Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus der Nordprovinz Sri Lankas, reiste seinen eigenen Angaben zufolge am
28. Februar 2016 mit einem gefälschten Pass und einem Visum für B._______ auf dem Luftweg aus Sri Lanka aus. In B._______ habe er sich rund fünf Monate in einem Haus aufgehalten. Über ihm teilweise unbe- kannte Orte sei er schliesslich am 18. August 2016 in die Schweiz gebracht worden, wo er gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszent- rum C._______ um Asyl nachsuchte. A.b Die Befragung zur Person (BzP; SEM-Akten A5/11) fand am 30. Au- gust 2016 statt. Am 11. Januar 2019 führte das SEM die Anhörung des Be- schwerdeführers durch (A12/16). A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragungen zu seiner Per- son und seinen Verhältnissen an, er sei in D._______ (Distrikt: Jaffna) ge- boren worden. 1990/1995 sei er mit seiner Familie nach E._______ (Vanni- Gebiet) geflohen und habe dort die Schulen besucht. Im Jahr 2002 habe er während des Friedensprozesses nach Jaffna zurückkehren wollen, aber dies sei wegen der Strassensperren nicht möglich gewesen. Daher sei er mit den Grosseltern mütterlicherseits im Vanni-Gebiet geblieben. Am
20. August 2008 habe er E._______ wegen des Krieges verlassen. Nach Aufenthalten an verschiedenen Orten habe er sich mit seinen Grosseltern am (…) 2009 bei der sri-lankischen Armee gestellt. Nach einem Tag in F._______ seien sie freigelassen und nach G._______ ins (…) geschickt worden, wo sie sich sechs bis sieben Monate aufgehalten hätten. Danach sei er einmal zwischen 2011 und 2012 im Vanni-Gebiet gewesen, um Land- wirtschaft zu betreiben. Ansonsten habe er bis zuletzt in H._______, I._______ (Distrikt: Jaffna) gewohnt. A.d Zu seinen Asylgründen befragt, äusserte sich der Beschwerdeführer bei der BzP und bei der Anhörung dahingehend, dass er im Jahr 2012 in I._______ einen (…)laden geführt und am 10. (…) beziehungsweise
10. (…) 2015 erstmals Probleme mit dem CID (Criminal Investigation De- partment) bekommen habe, nachdem 2011 in einem Haus in I._______ Waffen gefunden worden seien. Er sei verdächtigt worden, etwas damit zu tun zu haben, da sein (…) beim Geheimdienst der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und danach verschwunden sei. Auch ein (…) sei bei den LTTE gewesen und ein (…) sei als Black-Tiger gestorben. Im (…)- CID-Camp sei er deswegen einen Monat lang befragt und dabei auch
E-581/2020 Seite 3 geschlagen worden. Er habe Probleme mit einem Zahn und mit seiner lin- ken Schulter bekommen. Seine ID-Karte hätten sie im (…)-Camp zurück- behalten und ihm bei der Entlassung eine wöchentliche Meldepflicht im (…)-Camp auferlegt. Am 1. Januar 2016 sei er ohne seine ID-Karte ins Vanni-Gebiet gegangen, um seine Grosseltern zu besuchen. Auf dem Weg sei er an einem Checkpoint kontrolliert und befragt worden. Die Angehöri- gen des CID hätten ihn drei Tage lang im Camp festgehalten und gedroht, ihn zum «4th-Floor» zu bringen. Nach einer Zahlung von Schmiergeldern im Betrag von 8 Lakhs sei er freigelassen worden. Der CID-Mann, der ihn freigelassen habe, habe ihn vor weiteren Problemen gewarnt und ihm zur Flucht geraten. Daraufhin habe er sich eine Zeit lang im Vanni-Gebiet und bei einer (…) in F._______ versteckt gehalten, bevor er ausgereist sei. Be- reits an der BzP erklärte er, dass er sich überhaupt nicht politisch betätigt habe (A5 S. 7). Ebenso äusserte er bei der Anhörung mehrmals, er selbst habe nichts mit der Bewegung zu tun gehabt (A12 F36 f., F71 f.). Die sri- lankischen Behörden hätten allerdings um seine Verwandtschaft zu Mitglie- dern der Bewegung gewusst und ihm nicht geglaubt, dass er selbst nicht bei den LTTE gewesen sei (A12 F43, F72 und F73). B. B.a Einen ersten Asylentscheid vom 27. Dezember 2019 retournierte die Post an das SEM, nachdem sie der Beschwerdeführer aufgrund einer ge- schlossenen Postfiliale nicht innert Frist abholen konnte. B.b Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er habe die Abholfrist verpasst und ersuchte um nochmalige Zu- sendung der eingeschriebenen Sendung. B.c Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 ersuchte die gleichentags manda- tierte Rechtsvertreterin um einen Asylentscheid mit neuem Datum sowie um Akteneinsicht. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 – eröffnet am 14. Januar 2020
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D. Mit Beschwerde vom 30. Januar 2020 gelangte der Beschwerdeführer
E-581/2020 Seite 4 über seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und liess in materieller Hinsicht Folgendes beantragen: «1. Der negative Entscheid des Staatssekretariats für Migration vom 27. Dezem- ber 2019 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei politisches Asyl zu gewähren.
3. Die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz sei festzustellen. Als Folge davon sei der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 84 AIG vorläufig aufzunehmen.» In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozess- führung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem behielt er sich eine ergänzende Begründung seiner Fluchtgründe vor, da er immer noch nicht im Besitz des negativen Asylentscheides sowie der Akten sei. Seiner Beschwerde lagen unter anderem eine Bestätigung seiner Fürsor- geabhängigkeit der J._______ vom 14. Januar 2020 sowie drei Fotos über die Teilnahme an Kundgebungen von 2017-2019 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2020 gewährte die Instruktionsrich- terin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Möglich- keit, die Beschwerde bis zum 17. Februar 2020 zu ergänzen, da die Verfü- gung vom 10. Januar 2020 und die Akten nicht an seine Rechtsvertreterin, sondern an ihn persönlich adressiert waren. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit auf den 17. Februar 2020 datierter Eingabe teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass das SEM dem Akteneinsichtsgesuch noch nicht nachgekommen sei und sie daher keine Beschwerdeergänzung verfassen könne. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2020 überwies die Instruktions- richterin die vorinstanzlichen Akten an das SEM mit der Aufforderung, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu geben und sämtliche Akten – inklusive der Empfangsbestätigung betreffend Erhalt der Akteneinsicht – an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Sie forderte den
E-581/2020 Seite 5 Beschwerdeführer auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der SEM-Akten eine Er- gänzung der Beschwerdebegründung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 9. März 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Ergän- zung seiner Beschwerde ein. I. Mit Eingabe vom 29. September 2020 verzichtete das SEM auf eine Ver- nehmlassung und verwies auf seine Erwägungen, an denen es vollumfäng- lich festhielt. J. Am 30. September 2020 stellte die Instruktionsrichterin die Vernehmlas- sung des SEM dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu. K. Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2023 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur ergänzenden Vernehmlassung im Sinne der Erwägungen ein. L. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 25. April 2023 äusserte sich das SEM insbesondere zu den sogenannten «Risikofaktoren». M. Am 11. Mai 2023 replizierte der Beschwerdeführer und reichte eine Kos- tennote seiner Rechtsvertreterin ein.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-581/2020 Seite 6 Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe- stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Soweit das Auslän- derrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt wer- den (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend ma- chen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her- kunftsstaat bestehender Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flücht- linge. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe; Art. 54 AsylG).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-581/2020 Seite 7 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2).
E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM insbesondere fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Haftzeiten in den Jahren 2015 und 2018 vermöchten den Anforderungen an ausführliche, detaillierte und individuelle Angaben zum Kerngeschehen nicht zu genügen. Es sei nicht von erlebnisnahen Aussagen auszugehen. Der freie Bericht enthalte zwar einige Realkennzeichen und könne nicht als substanzlos bezeichnet werden. Die anschliessenden Vertiefungsfragen seien aber sehr oberfläch- lich und repetitiv beantwortet worden. Auch auf mehrfache Nachfragen hin habe sich der Beschwerdeführer nur an die Schläge während seiner Haft im (…)-Camp erinnert und keine individuellen Details zum Tagesablauf nennen können, auch wenn der Tagesablauf relativ monoton gewesen sein möge. Es sei davon auszugehen, dass er die Vorfälle erfunden und die Schilderung im Rahmen des freien Berichts relativ gut vorbereitet habe. Ausserdem fänden sich kleinere Unstimmigkeiten in den Aussagen hin- sichtlich der Daten und insbesondere darin, ob sein (…) oder sein (…) für seine Freilassung verantwortlich gewesen sei. Nicht nachvollziehbar er- scheine weiter, dass die Behörden ihn erst rund drei Jahre nach dem Auf- finden der Waffen aufgesucht hätten. Bei einer Gesamtwürdigung halte dieses Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge- mäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe so- dann kein politisches Profil innegehabt, das zum heutigen Zeitpunkt zu ei- ner Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden führen dürfte. So sei er selber nie Mitglied der LTTE gewesen. Die aktuelle Lage in Sri Lanka sei zwar volatil – und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als angespannt zu beurteilen –, jedoch sei aufgrund des- sen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden ta- milischen Staatsangehörigen zu schliessen, aus der eine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr abzuleiten wäre.
E. 4.2 In seiner Beschwerde und deren Ergänzung entgegnete der Beschwer- deführer im Wesentlichen, seine Angaben seien voller Realkennzeichen, plausibel und schlüssig. Er wisse nicht, weshalb das CID erst im Jahr 2015
E-581/2020 Seite 8 auf ihn aufmerksam geworden sei. Doch könne er sagen, dass er aufgrund seiner Verwandtschaft mit aktiven LTTE-Mitgliedern und Kämpfern immer noch im Visier der sri-lankischen Behörden stehe. Die Behörden seien vom Tod seines (…) nicht überzeugt und würden denken, dass dieser weiterhin gegen die sri-lankische Regierung kämpfe. Auch aufgrund seiner im Vanni ausgestellten Identitätskarte werde er immer als LTTE-Anhänger bezie- hungsweise Terrorist angesehen. Er habe bei seinen Erzählungen Ort- schaften oder Zeiträume der Ereignisse genannt. Sogenannte «Widersprü- che» habe er schlüssig und plausibel erklären können. Da er als mutmass- liches LTTE-Mitglied verdächtigt werde und aus einer politisch engagierten Familie stamme, habe er auch in der Zukunft mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit weitere unbegründete Festnahmen und menschenrechtswidriges Verhalten seitens der sri-lankischen Behörden zu befürchten. Zudem habe er sich in der Schweiz für die politischen Umstände in Sri Lanka und be- sonders für die Anliegen der Tamilen eingesetzt, was er mit Fotos seiner Teilnahme an Kundgebungen zwischen 2017 bis 2019 belegen könne. Da die sri-lankischen Sicherheitsbehörden die Exilaktivitäten der Tamilen stark überwachten und Rückkehrer bereits am Flughafen verhört würden, habe er bei seiner Rückkehr Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Ange- sichts des in Sri Lanka zum Teil immer noch vorherrschenden politischen Klimas, das als eine «Kultur der Überwachung» bezeichnet werden könne, sei seine Befürchtung vor weiteren Inhaftierungen nachvollziehbar und plausibel.
E. 4.3 In der ergänzenden Vernehmlassung äusserte sich das SEM zu den sogenannten «Risikofaktoren» im Sinne der bundesverwaltungsgerichtli- chen Rechtsprechung. Es hielt dazu im Wesentlichen fest, unter diesem Aspekt sei nach einer Gesamtwürdigung nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. So sei das Vorbringen, wonach er in den Jah- ren 2015 und 2016 jeweils für einige Zeit verhaftet und dabei auch geschla- gen worden sei, vom SEM als unglaubhaft qualifiziert worden. Sodann sei festzustellen, dass er erst im Jahre 2016 aus Sri Lanka ausgereist ist, also sieben Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs. Nunmehr seien bereits 15 Jahre vergangen, seit der (…) bei den LTTE gefallen sein solle, wobei sich der Beschwerdeführer in seinen Aussagen teilweise widersprochen habe. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, dass der (…) im Jahre 1997 zur besagten paramilitärischen Organisation gegangen und im Jahre 2002 verletzt worden sei; bei der Anhörung hingegen habe er als Zeitpunkt für den Beitritt das Jahr 2000 und als jenen für die Verletzung das Jahr 2001 genannt. Weiter habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der
E-581/2020 Seite 9 angeblichen Vorfluchtgründe bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Be- weismittel eingereicht. Was seine auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten betreffe sei festzustellen, dass diese als nieder- schwellig und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu bezeichnen seien.
E. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er geziel- ten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft solche unmenschlichen Handlungen drohten. Die Gefährdungssituation habe sich für ihn auf kei- nen Fall verbessert. In der Schweiz habe er an vielen Protesten und Ver- sammlungen teilgenommen, zum Beispiel an den Kundgebungen und Ver- anstaltungen am (…) 2020, (…) 2020, (…) 2021, (…) 2022 und (…) 2023. Im Frühling 2020 hätten die Sicherheitsbehörden bei seiner Familie eine Razzia durchgeführt und seine Angehörigen belästigt und bedroht, da man ihn auf einem Foto in einer tamilischen Zeitung erkannt beziehungsweise identifiziert habe. Seither achte er darauf, dass er bei Versammlungen nicht fotografiert werde. Er könne darüber keinen Beweis bringen, da die sri-lan- kische Regierung willkürlich handle und keine Beweise vorzeige. Ihm sei es ein grosses Anliegen, sich für die Rechte der Tamilen zu engagieren, da einerseits ein naher Verwandter für dieses Anliegen sein Leben geopfert habe, andererseits die sri-lankische Regierung den Tamilen Frieden und Sicherheit versprochen habe, aber sie in Wahrheit diskriminiere, inhaftiere und verschwinden lasse. Sodann wies der Beschwerdeführer auf einen Ar- tikel vom 14. Februar 2023 hin, der online publiziert worden sei, wonach es Gerüchte gebe, dass der angeblich ermordete LTTE-Anführer K._______ noch am Leben sei. Vor kurzem sei ein neuer Armeechef ernannt worden und seitdem würden viele Hausdurchsuchungen durchgeführt und Tamilen verhört. Die allgemeine Sicherheitslage und auch die wirtschaftliche Situa- tion in Sri Lanka habe sich verschlechtert. Der Beschwerdeführer stehe unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden und unter dem Verdacht, mit den LTTE weiterhin in Kontakt zu sein und mit ihnen zusammenzuar- beiten, da er aus einem Gebiet stamme, welches von ihnen kontrolliert ge- wesen sei, aber auch aufgrund seiner Verwandtschaft mit LTTE-Mitgliedern und Kämpfern ([…], […], […]). Darüber hinaus sei er aufgrund seiner exil- politischen Aktivitäten und Teilnahmen an pro-tamilischen Veranstaltungen in der Schweiz ein Dorn in den Augen der sri-lankischen Regierung. Er sei auf der Stop-List aufgenommen. Damit gehöre er zu denjenigen Personen, die bei einer allfälligen Rückkehr gezielte staatliche Verfolgungsmassnah- men und ernsthafte Nachteile befürchten müssten.
E-581/2020 Seite 10
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält vorab fest, dass die vom SEM in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung stellenweise als nicht ausgewogen einzustufen ist. Mit der alleinigen Fest- stellung, der freie Bericht zu seinen Haftzeiten in den Jahren 2015 und 2016 enthalte einige Realkennzeichen (mit Verweis auf A12 F43 und teil- weise auch auf F71), er habe sich darauf wohl gut vorbereitet, wird die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und seinen Schilderungen nicht gerecht und greift zu kurz. Aus Sicht des Gerichts hätten insbesondere hinsichtlich der ersten Haft durchaus gewisse Realkennzeichen vorgelegen, welche al- lenfalls stärker zu Gunsten des Beschwerdeführers hätten berücksichtigt werden können. Im Resultat kann die Frage der Glaubhaftigkeit der ersten Haft indes offengelassen werden, da diese selbst bei Wahrunterstellung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. unten E. 5.3 f.).
E. 5.2.1 In Bezug auf die zweite Inhaftierung ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch diesbezüglich zumindest einige Real- kennzeichen vorhanden sind. Der Beschwerdeführer beschreibt etwa an- schaulich, dass seine fehlende ID-Karte beim Checkpoint viele Fragen auf- geworfen habe: So etwa, weshalb er ins Vanni-Gebiet einreisen wolle, ob er bei den LTTE und weshalb nicht im Internierungslager gewesen sei, so- wie Fragen zu seinem verschollenen (…) (vgl. A12 F71). Zudem ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei den Anhörungen mehrfach be- teuerte, vor seiner Ausreise selbst gar nicht politisch tätig gewesen zu sein
– er sei jedoch aufgrund seiner Verwandtschaft zu LTTE-Mitgliedern (ins- besondere zu seinem verschollenen, beim Geheimdienst tätig gewesenen […]) immer wieder ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten – grund- sätzlich nachvollziehbar.
E. 5.2.2 Die Vorinstanz weist demgegenüber mit gutem Grund auf einige Un- stimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hin: Hinsichtlich der Daten finden sich unvereinbare Angaben etwa zum Zeitpunkt, wann sein (…) den LTTE beigetreten sei (gemäss BzP: Beitritt im Jahr 1997, Ver- letzung im Februar 2002 [vgl. A5 S. 5]; gemäss Anhörung: Beitritt im Jahr 2000, Verletzung am Bein 2001 [vgl. A12 F38 und F71]). Seine erste, ein- monatige Festnahme ordnete der Beschwerdeführer bei der BzP zeitlich zwischen 10. (…) und 10. (…) 2015 (vgl. A5 Ziff. 4.03 S. 5) und bei der An- hörung zwischen 10. (…) und 10. (…) 2015 ein (vgl. A12 F45, F80). Zudem variieren die Angaben zur Person, die für seine Freilassung nach der zwei- ten Inhaftierung verantwortlich gewesen sei: Während er anlässlich der
E-581/2020 Seite 11 BzP in diesem Zusammenhang ausschliesslich seinen (…) erwähnte (vgl. A5 Ziff. 7.01 S. 7), gab er bei der Anhörung zu Protokoll, sein (…) habe dafür gesorgt (vgl. A12 F43, F71 und F81-F85). Das Bundesverwaltungs- gericht stellt darüber hinaus fest, dass seine Aussagen hinsichtlich des Grundes für seine Reise ins Vanni-Gebiet am 1. Januar 2016 zwischen der Anhörung – wonach er mehrfach angab, er habe seine Grosseltern besu- chen wollen (vgl. A12 F67 und F71) – und der Beschwerde – wonach er einer Bestattung habe beiwohnen wollen (vgl. BVGer-act. 1 S. 3) – im kla- ren Widerspruch zueinander stehen. Auch sonst erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus Sri Lanka – so wie er die Sachlage beschrieben hat – in verschiedener Hinsicht nicht schlüssig. An- lässlich der BzP gab der Beschwerdeführer an, seine ID-Karte sei ihm nach seiner Freilassung weggenommen worden, er habe seine Ortschaft nicht verlassen dürfen und ihm sei eine Meldepflicht auferlegt worden (vgl. A5 Ziff. 4.03 S. 5). Am 1. Januar 2016 soll er sich dann wissentlich über die behördliche Anordnung, im Ort zu bleiben, hinweggesetzt haben, indem er seinen Aussagen zufolge ins Vanni-Gebiet gereist sei. Dies zudem mit stark variierenden Begründungen. Der Beschwerdeführer wäre sich indes- sen bewusst gewesen, dass er ohne ID und mit seiner Verwandtschaft mit LTTE-Mitgliedern bei den Checkpoints Probleme bekommen könnte, zu- mal ihm auch Razzien während dieses Zeitraums aufgrund eines anderen Vorfalls bekannt gewesen seien (vgl. A12 F43). Es mutet sehr seltsam an, dass der Beschwerdeführer – der nicht einmal ein Jahr zuvor einen Monat lang inhaftiert und dabei misshandelt worden sei – sich freiwillig und ohne einen besonderen Anlass in eine solche Situation, namentlich in die Gefahr einer erneuten Festnahme begeben haben soll.
E. 5.3 In einer Gesamtwürdigung aller positiven und negativen Elemente der bis zur Ausreise geschilderten Ereignisse lässt das Gericht offen, ob die erste der beiden Inhaftierungen glaubhaft gemacht wurde. Hinsichtlich der zweiten Inhaftierung ergibt sich Folgendes: Hier bestehen gewichtige Wi- dersprüche einerseits in Bezug auf die Gründe, weshalb der Beschwerde- führer überhaupt ins Vanni-Gebiet reisen wollte, und dies auch noch in ei- nem heiklen Zeitpunkt, und andererseits zur Frage, ob sein (…) oder sein (…) für seine Freilassung gesorgt hat. Daher vermochte er dieses Element seiner Fluchtgeschichte nicht mit dem erforderlichen Beweismass glaub- haft zu machen.
E. 5.4 Bei der Prüfung der Asylrelevanz stellt das Bundesverwaltungsgericht weiter fest, dass die Freilassung nach seiner Festnahme am 10. (…) 2015 durch die sri-lankischen Behörden offenbar ohne die Angabe eines
E-581/2020 Seite 12 Grundes und insbesondere ohne eine Leistung von Schmiergeldern er- folgte (vgl. A12 F63-65). Nach der Freilassung (und bis zur als unglaubhaft erachteten zweiten Festnahme) sei nichts mehr geschehen (vgl. A12 F73 f.). Der Beschwerdeführer führte weiterhin seinen (…)laden in I._______ und kam seiner Unterschriftspflicht nach. Dies deutet nicht auf ein erhöhtes, namentlich ein anhaltendes Verfolgungsinteresse der sri-lan- kischen Behörden an seiner Person hin, obwohl sie von seinem bei den LTTE mutmasslich zuletzt im Geheimdienst aktiv gewesenen (…) und wei- teren Verwandten mit LTTE-Hintergrund wussten (vgl. A12 F73). Seine Ausreise am 28. Februar 2016 steht damit weder in zeitlicher noch in sach- licher Hinsicht in einem hinreichend engen Konnex zur geltend gemachten Festnahme am 10. (…) 2015 und der anschliessenden Meldepflicht.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung dartun konnte. Des Weiteren erwähnte er eine an- gebliche Razzia bei seiner Familie durch die Sicherheitsbehörden im Früh- ling 2020 erst im Rahmen der Replik am 11. Mai 2023, obwohl er noch am
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er erfülle mehrere Risikofaktoren, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe.
E. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.
E. 6.3.1 Hinsichtlich seiner tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE ist Folgendes festzuhalten: Nach eigenen Angaben stammt der Beschwerdeführer aus dem Vanni-Gebiet. Er selbst war nicht Mitglied der LTTE. Nachdem er sich mit seinen Grosseltern bereits am (...) 2009 der sri-lankischen Armee gestellt hatte, wurde er nach dem Kriegsende im Mai 2009 zuerst nach G._______ in das (...) geschickt. Dort hielt er sich sechs bis sieben Monate auf und durfte im November 2009 zurück zu Verwandten. Anschliessend lebte er weitere sieben Jahre - und zumindest bis (...) 2015 unbehelligt - im Heimatland. Der Beschwerdeführer gibt an, ein (...) sei bei den LTTE gewesen und ein (...) sei als Black-Tiger gestorben (A12 F73). Zudem sei sein (...) bei den LTTE und zuletzt im Geheimdienst gewesen, bis er ab 2008 verschollen oder als Märtyrer verstorben sei (vgl. A12 F20, F38-F41, F73). Zu all diesen Verwandten mit geltend gemachtem LTTE-Hintergrund legte er keine Beweise vor. In Bezug auf seinen (...) hat sich der Beschwerdeführer zudem mehrmals widersprochen - zum Beispiel was den Zeitpunkt seines Beitritts zu den LTTE anbelangt. Seit er verschollen oder verstorben sei sind inzwischen 16 Jahre vergangen. Damit sind die Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE nicht ideologischer Art. Sie liegen einzig in der Verwandtschaft zu drei mutmasslichen Mitgliedern, wobei der Eine verstorben und der Andere verschollen oder ebenfalls verstorben ist. Sein (...) lebt seit 1995 in L._______ und könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren (A12 F73). Zwar gab der Beschwerdeführer an, anlässlich seiner Festnahme im (...) 2015 seien ihm auch viele Fragen zu seinem (...) gestellt worden (vgl. A12 F49). Seine Freilassung erfolgte jedoch im Wissen um allfällige Verwandte mit LTTE-Hintergrund und um seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet. Abgesehen von einer Melde- und Verbleibepflicht wurde er damals gemäss eigenen Angaben aber ohne weitere Auflagen entlassen. Da sich insbesondere der Kenntnisstand zum Verbleib seines (...) nicht geändert hat, ist nach sorgfältiger Abwägung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen Risikofaktor wegen seiner Verwandtschaft zu LTTE-Mitgliedern nur formal erfüllt. Inwiefern die Gerüchte um den überlebenden LTTE-Anführer K._______ ihn persönlich bei einer allfälligen Rückkehr einer gezielten Verfolgung aussetzen könnten, hat er nicht dargelegt. Eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung vermag er dadurch jedenfalls nicht glaubhaft darzutun.
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Replik, er habe einen Eintrag in der sogenannten Stop-List (BVGer-act. 12). In der Stop List sind die Daten von Personen gespeichert, die der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten verdächtigt werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde. In der Watch-List aufgeführte Personen verfügen über ein verdächtiges Profil (vgl. Urteil des BVGer E-4601/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 6.4). Für die Behauptung des Beschwerdeführers finden sich keine Anhaltspunkte in den Akten. Die von ihm beschriebene Verwandtschaft zu verstorbenen, verschollenen oder ausgereisten LTTE-Mitgliedern sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Eintrag in der Stop-List zu begründen. Vielmehr ist insbesondere aufgrund seiner mehrjährigen politischen Untätigkeit vor seiner Ausreise und seiner Freilassung aus der einmonatigen Haft im (...) 2015 ohne konkrete Verdachtsmomente davon auszugehen, dass er diesen Risikofaktor nicht erfüllt.
E. 6.3.3 Seine auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten sind niederschwellig, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die mit der Beschwerde eingereichten Bilder veröffentlicht und somit den sri-lankischen Behörden zur Kenntnis gebracht wurden, wodurch der Beschwerdeführer überhaupt hätte in ihren Fokus geraten können. Die angebliche einmalige Razzia im Frühling 2020 bei seiner Familie, da er auf einem Foto in einer tamilischen Zeitung erkannt beziehungsweise identifiziert worden sei, vermochte er nicht glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 5.3). Soweit der Beschwerdeführer angibt, er führe seine politischen Aktivitäten auch nach seiner Einreise in die Schweiz fort (vgl. BVGer-act. 12 S. 2), handelt es sich darüber hinaus um einen Widerspruch zu seinen Aussagen bei der BzP sowie bei Anhörung, wonach er selbst vor seiner Ausreise nicht politisch tätig gewesen sei (A5 S. 7; A12 F36 f. und F71 f.). Auch unter diesem Aspekt ist daher nicht davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als ernsthafte Bedrohung betreffend den tamilischen Separatismus wahrgenommen wird.
E. 6.3.4 Die Ausreise des Beschwerdeführers über B._______ erfolgte seinen Angaben zufolge illegal. Sofern sich daraus bei der Einreise in Sri Lanka eine allfällige Befragung am Flughafen zum Hintergrund des Beschwerdeführers sowie eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise ergeben sollten, handelt es sich hierbei um keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen. Auch weitere Kontrollmassnahmen von Rückkehrenden am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten nehmen für sich alleine grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an.
E. 6.3.5 Auch aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Hierbei handelt es sich um schwach risikobegründende Faktoren, die für sich alleine keine Grundlage für eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bieten. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Am 20. Juli 2022 wählte das Parlament Ranil Wickremesinghe zum neuen (Übergangs-)Präsidenten (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Regierungskrise in Sri Lanka, 15.8.2022, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/511831/regierungskrise-in-sri-lanka/ ; SRF, Ranil Wickremesinghe - Sri Lanka hat ein neues Staatsoberhaupt, https://www.srf.ch/news/international/ranil-wickremesinghe-sri-lanka-hat-ein-neues-staatsoberhaupt ). Ende September oder Anfang Oktober 2024 stehen Präsidentschaftswahlen an. Auch ohne eine offizielle Kandidatur steht bereits fest, dass sich der amtierende Präsident erneut zur Wahl stellen wird (Ranil's evolving strategy to win 2024 presidential poll, Daily Mirror Online, D.B.S. Jeyaraj, 27. April 2024, <https://www.dailymirror.lk/opinion/Ranils-evolving-strategy-to-win-2024-presidential-poll/172-281445>, alle Links abgerufen am 6.5.2024). Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich unter Wickremesinghe die Verhältnisse nicht wesentlich verändert haben. Gleichzeitig ist beim derzeitigen Kenntnisstand aber auch nicht von einer Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem Machtwechsel auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Auch wenn die aktuelle Lage in Sri Lanka weiterhin als volatil zu bezeichnen ist, gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass aktuell in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.
E. 6.3.6 Unter Würdigung aller dargelegten Umstände besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat von der sri-lankischen Regierung zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt.
E. 7 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt der Ausreise noch heute begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat, selbst wenn seine subjektive Furcht aufgrund des Erlebten nachvollziehbar ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 März 2020 eine Beschwerdeergänzung eingereicht hatte. Dabei gab er weder eine genaue Beschreibung des Ereignisses noch das Datum an. Die Razzia sei erfolgt, da er auf einem Foto in einer tamilischen Zeitung erkannt beziehungsweise identifiziert worden sei. Über das Foto in der Zeitung könne er keinen Beweis erbringen, da die sri-lankische Regierung willkür- lich handle und keine Beweise vorzeige. Um ein anhaltendes Verfolgungs- interesse an seiner Person nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, rei- chen diese unsubstantiierten, spärlichen Angaben jedoch bei Weitem nicht aus. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er erfülle mehrere Risiko- faktoren, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung
E-581/2020 Seite 13 zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop-List“ und die Teilnahme an exilpoliti- schen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitäts- dokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufent- haltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren er- füllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be- fürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lanki- schen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Ein- trag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregis- tereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver- bindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. 6.3 6.3.1 Hinsichtlich seiner tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE ist Folgendes festzuhalten: Nach eigenen Angaben stammt der Beschwerdeführer aus dem Vanni-Gebiet. Er selbst war nicht Mitglied der LTTE. Nachdem er sich mit seinen Grosseltern bereits am (…) 2009 der sri-lankischen Armee gestellt hatte, wurde er nach dem Kriegsende im Mai 2009 zuerst nach G._______ in das (…) geschickt. Dort hielt er sich sechs bis sieben Monate auf und durfte im November 2009 zurück zu Verwandten. Anschliessend lebte er weitere sieben Jahre
– und zumindest bis (…) 2015 unbehelligt – im Heimatland. Der Beschwer- deführer gibt an, ein (…) sei bei den LTTE gewesen und ein (…) sei als Black-Tiger gestorben (A12 F73). Zudem sei sein (…) bei den LTTE und zuletzt im Geheimdienst gewesen, bis er ab 2008 verschollen oder als Mär- tyrer verstorben sei (vgl. A12 F20, F38-F41, F73). Zu all diesen Verwand- ten mit geltend gemachtem LTTE-Hintergrund legte er keine Beweise vor. In Bezug auf seinen (…) hat sich der Beschwerdeführer zudem mehrmals widersprochen – zum Beispiel was den Zeitpunkt seines Beitritts zu den LTTE anbelangt. Seit er verschollen oder verstorben sei sind inzwischen 16 Jahre vergangen. Damit sind die Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE nicht ideologischer Art. Sie liegen einzig in der Verwandtschaft zu drei mutmasslichen Mitgliedern, wobei der Eine verstorben und der
E-581/2020 Seite 14 Andere verschollen oder ebenfalls verstorben ist. Sein (…) lebt seit 1995 in L._______ und könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren (A12 F73). Zwar gab der Beschwerdeführer an, anlässlich seiner Festnahme im (…) 2015 seien ihm auch viele Fragen zu seinem (…) gestellt worden (vgl. A12 F49). Seine Freilassung erfolgte jedoch im Wissen um allfällige Verwandte mit LTTE-Hintergrund und um seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet. Ab- gesehen von einer Melde- und Verbleibepflicht wurde er damals gemäss eigenen Angaben aber ohne weitere Auflagen entlassen. Da sich insbe- sondere der Kenntnisstand zum Verbleib seines (…) nicht geändert hat, ist nach sorgfältiger Abwägung davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer diesen Risikofaktor wegen seiner Verwandtschaft zu LTTE-Mitgliedern nur formal erfüllt. Inwiefern die Gerüchte um den überlebenden LTTE-An- führer K._______ ihn persönlich bei einer allfälligen Rückkehr einer geziel- ten Verfolgung aussetzen könnten, hat er nicht dargelegt. Eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung vermag er dadurch jedenfalls nicht glaubhaft darzutun. 6.3.2 Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Replik, er habe einen Ein- trag in der sogenannten Stop-List (BVGer-act. 12). In der Stop List sind die Daten von Personen gespeichert, die der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten verdächtigt werden oder gegen die eine gerichtli- che Verfügung oder ein Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafver- fahren eröffnet wurde. In der Watch-List aufgeführte Personen verfügen über ein verdächtiges Profil (vgl. Urteil des BVGer E-4601/2020 vom
22. Oktober 2020 E. 6.4). Für die Behauptung des Beschwerdeführers fin- den sich keine Anhaltspunkte in den Akten. Die von ihm beschriebene Ver- wandtschaft zu verstorbenen, verschollenen oder ausgereisten LTTE-Mit- gliedern sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Eintrag in der Stop-List zu be- gründen. Vielmehr ist insbesondere aufgrund seiner mehrjährigen politi- schen Untätigkeit vor seiner Ausreise und seiner Freilassung aus der ein- monatigen Haft im (…) 2015 ohne konkrete Verdachtsmomente davon aus- zugehen, dass er diesen Risikofaktor nicht erfüllt. 6.3.3 Seine auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen Tätigkei- ten sind niederschwellig, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die mit der Beschwerde eingereichten Bilder veröf- fentlicht und somit den sri-lankischen Behörden zur Kenntnis gebracht wur- den, wodurch der Beschwerdeführer überhaupt hätte in ihren Fokus gera- ten können. Die angebliche einmalige Razzia im Frühling 2020 bei seiner Familie, da er auf einem Foto in einer tamilischen Zeitung erkannt
E-581/2020 Seite 15 beziehungsweise identifiziert worden sei, vermochte er nicht glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 5.3). Soweit der Beschwerdeführer angibt, er führe seine politischen Aktivitäten auch nach seiner Einreise in die Schweiz fort (vgl. BVGer-act. 12 S. 2), handelt es sich darüber hinaus um einen Wider- spruch zu seinen Aussagen bei der BzP sowie bei Anhörung, wonach er selbst vor seiner Ausreise nicht politisch tätig gewesen sei (A5 S. 7; A12 F36 f. und F71 f.). Auch unter diesem Aspekt ist daher nicht davon auszu- gehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als ernsthafte Bedrohung betreffend den tamilischen Separatismus wahrgenommen wird. 6.3.4 Die Ausreise des Beschwerdeführers über B._______ erfolgte seinen Angaben zufolge illegal. Sofern sich daraus bei der Einreise in Sri Lanka eine allfällige Befragung am Flughafen zum Hintergrund des Beschwerde- führers sowie eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illega- ler Ausreise ergeben sollten, handelt es sich hierbei um keine asylrelevan- ten Verfolgungsmassnahmen. Auch weitere Kontrollmassnahmen von Rückkehrenden am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten nehmen für sich alleine grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. 6.3.5 Auch aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwe- senheit kann keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Be- schwerdeführers abgeleitet werden. Hierbei handelt es sich um schwach risikobegründende Faktoren, die für sich alleine keine Grundlage für eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bieten. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende ta- milische Asylsuchende ist festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und zum Premierminister er- nannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Am
20. Juli 2022 wählte das Parlament Ranil Wickremesinghe zum neuen (Übergangs-)Präsidenten (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Re- gierungskrise in Sri Lanka, 15.8.2022, <https://www.bpb.de/kurz- knapp/hintergrund-aktuell/511831/regierungskrise-in-sri-lanka/>; SRF, Ra- nil Wickremesinghe – Sri Lanka hat ein neues Staatsoberhaupt, <https://www.srf.ch/news/international/ranil-wickremesinghe-sri-lanka-hat- ein-neues-staatsoberhaupt>). Ende September oder Anfang Oktober 2024 stehen Präsidentschaftswahlen an. Auch ohne eine offizielle Kandidatur steht bereits fest, dass sich der amtierende Präsident erneut zur Wahl stel- len wird (Ranil’s evolving strategy to win 2024 presidential poll, Daily Mirror Online, D.B.S. Jeyaraj, 27. April 2024, <https://www.dailymirror.lk/o- pinion/Ranils-evolving-strategy-to-win-2024-presidential-poll/172-
E-581/2020 Seite 16 281445>, alle Links abgerufen am 6.5.2024). Zwar geht das Bundesver- waltungsgericht davon aus, dass sich unter Wickremesinghe die Verhält- nisse nicht wesentlich verändert haben. Gleichzeitig ist beim derzeitigen Kenntnisstand aber auch nicht von einer Akzentuierung der Gefährdungs- lage gegenüber der Zeit vor dem Machtwechsel auszugehen, der Perso- nen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Auch wenn die aktuelle Lage in Sri Lanka weiterhin als volatil zu bezeichnen ist, gibt es zum heutigen Zeitpunkt kei- nen Grund zur Annahme, dass aktuell in Sri Lanka ganze Bevölkerungs- gruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 6.3.6 Unter Würdigung aller dargelegten Umstände besteht kein hinrei- chender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat von der sri-lankischen Regierung zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Ein- heitsstaat darstellt. 7. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Be- schwerdeführer weder im Zeitpunkt der Ausreise noch heute begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat, selbst wenn seine subjektive Furcht aufgrund des Erlebten nachvollziehbar ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
E-581/2020 Seite 17 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
E. 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 9.2.5 Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Ak- ten ergeben sich konkrete und gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Allein aufgrund eines allfälligen soge- nannten «Backgroundchecks» (Befragung und Überprüfung von
E-581/2020 Seite 18 Tätigkeiten im In- und Ausland) durch die sri-lankischen Behörden wäre er nicht bereits persönlich gefährdet (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122; aus der Praxis des [EGMR] etwa Urteil i.S. Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff. m.w.H.). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un- menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge- gen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht (vgl. insbesondere oben E. 6.3.1 ff.).
E. 9.2.6 Auch aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka
– insbesondere die Ereignisse in Zusammenhang mit Rücktritten von Re- gierungsmitgliedern des Rajapaksa-Clans, der Wahl von Wickremesinghe als (Übergangs-) Präsident im Juli 2022 sowie den anstehenden Präsident- schaftswahlen – besteht kein konkreter Grund zur Annahme, diese könnten sich im Falle einer Ausschaffung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt auf ihn persönlich auswirken (vgl. Urteil des BVGer E-322/2020 vom 19. April 2024 E. 6.4.2 m.w.H.).
E. 9.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwal- tungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuel- len Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfähigen fa- miliären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesi- cherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl.
E-581/2020 Seite 19 Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015, E. 13.2-13.4). Auch der Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Ge- biet" gilt als zumutbar (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3619/2016 a.a.O.). Diese Einschätzung hat auch unter Berücksichtigung der weiterhin in wei- ten Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der politisch und sozial schwierigen Situation weiterhin Gültigkeit (vgl. Referenz-Urteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1; Urteil des BVGer E-2228/2020 vom 4. April 2024 E. 7.3.2 m.w.H.).
E. 9.3.3 Die Vorinstanz begründete bei der Prüfung der individuellen Zumut- barkeitskriterien die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann mit Berufserfah- rung und einem verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Sri Lanka handle. Aus den Akten ist ersichtlich, dass er einen (…)laden geführt hatte (A12 F30). Die Eltern des Beschwerdeführers sind in der Landwirtschaft tätig. Zeitweise haben sie auch sein Geschäft weitergeführt (vgl. A12 F8 f. und F86). In finanzieller Hinsicht kann der Beschwerdeführer daher bei einer allfälligen Rückkehr auf ihre Unterstützung zurückgreifen (vgl. auch A12 F85). Auch besteht mit der erweiterten Familie ([…], […], […]) ein intaktes soziales Umfeld. In seinen Eingaben stellt der Beschwerdeführer das Vor- handensein eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes und die Mög- lichkeit, auf finanzielle Unterstützung zurückgreifen zu können, nicht in Ab- rede.
E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
E-581/2020 Seite 20 sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg- lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwi- schenverfügung vom 7. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt worden und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosen zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-581/2020 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Della Batliner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-581/2020 Urteil vom 14. August 2024 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiberin Della Batliner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus der Nordprovinz Sri Lankas, reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 28. Februar 2016 mit einem gefälschten Pass und einem Visum für B._______ auf dem Luftweg aus Sri Lanka aus. In B._______ habe er sich rund fünf Monate in einem Haus aufgehalten. Über ihm teilweise unbekannte Orte sei er schliesslich am 18. August 2016 in die Schweiz gebracht worden, wo er gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte. A.b Die Befragung zur Person (BzP; SEM-Akten A5/11) fand am 30. August 2016 statt. Am 11. Januar 2019 führte das SEM die Anhörung des Beschwerdeführers durch (A12/16). A.c Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragungen zu seiner Person und seinen Verhältnissen an, er sei in D._______ (Distrikt: Jaffna) geboren worden. 1990/1995 sei er mit seiner Familie nach E._______ (Vanni-Gebiet) geflohen und habe dort die Schulen besucht. Im Jahr 2002 habe er während des Friedensprozesses nach Jaffna zurückkehren wollen, aber dies sei wegen der Strassensperren nicht möglich gewesen. Daher sei er mit den Grosseltern mütterlicherseits im Vanni-Gebiet geblieben. Am 20. August 2008 habe er E._______ wegen des Krieges verlassen. Nach Aufenthalten an verschiedenen Orten habe er sich mit seinen Grosseltern am (...) 2009 bei der sri-lankischen Armee gestellt. Nach einem Tag in F._______ seien sie freigelassen und nach G._______ ins (...) geschickt worden, wo sie sich sechs bis sieben Monate aufgehalten hätten. Danach sei er einmal zwischen 2011 und 2012 im Vanni-Gebiet gewesen, um Landwirtschaft zu betreiben. Ansonsten habe er bis zuletzt in H._______, I._______ (Distrikt: Jaffna) gewohnt. A.d Zu seinen Asylgründen befragt, äusserte sich der Beschwerdeführer bei der BzP und bei der Anhörung dahingehend, dass er im Jahr 2012 in I._______ einen (...)laden geführt und am 10. (...) beziehungsweise 10. (...) 2015 erstmals Probleme mit dem CID (Criminal Investigation Department) bekommen habe, nachdem 2011 in einem Haus in I._______ Waffen gefunden worden seien. Er sei verdächtigt worden, etwas damit zu tun zu haben, da sein (...) beim Geheimdienst der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gewesen und danach verschwunden sei. Auch ein (...) sei bei den LTTE gewesen und ein (...) sei als Black-Tiger gestorben. Im (...)-CID-Camp sei er deswegen einen Monat lang befragt und dabei auch geschlagen worden. Er habe Probleme mit einem Zahn und mit seiner linken Schulter bekommen. Seine ID-Karte hätten sie im (...)-Camp zurückbehalten und ihm bei der Entlassung eine wöchentliche Meldepflicht im (...)-Camp auferlegt. Am 1. Januar 2016 sei er ohne seine ID-Karte ins Vanni-Gebiet gegangen, um seine Grosseltern zu besuchen. Auf dem Weg sei er an einem Checkpoint kontrolliert und befragt worden. Die Angehörigen des CID hätten ihn drei Tage lang im Camp festgehalten und gedroht, ihn zum «4th-Floor» zu bringen. Nach einer Zahlung von Schmiergeldern im Betrag von 8 Lakhs sei er freigelassen worden. Der CID-Mann, der ihn freigelassen habe, habe ihn vor weiteren Problemen gewarnt und ihm zur Flucht geraten. Daraufhin habe er sich eine Zeit lang im Vanni-Gebiet und bei einer (...) in F._______ versteckt gehalten, bevor er ausgereist sei. Bereits an der BzP erklärte er, dass er sich überhaupt nicht politisch betätigt habe (A5 S. 7). Ebenso äusserte er bei der Anhörung mehrmals, er selbst habe nichts mit der Bewegung zu tun gehabt (A12 F36 f., F71 f.). Die sri-lankischen Behörden hätten allerdings um seine Verwandtschaft zu Mitgliedern der Bewegung gewusst und ihm nicht geglaubt, dass er selbst nicht bei den LTTE gewesen sei (A12 F43, F72 und F73). B. B.a Einen ersten Asylentscheid vom 27. Dezember 2019 retournierte die Post an das SEM, nachdem sie der Beschwerdeführer aufgrund einer geschlossenen Postfiliale nicht innert Frist abholen konnte. B.b Mit Schreiben vom 6. Januar 2020 teilte der Beschwerdeführer dem SEM mit, er habe die Abholfrist verpasst und ersuchte um nochmalige Zusendung der eingeschriebenen Sendung. B.c Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 ersuchte die gleichentags mandatierte Rechtsvertreterin um einen Asylentscheid mit neuem Datum sowie um Akteneinsicht. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2020 - eröffnet am 14. Januar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 30. Januar 2020 gelangte der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertreterin an das Bundesverwaltungsgericht und liess in materieller Hinsicht Folgendes beantragen: «1. Der negative Entscheid des Staatssekretariats für Migration vom 27. Dezember 2019 sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei politisches Asyl zu gewähren.
3. Die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung aus der Schweiz sei festzustellen. Als Folge davon sei der Beschwerdeführer i.S.v. Art. 84 AIG vorläufig aufzunehmen.» In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem behielt er sich eine ergänzende Begründung seiner Fluchtgründe vor, da er immer noch nicht im Besitz des negativen Asylentscheides sowie der Akten sei. Seiner Beschwerde lagen unter anderem eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit der J._______ vom 14. Januar 2020 sowie drei Fotos über die Teilnahme an Kundgebungen von 2017-2019 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2020 gewährte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Beschwerde bis zum 17. Februar 2020 zu ergänzen, da die Verfügung vom 10. Januar 2020 und die Akten nicht an seine Rechtsvertreterin, sondern an ihn persönlich adressiert waren. Zudem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit auf den 17. Februar 2020 datierter Eingabe teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit, dass das SEM dem Akteneinsichtsgesuch noch nicht nachgekommen sei und sie daher keine Beschwerdeergänzung verfassen könne. G. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2020 überwies die Instruktionsrichterin die vorinstanzlichen Akten an das SEM mit der Aufforderung, dem Beschwerdeführer Akteneinsicht zu geben und sämtliche Akten - inklusive der Empfangsbestätigung betreffend Erhalt der Akteneinsicht - an das Bundesverwaltungsgericht zu retournieren. Sie forderte den Beschwerdeführer auf, innert 7 Tagen ab Erhalt der SEM-Akten eine Ergänzung der Beschwerdebegründung einzureichen. H. Mit Eingabe vom 9. März 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Ergänzung seiner Beschwerde ein. I. Mit Eingabe vom 29. September 2020 verzichtete das SEM auf eine Vernehmlassung und verwies auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhielt. J. Am 30. September 2020 stellte die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung des SEM dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu. K. Mit Instruktionsverfügung vom 13. April 2023 lud die Instruktionsrichterin das SEM zur ergänzenden Vernehmlassung im Sinne der Erwägungen ein. L. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 25. April 2023 äusserte sich das SEM insbesondere zu den sogenannten «Risikofaktoren». M. Am 11. Mai 2023 replizierte der Beschwerdeführer und reichte eine Kostennote seiner Rechtsvertreterin ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehender Überzeugung oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30). Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe; Art. 54 AsylG). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM insbesondere fest, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Haftzeiten in den Jahren 2015 und 2018 vermöchten den Anforderungen an ausführliche, detaillierte und individuelle Angaben zum Kerngeschehen nicht zu genügen. Es sei nicht von erlebnisnahen Aussagen auszugehen. Der freie Bericht enthalte zwar einige Realkennzeichen und könne nicht als substanzlos bezeichnet werden. Die anschliessenden Vertiefungsfragen seien aber sehr oberflächlich und repetitiv beantwortet worden. Auch auf mehrfache Nachfragen hin habe sich der Beschwerdeführer nur an die Schläge während seiner Haft im (...)-Camp erinnert und keine individuellen Details zum Tagesablauf nennen können, auch wenn der Tagesablauf relativ monoton gewesen sein möge. Es sei davon auszugehen, dass er die Vorfälle erfunden und die Schilderung im Rahmen des freien Berichts relativ gut vorbereitet habe. Ausserdem fänden sich kleinere Unstimmigkeiten in den Aussagen hinsichtlich der Daten und insbesondere darin, ob sein (...) oder sein (...) für seine Freilassung verantwortlich gewesen sei. Nicht nachvollziehbar erscheine weiter, dass die Behörden ihn erst rund drei Jahre nach dem Auffinden der Waffen aufgesucht hätten. Bei einer Gesamtwürdigung halte dieses Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdeführer habe sodann kein politisches Profil innegehabt, das zum heutigen Zeitpunkt zu einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden führen dürfte. So sei er selber nie Mitglied der LTTE gewesen. Die aktuelle Lage in Sri Lanka sei zwar volatil - und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als angespannt zu beurteilen -, jedoch sei aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen, aus der eine begründete Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr abzuleiten wäre. 4.2 In seiner Beschwerde und deren Ergänzung entgegnete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, seine Angaben seien voller Realkennzeichen, plausibel und schlüssig. Er wisse nicht, weshalb das CID erst im Jahr 2015 auf ihn aufmerksam geworden sei. Doch könne er sagen, dass er aufgrund seiner Verwandtschaft mit aktiven LTTE-Mitgliedern und Kämpfern immer noch im Visier der sri-lankischen Behörden stehe. Die Behörden seien vom Tod seines (...) nicht überzeugt und würden denken, dass dieser weiterhin gegen die sri-lankische Regierung kämpfe. Auch aufgrund seiner im Vanni ausgestellten Identitätskarte werde er immer als LTTE-Anhänger beziehungsweise Terrorist angesehen. Er habe bei seinen Erzählungen Ortschaften oder Zeiträume der Ereignisse genannt. Sogenannte «Widersprüche» habe er schlüssig und plausibel erklären können. Da er als mutmassliches LTTE-Mitglied verdächtigt werde und aus einer politisch engagierten Familie stamme, habe er auch in der Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weitere unbegründete Festnahmen und menschenrechtswidriges Verhalten seitens der sri-lankischen Behörden zu befürchten. Zudem habe er sich in der Schweiz für die politischen Umstände in Sri Lanka und besonders für die Anliegen der Tamilen eingesetzt, was er mit Fotos seiner Teilnahme an Kundgebungen zwischen 2017 bis 2019 belegen könne. Da die sri-lankischen Sicherheitsbehörden die Exilaktivitäten der Tamilen stark überwachten und Rückkehrer bereits am Flughafen verhört würden, habe er bei seiner Rückkehr Verfolgungsmassnahmen zu befürchten. Angesichts des in Sri Lanka zum Teil immer noch vorherrschenden politischen Klimas, das als eine «Kultur der Überwachung» bezeichnet werden könne, sei seine Befürchtung vor weiteren Inhaftierungen nachvollziehbar und plausibel. 4.3 In der ergänzenden Vernehmlassung äusserte sich das SEM zu den sogenannten «Risikofaktoren» im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Es hielt dazu im Wesentlichen fest, unter diesem Aspekt sei nach einer Gesamtwürdigung nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt wäre. So sei das Vorbringen, wonach er in den Jahren 2015 und 2016 jeweils für einige Zeit verhaftet und dabei auch geschlagen worden sei, vom SEM als unglaubhaft qualifiziert worden. Sodann sei festzustellen, dass er erst im Jahre 2016 aus Sri Lanka ausgereist ist, also sieben Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs. Nunmehr seien bereits 15 Jahre vergangen, seit der (...) bei den LTTE gefallen sein solle, wobei sich der Beschwerdeführer in seinen Aussagen teilweise widersprochen habe. Anlässlich der BzP habe er ausgeführt, dass der (...) im Jahre 1997 zur besagten paramilitärischen Organisation gegangen und im Jahre 2002 verletzt worden sei; bei der Anhörung hingegen habe er als Zeitpunkt für den Beitritt das Jahr 2000 und als jenen für die Verletzung das Jahr 2001 genannt. Weiter habe der Beschwerdeführer hinsichtlich der angeblichen Vorfluchtgründe bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Beweismittel eingereicht. Was seine auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten betreffe sei festzustellen, dass diese als niederschwellig und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant zu bezeichnen seien. 4.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer daran fest, dass er gezielten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft solche unmenschlichen Handlungen drohten. Die Gefährdungssituation habe sich für ihn auf keinen Fall verbessert. In der Schweiz habe er an vielen Protesten und Versammlungen teilgenommen, zum Beispiel an den Kundgebungen und Veranstaltungen am (...) 2020, (...) 2020, (...) 2021, (...) 2022 und (...) 2023. Im Frühling 2020 hätten die Sicherheitsbehörden bei seiner Familie eine Razzia durchgeführt und seine Angehörigen belästigt und bedroht, da man ihn auf einem Foto in einer tamilischen Zeitung erkannt beziehungsweise identifiziert habe. Seither achte er darauf, dass er bei Versammlungen nicht fotografiert werde. Er könne darüber keinen Beweis bringen, da die sri-lankische Regierung willkürlich handle und keine Beweise vorzeige. Ihm sei es ein grosses Anliegen, sich für die Rechte der Tamilen zu engagieren, da einerseits ein naher Verwandter für dieses Anliegen sein Leben geopfert habe, andererseits die sri-lankische Regierung den Tamilen Frieden und Sicherheit versprochen habe, aber sie in Wahrheit diskriminiere, inhaftiere und verschwinden lasse. Sodann wies der Beschwerdeführer auf einen Artikel vom 14. Februar 2023 hin, der online publiziert worden sei, wonach es Gerüchte gebe, dass der angeblich ermordete LTTE-Anführer K._______ noch am Leben sei. Vor kurzem sei ein neuer Armeechef ernannt worden und seitdem würden viele Hausdurchsuchungen durchgeführt und Tamilen verhört. Die allgemeine Sicherheitslage und auch die wirtschaftliche Situation in Sri Lanka habe sich verschlechtert. Der Beschwerdeführer stehe unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden und unter dem Verdacht, mit den LTTE weiterhin in Kontakt zu sein und mit ihnen zusammenzuarbeiten, da er aus einem Gebiet stamme, welches von ihnen kontrolliert gewesen sei, aber auch aufgrund seiner Verwandtschaft mit LTTE-Mitgliedern und Kämpfern ([...], [...], [...]). Darüber hinaus sei er aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten und Teilnahmen an pro-tamilischen Veranstaltungen in der Schweiz ein Dorn in den Augen der sri-lankischen Regierung. Er sei auf der Stop-List aufgenommen. Damit gehöre er zu denjenigen Personen, die bei einer allfälligen Rückkehr gezielte staatliche Verfolgungsmassnahmen und ernsthafte Nachteile befürchten müssten. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hält vorab fest, dass die vom SEM in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Glaubhaftigkeitsprüfung stellenweise als nicht ausgewogen einzustufen ist. Mit der alleinigen Feststellung, der freie Bericht zu seinen Haftzeiten in den Jahren 2015 und 2016 enthalte einige Realkennzeichen (mit Verweis auf A12 F43 und teilweise auch auf F71), er habe sich darauf wohl gut vorbereitet, wird die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und seinen Schilderungen nicht gerecht und greift zu kurz. Aus Sicht des Gerichts hätten insbesondere hinsichtlich der ersten Haft durchaus gewisse Realkennzeichen vorgelegen, welche allenfalls stärker zu Gunsten des Beschwerdeführers hätten berücksichtigt werden können. Im Resultat kann die Frage der Glaubhaftigkeit der ersten Haft indes offengelassen werden, da diese selbst bei Wahrunterstellung nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. unten E. 5.3 f.). 5.2 5.2.1 In Bezug auf die zweite Inhaftierung ist im Einklang mit der Vorinstanz festzustellen, dass auch diesbezüglich zumindest einige Realkennzeichen vorhanden sind. Der Beschwerdeführer beschreibt etwa anschaulich, dass seine fehlende ID-Karte beim Checkpoint viele Fragen aufgeworfen habe: So etwa, weshalb er ins Vanni-Gebiet einreisen wolle, ob er bei den LTTE und weshalb nicht im Internierungslager gewesen sei, sowie Fragen zu seinem verschollenen (...) (vgl. A12 F71). Zudem ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer bei den Anhörungen mehrfach beteuerte, vor seiner Ausreise selbst gar nicht politisch tätig gewesen zu sein - er sei jedoch aufgrund seiner Verwandtschaft zu LTTE-Mitgliedern (insbesondere zu seinem verschollenen, beim Geheimdienst tätig gewesenen [...]) immer wieder ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten - grundsätzlich nachvollziehbar. 5.2.2 Die Vorinstanz weist demgegenüber mit gutem Grund auf einige Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers hin: Hinsichtlich der Daten finden sich unvereinbare Angaben etwa zum Zeitpunkt, wann sein (...) den LTTE beigetreten sei (gemäss BzP: Beitritt im Jahr 1997, Verletzung im Februar 2002 [vgl. A5 S. 5]; gemäss Anhörung: Beitritt im Jahr 2000, Verletzung am Bein 2001 [vgl. A12 F38 und F71]). Seine erste, einmonatige Festnahme ordnete der Beschwerdeführer bei der BzP zeitlich zwischen 10. (...) und 10. (...) 2015 (vgl. A5 Ziff. 4.03 S. 5) und bei der Anhörung zwischen 10. (...) und 10. (...) 2015 ein (vgl. A12 F45, F80). Zudem variieren die Angaben zur Person, die für seine Freilassung nach der zweiten Inhaftierung verantwortlich gewesen sei: Während er anlässlich der BzP in diesem Zusammenhang ausschliesslich seinen (...) erwähnte (vgl. A5 Ziff. 7.01 S. 7), gab er bei der Anhörung zu Protokoll, sein (...) habe dafür gesorgt (vgl. A12 F43, F71 und F81-F85). Das Bundesverwaltungsgericht stellt darüber hinaus fest, dass seine Aussagen hinsichtlich des Grundes für seine Reise ins Vanni-Gebiet am 1. Januar 2016 zwischen der Anhörung - wonach er mehrfach angab, er habe seine Grosseltern besuchen wollen (vgl. A12 F67 und F71) - und der Beschwerde - wonach er einer Bestattung habe beiwohnen wollen (vgl. BVGer-act. 1 S. 3) - im klaren Widerspruch zueinander stehen. Auch sonst erscheint das Verhalten des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aus Sri Lanka - so wie er die Sachlage beschrieben hat - in verschiedener Hinsicht nicht schlüssig. Anlässlich der BzP gab der Beschwerdeführer an, seine ID-Karte sei ihm nach seiner Freilassung weggenommen worden, er habe seine Ortschaft nicht verlassen dürfen und ihm sei eine Meldepflicht auferlegt worden (vgl. A5 Ziff. 4.03 S. 5). Am 1. Januar 2016 soll er sich dann wissentlich über die behördliche Anordnung, im Ort zu bleiben, hinweggesetzt haben, indem er seinen Aussagen zufolge ins Vanni-Gebiet gereist sei. Dies zudem mit stark variierenden Begründungen. Der Beschwerdeführer wäre sich indessen bewusst gewesen, dass er ohne ID und mit seiner Verwandtschaft mit LTTE-Mitgliedern bei den Checkpoints Probleme bekommen könnte, zumal ihm auch Razzien während dieses Zeitraums aufgrund eines anderen Vorfalls bekannt gewesen seien (vgl. A12 F43). Es mutet sehr seltsam an, dass der Beschwerdeführer - der nicht einmal ein Jahr zuvor einen Monat lang inhaftiert und dabei misshandelt worden sei - sich freiwillig und ohne einen besonderen Anlass in eine solche Situation, namentlich in die Gefahr einer erneuten Festnahme begeben haben soll. 5.3 In einer Gesamtwürdigung aller positiven und negativen Elemente der bis zur Ausreise geschilderten Ereignisse lässt das Gericht offen, ob die erste der beiden Inhaftierungen glaubhaft gemacht wurde. Hinsichtlich der zweiten Inhaftierung ergibt sich Folgendes: Hier bestehen gewichtige Widersprüche einerseits in Bezug auf die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer überhaupt ins Vanni-Gebiet reisen wollte, und dies auch noch in einem heiklen Zeitpunkt, und andererseits zur Frage, ob sein (...) oder sein (...) für seine Freilassung gesorgt hat. Daher vermochte er dieses Element seiner Fluchtgeschichte nicht mit dem erforderlichen Beweismass glaubhaft zu machen. 5.4 Bei der Prüfung der Asylrelevanz stellt das Bundesverwaltungsgericht weiter fest, dass die Freilassung nach seiner Festnahme am 10. (...) 2015 durch die sri-lankischen Behörden offenbar ohne die Angabe eines Grundes und insbesondere ohne eine Leistung von Schmiergeldern erfolgte (vgl. A12 F63-65). Nach der Freilassung (und bis zur als unglaubhaft erachteten zweiten Festnahme) sei nichts mehr geschehen (vgl. A12 F73 f.). Der Beschwerdeführer führte weiterhin seinen (...)laden in I._______ und kam seiner Unterschriftspflicht nach. Dies deutet nicht auf ein erhöhtes, namentlich ein anhaltendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an seiner Person hin, obwohl sie von seinem bei den LTTE mutmasslich zuletzt im Geheimdienst aktiv gewesenen (...) und weiteren Verwandten mit LTTE-Hintergrund wussten (vgl. A12 F73). Seine Ausreise am 28. Februar 2016 steht damit weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht in einem hinreichend engen Konnex zur geltend gemachten Festnahme am 10. (...) 2015 und der anschliessenden Meldepflicht. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung dartun konnte. Des Weiteren erwähnte er eine angebliche Razzia bei seiner Familie durch die Sicherheitsbehörden im Frühling 2020 erst im Rahmen der Replik am 11. Mai 2023, obwohl er noch am 9. März 2020 eine Beschwerdeergänzung eingereicht hatte. Dabei gab er weder eine genaue Beschreibung des Ereignisses noch das Datum an. Die Razzia sei erfolgt, da er auf einem Foto in einer tamilischen Zeitung erkannt beziehungsweise identifiziert worden sei. Über das Foto in der Zeitung könne er keinen Beweis erbringen, da die sri-lankische Regierung willkürlich handle und keine Beweise vorzeige. Um ein anhaltendes Verfolgungsinteresse an seiner Person nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, reichen diese unsubstantiierten, spärlichen Angaben jedoch bei Weitem nicht aus. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er erfülle mehrere Risikofaktoren, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. 6.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. 6.3 6.3.1 Hinsichtlich seiner tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE ist Folgendes festzuhalten: Nach eigenen Angaben stammt der Beschwerdeführer aus dem Vanni-Gebiet. Er selbst war nicht Mitglied der LTTE. Nachdem er sich mit seinen Grosseltern bereits am (...) 2009 der sri-lankischen Armee gestellt hatte, wurde er nach dem Kriegsende im Mai 2009 zuerst nach G._______ in das (...) geschickt. Dort hielt er sich sechs bis sieben Monate auf und durfte im November 2009 zurück zu Verwandten. Anschliessend lebte er weitere sieben Jahre - und zumindest bis (...) 2015 unbehelligt - im Heimatland. Der Beschwerdeführer gibt an, ein (...) sei bei den LTTE gewesen und ein (...) sei als Black-Tiger gestorben (A12 F73). Zudem sei sein (...) bei den LTTE und zuletzt im Geheimdienst gewesen, bis er ab 2008 verschollen oder als Märtyrer verstorben sei (vgl. A12 F20, F38-F41, F73). Zu all diesen Verwandten mit geltend gemachtem LTTE-Hintergrund legte er keine Beweise vor. In Bezug auf seinen (...) hat sich der Beschwerdeführer zudem mehrmals widersprochen - zum Beispiel was den Zeitpunkt seines Beitritts zu den LTTE anbelangt. Seit er verschollen oder verstorben sei sind inzwischen 16 Jahre vergangen. Damit sind die Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE nicht ideologischer Art. Sie liegen einzig in der Verwandtschaft zu drei mutmasslichen Mitgliedern, wobei der Eine verstorben und der Andere verschollen oder ebenfalls verstorben ist. Sein (...) lebt seit 1995 in L._______ und könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren (A12 F73). Zwar gab der Beschwerdeführer an, anlässlich seiner Festnahme im (...) 2015 seien ihm auch viele Fragen zu seinem (...) gestellt worden (vgl. A12 F49). Seine Freilassung erfolgte jedoch im Wissen um allfällige Verwandte mit LTTE-Hintergrund und um seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet. Abgesehen von einer Melde- und Verbleibepflicht wurde er damals gemäss eigenen Angaben aber ohne weitere Auflagen entlassen. Da sich insbesondere der Kenntnisstand zum Verbleib seines (...) nicht geändert hat, ist nach sorgfältiger Abwägung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diesen Risikofaktor wegen seiner Verwandtschaft zu LTTE-Mitgliedern nur formal erfüllt. Inwiefern die Gerüchte um den überlebenden LTTE-Anführer K._______ ihn persönlich bei einer allfälligen Rückkehr einer gezielten Verfolgung aussetzen könnten, hat er nicht dargelegt. Eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung vermag er dadurch jedenfalls nicht glaubhaft darzutun. 6.3.2 Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Replik, er habe einen Eintrag in der sogenannten Stop-List (BVGer-act. 12). In der Stop List sind die Daten von Personen gespeichert, die der Verbindung zu den LTTE oder terroristischer Aktivitäten verdächtigt werden oder gegen die eine gerichtliche Verfügung oder ein Haftbefehl besteht beziehungsweise ein Strafverfahren eröffnet wurde. In der Watch-List aufgeführte Personen verfügen über ein verdächtiges Profil (vgl. Urteil des BVGer E-4601/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 6.4). Für die Behauptung des Beschwerdeführers finden sich keine Anhaltspunkte in den Akten. Die von ihm beschriebene Verwandtschaft zu verstorbenen, verschollenen oder ausgereisten LTTE-Mitgliedern sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Eintrag in der Stop-List zu begründen. Vielmehr ist insbesondere aufgrund seiner mehrjährigen politischen Untätigkeit vor seiner Ausreise und seiner Freilassung aus der einmonatigen Haft im (...) 2015 ohne konkrete Verdachtsmomente davon auszugehen, dass er diesen Risikofaktor nicht erfüllt. 6.3.3 Seine auf Beschwerdeebene vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten sind niederschwellig, wie die Vorinstanz zu Recht feststellt. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die mit der Beschwerde eingereichten Bilder veröffentlicht und somit den sri-lankischen Behörden zur Kenntnis gebracht wurden, wodurch der Beschwerdeführer überhaupt hätte in ihren Fokus geraten können. Die angebliche einmalige Razzia im Frühling 2020 bei seiner Familie, da er auf einem Foto in einer tamilischen Zeitung erkannt beziehungsweise identifiziert worden sei, vermochte er nicht glaubhaft zu machen (vgl. oben E. 5.3). Soweit der Beschwerdeführer angibt, er führe seine politischen Aktivitäten auch nach seiner Einreise in die Schweiz fort (vgl. BVGer-act. 12 S. 2), handelt es sich darüber hinaus um einen Widerspruch zu seinen Aussagen bei der BzP sowie bei Anhörung, wonach er selbst vor seiner Ausreise nicht politisch tätig gewesen sei (A5 S. 7; A12 F36 f. und F71 f.). Auch unter diesem Aspekt ist daher nicht davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als ernsthafte Bedrohung betreffend den tamilischen Separatismus wahrgenommen wird. 6.3.4 Die Ausreise des Beschwerdeführers über B._______ erfolgte seinen Angaben zufolge illegal. Sofern sich daraus bei der Einreise in Sri Lanka eine allfällige Befragung am Flughafen zum Hintergrund des Beschwerdeführers sowie eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise ergeben sollten, handelt es sich hierbei um keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen. Auch weitere Kontrollmassnahmen von Rückkehrenden am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten nehmen für sich alleine grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. 6.3.5 Auch aus der tamilischen Ethnie und der mehrjährigen Landesabwesenheit kann keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Hierbei handelt es sich um schwach risikobegründende Faktoren, die für sich alleine keine Grundlage für eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bieten. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Am 20. Juli 2022 wählte das Parlament Ranil Wickremesinghe zum neuen (Übergangs-)Präsidenten (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Regierungskrise in Sri Lanka, 15.8.2022, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/511831/regierungskrise-in-sri-lanka/ ; SRF, Ranil Wickremesinghe - Sri Lanka hat ein neues Staatsoberhaupt, https://www.srf.ch/news/international/ranil-wickremesinghe-sri-lanka-hat-ein-neues-staatsoberhaupt ). Ende September oder Anfang Oktober 2024 stehen Präsidentschaftswahlen an. Auch ohne eine offizielle Kandidatur steht bereits fest, dass sich der amtierende Präsident erneut zur Wahl stellen wird (Ranil's evolving strategy to win 2024 presidential poll, Daily Mirror Online, D.B.S. Jeyaraj, 27. April 2024, , alle Links abgerufen am 6.5.2024). Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich unter Wickremesinghe die Verhältnisse nicht wesentlich verändert haben. Gleichzeitig ist beim derzeitigen Kenntnisstand aber auch nicht von einer Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem Machtwechsel auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Auch wenn die aktuelle Lage in Sri Lanka weiterhin als volatil zu bezeichnen ist, gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass aktuell in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 6.3.6 Unter Würdigung aller dargelegten Umstände besteht kein hinreichender Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat von der sri-lankischen Regierung zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt.
7. Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder im Zeitpunkt der Ausreise noch heute begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat, selbst wenn seine subjektive Furcht aufgrund des Erlebten nachvollziehbar ist. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). 9.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.5 Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete und gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Allein aufgrund eines allfälligen sogenannten «Backgroundchecks» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) durch die sri-lankischen Behörden wäre er nicht bereits persönlich gefährdet (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122; aus der Praxis des [EGMR] etwa Urteil i.S. Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff. m.w.H.). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht (vgl. insbesondere oben E. 6.3.1 ff.). 9.2.6 Auch aufgrund der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka - insbesondere die Ereignisse in Zusammenhang mit Rücktritten von Regierungsmitgliedern des Rajapaksa-Clans, der Wahl von Wickremesinghe als (Übergangs-) Präsident im Juli 2022 sowie den anstehenden Präsidentschaftswahlen - besteht kein konkreter Grund zur Annahme, diese könnten sich im Falle einer Ausschaffung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt auf ihn persönlich auswirken (vgl. Urteil des BVGer E-322/2020 vom 19. April 2024 E. 6.4.2 m.w.H.). 9.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015, E. 13.2-13.4). Auch der Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" gilt als zumutbar (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3619/2016 a.a.O.). Diese Einschätzung hat auch unter Berücksichtigung der weiterhin in weiten Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der politisch und sozial schwierigen Situation weiterhin Gültigkeit (vgl. Referenz-Urteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1; Urteil des BVGer E-2228/2020 vom 4. April 2024 E. 7.3.2 m.w.H.). 9.3.3 Die Vorinstanz begründete bei der Prüfung der individuellen Zumutbarkeitskriterien die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann mit Berufserfahrung und einem verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in Sri Lanka handle. Aus den Akten ist ersichtlich, dass er einen (...)laden geführt hatte (A12 F30). Die Eltern des Beschwerdeführers sind in der Landwirtschaft tätig. Zeitweise haben sie auch sein Geschäft weitergeführt (vgl. A12 F8 f. und F86). In finanzieller Hinsicht kann der Beschwerdeführer daher bei einer allfälligen Rückkehr auf ihre Unterstützung zurückgreifen (vgl. auch A12 F85). Auch besteht mit der erweiterten Familie ([...], [...], [...]) ein intaktes soziales Umfeld. In seinen Eingaben stellt der Beschwerdeführer das Vorhandensein eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes und die Möglichkeit, auf finanzielle Unterstützung zurückgreifen zu können, nicht in Abrede. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2020 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG gewährt worden und nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, sind trotz Unterliegens keine Verfahrenskosen zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Della Batliner Versand: