Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 17. Mai 2013 in Richtung Indien. Er reiste am 23. Dezember 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Januar 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 2. Dezember 2014 sowie am 20. Januar 2015 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, ein Kollege, der Soldat bei der sri-lankischen Armee sei, habe ihm auf seinem Mobiltelefon Videoaufnahmen von Folterungen tamilischer Zivilisten gezeigt. Diese Aufnahmen hätten ihn sehr beschäftigt, weshalb er seinen besten Freund um Rat gefragt habe. Dieser arbeite für einen parlamentarischen Abgeordneten und habe jemanden organisiert, der dieses Video schliesslich gegen Geld gekauft habe. Ihm sei es jedoch nicht um Geld gegangen, weshalb er den ganzen Betrag an seinen Freund bei der Armee weitergeleitet habe. Am (...) habe ihm dieser Freund bei der Armee weitere Videos gegeben mit dem Auftrag diese zu verkaufen. Am (...) habe ihn sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass Beamte des Criminal Investigation Department (CID) seine Wohnung durchsucht hätten und zahlreiche Speichermedien mitgenommen hätten. Zudem sei seine Frau befragt worden. Am Abend habe ihm seine Frau den Vorfall nochmals geschildert. Er habe daraufhin beschlossen, Sri Lanka zu verlassen. C. C.a Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Colombo um Abklärungen. C.b Diese antwortete mit Schreiben vom 21. Mai 2015 und führte in ihrem Bericht im Wesentlichen aus, bei dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Schreiben des CID handle es sich zweifelsfrei um eine Fälschung. Man verweise auf das angehängte Schreiben der Vertrauensanwältin, welche die Vorladung analysiert habe. Die Familie des Beschwerdeführers habe bei einem Besuch erzählt, sie würden die Gründe für die Ausreise des Beschwerdeführers nicht kennen. Sie hätten weiter erzählt, zirka drei Tage nach der Ausreise des Beschwerdeführers seien Polizisten in Zivil vorbeigekommen und hätten die Ehefrau befragt. Sie habe Auskunft gegeben und sei nach Hause geschickt worden. Zudem habe sie Anrufe von unbekannten Nummern erhalten. Die Botschaft führte weiter aus, der Beschwerdeführer stamme aus einer gut situierten und gebildeten Familie. Man erachte die Geschichte des Beschwerdeführers im hiesigen politischen Kontext und unter der Berücksichtigung seines familiären Hintergrundes als nicht sehr wahrscheinlich. Angehängt an den Bericht der Botschaft war ein Bericht einer Vertrauensanwältin datiert vom 5. Mai 2015, die von der Botschaft beauftragt worden war, Abklärungen bezüglich des vom Beschwerdeführer eingereichten Briefes des CID zu tätigen. Ein Polizeibeamter habe ihr bestätigt, dass ein offizieller Brief von einem hochrangigen Beamten des CID unterzeichnet werde und mit einem Stempel mit dem Namen und dem Rang des Beamten versehen werde. Das vorliegende Schreiben sei von einem Beamten der Terrorist Investigation Division (TID) unterzeichnet. Dies sei vorliegend nicht korrekt, da sowohl Name als auch Rang fehlen würden. Weiter sei anzumerken, dass es nicht möglich sei, dass ein Brief auf den gleichen Tag datiert sei, auf den die Person für eine Befragung vorgeladen werde. Zudem sei im Schreiben vermerkt, dass bei Nichterscheinen der aufgebotenen Person nach "section 109" vorgegangen werden. "Section 109" existiere zwar im hiesigen Strafgesetz, handle jedoch nicht davon, wie vorgegangen werde, wenn eine Person nicht zur Befragung erscheine. Insgesamt sei sie der Meinung, dass es sich beim vorliegenden Schreiben nicht um einen offiziellen Brief des CID handle. C.c Der Beschwerdeführer nahm zu den Abklärungsergebnissen mit Eingaben vom 18. Juni 2015, 17. August 2015 und 1. September 2015 Stellung. Er halte es weiterhin für unglaubwürdig, dass es sich beim von ihm eingereichten Schreiben des CID um eine Fälschung handle. Zudem sei unklar, wer die Vertrauensanwältin sei und was ihre Qualifikationen seien. Der Bericht weise keine Beweiskraft auf. Zudem sei fraglich, ob die beauftragte Vertretung, welche den Sachverhalt nur in einer äusserst gekürzten Version kenne, eine abschliessende Einschätzung seiner Glaubwürdigkeit machen könne. Seine Familie wisse nichts von seinen Ausreisegründen, weil er sie nicht beunruhigen oder in Gefahr bringen wolle. Dass seine Angehörigen beim Besuch der Vertreterin der Botschaft keine Auskünfte von sich aus erteilt hätten, liege daran, dass sich die Besucher nicht gehörig vorgestellt hätten. Erst nachdem sie die Visitenkarte überreicht bekommen hätten, hätten sie auf die entsprechenden Fragen geantwortet. Zudem würden sich seine Angaben mit denjenigen seines Arbeitgebers und seiner Familie decken. D. Mit Verfügung vom 25. September 2015 - eröffnet am 28. September 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 25. September 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
E. 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Seinen Vorbringen könne kein Glauben geschenkt werden, denn sie seien unlogisch, unsubstantiiert und würden sich auf ein gefälschtes Dokument abstützen. Obwohl er den Sachverhalt äusserst ausführlich schildere, habe er nicht überzeugend darstellen können, aus welcher Motivation heraus er gehandelt habe. Plausible Beweggründe würden sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers keine ergeben. Es sei nicht einzusehen, warum er ein solches Risiko auf sich genommen habe, zumal er die möglichen Folgen einer solchen Handlung gekannt habe. Es sei davon auszugehen, dass er die Verfolgungssituation in seine tatsächliche Lebenssituation eingeflochten habe. Dies werde dadurch bestärkt, dass sein Vorgehen weder in den politischen Kontext Sri Lankas noch in seinen familiären passe.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe öfters mit seiner Frau telefoniert. Diese sei in den letzten 28 Monaten etwa 10-15 Mal von ihr Unbekannten aufgesucht, mitgenommen und verhört worden. Seine Schilderungen seien komplett widerspruchsfrei, ausführlich, detailliert, konkret und differenziert. Als Zugehöriger der tamilischen Ethnie habe er grundsätzliche, überaus logische Beweggründe für sein Handeln. Zudem habe er bereits vielen Tamilen und Zivilisten geholfen. Sein Vorgehen sei plausibel, nachvollziehbar und äusserst wohlüberlegt. Er habe versucht das Risiko zu minimieren, sei sich dessen jedoch bewusst gewesen. Er verweise bezüglich seiner Vorladung durch den CID auf seine diesbezüglichen Stellungnahmen. Selbst wenn das Schreiben gefälscht sein sollte, tue das seiner Glaubwürdigkeit keinen Abbruch. Die Beweiskraft des Dokumentes tendiere in jedem Fall gegen null. Ein gewichtiger Faktor für seine Glaubwürdigkeit sei sein Alter und seine familiäre Situation. Er habe keinen Grund gehabt, die Heimat zu verlassen, wäre er nicht dazu genötigt gewesen. Zudem habe er zwei Cousins, die für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen seien. Solche Verbindungen könnten gemäss UNHCR Verfolgungsmassnahmen auslösen. Gemäss dem Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 gehöre er gleich zwei Risikogruppen an und sei somit einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zudem müsse er aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Landesabwesenheit damit rechnen, bei einer Rückkehr inhaftiert und verurteil zu werden.
E. 4.3 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und ihn auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen unglaubhaft ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer widerspricht sich zwar selbst nicht, jedoch stehen seine Aussagen im Gegensatz zu den Aussagen, die seine Familienangehörigen beim Besuch einer Vertreterin der Botschaft getätigt haben. Gemäss den Botschaftsabklärungen habe seine Familie ausgesagt, zirka drei Tage nach der Ausreise des Beschwerdeführers seien Polizisten vorbeigekommen und hätten seine Ehefrau mitgenommen und verhört. Danach sei sie noch ein- bis zweimal von Unbekannten angerufen worden (SEM-Akten, A16/4 S. 1). Gemäss Beschwerdeführer habe ihn sein Vater am (...) angerufen und gesagt, CID-Mitarbeiter hätten seine Wohnung durchsucht, Speichermedien mitgenommen und seine Ehefrau befragt (SEM-Akten, A14/14 F6). Erst danach sei er ausgereist. Diese zwei Aussagen decken sich ganz und gar nicht, zumal seine Familie kein Wort über eine allfällige Hausdurchsuchung verliert und seine Frau erst drei Tage nach seiner Ausreise befragt worden sei, während gemäss seinen Aussagen seine Frau zuerst befragt worden sei und sodann sei er ausgereist. Auch bringt er in seiner Beschwerdeschrift vor, seine Frau sei in den letzten 28 Monaten 10-15 Mal mitgenommen und verhört worden (Beschwerdeschrift S. 5). Gemäss den Aussagen seiner Familie im Mai 2015, sei seine Frau jedoch nur ein Mal verhört worden und habe ansonsten lediglich ein bis zwei Telefonanrufe erhalten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seiner eigenen Familie auch mehr als zwei Jahre nach seiner Flucht nicht erzählt, warum er das Land verlassen hat. Dass seine Frau, wie behauptet, nach angeblich 10-15 Befragungen durch das CID noch nicht weiss, was ihrem Mann angeblich vorgeworfen wird, kann ausgeschlossen werden. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass das Motiv des Beschwerdeführers für den Erwerb und Verkauf des Videos aus seinen Aussagen nicht schlüssig hervorgeht. Er stammt aus einer gut situierten Familie, und er selbst wie auch seine Familie sind gemäss eigenen Aussagen nicht politisch tätig (SEM-Akten, A14/14 F8 f.). Allein die Tatsache, dass er tamilischer Ethnie ist und schön öfters Menschen geholfen habe, erklärt nicht, warum er ein solches Risiko auf sich genommen hat. Hierzu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer ein gefälschtes Dokument einreicht, auf welches er seine Aussagen stützt, stellt seine persönliche Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vollends in Frage (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Eine verständliche Erklärung für das Einreichen der gefälschten Vorladung kann er dabei nicht vorbringen. Die von der Vertrauensanwältin in ihrer Analyse vorgebrachten Argumente dafür, dass es sich bei der Vorladung um eine Fälschung handelt, sind nachvollziehbar und durchdacht (SEM-Akten, A16/4; vgl. dazu Sachverhalt Bst. C.b). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, den Schluss der Vorinstanz zu entkräften. Allein aus der Behauptung, er habe zwei Cousins, die für die LTTE tätig gewesen seien, kann der Beschwerdeführer noch keine erhöhte Verfolgungsgefahr herleiten. Dass er Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden sei und dadurch einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliege, kann, wie vorstehend ausgeführt, aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen ausgeschlossen werden. Auch vermag er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner angeblich illegalen Ausreise, der mehrjährigen Landesabwesenheit und dem Umstand, dass er ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat, keine Verfolgungsgefahr abzuleiten (BVGE 2011/24 E. 9.4).
E. 4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
E. 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus Colombo (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Er kann sich dort wieder niederlassen. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein gutes familiäres und soziales Netz, stammt er doch aus gehobenen Verhältnissen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
E. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6940/2015 Urteil vom 16. November 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Moreno Casasola, Freiplatzaktion Basel, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 17. Mai 2013 in Richtung Indien. Er reiste am 23. Dezember 2013 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Januar 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 2. Dezember 2014 sowie am 20. Januar 2015 zu den Asylgründen an. B. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, ein Kollege, der Soldat bei der sri-lankischen Armee sei, habe ihm auf seinem Mobiltelefon Videoaufnahmen von Folterungen tamilischer Zivilisten gezeigt. Diese Aufnahmen hätten ihn sehr beschäftigt, weshalb er seinen besten Freund um Rat gefragt habe. Dieser arbeite für einen parlamentarischen Abgeordneten und habe jemanden organisiert, der dieses Video schliesslich gegen Geld gekauft habe. Ihm sei es jedoch nicht um Geld gegangen, weshalb er den ganzen Betrag an seinen Freund bei der Armee weitergeleitet habe. Am (...) habe ihm dieser Freund bei der Armee weitere Videos gegeben mit dem Auftrag diese zu verkaufen. Am (...) habe ihn sein Vater angerufen und ihm mitgeteilt, dass Beamte des Criminal Investigation Department (CID) seine Wohnung durchsucht hätten und zahlreiche Speichermedien mitgenommen hätten. Zudem sei seine Frau befragt worden. Am Abend habe ihm seine Frau den Vorfall nochmals geschildert. Er habe daraufhin beschlossen, Sri Lanka zu verlassen. C. C.a Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 ersuchte die Vorinstanz die Schweizerische Botschaft in Colombo um Abklärungen. C.b Diese antwortete mit Schreiben vom 21. Mai 2015 und führte in ihrem Bericht im Wesentlichen aus, bei dem vom Beschwerdeführer zu den Akten gegebenen Schreiben des CID handle es sich zweifelsfrei um eine Fälschung. Man verweise auf das angehängte Schreiben der Vertrauensanwältin, welche die Vorladung analysiert habe. Die Familie des Beschwerdeführers habe bei einem Besuch erzählt, sie würden die Gründe für die Ausreise des Beschwerdeführers nicht kennen. Sie hätten weiter erzählt, zirka drei Tage nach der Ausreise des Beschwerdeführers seien Polizisten in Zivil vorbeigekommen und hätten die Ehefrau befragt. Sie habe Auskunft gegeben und sei nach Hause geschickt worden. Zudem habe sie Anrufe von unbekannten Nummern erhalten. Die Botschaft führte weiter aus, der Beschwerdeführer stamme aus einer gut situierten und gebildeten Familie. Man erachte die Geschichte des Beschwerdeführers im hiesigen politischen Kontext und unter der Berücksichtigung seines familiären Hintergrundes als nicht sehr wahrscheinlich. Angehängt an den Bericht der Botschaft war ein Bericht einer Vertrauensanwältin datiert vom 5. Mai 2015, die von der Botschaft beauftragt worden war, Abklärungen bezüglich des vom Beschwerdeführer eingereichten Briefes des CID zu tätigen. Ein Polizeibeamter habe ihr bestätigt, dass ein offizieller Brief von einem hochrangigen Beamten des CID unterzeichnet werde und mit einem Stempel mit dem Namen und dem Rang des Beamten versehen werde. Das vorliegende Schreiben sei von einem Beamten der Terrorist Investigation Division (TID) unterzeichnet. Dies sei vorliegend nicht korrekt, da sowohl Name als auch Rang fehlen würden. Weiter sei anzumerken, dass es nicht möglich sei, dass ein Brief auf den gleichen Tag datiert sei, auf den die Person für eine Befragung vorgeladen werde. Zudem sei im Schreiben vermerkt, dass bei Nichterscheinen der aufgebotenen Person nach "section 109" vorgegangen werden. "Section 109" existiere zwar im hiesigen Strafgesetz, handle jedoch nicht davon, wie vorgegangen werde, wenn eine Person nicht zur Befragung erscheine. Insgesamt sei sie der Meinung, dass es sich beim vorliegenden Schreiben nicht um einen offiziellen Brief des CID handle. C.c Der Beschwerdeführer nahm zu den Abklärungsergebnissen mit Eingaben vom 18. Juni 2015, 17. August 2015 und 1. September 2015 Stellung. Er halte es weiterhin für unglaubwürdig, dass es sich beim von ihm eingereichten Schreiben des CID um eine Fälschung handle. Zudem sei unklar, wer die Vertrauensanwältin sei und was ihre Qualifikationen seien. Der Bericht weise keine Beweiskraft auf. Zudem sei fraglich, ob die beauftragte Vertretung, welche den Sachverhalt nur in einer äusserst gekürzten Version kenne, eine abschliessende Einschätzung seiner Glaubwürdigkeit machen könne. Seine Familie wisse nichts von seinen Ausreisegründen, weil er sie nicht beunruhigen oder in Gefahr bringen wolle. Dass seine Angehörigen beim Besuch der Vertreterin der Botschaft keine Auskünfte von sich aus erteilt hätten, liege daran, dass sich die Besucher nicht gehörig vorgestellt hätten. Erst nachdem sie die Visitenkarte überreicht bekommen hätten, hätten sie auf die entsprechenden Fragen geantwortet. Zudem würden sich seine Angaben mit denjenigen seines Arbeitgebers und seiner Familie decken. D. Mit Verfügung vom 25. September 2015 - eröffnet am 28. September 2015 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 25. September 2015 sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Seinen Vorbringen könne kein Glauben geschenkt werden, denn sie seien unlogisch, unsubstantiiert und würden sich auf ein gefälschtes Dokument abstützen. Obwohl er den Sachverhalt äusserst ausführlich schildere, habe er nicht überzeugend darstellen können, aus welcher Motivation heraus er gehandelt habe. Plausible Beweggründe würden sich aus den Schilderungen des Beschwerdeführers keine ergeben. Es sei nicht einzusehen, warum er ein solches Risiko auf sich genommen habe, zumal er die möglichen Folgen einer solchen Handlung gekannt habe. Es sei davon auszugehen, dass er die Verfolgungssituation in seine tatsächliche Lebenssituation eingeflochten habe. Dies werde dadurch bestärkt, dass sein Vorgehen weder in den politischen Kontext Sri Lankas noch in seinen familiären passe. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe öfters mit seiner Frau telefoniert. Diese sei in den letzten 28 Monaten etwa 10-15 Mal von ihr Unbekannten aufgesucht, mitgenommen und verhört worden. Seine Schilderungen seien komplett widerspruchsfrei, ausführlich, detailliert, konkret und differenziert. Als Zugehöriger der tamilischen Ethnie habe er grundsätzliche, überaus logische Beweggründe für sein Handeln. Zudem habe er bereits vielen Tamilen und Zivilisten geholfen. Sein Vorgehen sei plausibel, nachvollziehbar und äusserst wohlüberlegt. Er habe versucht das Risiko zu minimieren, sei sich dessen jedoch bewusst gewesen. Er verweise bezüglich seiner Vorladung durch den CID auf seine diesbezüglichen Stellungnahmen. Selbst wenn das Schreiben gefälscht sein sollte, tue das seiner Glaubwürdigkeit keinen Abbruch. Die Beweiskraft des Dokumentes tendiere in jedem Fall gegen null. Ein gewichtiger Faktor für seine Glaubwürdigkeit sei sein Alter und seine familiäre Situation. Er habe keinen Grund gehabt, die Heimat zu verlassen, wäre er nicht dazu genötigt gewesen. Zudem habe er zwei Cousins, die für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) tätig gewesen seien. Solche Verbindungen könnten gemäss UNHCR Verfolgungsmassnahmen auslösen. Gemäss dem Grundsatzentscheid BVGE 2011/24 gehöre er gleich zwei Risikogruppen an und sei somit einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zudem müsse er aufgrund seiner illegalen Ausreise und seiner Landesabwesenheit damit rechnen, bei einer Rückkehr inhaftiert und verurteil zu werden. 4.3 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und ihn auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, warum die Vorbringen des Beschwerdeführers im Einzelnen unglaubhaft ausgefallen sind. Der Beschwerdeführer widerspricht sich zwar selbst nicht, jedoch stehen seine Aussagen im Gegensatz zu den Aussagen, die seine Familienangehörigen beim Besuch einer Vertreterin der Botschaft getätigt haben. Gemäss den Botschaftsabklärungen habe seine Familie ausgesagt, zirka drei Tage nach der Ausreise des Beschwerdeführers seien Polizisten vorbeigekommen und hätten seine Ehefrau mitgenommen und verhört. Danach sei sie noch ein- bis zweimal von Unbekannten angerufen worden (SEM-Akten, A16/4 S. 1). Gemäss Beschwerdeführer habe ihn sein Vater am (...) angerufen und gesagt, CID-Mitarbeiter hätten seine Wohnung durchsucht, Speichermedien mitgenommen und seine Ehefrau befragt (SEM-Akten, A14/14 F6). Erst danach sei er ausgereist. Diese zwei Aussagen decken sich ganz und gar nicht, zumal seine Familie kein Wort über eine allfällige Hausdurchsuchung verliert und seine Frau erst drei Tage nach seiner Ausreise befragt worden sei, während gemäss seinen Aussagen seine Frau zuerst befragt worden sei und sodann sei er ausgereist. Auch bringt er in seiner Beschwerdeschrift vor, seine Frau sei in den letzten 28 Monaten 10-15 Mal mitgenommen und verhört worden (Beschwerdeschrift S. 5). Gemäss den Aussagen seiner Familie im Mai 2015, sei seine Frau jedoch nur ein Mal verhört worden und habe ansonsten lediglich ein bis zwei Telefonanrufe erhalten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seiner eigenen Familie auch mehr als zwei Jahre nach seiner Flucht nicht erzählt, warum er das Land verlassen hat. Dass seine Frau, wie behauptet, nach angeblich 10-15 Befragungen durch das CID noch nicht weiss, was ihrem Mann angeblich vorgeworfen wird, kann ausgeschlossen werden. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass das Motiv des Beschwerdeführers für den Erwerb und Verkauf des Videos aus seinen Aussagen nicht schlüssig hervorgeht. Er stammt aus einer gut situierten Familie, und er selbst wie auch seine Familie sind gemäss eigenen Aussagen nicht politisch tätig (SEM-Akten, A14/14 F8 f.). Allein die Tatsache, dass er tamilischer Ethnie ist und schön öfters Menschen geholfen habe, erklärt nicht, warum er ein solches Risiko auf sich genommen hat. Hierzu kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Dass der Beschwerdeführer ein gefälschtes Dokument einreicht, auf welches er seine Aussagen stützt, stellt seine persönliche Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen vollends in Frage (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Eine verständliche Erklärung für das Einreichen der gefälschten Vorladung kann er dabei nicht vorbringen. Die von der Vertrauensanwältin in ihrer Analyse vorgebrachten Argumente dafür, dass es sich bei der Vorladung um eine Fälschung handelt, sind nachvollziehbar und durchdacht (SEM-Akten, A16/4; vgl. dazu Sachverhalt Bst. C.b). Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, den Schluss der Vorinstanz zu entkräften. Allein aus der Behauptung, er habe zwei Cousins, die für die LTTE tätig gewesen seien, kann der Beschwerdeführer noch keine erhöhte Verfolgungsgefahr herleiten. Dass er Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden sei und dadurch einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliege, kann, wie vorstehend ausgeführt, aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen ausgeschlossen werden. Auch vermag er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit, seiner angeblich illegalen Ausreise, der mehrjährigen Landesabwesenheit und dem Umstand, dass er ein Asylgesuch in der Schweiz eingereicht hat, keine Verfolgungsgefahr abzuleiten (BVGE 2011/24 E. 9.4). 4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt der Beschwerdeführer doch aus Colombo (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13). Er kann sich dort wieder niederlassen. Im Übrigen verfügt der Beschwerdeführer in Sri Lanka über ein gutes familiäres und soziales Netz, stammt er doch aus gehobenen Verhältnissen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: