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D-3142/2024

D-3142/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-06-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Erwägungen (1 Absätze)

E. 7 Juni 2024 fristgerecht eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-3142/2024 Seite 5 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver- zichtet wurde, dass der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Akten vollständig und richtig festgestellt worden und die Verfügung als hinreichend begründet zu erachten ist, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache für weitere Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, und der in der Beschwerde erhobene Subeventualantrag abzuweisen ist, dass Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor Abschluss des ordentli- chen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bestanden haben, ge- stützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG im Rahmen eines Revisionsgesuches beim Bundesverwaltungsgericht gegen dessen zuvor ergangenes Urteil geltend zu machen und von diesem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2022 I/3), dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfah- ren, dass im Jahr 2017 wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Ter- rororganisation im Zusammenhang mit Social-Media-Beiträgen im Jahr 2016 gegen ihn eingeleitet worden sei, und bei den dazu eingereichten Dokumente um Tatsachen beziehungsweise Beweismittel handelt, die be- reits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1914/2019 vom

4. Januar 2021 bestanden haben, im vorangegangenen Asylverfahren aber nicht geltend gemacht wurden, dass diese Tatsachen und Beweismittel folglich aufgrund der funktionalen Zuständigkeitsordnung in der Rechtspflege des Bundes nicht durch das SEM, sondern vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Revisi- onsverfahrens gegen das Urteil D-1914/2019 vom 4. Januar 2021 zu prü- fen gewesen wären, dass vorliegend jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf eine Auf- splittung des Verfahrens zu verzichten und die flüchtlingsrechtliche Rele- vanz des Verfahrens aus dem Jahr 2017 und der dazu eingereichten Do- kumente angesichts des bereits fortgeschrittenen Verfahrensstandes im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, zumal dem Beschwerde- führer dadurch kein Rechtsnachteil erwächst (vgl. hierzu unter anderem die Urteile des BVGer D-2461/2021 vom 29. April 2024 E. 4, D-1471/2023 vom

18. Januar 2024 E. 3.3.1, D-3394/2021 vom 18. Oktober 2023 E. 9.3, D-959/2023 vom 19. Mai 2023 E. 5.3, E-5756/2022 vom 16. Januar 2023 E. 4.2.3 und D-5055/2022 vom 23. November 2022 E. 4.2.1).

D-3142/2024 Seite 6 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Er- kenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den An- forderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genü- gen, dass die Schlussfolgerung des SEM, die geltend gemachte Strafverfolgung des Beschwerdeführers im Jahr 2021 aufgrund seiner Twitter-Beiträge sei unglaubhaft, weil sie auf gefälschten Dokumenten basiere, überzeugt, und für die in diesem Zusammenhang hinsichtlich der an den jeweiligen Doku- menten festgestellten Fälschungsmerkmalen auf deren Auflistungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass in der Beschwerde den vom SEM erwähnten Fälschungsmerkmalen nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird, die substanzlos erscheinenden Angaben des Beschwerdeführers zum Inhalt und Stand des Strafverfah- rens aus dem Jahr 2021 nicht konkretisiert und auch die Twitter-Beiträge, aufgrund derer er angeblich strafrechtlich belangt werden soll, nicht belegt werden, dass in Einklang mit dem SEM auch die Strafverfolgung aus dem Jahre 2017 als nicht glaubhaft zu bezeichnen ist,

D-3142/2024 Seite 7 dass der Beschwerdeführer während seines ersten Asylverfahrens weder vor dem SEM noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs- gericht (vgl. dazu das Urteil D-1914/2019 vom 4. Januar 2019) von Face- book-Beiträgen mit politischem Inhalt berichtete, die er gepostet haben soll, noch eine Strafverfolgung oder eine Verurteilung zu einer Freiheits- strafe von mehreren Jahren im Jahr 2017 erwähnte, dass all dies vielmehr erstmals in der Stellungnahme vom 28. August 2023 geltend gemacht wurde (vgl. SEM-act. […]-36/3), dass entgegen der (auch) in der Beschwerde vertretenen Auffassung die Erklärung hierfür, der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren keine Beweismittel zum im Jahr 2017 gegen ihn geführten Strafverfahren gehabt, als Schutzbehauptung erscheint und schon deshalb nicht zu über- zeugen vermag, weil er seine im ersten Asylverfahren geltend gemachte Fluchtgründe (Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft in einem kurdisch- alevitischen Verein, der Teilnahme an Demonstrationen und der Nichtleis- tung des Militärdienstes) ebenfalls nicht mit Beweismittel hat belegen kön- nen, dass das SEM hinsichtlich der zum Verfahren aus dem Jahre 2017 einge- reichten Dokumente festhält, es hätten in der internen Analyse keine ein- deutigen Fälschungsmerkmale festgestellt werden können, es erachte al- lerdings die fünfmonatige Dauer zwischen dem Ermittlungsprotokoll vom (…) 2017 und dem Entscheid der zweiten Instanz vom (…) 2017 als zu kurz und damit als fälschungsverdächtig, wobei auch der Umstand, dass die Referenznummern nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizor- gane entsprechen würden, die Erkenntnis des SEM festige, dass das Ver- fahren aus dem Jahr 2017 nicht existiere und der Beschwerdeführer infol- gedessen wegen seiner Aktivität auf sozialen Medien auch keine Konse- quenzen durch den türkischen Staat befürchten müsse, dass aufgrund dieser nachvollziehbaren und überzeugenden Erkenntnis für das SEM keine Veranlassung bestand, die eingereichten Kopien der Rechtskraftbescheinigung, des Genehmigungsentscheids vom (…) 2017 und des UYAP-Screenshots – wie in der Beschwerde gefordert – auf Ma- nipulationen technisch analysieren zu lassen, zumal es sich nicht um Ori- ginaldokumente, sondern um Kopien handelt, die als solche ohnehin «technisch» nicht auf Manipulationen überprüft werden können,

D-3142/2024 Seite 8 dass das SEM ferner zutreffend festhält, der Beschwerdeführer werde ge- mäss seinen Angaben wegen der im ersten Asylverfahren im Jahr 2017 geltend gemachten Mitgliedschaft bei einem kurdisch-alevitischen Verein, seiner Teilnahmen an Demonstrationen in der Türkei und des von ihm da- mals nicht geleisteten Militärdienstes heute nicht mehr gesucht, weshalb diesen Vorbringen keine aktuelle flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung entfalten würden, dass in Einklang mit dem SEM auch die angebliche Verfolgung des Be- schwerdeführers durch die türkischen Behörden wegen mutmasslicher Un- terstützungsleistungen für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, zu Deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) in den Jahren 2013/2014 aufgrund der in diesem Zusammenhang eingereichten gefälschten Dokumente als nicht glaubhaft zu beurteilen ist, dass für die weiteren Einzelheiten in der Begründung auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu ver- weisen und gleichzeitig festzuhalten ist, dass in der Beschwerde keine sub- stanziierten Argumente vorgetragen werden, die geeignet sind, um hin- sichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh- rers zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu ge- langen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen- schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim- mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg- weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard

D-3142/2024 Seite 9 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass in der Beschwerde keine Gründe dargelegt werden, die geeignet sind, um hinsichtlich der Frage, ob sich der Vollzug der verfügten Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen, dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer stamme aus der stark vom Erdbeben betroffenen Provinz Gaziantep, dass der Beschwerdeführer jedoch anlässlich der Personalienaufnahme erklärte, er stamme aus D._______ (Provinz Erzincan) und habe vor seiner Ausreise dort gelebt (vgl. SEM-act. […]-10/7 Ziff. 1.07 ff.), dass er demnach nicht aus einer der elf hauptsächlich von den Erdbeben vom 6. Februar 2023 betroffenen Provinzen stammt (vgl. dazu das Refe- renzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11), dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Weg- weisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuwei- sen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 7. Juni 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite)

D-3142/2024 Seite 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens- kosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3142/2024 law/fes Urteil vom 13. Juni 2024 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten,Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. April 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2017 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 3. April 2019 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug derselben anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. April 2019 mit Urteil D-1914/2019 vom 4. Januar 2021 abwies, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben anschliessend nach Belgien und später nach Italien reiste und am 20. Februar 2023 wieder in die Schweiz gelangte, wo er am 28. Februar 2023 erneut um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 2. Mai 2023 zur Begründung seines zweiten Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei aufgrund von zwei im Jahr 2019 auf Twitter veröffentlichter Beiträge angeklagt worden, wobei ihm in der Anklageschrift der Generalstaatsanwaltschaft von B._______ vom 22. Januar 2021 auch die Mithilfe an einem Sprengstoffanschlag im Jahr 2020 in der Türkei vorgeworden werde, an dem er gar nicht habe beteiligt gewesen sein können, da er sich damals in der Schweiz aufgehalten habe, dass er gemäss dieser Anklageschrift aufgrund des Art. 220 Abs. 7 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB) und Art. 7 Abs. 2 des türkischen Anti-Terror-Gesetzes (tATG) verurteilt werden soll, dass er entsprechende Justizdokumente zum Verfahren im Jahr 2021 einreichte und ausführte, er habe diese erst nach Ablehnung seines ersten Asylgesuches gegen Bezahlung über einen Sachbearbeiter in der Türkei beschaffen können, dass das SEM die zum Verfahren aus dem Jahr 2021 eingereichten Beweismittel einer amtsinternen Überprüfung unterzog, dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2023 das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse gewährte, dass die ihm zugewiesene Rechtsvertretung am 28. August 2023 Stellung nahm und neue Beweismittel zu einem gegen den Beschwerdeführer geführten Verfahren aus dem Jahre 2017 einreichte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ergänzenden Anhörung vom 29. Februar 2024 zu den neu eingereichten Dokumenten zum Verfahren aus dem Jahr 2017 geltend machte, er sei im Jahr 2017 aufgrund seiner Facebook-Mitteilungen aus dem Jahr 2016 gemäss Art. 7 Abs. 2 tATG angeklagt und am (...) 2017 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, sieben Monaten und fünfzehn Tagen rechtskräftig verurteilt worden, dass die Rechtsvertretung mit Eingabe vom 18. März 2024 einen Screenshot des UYAP-Auszugs des Beschwerdeführers einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 18. April 2024 - eröffnet am 22. April 2024 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein zweites Asylgesuch vom 28. Februar 2023 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und feststellte, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden, und den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Mai 2024 (Datum der Postaufgabe: 20. Mai 2024) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass darin beantragt wird, die Beschwerde sei gutzuheissen, der angefochtene Asylentscheid sei aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu verfügen, subeventualiter sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichner sei ihm als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2024 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 12. Juni 2024 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen mit Hinweis, ansonsten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 7. Juni 2024 einzahlte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der einverlangte Kostenvorschuss am 7. Juni 2024 fristgerecht eingezahlt wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der Akten vollständig und richtig festgestellt worden und die Verfügung als hinreichend begründet zu erachten ist, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache für weitere Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen, und der in der Beschwerde erhobene Subeventualantrag abzuweisen ist, dass Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht bestanden haben, gestützt auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG im Rahmen eines Revisionsgesuches beim Bundesverwaltungsgericht gegen dessen zuvor ergangenes Urteil geltend zu machen und von diesem zu prüfen sind (vgl. BVGE 2022 I/3), dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahren, dass im Jahr 2017 wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation im Zusammenhang mit Social-Media-Beiträgen im Jahr 2016 gegen ihn eingeleitet worden sei, und bei den dazu eingereichten Dokumente um Tatsachen beziehungsweise Beweismittel handelt, die bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1914/2019 vom 4. Januar 2021 bestanden haben, im vorangegangenen Asylverfahren aber nicht geltend gemacht wurden, dass diese Tatsachen und Beweismittel folglich aufgrund der funktionalen Zuständigkeitsordnung in der Rechtspflege des Bundes nicht durch das SEM, sondern vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Revisionsverfahrens gegen das Urteil D-1914/2019 vom 4. Januar 2021 zu prüfen gewesen wären, dass vorliegend jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf eine Aufsplittung des Verfahrens zu verzichten und die flüchtlingsrechtliche Relevanz des Verfahrens aus dem Jahr 2017 und der dazu eingereichten Dokumente angesichts des bereits fortgeschrittenen Verfahrensstandes im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, zumal dem Beschwerdeführer dadurch kein Rechtsnachteil erwächst (vgl. hierzu unter anderem die Urteile des BVGer D-2461/2021 vom 29. April 2024 E. 4, D-1471/2023 vom 18. Januar 2024 E. 3.3.1, D-3394/2021 vom 18. Oktober 2023 E. 9.3, D-959/2023 vom 19. Mai 2023 E. 5.3, E-5756/2022 vom 16. Januar 2023 E. 4.2.3 und D-5055/2022 vom 23. November 2022 E. 4.2.1). dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen, dass die Schlussfolgerung des SEM, die geltend gemachte Strafverfolgung des Beschwerdeführers im Jahr 2021 aufgrund seiner Twitter-Beiträge sei unglaubhaft, weil sie auf gefälschten Dokumenten basiere, überzeugt, und für die in diesem Zusammenhang hinsichtlich der an den jeweiligen Dokumenten festgestellten Fälschungsmerkmalen auf deren Auflistungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass in der Beschwerde den vom SEM erwähnten Fälschungsmerkmalen nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird, die substanzlos erscheinenden Angaben des Beschwerdeführers zum Inhalt und Stand des Strafverfahrens aus dem Jahr 2021 nicht konkretisiert und auch die Twitter-Beiträge, aufgrund derer er angeblich strafrechtlich belangt werden soll, nicht belegt werden, dass in Einklang mit dem SEM auch die Strafverfolgung aus dem Jahre 2017 als nicht glaubhaft zu bezeichnen ist, dass der Beschwerdeführer während seines ersten Asylverfahrens weder vor dem SEM noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. dazu das Urteil D-1914/2019 vom 4. Januar 2019) von Facebook-Beiträgen mit politischem Inhalt berichtete, die er gepostet haben soll, noch eine Strafverfolgung oder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehreren Jahren im Jahr 2017 erwähnte, dass all dies vielmehr erstmals in der Stellungnahme vom 28. August 2023 geltend gemacht wurde (vgl. SEM-act. [...]-36/3), dass entgegen der (auch) in der Beschwerde vertretenen Auffassung die Erklärung hierfür, der Beschwerdeführer habe im ersten Asylverfahren keine Beweismittel zum im Jahr 2017 gegen ihn geführten Strafverfahren gehabt, als Schutzbehauptung erscheint und schon deshalb nicht zu überzeugen vermag, weil er seine im ersten Asylverfahren geltend gemachte Fluchtgründe (Verfolgung aufgrund der Mitgliedschaft in einem kurdisch-alevitischen Verein, der Teilnahme an Demonstrationen und der Nichtleistung des Militärdienstes) ebenfalls nicht mit Beweismittel hat belegen können, dass das SEM hinsichtlich der zum Verfahren aus dem Jahre 2017 eingereichten Dokumente festhält, es hätten in der internen Analyse keine eindeutigen Fälschungsmerkmale festgestellt werden können, es erachte allerdings die fünfmonatige Dauer zwischen dem Ermittlungsprotokoll vom (...) 2017 und dem Entscheid der zweiten Instanz vom (...) 2017 als zu kurz und damit als fälschungsverdächtig, wobei auch der Umstand, dass die Referenznummern nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane entsprechen würden, die Erkenntnis des SEM festige, dass das Verfahren aus dem Jahr 2017 nicht existiere und der Beschwerdeführer infolgedessen wegen seiner Aktivität auf sozialen Medien auch keine Konsequenzen durch den türkischen Staat befürchten müsse, dass aufgrund dieser nachvollziehbaren und überzeugenden Erkenntnis für das SEM keine Veranlassung bestand, die eingereichten Kopien der Rechtskraftbescheinigung, des Genehmigungsentscheids vom (...) 2017 und des UYAP-Screenshots - wie in der Beschwerde gefordert - auf Manipulationen technisch analysieren zu lassen, zumal es sich nicht um Originaldokumente, sondern um Kopien handelt, die als solche ohnehin «technisch» nicht auf Manipulationen überprüft werden können, dass das SEM ferner zutreffend festhält, der Beschwerdeführer werde gemäss seinen Angaben wegen der im ersten Asylverfahren im Jahr 2017 geltend gemachten Mitgliedschaft bei einem kurdisch-alevitischen Verein, seiner Teilnahmen an Demonstrationen in der Türkei und des von ihm damals nicht geleisteten Militärdienstes heute nicht mehr gesucht, weshalb diesen Vorbringen keine aktuelle flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohung entfalten würden, dass in Einklang mit dem SEM auch die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden wegen mutmasslicher Unterstützungsleistungen für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê, zu Deutsch: Arbeiterpartei Kurdistans) in den Jahren 2013/2014 aufgrund der in diesem Zusammenhang eingereichten gefälschten Dokumente als nicht glaubhaft zu beurteilen ist, dass für die weiteren Einzelheiten in der Begründung auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen und gleichzeitig festzuhalten ist, dass in der Beschwerde keine substanziierten Argumente vorgetragen werden, die geeignet sind, um hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung zu gelangen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass in der Beschwerde keine Gründe dargelegt werden, die geeignet sind, um hinsichtlich der Frage, ob sich der Vollzug der verfügten Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Einschätzung zu gelangen, dass auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde behauptet wird, der Beschwerdeführer stamme aus der stark vom Erdbeben betroffenen Provinz Gaziantep, dass der Beschwerdeführer jedoch anlässlich der Personalienaufnahme erklärte, er stamme aus D._______ (Provinz Erzincan) und habe vor seiner Ausreise dort gelebt (vgl. SEM-act. [...]-10/7 Ziff. 1.07 ff.), dass er demnach nicht aus einer der elf hauptsächlich von den Erdbeben vom 6. Februar 2023 betroffenen Provinzen stammt (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11), dass nach dem Gesagten auch der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 7. Juni 2024 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Ferreyra Versand: