Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Bezirk C._______ – reiste gemäss seinen Angaben am (…) Dezember 2016 in die Schweiz ein und stellte am 14. Dezember 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Am
21. Dezember 2016 fand eine Befragung zur Person (BzP) im EVZ und am
28. Juni 2019 seine Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seine Asylgesuchs vor, er habe in den letzten drei Jahren vor der Ausreise in E._______, Bezirk F._______, bei einer Tante gelebt und die Schule besucht. Dort sei er drei- mal ‒ zweimal im (…) und einmal im (…) ‒ zusammen mit mehreren Schul- kameraden von Soldaten auf der Strasse angehalten und in ihr Camp mit- genommen worden. Die Soldaten hätten ihn dort jeweils einen Tag respek- tive einige Stunden festgehalten, ihn einvernommen und ihn gezwungen, sie oral zu befriedigen. Er habe sich, bis er die Schulprüfungen (…) abge- legt habe, in E._______ aufgehalten und sei danach zu seinen Eltern nach C._______ zurückgekehrt. In der Folge sei er von den Soldaten bei seiner Tante in E._______ gesucht und sein Vater sei vom CID (Criminal Investi- gation Department) festgenommen worden. Respektive er sei im (…) nach C._______ zu seinen Eltern gegangen und im (…) für die Prüfungen nach E._______ zurückgekehrt. Im November 2015 sei er in C._______ gesucht worden. Nachdem er seinen Eltern von den Übergriffen erzählt habe, habe sein Vater seine Ausreise in die Wege geleitet. Am (…) Dezember 2015 sei er von Colombo aus mit einem ihm nicht zustehenden Reisepapier auf dem Luftweg nach G._______ gereist und von dort via Iran und die Türkei nach Griechenland weitergereist, wo er daktyloskopisch erfasst worden sei. Da- nach sei er von "türkischen Leuten" mit einem Boot in ein ihm unbekanntes Land gebracht worden, wo er zweieinhalb Monate eingesperrt worden und danach in die Schweiz gelangt sei. Die Suche nach ihm habe sich nach einer kürzlichen Bombenexplosion intensiviert. Die Polizei habe sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt.
E-322/2020 Seite 3 C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 (eröffnet am 17. Dezember 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen- schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. Januar 2020 an das Bundes- verwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen – insbesondere für die Einholung eines psy- chiatrischen Gutachtens – an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sie ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft fest- zustellen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Auf- nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Be- schwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. In der Beilage wurde ein Arztschreiben vom 9. Januar 2020 eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 hiess der damalige Instrukti- onsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbei- ständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG gut, setzte lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zu Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 wurde ein E-Mail-Schreiben des behan- delnden Arztes des Sanatoriums H._______ vom 20. Januar 2020 einge- reicht. G. In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2020 hielt das SEM vollumfäng- lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde.
E-322/2020 Seite 4 H. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er ebenfalls vollumfänglich an den Argumen- ten in der Beschwerdeeingabe festhielt. In der Beilage wurden eine eides- stattliche Erklärung (Affidavit) des Vaters des Beschwerdeführers vom
30. Januar 2020 sowie eine Identitätsbestätigung des Justice of the Peace von C._______ vom gleichen Datum eingereicht. I. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 zeigte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers die Niederlegung ihres Vertretungsmandats an. J. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 wurde beantragt, es sei lic. iur. Okan Manav als neuer Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. K. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 entliess der damalige In- struktionsrichter lic. iur. Kathrin Stutz antragsgemäss aus ihrem Amt als un- entgeltliche Rechtsbeiständin und setzte lic. iur. Okan Manav als neuen amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. L. Aus organisatorischen Gründen übertrug die Leitung der Abteilung V das vorliegende Beschwerdeverfahren im Januar 2024 dem vorsitzenden Rich- ter zur weiteren Behandlung.
Erwägungen (63 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus:
E. 3.1.1 Zunächst stellte sie fest, der Beschwerdeführer habe keine beweis- tauglichen Dokumente zum Beleg seiner Identität eingereicht. Die lediglich in Kopie vorliegende Geburtsurkunde stelle kein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dar. Im Weiteren würden die Aussagen des Beschwerdefüh- rers zu seinen Asylgründen erhebliche Widersprüche enthalten, namentlich in Bezug auf die Anzahl der erlittenen sexuellen Übergriffe, die Dauer der jeweiligen Festnahmen, sowie den Zeitpunkt, in dem er seinen Vater hier- über informiert habe. Ferner habe er bei der BzP nicht erwähnt, dass er in C._______ von den Behörden gesucht worden sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Anhörung, die BzP sei schlecht verlaufen, ver- möge nicht zu überzeugen. Er habe das Befragungsprotokoll unterzeich- net, ohne entsprechende Bemerkungen zu machen und auch danach bis zu seiner Anhörung keine diesbezüglichen Einwendungen vorgebracht. Im Übrigen seien die Asylvorbringen des Beschwerdeführers stereotyp, detail- arm und kaum spontan ausgefallen; sie würden den Eindruck vermitteln,
E-322/2020 Seite 6 dass er das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt habe. Das beschriebene Verhalten der sri-lankischen Behörden erscheine zudem unlogisch und un- plausibel. Es sei realitätsfern, dass Soldaten angeblich willkürlich und ohne wirkliches Motiv junge Personen festgenommen und sexuell missbraucht hätten. Es ergebe auch keinen Sinn, dass dieselben Soldaten den Be- schwerdeführer nach dem ersten Übergriff zu Hause gesucht haben sollen. Aus den Akten würden sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür erge- ben, dass er und seine Angehörigen aus einem gemäss Art. 3 AsylG rele- vanten Motiv in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wären. Er habe explizit ausgesagt, sich nie politisch betätigt und bis zu den geschil- derten Übergriffen nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Es widerspreche dem gesunden Menschenverstand, dass die Eltern des Be- schwerdeführers sich nicht mit den Angehörigen der anderen von den Übergriffen Betroffenen in Verbindung gesetzt hätten, um gemeinsam Klage gegen die Täter einzureichen, sowie dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht medizinisches Fachpersonal oder eine in Sri Lanka tätige Menschenrechtsorganisation kontaktiert habe. Überdies sei unlo- gisch, dass das alleinige Ziel seiner Eltern gewesen sei, dass er vor der Ausreise die Schulprüfungen absolviere. Ebenso sei mit der angeblichen Suche durch die Armee beziehungsweise die Polizei nicht vereinbar, dass die Ausreise des Beschwerdeführers über den Flughafen Colombo erfolgt sei. Da er nicht am Ort der behaupteten Übergriffe gewohnt habe, stelle sich schliesslich die Frage, weshalb sogleich als einzige Lösung seine Aus- reise ins Auge gefasst worden sei. Aus diesen Gründen seien die Asylvor- bringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren.
E. 3.1.2 Eine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren lasse ebenfalls nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Die bei einer Rückkehr zu erwartende Befragung am Flughafen stelle, ebenso wie ein allfälliges Strafverfahren wegen illegaler Ausreise oder mögliche Kontrollmassnahmen am Herkunftsort, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Da der Be- schwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, bestehe kein Grund zur Annahme, er werde von den sri-lankischen Behörden als besondere Gefahr für das Regime eingestuft. Den Akten lasse sich auch nicht entnehmen, dass er durch Exilaktivitäten als notori- scher Regimegegner aufgefallen wäre.
E-322/2020 Seite 7
E. 3.1.3 Aus diesen Gründen würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten.
E. 3.1.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, es sei nicht generell davon auszugehen, dass zu- rückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung zu be- fürchten hätte. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Das Ergebnis der Präsident- schaftswahlen von 2019 vermöge nichts daran zu ändern, dass in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Unruhe herrsche, die zu einer Gefähr- dung aller Rückkehrer unabhängig von deren individuellem Hintergrund führen würde. Somit sei in Sri Lanka aktuell nicht von einer Situation allge- meiner Gewalt auszugehen. Namentlich sei der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, gemäss Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar. Es würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche der Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Der Beschwerde- führer verfüge nebst einer abgeschlossenen Schulbildung über ein tragfä- higes Beziehungsnetz in seinem Herkunftsort und sei bei guter Gesund- heit.
E. 3.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachge- kommen. Er habe alles ihm Zumutbare zur Beibringung von Identitätspa- pieren unternommen indem er seine Eltern um deren Zustellung gebeten habe. Seine Identitätskarte sei indessen verloren gegangen. Den Aussa- gen anlässlich der Summarbefragung von Asylsuchenden könne praxisge- mäss grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert beigemessen wer- den. Es müsse auch der zeitliche Abstand zwischen der BzP und der An- hörung berücksichtigt werden. Hinzu komme, dass er aufgrund seiner trau- matischen Erlebnisse an einer Depression leide, verbunden mit Konzent- rationsproblemen und einem teilweise lückenhaften Erinnerungs-vermö- gen. Bei näherer Betrachtung handle es sich bei den ihm vorgeworfenen Widersprüchen um Details, die seine Vorbringen nicht als unglaubhaft er- scheinen lassen würden. Mit der Angabe bei der BzP, die drei Festnahmen hätten jeweils einen Tag gedauert, habe er zum Ausdruck bringen wollen,
E-322/2020 Seite 8 dass er nicht über Nacht festgehalten worden sei. Zu welchem Zeitpunkt er welchen Elternteil über das Vorgefallene informiert habe, sei ein Detail, dem er bei der BzP keine besondere Beachtung geschenkt habe. Zudem habe er diesen Widerspruch in der Anhörung plausibel erklären können. Auf den Widerspruch betreffend die Anzahl der sexuellen Übergriffe sei er in der Anhörung nicht angesprochen worden. Zudem sei er zum dritten Vor- fall kaum befragt worden. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt betreffend den zweiten und dritten Übergriff nicht abschliessend abgeklärt. Im Weite- ren habe sie nicht berücksichtigt, dass seine Ausführungen gerade wegen seiner traumatisierenden Erlebnisse oberflächlich ausgefallen seien. Es sei typisch, dass Opfer von Sexual- und Gewaltdelikten sich nicht detailliert an das Erlittene erinnern und nicht detailliert darüber berichten wollen würden. Scham spiele beim kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers eine grosse Rolle. Er leide aufgrund des Erlebten unter Depressionen und sei deswegen in psychiatrischer Behandlung. Das SEM habe es unterlassen, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Ohne ein solches könne die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht beurteilt werden. Zumin- dest einen der sexuellen Übergriffe habe er sehr glaubhaft und detailliert geschildert und seinen damit verbundenen Gefühlen hinreichend Ausdruck verliehen. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung betreffend die Plausibilität seiner Vorbringen seien reine, nicht substanziiert begrün- dete Behauptungen. Das SEM habe sich mit den Verhältnissen in Sri Lanka nicht auseinandergesetzt. Es werde auf den Bericht der Länder- analyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. August 2018 "Sri Lanka: Sexuelle Gewalt gegen tamilische Knaben" verwiesen. Seine Vorbringen würden logisch in diesen Kontext passen und der gelebten Wirklichkeit in Sri Lanka entsprechen. Nach dem Gesagten sei auch ver- ständlich, dass er sich nicht an staatliche oder andere Organisationen ge- wendet habe, um die Übergriffe zu melden (und dass seine Eltern ihm ge- raten hätten, seinen Heimatstaat zu verlassen).
E. 3.2.2 Die Vorinstanz sei ihren sich aus dem Untersuchungsgrundsatz so- wie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Pflichten nicht nachgekommen. Es sei aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich, dass das SEM auch nach Elementen geforscht hätte, die zu seinen Guns- ten sprechen würden. Die Verfasser der angefochtenen Verfügung seien bei den Anhörungen nicht anwesend gewesen. So wundere es nicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Vorfällen betreffend den sexuellen Missbrauch wenig glaubwürdig erschienen. Indem die Vorin- stanz die Ausführungen des Beschwerdeführers, als unglaubhaft gewertet habe, ohne ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben und ihn über
E-322/2020 Seite 9 den zweiten und dritten Vorfall eingehender zu befragen, verletze sie den Untersuchungsgrundsatz. Zudem sei das rechtliche Gehör des Beschwer- deführers verletzt worden, indem seine Ausführungen ohne substanziierte Begründung in Frage gestellt worden seien.
E. 3.2.3 Er sei in seinem Heimatland aufgrund der Tatsache, dass er Tamile und ein junger Mann sei, verfolgt und von Soldaten der sri-lankischen Armee sexuell missbraucht worden. Da diese seine Identität erfasst hätten, würden ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, namentlich eine Gefährdung der körperlichen und psychi- schen Integrität. Er könne keinen Schutz von den staatlichen Organen er- warten und es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Er verfüge im Süden des Landes über keine Bezugspersonen und wäre auch mithilfe seiner Familie nicht in der Lage sich dort eine Existenz aufzubauen.
E. 3.2.4 Im Weiteren habe die Vorinstanz sich auch mit der Frage des Vor- liegens von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht eingehend auseinan- dergesetzt. Die diesbezügliche Begründung in der angefochtenen Verfü- gung sei oberflächlich und nicht nachvollziehbar. Der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig und unzumutbar zu qualifizieren. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erneute erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Ausserdem sei eine Rückkehr in den Heimatstaat aus psychischen Gründen nicht zumutbar. Er sei in der Schweiz in regelmässiger, psychiatrischer Behandlung, die ihm im Heimatstaat nicht zugänglich wäre. Schliesslich seien auch die die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka zu berücksichtigen.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, das eingereichte Arztschreiben erfülle die Formerfordernisse eines Arzt- zeugnisses nicht und enthalte insbesondere keine klare Diagnose. Es ver- möge demnach weder eine Gefährdung des Beschwerdeführers aus me- dizinischen Gründen im Falle einer Rückkehr noch einen Zusammenhang der festgestellten Depression mit den vorgebrachten Asylgründen zu bele- gen. Auch die Behauptung, dass die Unglaubhaftigkeitselemente seiner Vorbringen auf seinen schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen seien, finde darin keine Grundlage. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer Gefährdung des Lebens oder körperlichen Integrität des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen führen würde. Im Falle andauernder gesundheitlicher Probleme könnte er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
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E. 3.4 In der Replik wurde darauf hingewiesen, dass sich aus der Verschär- fung der politischen Situation für die tamilische Minderheit nach der Präsi- dentschaftswahl vom November 2019 eine zusätzliche Gefährdung er- gebe. Unter der neuen Regierung würden Minderheiten und politische Gegner wieder stärker unter Druck geraten. Es werde auf die Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo verwiesen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Tamilen, der bereits durch An- gehörige der Regierungstruppen verfolgt worden sei. Die Wahrscheinlich- keit sei gross, dass er bei einer Rückkehr wieder ins Visier der sri-lanki- schen Behörden geraten werde.
E. 4.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter- suchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren be- deutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchen- den Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneinge- schränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchen- den findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungs- grundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asyl- suchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise ab- zunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausge- hende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.H.a. Entscheidungen und Mittei- lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).
E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in
E-322/2020 Seite 11 der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Be- troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichts- punkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzufüh- ren, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid ab- stützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungs- gegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffe- nen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten In- teressen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indes- sen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit je- der tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. KNEUBÜHLER / PEDRETTI, in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).
E. 4.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderun- gen im vorliegenden Verfahren Genüge getan.
E. 4.3.1 Das SEM hat den Sachverhalt betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten sexuellen Übergriffe durch Soldaten hinreichend abgeklärt, und in der Anhörung wurde ihm ausreichend Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äussern. Insbesondere wurden ihm auch zum zweiten und dritten Übergriff vertiefende Fragen gestellt (Akten SEM A18/15 F47 ff., F68 f.). Den Verfahrensakten, insbesondere den Befragungsprotokollen, sind keine stichhaltigen Hinweise auf schwerwiegende psychische Probleme im Zeitpunkt der Befragungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, die seine Fähigkeit zur Darlegung seiner Asylvorbringen wesentlich hätten be- einträchtigten können. Die zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hat denn auch keine ent- sprechenden Bemerkungen aktenkundig gemacht. Das Argument, die Vor- instanz habe, dadurch dass sie kein psychiatrisches Gutachten eingeholt habe, den für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers massgeblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt, erweist sich demnach als unbegründet. Das SEM hat sich im Weiteren in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Be- schwerdeführers in erforderlichem Umfang sowie genügender Differen- ziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise die Überle- gungen genannt, welche seinem Entscheid zugrunde lagen.
E-322/2020 Seite 12
E. 4.3.2 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Beweis- würdigung und die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die rechtliche Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Ent- scheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Der Umstand, dass das SEM auf der Basis der Aktenlage die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers anders einschätzt, als von diesem gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachver- halts schliessen.
E. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfü- gung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurück- zuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei- sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.2.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge- nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren und den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht widersprechen. Vorbringen sind sub- stanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderun-
E-322/2020 Seite 13 gen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer An- hörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü- che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe- sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus- wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir- kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; KNEER / SONDEREGGER, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5).
E. 5.2.3 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit gemäss konstanter Praxis herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punk- ten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt wer- den (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 3).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat die zentralen Elemente seiner Vorbringen, nämlich, dass er dreimal von Soldaten festgenommen und sexuell miss- braucht worden sei, übereinstimmend und in zu erwartender Detailliertheit geschildert. Auch in Bezug auf die zeitliche Einordnung der Festnahmen waren seine Aussagen widerspruchsfrei. Dass der Beschwerdeführer in der BzP nur die sexuellen Übergriffe bei der zweiten und dritten Festnahme erwähnte, schliesst noch nicht zwingend aus, dass er auch bei der ersten Festnahme einen solchen Übergriff erlebte. Es handelt sich hierbei jeden- falls nicht um einen wesentlichen Widerspruch. Auch seine Erklärungen
E-322/2020 Seite 14 betreffend die Divergenzen in seinen Angaben zur Dauer der Festnahmen erscheinen nicht unplausibel. Der Vorwurf, das beschriebene Verhalten der Soldaten sei realitätsfern, ist angesichts der vorliegenden Berichte über se- xuelle Übergriffe in Sri Lanka kaum haltbar. Da es sich bei den Urhebern der vorgebrachten Behelligungen um staatliche Akteure handelte, ist nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer sich nicht um innerstaatlichen Schutz bemühte. Überdies können auch die von ihm in der Befragung be- schriebenen, mit den Vorfällen verbundenen Gefühle als Realkennzeichen bewertet werden. Hingegen vermochte der Beschwerdeführer seine widersprüchlichen Aus- sagen dazu, wann er seinem Vater von den Übergriffen berichtet habe, so- wie zum Zeitpunkt seiner Rückkehr nach C._______ nicht plausibel zu er- klären. Ebenso sind seine Aussagen zu der angeblichen Suche nach ihm in E._______, respektive C._______ widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer anscheinend jeweils ohne Auflagen wieder freigelassen wurde und er kein oppositionel- les Profil aufweist, ist zudem – wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat
– nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund er nachträglich von den Sol- daten oder Sicherheitskräften hätte gesucht werden sollen. Insgesamt vermag somit die Argumentation der Vorinstanz betreffend die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht restlos zu überzeugen. Aus den Akten ergeben sich einige Indizien, die für die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen durch Soldaten in E._______ sprechen. Wenig plausibel erscheint hingegen sein angebli- ches Verhalten nach diesen Vorfällen sowie die Behauptung, er sei in der Folge durch die sri-lankischen Behörden gesucht worden. Angesichts der folgenden Ausführungen kann aber letztlich auf eine abschliessende Klä- rung der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen verzichtet wer- den.
E. 6.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist nämlich jedenfalls fest- zustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffe die Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz nicht zu erfüllen vermögen:
E. 6.2.1 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung nur, wenn ein konkreter An- lass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss ent- fernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen hin-
E-322/2020 Seite 15 reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da- mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist ande- rerseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis- sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2, je m.w.H.).
E. 6.2.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asy- lentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Ver- folgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situa- tion im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zu- gunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berück- sichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6; 2011/50 E. 3.1.1 f., 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/ Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., 2022, Rz. 14.38 f.).
E. 6.2.3 Die Peiniger des Beschwerdeführers gehörten als Armeeangehörige zwar einer staatlichen Körperschaft Sri Lankas an. Fraglich ist aber, ob den geschilderten Übergriffen im vorliegenden Einzelfall tatsächlich ein flücht- lingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde lag: Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass er oder seine Angehörigen in irgendeiner Weise politisch aktiv gewesen wären oder sich in relevanter Weise für die tamilische Sache eingesetzt hätten. Auch gab er nicht an, im Rahmen der beschriebenen Verhöre auf solche Umstände angesprochen worden zu sein. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass er aufgrund eines oppositionellen Profils in den Fokus der Armeeangehörigen geriet. Vielmehr legen die gesamten Umstände nahe, dass den Übergriffen eine in erster Linie sexuelle Motivation zugrunde lag. Es scheint sich um ein Fehlverhalten einzelner Soldaten gehandelt zu haben, aus welchem aber
E-322/2020 Seite 16 nicht auf ein gezieltes und systematisches Vorgehen der sri-lankischen Be- hörden gegen den Beschwerdeführer geschlossen werden kann.
E. 6.2.4 Die Schutzfähigkeit, insbesondere der Schutzwille der sri-lankischen Behörden gegenüber (auch männlichen) Opfern sexueller Gewalt ist zwar fraglich; dies speziell dann, wenn die Täter staatliche Akteure sind; allerdings ist entsprechenden Quellen auch zu entnehmen, dass auf der anderen Seite auch die grosse Tabuisierung solcher Übergriffe ein Grund für die fehlende Schutzsuche sei (vgl. etwa die zu den Akten gereichte Schnellrecherche der SFH-Länder-analyse vom 16. August 2018; Urteil des BVGer E-6309/2018 vom 6. November 2020 E. 7.1). Die Frage, ob im vorliegenden Einzelfall ein Schutzersuchen des Beschwerdeführers Erfolg gehabt hätte, muss aber nicht abschliessend geklärt werden:
E. 6.2.5 Seine Schilderungen lassen darauf schliessen, dass die Behelli- gungen lokal beschränkt waren und der Beschwerdeführer sich der Bedrohung durch eine Rückkehr in seinen Herkunftsort C._______ entziehen konnte. Hierfür spricht, dass die behauptete Suche nach ihm durch die Sicherheitskräfte nach den sexuellen Übergriffen als unglaubhaft zu erachten ist. Zudem konnte er anscheinend ohne Probleme über den Flughafen in Colombo ausreisen, und es wurde nicht geltend gemacht, dass seine Angehörigen nach seiner Ausreise in massgeblicher Weise be- helligt worden wären.
E. 6.2.6 Insgesamt liegen keine stichhaltigen Hinweise dafür vor, dass der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit den von ihm geschilderten Über- griffen durch Soldaten im heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit mit Nachteilen asylrechtlich relevanten Ausmasses zu rechnen hat.
E. 6.3 Soweit eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu den im Leiturteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definier- ten Risikogruppen geltend gemacht wird, ist Folgendes festzustellen:
E. 6.3.1 Das Gericht orientiert sich gemäss diesem Urteil bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, in Sri Lanka Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko- faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), um die Teilnahme an exilpolitischen re- gimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit
E-322/2020 Seite 17 einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteiger- ten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka ein- reisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkeh- ren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobe- gründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asyl- rechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begrün- dete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
E. 6.3.2 Der Beschwerdeführer ist keiner relevanten Risikogruppe zuzurech- nen. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen besteht kein Grund zur Annahme, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise unter dem Verdacht stand, Kontakte zu den LTTE gehabt zu haben. Demnach sind keine stichhaltigen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein asylrechtlich re- levantes Verfolgungsinteresse an ihm haben. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Sepa- ratismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lanki- schen Einheitsstaat darstellt. Demnach ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" oder der "Watch List" aufgeführt wird. Somit liegen bei ihm keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des er- wähnten Urteils vor.
E. 6.3.3 Ferner besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit so- wie des angeblichen Fehlens ordentlicher Identitätspapiere.
E. 6.4.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Seit Einreichung des Asylgesuchs
E-322/2020 Seite 18 durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Ver- änderungen unterworfen.
E. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Spannungen, der verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie der politischen Veränderungen in Sri Lanka seit der Machtübernahme des Rajapaksa- Clans im November 2019 (namentlich der im August 2020 erfolgen Parla- mentswahlen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweiteten, und der Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident) be- wusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist nicht von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem erneuten Machtwechsel auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur An- nahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungs- gruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Am 9. Mai 2022 trat Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurück und Ranil Wick- remesinghe wurde am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des ebenfalls abge- tretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt. Die auf- gezeigte Lageeinschätzung gilt aber im Wesentlichen nach wie vor, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E. 7.2 und E-6957/2019 vom 27. April 2023 E. 6.1.2, je m.w.H.). Unter diesen Umstän- den ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen politischen Umwälzungen respektive deren Fol- gen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwä- gungen ergibt, vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung für sich abzuleiten.
E. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
E-322/2020 Seite 19 Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
E-322/2020 Seite 20 verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht.
E. 8.2.6 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Be- schwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be- handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hät- ten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene As- pekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69); dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
E. 8.2.7 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er befürch- ten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-
E-322/2020 Seite 21 lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf ihn auswirken könnten. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen allfälligen "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Überdies lassen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
– an welcher weiterhin festzuhalten ist – weder die Zugehörigkeit zur tami- lischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteile des BVGer E‑737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff. und E‑1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f., Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.2.3).
E. 8.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nord- provinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zu- mutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Ein- kommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 und D-3616/2020 vom
17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.).
E-322/2020 Seite 22
E. 8.3.3 Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über eine gute Schulbildung und über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann. Trotz der inzwischen über achtjährigen Landesabwesenheit und der derzeit prekären Wirt- schaftslage in Sri Lanka kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung – nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie – gelingen wird.
E. 8.3.4 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten, mit zwei E-Mails des be- handelnden Arztes aus dem Jahr 2020 belegten psychischen Probleme des Beschwerdeführers erscheinen nicht derart gravierend, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten ist; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bis heute im Rahmen seiner Mitwir- kungspflicht keine neuen, aktuellen Arztberichte eingereicht hat. Überdies verfügt Sri Lanka über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssys- tem, welches grundsätzlich in der Lage ist, eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.2).
E. 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenver- fügung vom 21. Januar 2020 sein Gesuch um Gewährung der
E-322/2020 Seite 23 unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheis- sen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Verände- rung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kos- tenauflage zu verzichten.
E. 11 In der Zwischenverfügung des damaligen Instruktionsrichters vom 21. Ja- nuar 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 3 AsylG) und seine vorma- lige Rechtsvertreterin lic. iur. Kathrin Stutz – wie ihr Nachfolger eine Ange- stellte der (…) Beratungsstelle für Asylsuchende – als amtliche Rechtsbei- ständin eingesetzt. In der Eingabe vom 17. Dezember 2021 wurde explizit erklärt, dass der Honoraranspruch von der beigeordneten Rechtsbeistän- din an ihre frühere Arbeitgeberin abgetreten werde. Demnach ist das Ho- norar für die notwendigen Aufwendungen im Rahmen dieser amtlichen Verbeiständung der (…) Beratungsstelle für Asylsuchende auszurichten. Der in der Kostennote vom 19. Februar 2020 ausgewiesene zeitliche Ver- tretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Bei amtlicher Ver- tretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.– aus. Das Hono- rar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird demnach auf insgesamt Fr. 1615.– (inkl. Auslagen) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
E-322/2020 Seite 24
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 1615.– bestimmt und der (…) Beratungsstelle für Asylsuchende durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-322/2020 Urteil vom 19. April 2024 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Okan Manav, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, Bezirk C._______ - reiste gemäss seinen Angaben am (...) Dezember 2016 in die Schweiz ein und stellte am 14. Dezember 2016 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Am 21. Dezember 2016 fand eine Befragung zur Person (BzP) im EVZ und am 28. Juni 2019 seine Anhörung zu den Asylgründen statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seine Asylgesuchs vor, er habe in den letzten drei Jahren vor der Ausreise in E._______, Bezirk F._______, bei einer Tante gelebt und die Schule besucht. Dort sei er dreimal zweimal im (...) und einmal im (...) zusammen mit mehreren Schulkameraden von Soldaten auf der Strasse angehalten und in ihr Camp mitgenommen worden. Die Soldaten hätten ihn dort jeweils einen Tag respektive einige Stunden festgehalten, ihn einvernommen und ihn gezwungen, sie oral zu befriedigen. Er habe sich, bis er die Schulprüfungen (...) abgelegt habe, in E._______ aufgehalten und sei danach zu seinen Eltern nach C._______ zurückgekehrt. In der Folge sei er von den Soldaten bei seiner Tante in E._______ gesucht und sein Vater sei vom CID (Criminal Investigation Department) festgenommen worden. Respektive er sei im (...) nach C._______ zu seinen Eltern gegangen und im (...) für die Prüfungen nach E._______ zurückgekehrt. Im November 2015 sei er in C._______ gesucht worden. Nachdem er seinen Eltern von den Übergriffen erzählt habe, habe sein Vater seine Ausreise in die Wege geleitet. Am (...) Dezember 2015 sei er von Colombo aus mit einem ihm nicht zustehenden Reisepapier auf dem Luftweg nach G._______ gereist und von dort via Iran und die Türkei nach Griechenland weitergereist, wo er daktyloskopisch erfasst worden sei. Danach sei er von "türkischen Leuten" mit einem Boot in ein ihm unbekanntes Land gebracht worden, wo er zweieinhalb Monate eingesperrt worden und danach in die Schweiz gelangt sei. Die Suche nach ihm habe sich nach einer kürzlichen Bombenexplosion intensiviert. Die Polizei habe sich nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2019 (eröffnet am 17. Dezember 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Abklärungen - insbesondere für die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens - an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sie ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. In der Beilage wurde ein Arztschreiben vom 9. Januar 2020 eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 hiess der damalige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG gut, setzte lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde das SEM zu Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 23. Januar 2020 wurde ein E-Mail-Schreiben des behandelnden Arztes des Sanatoriums H._______ vom 20. Januar 2020 eingereicht. G. In seiner Vernehmlassung vom 29. Januar 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er ebenfalls vollumfänglich an den Argumenten in der Beschwerdeeingabe festhielt. In der Beilage wurden eine eidesstattliche Erklärung (Affidavit) des Vaters des Beschwerdeführers vom 30. Januar 2020 sowie eine Identitätsbestätigung des Justice of the Peace von C._______ vom gleichen Datum eingereicht. I. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 zeigte die Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers die Niederlegung ihres Vertretungsmandats an. J. Mit Eingabe vom 3. Januar 2022 wurde beantragt, es sei lic. iur. Okan Manav als neuer Rechtsbeistand des Beschwerdeführers einzusetzen. K. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2022 entliess der damalige Instruktionsrichter lic. iur. Kathrin Stutz antragsgemäss aus ihrem Amt als unentgeltliche Rechtsbeiständin und setzte lic. iur. Okan Manav als neuen amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. L. Aus organisatorischen Gründen übertrug die Leitung der Abteilung V das vorliegende Beschwerdeverfahren im Januar 2024 dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung im Wesentlichen Folgendes aus: 3.1.1 Zunächst stellte sie fest, der Beschwerdeführer habe keine beweistauglichen Dokumente zum Beleg seiner Identität eingereicht. Die lediglich in Kopie vorliegende Geburtsurkunde stelle kein Identitätspapier im Sinne von Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) dar. Im Weiteren würden die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen erhebliche Widersprüche enthalten, namentlich in Bezug auf die Anzahl der erlittenen sexuellen Übergriffe, die Dauer der jeweiligen Festnahmen, sowie den Zeitpunkt, in dem er seinen Vater hierüber informiert habe. Ferner habe er bei der BzP nicht erwähnt, dass er in C._______ von den Behörden gesucht worden sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Anhörung, die BzP sei schlecht verlaufen, vermöge nicht zu überzeugen. Er habe das Befragungsprotokoll unterzeichnet, ohne entsprechende Bemerkungen zu machen und auch danach bis zu seiner Anhörung keine diesbezüglichen Einwendungen vorgebracht. Im Übrigen seien die Asylvorbringen des Beschwerdeführers stereotyp, detailarm und kaum spontan ausgefallen; sie würden den Eindruck vermitteln, dass er das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt habe. Das beschriebene Verhalten der sri-lankischen Behörden erscheine zudem unlogisch und unplausibel. Es sei realitätsfern, dass Soldaten angeblich willkürlich und ohne wirkliches Motiv junge Personen festgenommen und sexuell missbraucht hätten. Es ergebe auch keinen Sinn, dass dieselben Soldaten den Beschwerdeführer nach dem ersten Übergriff zu Hause gesucht haben sollen. Aus den Akten würden sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er und seine Angehörigen aus einem gemäss Art. 3 AsylG relevanten Motiv in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wären. Er habe explizit ausgesagt, sich nie politisch betätigt und bis zu den geschilderten Übergriffen nie Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Es widerspreche dem gesunden Menschenverstand, dass die Eltern des Beschwerdeführers sich nicht mit den Angehörigen der anderen von den Übergriffen Betroffenen in Verbindung gesetzt hätten, um gemeinsam Klage gegen die Täter einzureichen, sowie dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise nicht medizinisches Fachpersonal oder eine in Sri Lanka tätige Menschenrechtsorganisation kontaktiert habe. Überdies sei unlogisch, dass das alleinige Ziel seiner Eltern gewesen sei, dass er vor der Ausreise die Schulprüfungen absolviere. Ebenso sei mit der angeblichen Suche durch die Armee beziehungsweise die Polizei nicht vereinbar, dass die Ausreise des Beschwerdeführers über den Flughafen Colombo erfolgt sei. Da er nicht am Ort der behaupteten Übergriffe gewohnt habe, stelle sich schliesslich die Frage, weshalb sogleich als einzige Lösung seine Ausreise ins Auge gefasst worden sei. Aus diesen Gründen seien die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren. 3.1.2 Eine Prüfung anhand der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren lasse ebenfalls nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Die bei einer Rückkehr zu erwartende Befragung am Flughafen stelle, ebenso wie ein allfälliges Strafverfahren wegen illegaler Ausreise oder mögliche Kontrollmassnahmen am Herkunftsort, keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Da der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, bestehe kein Grund zur Annahme, er werde von den sri-lankischen Behörden als besondere Gefahr für das Regime eingestuft. Den Akten lasse sich auch nicht entnehmen, dass er durch Exilaktivitäten als notorischer Regimegegner aufgefallen wäre. 3.1.3 Aus diesen Gründen würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. 3.1.4 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) habe mehrfach festgestellt, es sei nicht generell davon auszugehen, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung drohe. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er eine durch Art. 3 EMRK verbotene Bestrafung oder Behandlung zu befürchten hätte. Schliesslich würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen von 2019 vermöge nichts daran zu ändern, dass in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Unruhe herrsche, die zu einer Gefährdung aller Rückkehrer unabhängig von deren individuellem Hintergrund führen würde. Somit sei in Sri Lanka aktuell nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Namentlich sei der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich zumutbar. Es würden auch keine individuellen Gründe vorliegen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Der Beschwerdeführer verfüge nebst einer abgeschlossenen Schulbildung über ein tragfähiges Beziehungsnetz in seinem Herkunftsort und sei bei guter Gesundheit. 3.2 3.2.1 Zur Begründung der Beschwerde wurde zunächst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Er habe alles ihm Zumutbare zur Beibringung von Identitätspapieren unternommen indem er seine Eltern um deren Zustellung gebeten habe. Seine Identitätskarte sei indessen verloren gegangen. Den Aussagen anlässlich der Summarbefragung von Asylsuchenden könne praxisgemäss grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert beigemessen werden. Es müsse auch der zeitliche Abstand zwischen der BzP und der Anhörung berücksichtigt werden. Hinzu komme, dass er aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse an einer Depression leide, verbunden mit Konzentrationsproblemen und einem teilweise lückenhaften Erinnerungs-vermögen. Bei näherer Betrachtung handle es sich bei den ihm vorgeworfenen Widersprüchen um Details, die seine Vorbringen nicht als unglaubhaft erscheinen lassen würden. Mit der Angabe bei der BzP, die drei Festnahmen hätten jeweils einen Tag gedauert, habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass er nicht über Nacht festgehalten worden sei. Zu welchem Zeitpunkt er welchen Elternteil über das Vorgefallene informiert habe, sei ein Detail, dem er bei der BzP keine besondere Beachtung geschenkt habe. Zudem habe er diesen Widerspruch in der Anhörung plausibel erklären können. Auf den Widerspruch betreffend die Anzahl der sexuellen Übergriffe sei er in der Anhörung nicht angesprochen worden. Zudem sei er zum dritten Vorfall kaum befragt worden. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt betreffend den zweiten und dritten Übergriff nicht abschliessend abgeklärt. Im Weiteren habe sie nicht berücksichtigt, dass seine Ausführungen gerade wegen seiner traumatisierenden Erlebnisse oberflächlich ausgefallen seien. Es sei typisch, dass Opfer von Sexual- und Gewaltdelikten sich nicht detailliert an das Erlittene erinnern und nicht detailliert darüber berichten wollen würden. Scham spiele beim kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers eine grosse Rolle. Er leide aufgrund des Erlebten unter Depressionen und sei deswegen in psychiatrischer Behandlung. Das SEM habe es unterlassen, ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben. Ohne ein solches könne die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht beurteilt werden. Zumindest einen der sexuellen Übergriffe habe er sehr glaubhaft und detailliert geschildert und seinen damit verbundenen Gefühlen hinreichend Ausdruck verliehen. Die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung betreffend die Plausibilität seiner Vorbringen seien reine, nicht substanziiert begründete Behauptungen. Das SEM habe sich mit den Verhältnissen in Sri Lanka nicht auseinandergesetzt. Es werde auf den Bericht der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. August 2018 "Sri Lanka: Sexuelle Gewalt gegen tamilische Knaben" verwiesen. Seine Vorbringen würden logisch in diesen Kontext passen und der gelebten Wirklichkeit in Sri Lanka entsprechen. Nach dem Gesagten sei auch verständlich, dass er sich nicht an staatliche oder andere Organisationen gewendet habe, um die Übergriffe zu melden (und dass seine Eltern ihm geraten hätten, seinen Heimatstaat zu verlassen). 3.2.2 Die Vorinstanz sei ihren sich aus dem Untersuchungsgrundsatz sowie aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Pflichten nicht nachgekommen. Es sei aus der angefochtenen Verfügung nicht ersichtlich, dass das SEM auch nach Elementen geforscht hätte, die zu seinen Gunsten sprechen würden. Die Verfasser der angefochtenen Verfügung seien bei den Anhörungen nicht anwesend gewesen. So wundere es nicht, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu den Vorfällen betreffend den sexuellen Missbrauch wenig glaubwürdig erschienen. Indem die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers, als unglaubhaft gewertet habe, ohne ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben und ihn über den zweiten und dritten Vorfall eingehender zu befragen, verletze sie den Untersuchungsgrundsatz. Zudem sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden, indem seine Ausführungen ohne substanziierte Begründung in Frage gestellt worden seien. 3.2.3 Er sei in seinem Heimatland aufgrund der Tatsache, dass er Tamile und ein junger Mann sei, verfolgt und von Soldaten der sri-lankischen Armee sexuell missbraucht worden. Da diese seine Identität erfasst hätten, würden ihm bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen, namentlich eine Gefährdung der körperlichen und psychischen Integrität. Er könne keinen Schutz von den staatlichen Organen erwarten und es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative. Er verfüge im Süden des Landes über keine Bezugspersonen und wäre auch mithilfe seiner Familie nicht in der Lage sich dort eine Existenz aufzubauen. 3.2.4 Im Weiteren habe die Vorinstanz sich auch mit der Frage des Vor-liegens von Wegweisungsvollzugshindernissen nicht eingehend auseinandergesetzt. Die diesbezügliche Begründung in der angefochtenen Verfügung sei oberflächlich und nicht nachvollziehbar. Der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig und unzumutbar zu qualifizieren. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohe ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erneute erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Ausserdem sei eine Rückkehr in den Heimatstaat aus psychischen Gründen nicht zumutbar. Er sei in der Schweiz in regelmässiger, psychiatrischer Behandlung, die ihm im Heimatstaat nicht zugänglich wäre. Schliesslich seien auch die die aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka zu berücksichtigen. 3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, das eingereichte Arztschreiben erfülle die Formerfordernisse eines Arztzeugnisses nicht und enthalte insbesondere keine klare Diagnose. Es vermöge demnach weder eine Gefährdung des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen im Falle einer Rückkehr noch einen Zusammenhang der festgestellten Depression mit den vorgebrachten Asylgründen zu belegen. Auch die Behauptung, dass die Unglaubhaftigkeitselemente seiner Vorbringen auf seinen schlechten Gesundheitszustand zurückzuführen seien, finde darin keine Grundlage. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass eine Rückkehr nach Sri Lanka zu einer Gefährdung des Lebens oder körperlichen Integrität des Beschwerdeführers aus medizinischen Gründen führen würde. Im Falle andauernder gesundheitlicher Probleme könnte er Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 3.4 In der Replik wurde darauf hingewiesen, dass sich aus der Verschärfung der politischen Situation für die tamilische Minderheit nach der Präsidentschaftswahl vom November 2019 eine zusätzliche Gefährdung ergebe. Unter der neuen Regierung würden Minderheiten und politische Gegner wieder stärker unter Druck geraten. Es werde auf die Entführung einer Angestellten der Schweizer Botschaft in Colombo verwiesen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Tamilen, der bereits durch Angehörige der Regierungstruppen verfolgt worden sei. Die Wahrscheinlichkeit sei gross, dass er bei einer Rückkehr wieder ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten werde. 4. 4.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Unter-suchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird. Indessen ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich in der Begründung mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. Kneubühler / Pedretti, in: Kommentar zum VwVG, a.a.O., Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 4.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz diesen Anforderungen im vorliegenden Verfahren Genüge getan. 4.3.1 Das SEM hat den Sachverhalt betreffend die vom Beschwerdeführer vorgebrachten sexuellen Übergriffe durch Soldaten hinreichend abgeklärt, und in der Anhörung wurde ihm ausreichend Gelegenheit gegeben, sich hierzu zu äussern. Insbesondere wurden ihm auch zum zweiten und dritten Übergriff vertiefende Fragen gestellt (Akten SEM A18/15 F47 ff., F68 f.). Den Verfahrensakten, insbesondere den Befragungsprotokollen, sind keine stichhaltigen Hinweise auf schwerwiegende psychische Probleme im Zeitpunkt der Befragungen des Beschwerdeführers zu entnehmen, die seine Fähigkeit zur Darlegung seiner Asylvorbringen wesentlich hätten beeinträchtigten können. Die zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens bei der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung hat denn auch keine entsprechenden Bemerkungen aktenkundig gemacht. Das Argument, die Vor-instanz habe, dadurch dass sie kein psychiatrisches Gutachten eingeholt habe, den für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers massgeblichen Sachverhalt unzureichend festgestellt, erweist sich demnach als unbegründet. Das SEM hat sich im Weiteren in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers in erforderlichem Umfang sowie genügender Differen-ziertheit auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise die Überlegungen genannt, welche seinem Entscheid zugrunde lagen. 4.3.2 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob die Beweiswürdigung und die Glaubhaftigkeitsprüfung des SEM zutreffend sind, nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts betrifft, sondern die rechtliche Würdigung der Sache, bei welcher es um die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe geht. Der Umstand, dass das SEM auf der Basis der Aktenlage die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers anders einschätzt, als von diesem gefordert, lässt nicht auf eine ungenügende oder unvollständige Abklärung des Sachverhalts schliessen. 4.4 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 5.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.2.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik nicht entbehren und den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung nicht widersprechen. Vorbringen sind substanziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderun-gen stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhörung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprüche sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, 2010/57 E. 2.2 f.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; Kneer / Sonderegger, Glaubhaftigkeitsprüfung im Asylverfahren - Ein Überblick über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in: ASYL 2015/2 S. 5). 5.2.3 Aussagewidersprüche zwischen den Protokollen der summarischen ersten Befragung und der einlässlichen Anhörung dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit gemäss konstanter Praxis herangezogen werden, wenn klare Angaben bei der Befragung zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von späteren Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 3). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat die zentralen Elemente seiner Vorbringen, nämlich, dass er dreimal von Soldaten festgenommen und sexuell missbraucht worden sei, übereinstimmend und in zu erwartender Detailliertheit geschildert. Auch in Bezug auf die zeitliche Einordnung der Festnahmen waren seine Aussagen widerspruchsfrei. Dass der Beschwerdeführer in der BzP nur die sexuellen Übergriffe bei der zweiten und dritten Festnahme erwähnte, schliesst noch nicht zwingend aus, dass er auch bei der ersten Festnahme einen solchen Übergriff erlebte. Es handelt sich hierbei jedenfalls nicht um einen wesentlichen Widerspruch. Auch seine Erklärungen betreffend die Divergenzen in seinen Angaben zur Dauer der Festnahmen erscheinen nicht unplausibel. Der Vorwurf, das beschriebene Verhalten der Soldaten sei realitätsfern, ist angesichts der vorliegenden Berichte über sexuelle Übergriffe in Sri Lanka kaum haltbar. Da es sich bei den Urhebern der vorgebrachten Behelligungen um staatliche Akteure handelte, ist nicht unplausibel, dass der Beschwerdeführer sich nicht um innerstaatlichen Schutz bemühte. Überdies können auch die von ihm in der Befragung beschriebenen, mit den Vorfällen verbundenen Gefühle als Realkennzeichen bewertet werden. Hingegen vermochte der Beschwerdeführer seine widersprüchlichen Aussagen dazu, wann er seinem Vater von den Übergriffen berichtet habe, sowie zum Zeitpunkt seiner Rückkehr nach C._______ nicht plausibel zu erklären. Ebenso sind seine Aussagen zu der angeblichen Suche nach ihm in E._______, respektive C._______ widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer anscheinend jeweils ohne Auflagen wieder freigelassen wurde und er kein oppositionelles Profil aufweist, ist zudem - wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat - nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund er nachträglich von den Soldaten oder Sicherheitskräften hätte gesucht werden sollen. Insgesamt vermag somit die Argumentation der Vorinstanz betreffend die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht restlos zu überzeugen. Aus den Akten ergeben sich einige Indizien, die für die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behelligungen durch Soldaten in E._______ sprechen. Wenig plausibel erscheint hingegen sein angebliches Verhalten nach diesen Vorfällen sowie die Behauptung, er sei in der Folge durch die sri-lankischen Behörden gesucht worden. Angesichts der folgenden Ausführungen kann aber letztlich auf eine abschliessende Klärung der Frage der Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen verzichtet werden. 6.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist nämlich jedenfalls fest-zustellen, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Übergriffe die Anforderungen an die asylrechtliche Relevanz nicht zu erfüllen vermögen: 6.2.1 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung nur, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen hin-reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - ernsthaften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2, je m.w.H.). 6.2.2 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/51 E. 6; 2011/50 E. 3.1.1 f., 2010/57 E. 2, 2008/34 E. 7.1, 2008/12 E. 5.2 und 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.; Walter Stöckli, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Uebersax/ Rudin/Hugi Yar/Geiser/Vetterli [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Aufl., 2022, Rz. 14.38 f.). 6.2.3 Die Peiniger des Beschwerdeführers gehörten als Armeeangehörige zwar einer staatlichen Körperschaft Sri Lankas an. Fraglich ist aber, ob den geschilderten Übergriffen im vorliegenden Einzelfall tatsächlich ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde lag: Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, dass er oder seine Angehörigen in irgendeiner Weise politisch aktiv gewesen wären oder sich in relevanter Weise für die tamilische Sache eingesetzt hätten. Auch gab er nicht an, im Rahmen der beschriebenen Verhöre auf solche Umstände angesprochen worden zu sein. Es besteht daher kein Grund zur Annahme, dass er aufgrund eines oppositionellen Profils in den Fokus der Armeeangehörigen geriet. Vielmehr legen die gesamten Umstände nahe, dass den Übergriffen eine in erster Linie sexuelle Motivation zugrunde lag. Es scheint sich um ein Fehlverhalten einzelner Soldaten gehandelt zu haben, aus welchem aber nicht auf ein gezieltes und systematisches Vorgehen der sri-lankischen Behörden gegen den Beschwerdeführer geschlossen werden kann. 6.2.4 Die Schutzfähigkeit, insbesondere der Schutzwille der sri-lankischen Behörden gegenüber (auch männlichen) Opfern sexueller Gewalt ist zwar fraglich; dies speziell dann, wenn die Täter staatliche Akteure sind; allerdings ist entsprechenden Quellen auch zu entnehmen, dass auf der anderen Seite auch die grosse Tabuisierung solcher Übergriffe ein Grund für die fehlende Schutzsuche sei (vgl. etwa die zu den Akten gereichte Schnellrecherche der SFH-Länder-analyse vom 16. August 2018; Urteil des BVGer E-6309/2018 vom 6. November 2020 E. 7.1). Die Frage, ob im vorliegenden Einzelfall ein Schutzersuchen des Beschwerdeführers Erfolg gehabt hätte, muss aber nicht abschliessend geklärt werden: 6.2.5 Seine Schilderungen lassen darauf schliessen, dass die Behelli-gungen lokal beschränkt waren und der Beschwerdeführer sich der Bedrohung durch eine Rückkehr in seinen Herkunftsort C._______ entziehen konnte. Hierfür spricht, dass die behauptete Suche nach ihm durch die Sicherheitskräfte nach den sexuellen Übergriffen als unglaubhaft zu erachten ist. Zudem konnte er anscheinend ohne Probleme über den Flughafen in Colombo ausreisen, und es wurde nicht geltend gemacht, dass seine Angehörigen nach seiner Ausreise in massgeblicher Weise behelligt worden wären. 6.2.6 Insgesamt liegen keine stichhaltigen Hinweise dafür vor, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von ihm geschilderten Übergriffen durch Soldaten im heutigen Zeitpunkt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Nachteilen asylrechtlich relevanten Ausmasses zu rechnen hat. 6.3 Soweit eine Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu den im Leiturteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikogruppen geltend gemacht wird, ist Folgendes festzustellen: 6.3.1 Das Gericht orientiert sich gemäss diesem Urteil bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, in Sri Lanka Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam), um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteiger-ten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 6.3.2 Der Beschwerdeführer ist keiner relevanten Risikogruppe zuzurechnen. Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen besteht kein Grund zur Annahme, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise unter dem Verdacht stand, Kontakte zu den LTTE gehabt zu haben. Demnach sind keine stichhaltigen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorgeschichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse an ihm haben. Es ist nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Demnach ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" oder der "Watch List" aufgeführt wird. Somit liegen bei ihm keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne des erwähnten Urteils vor. 6.3.3 Ferner besteht kein Grund zur Annahme eines aktuellen relevanten Verfolgungsrisikos wegen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, aufgrund seiner mehrjährigen Landesabwesenheit sowie des angeblichen Fehlens ordentlicher Identitätspapiere. 6.4 6.4.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt schliesslich auch die aktuelle allgemeine Situation in seinem Heimatstaat nicht auf eine asylrelevante Gefährdung schliessen. Seit Einreichung des Asylgesuchs durch den Beschwerdeführer war die Lage in Sri Lanka verschiedenen Veränderungen unterworfen. 6.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der politischen Spannungen, der verheerenden Terroranschläge an Ostern 2019 sowie der politischen Veränderungen in Sri Lanka seit der Machtübernahme des Rajapaksa-Clans im November 2019 (namentlich der im August 2020 erfolgen Parlamentswahlen, welche die Macht des Rajapaksa-Clans weiter ausweiteten, und der Wahl von Ranil Wickremesinghe am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident) bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Beim derzeitigen Kenntnisstand ist nicht von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem erneuten Machtwechsel auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Am 9. Mai 2022 trat Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurück und Ranil Wickremesinghe wurde am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des ebenfalls abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt. Die aufgezeigte Lageeinschätzung gilt aber im Wesentlichen nach wie vor, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E. 7.2 und E-6957/2019 vom 27. April 2023 E. 6.1.2, je m.w.H.). Unter diesen Umständen ist weiterhin im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 und den seitherigen politischen Umwälzungen respektive deren Folgen besteht. Ein solcher Bezug ist, wie sich aus den obenstehenden Erwägungen ergibt, vorliegend nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer vermag weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung für sich abzuleiten. 6.5 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. 8.2.6 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69); dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu tragen, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 8.2.7 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er befürchten muss, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka konkret auf ihn auswirken könnten. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen allfälligen "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Überdies lassen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - an welcher weiterhin festzuhalten ist - weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteile des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.1 ff. und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2 f., Urteil des BVGer E-3280/2019 vom 5. Juni 2023 E. 9.2.3). 8.2.8 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nord-provinz weiterhin als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-730/2020 vom 31. Mai 2023 E. 7.3.2 und D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 10.3.3, je m.w.H.). 8.3.3 Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über eine gute Schulbildung und über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in seinem Heimatstaat, auf dessen Unterstützung er zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz mutmasslich zählen kann. Trotz der inzwischen über achtjährigen Landesabwesenheit und der derzeit prekären Wirtschaftslage in Sri Lanka kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung - nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie - gelingen wird. 8.3.4 Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten, mit zwei E-Mails des behandelnden Arztes aus dem Jahr 2020 belegten psychischen Probleme des Beschwerdeführers erscheinen nicht derart gravierend, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten ist; dies umso mehr, als der Beschwerdeführer bis heute im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht keine neuen, aktuellen Arztberichte eingereicht hat. Überdies verfügt Sri Lanka über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem, welches grundsätzlich in der Lage ist, eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.3.2). 8.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2020 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.
11. In der Zwischenverfügung des damaligen Instruktionsrichters vom 21. Januar 2020 wurde auch das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 3 AsylG) und seine vormalige Rechtsvertreterin lic. iur. Kathrin Stutz - wie ihr Nachfolger eine Angestellte der (...) Beratungsstelle für Asylsuchende - als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. In der Eingabe vom 17. Dezember 2021 wurde explizit erklärt, dass der Honoraranspruch von der beigeordneten Rechtsbeiständin an ihre frühere Arbeitgeberin abgetreten werde. Demnach ist das Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Rahmen dieser amtlichen Verbeiständung der (...) Beratungsstelle für Asylsuchende auszurichten. Der in der Kostennote vom 19. Februar 2020 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht für nicht-anwaltliche Vertreter praxisgemäss von einem Ansatz von höchstens Fr. 150.- aus. Das Honorar für die amtliche Rechtsverbeiständung wird demnach auf insgesamt Fr. 1615.- (inkl. Auslagen) festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Das Honorar der amtlichen Rechtsverbeiständung wird auf insgesamt Fr. 1615.- bestimmt und der (...) Beratungsstelle für Asylsuchende durch die Gerichtskasse vergütet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: