Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 5. Juli 2020 und gelangte am 9. Juli 2020 in die Schweiz, wo er am 13. Juli 2020 um Asyl nachsuchte. Bei der Personalienaufnahme (PA) vom 20. Juli 2020 gab er an, dass sei- nen Eltern und seiner Schwester C._______ in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. A.b Anlässlich der Anhörungen vom 12. August 2020 und 22. April 2021 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er entstamme ei- ner «politischen Familie» und betätige sich politisch und kulturell. Er musi- ziere seit seiner Kindheit und habe sich mit der Zeit mit der kurdischen Musik beschäftigt. Während er an der Universität von D._______ studiert habe ([…]), seien seine politisch aktiven Onkel in die Schweiz geflohen, wo sie als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Nach Abschluss seines Studi- ums sei er nach E._______ zurückgekehrt und habe zusammen mit Kolle- gen ein Orchester gegründet, das (…) geworden sei. Am (…) 2015 habe er an einer Veranstaltung der HDP («Halklarin Demokratik Partisi») teilge- nommen, sein Vater sei (…) dieser Partei des Distrikts F._______ gewe- sen. Auch er (der Beschwerdeführer) sei Parteimitglied. Als sie auf dem Bahnhofplatz gewesen seien, habe der sogenannte Islamische Staat ein Bombenattentat verübt. Nachdem die zweite Bombe explodiert sei, habe er fliehen wollen. Die Polizei habe Tränengas eingesetzt, um die Menschen an der Flucht zu hindern. Dieses Erlebnis habe ihn stark belastet und er habe während Monaten nicht schlafen können. Nachdem ihre Partei die Wahlen gewonnen habe, hätten sein Vater und dessen Kollegen die «Selbstverwaltung» erklärt. Aus diesem Grund sei gegen seinen Vater ein Verfahren wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation eröff- net worden. Seitdem seien sie im Visier der Polizei gestanden. Die Über- griffe, die er erlitten habe, hätten seine Psyche zerstört. In beruflicher Hin- sicht sei er am Kulturzentrum «(…)» in der Stadt G._______ Musiklehrer geworden. Eine Spezialeinheit der Polizei habe ihn Anfang 2016 festge- nommen, beschimpft und misshandelt. Die Polizisten hätten gesagt, seine Kollegen und er seien Terroristen, und ihn über ihre Aktivitäten im Kultur- zentrum befragt. Auch zu seiner Familie seien ihm Fragen gestellt worden. Danach habe die Polizei die Schüler, die noch im Kindesalter gewesen seien, überprüft und ihre Unterrichtsunterlagen beschlagnahmt. Einige Tage nach seiner Freilassung sei die Polizei in das Kulturzentrum einge- drungen und habe dort alles beschädigt. Sein Vater, der vorübergehend
D-1471/2023 Seite 3 festgenommen worden sei, habe nach seiner Freilassung fliehen müssen. Nachdem in G._______ im Rahmen des Ausnahmezustands ein anderer Bürgermeister eingesetzt worden sei, sei das Kulturzentrum geschlossen worden. Er sei nach E._______ zurückgekehrt und habe zusammen mit einem Kollegen im Unternehmen «(…)» (…) von kurdischen Musikern er- stellt. Die Polizei habe im März oder April 2016 auch diesbezüglich Unter- suchungen eingeleitet, sodass er wieder unter Druck geraten sei. Die Poli- zei habe die Hard Disk des Computers und Akten des Unternehmens be- schlagnahmt. Sein Kollege habe das Unternehmen geschlossen und sei H._______ geflohen, wo er als Flüchtling anerkannt worden sei. Eines Ta- ges seien Polizisten in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gegangen und hätten nach seinem Vater und ihm gefragt. Seine Mutter habe gesagt, die Polizisten hätten sich sehr schlecht benommen, er solle nicht mehr nach Hause kommen. Er sei nach B._______ gegangen, wo er eine An- stellung in einer Privatschule namens «(…)» erhalten habe. Die Polizei habe ihn in seinem Wohnquartier ausfindig gemacht; Polizisten in Zivil hät- ten ihn mitgenommen. Er sei beschimpft und nach seinem Vater gefragt worden. Daraufhin habe er seine Adresse gewechselt. Im Jahr 2019 sei er vor der Schule festgenommen und zur Polizeiposten gebracht worden. Man habe wissen wollen, wo sich sein Vater aufhalte. Er habe gesagt, die- ser sei in die Schweiz gegangen. Die Polizisten hätten angekündigt, sie würden ihn nicht in Ruhe leben lassen, wenn er ihnen nicht seinen Vater bringe. Er sei von der Polizei weiterhin (auch telefonisch) bedrängt worden und habe seine Anstellung verloren. Er habe sich machtlos gefühlt und habe eine Petition an den IHD (türkischer Menschenrechtsverein; Anmer- kung des Gerichts) geschrieben, die von seiner Tante dort abgegeben wor- den sei. Von da an habe er sich versteckt, seine Profile in den sozialen Medien geschlossen und auch sein Mobiltelefon nicht mehr benutzt. Zwei Monate später sei er bei seiner Tante und im Februar 2020 sei er bei seiner Grossmutter gesucht worden. Letztere sei gefragt worden, ob er «in die Berge gegangen» sei. Über Freunde habe er sich mit seiner Familie in Ver- bindung gesetzt. In dieser Zeit habe er die medizinischen Kontrollen, die er hätte machen sollen (ihm sei aufgrund einer […] die […] entfernt worden), nicht durchführen lassen. Er sei zum Schluss gelangt, dass er so nicht wei- terleben könne, weshalb er zu seiner Familie in die Schweiz gekommen sei. Im Oktober 2020 sei die Polizei zur Adresse, an der er in B._______ gewohnt habe, gekommen und habe einen Freund gefragt, wo er sich auf- halte. Dieser habe gesagt, er halte sich wohl bei seiner Familie im Ausland auf. Am 21. April 2021 habe ihm seine Tante mitgeteilt, ihr Ehemann sei gefragt worden, ob er (der Beschwerdeführer) und sein Vater nach E._______ zurückgekehrt seien. Ihr Ehemann habe geantwortet, sie seien
D-1471/2023 Seite 4 im Ausland, man solle ihn in Ruhe lassen. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei werde er (der Beschwerdeführer) am Flughafen verhaftet und ins Gefängnis gebracht. A.c Zur Stützung seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche Beweismittel ab (vgl. Verfü- gung des SEM vom 25. Mai 2021 Abschnitt I Ziffer 5). A.d Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylge- such ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ord- nete deren Vollzug an. A.e Das Bundesverwaltungsgericht wies eine von der vormaligen Rechts- vertreterin des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung gerichtete Be- schwerde vom 24. Juni 2021 mit Urteil D-2955/2021 vom 20. Dezember 2022 ab. B. B.a Mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 23. Ja- nuar 2023 liess der Beschwerdeführer von seiner vormaligen Rechtsver- treterin beim SEM beantragen, die ursprüngliche Verfügung des SEM vom
25. Mai 2021 sei aufzuheben. Es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Ände- rung der Sachlage eingetreten sei. Das Asylverfahren sei erneut aufzuneh- men und dem Beschwerdeführer sei gemäss Art. 1-3 AsylG in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass jetzt und in naher Zukunft seine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei (Art. 5 Abs. 1 AsylG) und gegen Art. 2 und Art. 3 EMRK verstossen würde. Es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dem Ge- such sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons I._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme un- verzüglich anzuweisen, während der Behandlung des Gesuchs von jegli- chen Vollzugshandlungen abzusehen. Die Rechtsvertretung sei vom Ent- scheid über den Vollzugsstopp postwendend in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den und jegliche Datenweitergabe an die Behörden des Heimatsstaats zu unterlassen. Das SEM habe den neuen rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sollte es mittels der beantragten Abklärung zu neuen Erkenntnissen gelangen, seien die allfälligen Akten und Dokumente
D-1471/2023 Seite 5 zur Einsicht freizugeben. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. B.b Das Gesuch wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch Nachfragen bei türkischen Anwälten erfahren habe, dass bei der Staatsanwaltschaft J._______ unter der Nummer (…) ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Ein türkischer Anwalt habe auf dem UYAP-Anwalt- sportal den Ermittlungsbericht erhalten können. Er versuche, an weitere Informationen und Unterlagen zu gelangen. Der Beschwerdeführer habe sein politisches Engagement in der Schweiz weitergeführt. Bei einem Weg- weisungsvollzug in die Türkei drohe ihm eine konkrete Gefährdung, da die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung eingeleitet habe. Aufgrund der Praxis der türkischen Behörden sei nicht auszuschliessen, dass gegen ihn Anklage wegen Terrorpropaganda erhoben werde, was eine Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten nach sich ziehen könne. Es sei nicht aus- zuschliessen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner po- litischen Aktivitäten Opfer politisch motivierter Verfolgung und im Rahmen der Befragung und Inhaftierung unmenschlich behandelt und Folter ausge- setzt werde. In der Türkei würden «Social Media»-Plattformen intensiv be- obachtet und jeder, der Negatives über den Staatspräsidenten, die Regie- rung oder das System äussere, werde strafrechtlich verfolgt. Spätestens bei Abschluss der Ermittlungen würden die türkischen Behörden belegen können, dass er der Sohn von K._______ sei. Seine oppositionellen Tätig- keiten in der Türkei und in der Schweiz würden ihm vorgehalten werden. Bei der Einreise würde er verhaftet werden, damit er zu den Ermittlungen aussagen könne. Die Behörden würden vermuten, dass er mit seinem Va- ter in Kontakt stehe, und würden ihn zu allfälligen Exilaktivitäten desselben befragen. B.c Zur Stützung des Gesuchs reichte der Beschwerdeführer Kopien meh- rerer Beweismittel ein (Ermittlungsbericht der Staatsanwaltschaft J._______ vom 21. November 2022, WhatsApp-Kommunikation zwischen ihm und seiner vormaligen Rechtsvertreterin, Untersuchungsbericht (…) vom 21. November 2022). C. C.a Das SEM ersuchte die zuständige kantonale Behörde mit Verfügung vom 25. Januar 2023, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzuse- hen und auch Vorbereitungshandlungen (inkl. Papierbeschaffung) zu sis- tieren.
D-1471/2023 Seite 6 C.b Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM ein undatiertes Schreiben des türkischen Rechtsanwalts L._______ mitsamt Übersetzung. D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 stellte das SEM fest, bei der Eingabe vom 23. Januar 2023 handle es sich um ein Mehrfachgesuch, der Be- schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies das Mehrfachgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und verpflichte ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Her- kunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde. Wenn er dieser Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, wies das Gesuch um Verzicht auf die Auf- erlegung von Verfahrenskosten ab, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. März 2023 liess der Be- schwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzu- stellen, und als Folge davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschus- ses sei zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Beizug der Akten des Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers beantragt. F. Mit Eingabe vom 30. März 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers die Kopie eines Schreibens von Rechtsanwalt L._______ vom
13. März 2023 mit Übersetzung nach. Zudem übermittelte er Kopien von sieben weiteren fremdsprachigen Beweismitteln (Schreiben von Rechtsan- walt L._______ vom 29. März 2023, Schreiben und Abtrennungsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 16. Februar 2023, Vorladung der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 21. Februar 2023, Untersu- chungsbericht und Abtrennungsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom
16. Februar 2023, Untersuchungsbericht der
D-1471/2023 Seite 7 Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 27. März 2023). Gleichzeitig wurde in Aussicht gestellt, dass bald Übersetzungen der Dokumente nach- gereicht würden. G. Am 12. April 2023 wurden die angekündigten Übersetzungen der sieben Beweismittel eingereicht. H. Mit Eingabe vom 28. April 2023 wurden drei weitere Beweismittel mitsamt Übersetzungen zu den Akten (Schreiben von Rechtsanwalt L._______ vom 14. April 2023, Schreiben der Polizeidirektion E._______ an das Er- mittlungsbüro […] vom 9. Dezember 2022, Schreiben der Generalstaats- anwaltschaft E._______ an die Abteilung für […] vom 4. Oktober 2022) ge- reicht. I. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2023 gut. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. J. Das SEM setzte sich in der Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 mit den Vorbringen in der Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln aus- einander und hielt an seinem Standpunkt fest. K. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 die vorinstanzliche Vernehmlassung zu und setzte ihm Frist zur Einreichung einer Replik an. L. In der Replik vom 15. Juni 2023 nahm der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers zur Vernehmlassung des SEM Stellung und ersuchte um Gut- heissung der Beschwerde. Der Eingabe lagen ein Schreiben von Rechts- anwalt L._______ vom 13. Juni 2023 mit Übersetzung und eine Kosten- note des Rechtsvertreters vom 15. Juni 2023 bei. M. M.a Das Bundesverwaltungsgericht erhielt am 17. August 2023 eine ihm vom SEM übermittelte Mitteilung der kantonalen Behörde vom 2. August
D-1471/2023 Seite 8 2023, gemäss welcher der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2023 «un- tergetaucht» sei. M.b Der Instruktionsrichter forderte den Rechtsvertreter mit Zwischenver- fügung vom 18. August 2023 auf, bis zum 4. September 2023 den Aufent- haltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus der ein fortbestehen- des Rechtschutzinteresse hervorgehe. Bei ungenutzter Frist werde vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgegangen und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. N. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom
1. September 2023 mitteilen, er halte an der Beschwerde vom 15. März 2023 fest. Dem Schreiben lag eine von ihm unterzeichnete «Erklärung des Rechtsschutzinteresses» vom 29. August 2023 bei. O. O.a Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asyl-Verfahrensakten der El- tern des Beschwerdeführers, K._______, und M._______ (N […]), beige- zogen. O.b Der Vater des Beschwerdeführers erklärte anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom (…) 2018, seine Angehörigen würden von der Po- lizei beschattet und eingeschüchtert. Ihnen werde gesagt, solange er sich nicht ergebe, würden sie nicht in Ruhe gelassen. Die Beamten würden sich auch nach seinem Sohn A._______ (dem Beschwerdeführer) erkundigen, der sich für kulturelle Belange einsetze. Bereits vor der Ausrufung der Selbstbestimmung habe dieser Probleme gehabt. In G._______ sei er un- ter Druck gesetzt worden und habe seine Stelle aufgegeben. Da er eine oppositionelle Person sei, habe er in E._______ trotz beruflicher Qualifika- tion keine Stelle erhalten. A._______ und die Institutionen, für die er Kurse gegeben habe, seien immer unter Druck gestanden. Er sei immer wieder bedroht worden und habe sich nicht sicher gefühlt. Zurzeit halte er sich in B._______ auf und müsse seine Identität verbergen. Mit Verfügung vom (…) 2018 stellte das SEM fest, der Vater des Beschwer- deführers erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, und gewährte ihm Asyl. O.c Die Mutter des Beschwerdeführers gab bei ihrer Befragung zur Person (BzP) vom (…) 2018 zu Protokoll, ihre beiden Brüder würden in der
D-1471/2023 Seite 9 Schweiz leben. Ihnen sei Asyl gewährt worden. Sie wies darauf hin, dass ihre Kinder nicht in Ruhe gelassen würden, solange sie in der Türkei lebten. Ihr Sohn A._______ sei wegen seines Vaters behelligt worden. Er befinde sich derzeit in B._______, wo noch nicht festgestellt worden sei, wessen Sohn er sei. Mit Verfügung vom (…) 2019 stellte das SEM fest, die Mutter des Be- schwerdeführers und seine (noch minderjährige) Schwester würden ge- mäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt. Es gewährte ihnen Asyl. P. Mit Schreiben vom 29. November 2023 beantwortete das Gericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Verfahrensstandsanfrage vom 8. November 2023. Q. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 reichte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers ein Anwaltsschreiben vom 17. November 2023 ein, dem zu entnehmen sei, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung ein Strafverfahren hängig sei und er deshalb zu einer Haftstrafe von bis zu vier Jahren verurteilt werden könne. Ausserdem wurden in diesem Zusammenhang die Anklageschrift der Oberstaatsan- waltschaft J._______ vom 15. Oktober 2023 und eine Eingangsverfügung des (…) vom 17. November 2023 eingereicht, aus der hervorgehe, dass es gegen den Beschwerdeführer einen Haftbefehl erlassen habe. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, aus den bisher eingereichten und den nun- mehr beigelegten Beweismitteln gehe hervor, dass er im Falle der Rück- kehr in die Türkei mit Sicherheit bereits am Flughafen festgenommen werde. Er werde zu mehreren Jahren Haft verurteilt und könne nicht mit einem fairen Verfahren rechnen.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
D-1471/2023 Seite 10
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3.1 Mit dem «Wiedererwägungsgesuch» vom 23. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Ermittlungsberichts der Staatsanwalt- schaft J._______ vom 21. November 2022 und eines Untersuchungsbe- richts (…) vom 21. November 2022 ein. Dabei handelt es sich um vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2022 ausge- stellte Dokumente, die vorbestandene Tatsachen belegen sollten. Vorbe- standene Tatsachen, welche die ersuchende Partei nachträglich erfährt oder entscheidende Beweismittel, die sie im früheren Verfahren nicht bei- bringen konnte, wären vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Unter diesem Aspekt hätte das SEM die Eingabe vom 23. Januar 2023 nicht als Mehrfachgesuch entgegennehmen dürfen; es hätte sie zur Prüfung, ob es sich dabei um ein Revisionsgesuch handelt, an das Bun- desverwaltungsgericht überweisen müssen (vgl. Art. 8 VwVG).
E. 1.3.2 Im Rahmen der Verfahrensinstruktion wurden sodann mehrere Be- weismittel eingereicht, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2955/2021 vom 20. Dezember 2022 entstanden sind (Schreiben von Rechtsanwalt L._______ vom 29. März 2023, Schreiben und Abtrennungs- beschluss der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 16. Februar 2023, Vorladung der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 21. Februar 2023, Untersuchungsbericht und Abtrennungsbeschluss der Oberstaatsanwalt- schaft B._______ vom 16. Februar 2023, Untersuchungsbericht der Ober- staatsanwaltschaft B._______ vom 27. März 2023, Schreiben von Rechts- anwalt L._______ vom 14. April 2023, Schreiben der Polizeidirektion E._______ an das Ermittlungsbüro […] vom 9. Dezember 2022, Anklage- schrift der Oberstaatsanwaltschaft J._______ vom 15. Oktober 2023 und Eingangsverfügung des […] vom 17. November 2023). Beweismittel, die nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, kön- nen auch dann nicht zur Revision eines Urteils führen, wenn sie vorbestan- dene Tatsachen belegen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; BVGE 2013/22). Die mit den vorgenannten Beweismitteln
D-1471/2023 Seite 11 belegten Tatsachen wären somit vom SEM im Rahmen eines Mehrfachge- suchs zu prüfen.
E. 1.3.3 Vorliegend rechtfertigt es sich, aus prozessökonomischen Gründen, auf eine Aufsplittung des Verfahrens zu verzichten, und das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Rahmen des bereits fortgeschrittenen Verfahrens bezüglich Mehrfachgesuch zu prüfen, zumal die Mehrheit der eingereichten Beweismittel nach dem Urteil D-2955/2021vom 20. Dezem- ber 2022 entstanden sind, das SEM sich in seiner Vernehmlassung vom
25. Mai 2023 zur Beschwerde äussern konnte, und dem Beschwerdeführer durch umfassende Prüfung seiner Vorbringen im Rahmen eines zweistufi- gen Verfahrens kein Rechtsnachteil erwachsen ist (vgl. hierzu unter ande- ren die Urteile des BVGer D-3394/2021 vom 18. Oktober 2023 E. 9.3, D-959/2023 vom 19. Mai 2023 E. 5.3, E-5756/2022 vom 16. Januar 2023 E. 4.2.3 und D-5055/2022 vom 23. November 2022 E. 4.2.1).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge- macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch- lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch- te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftma- chen der Vorbringen in verschiedenen Urteilen dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil pu- bliziert] m.w.H.).
E. 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch
D-1471/2023 Seite 12 gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 4.1 Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2023 als Mehrfachgesuch entgegen und begründet seine Verfügung damit, dass aufgrund der eingereichten Dokumente davon auszugehen sei, dass gegen ihn in der Türkei wegen seinen Aktivitäten auf den sozialen Medien am 21. Dezember 2022 ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-2955/2021 vom 20. De- zember 2022 festgestellt, dass er in der Türkei keine politischen Aktivitäten ausgeübt habe, die flüchtlingsrechtlich relevant wären. Er sei nicht vorbe- straft und damit strafrechtlich unbelastet. Auf seine politischen Aktivitäten in der Türkei sowie die befürchtete Reflexverfolgung sei nicht (mehr) ein- zugehen, da das Bundesverwaltungsgericht diese vollumfänglich und ab- schliessend gewürdigt habe. Neue erhebliche Sachverhalte lägen diesbe- züglich nicht vor. Das SEM teile die Einschätzung des Beschwerdeführers bezüglich der Ver- schlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei. Es sei sich bewusst, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit den sozialen Medien rasch reagierten, sobald vermeintlich kritische Äusserun- gen gemacht würden. Es vertrete die Auffassung, dass nicht jede asylsu- chende Person aus der Türkei, die in ein Ermittlungsverfahren im Zusam- menhang mit Aktivitäten auf sozialen Medien verwickelt sei, quasi automa- tisch in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde. Vielmehr sei aufgrund der gesamten Umstände eine Prognose zu stellen, ob ein Ermitt- lungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung führe, was vorliegend zu verneinen sei. Die Ermittlungen stünden noch am Anfang und im eingereichten Polizeibericht vom 21. November 2022 seien nur sehr wenige Beiträge des Beschwerde- führers auf Twitter aufgeführt, die von den Polizeibehörden als möglicher- weise verfolgungswürdig betrachtet würden. Es stehe nicht fest, aufgrund welcher Straftatbestände und welcher Posts die zuständige Staatsanwalt- schaft weiterermitteln und ob es zu einer Anklage und einer Verurteilung kommen werde, die flüchtlingsrechtlich relevant sei (vgl. Urteil des BVGer E-4871/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 4.2.2). In den letzten Jahren habe es gestützt auf Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) und
D-1471/2023 Seite 13 Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terror-Gesetzes (ATG), die in der Eingabe vom
23. Januar 2023 und im Schreiben des türkischen Anwalts erwähnt wür- den, zwar eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen gegeben, der Anteil der Verurteilungen habe aber bei Art. 299 tStGB unter zehn Prozent, bei Art. 7 Abs. 2 ATG bei rund einem Drittel der Fälle gelegen. Damit sei das Risiko der Verurteilung einer Person, gegen die wegen Art. 299 tStGB beziehungsweise Art. 7 Abs. 2 ATG ermittelt worden sei, nicht überwiegend wahrscheinlich. Aufgrund der geringen Anzahl Posts, die im Polizeibericht erwähnt würden, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde. Den Akten gemäss lägen keine Hinweise dafür vor, dass gegen den Be- schwerdeführer ein Festnahme- oder Vorführbefehl erlassen worden sei, weshalb das Risiko einer Festnahme bei der Einreise in die Türkei als ge- ring einzuschätzen sei. Das «European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment» (CPT) habe in seinem Bericht vom 5. August 2020 festgehalten, dass nur eine be- grenzte Anzahl von Personen, die in der Türkei wegen des Verdachts auf Terroraktivitäten festgehalten würden, über erlittene physische Misshand- lungen berichtet habe («Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by the CPT from 6 to 17 May 2019», Strassburg, 5. Au- gust 2020, S. 9). Vor diesem Hintergrund und aufgrund des wenig ausge- prägten politischen Profils des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass er in der Türkei vor seiner Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevan- ten Probleme gehabt habe, sei bei seiner Rückkehr nicht von einem erheb- lichen Risiko von Misshandlungen und Folter auszugehen. Des Weiteren sei festzuhalten, dass türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren Haft häufig bedingte Haftstrafen aussprächen (Art. 51 Abs. 1 tStGB) oder die Verkündung des Urteils aufschöben (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung [tStPO]). Da das Strafmass bei einer Verurteilung wegen Art. 299 tStGB beziehungsweise Art. 7 Abs. 2 ATG nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, sei im Falle einer Verurteilung des Beschwerdefüh- rers wenig wahrscheinlich, dass gegen ihn unbedingte Haftstrafen ausge- sprochen würden. Diese Einschätzung beruhe auf den wenigen Posts, die Gegenstand der Ermittlungen seien, und auf türkischen Gerichtsurteilen, die dem SEM im Rahmen von Asylverfahren bekannt geworden seien. All- fällig mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären als flüchtlingsrecht-
D-1471/2023 Seite 14 lich nicht relevant einzustufen, da sie zeitlich beschränkt seien und der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht ge- nügten.
E. 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus einer kurdischen Familie, die vor ihrer Flucht in die Schweiz politisch aktiv gewesen sei. Sein Vater habe zehn Jahre lang in (…) gear- beitet. Danach sei er als Co-Präsident der «Demokratischen Partei der Re- gionen» (DBP) in F._______ aktiv gewesen. Aufgrund seines politischen Engagements sei er ins Visier der türkischen Behörden geraten, die ihn der Mitgliedschaft bei der «Partiya Karkeren Kurdistan» (PKK) beschuldigt hät- ten. Am (…) 2017 sei er wegen Mitgliedschaft bei der PKK zu einer Ge- fängnisstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten verurteilt worden. Der Va- ter des Beschwerdeführers habe in seiner Anhörung vom (…) 2018 gesagt, dass auch seine Familienangehörigen zu Schaden kämen. Der Beschwer- deführer sei aufgrund des mehrjährigen politischen Engagements seines Vaters und wegen seiner eigenen politischen Aktivitäten ins Visier der tür- kischen Behörden geraten. Vor diesem Hintergrund müsse bei der Ge- samtwürdigung des Falles davon ausgegangen werden, dass eine Re- flexverfolgung vorliege. Er sei unter Druck gesetzt, festgenommen, schika- niert und mit dem Tode bedroht worden, damit er mit seinen Aktivitäten auf- höre. Aus staatlicher Sicht seien seine politischen und kulturellen Aktivitä- ten «Unterstützung und Propaganda des Terrorismus» gewesen. Sein Va- ter habe ausgesagt, der Beschwerdeführer sei wie sein älterer Bruder im Bereich Kultur engagiert gewesen und habe bereits Schwierigkeiten ge- habt, bevor die Selbstbestimmung ausgerufen worden sei. Er und die In- stitutionen, für die er Kurse gegeben habe, seien unter Druck gestanden. Er sei immer wieder bedroht worden und habe sich nicht sicher gefühlt. Der Druck auf den Beschwerdeführer habe mit der Zeit eine unerträgliche Dimension angenommen, weshalb er nach B._______ gezogen sei. Auch dort sei er gezwungen gewesen, seine wahre Identität zu verbergen. Trotz- dem habe die Polizei seine Spur aufgenommen, er sei schikaniert und un- ter Druck gesetzt worden. In der Türkei habe er keine Lebenssicherheit mehr gehabt, weshalb für ihn nur noch die Flucht ins Ausland geblieben sei. Gegen den Beschwerdeführer sei am 21. Dezember 2022 wegen der Pro- pagandabetreibung zugunsten einer Terrororganisation (gemeint sei die PKK) ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden, das durch die Oberstaats-
D-1471/2023 Seite 15 anwaltschaft J._______ geführt werde. Die Polizei habe an seiner letzten Wohnadresse eine Razzia durchgeführt. Da er nicht angetroffen worden sei, habe sie Druck auf seine Verwandten ausgeübt, damit er sich stelle. Gemäss Angaben seines türkischen Anwalts im Schreiben vom 13. März 2023 werde er sofort festgenommen, wenn er in die Türkei reise. Die Pro- pagandabetreibung zugunsten einer Terrororganisation nach Art. 100 tStGB sei eine «Katalogstraftat» und werde nach Art. 7 Abs. 2 ATG geahn- det. Der Anwalt erwähne, dass nur beschränkt Akteneinsicht gewährt werde. Der Beschwerdeführer sei sicherlich fichiert, was dafür genüge, im Falle einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden. Das Bundesverwal- tungsgericht sehe in ständiger Rechtsprechung eine Gefährdung als gege- ben, wenn einer Person eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen oder sie solcher Aktivitäten verdächtigt werde.
E. 4.2.2 Rechtsanwalt L._______ führt in seinem Schreiben vom 29. März 2023 aus, dass nach einer Prüfung der Akten die Abtrennung der Verfahren beschlossen worden sei. Von der Oberstaatsanwaltschaft J._______ wür- den nun mehrere Verfahren gegen den Beschwerdeführer geführt (wegen «Beleidigung des Präsidenten» unter der Ermittlungsnummer (…), «Pro- paganda für eine Terrororganisation» unter der Ermittlungsnummer (…), «Öffentliche Herabsetzung der türkischen Nation, des Staates der Repub- lik Türkei» unter der Ermittlungsnummer (…). Weitere Recherchen hätten ergeben, dass von der Oberstaatsanwaltschaft von E._______ unter der Ermittlungsnummer (…) ein separates Verfahren geführt werde.
E. 4.2.3 In seinem Schreiben vom 14. April 2023 teilt Rechtsanwalt L._______ mit, er habe die Ermittlungsakten aus E._______ erhalten. Dem Beschwerdeführer würden die Straftaten der «Mitgliedschaft bei einer Ter- rororganisation» (Art. 314 Abs. 2 tStGB) und der «Propaganda für eine Ter- rororganisation» (Art. 7 Abs. 2 ATG) vorgeworfen. Das Strafmass betrage bis zu zehn beziehungsweise bis zu siebeneinhalb Jahre Freiheitsentzug. Die regierungsfeindliche Rhetorik des Beschwerdeführers, seine Reaktion auf das Erdogan-Regime und seine künstlerischen Aktivitäten hätten dazu geführt, dass er als Terrorist bezeichnet und mit schwersten Anklagen kon- frontiert werde.
E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe die wesentli- chen auf Beschwerdeebene eingereichten türkischen Ermittlungsdoku- mente amtsintern analysiert und dabei keine objektiven Fälschungsmerk- male festgestellt. Es sei davon auszugehen, dass gegen den Beschwer- deführer Ermittlungsverfahren bezüglich Art. 301 tStGB, Art. 299 tStGB
D-1471/2023 Seite 16 sowie Art. 7 Abs. 2 ATG liefen. Ob diese tatsächlich zu Anklagen und Ver- urteilungen führten, die flüchtlingsrechtlich relevant seien, sei aufgrund des frühen Verfahrensstandes offen. Der türkische Rechtsvertreter des Be- schwerde-führers verweise in seinen Schreiben auf ein Ermittlungsverfah- ren wegen Art. 314 Abs. 2 tStGB, das bei der Staatsanwaltschaft E._______ hängig sei. Aus den Akten gehe hervor, dass die Ermittlungen aufgrund einer Anzeige einer Person namens N._______ eingeleitet wor- den seien. Aufgrund dieser Anzeige sei zu untersuchen, ob die Person mit dem Namen A._______ (mutmasslich der Beschwerdeführer) eine Verbin- dung zur Terrororganisation PKK/KCK habe. Da der Beschwerdeführer noch nicht identifiziert worden sei, sei offen, ob die aufgrund einer Anzeige eingeleiteten Ermittlungen weiterverfolgt würden, zumal die Staatsanwalt- schaft E._______ für Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer, der in B._______ gewohnt habe, örtlich nicht zuständig sei. Die Dokumente seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu belegen. Aus dem Polizeibericht vom 21. November 2022 sei ersichtlich, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers auf verschiedenen sozialen Medien (Twitter, Facebook, Instagram) untersucht worden seien. Nur sehr wenige Einträge – vor allem auf Twitter – bildeten die Grundlage der Ermittlungen. Weder auf Facebook noch auf Instagram seien Einträge gefunden worden, die Anlass für die Ermittlungen sein könnten. Vermutlich dürften die weni- gen Twitter-Posts des Beschwerdeführers lediglich hinsichtlich Art. 301 tStGB von Belang sein. Weitere polizeiliche Untersuchungsberichte habe er nicht eingereicht. Es stehe nicht fest, welche seiner Verlautbarungen über die sozialen Medien Gegenstand der anderen Ermittlungen seien. Ein Blick auf das Twitter-Konto des Beschwerdeführers zeige, dass die ersten Beiträge, die von den türkischen Strafverfolgungsbehörden moniert wor- den seien, erst im Herbst 2022 gepostet worden seien. Ziel sei vermutlich gewesen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren auszulösen. Die nach- folgenden Beiträge des Beschwerdeführers seien nicht zahlreich, was nicht auf anhaltende politische Aktivitäten auf den sozialen Medien schliessen lasse. Dies werde den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht verbor- gen bleiben, weshalb sie ihn nicht als ernsthaften politischen Aktivisten ein- stufen dürften. Angesichts des frühen Standes der verschiedenen Ermitt- lungen sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten und flüchtlingsrechtlich relevan- ten Haftstrafe verurteilt werde. O._______, Vorsitzender des Vereins (…) und (…) in der Türkei, dessen Anwaltsteam derzeit über (…) Personen begleite, die wegen
D-1471/2023 Seite 17 Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken strafrechtlich verfolgt würden, scheine nicht regelmässig auf gegenüber seinen Mandanten angewandte Gewalt zu stossen. Obwohl man manchmal noch «schreckliche» Ge- schichten über Misshandlungen in Haft höre, habe sich die Situation in der Türkei diesbezüglich deutlich verbessert. Bei Fällen, die mit Veröffentli- chungen in sozialen Netzwerken in Verbindung stünden, seien die Polizis- ten eher höflich (Gespräch des SEM mit O._______ vom 30. November 2022).
E. 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM gehe davon aus, dass offen- bleibe, ob es im Fall des Beschwerdeführers zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung komme. Es blende aus, wie hart die türkische Jus- tiz, die unter totaler Kontrolle der Politik stehe, gegen Oppositionelle vor- gehe, und dass kein Regimekritiker mit einem fairen Prozess rechnen könne. Überall herrsche Willkür. Tausende von Oppositionellen seien aufgrund ihrer regimekritischen Haltung in Haft. In seinem Schreiben vom 13. Juni 2023 gehe der türkische Anwalt des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser zu einer hohen Strafe verurteilt werde. Die Be- hauptung des SEM, der Beschwerdeführer sei noch nicht identifiziert worden und die Staatsanwaltschaft E._______ sei für Ermittlungen ge- gen ihn nicht zuständig, sei unzutreffend. Gegen ihn liefen zurzeit sechs Ermittlungsverfahren und seine Personalien sowie die Nummer seiner Identitätskarte seien den türkischen Behörden bekannt. Gemäss dem Anwaltsschreiben vom 13. Juni 2023 könne auch die Staatsanwalt- schaft E._______ zuständig sein. Eine Person könne allein aufgrund eines Posts im Internet wegen Propaganda zugunsten einer Terroror- ganisation oder Beleidigung des türkischen Präsidenten verurteilt werden. Auf die Anzahl der Beiträge in den sozialen Medien komme es nicht an. Zudem gehe es vorliegend auch um die politischen Aktivitäten, die der Be- schwerdeführer vor seiner Flucht in die Schweiz gehabt habe. Er würde bei einer Rückkehr in die Türkei bereits am Flughafen verhaftet werden. Dem SEM sei bekannt, dass die Türkei seit mehr als 20 Jahren von einer isla- misch-faschistischen Clique regiert werde, die weder von Rechtsstaatlich- keit noch von Menschenrechten etwas wissen wolle. Insbesondere kurdi- sche Oppositionelle würden nicht geduldet.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil D-2955/2021 vom
20. Dezember 2022 fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten drei Festnahmen, bei denen er misshandelt, verprügelt und bedroht wor- den sei, seien ebenso als glaubhaft zu werten wie sein Vorbringen, er habe
D-1471/2023 Seite 18 sich danach während eines Jahres versteckt. Das Gericht erachtete auch seine Aussagen, die türkischen Behörden hätten ihn bei seiner Tante und seiner Grossmutter gesucht, nachdem Erstere beim IHD eine Petition ein- gereicht hatte, als glaubhaft. Schliesslich ging es davon aus, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Suche nach ihm bei einem Freund, die sich nach seiner Ausreise aus der Türkei zugetragen habe, und der Anruf bei seinem Onkel vom 19. April 2021, bei dem die Polizei Informationen über seinen Vater und ihn habe erhalten wollen, glaubhaft sind (vgl. a.a.O. E. 9.1).
E. 5.2 Bei der Würdigung der gesamten Aktenlage gelangte das Bundesver- waltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer zum Urteils- zeitpunkt nicht gelungen sei, eine objektiv begründete Furcht vor ihm in naher Zukunft drohender ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. a.a.O. E. 9.2 f.). Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei (5. Juli
2020) und zum Zeitpunkt des Urteils D-2955/2021 (20. Dezember 2022) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte.
E. 5.3 Soweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, der Be- schwerdeführer sei aufgrund seiner kulturell-politischen Aktivitäten in der Türkei und wegen der Verfolgung seines Vaters einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen und habe unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten, ist auf das Urteil D-2955/2021 vom 20. Dezember 2022 zu verweisen, in dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bis zum Urteilszeitpunkt weder einer Reflexverfolgung ausgesetzt wurde noch unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten hatte. Das Gericht erachtete es auch als unwahrscheinlich, dass er in absehbarer Zukunft asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt werde, weshalb es das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung verneinte. Es bleibt im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der in der Türkei nach seiner Ausreise (und nach dem Urteil D-2955/2021 vom 20. Dezember 2022) gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren nunmehr bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Bei der Beurteilung dieses Risikos sind die vom Bundesverwaltungs- gericht als glaubhaft gewerteten behördlichen Übergriffe auf ihn sowie seine Herkunft aus einer politisch aktiven Familie mitzuberücksichtigen.
D-1471/2023 Seite 19
E. 6.1 Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdefüh- rers in den sozialen Medien sind unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. Subjektive Nach- fluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss (vgl. E. 3.2).
E. 6.2.1 Das SEM geht aufgrund der vom Beschwerdeführer im Mehrfachge- such eingereichten Beweismittel, die es einer internen Dokumentenprü- fung unterzogen hat, davon aus, dass gegen ihn gestützt auf das tStGB und das ATG in seinem Heimatland mehrere strafrechtliche Ermittlungsver- fahren eingeleitet wurden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen An- lass, an dieser Einschätzung zu zweifeln.
E. 6.2.2 Gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden wird davon ausgegangen, dass Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, be- gründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben können (vgl. Urteile des BVGer D-740/2020 vom 24. April 2023 E. 6.3, D-1149/2023 vom
30. März 2023 E. 5.2, E-3665/2020 vom 4. September 2022 E. 5.4, D-5859/2020 vom 13. Mai 2022 E. 6.3, D-3154/2021 vom 1. November 2021 E. 6.3 und E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.4.1).
E. 6.3.1 Die Oberstaatsanwaltschaft J._______ wies im Verfahren (…) die Abteilung des Sicherheitsdienstes des Polizeipräsidiums der Provinz B._______ am 16. Februar 2023 an, den Beschwerdeführer wegen der Straftat «Beleidigung des Staatspräsidenten» als Verdächtigen einzuver- nehmen.
E. 6.3.2 Im Verfahren (…) betreffend «Propaganda für eine Terrororganisa- tion» wurde der Beschwerdeführer am 21. Februar 2023 vorgeladen, in- nerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Vorladung bei der Oberstaatsan- waltschaft J._______ zu erscheinen, um als Verdächtiger einvernommen zu werden. Falls er der Vorladung keine Folge leiste, könne er polizeilich vorgeführt werden.
D-1471/2023 Seite 20
E. 6.3.3 Angesichts der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereich- ten Dokumente ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer polizei- lich gesucht wird, weil er den Vorladungen keine Folge leistete beziehungs- weise von den mit seiner Einvernahme beauftragten Behörden bisher nicht ausfindig gemacht werden konnte und gegen ihn Haftbefehl erlassen wur- de.
E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht weist in konstanter Rechtsprechung darauf hin, dass die Türkei seit dem Jahr 2001 eine Reihe von Justiz-Re- formen durchgeführt hatte, die dem Ziel dienen sollten, die Voraussetzun- gen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Die ein- geleiteten umfassenden Rechtsreformen stellen in rechtsstaatlicher Hin- sicht zwar einen Fortschritt dar. Gleichwohl blieb die Situation in der Praxis auch nach diesen Reformen problematisch. Namentlich echte oder mut- massliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisatio- nen blieben gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Auch die repressive Po- litik des türkischen Staates gegen linksgerichtete und kurdische Journalis- ten und Journalistinnen dauert weiter an und wurde sogar verstärkt. Grund- lage für die Haft und Verurteilungen sind das tStGB und/oder das ATG. Diese Gesetze sind namentlich deshalb problematisch, weil die darin ent- haltenen vagen Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivi- täten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terro- ristische Handlung eingestuft und als solche verfolgt werden können (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2, E. 5.4.1 und E. 5.4.2. sowie das Urteil des BVGer E-2289/2014 vom 16. Februar 2016 E. 4.4 und die dortigen Quellenanga- ben). Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei zudem wieder deutlich ver- schlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8 und D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 4.7.1). Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Aus- nahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten se- hen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türki-
D-1471/2023 Seite 21 sche Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteil des BVGer D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6).
E. 6.5 Da gegen den Beschwerdeführer ermittelt wird, weil er den türkischen Staatspräsidenten beleidigt und die türkische Nation herabgesetzt sowie Propaganda für eine Terrororganisation betrieben haben beziehungsweise einer solchen beigetreten sein soll, und diesbezüglich mehrere Strafverfah- ren eingeleitet wurden, ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen fest- genommen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zugeführt wird. Angesichts der derzeitigen Situation in der Türkei, seiner Herkunft aus einer «politischen Familie» und seiner Probleme wegen eigener Aktivitä- ten, aufgrund derer er den türkischen Sicherheitsbehörden zweifellos be- kannt ist, ist zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermitt- lungsverfahrens (erneut) misshandelt werden und kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könnte. Dies insbesondere, da er aufgrund sei- nes in der Schweiz lebenden Vaters und seines eigenen kulturell-politi- schen Engagements ein erhöhtes Risikoprofil aufweist (vgl. E. 5.1). Gegen den Beschwerdeführer wird seitens der türkischen Behörden wegen der Begehung politischer Delikte ermittelt; wie bereits vorstehend erwähnt, ist es aufgrund der aktuell herrschenden Situation in der Türkei sowohl den türkischen Ermittlungsbehörden als auch den türkischen Gerichten nicht möglich, eine faire und unabhängige Prozessführung zu gewährleisten. Dem Beschwerdeführer muss demnach – auch angesichts des Umstan- des, dass die Schwelle der Annahme von begründeter Furcht, bei Perso- nen, die bereits früher Verfolgung erlitten haben (Festnahmen und Miss- handlungen des Beschwerdeführers), herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Urteile des BVGer D-2190/2020 vom 20. März 2023 E. 5.3.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.2, D-5859/2020 vom 13. Mai 2022 E. 6.1) –, eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden.
E. 6.6 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus. Im Ergebnis hat das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer
D-1471/2023 Seite 22 verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar- keit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur. Ist ei- nes von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Best- immungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
E. 8.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerde- führer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darlegen konnte und die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzu- lässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG.
E. 9 Die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2023 ist somit zu bestätigen, soweit das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und die Wegwei- sung verfügt wird. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet werden. Das SEM ist anzuweisen, den Be- schwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerde- führenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. In Kon- stellationen wie der vorliegenden geht das Gericht von einem Durchdrin- gen von zwei Dritteln aus.
D-1471/2023 Seite 23
E. 10.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die auf einen Drittel zu reduzierenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Unterliegenden Vorinstanzen werden keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1, 2 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfah- renskosten sind auf Fr. 250.– festzulegen. Dem Beschwerdeführer ist sodann zulasten der Vorinstanz eine um einen Drittel zu reduzierende Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendi- gen Kosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen. Die Parteient- schädigung ist anhand der eingereichten Kostennote, unter Berücksichti- gung der massgebenden Berechnungsfaktoren und des Stundenansatzes von Fr. 200.– (vgl. Art. 7 ff. und insbes. Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzusetzen. Der Rechtsvertreter weist einen Arbeitsaufwand von 17 Stunden und Spe- sen von Fr. 45.– aus. Da er die eingereichten Beweismittel (amtliche Do- kumente, Schreiben von Rechtsanwalt L._______) selbst übersetzt hat, ist davon auszugehen, dass der ausgewiesene zeitliche Aufwand korrekt an- gegeben wurde. Indessen wurde in der Beschwerde vom 15. März 2023 in weiten Teilen ausgeführt, weshalb der Beschwerdeführer in der Türkei aus seiner Sicht einer Reflexverfolgung und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Es wurde zu begründen versucht, dass das von ihm Vorgebrachte sowohl den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit wie auch von Art. 3 AsylG für die Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft zu genügen vermöge (vgl. S. 4 oben der Beschwerde). Diese Ausführungen sind für das vorliegende Verfahren irrelevant und da- mit unnötig, da das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2955/2021 vom
20. Dezember 2022 feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlings- eigenschaft im damaligen Zeitpunkt nicht erfüllte, obwohl seine Vorbringen als glaubhaft gewertet wurden (vgl. E. 5). Der für das Verfassen der Be- schwerdeschrift angegebene zeitliche Aufwand ist deshalb um zwei Stun- den zu kürzen. Der nach dem Zeitpunkt der Kostennote entstandene Auf- wand (Einreichung der neuen Beweismittel und deren Übersetzung mit Schreiben vom 5. Dezember 2023) ist von Amtes wegen auf zwei Stunden zu schätzen. Die Parteientschädigung würde sich somit auf Fr. 3710.25 be- laufen (Arbeitsaufwand von Fr. 3400.– [17 x Fr. 200.–], Spesen von Fr. 45.– und Mehrwertsteuerzuschlag [7.7 %] von Fr. 265.25). Die um ei- nen Drittel reduzierte, vom SEM an den Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung beträgt somit gerundet Fr. 2474.– (inkl. Spesen und Mehrwertsteuerzuschlag).
D-1471/2023 Seite 24
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers und der Verzicht auf den Wegwei- sungsvollzug beantragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewie- sen.
- Die Ziffern 2, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 9. Februar 2023 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur- teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2474.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1471/2023 law/bah Urteil vom 18. Januar 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 9. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Kurde mit letztem Aufenthalt in B._______, verliess die Türkei eigenen Angaben gemäss am 5. Juli 2020 und gelangte am 9. Juli 2020 in die Schweiz, wo er am 13. Juli 2020 um Asyl nachsuchte. Bei der Personalienaufnahme (PA) vom 20. Juli 2020 gab er an, dass seinen Eltern und seiner Schwester C._______ in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. A.b Anlässlich der Anhörungen vom 12. August 2020 und 22. April 2021 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er entstamme einer «politischen Familie» und betätige sich politisch und kulturell. Er musiziere seit seiner Kindheit und habe sich mit der Zeit mit der kurdischen Musik beschäftigt. Während er an der Universität von D._______ studiert habe ([...]), seien seine politisch aktiven Onkel in die Schweiz geflohen, wo sie als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Nach Abschluss seines Studiums sei er nach E._______ zurückgekehrt und habe zusammen mit Kollegen ein Orchester gegründet, das (...) geworden sei. Am (...) 2015 habe er an einer Veranstaltung der HDP («Halklarin Demokratik Partisi») teilgenommen, sein Vater sei (...) dieser Partei des Distrikts F._______ gewesen. Auch er (der Beschwerdeführer) sei Parteimitglied. Als sie auf dem Bahnhofplatz gewesen seien, habe der sogenannte Islamische Staat ein Bombenattentat verübt. Nachdem die zweite Bombe explodiert sei, habe er fliehen wollen. Die Polizei habe Tränengas eingesetzt, um die Menschen an der Flucht zu hindern. Dieses Erlebnis habe ihn stark belastet und er habe während Monaten nicht schlafen können. Nachdem ihre Partei die Wahlen gewonnen habe, hätten sein Vater und dessen Kollegen die «Selbstverwaltung» erklärt. Aus diesem Grund sei gegen seinen Vater ein Verfahren wegen Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation eröffnet worden. Seitdem seien sie im Visier der Polizei gestanden. Die Übergriffe, die er erlitten habe, hätten seine Psyche zerstört. In beruflicher Hinsicht sei er am Kulturzentrum «(...)» in der Stadt G._______ Musiklehrer geworden. Eine Spezialeinheit der Polizei habe ihn Anfang 2016 festgenommen, beschimpft und misshandelt. Die Polizisten hätten gesagt, seine Kollegen und er seien Terroristen, und ihn über ihre Aktivitäten im Kulturzentrum befragt. Auch zu seiner Familie seien ihm Fragen gestellt worden. Danach habe die Polizei die Schüler, die noch im Kindesalter gewesen seien, überprüft und ihre Unterrichtsunterlagen beschlagnahmt. Einige Tage nach seiner Freilassung sei die Polizei in das Kulturzentrum eingedrungen und habe dort alles beschädigt. Sein Vater, der vorübergehend festgenommen worden sei, habe nach seiner Freilassung fliehen müssen. Nachdem in G._______ im Rahmen des Ausnahmezustands ein anderer Bürgermeister eingesetzt worden sei, sei das Kulturzentrum geschlossen worden. Er sei nach E._______ zurückgekehrt und habe zusammen mit einem Kollegen im Unternehmen «(...)» (...) von kurdischen Musikern erstellt. Die Polizei habe im März oder April 2016 auch diesbezüglich Untersuchungen eingeleitet, sodass er wieder unter Druck geraten sei. Die Polizei habe die Hard Disk des Computers und Akten des Unternehmens beschlagnahmt. Sein Kollege habe das Unternehmen geschlossen und sei H._______ geflohen, wo er als Flüchtling anerkannt worden sei. Eines Tages seien Polizisten in seiner Abwesenheit zu ihm nach Hause gegangen und hätten nach seinem Vater und ihm gefragt. Seine Mutter habe gesagt, die Polizisten hätten sich sehr schlecht benommen, er solle nicht mehr nach Hause kommen. Er sei nach B._______ gegangen, wo er eine Anstellung in einer Privatschule namens «(...)» erhalten habe. Die Polizei habe ihn in seinem Wohnquartier ausfindig gemacht; Polizisten in Zivil hätten ihn mitgenommen. Er sei beschimpft und nach seinem Vater gefragt worden. Daraufhin habe er seine Adresse gewechselt. Im Jahr 2019 sei er vor der Schule festgenommen und zur Polizeiposten gebracht worden. Man habe wissen wollen, wo sich sein Vater aufhalte. Er habe gesagt, dieser sei in die Schweiz gegangen. Die Polizisten hätten angekündigt, sie würden ihn nicht in Ruhe leben lassen, wenn er ihnen nicht seinen Vater bringe. Er sei von der Polizei weiterhin (auch telefonisch) bedrängt worden und habe seine Anstellung verloren. Er habe sich machtlos gefühlt und habe eine Petition an den IHD (türkischer Menschenrechtsverein; Anmerkung des Gerichts) geschrieben, die von seiner Tante dort abgegeben worden sei. Von da an habe er sich versteckt, seine Profile in den sozialen Medien geschlossen und auch sein Mobiltelefon nicht mehr benutzt. Zwei Monate später sei er bei seiner Tante und im Februar 2020 sei er bei seiner Grossmutter gesucht worden. Letztere sei gefragt worden, ob er «in die Berge gegangen» sei. Über Freunde habe er sich mit seiner Familie in Verbindung gesetzt. In dieser Zeit habe er die medizinischen Kontrollen, die er hätte machen sollen (ihm sei aufgrund einer [...] die [...] entfernt worden), nicht durchführen lassen. Er sei zum Schluss gelangt, dass er so nicht weiterleben könne, weshalb er zu seiner Familie in die Schweiz gekommen sei. Im Oktober 2020 sei die Polizei zur Adresse, an der er in B._______ gewohnt habe, gekommen und habe einen Freund gefragt, wo er sich aufhalte. Dieser habe gesagt, er halte sich wohl bei seiner Familie im Ausland auf. Am 21. April 2021 habe ihm seine Tante mitgeteilt, ihr Ehemann sei gefragt worden, ob er (der Beschwerdeführer) und sein Vater nach E._______ zurückgekehrt seien. Ihr Ehemann habe geantwortet, sie seien im Ausland, man solle ihn in Ruhe lassen. Im Fall einer Rückkehr in die Türkei werde er (der Beschwerdeführer) am Flughafen verhaftet und ins Gefängnis gebracht. A.c Zur Stützung seiner Aussagen gab der Beschwerdeführer während des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche Beweismittel ab (vgl. Verfügung des SEM vom 25. Mai 2021 Abschnitt I Ziffer 5). A.d Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. A.e Das Bundesverwaltungsgericht wies eine von der vormaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 24. Juni 2021 mit Urteil D-2955/2021 vom 20. Dezember 2022 ab. B. B.a Mit als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneter Eingabe vom 23. Januar 2023 liess der Beschwerdeführer von seiner vormaligen Rechtsvertreterin beim SEM beantragen, die ursprüngliche Verfügung des SEM vom 25. Mai 2021 sei aufzuheben. Es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei. Das Asylverfahren sei erneut aufzunehmen und dem Beschwerdeführer sei gemäss Art. 1-3 AsylG in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass jetzt und in naher Zukunft seine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar sei (Art. 5 Abs. 1 AsylG) und gegen Art. 2 und Art. 3 EMRK verstossen würde. Es sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt des Kantons I._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen, während der Behandlung des Gesuchs von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Die Rechtsvertretung sei vom Entscheid über den Vollzugsstopp postwendend in Kenntnis zu setzen. Die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den und jegliche Datenweitergabe an die Behörden des Heimatsstaats zu unterlassen. Das SEM habe den neuen rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Sollte es mittels der beantragten Abklärung zu neuen Erkenntnissen gelangen, seien die allfälligen Akten und Dokumente zur Einsicht freizugeben. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. B.b Das Gesuch wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer durch Nachfragen bei türkischen Anwälten erfahren habe, dass bei der Staatsanwaltschaft J._______ unter der Nummer (...) ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Ein türkischer Anwalt habe auf dem UYAP-Anwaltsportal den Ermittlungsbericht erhalten können. Er versuche, an weitere Informationen und Unterlagen zu gelangen. Der Beschwerdeführer habe sein politisches Engagement in der Schweiz weitergeführt. Bei einem Wegweisungsvollzug in die Türkei drohe ihm eine konkrete Gefährdung, da die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung eingeleitet habe. Aufgrund der Praxis der türkischen Behörden sei nicht auszuschliessen, dass gegen ihn Anklage wegen Terrorpropaganda erhoben werde, was eine Haftstrafe von sechs Jahren und drei Monaten nach sich ziehen könne. Es sei nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aufgrund seiner politischen Aktivitäten Opfer politisch motivierter Verfolgung und im Rahmen der Befragung und Inhaftierung unmenschlich behandelt und Folter ausgesetzt werde. In der Türkei würden «Social Media»-Plattformen intensiv beobachtet und jeder, der Negatives über den Staatspräsidenten, die Regierung oder das System äussere, werde strafrechtlich verfolgt. Spätestens bei Abschluss der Ermittlungen würden die türkischen Behörden belegen können, dass er der Sohn von K._______ sei. Seine oppositionellen Tätigkeiten in der Türkei und in der Schweiz würden ihm vorgehalten werden. Bei der Einreise würde er verhaftet werden, damit er zu den Ermittlungen aussagen könne. Die Behörden würden vermuten, dass er mit seinem Vater in Kontakt stehe, und würden ihn zu allfälligen Exilaktivitäten desselben befragen. B.c Zur Stützung des Gesuchs reichte der Beschwerdeführer Kopien mehrerer Beweismittel ein (Ermittlungsbericht der Staatsanwaltschaft J._______ vom 21. November 2022, WhatsApp-Kommunikation zwischen ihm und seiner vormaligen Rechtsvertreterin, Untersuchungsbericht (...) vom 21. November 2022). C. C.a Das SEM ersuchte die zuständige kantonale Behörde mit Verfügung vom 25. Januar 2023, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen und auch Vorbereitungshandlungen (inkl. Papierbeschaffung) zu sistieren. C.b Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 übermittelte der Beschwerdeführer dem SEM ein undatiertes Schreiben des türkischen Rechtsanwalts L._______ mitsamt Übersetzung. D. Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 stellte das SEM fest, bei der Eingabe vom 23. Januar 2023 handle es sich um ein Mehrfachgesuch, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und wies das Mehrfachgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung aus der Schweiz und verpflichte ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen. Dies zur Rückreise in seinen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde. Wenn er dieser Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Es beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, wies das Gesuch um Verzicht auf die Auferlegung von Verfahrenskosten ab, und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. März 2023 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen, und als Folge davon sei ihm von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses sei zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der Beizug der Akten des Asylverfahren des Vaters des Beschwerdeführers beantragt. F. Mit Eingabe vom 30. März 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Kopie eines Schreibens von Rechtsanwalt L._______ vom 13. März 2023 mit Übersetzung nach. Zudem übermittelte er Kopien von sieben weiteren fremdsprachigen Beweismitteln (Schreiben von Rechtsanwalt L._______ vom 29. März 2023, Schreiben und Abtrennungsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 16. Februar 2023, Vorladung der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 21. Februar 2023, Untersuchungsbericht und Abtrennungsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 16. Februar 2023, Untersuchungsbericht der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 27. März 2023). Gleichzeitig wurde in Aussicht gestellt, dass bald Übersetzungen der Dokumente nachgereicht würden. G. Am 12. April 2023 wurden die angekündigten Übersetzungen der sieben Beweismittel eingereicht. H. Mit Eingabe vom 28. April 2023 wurden drei weitere Beweismittel mitsamt Übersetzungen zu den Akten (Schreiben von Rechtsanwalt L._______ vom 14. April 2023, Schreiben der Polizeidirektion E._______ an das Ermittlungsbüro [...] vom 9. Dezember 2022, Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft E._______ an die Abteilung für [...] vom 4. Oktober 2022) gereicht. I. Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2023 gut. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. J. Das SEM setzte sich in der Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 mit den Vorbringen in der Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln auseinander und hielt an seinem Standpunkt fest. K. Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 die vorinstanzliche Vernehmlassung zu und setzte ihm Frist zur Einreichung einer Replik an. L. In der Replik vom 15. Juni 2023 nahm der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung des SEM Stellung und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde. Der Eingabe lagen ein Schreiben von Rechtsanwalt L._______ vom 13. Juni 2023 mit Übersetzung und eine Kostennote des Rechtsvertreters vom 15. Juni 2023 bei. M. M.a Das Bundesverwaltungsgericht erhielt am 17. August 2023 eine ihm vom SEM übermittelte Mitteilung der kantonalen Behörde vom 2. August 2023, gemäss welcher der Beschwerdeführer seit dem 1. März 2023 «untergetaucht» sei. M.b Der Instruktionsrichter forderte den Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung vom 18. August 2023 auf, bis zum 4. September 2023 den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers bekannt zu geben und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung einzureichen, aus der ein fortbestehendes Rechtschutzinteresse hervorgehe. Bei ungenutzter Frist werde vom Wegfall des Rechtsschutzinteresses ausgegangen und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. N. Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 1. September 2023 mitteilen, er halte an der Beschwerde vom 15. März 2023 fest. Dem Schreiben lag eine von ihm unterzeichnete «Erklärung des Rechtsschutzinteresses» vom 29. August 2023 bei. O. O.a Das Bundesverwaltungsgericht hat die Asyl-Verfahrensakten der Eltern des Beschwerdeführers, K._______, und M._______ (N [...]), beigezogen. O.b Der Vater des Beschwerdeführers erklärte anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen vom (...) 2018, seine Angehörigen würden von der Polizei beschattet und eingeschüchtert. Ihnen werde gesagt, solange er sich nicht ergebe, würden sie nicht in Ruhe gelassen. Die Beamten würden sich auch nach seinem Sohn A._______ (dem Beschwerdeführer) erkundigen, der sich für kulturelle Belange einsetze. Bereits vor der Ausrufung der Selbstbestimmung habe dieser Probleme gehabt. In G._______ sei er unter Druck gesetzt worden und habe seine Stelle aufgegeben. Da er eine oppositionelle Person sei, habe er in E._______ trotz beruflicher Qualifikation keine Stelle erhalten. A._______ und die Institutionen, für die er Kurse gegeben habe, seien immer unter Druck gestanden. Er sei immer wieder bedroht worden und habe sich nicht sicher gefühlt. Zurzeit halte er sich in B._______ auf und müsse seine Identität verbergen. Mit Verfügung vom (...) 2018 stellte das SEM fest, der Vater des Beschwerdeführers erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, und gewährte ihm Asyl. O.c Die Mutter des Beschwerdeführers gab bei ihrer Befragung zur Person (BzP) vom (...) 2018 zu Protokoll, ihre beiden Brüder würden in der Schweiz leben. Ihnen sei Asyl gewährt worden. Sie wies darauf hin, dass ihre Kinder nicht in Ruhe gelassen würden, solange sie in der Türkei lebten. Ihr Sohn A._______ sei wegen seines Vaters behelligt worden. Er befinde sich derzeit in B._______, wo noch nicht festgestellt worden sei, wessen Sohn er sei. Mit Verfügung vom (...) 2019 stellte das SEM fest, die Mutter des Beschwerdeführers und seine (noch minderjährige) Schwester würden gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt. Es gewährte ihnen Asyl. P. Mit Schreiben vom 29. November 2023 beantwortete das Gericht dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Verfahrensstandsanfrage vom 8. November 2023. Q. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 reichte der Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers ein Anwaltsschreiben vom 17. November 2023 ein, dem zu entnehmen sei, dass gegen den Beschwerdeführer wegen Präsidentenbeleidigung ein Strafverfahren hängig sei und er deshalb zu einer Haftstrafe von bis zu vier Jahren verurteilt werden könne. Ausserdem wurden in diesem Zusammenhang die Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft J._______ vom 15. Oktober 2023 und eine Eingangsverfügung des (...) vom 17. November 2023 eingereicht, aus der hervorgehe, dass es gegen den Beschwerdeführer einen Haftbefehl erlassen habe. Dazu wird im Wesentlichen ausgeführt, aus den bisher eingereichten und den nunmehr beigelegten Beweismitteln gehe hervor, dass er im Falle der Rückkehr in die Türkei mit Sicherheit bereits am Flughafen festgenommen werde. Er werde zu mehreren Jahren Haft verurteilt und könne nicht mit einem fairen Verfahren rechnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 1.3.1 Mit dem «Wiedererwägungsgesuch» vom 23. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Ermittlungsberichts der Staatsanwaltschaft J._______ vom 21. November 2022 und eines Untersuchungsberichts (...) vom 21. November 2022 ein. Dabei handelt es sich um vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2022 ausgestellte Dokumente, die vorbestandene Tatsachen belegen sollten. Vorbestandene Tatsachen, welche die ersuchende Partei nachträglich erfährt oder entscheidende Beweismittel, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, wären vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Unter diesem Aspekt hätte das SEM die Eingabe vom 23. Januar 2023 nicht als Mehrfachgesuch entgegennehmen dürfen; es hätte sie zur Prüfung, ob es sich dabei um ein Revisionsgesuch handelt, an das Bundesverwaltungsgericht überweisen müssen (vgl. Art. 8 VwVG). 1.3.2 Im Rahmen der Verfahrensinstruktion wurden sodann mehrere Beweismittel eingereicht, die nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2955/2021 vom 20. Dezember 2022 entstanden sind (Schreiben von Rechtsanwalt L._______ vom 29. März 2023, Schreiben und Abtrennungsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 16. Februar 2023, Vorladung der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 21. Februar 2023, Untersuchungsbericht und Abtrennungsbeschluss der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 16. Februar 2023, Untersuchungsbericht der Oberstaatsanwaltschaft B._______ vom 27. März 2023, Schreiben von Rechtsanwalt L._______ vom 14. April 2023, Schreiben der Polizeidirektion E._______ an das Ermittlungsbüro [...] vom 9. Dezember 2022, Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft J._______ vom 15. Oktober 2023 und Eingangsverfügung des [...] vom 17. November 2023). Beweismittel, die nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind, können auch dann nicht zur Revision eines Urteils führen, wenn sie vorbestandene Tatsachen belegen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; BVGE 2013/22). Die mit den vorgenannten Beweismitteln belegten Tatsachen wären somit vom SEM im Rahmen eines Mehrfachgesuchs zu prüfen. 1.3.3 Vorliegend rechtfertigt es sich, aus prozessökonomischen Gründen, auf eine Aufsplittung des Verfahrens zu verzichten, und das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen im Rahmen des bereits fortgeschrittenen Verfahrens bezüglich Mehrfachgesuch zu prüfen, zumal die Mehrheit der eingereichten Beweismittel nach dem Urteil D-2955/2021vom 20. Dezember 2022 entstanden sind, das SEM sich in seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2023 zur Beschwerde äussern konnte, und dem Beschwerdeführer durch umfassende Prüfung seiner Vorbringen im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens kein Rechtsnachteil erwachsen ist (vgl. hierzu unter anderen die Urteile des BVGer D-3394/2021 vom 18. Oktober 2023 E. 9.3, D-959/2023 vom 19. Mai 2023 E. 5.3, E-5756/2022 vom 16. Januar 2023 E. 4.2.3 und D-5055/2022 vom 23. November 2022 E. 4.2.1).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch-lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Urteilen dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 3.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Januar 2023 als Mehrfachgesuch entgegen und begründet seine Verfügung damit, dass aufgrund der eingereichten Dokumente davon auszugehen sei, dass gegen ihn in der Türkei wegen seinen Aktivitäten auf den sozialen Medien am 21. Dezember 2022 ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D-2955/2021 vom 20. Dezember 2022 festgestellt, dass er in der Türkei keine politischen Aktivitäten ausgeübt habe, die flüchtlingsrechtlich relevant wären. Er sei nicht vorbestraft und damit strafrechtlich unbelastet. Auf seine politischen Aktivitäten in der Türkei sowie die befürchtete Reflexverfolgung sei nicht (mehr) einzugehen, da das Bundesverwaltungsgericht diese vollumfänglich und abschliessend gewürdigt habe. Neue erhebliche Sachverhalte lägen diesbezüglich nicht vor. Das SEM teile die Einschätzung des Beschwerdeführers bezüglich der Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei. Es sei sich bewusst, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit den sozialen Medien rasch reagierten, sobald vermeintlich kritische Äusserun-gen gemacht würden. Es vertrete die Auffassung, dass nicht jede asylsuchende Person aus der Türkei, die in ein Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Aktivitäten auf sozialen Medien verwickelt sei, quasi automatisch in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde. Vielmehr sei aufgrund der gesamten Umstände eine Prognose zu stellen, ob ein Ermittlungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führe, was vorliegend zu verneinen sei. Die Ermittlungen stünden noch am Anfang und im eingereichten Polizeibericht vom 21. November 2022 seien nur sehr wenige Beiträge des Beschwerdeführers auf Twitter aufgeführt, die von den Polizeibehörden als möglicherweise verfolgungswürdig betrachtet würden. Es stehe nicht fest, aufgrund welcher Straftatbestände und welcher Posts die zuständige Staatsanwaltschaft weiterermitteln und ob es zu einer Anklage und einer Verurteilung kommen werde, die flüchtlingsrechtlich relevant sei (vgl. Urteil des BVGer E-4871/2021 vom 25. Oktober 2022 E. 4.2.2). In den letzten Jahren habe es gestützt auf Art. 299 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) und Art. 7 Abs. 2 des Anti-Terror-Gesetzes (ATG), die in der Eingabe vom 23. Januar 2023 und im Schreiben des türkischen Anwalts erwähnt würden, zwar eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen gegeben, der Anteil der Verurteilungen habe aber bei Art. 299 tStGB unter zehn Prozent, bei Art. 7 Abs. 2 ATG bei rund einem Drittel der Fälle gelegen. Damit sei das Risiko der Verurteilung einer Person, gegen die wegen Art. 299 tStGB beziehungsweise Art. 7 Abs. 2 ATG ermittelt worden sei, nicht überwiegend wahrscheinlich. Aufgrund der geringen Anzahl Posts, die im Polizeibericht erwähnt würden, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt werde. Den Akten gemäss lägen keine Hinweise dafür vor, dass gegen den Beschwerdeführer ein Festnahme- oder Vorführbefehl erlassen worden sei, weshalb das Risiko einer Festnahme bei der Einreise in die Türkei als gering einzuschätzen sei. Das «European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment» (CPT) habe in seinem Bericht vom 5. August 2020 festgehalten, dass nur eine begrenzte Anzahl von Personen, die in der Türkei wegen des Verdachts auf Terroraktivitäten festgehalten würden, über erlittene physische Misshandlungen berichtet habe («Report to the Turkish Government on the visit to Turkey carried out by the CPT from 6 to 17 May 2019», Strassburg, 5. August 2020, S. 9). Vor diesem Hintergrund und aufgrund des wenig ausgeprägten politischen Profils des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass er in der Türkei vor seiner Ausreise keine flüchtlingsrechtlich relevan-ten Probleme gehabt habe, sei bei seiner Rückkehr nicht von einem erheblichen Risiko von Misshandlungen und Folter auszugehen. Des Weiteren sei festzuhalten, dass türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren Haft häufig bedingte Haftstrafen aussprächen (Art. 51 Abs. 1 tStGB) oder die Verkündung des Urteils aufschöben (Art. 231 Abs. 5 der türkischen Strafprozessordnung [tStPO]). Da das Strafmass bei einer Verurteilung wegen Art. 299 tStGB beziehungsweise Art. 7 Abs. 2 ATG nach Erkenntnissen des SEM in der Regel zwei Jahre oder weniger betrage, sei im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers wenig wahrscheinlich, dass gegen ihn unbedingte Haftstrafen ausgesprochen würden. Diese Einschätzung beruhe auf den wenigen Posts, die Gegenstand der Ermittlungen seien, und auf türkischen Gerichtsurteilen, die dem SEM im Rahmen von Asylverfahren bekannt geworden seien. Allfällig mit einer bedingten Haftstrafe oder einem Aufschub der Verkündung des Urteils angeordnete Bewährungsauflagen wären als flüchtlingsrecht-lich nicht relevant einzustufen, da sie zeitlich beschränkt seien und der von Art. 3 AsylG geforderten Intensität an Verfolgungsmassnahmen nicht genügten. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer stamme aus einer kurdischen Familie, die vor ihrer Flucht in die Schweiz politisch aktiv gewesen sei. Sein Vater habe zehn Jahre lang in (...) gearbeitet. Danach sei er als Co-Präsident der «Demokratischen Partei der Regionen» (DBP) in F._______ aktiv gewesen. Aufgrund seines politischen Engagements sei er ins Visier der türkischen Behörden geraten, die ihn der Mitgliedschaft bei der «Partiya Karkeren Kurdistan» (PKK) beschuldigt hätten. Am (...) 2017 sei er wegen Mitgliedschaft bei der PKK zu einer Gefängnisstrafe von (...) Jahren und (...) Monaten verurteilt worden. Der Vater des Beschwerdeführers habe in seiner Anhörung vom (...) 2018 gesagt, dass auch seine Familienangehörigen zu Schaden kämen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund des mehrjährigen politischen Engagements seines Vaters und wegen seiner eigenen politischen Aktivitäten ins Visier der türkischen Behörden geraten. Vor diesem Hintergrund müsse bei der Gesamtwürdigung des Falles davon ausgegangen werden, dass eine Reflexverfolgung vorliege. Er sei unter Druck gesetzt, festgenommen, schikaniert und mit dem Tode bedroht worden, damit er mit seinen Aktivitäten aufhöre. Aus staatlicher Sicht seien seine politischen und kulturellen Aktivitäten «Unterstützung und Propaganda des Terrorismus» gewesen. Sein Vater habe ausgesagt, der Beschwerdeführer sei wie sein älterer Bruder im Bereich Kultur engagiert gewesen und habe bereits Schwierigkeiten gehabt, bevor die Selbstbestimmung ausgerufen worden sei. Er und die Institutionen, für die er Kurse gegeben habe, seien unter Druck gestanden. Er sei immer wieder bedroht worden und habe sich nicht sicher gefühlt. Der Druck auf den Beschwerdeführer habe mit der Zeit eine unerträgliche Dimension angenommen, weshalb er nach B._______ gezogen sei. Auch dort sei er gezwungen gewesen, seine wahre Identität zu verbergen. Trotzdem habe die Polizei seine Spur aufgenommen, er sei schikaniert und unter Druck gesetzt worden. In der Türkei habe er keine Lebenssicherheit mehr gehabt, weshalb für ihn nur noch die Flucht ins Ausland geblieben sei. Gegen den Beschwerdeführer sei am 21. Dezember 2022 wegen der Propagandabetreibung zugunsten einer Terrororganisation (gemeint sei die PKK) ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden, das durch die Oberstaats-anwaltschaft J._______ geführt werde. Die Polizei habe an seiner letzten Wohnadresse eine Razzia durchgeführt. Da er nicht angetroffen worden sei, habe sie Druck auf seine Verwandten ausgeübt, damit er sich stelle. Gemäss Angaben seines türkischen Anwalts im Schreiben vom 13. März 2023 werde er sofort festgenommen, wenn er in die Türkei reise. Die Propagandabetreibung zugunsten einer Terrororganisation nach Art. 100 tStGB sei eine «Katalogstraftat» und werde nach Art. 7 Abs. 2 ATG geahndet. Der Anwalt erwähne, dass nur beschränkt Akteneinsicht gewährt werde. Der Beschwerdeführer sei sicherlich fichiert, was dafür genüge, im Falle einer Rückkehr in die Türkei verhaftet zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht sehe in ständiger Rechtsprechung eine Gefährdung als gegeben, wenn einer Person eine Zusammenarbeit mit der PKK vorgeworfen oder sie solcher Aktivitäten verdächtigt werde. 4.2.2 Rechtsanwalt L._______ führt in seinem Schreiben vom 29. März 2023 aus, dass nach einer Prüfung der Akten die Abtrennung der Verfahren beschlossen worden sei. Von der Oberstaatsanwaltschaft J._______ würden nun mehrere Verfahren gegen den Beschwerdeführer geführt (wegen «Beleidigung des Präsidenten» unter der Ermittlungsnummer (...), «Propaganda für eine Terrororganisation» unter der Ermittlungsnummer (...), «Öffentliche Herabsetzung der türkischen Nation, des Staates der Republik Türkei» unter der Ermittlungsnummer (...). Weitere Recherchen hätten ergeben, dass von der Oberstaatsanwaltschaft von E._______ unter der Ermittlungsnummer (...) ein separates Verfahren geführt werde. 4.2.3 In seinem Schreiben vom 14. April 2023 teilt Rechtsanwalt L._______ mit, er habe die Ermittlungsakten aus E._______ erhalten. Dem Beschwerdeführer würden die Straftaten der «Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation» (Art. 314 Abs. 2 tStGB) und der «Propaganda für eine Terrororganisation» (Art. 7 Abs. 2 ATG) vorgeworfen. Das Strafmass betrage bis zu zehn beziehungsweise bis zu siebeneinhalb Jahre Freiheitsentzug. Die regierungsfeindliche Rhetorik des Beschwerdeführers, seine Reaktion auf das Erdogan-Regime und seine künstlerischen Aktivitäten hätten dazu geführt, dass er als Terrorist bezeichnet und mit schwersten Anklagen konfrontiert werde. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es habe die wesentlichen auf Beschwerdeebene eingereichten türkischen Ermittlungsdokumente amtsintern analysiert und dabei keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt. Es sei davon auszugehen, dass gegen den Beschwer-deführer Ermittlungsverfahren bezüglich Art. 301 tStGB, Art. 299 tStGB sowie Art. 7 Abs. 2 ATG liefen. Ob diese tatsächlich zu Anklagen und Verurteilungen führten, die flüchtlingsrechtlich relevant seien, sei aufgrund des frühen Verfahrensstandes offen. Der türkische Rechtsvertreter des Beschwerde-führers verweise in seinen Schreiben auf ein Ermittlungsverfahren wegen Art. 314 Abs. 2 tStGB, das bei der Staatsanwaltschaft E._______ hängig sei. Aus den Akten gehe hervor, dass die Ermittlungen aufgrund einer Anzeige einer Person namens N._______ eingeleitet worden seien. Aufgrund dieser Anzeige sei zu untersuchen, ob die Person mit dem Namen A._______ (mutmasslich der Beschwerdeführer) eine Verbindung zur Terrororganisation PKK/KCK habe. Da der Beschwerdeführer noch nicht identifiziert worden sei, sei offen, ob die aufgrund einer Anzeige eingeleiteten Ermittlungen weiterverfolgt würden, zumal die Staatsanwaltschaft E._______ für Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer, der in B._______ gewohnt habe, örtlich nicht zuständig sei. Die Dokumente seien nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu belegen. Aus dem Polizeibericht vom 21. November 2022 sei ersichtlich, dass die Aktivitäten des Beschwerdeführers auf verschiedenen sozialen Medien (Twitter, Facebook, Instagram) untersucht worden seien. Nur sehr wenige Einträge - vor allem auf Twitter - bildeten die Grundlage der Ermittlungen. Weder auf Facebook noch auf Instagram seien Einträge gefunden worden, die Anlass für die Ermittlungen sein könnten. Vermutlich dürften die wenigen Twitter-Posts des Beschwerdeführers lediglich hinsichtlich Art. 301 tStGB von Belang sein. Weitere polizeiliche Untersuchungsberichte habe er nicht eingereicht. Es stehe nicht fest, welche seiner Verlautbarungen über die sozialen Medien Gegenstand der anderen Ermittlungen seien. Ein Blick auf das Twitter-Konto des Beschwerdeführers zeige, dass die ersten Beiträge, die von den türkischen Strafverfolgungsbehörden moniert worden seien, erst im Herbst 2022 gepostet worden seien. Ziel sei vermutlich gewesen, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren auszulösen. Die nachfolgenden Beiträge des Beschwerdeführers seien nicht zahlreich, was nicht auf anhaltende politische Aktivitäten auf den sozialen Medien schliessen lasse. Dies werde den türkischen Strafverfolgungsbehörden nicht verborgen bleiben, weshalb sie ihn nicht als ernsthaften politischen Aktivisten einstufen dürften. Angesichts des frühen Standes der verschiedenen Ermittlungen sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer unbedingten und flüchtlingsrechtlich relevanten Haftstrafe verurteilt werde. O._______, Vorsitzender des Vereins (...) und (...) in der Türkei, dessen Anwaltsteam derzeit über (...) Personen begleite, die wegen Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken strafrechtlich verfolgt würden, scheine nicht regelmässig auf gegenüber seinen Mandanten angewandte Gewalt zu stossen. Obwohl man manchmal noch «schreckliche» Geschichten über Misshandlungen in Haft höre, habe sich die Situation in der Türkei diesbezüglich deutlich verbessert. Bei Fällen, die mit Veröffentlichungen in sozialen Netzwerken in Verbindung stünden, seien die Polizisten eher höflich (Gespräch des SEM mit O._______ vom 30. November 2022). 4.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM gehe davon aus, dass offenbleibe, ob es im Fall des Beschwerdeführers zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verurteilung komme. Es blende aus, wie hart die türkische Justiz, die unter totaler Kontrolle der Politik stehe, gegen Oppositionelle vorgehe, und dass kein Regimekritiker mit einem fairen Prozess rechnen könne. Überall herrsche Willkür. Tausende von Oppositionellen seien aufgrund ihrer regimekritischen Haltung in Haft. In seinem Schreiben vom 13. Juni 2023 gehe der türkische Anwalt des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser zu einer hohen Strafe verurteilt werde. Die Behauptung des SEM, der Beschwerdeführer sei noch nicht identifiziert worden und die Staatsanwaltschaft E._______ sei für Ermittlungen gegen ihn nicht zuständig, sei unzutreffend. Gegen ihn liefen zurzeit sechs Ermittlungsverfahren und seine Personalien sowie die Nummer seiner Identitätskarte seien den türkischen Behörden bekannt. Gemäss dem Anwaltsschreiben vom 13. Juni 2023 könne auch die Staatsanwaltschaft E._______ zuständig sein. Eine Person könne allein aufgrund eines Posts im Internet wegen Propaganda zugunsten einer Terrororganisation oder Beleidigung des türkischen Präsidenten verurteilt werden. Auf die Anzahl der Beiträge in den sozialen Medien komme es nicht an. Zudem gehe es vorliegend auch um die politischen Aktivitäten, die der Beschwerdeführer vor seiner Flucht in die Schweiz gehabt habe. Er würde bei einer Rückkehr in die Türkei bereits am Flughafen verhaftet werden. Dem SEM sei bekannt, dass die Türkei seit mehr als 20 Jahren von einer islamisch-faschistischen Clique regiert werde, die weder von Rechtsstaatlichkeit noch von Menschenrechten etwas wissen wolle. Insbesondere kurdische Oppositionelle würden nicht geduldet. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil D-2955/2021 vom 20. Dezember 2022 fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten drei Festnahmen, bei denen er misshandelt, verprügelt und bedroht worden sei, seien ebenso als glaubhaft zu werten wie sein Vorbringen, er habe sich danach während eines Jahres versteckt. Das Gericht erachtete auch seine Aussagen, die türkischen Behörden hätten ihn bei seiner Tante und seiner Grossmutter gesucht, nachdem Erstere beim IHD eine Petition eingereicht hatte, als glaubhaft. Schliesslich ging es davon aus, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Suche nach ihm bei einem Freund, die sich nach seiner Ausreise aus der Türkei zugetragen habe, und der Anruf bei seinem Onkel vom 19. April 2021, bei dem die Polizei Informationen über seinen Vater und ihn habe erhalten wollen, glaubhaft sind (vgl. a.a.O. E. 9.1). 5.2 Bei der Würdigung der gesamten Aktenlage gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer zum Urteilszeitpunkt nicht gelungen sei, eine objektiv begründete Furcht vor ihm in naher Zukunft drohender ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. a.a.O. E. 9.2 f.). Demnach steht fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei (5. Juli 2020) und zum Zeitpunkt des Urteils D-2955/2021 (20. Dezember 2022) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllte. 5.3 Soweit in der Beschwerde die Auffassung vertreten wird, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner kulturell-politischen Aktivitäten in der Türkei und wegen der Verfolgung seines Vaters einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen und habe unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten, ist auf das Urteil D-2955/2021 vom 20. Dezember 2022 zu verweisen, in dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bis zum Urteilszeitpunkt weder einer Reflexverfolgung ausgesetzt wurde noch unter einem unerträglichen psychischen Druck gelitten hatte. Das Gericht erachtete es auch als unwahrscheinlich, dass er in absehbarer Zukunft asylrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt werde, weshalb es das Vorliegen einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung verneinte. Es bleibt im vorliegenden Beschwerdeverfahren somit einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der in der Türkei nach seiner Ausreise (und nach dem Urteil D-2955/2021 vom 20. Dezember 2022) gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren nunmehr bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Bei der Beurteilung dieses Risikos sind die vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft gewerteten behördlichen Übergriffe auf ihn sowie seine Herkunft aus einer politisch aktiven Familie mitzuberücksichtigen. 6. 6.1 Die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien sind unter dem Gesichtspunkt subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu prüfen. Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss (vgl. E. 3.2). 6.2 6.2.1 Das SEM geht aufgrund der vom Beschwerdeführer im Mehrfachgesuch eingereichten Beweismittel, die es einer internen Dokumentenprüfung unterzogen hat, davon aus, dass gegen ihn gestützt auf das tStGB und das ATG in seinem Heimatland mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln. 6.2.2 Gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden wird davon ausgegangen, dass Personen, denen in der Türkei Unterstützung von als terroristisch eingestuften Organisationen vorgeworfen wird, begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung haben können (vgl. Urteile des BVGer D-740/2020 vom 24. April 2023 E. 6.3, D-1149/2023 vom 30. März 2023 E. 5.2, E-3665/2020 vom 4. September 2022 E. 5.4, D-5859/2020 vom 13. Mai 2022 E. 6.3, D-3154/2021 vom 1. November 2021 E. 6.3 und E-702/2018 vom 17. März 2021 E. 7.4.1). 6.3 6.3.1 Die Oberstaatsanwaltschaft J._______ wies im Verfahren (...) die Abteilung des Sicherheitsdienstes des Polizeipräsidiums der Provinz B._______ am 16. Februar 2023 an, den Beschwerdeführer wegen der Straftat «Beleidigung des Staatspräsidenten» als Verdächtigen einzuvernehmen. 6.3.2 Im Verfahren (...) betreffend «Propaganda für eine Terrororganisation» wurde der Beschwerdeführer am 21. Februar 2023 vorgeladen, innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Vorladung bei der Oberstaatsanwaltschaft J._______ zu erscheinen, um als Verdächtiger einvernommen zu werden. Falls er der Vorladung keine Folge leiste, könne er polizeilich vorgeführt werden. 6.3.3 Angesichts der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumente ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer polizeilich gesucht wird, weil er den Vorladungen keine Folge leistete beziehungs-weise von den mit seiner Einvernahme beauftragten Behörden bisher nicht ausfindig gemacht werden konnte und gegen ihn Haftbefehl erlassen wur-de. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht weist in konstanter Rechtsprechung darauf hin, dass die Türkei seit dem Jahr 2001 eine Reihe von Justiz-Reformen durchgeführt hatte, die dem Ziel dienen sollten, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen stellen in rechtsstaatlicher Hinsicht zwar einen Fortschritt dar. Gleichwohl blieb die Situation in der Praxis auch nach diesen Reformen problematisch. Namentlich echte oder mutmassliche Mitglieder von als staatsgefährdend eingestuften Organisationen blieben gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Auch die repressive Politik des türkischen Staates gegen linksgerichtete und kurdische Journalisten und Journalistinnen dauert weiter an und wurde sogar verstärkt. Grundlage für die Haft und Verurteilungen sind das tStGB und/oder das ATG. Diese Gesetze sind namentlich deshalb problematisch, weil die darin enthaltenen vagen Bestimmungen dazu führen, dass legale politische Aktivitäten wie die freie Meinungsäusserung oder das Demonstrieren als terroristische Handlung eingestuft und als solche verfolgt werden können (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2, E. 5.4.1 und E. 5.4.2. sowie das Urteil des BVGer E-2289/2014 vom 16. Februar 2016 E. 4.4 und die dortigen Quellenangaben). Nach den Parlamentswahlen im Juni 2015 respektive im November 2015 und dem gleichzeitigen Wiederaufflackern des Kurdenkonflikts hat sich die Menschenrechtslage in der Türkei zudem wieder deutlich verschlechtert und seit dem gescheiterten Militärputsch gegen die Regierung vom 15./16. Juli 2016 ist gar eine Eskalation bezüglich Inhaftierungen und politischen Säuberungen festzustellen (vgl. dazu die Urteile des BVGer E-4062/2015 vom 17. Mai 2018 E. 3.8 und D-7523/2015 vom 12. Februar 2018 E. 4.7.1). Die türkischen Behörden gehen seit dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung des Ausnahmezustands (welcher im Juli 2018 faktisch aufgehoben wurde) rigoros gegen tatsächliche und vermeintliche Regimekritiker und Oppositionelle vor. Dabei sind fingierte Terrorismusanklagen sowie übermässig lange und willkürliche Inhaftierungen an der Tagesordnung. Tausende von Leuten sehen sich aufgrund ihrer Aktivitäten in den sozialen Medien mit gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen und Anklagen konfrontiert. Die türki-sche Justiz ist ebenfalls politischem Druck ausgesetzt, was eine faire und unabhängige Prozessführung praktisch unmöglich macht (vgl. Urteil des BVGer D-3375/2018 vom 31. Juli 2019 E. 4.3.6). 6.5 Da gegen den Beschwerdeführer ermittelt wird, weil er den türkischen Staatspräsidenten beleidigt und die türkische Nation herabgesetzt sowie Propaganda für eine Terrororganisation betrieben haben beziehungsweise einer solchen beigetreten sein soll, und diesbezüglich mehrere Strafverfahren eingeleitet wurden, ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits am Flughafen festgenommen und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden zugeführt wird. Angesichts der derzeitigen Situation in der Türkei, seiner Herkunft aus einer «politischen Familie» und seiner Probleme wegen eigener Aktivitäten, aufgrund derer er den türkischen Sicherheitsbehörden zweifellos bekannt ist, ist zu befürchten, dass er im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens (erneut) misshandelt werden und kaum mit einem fairen Gerichtsverfahren rechnen könnte. Dies insbesondere, da er aufgrund seines in der Schweiz lebenden Vaters und seines eigenen kulturell-politischen Engagements ein erhöhtes Risikoprofil aufweist (vgl. E. 5.1). Gegen den Beschwerdeführer wird seitens der türkischen Behörden wegen der Begehung politischer Delikte ermittelt; wie bereits vorstehend erwähnt, ist es aufgrund der aktuell herrschenden Situation in der Türkei sowohl den türkischen Ermittlungsbehörden als auch den türkischen Gerichten nicht möglich, eine faire und unabhängige Prozessführung zu gewährleisten. Dem Beschwerdeführer muss demnach - auch angesichts des Umstandes, dass die Schwelle der Annahme von begründeter Furcht, bei Personen, die bereits früher Verfolgung erlitten haben (Festnahmen und Misshandlungen des Beschwerdeführers), herabgesetzt ist (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Urteile des BVGer D-2190/2020 vom 20. März 2023 E. 5.3.5, D-707/2022 vom 19. Oktober 2022 E. 7.2, D-5859/2020 vom 13. Mai 2022 E. 6.1) -, eine objektiv nachvollziehbare subjektiv begründete Furcht vor drohender, asylrechtlich relevanter Verfolgung zuerkannt werden. 6.6 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Hingegen schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus. Im Ergebnis hat das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit; vgl. Art. 83 Abs. 2-4 AIG) sind alternativer Natur. Ist eines von ihnen erfüllt, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 8.3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darlegen konnte und die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei erweist sich daher wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK) sowie mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG.
9. Die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2023 ist somit zu bestätigen, soweit das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und die Wegweisung verfügt wird. Sie ist demgegenüber aufzuheben, soweit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und der Vollzug der Wegweisung angeordnet werden. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. In Kon-stellationen wie der vorliegenden geht das Gericht von einem Durchdringen von zwei Dritteln aus. 10.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die auf einen Drittel zu reduzierenden Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Unterliegenden Vorinstanzen werden keine Kosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1, 2 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die vom Beschwerdeführer zu tragenden Verfahrenskosten sind auf Fr. 250.- festzulegen. Dem Beschwerdeführer ist sodann zulasten der Vorinstanz eine um einen Drittel zu reduzierende Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist anhand der eingereichten Kostennote, unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren und des Stundenansatzes von Fr. 200.- (vgl. Art. 7 ff. und insbes. Art. 10 Abs. 2 VGKE) festzusetzen. Der Rechtsvertreter weist einen Arbeitsaufwand von 17 Stunden und Spesen von Fr. 45.- aus. Da er die eingereichten Beweismittel (amtliche Dokumente, Schreiben von Rechtsanwalt L._______) selbst übersetzt hat, ist davon auszugehen, dass der ausgewiesene zeitliche Aufwand korrekt angegeben wurde. Indessen wurde in der Beschwerde vom 15. März 2023 in weiten Teilen ausgeführt, weshalb der Beschwerdeführer in der Türkei aus seiner Sicht einer Reflexverfolgung und einem unerträglichen psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Es wurde zu begründen versucht, dass das von ihm Vorgebrachte sowohl den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftigkeit wie auch von Art. 3 AsylG für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu genügen vermöge (vgl. S. 4 oben der Beschwerde). Diese Ausführungen sind für das vorliegende Verfahren irrelevant und damit unnötig, da das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-2955/2021 vom 20. Dezember 2022 feststellte, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im damaligen Zeitpunkt nicht erfüllte, obwohl seine Vorbringen als glaubhaft gewertet wurden (vgl. E. 5). Der für das Verfassen der Beschwerdeschrift angegebene zeitliche Aufwand ist deshalb um zwei Stunden zu kürzen. Der nach dem Zeitpunkt der Kostennote entstandene Aufwand (Einreichung der neuen Beweismittel und deren Übersetzung mit Schreiben vom 5. Dezember 2023) ist von Amtes wegen auf zwei Stunden zu schätzen. Die Parteientschädigung würde sich somit auf Fr. 3710.25 belaufen (Arbeitsaufwand von Fr. 3400.- [17 x Fr. 200.-], Spesen von Fr. 45.- und Mehrwertsteuerzuschlag [7.7 %] von Fr. 265.25). Die um einen Drittel reduzierte, vom SEM an den Beschwerdeführer auszurichtende Parteientschädigung beträgt somit gerundet Fr. 2474.- (inkl. Spesen und Mehrwertsteuerzuschlag). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und der Verzicht auf den Wegweisungsvollzug beantragt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Ziffern 2, 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 9. Februar 2023 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 250.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2474.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: