Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus der B._______ mit letztem Auf- enthalt in C._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am
18. September 2023 und gelangte am 21. September 2023 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 26. September 2023 man- datierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 29. September 2023 die Personalienaufnahme (ZEMIS Direkterfassung) durch. A.c Am 30. Oktober 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwe- senheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Auf seine gesundheitliche Verfassung angesprochen, antwortete er, er habe Kopfschmerzen und nicht richtig schlafen können, ansonsten gehe es ihm gut. Nach seiner Ausbildung gefragt, sagte er, er habe bis zur (…) Klasse die Schule und anschliessend ein «D._______ College» besucht, das er als (…) abgeschlossen habe. In diesem Bereich habe er bis im De- zember 2022 gearbeitet. Hinsichtlich seiner Gründe für das Verlassen sei- nes Heimatlandes machte er im Wesentlichen geltend, sie (der Beschwer- deführer und seine Kollegen) hätten nach der Feier des Märtyrergedenkta- ges am 27. November 2021 die «Sachen» aufräumen und abtransportie- ren wollen. Als sie am Beladen eines Fahrzeugs gewesen seien, seien die Behörden gekommen. Er glaube, sie seien von einem nahegelegenen Camp gewesen. Sie hätten an diesem Tag alle Waren abtransportieren, den Ort aber nicht aufräumen und reinigen können. Am folgenden Tag seien sie wieder dorthin gegangen und von den Behörden mit dem Tod bedroht worden. Einen Tag später seien sie zur örtlichen Polizeistation ge- gangen, um Anzeige zu erstatten. Die Polizisten hätten gesagt, sie müss- ten zu einer Polizeistation in E._______ gehen. Er sei mit seiner Tante zu dieser Polizeistation gegangen, wo man sie nach Hause habe schicken wollen. Nachdem sie sich zu gehen geweigert hätten, hätten sie eine Aus- sage machen können. Die Polizisten hätten gesagt, er werde einen Ge- richtstermin erhalten. Kurze Zeit später seien sie zu ihnen nach Hause ge- kommen und hätten gesagt, sie sollten die Anzeige zurückziehen. Er habe sich geweigert, das zu tun. Im Juni 2022 seien Unbekannte zu seinem Ar- beitsplatz gekommen und hätten ihn aufgefordert, die Anzeige zurückzu- ziehen. Sie hätten ihn mit Schlägen und mit dem Tod bedroht. Danach habe er sich bei der Polizeistation nach dem Gerichtstermin erkundigt. Die Poli- zisten hätten ihm gesagt, er werde einen Brief erhalten. Aus Angst sei er
D-7261/2023 Seite 3 zu Verwandten nach F._______ und eineinhalb Monate lang nicht zur Ar- beit gegangen. Dann habe er wieder zu arbeiten begonnen. Im Dezem- ber 2022 sei er von Armeesoldaten in Zivil auf dem Weg zur Arbeit ange- halten worden. Sie hätten mit ihm reden wollen und ihn geschlagen. Nach diesem Vorfall sei er zu seinem Freund G._______ und von dort aus nach H._______ gegangen. Mitte Januar 2023 seien Behörden bei seiner Tante erschienen und sein Onkel sei bedroht worden. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass sein Onkel Mitglied der «Liberation Tigers of Tamil Eelam» (LTTE) gewesen sei und mit den Behörden Probleme ge- habt habe. Wegen ihm (dem Beschwerdeführer) habe seine Familie auch Schwierigkeiten. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, dass die Behörden ihm wieder Probleme machen würden. Der Beschwerdeführer gab mehrere Beweismittel ab (Identitätskarte, Schreiben der Polizei; Kopien eines Zeitungsartikels, seiner Geburtsur- kunde und der Todesurkunde seiner Mutter, letztere mit beglaubigter eng- lischer Übersetzung). A.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 3. November 2023 mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen und werde fortan gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt. A.e Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 6. November 2023 mit, sie habe ihr Mandat niedergelegt. Am 23. November 2023 zeigte die neu mandatierte Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandats an. B. Mit Verfügung vom 27. November 2023 – eröffnet am 1. Dezember 2023 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat bezie- hungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenom- men werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichti- gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.
D-7261/2023 Seite 4 C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfü- gung Beschwerde. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositionspunkten 1, 4 und 5 aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und das SEM sei anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventu- aliter sei die angefochtene Verfügung im entsprechenden Umfang zur Neu- beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die an- gefochtene Verfügung in den Dispositionspunkten 4 und 5 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sodann beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Pro- zessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2024 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Anna Kuhn als amtliche Rechtsbeiständin bei. Er wies das SEM an, dem Beschwerdefüh- rer das Beweismittelverzeichnis und eine Kopie der amtlichen Übersetzung des eingereichten Polizeiberichts zuzustellen, und übermittelte ihm die Ak- ten zur Vernehmlassung. E. Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 stellte das SEM dem Beschwerdefüh- rer das Beweismittelverzeichnis und eine Kopie der amtlichen Übersetzung des eingereichten Polizeiberichts zu. F. In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2024 nahm das SEM zur Be- schwerde Stellung. G. Die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers nahm in der Replik vom
16. Februar 2024 zur Vernehmlassung des SEM Stellung und ersuchte um Gutheissung der mit Beschwerde gestellten Anträge.
D-7261/2023 Seite 5 H. Am 16. Februar 2024 übermittelte die Rechtsbeiständin dem Bundesver- waltungsgericht eine Kostennote. I. I.a Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 ersuchte die vormalige Rechtsbei- ständin des Beschwerdeführers, MLaw Anna Kuhn, das Bundesverwal- tungsgericht darum, sie aus ihrem amtlichen Mandat zu entlassen, weil sie die ZBA per 4. Oktober 2024 verlassen werde, und lic. iur. Susanne Sadri (ebenfalls bei der ZBA tätig) als neue Rechtsbeiständin einzusetzen. I.b Der Instruktionsrichter entsprach diesen Begehren mit Instruktionsver- fügung vom 8. Oktober 2024.
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3 In der Beschwerde wird beantragt, es seien die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 4 und 5 (Anordnung des Wegweisungsvollzugs) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des SEM vom 27. November 2023 aufzuheben. Die Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositivziffer 2) und die Verfügung der Wegweisung (Dispositivziffer 3) werden nicht angefoch- ten, weshalb die Frage der Asylgewährung und der Wegweisung aus der Schweiz nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bil- den.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge- schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
E. 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwer- deführer sei, von der letzten Aufforderung abgesehen, immer zirka im Ab- stand von einem halben Jahr bedroht worden. Es sei bei Drohungen ge- blieben, obwohl er die Anzeige nicht zurückgezogen habe. Die Behörden hätten mehrmals die Möglichkeit gehabt, ihre Drohungen in die Tat umzu- setzen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass Armeeangehörige oder an- dere Behördenmitglieder die Verfolgung in Zukunft intensiviert hätten. Da- her seien seine Befürchtungen, er könnte in naher Zukunft flüchtlingsrecht- lich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein, objektiv nicht begründet. Es gelte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsyIG habe, die gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung anhand von sogenannten Risikofaktoren vorzunehmen sei (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8. 9.1). Nach Sri Lanka zurückkehrende Personen, die illegal ausgereist seien und über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, könnten am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt werden. Diese Befragung allein und das all- fällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen dar. Auch Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein flücht- lingsrechtlich relevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nach Kriegsende noch 14 Jahre in seiner Heimat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten keine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Für die Zeit nach der Wahl von Ranil Wickremesinghe zum Präsidenten (Juli 2022) gebe es keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgrup- pen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den politischen Entwicklungen in Sri Lanka sei nicht dargetan worden. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel könnten an dieser Einschätzung nichts ändern. In den Zeitungsausschnitten werde zwar über Vorfälle an Märtyrertagen berichtet, nicht aber über den von ihm geltend
D-7261/2023 Seite 8 gemachten Vorfall. Die Übersetzung des Polizeiberichts habe ergeben, dass in diesem offenbar ein komplett anderer Vorfall zur Anzeige gebracht worden sei, als der von ihm in der Anhörung erwähnte. Ein rechtliches Ge- hör dazu erübrige sich aufgrund der Erwägungen zu Art. 3 AsyIG, zumal der Anzeigeinhalt durch den Anzeigeerstatter frei wählbar sei und somit al- les Mögliche angezeigt werden könne. Hätte die Polizei tatsächlich mit der Armee zusammengearbeitet, hätte sie die Anzeige einfach nicht weiterver- folgen und das Verfahren einstellen können.
E. 5.2 In der Beschwerde wird einleitend festgehalten, es werde nicht bestrit- ten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka (noch) keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gehabt habe. Im Weiteren wird geltend gemacht, das SEM habe die Tatbestands- elemente für das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe kaum ernsthaft geprüft und so die Begründungspflicht verletzt, was sachgerechte Entgeg- nungen stark erschwere beziehungsweise verunmögliche. Der angefoch- tene Entscheid enthalte einen weiteren Mangel, indem betreffend den Po- lizeirapport ungenügend Akteneinsicht gewährt worden sei. Diese Mängel führten grundsätzlich zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Für den Fall, dass eine Heilung der Mängel in Betracht falle, werde das Vorlie- gen subjektiver Nachfluchtgründe darzulegen versucht. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung keinen von den anerkann- ten Risikofaktoren erwähnt, geschweige denn die Situation des Beschwer- deführers unter dieselben konkret subsumiert. Es scheine die Bedeutung der «Returnee»-Praxis grundlegend zu verkennen. Von den vier Sätzen seiner «Subsumtion» kämen die ersten drei faktisch einer (erneuten) Prü- fung der Vorfluchtgründe gleich, die bereits vorgängig geprüft worden seien. Mit dem letzten Satz behaupte das SEM sinngemäss, er habe nach einer Rückkehr (weiterhin) nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol- gung zu rechnen. Eine Begründung dafür bleibe es schuldig. Damit habe das SEM die Prüfung, ob subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, im Ergeb- nis unterlassen. Der angefochtene Entscheid leide an einem schwerwie- genden Begründungsmangel. Eine sachgerechte Entgegnung zu den Aus- führungen des SEM zum eingereichten Polizeirapport sei nicht möglich, da keine Einsicht in dessen Übersetzung gewährt worden sei. Aus dem Akten- verzeichnis ergebe sich nicht ohne weiteres, wo die Übersetzung sich be- finde und wie sie klassifiziert worden sei. Im Verzeichnis finde sich eine «Analyse interne de documents par Ie SEM», die im Entscheid nicht er- wähnt werde und als A-Akte klassifiziert worden sei. Diese Beobachtungen betreffend das Aktenverzeichnis änderten an der Feststellung der Verlet-
D-7261/2023 Seite 9 zung des Akteneinsichtsrechts nichts, sie liessen eher auf eine mögliche Verletzung der Aktenführungspflicht schliessen. Eine Prüfung der den Beschwerdeführer betreffenden Risikofaktoren er- gebe, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung drohe. Zur Begründung werde auf seine Vorbringen bei der Anhörung verwiesen, bei der sich das SEM stark auf die Vorflucht- gründe fokussiert und kaum Fragen gestellt habe, die auf die Eruierung allfälliger Risikofaktoren im Sinne der Praxis abzielten. Er weise familiäre Verbindungen zu den LTTE auf, deren Mitglied sein Onkel gewesen sei. Offenbar habe dies bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers zu ei- ner zusätzlichen Aufmerksamkeit der Behörden auf ihn geführt. Eine Per- son mit Verbindungen zu den LTTE könne von den sri-lankischen Behör- den gerade wegen ihrer Ausreise aus der Heimat als Bedrohung wahrge- nommen werden, während sie zuvor als unauffällig eingestuft worden sei. Er sei in der Vergangenheit durch die eingereichte und nicht zurückgezo- gene Anzeige als renitent aufgefallen, wobei die Sache im Zusammenhang einer Märtyrerfeier und damit der separatistischen Vergangenheit des ta- milischen Nordens und Ostens Sri Lankas stehe. Diese Umstände hätten bereits vor seiner Flucht zu Schikanen, Belästigungen und bedrohlichen Übergriffen geführt. Das Risiko habe sich durch seine Ausreise und eine hypothetische Wiedereinreise erheblich erhöht, womit ihm ein starker Risi- kofaktor zu attestieren sei. Er verfüge über keinen gültigen Reisepass, wo- rin ein für sich allein schwach risikobegründender Faktor liege. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aus heutiger Sicht erfülle.
E. 5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, in der Beschwerde werde bemängelt, dass im Asylverfahren die möglicherweise vorhandenen Risikofaktoren, die zu subjektiven Nachfluchtgründen und zur Unzulässig- keit des Wegweisungsvollzugs führten, ungenügend geprüft worden seien. Sinngemäss würden die frühere Mitgliedschaft des Onkels bei den LTTE und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von den Behörden aufgrund der nicht zurückgezogenen Anzeige als renitent wahrgenommen werde, als Risikofaktoren angeführt. Diese Tatsachen seien im Zeitpunkt des Asyl- entscheids bekannt gewesen, hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst und könnten nicht als starke Risikofak- toren angesehen werden. Dass der Beschwerdeführer keine gültigen Rei- sepapiere habe, könne für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht be- gründen.
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E. 5.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM trete den mit der Beschwerde vorgebrachten Argumenten mit einem Satz entgegen. Worauf es mit die- sem hinauswolle, erschliesse sich nicht, er erscheine als sachfremd und irrelevant. Es könnte davon ausgegangen werden, das SEM habe ausdrü- cken wollen, dass die den Beschwerdeführer betreffenden Umstände den sri-lankischen Behörden schon im Zeitpunkt der Ausreise bekannt gewe- sen seien, womit es nach wie vor in grundlegender Weise die Bedeutung der «Returnee»-Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verkennen scheine. Das Argument, bestimmte Faktoren hätten vor der Ausreise kein Verfolgungsinteresse ausgelöst, sei ungeeignet, die Verneinung der sub- jektiv nachträglichen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der «Returnee»-Praxis zu begründen. Das SEM habe es mit seiner Vernehm- lassung versäumt, die Mängel bei der Begründung seiner Verfügung zu heilen. Der in der angefochtenen Verfügung geäusserte Vorhalt, im eingereichten Polizeibericht sei «offenbar ein komplett anderer Vorfall» zur Anzeige ge- bracht worden als der, welcher vom Beschwerdeführer in der Anhörung ge- schildert worden sei, erscheine aufgrund der Übersetzung als falsch. Bei der Lektüre sei zunächst nicht klar, welche Abweichungen das SEM habe bemängeln wollen. Die Formulierung «komplett anderer Vorfall» sei nicht nur sachlich unzutreffend, sondern komme für sich einer weiteren Verlet- zung der Begründungspflicht gleich. Eine Abweichung könnte darin erblickt werden, dass er an der Anhörung erläutert habe, der Übergriff sei im An- schluss an eine Märtyrerfeier geschehen, während es im Polizeirapport heisse, «er sei vor den Gedenkobelisken gegangen, um anlässlich des To- des eines Verwandten eine Lampe anzuzünden». Der Beschwerdeführer habe den Vorfall so geschildert, wie er sich zugetragen habe. Das Ganze habe sich über zwei Tage erstreckt, seine Kameraden und er seien nach den ersten Übergriffen am Tage selbst am nächsten Tag zurückgekehrt, um mit den Aufräumarbeiten fortzufahren, wobei sie erneut behelligt worden seien. Die Polizisten hätten gesagt, solch organisierte Märtyrerfeiern dürfe es offiziell nicht geben, eine Erwähnung im Polizeirapport sei nicht erlaubt. Sie würden daher einfach notieren, der Beschwerdeführer habe privat eine Kerze/Lampe zum Gedenken an seine Verwandten angezündet. Der Poli- zeirapport stehe im Einklang mit seinen Vorbringen, allfällig darauf beru- hende Zweifel an der Glaubhaftigkeit erwiesen sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer könne nunmehr eine Fotografie einreichen, auf der er nach dem Übergriff vom Dezember 2022 mit geschwollenem Gesicht zu sehen sei. Er habe sie am 11. Januar 2024 von seinem Freund G._______
D-7261/2023 Seite 11 erhalten, nachdem er sich bei ihm nach allfälligen zusätzlichen Beweismit- teln erkundigt habe.
E. 6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Auf- klärung des Sachverhalts, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezoge- nes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tat- sächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anfechten zu kön- nen, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs- gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe- nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In- teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
E. 6.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteilig- ten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfü- gung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten fest- zuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Aktenein- sicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Akten- verzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1).
E. 6.3.1 In der Beschwerde wird gerügt, bei den Akten befinde sich eine «Ana- lyse interne de documents par le SEM» (vgl. SEM-act. […]-19/1), die im Entscheid keine Erwähnung finde und als «A-Akte» (Geheim [VwVG]) klas- sifiziert worden sei. Die Klassifizierung ist insoweit nicht haltbar, als dem Beschwerdeführer mitzuteilen ist, welches Dokument analysiert wurde und was das Ergebnis der Analyse war. Dem Beschwerdeführer wurde mit
D-7261/2023 Seite 12 Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2024 mitgeteilt, dass es sich beim vom SEM analysierten Dokument um die von ihm abgegebene Identitäts- karte handelt (vgl. SEM-act. […]-1/-, ID-Nr. 001), deren Überprüfung keine objektiven Fälschungsmerkmale zutage gebracht habe.
E. 6.3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe dem Be- schwerdeführer keine Einsicht in die Übersetzung des von ihm eingereich- ten Polizeirapports gewährt. Im Aktenverzeichnis werde ein «Beweismittel- couvert» (vgl. SEM-act. […]-1/-) aufgeführt, das sich nicht bei den edierten Akten befinde, obwohl es als F-Akte («Frei zur Edition») geführt werde. Das Bundesverwaltungsgericht wies das SEM mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2024 an, dem Beschwerdeführer das Beweismittelverzeich- nis und eine Kopie der amtlichen Übersetzung des eingereichten Polizei- berichts (vgl. SEM-act. […]-1/-, ID-Nr. 007) zuzustellen, was vom SEM am
15. Januar 2024 gemacht wurde. Das SEM stellte die Verfügung vom 27. November 2023 der Rechtsvertre- terin zu. In der Beilage hätten sich die editionspflichtigen Asylakten inklu- sive einer Kopie des Aktenverzeichnisses befinden sollen (vgl. die ange- fochtene Verfügung S. 9 unten). Der Umstand, dass der angefochtenen Verfügung offenbar – das Bundesverwaltungsgericht ist nicht in der Lage, entsprechende Rügen zu überprüfen – weder eine Kopie des Beweismit- telverzeichnisses noch der Übersetzung des eingereichten Polizeiberichts beilagen, beruht vorliegend auf einem Versehen bei der Gewährung der Akteneinsicht und begründet weder eine Verletzung des Akteneinsichts- rechts noch der Aktenführungspflicht. Es wäre dem Beschwerdeführer of- fen gestanden, das Fehlen der Übersetzung und des Beweismittelver- zeichnisses umgehend beim SEM zu monieren und um deren Zustellung zu ersuchen, da für ihn beziehungsweise für seine Rechtsvertreterin ohne weiteres erkennbar war, dass das SEM die Einsicht in diese nicht zu ver- weigern beabsichtigte, zumal sie im Aktenverzeichnis – wie in der Be- schwerde zutreffend erwähnt wird – mit «F» klassifiziert wurde. Bei dieser Vorgehensweise wäre es ihm möglich gewesen, sich bereits im Rahmen der Beschwerde zu entsprechenden Fragestellungen zu äussern.
E. 6.3.3 Da dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt wurde, welches Dokument vom SEM analysiert wurde und was die Analyse ergab, ihm vom SEM nachträglich je eine Kopie des Beweismittelverzeich- nisses und der Übersetzung des eingereichten Polizeiberichts zugestellt wurde, zu dem er sich vor dem hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlings- eigenschaft mit voller Kognition ausgestatten Bundesverwaltungsgericht
D-7261/2023 Seite 13 äussern konnte, wäre eine (allfällige) Verletzung des Rechts auf Aktenein- sicht auf Beschwerdeebene geheilt worden.
E. 6.4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid zum einen damit, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte aufgrund einer Anzeige, die er im November 2021 erstattet und nicht weiterverfolgt habe, flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein, objek- tiv nicht begründet sei. Zum anderen wies es auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hin und stellte sich auf den Standpunkt, mögliche Befragungen am Flughafen und Kon- trollmassnahmen am Herkunftsort sowie das allfällige Eröffnen eines Straf- verfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine flüchtlingsrechtlich rele- vanten Verfolgungsmassnahmen dar. Des Weiteren erachtete das SEM auch die im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung herrschende politische Lage als nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen, zumal der Be- schwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu den politischen Entwicklun- gen habe. Zu den in der Beschwerde erhobenen Rügen bezüglich nicht geprüfter Risikofaktoren (frühere LTTE-Mitgliedschaft seines Onkels, seine Wahrnehmung als renitente Person durch die Behörden) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka wies das SEM in der Vernehmlassung darauf hin, dass diese Tatsachen im Zeitpunkt des Asyl- entscheids bekannt gewesen seien und kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst hätten. Sie könnten somit auch nicht als starke Risikofaktoren angesehen werden. Dass er keine gültigen Reisepapiere habe, sei ein schwacher Risikofaktor, der die Flüchtlingsei- genschaft nicht begründe.
E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt unter Hinweis auf die vorste- henden Ausführungen zur Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung zum Schluss, dass dieses teilweise ausführlich und teilweise knapp begründete, weshalb es die in der Anhö- rung und in der Beschwerde geltend gemachten Risikofaktoren als nicht geeignet erachtet, die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor zu- künftiger Verfolgung als objektiv begründet einzustufen. Der in der Be- schwerde und der Replik vertretene Standpunkt, dem Beschwerdeführer werde es stark erschwert beziehungsweise verunmöglicht, der Einschät- zung des SEM sachgerecht zu entgegnen, vermag auch unter Hinweis auf die Ausführungen in Beschwerde und Replik nicht zu überzeugen.
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E. 6.5 Der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag, die angefochtene Ver- fügung sei hinsichtlich der Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.
E. 7.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka (18. September 2021) unbestrittenermassen nicht erfüllte, bleibt zu prüfen, ob er über ein erhöhtes Risikoprofil verfügt und ihm bei einer Wiedereinreise ins Heimatland eine asylrechtlich rele- vante Verfolgung droht.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und folgt dieser in stetiger Praxis. Das Gericht kam zum Schluss, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Es orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsäch- lichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Aktivitäten und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behör- den, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermu- teten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Fak- toren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, einlässlich befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Per- sonen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich rele- vante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Be- tracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1; Rechtsprechung bestätigt beispielsweise in den Urteilen des BVGer D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 7.3.1, E-581/2020 vom 14. Au- gust 2024 E. 6.2 und E-1211/2020 vom 13. Mai 2024 E. 5.4).
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E. 7.3.1 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer straf- rechtlich verfolgt oder verurteilt wurde (vgl. SEM-Akte […]-13/13 F53 f.), weshalb ein Eintrag auf der sogenannten «Stop-List» unwahrscheinlich er- scheint. Er erklärte bei der Anhörung, er habe erst in der Schweiz erfahren, dass der Ehemann seiner Tante früher bei den LTTE gewesen sei und mit den Behörden Probleme gehabt habe (vgl. SEM-Akte […]-13/13 F49 S. 7). Da er seit vielen Jahren im gleichen Haushalt wie seine Tante und sein Onkel lebte – seine Mutter verstarb am (…) 1996 und sein Vater, zu dem er keinen Kontakt mehr habe, heiratete ein Jahr später eine andere Frau (vgl. SEM-Akte […]-13/13 F15 f.) – und nichts von den Problemen seines Onkels mit den sri-lankischen Behörden wahrnahm, können diese nicht er- heblich gewesen sein. Der Aufenthaltsort seines Onkels war den heimatli- chen Behörden bekannt, so dass diese jederzeit Zugriff auf ihn gehabt hät- ten. Der Beschwerdeführer stand vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im September 2021 offenbar nie im Verdacht, Verbindungen zu den LTTE ge- habt zu haben, weshalb nicht ersichtlich ist, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka diesbezüglich ernsthaft in Verdacht geraten sollte. Er gab in der Anhörung zwar an, sein Onkel sei von den sri-lankischen Behörden bedroht worden, als sich diese nach ihm erkundigt hätten, nach Ja- nuar 2023 seien seine Angehörigen von den Behörden aber nicht mehr aufgesucht worden (vgl. SEM-Akte […]-13/13 F70–F74). Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass stark risi- kobegründende Faktoren vorliegen, die objektiv geeignet wären, eine Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen zu begründen.
E. 7.3.2 Ferner sind auch keine schwach risikobegründenden Faktoren er- sichtlich, aufgrund derer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers anzunehmen wäre. In der Anhörung brachte er vor, er habe Sri Lanka mit dem Reisepass einer anderen Person verlassen und seinen eigenen Reisepass dem Schlepper abgegeben (vgl. SEM-Akte […]- 13/13 F37–F44), woraus nicht auf eine relevante Gefährdung geschlossen werden kann, da er zum Ausreisezeitpunkt und heute behördlich nicht ge- sucht wurde oder wird. Auch seine dreijährige Landesabwesenheit und die veränderte allgemeine Lage in Sri Lanka führen zu keiner flüchtlingsrecht- lich relevanten Gefährdung, zumal aus der Beschwerde kein persönlicher Bezug zu den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Machtwechsel er- sichtlich ist. Eine allfällige Befragung am Flughafen Colombo zum Hinter- grund des Beschwerdeführers oder weitere Kontrollmassnahmen an sei- nem Herkunftsort stellen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs-
D-7261/2023 Seite 16 massnahmen dar (vgl. unter vielen: Urteil des BVGer E-581/2020 vom
14. August 2024 E. 6.3.4).
E. 7.4 Angesichts des vorstehend Gesagten gelangt das Bundesverwaltungs- gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über kein Risikoprofil ver- fügt, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in objektiv be- gründeter Weise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürch- ten hat. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh- rers zu Recht verneint.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.
E. 8.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend ist es
D-7261/2023 Seite 17 dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist insoweit zulässig.
E. 8.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zu seinem Risi- koprofil nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.3.5 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Däne- mark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom
17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. ge- gen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genann- ten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
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E. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar zu erachten, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä- ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. die Refe- renzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.4.2, D-2181/2020 vom 14. August 2024 E. 9.3.2 und E-1536/2022 vom 25. Juli 2024 E. 7.3.2 je m.w.H.).
E. 8.4.3 Der Beschwerdeführer wurde eigenen Angaben gemäss in J._______ (Distrikt K._______/Nordprovinz) geboren und lebte von 2011 bis Januar 2023 in L._______ (Distrikt M._______/ Nordprovinz). Von Ja- nuar bis September 2023 hielt er sich beim Onkel eines Kollegen in C._______ (Distrikt H._______/Nordwestprovinz) auf. In L._______ lebte er zusammen mit seiner Grossmutter, seiner Tante und deren Ehemann im gleichen Haushalt. Seine Schwester lebt ebenso in L._______ (vgl. SEM- act. […]-13/13 F7–F12, F17). Er verfügt über einen O-Level-Schulab- schluss und besuchte anschliessend ein «D._______ College», an dem er von 2013 bis 2016 erfolgreich einen Kurs als (…) besuchte. Nach Ab- schluss dieser Ausbildung arbeitete er bis im Dezember 2022 in einer Firma, bei der er (…) durchführte (vgl. SEM-act. […]-13/13 F20–F26). Ne- ben dem Vorhandensein eines familiären und sozialen Beziehungsnetzes,
D-7261/2023 Seite 19 das ihm bei Bedarf bei seiner Reintegration im Heimatland behilflich sein kann, ist davon auszugehen, dass er dank seiner guten Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung in der Lage sein wird, wiederum eine Anstel- lung zu erhalten und seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Sollte er zu Be- ginn in einen finanziellen Engpass geraten, können ihn seine Familienan- gehörigen vorübergehend unterstützen, auch wenn ihre finanzielle Situa- tion gemäss seinen Angaben bei der Anhörung und in der Beschwerde «nicht so gut sei» (vgl. SEM-act. […]-13/13 F27). Auch seine Wohnsituation erscheint geregelt, wird er doch erneut zusammen mit seinen Verwandten zusammenleben können. Der Umstand, dass Verwandte seines Freundes G._______ ihm Geld für die Ausreise aus Sri Lanka geliehen hätten (vgl. SEM-act. […]-13/13 F47), steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht entge- gen, da davon auszugehen ist, er werde mit ihnen eine gütliche Einigung hinsichtlich der Rückzahlung seiner Schulden finden. Dem Beschwerde- führer steht es zudem offen, bei der zuständigen Stelle ein Gesuch um Ge- währung von Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu stellen.
E. 8.4.4 Bei der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, wie es ihm gehe, und er erwiderte, es gehe ihm gut. Auf Nachfrage, wie es ihm ge- sundheitlich gehe, antwortete er, es gehe ihm im Allgemeinen gut, aber er habe Kopfschmerzen und auch nicht richtig schlafen können. Sonst gehe es ihm gut. Anschliessend wurde er darauf aufmerksam gemacht, er müsse gesundheitliche Beeinträchtigungen, die für sein Asylverfahren massge- blich seien, unmittelbar nach der Einreichung des Gesuchs geltend ma- chen. Es liege in seiner Verantwortung, jede medizinische Erkrankung gel- tend zu machen. Darauf sagte er, physisch gehe es ihm gut. Er vermisse jedoch seine Verwandten, also seine Grosseltern, sonst gehe es ihm gut (vgl. SEM-act. […]-13/13 F3–F5). Vor diesem Hintergrund hatte das SEM entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keinen Anlass, weitere Abklärungen hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dem Beschwer- deführer gehe es gesundheitlich schlecht und er werde versuchen, einen Termin bei einem Psychiater zu erhalten, ist festzuhalten, dass bis zum heutigen Zeitpunkt kein ärztlicher/psychiatrischer Bericht nachgereicht wurde. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass er unter ge- sundheitlichen Problemen leidet, die einem Wegweisungsvollzug entge- genstehen könnten.
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E. 8.4.5 Damit liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 8.5 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Ver- tretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu be- zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom
9. Januar 2024 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E. 11.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbei- ständung gewährt wurde, ist lic. iur. Susanne Sadri ein amtliches Honorar auszurichten, da die vormalige Rechtsvertreterin in der Eingabe vom 2. Ok- tober 2024 mitteilte, dass sämtliche aufgelaufenen Honoraransprüche der neuen Rechtsvertreterin auf Rechnung der ZBA abgetreten würden.
E. 11.2 Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2024 war darauf aufmerk- sam gemacht worden, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von ei- nem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Ver- treterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
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E. 11.3 Die vormalige Rechtsvertreterin übermittelte dem Bundesverwal- tungsgericht am 16. Februar 2024 eine Kostennote, in der sie einen zeitli- chen Aufwand von 13,5 Stunden (à Fr. 200.–), Übersetzungskosten von Fr. 229.82 und Spesen von pauschal Fr. 40.– ausweist. Die Angaben zum Aufwand erscheinen angemessen. Unter Hinweis auf die vorstehende Er- wägung 11.2 ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– festzusetzen, was ein Ho- norar von Fr. 2025.– ergibt. Für die im Jahr 2023 geleistete Arbeit (11 Stun- den à Fr. 150.– [Fr. 1650.–]) kommt der Mehrwertsteuersatz von 7.7% zur Anwendung (ausmachend Fr. 127.05). Für die im Jahr 2024 geleistete Ar- beit (2.5 Stunden à Fr. 150.– [Fr. 375.–]) kommt der Mehrwertsteuersatz von 8.1% zur Anwendung (ausmachend Fr. 30.40). In den Kosten für die Übersetzung und der Spesenpauschale sind die Mehrwertsteuerabgaben inkludiert. Das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtli- che Honorar beläuft sich demnach gerundet auf Fr. 2453.–. (Dispositiv nächste Seite)
D-7261/2023 Seite 22
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Susanne Sadri, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2453.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7261/2023 law/bah Urteil vom 5. Dezember 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 27. November 2023. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus der B._______ mit letztem Aufenthalt in C._______, verliess Sri Lanka eigenen Angaben gemäss am 18. September 2023 und gelangte am 21. September 2023 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 26. September 2023 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Das SEM führte mit dem Beschwerdeführer am 29. September 2023 die Personalienaufnahme (ZEMIS Direkterfassung) durch. A.c Am 30. Oktober 2023 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen an. Auf seine gesundheitliche Verfassung angesprochen, antwortete er, er habe Kopfschmerzen und nicht richtig schlafen können, ansonsten gehe es ihm gut. Nach seiner Ausbildung gefragt, sagte er, er habe bis zur (...) Klasse die Schule und anschliessend ein «D._______ College» besucht, das er als (...) abgeschlossen habe. In diesem Bereich habe er bis im Dezember 2022 gearbeitet. Hinsichtlich seiner Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes machte er im Wesentlichen geltend, sie (der Beschwerdeführer und seine Kollegen) hätten nach der Feier des Märtyrergedenktages am 27. November 2021 die «Sachen» aufräumen und abtransportieren wollen. Als sie am Beladen eines Fahrzeugs gewesen seien, seien die Behörden gekommen. Er glaube, sie seien von einem nahegelegenen Camp gewesen. Sie hätten an diesem Tag alle Waren abtransportieren, den Ort aber nicht aufräumen und reinigen können. Am folgenden Tag seien sie wieder dorthin gegangen und von den Behörden mit dem Tod bedroht worden. Einen Tag später seien sie zur örtlichen Polizeistation gegangen, um Anzeige zu erstatten. Die Polizisten hätten gesagt, sie müssten zu einer Polizeistation in E._______ gehen. Er sei mit seiner Tante zu dieser Polizeistation gegangen, wo man sie nach Hause habe schicken wollen. Nachdem sie sich zu gehen geweigert hätten, hätten sie eine Aussage machen können. Die Polizisten hätten gesagt, er werde einen Gerichtstermin erhalten. Kurze Zeit später seien sie zu ihnen nach Hause gekommen und hätten gesagt, sie sollten die Anzeige zurückziehen. Er habe sich geweigert, das zu tun. Im Juni 2022 seien Unbekannte zu seinem Arbeitsplatz gekommen und hätten ihn aufgefordert, die Anzeige zurückzuziehen. Sie hätten ihn mit Schlägen und mit dem Tod bedroht. Danach habe er sich bei der Polizeistation nach dem Gerichtstermin erkundigt. Die Polizisten hätten ihm gesagt, er werde einen Brief erhalten. Aus Angst sei er zu Verwandten nach F._______ und eineinhalb Monate lang nicht zur Arbeit gegangen. Dann habe er wieder zu arbeiten begonnen. Im Dezember 2022 sei er von Armeesoldaten in Zivil auf dem Weg zur Arbeit angehalten worden. Sie hätten mit ihm reden wollen und ihn geschlagen. Nach diesem Vorfall sei er zu seinem Freund G._______ und von dort aus nach H._______ gegangen. Mitte Januar 2023 seien Behörden bei seiner Tante erschienen und sein Onkel sei bedroht worden. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass sein Onkel Mitglied der «Liberation Tigers of Tamil Eelam» (LTTE) gewesen sei und mit den Behörden Probleme gehabt habe. Wegen ihm (dem Beschwerdeführer) habe seine Familie auch Schwierigkeiten. Im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchte er, dass die Behörden ihm wieder Probleme machen würden. Der Beschwerdeführer gab mehrere Beweismittel ab (Identitätskarte, Schreiben der Polizei; Kopien eines Zeitungsartikels, seiner Geburtsurkunde und der Todesurkunde seiner Mutter, letztere mit beglaubigter englischer Übersetzung). A.d Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 3. November 2023 mit, sein Asylgesuch bedürfe weiterer Abklärungen und werde fortan gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) im erweiterten Verfahren behandelt. A.e Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte dem SEM am 6. November 2023 mit, sie habe ihr Mandat niedergelegt. Am 23. November 2023 zeigte die neu mandatierte Rechtsvertreterin die Übernahme des Mandats an. B. Mit Verfügung vom 27. November 2023 - eröffnet am 1. Dezember 2023 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und stellte fest, er sei verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, dies zur Rückreise in seinen Heimatstaat beziehungsweise seinen Herkunftsstaat oder zur Weiterreise in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befindet und in dem er aufgenommen werde, verbunden mit dem Hinweis, wenn er seiner Verpflichtung nicht innert Frist nachkomme, könne die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden. Gleichzeitig beauftragte es den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei in den Dispositionspunkten 1, 4 und 5 aufzuheben, der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und das SEM sei anzuweisen, ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung im entsprechenden Umfang zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositionspunkten 4 und 5 aufzuheben und das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde sodann beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtliche Verbeiständung mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2024 gut, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Anna Kuhn als amtliche Rechtsbeiständin bei. Er wies das SEM an, dem Beschwerdeführer das Beweismittelverzeichnis und eine Kopie der amtlichen Übersetzung des eingereichten Polizeiberichts zuzustellen, und übermittelte ihm die Akten zur Vernehmlassung. E. Mit Schreiben vom 15. Januar 2024 stellte das SEM dem Beschwerdeführer das Beweismittelverzeichnis und eine Kopie der amtlichen Übersetzung des eingereichten Polizeiberichts zu. F. In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2024 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. G. Die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers nahm in der Replik vom 16. Februar 2024 zur Vernehmlassung des SEM Stellung und ersuchte um Gutheissung der mit Beschwerde gestellten Anträge. H. Am 16. Februar 2024 übermittelte die Rechtsbeiständin dem Bundesverwaltungsgericht eine Kostennote. I. I.a Mit Eingabe vom 2. Oktober 2024 ersuchte die vormalige Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, MLaw Anna Kuhn, das Bundesverwaltungsgericht darum, sie aus ihrem amtlichen Mandat zu entlassen, weil sie die ZBA per 4. Oktober 2024 verlassen werde, und lic. iur. Susanne Sadri (ebenfalls bei der ZBA tätig) als neue Rechtsbeiständin einzusetzen. I.b Der Instruktionsrichter entsprach diesen Begehren mit Instruktionsverfügung vom 8. Oktober 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. In der Beschwerde wird beantragt, es seien die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 4 und 5 (Anordnung des Wegweisungsvollzugs) des Dispositivs der angefochtenen Verfügung des SEM vom 27. November 2023 aufzuheben. Die Ablehnung des Asylgesuchs (Dispositivziffer 2) und die Verfügung der Wegweisung (Dispositivziffer 3) werden nicht angefochten, weshalb die Frage der Asylgewährung und der Wegweisung aus der Schweiz nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Beschwerdeführer sei, von der letzten Aufforderung abgesehen, immer zirka im Abstand von einem halben Jahr bedroht worden. Es sei bei Drohungen geblieben, obwohl er die Anzeige nicht zurückgezogen habe. Die Behörden hätten mehrmals die Möglichkeit gehabt, ihre Drohungen in die Tat umzusetzen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass Armeeangehörige oder andere Behördenmitglieder die Verfolgung in Zukunft intensiviert hätten. Daher seien seine Befürchtungen, er könnte in naher Zukunft flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein, objektiv nicht begründet. Es gelte zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsyIG habe, die gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung anhand von sogenannten Risikofaktoren vorzunehmen sei (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8. 9.1). Nach Sri Lanka zurückkehrende Personen, die illegal ausgereist seien und über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, könnten am Flughafen zu ihrem Hintergrund befragt werden. Diese Befragung allein und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen dar. Auch Kontrollmassnahmen am Herkunftsort nähmen grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass an. Der Beschwerdeführer habe nach Kriegsende noch 14 Jahre in seiner Heimat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten keine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte. Für die Zeit nach der Wahl von Ranil Wickremesinghe zum Präsidenten (Juli 2022) gebe es keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. Ein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den politischen Entwicklungen in Sri Lanka sei nicht dargetan worden. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel könnten an dieser Einschätzung nichts ändern. In den Zeitungsausschnitten werde zwar über Vorfälle an Märtyrertagen berichtet, nicht aber über den von ihm geltend gemachten Vorfall. Die Übersetzung des Polizeiberichts habe ergeben, dass in diesem offenbar ein komplett anderer Vorfall zur Anzeige gebracht worden sei, als der von ihm in der Anhörung erwähnte. Ein rechtliches Gehör dazu erübrige sich aufgrund der Erwägungen zu Art. 3 AsyIG, zumal der Anzeigeinhalt durch den Anzeigeerstatter frei wählbar sei und somit alles Mögliche angezeigt werden könne. Hätte die Polizei tatsächlich mit der Armee zusammengearbeitet, hätte sie die Anzeige einfach nicht weiterverfolgen und das Verfahren einstellen können. 5.2 In der Beschwerde wird einleitend festgehalten, es werde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Sri Lanka (noch) keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gehabt habe. Im Weiteren wird geltend gemacht, das SEM habe die Tatbestands-elemente für das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe kaum ernsthaft geprüft und so die Begründungspflicht verletzt, was sachgerechte Entgegnungen stark erschwere beziehungsweise verunmögliche. Der angefochtene Entscheid enthalte einen weiteren Mangel, indem betreffend den Polizeirapport ungenügend Akteneinsicht gewährt worden sei. Diese Mängel führten grundsätzlich zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Für den Fall, dass eine Heilung der Mängel in Betracht falle, werde das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe darzulegen versucht. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung keinen von den anerkannten Risikofaktoren erwähnt, geschweige denn die Situation des Beschwerdeführers unter dieselben konkret subsumiert. Es scheine die Bedeutung der «Returnee»-Praxis grundlegend zu verkennen. Von den vier Sätzen seiner «Subsumtion» kämen die ersten drei faktisch einer (erneuten) Prüfung der Vorfluchtgründe gleich, die bereits vorgängig geprüft worden seien. Mit dem letzten Satz behaupte das SEM sinngemäss, er habe nach einer Rückkehr (weiterhin) nicht mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu rechnen. Eine Begründung dafür bleibe es schuldig. Damit habe das SEM die Prüfung, ob subjektive Nachfluchtgründe vorlägen, im Ergebnis unterlassen. Der angefochtene Entscheid leide an einem schwerwiegenden Begründungsmangel. Eine sachgerechte Entgegnung zu den Ausführungen des SEM zum eingereichten Polizeirapport sei nicht möglich, da keine Einsicht in dessen Übersetzung gewährt worden sei. Aus dem Aktenverzeichnis ergebe sich nicht ohne weiteres, wo die Übersetzung sich befinde und wie sie klassifiziert worden sei. Im Verzeichnis finde sich eine «Analyse interne de documents par Ie SEM», die im Entscheid nicht erwähnt werde und als A-Akte klassifiziert worden sei. Diese Beobachtungen betreffend das Aktenverzeichnis änderten an der Feststellung der Verlet-zung des Akteneinsichtsrechts nichts, sie liessen eher auf eine mögliche Verletzung der Aktenführungspflicht schliessen. Eine Prüfung der den Beschwerdeführer betreffenden Risikofaktoren ergebe, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Zur Begründung werde auf seine Vorbringen bei der Anhörung verwiesen, bei der sich das SEM stark auf die Vorfluchtgründe fokussiert und kaum Fragen gestellt habe, die auf die Eruierung allfälliger Risikofaktoren im Sinne der Praxis abzielten. Er weise familiäre Verbindungen zu den LTTE auf, deren Mitglied sein Onkel gewesen sei. Offenbar habe dies bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers zu einer zusätzlichen Aufmerksamkeit der Behörden auf ihn geführt. Eine Person mit Verbindungen zu den LTTE könne von den sri-lankischen Behör-den gerade wegen ihrer Ausreise aus der Heimat als Bedrohung wahrgenommen werden, während sie zuvor als unauffällig eingestuft worden sei. Er sei in der Vergangenheit durch die eingereichte und nicht zurückgezogene Anzeige als renitent aufgefallen, wobei die Sache im Zusammenhang einer Märtyrerfeier und damit der separatistischen Vergangenheit des tamilischen Nordens und Ostens Sri Lankas stehe. Diese Umstände hätten bereits vor seiner Flucht zu Schikanen, Belästigungen und bedrohlichen Übergriffen geführt. Das Risiko habe sich durch seine Ausreise und eine hypothetische Wiedereinreise erheblich erhöht, womit ihm ein starker Risikofaktor zu attestieren sei. Er verfüge über keinen gültigen Reisepass, worin ein für sich allein schwach risikobegründender Faktor liege. Insgesamt sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft aus heutiger Sicht erfülle. 5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, in der Beschwerde werde bemängelt, dass im Asylverfahren die möglicherweise vorhandenen Risikofaktoren, die zu subjektiven Nachfluchtgründen und zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führten, ungenügend geprüft worden seien. Sinngemäss würden die frühere Mitgliedschaft des Onkels bei den LTTE und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer von den Behörden aufgrund der nicht zurückgezogenen Anzeige als renitent wahrgenommen werde, als Risikofaktoren angeführt. Diese Tatsachen seien im Zeitpunkt des Asyl-entscheids bekannt gewesen, hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst und könnten nicht als starke Risikofaktoren angesehen werden. Dass der Beschwerdeführer keine gültigen Reisepapiere habe, könne für sich allein die Flüchtlingseigenschaft nicht begründen. 5.4 In der Replik wird entgegnet, das SEM trete den mit der Beschwerde vorgebrachten Argumenten mit einem Satz entgegen. Worauf es mit diesem hinauswolle, erschliesse sich nicht, er erscheine als sachfremd und irrelevant. Es könnte davon ausgegangen werden, das SEM habe ausdrücken wollen, dass die den Beschwerdeführer betreffenden Umstände den sri-lankischen Behörden schon im Zeitpunkt der Ausreise bekannt gewesen seien, womit es nach wie vor in grundlegender Weise die Bedeutung der «Returnee»-Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu verkennen scheine. Das Argument, bestimmte Faktoren hätten vor der Ausreise kein Verfolgungsinteresse ausgelöst, sei ungeeignet, die Verneinung der subjektiv nachträglichen Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der «Returnee»-Praxis zu begründen. Das SEM habe es mit seiner Vernehmlassung versäumt, die Mängel bei der Begründung seiner Verfügung zu heilen. Der in der angefochtenen Verfügung geäusserte Vorhalt, im eingereichten Polizeibericht sei «offenbar ein komplett anderer Vorfall» zur Anzeige gebracht worden als der, welcher vom Beschwerdeführer in der Anhörung geschildert worden sei, erscheine aufgrund der Übersetzung als falsch. Bei der Lektüre sei zunächst nicht klar, welche Abweichungen das SEM habe bemängeln wollen. Die Formulierung «komplett anderer Vorfall» sei nicht nur sachlich unzutreffend, sondern komme für sich einer weiteren Verlet-zung der Begründungspflicht gleich. Eine Abweichung könnte darin erblickt werden, dass er an der Anhörung erläutert habe, der Übergriff sei im Anschluss an eine Märtyrerfeier geschehen, während es im Polizeirapport heisse, «er sei vor den Gedenkobelisken gegangen, um anlässlich des Todes eines Verwandten eine Lampe anzuzünden». Der Beschwerdeführer habe den Vorfall so geschildert, wie er sich zugetragen habe. Das Ganze habe sich über zwei Tage erstreckt, seine Kameraden und er seien nach den ersten Übergriffen am Tage selbst am nächsten Tag zurückgekehrt, um mit den Aufräumarbeiten fortzufahren, wobei sie erneut behelligt worden seien. Die Polizisten hätten gesagt, solch organisierte Märtyrerfeiern dürfe es offiziell nicht geben, eine Erwähnung im Polizeirapport sei nicht erlaubt. Sie würden daher einfach notieren, der Beschwerdeführer habe privat eine Kerze/Lampe zum Gedenken an seine Verwandten angezündet. Der Polizeirapport stehe im Einklang mit seinen Vorbringen, allfällig darauf beruhende Zweifel an der Glaubhaftigkeit erwiesen sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer könne nunmehr eine Fotografie einreichen, auf der er nach dem Übergriff vom Dezember 2022 mit geschwollenem Gesicht zu sehen sei. Er habe sie am 11. Januar 2024 von seinem Freund G._______ erhalten, nachdem er sich bei ihm nach allfälligen zusätzlichen Beweismitteln erkundigt habe. 6. 6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 6.2 Aus dem Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs folgt, dass grundsätzlich sämtliche beweiserheblichen Akten den Beteiligten offenzulegen sind, sofern in der sie unmittelbar betreffenden Verfügung darauf abgestellt wird (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.1 f.). Die Wahrnehmung des Akteneinsichts- und Beweisführungsrechts durch die von einer Verfügung betroffene Person setzt die Einhaltung der Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus, gemäss welcher die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und für den Entscheid wesentlich sein kann (vgl. BGE 130 II 473 E. 4.1 m.w.H.). Der Anspruch auf Akteneinsicht setzt eine geordnete, übersichtliche und vollständige Aktenführung (Ablage, Paginierung und Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis) voraus (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.2, 2011/37 E. 5.4.1). 6.3 6.3.1 In der Beschwerde wird gerügt, bei den Akten befinde sich eine «Analyse interne de documents par le SEM» (vgl. SEM-act. [...]-19/1), die im Entscheid keine Erwähnung finde und als «A-Akte» (Geheim [VwVG]) klassifiziert worden sei. Die Klassifizierung ist insoweit nicht haltbar, als dem Beschwerdeführer mitzuteilen ist, welches Dokument analysiert wurde und was das Ergebnis der Analyse war. Dem Beschwerdeführer wurde mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2024 mitgeteilt, dass es sich beim vom SEM analysierten Dokument um die von ihm abgegebene Identitätskarte handelt (vgl. SEM-act. [...]-1/-, ID-Nr. 001), deren Überprüfung keine objektiven Fälschungsmerkmale zutage gebracht habe. 6.3.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe dem Beschwerdeführer keine Einsicht in die Übersetzung des von ihm eingereichten Polizeirapports gewährt. Im Aktenverzeichnis werde ein «Beweismittelcouvert» (vgl. SEM-act. [...]-1/-) aufgeführt, das sich nicht bei den edierten Akten befinde, obwohl es als F-Akte («Frei zur Edition») geführt werde. Das Bundesverwaltungsgericht wies das SEM mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2024 an, dem Beschwerdeführer das Beweismittelverzeichnis und eine Kopie der amtlichen Übersetzung des eingereichten Polizeiberichts (vgl. SEM-act. [...]-1/-, ID-Nr. 007) zuzustellen, was vom SEM am 15. Januar 2024 gemacht wurde. Das SEM stellte die Verfügung vom 27. November 2023 der Rechtsvertreterin zu. In der Beilage hätten sich die editionspflichtigen Asylakten inklusive einer Kopie des Aktenverzeichnisses befinden sollen (vgl. die angefochtene Verfügung S. 9 unten). Der Umstand, dass der angefochtenen Verfügung offenbar - das Bundesverwaltungsgericht ist nicht in der Lage, entsprechende Rügen zu überprüfen - weder eine Kopie des Beweismittelverzeichnisses noch der Übersetzung des eingereichten Polizeiberichts beilagen, beruht vorliegend auf einem Versehen bei der Gewährung der Akteneinsicht und begründet weder eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts noch der Aktenführungspflicht. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, das Fehlen der Übersetzung und des Beweismittelverzeichnisses umgehend beim SEM zu monieren und um deren Zustellung zu ersuchen, da für ihn beziehungsweise für seine Rechtsvertreterin ohne weiteres erkennbar war, dass das SEM die Einsicht in diese nicht zu verweigern beabsichtigte, zumal sie im Aktenverzeichnis - wie in der Beschwerde zutreffend erwähnt wird - mit «F» klassifiziert wurde. Bei dieser Vorgehensweise wäre es ihm möglich gewesen, sich bereits im Rahmen der Beschwerde zu entsprechenden Fragestellungen zu äussern. 6.3.3 Da dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt wurde, welches Dokument vom SEM analysiert wurde und was die Analyse ergab, ihm vom SEM nachträglich je eine Kopie des Beweismittelverzeichnisses und der Übersetzung des eingereichten Polizeiberichts zugestellt wurde, zu dem er sich vor dem hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft mit voller Kognition ausgestatten Bundesverwaltungsgericht äussern konnte, wäre eine (allfällige) Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht auf Beschwerdeebene geheilt worden. 6.4 6.4.1 Das SEM begründete seinen Entscheid zum einen damit, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, er könnte aufgrund einer Anzeige, die er im November 2021 erstattet und nicht weiterverfolgt habe, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein, objektiv nicht begründet sei. Zum anderen wies es auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hin und stellte sich auf den Standpunkt, mögliche Befragungen am Flughafen und Kontrollmassnahmen am Herkunftsort sowie das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Des Weiteren erachtete das SEM auch die im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung herrschende politische Lage als nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen, zumal der Beschwerdeführer keinen persönlichen Bezug zu den politischen Entwicklungen habe. Zu den in der Beschwerde erhobenen Rügen bezüglich nicht geprüfter Risikofaktoren (frühere LTTE-Mitgliedschaft seines Onkels, seine Wahrnehmung als renitente Person durch die Behörden) im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka wies das SEM in der Vernehmlassung darauf hin, dass diese Tatsachen im Zeitpunkt des Asylentscheids bekannt gewesen seien und kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden ausgelöst hätten. Sie könnten somit auch nicht als starke Risikofaktoren angesehen werden. Dass er keine gültigen Reisepapiere habe, sei ein schwacher Risikofaktor, der die Flüchtlingseigenschaft nicht begründe. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zur Argumentation des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung zum Schluss, dass dieses teilweise ausführlich und teilweise knapp begründete, weshalb es die in der Anhörung und in der Beschwerde geltend gemachten Risikofaktoren als nicht geeignet erachtet, die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor zukünftiger Verfolgung als objektiv begründet einzustufen. Der in der Beschwerde und der Replik vertretene Standpunkt, dem Beschwerdeführer werde es stark erschwert beziehungsweise verunmöglicht, der Einschätzung des SEM sachgerecht zu entgegnen, vermag auch unter Hinweis auf die Ausführungen in Beschwerde und Replik nicht zu überzeugen. 6.5 Der in der Beschwerde gestellte Eventualantrag, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. 7. 7.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka (18. September 2021) unbestrittenermassen nicht erfüllte, bleibt zu prüfen, ob er über ein erhöhtes Risikoprofil verfügt und ihm bei einer Wiedereinreise ins Heimatland eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und folgt dieser in stetiger Praxis. Das Gericht kam zum Schluss, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Es orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Aktivitäten und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sogenannte stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, einlässlich befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sogenannte schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O. E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1; Rechtsprechung bestätigt beispielsweise in den Urteilen des BVGer D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 7.3.1, E-581/2020 vom 14. August 2024 E. 6.2 und E-1211/2020 vom 13. Mai 2024 E. 5.4). 7.3 7.3.1 Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich verfolgt oder verurteilt wurde (vgl. SEM-Akte [...]-13/13 F53 f.), weshalb ein Eintrag auf der sogenannten «Stop-List» unwahrscheinlich erscheint. Er erklärte bei der Anhörung, er habe erst in der Schweiz erfahren, dass der Ehemann seiner Tante früher bei den LTTE gewesen sei und mit den Behörden Probleme gehabt habe (vgl. SEM-Akte [...]-13/13 F49 S. 7). Da er seit vielen Jahren im gleichen Haushalt wie seine Tante und sein Onkel lebte - seine Mutter verstarb am (...) 1996 und sein Vater, zu dem er keinen Kontakt mehr habe, heiratete ein Jahr später eine andere Frau (vgl. SEM-Akte [...]-13/13 F15 f.) - und nichts von den Problemen seines Onkels mit den sri-lankischen Behörden wahrnahm, können diese nicht erheblich gewesen sein. Der Aufenthaltsort seines Onkels war den heimatlichen Behörden bekannt, so dass diese jederzeit Zugriff auf ihn gehabt hätten. Der Beschwerdeführer stand vor seiner Ausreise aus Sri Lanka im September 2021 offenbar nie im Verdacht, Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben, weshalb nicht ersichtlich ist, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka diesbezüglich ernsthaft in Verdacht geraten sollte. Er gab in der Anhörung zwar an, sein Onkel sei von den sri-lankischen Behörden bedroht worden, als sich diese nach ihm erkundigt hätten, nach Januar 2023 seien seine Angehörigen von den Behörden aber nicht mehr aufgesucht worden (vgl. SEM-Akte [...]-13/13 F70-F74). Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass stark risikobegründende Faktoren vorliegen, die objektiv geeignet wären, eine Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. 7.3.2 Ferner sind auch keine schwach risikobegründenden Faktoren ersichtlich, aufgrund derer eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers anzunehmen wäre. In der Anhörung brachte er vor, er habe Sri Lanka mit dem Reisepass einer anderen Person verlassen und seinen eigenen Reisepass dem Schlepper abgegeben (vgl. SEM-Akte [...]-13/13 F37-F44), woraus nicht auf eine relevante Gefährdung geschlossen werden kann, da er zum Ausreisezeitpunkt und heute behördlich nicht gesucht wurde oder wird. Auch seine dreijährige Landesabwesenheit und die veränderte allgemeine Lage in Sri Lanka führen zu keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung, zumal aus der Beschwerde kein persönlicher Bezug zu den Ereignissen im Zusammenhang mit dem Machtwechsel ersichtlich ist. Eine allfällige Befragung am Flughafen Colombo zum Hintergrund des Beschwerdeführers oder weitere Kontrollmassnahmen an seinem Herkunftsort stellen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungs-massnahmen dar (vgl. unter vielen: Urteil des BVGer E-581/2020 vom 14. August 2024 E. 6.3.4). 7.4 Angesichts des vorstehend Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über kein Risikoprofil verfügt, aufgrund dessen er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in objektiv begründeter Weise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Vorliegend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist insoweit zulässig. 8.3.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zu seinem Risikoprofil nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.3.5 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien vom 31. Mai 2011, 41178/08; T.N. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 20594/08; P.K. gegen Dänemark vom 20. Januar 2011, 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien vom 17. Juli 2008, 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin als zumutbar zu erachten, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. die Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.4.2, D-2181/2020 vom 14. August 2024 E. 9.3.2 und E-1536/2022 vom 25. Juli 2024 E. 7.3.2 je m.w.H.). 8.4.3 Der Beschwerdeführer wurde eigenen Angaben gemäss in J._______ (Distrikt K._______/Nordprovinz) geboren und lebte von 2011 bis Januar 2023 in L._______ (Distrikt M._______/ Nordprovinz). Von Januar bis September 2023 hielt er sich beim Onkel eines Kollegen in C._______ (Distrikt H._______/Nordwestprovinz) auf. In L._______ lebte er zusammen mit seiner Grossmutter, seiner Tante und deren Ehemann im gleichen Haushalt. Seine Schwester lebt ebenso in L._______ (vgl. SEM-act. [...]-13/13 F7-F12, F17). Er verfügt über einen O-Level-Schulabschluss und besuchte anschliessend ein «D._______ College», an dem er von 2013 bis 2016 erfolgreich einen Kurs als (...) besuchte. Nach Abschluss dieser Ausbildung arbeitete er bis im Dezember 2022 in einer Firma, bei der er (...) durchführte (vgl. SEM-act. [...]-13/13 F20-F26). Neben dem Vorhandensein eines familiären und sozialen Beziehungsnetzes, das ihm bei Bedarf bei seiner Reintegration im Heimatland behilflich sein kann, ist davon auszugehen, dass er dank seiner guten Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung in der Lage sein wird, wiederum eine Anstellung zu erhalten und seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Sollte er zu Beginn in einen finanziellen Engpass geraten, können ihn seine Familienangehörigen vorübergehend unterstützen, auch wenn ihre finanzielle Situation gemäss seinen Angaben bei der Anhörung und in der Beschwerde «nicht so gut sei» (vgl. SEM-act. [...]-13/13 F27). Auch seine Wohnsituation erscheint geregelt, wird er doch erneut zusammen mit seinen Verwandten zusammenleben können. Der Umstand, dass Verwandte seines Freundes G._______ ihm Geld für die Ausreise aus Sri Lanka geliehen hätten (vgl. SEM-act. [...]-13/13 F47), steht der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht entgegen, da davon auszugehen ist, er werde mit ihnen eine gütliche Einigung hinsichtlich der Rückzahlung seiner Schulden finden. Dem Beschwerdeführer steht es zudem offen, bei der zuständigen Stelle ein Gesuch um Gewährung von Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG zu stellen. 8.4.4 Bei der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, wie es ihm gehe, und er erwiderte, es gehe ihm gut. Auf Nachfrage, wie es ihm gesundheitlich gehe, antwortete er, es gehe ihm im Allgemeinen gut, aber er habe Kopfschmerzen und auch nicht richtig schlafen können. Sonst gehe es ihm gut. Anschliessend wurde er darauf aufmerksam gemacht, er müsse gesundheitliche Beeinträchtigungen, die für sein Asylverfahren massgeblich seien, unmittelbar nach der Einreichung des Gesuchs geltend machen. Es liege in seiner Verantwortung, jede medizinische Erkrankung geltend zu machen. Darauf sagte er, physisch gehe es ihm gut. Er vermisse jedoch seine Verwandten, also seine Grosseltern, sonst gehe es ihm gut (vgl. SEM-act. [...]-13/13 F3-F5). Vor diesem Hintergrund hatte das SEM entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung keinen Anlass, weitere Abklärungen hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers in die Wege zu leiten. Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, dem Beschwerdeführer gehe es gesundheitlich schlecht und er werde versuchen, einen Termin bei einem Psychiater zu erhalten, ist festzuhalten, dass bis zum heutigen Zeitpunkt kein ärztlicher/psychiatrischer Bericht nachgereicht wurde. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass er unter gesundheitlichen Problemen leidet, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnten. 8.4.5 Damit liegen keine individuellen Gründe vor, die gegen einen Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 8.5 Ferner obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2024 gutgeheissen wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 11. 11.1 Nachdem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, ist lic. iur. Susanne Sadri ein amtliches Honorar auszurichten, da die vormalige Rechtsvertreterin in der Eingabe vom 2. Oktober 2024 mitteilte, dass sämtliche aufgelaufenen Honoraransprüche der neuen Rechtsvertreterin auf Rechnung der ZBA abgetreten würden. 11.2 Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2024 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). 11.3 Die vormalige Rechtsvertreterin übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Februar 2024 eine Kostennote, in der sie einen zeitlichen Aufwand von 13,5 Stunden (à Fr. 200.-), Übersetzungskosten von Fr. 229.82 und Spesen von pauschal Fr. 40.- ausweist. Die Angaben zum Aufwand erscheinen angemessen. Unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 11.2 ist der Stundenansatz auf Fr. 150.- festzusetzen, was ein Honorar von Fr. 2025.- ergibt. Für die im Jahr 2023 geleistete Arbeit (11 Stunden à Fr. 150.- [Fr. 1650.-]) kommt der Mehrwertsteuersatz von 7.7% zur Anwendung (ausmachend Fr. 127.05). Für die im Jahr 2024 geleistete Arbeit (2.5 Stunden à Fr. 150.- [Fr. 375.-]) kommt der Mehrwertsteuersatz von 8.1% zur Anwendung (ausmachend Fr. 30.40). In den Kosten für die Übersetzung und der Spesenpauschale sind die Mehrwertsteuerabgaben inkludiert. Das durch das Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar beläuft sich demnach gerundet auf Fr. 2453.-. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, lic. iur. Susanne Sadri, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2453.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: