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E-2131/2024

E-2131/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 19. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 reichten sie unter anderem Ko- pien der folgenden türkischen Verfahrensdokumente betreffend die Be- schwerdeführerin ein: - Auftrag der Staatsanwaltschaft D._______ für die ersten Ermittlungen vom (…) Dezember 20(…) - Ermittlungsakten der Anti-Terror-Abteilung der Sicherheitsdirektion E._______ - Entscheid der Staatsanwaltschaft D._______ über die Eröffnung des Ermitt- lungsverfahrens vom (…) Januar 20(…) - Beschluss in sonstiger Sache (Değişik İş karar) des zweiten Friedensstrafrich- ters von D._______ vom (…) Januar 20(…) - Vorführbefehl (Yakalama Emri) des zweiten Friedensstrafrichters von D._______ vom (…) Januar 20(…) B. B.a Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin sowie den älteren Sohn, B._______, am 17. August 2023 zu den Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in E._______, Pro- vinz D._______, geboren und habe bis zu ihrer Ausreise dort gelebt. Sie habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht und anschliessend als (…) und (…) gearbeitet. Im Jahr 20(…) habe sie an einer Demonstration teilge- nommen, bei welcher die Polizei Gasbomben eingesetzt habe. Anschlies- send sei sie von Polizisten mit Stöcken geschlagen worden, obwohl sie schwanger gewesen sei. Die Verletzungen hätten zu medizinischen Kom- plikationen geführt und sie habe das Kind verloren, weshalb sie anschlies- send eine schwierige Zeit durchgemacht habe. Als ihr jüngerer Sohn schul- pflichtig geworden sei, habe sie wieder begonnen, als Freiwillige für die HDP (Halkların Demokratik Partisi) zu arbeiten, namentlich Flyer zu vertei- len. Um die Partei zu unterstützen, hätten sich die Frauen in der Region zusammengeschlossen und seien der Partei beigetreten. Sie hätten sich im Parteibüro getroffen und Beiträge auf den Sozialen Medien veröffent- licht. Wegen dieser Aktivitäten sei sie von Polizisten bedroht worden. Am Tag vor ihrer Ausreise hätten Polizisten ihre Wohnung durchsucht. Nur ihr Sohn B._______ sei zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen. Am nächsten Tag habe sie zusammen mit ihren Kindern die Türkei legal auf dem Luftweg verlassen und sei in die Schweiz gereist. Nach der Ausreise habe sie

E-2131/2024 Seite 3 erfahren, dass in der Türkei gegen sie ein Strafverfahren wegen den ver- öffentlichen Beiträgen geführt werde. Dies sei ihr durch den Anwalt zur Kenntnis gebracht worden, den sie zehn Tage vor ihrer Ausreise mandatiert habe. Auch in der Schweiz habe sie Beiträge veröffentlicht und an einer prokurdischen Demonstration teilgenommen. Ihr Mann halte sich nach wie vor in der Türkei auf und arbeite weiterhin als Staatsangestellter in einem (…) in E._______. Nach ihrer Ausreise seien zwei Mal Polizisten bei ihrem Mann sowie dem Hausmeister vorbeigekommen, um sich nach ihrem Ver- bleib zu erkundigen. B.b B._______ führte anlässlich der Anhörung insbesondere aus, er sei in E._______ geboren und aufgewachsen. Er habe dort das Gymnasium bis zur zwölften Klasse besucht, jedoch wegen der Ausreise nicht abschlies- sen können. Am Tag vor dem Verlassen der Türkei sei er alleine zu Hause gewesen, als Polizisten die Wohnung durchsucht hätten. Er habe Angst bekommen und sei, nachdem die Polizisten die Wohnung wieder verlassen hätten, zu seinem Grossvater gegangen. Am nächsten Tag sei er mit seiner Mutter und seinem Bruder aus der Türkei ausgereist. C. Mit Eingabe vom 25. August 2023 reichten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz unter anderem mehrere von ihrem Anwalt erstellte Screenshots aus dem UYAP (türkisches Justiz-Informationssystem) vom 17. August 2023 samt anwaltlichem Referenzschreiben vom selben Tag, eine Anwalts- vollmacht vom 20. Dezember 2022, eine Kopie des Denunziationsschrei- bens vom (…) Dezember 20(…), Screenshots vom Facebook-Profil der Beschwerdeführerin sowie Fotos von prokurdischen Veranstaltungen. D. Mit Verfügung vom 6. März 2024 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete den Voll- zug der Wegweisung an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Eingabe vom 8. April 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die genannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlings- eigenschaft sei festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht

E-2131/2024 Seite 4 beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung. Mit der Beschwerdeschrift reichten sie ein weiteres Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 19. März 2024 sowie mehrere von diesem erstellte Screenshots aus dem UYAP, Untersuchungsberichte vom (…), (…) und (…) Januar 20(…) und einen Bericht der Generalstaatsanwalt- schaft D._______ vom (…) Februar 20(…) zu den Akten. F. Die Instruktionsrichterin wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung mit Zwischenverfü- gung vom 22. April 2024 ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Diesen leis- teten die Beschwerdeführenden am 6. Mai 2024 fristgerecht. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2024 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Die entsprechende Vernehm- lassung vom 11. Juni 2024 wurde den Beschwerdeführenden zur Kennt- nisnahme zugestellt.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei- lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie- gend – endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

E-2131/2024 Seite 5 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Namentlich habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel und die aktuelle Rechtsprechung zu politischen Verfahren in der Türkei nicht berücksichtigt. Ausserdem habe sie die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht verletzt, indem sie pauschal behaupte, der Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfol- gung.

E. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf- klärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge- nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Er verlangt, dass die verfügende Be- hörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernst- haft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entspre- chend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Diese dient dazu, der Partei die für den Entscheid mass- gebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gege- benenfalls sachgemäss anfechten kann (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.1).

E. 4.3 Zunächst ist festzustellen, dass der Einwand, die Vorinstanz habe gel- tende Rechtsprechung missachtet, fehl geht. Nebst dem, dass sich dieser Vorwurf als unzutreffend erweist, würde eine derartige Vorgehensweise keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen, mithin keinen formel-

E-2131/2024 Seite 6 len Aspekt betreffen, sondern einen materiellen. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich und unter Hinweis auf die ak- tuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, weshalb sie eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin für nicht wahrscheinlich hält. Dabei hat sie auch sämtliche eingereichte Be- weismittel mitberücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/3. S.4, Ziff. II/2. S. 6 ff.). Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war sodann of- fensichtlich ohne Weiteres möglich. Da keine Verletzungen des rechtlichen Gehörs auszumachen sind, sich die formelle Rüge mithin als unbegründet erweist, ist der Rückweisungsantrag abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asyl- suchende Person erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunfts- staat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatli- chen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeind- lich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung be- fürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E-2131/2024 Seite 7 Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass es wegen der Sympathie der Beschwerdeführerin für die HDP zu Drohungen beziehungsweise zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei. Da sie für die genannte Partei jedoch nicht in exponierter Stellung tätig gewesen sei, würden sich in die- sem Zusammenhang keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Ver- folgung ergeben. Ferner würden die geltend gemachten Schikanen und Unterdrückungsmassnahmen durch die türkischen Behörden oder Dritte in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könn- ten und würden somit ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz entfalten. Sodann habe die Beschwerdeführerin wegen des geltend gemachten Strafverfahrens bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu be- fürchten. Die eingereichten Beweismittel würden zeigen, dass zwar ein staatsanwaltliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Da in der Türkei solche Verfah- ren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen vorliegend in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder späteren Verurteilung der Beschwerdeführerin aus einem flüchtlingsrecht- lich relevanten Motiv führen werden. Schliesslich sei aufgrund der Akten- lage davon auszugehen, dass sie das Strafverfahren mit hoher Wahr- scheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1471/2023 vom

18. Januar 2024 vor, die dortige Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Jahr 2020 Bei- träge auf den sozialen Medien veröffentlicht, sich seit Jahren zudem auch in der Öffentlichkeit politisch engagiert und sei daher bereits im Visier der türkischen Behörden gestanden. Das mache deutlich, dass das in der Tür- kei eröffnete Strafverfahren nicht durch sie selbst initiiert worden sei. So- dann könne dem Bericht der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (…) Februar 20(…) entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin wei- terhin von den türkischen Behörden überwacht werde und diesen bekannt sei, dass sie an einer prokurdischen Demonstration in der Schweiz teilge- nommen habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihr mit hoher Wahr- scheinlichkeit eine Verhaftung sowie Verurteilung wegen Propaganda für

E-2131/2024 Seite 8 eine Terrororganisation zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, was als asyl- rechtlich relevant zu qualifizieren sei.

E. 6.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Teilnahme der Be- schwerdeführerin an der Demonstration in der Schweiz habe nicht zu ei- nem neuen Verfahren geführt. Vielmehr sei dies in das bestehende Ermitt- lungsverfahren mitaufgenommen worden. Weder dem Nachrichtenartikel, noch dem darin enthaltenen Video zur Demonstration lasse sich eine öf- fentliche Exponierung der Beschwerdeführerin entnehmen, welche den Eindruck erwecken würde, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes werden könnte. Sodann sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörden von der Teilnahme der Beschwerdeführerin an dieser Veran- staltung überhaupt erfahren hätten oder wie die Beschwerdeführerin die rein interne Behördenkorrespondenz (Untersuchungsberichte) erhalten habe.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom

E. 7.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben für die HDP le- diglich Flyer für bevorstehende Feierlichkeiten verteilt und sich mit anderen Frauen im Parteibüro getroffen. Sie trat demnach nicht in exponierter Stel- lung in der Partei auf und wies bis zur Ausreise kein geschärftes politisches Profil auf, mithin lagen zu diesem Zeitpunkt keine Vorfluchtgründe vor, was die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat. Betreffend die Teilnahme an einer kurdischen Demonstration in F._______ und der damit einhergehenden Berichterstattung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Nach- richtenartikel nicht namentlich genannt wird und dem darin erwähnten Vi- deo nicht entnommen werden kann, dass sie augenscheinlich aus der Masse hervorstechen oder sich speziell exponieren würde. Entsprechend macht sie nicht geltend, sie habe bei der Organisation und Durchführung der Veranstaltung eine tragende Rolle gespielt. Daher ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen. Gesamthaft be- trachtet ist nicht von einem flüchtlingsrechtlich relevanten (exil-)politischen

E-2131/2024 Seite 9 Engagement und damit auch nicht von einem individuellen Politmalus aus- zugehen. Zudem hat sie nicht angegeben, in der Türkei jemals strafrecht- lich verfolgt, verhaftet oder verurteilt worden zu sein. Damit dürfte sie im Falle einer Verurteilung als Ersttäterin gelten, was das Risiko einer unbe- dingten Freiheitsstrafe weiter relativieren dürfte.

E. 7.3 Demnach kann die Beschwerdeführerin, wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, mit den eingereichten Dokumenten – falls von ihrer Echtheit auszugehen wäre – nur die Phase eines Ermittlungsstadiums be- legen und es ist offen, ob das zuständige Gericht eine Anklage als begrün- det erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen würde und die Beschwer- deführerin aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu einer Strafe von flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verurteilen würde.

E. 7.4 Sodann ist das von den Beschwerdeführenden zitierte Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts D-1471/2023 vom 18. Januar 2024 entgegen ihrer Ansicht mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die Beschwerdefüh- rerin weist – im Gegensatz zum Beschwerdeführer im zitierten Urteil – kein relevantes politisches Profil auf. Ferner stammte der Beschwerdeführer im vorgenannten Verfahren aus einer politisch aktiven Familie, welche nach- weislich aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verfolgt wurde. Derartiges kann den Akten vorliegend nicht entnommen werden. Ausser- dem konnte die Beschwerdeführerin die Türkei gemeinsam mit ihren Kin- dern legal auf dem Flugweg verlassen. Ihr Mann hält sich gemäss ihren Angaben sodann weiterhin in der Türkei auf und geht unbehelligt seiner Arbeit in einem staatlichen (…) nach. Es ist daher nicht von einem derart grossen Interesse der türkischen Behörden an der Beschwerdeführerin auszugehen, als dass es als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren wäre. Daran vermögen auch die behördlichen Nachfragen nach ihrem Ver- bleib nichts zu ändern.

E. 7.5 Nach dem Gesagten liegen weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe vor, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche der Be- schwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat.

E. 8 November 2024 festgehalten, dass die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidi- gung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» – auch in Kombination – hängig sind, nicht generell dazu führt, dass türkische Asyl- suchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden. Im Einzelfall müsse indes geprüft werden, ob Hinweise auf einen individuellen Polit- malus vorliegen (insbesondere a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8).

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

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E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Be- schwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge- fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge- setzt wären.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

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E. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch- kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht für Angehö- rige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler BVGer D-5241/2024 vom 20. September 2024 E. 8.4.2).

E. 9.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, aber nicht weiter belegt, sie sei psychisch in einer sehr schlechten Verfas- sung und könne daher nicht wieder zurück in die Türkei, ist darauf hinzu- weisen, dass die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiat- rische Einrichtungen und es stehen im Bedarfsfall auch Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. Referenzurteil des BVGerE-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.H.). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine allfällig notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat erhältlich machen kann.

E. 9.3.3 Weiter hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus- führlich zum Kindeswohl geäussert und zutreffend ausgeführt, dass dieses dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nicht auseinander, weshalb die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu be- stätigen sind. Ebenso hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, der Ehe- mann und Vater der Beschwerdeführenden lebe nach wie vor in E._______, weshalb sich die Rückkehr dorthin auch vor diesem Hinter- grund als zumutbar erweist.

E. 9.4 Die Beschwerdeführenden verfügen schliesslich über türkische Identi- tätskarten (gültig bis […]) sowie «(…)»’s, weshalb der Vollzug der Wegwei- sung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor- läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E-2131/2024 Seite 12

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdefüh- renden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 6. Mai 2024 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-2131/2024 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnom- men.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2131/2024 Urteil vom 5. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Emine Zaimi-Husejni. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Meret Adam, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 19. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Eingabe vom 1. Juni 2023 reichten sie unter anderem Kopien der folgenden türkischen Verfahrensdokumente betreffend die Beschwerdeführerin ein:

- Auftrag der Staatsanwaltschaft D._______ für die ersten Ermittlungen vom (...) Dezember 20(...)

- Ermittlungsakten der Anti-Terror-Abteilung der Sicherheitsdirektion E._______

- Entscheid der Staatsanwaltschaft D._______ über die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens vom (...) Januar 20(...)

- Beschluss in sonstiger Sache (De i ik karar) des zweiten Friedensstrafrichters von D._______ vom (...) Januar 20(...)

- Vorführbefehl (Yakalama Emri) des zweiten Friedensstrafrichters von D._______ vom (...) Januar 20(...) B. B.a Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin sowie den älteren Sohn, B._______, am 17. August 2023 zu den Asylgründen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei in E._______, Provinz D._______, geboren und habe bis zu ihrer Ausreise dort gelebt. Sie habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht und anschliessend als (...) und (...) gearbeitet. Im Jahr 20(...) habe sie an einer Demonstration teilgenommen, bei welcher die Polizei Gasbomben eingesetzt habe. Anschliessend sei sie von Polizisten mit Stöcken geschlagen worden, obwohl sie schwanger gewesen sei. Die Verletzungen hätten zu medizinischen Komplikationen geführt und sie habe das Kind verloren, weshalb sie anschliessend eine schwierige Zeit durchgemacht habe. Als ihr jüngerer Sohn schulpflichtig geworden sei, habe sie wieder begonnen, als Freiwillige für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) zu arbeiten, namentlich Flyer zu verteilen. Um die Partei zu unterstützen, hätten sich die Frauen in der Region zusammengeschlossen und seien der Partei beigetreten. Sie hätten sich im Parteibüro getroffen und Beiträge auf den Sozialen Medien veröffentlicht. Wegen dieser Aktivitäten sei sie von Polizisten bedroht worden. Am Tag vor ihrer Ausreise hätten Polizisten ihre Wohnung durchsucht. Nur ihr Sohn B._______ sei zu diesem Zeitpunkt zu Hause gewesen. Am nächsten Tag habe sie zusammen mit ihren Kindern die Türkei legal auf dem Luftweg verlassen und sei in die Schweiz gereist. Nach der Ausreise habe sie erfahren, dass in der Türkei gegen sie ein Strafverfahren wegen den veröffentlichen Beiträgen geführt werde. Dies sei ihr durch den Anwalt zur Kenntnis gebracht worden, den sie zehn Tage vor ihrer Ausreise mandatiert habe. Auch in der Schweiz habe sie Beiträge veröffentlicht und an einer prokurdischen Demonstration teilgenommen. Ihr Mann halte sich nach wie vor in der Türkei auf und arbeite weiterhin als Staatsangestellter in einem (...) in E._______. Nach ihrer Ausreise seien zwei Mal Polizisten bei ihrem Mann sowie dem Hausmeister vorbeigekommen, um sich nach ihrem Verbleib zu erkundigen. B.b B._______ führte anlässlich der Anhörung insbesondere aus, er sei in E._______ geboren und aufgewachsen. Er habe dort das Gymnasium bis zur zwölften Klasse besucht, jedoch wegen der Ausreise nicht abschliessen können. Am Tag vor dem Verlassen der Türkei sei er alleine zu Hause gewesen, als Polizisten die Wohnung durchsucht hätten. Er habe Angst bekommen und sei, nachdem die Polizisten die Wohnung wieder verlassen hätten, zu seinem Grossvater gegangen. Am nächsten Tag sei er mit seiner Mutter und seinem Bruder aus der Türkei ausgereist. C. Mit Eingabe vom 25. August 2023 reichten die Beschwerdeführenden der Vorinstanz unter anderem mehrere von ihrem Anwalt erstellte Screenshots aus dem UYAP (türkisches Justiz-Informationssystem) vom 17. August 2023 samt anwaltlichem Referenzschreiben vom selben Tag, eine Anwaltsvollmacht vom 20. Dezember 2022, eine Kopie des Denunziationsschreibens vom (...) Dezember 20(...), Screenshots vom Facebook-Profil der Beschwerdeführerin sowie Fotos von prokurdischen Veranstaltungen. D. Mit Verfügung vom 6. März 2024 lehnte die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete den Vollzug der Wegweisung an und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Eingabe vom 8. April 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die genannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung. Mit der Beschwerdeschrift reichten sie ein weiteres Schreiben des türkischen Rechtsanwalts vom 19. März 2024 sowie mehrere von diesem erstellte Screenshots aus dem UYAP, Untersuchungsberichte vom (...), (...) und (...) Januar 20(...) und einen Bericht der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (...) Februar 20(...) zu den Akten. F. Die Instruktionsrichterin wies die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung mit Zwischenverfügung vom 22. April 2024 ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert angesetzter Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Diesen leisteten die Beschwerdeführenden am 6. Mai 2024 fristgerecht. G. Mit Zwischenverfügung vom 3. Juni 2024 wurde die Vorinstanz eingeladen, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Die entsprechende Vernehmlassung vom 11. Juni 2024 wurde den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 Asylgesetz [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Namentlich habe die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel und die aktuelle Rechtsprechung zu politischen Verfahren in der Türkei nicht berücksichtigt. Ausserdem habe sie die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht verletzt, indem sie pauschal behaupte, der Beschwerdeführerin drohe bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keine asylrelevante Verfolgung. 4.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Er verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Diese dient dazu, der Partei die für den Entscheid massgebenden Umstände zur Kenntnis zu bringen, damit sie sich ein Bild über die Tragweite machen, ihn auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgemäss anfechten kann (vgl. BGE 141 IV 244 E. 1.2.1). 4.3 Zunächst ist festzustellen, dass der Einwand, die Vorinstanz habe geltende Rechtsprechung missachtet, fehl geht. Nebst dem, dass sich dieser Vorwurf als unzutreffend erweist, würde eine derartige Vorgehensweise keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen, mithin keinen formellen Aspekt betreffen, sondern einen materiellen. Sodann hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich und unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, weshalb sie eine asylrechtlich relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin für nicht wahrscheinlich hält. Dabei hat sie auch sämtliche eingereichte Beweismittel mitberücksichtigt (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. I/3. S.4, Ziff. II/2. S. 6 ff.). Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war sodann offensichtlich ohne Weiteres möglich. Da keine Verletzungen des rechtlichen Gehörs auszumachen sind, sich die formelle Rüge mithin als unbegründet erweist, ist der Rückweisungsantrag abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung kommt die Vorinstanz zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zwar könne nicht ausgeschlossen werden, dass es wegen der Sympathie der Beschwerdeführerin für die HDP zu Drohungen beziehungsweise zu einer Hausdurchsuchung gekommen sei. Da sie für die genannte Partei jedoch nicht in exponierter Stellung tätig gewesen sei, würden sich in diesem Zusammenhang keine Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung ergeben. Ferner würden die geltend gemachten Schikanen und Unterdrückungsmassnahmen durch die türkischen Behörden oder Dritte in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten und würden somit ebenfalls keine asylrechtliche Relevanz entfalten. Sodann habe die Beschwerdeführerin wegen des geltend gemachten Strafverfahrens bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Die eingereichten Beweismittel würden zeigen, dass zwar ein staatsanwaltliches Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren, indessen (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei. Da in der Türkei solche Verfahren oft in teils hoher Zahl eingeleitet, aber häufig auch wieder eingestellt würden, sei es zum jetzigen Zeitpunkt offen, ob die Ermittlungen vorliegend in absehbarer Zeit überhaupt zur Eröffnung eines Gerichtsverfahrens oder späteren Verurteilung der Beschwerdeführerin aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen werden. Schliesslich sei aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass sie das Strafverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe oder habe einleiten lassen, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe bringen die Beschwerdeführenden unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1471/2023 vom 18. Januar 2024 vor, die dortige Rechtsprechung sei auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Die Beschwerdeführerin habe seit dem Jahr 2020 Beiträge auf den sozialen Medien veröffentlicht, sich seit Jahren zudem auch in der Öffentlichkeit politisch engagiert und sei daher bereits im Visier der türkischen Behörden gestanden. Das mache deutlich, dass das in der Türkei eröffnete Strafverfahren nicht durch sie selbst initiiert worden sei. Sodann könne dem Bericht der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom (...) Februar 20(...) entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin weiterhin von den türkischen Behörden überwacht werde und diesen bekannt sei, dass sie an einer prokurdischen Demonstration in der Schweiz teilgenommen habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe ihr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verhaftung sowie Verurteilung wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu einer unbedingten Freiheitsstrafe, was als asylrechtlich relevant zu qualifizieren sei. 6.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, die Teilnahme der Beschwerdeführerin an der Demonstration in der Schweiz habe nicht zu einem neuen Verfahren geführt. Vielmehr sei dies in das bestehende Ermittlungsverfahren mitaufgenommen worden. Weder dem Nachrichtenartikel, noch dem darin enthaltenen Video zur Demonstration lasse sich eine öffentliche Exponierung der Beschwerdeführerin entnehmen, welche den Eindruck erwecken würde, dass sie zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes werden könnte. Sodann sei nicht nachvollziehbar, wie die Behörden von der Teilnahme der Beschwerdeführerin an dieser Veranstaltung überhaupt erfahren hätten oder wie die Beschwerdeführerin die rein interne Behördenkorrespondenz (Untersuchungsberichte) erhalten habe. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 festgehalten, dass die Tatsache, dass in der Türkei staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen «Präsidentenbeleidigung» oder «Propaganda für eine terroristische Organisation» - auch in Kombination - hängig sind, nicht generell dazu führt, dass türkische Asylsuchende in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt werden. Im Einzelfall müsse indes geprüft werden, ob Hinweise auf einen individuellen Politmalus vorliegen (insbesondere a.a.O. E. 8.7.3 und E. 8.8). 7.2 Die Beschwerdeführerin hat gemäss eigenen Angaben für die HDP lediglich Flyer für bevorstehende Feierlichkeiten verteilt und sich mit anderen Frauen im Parteibüro getroffen. Sie trat demnach nicht in exponierter Stellung in der Partei auf und wies bis zur Ausreise kein geschärftes politisches Profil auf, mithin lagen zu diesem Zeitpunkt keine Vorfluchtgründe vor, was die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat. Betreffend die Teilnahme an einer kurdischen Demonstration in F._______ und der damit einhergehenden Berichterstattung ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Nachrichtenartikel nicht namentlich genannt wird und dem darin erwähnten Video nicht entnommen werden kann, dass sie augenscheinlich aus der Masse hervorstechen oder sich speziell exponieren würde. Entsprechend macht sie nicht geltend, sie habe bei der Organisation und Durchführung der Veranstaltung eine tragende Rolle gespielt. Daher ist das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen ebenfalls zu verneinen. Gesamthaft betrachtet ist nicht von einem flüchtlingsrechtlich relevanten (exil-)politischen Engagement und damit auch nicht von einem individuellen Politmalus auszugehen. Zudem hat sie nicht angegeben, in der Türkei jemals strafrechtlich verfolgt, verhaftet oder verurteilt worden zu sein. Damit dürfte sie im Falle einer Verurteilung als Ersttäterin gelten, was das Risiko einer unbedingten Freiheitsstrafe weiter relativieren dürfte. 7.3 Demnach kann die Beschwerdeführerin, wie bereits die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, mit den eingereichten Dokumenten - falls von ihrer Echtheit auszugehen wäre - nur die Phase eines Ermittlungsstadiums belegen und es ist offen, ob das zuständige Gericht eine Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren eröffnen würde und die Beschwerdeführerin aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu einer Strafe von flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verurteilen würde. 7.4 Sodann ist das von den Beschwerdeführenden zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1471/2023 vom 18. Januar 2024 entgegen ihrer Ansicht mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Die Beschwerdeführerin weist - im Gegensatz zum Beschwerdeführer im zitierten Urteil - kein relevantes politisches Profil auf. Ferner stammte der Beschwerdeführer im vorgenannten Verfahren aus einer politisch aktiven Familie, welche nachweislich aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv verfolgt wurde. Derartiges kann den Akten vorliegend nicht entnommen werden. Ausserdem konnte die Beschwerdeführerin die Türkei gemeinsam mit ihren Kindern legal auf dem Flugweg verlassen. Ihr Mann hält sich gemäss ihren Angaben sodann weiterhin in der Türkei auf und geht unbehelligt seiner Arbeit in einem staatlichen (...) nach. Es ist daher nicht von einem derart grossen Interesse der türkischen Behörden an der Beschwerdeführerin auszugehen, als dass es als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren wäre. Daran vermögen auch die behördlichen Nachfragen nach ihrem Verbleib nichts zu ändern. 7.5 Nach dem Gesagten liegen weder Vorfluchtgründe noch subjektive Nachfluchtgründe vor, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes, der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes sowie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler BVGerD-5241/2024 vom 20. September 2024 E. 8.4.2). 9.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, aber nicht weiter belegt, sie sei psychisch in einer sehr schlechten Verfassung und könne daher nicht wieder zurück in die Türkei, ist darauf hinzuweisen, dass die Behandlung psychischer Probleme in der Türkei sowohl stationär als auch ambulant möglich ist. Es existieren landesweit psychiatrische Einrichtungen und es stehen im Bedarfsfall auch Psychopharmaka zur Verfügung (vgl. Referenzurteil des BVGerE-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.H.). Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine allfällig notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat erhältlich machen kann. 9.3.3 Weiter hat sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich zum Kindeswohl geäussert und zutreffend ausgeführt, dass dieses dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht. Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nicht auseinander, weshalb die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu bestätigen sind. Ebenso hat die Vorinstanz zu Recht ausgeführt, der Ehemann und Vater der Beschwerdeführenden lebe nach wie vor in E._______, weshalb sich die Rückkehr dorthin auch vor diesem Hintergrund als zumutbar erweist. 9.4 Die Beschwerdeführenden verfügen schliesslich über türkische Identitätskarten (gültig bis [...]) sowie «(...)»'s, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 6. Mai 2024 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Emine Zaimi-Husejni Versand: