Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Mutter (N […], Ver- fahren D-787/2023) am 16. Juli 2021 mit gültigem Visum zwecks medizini- scher Behandlung in die Schweiz ein und ersuchte am 6. August 2021 um Asyl. A.b Anlässlich ihrer Befragung zu den Asylgründen machte die Beschwer- deführerin im Wesentlichen geltend, seit (…) Jahren an einer (…) zu leiden. Im Februar 2021 sei sie aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheits- zustands nach (…) geflogen, um sich dort behandeln zu lassen. Da kein (…) für eine (…) habe gefunden werden können, sei sie nach Belarus zu- rückgekehrt und habe im Mai 2021 angefangen, sich (…) zu unterziehen, jedoch habe ihre Krankheit in Belarus nicht angemessen behandelt werden können. B. B.a Mit Verfügung vom 27. August 2021 verneinte das SEM die Flücht- lingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. B.b Die dagegen erhobene Beschwerde, welche sich auf den Wegwei- sungsvollzugspunkt beschränkte, wurde mit Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-4290/2021 vom 7. Oktober 2021 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 14. September 2022 gelangte die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin lic. iur. Pascale Bächler der Bera- tungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS) – mit einem Wieder- erwägungsgesuch an die Vorinstanz und beantragte, dass auf das Gesuch einzutreten, die ursprüngliche Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuhe- ben und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Sodann beantragte sie die Aussetzung der Vollzugshandlungen bis zum Abschluss des Verfah- rens im Sinne von vorsorglichen Massnahmen und ersuchte um die koor- dinierte Behandlung ihres Gesuchs mit demjenigen ihrer Mutter. Dem Wiedererwägungsgesuch wurden 25 Arzt- und Spitalberichte, die Be- schwerdeführerin betreffend, beigelegt.
D-790/2023 Seite 3 D. Mit Schreiben vom 19. September 2022 ersuchte die Vorinstanz das Mig- rationsamt des Kantons B._______ im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. E. Am 19. Oktober 2022, am 15. November 2022, am 22. November 2022 und am 13. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arzt- berichte ein. F. Mit Eingaben vom 5. Januar 2023 und vom 10. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin eigenhändig weitere Arztberichte beim SEM ein. G. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 – eröffnet am 11. Januar 2023 – wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und hielt fest, dass die Verfügung vom 27. August 2021 rechtskräftig sowie vollstreckbar sei. H. H.a Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 (Datum Poststempel) erhob die Be- schwerdeführerin – handelnd durch lic. iur. Pascale Bächler – Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Ver- fügung vom 9. Januar 2023 sei aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter wurde um koordinierte Be- handlung des Verfahrens mit demjenigen ihrer Mutter sowie um die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. In prozessua- ler Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und um Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei- ständin. H.b Ebenfalls mit Eingabe vom 9. Februar 2023 (Datum Poststempel) er- hob die Beschwerdeführerin – handelnd durch lic. iur. Daniel Ordás der Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG – Beschwerde gegen den ange- fochtenen Entscheid vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 9. Januar 2023 sei aufzuheben und die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter seien zusammen zu entscheiden (Rechtsbegehren 1 und 2). Es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren
D-790/2023 Seite 4 (Rechtsbegehren 3), eventualiter sei ihr die vorläufige Aufenthalts-bewilli- gung bis mindestens zum 21. April 2023 zu bewilligen, subeventualiter sei sie gestützt auf das Dubliner Abkommen nach Spanien zu überführen (Rechtsbegehren 4 und 5). Weiter sei abzuklären, ob sie aus medizinischer Sicht zum heutigen Zeitpunkt reisefähig sei (Rechtsbegehren 6). In verfah- rensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die unentgeltliche Rechtspflege und um die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand (Rechtsbegehren 9). Sodann seien dem Rechtsvertreter alle Verfahrens- akten zuzustellen und ihm eine angemessene Frist von mindestens dreis- sig Tagen zur Beschwerdeergänzung zu gewähren (Rechtsbegehren 7 und 8). H.c Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 (Eingang am Bundesverwaltungsge- richt am 13. Februar 2023) reichte die Beschwerdeführerin ein persönlich verfasstes Schreiben und eine Bestätigung des Universitätsspitals C._______ vom 17. Januar 2023, einen USB-Stick mit medizinischen Un- terlagen sowie verschiedene Internetartikel zur medizinischen Versorgung in Weissrussland zu den Akten. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Februar 2023 wurde der Voll- zug der Überstellung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt. J. Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 reichte die Rechtsvertreterin lic. iur. Pascale Bächler eine E-Mailnachricht vom 17. Februar 2023 der Schwei- zerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bezüglich Informationen zu (…) in Weiss- russland zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2023 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretungen aufgefordert, innert der gesetzten Frist eine Mitteilung über eine gemeinsame Zustelladresse zu machen oder darzule- gen, welche Rechtsvertretung die Interessen der Beschwerdeführerin künf- tig wahre. L. Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 (recte: 14. März 2023) teilte lic. iur. Da- niel Ordás dem Gericht mit, dass künftig seine Anschrift als Zustelladresse
D-790/2023 Seite 5 gelte, die Interessen der Beschwerdeführerin jedoch weiterhin von ihm als auch durch die BAS vertreten würden. M. Am 17. März 2023 reichte lic. iur. Pascale Bächler zwei Arztberichte des Universitätsspitals C._______ sowie eine Kopie einer Warteliste für (…) und einem Infoblatt betreffend eine potentielle Teilnahme an einer diesbe- züglichen Studie zu den Akten. Weiter führte sie aus, dass die Fragen der Mandatierung und der künftigen Zustelladresse noch nicht geklärt seien. N. Mit Eingabe vom 21. März 2023 legte lic. iur. Pascale Bächler ihr Mandat nieder. O. Am 28. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin zuhanden des SEM (beim Bundesverwaltungsgericht am 11. April 2023 eingegangen) weitere Arztberichte (Arztbericht der Hausärztin vom 26. März 2023, ein Bericht des Universitätsspitals C._______ vom 3. März 2023 inklusive Beilagen und Austrittsberichte des Universitätsspitals D._______ vom 16. Oktober 2022, 19. Oktober 2022 und 24. Januar 2023) zu den Akten.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
D-790/2023 Seite 6 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Antragsgemäss wird das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Mutter der Beschwerdeführerin koordiniert beurteilt.
E. 5 Die Beschwerde vom 27. September 2021 richtete sich ausschliesslich ge- gen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (vgl. Bst. B). Im Urteil des BVGer D-4290/2021 vom 7. Oktober 2021 wurden die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. August 2021 respektive die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Mit dem Wiedererwä- gungsgesuch wurden ebenfalls nur Wegweisungsvollzugshindernisse gel- tend gemacht, weshalb sich die angefochtene Verfügung des SEM vom
E. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechts-erheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 6.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 6.4 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
E. 6.5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich allfälliger Asylgründe oder einer Überstellung nach Spanien sei ungenügend abgeklärt worden. Auf diese Rügen ist nicht weiter einzugehen, zumal einzig die Frage des Wegweisungsvollzugs Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Bei dem auf Beschwerdeebene vorgebrachten Vorbringen, eine Wegweisung nach Belarus würde das Non-Refoulement-Gebot verletzen, da sich das Land informell in einem Krieg befinde, handelt es sich nicht um eine formelle Rüge, sondern um materielles Recht, wobei kein Grund zur Annahme besteht, dieser Staat befinde sich in einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt (vgl. nachfolgend: E. 10.5).
E. 6.5.2 Ferner kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die eingereichten Beweismittel zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin würdigte und hinreichend begründete, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Belarus auch aufgrund der dargelegten medizinischen Gründe zumutbar erscheine. Die Rüge, der Sachverhalt sei in Bezug auf ihren Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt worden, erweist sich somit als unbegründet.
E. 6.5.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass ein Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz und nicht beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen ist. Daher erübrigt sich auch der Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung.
E. 6.6 Die formellen Rügen erweisen sich vorliegend als unbegründet und sind deshalb abzuweisen.
E. 7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung und ihre Anpassung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Praxisgemäss liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshindernissen begründet wird (vgl. EMARK 1998 Nr.1 E.6c.bb).
E. 7.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. September 2022 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand in Bezug auf ihre (...) habe sich seit dem Ergehen des Urteils D-4290/2021 vom 7. Oktober 2021 wesentlich verschlechtert; sie sei zwischenzeitlich auf einen (...) und auf die Betreuung ihrer Mutter angewiesen. Zudem müsse sie sich aktuell mindestens (...) einer (...) unterziehen und habe (...) an den (...), welche mehrmals täglich behandelt werden müssten. Am 14. Juni 2022 habe sie sich einer totalen (...) unterziehen müssen, in der Folge habe sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert und sie habe mehrmals stationär sowie notfallmässig behandelt werden müssen. Weitere Untersuchungen seien notwendig und es werde eine (...) zur Beschwerdeführerin in Erwägung gezogen. Eine Rückkehr nach Belarus sei aus medizinischer Sicht nicht zu verantworten, zumal das belarussische Gesundheitssystem und die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten sowie die Versorgung mit Medikamenten bereits vor dem Ausbruch des Ukrainekrieges prekär gewesen seien, wobei sich seit den gegen Belarus verhängten internationalen Sanktionen die Situation noch verschärft habe. Vor diesem Hintergrund sei erneut vertieft abzuklären, ob eine adäquate Behandlung im Heimatland noch gewährleistet sei. Insgesamt würde ein Vollzug der Wegweisung mit grosser Wahrscheinlichkeit eine irreparable Gesundheitsverschlechterung oder eine akute Lebensgefahr beinhalten.
E. 8.2 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung zusammenfassend damit, dass sich die eingereichten Arztschreiben und Berichte auf die (...) sowie die (...) der Beschwerdeführerin beziehen würden, welche sie bereits anlässlich ihres Asylgesuchs geltend gemacht und worüber bereits in der Verfügung des SEM vom 27. August 2021 wie auch im Urteil des BVGer D-4290/2021 vom 7. Oktober 2021 geurteilt worden sei. Sie habe bereits in Belarus ihre (...) behandeln und sich dort (...) lassen. Weiteren Behandlungen sowie dem Hinzufügen auf eine Warteliste für eine (...) habe sie (trotz Vorhandensein) nicht zugestimmt. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sie auch nach ihrer Rückkehr eine adäquate Behandlung werde in Anspruch nehmen können, zumal sie in erster Linie auf eine (...) und auf die im Arztbericht vom 22. November 2022 erwähnten (...) Kontrollen angewiesen sei. In Minsk gebe es etwa die City Policlinic No. 19 und das 4th City Clinical Hospital, wo sie die benötigten Behandlungen und Untersuchungen durchführen lassen könne. Ebenfalls bestehe die Möglichkeit, sich in Belarus auf eine Warteliste für (...) setzen zu lassen. Auch wenn die Behandlung in Belarus nicht dem schweizerischen Standard entsprechen sollte, stelle dieser Umstand kein Vollzugshindernis dar. Schliesslich gebe es für ihre Annahme, dass sich seit Kriegsausbruch in der Ukraine die medizinische Versorgung erheblich verschlechtert habe, keine eindeutigen Anhaltspunkte; die belarussischen Grenzen seien seit Kriegsbeginn gegen die angrenzenden Länder der Europäischen Union und gegen die Ukraine weitgehend geschlossen und belarussische Staatsangehörige könnten kaum in westliche Länder oder in die Ukraine gelangen. Daher könne auch nicht von einer breiten Abwanderung von medizinischem Personal ausgegangen werden. Überdies seien der medizinische Bereich respektive die Lieferungen pharmazeutischer Produkte nicht von den internationalen Sanktionen gegen Belarus betroffen, weshalb auch nicht mit einer Unterversorgung von Medikamenten auszugehen sei.
E. 8.3 Die Beschwerdeführerin entgegnete im Wesentlichen, dass sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe und sie sich zum heutigen Zeitpunkt (...) einer (...) unterziehen lassen müsse. Ferner sei es während der (...) zu kritischen Situationen gekommen und man habe sie auf die Intensivstation verlegen müssen. Sie befinde sich gemäss ärztlicher Einschätzung im Stadium eines (...) und leide unter verschiedenen Komplikationen. Unter diesen Umständen würde der Vollzug der Wegweisung im aktuellen Zeitpunkt mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer irreparablem Gesundheitsverschlechterung oder zu einer akuten Lebensgefahr führen. Zudem seien zwei (...) (...) gefunden worden und die Operation finde voraussichtlich am (...) 2023 im Universitätsspital C._______ statt. Der behandelnde Arzt bezeichne die Beschwerdeführerin zudem als reiseunfähig, im Falle, dass sie während des Transports keinen Zugang zu einer Notfallbehandlung mit einer (...) erhalten sollte. Überdies sei aufgrund der Sanktionen gegen Belarus aktuell keine direkte Reise dorthin möglich, sondern eine solche sei oftmals mit Zwischenstopps und langen Wartezeiten verbunden. Schliesslich befinde sich Belarus informell in einem Krieg, da bewaffnete und kombattante Truppen der Russischen Föderation über Belarus in die Ukraine einfielen und somit auch Belarus de facto eine Kriegspartei sei.
E. 9 Januar 2023 zurecht auch darauf beschränkte. Folglich kann vorliegend nur der Wegweisungsvollzug Gegenstand des vorliegenden Beschwerde- verfahrens bilden. Dementsprechend ist auf die Rechtsbegehren, es sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, ihr eine vorläufige Aufenthalts- bewilligung zu erteilen oder sie gestützt auf das Dublin-Abkommen nach Spanien zu überstellen, nicht einzutreten.
D-790/2023 Seite 7 6. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli- chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechts-erheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechts- relevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf recht- liches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 6.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 6.4 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Ent- scheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sach- gerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmitte- linstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl.
D-790/2023 Seite 8 BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf wel- che sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforder- lich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.5 6.5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, der rechtserhebliche Sach- verhalt bezüglich allfälliger Asylgründe oder einer Überstellung nach Spa- nien sei ungenügend abgeklärt worden. Auf diese Rügen ist nicht weiter einzugehen, zumal einzig die Frage des Wegweisungsvollzugs Gegen- stand des vorliegenden Verfahrens bildet. Bei dem auf Beschwerdeebene vorgebrachten Vorbringen, eine Wegweisung nach Belarus würde das Non-Refoulement-Gebot verletzen, da sich das Land informell in einem Krieg befinde, handelt es sich nicht um eine formelle Rüge, sondern um materielles Recht, wobei kein Grund zur Annahme besteht, dieser Staat befinde sich in einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt (vgl. nachfolgend: E. 10.5). 6.5.2 Ferner kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die eingereichten Beweismittel zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin würdigte und hinreichend begründete, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Bela- rus auch aufgrund der dargelegten medizinischen Gründe zumutbar er- scheine. Die Rüge, der Sachverhalt sei in Bezug auf ihren Gesundheitszu- stand ungenügend abgeklärt worden, erweist sich somit als unbegründet. 6.5.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass ein Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz und nicht beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen ist. Da- her erübrigt sich auch der Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeer- gänzung. 6.6 Die formellen Rügen erweisen sich vorliegend als unbegründet und sind deshalb abzuweisen. 7. 7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
D-790/2023 Seite 9 innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner prak- tisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Än- derung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung und ihre Anpassung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Praxisgemäss liegt ein Wiedererwä- gungsgesuch vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräfti- gen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegwei- sungshindernissen begründet wird (vgl. EMARK 1998 Nr.1 E.6c.bb). 7.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. Sep- tember 2022 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand in Bezug auf ihre (…) habe sich seit dem Ergehen des Urteils D-4290/2021 vom 7. Oktober 2021 we- sentlich verschlechtert; sie sei zwischenzeitlich auf einen (…) und auf die Betreuung ihrer Mutter angewiesen. Zudem müsse sie sich aktuell mindes- tens (…) einer (…) unterziehen und habe (…) an den (…), welche mehr- mals täglich behandelt werden müssten. Am 14. Juni 2022 habe sie sich einer totalen (…) unterziehen müssen, in der Folge habe sich ihr Gesund- heitszustand weiter verschlechtert und sie habe mehrmals stationär sowie notfallmässig behandelt werden müssen. Weitere Untersuchungen seien notwendig und es werde eine (…) zur Beschwerdeführerin in Erwägung gezogen. Eine Rückkehr nach Belarus sei aus medizinischer Sicht nicht zu verantworten, zumal das belarussische Gesundheitssystem und die medi- zinischen Behandlungsmöglichkeiten sowie die Versorgung mit Medika- menten bereits vor dem Ausbruch des Ukrainekrieges prekär gewesen seien, wobei sich seit den gegen Belarus verhängten internationalen Sank- tionen die Situation noch verschärft habe. Vor diesem Hintergrund sei er- neut vertieft abzuklären, ob eine adäquate Behandlung im Heimatland noch gewährleistet sei. Insgesamt würde ein Vollzug der Wegweisung mit grosser Wahrscheinlichkeit eine irreparable Gesundheitsverschlechterung oder eine akute Lebensgefahr beinhalten.
8.2 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung zusammenfas- send damit, dass sich die eingereichten Arztschreiben und Berichte auf die (…) sowie die (…) der Beschwerdeführerin beziehen würden, welche sie bereits anlässlich ihres Asylgesuchs geltend gemacht und worüber bereits
D-790/2023 Seite 10 in der Verfügung des SEM vom 27. August 2021 wie auch im Urteil des BVGer D-4290/2021 vom 7. Oktober 2021 geurteilt worden sei. Sie habe bereits in Belarus ihre (…) behandeln und sich dort (…) lassen. Weiteren Behandlungen sowie dem Hinzufügen auf eine Warteliste für eine (…) habe sie (trotz Vorhandensein) nicht zugestimmt. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sie auch nach ihrer Rückkehr eine adäquate Behandlung werde in Anspruch nehmen können, zumal sie in erster Linie auf eine (…) und auf die im Arztbericht vom 22. November 2022 erwähnten (…) Kontrollen angewiesen sei. In Minsk gebe es etwa die City Policlinic No. 19 und das 4th City Clinical Hospital, wo sie die benötigten Behand- lungen und Untersuchungen durchführen lassen könne. Ebenfalls bestehe die Möglichkeit, sich in Belarus auf eine Warteliste für (…) setzen zu las- sen. Auch wenn die Behandlung in Belarus nicht dem schweizerischen Standard entsprechen sollte, stelle dieser Umstand kein Vollzugshindernis dar. Schliesslich gebe es für ihre Annahme, dass sich seit Kriegsausbruch in der Ukraine die medizinische Versorgung erheblich verschlechtert habe, keine eindeutigen Anhaltspunkte; die belarussischen Grenzen seien seit Kriegsbeginn gegen die angrenzenden Länder der Europäischen Union und gegen die Ukraine weitgehend geschlossen und belarussische Staats- angehörige könnten kaum in westliche Länder oder in die Ukraine gelan- gen. Daher könne auch nicht von einer breiten Abwanderung von medizi- nischem Personal ausgegangen werden. Überdies seien der medizinische Bereich respektive die Lieferungen pharmazeutischer Produkte nicht von den internationalen Sanktionen gegen Belarus betroffen, weshalb auch nicht mit einer Unterversorgung von Medikamenten auszugehen sei.
8.3 Die Beschwerdeführerin entgegnete im Wesentlichen, dass sich ihr Ge- sundheitszustand wesentlich verschlechtert habe und sie sich zum heuti- gen Zeitpunkt (…) einer (…) unterziehen lassen müsse. Ferner sei es wäh- rend der (…) zu kritischen Situationen gekommen und man habe sie auf die Intensivstation verlegen müssen. Sie befinde sich gemäss ärztlicher Einschätzung im Stadium eines (…) und leide unter verschiedenen Kom- plikationen. Unter diesen Umständen würde der Vollzug der Wegweisung im aktuellen Zeitpunkt mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer irreparab- lem Gesundheitsverschlechterung oder zu einer akuten Lebensgefahr füh- ren. Zudem seien zwei (…) (…) gefunden worden und die Operation finde voraussichtlich am (…) 2023 im Universitätsspital C._______ statt. Der be- handelnde Arzt bezeichne die Beschwerdeführerin zudem als reiseunfähig, im Falle, dass sie während des Transports keinen Zugang zu einer Notfall- behandlung mit einer (…) erhalten sollte. Überdies sei aufgrund der Sank- tionen gegen Belarus aktuell keine direkte Reise dorthin möglich, sondern
D-790/2023 Seite 11 eine solche sei oftmals mit Zwischenstopps und langen Wartezeiten ver- bunden. Schliesslich befinde sich Belarus informell in einem Krieg, da be- waffnete und kombattante Truppen der Russischen Föderation über Bela- rus in die Ukraine einfielen und somit auch Belarus de facto eine Kriegs- partei sei.
E. 9.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob das Wiedererwägungsgesuch vom
E. 9.2 Im Zusammenhang mit einer medizinischen Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund- heitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24, E. 5a und 5b; BVGE 2009/2, E.9.3.2; BVGE 2011/50 E. 8.3). 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin stützte sich in ihrem Wiedererwägungsge- such auf die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands; sie sei auf re- gelmässige medizinische Versorgung ([…]) angewiesen. Die den Arztbe- richten zu entnehmende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes basiert – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – auf ihrer bereits seit 2006 bestehenden (…) und den damit einhergehenden Nebenerkran- kungen. Das Gericht verkennt den Ernst ihres Gesundheitszustandes in keiner Weise. Dennoch machte die Beschwerdeführerin im Wiedererwä- gungsverfahren keine neuen Tatsachen geltend, welche nicht bereits im Zeitpunkt des Ergehens des rechtskräftigen Urteils D-4290/2021 vom
7. Oktober 2021 vorgelegen hätten. In den Verfügungen vom 27. August 2021 und 9. Januar 2023 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts war ausführlich aufgezeigt worden, dass ein Vollzug der Wegweisung in ihr Heimatland – unter Verweis auf das Vorhandensein der notwendigen spe-
D-790/2023 Seite 12 zifischen medizinischen Infrastrukturen sowie dem Zugang zu einer rege- mässigen Behandlung ihrer Leiden – zumutbar sei. Die Vorinstanz verwies zudem in ihrer Verfügung vom 9. Januar 2023 auf zwei Spitäler in Minsk, die aktuell (…) durchführen (vgl. SEM-Akte A12/12). Diese Einschätzung wird durch Länderdaten.info, wonach die medizinische Versorgung in Bela- rus überdurchschnittlich gut sei und zudem den Durchschnitt, der in den EU-Staaten erreicht werde, übersteige, gestützt (vgl. <https://www.laen- derdaten.info/Europa/Belarus/gesundheit.php> zuletzt abgerufen am
24. März 2023). Auch wenn eine gewisse Abwanderung belarussischer Ärzte und Ärztinnen nach Polen nicht in Abrede zu stellen ist (vgl. <https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/120404/ Aerztemangel-Po- len-laesst-Aerzte-aus-Belarus-und-der-Ukraine-zu#group>, zuletzt abge- rufen am 24. März 2023), ist nicht von grundsätzlich mangelndem medizi- nischen Personal auszugehen. 10.2 Sodann ist dem Certificat Médical vom 17. Januar 2023 des Universi- tätsspitals C._______ zu entnehmen, dass die am (…) 2023 angedachte Operation mit der (…) als (….) ausser Betracht fällt. Dem Arztbericht des- selben Spitals vom 3. März 2023 geht ausserdem hervor, dass sich der (…) zuerst Untersuchungen unterziehen müsse, bevor überhaupt die (…) mit dessen (…) in Betracht gezogen werden könne; weitere (…) seien keine vorhanden. Schliesslich hat sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz auf die Warteliste für eine (…) setzen lassen. Somit besteht zum heutigen Zeitpunkt weder ein konkretes Operationsdatum noch ein konkreter (…). Dem Einwand – basierend auf einer Recherche der SFH vom 27. Mai 2022 –, wonach in Belarus die Wartezeit für eine (…) im Jahr 2020 ungefähr zwei Jahre betrug (vgl. SEM-Akte A1/99, [Beilage 29[), ist entgegenzusetzen, dass gemäss Ausgabe der Schweizerischer Ärztezeitung vom 4. April 2022 die Wartezeit für eine (…) in der Schweiz 2021 im Schnitt knapp drei Jahre und somit wesentlich länger als in Belarus betrug (vgl. <https://saez.ch/ar- ticle/doi/saez.2022.20758>, zuletzt abgerufen am 23. März 2023). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Situation zur medizinischen Versorgung aufgrund des Ukraine-Krieges und die gegen Belarus ausge- sprochenen internationalen Sanktionen wesentlich verschlechtert hat. Eine Schnellrecherche der SFH vom 17. Februar 2023 ergibt, dass einer am City Clinical Hospital Minsk arbeitenden, auf (…) spezialisierte Fachperson zufolge zum aktuellen Zeitpunkt (…) durchgeführt würden und für belarus- sische Staatsangehörige unentgeltlich seien (vgl. E-Mailnachricht vom
E. 10.1 Die Beschwerdeführerin stützte sich in ihrem Wiedererwägungsgesuch auf die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands; sie sei auf regelmässige medizinische Versorgung ([...]) angewiesen. Die den Arztberichten zu entnehmende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes basiert - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - auf ihrer bereits seit 2006 bestehenden (...) und den damit einhergehenden Nebenerkrankungen. Das Gericht verkennt den Ernst ihres Gesundheitszustandes in keiner Weise. Dennoch machte die Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsverfahren keine neuen Tatsachen geltend, welche nicht bereits im Zeitpunkt des Ergehens des rechtskräftigen Urteils D-4290/2021 vom 7. Oktober 2021 vorgelegen hätten. In den Verfügungen vom 27. August 2021 und 9. Januar 2023 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts war ausführlich aufgezeigt worden, dass ein Vollzug der Wegweisung in ihr Heimatland - unter Verweis auf das Vorhandensein der notwendigen spezifischen medizinischen Infrastrukturen sowie dem Zugang zu einer regemässigen Behandlung ihrer Leiden - zumutbar sei. Die Vorinstanz verwies zudem in ihrer Verfügung vom 9. Januar 2023 auf zwei Spitäler in Minsk, die aktuell (...) durchführen (vgl. SEM-Akte A12/12). Diese Einschätzung wird durch Länderdaten.info, wonach die medizinische Versorgung in Belarus überdurchschnittlich gut sei und zudem den Durchschnitt, der in den EU-Staaten erreicht werde, übersteige, gestützt (vgl. <https://www.laenderdaten.info/Europa/Belarus/gesundheit.php> zuletzt abgerufen am 24. März 2023). Auch wenn eine gewisse Abwanderung belarussischer Ärzte und Ärztinnen nach Polen nicht in Abrede zu stellen ist (vgl. <https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/120404/ Aerztemangel-Polen-laesst-Aerzte-aus-Belarus-und-der-Ukraine-zu#group>, zuletzt abgerufen am 24. März 2023), ist nicht von grundsätzlich mangelndem medizinischen Personal auszugehen.
E. 10.2 Sodann ist dem Certificat Médical vom 17. Januar 2023 des Universitätsspitals C._______ zu entnehmen, dass die am (...) 2023 angedachte Operation mit der (...) als (....) ausser Betracht fällt. Dem Arztbericht desselben Spitals vom 3. März 2023 geht ausserdem hervor, dass sich der (...) zuerst Untersuchungen unterziehen müsse, bevor überhaupt die (...) mit dessen (...) in Betracht gezogen werden könne; weitere (...) seien keine vorhanden. Schliesslich hat sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz auf die Warteliste für eine (...) setzen lassen. Somit besteht zum heutigen Zeitpunkt weder ein konkretes Operationsdatum noch ein konkreter (...). Dem Einwand - basierend auf einer Recherche der SFH vom 27. Mai 2022 -, wonach in Belarus die Wartezeit für eine (...) im Jahr 2020 ungefähr zwei Jahre betrug (vgl. SEM-Akte A1/99, [Beilage 29[), ist entgegenzusetzen, dass gemäss Ausgabe der Schweizerischer Ärztezeitung vom 4. April 2022 die Wartezeit für eine (...) in der Schweiz 2021 im Schnitt knapp drei Jahre und somit wesentlich länger als in Belarus betrug (vgl. <https://saez.ch/article/doi/saez.2022.20758>, zuletzt abgerufen am 23. März 2023). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Situation zur medizinischen Versorgung aufgrund des Ukraine-Krieges und die gegen Belarus ausgesprochenen internationalen Sanktionen wesentlich verschlechtert hat. Eine Schnellrecherche der SFH vom 17. Februar 2023 ergibt, dass einer am City Clinical Hospital Minsk arbeitenden, auf (...) spezialisierte Fachperson zufolge zum aktuellen Zeitpunkt (...) durchgeführt würden und für belarussische Staatsangehörige unentgeltlich seien (vgl. E-Mailnachricht vom 17. Februar 2023 der Eingabe vom 22. Februar 2023). Die Recherche der SFH vom 27. Mai 2022 bestätigt, wonach Belarus bisher eine regional führende Rolle in (...) innehatte und sich Kranke der benachbarten Länder dort operieren liessen (vgl. SEM-Akte A1/99, [Beilage 29, S. 1]). Vor diesen Hintergrund ist es der Beschwerdeführerin durchaus zuzumuten, sich in ihrem Heimatland neben ihren Behandlungen auf eine Warteliste setzen zu lassen.
E. 10.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass das belarussische Gesundheitssystem ausreichend und in der Lage ist, weiterhin die benötigten (...) der Beschwerdeführerin zur Verfügung zu stellen, welche sie bereits vor ihrer Ausreise aus Belarus regelmässig in Anspruch genommen hat. Überdies ist davon auszugehen, dass nach einer unumgänglichen Wartezeit in Belarus ein (...) gefunden und die benötigte (...) durchgeführt werden kann. Ferner erweist sich die neu diagnostizierte (...) nicht als lebensbedrohlich und scheint gemäss Arztbericht auch nicht operativ zur Diskussion zu stehen (vgl. Certificat Médical vom 3. März 2023).
E. 10.4 Hinsichtlich der in Frage gestellten Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass einer solchen im Rahmen des Vollzugs Rechnung zu tragen ist, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten, jedoch definitiv erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausreise abzuklären ist. Aufgrund der E-Mailnachricht vom 19. Januar 2023 des zuständigen Arztes des Universitätsspitals C._______, wonach er sich nicht sicher sei, ob die Beschwerdeführerin transportfähig sei, ist sie - unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes - nötigenfalls medizinisch zu begleiten.
E. 10.5 Schliesslich bleibt festzustellen, dass trotz der angespannten politischen Lage im Land im Zusammenhang mit den Wahlen im August 2020, der Verwicklung von Belarus in den aktuellen Konflikt zwischen den Nachbarländern Ukraine und Russland und der gegen das Land verhängten internationalen Sanktionen sich Belarus nach wie vor nicht in einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt befindet (vgl.E-3237/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.4 und E-104/2022 vom 1. November 2022 E. 10.2 je m.w.H.), die eine Wegweisung dorthin als unzulässig und unzumutbar erscheinen lassen würden.
E. 10.6 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde aufgezeigt werden konnte, inwiefern sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert haben soll und die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen wäre. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die eingereichten Beweismittel erweisen sich als wiedererwägungsrechtlich nicht relevant.
E. 10.7 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 11 Mit dem Ergehen dieses Urteils fällt der am 17. Februar 2023 verfügte Vollzugsstopp dahin.
E. 12 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sind - wie oben dargelegt - infolge Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde abzuweisen.
E. 13 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 14 September 2022 neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel enthält, welche geeignet sind darzulegen, dass eine wesentlich veränderte Sach- lage im Sinne einer medizinischen Notlage eingetreten ist, welche geeignet sein könnte, die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2023 aufzuheben.
E. 17 Februar 2023 der Eingabe vom 22. Februar 2023). Die Recherche der SFH vom 27. Mai 2022 bestätigt, wonach Belarus bisher eine regional füh- rende Rolle in (…) innehatte und sich Kranke der benachbarten Länder
D-790/2023 Seite 13 dort operieren liessen (vgl. SEM-Akte A1/99, [Beilage 29, S. 1]). Vor diesen Hintergrund ist es der Beschwerdeführerin durchaus zuzumuten, sich in ihrem Heimatland neben ihren Behandlungen auf eine Warteliste setzen zu lassen. 10.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass das belarussische Gesundheitssystem ausreichend und in der Lage ist, weiterhin die benö- tigten (…) der Beschwerdeführerin zur Verfügung zu stellen, welche sie bereits vor ihrer Ausreise aus Belarus regelmässig in Anspruch genommen hat. Überdies ist davon auszugehen, dass nach einer unumgänglichen Wartezeit in Belarus ein (…) gefunden und die benötigte (…) durchgeführt werden kann. Ferner erweist sich die neu diagnostizierte (…) nicht als le- bensbedrohlich und scheint gemäss Arztbericht auch nicht operativ zur Diskussion zu stehen (vgl. Certificat Médical vom 3. März 2023). 10.4 Hinsichtlich der in Frage gestellten Reisefähigkeit der Beschwerde- führerin ist festzuhalten, dass einer solchen im Rahmen des Vollzugs Rechnung zu tragen ist, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit er- folgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten, jedoch definitiv erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausreise abzuklären ist. Aufgrund der E-Mailnachricht vom 19. Januar 2023 des zuständigen Arztes des Universitätsspitals C._______, wonach er sich nicht sicher sei, ob die Beschwerdeführerin transportfähig sei, ist sie – unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes – nötigenfalls medizinisch zu begleiten.
10.5 Schliesslich bleibt festzustellen, dass trotz der angespannten politi- schen Lage im Land im Zusammenhang mit den Wahlen im August 2020, der Verwicklung von Belarus in den aktuellen Konflikt zwischen den Nach- barländern Ukraine und Russland und der gegen das Land verhängten in- ternationalen Sanktionen sich Belarus nach wie vor nicht in einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt befindet (vgl. E-3237/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.4 und E-104/2022 vom 1. Novem- ber 2022 E. 10.2 je m.w.H.), die eine Wegweisung dorthin als unzulässig und unzumutbar erscheinen lassen würden.
10.6 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder im Wie- dererwägungsgesuch noch in der Beschwerde aufgezeigt werden konnte, inwiefern sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert haben soll und die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
D-790/2023 Seite 14 Sachlage anzupassen wäre. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die eingereichten Beweismittel erweisen sich als wiedererwägungsrecht- lich nicht relevant. 10.7 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefoch- tene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach- verhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und mög- lich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit aus- ser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Die Beschwerde ist demnach abzu- weisen. 11. Mit dem Ergehen dieses Urteils fällt der am 17. Februar 2023 verfügte Voll- zugsstopp dahin. 12. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sind – wie oben dargelegt – infolge Aussichtslo- sigkeit der vorliegenden Beschwerde abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-790/2023 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-790/2023 Urteil vom 13. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Belarus, vertreten durch lic. iur. Daniel Ordás, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 9. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Mutter (N [...], Verfahren D-787/2023) am 16. Juli 2021 mit gültigem Visum zwecks medizinischer Behandlung in die Schweiz ein und ersuchte am 6. August 2021 um Asyl. A.b Anlässlich ihrer Befragung zu den Asylgründen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, seit (...) Jahren an einer (...) zu leiden. Im Februar 2021 sei sie aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nach (...) geflogen, um sich dort behandeln zu lassen. Da kein (...) für eine (...) habe gefunden werden können, sei sie nach Belarus zurückgekehrt und habe im Mai 2021 angefangen, sich (...) zu unterziehen, jedoch habe ihre Krankheit in Belarus nicht angemessen behandelt werden können. B. B.a Mit Verfügung vom 27. August 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. B.b Die dagegen erhobene Beschwerde, welche sich auf den Wegweisungsvollzugspunkt beschränkte, wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4290/2021 vom 7. Oktober 2021 abgewiesen. C. Mit Eingabe vom 14. September 2022 gelangte die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertreterin lic. iur. Pascale Bächler der Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel (BAS) - mit einem Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz und beantragte, dass auf das Gesuch einzutreten, die ursprüngliche Verfügung im Wegweisungspunkt aufzuheben und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei. Sodann beantragte sie die Aussetzung der Vollzugshandlungen bis zum Abschluss des Verfahrens im Sinne von vorsorglichen Massnahmen und ersuchte um die koordinierte Behandlung ihres Gesuchs mit demjenigen ihrer Mutter. Dem Wiedererwägungsgesuch wurden 25 Arzt- und Spitalberichte, die Beschwerdeführerin betreffend, beigelegt. D. Mit Schreiben vom 19. September 2022 ersuchte die Vorinstanz das Migrationsamt des Kantons B._______ im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen. E. Am 19. Oktober 2022, am 15. November 2022, am 22. November 2022 und am 13. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin weitere Arztberichte ein. F. Mit Eingaben vom 5. Januar 2023 und vom 10. Januar 2023 reichte die Beschwerdeführerin eigenhändig weitere Arztberichte beim SEM ein. G. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 - eröffnet am 11. Januar 2023 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und hielt fest, dass die Verfügung vom 27. August 2021 rechtskräftig sowie vollstreckbar sei. H. H.a Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch lic. iur. Pascale Bächler - Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2023 sei aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit sowie Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter wurde um koordinierte Behandlung des Verfahrens mit demjenigen ihrer Mutter sowie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Einsetzung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. H.b Ebenfalls mit Eingabe vom 9. Februar 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch lic. iur. Daniel Ordás der Advokatur & Rechtsberatung TRIAS AG - Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid vor dem Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 9. Januar 2023 sei aufzuheben und die Verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter seien zusammen zu entscheiden (Rechtsbegehren 1 und 2). Es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren (Rechtsbegehren 3), eventualiter sei ihr die vorläufige Aufenthalts-bewilligung bis mindestens zum 21. April 2023 zu bewilligen, subeventualiter sei sie gestützt auf das Dubliner Abkommen nach Spanien zu überführen (Rechtsbegehren 4 und 5). Weiter sei abzuklären, ob sie aus medizinischer Sicht zum heutigen Zeitpunkt reisefähig sei (Rechtsbegehren 6). In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um die unentgeltliche Rechtspflege und um die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand (Rechtsbegehren 9). Sodann seien dem Rechtsvertreter alle Verfahrensakten zuzustellen und ihm eine angemessene Frist von mindestens dreissig Tagen zur Beschwerdeergänzung zu gewähren (Rechtsbegehren 7 und 8). H.c Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 (Eingang am Bundesverwaltungsgericht am 13. Februar 2023) reichte die Beschwerdeführerin ein persönlich verfasstes Schreiben und eine Bestätigung des Universitätsspitals C._______ vom 17. Januar 2023, einen USB-Stick mit medizinischen Unterlagen sowie verschiedene Internetartikel zur medizinischen Versorgung in Weissrussland zu den Akten. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Februar 2023 wurde der Vollzug der Überstellung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen ausgesetzt. J. Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 reichte die Rechtsvertreterin lic. iur. Pascale Bächler eine E-Mailnachricht vom 17. Februar 2023 der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) bezüglich Informationen zu (...) in Weissrussland zu den Akten. K. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2023 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Rechtsvertretungen aufgefordert, innert der gesetzten Frist eine Mitteilung über eine gemeinsame Zustelladresse zu machen oder darzulegen, welche Rechtsvertretung die Interessen der Beschwerdeführerin künftig wahre. L. Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 (recte: 14. März 2023) teilte lic. iur. Daniel Ordás dem Gericht mit, dass künftig seine Anschrift als Zustelladresse gelte, die Interessen der Beschwerdeführerin jedoch weiterhin von ihm als auch durch die BAS vertreten würden. M. Am 17. März 2023 reichte lic. iur. Pascale Bächler zwei Arztberichte des Universitätsspitals C._______ sowie eine Kopie einer Warteliste für (...) und einem Infoblatt betreffend eine potentielle Teilnahme an einer diesbezüglichen Studie zu den Akten. Weiter führte sie aus, dass die Fragen der Mandatierung und der künftigen Zustelladresse noch nicht geklärt seien. N. Mit Eingabe vom 21. März 2023 legte lic. iur. Pascale Bächler ihr Mandat nieder. O. Am 28. März 2023 reichte die Beschwerdeführerin zuhanden des SEM (beim Bundesverwaltungsgericht am 11. April 2023 eingegangen) weitere Arztberichte (Arztbericht der Hausärztin vom 26. März 2023, ein Bericht des Universitätsspitals C._______ vom 3. März 2023 inklusive Beilagen und Austrittsberichte des Universitätsspitals D._______ vom 16. Oktober 2022, 19. Oktober 2022 und 24. Januar 2023) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Antragsgemäss wird das vorliegende Verfahren mit demjenigen der Mutter der Beschwerdeführerin koordiniert beurteilt.
5. Die Beschwerde vom 27. September 2021 richtete sich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung (vgl. Bst. B). Im Urteil des BVGer D-4290/2021 vom 7. Oktober 2021 wurden die Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. August 2021 respektive die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl nicht angefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Mit dem Wiedererwägungsgesuch wurden ebenfalls nur Wegweisungsvollzugshindernisse geltend gemacht, weshalb sich die angefochtene Verfügung des SEM vom 9. Januar 2023 zurecht auch darauf beschränkte. Folglich kann vorliegend nur der Wegweisungsvollzug Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. Dementsprechend ist auf die Rechtsbegehren, es sei der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren, ihr eine vorläufige Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder sie gestützt auf das Dublin-Abkommen nach Spanien zu überstellen, nicht einzutreten. 6. 6.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu behandeln sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechts-erheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 6.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 6.4 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 6.5 6.5.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt bezüglich allfälliger Asylgründe oder einer Überstellung nach Spanien sei ungenügend abgeklärt worden. Auf diese Rügen ist nicht weiter einzugehen, zumal einzig die Frage des Wegweisungsvollzugs Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Bei dem auf Beschwerdeebene vorgebrachten Vorbringen, eine Wegweisung nach Belarus würde das Non-Refoulement-Gebot verletzen, da sich das Land informell in einem Krieg befinde, handelt es sich nicht um eine formelle Rüge, sondern um materielles Recht, wobei kein Grund zur Annahme besteht, dieser Staat befinde sich in einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt (vgl. nachfolgend: E. 10.5). 6.5.2 Ferner kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung die eingereichten Beweismittel zur medizinischen Situation der Beschwerdeführerin würdigte und hinreichend begründete, weshalb sie zum Schluss gekommen ist, dass ein Vollzug der Wegweisung nach Belarus auch aufgrund der dargelegten medizinischen Gründe zumutbar erscheine. Die Rüge, der Sachverhalt sei in Bezug auf ihren Gesundheitszustand ungenügend abgeklärt worden, erweist sich somit als unbegründet. 6.5.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass ein Akteneinsichtsgesuch bei der Vorinstanz und nicht beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen ist. Daher erübrigt sich auch der Antrag auf Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung. 6.6 Die formellen Rügen erweisen sich vorliegend als unbegründet und sind deshalb abzuweisen. 7. 7.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung und ihre Anpassung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Praxisgemäss liegt ein Wiedererwägungsgesuch vor, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungshindernissen begründet wird (vgl. EMARK 1998 Nr.1 E.6c.bb). 7.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 14. September 2022 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrem Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen geltend, ihr Gesundheitszustand in Bezug auf ihre (...) habe sich seit dem Ergehen des Urteils D-4290/2021 vom 7. Oktober 2021 wesentlich verschlechtert; sie sei zwischenzeitlich auf einen (...) und auf die Betreuung ihrer Mutter angewiesen. Zudem müsse sie sich aktuell mindestens (...) einer (...) unterziehen und habe (...) an den (...), welche mehrmals täglich behandelt werden müssten. Am 14. Juni 2022 habe sie sich einer totalen (...) unterziehen müssen, in der Folge habe sich ihr Gesundheitszustand weiter verschlechtert und sie habe mehrmals stationär sowie notfallmässig behandelt werden müssen. Weitere Untersuchungen seien notwendig und es werde eine (...) zur Beschwerdeführerin in Erwägung gezogen. Eine Rückkehr nach Belarus sei aus medizinischer Sicht nicht zu verantworten, zumal das belarussische Gesundheitssystem und die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten sowie die Versorgung mit Medikamenten bereits vor dem Ausbruch des Ukrainekrieges prekär gewesen seien, wobei sich seit den gegen Belarus verhängten internationalen Sanktionen die Situation noch verschärft habe. Vor diesem Hintergrund sei erneut vertieft abzuklären, ob eine adäquate Behandlung im Heimatland noch gewährleistet sei. Insgesamt würde ein Vollzug der Wegweisung mit grosser Wahrscheinlichkeit eine irreparable Gesundheitsverschlechterung oder eine akute Lebensgefahr beinhalten. 8.2 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung zusammenfassend damit, dass sich die eingereichten Arztschreiben und Berichte auf die (...) sowie die (...) der Beschwerdeführerin beziehen würden, welche sie bereits anlässlich ihres Asylgesuchs geltend gemacht und worüber bereits in der Verfügung des SEM vom 27. August 2021 wie auch im Urteil des BVGer D-4290/2021 vom 7. Oktober 2021 geurteilt worden sei. Sie habe bereits in Belarus ihre (...) behandeln und sich dort (...) lassen. Weiteren Behandlungen sowie dem Hinzufügen auf eine Warteliste für eine (...) habe sie (trotz Vorhandensein) nicht zugestimmt. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass sie auch nach ihrer Rückkehr eine adäquate Behandlung werde in Anspruch nehmen können, zumal sie in erster Linie auf eine (...) und auf die im Arztbericht vom 22. November 2022 erwähnten (...) Kontrollen angewiesen sei. In Minsk gebe es etwa die City Policlinic No. 19 und das 4th City Clinical Hospital, wo sie die benötigten Behandlungen und Untersuchungen durchführen lassen könne. Ebenfalls bestehe die Möglichkeit, sich in Belarus auf eine Warteliste für (...) setzen zu lassen. Auch wenn die Behandlung in Belarus nicht dem schweizerischen Standard entsprechen sollte, stelle dieser Umstand kein Vollzugshindernis dar. Schliesslich gebe es für ihre Annahme, dass sich seit Kriegsausbruch in der Ukraine die medizinische Versorgung erheblich verschlechtert habe, keine eindeutigen Anhaltspunkte; die belarussischen Grenzen seien seit Kriegsbeginn gegen die angrenzenden Länder der Europäischen Union und gegen die Ukraine weitgehend geschlossen und belarussische Staatsangehörige könnten kaum in westliche Länder oder in die Ukraine gelangen. Daher könne auch nicht von einer breiten Abwanderung von medizinischem Personal ausgegangen werden. Überdies seien der medizinische Bereich respektive die Lieferungen pharmazeutischer Produkte nicht von den internationalen Sanktionen gegen Belarus betroffen, weshalb auch nicht mit einer Unterversorgung von Medikamenten auszugehen sei. 8.3 Die Beschwerdeführerin entgegnete im Wesentlichen, dass sich ihr Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert habe und sie sich zum heutigen Zeitpunkt (...) einer (...) unterziehen lassen müsse. Ferner sei es während der (...) zu kritischen Situationen gekommen und man habe sie auf die Intensivstation verlegen müssen. Sie befinde sich gemäss ärztlicher Einschätzung im Stadium eines (...) und leide unter verschiedenen Komplikationen. Unter diesen Umständen würde der Vollzug der Wegweisung im aktuellen Zeitpunkt mit grösster Wahrscheinlichkeit zu einer irreparablem Gesundheitsverschlechterung oder zu einer akuten Lebensgefahr führen. Zudem seien zwei (...) (...) gefunden worden und die Operation finde voraussichtlich am (...) 2023 im Universitätsspital C._______ statt. Der behandelnde Arzt bezeichne die Beschwerdeführerin zudem als reiseunfähig, im Falle, dass sie während des Transports keinen Zugang zu einer Notfallbehandlung mit einer (...) erhalten sollte. Überdies sei aufgrund der Sanktionen gegen Belarus aktuell keine direkte Reise dorthin möglich, sondern eine solche sei oftmals mit Zwischenstopps und langen Wartezeiten verbunden. Schliesslich befinde sich Belarus informell in einem Krieg, da bewaffnete und kombattante Truppen der Russischen Föderation über Belarus in die Ukraine einfielen und somit auch Belarus de facto eine Kriegspartei sei. 9. 9.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob das Wiedererwägungsgesuch vom 14. September 2022 neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel enthält, welche geeignet sind darzulegen, dass eine wesentlich veränderte Sachlage im Sinne einer medizinischen Notlage eingetreten ist, welche geeignet sein könnte, die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2023 aufzuheben. 9.2 Im Zusammenhang mit einer medizinischen Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesund-heitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24, E. 5a und 5b; BVGE 2009/2, E.9.3.2; BVGE 2011/50 E. 8.3). 10. 10.1 Die Beschwerdeführerin stützte sich in ihrem Wiedererwägungsgesuch auf die Verschlechterung ihres Gesundheitszustands; sie sei auf regelmässige medizinische Versorgung ([...]) angewiesen. Die den Arztberichten zu entnehmende Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes basiert - wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat - auf ihrer bereits seit 2006 bestehenden (...) und den damit einhergehenden Nebenerkrankungen. Das Gericht verkennt den Ernst ihres Gesundheitszustandes in keiner Weise. Dennoch machte die Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsverfahren keine neuen Tatsachen geltend, welche nicht bereits im Zeitpunkt des Ergehens des rechtskräftigen Urteils D-4290/2021 vom 7. Oktober 2021 vorgelegen hätten. In den Verfügungen vom 27. August 2021 und 9. Januar 2023 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts war ausführlich aufgezeigt worden, dass ein Vollzug der Wegweisung in ihr Heimatland - unter Verweis auf das Vorhandensein der notwendigen spezifischen medizinischen Infrastrukturen sowie dem Zugang zu einer regemässigen Behandlung ihrer Leiden - zumutbar sei. Die Vorinstanz verwies zudem in ihrer Verfügung vom 9. Januar 2023 auf zwei Spitäler in Minsk, die aktuell (...) durchführen (vgl. SEM-Akte A12/12). Diese Einschätzung wird durch Länderdaten.info, wonach die medizinische Versorgung in Belarus überdurchschnittlich gut sei und zudem den Durchschnitt, der in den EU-Staaten erreicht werde, übersteige, gestützt (vgl. zuletzt abgerufen am 24. März 2023). Auch wenn eine gewisse Abwanderung belarussischer Ärzte und Ärztinnen nach Polen nicht in Abrede zu stellen ist (vgl. , zuletzt abgerufen am 24. März 2023), ist nicht von grundsätzlich mangelndem medizinischen Personal auszugehen. 10.2 Sodann ist dem Certificat Médical vom 17. Januar 2023 des Universitätsspitals C._______ zu entnehmen, dass die am (...) 2023 angedachte Operation mit der (...) als (....) ausser Betracht fällt. Dem Arztbericht desselben Spitals vom 3. März 2023 geht ausserdem hervor, dass sich der (...) zuerst Untersuchungen unterziehen müsse, bevor überhaupt die (...) mit dessen (...) in Betracht gezogen werden könne; weitere (...) seien keine vorhanden. Schliesslich hat sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz auf die Warteliste für eine (...) setzen lassen. Somit besteht zum heutigen Zeitpunkt weder ein konkretes Operationsdatum noch ein konkreter (...). Dem Einwand - basierend auf einer Recherche der SFH vom 27. Mai 2022 -, wonach in Belarus die Wartezeit für eine (...) im Jahr 2020 ungefähr zwei Jahre betrug (vgl. SEM-Akte A1/99, [Beilage 29[), ist entgegenzusetzen, dass gemäss Ausgabe der Schweizerischer Ärztezeitung vom 4. April 2022 die Wartezeit für eine (...) in der Schweiz 2021 im Schnitt knapp drei Jahre und somit wesentlich länger als in Belarus betrug (vgl. , zuletzt abgerufen am 23. März 2023). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sich die Situation zur medizinischen Versorgung aufgrund des Ukraine-Krieges und die gegen Belarus ausgesprochenen internationalen Sanktionen wesentlich verschlechtert hat. Eine Schnellrecherche der SFH vom 17. Februar 2023 ergibt, dass einer am City Clinical Hospital Minsk arbeitenden, auf (...) spezialisierte Fachperson zufolge zum aktuellen Zeitpunkt (...) durchgeführt würden und für belarussische Staatsangehörige unentgeltlich seien (vgl. E-Mailnachricht vom 17. Februar 2023 der Eingabe vom 22. Februar 2023). Die Recherche der SFH vom 27. Mai 2022 bestätigt, wonach Belarus bisher eine regional führende Rolle in (...) innehatte und sich Kranke der benachbarten Länder dort operieren liessen (vgl. SEM-Akte A1/99, [Beilage 29, S. 1]). Vor diesen Hintergrund ist es der Beschwerdeführerin durchaus zuzumuten, sich in ihrem Heimatland neben ihren Behandlungen auf eine Warteliste setzen zu lassen. 10.3 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass das belarussische Gesundheitssystem ausreichend und in der Lage ist, weiterhin die benötigten (...) der Beschwerdeführerin zur Verfügung zu stellen, welche sie bereits vor ihrer Ausreise aus Belarus regelmässig in Anspruch genommen hat. Überdies ist davon auszugehen, dass nach einer unumgänglichen Wartezeit in Belarus ein (...) gefunden und die benötigte (...) durchgeführt werden kann. Ferner erweist sich die neu diagnostizierte (...) nicht als lebensbedrohlich und scheint gemäss Arztbericht auch nicht operativ zur Diskussion zu stehen (vgl. Certificat Médical vom 3. März 2023). 10.4 Hinsichtlich der in Frage gestellten Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass einer solchen im Rahmen des Vollzugs Rechnung zu tragen ist, zumal die Überstellung nur bei Reisefähigkeit erfolgen kann und unter Einbezug der gegenwärtigen ärztlichen Betreuung sorgfältig vorzubereiten, jedoch definitiv erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausreise abzuklären ist. Aufgrund der E-Mailnachricht vom 19. Januar 2023 des zuständigen Arztes des Universitätsspitals C._______, wonach er sich nicht sicher sei, ob die Beschwerdeführerin transportfähig sei, ist sie - unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes - nötigenfalls medizinisch zu begleiten. 10.5 Schliesslich bleibt festzustellen, dass trotz der angespannten politischen Lage im Land im Zusammenhang mit den Wahlen im August 2020, der Verwicklung von Belarus in den aktuellen Konflikt zwischen den Nachbarländern Ukraine und Russland und der gegen das Land verhängten internationalen Sanktionen sich Belarus nach wie vor nicht in einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt befindet (vgl.E-3237/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.4 und E-104/2022 vom 1. November 2022 E. 10.2 je m.w.H.), die eine Wegweisung dorthin als unzulässig und unzumutbar erscheinen lassen würden. 10.6 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass weder im Wiedererwägungsgesuch noch in der Beschwerde aufgezeigt werden konnte, inwiefern sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid in wesentlicher Weise verändert haben soll und die ursprünglich fehlerfreie Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen wäre. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie die eingereichten Beweismittel erweisen sich als wiedererwägungsrechtlich nicht relevant. 10.7 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgelehnt und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
11. Mit dem Ergehen dieses Urteils fällt der am 17. Februar 2023 verfügte Vollzugsstopp dahin. 12. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG sind - wie oben dargelegt - infolge Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde abzuweisen.
13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl Versand: