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E-1211/2020

E-1211/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ – reiste gemäss seinen Angaben am 19. Mai 2016 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 27. Mai 2016 fand eine Befragung zur Person (BzP) im EVZ und am 3. April 2018 seine Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 10. Januar 2020 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er habe von 2003 bis 2005 für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) (…)arbeiten an Militärfahrzeugen und U-Booten vorgenommen, wofür er jeweils in das von den LTTE kontrollierte Vanni-Gebiet gebracht worden sei. Von dieser Tätigkeit habe nur sein Freund D._______ Be- scheid gewusst, der bei der (…)-Abteilung der LTTE und für die Abteilung der Waffen zuständig gewesen sei. Im Jahr 2005 sei er vom sri-lankischen Militär zu seiner (…)tätigkeit für die LTTE einvernommen worden, wobei er angegeben habe, nur Stühle, Tische und dergleichen für sie (…) zu haben. Er habe in der Folge wiederholt auch für das Militär und das CID (Criminal Investigation Department) unentgeltlich Dienstleistungen erbringen müs- sen. Im Jahr 2010 habe er in B._______ eine eigene (…)werkstatt mit meh- reren Angestellten eröffnet, die er bis (…) 2016 betrieben habe. Nach des- sen Freilassung aus einem Rehabilitationsprogramm im Jahr 2014 habe D._______ für ihn gearbeitet, respektive dieser habe ihn öfters in seiner Werkstatt aufgesucht. Im März oder April 2016 sei in E._______ eine Sprengstoffweste gefunden worden, woraufhin drei rehabilitierte Führungs- personen der LTTE inhaftiert worden seien. Danach sei D._______ nicht mehr zur Arbeit erschienen. Am (…) und (…) 2016 hätten Angehörige des CID ihn in seiner Werkstatt aufgesucht und sich nach D._______ erkundigt. Beim letzten Besuch hätten sie gedroht, ihn umzubringen oder zu entfüh- ren, wenn er ihnen dessen Aufenthaltsort nicht bekanntgebe, und hätten ihn auch mit Waffen bedroht. Er habe befürchtet, dass das CID D._______ festgenommen und dieser Details seiner Tätigkeit für die LTTE verraten habe, sowie dass er verdächtigt werde, immer noch mit D._______ für die LTTE aktiv zu sein. Aus Angst habe er seine Werkstatt geschlossen und Sri Lanka am (…) 2016 verlassen. Er sei zunächst mit einem Boot nach F._______, lndien, gereist. Dort habe ihm ein Schlepper einen gefälschten Reisepass beschafft, mit dem er in ein anderes Land geflogen seien. Von

E-1211/2020 Seite 3 dort aus sei er mit einem Auto bis in die Schweiz gereist. Nach seiner Aus- reise aus Sri Lanka habe das CID mehrmals bei seinen Eltern und seinem Bruder nach ihm gesucht und sie beschimpft sowie bedroht. B.b In der Beilage reichte der Beschwerdeführer ein durch den Justice of Peace von G._______ beglaubigtes Bestätigungsschreiben seines Vaters vom 7. Oktober 2017, eine Bestätigung der H._______ betreffend den Va- ter vom 9. Mai 2017, eine ärztliche Bestätigung betreffend seine Mutter vom 11. Mai 2017 sowie mehrere Fotografien ein. C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 (eröffnet am 30. Januar 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 28. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer die Ver- fügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er bean- tragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Auf- nahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Er- hebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechtsver- treterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. E. Am 3. März 2020 reichte der Beschwerdeführer zwei Fotografien zu den Akten des Bundesverwaltungsgerichts. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2020 hiess die damalige Instruktions- richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG gut, setzte MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 4. September 2020 reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM, ent- haltend eine Video-Aufnahme und mehrere Fotografien, nach.

E-1211/2020 Seite 4 H. H.a Mit Instruktionsverfügung vom 9. September 2020 lud die Instruktions- richterin das SEM zur Vernehmlassung ein. H.b In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2020 stellte die Vorinstanz innert erstreckter Frist fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erhebli- chen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunkts rechtfertigen könnten. I. Mit Eingabe vom 5. November 2020 machte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 8. Oktober

2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an den Ausfüh- rungen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich festhielt. J. Am 18. August 2021 wurde ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste I._______, J._______, vom 10. August 2021 zu den Akten gereicht. K. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 ersuchte die Rechtsbeiständin des Be- schwerdeführers um Entbindung von ihrem Amt und Einsetzung der neu bevollmächtigten MLaw Linda Spähni, K._______. Sofern das Verfahren spruchreif sei, könne letzteres Gesuch als gegenstandslos erachtet wer- den. Ein allfälliges Honorar aus der amtlichen Rechtsverbeiständung werde der K._______ abgetreten. L. Aus organisatorischen Gründen übertrug die Leitung der Abteilung V das Beschwerdeverfahren im Januar 2024 dem vorsitzenden Richter zur wei- teren Behandlung.

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Erwägungen (58 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

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E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:

E. 3.1.1 Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zur Art seiner Beziehung zu D._______ gemacht. Seine Schilderungen der Befragungen durch das CID seien, trotz mehrmaliger Aufforderung zur ausführlichen Schilderung, unsubstanziiert sowie vage geblieben und würden unzu- reichende Realkennzeichen aufweisen. Das vom Beschwerdeführer einge- reichte, durch den Friedensrichter von G._______ beglaubigte Schreiben vom 7. November 2017 enthalte Informationen im Zusammenhang mit sei- nen Asylgründen, die er von sich aus nicht erwähnt habe, namentlich, dass die Angestellten seiner Werkstatt inhaftiert worden seien. Seine diesbezüg- lichen Erklärungen vermöchten nicht zu überzeugen. Dem Schreiben sei zu entnehmen, dass seine Angestellten im Zeitpunkt des Verschwindens von D._______ verhaftet worden seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass seine Eltern ihn angeblich über ein solch bedeutendes Ereignis nicht informiert hätten. Vor diesem Hintergrund seien die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers mit dem CID vor seiner Ausreise als un- glaubhaft zu qualifizieren. Im Weiteren habe er auch widersprüchliche Aus- sagen zur angeblichen Suche des CID – namentlich zur Anzahl der Besu- che bei seinen Angehörigen nach ihm – nach seiner Ausreise gemacht. Er habe diese Ungereimtheiten auf Nachfrage hin nicht aufzulösen vermocht. Demnach könne auch nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei. Seine Vorbringen vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftma- chen nicht standzuhalten. Im Weiteren bestehe kein Kausalzusammen- hang zwischen der vom Beschwerdeführer erwähnten Befragung durch das Militär im Jahr 2005 und seiner Ausreise, weshalb dieses Ereignis asyl- rechtlich nicht relevant sei.

E. 3.1.2 Eine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren lasse ebenfalls nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Die bei einer Rückkehr zu erwartende Befragung am Flughafen stelle, ebenso wie ein allfälliges Strafverfahren wegen illegaler Ausreise oder mögliche Kontrollmassnahmen am Herkunftsort, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Es sei nicht da- von auszugehen, dass ihm wegen seiner illegalen Ausreise und seinen län- gere Zeit zurückliegenden (…)arbeiten für die LTTE eine enge Beziehung

E-1211/2020 Seite 7 zu diesen unterstellt werden könnte. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch unter Be- rücksichtigung des Regierungswechsels in Sri Lanka im Jahr 2019 gebe es keinen Anlass zur Annahme einer kollektiven Verfolgungsgefahr für ganze Volksgruppen. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen sei nicht dargetan worden

E. 3.1.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, es sei nicht generell davon auszugehen, dass zu- rückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung zu be- fürchten hätte. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Das Ergebnis der Präsident- schaftswahlen von 2019 vermöge nichts daran zu ändern, dass in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Unruhe herrsche, die zu einer Gefähr- dung aller Rückkehrer unabhängig von deren individuellem Hintergrund führen würde. Somit sei in Sri Lanka aktuell nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt auszugehen. Namentlich sei der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, gemäss Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar. Es würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Es könne da- von ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund sei- ner beruflichen Qualifikationen ohne Weiteres eine wirtschaftliche Lebens- grundlage aufbauen und er auf Unterstützung durch seine Familienange- hörigen zählen könne. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme seien nicht lebensbedrohlicher Art; zudem sei eine entsprechende medizi- nische Behandlung in Sri Lanka möglich.

E. 3.2 In der Beschwerde wurde zunächst vorgebracht, der Beschwerdefüh- rer habe im Jahr 2017 an einer Demonstration in L._______ teilgenommen und nehme jedes Jahr am (…)tag teil. Entgegen der Einschätzung der Vor- instanz seien seine Aussagen in sich schlüssig, klar und nachvollziehbar sowie im Wesentlichen widerspruchsfrei ausgefallen. Es müsse berück- sichtigt werden, dass er in der Vergangenheit wegen seiner Tätigkeit für die LTTE immer wieder von den sri-lankischen Behörden behelligt worden sei. Er habe in der BzP zusammenfassende Angaben zu seiner Beziehung mit D._______ gemacht, die er im Rahmen der Anhörungen ergänzt habe.

E-1211/2020 Seite 8 Seine Darstellung der Besuche durch Beamte des CID im (…) 2016 seien hinreichend detailliert ausgefallen. Er habe nicht mehr zum Ablauf dieser Ereignisse sagen können, habe aber sehr wohl seine damit verbundenen Gefühle und die zunehmend bedrohliche Verhalten der Beamten zu schil- dern vermocht. Er kenne keine Einzelheiten der Festnahmen seiner Ange- stellten, da diese sich nach seiner Flucht ereignet hätten. Die Angaben im Schreiben vom 7. November 2017 würden von seiner Mutter stammen. Auch von den Besuchen des CID bei seiner Familie könne er nur berichten, was seine Angehörigen ihm erzählt hätten. Er habe mit diesen nie im Detail darüber gesprochen, weshalb er nicht genau angeben könne, wie oft sie aufgesucht worden seien. Da D._______ nach einem Sprengstoffanschlag verschwunden sei, habe er befürchtet, ins Visier der Behörden zu geraten. Diese Befürchtung habe sich durch die Besuche des CID bestätigt, bei de- nen er massiv bedroht worden sei. Vor dem Hintergrund, dass er schon seit Jahren immer wieder Probleme mit den Behörden gehabt habe, sei seine Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar, und es liege eine reale Be- drohung vor. Angesichts der Militarisierung des Nordens Sri Lankas sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er nach einer allfälligen Rückkehr von den Beamten des CID aufgespürt und inhaftiert würde. Er müsse damit rech- nen, bei der Einreise einer Personenüberprüfung unterzogen zu werden. Dass er Tamilisch spreche und aus dem Distrikt M._______ stamme, würde einen Anfangsverdacht begründen, dass er den LTTE nahestehe. Die Lage in Sri Lanka habe sich nach dem Regierungswechsel im Jahr 2019 weiter zugespitzt. Es sei zu vermuten, dass das Regime vermehrt gegen zurückgeschaffte abgewiesene Asylsuchenden aus der Schweiz vorgehen werde, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diesen Folter, Inhaftierung oder eine andere unmenschliche Behandlung drohe. In seinem Falle komme erschwerend dazu, dass er bereits vor seiner Aus- reise wegen seiner Verbindung zu den LTTE aufgefallen sei.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führte das SEM aus, es sei nicht davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der von ihm erwähnten Demonstration oder durch die Teilnahme an (…)tagen eine besonders ex- ponierte Rolle oder Funktion eingenommen habe. Da er auch anderweitig nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten sei, könne hieraus nicht auf ein qualifiziertes exilpolitisches Profil geschlossen werden, das als zusätzli- cher Risikofaktor zu bewerten wäre. Auch die Präsidentschaftswahl vom

16. November 2019 vermöge zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Es gebe nach wie vor keinen Anlass zur Annahme einer Kollektivverfolgung und es sei kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsident- schaftswahl ersichtlich. Das angeblich erhöhte Interesse der sri-lankischen

E-1211/2020 Seite 9 Behörden am Beschwerdeführer sei auch in Anbetracht der neu einge- reichten Beweismittel als unglaubhaft zu bezeichnen. Die Fotos und die Videoaufnahme würden keine Rückschlüsse auf den Kontext des abgebil- deten Ereignisses zulassen. Es lasse sich nicht feststellen, ob das Video authentisch sei und was die Absichten der gezeigten uniformierten Männer gewesen seien. Ihre nicht reglementskonformen Uniformen seien ein Indiz dafür, dass der Besuch inszeniert worden sei.

E. 3.4 In der Replik wurde ausgeführt, es gebe Hinweise, wonach die sri- lankischen Sicherheitskräfte die Aktivitäten der Diaspora im Ausland über- wachen würden. Wer sich regimekritisch engagiere, müsse bei einer Rück- kehr mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen, wobei keine besonders exponierte Stellung nötig sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner vorbestehenden Verbindungen zu den LTTE als überzeugte Aktivist wahrgenommen werde. Es werde daran festgehalten, dass das neue Regime in Sri Lanka vermehrt gegen zurückgeschaffte ehemalige Asylsuchende vorgehen werde. Aus der eingereichten Videoaufnahme gehe klar hervor, dass die Soldaten sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Das erhöhte Interesse an ihm zeige sich auch durch die von ihnen durchgeführte Hausdurchsuchung. Ausserdem sei es nicht gerechtfertigt, aus allenfalls nicht korrekt getrage- nen Uniformen der Soldaten zu schliessen, die Aufnahme sei nicht authen- tisch.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

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E. 4.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.2.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge- nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan- ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö- rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü- che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe- sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus- wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir- kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, m.w.H..; ANNE KNEER und LINUS SONDERE- GGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5).

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kernelement seiner Asylvorbringen, den dreimaligen Befragungen durch CID-Beamte im (…) 2016, trotz expliziter Aufforderung zur ausführlichen Schilderung, insgesamt substanzarm und wenig detailliert ausgefallen sind

E-1211/2020 Seite 11 und kaum dein Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse vermitteln. Somit rechtfertigen sich erhebliche Zweifel an der Authentizität dieser Dar- stellung. Darüber hinaus kann, selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit dieser Vorfälle, aus diesen nicht auf eine begründete Furcht des Beschwer- deführers vor asylbeachtlicher Verfolgung geschlossen werden. Gemäss seinen Aussagen galt das Interesse der CID-Beamten nur dem Auf- enthaltsort von D._______. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, die sri-lankischen Behörden hätten durch D._______ Kenntnis des wahren Umfangs seiner eigenen früheren Tätigkeit für die LTTE erhalten, ist rein spekulativ. Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entneh- men, dass er oder seine Angehörigen je mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert worden wären. Dass D._______ von den Sicherheitskräften festgenommen und befragt worden sein könnte, ist ebenfalls eine blosse Vermutung, für welche sich aus den Akten keine Hinweise ergeben. Im Weiteren erreichten die wiederholten Schikanen des Beschwerdeführers durch Behördenvertreter in der Vergangenheit klarerweise kein asylbeacht- liches Ausmass und waren gemäss seinen Angaben nicht ausschlagge- bend für seine Ausreise.

E. 5.2 Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass die Aussagen des Be- schwerdeführers zu den angeblichen Behelligungen seiner Angehörigen durch CID-Beamte nach seiner Ausreise unpräzise und widersprüchlich ausgefallen sind. Insbesondere weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass er die im Schreiben seines Vaters vom 7. Oktober 2017 erwähnte Festnahme seiner früheren Angestellten in den Befragungen von sich aus nicht erwähnte. Dass seine Eltern, mit denen er gemäss eigenen Aussagen auch nach seiner Ausreise in regelmässigem Kontakt stand, ihm einen so bedeutsamen Vorfall verschwiegen hätten, erscheint unplausibel. Aus demselben Grund vermag die Erklärung in der Beschwerdeeingabe, seine Eltern hätten ihm nicht im Detail über das Handeln der Behörden berichtet, die festgestellten Ungereimtheiten nicht befriedigend zu erklären. Dem- nach ist als unglaubhaft zu erachten, dass die Angehörigen des Beschwer- deführers im behaupteten Ausmass durch die sri-lankischen Behörden be- helligt worden sind.

E. 5.3 Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschät- zung:

E. 5.3.1 Das auf Aussagen des Vaters beruhende Schreiben vom 7. Oktober 2017 weist Gefälligkeitscharakter auf und steht, wie erwähnt, inhaltlich

E-1211/2020 Seite 12 teilweise im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers. Aus diesem Grund kann ihm kein wesentlicher Beweiswert beigemessen wer- den.

E. 5.3.2 Die Videoaufnahme und die Fotos eines Besuchs von uniformierten Beamten bei den Eltern des Beschwerdeführers lassen nicht erkennen, dass diese von den Beamten bedroht oder drangsaliert worden wären, und es wurde nicht geltend gemacht, dass die Beamten relevante Anschuldi- gungen gegen den Beschwerdeführer vorgebracht hätten. Es liegen keine klaren Hinweise dafür vor, dass es sich bei dem Gezeigten um mehr als eine Routinekontrolle handelte. Überdies kann – wie die Vorinstanz zu Recht anmerkt – nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine In- szenierung handelt; dies kann aber letztlich offenbleiben.

E. 5.3.3 Nach dem Gesagten ist eine begründete Furcht des Beschwerdefüh- rers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zu verneinen. Ebenso ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für ein nach seiner Ausreise bestehen- des relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihm.

E. 5.4 In Bezug auf die Frage einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu den im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom

15. Juli 2016 definierten Risikogruppen ist Folgendes festzustellen:

E. 5.4.1 Das Gericht orientiert sich gemäss diesem Urteil bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, in Sri Lanka Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko- faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor- derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs- weise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub- haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass

E-1211/2020 Seite 13 insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lanki- schen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamili- schen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 5.4.2 Der Beschwerdeführer ist keiner relevanten Risikogruppe zuzurech- nen (wie nachfolgend dargelegt wird, auch nicht mit Bezug auf exilpoliti- schen Aktivitäten). Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen besteht kein Grund zur Annahme, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise unter dem Verdacht stand, relevante Kontakte zu den LTTE gehabt zu haben. Dem- nach sind keine stichhaltigen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm haben. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lanki- schen Regierung zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Demnach ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" oder der "Watch List" aufgeführt wird. Somit liegen bei ihm keine stark risikobegründenden Fak- toren im Sinne des erwähnten Urteils vor.

E. 5.4.3 Ferner besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit so- wie des angeblichen Fehlens ordentlicher Identitätspapiere.

E. 5.5.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Ver- änderungen unterworfen.

E. 5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Spannungen, der verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie der politischen Veränderungen in Sri Lanka nach der Machtübernahme des Rajapaksa- Clans im November 2019 (namentlich der im August 2020 erfolgen Parla- mentswahlen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweiteten, und der Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident) be- wusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist von einer möglichen

E-1211/2020 Seite 14 Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem erneuten Machtwechsel auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risi- koprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt aber keinen Grund zur Annahme, dass seit diesem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Am 9. Mai 2022 trat Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurück und Ranil Wickremesinghe wurde am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des ebenfalls abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt. Die aufgezeigte Lage- einschätzung gilt im Wesentlichen nach wie vor, ist doch der neue Staats- präsident Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E. 7.2, E-6957/2019 vom 27. April 2023 E. 6.1.2, je m.w.H.). Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsi- dentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen politischen Umwälzungen respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Macht- wechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung für sich abzuleiten.

E. 5.6 In Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements subjektive Nach- fluchtgründe zuzuerkennen sind, ist Folgendes festzustellen:

E. 5.6.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be- gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben da- bei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staats- feindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfol- gung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 5.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur dann eine rele- vante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG durch die sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn diese der betroffe- nen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen überzeugten

E-1211/2020 Seite 15 Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatis- mus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpoli- tisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut aufge- stellten Nachrichtendienstes ist aber davon auszugehen, dass die sri-lan- kischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als sol- che identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4).

E. 5.6.3 Die eingereichten Fotografien lassen nicht erkennen, dass die Rolle des Beschwerdeführers anlässlich der Kundgebung und der Gedenkfeiern über diejenige eines einfachen Teilnehmers hinausgegangen wäre. Weiter- gehende Aktivitäten wurden nicht geltend gemacht. Es erscheint unwahr- scheinlich, dass er allein durch eine Teilnahme an Massenveranstaltungen in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist. Diese dürften die höchstens marginale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerde- führers – sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangt haben – kaum als ernsthafte Bedrohung erachten.

E. 5.6.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von sub- jektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.

E. 5.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungs- weise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flücht- lingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-1211/2020 Seite 16 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).

E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.

E-1211/2020 Seite 17 Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht.

E. 7.2.6 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Be- schwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom

17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be- handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hät- ten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene As- pekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69); dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.

E. 7.2.7 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er befürch- ten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri- lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf ihn auswirken könnten. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen allfälligen "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Überdies lassen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

– an welcher weiterhin festzuhalten ist – weder die Zugehörigkeit zur tami- lischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des

E-1211/2020 Seite 18 BVGer E‑1866/2015 E. 12.2 f.; Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.2.3).

E. 7.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nord- provinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zu- mutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Ein- kommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Tei- len Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2, D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.).

E. 7.3.3 Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über gute berufliche Qualifikationen und über ein tragfähiges soziales Bezie- hungsnetz in seinem Heimatstaat, auf dessen Unterstützung er zur Siche- rung seiner wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann. Trotz der inzwischen fast achtjährigen Landesabwesenheit und der derzeitigen Wirt- schaftslage in Sri Lanka kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung – nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie – gelingen wird.

E. 7.3.4 Die vom Beschwerdeführer in den Befragungen vorgebrachten ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen (Atemprobleme, Kältegefühle in den Beinen) ebenso wie die im Beschwerdeverfahren mit einem

E-1211/2020 Seite 19 psychiatrischen Bericht vom (…) diagnostizierten (Angststörung; ICD-

E. 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenver- fügung vom 5. März 2020 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

E-1211/2020 Seite 20

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 5. März 2020 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

E. 10 F 41.9) erscheinen nicht derart gravierend, dass im Falle seiner Rück- kehr in den Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Ver- schlechterung seines Gesundheitszustands zu befürchten ist. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich gemäss dem erwähnten Arztbericht nur kurzzeitig in stationärer Behandlung befand und seither kein weiteres Arztzeugnis eingereicht worden ist. Überdies ver- fügt Sri Lanka nach Erkenntnissen des Gerichts – auch im Norden des Lan- des – grundsätzlich über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssys- tem, welches in der Lage ist, eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.4, D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.2).

E. 10.1 In der Zwischenverfügung der damaligen Instruktionsrichterin vom

5. März 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtli- che Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 3 AsylG) und seine vor- malige Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeistän- din eingesetzt. Das Gesuch der amtlichen Rechtsbeiständin um Ent-bin- dung von ihrem Amt (und um Ersetzung durch die neu bevollmächtigte MLaw Linda Spähni) vom 12. Mai 2022 wird mit dem vorliegenden Ent- scheid in der Sache gegenstandslos, zumal das Verfahren bereits im Zeit- punkt der Gesuchstellung spruchreif war und nach dem Entlassungsantrag kein weiterer Vertretungsaufwand entstanden ist. In der Eingabe vom

E. 10.2 Der in der Kostennote vom 28. Februar 2020 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Ver- treter praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.– aus. Dem- zufolge ist das Honorar – unter Berücksichtigung des für die nachträglichen Eingaben vom 3. März 2020, 4. September 2020, 22. Oktober 2020, 5. No- vember 2020, 18. August 2021 und 12. Mai 2022 zu veranschlagenden Aufwands – auf insgesamt Fr. 2800.– (inkl. hochgerechnete Auslagen) festzulegen und durch die Gerichtskasse zu vergüten (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1211/2020 Seite 21

E. 12 Mai 2022 wurde explizit erklärt, dass der Honoraranspruch von der bei- geordneten Rechtsbeiständin an ihre frühere Arbeitgeberin abgetreten werde. Demnach ist das Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Rahmen dieser amtlichen Verbeiständung der K._______ auszurichten.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 2800.– bestimmt und der K._______ durch die Gerichtskasse vergütet
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1211/2020 Urteil vom 13. Mai 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Linda Spähni, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ - reiste gemäss seinen Angaben am 19. Mai 2016 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ ein Asylgesuch. Am 27. Mai 2016 fand eine Befragung zur Person (BzP) im EVZ und am 3. April 2018 seine Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 10. Januar 2020 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er habe von 2003 bis 2005 für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) (...)arbeiten an Militärfahrzeugen und U-Booten vorgenommen, wofür er jeweils in das von den LTTE kontrollierte Vanni-Gebiet gebracht worden sei. Von dieser Tätigkeit habe nur sein Freund D._______ Bescheid gewusst, der bei der (...)-Abteilung der LTTE und für die Abteilung der Waffen zuständig gewesen sei. Im Jahr 2005 sei er vom sri-lankischen Militär zu seiner (...)tätigkeit für die LTTE einvernommen worden, wobei er angegeben habe, nur Stühle, Tische und dergleichen für sie (...) zu haben. Er habe in der Folge wiederholt auch für das Militär und das CID (Criminal Investigation Department) unentgeltlich Dienstleistungen erbringen müssen. Im Jahr 2010 habe er in B._______ eine eigene (...)werkstatt mit mehreren Angestellten eröffnet, die er bis (...) 2016 betrieben habe. Nach dessen Freilassung aus einem Rehabilitationsprogramm im Jahr 2014 habe D._______ für ihn gearbeitet, respektive dieser habe ihn öfters in seiner Werkstatt aufgesucht. Im März oder April 2016 sei in E._______ eine Sprengstoffweste gefunden worden, woraufhin drei rehabilitierte Führungspersonen der LTTE inhaftiert worden seien. Danach sei D._______ nicht mehr zur Arbeit erschienen. Am (...) und (...) 2016 hätten Angehörige des CID ihn in seiner Werkstatt aufgesucht und sich nach D._______ erkundigt. Beim letzten Besuch hätten sie gedroht, ihn umzubringen oder zu entführen, wenn er ihnen dessen Aufenthaltsort nicht bekanntgebe, und hätten ihn auch mit Waffen bedroht. Er habe befürchtet, dass das CID D._______ festgenommen und dieser Details seiner Tätigkeit für die LTTE verraten habe, sowie dass er verdächtigt werde, immer noch mit D._______ für die LTTE aktiv zu sein. Aus Angst habe er seine Werkstatt geschlossen und Sri Lanka am (...) 2016 verlassen. Er sei zunächst mit einem Boot nach F._______, lndien, gereist. Dort habe ihm ein Schlepper einen gefälschten Reisepass beschafft, mit dem er in ein anderes Land geflogen seien. Von dort aus sei er mit einem Auto bis in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise aus Sri Lanka habe das CID mehrmals bei seinen Eltern und seinem Bruder nach ihm gesucht und sie beschimpft sowie bedroht. B.b In der Beilage reichte der Beschwerdeführer ein durch den Justice of Peace von G._______ beglaubigtes Bestätigungsschreiben seines Vaters vom 7. Oktober 2017, eine Bestätigung der H._______ betreffend den Vater vom 9. Mai 2017, eine ärztliche Bestätigung betreffend seine Mutter vom 11. Mai 2017 sowie mehrere Fotografien ein. C. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 (eröffnet am 30. Januar 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 28. Februar 2020 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. E. Am 3. März 2020 reichte der Beschwerdeführer zwei Fotografien zu den Akten des Bundesverwaltungsgerichts. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2020 hiess die damalige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG gut, setzte MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 4. September 2020 reichte der Beschwerdeführer eine CD-ROM, enthaltend eine Video-Aufnahme und mehrere Fotografien, nach. H. H.a Mit Instruktionsverfügung vom 9. September 2020 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur Vernehmlassung ein. H.b In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2020 stellte die Vorinstanz innert erstreckter Frist fest, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunkts rechtfertigen könnten. I. Mit Eingabe vom 5. November 2020 machte der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 8. Oktober 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift vollumfänglich festhielt. J. Am 18. August 2021 wurde ein Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste I._______, J._______, vom 10. August 2021 zu den Akten gereicht. K. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 ersuchte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers um Entbindung von ihrem Amt und Einsetzung der neu bevollmächtigten MLaw Linda Spähni, K._______. Sofern das Verfahren spruchreif sei, könne letzteres Gesuch als gegenstandslos erachtet werden. Ein allfälliges Honorar aus der amtlichen Rechtsverbeiständung werde der K._______ abgetreten. L. Aus organisatorischen Gründen übertrug die Leitung der Abteilung V das Beschwerdeverfahren im Januar 2024 dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1.1 Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche Angaben zur Art seiner Beziehung zu D._______ gemacht. Seine Schilderungen der Befragungen durch das CID seien, trotz mehrmaliger Aufforderung zur ausführlichen Schilderung, unsubstanziiert sowie vage geblieben und würden unzureichende Realkennzeichen aufweisen. Das vom Beschwerdeführer eingereichte, durch den Friedensrichter von G._______ beglaubigte Schreiben vom 7. November 2017 enthalte Informationen im Zusammenhang mit seinen Asylgründen, die er von sich aus nicht erwähnt habe, namentlich, dass die Angestellten seiner Werkstatt inhaftiert worden seien. Seine diesbezüglichen Erklärungen vermöchten nicht zu überzeugen. Dem Schreiben sei zu entnehmen, dass seine Angestellten im Zeitpunkt des Verschwindens von D._______ verhaftet worden seien. Zudem sei nicht nachvollziehbar, dass seine Eltern ihn angeblich über ein solch bedeutendes Ereignis nicht informiert hätten. Vor diesem Hintergrund seien die geltend gemachten Probleme des Beschwerdeführers mit dem CID vor seiner Ausreise als unglaubhaft zu qualifizieren. Im Weiteren habe er auch widersprüchliche Aussagen zur angeblichen Suche des CID - namentlich zur Anzahl der Besuche bei seinen Angehörigen nach ihm - nach seiner Ausreise gemacht. Er habe diese Ungereimtheiten auf Nachfrage hin nicht aufzulösen vermocht. Demnach könne auch nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise von den sri-lankischen Behörden gesucht worden sei. Seine Vorbringen vermöchten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten. Im Weiteren bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen der vom Beschwerdeführer erwähnten Befragung durch das Militär im Jahr 2005 und seiner Ausreise, weshalb dieses Ereignis asylrechtlich nicht relevant sei. 3.1.2 Eine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren lasse ebenfalls nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Die bei einer Rückkehr zu erwartende Befragung am Flughafen stelle, ebenso wie ein allfälliges Strafverfahren wegen illegaler Ausreise oder mögliche Kontrollmassnahmen am Herkunftsort, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihm wegen seiner illegalen Ausreise und seinen längere Zeit zurückliegenden (...)arbeiten für die LTTE eine enge Beziehung zu diesen unterstellt werden könnte. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb er im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch unter Berücksichtigung des Regierungswechsels in Sri Lanka im Jahr 2019 gebe es keinen Anlass zur Annahme einer kollektiven Verfolgungsgefahr für ganze Volksgruppen. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund des Ergebnisses der Präsidentschaftswahlen sei nicht dargetan worden 3.1.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, es sei nicht generell davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung zu befürchten hätte. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen von 2019 vermöge nichts daran zu ändern, dass in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Unruhe herrsche, die zu einer Gefährdung aller Rückkehrer unabhängig von deren individuellem Hintergrund führen würde. Somit sei in Sri Lanka aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Namentlich sei der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar. Es würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner beruflichen Qualifikationen ohne Weiteres eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufbauen und er auf Unterstützung durch seine Familienangehörigen zählen könne. Die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme seien nicht lebensbedrohlicher Art; zudem sei eine entsprechende medizinische Behandlung in Sri Lanka möglich. 3.2 In der Beschwerde wurde zunächst vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2017 an einer Demonstration in L._______ teilgenommen und nehme jedes Jahr am (...)tag teil. Entgegen der Einschätzung der Vor-instanz seien seine Aussagen in sich schlüssig, klar und nachvollziehbar sowie im Wesentlichen widerspruchsfrei ausgefallen. Es müsse berücksichtigt werden, dass er in der Vergangenheit wegen seiner Tätigkeit für die LTTE immer wieder von den sri-lankischen Behörden behelligt worden sei. Er habe in der BzP zusammenfassende Angaben zu seiner Beziehung mit D._______ gemacht, die er im Rahmen der Anhörungen ergänzt habe. Seine Darstellung der Besuche durch Beamte des CID im (...) 2016 seien hinreichend detailliert ausgefallen. Er habe nicht mehr zum Ablauf dieser Ereignisse sagen können, habe aber sehr wohl seine damit verbundenen Gefühle und die zunehmend bedrohliche Verhalten der Beamten zu schildern vermocht. Er kenne keine Einzelheiten der Festnahmen seiner Angestellten, da diese sich nach seiner Flucht ereignet hätten. Die Angaben im Schreiben vom 7. November 2017 würden von seiner Mutter stammen. Auch von den Besuchen des CID bei seiner Familie könne er nur berichten, was seine Angehörigen ihm erzählt hätten. Er habe mit diesen nie im Detail darüber gesprochen, weshalb er nicht genau angeben könne, wie oft sie aufgesucht worden seien. Da D._______ nach einem Sprengstoffanschlag verschwunden sei, habe er befürchtet, ins Visier der Behörden zu geraten. Diese Befürchtung habe sich durch die Besuche des CID bestätigt, bei denen er massiv bedroht worden sei. Vor dem Hintergrund, dass er schon seit Jahren immer wieder Probleme mit den Behörden gehabt habe, sei seine Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar, und es liege eine reale Bedrohung vor. Angesichts der Militarisierung des Nordens Sri Lankas sei die Wahrscheinlichkeit hoch, dass er nach einer allfälligen Rückkehr von den Beamten des CID aufgespürt und inhaftiert würde. Er müsse damit rechnen, bei der Einreise einer Personenüberprüfung unterzogen zu werden. Dass er Tamilisch spreche und aus dem Distrikt M._______ stamme, würde einen Anfangsverdacht begründen, dass er den LTTE nahestehe. Die Lage in Sri Lanka habe sich nach dem Regierungswechsel im Jahr 2019 weiter zugespitzt. Es sei zu vermuten, dass das Regime vermehrt gegen zurückgeschaffte abgewiesene Asylsuchenden aus der Schweiz vorgehen werde, und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass diesen Folter, Inhaftierung oder eine andere unmenschliche Behandlung drohe. In seinem Falle komme erschwerend dazu, dass er bereits vor seiner Ausreise wegen seiner Verbindung zu den LTTE aufgefallen sei. 3.3 In ihrer Vernehmlassung führte das SEM aus, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der von ihm erwähnten Demonstration oder durch die Teilnahme an (...)tagen eine besonders exponierte Rolle oder Funktion eingenommen habe. Da er auch anderweitig nicht exilpolitisch in Erscheinung getreten sei, könne hieraus nicht auf ein qualifiziertes exilpolitisches Profil geschlossen werden, das als zusätzlicher Risikofaktor zu bewerten wäre. Auch die Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 vermöge zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Es gebe nach wie vor keinen Anlass zur Annahme einer Kollektivverfolgung und es sei kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsident-schaftswahl ersichtlich. Das angeblich erhöhte Interesse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer sei auch in Anbetracht der neu eingereichten Beweismittel als unglaubhaft zu bezeichnen. Die Fotos und die Videoaufnahme würden keine Rückschlüsse auf den Kontext des abgebildeten Ereignisses zulassen. Es lasse sich nicht feststellen, ob das Video authentisch sei und was die Absichten der gezeigten uniformierten Männer gewesen seien. Ihre nicht reglementskonformen Uniformen seien ein Indiz dafür, dass der Besuch inszeniert worden sei. 3.4 In der Replik wurde ausgeführt, es gebe Hinweise, wonach die sri-lankischen Sicherheitskräfte die Aktivitäten der Diaspora im Ausland überwachen würden. Wer sich regimekritisch engagiere, müsse bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen rechnen, wobei keine besonders exponierte Stellung nötig sei. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner vorbestehenden Verbindungen zu den LTTE als überzeugte Aktivist wahrgenommen werde. Es werde daran festgehalten, dass das neue Regime in Sri Lanka vermehrt gegen zurückgeschaffte ehemalige Asylsuchende vorgehen werde. Aus der eingereichten Videoaufnahme gehe klar hervor, dass die Soldaten sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt hätten. Das erhöhte Interesse an ihm zeige sich auch durch die von ihnen durchgeführte Hausdurchsuchung. Ausserdem sei es nicht gerechtfertigt, aus allenfalls nicht korrekt getragenen Uniformen der Soldaten zu schliessen, die Aufnahme sei nicht authentisch. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 4.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, m.w.H..; Anne Kneer und Linus Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2/2015 S. 5). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zum Kernelement seiner Asylvorbringen, den dreimaligen Befragungen durch CID-Beamte im (...) 2016, trotz expliziter Aufforderung zur ausführlichen Schilderung, insgesamt substanzarm und wenig detailliert ausgefallen sind und kaum dein Eindruck einer Schilderung realer Erlebnisse vermitteln. Somit rechtfertigen sich erhebliche Zweifel an der Authentizität dieser Darstellung. Darüber hinaus kann, selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit dieser Vorfälle, aus diesen nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylbeachtlicher Verfolgung geschlossen werden. Gemäss seinen Aussagen galt das Interesse der CID-Beamten nur dem Auf-enthaltsort von D._______. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, die sri-lankischen Behörden hätten durch D._______ Kenntnis des wahren Umfangs seiner eigenen früheren Tätigkeit für die LTTE erhalten, ist rein spekulativ. Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass er oder seine Angehörigen je mit entsprechenden Vorwürfen konfrontiert worden wären. Dass D._______ von den Sicherheitskräften festgenommen und befragt worden sein könnte, ist ebenfalls eine blosse Vermutung, für welche sich aus den Akten keine Hinweise ergeben. Im Weiteren erreichten die wiederholten Schikanen des Beschwerdeführers durch Behördenvertreter in der Vergangenheit klarerweise kein asylbeachtliches Ausmass und waren gemäss seinen Angaben nicht ausschlaggebend für seine Ausreise. 5.2 Diese Einschätzung wird dadurch bestätigt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Behelligungen seiner Angehörigen durch CID-Beamte nach seiner Ausreise unpräzise und widersprüchlich ausgefallen sind. Insbesondere weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass er die im Schreiben seines Vaters vom 7. Oktober 2017 erwähnte Festnahme seiner früheren Angestellten in den Befragungen von sich aus nicht erwähnte. Dass seine Eltern, mit denen er gemäss eigenen Aussagen auch nach seiner Ausreise in regelmässigem Kontakt stand, ihm einen so bedeutsamen Vorfall verschwiegen hätten, erscheint unplausibel. Aus demselben Grund vermag die Erklärung in der Beschwerdeeingabe, seine Eltern hätten ihm nicht im Detail über das Handeln der Behörden berichtet, die festgestellten Ungereimtheiten nicht befriedigend zu erklären. Demnach ist als unglaubhaft zu erachten, dass die Angehörigen des Beschwerdeführers im behaupteten Ausmass durch die sri-lankischen Behörden behelligt worden sind. 5.3 Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung: 5.3.1 Das auf Aussagen des Vaters beruhende Schreiben vom 7. Oktober 2017 weist Gefälligkeitscharakter auf und steht, wie erwähnt, inhaltlich teilweise im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers. Aus diesem Grund kann ihm kein wesentlicher Beweiswert beigemessen werden. 5.3.2 Die Videoaufnahme und die Fotos eines Besuchs von uniformierten Beamten bei den Eltern des Beschwerdeführers lassen nicht erkennen, dass diese von den Beamten bedroht oder drangsaliert worden wären, und es wurde nicht geltend gemacht, dass die Beamten relevante Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer vorgebracht hätten. Es liegen keine klaren Hinweise dafür vor, dass es sich bei dem Gezeigten um mehr als eine Routinekontrolle handelte. Überdies kann - wie die Vorinstanz zu Recht anmerkt - nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um eine Inszenierung handelt; dies kann aber letztlich offenbleiben. 5.3.3 Nach dem Gesagten ist eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat zu verneinen. Ebenso ergeben sich aus den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für ein nach seiner Ausreise bestehendes relevantes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihm. 5.4 In Bezug auf die Frage einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu den im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikogruppen ist Folgendes festzustellen: 5.4.1 Das Gericht orientiert sich gemäss diesem Urteil bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, in Sri Lanka Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 5.4.2 Der Beschwerdeführer ist keiner relevanten Risikogruppe zuzurechnen (wie nachfolgend dargelegt wird, auch nicht mit Bezug auf exilpolitischen Aktivitäten). Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen besteht kein Grund zur Annahme, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise unter dem Verdacht stand, relevante Kontakte zu den LTTE gehabt zu haben. Demnach sind keine stichhaltigen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm haben. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Demnach ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" oder der "Watch List" aufgeführt wird. Somit liegen bei ihm keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des erwähnten Urteils vor. 5.4.3 Ferner besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit sowie des angeblichen Fehlens ordentlicher Identitätspapiere. 5.5 5.5.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen. 5.5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Spannungen, der verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie der politischen Veränderungen in Sri Lanka nach der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019 (namentlich der im August 2020 erfolgen Parla-mentswahlen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweiteten, und der Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident) bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem erneuten Machtwechsel auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt aber keinen Grund zur Annahme, dass seit diesem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Am 9. Mai 2022 trat Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurück und Ranil Wickremesinghe wurde am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des ebenfalls abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt. Die aufgezeigte Lage-einschätzung gilt im Wesentlichen nach wie vor, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E. 7.2, E-6957/2019 vom 27. April 2023 E. 6.1.2, je m.w.H.). Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen politischen Umwälzungen respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung für sich abzuleiten. 5.6 In Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen sind, ist Folgendes festzustellen: 5.6.1 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 5.6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner aktuellen Praxis davon aus, dass geltend gemachte exilpolitische Aktivitäten nur dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG durch die sri-lankischen Behörden zu begründen vermögen, wenn diese der betroffenen Person infolge ihres Engagements im Ausland einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus zuschreiben. Dass sich eine Person in besonderem Masse exilpolitisch exponiert, ist dafür zwar nicht erforderlich. Angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes ist aber davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden blosse "Mitläufer" von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 8.5.4). 5.6.3 Die eingereichten Fotografien lassen nicht erkennen, dass die Rolle des Beschwerdeführers anlässlich der Kundgebung und der Gedenkfeiern über diejenige eines einfachen Teilnehmers hinausgegangen wäre. Weitergehende Aktivitäten wurden nicht geltend gemacht. Es erscheint unwahrscheinlich, dass er allein durch eine Teilnahme an Massenveranstaltungen in der Schweiz ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten ist. Diese dürften die höchstens marginale exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers - sollten sie davon überhaupt Kenntnis erlangt haben - kaum als ernsthafte Bedrohung erachten. 5.6.4 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. 5.7 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 54 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. 7.2.6 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69); dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 7.2.7 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf ihn auswirken könnten. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen allfälligen "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Überdies lassen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 E. 12.2 f.; Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.2.3). 7.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nord-provinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2, D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.). 7.3.3 Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über gute berufliche Qualifikationen und über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, auf dessen Unterstützung er zur Siche-rung seiner wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann. Trotz der inzwischen fast achtjährigen Landesabwesenheit und der derzeitigen Wirtschaftslage in Sri Lanka kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung - nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie - gelingen wird. 7.3.4 Die vom Beschwerdeführer in den Befragungen vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Atemprobleme, Kältegefühle in den Beinen) ebenso wie die im Beschwerdeverfahren mit einem psychiatrischen Bericht vom (...) diagnostizierten (Angststörung; ICD-10 F 41.9) erscheinen nicht derart gravierend, dass im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu befürchten ist. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich gemäss dem erwähnten Arztbericht nur kurzzeitig in stationärer Behandlung befand und seither kein weiteres Arztzeugnis eingereicht worden ist. Überdies verfügt Sri Lanka nach Erkenntnissen des Gerichts - auch im Norden des Landes - grundsätzlich über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem, welches in der Lage ist, eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.4, D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.2). 7.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 5. März 2020 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. 10. 10.1 In der Zwischenverfügung der damaligen Instruktionsrichterin vom 5. März 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 3 AsylG) und seine vormalige Rechtsvertreterin MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das Gesuch der amtlichen Rechtsbeiständin um Ent-bindung von ihrem Amt (und um Ersetzung durch die neu bevollmächtigte MLaw Linda Spähni) vom 12. Mai 2022 wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos, zumal das Verfahren bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung spruchreif war und nach dem Entlassungsantrag kein weiterer Vertretungsaufwand entstanden ist. In der Eingabe vom 12. Mai 2022 wurde explizit erklärt, dass der Honoraranspruch von der beigeordneten Rechtsbeiständin an ihre frühere Arbeitgeberin abgetreten werde. Demnach ist das Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Rahmen dieser amtlichen Verbeiständung der K._______ auszurichten. 10.2 Der in der Kostennote vom 28. Februar 2020 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus. Demzufolge ist das Honorar - unter Berücksichtigung des für die nachträglichen Eingaben vom 3. März 2020, 4. September 2020, 22. Oktober 2020, 5. November 2020, 18. August 2021 und 12. Mai 2022 zu veranschlagenden Aufwands - auf insgesamt Fr. 2800.- (inkl. hochgerechnete Auslagen) festzulegen und durch die Gerichtskasse zu vergüten (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 2800.- bestimmt und der K._______ durch die Gerichtskasse vergütet

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: