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D-959/2023

D-959/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. September 2002 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. April 2003 lehnte das da- mals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: SEM) sein Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll- zug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 11. Juni 2019 suchte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 lehnte das SEM auch die- ses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesver- waltungsgericht mit Urteil D-3848/2019 vom 22. August 2019 ab. C. C.a Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 suchte der Beschwerdeführer beim SEM ein drittes Mal um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesent- lichen geltend, nach seiner Rückkehr nach Belarus infolge politischer Akti- vitäten behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Unter anderem sei er am (...) Januar 2021 und am (...) März 2021 vom Stadtgericht B._______ jeweils zu einer Haftstrafe von (...) Tagen ver- urteilt worden. C.b Mit Verfügung vom 29. April 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch wie- derum ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Im Asylpunkt begründete das SEM seinen Entscheid mit der Unglaub- haftigkeit der Gesuchsgründe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C.c Auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Be- schwerdefrist vom 23. Juni 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Ur- teil D-2778/2022 vom 5. Juli 2022 nicht ein. D. D.a Am 5. September 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters wiederum an das SEM und ersuchte erneut um die Ge- währung von Asyl und eventualiter um die Anordnung der vorläufigen Auf- nahme.

D-959/2023 Seite 3 D.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens vorgebrachten behördlichen Verfolgungs- massnahmen infolge politischer Aktivitäten zwischenzeitlich mit den beilie- genden Gerichtsurteilen vom (...) Januar 2021 und (...) März 2021 belegen zu können, die sein Anwalt in Belarus im Gericht habe kopieren und ihm am 26. August 2022 elektronisch zustellen können. Darüber hinaus seien die in der Verfügung des SEM vom 29. April 2022 angeführten Widersprü- che nicht vorhanden oder von untergeordneter Bedeutung. Ferner drohe ihm in Belarus unterdessen auch der Einzug in den Wehrdienst und die anschliessende Teilnahme am bewaffneten Konflikt gegen die Ukraine res- pektive eine Freiheitsstrafe von bis zu (...) Jahren infolge Wehrdienstver- weigerung, zumal er am (...) September 2022 bei der zuständigen militäri- schen Rekrutierungsstelle hätte vorstellig werden müssen. Schliesslich sei die Botschaft der Republik Belarus in C._______ über seine Asylgesuche in der Schweiz in Kenntnis gesetzt worden. D.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die obgenannten Gerichts- urteile (inklusive deutscher Übersetzung) und ein fremdsprachiges Doku- ment (gemäss eigenen Angaben: die obgenannte Rekrutierungsvorladung)

– jeweils in Kopie – zu den Akten. E. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom

29. September 2022 einstweilen aus. F. Das SEM qualifizierte die Eingabe vom 5. September 2022 als Mehrfach- gesuch, wies dieses mit Verfügung vom 13. Januar 2023 (eröffnet am

17. Januar 2023) ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.–. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Februar 2023 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingsei- genschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher

D-959/2023 Seite 4 Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde beigelegt war – nebst der angefochtenen Verfügung, ei- ner Vollmacht vom 31. Mai 2022 und einer Fürsorgeabhängigkeitsbestäti- gung vom 20. Mai 2022 – ein fremdsprachiges Dokument (gemäss eige- nen Angaben: eine weitere Rekrutierungsvorladung). H. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ab und for- derte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Un- terlassungsfall auf, bis zum 21. März 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1’500.– zu leisten. I. Am 21. März 2023 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesver- waltungsgericht ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt –

D-959/2023 Seite 5 als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Vorab ist in Bezug auf den Subeventualantrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Beschwerde Ziff. 2) fest- zustellen, dass keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Beschwerdeführer vermengt die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mit derjenigen der rechtlichen Wür- digung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorge- brachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass der Beschwerde- führer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt somit keine unvollständige respektive unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar.

E. 5 September 2022 lediglich aus, beide Urteile habe sein Anwalt in Belarus im Gericht kopieren und ihm am 26. August 2022 elektronisch zukommen lassen können. Mit dieser Begründung kann der Beschwerdeführer jedoch nicht erklären, warum er während des ordentlichen Asylverfahrens keine weiteren Anstrengungen unternommen hat, um die geltend gemachte Ver- folgung zu belegen, wozu er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG indes gehalten gewesen wäre, es ihm aber nur wenige Wo- chen nach dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2022 ohne Weiteres gelungen sein soll, entsprechende Doku- mente erhältlich zu machen. Nach dem zuvor Dargelegten sind die besag- ten Beweismittel als verspätet eingereicht zu qualifizieren und können nicht als Wiedererwägungsgrund vorgebracht werden. Sie sind aber – in Anwen- dung der Rechtsprechung zu verspäteten Vorbringen bei Revision und Wiedererwägung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri- schen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E. 5.4) – bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen der Prüfung völkerrechtlicher Wegwei- sungsvollzugshindernisse zu berücksichtigen.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in ma- terieller Hinsicht zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (im Ergebnis) zu Recht verneint hat. Auf die gröss- tenteils zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann mit den nachfolgen- den Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerde- ebene und das eingereichte Beweismittel führen zu keiner anderen Be- trachtungsweise.

E. 5.2 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mit- hin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraus- setzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Demgegenüber bezweckt das Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfü- gung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sach- lage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfü- gung unangefochten blieb oder – wie vorliegend – ein eingeleitetes Be- schwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe (insbesondere das nachträgliche

D-959/2023 Seite 6 Bekanntwerden vorbestehender erheblicher Tatsachen oder Beweismittel) einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dazu keine Veranlas- sung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf ins- besondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 [S. 181] sowie Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3, mit Verweis). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für ein Versäumnis bei der Verfahrensführung dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Es kann nämlich – in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG – nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen ver- langt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (vgl. Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3).

E. 5.3 Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die behördli- chen Verfolgungsmassnahmen infolge angeblich politischer Aktivitäten und die in diesem Zusammenhang eingereichten Gerichtsurteile vom (...) Ja- nuar 2021 und (...) März 2021 handelt es sich um (behauptete) Tatsachen und Beweismittel, welche bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfü- gung des SEM vom 29. April 2022 Bestand gehabt haben, weshalb das SEM diese zu Unrecht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt hat. Durch die (umfassende) Prüfung sind dem Beschwerdefüh- rer allerdings keine Rechtsnachteile entstanden. Nachfolgend sind die (be- haupteten) Tatsachen und Beweismittel unter dem Titel der qualifizierten Wiedererwägung zu prüfen:

E. 5.3.1 Die Rüge, dass das SEM in seiner Verfügung vom 29. April 2022 die geltend gemachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen infolge

D-959/2023 Seite 7 politischer Aktivitäten zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft habe, hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres in einem ordentlichen Beschwerdever- fahren gegen die besagte Verfügung vorbringen können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG sinngemäss) und dieses Versäumnis gemäss Urteil des Bundesver- waltungsgerichts D-2778/2022 vom 5. Juli 2022 nicht auf entschuldbaren Gründen beruhte (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.c). Entsprechend ist auf die erfolgten Erwägungen des SEM und die Entgegnungen des Beschwer- deführers (vgl. Beschwerde Ziff. 1 «Diktatur» und «Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei») nicht weiter einzugehen.

E. 5.3.2 Was die eingereichten Gerichtsurteile vom (...) Januar 2021 und (...) März 2021 anbelangt, stammen diese aus dem Zeitraum vor Erlass der rechtskräftigen Verfügung des SEM vom 29. April 2022 und wurden dem SEM rechtzeitig im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG vorgelegt, womit sie wiedererwägungsrechtlich potenziell relevant wären. Hingegen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzutun, weshalb es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen sei, besagte Beweismittel bereits im Rahmen des or- dentlichen Verfahrens zu beschaffen. Hierzu führt er im Gesuch vom

E. 5.4 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist einzig zu prüfen, ob die nach der rechtskräftigen Verfügung des SEM vom 29. April 2022 datierten Beweismittel oder die (behaupteten) Tatsachen zu einer anderen Einschät- zung führen.

D-959/2023 Seite 8

E. 5.4.1 Dem SEM ist beizupflichten, dass die Glaubhaftigkeit der geltend ge- machten Rekrutierung in den Wehrdienst respektive die Wehrdienstverwei- gerung an sich im vorliegenden Fall offenbleiben kann: Die Pflicht zur Leis- tung von Wehrdienst ist – ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweige- rung oder Desertion – praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehr- pflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Entgegen der An- sicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 1 «Krieg») kann weder den Akten entnommen werden noch wurde konkret geltend gemacht, dass ihm bei einer allfälligen Einberufung in den belarussischen Wehrdienst er- hebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zugefügt würden oder dass er gezwungen wäre, an völkerrechtlich illegitimen Handlungen – nament- lich Kriegsverbrechen – teilzunehmen. Zudem sind keine konkreten Hin- weise ersichtlich, wonach er aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen sei- ner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hätte als Refraktäre und Deserteure ohne ein solches spezifisches Profil. Vor diesem Hintergrund ist auf die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. D.c und G.) nicht weiter einzu- gehen.

E. 5.4.2 Dem SEM ist ferner Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, dass die Botschaft der Republik Belarus in C._______ über seine Asylgesuche in der Schweiz informiert sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Dass diese unbelegte und nicht verifizierbare Behauptung zutrifft, ist zu bezweifeln. Bezeichnenderweise wird den ent- sprechenden Ausführungen der angefochtenen Verfügung auf Beschwer- deebene auch nichts entgegengehalten.

E. 6 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.

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E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann zunächst auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsge- richts D-3848/2019 vom 22. August 2019 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Belarus zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. a.a.O. S. 11 ff.). An dieser Einschätzung vermögen auch die im Rah- men des vorliegenden Verfahrens als verspätet qualifizierten Beweismittel (vgl. oben Ziff. 5.3) nichts zu ändern. Namentlich können daraus keine An- haltspunkte für völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse abgelei- tet werden. Zunächst ist dem SEM beizupflichten, dass die besagten Ge- richtsurteile lediglich in Form von leicht manipulierbaren Kopien vorliegen, weshalb diesen insgesamt für den Nachweis der vorgebrachten Verfol- gungssituation kaum Beweiskraft zukommt. Darüber hinaus hat das SEM auch zutreffend festgestellt, dass die Gerichtsurteile inhaltliche Ungereimt- heiten aufweisen, zumal sich das betreffende Gericht gemäss Rubrum in der Stadt B._______ befindet, der Stempel aber auf die Stadt D._______ verweist. Mit dem nicht näher substantiierten Festhalten an deren Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit (vgl. Beschwerde Ziff. 1 «Verurteilungen») hält der Beschwerdeführer der Argumentation des SEM nichts Konkretes ent- gegen.

E. 7.3 Schliesslich bleibt – entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst Ziff. 3) – festzustellen, dass sich Belarus trotz der angespannten politischen Lage im Zusammenhang mit den Wahlen im August 2020, der Verwicklung in den aktuellen Konflikt zwischen den Nachbarländern Ukraine und Russ- land und der gegen das Land verhängten internationalen Sanktionen nach wie vor nicht in einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt befindet (vgl. Urteile des BVGer D-790/2023 vom 13. April 2023

D-959/2023 Seite 10 E. 10.5, E-104/2022 vom 1. November 2022 E. 10.2 und E-3237/2022 vom

17. Oktober 2022).

E. 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug (im Ergebnis) zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung

– vorbehältlich der Erwägung 5.3 – als rechtmässig erweist und die Be- schwerde abzuweisen ist.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insge- samt Fr. 1’500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der am 21. März 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu ver- wenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-959/2023 Seite 11

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-959/2023 Urteil vom 19. Mai 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang;Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Belarus, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 13. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 9. September 2002 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 25. April 2003 lehnte das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute: SEM) sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 11. Juni 2019 suchte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 lehnte das SEM auch dieses Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3848/2019 vom 22. August 2019 ab. C. C.a Mit Eingabe vom 21. Juni 2021 suchte der Beschwerdeführer beim SEM ein drittes Mal um Asyl nach. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, nach seiner Rückkehr nach Belarus infolge politischer Aktivitäten behördlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Unter anderem sei er am (...) Januar 2021 und am (...) März 2021 vom Stadtgericht B._______ jeweils zu einer Haftstrafe von (...) Tagen verurteilt worden. C.b Mit Verfügung vom 29. April 2022 lehnte das SEM das Asylgesuch wiederum ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Im Asylpunkt begründete das SEM seinen Entscheid mit der Unglaubhaftigkeit der Gesuchsgründe. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. C.c Auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist vom 23. Juni 2022 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2778/2022 vom 5. Juli 2022 nicht ein. D. D.a Am 5. September 2022 gelangte der Beschwerdeführer mit einer als «Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters wiederum an das SEM und ersuchte erneut um die Gewährung von Asyl und eventualiter um die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. D.b Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, die im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens vorgebrachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen infolge politischer Aktivitäten zwischenzeitlich mit den beiliegenden Gerichtsurteilen vom (...) Januar 2021 und (...) März 2021 belegen zu können, die sein Anwalt in Belarus im Gericht habe kopieren und ihm am 26. August 2022 elektronisch zustellen können. Darüber hinaus seien die in der Verfügung des SEM vom 29. April 2022 angeführten Widersprüche nicht vorhanden oder von untergeordneter Bedeutung. Ferner drohe ihm in Belarus unterdessen auch der Einzug in den Wehrdienst und die anschliessende Teilnahme am bewaffneten Konflikt gegen die Ukraine respektive eine Freiheitsstrafe von bis zu (...) Jahren infolge Wehrdienstverweigerung, zumal er am (...) September 2022 bei der zuständigen militärischen Rekrutierungsstelle hätte vorstellig werden müssen. Schliesslich sei die Botschaft der Republik Belarus in C._______ über seine Asylgesuche in der Schweiz in Kenntnis gesetzt worden. D.c Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er die obgenannten Gerichtsurteile (inklusive deutscher Übersetzung) und ein fremdsprachiges Dokument (gemäss eigenen Angaben: die obgenannte Rekrutierungsvorladung) - jeweils in Kopie - zu den Akten. E. Das SEM setzte den Vollzug der Wegweisung mit Zwischenverfügung vom 29. September 2022 einstweilen aus. F. Das SEM qualifizierte die Eingabe vom 5. September 2022 als Mehrfachgesuch, wies dieses mit Verfügung vom 13. Januar 2023 (eröffnet am 17. Januar 2023) ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. G. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Februar 2023 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde beigelegt war - nebst der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 31. Mai 2022 und einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 20. Mai 2022 - ein fremdsprachiges Dokument (gemäss eigenen Angaben: eine weitere Rekrutierungsvorladung). H. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2023 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, bis zum 21. März 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten. I. Am 21. März 2023 ging der Kostenvorschuss fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 6 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Vorab ist in Bezug auf den Subeventualantrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Beschwerde Ziff. 2) festzustellen, dass keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Der Beschwerdeführer vermengt die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt somit keine unvollständige respektive unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten in materieller Hinsicht zum Schluss, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (im Ergebnis) zu Recht verneint hat. Auf die grösstenteils zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann mit den nachfolgenden Ergänzungen verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und das eingereichte Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 5.2 Wird nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren ein Gesuch um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer nachträglichen, mithin nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetretenen Veränderung der Sachlage eingereicht, ist dieses als neues Asylgesuch unter den Voraussetzungen des Art. 111c AsylG zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Demgegenüber bezweckt das Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG in der Regel die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder - wie vorliegend - ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe (insbesondere das nachträgliche Bekanntwerden vorbestehender erheblicher Tatsachen oder Beweismittel) einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG zu behandeln (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich die Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder dazu keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 [S. 181] sowie Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3, mit Verweis). Namentlich darf ein Wiedererwägungsverfahren nicht als Ersatz für ein Versäumnis bei der Verfahrensführung dienen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden. Es kann nämlich - in analoger Anwendung von Art. 66 Abs. 3 VwVG - nicht die Wiedererwägung eines Entscheides mit Gründen verlangt werden, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel gegen diesen Entscheid hätten vorgebracht werden können (vgl. Urteil des BVGer E-1532/2014 vom 8. Mai 2014 E. 3). 5.3 Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die behördlichen Verfolgungsmassnahmen infolge angeblich politischer Aktivitäten und die in diesem Zusammenhang eingereichten Gerichtsurteile vom (...) Ja-nuar 2021 und (...) März 2021 handelt es sich um (behauptete) Tatsachen und Beweismittel, welche bereits zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Verfügung des SEM vom 29. April 2022 Bestand gehabt haben, weshalb das SEM diese zu Unrecht als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG behandelt hat. Durch die (umfassende) Prüfung sind dem Beschwerdeführer allerdings keine Rechtsnachteile entstanden. Nachfolgend sind die (behaupteten) Tatsachen und Beweismittel unter dem Titel der qualifizierten Wiedererwägung zu prüfen: 5.3.1 Die Rüge, dass das SEM in seiner Verfügung vom 29. April 2022 die geltend gemachten behördlichen Verfolgungsmassnahmen infolge politischer Aktivitäten zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft habe, hätte der Beschwerdeführer ohne Weiteres in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die besagte Verfügung vorbringen können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG sinngemäss) und dieses Versäumnis gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2778/2022 vom 5. Juli 2022 nicht auf entschuldbaren Gründen beruhte (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C.c). Entsprechend ist auf die erfolgten Erwägungen des SEM und die Entgegnungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 1 «Diktatur» und «Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei») nicht weiter einzugehen. 5.3.2 Was die eingereichten Gerichtsurteile vom (...) Januar 2021 und (...) März 2021 anbelangt, stammen diese aus dem Zeitraum vor Erlass der rechtskräftigen Verfügung des SEM vom 29. April 2022 und wurden dem SEM rechtzeitig im Sinne von Art. 111b Abs. 1 AsylG vorgelegt, womit sie wiedererwägungsrechtlich potenziell relevant wären. Hingegen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzutun, weshalb es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen sei, besagte Beweismittel bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu beschaffen. Hierzu führt er im Gesuch vom 5. September 2022 lediglich aus, beide Urteile habe sein Anwalt in Belarus im Gericht kopieren und ihm am 26. August 2022 elektronisch zukommen lassen können. Mit dieser Begründung kann der Beschwerdeführer jedoch nicht erklären, warum er während des ordentlichen Asylverfahrens keine weiteren Anstrengungen unternommen hat, um die geltend gemachte Verfolgung zu belegen, wozu er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG indes gehalten gewesen wäre, es ihm aber nur wenige Wochen nach dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2022 ohne Weiteres gelungen sein soll, entsprechende Dokumente erhältlich zu machen. Nach dem zuvor Dargelegten sind die besagten Beweismittel als verspätet eingereicht zu qualifizieren und können nicht als Wiedererwägungsgrund vorgebracht werden. Sie sind aber - in Anwendung der Rechtsprechung zu verspäteten Vorbringen bei Revision und Wiedererwägung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, 1998 Nr. 3 E. 3 sowie BVGE 2013/22 E. 5.4) - bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen der Prüfung völkerrechtlicher Wegweisungsvollzugshindernisse zu berücksichtigen. 5.4 Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ist einzig zu prüfen, ob die nach der rechtskräftigen Verfügung des SEM vom 29. April 2022 datierten Beweismittel oder die (behaupteten) Tatsachen zu einer anderen Einschätzung führen. 5.4.1 Dem SEM ist beizupflichten, dass die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Rekrutierung in den Wehrdienst respektive die Wehrdienstverweigerung an sich im vorliegenden Fall offenbleiben kann: Die Pflicht zur Leistung von Wehrdienst ist - ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion - praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde Ziff. 1 «Krieg») kann weder den Akten entnommen werden noch wurde konkret geltend gemacht, dass ihm bei einer allfälligen Einberufung in den belarussischen Wehrdienst erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zugefügt würden oder dass er gezwungen wäre, an völkerrechtlich illegitimen Handlungen - namentlich Kriegsverbrechen - teilzunehmen. Zudem sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, wonach er aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen mit einer höheren Strafe zu rechnen hätte als Refraktäre und Deserteure ohne ein solches spezifisches Profil. Vor diesem Hintergrund ist auf die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bstn. D.c und G.) nicht weiter einzugehen. 5.4.2 Dem SEM ist ferner Recht zu geben, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, dass die Botschaft der Republik Belarus in C._______ über seine Asylgesuche in der Schweiz informiert sei, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Dass diese unbelegte und nicht verifizierbare Behauptung zutrifft, ist zu bezweifeln. Bezeichnenderweise wird den entsprechenden Ausführungen der angefochtenen Verfügung auf Beschwerdeebene auch nichts entgegengehalten. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Bezüglich der Prüfung allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse kann zunächst auf die Erwägungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3848/2019 vom 22. August 2019 verwiesen werden. Darin wurde einlässlich dargelegt, weshalb der Vollzug der Wegweisung in Bezug auf den Beschwerdeführer nach Belarus zulässig, zumutbar und möglich ist (vgl. a.a.O. S. 11 ff.). An dieser Einschätzung vermögen auch die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als verspätet qualifizierten Beweismittel (vgl. oben Ziff. 5.3) nichts zu ändern. Namentlich können daraus keine Anhaltspunkte für völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse abgeleitet werden. Zunächst ist dem SEM beizupflichten, dass die besagten Gerichtsurteile lediglich in Form von leicht manipulierbaren Kopien vorliegen, weshalb diesen insgesamt für den Nachweis der vorgebrachten Verfolgungssituation kaum Beweiskraft zukommt. Darüber hinaus hat das SEM auch zutreffend festgestellt, dass die Gerichtsurteile inhaltliche Ungereimtheiten aufweisen, zumal sich das betreffende Gericht gemäss Rubrum in der Stadt B._______ befindet, der Stempel aber auf die Stadt D._______ verweist. Mit dem nicht näher substantiierten Festhalten an deren Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit (vgl. Beschwerde Ziff. 1 «Verurteilungen») hält der Beschwerdeführer der Argumentation des SEM nichts Konkretes entgegen. 7.3 Schliesslich bleibt - entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst Ziff. 3) - festzustellen, dass sich Belarus trotz der angespannten politischen Lage im Zusammenhang mit den Wahlen im August 2020, der Verwicklung in den aktuellen Konflikt zwischen den Nachbarländern Ukraine und Russland und der gegen das Land verhängten internationalen Sanktionen nach wie vor nicht in einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt befindet (vgl. Urteile des BVGer D-790/2023 vom 13. April 2023 E. 10.5, E-104/2022 vom 1. November 2022 E. 10.2 und E-3237/2022 vom 17. Oktober 2022). 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug (im Ergebnis) zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass sich die angefochtene Verfügung - vorbehältlich der Erwägung 5.3 - als rechtmässig erweist und die Beschwerde abzuweisen ist.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung der Verfahrenskosten ist der am 21. März 2023 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: