sei zu verneinen, dass er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte, nachdem er vor seiner Ausreise keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei und nach Kriegsende bis zur Ausreise im August 2016 noch jahrelang in Sri Lanka gelebt habe. Soweit Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt oder an ihrem Herkunftsort zwecks Registrierung und Identitätserfassung im Sinne von Kontrollmassnahmen befragt würden, oder soweit allenfalls ein Strafverfahren wegen illegaler Ausreise eröffnet werden könne, stelle dies keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Diese Einschätzung werde auch durch die im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl und die seitherigen politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht umgestossen, nachdem der Beschwerdeführer zu diesen Ereignissen keinen persönlichen Bezug habe.

E. 5.2 In der Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung vom 22. Juni 2020 setzt sich der Beschwerdeführer mit den vom SEM angeführten Unglaubhaftigkeitsargumenten auseinander (vgl. Beschwerde S. 12 ff.; Eingabe vom 22. Juni 2020 S. 3 f.). Seine verschiedenen Wohnorte seit 2011 habe er in den Anhörungen genannt; er habe arbeitsbedingt an verschiedenen Orten, teils bei Verwandten, teils bei Freunden gewohnt. Dass er an zwei Orten registriert gewesen sei, erkläre sich damit, dass die Familie in diesen Orten Grundstücke gehabt habe. Verschiedene Ungereimtheiten hätte das SEM mit geeigneten Nachfragen aufklären können, und sie würden ausserdem teils nicht zentrale asylrelevante Vorbringen betreffen. Dass er auch die Schwester der Grossmutter als «Grossmutter» bezeichnet habe, entspreche einer kulturbedingten Terminologie, die dem SEM hätte bekannt sein müssen. Soweit die Erzählweise teils durch ein Durcheinander geprägt gewesen sei, scheine dies durch seinen psychischen Gesundheitszustand bedingt gewesen zu sein. Dass er seine Inhaftierungen und die erlebte Folter nicht habe erlebnisbasiert und emotionsbehaftet schildern können, sei zu bestreiten. Er habe im Gegenteil mit vielen Emotionen erzählt, geweint, seine Narben gezeigt und die Wirkungen, unter denen er bis heute leide, geschildert. Er habe diesbezüglich ärztliche Berichte vorgelegt, in denen eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Die Vorinstanz habe seinem Gesundheitszustand bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu Unrecht nicht Rechnung getragen und habe diesbezüglich auch die Begründungspflicht verletzt. So könne eine erlebte Traumatisierung unterschiedliche Darstellungen von Ereignissen durchaus erklären, wie in wissenschaftlichen Studien anerkannt werde. Dass er sich noch an Details des Reisewegs habe erinnern können, stehe nicht in Widerspruch dazu, dass er sich an andere, traumatisierende Aspekte seiner Erlebnisse weniger gut erinnere. Es treffe ferner auch nicht zu, dass er die Verhaftungen und Misshandlungen unsubstanziiert geschildert habe; vielmehr würden seine Aussagen eindeutige Realkennzeichen beinhalten. Zu Unrecht nehme die Vorinstanz sodann auf angebliche Widersprüche betreffend die erlebte Folterung Bezug; vielmehr habe er anlässlich mehrerer Inhaftierungen Folter erlitten, und die Vorinstanz hätte diesbezüglich präziser nachfragen müssen. Auch dass er angeblich sein politisches Engagement, namentlich die Tätigkeiten im Jahr 2009, nicht plausibel geschildert habe, vermöge nicht zu überzeugen, und die Vorinstanz verletze diesbezüglich auch ihre Begründungspflicht. Dass er schon als junger Mann mit verantwortungsvollen Aufgaben betraut worden sei, sei angesichts seiner verschiedenen bei den LTTE stark engagierten Angehörigen durchaus nachvollziehbar. Das Kriterium angeblich fehlender Plausibilität und Logik dürfe ohnehin nur zurückhaltend zur Anwendung kommen. Zusammenfassend habe er seine Vorbringen, namentlich die erlebten Verhaftungen und Folterungen, glaubhaft gemacht. Diese stellten eine asylrelevante Vorverfolgung dar und würden auch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung untermauern. Ferner erfülle er zahlreiche Risikofaktoren gemäss dem einschlägigen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts. Neben dem eigenen politischen Engagement und den erlebten Verhaftungen und Einvernahmen seien der familiäre Hintergrund einer stark mit den LTTE verbundenen Familie und zahlreiche bei den LTTE teils in hohen Positionen aktiv gewesene Verwandte relevant; zudem sei er exilpolitisch aktiv und trage sichtbare Folterspuren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er auf einer «Stop-Liste» figuriere.

E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM daran fest, dass der Beschwerdeführer auch angesichts der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (Fotos von Demonstrationen) nicht in derart exponiertem Ausmass exilpolitisch tätig sei, dass sich daraus eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung ergeben würde.

E. 5.4 In seiner Replik sowie in der Eingabe vom 23. November 2020 unterstrich der Beschwerdeführer, seine exilpolitischen Aktivitäten seien in einen Kontext zu seiner Herkunft aus eine Familie von LTTE-Kämpfern zu setzen. Er werde deshalb von den sri-lankischen Behörden nicht lediglich als unbedeutender Mitläufer eingestuft. Nach seiner Teilnahme am Heldentag hätten denn auch die Sicherheitsdienste seine Familie in Sri Lanka aufgesucht und eingeschüchtert. An den Demonstrationen in der Schweiz nehme er jeweils als (...) in vorderster Reihe teil und (...), wie aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich werde, (...); auch dies hebe ihn von einer blossen Mitläuferposition klar ab. Ferner reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand ein, aus denen hervorgehe, dass er im Heimatland eine Traumatisierung erlitten habe; eine zwangsweise Ausschaffung an den Ort der Traumatisierung müsste zu einer starken gesundheitsgefährdenden Dekompensation führen; es wäre auch zweifelhaft, ob in Sri Lanka die erforderlichen Behandlungen zur Verfügung stehen würden.

E. 6.1 Das SEM würdigte die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe insgesamt als nicht glaubhaft gemacht.

E. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass nicht alle Erwägungen des SEM im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu überzeugen vermögen. Dass die verschiedenen Hinweise auf einen psychisch labilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätten Berücksichtigung finden müssen, wurde bereits festgehalten (vgl. oben E. 4.2). Zu wenig Gewicht wurde auch dem familiären Hintergrund des Beschwerdeführers beigemessen. Das SEM zog (angesichts der eingereichten Beweisunterlagen zu Recht) nicht in Zweifel, dass verschiedene Verwandte des Beschwerdeführers in den Reihen der LTTE gekämpft haben und gefallen sind; es verneinte aber die Relevanz dieser Tatsachen für die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers mit der Begründung, die Angehörigen seien bereits während der Kriegszeit und somit Jahre bevor der Beschwerdeführer angeblich Probleme bekommen habe, ums Leben gekommen. Diese Erwägungen verkennen, dass die Herkunft aus einer von den LTTE geprägten Familie durchaus auch nach Kriegsende als gefährdender Faktor gelten muss. Zudem überzeugt namentlich die Erwägung des SEM nicht, der Beschwerdeführer habe seine Motivation für ein politisches Engagement und die Gründe, weshalb man ausgerechnet ihm als jungem Mann im Jahr 2009 hätte verantwortungsvolle Tätigkeiten für die LTTE anvertrauen sollen, nicht plausibel aufgezeigt. Vielmehr wies der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nachvollziehbar auf seinen familiären Hintergrund und die daraus erwachsene Motivation hin; diese kann jedenfalls nicht als unplausibel gelten (vgl. A13 F 92, 115). Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag die Erwägung des SEM, der Beschwerdeführer habe die erlebte Folter - Schläge mit einem Rohr beziehungsweise einem Plastikrohr, Eisenrohr oder Holzknüppel - widersprüchlich geschildert (vgl. Verfügung vom 23. April 2020 E. II 1.a S. 5). Wie in der Beschwerde (vgl. a.a.O. S. 19 ff.) zu Recht festgehalten, verkennt diese Erwägung offenkundig, dass der Beschwerdeführer von Misshandlungen anlässlich verschiedener Festnahmen - seinen Angaben gemäss im Jahr 2011, 2013 und 2015 - sprach (vgl. A6 S. 7 f.; A13 F 72 ff., 98, 104, 178, 182), und dass es daher keinen Widerspruch darstellt, wenn er Misshandlungen einerseits mit einem Rohr, andererseits mit einem Holzknüppel schilderte. Ferner muss die protokollierte Passage «Öfters haben sie in mein Gesicht geschlagen. Sie haben ein Rohr verwendet, um in mein Gesicht zu schlagen. Das Plastikrohr war ein Eisenrohr gewesen.» (vgl. A13 F 73) auffallen, die während der Befragung hätte zu klärenden Nachfragen Anlass geben müssen; solche sind allerdings ausgeblieben. Aus dieser Passage Widersprüche ableiten zu wollen, ist nicht haltbar.

E. 6.3 Zutreffend weist das SEM allerdings darauf hin, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Aussagen vage und unsubstantiiert blieb, während er in anderem Kontext präzise Einzelheiten bis in Details (so etwa die Personalien in seinem gefälschten Reisepass, die Daten betreffend das nicht gewährte schweizerische Visum oder die genauen Abflugzeiten auf der Reise nach Europa (vgl. A6/ S. 6, A13 F 71), wiedergeben konnte. Diese Diskrepanz der Aussagendichte fällt in der Tat auf. So vermochte der Beschwerdeführer beispielsweise die erste Inhaftierung, die er im Jahr 2011 erlebt habe, nicht ansatzweise zeitlich zu verorten; sie soll sich im September 2011 beziehungsweise zwischen Januar und März 2011 ereignet haben (vgl. A6 S. 8, A13 F 93). Auch unter Berücksichtigung des fragilen psychischen Gesundheitszustands bleiben die vagen Aussagen auffällig; sie betrafen nicht nur traumatisierende Ereignisse wie Inhaftierung oder Folter, sondern etwa auch den Inhalt der angeblichen politischen Tätigkeiten (vgl. nachfolgend E. 6.4).

E. 6.4 Während zwar die Erwägung des SEM, der Beschwerdeführer habe die Motivation für sein Engagement für die LTTE im Jahr 2009 nicht aufzeigen können, nicht überzeugt und den familiären Hintergrund des Beschwerdeführers ausblendet (vgl. vorstehend E. 6.2), so ist der Vorinstanz aber beizupflichten, dass seine Aussagen zu seinen jeweiligen politischen Aktivitäten in der Tat sehr vage und unsubstantiiert ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer gab an, bei Kriegsende im Jahr 2009 Flüchtlingen in einem Flüchtlingslager geholfen und im Vanni Hilfsgüter verteilt zu haben (vgl. A6 S. 7, A13 F 71). Seine diesbezüglichen Aussagen - er sei mit den Chefs der Hilfsorganisationen befreundet gewesen, und so habe man dort Hilfsgüter abholen und nachher weiterverteilen können (vgl. A13 F 80 ff.; A18 F 102 ff.), er sei überall hingegangen, gerade in abgelegene schwach besiedelte Dörfer, und habe leere Häuser gefunden (vgl. A13 F 89 ff.) - sind stereotyp geblieben (vgl. A13 F 109 f.) und insgesamt nicht plausibel und substantiiert dargelegt worden. Auch die Aktivitäten für die TNA im Jahr 2013 schilderte er nur unsubstantiiert. Er habe bei den Wahlen beziehungsweise bei der Wahlkampagne geholfen, namentlich indem er Propaganda gemacht habe und als Chauffeur mit einem gemieteten Auto Politiker transportiert habe (vgl. A13 F 67 ff., 143; A18 F 64 ff., 70, 84 ff.). Für die Wahlkampagne der TNA sollen angeblich Videos benutzt worden sein, die noch der Onkel des Beschwerdeführers, G._______, und dessen Kollegen im Vanni-Gebiet während des Kriegs gemacht hatten (vgl. A6 S. 7; A13 F 71, 136, 151; A18/18 F 88 ff.). Ausser den Angaben, man habe die Videos und Bilder gezeigt und den Leuten berichtet, wie die Armee im Krieg Leute gefoltert, Frauen vergewaltigt und Zivilisten geschlagen habe (vgl. A13 F 138 ff.), vermochte der Beschwerdeführer die angeblichen Propagandaaktivitäten nicht zu substantiieren. (...). Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer auch keine Beweisunterlagen betreffend derartiges angeblich selber hergestelltes Propagandamaterial zu den Akten reichte. Schliesslich schilderte der Beschwerdeführer auch sein angebliches Engagement im Jahr 2015 an der Seite von Mathisayan nur stereotyp und vage. Seine Darstellung, wie er Mathisayan kennengelernt habe - er habe sich einmal mit ihm am Telefon unterhalten und ihm gesagt, er sei bereit, mit ihm zusammenzuarbeiten, er habe einen Führerschein und wolle helfen, und so habe die Arbeit begonnen (vgl. A13 F 162 f.); beziehungsweise er habe damals einen Job gebraucht, habe Mathisayan kontaktiert und dann die Stelle erhalten (vgl. A18 F 96 f., 99) - lässt nicht auf ein pointiertes politisches Engagement schliessen. Insgesamt wird eine exponierte politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Sri Lanka nach dem Gesagten nicht glaubhaft. Offenbar hat der Beschwerdeführer, namentlich als Chauffeur sowie durch das Verteilen von Flyern und Flugblättern im Jahr 2013 im Wahlkampf der TNA mitgeholfen; die Tätigkeit als Chauffeur (wie auch seine angebliche Tätigkeit für Mathisayan im Jahr 2015) bezeichnete er denn auch als bezahlte Erwerbstätigkeit. Dass er ein massgeblicher Organisator gewesen wäre -beim Hungerstreik für O._______ im Jahr 2012, im TNA-Wahlkampf 2013 oder für Mathisayan im Jahr 2015 - wird nicht glaubhaft; aus dem eingereichten Beweismittel betreffend Mathisayan, einem Bericht über dessen Tod im Jahr 2015, lässt sich denn auch betreffend den Beschwerdeführer nichts ableiten

E. 6.5 Zu Recht stellte die Vorinstanz ferner Widersprüche in den Aussagen fest. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der freien Rede in der BzP und in der ersten Anhörung die geltend gemachten Ereignisse in einem übereinstimmenden chronologischen Ablauf darstellen (vgl. A6 S. 7 f.; A13 F 71). Allerdings stimmen bei Durchsicht auch der vertiefenden und auf Nachfrage hin dargelegten Aussagen die Einzelheiten der Vorbringen nicht mehr überein. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer mehrmals zu Protokoll gab, er sei insgesamt drei Mal - nämlich 2011 für drei Tage, 2013 für fünf Tage und 2015 für zehn Tage - inhaftiert worden (vgl. A6 S. 8, A13 F 72, 222; vgl. auch A13 F 74 betreffend die erlebte Folter). Diese Aussage steht nicht in Einklang mit seinen weiteren Darstellungen, er sei auch im Jahr 2012 im Zusammenhang mit einem Hungerstreik festgenommen worden (vgl. A6 S. 7; A13 F 127 ff., 132), beziehungsweise es habe damals lediglich eine Einvernahme auf der Strasse gegeben (vgl. A13 F 132), und auch im Jahr 2014, im Anschluss an eine Demonstration, sei eine Festnahme durch den CID erfolgt, in welchem Zusammenhang er namentlich nach Gobi und nach Waffenverstecken befragt worden sei (vgl. A6 S. 7; A13 F 71, 152 f., 158; A18 F 75-81). Sodann stimmen die Angaben des Beschwerdeführers seinen Ärzten in der Schweiz gegenüber - er sei 2013 für drei Tage, 2014 für fünf Tage und 2015 für zehn Tage festgenommen und schwer misshandelt worden und jedes Mal im Spital erwacht (vgl. Bericht Integrierte Psychiatrie Y._______ vom 24. Juni 2020, Beilage zur Replik vom 31. Juli 2020), beziehungsweise er habe namentlich im Jahr 2013 Misshandlungen sowie Schläge und Verletzungen am Kopf erlitten (vgl. Schreiben Dr. V._______ vom 26. Mai 2020, Beilage 1 zur Beschwerdeergänzung vom 22. Juni 2020; Austrittsbericht Psychiatriezentrum C._______ vom 2. und 9. Juni 2020, Beilage 4 zur Eingabe vom 22. Juni 2020; Protokoll Erstgespräch (...) W._______ vom 10. August 2018, SEM-Akten A14 Bm 15) - mit den bei den Befragungen durch das SEM zu Protokoll gegebenen Aussagen nicht überein.

E. 6.6.1 Es mag glaubhaft sein, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 verhaftet und misshandelt worden ist; diese Festnahme sei im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten im Wahlkampf der TNA gestanden, wo sich auch ehemalige LTTE-Leute engagiert hätten (vgl. A13 F 71, 148 ff.). Eine Verhaftung im Jahr 2013, anlässlich der er misshandelt worden sei, hat der Beschwerdeführer auch seinen Schweizer Ärzten gegenüber wiederholt geschildert (vgl. oben, E. 6.5); aufgrund der vorliegenden Arztberichte muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer offenbar ein traumatisierendes Erlebnis in Sri Lanka erlitten hat. Nicht glaubhaft werden hingegen die angeblichen Verhaftungen im Jahr 2014 und im Jahr 2015 sowie die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer im Jahr 2016, die dazu geführt habe, dass er sich einige Monate versteckt habe und schliesslich ausgereist sei.

E. 6.6.2 Die angebliche Festnahme im Jahr 2014 soll nach einer Demonstration in H._______ erfolgt sein; der Beschwerdeführer sei damals vom CID während zwei Tagen einvernommen und namentlich nach Gobi sowie nach Waffenverstecken verhört worden; auch nach ehemaligen LTTE-Mitgliedern, die er im Jahr 2013 kennengelernt habe und nach den Ereignissen im Zusammenhang mit den Wahlen von 2013 sei er befragt worden (vgl. A6 S. 7; A13 F 71, 152; A18 F 75, 81). Die Festnahme soll sich zwischen Januar und März 2014 ereignet haben (vgl. A13 F 153). Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, der CID habe irgendwie erfahren, dass er mit Gobi befreundet gewesen sei; seinen Angaben gemäss habe er dies auch nicht verneint, sondern eingeräumt, Gobi zu kennen; er habe im Verhör gesagt, er wisse nicht, wo dieser sei, er habe ihn seit längerer Zeit nicht gesehen (vgl. A13 F 157, A18 F 78 ff.). Dieser Ablauf der Dinge, namentlich dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nach zwei Tagen freigelassen worden wäre, obwohl man ihn als einen Freund von Gobi betrachtet habe, muss als gänzlich realitätsfremd bezeichnet werden. Vielmehr wurde zum damaligen Zeitpunkt Gobi - ein LTTE-Mitglied, welchem vorgeworfen wurde, mit Hilfe der tamilischen Diaspora in Sri Lanka die LTTE wieder ins Leben rufen zu wollen - von den sri-lankischen Behörden intensiv gesucht. Dass im Norden Sri Lankas Versuche zur Wiederbelebung der LTTE im Gange seien, beobachteten die Sicherheitskräfte bereits seit Mitte 2013; auch Gobi kehrte offenbar im Juli 2013 aus dem Ausland nach Sri Lanka zurück. Ab Anfang 2014 wurde auch die Zivilbevölkerung intensiver überwacht; mutmassliche Helfer von Gobi - so beispielsweise die Menschenrechtsaktivistin Balendran Jeyakumari, die ihn beherbergt haben soll - wurden gestützt auf den Prevention of Terrorism Act verhaftet (vgl. Office fédéral des migrations ODM, Focus Sri Lanka, Présence de l'armée sur le territoire nationale et nouvelles tensions sécuritaires, Bern 31. Juli 2014, S. 13 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka Between Elections, Asia Report N 272, 12. August 2015 S. 17; vgl. auch UNO-Menschenrechtsrat [OHCHR], Genf, Report of the OHCHR Investigation on Sri Lanka [OISL]. A/HRC/30/CRP.2. 16.09.2015). Im April 2014 meldete die sri-lankische Armee, dass Gobi und zwei weitere LTTE-Aktivisten getötet worden seien (vgl. BBC News Colombo 11. April 2014, Suspected Tamil rebels shot dead in Sri Lanka, www.bbc.com/news/world-asia-26984716, abgerufen am 20.09.2021). Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Freundschaft mit Gobi und zur Festnahme im Jahr 2014 sind denn auch widersprüchlich und ungereimt. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 6.5), nannte der Beschwerdeführer eine angebliche Festnahme im Jahr 2014 im Rahmen der Aufzählung der erlebten Verhaftungen nicht. Dass der im Jahr 2008 verschwundene Onkel des Beschwerdeführers Gobi gekannt haben könnte (vgl. A18 F 75; vgl. allerdings auch A18 F 53, wo Gobi unter den angeblichen Kollegen des Onkels nicht genannt wird), mag sein; dass aber auch der Beschwerdeführer eine Bekanntschaft, gar Freundschaft mit Gobi gepflegt habe, wird nicht glaubhaft. Dass er angeblich mit Gobi befreundet gewesen sei, gab der Beschwerdeführer erst im Rahmen der ergänzenden Anhörung zu Protokoll (vgl. A18 F 78); in der Anhörung vom 21. November 2019 war von der Bekanntschaft mit «einer Familie namens Kobi» die Rede gewesen (vgl. A13 F 3), was angesichts der Tatsache, dass Gobi ein Aliasname ist, ungereimt erscheint. Aus dem beim SEM eingereichten Beweismittel (ein Bericht oder Flugblatt vom 12. April 2014 betreffend den Tod von Gobi; A14 Bm 1) geht kein Zusammenhang zwischen Gobi und dem Beschwerdeführer hervor.

E. 6.6.3 Ebenfalls nicht glaubhaft wird die angebliche Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2015, welche zehn Tage gedauert haben soll. Wann die Haft stattgefunden haben soll, schilderte der Beschwerdeführer widersprüchlich; einerseits sei dies anfangs des Jahres, im Januar oder Februar 2015 gewesen, und er wisse nicht, wo er festgenommen worden sei (vgl. A6 S. 8). Andererseits war von einer Festnahme durch den CID am Flughafen die Rede, nachdem der Beschwerdeführer aus Singapur zurückgeschafft worden sei (vgl. A13 F 60); gemäss der im Beschwerdeverfahren eingereichten «Notice of Refusal Entry» des Changi Airport Singapur ereignete sich die Rückschaffung von Singapur nach Sri Lanka am 25. Februar 2015 (vgl. Beschwerdeergänzung vom 22. Juni 2020 S. 4 sowie Beilage 10). In einer weiteren Version der Dinge soll die Festnahme im Juni 2015 erfolgt sein und in einem Zusammenhang zur Arbeit bei Mathisayan gestanden haben. Nachdem Mathisayan in Batticaloa erschossen worden sei - der Beschwerdeführer nannte diesbezüglich das Datum des 1. Juni 2015 (vgl. A6 S. 7; A13 F 71, 167), das mit Mathisayans tatsächlichem Todesdatum allerdings nicht übereinstimmt -, habe der Beschwerdeführer Sri Lanka aus Angst verlassen wollen. Er habe erfolglos ein Visum für die Schweiz beantragt, welches gemäss den aktenkundigen Auszügen der schweizerischen Visa-Datenbank am 15. Juni 2015 verweigert wurde. Er sei am 27. Juni 2015 festgenommen worden (vgl. A13 F 171); er sei in F._______ festgenommen und dann mit dem Auto an einen unbekannten Ort verbracht worden; man habe ihn insbesondere nach seiner Zusammenarbeit mit Mathisayan verhört (vgl. A13 F 172, 174 ff., 177; Beschwerde S. 6). Auch wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf seine psychischen Probleme hinweist und geltend macht, dies vermöge ein gewisses «Durcheinander» in seinen Aussagen zu erklären, so bleiben doch die vorliegenden Widersprüche - insbesondere, ob die Festnahme anfangs Jahr, und lange vor dem Tod Mathisayans, oder erst im Juni, nach Mathisayans Erschiessung und dem erfolglosen Visumantrag des Beschwerdeführers, erfolgt sei - derart erheblich und lassen die angebliche Festnahme je in völlig anderem Kontext erscheinen, dass die Inhaftierung im Jahr 2015 letztlich ebenfalls nicht geglaubt werden kann.

E. 6.6.4 Schliesslich hat das SEM zu Recht auch die angeblichen Ereignisse im Jahr 2016, die zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt haben sollen, als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt. Seinen Angaben gemäss habe der Beschwerdeführer im Februar 2016, als ein Kollege von ihm namens P._______ von den Behörden attackiert worden sei, von diesem Vorfall Fotos gemacht und damit ein Flugblatt gestaltet. Zwei Monate später, am 18. April 2016, hätten CID und TID ihn zu Hause - in seiner Abwesenheit - gesucht und bei dieser Gelegenheit Videos, Fotos und Flugblätter sowie noch vom Onkel hergestellte Videos beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer sei von der Mutter telefonisch informiert worden und habe sich danach versteckt (vgl. A6 S. 7 f.; A13 F 71, 185 ff., 193 ff.; A18 F 114, ff.). Das angeblich damals hergestellte Flugblatt oder die damals angefertigten Fotos konnte der Beschwerdeführer nicht mehr einreichen; in dem beim SEM eingereichten Artikel von TamilNet (SL Navy brutally assaults Tamil fishermen from Mannar near Ira'nai-theevu islet; 13. Februar 2016; vgl. A14 Bm 3) wird zwar eine Person namens P._______ erwähnt; ein Zusammenhang zum Beschwerdeführer geht aus dem Artikel aber nicht hervor. In den vier Monaten bis zur Ausreise am 19. August 2016 habe sich der Beschwerdedführer in J._______ versteckt aufgehalten. Widersprüchlich blieben seine Angaben, bei wem er sich versteckt habe; die Ungereimtheiten konnten auch im Beschwerdeverfahren nicht ausgeräumt werden (vgl. Beschwerdeergänzung vom 22. Juni 2021 S. 3). Gemäss den Angaben in der BzP und in der ergänzenden Anhörung sei der Beschwerdeführer bei seiner Grossmutter väterlicherseits gewesen; diese lebe in J._______ (vgl. A6 S. 8; A18 F 17 f., 21, 116-121); auf Nachfrage hin, dass seine Grosseltern anderen Angaben gemäss verstorben seien, korrigierte er seine Aussage dahingehend, er habe sich bei der Schwester der Grossmutter väterlicherseits, welche er ebenfalls Grossmutter nenne, aufgehalten (vgl. A18 F 153). Mit diesen Angaben stimmen demgegenüber die Aussagen in der Anhörung vom 21. November 2019 nicht überein; hier war die Rede davon gewesen, er habe sich bei entfernten Verwandten - die durch Heirat mit ihm verwandt seien - aufgehalten; diese würden in J._______ leben (vgl. A13 F 44 ff., 199).

E. 6.6.5 Zusammenfassend erachtet auch das Gericht, wie die Vorinstanz, jedenfalls die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend angebliche Verhaftungen im Jahr 2014 und 2015 sowie die angebliche Suche im Jahr 2016, die zu einem viermonatigen Verstecktleben in J._______ und anschliessend zur Ausreise geführt habe, nicht als glaubhaft gemacht. Auch unter Berücksichtigung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers und seiner Schwierigkeiten, zu traumatisierenden Erlebnissen auszusagen, bleiben bei diesen Vorbringen letztlich zu viele nicht geklärte Ungereimtheiten bestehen. Das Gericht bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer offenbar Traumatisierungen erlitten hat; es kann angesichts der übereinstimmenden Angaben im Asylverfahren und den behandelnden Ärzten gegenüber auch als glaubhaft gelten, dass der Beschwerdeführer offenbar im Jahr 2013 verhaftet und misshandelt worden ist; aus den Arztberichten geht die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression hervor, die nicht bezweifelt wird; seinen Ärzten gegenüber sprach der Beschwerdeführer neben der im Jahr 2013 erlebten Inhaftierung und den damaligen Misshandlungen insbesondere auch von seinen Verwandten, die für die LTTE tätig gewesen und getötet worden seien. Im Rahmen der tagesklinischen Behandlung im Zentrum (...) brachte der Beschwerdeführer ferner erlittene sexuelle Misshandlungen zur Sprache (vgl. Bericht [...] vom 9. August 2021). Die Ereignisse in den Jahren nach 2013 sind demgegenüber nach dem Gesagten nicht glaubhaft geworden. Damit muss zwischen den Erlebnissen des Beschwerdeführers im Heimatland und seiner Ausreise im August 2016 insbesondere der erforderliche zeitliche und kausale Zusammenhang verneint werden. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung gehabt habe, die ihm damals mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und für die absehbare Zukunft gedroht hätte, kann nicht bejaht werden.

E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der seit seiner Ausreise bestehenden Sachlage bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen wäre

E. 7.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).

E. 7.3 Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in welchem das Gericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich unter anderem um das Vorhandensein einer Verbindung zu den LTTE und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Die Einschätzungen des Referenzurteils E-1866/2015 sind weiterhin aktuell (vgl. statt vieler in jüngerer Zeit die Urteile des BVGer D-6855/2019 vom 20. Mai 2021 E. 6.2, E-6131/2019 vom 18. Mai 2021 E. 6.5.1, E-4795/2017 vom 22. Juli 2021 E. 6.6).

E. 7.4 Im Zusammenhang mit der Prüfung einer zukünftig drohenden Verfolgung in Sri Lanka hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung zum geltend gemachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers geäussert. Keine Beachtung fand demgegenüber diesbezüglich der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers und seine Herkunft aus einer Familie mit etlichen in den Reihen der LTTE gefallenen Angehörigen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen zahlreichen Verwandten väterlicherseits, die im Bürgerkrieg in den Reihen der LTTE aktiv gewesen und inzwischen teils aus Sri Lanka ausgereist, teils seit Jahren verschollen, teils im Krieg ums Leben gekommen sind, sind widerspruchsfrei und substantiiert ausgefallen (vgl. A6 S. 8; A13 F 3, 8 f., 72, 91, 111, 225; A18 F 33, 35 ff.), und der Beschwerdeführer hat diverse Beweisunterlagen beibringen können, die sich auf seine Angehörigen beziehen (vgl. Akten SEM A14 und A15 sowie oben Bst. A.c; im Beschwerdeverfahren Beschwerde S. 10 und Beilage Nr. 10). Aus den eingereichten Unterlagen geht ferner hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers unter erheblichen psychischen Problemen leidet, die auf den Verlust etlicher Angehöriger im Krieg zurückzuführen sind (ebenfalls oben Bst. A.c). Glaubhaft hat der Beschwerdeführer schliesslich auch dargelegt dass er insbesondere zu seinem Onkel G._______, der im Jahr 2008 verschollen ist, eine enge Beziehung gehabt habe, in dessen (...) den (...)beruf gelernt und dort gearbeitet habe (vgl. A13 F 66, 115; A18 F 44 ff., insbesondere F 46); auch in diesem Zusammenhang wurden Beweisunterlagen eingereicht (vgl. oben Bst. A.c). Seinen Ärzten in der Schweiz gegenüber sprach der Beschwerdeführer davon, sein Onkel sei ermordet worden (vgl. Bericht Psychiatriezentrum C._______ vom 2. Juni 2020 S. 2; Bericht Integrierte Psychiatrie Y._______ vom 24. Juni 2020 S. 2); das dürfte zweifellos leider eine realistische Einschätzung sein. Wie genau dieser Onkel engagiert war, geht aus den Akten nicht zweifelsfrei hervor; dass im (...)geschäft angeblich im Jahr 2010 Waffen gefunden worden seien (vgl. A18 F 48), brachte der Beschwerdeführer beispielsweise erst in der ergänzenden Anhörung vor, was den Eindruck eines nachgeschobenen Vorbringens erweckt; glaubhaft geschildert wird indessen, dass der Onkel während des Bürgerkriegs LTTE-Kontakte gehabt habe und Fotos und Videos erstellt habe, die auch später noch zu Propagandazwecken verwendet worden seien (vgl. A6 S. 8; A13 F 71, 136, 151; A18 F 87 ff.). Zwar trifft es zu, dass die im Krieg in den Reihen der LTTE gefallenen Verwandten des Beschwerdeführers Jahre vor seiner Ausreise ums Leben gekommen sind, und dass eine unmittelbare Gefährdung dieser Angehörigen wegen im Jahr 2016, als der Beschwerdeführer Sri Lanka verlassen hat, nicht bestanden hat. Im Rahmen der Prüfung bestehender Risikofaktoren für eine zukünftige Gefährdung, sollte der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren, kommt der Tatsache eines durch zahlreiche LTTE-Aktivisten geprägten familiären Hintergrunds aber Bedeutung zu. Im Rahmen des jährlichen «Heldentags» wird der in den Reihen der LTTE Gefallenen weiterhin gedacht und sie werden als «Märtyrer» geehrt. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, dass er in der Schweiz regelmässig am Heldentag teilnehme, und reichte ein entsprechendes Foto zu den Akten, welches ihn mit dem Märtyrerbild seiner Tante zeigt (vgl. A13 F 206; A18 F 34, 121 f., 125; A15 Bm 18; es dürfte sich um die Tante S._______ handeln, vgl. A14 Bm 5 und A15 Bm 21). Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers charakterisiert sich ausserdem dadurch, dass er als (...) an Kundgebungen und Demonstrationen teilnimmt und sich somit jeweils in vorderster Reihe befindet (vgl. A18 F 121 f. sowie die mit der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung vom 22. Juni 2020 und der Eingabe vom 23. November 2020 eingereichten Fotos und Weblinks). Die vom SEM vertretene Einschätzung, der Beschwerdeführer sei ein blosser Mitläufer an den Kundgebungen und sei nicht in einem Ausmass exilpolitisch exponiert, das flüchtlingsrechtlich relevant werden könnte, ist insofern zumindest zu relativieren. Den widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers zufolge sollen seine Eltern zudem wiederholt aufgesucht und auf die exilpolitischen Aktivitäten des Sohnes angesprochen worden sein (vgl. A13 F 201 ff.; A18 F 34, 135 ff.). Dies ist vorstellbar, da der Beschwerdeführer nachweislich in Internetvideos zu sehen ist, (...) (vgl. Angaben zu den Links in der Beschwerde, sowie Beilage Beschwerdeakten Nr. 11).

E. 7.5 Bei der geschilderten Aktenlage geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer verschiedene Risikofaktoren in seiner Person erfüllt, die darauf schliessen lassen, dass er zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG berechtigterweise zu befürchten hätte. Relevant ist zum einen sein familiärer Hintergrund, der enge Beziehungen der Familie zu den LTTE zur Zeit des Bürgerkriegs beinhaltet. Hinzu kommt ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers, das ihn zwar nicht als exponierte Kaderpersönlichkeit erscheinen lässt, aber dennoch entgegen der Einschätzung der Vorinstanz auch nicht als unbedeutend charakterisiert werden kann. Schliesslich ist die Tatsache von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer mittlerweile mehrere Jahre lang in der Schweiz geweilt hat und er von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren würde. Seine fünfjährige Landesabwesenheit und sein Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum, in welchem die LTTE - anders als in anderen europäischen Ländern - als Organisation nicht verboten ist, stellen zwar für sich alleine nur schwach risikobegründende Risikofaktoren im Sinne des zitierten Referenzurteils dar. Sie können jedoch die Gefahr von künftigen Verfolgungsmassnahmen verstärken, zumal der Beschwerdeführer zu den LTTE eine familiär begründete Verbindung hat. Es muss nach Einschätzung des Gerichts mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben und er entsprechend als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen würde. Zwar war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2016, wie oben dargelegt, nicht in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass gefährdet. Seine mehrjährige Landesabwesenheit im Verbund mit seinem familiären Hintergrund, insbesondere seiner Abstammung aus einer aus Sicht des sri-lankischen Regimes politisch missliebigen Familie, und sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz, wo er sich auch exilpolitisch betätigt, führen insgesamt aber zum Vorliegen von stark risikobegründenden Faktoren. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Gefährdung aufgrund dieser Faktoren in flüchtlingsbeachtlichem Ausmass akzentuiert. Eine begründete Furcht vor zukünftigen flüchtlingsrelevanten Nachteilen - im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe - ist daher zu bejahen.

E. 7.6 Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, zumal keine Hinweise auf relevante Ausschlussgründe gemäss Art. 1 Bst. F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ersichtlich sind. Eine Asylgewährung bleibt jedoch ausgeschlossen, weil die Flüchtlingseigenschaft auf subjektiven Nachfluchtgründen beruht (Art. 54 AsylG).

E. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 8.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 9 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 23. April 2020 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vor-instanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.

E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Kassation und auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hingegen hat er bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Praxisgemäss ist bei der vorliegenden Konstellation von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen.

E. 10.2 Die Kosten des Verfahrens wären demnach im Umfang des Unterliegens - mithin zu einem Drittel - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2020 gutgeheissen wurde und keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich sind, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 10.3 Der Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren vertreten. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2020 wurde die von ihm mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf deren Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Gesamtaufwand für die Einreichung der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung vom 22. Juni 2020, der Replik sowie der Eingaben vom 23. November 2020 und 20. August 2021 insgesamt auf Fr. 3'800.- (inkl. Auslagen) festzusetzen.

E. 10.3.1 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren - das heisst zu zwei Dritteln - ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Diese ist auf Fr. 2533.- festzusetzen.

E. 10.3.2 Im Umfang des Unterliegens - das heisst zu einem Drittel - ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1267.- auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird teilweise - betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug - gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der SEM-Verfügung vom 23. April 2020 werden aufgehoben. Betreffend die Abweisung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzu-erkennen und vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2533.- auszurichten.
  5. Frau lic.iur. Monique Bremi wird ein amtliches Honorar von Fr. 1267.- ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2717/2020 Urteil vom 13. Oktober 2021 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 23. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 19. August 2016. Mit Hilfe eines Schleppers sei er mit gefälschtem Pass von Colombo via Katar nach Istanbul gereist, wo er sich drei Monate aufgehalten habe; via Griechenland und verschiedene weitere Länder sei er am 9. Dezember 2016 in die Schweiz gelangt; hier stellte er gleichentags ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer wurde am 21. Dezember 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zur Person und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Die einlässlichen Anhörungen zu seinen Asylgründen fanden am 21. November 2019 und ergänzend am 19. März 2020 statt. A.b Der Beschwerdeführer, ein aus dem Vanni-Gebiet (D._______/E._______) stammender Tamile, machte geltend, er habe in D._______ und F._______ elf Jahre die Schule besucht und im Jahr 2009 mit dem O-Level abgeschlossen. Bei seinem Onkel G._______ (bzw. G._______ vgl. A14 Bm 9 sowie Beschwerde S. 8), der in F._______ ein (...) geführt habe, habe er den Beruf des (...) gelernt. Der Onkel sei im Jahr 2008 verschwunden beziehungsweise entführt worden; danach habe er (der Beschwerdeführer) selbständig gearbeitet; er sei zudem auch als Chauffeur tätig gewesen. Sein letzter Wohnort sei in F._______ gewesen, beziehungsweise seit 2001 habe er an verschiedenen Orten in E._______, D._______, H._______, I._______ und J._______ gelebt. Ein älterer Bruder sei anerkannter Flüchtling in K._______; ein weiterer Bruder habe nach ihm Sri Lanka ebenfalls verlassen und lebe nun in L._______; die jüngere Schwester lebe weiterhin bei den Eltern in F._______. Verschiedene Geschwister seines Vaters hätten den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angehört und seien im Laufe des Krieges ums Leben gekommen. Der Grossvater sei im März 2009 in der letzten Phase des Kriegs gestorben sowie eine weitere Tante. Ein Onkel und eine Tante, die bei der Bewegung gewesen seien, lebten heute in M._______ beziehungsweise in L._______. Auch der Onkel G._______ habe Kontakte zu den LTTE gehabt und die Bewegung unterstützt; im August 2018 sei er telefonisch an einen Treffpunkt in F._______ bestellt worden und seither verschwunden. Im Jahr 2010 oder 2011 habe man hinter dem (...)geschäft des Onkels Waffen gefunden. Der Vater des Beschwerdeführers sei nach dem Verlust seiner Geschwister psychisch erkrankt. Er selbst habe sich in Sri Lanka in verschiedener Hinsicht politisch oder sozial engagiert; er sei aber nie Mitglied einer Partei gewesen. Im Jahr 2009 habe er sich ehrenamtlich zugunsten von Flüchtlingen engagiert und namentlich Hilfsgüter verteilt oder Nahrung und Häuser für die Flüchtlinge - unter denen auch Militante gewesen seien - organisiert. In den Jahren 2013/2014 habe er die Tamil National Alliance (TNA) im Wahlkampf unterstützt; er habe als Chauffeur Personen transportiert und Flyer verteilt; für die Wahlpropaganda seien unter anderem Fotos und Videos, die sein Onkel G._______ gemacht habe, verwendet worden, und ehemalige LTTE-Leute hätten bei diesen Propagandaaktivitäten mitgewirkt. Im Jahr 2015 habe er für einige Monate in Batticaloa für den Menschenrechtsaktivisten Mathisayan - der Mitte 2015 erschossen worden sei - gearbeitet. Der Beschwerdeführer gab an, er sei insgesamt dreimal - im Jahr 2011 für drei Tage, im Jahr 2013 für fünf Tage und im Jahr 2015 für zehn Tage - festgenommen und jeweils schlimm misshandelt worden. Im Einzelnen machte er folgende konkreten Vorfälle mit den sri-lankischen Behörden geltend: Im Jahr 2011 sei er zusammen mit seinem Bruder N._______ unter dem Vorwurf, die LTTE zu unterstützen, vom Criminal Investigation Department (CID) und von der Terrorism Investigation Division (TID) in D._______ verhaftet und während drei Tagen gefoltert worden. Man habe ihn gewarnt, er solle nicht weiter Hilfeleistungen zugunsten der LTTE machen, und ihm gedroht, andernfalls würde man ihn töten. Nach drei Tagen sei er zu einem unbekannten Ort verbracht und dort liegen gelassen worden; ein Passant habe ihn ins Spital gebracht, wo er zwei Wochen habe gepflegt werden müssen. Im Juli 2012 habe er zusammen mit seinem Bruder in F._______ an einer Protestaktion und einem Hungerstreik teilgenommen, nachdem ein Mann namens O._______ ermordet worden sei. Sie seien beide festgenommen worden beziehungsweise es habe lediglich eine mehrstündige Einvernahme stattgefunden; im August 2012 hätten dann aber Unbekannte ihr Haus angegriffen, wobei der Bruder mit einer Axt verletzt worden sei. Der Bruder (N._______) sei dann nach K._______ geflüchtet. Im Jahr 2013 sei er - im Zusammenhang mit seinem Engagement bei der Wahlkampagne der TNA - zum zweiten Mal, nun für fünf Tage, festgenommen und gefoltert worden. Im Jahr 2014 sei er in H._______ nach einer Demonstration festgenommen und vom CID verhört worden; man habe ihn nach ehemaligen LTTE-Mitgliedern, die er im Rahmen der TNA-Unterstützungstätigkeiten im Jahr 2013 kennengelernt hatte, sowie nach den damals für Propaganda verwendeten Videos befragt; ferner habe man ihn namentlich nach einer Person namens Gobi befragt, der ein Kollege seines Onkels G._______ gewesen beziehungsweise auch mit ihm (dem Beschwerdeführer) befreundet gewesen sei; schliesslich sei es auch um Waffenverstecke gegangen. Er sei zwei Tage lang einvernommen worden. Die Festnahme im Jahr 2015 sei im Zusammenhang mit seiner Hilfe für die Menschenrechtsaktivitäten von Mathisayan gestanden; man habe ihn gefragt, warum er Mathisayan unterstütze, und ihm vorgeworfen, schon seine Familie habe Militante unterstützt; er sei in F._______ vom CID festgenommen und in einem Fahrzeug mitgenommen worden; am ersten Tag der Haft habe man ihm mitgeteilt, man werde ihn nur zehn Tage behalten; er sei schwer gefoltert worden, habe aber auch unter Folter nichts preisgegeben. Mathisayan sei am 1. Juni 2015 in Batticaloa erschossen worden; ein Kollege habe dies ihm telefonisch mitgeteilt. Er habe Angst um die eigene Sicherheit bekommen und habe daher bei der Schweizer Botschaft in Colombo einen Visumsantrag für die Schweiz eingereicht, der aber abschlägig beantwortet worden sei. Im Jahr 2015 sei er ferner mit einem Visum nach Singapur und einen Monat später nach Indien gereist; aus Singapur sei er sofort wieder ausgeschafft worden und bei der Rückkehr in Colombo am Flughafen vom CID verhaftet und geschlagen worden; aus Indien sei er nach wenigen Tagen zurückgekehrt, weil seine Mutter schwer erkrankt sei. Ausschlaggebend für seine Ausreise seien schliesslich die Ereignisse im Jahr 2016 gewesen. Im Februar 2016 sei ein Kollege, ein gewisser P._______, von den Behörden attackiert worden. Er (der Beschwerdeführer) habe Fotos gemacht und Flugblätter gedruckt und verteilt. In der Folge hätten ihn die CID und TID im April 2016 zu Hause gesucht; er sei nicht anwesend gewesen und habe die Ereignisse später telefonisch von seiner Mutter erfahren; es sei eine Haussuchung gemacht worden, und man habe Fotos, Videos, Flyer sowie auch Dokumente noch von seinem Onkel - darunter auch Videos von den LTTE - beschlagnahmt. Er habe sich in der Folge während vier Monaten in J._______ bei Verwandten versteckt; in dieser Zeit habe man mit Hilfe eines Schleppers die Ausreise organisiert. Seine Familie habe ein Stück Land und den Goldschmuck der Mutter verkauft, um die Reise zu finanzieren. Am 19. August 2016 sei er mit einem vom Schlepper besorgten Pass ausgereist, sein eigener echter Pass sei beim Schlepper verblieben. In der Schweiz engagiere er sich exilpolitisch. Er nehme regelmässig am Heldentag teil, wo unter anderem auch seiner in den Reihen der LTTE gefallenen Tante gedacht werde. Zudem nehme er an Demonstrationen, beispielsweise in Q._______, sowie an tamilischen Kulturanlässen im Kanton R._______ teil; dabei (...) und sei demnach jeweils in den vordersten Reihen sichtbar. Seit seiner Ausreise sei das CID bereits dreimal bei seinen Eltern vorbeigegangen und habe nach ihm gefragt; man habe den Eltern mitgeteilt, man wisse von seinen Aktivitäten in der Schweiz, (...). A.c Der Beschwerdeführer reichte dem SEM seine Identitätskarte und seinen Führerschein ein. Ferner wurden unter anderem folgende Beweisunterlagen (A14 und A15) zu den Akten gereicht:

- Verschiedene Beweisunterlagen betreffend seine verstorbenen Verwandten und deren politisches Engagement, je mit Übersetzungen (Todesscheine betreffend den Grossvater [A14 Bm 8, A15 Bm 24], die Tante S._______ [A14 Bm 5, A15 Bm 21], den Onkel T._______ [A14 Bm 6, A15 Bm 22], die Tante U._______ [A14 Bm 7, A15 Bm 23]; vgl. die Aussagen des Beschwerdeführers in A13 F3, A18 F35, 38-40)

- Unterlagen betreffend den seit 2008 vermissten Onkel (letztes Familienfoto mit dem Onkel [A15 Bm 19]; Anzeige bei der Human Rights Commission HRC Sri Lanka vom 11. August 2008 betreffend das Verschwinden, und Schreiben der HRC an die Polizei von F._______ vom 12. August 2019 [beides A14 Bm 9]; vgl. die Aussagen des Beschwerdeführers in A13 F3, 66, 115; A18 F35, 38 f., 43)

- Unterlagen betreffend seinen Vater, der unter psychischen Problemen leide, nachdem er verschiedene Geschwister verloren habe (Unterlagen der Mental Health Unit, General Hospital F._______, mit Einträgen aus den Jahren 2014 bis 2018; zwei Schreiben der Mental Health Unit, General Hospital, vom 29. November 2012 und 3. März 2014 [A14 Bm 11]: Fotos vom Vater an einer Gedenk-Protestkundgebung im Jahr 2017 [A14 Bm 14]; vgl. die Aussagen des Beschwerdeführers in A13 F3 und F10)

- Diverse Fotos des Beschwerdeführers (Foto mit Bildern von verwandten «Märtyrern» [A15 Bm 18], vgl. die Aussagen in A13 F3; Foto, das die Verletzungen im Gesicht dokumentieren soll [A14 Bm 10])

- Ein Bericht vom 12. April 2014 betreffend den Tod von Gobi (A14 Bm 1)

- Ein Bericht von TamilNet vom 1. Juni 2015 betreffend den Tod von Mathisayan (A14 Bm 2)

- Ein Bericht von TamilNet vom 13. Februar 2016 über eine Attacke der Sri Lanka Navy auf tamilische Fischer (A14 Bm 3)

- Ärztliche Unterlagen betreffend Behandlungen des Beschwerdeführers in der Schweiz (A14 Bm 15, A15 Bm 16, A15 Bm 20). B. Mit Verfügung vom 23. April 2020 - eröffnet am Folgetag - hielt das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die Vorinstanz würdigte die Vorbringen des Beschwerdeführers im Wesentlichen als nicht glaubhaft gemacht. Nachdem er nach Kriegsende bis zu seiner Ausreise noch jahrelang in Sri Lanka gelebt habe, ohne dass Verfolgungsmassnahmen glaubhaft geworden wären, sei auch nicht davon auszugehen, er könnte bei einer Rückkehr ins Heimatland in Zukunft - über blosse Kontrollmassnahmen hinausgehend - in den Fokus der Behörden geraten. Namentlich seien seine exilpolitischen Aktivitäten zu wenig exponiert, um darauf schliessen zu lassen, der Beschwerdeführer könnte bei den heimatlichen Behörden als regimefeindliche Person gelten. C. Mit Beschwerde vom 25. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer die Verfügung durch seine Rechtsvertreterin anfechten und beantragen, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sie er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei er wegen Unzulässigkeit, allenfalls wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht und beantragt, die Rechtsvertreterin sei dem Beschwerdeführer als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Ferner beantragte der Beschwerdeführer die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung. Zusammen mit der Beschwerde wurden folgende Beweisunterlagen zu den Akten gereicht:

- Ein weiteres Märtyrerfoto eines Verwandten (Foto des Onkels U._______, der in einer höheren LTTE-Funktion gewesen und im Mai 2009 ums Leben gekommen sei),

- Verschiedene Fotos betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung im September 2019 in Q._______, sowie Links der Videoaufnahmen dieser Demonstration, auf denen er zu sehen sei,

- Eine «Diagnoseliste und Medikation» des Hausarztes des Beschwerdeführers vom 27. April 2020 sowie ein (bereits beim SEM eingereichtes) Erstgesprächsprotokoll des Zentrums für Psychotraumatologie (...) vom 10. August 2018. D. Mit Verfügung vom 8. Juni 2020 bestätigte die Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein. Zur Einreichung der in Aussicht gestellten Unterlagen und zur allfälligen Beschwerdeergänzung setzte sie dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Frist an. E. Mit Eingabe vom 22. Juni 2020 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen seines Hausarztes, Dr. V._______ - namentlich einen Bericht vom 26. Mai 2020 sowie eine DVD mit Fotografien zur Dokumentation von Narben - ein. Dr. V._______ diagnostiziert eine PTBS und eine depressive Symptomatik im Sinne einer mittelschweren depressiven Episode und hält fest, eine psychologische Betreuung sei bisher an sprachlichen Gründen gescheitert; eine tagesklinische Behandlung beim Zentrum (...) in W._______ sei aus geographischen Gründen nicht durchführbar gewesen. Ferner wurden Unterlagen betreffend eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers vom 23. Mai 2020 bis 3. Juni 2020 (Hospitalisierung im Psychiatriezentrum X._______ der Spitäler C._______) eingereicht; der Beschwerdeführer war aufgrund von selbstschädigendem Verhalten und Selbstgefährdung aufgrund einer Anpassungsstörung und psychosozialen Krisensituation hospitalisiert worden. Ausserdem reichte der Beschwerdeführer Fotos einer Kundgebung in der Schweiz, an der er teilgenommen habe, sowie eine Kopie betreffend Verweigerung der Einreise am Flughafen von Singapur am 25. Februar 2015 ein. Der Beschwerdeführer äusserte sich ergänzend zu den in der angefochtenen Verfügung festgestellten Widersprüchen in seinen Aussagen und wies auf die politischen Entwicklungen in Sri Lanka, die zunehmende Militarisierung und die weiterverbreitete Straflosigkeit für begangene Kriegsverbrechen hin. F. Mit Vernehmlassung vom 13. Juli 2020 schloss das SEM auf Abweisung der Beschwerde G. Mit Replik vom 31. Juli 2020 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung Stellung. Er reichte einen Abklärungsbericht der Integrierten Psychiatrie Y._______ ([...]) vom 24. Juni 2020 ein, in welchem über ein am 18. Juni 2020 durchgeführtes Vorgespräch berichtet wird. Der leitende Arzt und die Fachpsychologin diagnostizieren eine posttraumatische Belastungsstörung und eine leichte depressive Episode und halten fest, es sei bisher keine entsprechende Behandlung erfolgt, obwohl eine solche indiziert wäre und empfohlen werde. Erneut wurde auf den LTTE-Hintergrund des Beschwerdeführers und die daraus resultierende Gefährdung im Fall der Rückkehr hingewiesen; die sri-lankischen Behörden seien bei Verbrechen gegen die tamilische Bevölkerungsgruppe schutzunwillig. H. Mit Eingabe vom 23. November 2020 reichte der Beschwerdeführer weitere Fotografien ein, die ihn bei einer exilpolitischen Kundgebung im (...) 2020 in Q._______ zeigen, (...); zum Beleg reichte er den Screenshot eines Youtube-Videos ein, auf dem er als (...) bei einer Demonstration zu sehen ist. Ferner reichte der Beschwerdeführer das Schreiben des Zentrums für Psychotraumatologie (...) des SRK W._______ vom 8. Oktober 2020 ein, aus dem hervorgeht, dass er im Oktober 2020 in der Tagesklinik von (...) eine Behandlung beginnen konnte; der Beschwerdeführer führt aus, es sei eine Behandlung von sechs Monaten vorgesehen. I. Mit Eingabe vom 20. August 2021 reichte der Beschwerdeführer einen ausführlichen Bericht des Zentrums (...) W._______ vom 9. August 2021 sowie einen Bericht des Kantonsspitals C._______, Klinik für Innere Medizin, vom 16. Februar 2021 zu den Akten. Im Bericht des Zentrums (...) wird über die tagesklinische Behandlung berichtet, die der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2020 und März 2021 erhalten hat; seit März 2021 sei er in einer ambulanten Nachsorgebehandlung. Der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich zunächst etwas stabilisieren können, sich in den letzten Wochen aber wieder zunehmend verschlechtert. Diagnostisch wird festgehalten, der Beschwerdeführer erfülle gemäss dem International Trauma Questionnaire die Kriterien einer Komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung und es lägen Symptome einer rezidivierenden depressiven mittelgradigen Episode vor; ferner würden die Abklärungen auf eine klinisch bedeutsame Dissoziation hinweisen. Neben psychischen Folterspuren seien ausserdem somatisch objektivierbare Folterspuren wie zum Beispiel Narben am Kopf festzustellen. Die behandelnden Fachpersonen gehen für den Fall einer Wegweisung aus der Schweiz von einer weiteren und massiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes und von einem Dekompensationsrisiko aus. Sie empfehlen eine erneute tagesklinische Behandlung und halten fest, der Beschwerdeführer benötige weiterhin therapeutische Hilfe. Im Bericht des Kantonsspitals C._______ wird über eine Untersuchung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2021 berichtet. Nach einem Vorfall im Dezember 2020, als der Beschwerdeführer sich von einem Mann mit einer Pistole verfolgt gewähnt und sich zu Boden geworfen habe, wobei er sich eine Platzwunde im Gesicht zugezogen habe, sowie aufgrund der geschilderten Schlafprobleme und Albträume wurden namentlich Epilepsie-Abklärungen vorgenommen, die aber keine entsprechenden Befunde aufzeigten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Vorab sind die formellen Rügen zu beurteilen, aufgrund derer der Beschwerdeführer eventualiter die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt. Er macht zum einen geltend, die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer Glaubhaftigkeitsprüfung seinem Gesundheitszustand und seinen psychischen Problemen nicht Rechnung getragen; damit sei die Glaubhaftigkeitsprüfung nicht umfassend ausgefallen und die Begründungspflicht verletzt worden (vgl. Beschwerde S. 16 f., 25, Replik S. 2). Zum andern wird eine ungenügende Sachverhaltsabklärung gerügt; zahlreiche der vom SEM angeführten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers würden darauf beruhen, dass klärende Nachfragen nicht gestellt worden seien (vgl. Beschwerde S. 14 oben, 20). 4.2 Es trifft zu, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die aktenkundigen Hinweise auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers lediglich bei den Erwägungen betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gewürdigt hat, im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen hingegen den vorliegenden Hinweisen auf psychische Probleme nicht Rechnung getragen hat. Dem SEM lagen im erstinstanzlichen Verfahren ärztliche Unterlagen des Hausarztes des Beschwerdeführers, Dr. V._______, aus der Zeit von Dezember 2018 bis März 2020 vor, aus denen insbesondere die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer depressiven Symptomatik im Sinne einer mittelschweren depressiven Episode hervorgeht. Ferner war bekannt, dass der Beschwerdeführer am 10. August 2018 beim Zentrum für Psychotraumatologie (...) des SRK W._______ ein Erstgespräch geführt hatte, in welchem festgehalten worden war, eine tagesklinische Behandlung wäre indiziert, aus geographischen Gründen aber nicht umsetzbar; es sei eine wohnortsnahe Psychotherapie ins Auge zu fassen (vgl. SEM Akten A14 Bm 15; A15 Bm 16 und Bm 20). Auch die bei der Anhörung vom 21. November 2019 anwesende Hilfswerkvertretung (HWV) hatte auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, der psychisch nicht sehr stabil zu sein scheine, hingewiesen (vgl. A13 Unterschriftenblatt HWV). Im Rahmen der Anhörungen hatte der Beschwerdeführer sodann an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen, er habe Schlafprobleme und habe auch letzte Nacht schlecht geschlafen, es gehe ihm nicht so gut, er sei verwirrt und habe Schwierigkeiten, sich zu erinnern (vgl. A13 F 12, 30 ff., 73, 137, 210, 218 f., 227; A18 F 3-7). Bei Lektüre des entsprechenden Protokolls drängt sich auch der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung vom 21. November 2019, die morgens um 9.40 Uhr begann, nach der nachmittäglichen Pause ab 15.10 Uhr müde zu werden begann und nur noch kurze Antworten geben konnte (vgl. A13/ F 164 ff.). Diese Umstände hätten in die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM einfliessen müssen; der Beschwerdeführer bemängelt das Fehlen von Erwägungen, die seinen psychischen Gesundheitszustand berücksichtigt hätten, zu Recht. Dass indessen die Verfügung wegen einer Verletzung der Begründungspflicht kassiert werden müsste, ist insgesamt nicht zu bejahen; es handelt sich denn auch vielmehr um Einwände gegen die materielle Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorinstanz. Das SEM hat seine Würdigung, die Asylvorbringen seien nicht glaubhaft geworden, insgesamt ausreichend, unter Darlegung der wesentlichen Überlegungen und in einer Weise, die eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht hat, dargelegt. Mit den psychischen Problemen des Beschwerdeführers hat das SEM sich schliesslich in seiner Vernehmlassung auseinandergesetzt. Dort gelangt die Vorinstanz zur Einschätzung, die diagnostizierte PTBS reiche nicht aus, um die zahlreichen Widersprüche zu erklären, zumal sich diese nicht ausschliesslich auf die Folterungen und Ereignisse rund um die Traumatisierung bezogen hätten, sondern es auch betreffend andere Geschehnisse zu gewichtigen Ungereimtheiten gekommen sei. Wie in den nachfolgenden materiellen Erwägungen darzulegen ist, schliesst sich das Gericht dieser Einschätzung im Wesentlichen an. 4.3 Ferner rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt; etliche Widersprüche würden darauf beruhen, dass nicht gut genug gefragt worden sei. Tatsächlich bleiben an einigen Stellen trotz der ausführlichen ergänzenden Anhörung vom 19. März 2020 Fragen offen, ohne dass dem Beschwerdeführer zur Klärung weitere Fragen gestellt worden wären. So bezeichnete die Vorinstanz es beispielsweise als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer betreffend den Vorfall im Jahr 2011 - als er nach dreitägiger Haft vom CID an einem unbekannten Ort liegen gelassen worden sei, bis ihn ein Passant ins Spital gebracht habe - bis heute nicht wisse, wo er aufgefunden worden sei, und dies auch nachträglich nicht in Erfahrung gebracht habe (vgl. angefochtene Verfügung E. II 1.c S. 6 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass gerade hierzu keinerlei klärende Fragen gestellt worden sind (vgl. A13 F 112 f., 117 f.). Auch in Bezug auf die Ereignisse im Jahr 2012 - als der Beschwerdeführer und sein Bruder an einem Hungerstreik für einen gewissen O._______ teilgenommen hätten und deswegen festgenommen worden seien (vgl. A6/ S. 7; A13 F 71, 118 ff., 127, 132 ff.), fehlen beispielsweise klärende Fragen dazu, was der Beschwerdeführer mit jenem O._______ genau zu tun gehabt habe. Schliesslich sind auch zu den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend die erlittene Folter die nötigen klärenden Nachfragen unterblieben (vgl. E. 6.2). Auch in diesem Zusammenhang rechtfertigt sich indessen bei der heutigen Aktenlage - angesichts der verschiedenen Eingaben im Beschwerdeverfahren und der eingereichten Beweismittel - eine Kassation nicht. Der Sachverhalt darf heute als hinreichend erstellt gelten und das Gericht kann sich gestützt auf alle vorliegenden Akten zur Sache ausreichend äussern. 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht glaubhaft machen können. Zunächst seien diese in weiten Zügen widersprüchlich. So würden die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Wohnorten seit dem Jahr 2011 oder dazu, wo er bei den Behörden registriert gewesen sei, voneinander abweichen. Auch die Angaben, wie oft und wann er verhaftet worden sei, würden sich widersprechen, und er habe die Ungereimtheiten, in den Anhörungen darauf angesprochen, nicht aufzulösen vermocht. Auch die Umstände der Reisen nach Singapur und Indien im Jahr 2015 habe er unterschiedlich dargelegt; ebenso seien die Angaben zu seinem Reisepass (beziehungsweise zu seinen mehreren Pässen) widersprüchlich. Ferner habe der Beschwerdeführer die angeblich in der Haft erlittene Folter nicht widerspruchsfrei geschildert. Schliesslich seien auch die Angaben, wo er sich vor der Ausreise versteckt gehalten habe, nicht stimmig; einerseits habe er sich angeblich bei der Grossmutter versteckt, andererseits seien angeblich alle Grosseltern verstorben, und mit der Bezeichnung «Grossmutter» sei vielmehr die Schwester der Grossmutter gemeint gewesen. Weiter seien die Aussagen, namentlich zu den Verhaftungen und zur erlittenen Folter, überwiegend unsubstanziiert und allgemein ausgefallen, und es habe an emotionsbehafteten und erlebnisbasierten Beschreibungen gefehlt. Zudem seien die Schilderungen zur Inhaftierung im Jahr 2011, als er angeblich nach drei Tagen Haft vom CID an einem unbekannten Ort liegen gelassen worden sei, bis ein Passant ihn ins Spital gebracht habe, insofern nicht plausibel, als es höchst unwahrscheinlich scheine, dass der Beschwerdeführer bis heute nicht wisse, wo er aufgefunden worden sei. Dass er sich zudem angeblich an Daten oder an Details der Erlebnisse nicht habe erinnern können, stehe in auffälligem Widerspruch zu anderweitigen detailliert wiedergegebenen Einzelheiten etwa betreffend die Abflugzeiten bei der Ausreise oder die genaue Identität im gefälschten Reisepass. Unsubstanziiert und lediglich allgemein seien auch die Aussagen zu den eigenen politischen Aktivitäten, zu den Unterstützungstätigkeiten für die tamilische Bevölkerung, zur Teilnahme an einem Hungerstreik, zum Engagement für die TNA oder zu seinen eigenen Reaktionen auf den Tod von Mathisayan geblieben. Derartige Aussagen hätte jede beliebige Person machen können, ohne das Entsprechende selber erlebt zu haben. Was den angeblichen ehrenamtlichen Einsatz für Flüchtlinge, auch für LTTE-Angehörige, im Jahr 2009 betreffe, habe der Beschwerdeführer nicht plausibel aufzeigen können, warum gerade er, als damals erst (...)-Jähriger, solche Tätigkeiten von relativ grosser Verantwortung hätte ausführen sollen. Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Aus den Unterlagen (Todesanzeigen, Vermisstenanzeigen) betreffend seine Verwandten gehe hervor, dass diese bereits während der Kriegszeit verstorben oder verschwunden seien; die Vorfälle würden also Jahre zurückliegen und hätten sich auch lang bevor der Beschwerdeführer angeblich Probleme bekommen habe, ereignet, weshalb eine Auswirkung auf seine persönliche Situation praktisch ausgeschlossen erscheine. Was das Beweismittel betreffend Mathisayan betreffe, stimme das darin genannte Todesdatum von Mathisayan nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers überein. Das Foto, das den Beschwerdeführer mit Verletzungen im Gesicht zeigen solle, sei von schlechter Qualität und könne ohnehin nicht belegen, wann und wie er sich diese Verletzungen zugezogen hätte. Festzuhalten bleibe, dass der Beschwerdeführer zu seinen angeblichen Verhaftungen sowie zum angeblichen Engagement für die LTTE oder die TNA keinerlei Beweisunterlagen eingereicht habe. Der Beschwerdeführer habe ferner auch nicht aufzeigen können, dass ihm in Zukunft, im Sinne von Nachfluchtgründen, im Heimatland eine Verfolgung drohen würde. Namentlich sei das geltend gemachte exilpolitische Engagement in der Schweiz - die Teilnahme am Märtyrertag und an Demonstrationen oder Kulturanlässen, (...) - zu wenig exponiert und reiche nicht aus, um darauf zu schliessen, der sri-lankische Staat hätte ein Interesse daran, den Beschwerdeführer als regimefeindliche Person zu identifizieren und zu registrieren. Nachdem die Vorbringen betreffend die Vorfluchtgründe nicht glaubhaft geworden seien, sei es auch praktisch ausgeschlossen, dass die sri-lankischen Behörden an seiner Person und seinem exilpolitischen Engagement ein Interesse gehabt haben sollten. Eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung sei gemäss den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) umschriebenen Risikofaktoren zu prüfen; für den Beschwerdeführer sei zu verneinen, dass er bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte, nachdem er vor seiner Ausreise keinen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei und nach Kriegsende bis zur Ausreise im August 2016 noch jahrelang in Sri Lanka gelebt habe. Soweit Rückkehrer, die illegal ausgereist seien, über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt oder an ihrem Herkunftsort zwecks Registrierung und Identitätserfassung im Sinne von Kontrollmassnahmen befragt würden, oder soweit allenfalls ein Strafverfahren wegen illegaler Ausreise eröffnet werden könne, stelle dies keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Diese Einschätzung werde auch durch die im November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl und die seitherigen politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht umgestossen, nachdem der Beschwerdeführer zu diesen Ereignissen keinen persönlichen Bezug habe. 5.2 In der Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung vom 22. Juni 2020 setzt sich der Beschwerdeführer mit den vom SEM angeführten Unglaubhaftigkeitsargumenten auseinander (vgl. Beschwerde S. 12 ff.; Eingabe vom 22. Juni 2020 S. 3 f.). Seine verschiedenen Wohnorte seit 2011 habe er in den Anhörungen genannt; er habe arbeitsbedingt an verschiedenen Orten, teils bei Verwandten, teils bei Freunden gewohnt. Dass er an zwei Orten registriert gewesen sei, erkläre sich damit, dass die Familie in diesen Orten Grundstücke gehabt habe. Verschiedene Ungereimtheiten hätte das SEM mit geeigneten Nachfragen aufklären können, und sie würden ausserdem teils nicht zentrale asylrelevante Vorbringen betreffen. Dass er auch die Schwester der Grossmutter als «Grossmutter» bezeichnet habe, entspreche einer kulturbedingten Terminologie, die dem SEM hätte bekannt sein müssen. Soweit die Erzählweise teils durch ein Durcheinander geprägt gewesen sei, scheine dies durch seinen psychischen Gesundheitszustand bedingt gewesen zu sein. Dass er seine Inhaftierungen und die erlebte Folter nicht habe erlebnisbasiert und emotionsbehaftet schildern können, sei zu bestreiten. Er habe im Gegenteil mit vielen Emotionen erzählt, geweint, seine Narben gezeigt und die Wirkungen, unter denen er bis heute leide, geschildert. Er habe diesbezüglich ärztliche Berichte vorgelegt, in denen eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden sei. Die Vorinstanz habe seinem Gesundheitszustand bei der Glaubhaftigkeitsprüfung zu Unrecht nicht Rechnung getragen und habe diesbezüglich auch die Begründungspflicht verletzt. So könne eine erlebte Traumatisierung unterschiedliche Darstellungen von Ereignissen durchaus erklären, wie in wissenschaftlichen Studien anerkannt werde. Dass er sich noch an Details des Reisewegs habe erinnern können, stehe nicht in Widerspruch dazu, dass er sich an andere, traumatisierende Aspekte seiner Erlebnisse weniger gut erinnere. Es treffe ferner auch nicht zu, dass er die Verhaftungen und Misshandlungen unsubstanziiert geschildert habe; vielmehr würden seine Aussagen eindeutige Realkennzeichen beinhalten. Zu Unrecht nehme die Vorinstanz sodann auf angebliche Widersprüche betreffend die erlebte Folterung Bezug; vielmehr habe er anlässlich mehrerer Inhaftierungen Folter erlitten, und die Vorinstanz hätte diesbezüglich präziser nachfragen müssen. Auch dass er angeblich sein politisches Engagement, namentlich die Tätigkeiten im Jahr 2009, nicht plausibel geschildert habe, vermöge nicht zu überzeugen, und die Vorinstanz verletze diesbezüglich auch ihre Begründungspflicht. Dass er schon als junger Mann mit verantwortungsvollen Aufgaben betraut worden sei, sei angesichts seiner verschiedenen bei den LTTE stark engagierten Angehörigen durchaus nachvollziehbar. Das Kriterium angeblich fehlender Plausibilität und Logik dürfe ohnehin nur zurückhaltend zur Anwendung kommen. Zusammenfassend habe er seine Vorbringen, namentlich die erlebten Verhaftungen und Folterungen, glaubhaft gemacht. Diese stellten eine asylrelevante Vorverfolgung dar und würden auch eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung untermauern. Ferner erfülle er zahlreiche Risikofaktoren gemäss dem einschlägigen Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts. Neben dem eigenen politischen Engagement und den erlebten Verhaftungen und Einvernahmen seien der familiäre Hintergrund einer stark mit den LTTE verbundenen Familie und zahlreiche bei den LTTE teils in hohen Positionen aktiv gewesene Verwandte relevant; zudem sei er exilpolitisch aktiv und trage sichtbare Folterspuren. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er auf einer «Stop-Liste» figuriere. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM daran fest, dass der Beschwerdeführer auch angesichts der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (Fotos von Demonstrationen) nicht in derart exponiertem Ausmass exilpolitisch tätig sei, dass sich daraus eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung ergeben würde. 5.4 In seiner Replik sowie in der Eingabe vom 23. November 2020 unterstrich der Beschwerdeführer, seine exilpolitischen Aktivitäten seien in einen Kontext zu seiner Herkunft aus eine Familie von LTTE-Kämpfern zu setzen. Er werde deshalb von den sri-lankischen Behörden nicht lediglich als unbedeutender Mitläufer eingestuft. Nach seiner Teilnahme am Heldentag hätten denn auch die Sicherheitsdienste seine Familie in Sri Lanka aufgesucht und eingeschüchtert. An den Demonstrationen in der Schweiz nehme er jeweils als (...) in vorderster Reihe teil und (...), wie aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich werde, (...); auch dies hebe ihn von einer blossen Mitläuferposition klar ab. Ferner reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand ein, aus denen hervorgehe, dass er im Heimatland eine Traumatisierung erlitten habe; eine zwangsweise Ausschaffung an den Ort der Traumatisierung müsste zu einer starken gesundheitsgefährdenden Dekompensation führen; es wäre auch zweifelhaft, ob in Sri Lanka die erforderlichen Behandlungen zur Verfügung stehen würden. 6. 6.1 Das SEM würdigte die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe insgesamt als nicht glaubhaft gemacht. 6.2 Vorab ist festzuhalten, dass nicht alle Erwägungen des SEM im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu überzeugen vermögen. Dass die verschiedenen Hinweise auf einen psychisch labilen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hätten Berücksichtigung finden müssen, wurde bereits festgehalten (vgl. oben E. 4.2). Zu wenig Gewicht wurde auch dem familiären Hintergrund des Beschwerdeführers beigemessen. Das SEM zog (angesichts der eingereichten Beweisunterlagen zu Recht) nicht in Zweifel, dass verschiedene Verwandte des Beschwerdeführers in den Reihen der LTTE gekämpft haben und gefallen sind; es verneinte aber die Relevanz dieser Tatsachen für die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers mit der Begründung, die Angehörigen seien bereits während der Kriegszeit und somit Jahre bevor der Beschwerdeführer angeblich Probleme bekommen habe, ums Leben gekommen. Diese Erwägungen verkennen, dass die Herkunft aus einer von den LTTE geprägten Familie durchaus auch nach Kriegsende als gefährdender Faktor gelten muss. Zudem überzeugt namentlich die Erwägung des SEM nicht, der Beschwerdeführer habe seine Motivation für ein politisches Engagement und die Gründe, weshalb man ausgerechnet ihm als jungem Mann im Jahr 2009 hätte verantwortungsvolle Tätigkeiten für die LTTE anvertrauen sollen, nicht plausibel aufgezeigt. Vielmehr wies der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nachvollziehbar auf seinen familiären Hintergrund und die daraus erwachsene Motivation hin; diese kann jedenfalls nicht als unplausibel gelten (vgl. A13 F 92, 115). Ebenfalls nicht zu überzeugen vermag die Erwägung des SEM, der Beschwerdeführer habe die erlebte Folter - Schläge mit einem Rohr beziehungsweise einem Plastikrohr, Eisenrohr oder Holzknüppel - widersprüchlich geschildert (vgl. Verfügung vom 23. April 2020 E. II 1.a S. 5). Wie in der Beschwerde (vgl. a.a.O. S. 19 ff.) zu Recht festgehalten, verkennt diese Erwägung offenkundig, dass der Beschwerdeführer von Misshandlungen anlässlich verschiedener Festnahmen - seinen Angaben gemäss im Jahr 2011, 2013 und 2015 - sprach (vgl. A6 S. 7 f.; A13 F 72 ff., 98, 104, 178, 182), und dass es daher keinen Widerspruch darstellt, wenn er Misshandlungen einerseits mit einem Rohr, andererseits mit einem Holzknüppel schilderte. Ferner muss die protokollierte Passage «Öfters haben sie in mein Gesicht geschlagen. Sie haben ein Rohr verwendet, um in mein Gesicht zu schlagen. Das Plastikrohr war ein Eisenrohr gewesen.» (vgl. A13 F 73) auffallen, die während der Befragung hätte zu klärenden Nachfragen Anlass geben müssen; solche sind allerdings ausgeblieben. Aus dieser Passage Widersprüche ableiten zu wollen, ist nicht haltbar. 6.3 Zutreffend weist das SEM allerdings darauf hin, dass der Beschwerdeführer in verschiedenen Aussagen vage und unsubstantiiert blieb, während er in anderem Kontext präzise Einzelheiten bis in Details (so etwa die Personalien in seinem gefälschten Reisepass, die Daten betreffend das nicht gewährte schweizerische Visum oder die genauen Abflugzeiten auf der Reise nach Europa (vgl. A6/ S. 6, A13 F 71), wiedergeben konnte. Diese Diskrepanz der Aussagendichte fällt in der Tat auf. So vermochte der Beschwerdeführer beispielsweise die erste Inhaftierung, die er im Jahr 2011 erlebt habe, nicht ansatzweise zeitlich zu verorten; sie soll sich im September 2011 beziehungsweise zwischen Januar und März 2011 ereignet haben (vgl. A6 S. 8, A13 F 93). Auch unter Berücksichtigung des fragilen psychischen Gesundheitszustands bleiben die vagen Aussagen auffällig; sie betrafen nicht nur traumatisierende Ereignisse wie Inhaftierung oder Folter, sondern etwa auch den Inhalt der angeblichen politischen Tätigkeiten (vgl. nachfolgend E. 6.4). 6.4 Während zwar die Erwägung des SEM, der Beschwerdeführer habe die Motivation für sein Engagement für die LTTE im Jahr 2009 nicht aufzeigen können, nicht überzeugt und den familiären Hintergrund des Beschwerdeführers ausblendet (vgl. vorstehend E. 6.2), so ist der Vorinstanz aber beizupflichten, dass seine Aussagen zu seinen jeweiligen politischen Aktivitäten in der Tat sehr vage und unsubstantiiert ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer gab an, bei Kriegsende im Jahr 2009 Flüchtlingen in einem Flüchtlingslager geholfen und im Vanni Hilfsgüter verteilt zu haben (vgl. A6 S. 7, A13 F 71). Seine diesbezüglichen Aussagen - er sei mit den Chefs der Hilfsorganisationen befreundet gewesen, und so habe man dort Hilfsgüter abholen und nachher weiterverteilen können (vgl. A13 F 80 ff.; A18 F 102 ff.), er sei überall hingegangen, gerade in abgelegene schwach besiedelte Dörfer, und habe leere Häuser gefunden (vgl. A13 F 89 ff.) - sind stereotyp geblieben (vgl. A13 F 109 f.) und insgesamt nicht plausibel und substantiiert dargelegt worden. Auch die Aktivitäten für die TNA im Jahr 2013 schilderte er nur unsubstantiiert. Er habe bei den Wahlen beziehungsweise bei der Wahlkampagne geholfen, namentlich indem er Propaganda gemacht habe und als Chauffeur mit einem gemieteten Auto Politiker transportiert habe (vgl. A13 F 67 ff., 143; A18 F 64 ff., 70, 84 ff.). Für die Wahlkampagne der TNA sollen angeblich Videos benutzt worden sein, die noch der Onkel des Beschwerdeführers, G._______, und dessen Kollegen im Vanni-Gebiet während des Kriegs gemacht hatten (vgl. A6 S. 7; A13 F 71, 136, 151; A18/18 F 88 ff.). Ausser den Angaben, man habe die Videos und Bilder gezeigt und den Leuten berichtet, wie die Armee im Krieg Leute gefoltert, Frauen vergewaltigt und Zivilisten geschlagen habe (vgl. A13 F 138 ff.), vermochte der Beschwerdeführer die angeblichen Propagandaaktivitäten nicht zu substantiieren. (...). Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer auch keine Beweisunterlagen betreffend derartiges angeblich selber hergestelltes Propagandamaterial zu den Akten reichte. Schliesslich schilderte der Beschwerdeführer auch sein angebliches Engagement im Jahr 2015 an der Seite von Mathisayan nur stereotyp und vage. Seine Darstellung, wie er Mathisayan kennengelernt habe - er habe sich einmal mit ihm am Telefon unterhalten und ihm gesagt, er sei bereit, mit ihm zusammenzuarbeiten, er habe einen Führerschein und wolle helfen, und so habe die Arbeit begonnen (vgl. A13 F 162 f.); beziehungsweise er habe damals einen Job gebraucht, habe Mathisayan kontaktiert und dann die Stelle erhalten (vgl. A18 F 96 f., 99) - lässt nicht auf ein pointiertes politisches Engagement schliessen. Insgesamt wird eine exponierte politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Sri Lanka nach dem Gesagten nicht glaubhaft. Offenbar hat der Beschwerdeführer, namentlich als Chauffeur sowie durch das Verteilen von Flyern und Flugblättern im Jahr 2013 im Wahlkampf der TNA mitgeholfen; die Tätigkeit als Chauffeur (wie auch seine angebliche Tätigkeit für Mathisayan im Jahr 2015) bezeichnete er denn auch als bezahlte Erwerbstätigkeit. Dass er ein massgeblicher Organisator gewesen wäre -beim Hungerstreik für O._______ im Jahr 2012, im TNA-Wahlkampf 2013 oder für Mathisayan im Jahr 2015 - wird nicht glaubhaft; aus dem eingereichten Beweismittel betreffend Mathisayan, einem Bericht über dessen Tod im Jahr 2015, lässt sich denn auch betreffend den Beschwerdeführer nichts ableiten 6.5 Zu Recht stellte die Vorinstanz ferner Widersprüche in den Aussagen fest. Der Beschwerdeführer konnte im Rahmen der freien Rede in der BzP und in der ersten Anhörung die geltend gemachten Ereignisse in einem übereinstimmenden chronologischen Ablauf darstellen (vgl. A6 S. 7 f.; A13 F 71). Allerdings stimmen bei Durchsicht auch der vertiefenden und auf Nachfrage hin dargelegten Aussagen die Einzelheiten der Vorbringen nicht mehr überein. Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer mehrmals zu Protokoll gab, er sei insgesamt drei Mal - nämlich 2011 für drei Tage, 2013 für fünf Tage und 2015 für zehn Tage - inhaftiert worden (vgl. A6 S. 8, A13 F 72, 222; vgl. auch A13 F 74 betreffend die erlebte Folter). Diese Aussage steht nicht in Einklang mit seinen weiteren Darstellungen, er sei auch im Jahr 2012 im Zusammenhang mit einem Hungerstreik festgenommen worden (vgl. A6 S. 7; A13 F 127 ff., 132), beziehungsweise es habe damals lediglich eine Einvernahme auf der Strasse gegeben (vgl. A13 F 132), und auch im Jahr 2014, im Anschluss an eine Demonstration, sei eine Festnahme durch den CID erfolgt, in welchem Zusammenhang er namentlich nach Gobi und nach Waffenverstecken befragt worden sei (vgl. A6 S. 7; A13 F 71, 152 f., 158; A18 F 75-81). Sodann stimmen die Angaben des Beschwerdeführers seinen Ärzten in der Schweiz gegenüber - er sei 2013 für drei Tage, 2014 für fünf Tage und 2015 für zehn Tage festgenommen und schwer misshandelt worden und jedes Mal im Spital erwacht (vgl. Bericht Integrierte Psychiatrie Y._______ vom 24. Juni 2020, Beilage zur Replik vom 31. Juli 2020), beziehungsweise er habe namentlich im Jahr 2013 Misshandlungen sowie Schläge und Verletzungen am Kopf erlitten (vgl. Schreiben Dr. V._______ vom 26. Mai 2020, Beilage 1 zur Beschwerdeergänzung vom 22. Juni 2020; Austrittsbericht Psychiatriezentrum C._______ vom 2. und 9. Juni 2020, Beilage 4 zur Eingabe vom 22. Juni 2020; Protokoll Erstgespräch (...) W._______ vom 10. August 2018, SEM-Akten A14 Bm 15) - mit den bei den Befragungen durch das SEM zu Protokoll gegebenen Aussagen nicht überein. 6.6 6.6.1 Es mag glaubhaft sein, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 verhaftet und misshandelt worden ist; diese Festnahme sei im Zusammenhang mit seinen Tätigkeiten im Wahlkampf der TNA gestanden, wo sich auch ehemalige LTTE-Leute engagiert hätten (vgl. A13 F 71, 148 ff.). Eine Verhaftung im Jahr 2013, anlässlich der er misshandelt worden sei, hat der Beschwerdeführer auch seinen Schweizer Ärzten gegenüber wiederholt geschildert (vgl. oben, E. 6.5); aufgrund der vorliegenden Arztberichte muss jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer offenbar ein traumatisierendes Erlebnis in Sri Lanka erlitten hat. Nicht glaubhaft werden hingegen die angeblichen Verhaftungen im Jahr 2014 und im Jahr 2015 sowie die angebliche Suche nach dem Beschwerdeführer im Jahr 2016, die dazu geführt habe, dass er sich einige Monate versteckt habe und schliesslich ausgereist sei. 6.6.2 Die angebliche Festnahme im Jahr 2014 soll nach einer Demonstration in H._______ erfolgt sein; der Beschwerdeführer sei damals vom CID während zwei Tagen einvernommen und namentlich nach Gobi sowie nach Waffenverstecken verhört worden; auch nach ehemaligen LTTE-Mitgliedern, die er im Jahr 2013 kennengelernt habe und nach den Ereignissen im Zusammenhang mit den Wahlen von 2013 sei er befragt worden (vgl. A6 S. 7; A13 F 71, 152; A18 F 75, 81). Die Festnahme soll sich zwischen Januar und März 2014 ereignet haben (vgl. A13 F 153). Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, der CID habe irgendwie erfahren, dass er mit Gobi befreundet gewesen sei; seinen Angaben gemäss habe er dies auch nicht verneint, sondern eingeräumt, Gobi zu kennen; er habe im Verhör gesagt, er wisse nicht, wo dieser sei, er habe ihn seit längerer Zeit nicht gesehen (vgl. A13 F 157, A18 F 78 ff.). Dieser Ablauf der Dinge, namentlich dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nach zwei Tagen freigelassen worden wäre, obwohl man ihn als einen Freund von Gobi betrachtet habe, muss als gänzlich realitätsfremd bezeichnet werden. Vielmehr wurde zum damaligen Zeitpunkt Gobi - ein LTTE-Mitglied, welchem vorgeworfen wurde, mit Hilfe der tamilischen Diaspora in Sri Lanka die LTTE wieder ins Leben rufen zu wollen - von den sri-lankischen Behörden intensiv gesucht. Dass im Norden Sri Lankas Versuche zur Wiederbelebung der LTTE im Gange seien, beobachteten die Sicherheitskräfte bereits seit Mitte 2013; auch Gobi kehrte offenbar im Juli 2013 aus dem Ausland nach Sri Lanka zurück. Ab Anfang 2014 wurde auch die Zivilbevölkerung intensiver überwacht; mutmassliche Helfer von Gobi - so beispielsweise die Menschenrechtsaktivistin Balendran Jeyakumari, die ihn beherbergt haben soll - wurden gestützt auf den Prevention of Terrorism Act verhaftet (vgl. Office fédéral des migrations ODM, Focus Sri Lanka, Présence de l'armée sur le territoire nationale et nouvelles tensions sécuritaires, Bern 31. Juli 2014, S. 13 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka Between Elections, Asia Report N 272, 12. August 2015 S. 17; vgl. auch UNO-Menschenrechtsrat [OHCHR], Genf, Report of the OHCHR Investigation on Sri Lanka [OISL]. A/HRC/30/CRP.2. 16.09.2015). Im April 2014 meldete die sri-lankische Armee, dass Gobi und zwei weitere LTTE-Aktivisten getötet worden seien (vgl. BBC News Colombo 11. April 2014, Suspected Tamil rebels shot dead in Sri Lanka, www.bbc.com/news/world-asia-26984716, abgerufen am 20.09.2021). Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Freundschaft mit Gobi und zur Festnahme im Jahr 2014 sind denn auch widersprüchlich und ungereimt. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 6.5), nannte der Beschwerdeführer eine angebliche Festnahme im Jahr 2014 im Rahmen der Aufzählung der erlebten Verhaftungen nicht. Dass der im Jahr 2008 verschwundene Onkel des Beschwerdeführers Gobi gekannt haben könnte (vgl. A18 F 75; vgl. allerdings auch A18 F 53, wo Gobi unter den angeblichen Kollegen des Onkels nicht genannt wird), mag sein; dass aber auch der Beschwerdeführer eine Bekanntschaft, gar Freundschaft mit Gobi gepflegt habe, wird nicht glaubhaft. Dass er angeblich mit Gobi befreundet gewesen sei, gab der Beschwerdeführer erst im Rahmen der ergänzenden Anhörung zu Protokoll (vgl. A18 F 78); in der Anhörung vom 21. November 2019 war von der Bekanntschaft mit «einer Familie namens Kobi» die Rede gewesen (vgl. A13 F 3), was angesichts der Tatsache, dass Gobi ein Aliasname ist, ungereimt erscheint. Aus dem beim SEM eingereichten Beweismittel (ein Bericht oder Flugblatt vom 12. April 2014 betreffend den Tod von Gobi; A14 Bm 1) geht kein Zusammenhang zwischen Gobi und dem Beschwerdeführer hervor. 6.6.3 Ebenfalls nicht glaubhaft wird die angebliche Festnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2015, welche zehn Tage gedauert haben soll. Wann die Haft stattgefunden haben soll, schilderte der Beschwerdeführer widersprüchlich; einerseits sei dies anfangs des Jahres, im Januar oder Februar 2015 gewesen, und er wisse nicht, wo er festgenommen worden sei (vgl. A6 S. 8). Andererseits war von einer Festnahme durch den CID am Flughafen die Rede, nachdem der Beschwerdeführer aus Singapur zurückgeschafft worden sei (vgl. A13 F 60); gemäss der im Beschwerdeverfahren eingereichten «Notice of Refusal Entry» des Changi Airport Singapur ereignete sich die Rückschaffung von Singapur nach Sri Lanka am 25. Februar 2015 (vgl. Beschwerdeergänzung vom 22. Juni 2020 S. 4 sowie Beilage 10). In einer weiteren Version der Dinge soll die Festnahme im Juni 2015 erfolgt sein und in einem Zusammenhang zur Arbeit bei Mathisayan gestanden haben. Nachdem Mathisayan in Batticaloa erschossen worden sei - der Beschwerdeführer nannte diesbezüglich das Datum des 1. Juni 2015 (vgl. A6 S. 7; A13 F 71, 167), das mit Mathisayans tatsächlichem Todesdatum allerdings nicht übereinstimmt -, habe der Beschwerdeführer Sri Lanka aus Angst verlassen wollen. Er habe erfolglos ein Visum für die Schweiz beantragt, welches gemäss den aktenkundigen Auszügen der schweizerischen Visa-Datenbank am 15. Juni 2015 verweigert wurde. Er sei am 27. Juni 2015 festgenommen worden (vgl. A13 F 171); er sei in F._______ festgenommen und dann mit dem Auto an einen unbekannten Ort verbracht worden; man habe ihn insbesondere nach seiner Zusammenarbeit mit Mathisayan verhört (vgl. A13 F 172, 174 ff., 177; Beschwerde S. 6). Auch wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde auf seine psychischen Probleme hinweist und geltend macht, dies vermöge ein gewisses «Durcheinander» in seinen Aussagen zu erklären, so bleiben doch die vorliegenden Widersprüche - insbesondere, ob die Festnahme anfangs Jahr, und lange vor dem Tod Mathisayans, oder erst im Juni, nach Mathisayans Erschiessung und dem erfolglosen Visumantrag des Beschwerdeführers, erfolgt sei - derart erheblich und lassen die angebliche Festnahme je in völlig anderem Kontext erscheinen, dass die Inhaftierung im Jahr 2015 letztlich ebenfalls nicht geglaubt werden kann. 6.6.4 Schliesslich hat das SEM zu Recht auch die angeblichen Ereignisse im Jahr 2016, die zur Ausreise des Beschwerdeführers geführt haben sollen, als nicht glaubhaft gemacht gewürdigt. Seinen Angaben gemäss habe der Beschwerdeführer im Februar 2016, als ein Kollege von ihm namens P._______ von den Behörden attackiert worden sei, von diesem Vorfall Fotos gemacht und damit ein Flugblatt gestaltet. Zwei Monate später, am 18. April 2016, hätten CID und TID ihn zu Hause - in seiner Abwesenheit - gesucht und bei dieser Gelegenheit Videos, Fotos und Flugblätter sowie noch vom Onkel hergestellte Videos beschlagnahmt. Der Beschwerdeführer sei von der Mutter telefonisch informiert worden und habe sich danach versteckt (vgl. A6 S. 7 f.; A13 F 71, 185 ff., 193 ff.; A18 F 114, ff.). Das angeblich damals hergestellte Flugblatt oder die damals angefertigten Fotos konnte der Beschwerdeführer nicht mehr einreichen; in dem beim SEM eingereichten Artikel von TamilNet (SL Navy brutally assaults Tamil fishermen from Mannar near Ira'nai-theevu islet; 13. Februar 2016; vgl. A14 Bm 3) wird zwar eine Person namens P._______ erwähnt; ein Zusammenhang zum Beschwerdeführer geht aus dem Artikel aber nicht hervor. In den vier Monaten bis zur Ausreise am 19. August 2016 habe sich der Beschwerdedführer in J._______ versteckt aufgehalten. Widersprüchlich blieben seine Angaben, bei wem er sich versteckt habe; die Ungereimtheiten konnten auch im Beschwerdeverfahren nicht ausgeräumt werden (vgl. Beschwerdeergänzung vom 22. Juni 2021 S. 3). Gemäss den Angaben in der BzP und in der ergänzenden Anhörung sei der Beschwerdeführer bei seiner Grossmutter väterlicherseits gewesen; diese lebe in J._______ (vgl. A6 S. 8; A18 F 17 f., 21, 116-121); auf Nachfrage hin, dass seine Grosseltern anderen Angaben gemäss verstorben seien, korrigierte er seine Aussage dahingehend, er habe sich bei der Schwester der Grossmutter väterlicherseits, welche er ebenfalls Grossmutter nenne, aufgehalten (vgl. A18 F 153). Mit diesen Angaben stimmen demgegenüber die Aussagen in der Anhörung vom 21. November 2019 nicht überein; hier war die Rede davon gewesen, er habe sich bei entfernten Verwandten - die durch Heirat mit ihm verwandt seien - aufgehalten; diese würden in J._______ leben (vgl. A13 F 44 ff., 199). 6.6.5 Zusammenfassend erachtet auch das Gericht, wie die Vorinstanz, jedenfalls die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend angebliche Verhaftungen im Jahr 2014 und 2015 sowie die angebliche Suche im Jahr 2016, die zu einem viermonatigen Verstecktleben in J._______ und anschliessend zur Ausreise geführt habe, nicht als glaubhaft gemacht. Auch unter Berücksichtigung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers und seiner Schwierigkeiten, zu traumatisierenden Erlebnissen auszusagen, bleiben bei diesen Vorbringen letztlich zu viele nicht geklärte Ungereimtheiten bestehen. Das Gericht bestreitet nicht, dass der Beschwerdeführer offenbar Traumatisierungen erlitten hat; es kann angesichts der übereinstimmenden Angaben im Asylverfahren und den behandelnden Ärzten gegenüber auch als glaubhaft gelten, dass der Beschwerdeführer offenbar im Jahr 2013 verhaftet und misshandelt worden ist; aus den Arztberichten geht die Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung und einer Depression hervor, die nicht bezweifelt wird; seinen Ärzten gegenüber sprach der Beschwerdeführer neben der im Jahr 2013 erlebten Inhaftierung und den damaligen Misshandlungen insbesondere auch von seinen Verwandten, die für die LTTE tätig gewesen und getötet worden seien. Im Rahmen der tagesklinischen Behandlung im Zentrum (...) brachte der Beschwerdeführer ferner erlittene sexuelle Misshandlungen zur Sprache (vgl. Bericht [...] vom 9. August 2021). Die Ereignisse in den Jahren nach 2013 sind demgegenüber nach dem Gesagten nicht glaubhaft geworden. Damit muss zwischen den Erlebnissen des Beschwerdeführers im Heimatland und seiner Ausreise im August 2016 insbesondere der erforderliche zeitliche und kausale Zusammenhang verneint werden. Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung gehabt habe, die ihm damals mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und für die absehbare Zukunft gedroht hätte, kann nicht bejaht werden. 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer aufgrund der seit seiner Ausreise bestehenden Sachlage bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen festzustellen wäre 7.2 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 7.3 Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in welchem das Gericht eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O., E. 8) und festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich unter anderem um das Vorhandensein einer Verbindung zu den LTTE und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Die Einschätzungen des Referenzurteils E-1866/2015 sind weiterhin aktuell (vgl. statt vieler in jüngerer Zeit die Urteile des BVGer D-6855/2019 vom 20. Mai 2021 E. 6.2, E-6131/2019 vom 18. Mai 2021 E. 6.5.1, E-4795/2017 vom 22. Juli 2021 E. 6.6). 7.4 Im Zusammenhang mit der Prüfung einer zukünftig drohenden Verfolgung in Sri Lanka hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung zum geltend gemachten exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers geäussert. Keine Beachtung fand demgegenüber diesbezüglich der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers und seine Herkunft aus einer Familie mit etlichen in den Reihen der LTTE gefallenen Angehörigen. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen zahlreichen Verwandten väterlicherseits, die im Bürgerkrieg in den Reihen der LTTE aktiv gewesen und inzwischen teils aus Sri Lanka ausgereist, teils seit Jahren verschollen, teils im Krieg ums Leben gekommen sind, sind widerspruchsfrei und substantiiert ausgefallen (vgl. A6 S. 8; A13 F 3, 8 f., 72, 91, 111, 225; A18 F 33, 35 ff.), und der Beschwerdeführer hat diverse Beweisunterlagen beibringen können, die sich auf seine Angehörigen beziehen (vgl. Akten SEM A14 und A15 sowie oben Bst. A.c; im Beschwerdeverfahren Beschwerde S. 10 und Beilage Nr. 10). Aus den eingereichten Unterlagen geht ferner hervor, dass der Vater des Beschwerdeführers unter erheblichen psychischen Problemen leidet, die auf den Verlust etlicher Angehöriger im Krieg zurückzuführen sind (ebenfalls oben Bst. A.c). Glaubhaft hat der Beschwerdeführer schliesslich auch dargelegt dass er insbesondere zu seinem Onkel G._______, der im Jahr 2008 verschollen ist, eine enge Beziehung gehabt habe, in dessen (...) den (...)beruf gelernt und dort gearbeitet habe (vgl. A13 F 66, 115; A18 F 44 ff., insbesondere F 46); auch in diesem Zusammenhang wurden Beweisunterlagen eingereicht (vgl. oben Bst. A.c). Seinen Ärzten in der Schweiz gegenüber sprach der Beschwerdeführer davon, sein Onkel sei ermordet worden (vgl. Bericht Psychiatriezentrum C._______ vom 2. Juni 2020 S. 2; Bericht Integrierte Psychiatrie Y._______ vom 24. Juni 2020 S. 2); das dürfte zweifellos leider eine realistische Einschätzung sein. Wie genau dieser Onkel engagiert war, geht aus den Akten nicht zweifelsfrei hervor; dass im (...)geschäft angeblich im Jahr 2010 Waffen gefunden worden seien (vgl. A18 F 48), brachte der Beschwerdeführer beispielsweise erst in der ergänzenden Anhörung vor, was den Eindruck eines nachgeschobenen Vorbringens erweckt; glaubhaft geschildert wird indessen, dass der Onkel während des Bürgerkriegs LTTE-Kontakte gehabt habe und Fotos und Videos erstellt habe, die auch später noch zu Propagandazwecken verwendet worden seien (vgl. A6 S. 8; A13 F 71, 136, 151; A18 F 87 ff.). Zwar trifft es zu, dass die im Krieg in den Reihen der LTTE gefallenen Verwandten des Beschwerdeführers Jahre vor seiner Ausreise ums Leben gekommen sind, und dass eine unmittelbare Gefährdung dieser Angehörigen wegen im Jahr 2016, als der Beschwerdeführer Sri Lanka verlassen hat, nicht bestanden hat. Im Rahmen der Prüfung bestehender Risikofaktoren für eine zukünftige Gefährdung, sollte der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren, kommt der Tatsache eines durch zahlreiche LTTE-Aktivisten geprägten familiären Hintergrunds aber Bedeutung zu. Im Rahmen des jährlichen «Heldentags» wird der in den Reihen der LTTE Gefallenen weiterhin gedacht und sie werden als «Märtyrer» geehrt. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich geltend, dass er in der Schweiz regelmässig am Heldentag teilnehme, und reichte ein entsprechendes Foto zu den Akten, welches ihn mit dem Märtyrerbild seiner Tante zeigt (vgl. A13 F 206; A18 F 34, 121 f., 125; A15 Bm 18; es dürfte sich um die Tante S._______ handeln, vgl. A14 Bm 5 und A15 Bm 21). Das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers charakterisiert sich ausserdem dadurch, dass er als (...) an Kundgebungen und Demonstrationen teilnimmt und sich somit jeweils in vorderster Reihe befindet (vgl. A18 F 121 f. sowie die mit der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung vom 22. Juni 2020 und der Eingabe vom 23. November 2020 eingereichten Fotos und Weblinks). Die vom SEM vertretene Einschätzung, der Beschwerdeführer sei ein blosser Mitläufer an den Kundgebungen und sei nicht in einem Ausmass exilpolitisch exponiert, das flüchtlingsrechtlich relevant werden könnte, ist insofern zumindest zu relativieren. Den widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers zufolge sollen seine Eltern zudem wiederholt aufgesucht und auf die exilpolitischen Aktivitäten des Sohnes angesprochen worden sein (vgl. A13 F 201 ff.; A18 F 34, 135 ff.). Dies ist vorstellbar, da der Beschwerdeführer nachweislich in Internetvideos zu sehen ist, (...) (vgl. Angaben zu den Links in der Beschwerde, sowie Beilage Beschwerdeakten Nr. 11). 7.5 Bei der geschilderten Aktenlage geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer verschiedene Risikofaktoren in seiner Person erfüllt, die darauf schliessen lassen, dass er zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG berechtigterweise zu befürchten hätte. Relevant ist zum einen sein familiärer Hintergrund, der enge Beziehungen der Familie zu den LTTE zur Zeit des Bürgerkriegs beinhaltet. Hinzu kommt ein exilpolitisches Engagement des Beschwerdeführers, das ihn zwar nicht als exponierte Kaderpersönlichkeit erscheinen lässt, aber dennoch entgegen der Einschätzung der Vorinstanz auch nicht als unbedeutend charakterisiert werden kann. Schliesslich ist die Tatsache von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer mittlerweile mehrere Jahre lang in der Schweiz geweilt hat und er von der Schweiz aus nach Sri Lanka zurückkehren würde. Seine fünfjährige Landesabwesenheit und sein Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum, in welchem die LTTE - anders als in anderen europäischen Ländern - als Organisation nicht verboten ist, stellen zwar für sich alleine nur schwach risikobegründende Risikofaktoren im Sinne des zitierten Referenzurteils dar. Sie können jedoch die Gefahr von künftigen Verfolgungsmassnahmen verstärken, zumal der Beschwerdeführer zu den LTTE eine familiär begründete Verbindung hat. Es muss nach Einschätzung des Gerichts mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben und er entsprechend als Gefahr für die nach dem Krieg wiedergewonnene Einheit des Landes wahrgenommen würde. Zwar war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2016, wie oben dargelegt, nicht in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass gefährdet. Seine mehrjährige Landesabwesenheit im Verbund mit seinem familiären Hintergrund, insbesondere seiner Abstammung aus einer aus Sicht des sri-lankischen Regimes politisch missliebigen Familie, und sein langjähriger Aufenthalt in der Schweiz, wo er sich auch exilpolitisch betätigt, führen insgesamt aber zum Vorliegen von stark risikobegründenden Faktoren. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka besteht die erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich seine Gefährdung aufgrund dieser Faktoren in flüchtlingsbeachtlichem Ausmass akzentuiert. Eine begründete Furcht vor zukünftigen flüchtlingsrelevanten Nachteilen - im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe - ist daher zu bejahen. 7.6 Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, zumal keine Hinweise auf relevante Ausschlussgründe gemäss Art. 1 Bst. F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) ersichtlich sind. Eine Asylgewährung bleibt jedoch ausgeschlossen, weil die Flüchtlingseigenschaft auf subjektiven Nachfluchtgründen beruht (Art. 54 AsylG). 8. 8.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre.

9. Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 23. April 2020 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die Vor-instanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Kassation und auf Gewährung von Asyl unterlegen. Hingegen hat er bezüglich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme obsiegt. Praxisgemäss ist bei der vorliegenden Konstellation von einem Obsiegen zu zwei Dritteln auszugehen. 10.2 Die Kosten des Verfahrens wären demnach im Umfang des Unterliegens - mithin zu einem Drittel - dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2020 gutgeheissen wurde und keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich sind, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.3 Der Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren vertreten. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2020 wurde die von ihm mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Auf deren Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der Gesamtaufwand für die Einreichung der Beschwerde, der Beschwerdeergänzung vom 22. Juni 2020, der Replik sowie der Eingaben vom 23. November 2020 und 20. August 2021 insgesamt auf Fr. 3'800.- (inkl. Auslagen) festzusetzen. 10.3.1 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren - das heisst zu zwei Dritteln - ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Diese ist auf Fr. 2533.- festzusetzen. 10.3.2 Im Umfang des Unterliegens - das heisst zu einem Drittel - ist der Rechtsvertreterin zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1267.- auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise - betreffend die Flüchtlingseigenschaft und den Wegweisungsvollzug - gutgeheissen. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der SEM-Verfügung vom 23. April 2020 werden aufgehoben. Betreffend die Abweisung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling anzu-erkennen und vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2533.- auszurichten.

5. Frau lic.iur. Monique Bremi wird ein amtliches Honorar von Fr. 1267.- ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: