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E-3129/2021

E-3129/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-11 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.

E. 3 Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3129/2021 Urteil vom 11. August 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden - kurdischer und türkischer Ethnie - eigenen Angaben zufolge am (...) Januar 2020 die Türkei verliessen und am 4. Februar 2020 in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten, dass am 11. Februar 2020 die Aufnahme der Personalien vorgenommen und am 17. Februar 2020 ein Dublin-Gespräch geführt wurde, dass das SEM den Beschwerdeführenden am 1. April 2020 mitteilte, aufgrund der sich aktuell darstellenden Aktenlage werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt und die Asylgesuche würden in der Schweiz geprüft, dass die Beschwerdeführenden in der Folge jeweils am 28. Mai 2020 zu ihren Asylgründen angehört wurden, dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie sei im Dorf B._______ (Provinz Gaziantep) aufgewachsen, habe acht Jahre lang die Schule besucht und den Eltern auf den (...)-Feldern geholfen und sei nach der Heirat im Jahr (...) zum Ehemann ins Dorf C._______ (Provinz Adiyaman) gezogen, dass die Einwohner der jeweiligen Heimatdörfer wegen der unterschiedlichen Ethnien der Beschwerdeführenden mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen seien und die Bewohner ihres Heimatdorfs dies auch zur Anzeige gebracht hätten, dass sie jedoch keine eigenen Asylgründe habe und mit den Kindern nur wegen ihrem Ehemann in die Schweiz gekommen sei, dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit begründete, die türkischen Behörden würden allen Kurden und Aleviten vorwerfen, die Kurdische Arbeiterpartei PKK zu unterstützen, dass beispielsweise deswegen auch die Hochzeitsfeier am (...) vom Militär gestört und er kurzzeitig auf den Posten mitgenommen worden sei, dass er als Kurde (wie alle im Dorf) Anhänger der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) sei und bei Wahlen immer für die HDP stimme, er aber in keiner politischen Partei als Mitglied eingeschrieben sei, dass er am (...) 2019 zum Dorfvorsteher gewählt worden sei und sich als solcher - erfolglos - für den Bau einer Kanalisation im Heimatdorf eingesetzt habe, er hingegen die Wasserrohre auswechseln, Strassen asphaltieren und mit privat gesammelten Spendengeldern ein Cem-Haus erbauen lassen habe, dass die Familie im (...) 2019 mit einem Schengenvisum der deutschen Botschaft nach Deutschland gereist sei, dort an der Hochzeit eines Verwandten teilgenommen habe, und am (...) 2019 in die Türkei zurückgekehrt sei, dass am (...) Januar 2020 Soldaten erschienen seien, sein Haus durchsucht und den Beschwerdeführer hätten mitnehmen wollen und zeitgleich die Zweitwohnung in D._______ durchsucht worden sei, dass ihm vorgeworfen worden sei, mit den Spendengeldern für das Cem-Haus die PKK unterstützt zu haben, dass er bei der Hausdurchsuchung abwesend gewesen sei, das Militär daher dem Bruder einen Suchbefehl ausgehändigt habe und dieser den Beschwerdeführer telefonisch gewarnt habe, woraufhin er nach D._______ zur Schwester gegangen und sich dort versteckt habe, er am (...). Januar 2020 seine Frau und die Kinder habe nachkommen lassen und sie am (...) Januar 2020 die Türkei gemeinsam illegal verlassen hätten, dass das Militär nach ihrer Ausreise sich etwa vier oder fünf Mal zu Hause bei seinem Bruder und Vater nach ihm erkundigt habe, dass die Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren zum Beleg ihrer Identität ihre türkischen Identitätsausweise, der Beschwerdeführer seinen Führerschein, eine Bestätigung betreffend seine Funktion als Dorfvorsteher und ein Schreiben der Staatsanwaltschaft Gaziantep zu den Akten reichten, dass interne Abklärungen des SEM ergaben, dass es sich beim Schreiben der Staatsanwaltschaft Gaziantep um eine Totalfälschung handle, den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 14. August 2020 dazu das rechtliche Gehör gewährt worden und die entsprechende Stellungnahme am 17. September 2020 beim SEM eingegangen ist, dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2020 ein Bestätigungsschreiben seines Anwalts in der Türkei vom 24. September 2020 einreichen liess, wonach sein Mandant wegen der Mitgliedschaft bei der PKK gesucht werde und verschiedene Verfahren gegen ihn hängig seien, dass das SEM den Beschwerdeführer am 27. November 2020 aufforderte, weitere Beweismittel einzureichen und folgend am 14. Dezember 2020 und 4. Januar 2021 ein Geheimhaltungsbeschluss, ein Haftbefehl, ein Schreiben des in der Türkei mandatierten Anwaltes (inkl. Übersetzungen und gemäss Angaben im Original) und verschiedene Arztberichte zu den Akten gereicht wurden, dass das SEM nach internen Abklärungen feststellte, es handle sich auch bei diesen Dokumenten um Totalfälschungen, dazu am 28. April 2021 das rechtliche Gehör gewährte, die Beschwerdeführenden am 31. Mai 2021 ihre Stellungnahme und ein Schreiben des Anwalts E._______ (gleichen Datums und in Kopie) einreichten und zufolge Mittellosigkeit um amtliche Übersetzung des Dokumentes ersuchten, dass am 3. Juni 2021 das Original dieses Anwaltsschreibens nachgereicht wurde, dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 4. Juni 2021 - eröffnet am 8. Juni 2021 - ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die eingereichten Beweismittel würden eine Vielzahl offensichtlicher Fälschungsmerkmale aufweisen, wodurch den diesbezüglichen Vorbringen jegliche Grundlage entzogen sei und grundsätzliche Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden entstünden, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Juli 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei nach Aufhebung der Verfügung vom 4. Juni 2021 ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragt und am 9. Juli 2021 eine Bestätigung der Bedürftigkeit des Kantonalen Sozialdiensts F._______ nachgereicht wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2021 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und Frist zur Leistung des Vorschusses setzte, der am 27. Juli 2021 fristgerecht geleistet wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Juli 2021 mitteilten, sie hätten den Kostenvorschuss nunmehr einbezahlt und weiter ausführten, am (...) Juli 2021 hätten türkische Antiterroreinheiten in ihrer Wohnung in der Provinz Adiyaman eine Razzia durchgeführt, sie würden nun einen Anwalt in G._______ bevollmächtigen, um entsprechende Beweise zu besorgen, dass die Beschwerdeführenden am 3. August 2021 weiter mitteilten, nun eine Anwaltsvollmacht in die Türkei gesendet zu haben, damit eine Anwältin die Vertretung übernehmen und die Dokumente im erwähnten Strafverfahren besorgen könne, und das Bundesveraltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, womit sich auch die Frage der Einräumung eines Replikrechts nicht stellt (vgl. Beschwerde S. 3), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG); diese dann glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten - unter mehreren Malen - gefälschte Beweismittel (angebliche türkische Verfahrensakten) eingereicht, und die dazu vom SEM durchgeführten amtsinternen Dokumentenanalysen einen einlässlichen und überzeugenden Eindruck hinterlassen, dass auf Beschwerdeebene am Wahrheitsgehalt der Vorbringen festgehalten und erneut dargelegt wird, der Beschwerdeführer werde aktuell durch Militärbehörden gesucht, die dazu über den Bruder erhaltenen und eingereichten Dokument seien nach ihrer Erfahrung echt, und es sei beabsichtigt, in der Türkei in dieser Sache einen Anwalt zu bevollmächtigen, dass der Vater des Beschwerdeführers zudem mitgeteilt habe, die Gendarmerie suche den Beschwerdeführer wegen Propaganda für eine (nicht näher bezeichnete) Organisation und dass der Beschwerdeführer deswegen für eine Befragung zur Sicherheitsdirektion für Bekämpfung gegen Terror gehen müsse, dass sie nicht verstünden, weshalb die Vorinstanz die eingereichten Dokumente als gefälscht beurteile, und sie wissen möchten, welcher Art die vorgenommenen Abklärungen seien, dass die neuen Gründe und die alten Beweismittel deutlich machen würden, dass sie in der Heimat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt seien und eine begründete Furcht vor solchen bestehe, sie damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen würden und Anspruch auf Asyl hätten, dass mit diesen Ausführungen den einlässlich begründeten Erwägungen der Vorinstanz nichts Konkretes entgegengehalten wird, das die Vorbringen und insbesondere die Ergebnisse der Dokumentenanalysen als unzutreffend erscheinen lassen würde, dass das SEM in seiner Verfügung (vgl. dort Ziff. 1 S. 5 f.) verschiedene besonders auffällige Fälschungsmerkmale aufgelistet hat und die Beschwerdeführenden sich dazu vor Erlass der Verfügung im Rahmen des rechtlichen Gehörs jeweils äussern konnten, dass angesichts der zahlreichen klaren Fälschungsmerkmalen diese Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend zu bestätigen sind, dass im vorliegenden Kontext erstaunt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift von einer (vom Vater mitgeteilten) Hausdurchsuchung sowie davon spricht, er werde wegen Propaganda einer Terrororganisation gesucht, wisse jedoch nicht, um welche Organisation es gehe, nachdem im eingereichten (undatierten) Schreiben der Staatsanwaltschaft Gaziantep unter anderem vom Vorwurf der Mitgliedschaft bei der PKK die Rede ist, dass nach dem Gesagten allfällige Abklärungen und Eingaben des Anwalts respektive - gemäss Schreiben vom 3. August 2021 - der nun bevollmächtigten Anwältin in der Türkei nicht abzuwarten sind, dass es in diesem Zusammenhang erstaunt, dass der Beschwerdeführer am 27. Juli und 3. August 2021 mitteilte, erst einen neuen Anwalt suchen zu müssen und dazu erklärte, dieser respektive diese würden mit dem Beschaffen der Gerichtsunterlagen beauftragt, nachdem er im erstinstanzlichen Verfahren erstens offensichtlich bereits einen Anwalt mit seiner Sache betraut hatte (vgl. Schreiben des Anwalts E._______ vom 31. Mai 2021) und zweitens am 30. Oktober 2020 noch hatte mitteilen lassen, aufgrund der Vertraulichkeitsverordnung sei eine Akteneinsicht nicht möglich, dazu am 4. Januar 2021 einen Geheimhaltungsbeschluss einreichen liess und dem Schreiben des Anwalts E._______ ebenfalls zu entnehmen ist, aufgrund der Geheimhaltung des Dossiers könnten keine weiteren Informationen über das Verfahren eingeholt werden, dass es den Beschwerdeführenden in Würdigung dieser Aktenlage nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und es sich erübrigt, auf weitere Unstimmigkeiten in den protokollierten Aussagen der Beschwerdeführenden einzugehen, dass die Vorinstanz somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch der Beschwerdeführenden abgelehnt hat, für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Beschwerde S. 5) keine Veranlassung besteht, weil der Sachverhalt korrekt erstellt worden ist und nicht von der Verletzung der prozessualen Rechte der Beschwerdeführenden auszugehen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in der Türkei auch im aktuellen Zeitpunkt keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht (ausgenommen sind die Provinzen Hakkari und Sirnak, vgl. etwa das Urteil BVGer D-1466/2021 vom 6. August 2021 E. 9.3.2 unter Hinweis auf die publizierte Länderpraxis des Bundesverwaltungsgerichts) und der Wegweisungsvollzug sowohl in die Provinz Adiyaman - wo die Beschwerdeführenden zuletzt gewohnt haben - als auch nach Gaziantep (wo sie über eine Wohnung verfügen) grundsätzlich zumutbar ist, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführenden in der Heimat über ein gefestigtes familiäres Beziehungsnetz verfügen, beide jeweils die Schule bis zur mittleren Stufe besucht haben, der Beschwerdeführer ein gutes Einkommen erzielt hat, er gemäss eigenen Angaben aus einer finanziell gut gestellten Familie stammt, die Eltern der Beschwerdeführerin (...)-Felder bewirtschaften und beide Beschwerdeführenden erklärt haben, es gehe ihnen finanziell gut (vgl. Protokoll der Anhörung des Beschwerdeführers vom 28. Mai 2020 F/A 17 ff., Protokoll der Anhörung der Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2020 F/A 29, 48), dass die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Unterlagen vom Oktober und November 2019 nicht auf ernsthafte gesundheitliche Beeinträchtigungen schliessen lassen, die einer Rückkehr entgegenstehen würden, und die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, gegen die auf Beschwerdeeben keine Einwände erhoben werden, zu bestätigen sind, dass sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat damit insgesamt als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung dieser Kosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung dieser Kosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: