Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Gesuchstellenden – türkische Staatsangehörige, kurdischer und türki- scher Ethnie – suchten am 4. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Asylgesuche wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Ein- wohner der jeweiligen Heimatdörfer des Gesuchstellers (E._______, Pro- vinz F._______) und der Gesuchstellerin (G._______, Provinz H._______) seien aufgrund der unterschiedlichen Ethnien der Gesuchstellenden mit deren Hochzeit nicht einverstanden gewesen und hätten dies auch zur An- zeige gebracht. Der Gesuchsteller brachte weiter vor, die türkischen Be- hörden würden allen Kurden und Aleviten vorwerfen, die Arbeiterpartei Kur- distans (PKK) zu unterstützen. Deswegen sei beispielsweise auch seine Hochzeitsfeier vom Militär gestört und er kurzzeitig auf den Posten mitge- nommen worden. Als Kurde sei er Anhänger der Halkların Demokratik Par- tisi (HDP; türkisch für Demokratischen Partei der Völker) und stimme bei Wahlen immer für diese. Mitglied der HDP sei er aber nicht. Am (…) 2019 sei er zum Dorfvorsteher gewählt worden und habe sich als solcher erfolg- los für den Bau einer Kanalisation im Heimatdorf eingesetzt. Nichtsdestot- rotz habe er in seiner Funktion als Dorfvorsteher die Wasserrohre ausge- wechselt, Strassen asphaltieren und mit privat gesammelten Spendengel- dern ein Cem-Haus erbauen lassen. Am (…). Januar 2020 seien Soldaten bei ihnen (den Gesuchstellenden) zu Hause erschienen, hätten das Haus durchsucht und den Gesuchsteller mitnehmen wollen. Zeitgleich sei auch die Zweitwohnung in H._______ durchsucht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, mit den Spendengeldern für das Cem-Haus die PKK unterstützt zu haben. Weil er bei der Hausdurchsuchung nicht vor Ort gewesen sei, habe das Militär seinem Bruder einen Suchbefehl ausgehändigt. Sein Bru- der habe ihn daraufhin gewarnt, woraufhin er (der Gesuchsteller) nach H._______ zu seiner Schwester gegangen sei und sich dort versteckt ge- halten habe. Am (…). Januar 2020 habe er seine Frau (die Gesuchstelle- rin) und die beiden Kinder zu seiner Schwester nachkommen lassen. Sie hätten alle gemeinsam am (…). Januar 2020 die Türkei verlassen. Das Mi- litär habe sich nach ihrer Ausreise etwa vier oder fünf Mal beim Bruder und beim Vater des Gesuchstellers nach diesem erkundigt. Die Gesuchstellerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern führte aus, nur wegen ihres Ehemanns mit den Kindern in die Schweiz gekommen zu sein.
E-4871/2021 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Gesuchstellenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Urteil vom E-3129/2021 vom 11. August 2021 wies das Bundesverwal- tungsgericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde vom 7. Juli 2021 ab. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Gesuchstellenden seien nicht geeignet, die Flücht- lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM sei zu Recht und mit überzeugender Begründung zum Schluss ge- langt, die Gesuchstellenden hätten mehrere Male gefälschte Beweismittel, namentlich angebliche türkische Verfahrensakten, eingereicht. Die diesbe- zügliche amtsinterne Dokumentenanalyse des SEM hinterlasse einen ein- lässlichen und überzeugenden Eindruck. Die Gesuchstellenden hätten be- schwerdeweise am Wahrheitsgehalt der eingereichten Beweismittel und ihren vorinstanzlichen Ausführungen festgehalten und damit der Begrün- dung der Vorinstanz nichts Konkretes entgegengehalten, was geeignet wäre die Vorbringen und insbesondere die Ergebnisse der Dokumen- tenanalysen als unzutreffend erscheinen zu lassen. Somit seien aufgrund der zahlreichen klaren Fälschungsmerkmale die Erwägungen der Vor- instanz zu bestätigen und es erübrige sich, auf weitere Unstimmigkeiten in den protokollierten Aussagen der Gesuchstellenden einzugehen. D. Mit Eingabe vom 4. November 2021 reichten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils E-3129/2021 vom 11. August 2021 ein und beantragten, das Urteil sei auf- zuheben, auf das Revisionsgesuch sei einzutreten, der neue rechtserheb- liche Sachverhalt sei festzustellen, die bereits entschiedene Streitsache sei neu zu beurteilen und ein neues Urteil sei zu fällen, den Gesuchstellenden sei zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie seien vor- läufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungs- weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E-4871/2021 Seite 4 In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Gesuchstellenden eine Kopie eines Beschlusses der Hauptstaatsanwaltschaft der Republik vom (…) September 2021 betreffend Aktenüberweisung in Türkisch (inkl. deut- scher Übersetzung), eine Kopie eines Schreibens der Sicherheitsdirektion der Provinz an das Ermittlungsbüro gegen Mediendelikte vom (…) Sep- tember 2021 in Türkisch (inkl. deutscher Übersetzung), eine Kopie einer Anzeige des Anzeigeerstatters I._______ gegen den Gesuchsteller wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und Beleidigung des Prä- sidenten der Republik Türkei in den sozialen Medien vom (…) Juli 2021 sowie vom (…) Juli 2021 in Türkisch (inkl. deutscher Übersetzung) und eine Kopie eines Unzuständigkeitsbeschlusses der Hauptstaatsanwalt- schaft der Republik an die Generalstaatsanwaltschaft in J._______ betref- fend den Gesuchsteller vom (…) September 2021 sowie vom (…) Novem- ber 2021 in Türkisch (inkl. deutscher Übersetzung) ein. E. Am 9. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein- gang der Revision. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2021 wies die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – nach summarischer Prüfung infolge Aus- sichtslosigkeit – ab und forderte die Gesuchstellenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf. G. Am 29. November 2021 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bun- desverwaltungsgericht ein. H. Mit Schreiben vom 30. November 2021 teilten die Gesuchstellenden mit, am (…) August (2021) habe die Gendarmerie in ihrer Wohnung in E._______ eine Razzia durchgeführt und dabei die gesamte Wohnung ver- wüstet. Die Gendarmerie habe den Gesuchsteller gesucht und behauptet, er habe Propaganda für eine terroristische Organisation verbreitet, wes- halb er sich sofort ergeben solle, ansonsten werde seine gesamte Familie
E-4871/2021 Seite 5 darunter leiden. Sein Bruder und sein Vater seien bei der Razzia auch be- droht worden. Danach habe der Gesuchsteller seine türkische Anwältin da- mit beauftragt, etwas darüber in Erfahrung zu bringen. Zur Razzia habe sie zwar nichts gefunden, dafür habe sie aber erfahren, dass zwei Strafverfah- ren gegen ihn hängig seien. Sein Bruder, der sich zu der Zeit gerade in der Türkei aufgehalten habe, habe die entsprechenden Dokumente bei der An- wältin abgeholt und in die Schweiz gebracht. Es handle sich bei den revi- sionsweise eingereichten Dokumenten nicht um Kopien, sondern um UYAP-Auszüge, welche in der Türkei als Originale gälten. Aus diesem Grund habe er die zuvor eingereichten Dokumente durch die türkische An- wältin beglaubigen und sich schicken lassen. Die Gesuchstellenden reichten mit ihrem Schreiben mehrere Screenshots aus dem UYAP-System (inkl. gedruckter Beglaubigung mittels Stempel und Unterschrift der türkischen Anwältin), die beiden Kopien der Strafanzeigen vom (…) und (…) Juli 2021 gegen den Gesuchsteller (inkl. Beglaubigung mittels Stempel und Unterschrift der türkischen Anwältin), ein Schreiben der türkischen Anwältin vom 23. November 2021 (inkl. deutscher Überset- zung), das Zustellcouvert aus der Türkei sowie den Beleg für die Bezah- lung des Kostenvorschusses zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 reichten die Gesuchstellenden neu eine Kopie einer Zusammenfassung des Ermittlungsberichts (inkl. deut- scher Übersetzung) sowie eine Kopie eines Untersuchungsberichts der Di- rektion für Bekämpfung gegen Terrorismus vom (…) November 2021 (inkl. deutscher Übersetzung) zu den Akten.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121‒128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47
E-4871/2021 Seite 6 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesver- waltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121‒123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Die Gesuchstellenden rufen den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) an und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formge- recht eingereichte Revisionsgesuch ist – unter Vorbehalt der nachfolgen- den Erwägungen – einzutreten.
E. 2.3 Die folgenden Beweismittel sind erst nach dem Beschwerdeurteil E-3129/2021 vom 11. August 2021 entstanden: Die Kopie eines Beschlus- ses der Hauptstaatsanwaltschaft der Republik vom (…) September 2021 betreffend Aktenüberweisung in Türkisch (inkl. deutscher Übersetzung), die Kopie eines Schreibens der Sicherheitsdirektion der Provinz an das Er- mittlungsbüro gegen Mediendelikte vom (…) September 2021 in Türkisch (inkl. deutscher Übersetzung), die Kopie eines Unzuständigkeitsbeschlus- ses der Hauptstaatsanwaltschaft der Republik an die Generalstaatsanwalt- schaft in J._______ betreffend den Gesuchsteller vom (…) September 2021 sowie vom (…) November 2021 in Türkisch (inkl. deutscher Überset- zung), die Kopie einer Zusammenfassung des Ermittlungsberichts (inkl. deutscher Übersetzung), die Kopie eines Untersuchungsberichts der Di- rektion für Bekämpfung gegen Terrorismus vom (…) November 2021 (inkl. deutscher Übersetzung) und das Schreiben der türkischen Anwältin vom
E-4871/2021 Seite 7
23. November 2021 (inkl. deutscher Übersetzung). Sie sind daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich und auf das Revisionsgesuch ist diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Revisionsgesuch in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 4.1 Die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen beziehungsweise Be- weismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldba- ren Gründen nicht möglich war (vgl. BVGE 2013/22; BGE 134 III 47 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., S. 352 Rz. 5.47). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tat- sachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., S. 352 Rz. 5.48).
E. 4.2.1 Die Gesuchstellenden reichten mit der Revisionseingabe zwei Straf- anzeigen vom (…) und (…) Juli 2021 gegen den Gesuchsteller ein, die be- legen sollen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der Facebook-Posts eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die türkischen Behörden drohe. Im Falle einer Verurteilung aufgrund der Vor- würfe müsse er mit fünf Jahren Haft rechnen.
E. 4.2.2 Die Rechtzeitigkeit der Beibringung der zwei von einer Privatperson erstatteten Anzeigen gegen den Gesuchsteller vom (…) und (…) Juli 2021 wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und Beleidigung
E-4871/2021 Seite 8 des Präsidenten der Republik Türkei wird in der Revisionseingabe in ge- nügender Weise dargelegt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese jedoch für sich betrachtet als offensichtlich nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne. Die Straf- anzeigen sind nicht geeignet, die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer daraus folgenden tatsächlichen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Gesuchstellers durch die türkischen Behörden zu belegen. Damit ist nämlich entgegen der revisionsweise vertretenen Meinung noch nicht er- stellt, dass die türkischen Behörden auch tatsächlich ein Verfahren gegen den Gesuchsteller eröffnen werden, welches schliesslich auch noch in ei- ner Verurteilung mündet, welche als asylrechtlich von Belang angesehen werden muss. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführun- gen zu den Vorbringen der Gesuchstellenden betreffend mögliche Konse- quenzen eines Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller sowie zur Echt- heit der eingereichten Anzeigen.
E. 4.3 Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3129/2021 vom 11. August 2021 ist demzufolge abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellen- den aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
E-4871/2021 Seite 9
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Gesuchstellenden auf- erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4871/2021 Urteil vom 25. Oktober 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richterin Susanne Bolz-Reimann, Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Gesuchstellende, und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3129/2021 vom
11. August 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Die Gesuchstellenden - türkische Staatsangehörige, kurdischer und türkischer Ethnie - suchten am 4. Februar 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Asylgesuche wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Einwohner der jeweiligen Heimatdörfer des Gesuchstellers (E._______, Provinz F._______) und der Gesuchstellerin (G._______, Provinz H._______) seien aufgrund der unterschiedlichen Ethnien der Gesuchstellenden mit deren Hochzeit nicht einverstanden gewesen und hätten dies auch zur Anzeige gebracht. Der Gesuchsteller brachte weiter vor, die türkischen Behörden würden allen Kurden und Aleviten vorwerfen, die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) zu unterstützen. Deswegen sei beispielsweise auch seine Hochzeitsfeier vom Militär gestört und er kurzzeitig auf den Posten mitgenommen worden. Als Kurde sei er Anhänger der Halklarin Demokratik Partisi (HDP; türkisch für Demokratischen Partei der Völker) und stimme bei Wahlen immer für diese. Mitglied der HDP sei er aber nicht. Am (...) 2019 sei er zum Dorfvorsteher gewählt worden und habe sich als solcher erfolglos für den Bau einer Kanalisation im Heimatdorf eingesetzt. Nichtsdestotrotz habe er in seiner Funktion als Dorfvorsteher die Wasserrohre ausgewechselt, Strassen asphaltieren und mit privat gesammelten Spendengeldern ein Cem-Haus erbauen lassen. Am (...). Januar 2020 seien Soldaten bei ihnen (den Gesuchstellenden) zu Hause erschienen, hätten das Haus durchsucht und den Gesuchsteller mitnehmen wollen. Zeitgleich sei auch die Zweitwohnung in H._______ durchsucht worden. Ihm sei vorgeworfen worden, mit den Spendengeldern für das Cem-Haus die PKK unterstützt zu haben. Weil er bei der Hausdurchsuchung nicht vor Ort gewesen sei, habe das Militär seinem Bruder einen Suchbefehl ausgehändigt. Sein Bruder habe ihn daraufhin gewarnt, woraufhin er (der Gesuchsteller) nach H._______ zu seiner Schwester gegangen sei und sich dort versteckt gehalten habe. Am (...). Januar 2020 habe er seine Frau (die Gesuchstellerin) und die beiden Kinder zu seiner Schwester nachkommen lassen. Sie hätten alle gemeinsam am (...). Januar 2020 die Türkei verlassen. Das Militär habe sich nach ihrer Ausreise etwa vier oder fünf Mal beim Bruder und beim Vater des Gesuchstellers nach diesem erkundigt. Die Gesuchstellerin machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern führte aus, nur wegen ihres Ehemanns mit den Kindern in die Schweiz gekommen zu sein. B. Mit Verfügung vom 4. Juni 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchstellenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Mit Urteil vom E-3129/2021 vom 11. August 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des SEM erhobene Beschwerde vom 7. Juli 2021 ab. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Gesuchstellenden seien nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM sei zu Recht und mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, die Gesuchstellenden hätten mehrere Male gefälschte Beweismittel, namentlich angebliche türkische Verfahrensakten, eingereicht. Die diesbezügliche amtsinterne Dokumentenanalyse des SEM hinterlasse einen einlässlichen und überzeugenden Eindruck. Die Gesuchstellenden hätten beschwerdeweise am Wahrheitsgehalt der eingereichten Beweismittel und ihren vorinstanzlichen Ausführungen festgehalten und damit der Begründung der Vorinstanz nichts Konkretes entgegengehalten, was geeignet wäre die Vorbringen und insbesondere die Ergebnisse der Dokumentenanalysen als unzutreffend erscheinen zu lassen. Somit seien aufgrund der zahlreichen klaren Fälschungsmerkmale die Erwägungen der Vor-instanz zu bestätigen und es erübrige sich, auf weitere Unstimmigkeiten in den protokollierten Aussagen der Gesuchstellenden einzugehen. D. Mit Eingabe vom 4. November 2021 reichten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision des Urteils E-3129/2021 vom 11. August 2021 ein und beantragten, das Urteil sei aufzuheben, auf das Revisionsgesuch sei einzutreten, der neue rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen, die bereits entschiedene Streitsache sei neu zu beurteilen und ein neues Urteil sei zu fällen, den Gesuchstellenden sei zu erlauben, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sie seien vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragt. Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Gesuchstellenden eine Kopie eines Beschlusses der Hauptstaatsanwaltschaft der Republik vom (...) September 2021 betreffend Aktenüberweisung in Türkisch (inkl. deutscher Übersetzung), eine Kopie eines Schreibens der Sicherheitsdirektion der Provinz an das Ermittlungsbüro gegen Mediendelikte vom (...) September 2021 in Türkisch (inkl. deutscher Übersetzung), eine Kopie einer Anzeige des Anzeigeerstatters I._______ gegen den Gesuchsteller wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und Beleidigung des Präsidenten der Republik Türkei in den sozialen Medien vom (...) Juli 2021 sowie vom (...) Juli 2021 in Türkisch (inkl. deutscher Übersetzung) und eine Kopie eines Unzuständigkeitsbeschlusses der Hauptstaatsanwaltschaft der Republik an die Generalstaatsanwaltschaft in J._______ betreffend den Gesuchsteller vom (...) September 2021 sowie vom (...) November 2021 in Türkisch (inkl. deutscher Übersetzung) ein. E. Am 9. November 2021 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Revision. F. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2021 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Aussetzung des Vollzugs und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - nach summarischer Prüfung infolge Aussichtslosigkeit - ab und forderte die Gesuchstellenden zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf. G. Am 29. November 2021 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. H. Mit Schreiben vom 30. November 2021 teilten die Gesuchstellenden mit, am (...) August (2021) habe die Gendarmerie in ihrer Wohnung in E._______ eine Razzia durchgeführt und dabei die gesamte Wohnung verwüstet. Die Gendarmerie habe den Gesuchsteller gesucht und behauptet, er habe Propaganda für eine terroristische Organisation verbreitet, weshalb er sich sofort ergeben solle, ansonsten werde seine gesamte Familie darunter leiden. Sein Bruder und sein Vater seien bei der Razzia auch bedroht worden. Danach habe der Gesuchsteller seine türkische Anwältin damit beauftragt, etwas darüber in Erfahrung zu bringen. Zur Razzia habe sie zwar nichts gefunden, dafür habe sie aber erfahren, dass zwei Strafverfahren gegen ihn hängig seien. Sein Bruder, der sich zu der Zeit gerade in der Türkei aufgehalten habe, habe die entsprechenden Dokumente bei der Anwältin abgeholt und in die Schweiz gebracht. Es handle sich bei den revisionsweise eingereichten Dokumenten nicht um Kopien, sondern um UYAP-Auszüge, welche in der Türkei als Originale gälten. Aus diesem Grund habe er die zuvor eingereichten Dokumente durch die türkische Anwältin beglaubigen und sich schicken lassen. Die Gesuchstellenden reichten mit ihrem Schreiben mehrere Screenshots aus dem UYAP-System (inkl. gedruckter Beglaubigung mittels Stempel und Unterschrift der türkischen Anwältin), die beiden Kopien der Strafanzeigen vom (...) und (...) Juli 2021 gegen den Gesuchsteller (inkl. Beglaubigung mittels Stempel und Unterschrift der türkischen Anwältin), ein Schreiben der türkischen Anwältin vom 23. November 2021 (inkl. deutscher Übersetzung), das Zustellcouvert aus der Türkei sowie den Beleg für die Bezahlung des Kostenvorschusses zu den Akten. I. Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 reichten die Gesuchstellenden neu eine Kopie einer Zusammenfassung des Ermittlungsberichts (inkl. deutscher Übersetzung) sowie eine Kopie eines Untersuchungsberichts der Direktion für Bekämpfung gegen Terrorismus vom (...) November 2021 (inkl. deutscher Übersetzung) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Die Gesuchstellenden rufen den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und Beweismittel) an und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 2.3 Die folgenden Beweismittel sind erst nach dem Beschwerdeurteil E-3129/2021 vom 11. August 2021 entstanden: Die Kopie eines Beschlusses der Hauptstaatsanwaltschaft der Republik vom (...) September 2021 betreffend Aktenüberweisung in Türkisch (inkl. deutscher Übersetzung), die Kopie eines Schreibens der Sicherheitsdirektion der Provinz an das Ermittlungsbüro gegen Mediendelikte vom (...) September 2021 in Türkisch (inkl. deutscher Übersetzung), die Kopie eines Unzuständigkeitsbeschlusses der Hauptstaatsanwaltschaft der Republik an die Generalstaatsanwaltschaft in J._______ betreffend den Gesuchsteller vom (...) September 2021 sowie vom (...) November 2021 in Türkisch (inkl. deutscher Übersetzung), die Kopie einer Zusammenfassung des Ermittlungsberichts (inkl. deutscher Übersetzung), die Kopie eines Untersuchungsberichts der Direktion für Bekämpfung gegen Terrorismus vom (...) November 2021 (inkl. deutscher Übersetzung) und das Schreiben der türkischen Anwältin vom 23. November 2021 (inkl. deutscher Übersetzung). Sie sind daher gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG revisionsrechtlich unbeachtlich und auf das Revisionsgesuch ist diesbezüglich nicht einzutreten (vgl. BVGE 2013/22).
3. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über das Revisionsgesuch in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). 4. 4.1 Die revisionsweise vorgebrachten Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BVGE 2013/22; BGE 134 III 47 E. 2.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., S. 352 Rz. 5.47). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfahrenen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdigung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., S. 352 Rz. 5.48). 4.2 4.2.1 Die Gesuchstellenden reichten mit der Revisionseingabe zwei Strafanzeigen vom (...) und (...) Juli 2021 gegen den Gesuchsteller ein, die belegen sollen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei aufgrund der Facebook-Posts eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die türkischen Behörden drohe. Im Falle einer Verurteilung aufgrund der Vorwürfe müsse er mit fünf Jahren Haft rechnen. 4.2.2 Die Rechtzeitigkeit der Beibringung der zwei von einer Privatperson erstatteten Anzeigen gegen den Gesuchsteller vom (...) und (...) Juli 2021 wegen Propaganda für eine terroristische Organisation und Beleidigung des Präsidenten der Republik Türkei wird in der Revisionseingabe in genügender Weise dargelegt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet diese jedoch für sich betrachtet als offensichtlich nicht erheblich im revisionsrechtlichen Sinne. Die Strafanzeigen sind nicht geeignet, die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer daraus folgenden tatsächlichen flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung des Gesuchstellers durch die türkischen Behörden zu belegen. Damit ist nämlich entgegen der revisionsweise vertretenen Meinung noch nicht erstellt, dass die türkischen Behörden auch tatsächlich ein Verfahren gegen den Gesuchsteller eröffnen werden, welches schliesslich auch noch in einer Verurteilung mündet, welche als asylrechtlich von Belang angesehen werden muss. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zu den Vorbringen der Gesuchstellenden betreffend mögliche Konsequenzen eines Strafverfahrens gegen den Gesuchsteller sowie zur Echtheit der eingereichten Anzeigen. 4.3 Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3129/2021 vom 11. August 2021 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Nina Ermanni Versand: