Verweigerung vorübergehender Schutz
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reichte beim SEM am 17. Dezember 2024 ein Ge- such um vorübergehenden Schutz ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. B. Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung vom 18. Dezember 2024 brachte die Beschwerdeführerin vor, ukrainische Staatsangehörige und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in Belarus wohnhaft gewesen zu sein, wobei sie über eine belarussische Aufenthaltsbewilligung verfüge. C. Im Beisein ihrer Rechtsvertretung machte die Beschwerdeführerin an der mündlichen Anhörung vom 28. Januar 2025 geltend, seit 2018 hauptsäch- lich in Belarus zu leben. Sie sei nach C._______ gezogen, um ihre Mutter, welche belarussische Staatsangehörige sei, zu unterstützen, und habe ab 2010 als (…) gearbeitet. Zunächst habe sie über eine Arbeitsbewilligung verfügt und später eine zehn Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten. Zudem sei ihr von den belarussischen Behörden mehrfach angeboten wor- den, die belarussische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Nach Kriegsaus- bruch in der Ukraine sei es zu Spannungen an ihrem Arbeitsplatz gekom- men, weil sie anfangs noch für ihr Heimatland an (…) teilgenommen habe. Die Eltern der Kinder, die sie (…) habe, hätten sie danach nicht mehr un- terstützt und ihr untersagt, ihre Meinung zum Krieg kundzutun. Zudem habe sie gesundheitliche Probleme ([…]) entwickelt, die in Belarus medizi- nisch behandelt worden seien. Die belarussische Polizei habe sie vorgela- den, um sie davon abzuhalten, ihre Meinung zum Krieg in der Ukraine zu äussern. Ihr sei mit der Ausschaffung aus Belarus sowie mit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens gedroht worden. Zollbeamte hätten bei jeder Grenzkontrolle ihr Mobiltelefon auf Kontakte zu Personen, die sich in den sozialen Medien gegen Russland und Belarus äussern würden, durch- sucht. Ebenso sei ihr mitgeteilt worden, solche Kontakte abbrechen zu müssen. Sie habe sich in Belarus zunehmend isoliert gefühlt, weswegen sie ausgereist sei. Sie könnte nach Belarus zurückkehren, wolle dies je- doch nicht und ginge im Fall einer Wegweisung aus der Schweiz nach D._______. D. Das SEM wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz vom 17. Dezember 2024 mit gleichentags eröffneter Verfügung vom
E-2862/2025 Seite 3
19. März 2025 ab und verfügte die Wegweisung nach Belarus. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführerin dem Kanton E._______ zu und beauf- tragte diesen mit dem Wegweisungsvollzug. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, am 22. April 2025 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Ver- fügung des SEM vom 19. März 2025 seien aufzuheben und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständi- gen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein or- dentliches Asylverfahren einzuleiten. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 24. April 2025.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie
E-2862/2025 Seite 4 ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde beschränkt sich auf die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung), während die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes (Dispositivzif- fern 1) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Gegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die Frage, ob das SEM zu Recht die Wegweisung angeordnet und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Ver- fügung bewirken könnte.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe eine unvollständige Sach- verhaltsabklärung vorgenommen und die Begründungspflicht verletzt. Es könne aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht beurteilt werden, ob sie gemäss Subsidiaritätsprinzip tatsächlich über eine Schutzalternative ver- füge. Einerseits sei weder gewürdigt noch geprüft worden, dass bezie- hungsweise ob ihr nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle der Aufenthaltstitel für Belarus entzogen worden sei. Auch habe das SEM eine inhaltliche Aus- einandersetzung mit dem von ihr geschilderten durch die belarussischen
E-2862/2025 Seite 5 Behörden ausgeübten Druck und der persönlichen Gefährdungslage un- terlassen. Andererseits sei keine Würdigung der Sicherheitslage in Belarus vorgenommen worden, nachdem selbst das Eidgenössische Department für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausdrücklich von Reise dorthin ab- rate und auf die angespannte innenpolitische Lage sowie die Nähe zum Kriegsgeschehen in der Ukraine hinweise.
E. 5.3 Die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen verpflichten das SEM nicht dazu, jedes einzelne Sachvorbringen gesondert zu prüfen; es genügt vielmehr, dass das SEM die rechtswesentlichen Entscheidungs- gründe nachvollziehbar darlegt, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen ist mit der angefochtenen Verfügung zwei- fellos Genüge getan. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Sachverhalt sei nicht genügend erstellt worden. Auch aus den Ausführungen in der Be- schwerde ergibt sich kein Bedarf für zusätzliche Abklärungen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überle- gungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Die angefochtene Verfügung enthält eine angemessene und hinreichende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts, die es erlaubt, die Erwägungen der Vorinstanz nachzuvollziehen, namentlich weshalb sie den Wegweisungs- vollzug der Beschwerdeführerin nach Belarus als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Es war der Beschwerdeführerin möglich, den vorinstanz- lichen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Das SEM ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- sowie der Prü- fungs- und Begründungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen. Demnach liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) vor. Dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfol- gerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft deren materielle Beurteilung.
E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det, weshalb der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
E-2862/2025 Seite 6
E. 6 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den Subeventualantrag stellt, das SEM habe ein Asylverfahren durchzuführen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Asylgründe in Bezug auf ihren Heimatstaat Ukraine geltend machte. Allfällige Asylgründe in Bezug auf ihren letzten Aufent- haltsstaat Belarus wären nur dann zu prüfen, wenn es sich bei ihr um eine staatenlose Person handeln würde (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dies ist aufgrund ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit zu verneinen. Nach Aktenlage kann ebenso wenig geschlossen werden, dass sie wegen der geltend gemach- ten Probleme in Belarus auch in der Ukraine entsprechende Nachteile be- fürchten müsste. Somit war und ist das SEM im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen; der Subeventu- alantrag ist mithin abzuweisen.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Das SEM führte zum Vollzug der Wegweisung im Wesentlichen aus, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Belarus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behand- lung drohe. Weder die in Belarus herrschende politische Situation noch an- dere Gründe sprächen sodann gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. So habe die Beschwerdeführerin die von ihr vorgebrachten Drohungen durch die belarussischen Behörden hinsichtlich ihrer pro-ukrainischen Ein- stellung weder dokumentieren können noch habe sie konkrete negative Folgen deswegen geltend gemacht. Dass sie sich als ukrainische Staats- angehörige in Belarus aufgrund der Kontrollen durch die Zollbeamten und der durch Letztere geäusserten Forderung, Kontakte abzubrechen, unwohl gefühlt habe, sei zwar nachvollziehbar, genüge jedoch nicht für die An- nahme einer Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Ge- bots. Die Beschwerdeführerin habe sich im Übrigen während vier Jahren problemlos in Belarus aufhalten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Zudem sei ihr eine für zehn Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden, wobei nicht davon auszugehen sei, dass diese wider- rufen oder nicht verlängert würde. Da ihre Mutter belarussische Staatsan- gehörige sei, habe sie ohnehin Anspruch auf die Erteilung einer
E-2862/2025 Seite 7 unbefristeten Aufenthaltsbewilligung. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie Probleme sozialer oder wirtschaftlicher Art haben – im Übrigen Schwierigkeiten, welche die gesamte vor Ort an- sässige Bevölkerung träfen –, die belarussischen Behörden um Unterstüt- zung ersuchen könne. Sie sei als erfahrene (…) eigenen Angaben zufolge bei einem loyalen (…) angestellt gewesen und es sei zu vermuten, dass sie während ihres vierjährigen Aufenthalts in Belarus ihr soziales und be- rufliches Netz habe ausbauen können. Eine wirtschaftliche und soziale In- tegration sollte mithin gelingen. In Bezug auf die geltend gemachten ge- sundheitlichen Probleme sei festzustellen, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohnehin nur dann geschlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat- oder Her- kunftsstaat nicht zur Verfügung stehe oder die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung führen würde. Davon sei im Falle der Beschwerdeführerin nicht auszugehen. Es sei anzunehmen, dass sie sich in Belarus behandeln lassen könne, zumal sie bereits in der Ver- gangenheit medizinische Behandlungen in Belarus in Anspruch genom- men habe. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 7.3 Die Beschwerdeführerin hielt dem in der Beschwerde entgegen, dass es sich bei Belarus nicht um einen verfolgungssicheren Staat handle, in welchem politische Stabilität herrsche und der die Menschenrechte ein- halte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr zumutbar respektive zulässig sei. Gemäss verschie- denen Medienberichten seien ukrainische Flüchtlinge willkürlichen Verfol- gungen ausgesetzt. Ausserdem bestehe kein effektiver Schutz vor Rück- schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG.
E. 7.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.4.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt (s. angefochtene Verfügung S. 5 und oben E. 6). Sodann ergeben sich we- der aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten An- haltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Belarus dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
E-2862/2025 Seite 8 des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine kon- krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen- rechtssituation in Belarus lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer] D-684/2023 vom
17. Juni 2025 E. 8.2.4; E-5232/2020 vom 13. November 2020 E. 9.2).
E. 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.5.2 Trotz der angespannten politischen Lage in Belarus im Zusammen- hang mit den Präsidentschaftswahlen im August 2020 sowie der Neuwah- len im Januar 2025, der Verwicklung von Belarus in den aktuellen Konflikt zwischen den Nachbarländern Ukraine und Russland und der gegen das Land verhängten internationalen Sanktionen, befindet sich Belarus nach wie vor nicht in einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt, die eine Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen würden (vgl. Urteil des BVGer D-790/2023 vom 13. April 2023 E. 10.5 m.w.H.)
E. 7.5.3 Es lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefähr- dung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Belarus schliessen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 6 und oben E. 7.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumut- bar.
E. 7.5.4 Die Beschwerde vermag dem insgesamt nichts entgegenzuhalten, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte, zumal sich die Be- schwerdeführerin in der Beschwerde weitestgehend damit begnügt, den bereits bekannten Sachverhalt zu wiederholen. Insbesondere ist aufgrund ihres bisherigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit in Belarus davon
E-2862/2025 Seite 9 auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über eine Aufent- haltsbewilligung für Belarus verfügt.
E. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung von Belarus die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo- kumente zu beschaffen (Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei- sen.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind – ungeachtet der geltend gemach- ten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin – abzuweisen, da die Begehren
– wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.3 Demzufolge sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2862/2025 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2862/2025 Urteil vom 10. Juli 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, vertreten durch MLaw Thuvaraha Vivekanantharajah, (...) Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Vollzug der Wegweisung (nach Verweigerung vorübergehender Schutz); Verfügung des SEM vom 19. März 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reichte beim SEM am 17. Dezember 2024 ein Gesuch um vorübergehenden Schutz ein und wurde dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen. B. Im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung vom 18. Dezember 2024 brachte die Beschwerdeführerin vor, ukrainische Staatsangehörige und zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in Belarus wohnhaft gewesen zu sein, wobei sie über eine belarussische Aufenthaltsbewilligung verfüge. C. Im Beisein ihrer Rechtsvertretung machte die Beschwerdeführerin an der mündlichen Anhörung vom 28. Januar 2025 geltend, seit 2018 hauptsächlich in Belarus zu leben. Sie sei nach C._______ gezogen, um ihre Mutter, welche belarussische Staatsangehörige sei, zu unterstützen, und habe ab 2010 als (...) gearbeitet. Zunächst habe sie über eine Arbeitsbewilligung verfügt und später eine zehn Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten. Zudem sei ihr von den belarussischen Behörden mehrfach angeboten worden, die belarussische Staatsangehörigkeit anzunehmen. Nach Kriegsausbruch in der Ukraine sei es zu Spannungen an ihrem Arbeitsplatz gekommen, weil sie anfangs noch für ihr Heimatland an (...) teilgenommen habe. Die Eltern der Kinder, die sie (...) habe, hätten sie danach nicht mehr unterstützt und ihr untersagt, ihre Meinung zum Krieg kundzutun. Zudem habe sie gesundheitliche Probleme ([...]) entwickelt, die in Belarus medizinisch behandelt worden seien. Die belarussische Polizei habe sie vorgeladen, um sie davon abzuhalten, ihre Meinung zum Krieg in der Ukraine zu äussern. Ihr sei mit der Ausschaffung aus Belarus sowie mit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens gedroht worden. Zollbeamte hätten bei jeder Grenzkontrolle ihr Mobiltelefon auf Kontakte zu Personen, die sich in den sozialen Medien gegen Russland und Belarus äussern würden, durchsucht. Ebenso sei ihr mitgeteilt worden, solche Kontakte abbrechen zu müssen. Sie habe sich in Belarus zunehmend isoliert gefühlt, weswegen sie ausgereist sei. Sie könnte nach Belarus zurückkehren, wolle dies jedoch nicht und ginge im Fall einer Wegweisung aus der Schweiz nach D._______. D. Das SEM wies das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz vom 17. Dezember 2024 mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 19. März 2025 ab und verfügte die Wegweisung nach Belarus. Gleichzeitig wies es die Beschwerdeführerin dem Kanton E._______ zu und beauftragte diesen mit dem Wegweisungsvollzug. E. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch die rubrizierte Rechtsvertreterin, am 22. April 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositivziffern 2, 3 und 5 der Verfügung des SEM vom 19. März 2025 seien aufzuheben und sie sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, ein ordentliches Asylverfahren einzuleiten. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der mandatierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 24. April 2025. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 72 i.V.m. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerde beschränkt sich auf die Anordnung der Wegweisung und deren Vollzug (Dispositivziffern 2, 3 und 5 der angefochtenen Verfügung), während die Verweigerung des vorübergehenden Schutzes (Dispositivziffern 1) unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach nur die Frage, ob das SEM zu Recht die Wegweisung angeordnet und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht formelle Rügen geltend, die vorab zu prüfen sind, da ihre Begründetheit die Kassation der vorinstanzlichen Verfügung bewirken könnte. 5.2 Die Beschwerdeführerin rügt, das SEM habe eine unvollständige Sachverhaltsabklärung vorgenommen und die Begründungspflicht verletzt. Es könne aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht beurteilt werden, ob sie gemäss Subsidiaritätsprinzip tatsächlich über eine Schutzalternative verfüge. Einerseits sei weder gewürdigt noch geprüft worden, dass beziehungsweise ob ihr nach dem Verlust ihrer Arbeitsstelle der Aufenthaltstitel für Belarus entzogen worden sei. Auch habe das SEM eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem von ihr geschilderten durch die belarussischen Behörden ausgeübten Druck und der persönlichen Gefährdungslage unterlassen. Andererseits sei keine Würdigung der Sicherheitslage in Belarus vorgenommen worden, nachdem selbst das Eidgenössische Department für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausdrücklich von Reise dorthin abrate und auf die angespannte innenpolitische Lage sowie die Nähe zum Kriegsgeschehen in der Ukraine hinweise. 5.3 Die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen verpflichten das SEM nicht dazu, jedes einzelne Sachvorbringen gesondert zu prüfen; es genügt vielmehr, dass das SEM die rechtswesentlichen Entscheidungsgründe nachvollziehbar darlegt, so dass die betroffene Partei in die Lage versetzt wird, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Diesen Anforderungen ist mit der angefochtenen Verfügung zweifellos Genüge getan. Es besteht kein Grund zur Annahme, der Sachverhalt sei nicht genügend erstellt worden. Auch aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich kein Bedarf für zusätzliche Abklärungen. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Die angefochtene Verfügung enthält eine angemessene und hinreichende Darstellung des massgeblichen Sachverhalts, die es erlaubt, die Erwägungen der Vorinstanz nachzuvollziehen, namentlich weshalb sie den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin nach Belarus als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Es war der Beschwerdeführerin möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). Das SEM ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 35 Abs. 1 VwVG) in genügender Weise nachgekommen. Demnach liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 VwVG) vor. Dass die Beschwerdeführerin die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung ihrer Aussagen nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft deren materielle Beurteilung. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb der eventualiter gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist.
6. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde den Subeventualantrag stellt, das SEM habe ein Asylverfahren durchzuführen, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene Asylgründe in Bezug auf ihren Heimatstaat Ukraine geltend machte. Allfällige Asylgründe in Bezug auf ihren letzten Aufenthaltsstaat Belarus wären nur dann zu prüfen, wenn es sich bei ihr um eine staatenlose Person handeln würde (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dies ist aufgrund ihrer ukrainischen Staatsangehörigkeit zu verneinen. Nach Aktenlage kann ebenso wenig geschlossen werden, dass sie wegen der geltend gemachten Probleme in Belarus auch in der Ukraine entsprechende Nachteile befürchten müsste. Somit war und ist das SEM im vorliegenden Fall nicht verpflichtet, ein ordentliches Asylverfahren durchzuführen; der Subeventualantrag ist mithin abzuweisen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Das SEM führte zum Vollzug der Wegweisung im Wesentlichen aus, es ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Belarus mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die in Belarus herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen sodann gegen die Zumutbarkeit der Rückführung. So habe die Beschwerdeführerin die von ihr vorgebrachten Drohungen durch die belarussischen Behörden hinsichtlich ihrer pro-ukrainischen Einstellung weder dokumentieren können noch habe sie konkrete negative Folgen deswegen geltend gemacht. Dass sie sich als ukrainische Staatsangehörige in Belarus aufgrund der Kontrollen durch die Zollbeamten und der durch Letztere geäusserten Forderung, Kontakte abzubrechen, unwohl gefühlt habe, sei zwar nachvollziehbar, genüge jedoch nicht für die Annahme einer Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Gebots. Die Beschwerdeführerin habe sich im Übrigen während vier Jahren problemlos in Belarus aufhalten und einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Zudem sei ihr eine für zehn Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung ausgestellt worden, wobei nicht davon auszugehen sei, dass diese widerrufen oder nicht verlängert würde. Da ihre Mutter belarussische Staatsangehörige sei, habe sie ohnehin Anspruch auf die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung. Des Weiteren sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, sollte sie Probleme sozialer oder wirtschaftlicher Art haben - im Übrigen Schwierigkeiten, welche die gesamte vor Ort ansässige Bevölkerung träfen -, die belarussischen Behörden um Unterstützung ersuchen könne. Sie sei als erfahrene (...) eigenen Angaben zufolge bei einem loyalen (...) angestellt gewesen und es sei zu vermuten, dass sie während ihres vierjährigen Aufenthalts in Belarus ihr soziales und berufliches Netz habe ausbauen können. Eine wirtschaftliche und soziale Integration sollte mithin gelingen. In Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme sei festzustellen, dass auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ohnehin nur dann geschlossen werden könne, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht zur Verfügung stehe oder die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung führen würde. Davon sei im Falle der Beschwerdeführerin nicht auszugehen. Es sei anzunehmen, dass sie sich in Belarus behandeln lassen könne, zumal sie bereits in der Vergangenheit medizinische Behandlungen in Belarus in Anspruch genommen habe. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 7.3 Die Beschwerdeführerin hielt dem in der Beschwerde entgegen, dass es sich bei Belarus nicht um einen verfolgungssicheren Staat handle, in welchem politische Stabilität herrsche und der die Menschenrechte einhalte. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine sichere und dauerhafte Rückkehr zumutbar respektive zulässig sei. Gemäss verschiedenen Medienberichten seien ukrainische Flüchtlinge willkürlichen Verfolgungen ausgesetzt. Ausserdem bestehe kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG. 7.4 7.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.4.2 Die Beschwerdeführerin hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt (s. angefochtene Verfügung S. 5 und oben E. 6). Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Belarus dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Belarus lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-684/2023 vom 17. Juni 2025 E. 8.2.4; E-5232/2020 vom 13. November 2020 E. 9.2). 7.5 7.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.5.2 Trotz der angespannten politischen Lage in Belarus im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im August 2020 sowie der Neuwahlen im Januar 2025, der Verwicklung von Belarus in den aktuellen Konflikt zwischen den Nachbarländern Ukraine und Russland und der gegen das Land verhängten internationalen Sanktionen, befindet sich Belarus nach wie vor nicht in einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt, die eine Wegweisung dorthin als unzumutbar erscheinen lassen würden (vgl. Urteil des BVGer D-790/2023 vom 13. April 2023 E. 10.5 m.w.H.) 7.5.3 Es lassen auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Belarus schliessen. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (s. angefochtene Verfügung S. 6 und oben E. 7.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5.4 Die Beschwerde vermag dem insgesamt nichts entgegenzuhalten, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte, zumal sich die Beschwerdeführerin in der Beschwerde weitestgehend damit begnügt, den bereits bekannten Sachverhalt zu wiederholen. Insbesondere ist aufgrund ihres bisherigen Aufenthalts und der Erwerbstätigkeit in Belarus davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über eine Aufenthaltsbewilligung für Belarus verfügt. 7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung von Belarus die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art 72 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung sind - ungeachtet der geltend gemachten Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin - abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.3 Demzufolge sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Natassia Gili Versand: