Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch)
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehörige tamilischer Ethnie suchte am 23. Dezember 2013 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, ein befreundeter Militärangehöriger habe ihm auf seinem Mobiltelefon Vi- deoaufnahmen von Folterungen tamilischer Zivilisten gezeigt. Dies habe ihn sehr beschäftigt, weshalb er seinen besten Freund, der für einen par- lamentarischen Abgeordneten gearbeitet habe, um Rat gefragt habe. Der Abgeordnete habe jemanden organisiert, der das Video gekauft habe. Den Erlös habe er (der Beschwerdeführer) seinem Freund bei der Armee wei- tergeleitet. Letzterer habe ihm am 13. Mai 2013 weitere Videos zum Wei- terverkauf übergeben. Am 14. Mai 2013 habe ihn sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass Beamte des Criminal Investigation Department (CID) seine Wohnung durchsucht und Speichermedien mitgenommen hätten. Auch sei seine Ehefrau befragt worden. Er habe deshalb beschlossen, Sri Lanka zu verlassen. B. Auf Anfrage des SEM vom 23. Januar 2015 an die Schweizerische Bot- schaft in Colombo führte diese mit Bericht vom 21. Mai 2015 im Wesentli- chen aus, bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben des CID handle es sich zweifelsfrei um eine Fälschung. Man verweise auf das angehängte Schreiben der von der Botschaft beigezogenen Vertrauensan- wältin, welche die Vorladung analysiert habe sowie deren Bericht vom
5. Mai 2015. Die Familie des Beschwerdeführers habe bei einem Besuch erzählt, sie würde die Gründe für die Ausreise ihres Sohnes nicht kennen sowie, dass drei Tage nach der Ausreise dessen Ehefrau von Polizisten in Zivil befragt worden sei. Die Ehefrau habe anonyme Anrufe erhalten. Der Beschwerdeführer stamme aus einer gut gebildeten und situierten Familie. Man erachte das Vorbringen unter Berücksichtigung des politischen und familiären Kontexts als wenig wahrscheinlich. C. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingaben vom 18. Juni 2015, 17. August 2015 und 1. September 2015 zur Botschaftsabklärung Stellung. Unter
E-3914/2023 Seite 3 anderem bemängelte er, es sei unklar, wer die Vertrauensanwältin sei und was ihre Qualifikationen seien. Der Bericht weise keine Beweiskraft auf. D. Mit Entscheid vom 25. September 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2013 ab, ordnete dessen Weg- weisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. E. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil E-6940/2015 vom 16. November 2015 ab. Das Gericht stützte in seinem Entscheid die vorinstanzliche Einschätzung, dass die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien und hielt insbesondere fest, die Tatsache, dass er ein gefälschtes Doku- ment eingereicht habe, setzte seine persönliche Glaubwürdigkeit herab. Die von der Vertrauensanwältin in ihrer Analyse vorgebrachten Argumente, wonach es sich bei der Vorladung des CID um eine Fälschung handle, seien nachvollziehbar. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringe, sei nicht geeignet, den Schluss der Vorinstanz zu entkräften. Zudem seien seine Aussagen zu wesentlichen Aspekten widersprüchlich zu jenen seiner Familienmitglieder gegenüber der Vertrauensanwältin. Allein aus seiner weiteren Behauptung, er habe zwei Cousins, die für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen seien, lasse sich keine erhöhte Ver- folgungsgefahr ableiten.
II. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. Februar 2016 reichte der Be- schwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch ein. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, aus dem Urteil vom 16. No- vember 2015 gehe hervor, dass die Mitarbeiter der Botschaft der Vertrau- ensanwältin diverse Aktenstücke aus seinem Asylverfahren vorgelegt hät- ten und sie einen sri-lankischen Polizisten kontaktiert habe. Es könne da- mit nicht ausgeschlossen werden, dass sie ein "verlängerter Arm" des CID sei und sie die Akten dem sri-lankischen Polizeibeamten gezeigt oder zu- mindest zugänglich gemacht habe. Erwähntem Urteil lasse sich auch nicht entnehmen, dass sie den Polizisten nur allgemein gefragt habe. Es
E-3914/2023 Seite 4 bestehe daher das Risiko, dass der Beschwerdeführer auf der schwarzen Liste des CID stehe und bei einer Einreise verhaftet und gefoltert würde. G. Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 wies das SEM das zweite Asylgesuch vom 16. Februar 2016 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerde- führers aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. H. Am 30. März 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin machte er insbesondere geltend, Polizisten in Sri Lanka seien zur Weiterleitung sensibler Informationen verpflichtet. Ausserdem hätte seine Gefährdungssituation mit Blick auf den in Sri Lanka im November 2019 erfolgten Machtwechsel geprüft werden müssen. I. Mit Urteil E-1781/2020 vom 2. August 2021 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde vom 30. März 2020 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Akten würden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Sicherheitsbehörden in Sri Lanka durch die getätigten Abklärungen der Vertrauensanwältin Kenntnis von den Akten des Beschwerdeführers erhalten hätten und dieser nun auf der schwarzen Liste des CID stünde. Die Vorgehensweise der Ver- trauensanwältin sei nicht zu beanstanden. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass der von ihr konsultierte Polizeioffizier Kenntnis von personali- sierten Daten erhalten habe. Somit müsse nicht von einer künftigen Verfol- gung aufgrund der getroffenen Abklärungen der Vertrauensanwältin im Jahre 2015 ausgegangen werden. Aufgrund der nicht glaubhaften Ausrei- segründe des Beschwerdeführers sei auch nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Es bestünden keine hinreichenden An- haltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Auch die akzentuierte Gefährdungslage in Sri Lanka ändere daran nichts.
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III. J. J.a Mit Eingabe vom 31. März 2022 wandte sich der Beschwerdeführer er- neut an das SEM und erklärte, er habe in den vorangegangenen Verfahren wesentliche Aspekte seiner Fluchtgründe verschwiegen. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen führte er aus, im Oktober 2001 sei sein guter Freund S.R. in B._______ verhaftet worden, weil dieser mit einer Waffenlieferung erwischt worden sei. Daraufhin habe er seinen Freund im Gefängnis besucht. Im November 2002 habe besagter Freund die Freilas- sung auf Kaution beantragt; er (der Beschwerdeführer) sowie eine Cousine des Freundes hätten für den Freund S.R. gebürgt. Die Cousine habe er in der Folge näher kennengelernt und am 25. Juni 2005 hätten sie geheiratet. Er und seine Ehefrau hätten zusammen mit dem Freund S.R. in C._______ gelebt und diesen so gut wie möglich finanziell unterstützt. Im Jahr 2006 sei sein Freund S.R. verschwunden. Danach seien seine Frau und er vom Geheimdienst aufgesucht worden. Sie seien zum Aufenthaltsort des Freun- des S.R. befragt und anlässlich dieser Befragungen misshandelt worden. Man habe ihnen erklärt, der Freund S.R. sei ein Mitglied des Geheimdiens- tes der LTTE, habe im Jahr 2001 diverse Terroranschläge in C._______ geplant gehabt und deswegen versucht, Waffen von B._______ nach C._______ zu schmuggeln. Er (der Beschwerdeführer) sei beschuldigt worden, den Freund S.R. im Zeitraum von 2002 bis 2006 unterstützt zu haben und deshalb inhaftiert worden. Dank seiner Ehefrau und seines An- walts sei er unter Auflagen aus der Haft entlassen worden. Er habe jeden Tag persönlich Unterschrift leisten müssen. Noch viele Male sei er verhört und jedes Mal gefoltert worden. Die Spuren der damaligen Misshandlun- gen seien heute noch sichtbar. Nach Ende des Krieges im Jahr 2009 sei die Meldepflicht reduziert worden und er habe gehofft, dass seine Prob- leme bald enden würden. Im Jahr 2012 habe er erfahren, dass der besagte Freund S.R. in D._______ verhaftet worden sei. Seinetwegen sei er erneut durch den Geheimdienst verhört und verdächtigt worden, an neuen Aktivi- täten der LTTE beteiligt zu sein. Im Jahre 2013 sei es zu jenen Ereignissen gekommen, die er bereits in den vorangegangenen Verfahren geschildert habe. Wichtige Teile der Flucht- gründe habe er jedoch damals ausgelassen. So habe er im Mai 2013 Kon- takt zu besagtem Freund S.R., welcher sich in D._______ aufgehalten habe, aufgenommen und kurz darauf durch seinen Vater erfahren, dass er selbst gesucht werde. Seine Ehefrau sei in seiner Abwesenheit verhört und
E-3914/2023 Seite 6 das Haus durchsucht worden. Er habe sich deshalb entschieden, unterzu- tauchen und besagten Freund S.R. kontaktiert. Dieser habe seine Flucht nach D._______ organisiert, wo er am 17. Mai 2013 angekommen sei und danach seinen Freund S.R. getroffen habe. Drei Monate nach seiner An- kunft in D._______ sei bekannt geworden, dass sein Freund S.R. aus D._______ ausgeschafft werde. Aus Angst, ebenfalls ausgeschafft zu wer- den, habe er D._______ verlassen und sei in die Schweiz gereist. Seine Verbindungen zu genanntem Freund S.R. habe er den schweizerischen Asylbehörden gegenüber verschwiegen, da er befürchtet habe, als Mitglied der LTTE verdächtigt zu werden, denn die LTTE würden in fast allen Län- dern als Terrororganisation erachtet. Bei einer Rückkehr fürchte er, wegen des genannten Freundes S.R. einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. J.b Ausserdem würde er infolge seiner langen Landesabwesenheit ver- dächtigt, in Europa an LTTE-Strukturen beteiligt gewesen zu sein. Auch habe er sich in der Schweiz politisch, betätigt indem er sich im Internet zu den Problemen in Sri Lanka und den Rechten der tamilischen Bevölkerung äussere. J.c Zur Stützung seiner neuen Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den vorinstanzlichen Akten (vgl. SEM-act. [… ]- 1/85):
a) Ein Schreiben vom 20. Februar 2022 im Original, welches durch einen Anwalt und Notar unterzeichnet wurde und in welchem die Ehefrau die vom Beschwerdeführer neu dargelegten Ereignisse bestätigt.
b) Ein Bestätigungsschreiben desselben Anwalts und Notars im Original vom 20. Februar 2022 mit dem Titel: "TO ALL TO WHOM IT MAY CONCERN", wonach der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm neu erwähnten Ereignisse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet würde.
c) Eine Kopie eines Schreibens des "International Committee of Red Cross" datiert vom 17. September 2002 mit dem Titel: "TO WHOM IT MAY CONCERN", mit dem bestätigt werde, dass S.R. am 25. Oktober 2001 durch Delegierte der erwähnten Organisation im Gefängnis be- sucht worden sei.
d) Zwei undatierte Zeitungsausschnitte in englischer Sprache betreffend die bevorstehende Überstellung von S.R. von D._______ nach Sri Lanka.
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e) Zwei undatierte Zeitungsausschnitte in Englischer Sprache betreffend einen von S.R. in D._______ durchgeführten Hungerstreik. f) Ein Zeitungsausschnitt mit einer Abbildung, der die Verhaftung eines Mannes zeigt.
g) Verschiedene englischsprachige Dokumente mit dem Titel "Abstract" indischer Behörden vom 18. Juli 2011, 2. August 2012, 3. Juli 2013, 4. März 2014 und 28. November 2014, welche sich auf den Aufenthalt und die Wegweisung von S.R. beziehen.
h) Ein (…) Gerichtsdokument mit dem Namen "E._______" vom 14. Ok- tober 2014, welches sich auf S.R. bezieht. i) Zwei (…) Dokumente mit dem Titel "Arrest-Memo" betreffend eine In- haftnahme von S.R. am 13. März 2014 sowie eine weitere vom
26. Juni 2014. j) Verschiedene Dokumente im Original zum Beleg der Verwandtschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers zu S.R..
k) Weitere fremdsprachige Dokumente die Ehefrau und ihre Verwandten betreffend (Heiratsregisterauszug, Personalausweis und Geburtsre- gisterauszüge), l) zwei Ausdrucke von Fotos des Beschwerdeführers zwecks Nachwei- ses einer Narbe.
m) diverse Ausdrucke von "Facebook"-Auszügen zum Beleg seines exil- politischen Engagements. K. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 – eröffnet am 19. Juni 2023 – hielt das SEM fest, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. März 2022 werde als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegengenommen. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. L. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den ab- lehnenden Entscheid des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
E-3914/2023 Seite 8 gericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Even- tualiter wurde beantragt, die Verfügung sei im Vollzugspunkt aufzuheben und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem wurde um die Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung während des vorliegenden Verfahrens ersucht. M. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. Juli 2023 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. N. Mit Eingabe vom 7. April 2025 an das SEM, von diesem zuständigkeitshal- ber am 16. April 2025 an das BVGer weitergeleitet, traf der Beschwerde- führer zur Situation der Familie im Heimatstaat Ausführungen und reichte Kopien gerichtlicher Unterlagen ein, welche seinen Freund S.R. sowie des- sen Cousin G.E. betreffen würden.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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E. 1.3 Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung ein- zutreten. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren, der Vollzug der Wegweisung sei während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auszu- setzen, da der vorliegenden Beschwerde nach Art. 55 Abs. 1 VwVG auf- schiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die im neuen Gesuch geltend gemachten Fluchtgründe im bisherigen Verfahren mit keinem Wort erwähnt. Seine Rechtfertigung, er habe diese aus Angst verschwiegen, da er befürchtet habe, als Mitglied der LTTE verdächtigt zu werden, überzeuge nicht. Viel- mehr dränge sich der Verdacht auf, dass er versuche, sich mit diesem Vor- bringen in der Schweiz ein Bleiberecht zu sichern, zumal von einer asylsu- chenden Person zu erwarten sei, dass sie bereits anlässlich der ersten An- hörung alle Gründe nenne, die sie veranlasst habe, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Bereits zu Beginn des Verfahrens, spätestens bei der ersten Anhörung werde jede asylsuchende Person ausdrücklich auf ihre Mitwir- kungspflicht und die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht. Die in Zusam- menhang mit seinem neuen Vorbringen eingereichten Beweismittel, insbe- sondere die diversen Kopien von Zeitungsartikeln, die allesamt S.R. betref- fen würden, könnten an dieser Beurteilung nichts ändern. So könne zwi- schen S.R. und dem Beschwerdeführer kein direkter Zusammenhang er- kannt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er sich der
E-3914/2023 Seite 10 Zeitungsartikel und der "Geschichte" von S.R. bediene, um sich damit glaubhafte Asylgründe zu verschaffen. Die Vorbringen seien als nachge- schoben und unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass er seit acht Jahren nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt und überdies im Exil politisch ak- tiv sei, sei dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Gestützt auf die eingereichten Beweisunterlagen (Facebook-Auszüge) könne nicht da- von ausgegangen werden, dass er in die Kategorie von Personen falle, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktion im Exilland als ernsthafte und poten- tiell gefährliche Regimegegner und somit als Bedrohung für das politische System in Sri Lanka wahrgenommen werde. Aus den Akten ergebe sich keine besondere Exponiertheit oder missionierende Tätigkeit, welche das Interesse der sri-lankischen Behörden wecken und als Angriff auf das sri- lankische Regime verstanden werden könne. An dieser Einschätzung wür- den die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Vielmehr sei davon aus- zugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise weder verfolgt noch eine begründete Furcht vor einer Verfolgung gehabt habe und seine exilpoliti- schen Aktivitäten der Sicherung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz dienen sollten. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe wür- den daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne und das Asylgesuch abzuweisen sei. Im Übrigen sei es nicht erforderlich, den Beschwerdeführer zu einer Anhö- rung zu den Asylgründen vorzuladen, da Verfahren nach Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt würden. Eine Anhörung erweise sich vor- liegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt.
E. 4.2 Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen der im zweiten Folge- gesuch geltend gemachte Sachverhalt nochmals wiederholt und ausge- führt, dass aufgrund des bestehenden Profils eine Furcht vor asylrelevan- ter Verfolgung begründet sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe eine Verbindung zu S.R.. Er stehe im regelmässigen schriftlichen und tele- fonischen Kontakt mit diesem, habe diese Verbindung nicht konstruiert, was auch das eingereichte Geburtszertifikat von S.R. zeige. Eine Stellung- nahme von S.R. werde nachgereicht. Mit Eingabe vom 7. April 2025 wurde ausgeführt, dass die im Heimatstaat lebende Ehefrau und das gemeinsame Kind vom CID behelligt worden seien, da S.R. nach wie vor terroristische Aktivitäten, welche von
E-3914/2023 Seite 11 D._______ aus gesteuert würden, vorgeworfen würden und er (Beschwer- deführer) mit S.R. in Verbindung gebracht werde. Der Cousin von S.R. na- mens G.E., der ein Mitarbeiter von S.R. sei, sei durch ein indisches Gericht mit einem Ausreiseverbot belegt worden, davon würden auch die in Kopie eingereichten Gerichtsakten S.R. und G.E. betreffend zeugen. Nach dem Gerichtsentscheid sei G.E. nach Sri Lanka gereist und bei seiner Einreise verhaftet worden.
E. 5.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind je- weils Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vor- angegangenen Verfahrens neu entstanden sind Die asylsuchende Person muss dabei nachträglich erhebliche Gründe mit Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geltend machen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 und E. 4.6).
E. 5.2 Prozessgegenstand eines Mehrfachgesuchs sind somit Tatsachen und Beweismittel, die sich nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfah- rens zugetragen haben beziehungsweise entstanden sind und sich auf die Flüchtlingseigenschaft beziehen.
E. 5.3 Soweit es sich bei den geltend gemachten Tatsachen und eingereich- ten Beweismitteln um solche handelt, die Umstände vor Abschluss des Mehrfach-Gesuchverfahrens E-1781/2020 mit Urteil vom 2. August 2021 betreffen, wären diese revisionsrechtlich vor dem Bundesverwaltungsge- richt geltend zu machen gewesen. Gleiches gilt für Beweismittel, die die bislang verschwiegenen Tatsachen belegen sollen (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 1.3, E. 7.2., E. 9.5, BVGE 2024 VI/2 E. 3.5) Dies mit den entsprechenden hohen Anforderungen, die an die Begründung eines Revisionsgesuchs und die Rechtfertigung verschwiegener Tatsachen und Beweismittel zu stellen sind (vgl. Art. 121–123 BGG i.V.m. Art. 45 VGG). Die Zuständigkeit des SEM betraf hingegen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Ereignis- sen und Beweismitteln, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylver- fahrens ereignet haben respektive entstanden sind. Dies betrifft namentlich die vom Beschwerdeführer dargelegte exilpolitische Tätigkeit nach Ab- schluss des ordentlichen Asylverfahrens.
E. 5.4 Dadurch, dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit unter dem Titel Mehrfachgesuch anhand genommen und sämtliche seiner Vorbringen einer inhaltlichen Würdigung unterzogen hat, ist ihm kein Nachteil in der Sache erwachsen; im Gegenteil ist er in den
E-3914/2023 Seite 12 Genuss einer vollen materiellen Prüfung seines Asylgesuchs gekommen. Die revisionsweise geltend zu machenden Vorbringen wären als verspätet im Sinne von Art. 46 VGG zu erachten und – bereits aus diesem Grund – zur Revision nicht zuzulassen. Aus ihrer materiellen Würdigung im Rah- men des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erwächst dem Beschwerde- führer aber ebenso wenig ein Rechtsnachteil wie seinerzeit aus der mate- riellen Behandlung durch die Vorinstanz. Vor diesem Hintergrund wird vor- liegend auf die Aufsplittung des Verfahrens verzichtet und die flüchtlings- rechtliche Relevanz des geltend gemachten Sachverhalts und der einge- reichten Beweismittel angesichts des bereits fortgeschrittenen Verfahrens- stands im vorliegenden Beschwerdeverfahren geprüft (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts D-3142/2024 vom 13. Juni 2024 S. 5 m.w.H.).
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Ver- halten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswe- gen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entspreche oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 7 Vorab ist festzuhalten, dass ausserordentliche Rechtsmittelverfahren schriftlich geführt werden, ebenso betreffend Mehrfachgesuche, die nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens innerhalb der Fünfjah- resfrist von Art. 111c AsylG eingereicht werden. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Die Durchführung einer erneuten Anhörung durch das SEM war daher – wie von ihm zutreffend erwogen – von vorn- herein nicht angezeigt.
E. 8.1 Nach einer Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol- gung durch die sri-lankischen Behörden auch zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägun- gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorstehende E. 4.1, Verfügung Ziffer III S. 5 ff.).
E. 8.2 Die Ausführungen in der Beschwerde und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschät- zung zu führen. So ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein aus der Verbindung zu S.R. (dem angeblichen Cousin der im Heimatstaat le- benden Ehefrau) resultierendes relevantes Profil glaubhaft zu machen. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb er erst rund neun Jahre nach seiner ersten Asylgesuchstellung darlegt, dass er wegen S.R. und dessen Beziehungen zur LTTE in Sri Lanka Behelligungen ausgesetzt ge- wesen sei, bringt er auch auf Beschwerdeebene nicht vor. Die Begründung in der Beschwerde, er habe befürchtet, von der Flüchtlingseigenschaft aus- geschlossen zu werden, erscheint im Gesamtkontext als nachgeschoben. Ungeachtet der Frage, ob er tatsächlich familiär mit S.R. verbunden ist, sind auch die in Zusammenhang mit seinem Vorbringen eingereichten Be- weismittel nicht geeignet, zu untermauern, dass er als profilierte Persön- lichkeit wahrgenommen und ihm relevante Verbindungen zu S.R. oder zur LTTE unterstellt werden könnten. Er blieb denn auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren konkrete Ausführungen, namentlich die angekün- digte Stellungnahme von S.R., aus der sich seine Nähe zu diesem ergeben
E-3914/2023 Seite 14 solle (vgl. Beschwerde S. 2), schuldig. Die vermeintlichen Behelligungen der im Heimatstaat verbliebenen Familie durch sri-lankische Behördenver- treter sind ebenso wenig konkretisiert oder mit geeigneten Beweismitteln bestätigt worden.
E. 8.3 Auch teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz, dass es ihm weder in den jeweiligen vorangegangenen vorinstanzlichen Verfahren noch in den Beschwerdeverfahren gelungen ist, ein flüchtlings- rechtlich relevantes Profil zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu ma- chen.
E. 8.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er erfülle aufgrund sei- nes exilpolitischen Engagements in der Schweiz neu die Flüchtlingseigen- schaft. Dazu lässt sich feststellen, dass er sich seit dem 23. Dezember 2013 in der Schweiz befindet und er exilpolitische Aktivitäten ab Beginn seines Aufent- haltes bis zum Einreichen seines zweiten Asylgesuches nie erwähnte. Sein exilpolitisches Engagement beschränkt sich gemäss seiner Eingabe vom
31. März 2022 denn auch darauf, dass er sich im Internet zu den Proble- men in Sri Lanka und den Rechten der tamilischen Bevölkerung äussere (vgl. SEM-act. […]-1/85 S. 3). Dieses Engagement untermauert er aller- dings lediglich mit einigen fremdsprachigen Ausdrucken respektive Screenshots aus seinem angeblichen Facebook-Konto (vgl. SEM-act. […]- 1/85 S. 74 ff.), ohne jedoch näher darzulegen, in welcher Weise er sich damit in relevantem Masse exponiert haben sollte. Seit erwähnter Eingabe wurden auch keine weiteren exilpolitischen Handlungen geltend gemacht. Auf eine exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers dergestalt, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte, kann daher nicht geschlossen werden. Einhergehend mit dem SEM erachtet es auch das Bundesverwaltungsgericht nicht als wahrscheinlich, dass er mit seinem Jahre zurückliegenden punktuellen und soweit ersichtlich sehr nieder- schwelligen Engagement in den Fokus der sri-lankischen Behörden ge- rückt wäre, zumal er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat
– wie bereits rechtskräftig festgestellt – kein politisches Profil ausgewiesen hat. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wurde daher durch das SEM zu Recht verneint.
E. 8.5 Sofern er sich im Übrigen auf Beschwerdeebene erstmals dahinge- hend äussert, dass er bereits in Sri Lanka regimekritische Inhalte auf Fa- cebook gepostet habe (Beschwerde S. 3), wird dies nicht weiter aus-
E-3914/2023 Seite 15 geführt, weshalb eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen unterbleiben kann.
E. 8.6 Allein aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach längerer Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkeh- ren muss, lässt sich auch im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten.
E. 8.7 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften und zugleich nicht asylrelevan- ten Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch nicht von einem Risikopro- fil desselben im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4 und 8.4.5 (bestätigt mit Urteil D- 3540/2019 E. 10.2 vom 19. Dezember 2024) auszugehen respektive ein solches auch nicht weiter zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer die dar- gelegten Verbindungen zu S.R. und damit zu den LTTE nicht glaubhaft ma- chen konnte und er auch kumulativ keine der mit erwähnter Rechtspre- chung relevanten Risikofaktoren erfüllt. Daran ändert im Übrigen auch die Narbe auf den beim SEM eingereichten Fotos nichts, zumal diese kaum sichtbar ist.
E. 8.8 Das SEM hat demzufolge zutreffend die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG verneint und sein Mehrfachge- such zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein sol- ches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine aus- länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er- teilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E. 9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkom- mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
E-3914/2023 Seite 16 Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG).
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.5 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die ausländische Per- son weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Dritt- staat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E. 9.6 Beim Geltend machen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.7.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und mög- lich erkannt, weshalb grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. V, S. 7).
E. 9.7.2 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Urteil E-1781/2020 vom 2. August 2021 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerde- führers für zulässig, zumutbar und möglich befunden. An dieser Einschät- zung vermögen die neusten politischen Entwicklungen (Präsidentschafts- wahl und Parlamentswahlen im September und November 2024 in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2 m.w.H.). Andere Gründe, welche gegen die Zuläs- sigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug ist daher nach wie vor als zu- lässig und zumutbar zu erachten.
E. 9.7.3 Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
E-3914/2023 Seite 17 Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 11.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdebe- gehren schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Ent- scheid gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3914/2023 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit auf diese eingetreten wird, abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3914/2023 Urteil vom 25. Juni 2025 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 14. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehörige tamilischer Ethnie suchte am 23. Dezember 2013 in der Schweiz erstmals um Asyl nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen geltend, ein befreundeter Militärangehöriger habe ihm auf seinem Mobiltelefon Videoaufnahmen von Folterungen tamilischer Zivilisten gezeigt. Dies habe ihn sehr beschäftigt, weshalb er seinen besten Freund, der für einen parlamentarischen Abgeordneten gearbeitet habe, um Rat gefragt habe. Der Abgeordnete habe jemanden organisiert, der das Video gekauft habe. Den Erlös habe er (der Beschwerdeführer) seinem Freund bei der Armee weitergeleitet. Letzterer habe ihm am 13. Mai 2013 weitere Videos zum Weiterverkauf übergeben. Am 14. Mai 2013 habe ihn sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass Beamte des Criminal Investigation Department (CID) seine Wohnung durchsucht und Speichermedien mitgenommen hätten. Auch sei seine Ehefrau befragt worden. Er habe deshalb beschlossen, Sri Lanka zu verlassen. B. Auf Anfrage des SEM vom 23. Januar 2015 an die Schweizerische Botschaft in Colombo führte diese mit Bericht vom 21. Mai 2015 im Wesentlichen aus, bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten Schreiben des CID handle es sich zweifelsfrei um eine Fälschung. Man verweise auf das angehängte Schreiben der von der Botschaft beigezogenen Vertrauensanwältin, welche die Vorladung analysiert habe sowie deren Bericht vom 5. Mai 2015. Die Familie des Beschwerdeführers habe bei einem Besuch erzählt, sie würde die Gründe für die Ausreise ihres Sohnes nicht kennen sowie, dass drei Tage nach der Ausreise dessen Ehefrau von Polizisten in Zivil befragt worden sei. Die Ehefrau habe anonyme Anrufe erhalten. Der Beschwerdeführer stamme aus einer gut gebildeten und situierten Familie. Man erachte das Vorbringen unter Berücksichtigung des politischen und familiären Kontexts als wenig wahrscheinlich. C. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingaben vom 18. Juni 2015, 17. August 2015 und 1. September 2015 zur Botschaftsabklärung Stellung. Unter anderem bemängelte er, es sei unklar, wer die Vertrauensanwältin sei und was ihre Qualifikationen seien. Der Bericht weise keine Beweiskraft auf. D. Mit Entscheid vom 25. September 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2013 ab, ordnete dessen Weg-weisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. E. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-6940/2015 vom 16. November 2015 ab. Das Gericht stützte in seinem Entscheid die vorinstanzliche Einschätzung, dass die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien und hielt insbesondere fest, die Tatsache, dass er ein gefälschtes Dokument eingereicht habe, setzte seine persönliche Glaubwürdigkeit herab. Die von der Vertrauensanwältin in ihrer Analyse vorgebrachten Argumente, wonach es sich bei der Vorladung des CID um eine Fälschung handle, seien nachvollziehbar. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringe, sei nicht geeignet, den Schluss der Vorinstanz zu entkräften. Zudem seien seine Aussagen zu wesentlichen Aspekten widersprüchlich zu jenen seiner Familienmitglieder gegenüber der Vertrauensanwältin. Allein aus seiner weiteren Behauptung, er habe zwei Cousins, die für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen seien, lasse sich keine erhöhte Verfolgungsgefahr ableiten. II. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. Februar 2016 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch ein. Dieses begründete er im Wesentlichen damit, aus dem Urteil vom 16. November 2015 gehe hervor, dass die Mitarbeiter der Botschaft der Vertrauensanwältin diverse Aktenstücke aus seinem Asylverfahren vorgelegt hätten und sie einen sri-lankischen Polizisten kontaktiert habe. Es könne damit nicht ausgeschlossen werden, dass sie ein "verlängerter Arm" des CID sei und sie die Akten dem sri-lankischen Polizeibeamten gezeigt oder zumindest zugänglich gemacht habe. Erwähntem Urteil lasse sich auch nicht entnehmen, dass sie den Polizisten nur allgemein gefragt habe. Es bestehe daher das Risiko, dass der Beschwerdeführer auf der schwarzen Liste des CID stehe und bei einer Einreise verhaftet und gefoltert würde. G. Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 wies das SEM das zweite Asylgesuch vom 16. Februar 2016 ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug der Wegweisung an. H. Am 30. März 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin machte er insbesondere geltend, Polizisten in Sri Lanka seien zur Weiterleitung sensibler Informationen verpflichtet. Ausserdem hätte seine Gefährdungssituation mit Blick auf den in Sri Lanka im November 2019 erfolgten Machtwechsel geprüft werden müssen. I. Mit Urteil E-1781/2020 vom 2. August 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 30. März 2020 ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Akten würden sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Sicherheitsbehörden in Sri Lanka durch die getätigten Abklärungen der Vertrauensanwältin Kenntnis von den Akten des Beschwerdeführers erhalten hätten und dieser nun auf der schwarzen Liste des CID stünde. Die Vorgehensweise der Vertrauensanwältin sei nicht zu beanstanden. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass der von ihr konsultierte Polizeioffizier Kenntnis von personalisierten Daten erhalten habe. Somit müsse nicht von einer künftigen Verfolgung aufgrund der getroffenen Abklärungen der Vertrauensanwältin im Jahre 2015 ausgegangen werden. Aufgrund der nicht glaubhaften Ausreisegründe des Beschwerdeführers sei auch nicht von einem Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 auszugehen. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka persönlich ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Auch die akzentuierte Gefährdungslage in Sri Lanka ändere daran nichts. III. J. J.a Mit Eingabe vom 31. März 2022 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das SEM und erklärte, er habe in den vorangegangenen Verfahren wesentliche Aspekte seiner Fluchtgründe verschwiegen. Ergänzend zum bisherigen Vorbringen führte er aus, im Oktober 2001 sei sein guter Freund S.R. in B._______ verhaftet worden, weil dieser mit einer Waffenlieferung erwischt worden sei. Daraufhin habe er seinen Freund im Gefängnis besucht. Im November 2002 habe besagter Freund die Freilassung auf Kaution beantragt; er (der Beschwerdeführer) sowie eine Cousine des Freundes hätten für den Freund S.R. gebürgt. Die Cousine habe er in der Folge näher kennengelernt und am 25. Juni 2005 hätten sie geheiratet. Er und seine Ehefrau hätten zusammen mit dem Freund S.R. in C._______ gelebt und diesen so gut wie möglich finanziell unterstützt. Im Jahr 2006 sei sein Freund S.R. verschwunden. Danach seien seine Frau und er vom Geheimdienst aufgesucht worden. Sie seien zum Aufenthaltsort des Freundes S.R. befragt und anlässlich dieser Befragungen misshandelt worden. Man habe ihnen erklärt, der Freund S.R. sei ein Mitglied des Geheimdienstes der LTTE, habe im Jahr 2001 diverse Terroranschläge in C._______ geplant gehabt und deswegen versucht, Waffen von B._______ nach C._______ zu schmuggeln. Er (der Beschwerdeführer) sei beschuldigt worden, den Freund S.R. im Zeitraum von 2002 bis 2006 unterstützt zu haben und deshalb inhaftiert worden. Dank seiner Ehefrau und seines Anwalts sei er unter Auflagen aus der Haft entlassen worden. Er habe jeden Tag persönlich Unterschrift leisten müssen. Noch viele Male sei er verhört und jedes Mal gefoltert worden. Die Spuren der damaligen Misshandlungen seien heute noch sichtbar. Nach Ende des Krieges im Jahr 2009 sei die Meldepflicht reduziert worden und er habe gehofft, dass seine Probleme bald enden würden. Im Jahr 2012 habe er erfahren, dass der besagte Freund S.R. in D._______ verhaftet worden sei. Seinetwegen sei er erneut durch den Geheimdienst verhört und verdächtigt worden, an neuen Aktivitäten der LTTE beteiligt zu sein. Im Jahre 2013 sei es zu jenen Ereignissen gekommen, die er bereits in den vorangegangenen Verfahren geschildert habe. Wichtige Teile der Fluchtgründe habe er jedoch damals ausgelassen. So habe er im Mai 2013 Kontakt zu besagtem Freund S.R., welcher sich in D._______ aufgehalten habe, aufgenommen und kurz darauf durch seinen Vater erfahren, dass er selbst gesucht werde. Seine Ehefrau sei in seiner Abwesenheit verhört und das Haus durchsucht worden. Er habe sich deshalb entschieden, unterzutauchen und besagten Freund S.R. kontaktiert. Dieser habe seine Flucht nach D._______ organisiert, wo er am 17. Mai 2013 angekommen sei und danach seinen Freund S.R. getroffen habe. Drei Monate nach seiner Ankunft in D._______ sei bekannt geworden, dass sein Freund S.R. aus D._______ ausgeschafft werde. Aus Angst, ebenfalls ausgeschafft zu werden, habe er D._______ verlassen und sei in die Schweiz gereist. Seine Verbindungen zu genanntem Freund S.R. habe er den schweizerischen Asylbehörden gegenüber verschwiegen, da er befürchtet habe, als Mitglied der LTTE verdächtigt zu werden, denn die LTTE würden in fast allen Ländern als Terrororganisation erachtet. Bei einer Rückkehr fürchte er, wegen des genannten Freundes S.R. einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. J.b Ausserdem würde er infolge seiner langen Landesabwesenheit verdächtigt, in Europa an LTTE-Strukturen beteiligt gewesen zu sein. Auch habe er sich in der Schweiz politisch, betätigt indem er sich im Internet zu den Problemen in Sri Lanka und den Rechten der tamilischen Bevölkerung äussere. J.c Zur Stützung seiner neuen Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den vorinstanzlichen Akten (vgl. SEM-act. [... ]-1/85):
a) Ein Schreiben vom 20. Februar 2022 im Original, welches durch einen Anwalt und Notar unterzeichnet wurde und in welchem die Ehefrau die vom Beschwerdeführer neu dargelegten Ereignisse bestätigt.
b) Ein Bestätigungsschreiben desselben Anwalts und Notars im Original vom 20. Februar 2022 mit dem Titel: "TO ALL TO WHOM IT MAY CONCERN", wonach der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm neu erwähnten Ereignisse bei einer Rückkehr nach Sri Lanka verhaftet würde.
c) Eine Kopie eines Schreibens des "International Committee of Red Cross" datiert vom 17. September 2002 mit dem Titel: "TO WHOM IT MAY CONCERN", mit dem bestätigt werde, dass S.R. am 25. Oktober 2001 durch Delegierte der erwähnten Organisation im Gefängnis besucht worden sei.
d) Zwei undatierte Zeitungsausschnitte in englischer Sprache betreffend die bevorstehende Überstellung von S.R. von D._______ nach Sri Lanka.
e) Zwei undatierte Zeitungsausschnitte in Englischer Sprache betreffend einen von S.R. in D._______ durchgeführten Hungerstreik.
f) Ein Zeitungsausschnitt mit einer Abbildung, der die Verhaftung eines Mannes zeigt.
g) Verschiedene englischsprachige Dokumente mit dem Titel "Abstract" indischer Behörden vom 18. Juli 2011, 2. August 2012, 3. Juli 2013, 4. März 2014 und 28. November 2014, welche sich auf den Aufenthalt und die Wegweisung von S.R. beziehen.
h) Ein (...) Gerichtsdokument mit dem Namen "E._______" vom 14. Oktober 2014, welches sich auf S.R. bezieht.
i) Zwei (...) Dokumente mit dem Titel "Arrest-Memo" betreffend eine Inhaftnahme von S.R. am 13. März 2014 sowie eine weitere vom 26. Juni 2014.
j) Verschiedene Dokumente im Original zum Beleg der Verwandtschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers zu S.R..
k) Weitere fremdsprachige Dokumente die Ehefrau und ihre Verwandten betreffend (Heiratsregisterauszug, Personalausweis und Geburtsregisterauszüge),
l) zwei Ausdrucke von Fotos des Beschwerdeführers zwecks Nachweises einer Narbe.
m) diverse Ausdrucke von "Facebook"-Auszügen zum Beleg seines exilpolitischen Engagements. K. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 - eröffnet am 19. Juni 2023 - hielt das SEM fest, die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. März 2022 werde als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegengenommen. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wies das Mehrfachgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. L. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Entscheid des SEM Beschwerde beim Bundesverwaltungs-gericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl. Eventualiter wurde beantragt, die Verfügung sei im Vollzugspunkt aufzuheben und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem wurde um die Aussetzung des Vollzuges der Wegweisung während des vorliegenden Verfahrens ersucht. M. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 20. Juli 2023 den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. N. Mit Eingabe vom 7. April 2025 an das SEM, von diesem zuständigkeitshalber am 16. April 2025 an das BVGer weitergeleitet, traf der Beschwerdeführer zur Situation der Familie im Heimatstaat Ausführungen und reichte Kopien gerichtlicher Unterlagen ein, welche seinen Freund S.R. sowie dessen Cousin G.E. betreffen würden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung einzutreten. Nicht einzutreten ist auf das Rechtsbegehren, der Vollzug der Wegweisung sei während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auszusetzen, da der vorliegenden Beschwerde nach Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung zukommt und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die im neuen Gesuch geltend gemachten Fluchtgründe im bisherigen Verfahren mit keinem Wort erwähnt. Seine Rechtfertigung, er habe diese aus Angst verschwiegen, da er befürchtet habe, als Mitglied der LTTE verdächtigt zu werden, überzeuge nicht. Vielmehr dränge sich der Verdacht auf, dass er versuche, sich mit diesem Vorbringen in der Schweiz ein Bleiberecht zu sichern, zumal von einer asylsuchenden Person zu erwarten sei, dass sie bereits anlässlich der ersten Anhörung alle Gründe nenne, die sie veranlasst habe, in der Schweiz um Asyl zu ersuchen. Bereits zu Beginn des Verfahrens, spätestens bei der ersten Anhörung werde jede asylsuchende Person ausdrücklich auf ihre Mitwirkungspflicht und die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht. Die in Zusammenhang mit seinem neuen Vorbringen eingereichten Beweismittel, insbesondere die diversen Kopien von Zeitungsartikeln, die allesamt S.R. betreffen würden, könnten an dieser Beurteilung nichts ändern. So könne zwischen S.R. und dem Beschwerdeführer kein direkter Zusammenhang erkannt werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er sich der Zeitungsartikel und der "Geschichte" von S.R. bediene, um sich damit glaubhafte Asylgründe zu verschaffen. Die Vorbringen seien als nachgeschoben und unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG zu qualifizieren. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass er seit acht Jahren nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt und überdies im Exil politisch aktiv sei, sei dieses Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Gestützt auf die eingereichten Beweisunterlagen (Facebook-Auszüge) könne nicht davon ausgegangen werden, dass er in die Kategorie von Personen falle, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktion im Exilland als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner und somit als Bedrohung für das politische System in Sri Lanka wahrgenommen werde. Aus den Akten ergebe sich keine besondere Exponiertheit oder missionierende Tätigkeit, welche das Interesse der sri-lankischen Behörden wecken und als Angriff auf das sri-lankische Regime verstanden werden könne. An dieser Einschätzung würden die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise weder verfolgt noch eine begründete Furcht vor einer Verfolgung gehabt habe und seine exilpolitischen Aktivitäten der Sicherung eines Aufenthaltsrechts in der Schweiz dienen sollten. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe würden daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, weshalb er nicht als Flüchtling anerkannt werden könne und das Asylgesuch abzuweisen sei. Im Übrigen sei es nicht erforderlich, den Beschwerdeführer zu einer Anhörung zu den Asylgründen vorzuladen, da Verfahren nach Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt würden. Eine Anhörung erweise sich vorliegend auch gestützt auf Art. 12 VwVG nicht als angezeigt. 4.2 Auf Beschwerdeebene wurde im Wesentlichen der im zweiten Folgegesuch geltend gemachte Sachverhalt nochmals wiederholt und ausgeführt, dass aufgrund des bestehenden Profils eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung begründet sei. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe eine Verbindung zu S.R.. Er stehe im regelmässigen schriftlichen und telefonischen Kontakt mit diesem, habe diese Verbindung nicht konstruiert, was auch das eingereichte Geburtszertifikat von S.R. zeige. Eine Stellungnahme von S.R. werde nachgereicht. Mit Eingabe vom 7. April 2025 wurde ausgeführt, dass die im Heimatstaat lebende Ehefrau und das gemeinsame Kind vom CID behelligt worden seien, da S.R. nach wie vor terroristische Aktivitäten, welche von D._______ aus gesteuert würden, vorgeworfen würden und er (Beschwerdeführer) mit S.R. in Verbindung gebracht werde. Der Cousin von S.R. namens G.E., der ein Mitarbeiter von S.R. sei, sei durch ein indisches Gericht mit einem Ausreiseverbot belegt worden, davon würden auch die in Kopie eingereichten Gerichtsakten S.R. und G.E. betreffend zeugen. Nach dem Gerichtsentscheid sei G.E. nach Sri Lanka gereist und bei seiner Einreise verhaftet worden. 5. 5.1 Im Rahmen eines Mehrfachgesuchs gemäss Art. 111c AsylG sind jeweils Sachumstände materiell zu beurteilen, die nach Abschluss des vor-angegangenen Verfahrens neu entstanden sind Die asylsuchende Person muss dabei nachträglich erhebliche Gründe mit Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft geltend machen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 und E. 4.6). 5.2 Prozessgegenstand eines Mehrfachgesuchs sind somit Tatsachen und Beweismittel, die sich nach Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens zugetragen haben beziehungsweise entstanden sind und sich auf die Flüchtlingseigenschaft beziehen. 5.3 Soweit es sich bei den geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismitteln um solche handelt, die Umstände vor Abschluss des Mehrfach-Gesuchverfahrens E-1781/2020 mit Urteil vom 2. August 2021 betreffen, wären diese revisionsrechtlich vor dem Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen gewesen. Gleiches gilt für Beweismittel, die die bislang verschwiegenen Tatsachen belegen sollen (vgl. BVGE 2022 I/3 E. 1.3, E. 7.2., E. 9.5, BVGE 2024 VI/2 E. 3.5) Dies mit den entsprechenden hohen Anforderungen, die an die Begründung eines Revisionsgesuchs und die Rechtfertigung verschwiegener Tatsachen und Beweismittel zu stellen sind (vgl. Art. 121-123 BGG i.V.m. Art. 45 VGG). Die Zuständigkeit des SEM betraf hingegen die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Ereignissen und Beweismitteln, die sich nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens ereignet haben respektive entstanden sind. Dies betrifft namentlich die vom Beschwerdeführer dargelegte exilpolitische Tätigkeit nach Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens. 5.4 Dadurch, dass das SEM die Eingabe des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit unter dem Titel Mehrfachgesuch anhand genommen und sämtliche seiner Vorbringen einer inhaltlichen Würdigung unterzogen hat, ist ihm kein Nachteil in der Sache erwachsen; im Gegenteil ist er in den Genuss einer vollen materiellen Prüfung seines Asylgesuchs gekommen. Die revisionsweise geltend zu machenden Vorbringen wären als verspätet im Sinne von Art. 46 VGG zu erachten und - bereits aus diesem Grund - zur Revision nicht zuzulassen. Aus ihrer materiellen Würdigung im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erwächst dem Beschwerdeführer aber ebenso wenig ein Rechtsnachteil wie seinerzeit aus der materiellen Behandlung durch die Vorinstanz. Vor diesem Hintergrund wird vorliegend auf die Aufsplittung des Verfahrens verzichtet und die flüchtlingsrechtliche Relevanz des geltend gemachten Sachverhalts und der eingereichten Beweismittel angesichts des bereits fortgeschrittenen Verfahrensstands im vorliegenden Beschwerdeverfahren geprüft (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3142/2024 vom 13. Juni 2024 S. 5 m.w.H.). 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspreche oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 7. Vorab ist festzuhalten, dass ausserordentliche Rechtsmittelverfahren schriftlich geführt werden, ebenso betreffend Mehrfachgesuche, die nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht werden. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Die Durchführung einer erneuten Anhörung durch das SEM war daher - wie von ihm zutreffend erwogen - von vornherein nicht angezeigt. 8. 8.1 Nach einer Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden auch zum heutigen Zeitpunkt zu verneinen ist. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. vorstehende E. 4.1, Verfügung Ziffer III S. 5 ff.). 8.2 Die Ausführungen in der Beschwerde und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen. So ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, ein aus der Verbindung zu S.R. (dem angeblichen Cousin der im Heimatstaat lebenden Ehefrau) resultierendes relevantes Profil glaubhaft zu machen. Eine nachvollziehbare Erklärung dafür, weshalb er erst rund neun Jahre nach seiner ersten Asylgesuchstellung darlegt, dass er wegen S.R. und dessen Beziehungen zur LTTE in Sri Lanka Behelligungen ausgesetzt gewesen sei, bringt er auch auf Beschwerdeebene nicht vor. Die Begründung in der Beschwerde, er habe befürchtet, von der Flüchtlingseigenschaft ausgeschlossen zu werden, erscheint im Gesamtkontext als nachgeschoben. Ungeachtet der Frage, ob er tatsächlich familiär mit S.R. verbunden ist, sind auch die in Zusammenhang mit seinem Vorbringen eingereichten Beweismittel nicht geeignet, zu untermauern, dass er als profilierte Persönlichkeit wahrgenommen und ihm relevante Verbindungen zu S.R. oder zur LTTE unterstellt werden könnten. Er blieb denn auch im vorliegenden Rechtsmittelverfahren konkrete Ausführungen, namentlich die angekündigte Stellungnahme von S.R., aus der sich seine Nähe zu diesem ergeben solle (vgl. Beschwerde S. 2), schuldig. Die vermeintlichen Behelligungen der im Heimatstaat verbliebenen Familie durch sri-lankische Behördenvertreter sind ebenso wenig konkretisiert oder mit geeigneten Beweismitteln bestätigt worden. 8.3 Auch teilt das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz, dass es ihm weder in den jeweiligen vorangegangenen vorinstanzlichen Verfahren noch in den Beschwerdeverfahren gelungen ist, ein flüchtlings-rechtlich relevantes Profil zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. 8.4 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, er erfülle aufgrund seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz neu die Flüchtlingseigenschaft. Dazu lässt sich feststellen, dass er sich seit dem 23. Dezember 2013 in der Schweiz befindet und er exilpolitische Aktivitäten ab Beginn seines Aufenthaltes bis zum Einreichen seines zweiten Asylgesuches nie erwähnte. Sein exilpolitisches Engagement beschränkt sich gemäss seiner Eingabe vom 31. März 2022 denn auch darauf, dass er sich im Internet zu den Problemen in Sri Lanka und den Rechten der tamilischen Bevölkerung äussere (vgl. SEM-act. [...]-1/85 S. 3). Dieses Engagement untermauert er allerdings lediglich mit einigen fremdsprachigen Ausdrucken respektive Screenshots aus seinem angeblichen Facebook-Konto (vgl. SEM-act. [...]-1/85 S. 74 ff.), ohne jedoch näher darzulegen, in welcher Weise er sich damit in relevantem Masse exponiert haben sollte. Seit erwähnter Eingabe wurden auch keine weiteren exilpolitischen Handlungen geltend gemacht. Auf eine exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers dergestalt, dass er in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten könnte, kann daher nicht geschlossen werden. Einhergehend mit dem SEM erachtet es auch das Bundesverwaltungsgericht nicht als wahrscheinlich, dass er mit seinem Jahre zurückliegenden punktuellen und soweit ersichtlich sehr niederschwelligen Engagement in den Fokus der sri-lankischen Behörden gerückt wäre, zumal er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat - wie bereits rechtskräftig festgestellt - kein politisches Profil ausgewiesen hat. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe wurde daher durch das SEM zu Recht verneint. 8.5 Sofern er sich im Übrigen auf Beschwerdeebene erstmals dahingehend äussert, dass er bereits in Sri Lanka regimekritische Inhalte auf Facebook gepostet habe (Beschwerde S. 3), wird dies nicht weiter aus-geführt, weshalb eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen unterbleiben kann. 8.6 Allein aus seiner tamilischen Ethnie und dem Umstand, dass er nach längerer Landesabwesenheit aus der Schweiz nach Sri Lanka zurückkehren muss, lässt sich auch im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ableiten. 8.7 Vor dem Hintergrund der unglaubhaften und zugleich nicht asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers ist auch nicht von einem Risikoprofil desselben im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.4.4 und 8.4.5 (bestätigt mit Urteil D-3540/2019 E. 10.2 vom 19. Dezember 2024) auszugehen respektive ein solches auch nicht weiter zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer die dargelegten Verbindungen zu S.R. und damit zu den LTTE nicht glaubhaft machen konnte und er auch kumulativ keine der mit erwähnter Rechtsprechung relevanten Risikofaktoren erfüllt. Daran ändert im Übrigen auch die Narbe auf den beim SEM eingereichten Fotos nichts, zumal diese kaum sichtbar ist. 8.8 Das SEM hat demzufolge zutreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG verneint und sein Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 9.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 9.6 Beim Geltend machen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.7 9.7.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung den Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich erkannt, weshalb grundsätzlich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. V, S. 7). 9.7.2 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Urteil E-1781/2020 vom 2. August 2021 wurde der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers für zulässig, zumutbar und möglich befunden. An dieser Einschätzung vermögen die neusten politischen Entwicklungen (Präsidentschaftswahl und Parlamentswahlen im September und November 2024 in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. z.B. Urteil des BVGer D-3540/2019 vom 19. Dezember 2024 E. 10.2 m.w.H.). Andere Gründe, welche gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, wurden weder substantiiert geltend gemacht, noch sind solche aus den Akten ersichtlich. Der Wegweisungsvollzug ist daher nach wie vor als zulässig und zumutbar zu erachten. 9.7.3 Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerdebegehren schon bei Einreichung des Rechtsmittels als aussichtslos zu gelten hatten. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit auf diese eingetreten wird, abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: