Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. Am 31. März 2025 wurde die Behandlung seines Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.b Anlässlich der Anhörung vom 14. März 2025 und der ergänzenden Anhörung vom 16. Juli 2025 führte er zu seiner persönlichen Situation aus, er sei ethnischer B._______ und habe stets in C._______, Bezirk D._______ (Westprovinz) gelebt. Nach dem Abschluss des (...) habe er ein (...) in E._______ angefangen, dieses jedoch nicht abgeschlossen. Von (...) bis ungefähr (...) 2015 habe er bei einem (...)unternehmen als (...) gearbeitet, zuletzt sei er dort als (...) tätig gewesen. Ab dem Jahr 2016 habe er einen Studiengang an der (...) University in F._______ begonnen, diesen jedoch nicht abgeschlossen. Daraufhin habe er erfolgreich einen (...)-Kurs in E._______ absolviert. Von (...) 2017 bis im Jahr 2020 sei er in einem (...) tätig gewesen. Im Anschluss daran habe er einen Onlinekurs in (...) gemacht und als (...) bei der Firma (...) gearbeitet. Im Jahr 2021 habe er gemeinsam mit einem Freund ein (...) gegründet und daraufhin als (...) gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, seit seiner Kindheit von einem Hausangestellten namens G._______ sexuell missbraucht worden zu sein. Auch im Erwachsenenalter, als der Mann nicht mehr für seine Familie tätig gewesen sei, habe dieser ihn nicht in Ruhe gelassen. So habe er mehrfach versucht, ihn umzubringen, und habe einige Personen im Dorf angestiftet, ihn anzugreifen. Im Jahr 2018, Mitte des Jahres 2022 und am 18. November 2022 habe er Schikanen und sexuelle Misshandlungen durch G._______ und dessen Kollegen erfahren. Anlässlich des Übergriffs vom 18. November 2022 sei ihm vorgeworfen worden, er habe versucht, einen Regierungswechsel zu veranlassen. G._______ habe auch Provisionen von den (...) des Beschwerdeführers erpresst und ihn zudem dazu gedrängt, mit ihm zusammenzuziehen. Er verfüge sodann über einen grossen Bekanntenkreis. So sei er für die sri-lankische Polizei und für verschiedene Politiker tätig gewesen und habe Kontakte zum obersten Polizeibeamten. Obwohl er im Dorf in Drogengeschäfte, Diebstähle, körperliche Angriffe und weitere sexuelle Handlungen mit Jungen verwickelt gewesen sei, sei er stets ohne Konsequenzen davongekommen. G._______ und weitere Personen hätten ihn (Beschwerdeführer) bei den ihm aufgezwungenen sexuellen Handlungen gefilmt und ihm mit der Veröffentlichung der Filmaufnahmen gedroht. Angesichts dessen und weil in Sri Lanka hart gegen sexuelle Handlungen zwischen Männern vorgegangen werde, habe er keine Anzeige bei der Polizei gegen G._______ erstattet. Seine Eltern hätten ihm zahlreiche Brautvorschläge unterbreitet, die er aufgrund der erlittenen sexuellen Übergriffe abgelehnt habe, weshalb sie ihn enterbt hätten. Ab dem Jahr 2021 habe er versucht, sich vor G._______ zu verstecken, er sei jedoch wiederholt von ihm aufgesucht worden. Zuletzt sei er am 18. November 2022 sexuell von seinem Peiniger misshandelt und am 24. April 2024 von ihm und weiteren Männern verschleppt und geschlagen worden. Er sei nur deshalb nicht getötet worden, weil die Männer befürchtet hätten, von Passanten beobachtet zu werden. Aufgrund des letzten Vorfalls habe er ein Visum für H._______ beantragt und sei am (...) Juni 2024 legal mit dem Flugzeug aus Sri Lanka ausgereist. A.c In den Akten befinden sich ein sri-lankischer Führerausweis des Beschwerdeführers (im Original), eine Studienbescheinigung vom sri-lankischen Bildungsministerium vom (...) November 2011, ein Studienzertifikat der (...) in I._______ aus dem Jahr 2010, eine Bescheinigung der sri-lankischen Prüfungsbehörde vom (...) März 2010, ein allgemeines Bildungszertifikat vom (...) Mai 2024, ein Hochschulzertifikat der sri-lankischen Prüfungsbehörde vom (...). Dezember 2013, ein (...)-Zertifikat aus dem Jahr 2017, ein Strafregisterauszug vom (...) Juni 2023, eine Korrespondenz der (...) in Sri Lanka vom (...) Juni 2023, diverse Fotos zum Waffenbesitz der sri-lankischen Zivilbevölkerung (alle in Kopie), ein USB-Stick mit einer Liste mit verschiedenen Links sowie Pflegeberichte aus dem Asylzentrum vom (...) und (...) Januar 2025. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 12. November 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren und es sei eine amtliche Rechtsverbeiständung einzusetzen. Der Beschwerde war eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. August 2018 zum Thema «Sri Lanka: Sexuelle Gewalt gegen tamilische Knaben» beigelegt. D. Am 13. November 2025 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seines Rechtsmittels.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG).
E. 4.1 Soweit in der Beschwerde in formeller Hinsicht geltend gemacht wird, anlässlich der ergänzenden Anhörung sei dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gegeben worden, detailliert vom sexuellen Missbrauch und der Folter durch seinen Peiniger und die anderen Männer zu berichten, ist folgendes zu festzustellen:
E. 4.2 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten sexuellen Übergriffe durch G._______ und andere Männer in der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel gezogen, sondern diesen Vorbringen nach angemessener Würdigung mit hinreichender Begründung die Asylrelevanz abgesprochen. Es war demnach nicht verpflichtet, weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen. In den Akten sind auch keine anderen verfahrensrechtlichen Mängel ersichtlich, die eine Rückweisung der Sache ans SEM rechtfertigen würden. Inwiefern die vom SEM als glaubhaft erachteten Übergriffe Asylrelevanz entfalten, ist eine Frage der materiellen Beurteilung, auf die nachfolgend einzugehen sein wird.
E. 4.3 Die formelle Rüge erweist sich daher als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM begründet die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers damit, dessen Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei den von ihm dargelegten Ereignissen handle es sich um Übergriffe sowie Bedrohungen durch Dritte und somit um eine nicht-staatliche Verfolgung. Sri Lanka gelte hinsichtlich einer von Drittpersonen ausgehenden Verfolgung grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig. Als erwachsener und selbständiger Mann wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, die vorhandene staatliche Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen. Es würden denn auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass ihm die Polizei die Hilfe verweigert hätte. Bei seinem Vorbringen, G._______ verfüge über politische Kontakte und übe Einfluss auf politische Entscheidungsträger sowie die Polizei aus, handle es sich um eine reine Vermutung, welche jeglicher konkreten Belege entbehre und damit den Verzicht auf eine Anzeige nicht zu rechtfertigen vermöge. Eine solche könne auch nicht damit begründet werden, dass G._______ den Beschwerdeführer in den Jahren 20(...) und 20(...) bei den erzwungenen sexuellen Handlungen gefilmt habe, um ihn mit der Veröffentlichung der Aufnahmen zu erpressen. Selbst unter Berücksichtigung, dass gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr in Sri Lanka strafrechtlich verfolgt werde, wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, G._______ anzuzeigen, da es sich um erzwungene sexuelle Handlungen gehandelt habe. Es könne nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass ein Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Überdies wäre es dem Beschwerdeführer als beruflich qualifizierter Mann zumutbar gewesen, sich innerhalb Sri Lankas an einem anderen Ort niederzulassen, da sich die geschilderten Ereignisse lokal in seinem Heimatort ereignet hätten.
E. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund des langjährigen sexuellen Missbrauchs und des fehlenden Schutzes seitens der sri-lankischen Behörden sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, sein Heimatland zu verlassen. In seiner Kindheit sei er G._______ ausgeliefert gewesen und habe sich niemandem anvertrauen können. Als er erwachsen geworden sei, habe er sich davor gefürchtet, G._______ anzuzeigen, da er von ihm schikaniert und bedroht worden sei, unter anderem mit der Veröffentlichung der Filmaufnahmen der erzwungenen sexuellen Handlungen. Der Mann unterhalte Kontakte zu kriminellen Personen und örtlichen Behördenmitgliedern. Der sri-lankische Staat sei mit Bezug zu sexuellen Übergriffen auf Männer und Jungen nicht schutzwillig und schutzfähig. Sexuelle Übergriffe auf Männer und Jungen würden in Sri Lanka tabuisiert und stigmatisiert. Sodann seien sexuelle Akte zwischen Männern in Sri Lanka verboten, weshalb sich die Opfer aus Angst, selber verhaftet zu werden, nicht an die sri-lankischen Behörden wenden würden.
E. 7.1 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass das SEM die geltend gemachten Asylvorbringen in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat und diesbezüglich - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht von Privatpersonen ausgehende Verfolgungsmassnahmen geltend. Übergriffe von privaten Dritten sind nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1, 2008/4 E. 5.2). Die Schutzfähigkeit, insbesondere der Schutzwille der sri-lankischen Behörden gegenüber - auch männlichen - Opfern sexueller Gewalt, ist zwar fraglich; dies namentlich dann, wenn die Täter staatliche Akteure sind. Allerdings kommt es wegen der grossen Tabuisierung solcher Übergriffe oftmals gar nicht erst zur Schutzsuche seitens der Opfer (vgl. Urteile des BVGer E-6309/2018 vom 6. November 2020 E. 7.1 und E-322/2020 vom 19. April 2024 E. 6.2.4 je m.H.a. die der Beschwerde beigelegte Schnellrecherche der SFH). Die Frage, ob im vorliegenden Einzelfall ein Schutzersuchen des Beschwerdeführers Erfolg gehabt hätte, muss aus den nachfolgenden Gründen nicht abschliessend geklärt werden. Seine Schilderungen lassen darauf schliessen, dass die Behelligungen lokal beschränkt waren. Es sind keine Grüde erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer sich der Bedrohung nicht durch einen Wohnortswechsel innerhalb Sri Lankas hätte entziehen können. Es wäre ihm als erwachsener Mann mit sehr guter Ausbildung sowie mehrjähriger Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen zuzumuten gewesen, an einen anderen Ort innerhalb Sri Lankas zu ziehen. So ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb er das Stellenangebot bei der (...), welche sich nicht in seinem Heimatort befunden habe, nicht angenommen hat (Akten SEM A37 F59 f.; BM 8). Es ist davon auszugehen, dass er dort sowohl wirtschaftlich als auch sozial Fuss hätte fassen können, nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie, und dass bei seiner Rückkehr eine solche Möglichkeit weiterhin offensteht, für den Fall, dass überhaupt weitere Übergriffe drohen sollten. Entgegen seiner Darlegung bestehen zudem keinerlei Hinweise für eine Ausgrenzung durch seine Familie. Seine Mutter habe einen grossen Teil der Kosten seiner Reise in die Schweiz übernommen. Ausserdem stehe er regelmässig in Kontakt zu ihr (A37 F68).
E. 7.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann um einen Angehörigen der B._______ Ethnie, dem keine Nähe zur tamilischen Bevölkerung oder den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vorgeworfen wird. Dementsprechend ergeben sich keine relevanten Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka keine Gefährdung für seine Person abzuleiten, zumal er über keinerlei politisches Profil verfügt. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Links mit Berichten und Videos sowie die Fotos zur allgemeinen Situation in Sri Lanka vermögen an diesem Umstand nichts zu ändern.
E. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und es besteht auch kein Hinweis darauf, dass ihm eine künftige asylrelevante Verfolgung drohen würde. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 9.2.2 Das SEM ist zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-9816/2025 vom 12. Februar 2026 E. 8.4.2).
E. 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5) und ist zum Schluss gekommen, dass auch unter Berücksichtigung der ökonomischen Lage nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka auszugehen ist (vgl. zuletzt etwa Urteil BVGer E-1763/2025 vom 15. Mai 2025 E. 8.3.3 m.w.H.).
E. 9.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ (Westprovinz). Der Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Dem SEM ist sodann zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall keine individuellen Gründe (familiärer Hintergrund, Ausbildung, Berufserfahrung) gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, auch wenn der Beschwerdeführer sich an einem anderen Ort eine soziale und wirtschaftliche Existenz aufzubauen hätte. Seine Familie sei wohlhabend (Akten SEM A37 F53; Pflegebericht vom (...) Januar 20(...) [A21]), womit er nötigenfalls auch in finanzieller Hinsicht auf deren Hilfe zurückgreifen kann, insbesondere auf seine Mutter, welche ihn bereits bei seiner Ausreise aus Sri Lanka finanziell unterstützt hat. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Was seinen Gesundheitszustand anbelangt, gibt der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gesundheitlich gut, allerdings sei sein (...) (Akten SEM A37 F18 f.) und er leide an (...) (vgl. Pflegebericht vom [...] Januar 20[...] [A21]). Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers erscheinen nicht derart gravierend, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten wäre. Überdies verfügt Sri Lanka nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Situation grundsätzlich über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem, welches in der Lage ist, eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten (vgl. Referenzurteil E-737/2020 a.a.O. E. 10.2.5; Urteil des BVGer D-1278/2026 vom 23. März 2026 E. 8.3.3).
E. 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 11.2 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung ist ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8694/2025 Urteil vom 1. April 2026 Besetzung Einzelrichterin Regina Derrer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2025. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. Am 31. März 2025 wurde die Behandlung seines Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.b Anlässlich der Anhörung vom 14. März 2025 und der ergänzenden Anhörung vom 16. Juli 2025 führte er zu seiner persönlichen Situation aus, er sei ethnischer B._______ und habe stets in C._______, Bezirk D._______ (Westprovinz) gelebt. Nach dem Abschluss des (...) habe er ein (...) in E._______ angefangen, dieses jedoch nicht abgeschlossen. Von (...) bis ungefähr (...) 2015 habe er bei einem (...)unternehmen als (...) gearbeitet, zuletzt sei er dort als (...) tätig gewesen. Ab dem Jahr 2016 habe er einen Studiengang an der (...) University in F._______ begonnen, diesen jedoch nicht abgeschlossen. Daraufhin habe er erfolgreich einen (...)-Kurs in E._______ absolviert. Von (...) 2017 bis im Jahr 2020 sei er in einem (...) tätig gewesen. Im Anschluss daran habe er einen Onlinekurs in (...) gemacht und als (...) bei der Firma (...) gearbeitet. Im Jahr 2021 habe er gemeinsam mit einem Freund ein (...) gegründet und daraufhin als (...) gearbeitet. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer geltend, seit seiner Kindheit von einem Hausangestellten namens G._______ sexuell missbraucht worden zu sein. Auch im Erwachsenenalter, als der Mann nicht mehr für seine Familie tätig gewesen sei, habe dieser ihn nicht in Ruhe gelassen. So habe er mehrfach versucht, ihn umzubringen, und habe einige Personen im Dorf angestiftet, ihn anzugreifen. Im Jahr 2018, Mitte des Jahres 2022 und am 18. November 2022 habe er Schikanen und sexuelle Misshandlungen durch G._______ und dessen Kollegen erfahren. Anlässlich des Übergriffs vom 18. November 2022 sei ihm vorgeworfen worden, er habe versucht, einen Regierungswechsel zu veranlassen. G._______ habe auch Provisionen von den (...) des Beschwerdeführers erpresst und ihn zudem dazu gedrängt, mit ihm zusammenzuziehen. Er verfüge sodann über einen grossen Bekanntenkreis. So sei er für die sri-lankische Polizei und für verschiedene Politiker tätig gewesen und habe Kontakte zum obersten Polizeibeamten. Obwohl er im Dorf in Drogengeschäfte, Diebstähle, körperliche Angriffe und weitere sexuelle Handlungen mit Jungen verwickelt gewesen sei, sei er stets ohne Konsequenzen davongekommen. G._______ und weitere Personen hätten ihn (Beschwerdeführer) bei den ihm aufgezwungenen sexuellen Handlungen gefilmt und ihm mit der Veröffentlichung der Filmaufnahmen gedroht. Angesichts dessen und weil in Sri Lanka hart gegen sexuelle Handlungen zwischen Männern vorgegangen werde, habe er keine Anzeige bei der Polizei gegen G._______ erstattet. Seine Eltern hätten ihm zahlreiche Brautvorschläge unterbreitet, die er aufgrund der erlittenen sexuellen Übergriffe abgelehnt habe, weshalb sie ihn enterbt hätten. Ab dem Jahr 2021 habe er versucht, sich vor G._______ zu verstecken, er sei jedoch wiederholt von ihm aufgesucht worden. Zuletzt sei er am 18. November 2022 sexuell von seinem Peiniger misshandelt und am 24. April 2024 von ihm und weiteren Männern verschleppt und geschlagen worden. Er sei nur deshalb nicht getötet worden, weil die Männer befürchtet hätten, von Passanten beobachtet zu werden. Aufgrund des letzten Vorfalls habe er ein Visum für H._______ beantragt und sei am (...) Juni 2024 legal mit dem Flugzeug aus Sri Lanka ausgereist. A.c In den Akten befinden sich ein sri-lankischer Führerausweis des Beschwerdeführers (im Original), eine Studienbescheinigung vom sri-lankischen Bildungsministerium vom (...) November 2011, ein Studienzertifikat der (...) in I._______ aus dem Jahr 2010, eine Bescheinigung der sri-lankischen Prüfungsbehörde vom (...) März 2010, ein allgemeines Bildungszertifikat vom (...) Mai 2024, ein Hochschulzertifikat der sri-lankischen Prüfungsbehörde vom (...). Dezember 2013, ein (...)-Zertifikat aus dem Jahr 2017, ein Strafregisterauszug vom (...) Juni 2023, eine Korrespondenz der (...) in Sri Lanka vom (...) Juni 2023, diverse Fotos zum Waffenbesitz der sri-lankischen Zivilbevölkerung (alle in Kopie), ein USB-Stick mit einer Liste mit verschiedenen Links sowie Pflegeberichte aus dem Asylzentrum vom (...) und (...) Januar 2025. B. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 12. November 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, die Unzumutbarkeit und die Unmöglichkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, zu gewähren und es sei eine amtliche Rechtsverbeiständung einzusetzen. Der Beschwerde war eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. August 2018 zum Thema «Sri Lanka: Sexuelle Gewalt gegen tamilische Knaben» beigelegt. D. Am 13. November 2025 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seines Rechtsmittels. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 2 AsylG], und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AslyG). 4. 4.1 Soweit in der Beschwerde in formeller Hinsicht geltend gemacht wird, anlässlich der ergänzenden Anhörung sei dem Beschwerdeführer nicht die Möglichkeit gegeben worden, detailliert vom sexuellen Missbrauch und der Folter durch seinen Peiniger und die anderen Männer zu berichten, ist folgendes zu festzustellen: 4.2 Das SEM hat die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten sexuellen Übergriffe durch G._______ und andere Männer in der angefochtenen Verfügung nicht in Zweifel gezogen, sondern diesen Vorbringen nach angemessener Würdigung mit hinreichender Begründung die Asylrelevanz abgesprochen. Es war demnach nicht verpflichtet, weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen. In den Akten sind auch keine anderen verfahrensrechtlichen Mängel ersichtlich, die eine Rückweisung der Sache ans SEM rechtfertigen würden. Inwiefern die vom SEM als glaubhaft erachteten Übergriffe Asylrelevanz entfalten, ist eine Frage der materiellen Beurteilung, auf die nachfolgend einzugehen sein wird. 4.3 Die formelle Rüge erweist sich daher als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründet die Abweisung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers damit, dessen Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Bei den von ihm dargelegten Ereignissen handle es sich um Übergriffe sowie Bedrohungen durch Dritte und somit um eine nicht-staatliche Verfolgung. Sri Lanka gelte hinsichtlich einer von Drittpersonen ausgehenden Verfolgung grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig. Als erwachsener und selbständiger Mann wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, die vorhandene staatliche Schutzinfrastruktur in Anspruch zu nehmen. Es würden denn auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass ihm die Polizei die Hilfe verweigert hätte. Bei seinem Vorbringen, G._______ verfüge über politische Kontakte und übe Einfluss auf politische Entscheidungsträger sowie die Polizei aus, handle es sich um eine reine Vermutung, welche jeglicher konkreten Belege entbehre und damit den Verzicht auf eine Anzeige nicht zu rechtfertigen vermöge. Eine solche könne auch nicht damit begründet werden, dass G._______ den Beschwerdeführer in den Jahren 20(...) und 20(...) bei den erzwungenen sexuellen Handlungen gefilmt habe, um ihn mit der Veröffentlichung der Aufnahmen zu erpressen. Selbst unter Berücksichtigung, dass gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr in Sri Lanka strafrechtlich verfolgt werde, wäre es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, G._______ anzuzeigen, da es sich um erzwungene sexuelle Handlungen gehandelt habe. Es könne nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass ein Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Überdies wäre es dem Beschwerdeführer als beruflich qualifizierter Mann zumutbar gewesen, sich innerhalb Sri Lankas an einem anderen Ort niederzulassen, da sich die geschilderten Ereignisse lokal in seinem Heimatort ereignet hätten. 6.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund des langjährigen sexuellen Missbrauchs und des fehlenden Schutzes seitens der sri-lankischen Behörden sei der Beschwerdeführer gezwungen gewesen, sein Heimatland zu verlassen. In seiner Kindheit sei er G._______ ausgeliefert gewesen und habe sich niemandem anvertrauen können. Als er erwachsen geworden sei, habe er sich davor gefürchtet, G._______ anzuzeigen, da er von ihm schikaniert und bedroht worden sei, unter anderem mit der Veröffentlichung der Filmaufnahmen der erzwungenen sexuellen Handlungen. Der Mann unterhalte Kontakte zu kriminellen Personen und örtlichen Behördenmitgliedern. Der sri-lankische Staat sei mit Bezug zu sexuellen Übergriffen auf Männer und Jungen nicht schutzwillig und schutzfähig. Sexuelle Übergriffe auf Männer und Jungen würden in Sri Lanka tabuisiert und stigmatisiert. Sodann seien sexuelle Akte zwischen Männern in Sri Lanka verboten, weshalb sich die Opfer aus Angst, selber verhaftet zu werden, nicht an die sri-lankischen Behörden wenden würden. 7. 7.1 Das Gericht gelangt zum Schluss, dass das SEM die geltend gemachten Asylvorbringen in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant erachtet hat und diesbezüglich - mit den nachfolgenden Ergänzungen - auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. 7.2 Der Beschwerdeführer macht von Privatpersonen ausgehende Verfolgungsmassnahmen geltend. Übergriffe von privaten Dritten sind nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1, 2008/4 E. 5.2). Die Schutzfähigkeit, insbesondere der Schutzwille der sri-lankischen Behörden gegenüber - auch männlichen - Opfern sexueller Gewalt, ist zwar fraglich; dies namentlich dann, wenn die Täter staatliche Akteure sind. Allerdings kommt es wegen der grossen Tabuisierung solcher Übergriffe oftmals gar nicht erst zur Schutzsuche seitens der Opfer (vgl. Urteile des BVGer E-6309/2018 vom 6. November 2020 E. 7.1 und E-322/2020 vom 19. April 2024 E. 6.2.4 je m.H.a. die der Beschwerde beigelegte Schnellrecherche der SFH). Die Frage, ob im vorliegenden Einzelfall ein Schutzersuchen des Beschwerdeführers Erfolg gehabt hätte, muss aus den nachfolgenden Gründen nicht abschliessend geklärt werden. Seine Schilderungen lassen darauf schliessen, dass die Behelligungen lokal beschränkt waren. Es sind keine Grüde erkennbar, weshalb der Beschwerdeführer sich der Bedrohung nicht durch einen Wohnortswechsel innerhalb Sri Lankas hätte entziehen können. Es wäre ihm als erwachsener Mann mit sehr guter Ausbildung sowie mehrjähriger Arbeitserfahrung in verschiedenen Bereichen zuzumuten gewesen, an einen anderen Ort innerhalb Sri Lankas zu ziehen. So ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb er das Stellenangebot bei der (...), welche sich nicht in seinem Heimatort befunden habe, nicht angenommen hat (Akten SEM A37 F59 f.; BM 8). Es ist davon auszugehen, dass er dort sowohl wirtschaftlich als auch sozial Fuss hätte fassen können, nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie, und dass bei seiner Rückkehr eine solche Möglichkeit weiterhin offensteht, für den Fall, dass überhaupt weitere Übergriffe drohen sollten. Entgegen seiner Darlegung bestehen zudem keinerlei Hinweise für eine Ausgrenzung durch seine Familie. Seine Mutter habe einen grossen Teil der Kosten seiner Reise in die Schweiz übernommen. Ausserdem stehe er regelmässig in Kontakt zu ihr (A37 F68). 7.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich sodann um einen Angehörigen der B._______ Ethnie, dem keine Nähe zur tamilischen Bevölkerung oder den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) vorgeworfen wird. Dementsprechend ergeben sich keine relevanten Risikofaktoren im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka keine Gefährdung für seine Person abzuleiten, zumal er über keinerlei politisches Profil verfügt. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Links mit Berichten und Videos sowie die Fotos zur allgemeinen Situation in Sri Lanka vermögen an diesem Umstand nichts zu ändern. 7.4 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen und es besteht auch kein Hinweis darauf, dass ihm eine künftige asylrelevante Verfolgung drohen würde. Das SEM hat sein Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 Das SEM ist zu Recht und mit zutreffender Begründung von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-9816/2025 vom 12. Februar 2026 E. 8.4.2). 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5) und ist zum Schluss gekommen, dass auch unter Berücksichtigung der ökonomischen Lage nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka auszugehen ist (vgl. zuletzt etwa Urteil BVGer E-1763/2025 vom 15. Mai 2025 E. 8.3.3 m.w.H.). 9.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus D._______ (Westprovinz). Der Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Dem SEM ist sodann zuzustimmen, dass im vorliegenden Fall keine individuellen Gründe (familiärer Hintergrund, Ausbildung, Berufserfahrung) gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, auch wenn der Beschwerdeführer sich an einem anderen Ort eine soziale und wirtschaftliche Existenz aufzubauen hätte. Seine Familie sei wohlhabend (Akten SEM A37 F53; Pflegebericht vom (...) Januar 20(...) [A21]), womit er nötigenfalls auch in finanzieller Hinsicht auf deren Hilfe zurückgreifen kann, insbesondere auf seine Mutter, welche ihn bereits bei seiner Ausreise aus Sri Lanka finanziell unterstützt hat. Im Übrigen kann vollumfänglich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden. Was seinen Gesundheitszustand anbelangt, gibt der Beschwerdeführer an, es gehe ihm gesundheitlich gut, allerdings sei sein (...) (Akten SEM A37 F18 f.) und er leide an (...) (vgl. Pflegebericht vom [...] Januar 20[...] [A21]). Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers erscheinen nicht derart gravierend, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten wäre. Überdies verfügt Sri Lanka nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts auch unter Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Situation grundsätzlich über ein funktionierendes öffentliches Gesundheitssystem, welches in der Lage ist, eine adäquate medizinische Versorgung zu gewährleisten (vgl. Referenzurteil E-737/2020 a.a.O. E. 10.2.5; Urteil des BVGer D-1278/2026 vom 23. März 2026 E. 8.3.3). 9.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung ist ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben, womit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben ist. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regina Derrer Eliane Hochreutener Versand: