Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie – stammt aus B._______, C._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Er reiste seinen Angaben zufolge am 25. August 2016 mit einem gefälsch- ten Pass aus Sri Lanka aus. Über den Iran und die Türkei reiste er zunächst nach Griechenland. Am 12. Februar 2019 stellte er in der Schweiz ein Asyl- gesuch. B. Am 25. Februar 2019 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 4. Sep- tember 2019 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer gab zu seinen persönlichen Umständen an, er habe die Schule mit dem "O-Level" abgeschlossen. Danach habe er im Elektro- geschäft seines Bruders mitgearbeitet. Zwei Onkel, die verstorben bezie- hungsweise im Krieg verschwunden seien, und zwei seiner Brüder seien Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Die bei- den Brüder seien schon vor vielen Jahren aus Sri Lanka ausgereist. Er selbst sei nie politisch aktiv gewesen und habe keine Verbindungen zu den LTTE. Sein Asylgesuch begründete er damit, dass er in Sri Lanka von den staat- lichen Behörden verfolgt werde. Da einer seiner Onkel seit dem Krieg ver- misst werde, habe er am 4. Juli 2016 in D._______ neben einem Tempel gemeinsam mit fünf seiner ehemaligen Schulkollegen ein Zelt aufgebaut und eine Kundgebung für die im Krieg verschollenen Personen organisiert und dabei Geld gesammelt. Sie hätten für die Demonstration Flyer und Plakate gedruckt und verteilt. Die Demonstration habe etwa einen Monat lang gedauert; es hätten viele Menschen daran teilgenommen. Auch Prä- sident Sirisena sei vorbeikommen und sie hätten ihm ihre Forderungen mit- teilen können. Kurze Zeit nach dieser Kundgebung sei er mit dem Motorrad unterwegs nach Hause gewesen. In E._______ an einem Kontrollpunkt an einer Kreuzung sei er von bewaffneten Armeeangehörigen angehalten worden. Diese hätten von ihm seine Identitätskarte verlangt, die er aber nicht habe vorweisen wollen. Er sei deshalb mit seinem Helm auf den Kopf geschlagen worden und bewusstlos auf den Boden gefallen. Im E._______-Camp sei er wieder aufgewacht. Die Armeeangehörigen hätten ihn einen Tag lang dort festgehalten, körperlich misshandelt und zur Kund- gebung befragt. Auf Bitten seiner Eltern sei er schliesslich freigelassen wor- den, verbunden mit der Auflage, jede Woche beim Camp seine Unterschrift
D-4210/2020 Seite 3 abzugeben. Er habe dem Militär auch seinen Pass und die Identitätskarte abgeben müssen. Der Meldepflicht sei er wegen der Entfernung zu seinem Heimatort nicht nachgekommen, weshalb die Soldaten bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten. Er sei darauf nach F._______ zu einem Freund gefahren. Nach ungefähr einer Woche sei er auch dort von Militärs festge- nommen und zum Camp mitgenommen worden, wo man ihn kurze Zeit festgehalten und befragt habe, weshalb er seine Meldepflicht nicht wahr- genommen habe. Am selben Tag sei er freigelassen worden. Er habe sich in G._______ versteckt und sich sodann entschlossen, das Land zu ver- lassen. Sein Pass und seine Identitätskarte seien im Jahr 2016 von den Behörden eingezogen worden. Deshalb sei er am 25. August 2016 illegal mit einem gefälschten Pass ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten Sol- daten bei seinen Eltern wiederholt zuhause nach ihm gesucht, zuletzt im August 2019. C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 (eröffnet am 24. Juli 2020) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 24. August 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzu- lässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu- stellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Bei- ordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und die Feststellung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2020 stellte die damals zustän- dige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess die Gesuche um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbei- ständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine damalige Rechts- vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
D-4210/2020 Seite 4 F. Auf Aufforderung der damals zuständigen Instruktionsrichterin reichten das SEM am 16. September 2020 eine Vernehmlassung und der Beschwerde- führer am 5. Oktober 2020 eine Replik ein. G. Am 22. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Be- richt der psychiatrischen Dienste H._______ vom 19. Oktober 2020, ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und eine Kostennote ein. H. Am 30. November 2021 reichte er beim Gericht eine CD mit drei Videose- quenzen ein, die seinen Angaben zufolge die behördliche Suche nach ihm bei seinen Eltern in Sri Lanka dokumentierten. I. Im Januar 2022 wurde der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens aus orga- nisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2022 entliess die Instruktionsrichterin die damalige Rechtsbeiständin aus ihrem Mandat und ordnete dem Be- schwerdeführer per sofort seine neue Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-4210/2020 Seite 5
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
D-4210/2020 Seite 6 Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk- lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be- drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der be- troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver- gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass- nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub- jektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die vom Beschwer- deführer erlittenen Nachteile wie die Schläge, das Ziehen an den Ohren und die verbalen Einschüchterungen keine genügend intensiven Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellten. Er sei nie inhaftiert, sondern nur zweimal kurz mitgenommen und befragt worden. Auch sei aufgrund dieser Vorfälle und der Auflage einer Unterschriftenpflicht nicht von einem uner- träglichen psychischen Druck auszugehen. Eine künftige Verfolgung sei zudem unwahrscheinlich. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten erlittenen Konsequenzen anlässlich der Kundgebung seien erstaunlich, weil der damalige Präsident von Sri Lanka die Kundgebung besucht und versichert habe, er werde weitere Schritte zur Lösung dieses Problems un- ternehmen. Sofern der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von den sri-lankischen Behörden befragt und allenfalls wegen illegaler Aus- reise ohne gültige Papiere ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet würde, stelle dies ebenfalls keinen Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar. Allfäl- lige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden ausgelöst. Abgesehen von der Organisation der Kundgebung sei er politisch nie aktiv gewesen und habe
D-4210/2020 Seite 7 nie andere Schwierigkeiten mit den Behörden oder Drittpersonen bekom- men. Zudem habe nie persönlicher Kontakt zu den LTTE bestanden. Auch aufgrund seiner Brüder und seines Onkels habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt. Die von ihm geltend gemachte behördliche Suche nach ihm nach seiner Ausreise sei zu bezweifeln, da er sich bezüglich der Daten widersprochen habe. Dass die Behörden nach seiner Ausreise bei seinen Eltern zuhause nach ihm gefragt hätten, sei zudem asylrechtlich ohnehin nicht relevant. Auch die aktuelle politische Situation führe zu keiner Gefähr- dung.
E. 4.2 In der Beschwerde entschuldigte der Beschwerdeführer die ihm vorge- haltenen Unstimmigkeiten hinsichtlich der Daten, an welchen er von den Soldaten bei sich zuhause gesucht worden sei, mit seiner Nervosität in der BzP. Die Soldaten hätten seiner Mutter mitgeteilt, sie würden ihn bei der nächsten Gelegenheit festnehmen. Somit sei auch seine Furcht vor künfti- ger Verfolgung begründet. Durch sein Engagement in Sri Lanka für die seit dem Krieg vermissten Per- sonen habe er sich zudem stark exponiert, womit seine Probleme begon- nen hätten. Sie hätten im Vorfeld der Kundgebung Plakate drucken lassen, um die Menschen zur Teilnahme aufzurufen. Während der Kundgebung habe er sich immer in der vordersten Reihe befunden und dafür gesorgt, dass die Veranstaltung friedlich geblieben sei. Zudem habe er Parolen skandiert, welche die Teilnehmenden aufgenommen hätten. Dass der Prä- sident ihnen an der Kundgebung zugesichert habe, weitere Vorkehrungen in die Wege zu leiten, um die vermissten Kriegsopfer zu finden, sei unbe- deutend. Jeder Amtsträger hätte bei einem solchen Anlass offiziell seine Unterstützung zugesichert. Der Auftritt des Präsidenten habe eine ein- schüchternde Wirkung auf die Teilnehmenden gehabt, weshalb danach die Besucherzahlen abgenommen hätten. Die Vorinstanz verkenne die Schwere seiner Situation mit der ihm auferlegten Meldepflicht. Immerhin sei er innerhalb des Landes nach F._______ geflüchtet, da er habe wissen wollen, was geschehe, wenn er keine Unterschrift leiste. Er habe nicht aus Sri Lanka ausreisen wollen, könnte aber mit der ständigen Angst, wieder verhaftet zu werden, kein würdevolles Leben führen.
E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die unterschiedli- chen Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungen in der ange- fochtenen Verfügung zwar aufgeführt, hingegen nicht stark gewichtet wor- den seien. Die Besuche der sri-lankischen Armeeangehörigen bei seinen
D-4210/2020 Seite 8 Eltern zuhause reichten ohnehin nicht aus für die Annahme, er habe bei einer Rückkehr asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik geltend, es müsse ange- sichts der bereits erlittenen Repressalien davon ausgegangen werden, dass diese bei einer Rückkehr nicht abnehmen, sondern fortgesetzt wür- den.
E. 5.1 Die vom Beschwerdeführer erlebten Behelligungen durch die sri-lanki- schen Armeeangehörigen erreichen – wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat – nicht die Intensität, welche den Anforderungen von Art. 3 AsylG ge- nügt. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefoch- tenen Verfügung zu verweisen, die vom Gericht gestützt werden (vgl. A21 S. 3 f.). Durch das Engagement des Beschwerdeführers für das Aufklären von Ver- missten-Fällen hat er zwar zweifellos die Aufmerksamkeit der sri-lanki- schen Behörden auf sich gezogen, wie seine kurzzeitige Festnahme und die damit verbundene Befragung zur Kundgebung zeigen. Dem Gericht ist bekannt, dass Personen, welche sich für das Aufklären von Kriegsverbre- chen, das Auffinden von vermissten Personen oder ähnliche für die tamili- sche Bevölkerung wichtige Belange engagieren, seit vielen Jahren von sri- lankischen Regierungs- und Armeeangehörigen beziehungsweise vom Geheimdienst beobachtet werden. Dabei kommt es immer wieder zu Ver- haftungen. Der Beschwerdeführer gelangte durch das Organisieren dieser Veranstaltung aber zum ersten Mal in den Fokus der sri-lankischen Regie- rung. Er gab diesbezüglich an, er sei kurze Zeit nach der Durchführung der Kundgebung von Armeeangehörigen angehalten und mit seinem eigenen Helm auf den Kopf geschlagen worden, weil er das Vorweisen seiner Iden- titätskarte verweigert habe. Anschliessend sei er in ein Camp verbracht, geschlagen und befragt und nach einem Tag mithilfe seiner Eltern wieder freigelassen worden. Man verpflichtete ihn in der Folge, regelmässig im Armeelager seine Unterschrift zu leisten Die zweite Festnahme erfolgte nach seinen Angaben deshalb, weil er seiner Unterschriftenpflicht nicht nachgekommen sei. Zwar sind die anlässlich der Festhaltung erlittenen Misshandlungen bedau- erlich, auch handelt es sich bei der ihm auferlegten Meldepflicht um eine unangenehme behördliche Massnahme. Dennoch erreichten die geltend
D-4210/2020 Seite 9 gemachten Behelligungen nicht eine Intensität, die ein menschenunwürdi- ges Leben in Sri Lanka verunmöglichen würde. Die beiden Festnahmen, die Befragungen, die Schläge und die danach geforderte regelmässige Un- terschriftenleistung sind nicht genügend intensiv, um als ernsthafte Nach- teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten.
E. 5.2 Es ist des Weiteren nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer bei einer Rückkehr eine Verfolgung zu befürchten hätte. Zwar machte der Beschwerdeführer nebst der Festnahme und der ihm auferleg- ten Meldepflicht auch geltend, nach seiner Ankunft in der Schweiz hätten Armeeangehörige bei seinen Eltern zuhause mehrmals nach ihm gefragt. Diese Angaben vermögen aber ebenfalls nicht zur Annahme einer ihm dro- henden Verfolgung zu führen. Einerseits steht nicht zweifelsfrei fest, dass die behördliche Suche nach ihm wie geschildert stattgefunden hat. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, gab er be- treffend den Zeitpunkt dieser Suche stark voneinander abweichende Daten an (vgl. A8 S. 10; A18 F36, F149-153, F174). Andererseits standen die Nachfragen nach ihm – selbst, wenn diese wie angegeben stattgefunden haben sollten – in direktem Zusammenhang mit der ihm auferlegten Mel- depflicht – der er nicht nachgekommen ist. Selbst wenn es sich dabei um eine Schikane handelt, so wäre dennoch nachvollziehbar, dass die Behör- den nach seinem Aufenthaltsort forschten. Aufgrund dessen kann aber nicht bereits auf eine ihm auch weiterhin aktuell drohende Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund ver- mögen auch die am 30. November 2021 ins Recht gelegten Videosequen- zen, welche eine behördliche Suche von Armeeangehörigen beim Be- schwerdeführer zuhause belegen sollen, keinen Beweis für eine noch im- mer andauernde, auch objektiv drohende Verfolgungssituation darzutun.
E. 5.3 Auch aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seiner beiden Onkel und seiner beiden ältesten Brüder ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hatte. Er selbst hatte keine eigene Verbindung zu den LTTE und hat auch nie Tätigkeiten für diese ausgeführt. Dies dürfte den sri-lankischen Behörden bekannt sein. Weiter ist er seinen Angaben zufolge – abgesehen von seinem Ein- satz für das Auffinden von während des Krieges verschwundenen Perso- nen – politisch nie aktiv gewesen (vgl. A8 7.01; A18 F50 f.). Seine beiden Brüder reisten bereits vor 17 – 20 Jahren aus Sri Lanka aus, was den Be- hörden ebenfalls längst bekannt sein dürfte. Von seinen beiden Onkeln ist einer verstorben und wird einer seit 2009 vermisst (vgl. A18 F56). Sollte am Beschwerdeführer und seiner Familie ein Interesse aufgrund der LTTE-
D-4210/2020 Seite 10 Aktivitäten seiner Onkel bestanden haben, wurde die Familie jedenfalls deshalb den Akten zufolge nie behelligt (vgl. A8 7.01; A18 F176). Eine Re- flexverfolgung ist somit ebenfalls als unwahrscheinlich einzustufen.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka keine relevanten Fluchtgründe im Sinne des Asylgesetzes vorgelegen haben.
E. 6.1 Auch wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und seinem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz drohen ihm, wie nachfolgend dargelegt wird, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine ernst- haften Nachteile, welche zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft we- gen subjektiver Nachfluchtgründen führen.
E. 6.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bun- desverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jah- ren vermehrt aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Eu- ropa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber sol- chen Personen besonders wachsam sind. Da aber angesichts der grossen Anzahl von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Minderheitsan- gehörigen schon aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jede und jeder aus Europa respektive aus der Schweiz zurückkehrende ehemalige tamilische Asylsuchende alleine aufgrund des Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss gemäss diesem Referenzurteil ermittelt wer- den, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.).
E. 6.3 In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren genannt worden: Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (übli- cherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver- bindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumen-
D-4210/2020 Seite 11 ten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Inter- nationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise einen Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesver- waltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedro- hung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu las- sen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Dabei werden allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen verdächtigt (E. 8.5.1). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, um zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili- scher Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, hat seinen Heimatstaat vor gut sieben Jahren verlassen. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis noch nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka auszugehen. Der Beschwerdeführer verneinte ferner in seinen Befragungen direkte sowie indirekte Verbindungen zu den LTTE mehrmals explizit. Zwar erscheint es möglich, dass die sri-lankischen Be- hörden aufgrund der im Juli 2016 organisierten Kundgebung für vermisste LTTE-Mitglieder davon ausgehen, dass er über ein gewisses Wissen über die Aktivitäten der LTTE verfügt. Aufgrund der bei seiner Festnahme durch- geführten Befragungen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die sri- lankischen Sicherheitskräfte ihn mit dem Wiederaufleben der LTTE in Ver- bindungen bringen würden, so dass sich daraus eine Gefahr vor ernsthaf- ten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ergäbe. Weitere Anhaltspunkte für eine relevante Verbindung des Be- schwerdeführers zu den LTTE sind – abgesehen von seinen bereits lange verstorbenen, vermissten beziehungsweise aus Sri Lanka ausgereisten Verwandten (vgl. E. 5.3) – nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer eine Kundgebung für vermisste LTTE-Mitglieder organisiert hatte, erregte, wie bereits ausgeführt, bei den sri-lankischen Behörden zwar Missfallen, was ihm durch die Festnahme, die körperliche Misshandlung und die Be- fragung sowie die Auferlegung einer Meldepflicht deutlich gezeigt wurde.
D-4210/2020 Seite 12 Allerdings ist auch aufgrund dieses Engagements nicht davon auszuge- hen, dass er in den Augen der Behörden als Person betrachtet wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. Vielmehr dürfte für die Behörden deutlich zum Ausdruck gekommen sein, dass diese Kundgebung aufgrund des Bedürfnisses, Klarheit über den Aufenthalt von vermissten Verwandten oder Bekannten zu erhalten, durchgeführt wurde.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass seine Identitätskarte und sein Reisepass von den sri-lankischen Behörden eingezogen worden seien und er mit einem gefälschten Reisepass aus Sri Lanka ausgereist sei. Selbst wenn er ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedoku- menten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wäre dies als nur schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen, welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem so genannten "background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) führen könnte.
E. 6.6 Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich lie- gen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit, dem Fehlen von Identitätspapieren und der Betätigung des Beschwerdeführer an einem Anlass für vermisste Kriegsopfer lediglich schwach risikobegründende Faktoren vor, aufgrund welcher, auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und er wegen sei- nes Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird.
E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch ab- gelehnt hat.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
D-4210/2020 Seite 13
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
D-4210/2020 Seite 14
E. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu das weiterhin ein- schlägige Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 12. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-1825/2020 vom 4. Juli 2022 E. 9.2.5). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhalts- punkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die – wenn überhaupt – über einen "background check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Dies gilt auch unter Be- rücksichtigung der jüngsten wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen in Sri Lanka.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvoll- zug in die Nordprovinz (dem Herkunftsort des Beschwerdeführers) zumut- bar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien, insbe- sondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungs- netzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitu- ation, bejaht werden können (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3). Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich Sri Lanka derzeit wirtschaftlich in einer sehr schwierigen Krisensituation befindet, welche im Jahr 2022 zu Unruhen und der Ausrufung eines Not- standes während einiger Tage geführt hat (vgl. hierzu SCHWEIZERISCHE
D-4210/2020 Seite 15 FLÜCHTLINGSHILFE, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversor- gung, Bern, 13. Juli 2022). Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, zumal er vor- brachte, seine Eltern besässen ein Haus und er habe im Geschäft seines Bruders arbeiten können. Er verfügt demnach über Arbeitserfahrung und stammt aus einem stabilen familiären und sozialen Umfeld, in welches er zurückkehren kann.
E. 9.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfü- gung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung mög- lich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.; sowie auch E-3954/2018 vom
24. Juli 2018 E. 9.4.2). Sri Lanka sieht sich gegenwärtig mit einer schweren Wirtschafts-, Schul- den- und Finanzkrise konfrontiert, was – neben politischen Spannungen – unter anderem zu Versorgungsengpässen bei Nahrungsmitteln, Gütern des täglichen Bedarfs, Treibstoffen und Elektrizität führt. Von der Krise ist auch das sri-lankische Gesundheitssystem betroffen (vgl. dazu das Refe- renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5 m.w.H.). Im Zusammenhang mit der Behandlung von psy- chischen Krankheiten verfügt Sri Lanka über geschultes Personal, die An- zahl spezialisierter und qualifizierter Psychologen und Psychiater war je- doch bereits vor Ausbruch der Krise begrenzt. Die gegenwärtige Wirt- schaftskrise bewirkt, dass der Druck auf öffentliche Angebote zunimmt, un- ter anderem weil sich die Patienten Privatbehandlungen nicht mehr leisten könnten und aufgrund der Krise die Nachfrage nach psychologischer Be- handlung markant gestiegen ist. Sodann wird von einer Erschöpfung des Vorrats an Medikamenten berichtet, der auch Psychopharmaka betrifft (vgl. ebenda E.10.2.5.3 m.w.H.). Alle vorhandenen Ressourcen erscheinen vor diesem Hintergrund insbesondere im Norden des Landes knapp, das Sys- tem arbeitet an der Überlastungsgrenze (vgl. ebenda E. 10.2.5.4 m.w.H.).
D-4210/2020 Seite 16 Der beim Beschwerdeführer im Bericht der psychiatrischen Dienste H._______ vom 19. Oktober 2020 geäusserte Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie die diagnosti- zierte arterielle Hypertonie lassen nicht auf eine dringend behandlungsbe- dürftige medizinische Notlage schliessen. Der Beschwerdeführer ist – je- denfalls diesem Bericht zufolge – auch nicht auf die regelmässige Ein- nahme von Medikamenten angewiesen. Seit Einreichung der Beschwerde bis zum Urteilszeitpunkt reichte er keine weiteren Arztberichte ein, weshalb das Gericht davon ausgeht, dass sich sein Gesundheitszustand zumindest nicht verschlechtert hat. Sofern nach der Rückkehr eine Weiterbehandlung angezeigt wäre, ist ihm zuzumuten, sich an eines der existierenden Spitä- ler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung oder an eine der existierenden Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psy- chisch erkrankten Personen zu wenden. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deut- lich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz und sich dies aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage noch akzentuiert haben dürfte, nichts zu ändern. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu spre- chen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR).
E. 9.3.3 Diesen Erwägungen zufolge sprechen keine individuellen Gründe ge- gen den Wegweisungsvollzug. Dieser erweist sich deshalb auch als zumut- bar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
D-4210/2020 Seite 17
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. September 2020 die unentgeltliche Prozess- führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfah- renskosten zu erheben.
E. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung hiess die damals zuständige In- struktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine damalige Rechtsvertreterin als amt- liche Rechtsbeiständin bei. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2022 ent- liess die Instruktionsrichterin die damalige Rechtsbeiständin aus ihrem Mandat und ordnete dem Beschwerdeführer per sofort die aktuelle Rechts- vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu. Somit ist grundsätzlich beiden Rechtsvertreterinnen zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Da die ehemalige Rechtsvertreterin ebenfalls für die Frei- platzaktion Basel gearbeitet hat, ist das ihr für ihre notwendigen Ausgaben zustehende Honorar dieser Rechtsberatungsstelle zu überweisen. In der letzten Kostennote vom 22. Dezember 2020 wird ein Arbeitsaufwand von insgesamt 13,25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– so- wie Auslagen in der Höhe von Fr. 18.– ausgewiesen. Der Arbeitsaufwand erscheint unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerde (17 Sei- ten), der eingereichten Replik (zwei Seiten) sowie der Nachreichung von Beweismitteln vom 30. November 2021 (eine Seite) gerechtfertigt. Die Dos- siereröffnungspauschale von Fr. 50.– kann jedoch nicht entschädigt wer- den. Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung dessen, der massge- benden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) sowie der Entschädi- gungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amt- liches Honorar von Fr. 1’936.– (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzu- schlag) zuzusprechen.
D-4210/2020 Seite 18
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho- norar in Höhe von Fr. 1’936.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4210/2020 Urteil vom 16. November 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Linda Spähni, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juli 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - stammt aus B._______, C._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz. Er reiste seinen Angaben zufolge am 25. August 2016 mit einem gefälschten Pass aus Sri Lanka aus. Über den Iran und die Türkei reiste er zunächst nach Griechenland. Am 12. Februar 2019 stellte er in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Am 25. Februar 2019 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 4. September 2019 die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer gab zu seinen persönlichen Umständen an, er habe die Schule mit dem "O-Level" abgeschlossen. Danach habe er im Elektrogeschäft seines Bruders mitgearbeitet. Zwei Onkel, die verstorben beziehungsweise im Krieg verschwunden seien, und zwei seiner Brüder seien Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen. Die beiden Brüder seien schon vor vielen Jahren aus Sri Lanka ausgereist. Er selbst sei nie politisch aktiv gewesen und habe keine Verbindungen zu den LTTE. Sein Asylgesuch begründete er damit, dass er in Sri Lanka von den staatlichen Behörden verfolgt werde. Da einer seiner Onkel seit dem Krieg vermisst werde, habe er am 4. Juli 2016 in D._______ neben einem Tempel gemeinsam mit fünf seiner ehemaligen Schulkollegen ein Zelt aufgebaut und eine Kundgebung für die im Krieg verschollenen Personen organisiert und dabei Geld gesammelt. Sie hätten für die Demonstration Flyer und Plakate gedruckt und verteilt. Die Demonstration habe etwa einen Monat lang gedauert; es hätten viele Menschen daran teilgenommen. Auch Präsident Sirisena sei vorbeikommen und sie hätten ihm ihre Forderungen mitteilen können. Kurze Zeit nach dieser Kundgebung sei er mit dem Motorrad unterwegs nach Hause gewesen. In E._______ an einem Kontrollpunkt an einer Kreuzung sei er von bewaffneten Armeeangehörigen angehalten worden. Diese hätten von ihm seine Identitätskarte verlangt, die er aber nicht habe vorweisen wollen. Er sei deshalb mit seinem Helm auf den Kopf geschlagen worden und bewusstlos auf den Boden gefallen. Im E._______-Camp sei er wieder aufgewacht. Die Armeeangehörigen hätten ihn einen Tag lang dort festgehalten, körperlich misshandelt und zur Kundgebung befragt. Auf Bitten seiner Eltern sei er schliesslich freigelassen worden, verbunden mit der Auflage, jede Woche beim Camp seine Unterschrift abzugeben. Er habe dem Militär auch seinen Pass und die Identitätskarte abgeben müssen. Der Meldepflicht sei er wegen der Entfernung zu seinem Heimatort nicht nachgekommen, weshalb die Soldaten bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten. Er sei darauf nach F._______ zu einem Freund gefahren. Nach ungefähr einer Woche sei er auch dort von Militärs festgenommen und zum Camp mitgenommen worden, wo man ihn kurze Zeit festgehalten und befragt habe, weshalb er seine Meldepflicht nicht wahrgenommen habe. Am selben Tag sei er freigelassen worden. Er habe sich in G._______ versteckt und sich sodann entschlossen, das Land zu verlassen. Sein Pass und seine Identitätskarte seien im Jahr 2016 von den Behörden eingezogen worden. Deshalb sei er am 25. August 2016 illegal mit einem gefälschten Pass ausgereist. Nach seiner Ausreise hätten Soldaten bei seinen Eltern wiederholt zuhause nach ihm gesucht, zuletzt im August 2019. C. Mit Verfügung vom 21. Juli 2020 (eröffnet am 24. Juli 2020) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Eingabe vom 24. August 2020 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin und die Feststellung, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2020 stellte die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Auf Aufforderung der damals zuständigen Instruktionsrichterin reichten das SEM am 16. September 2020 eine Vernehmlassung und der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2020 eine Replik ein. G. Am 22. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der psychiatrischen Dienste H._______ vom 19. Oktober 2020, ein Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und eine Kostennote ein. H. Am 30. November 2021 reichte er beim Gericht eine CD mit drei Videosequenzen ein, die seinen Angaben zufolge die behördliche Suche nach ihm bei seinen Eltern in Sri Lanka dokumentierten. I. Im Januar 2022 wurde der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens aus organisatorischen Gründen auf Richterin Susanne Bolz-Reimann übertragen. J. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2022 entliess die Instruktionsrichterin die damalige Rechtsbeiständin aus ihrem Mandat und ordnete dem Beschwerdeführer per sofort seine neue Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung hätte sich aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen Nachteile wie die Schläge, das Ziehen an den Ohren und die verbalen Einschüchterungen keine genügend intensiven Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darstellten. Er sei nie inhaftiert, sondern nur zweimal kurz mitgenommen und befragt worden. Auch sei aufgrund dieser Vorfälle und der Auflage einer Unterschriftenpflicht nicht von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen. Eine künftige Verfolgung sei zudem unwahrscheinlich. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten erlittenen Konsequenzen anlässlich der Kundgebung seien erstaunlich, weil der damalige Präsident von Sri Lanka die Kundgebung besucht und versichert habe, er werde weitere Schritte zur Lösung dieses Problems unternehmen. Sofern der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat von den sri-lankischen Behörden befragt und allenfalls wegen illegaler Ausreise ohne gültige Papiere ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet würde, stelle dies ebenfalls keinen Nachteil im Sinne des Asylgesetzes dar. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden ausgelöst. Abgesehen von der Organisation der Kundgebung sei er politisch nie aktiv gewesen und habe nie andere Schwierigkeiten mit den Behörden oder Drittpersonen bekommen. Zudem habe nie persönlicher Kontakt zu den LTTE bestanden. Auch aufgrund seiner Brüder und seines Onkels habe er nie Probleme mit den Behörden gehabt. Die von ihm geltend gemachte behördliche Suche nach ihm nach seiner Ausreise sei zu bezweifeln, da er sich bezüglich der Daten widersprochen habe. Dass die Behörden nach seiner Ausreise bei seinen Eltern zuhause nach ihm gefragt hätten, sei zudem asylrechtlich ohnehin nicht relevant. Auch die aktuelle politische Situation führe zu keiner Gefährdung. 4.2 In der Beschwerde entschuldigte der Beschwerdeführer die ihm vorgehaltenen Unstimmigkeiten hinsichtlich der Daten, an welchen er von den Soldaten bei sich zuhause gesucht worden sei, mit seiner Nervosität in der BzP. Die Soldaten hätten seiner Mutter mitgeteilt, sie würden ihn bei der nächsten Gelegenheit festnehmen. Somit sei auch seine Furcht vor künftiger Verfolgung begründet. Durch sein Engagement in Sri Lanka für die seit dem Krieg vermissten Personen habe er sich zudem stark exponiert, womit seine Probleme begonnen hätten. Sie hätten im Vorfeld der Kundgebung Plakate drucken lassen, um die Menschen zur Teilnahme aufzurufen. Während der Kundgebung habe er sich immer in der vordersten Reihe befunden und dafür gesorgt, dass die Veranstaltung friedlich geblieben sei. Zudem habe er Parolen skandiert, welche die Teilnehmenden aufgenommen hätten. Dass der Präsident ihnen an der Kundgebung zugesichert habe, weitere Vorkehrungen in die Wege zu leiten, um die vermissten Kriegsopfer zu finden, sei unbedeutend. Jeder Amtsträger hätte bei einem solchen Anlass offiziell seine Unterstützung zugesichert. Der Auftritt des Präsidenten habe eine einschüchternde Wirkung auf die Teilnehmenden gehabt, weshalb danach die Besucherzahlen abgenommen hätten. Die Vorinstanz verkenne die Schwere seiner Situation mit der ihm auferlegten Meldepflicht. Immerhin sei er innerhalb des Landes nach F._______ geflüchtet, da er habe wissen wollen, was geschehe, wenn er keine Unterschrift leiste. Er habe nicht aus Sri Lanka ausreisen wollen, könnte aber mit der ständigen Angst, wieder verhaftet zu werden, kein würdevolles Leben führen. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers in den Befragungen in der angefochtenen Verfügung zwar aufgeführt, hingegen nicht stark gewichtet worden seien. Die Besuche der sri-lankischen Armeeangehörigen bei seinen Eltern zuhause reichten ohnehin nicht aus für die Annahme, er habe bei einer Rückkehr asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. 4.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik geltend, es müsse angesichts der bereits erlittenen Repressalien davon ausgegangen werden, dass diese bei einer Rückkehr nicht abnehmen, sondern fortgesetzt würden. 5. 5.1 Die vom Beschwerdeführer erlebten Behelligungen durch die sri-lankischen Armeeangehörigen erreichen - wie die Vorinstanz zu Recht erkannt hat - nicht die Intensität, welche den Anforderungen von Art. 3 AsylG genügt. Diesbezüglich ist auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, die vom Gericht gestützt werden (vgl. A21 S. 3 f.). Durch das Engagement des Beschwerdeführers für das Aufklären von Vermissten-Fällen hat er zwar zweifellos die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden auf sich gezogen, wie seine kurzzeitige Festnahme und die damit verbundene Befragung zur Kundgebung zeigen. Dem Gericht ist bekannt, dass Personen, welche sich für das Aufklären von Kriegsverbrechen, das Auffinden von vermissten Personen oder ähnliche für die tamilische Bevölkerung wichtige Belange engagieren, seit vielen Jahren von sri-lankischen Regierungs- und Armeeangehörigen beziehungsweise vom Geheimdienst beobachtet werden. Dabei kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Der Beschwerdeführer gelangte durch das Organisieren dieser Veranstaltung aber zum ersten Mal in den Fokus der sri-lankischen Regierung. Er gab diesbezüglich an, er sei kurze Zeit nach der Durchführung der Kundgebung von Armeeangehörigen angehalten und mit seinem eigenen Helm auf den Kopf geschlagen worden, weil er das Vorweisen seiner Identitätskarte verweigert habe. Anschliessend sei er in ein Camp verbracht, geschlagen und befragt und nach einem Tag mithilfe seiner Eltern wieder freigelassen worden. Man verpflichtete ihn in der Folge, regelmässig im Armeelager seine Unterschrift zu leisten Die zweite Festnahme erfolgte nach seinen Angaben deshalb, weil er seiner Unterschriftenpflicht nicht nachgekommen sei. Zwar sind die anlässlich der Festhaltung erlittenen Misshandlungen bedauerlich, auch handelt es sich bei der ihm auferlegten Meldepflicht um eine unangenehme behördliche Massnahme. Dennoch erreichten die geltend gemachten Behelligungen nicht eine Intensität, die ein menschenunwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglichen würde. Die beiden Festnahmen, die Befragungen, die Schläge und die danach geforderte regelmässige Unterschriftenleistung sind nicht genügend intensiv, um als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gelten. 5.2 Es ist des Weiteren nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine Verfolgung zu befürchten hätte. Zwar machte der Beschwerdeführer nebst der Festnahme und der ihm auferlegten Meldepflicht auch geltend, nach seiner Ankunft in der Schweiz hätten Armeeangehörige bei seinen Eltern zuhause mehrmals nach ihm gefragt. Diese Angaben vermögen aber ebenfalls nicht zur Annahme einer ihm drohenden Verfolgung zu führen. Einerseits steht nicht zweifelsfrei fest, dass die behördliche Suche nach ihm wie geschildert stattgefunden hat. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, gab er betreffend den Zeitpunkt dieser Suche stark voneinander abweichende Daten an (vgl. A8 S. 10; A18 F36, F149-153, F174). Andererseits standen die Nachfragen nach ihm - selbst, wenn diese wie angegeben stattgefunden haben sollten - in direktem Zusammenhang mit der ihm auferlegten Meldepflicht - der er nicht nachgekommen ist. Selbst wenn es sich dabei um eine Schikane handelt, so wäre dennoch nachvollziehbar, dass die Behörden nach seinem Aufenthaltsort forschten. Aufgrund dessen kann aber nicht bereits auf eine ihm auch weiterhin aktuell drohende Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes geschlossen werden. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die am 30. November 2021 ins Recht gelegten Videosequenzen, welche eine behördliche Suche von Armeeangehörigen beim Beschwerdeführer zuhause belegen sollen, keinen Beweis für eine noch immer andauernde, auch objektiv drohende Verfolgungssituation darzutun. 5.3 Auch aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seiner beiden Onkel und seiner beiden ältesten Brüder ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hatte. Er selbst hatte keine eigene Verbindung zu den LTTE und hat auch nie Tätigkeiten für diese ausgeführt. Dies dürfte den sri-lankischen Behörden bekannt sein. Weiter ist er seinen Angaben zufolge - abgesehen von seinem Einsatz für das Auffinden von während des Krieges verschwundenen Personen - politisch nie aktiv gewesen (vgl. A8 7.01; A18 F50 f.). Seine beiden Brüder reisten bereits vor 17 - 20 Jahren aus Sri Lanka aus, was den Behörden ebenfalls längst bekannt sein dürfte. Von seinen beiden Onkeln ist einer verstorben und wird einer seit 2009 vermisst (vgl. A18 F56). Sollte am Beschwerdeführer und seiner Familie ein Interesse aufgrund der LTTE-Aktivitäten seiner Onkel bestanden haben, wurde die Familie jedenfalls deshalb den Akten zufolge nie behelligt (vgl. A8 7.01; A18 F176). Eine Reflexverfolgung ist somit ebenfalls als unwahrscheinlich einzustufen. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka keine relevanten Fluchtgründe im Sinne des Asylgesetzes vorgelegen haben. 6. 6.1 Auch wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und seinem mehrjährigen Aufenthalt in der Schweiz drohen ihm, wie nachfolgend dargelegt wird, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keine ernsthaften Nachteile, welche zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründen führen. 6.2 In seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass angesichts der in den vergangenen Jahren vermehrt aufgetretenen Verhaftungs- respektive Folterfälle von aus Europa zurückkehrenden sri-lankischen Staatangehörigen tamilischer Ethnie davon auszugehen ist, dass die sri-lankischen Behörden gegenüber solchen Personen besonders wachsam sind. Da aber angesichts der grossen Anzahl von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Minderheitsangehörigen schon aus statistischen Gründen nicht generell angenommen werden kann, dass jede und jeder aus Europa respektive aus der Schweiz zurückkehrende ehemalige tamilische Asylsuchende alleine aufgrund des Auslandaufenthalts einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt ist, muss gemäss diesem Referenzurteil ermittelt werden, ob gewisse Personen aufgrund bestimmter Merkmale eher Gefahr laufen, von den sri-lankischen Behörden misshandelt zu werden (E. 8.1 und 8.3 m.w.H.). 6.3 In den vom Bundesverwaltungsgericht konsultierten Quellen sind die folgenden, nicht abschliessend zu verstehenden Risikofaktoren genannt worden: Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, Beziehung zu einer regimekritischen politischen Gruppe, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden (üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE), Fehlen der erforderlichen Identitätspapiere bei der Einreise beziehungsweise Rückkehrende mit temporären Reisedokumenten, zwangsweise Rückführung nach Sri Lanka oder durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung, (sichtbare) Narben, gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land sowie wohl auch Strafverfahren beziehungsweise einen Strafregistereintrag (E. 8.4 m.w.H.). Vor dem Hintergrund dieser Risikofaktoren kam das Bundesverwaltungsgericht im genannten Referenzurteil zum Schluss, dass im Kern jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Dabei werden allerdings nicht nur besonders engagierte respektive exponierte Personen verdächtigt (E. 8.5.1). Es sind jegliche glaubhaft gemachten (stark und/oder schwach) risikobegründenden Faktoren in einer Gesamtschau und in ihrer allfälligen Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, um zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden muss (E. 8.5.5). 6.4 Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus dem Norden Sri Lankas, hat seinen Heimatstaat vor gut sieben Jahren verlassen. Dies alleine genügt gemäss geltender Praxis noch nicht, um von drohenden Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auszugehen. Der Beschwerdeführer verneinte ferner in seinen Befragungen direkte sowie indirekte Verbindungen zu den LTTE mehrmals explizit. Zwar erscheint es möglich, dass die sri-lankischen Behörden aufgrund der im Juli 2016 organisierten Kundgebung für vermisste LTTE-Mitglieder davon ausgehen, dass er über ein gewisses Wissen über die Aktivitäten der LTTE verfügt. Aufgrund der bei seiner Festnahme durchgeführten Befragungen ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte ihn mit dem Wiederaufleben der LTTE in Verbindungen bringen würden, so dass sich daraus eine Gefahr vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ergäbe. Weitere Anhaltspunkte für eine relevante Verbindung des Beschwerdeführers zu den LTTE sind - abgesehen von seinen bereits lange verstorbenen, vermissten beziehungsweise aus Sri Lanka ausgereisten Verwandten (vgl. E. 5.3) - nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer eine Kundgebung für vermisste LTTE-Mitglieder organisiert hatte, erregte, wie bereits ausgeführt, bei den sri-lankischen Behörden zwar Missfallen, was ihm durch die Festnahme, die körperliche Misshandlung und die Befragung sowie die Auferlegung einer Meldepflicht deutlich gezeigt wurde. Allerdings ist auch aufgrund dieses Engagements nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der Behörden als Person betrachtet wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darzustellen. Vielmehr dürfte für die Behörden deutlich zum Ausdruck gekommen sein, dass diese Kundgebung aufgrund des Bedürfnisses, Klarheit über den Aufenthalt von vermissten Verwandten oder Bekannten zu erhalten, durchgeführt wurde. 6.5 Der Beschwerdeführer gab weiter an, dass seine Identitätskarte und sein Reisepass von den sri-lankischen Behörden eingezogen worden seien und er mit einem gefälschten Reisepass aus Sri Lanka ausgereist sei. Selbst wenn er ohne Reisepass respektive mit temporären Reisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehren müsste, wäre dies als nur schwach risikobegründender Faktor zu berücksichtigen, welcher allenfalls zu einer Befragung bei der Einreise sowie zu einem so genannten "background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) führen könnte. 6.6 Vorliegend sind keine weiteren Risikofaktoren ersichtlich. Folglich liegen mit der Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, der Herkunft aus dem Norden des Landes, der mehrjährigen Landesabwesenheit, dem Fehlen von Identitätspapieren und der Betätigung des Beschwerdeführer an einem Anlass für vermisste Kriegsopfer lediglich schwach risikobegründende Faktoren vor, aufgrund welcher, auch in ihrer Gesamtheit betrachtet, kein hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Massnahmen zu befürchten hat, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und er wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen wird.
7. Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den soeben erwähnten Gründen nicht erfüllt, weshalb die Vorinstanz diese zu Recht verneinte und das Asylgesuch abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu das weiterhin einschlägige Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 12. Juli 2016 E. 12.2 sowie statt vieler Urteil BVGer E-1825/2020 vom 4. Juli 2022 E. 9.2.5). Aus den Akten ergeben sich sodann keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die - wenn überhaupt - über einen "background check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen in Sri Lanka. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (dem Herkunftsort des Beschwerdeführers) zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien, insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, bejaht werden können (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3). Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass sich Sri Lanka derzeit wirtschaftlich in einer sehr schwierigen Krisensituation befindet, welche im Jahr 2022 zu Unruhen und der Ausrufung eines Notstandes während einiger Tage geführt hat (vgl. hierzu Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Wirtschaftskrise und Gesundheitsversorgung, Bern, 13. Juli 2022). Diese Schwierigkeiten betreffen indessen die gesamte sri-lankische Bevölkerung und vermögen angesichts des oben Ausgeführten nicht zur Annahme zu führen, der Beschwerdeführer werde nach der Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, zumal er vorbrachte, seine Eltern besässen ein Haus und er habe im Geschäft seines Bruders arbeiten können. Er verfügt demnach über Arbeitserfahrung und stammt aus einem stabilen familiären und sozialen Umfeld, in welches er zurückkehren kann. 9.3.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach Lehre und konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.; sowie auch E-3954/2018 vom 24. Juli 2018 E. 9.4.2). Sri Lanka sieht sich gegenwärtig mit einer schweren Wirtschafts-, Schulden- und Finanzkrise konfrontiert, was - neben politischen Spannungen - unter anderem zu Versorgungsengpässen bei Nahrungsmitteln, Gütern des täglichen Bedarfs, Treibstoffen und Elektrizität führt. Von der Krise ist auch das sri-lankische Gesundheitssystem betroffen (vgl. dazu das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5 m.w.H.). Im Zusammenhang mit der Behandlung von psychischen Krankheiten verfügt Sri Lanka über geschultes Personal, die Anzahl spezialisierter und qualifizierter Psychologen und Psychiater war jedoch bereits vor Ausbruch der Krise begrenzt. Die gegenwärtige Wirtschaftskrise bewirkt, dass der Druck auf öffentliche Angebote zunimmt, unter anderem weil sich die Patienten Privatbehandlungen nicht mehr leisten könnten und aufgrund der Krise die Nachfrage nach psychologischer Behandlung markant gestiegen ist. Sodann wird von einer Erschöpfung des Vorrats an Medikamenten berichtet, der auch Psychopharmaka betrifft (vgl. ebenda E.10.2.5.3 m.w.H.). Alle vorhandenen Ressourcen erscheinen vor diesem Hintergrund insbesondere im Norden des Landes knapp, das System arbeitet an der Überlastungsgrenze (vgl. ebenda E. 10.2.5.4 m.w.H.). Der beim Beschwerdeführer im Bericht der psychiatrischen Dienste H._______ vom 19. Oktober 2020 geäusserte Verdacht auf das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie die diagnostizierte arterielle Hypertonie lassen nicht auf eine dringend behandlungsbedürftige medizinische Notlage schliessen. Der Beschwerdeführer ist - jedenfalls diesem Bericht zufolge - auch nicht auf die regelmässige Einnahme von Medikamenten angewiesen. Seit Einreichung der Beschwerde bis zum Urteilszeitpunkt reichte er keine weiteren Arztberichte ein, weshalb das Gericht davon ausgeht, dass sich sein Gesundheitszustand zumindest nicht verschlechtert hat. Sofern nach der Rückkehr eine Weiterbehandlung angezeigt wäre, ist ihm zuzumuten, sich an eines der existierenden Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen zur stationären Betreuung oder an eine der existierenden Einrichtungen für die ambulante Behandlung von psychisch erkrankten Personen zu wenden. An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Sri Lanka deutlich schwerer zugänglich sind als in der Schweiz und sich dies aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage noch akzentuiert haben dürfte, nichts zu ändern. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen demnach nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu sprechen, da die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle der gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgrund der Aktenlage nicht erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des EGMR). 9.3.3 Diesen Erwägungen zufolge sprechen keine individuellen Gründe gegen den Wegweisungsvollzug. Dieser erweist sich deshalb auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 1. September 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und den Akten nicht zu entnehmen ist, dass er nicht mehr bedürftig wäre, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.2 Mit derselben Instruktionsverfügung hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer seine damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. Mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2022 entliess die Instruktionsrichterin die damalige Rechtsbeiständin aus ihrem Mandat und ordnete dem Beschwerdeführer per sofort die aktuelle Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu. Somit ist grundsätzlich beiden Rechtsvertreterinnen zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Da die ehemalige Rechtsvertreterin ebenfalls für die Freiplatzaktion Basel gearbeitet hat, ist das ihr für ihre notwendigen Ausgaben zustehende Honorar dieser Rechtsberatungsstelle zu überweisen. In der letzten Kostennote vom 22. Dezember 2020 wird ein Arbeitsaufwand von insgesamt 13,25 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen in der Höhe von Fr. 18.- ausgewiesen. Der Arbeitsaufwand erscheint unter Berücksichtigung des Umfangs der Beschwerde (17 Seiten), der eingereichten Replik (zwei Seiten) sowie der Nachreichung von Beweismitteln vom 30. November 2021 (eine Seite) gerechtfertigt. Die Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.- kann jedoch nicht entschädigt werden. Der Rechtsvertreterin ist unter Berücksichtigung dessen, der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'936.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar in Höhe von Fr. 1'936.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss