Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl. B. Am 14. Juni 2021 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Am 6. Juli 2021 führte das SEM eine Anhö- rung und am 22. Dezember 2021 eine ergänzende Anhörung durch. In den Befragungen gab der Beschwerdeführer an, er sei in einem staatli- chen Internat in B._______ aufgewachsen, weil seine Mutter alkoholab- hängig sei. Im Alter von fünf und sechs Jahren seien er und sein jüngerer Bruder abgeholt und in das Internat gebracht worden. Seither pflege er kei- nen Kontakt mehr zu seiner Mutter. Bis zu seinem 14. Lebensjahr habe er die Schule im Internat besucht und anschliessend in einem staatlichen Be- trieb eine mehrheitlich schulische Ausbildung im Baubereich begonnen. Er habe diese aber nicht abgeschlossen. Während der Ausbildung habe er in einer Studentenwohngemeinschaft in B._______ gelebt. Der Direktor der Berufsschule sei sein Vormund gewesen. Am 10. oder 11. August 2020 habe er an einer Demonstration gegen das belarussische Staatsoberhaupt teilgenommen. Diese erste Teilnahme an einer Demonstration sei nicht bewusst erfolgt, vielmehr sei es ihm und sei- nen Freunden wie ein Fest erschienen, viele Leute hätten sich auf einem Platz versammelt; beziehungsweise habe er daran teilgenommen, weil er verärgert gewesen sei wegen den Polizisten, die ihn festgenommen hätten. Während der Demonstrationen seien Fenster des Rathauses zerschlagen, Steine und Mülleimer auf das Gebäude geworfen und Bänke ausgerissen worden. Viele Teilnehmer, unter anderem er und seine Freunde, seien fest- genommen und auf den Polizeiposten gebracht worden, wo ihre Identität überprüft worden sei. Er habe sich geweigert, vorgefertigte Dokumente zu unterzeichnen, mit denen ihm Straftaten hätten unterstellt werden sollen. Die Teilnahme an Demonstrationen habe als Terrorismus gegolten und als staatsfeindliches Verhalten. Es sei ihm vorgeworfen ein Terrorist zu sein und öffentlich Unruhe angestiftet zu haben. Auf dem Posten sei er so schlimm verprügelt worden, dass er kaum mehr habe gehen können. Am nächsten Tag sei er freigelassen worden. Er habe sich nach diesem Vorfall an niemanden zwecks Unterstützung wenden können. Andere Demonstra- tionsteilnehmer hätten teilweise Geldstrafen erhalten.
D-684/2023 Seite 3 Aufgrund der erlittenen Polizeigewalt habe er sich gegen den Staat aufge- lehnt und noch ungefähr an zwei oder drei weiteren beziehungsweise re- gelmässig freitags, samstags und sonntags an Demonstrationen teilge- nommen. Grund für seine Demonstrationsteilnahmen sei die Hoffnung auf Neuwahlen und die Beendigung der in Belarus vorhandenen Korruption gewesen. Er habe Plakate hochgehalten und Videos gedreht, wobei er diese auf dem Videoportal "Youtube" hochgeladen habe. Der entspre- chende Youtube-Kanal sei aber von den Behörden als terroristisch erklärt und blockiert worden. Ungefähr einen Monat nach der ersten Festnahme sei er ein zweites Mal auf den Polizeiposten mitgenommen worden, und während drei Tagen mit anderen Gefangenen in einem Kellerraum festgehalten und geschlagen worden. Man habe mit Überredungsversuchen und Drohungen versucht, seine Unterschrift zu erzwingen, was er aber erneut verweigert habe. Auch der Direktor und die Lehrer hätten versucht, ihn zum Unterzeichnen der Dokumente zu bewegen. Im Anschluss an die Festnahme seien dem Di- rektor der Berufsschule, als seinem Vormund, mehrere Vorladungen für ei- nen Gerichtstermin ihn betreffend zugestellt worden. Der Direktor sei we- gen dieser Vorfälle zunehmend verärgert gewesen und habe gedroht, ihn in eine geschlossene Anstalt einzuweisen. Weil er befürchtet habe, direkt nach dem Gerichtstermin in eine solche Anstalt verbracht zu werden, habe er sich für ungefähr eineinhalb Monate zuerst bei Bekannten und dann in einem Dorf im Haus einer alten Frau versteckt, jedoch nach wie vor den Unterricht in der Berufsschule besucht. Er sei ein guter Schüler gewesen und habe mit den Lehrern keine Probleme gehabt, weshalb es möglich ge- wesen sei, der Wohngemeinschaft fernzubleiben, aber den Schulunterricht weiterhin zu besuchen. In der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 2021 sei er abgeholt worden und habe Belarus illegal mithilfe eines Schleppers in ei- nem Lastkraftwagen verlassen. Ein Freund von ihm, ein Mann, den er in einer Waschanlage kennengelernt habe, wo er abends nach dem Studium gearbeitet und so ein wenig Geld verdient habe, habe ihm diese Reise be- zahlt. Als Gegenleistung habe er diesem beim Bau seines Hauses gehol- fen. Dieser Freund habe ihn in allen schwierigen Situationen stets unter- stützt, und er sei es auch gewesen, der ihm das Haus in dem Dorf vermittelt habe, bevor er aus Belarus ausgereist sei. Kontakt pflege er heute einzig zu seinem Bruder. Alle weiteren Kontakte habe er bei seiner Ausreise ab- gebrochen und die Telefonnummern gelöscht.
D-684/2023 Seite 4 C. Am 15. Juli 2021 teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zu. D. Am 28. Juli 2021 erstellte das Institut für Rechtsmedizin C._______ ge- mäss Auftrag des SEM ein forensisches Altersgutachten betreffend den Beschwerdeführer. Daraus resultierte ein Mindestalter von 17 Jahren. E. Am 16. September 2021 liess das SEM eine Herkunftsanalyse erstellen. Diese ergab, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit aus der Stadt B._______ in Belarus stamme. F. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 (Eröffnungsdatum aus den Akten nicht ersichtlich) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flücht- lingseigenschaft nicht erfülle, es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. G. Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer durch sei- nen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesver- waltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung, die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechts- beistand und die Gewährung der Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Ak- ten. H. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2023 hiess die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zudem wies sie das SEM an, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren.
D-684/2023 Seite 5 I. Am 16. Februar 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akten- einsicht. J. Nachdem die Instruktionsrichterin am 26. Juli 2023 einen Schriftenwechsel angeordnet hatte, teilte das SEM dem Gericht am 31. August 2023 auf Nachfrage mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte. K. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin, ergänzende Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen und insbesondere zur aktuellen politischen Si- tuation im Heimatstaat auch im Hinblick auf einen möglichen Wegwei- sungsvollzug zu machen, reichte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2025 eine Stellungnahme ein.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
D-684/2023 Seite 6 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers überwiegend unsubstanziiert und wenig differenziert ausgefallen seien. Zudem enthielten seine Schilderungen widersprüchliche Angaben, die er nicht hinreichend habe erklären können und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erweckten. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, widerspruchsfrei zu schildern, ab wann er an den Demonstrationen gegen die belarussische Regierung teilgenommen habe und um wie viele Demonstrationen es sich insgesamt gehandelt habe. Einerseits habe er angegeben, ungefähr drei bis fünf Tage nach den Wahlen damit begonnen und einen Monat lang je- weils freitags, samstags und sonntags «praktisch an allen» Demonstratio- nen in seiner Stadt teilgenommen zu haben. Gemäss seinen Aussagen in der ergänzenden Anhörung hingegen, habe er erst nach seiner zweiten Festnahme begonnen, an den Demonstrationen teilzunehmen respektive zu Protokoll gegeben, nicht zu wissen, ab wann er Demonstrationen be- sucht habe. Des Weiteren habe er in der ergänzenden Anhörung die An- zahl der Demonstrationen mit drei oder vier beziffert. Die Frage, aus wel- chem Grund man ihn hätte festnehmen sollen, wenn er erst nach seiner zweiten Festnahme überhaupt mit den Demonstrationsteilnahmen begon- nen habe, habe er nicht beantworten können. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er sich an ein so eindrückliches Erlebnis wie die erste De- monstration hätte erinnern und den Umfang seiner Beteiligung an den De- monstrationen hätte beziffern können. Auch zu seiner ersten Festnahme habe er widersprüchliche Angaben gemacht, indem er einerseits zu Proto- koll gegeben habe, in einem Innenhof neben dem Studentenwohnheim verhaftet worden zu sein, und andererseits als Verhaftungsort einen von Polizisten abgesperrten Platz respektive die Strasse genannt habe.
D-684/2023 Seite 7 Zudem seien seine Schilderungen der Demonstrationen weitgehend ober- flächlich und stereotyp. Zwar habe er die örtlichen Gegebenheiten der De- monstrationsorte schildern können, und seine Ausführungen enthielten ei- nige Details wie beispielsweise das Erscheinen eines Helikopters. Seine Schilderungen hätten sich aber grösstenteils auf allgemeine Aussagen wie «Leute schrien, Autos hupten» beschränkt. Er habe nicht substantiiert und differenziert ausführen können, wie er sich während den Demonstrationen verhalten habe. Hierzu habe er lediglich angegeben, er habe zur Haupt- gruppe gehört, gemeinsam mit anderen Demonstranten Plakate bemalt und diese an den Demonstrationen hochgehalten. Auch den Ausführungen zu den Verhaftungen und Misshandlungen mangele es an Anzeichen sub- jektiven Erlebens. Zwar habe er Details wie beispielsweise das Entfernen der Schnürsenkel aus seinen Schuhen bei seiner ersten Verhaftung er- wähnt, dies jedoch in stereotyper Form auch bezüglich seiner zweiten In- haftierung vorgebracht. Zudem habe er zu Protokoll gegeben, «Es war im- mer das Gleiche. Jeden Tag», und im Prinzip gebe es zu seiner dreitägigen Inhaftierung nichts zu sagen. Weiter sei er nicht in der Lage gewesen aus- zuführen, in welcher Weise man ihn habe zwingen wollen, Dokumente zu unterschreiben. Insgesamt sei nicht der Eindruck entstanden, dass er die vorgebrachten Verhaftungen und Misshandlungen tatsächlich selbst erlebt habe. Es hätte erwartet werden können, dass er so eindrückliche Erleb- nisse wie eine dreitägige Haft und körperliche Misshandlungen ausführli- cher und mit Anzeichen subjektiven Erlebens hätte schildern können. Des Weiteren seien die Angaben widersprüchlich, wann er die Gerichtsvor- ladungen erhalten habe und wie viele Vorladungen insgesamt an ihn adres- siert worden seien. Einerseits habe er zu Protokoll gegeben, eine Woche nach seiner ersten Inhaftierung zum ersten Mal vorgeladen worden zu sein, und andererseits, dass die erste Vorladung ein Monat nach seiner ersten Festnahme respektive ein Monat nach seiner zweiten Festnahme ausge- stellt worden sei. Zudem habe er in der ersten Anhörung von insgesamt vier, in der zweiten Anhörung hingegen von fünf Vorladungen gesprochen. Zur Erklärung, auf welche Weise er sich den Gerichtsterminen habe ent- ziehen können, habe er angegeben, nach der ersten Vorladung im August respektive September respektive Oktober 2020 nicht mehr regelmässig im Studentenwohnheim übernachtet zu haben. Gleichzeitig habe er jedoch ausgesagt, dass er bis zu den Ferien nach den Prüfungen im Dezember 2020 dort gewohnt habe. Das SEM erachtete es zudem nicht als nachvollziehbar, dass der Be- schwerdeführer trotz der Verhaftungen und Vorladungen unerlaubterweise
D-684/2023 Seite 8 weiterhin den Schulunterricht besuchen und unbehelligt die Prüfungen habe absolvieren können. Auch seine Befürchtung, der Direktor respektive dessen Stellvertreter hätte ihn in eine geschlossene Jugendanstalt über- weisen wollen und zu diesem Zweck die Dokumente, deren Unterzeich- nung der Beschwerdeführer während seiner Festnahmen verweigert habe, für ihn unterzeichnet, sei nicht nachvollziehbar. Dem SEM erschliesse sich ferner auch nicht, aus welchem Grund man den Beschwerdeführer, eine Waise, zu einer höheren Strafe hätte verurteilen sollen als andere Studierende, die sich ebenfalls an den Demonstrationen beteiligt hätten und nach einer Geldstrafe wieder freigekommen seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund er nicht in der Lage sein solle, Videos seiner Demonstrationsteilnahmen als Beweismittel ein- zureichen, sofern es solche gebe. Es sei zwar möglich, dass diese Videos gelöscht worden seien; erstaunlich sei aber, dass sämtliches im Internet abrufbare Videomaterial – auch das seiner Bekannten – ebenfalls gelöscht worden sein sollte.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, er sei von den Behörden festgenommen, inhaftiert und geschlagen worden. Wenn man von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgehe, müsste dies als asylrechtlich relevant erachtet werden. In Belarus würden viele Demonst- ranten verhaftet und gefoltert. Es entstehe bei der Durchsicht der Akten der Eindruck, dass das SEM zu Unrecht starke Zweifel an seiner Glaubwürdig- keit habe, zumal sein angegebenes Alter als auch seine Herkunft durch Gutachten hätten bestätigt werden können.
E. 4.3 In der ergänzenden Stellungnahme vom 3. Juni 2025 führte der Be- schwerdeführer aus, das SEM habe entgegen der gesetzlichen Vorgaben absichtlich mit der Entscheidfällung zugewartet, bis er volljährig sei. Zudem habe es bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sein jugendliches Alter nicht genügend berücksichtigt. Die Haftbedingungen von politischen Gefangenen in Belarus seien aufgrund von Isolation, Folter und verweigerter medizinischer Versorgung alarmierend. In Bezug auf die Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs machte der Beschwerdeführer gel- tend, seine bisherige Berufserfahrung sei – sofern überhaupt vorhanden – ausschliesslich im Kindesalter erfolgt. Seither habe er sich aufgrund be- hördlicher Vorgaben in der Schweiz beruflich nicht weiterentwickeln kön- nen. Schliesslich ersuchte er das Gericht, mit der Urteilsfällung zuzuwar- ten, bis er sich fünf Jahre in der Schweiz aufhalte.
D-684/2023 Seite 9
E. 5 Betreffend die dem SEM vorgehaltene absichtliche Verfahrensverschlep- pung ist vorweg festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer, der während des Verfahrens rechtlich vertreten war, – sollte er im Vorgehen des SEM einen Verfahrensfehler erkannt haben – jederzeit unbenommen gewesen wäre, mit Hilfe seines Rechtsvertreters während des vorinstanzlichen Ver- fahrens eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen und eine allfäl- lige Verschleppung des Verfahrens vor Gericht geltend zu machen. Von der Einreichung einer entsprechenden Beschwerde hat er aber abgesehen, weshalb auf die entsprechende Rüge nicht weiter einzugehen ist.
E. 6.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerde- führers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an den Nachweis und die Glaubhaftigkeit der Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Be- schwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwie- sen werden (vgl. oben E. 4.1, SEM-Akte A39 Ziff. II). Insbesondere sind die dem Beschwerdeführer vom SEM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitsmerk- male grösstenteils nachvollziehbar und werden durch das Gericht im Er- gebnis gestützt. Dieser Aspekt muss jedoch angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht weiter vertieft werden.
E. 6.2 Sofern von dem Sachverhalt ausgegangen würde, der vom Beschwer- deführer aktenkundig gemacht wurde, ist festzustellen, dass die von ihm angeführten Ausreisegründe (zweimalige Festnahme durch die Polizei und körperliche Misshandlung, gerichtliche Vorladung und drohende Verlegung von seinem Studentenwohnheim in eine geschlossene Anstalt, vgl. SEM- Akten A13 7.02; A16 F43, F102 f.; A34 F69, F71 und F82) den Anforderun- gen von Art. 3 AsylG an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen.
E. 6.3.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt dabei nicht; vielmehr müssen konkrete
D-684/2023 Seite 10 Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nach- vollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
E. 6.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen und die rechtswidrige Behandlung durch Polizei- beamte nicht genügend intensiv sind, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Der Beschwerdeführer wurde dem Polizeipos- ten erstmals vermutungsweise im Zusammenhang mit Demonstrationsteil- nahmen zugeführt, wobei der Sachverhalt diesbezüglich aufgrund wider- sprüchlicher Aussagen nicht abschliessend geklärt werden konnte (vgl. dazu oben E. 4.1). Er war eine von vielen festgenommenen Personen be- ziehungsweise Studierenden (vgl. SEM-Akte A16 F74 f. und F106). Dass er während der Festnahme mit Schlägen zur Unterzeichnung von Doku- menten hätte bewegt werden sollen, stellt zwar ein Fehlverhalten von Si- cherheitsbeamten dar. Diese Vorfälle erreichen hingegen nach ständiger Rechtsprechung nicht eine Intensität, die ein menschenunwürdiges Leben in Belarus verunmöglichen würde (vgl. zur asylrechtlichen Bewertung von erlittener Polizeigewalt beispielsweise Urteil des BVGer D-4210/2020 vom
16. November 2023 E. 5.1).
E. 6.3.3 Des Weiteren bleibt für das Bundesverwaltungsgericht schwer fass- bar, inwiefern der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise aus Belarus aufgrund der von ihm geschilderten weiteren Ereignisse in Gefahr befun- den haben soll. Einerseits ist unklar, weshalb der Beschwerdeführer mehrmals eine Vorla- dung des Gerichts erhalten hat. Hierzu gab er in der ergänzenden Anhö- rung an, es hätten ihm "alle diese Fälle" angehängt werden sollen (vgl. SEM-Akte A34 F69). Zu was er aber in diesen Dokumenten, deren Unter- zeichnung er auf dem Polizeiposten wiederholt verweigert habe, seine Zu- stimmung hätte geben sollen, konnte er in den Befragungen nicht erklären. Des Weiteren ist noch vollständig offen, um welche Art von Gerichtstermin es sich überhaupt handelt, was an einer allfälligen Gerichtsverhandlung entschieden würde, ob es sich dabei überhaupt um eine Anklage gegen den Beschwerdeführer selbst handelt, ob er einfach angehört werden würde oder ob es sich gar nur um eine Zeugenbefragung handeln könnte. Entsprechende Dokumente, welche die Einleitung eines Strafverfahrens betreffend den Beschwerdeführer selbst belegen würden, liegen dem Ge- richt nicht vor.
D-684/2023 Seite 11 Andererseits steht – selbst wenn der Beschwerdeführer wegen seiner De- monstrationsteilnahmen oder allfälliger politischer Opposition angeklagt würde – noch überhaupt nicht fest, ob das Verfahren in einer Verurteilung münden beziehungsweise welche Strafe ihm diesfalls auferlegt würde. Sei- nen Aussagen in der ergänzenden Anhörung, ihn erwarte eine Gefängnis- strafe (vgl. SEM-Akte A34 F131), kann demnach nicht ohne weiteres ge- folgt werden. Diese Vermutung gründet offenbar ausschliesslich auf der mündlichen Androhung des Direktors, der Beschwerdeführer werde "ins Gefängnis gesteckt". Wie der Beschwerdeführer aber in der Anhörung an- gegeben hatte, seien praktisch alle an dieser Demonstration Anwesenden vor Gericht vorgeladen worden und hätten teilweise eine Geldstrafe in Höhe von US-Dollar 2000 erhalten (vgl. SEM-Akte A16 F106 f.). Eine al- lenfalls anstehende Gerichtsverhandlung reicht jedenfalls für sich alleine nicht aus, um eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. So ist in seinen Aussagen kein ausgeprägtes politisches Interesse zu er- kennen; vielmehr gab er an, dass seine Teilnahme an den Demonstratio- nen eher unbewusst erfolgt sei und er und seine Freunde «einfach dabei gewesen seien» (vgl. SEM-Akte A16 F48). Selbst wenn der Beschwerde- führer strafrechtlich verurteilt und / oder in eine geschlossene Anstalt ein- gewiesen würde, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht von vorn- herein davon ausgegangen werden, dass die Behörden am Beschwerde- führer ein Verfolgungsinteresse hätten, das im asylrechtlichen Sinne rele- vant wäre.
E. 6.3.4 Darüber hinaus ist in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass der vorliegende Sachverhalt auch nicht auf eine Verfolgung aufgrund eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Motive ("wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen") hindeutet. Insbesondere bleibt unbekannt, weshalb der Direktor des Internats dem Beschwerdefüh- rer mit der Überführung in eine Anstalt gedroht haben soll. In diesem Zu- sammenhang drängt sich die Vermutung auf, dass es sich bei diesen Dro- hungen um ein grundsätzliches und regelmässiges Vorgehen des Direktors bei auftretenden Schwierigkeiten mit den im Internat lebenden Jugendli- chen handelt, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang an- gab, der Direktor sei "kein guter Mensch" und habe "viele Waisen in diese Anstalt gesteckt" (vgl. SEM-Akte A34 F120). Dabei dürfte es sich vermu- tungsweise um eine rigide Erziehungsmassnahme oder eine grundsätzli- che Haltung des Direktors, nicht aber um ein asylrechtliches Verfolgungs- motiv handeln. Die dem Beschwerdeführer allenfalls drohende Überfüh- rung in eine geschlossene Anstalt kann deshalb auch aus diesem Grund
D-684/2023 Seite 12 nicht unter die in Art. 3 AsylG asylrechtlich normierten Nachteile subsumiert werden.
E. 6.4 Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Bela- rus keine aktuelle Verfolgung gedroht hat und darauf basierend auch aktu- ell im Fall einer Rückkehr keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung besteht. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flücht- lingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
D-684/2023 Seite 13 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
D-684/2023 Seite 14
E. 8.3.2 Trotz der angespannten politischen Lage in Belarus im Zusammen- hang mit den Präsidentschaftswahlen im August 2020 sowie der Neuwah- len im Januar 2025, der Verwicklung von Belarus in den aktuellen Konflikt zwischen den Nachbarländern Ukraine und Russland und der gegen das Land verhängten internationalen Sanktionen, befindet sich Belarus nach wie vor nicht in einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt, die eine Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen würden (vgl. Urteil des BVGer D-790/2023 vom 13. April 2023 E. 10.5 m.w.H.).
E. 8.3.3 Auch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Hei- matstaat schliessen. Er ist mittlerweile volljährig, ist gesund und besuchte in Belarus die Schule. Zudem absolvierte er wenigstens teilweise eine Aus- bildung auf dem Bau, was ihm zumindest einen ersten Einblick in die Ar- beitswelt vermittelt hat. Auch unter Berücksichtigung seines damaligen ju- gendlichen Alters dürfte ihm dieser Umstand – im Gegenzug zu einer aus- schliesslich schulischen Ausbildung – aufgrund der dabei gesammelten Er- fahrung den Einstieg in das Berufsleben in gewisser Weise erleichtern. Des Weiteren hat er in einer Waschanlage gejobbt. Ein Freund von ihm hat ihn stets bei Schwierigkeiten unterstützt, ihm eine Unterkunft vor seiner Aus- reise verschafft sowie seine Ausreise organisiert. Mit diesem Bekannten, seinem jüngeren Bruder und seinen weiteren Freunden verfügt der Be- schwerdeführer nach Einschätzung des Gerichts über ein genügend trag- bares soziales Umfeld, um im Bedarfsfall die erforderliche Unterstützung bei der Wiedereingliederung in die belarussische Gesellschaft erhalten zu können. Demnach ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auch in der Lage sein wird, eine Arbeit zu finden und sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Aufgrund dieser Faktoren muss nicht angenommen werden, dass er in eine existentielle Notlage ge- raten würde. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zu- mutbar.
E. 8.3.4 Aus den Vorbringen in der Eingabe vom 3. Juni 2025 betreffend seine verpassten Berufschancen in der Schweiz, kann der Beschwerdeführer nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. Es ist zwar bedauerlich, dass er die in der Schweiz verbrachten Jahre nicht für eine Berufsausbildung hat nutzen dürfen, jedoch liegen entsprechende Entscheide nicht in der Kom- petenz des Bundesverwaltungsgerichts und stehen auch nicht in Zusam- menhang mit dem vorliegenden Streitgegenstand. Der Beschwerdeführer ist auch daran zu erinnern, dass selbst ein Zuwarten mit dem Entscheid
D-684/2023 Seite 15 über seine Beschwerde um ein weiteres Jahr, wie es in der Eingabe vom
3. Juni 2025 verlangt wird, an der Einschätzung betreffend die Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrens- kosten zu erheben.
E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Be- schwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Diesem ist ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerde- verfahren auszurichten. In der eingereichten Kostennote vom 3. Juni 2025 werden ein Arbeitsaufwand von 13 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– (Tarif für die amtliche Rechtsvertretung) sowie pauschale Ausla- gen in der Höhe von Fr. 40.– ausgewiesen. Während der Stundenansatz angemessen erscheint (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), erscheint der Arbeitsaufwand für die Einreichung der achtseitigen Beschwerdeschrift und der fünfseitigen Stellungnahme vom 3. Juni 2025 hoch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren und daher auf neun Stunden zu kürzen. Die
D-684/2023 Seite 16 pauschal veranschlagten Auslagen wurden zudem nicht einzeln ausgewie- sen, weshalb sie nicht als notwendiger Aufwand zu betrachten sind, und werden nach Prüfung der Akten auf insgesamt Fr. 20.– festgesetzt. Dem Rechtsvertreter ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 1430.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-684/2023 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Dominik Löhrer, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1430.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-684/2023 Urteil vom 17. Juni 2025 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter William Waeber, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Belarus, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. Mai 2021 in der Schweiz um Asyl. B. Am 14. Juni 2021 fand die Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) statt. Am 6. Juli 2021 führte das SEM eine Anhörung und am 22. Dezember 2021 eine ergänzende Anhörung durch. In den Befragungen gab der Beschwerdeführer an, er sei in einem staatlichen Internat in B._______ aufgewachsen, weil seine Mutter alkoholabhängig sei. Im Alter von fünf und sechs Jahren seien er und sein jüngerer Bruder abgeholt und in das Internat gebracht worden. Seither pflege er keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter. Bis zu seinem 14. Lebensjahr habe er die Schule im Internat besucht und anschliessend in einem staatlichen Betrieb eine mehrheitlich schulische Ausbildung im Baubereich begonnen. Er habe diese aber nicht abgeschlossen. Während der Ausbildung habe er in einer Studentenwohngemeinschaft in B._______ gelebt. Der Direktor der Berufsschule sei sein Vormund gewesen. Am 10. oder 11. August 2020 habe er an einer Demonstration gegen das belarussische Staatsoberhaupt teilgenommen. Diese erste Teilnahme an einer Demonstration sei nicht bewusst erfolgt, vielmehr sei es ihm und seinen Freunden wie ein Fest erschienen, viele Leute hätten sich auf einem Platz versammelt; beziehungsweise habe er daran teilgenommen, weil er verärgert gewesen sei wegen den Polizisten, die ihn festgenommen hätten. Während der Demonstrationen seien Fenster des Rathauses zerschlagen, Steine und Mülleimer auf das Gebäude geworfen und Bänke ausgerissen worden. Viele Teilnehmer, unter anderem er und seine Freunde, seien festgenommen und auf den Polizeiposten gebracht worden, wo ihre Identität überprüft worden sei. Er habe sich geweigert, vorgefertigte Dokumente zu unterzeichnen, mit denen ihm Straftaten hätten unterstellt werden sollen. Die Teilnahme an Demonstrationen habe als Terrorismus gegolten und als staatsfeindliches Verhalten. Es sei ihm vorgeworfen ein Terrorist zu sein und öffentlich Unruhe angestiftet zu haben. Auf dem Posten sei er so schlimm verprügelt worden, dass er kaum mehr habe gehen können. Am nächsten Tag sei er freigelassen worden. Er habe sich nach diesem Vorfall an niemanden zwecks Unterstützung wenden können. Andere Demonstrationsteilnehmer hätten teilweise Geldstrafen erhalten. Aufgrund der erlittenen Polizeigewalt habe er sich gegen den Staat aufgelehnt und noch ungefähr an zwei oder drei weiteren beziehungsweise regelmässig freitags, samstags und sonntags an Demonstrationen teilgenommen. Grund für seine Demonstrationsteilnahmen sei die Hoffnung auf Neuwahlen und die Beendigung der in Belarus vorhandenen Korruption gewesen. Er habe Plakate hochgehalten und Videos gedreht, wobei er diese auf dem Videoportal "Youtube" hochgeladen habe. Der entsprechende Youtube-Kanal sei aber von den Behörden als terroristisch erklärt und blockiert worden. Ungefähr einen Monat nach der ersten Festnahme sei er ein zweites Mal auf den Polizeiposten mitgenommen worden, und während drei Tagen mit anderen Gefangenen in einem Kellerraum festgehalten und geschlagen worden. Man habe mit Überredungsversuchen und Drohungen versucht, seine Unterschrift zu erzwingen, was er aber erneut verweigert habe. Auch der Direktor und die Lehrer hätten versucht, ihn zum Unterzeichnen der Dokumente zu bewegen. Im Anschluss an die Festnahme seien dem Direktor der Berufsschule, als seinem Vormund, mehrere Vorladungen für einen Gerichtstermin ihn betreffend zugestellt worden. Der Direktor sei wegen dieser Vorfälle zunehmend verärgert gewesen und habe gedroht, ihn in eine geschlossene Anstalt einzuweisen. Weil er befürchtet habe, direkt nach dem Gerichtstermin in eine solche Anstalt verbracht zu werden, habe er sich für ungefähr eineinhalb Monate zuerst bei Bekannten und dann in einem Dorf im Haus einer alten Frau versteckt, jedoch nach wie vor den Unterricht in der Berufsschule besucht. Er sei ein guter Schüler gewesen und habe mit den Lehrern keine Probleme gehabt, weshalb es möglich gewesen sei, der Wohngemeinschaft fernzubleiben, aber den Schulunterricht weiterhin zu besuchen. In der Nacht vom 25. auf den 26. Mai 2021 sei er abgeholt worden und habe Belarus illegal mithilfe eines Schleppers in einem Lastkraftwagen verlassen. Ein Freund von ihm, ein Mann, den er in einer Waschanlage kennengelernt habe, wo er abends nach dem Studium gearbeitet und so ein wenig Geld verdient habe, habe ihm diese Reise bezahlt. Als Gegenleistung habe er diesem beim Bau seines Hauses geholfen. Dieser Freund habe ihn in allen schwierigen Situationen stets unterstützt, und er sei es auch gewesen, der ihm das Haus in dem Dorf vermittelt habe, bevor er aus Belarus ausgereist sei. Kontakt pflege er heute einzig zu seinem Bruder. Alle weiteren Kontakte habe er bei seiner Ausreise abgebrochen und die Telefonnummern gelöscht. C. Am 15. Juli 2021 teilte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zur weiteren Behandlung dem erweiterten Verfahren zu. D. Am 28. Juli 2021 erstellte das Institut für Rechtsmedizin C._______ gemäss Auftrag des SEM ein forensisches Altersgutachten betreffend den Beschwerdeführer. Daraus resultierte ein Mindestalter von 17 Jahren. E. Am 16. September 2021 liess das SEM eine Herkunftsanalyse erstellen. Diese ergab, dass der Beschwerdeführer mit Sicherheit aus der Stadt B._______ in Belarus stamme. F. Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 (Eröffnungsdatum aus den Akten nicht ersichtlich) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. G. Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu gewähren und eventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand und die Gewährung der Akteneinsicht in die vorinstanzlichen Akten. H. Mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2023 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. Zudem wies sie das SEM an, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu gewähren. I. Am 16. Februar 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht. J. Nachdem die Instruktionsrichterin am 26. Juli 2023 einen Schriftenwechsel angeordnet hatte, teilte das SEM dem Gericht am 31. August 2023 auf Nachfrage mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte. K. Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin, ergänzende Ausführungen zu den Beschwerdevorbringen und insbesondere zur aktuellen politischen Situation im Heimatstaat auch im Hinblick auf einen möglichen Wegweisungsvollzug zu machen, reichte der Beschwerdeführer am 3. Juni 2025 eine Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 und 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Angaben des Beschwerdeführers überwiegend unsubstanziiert und wenig differenziert ausgefallen seien. Zudem enthielten seine Schilderungen widersprüchliche Angaben, die er nicht hinreichend habe erklären können und die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen erweckten. So sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, widerspruchsfrei zu schildern, ab wann er an den Demonstrationen gegen die belarussische Regierung teilgenommen habe und um wie viele Demonstrationen es sich insgesamt gehandelt habe. Einerseits habe er angegeben, ungefähr drei bis fünf Tage nach den Wahlen damit begonnen und einen Monat lang jeweils freitags, samstags und sonntags «praktisch an allen» Demonstrationen in seiner Stadt teilgenommen zu haben. Gemäss seinen Aussagen in der ergänzenden Anhörung hingegen, habe er erst nach seiner zweiten Festnahme begonnen, an den Demonstrationen teilzunehmen respektive zu Protokoll gegeben, nicht zu wissen, ab wann er Demonstrationen besucht habe. Des Weiteren habe er in der ergänzenden Anhörung die Anzahl der Demonstrationen mit drei oder vier beziffert. Die Frage, aus welchem Grund man ihn hätte festnehmen sollen, wenn er erst nach seiner zweiten Festnahme überhaupt mit den Demonstrationsteilnahmen begonnen habe, habe er nicht beantworten können. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass er sich an ein so eindrückliches Erlebnis wie die erste Demonstration hätte erinnern und den Umfang seiner Beteiligung an den Demonstrationen hätte beziffern können. Auch zu seiner ersten Festnahme habe er widersprüchliche Angaben gemacht, indem er einerseits zu Protokoll gegeben habe, in einem Innenhof neben dem Studentenwohnheim verhaftet worden zu sein, und andererseits als Verhaftungsort einen von Polizisten abgesperrten Platz respektive die Strasse genannt habe. Zudem seien seine Schilderungen der Demonstrationen weitgehend oberflächlich und stereotyp. Zwar habe er die örtlichen Gegebenheiten der Demonstrationsorte schildern können, und seine Ausführungen enthielten einige Details wie beispielsweise das Erscheinen eines Helikopters. Seine Schilderungen hätten sich aber grösstenteils auf allgemeine Aussagen wie «Leute schrien, Autos hupten» beschränkt. Er habe nicht substantiiert und differenziert ausführen können, wie er sich während den Demonstrationen verhalten habe. Hierzu habe er lediglich angegeben, er habe zur Hauptgruppe gehört, gemeinsam mit anderen Demonstranten Plakate bemalt und diese an den Demonstrationen hochgehalten. Auch den Ausführungen zu den Verhaftungen und Misshandlungen mangele es an Anzeichen subjektiven Erlebens. Zwar habe er Details wie beispielsweise das Entfernen der Schnürsenkel aus seinen Schuhen bei seiner ersten Verhaftung erwähnt, dies jedoch in stereotyper Form auch bezüglich seiner zweiten Inhaftierung vorgebracht. Zudem habe er zu Protokoll gegeben, «Es war immer das Gleiche. Jeden Tag», und im Prinzip gebe es zu seiner dreitägigen Inhaftierung nichts zu sagen. Weiter sei er nicht in der Lage gewesen auszuführen, in welcher Weise man ihn habe zwingen wollen, Dokumente zu unterschreiben. Insgesamt sei nicht der Eindruck entstanden, dass er die vorgebrachten Verhaftungen und Misshandlungen tatsächlich selbst erlebt habe. Es hätte erwartet werden können, dass er so eindrückliche Erlebnisse wie eine dreitägige Haft und körperliche Misshandlungen ausführlicher und mit Anzeichen subjektiven Erlebens hätte schildern können. Des Weiteren seien die Angaben widersprüchlich, wann er die Gerichtsvorladungen erhalten habe und wie viele Vorladungen insgesamt an ihn adressiert worden seien. Einerseits habe er zu Protokoll gegeben, eine Woche nach seiner ersten Inhaftierung zum ersten Mal vorgeladen worden zu sein, und andererseits, dass die erste Vorladung ein Monat nach seiner ersten Festnahme respektive ein Monat nach seiner zweiten Festnahme ausgestellt worden sei. Zudem habe er in der ersten Anhörung von insgesamt vier, in der zweiten Anhörung hingegen von fünf Vorladungen gesprochen. Zur Erklärung, auf welche Weise er sich den Gerichtsterminen habe entziehen können, habe er angegeben, nach der ersten Vorladung im August respektive September respektive Oktober 2020 nicht mehr regelmässig im Studentenwohnheim übernachtet zu haben. Gleichzeitig habe er jedoch ausgesagt, dass er bis zu den Ferien nach den Prüfungen im Dezember 2020 dort gewohnt habe. Das SEM erachtete es zudem nicht als nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz der Verhaftungen und Vorladungen unerlaubterweise weiterhin den Schulunterricht besuchen und unbehelligt die Prüfungen habe absolvieren können. Auch seine Befürchtung, der Direktor respektive dessen Stellvertreter hätte ihn in eine geschlossene Jugendanstalt überweisen wollen und zu diesem Zweck die Dokumente, deren Unterzeichnung der Beschwerdeführer während seiner Festnahmen verweigert habe, für ihn unterzeichnet, sei nicht nachvollziehbar. Dem SEM erschliesse sich ferner auch nicht, aus welchem Grund man den Beschwerdeführer, eine Waise, zu einer höheren Strafe hätte verurteilen sollen als andere Studierende, die sich ebenfalls an den Demonstrationen beteiligt hätten und nach einer Geldstrafe wieder freigekommen seien. Auch sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund er nicht in der Lage sein solle, Videos seiner Demonstrationsteilnahmen als Beweismittel einzureichen, sofern es solche gebe. Es sei zwar möglich, dass diese Videos gelöscht worden seien; erstaunlich sei aber, dass sämtliches im Internet abrufbare Videomaterial - auch das seiner Bekannten - ebenfalls gelöscht worden sein sollte. 4.2 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, er sei von den Behörden festgenommen, inhaftiert und geschlagen worden. Wenn man von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ausgehe, müsste dies als asylrechtlich relevant erachtet werden. In Belarus würden viele Demonstranten verhaftet und gefoltert. Es entstehe bei der Durchsicht der Akten der Eindruck, dass das SEM zu Unrecht starke Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit habe, zumal sein angegebenes Alter als auch seine Herkunft durch Gutachten hätten bestätigt werden können. 4.3 In der ergänzenden Stellungnahme vom 3. Juni 2025 führte der Beschwerdeführer aus, das SEM habe entgegen der gesetzlichen Vorgaben absichtlich mit der Entscheidfällung zugewartet, bis er volljährig sei. Zudem habe es bei der Einschätzung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sein jugendliches Alter nicht genügend berücksichtigt. Die Haftbedingungen von politischen Gefangenen in Belarus seien aufgrund von Isolation, Folter und verweigerter medizinischer Versorgung alarmierend. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs machte der Beschwerdeführer geltend, seine bisherige Berufserfahrung sei - sofern überhaupt vorhanden - ausschliesslich im Kindesalter erfolgt. Seither habe er sich aufgrund behördlicher Vorgaben in der Schweiz beruflich nicht weiterentwickeln können. Schliesslich ersuchte er das Gericht, mit der Urteilsfällung zuzuwarten, bis er sich fünf Jahre in der Schweiz aufhalte.
5. Betreffend die dem SEM vorgehaltene absichtliche Verfahrensverschleppung ist vorweg festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer, der während des Verfahrens rechtlich vertreten war, - sollte er im Vorgehen des SEM einen Verfahrensfehler erkannt haben - jederzeit unbenommen gewesen wäre, mit Hilfe seines Rechtsvertreters während des vorinstanzlichen Verfahrens eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einzureichen und eine allfällige Verschleppung des Verfahrens vor Gericht geltend zu machen. Von der Einreichung einer entsprechenden Beschwerde hat er aber abgesehen, weshalb auf die entsprechende Rüge nicht weiter einzugehen ist. 6. 6.1 Die Vorinstanz ist in der angefochtenen Verfügung mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 AsylG an den Nachweis und die Glaubhaftigkeit der Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. oben E. 4.1, SEM-Akte A39 Ziff. II). Insbesondere sind die dem Beschwerdeführer vom SEM vorgehaltenen Unglaubhaftigkeitsmerkmale grösstenteils nachvollziehbar und werden durch das Gericht im Ergebnis gestützt. Dieser Aspekt muss jedoch angesichts der nachfolgenden Erwägungen nicht weiter vertieft werden. 6.2 Sofern von dem Sachverhalt ausgegangen würde, der vom Beschwerdeführer aktenkundig gemacht wurde, ist festzustellen, dass die von ihm angeführten Ausreisegründe (zweimalige Festnahme durch die Polizei und körperliche Misshandlung, gerichtliche Vorladung und drohende Verlegung von seinem Studentenwohnheim in eine geschlossene Anstalt, vgl. SEM-Akten A13 7.02; A16 F43, F102 f.; A34 F69, F71 und F82) den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. 6.3 6.3.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt dabei nicht; vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). 6.3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Festnahmen und die rechtswidrige Behandlung durch Polizeibeamte nicht genügend intensiv sind, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. Der Beschwerdeführer wurde dem Polizeiposten erstmals vermutungsweise im Zusammenhang mit Demonstrationsteilnahmen zugeführt, wobei der Sachverhalt diesbezüglich aufgrund widersprüchlicher Aussagen nicht abschliessend geklärt werden konnte (vgl. dazu oben E. 4.1). Er war eine von vielen festgenommenen Personen beziehungsweise Studierenden (vgl. SEM-Akte A16 F74 f. und F106). Dass er während der Festnahme mit Schlägen zur Unterzeichnung von Dokumenten hätte bewegt werden sollen, stellt zwar ein Fehlverhalten von Sicherheitsbeamten dar. Diese Vorfälle erreichen hingegen nach ständiger Rechtsprechung nicht eine Intensität, die ein menschenunwürdiges Leben in Belarus verunmöglichen würde (vgl. zur asylrechtlichen Bewertung von erlittener Polizeigewalt beispielsweise Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 5.1). 6.3.3 Des Weiteren bleibt für das Bundesverwaltungsgericht schwer fassbar, inwiefern der Beschwerdeführer sich vor seiner Ausreise aus Belarus aufgrund der von ihm geschilderten weiteren Ereignisse in Gefahr befunden haben soll. Einerseits ist unklar, weshalb der Beschwerdeführer mehrmals eine Vorladung des Gerichts erhalten hat. Hierzu gab er in der ergänzenden Anhörung an, es hätten ihm "alle diese Fälle" angehängt werden sollen (vgl. SEM-Akte A34 F69). Zu was er aber in diesen Dokumenten, deren Unterzeichnung er auf dem Polizeiposten wiederholt verweigert habe, seine Zustimmung hätte geben sollen, konnte er in den Befragungen nicht erklären. Des Weiteren ist noch vollständig offen, um welche Art von Gerichtstermin es sich überhaupt handelt, was an einer allfälligen Gerichtsverhandlung entschieden würde, ob es sich dabei überhaupt um eine Anklage gegen den Beschwerdeführer selbst handelt, ob er einfach angehört werden würde oder ob es sich gar nur um eine Zeugenbefragung handeln könnte. Entsprechende Dokumente, welche die Einleitung eines Strafverfahrens betreffend den Beschwerdeführer selbst belegen würden, liegen dem Gericht nicht vor. Andererseits steht - selbst wenn der Beschwerdeführer wegen seiner Demonstrationsteilnahmen oder allfälliger politischer Opposition angeklagt würde - noch überhaupt nicht fest, ob das Verfahren in einer Verurteilung münden beziehungsweise welche Strafe ihm diesfalls auferlegt würde. Seinen Aussagen in der ergänzenden Anhörung, ihn erwarte eine Gefängnisstrafe (vgl. SEM-Akte A34 F131), kann demnach nicht ohne weiteres gefolgt werden. Diese Vermutung gründet offenbar ausschliesslich auf der mündlichen Androhung des Direktors, der Beschwerdeführer werde "ins Gefängnis gesteckt". Wie der Beschwerdeführer aber in der Anhörung angegeben hatte, seien praktisch alle an dieser Demonstration Anwesenden vor Gericht vorgeladen worden und hätten teilweise eine Geldstrafe in Höhe von US-Dollar 2000 erhalten (vgl. SEM-Akte A16 F106 f.). Eine allenfalls anstehende Gerichtsverhandlung reicht jedenfalls für sich alleine nicht aus, um eine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu begründen. So ist in seinen Aussagen kein ausgeprägtes politisches Interesse zu erkennen; vielmehr gab er an, dass seine Teilnahme an den Demonstrationen eher unbewusst erfolgt sei und er und seine Freunde «einfach dabei gewesen seien» (vgl. SEM-Akte A16 F48). Selbst wenn der Beschwerdeführer strafrechtlich verurteilt und / oder in eine geschlossene Anstalt eingewiesen würde, kann gestützt auf die vorliegenden Akten nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass die Behörden am Beschwerdeführer ein Verfolgungsinteresse hätten, das im asylrechtlichen Sinne relevant wäre. 6.3.4 Darüber hinaus ist in grundsätzlicher Weise festzuhalten, dass der vorliegende Sachverhalt auch nicht auf eine Verfolgung aufgrund eines in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Motive ("wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen") hindeutet. Insbesondere bleibt unbekannt, weshalb der Direktor des Internats dem Beschwerdeführer mit der Überführung in eine Anstalt gedroht haben soll. In diesem Zusammenhang drängt sich die Vermutung auf, dass es sich bei diesen Drohungen um ein grundsätzliches und regelmässiges Vorgehen des Direktors bei auftretenden Schwierigkeiten mit den im Internat lebenden Jugendlichen handelt, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angab, der Direktor sei "kein guter Mensch" und habe "viele Waisen in diese Anstalt gesteckt" (vgl. SEM-Akte A34 F120). Dabei dürfte es sich vermutungsweise um eine rigide Erziehungsmassnahme oder eine grundsätzliche Haltung des Direktors, nicht aber um ein asylrechtliches Verfolgungsmotiv handeln. Die dem Beschwerdeführer allenfalls drohende Überführung in eine geschlossene Anstalt kann deshalb auch aus diesem Grund nicht unter die in Art. 3 AsylG asylrechtlich normierten Nachteile subsumiert werden. 6.4 Vor diesem Hintergrund geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Belarus keine aktuelle Verfolgung gedroht hat und darauf basierend auch aktuell im Fall einer Rückkehr keine objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung besteht. Die Vorinstanz hat demzufolge zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Trotz der angespannten politischen Lage in Belarus im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im August 2020 sowie der Neuwahlen im Januar 2025, der Verwicklung von Belarus in den aktuellen Konflikt zwischen den Nachbarländern Ukraine und Russland und der gegen das Land verhängten internationalen Sanktionen, befindet sich Belarus nach wie vor nicht in einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt, die eine Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen würden (vgl. Urteil des BVGer D-790/2023 vom 13. April 2023 E. 10.5 m.w.H.). 8.3.3 Auch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat schliessen. Er ist mittlerweile volljährig, ist gesund und besuchte in Belarus die Schule. Zudem absolvierte er wenigstens teilweise eine Ausbildung auf dem Bau, was ihm zumindest einen ersten Einblick in die Arbeitswelt vermittelt hat. Auch unter Berücksichtigung seines damaligen jugendlichen Alters dürfte ihm dieser Umstand - im Gegenzug zu einer ausschliesslich schulischen Ausbildung - aufgrund der dabei gesammelten Erfahrung den Einstieg in das Berufsleben in gewisser Weise erleichtern. Des Weiteren hat er in einer Waschanlage gejobbt. Ein Freund von ihm hat ihn stets bei Schwierigkeiten unterstützt, ihm eine Unterkunft vor seiner Ausreise verschafft sowie seine Ausreise organisiert. Mit diesem Bekannten, seinem jüngeren Bruder und seinen weiteren Freunden verfügt der Beschwerdeführer nach Einschätzung des Gerichts über ein genügend tragbares soziales Umfeld, um im Bedarfsfall die erforderliche Unterstützung bei der Wiedereingliederung in die belarussische Gesellschaft erhalten zu können. Demnach ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat auch in der Lage sein wird, eine Arbeit zu finden und sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Aufgrund dieser Faktoren muss nicht angenommen werden, dass er in eine existentielle Notlage geraten würde. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3.4 Aus den Vorbringen in der Eingabe vom 3. Juni 2025 betreffend seine verpassten Berufschancen in der Schweiz, kann der Beschwerdeführer nichts für das vorliegende Verfahren ableiten. Es ist zwar bedauerlich, dass er die in der Schweiz verbrachten Jahre nicht für eine Berufsausbildung hat nutzen dürfen, jedoch liegen entsprechende Entscheide nicht in der Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts und stehen auch nicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Streitgegenstand. Der Beschwerdeführer ist auch daran zu erinnern, dass selbst ein Zuwarten mit dem Entscheid über seine Beschwerde um ein weiteres Jahr, wie es in der Eingabe vom 3. Juni 2025 verlangt wird, an der Einschätzung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 7. Februar 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand bei. Diesem ist ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. In der eingereichten Kostennote vom 3. Juni 2025 werden ein Arbeitsaufwand von 13 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- (Tarif für die amtliche Rechtsvertretung) sowie pauschale Auslagen in der Höhe von Fr. 40.- ausgewiesen. Während der Stundenansatz angemessen erscheint (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), erscheint der Arbeitsaufwand für die Einreichung der achtseitigen Beschwerdeschrift und der fünfseitigen Stellungnahme vom 3. Juni 2025 hoch im Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren und daher auf neun Stunden zu kürzen. Die pauschal veranschlagten Auslagen wurden zudem nicht einzeln ausgewiesen, weshalb sie nicht als notwendiger Aufwand zu betrachten sind, und werden nach Prüfung der Akten auf insgesamt Fr. 20.- festgesetzt. Dem Rechtsvertreter ist demnach zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1430.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Dominik Löhrer, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1430.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: