Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. April 2022 in der Schweiz ein Asyl- gesuch. Am 26. April 2022 fand eine Personalienaufnahme im Bundes- asylzentrum (BAZ) Region B._______ und am 18. Juli 2022 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______, Nordprovinz. Sein Vater habe Sri Lanka verlassen, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, und lebe seither in der Schweiz. Nachdem der Vater einen Schlaganfall erlitten habe, sei seine Mutter im Jahr 2020 zu ihrem Mann in die Schweiz gezogen, während er (Beschwerdeführer) und seine Schwester weiterhin im Haus seiner Familie in C._______ gelebt hätten. Um Geld für ihren Le- bensunterhalt zu beschaffen, hätten sie ab Januar 2021 einen Teil des Hau- ses an zwei Universitätsstudenten untervermietet. Wegen einer geplanten Gedenkfeier an der Universität C._______ hätten Militärsoldaten am (…) Mai 2021 in ihrem Haus eine Razzia durchgeführt, bei welcher sie in den Zimmern der beiden Studenten Bilder und Fahnen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gefunden hätten. Am nächsten Tag hätten die Soldaten ihn für den (…) Mai 2021 auf den Polizeiposten D._______ vorgeladen. Weil Personen nach solchen Befragungen erfahrungsgemäss nicht mehr zurückkehren würden, sei ihm von verschiedenen Personen geraten wor- den, der Vorladung nicht Folge zu leisten. Stattdessen sei er zu einem Freund seiner Eltern nach E._______ gegangen, wo er sich bis zur Aus- reise aufgehalten habe. Seine Schwester sei am selben Tag zu einer Freundin innerhalb C._______ umgezogen und habe inzwischen geheira- tet. Er habe in E._______ keine Probleme gehabt, weil er das Haus nie verlassen habe. Am (…) April 2022 sei er illegal aus Sri Lanka ausgereist und über Italien am 20. April 2022 in die Schweiz gelangt. Er könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren, weil er dort niemanden habe und Angst vor einer Verhaftung habe. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer, nebst Identitätsdokumenten in Kopie, einen Flyer der "(…) Union" vom (…) Mai 2021 in Kopie sowie Fotos und Kopien der B-Bewilligungen seiner Eltern zu den Akten.
E-1763/2025 Seite 3 C. Mit Zuteilungsentscheid vom 25. Juli 2022 teilte das SEM dem Beschwer- deführer mit, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 26d AsylG fortan im er- weiterten Verfahren behandelt. D. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 7. Februar 2025 (eröffnet am
11. Februar 2025) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. E.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. März 2025 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Ver- fügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die- ser Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzu- stellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewäh- ren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwer- deführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. E.b In der Beschwerdebeilage wurden ein Bericht der Psychiatrischen Dienste F._______ vom 13. November 2023 betreffend den Vater des Be- schwerdeführers, eine ärztliche Bestätigung der Praxis (…), G._______, vom 5. Juli 2023 zur familiären Situation, sowie ein Schreiben des Amts für Migration und Integration des Kantons F._______ vom 14. Januar 2025 be- treffend Bewilligung zum provisorischen Stellenantritt eingereicht. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m AsylG unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F.b Der Kostenvorschuss wurde am 31. März 2025 fristgerecht geleistet.
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Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kosten- vorschuss fristgerecht geleistet worden ist.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung Folgendes aus:
E. 4.1.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte einmalige Hausdurchsu- chung und die Vorladung der Militärpolizei hätten nicht das Mass an gefor- derter Intensität erreicht, um als erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3
E-1763/2025 Seite 5 AsylG gewertet werden zu können. Der Grund für die Vorladung zu einer Befragung sei unklar geblieben. Es würden keine hinreichenden Anhalts- punkte dafür vorliegen, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwer- deführer eine Verbindung zu den LITE unterstellen würden und ihn deshalb hätten verhaften wollen. Gegen ein tatsächliches Verfolgungsinteresse spreche, dass er nicht schon früher festgenommen worden sei, sowie, dass seine Schwester weiterhin unbehelligt in C._______ gelebt habe. Überdies würden beim Beschwerdeführer keine besonderen Risikofaktoren vorlie- gen. Er habe vor seine Ausreise keine relevanten Verfolgungsmassnah- men erlitten und mache auch nicht geltend, die LTTE unterstützt zu haben oder sonstwie politisch aktiv gewesen zu sein. Der Umstand, dass seine Untermieter angeblich Bilder und Fahnen der LTTE aufgehängt hätten, rei- che für eine begründete Verfolgungsfurcht nicht aus. Überdies seien den Akten auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdefüh- rer aufgrund der seit seiner Ausreise veränderten Lage in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein könnte. Die vom Be- schwerdeführer geäusserte Furcht vor Verfolgung erweise sich demnach als nicht begründet und flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die bei einer Wiedereinreise zu erwartende Befragung und die nicht ausgeschlossene Eröffnung eines Strafverfahrens, weil er illegal ausgereist sei und über keine gültigen Identitätsdokumente verfüge, stelle keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Dasselbe gelte auch für allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort.
E. 4.1.2 Im Weiteren erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz werde bei Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien grundsätzlich als zu- mutbar qualifiziert. Der junge, gesunde und alleinstehende Beschwerde- führer verfüge über eine gute Ausbildung und über ein tragfähiges Bezie- hungsnetz in C._______ sowie in E._______, weshalb nicht davon auszu- gehen sei, er werde in eine existenzbedrohende Lage geraten.
E. 4.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe verkannt, dass für eine Verfolgung, Verhaftung und Bestrafung (gegebe- nenfalls auch Folter) der kleinste Verdacht einer Unterstützung der LTTE ausreiche. Jegliche Unterstützung der LTTE gelte als illegal und werde ver- folgt, da diese von der sri-lankischen Regierung als terroristische Organi- sation eingestuft würden. Da bei der Hausdurchsuchung LTTE-Propa- gandamaterial gefunden worden sei, stünden er und seine Schwester im Verdacht, die LTTE aktiv zu unterstützen. Zumindest würde ihnen unter-
E-1763/2025 Seite 6 stellt, die Aktivitäten ihrer Untermieter gebilligt und unterstützt zu haben. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass seine Vorladung zum Zweck einer blossen Zeugenbefragung oder Feststellung der Personalien erfolgt sei. Er habe damit rechnen müssen, dass er als mutmasslicher Sympathi- sant oder Unterstützer der LTTE gegebenenfalls unter Gewaltanwendung verhört worden wäre. Aus diesen Gründen seien die Hausdurchsuchung sowie die anschliessende Polizeivorladung als erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Daraus, dass seine Schwester wei- terhin in C._______ lebe, ohne dass sie Probleme bekommen habe, lasse sich nicht auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behör- den an ihm schliessen. Seine Schwester sei ja auch nicht vorgeladen wor- den. Zudem sei sie an einen etwa (…) Kilometer entfernten Ort umgezo- gen, wo sie wahrscheinlich nicht gesucht worden sei. Die Befragungen und Kontrollen von aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrenden Perso- nen könnten durchaus flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen darstel- len. Er müsse damit rechnen, dass er auch dazu befragt würde, weshalb er sich der Befragung durch die Polizei entzogen habe und dass seine Ver- bindungen zu den LTTE genau untersucht würden. Als möglicher LTTE- Unterstützer, der sich auch im Ausland für die Rechte der Tamilen engagiert haben könnte, könnte er unter dem Antiterrorgesetz (Prevention of Terro- rism Act; PTA) festgenommen und inhaftiert werden. Der gegen ihn beste- hende Verdacht könnte durch die Flucht seines Vaters aus Sri Lanka un- termauert werden. Die Vorinstanz habe keine überzeugenden Gründe vor- gebacht, die gegen eine zukünftige Bedrohung und Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden.
E. 4.2.2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs müsse berücksichtigt werden, dass seine in der Schweiz lebenden Eltern aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf seine Unterstützung angewiesen seien. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten gehe her- vor, dass er bei ihrer Pflege und im Haushalt massgeblich mithelfe. Er sei seit dem 15. Januar 2025 über die Spitex als Pflegehilfe seines Vaters an- gestellt. Überdies wäre er, da seine Schwester inzwischen verheiratet sei, in Sri Lanka auf sich allein gestellt und könnte auf kein soziales Netz zu- rückgreifen. Es wäre ihm nicht möglich, sich gegen die von der Polizei- macht ausgeübten Gewalt zu wehren.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationa-
E-1763/2025 Seite 7 lität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6 .
E. 6.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen ist. Auf deren ausführlichen Er- wägungen kann verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde- eingabe, in welcher im Wesentlichen daran festgehalten wird, der Be- schwerdeführer habe begründete Furcht vor asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen wegen Unterstützung der LTTE, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
E. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass gemäss den im Zentralen Migrations- informationssystem (ZEMIS) erfassten Daten die Mutter des Beschwerde- führers am (…) November 2021 in die Schweiz einreiste. Dies scheint kaum vereinbar mit der Darstellung des Beschwerdeführers zu sein, wo- nach die Razzia und Vorladung vom 18./19. Mai 2021 nach der Ausreise seiner Mutter stattgefunden habe (vgl. SEM-act. 19/14 ad F67, F77). Die Frage, ob damit den vorgebrachten Asylgründen bereits die Glaubhaftig- keitsgrundlage entzogen ist, kann jedoch offengelassen werden, da den Vorbringen, wie vom SEM zu Recht festgestellt hat, jedenfalls die asyl- rechtliche Relevanz fehlt.
E. 6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angst vor Verfolgungsmass- nahmen im Zusammenhang mit der ihm zugestellten Polizeivorladung, um eine blosse, nicht hinreichend substanziierte Vermutung handelt. Diese wird dadurch relativiert, dass er sich gemäss seiner Darstellung vor seiner Ausreise rund ein Jahr in E._______ aufhielt, ohne dort Nachteile erlitten
E-1763/2025 Seite 8 zu haben, sowie, dass seine Schwester nicht vorgeladen wurde und wei- terhin unbehelligt im Heimatstaat lebt. Dass der Beschwerdeführer das Haus seiner Bekannten in E._______ nie verlassen habe, um sich zu schützen, erscheint wenig realistisch. Überdies hat er weder die behaup- tete Polizeivorladung noch andere Dokumente zum Beleg seiner Vorbrin- gen eingereicht. Bei dieser Ausgangslage sind den Akten keine stichhalti- gen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber einen besonderen Verdacht hegen und ihn insbesondere verdächtigen würden, bestrebt zu sein, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufle- ben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Er weist insgesamt kein massgebliches Risikoprofil im Sinne der bundes- verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016), welches eine Furcht vor Verfolgung – na- mentlich unter dem PTA – zu begründen vermöchte. Eine Befragung und Überprüfung durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise kann zwar nicht ausgeschlossen werden. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als relevante Verfolgung gewertet werden, nachdem vorliegend für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Be- hörden an der Person des Beschwerdeführers keine massgeblichen Hin- weise ersichtlich sind. Dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, ist mithin nicht anzunehmen.
E. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asyl- gesuch abgelehnt. Das Vorliegen von Gründen für die subeventualiter be- antragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten eben- falls nicht zu entnehmen; solches wird auch in der Beschwerde nicht sub- stanziiert dargetan.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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E. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer- deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rück- schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen ge- lingt ihm das nicht.
E. 8.2.6 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Be- schwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht er, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei- nen. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre.
E. 8.2.7 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.
E. 8.2.8 Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, dass seine in der Schweiz wohnhaften Eltern wegen gesundheitlicher Be- einträchtigungen auf seine Unterstützung angewiesen seien, für sein Weg- weisungsverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der volljährige
E-1763/2025 Seite 11 Beschwerdeführer und seine Eltern bilden keine Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK. Dass zwischen ihnen aktuell ein besonderes Abhängigkeits- verhältnis vorliege, namentlich dass die von den Eltern gegebenenfalls be- nötigte Unterstützung nicht anderweitig gewährleistet werden kann, wurde nicht substanziiert dargetan und geht aus den mit der Beschwerde ein- gereichten ärztlichen Schreiben nicht hinreichend hervor. Art. 8 EMRK steht demnach der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nicht entgegen.
E. 8.2.9 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Bezirk C._______ und lebte bis vor seiner Ausreise in der Nordprovinz. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung gilt der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nord- provinz als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbar- keitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder so- zialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom- mens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 13.2).
E. 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirt- schaftlichen Situation in Sri Lanka befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Auch un- ter Berücksichtigung der darin ausgeführten ökonomischen Lage ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka auszugehen (vgl. Urteil BVGer D-2203/2017 vom 30. Ok- tober 2024 E. 11.3.3).
E-1763/2025 Seite 12
E. 8.3.4 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers spre- chen würden. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und mit seiner Schwester sowie dem Bekannten, bei welchem er sich gemäss seiner Darstellung vor seiner Ausreise aufhielt, über gewisse soziale Anknüpfungspunkte in Sri Lanka. Es kann davon aus- gegangen werden, dass er nötigenfalls auch auf finanzielle Unterstützung seiner im Ausland lebenden Verwandten zurückgreifen kann. Angesichts dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird.
E. 8.3.5 Der geltend gemachte Unterstützungsbedarf der Eltern des Be- schwerdeführers kann bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzug – bei der es, wie eingangs erwähnt, um die Frage seiner Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka geht – nicht massgebend berücksichtigt werden.
E. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden.
E-1763/2025 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1763/2025 Urteil vom 15. Mai 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwältin Lena Weissinger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 20. April 2022 in der Schweiz ein Asyl-gesuch. Am 26. April 2022 fand eine Personalienaufnahme im Bundes-asylzentrum (BAZ) Region B._______ und am 18. Juli 2022 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______, Nordprovinz. Sein Vater habe Sri Lanka verlassen, als er noch ein Kleinkind gewesen sei, und lebe seither in der Schweiz. Nachdem der Vater einen Schlaganfall erlitten habe, sei seine Mutter im Jahr 2020 zu ihrem Mann in die Schweiz gezogen, während er (Beschwerdeführer) und seine Schwester weiterhin im Haus seiner Familie in C._______ gelebt hätten. Um Geld für ihren Lebensunterhalt zu beschaffen, hätten sie ab Januar 2021 einen Teil des Hauses an zwei Universitätsstudenten untervermietet. Wegen einer geplanten Gedenkfeier an der Universität C._______ hätten Militärsoldaten am (...) Mai 2021 in ihrem Haus eine Razzia durchgeführt, bei welcher sie in den Zimmern der beiden Studenten Bilder und Fahnen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gefunden hätten. Am nächsten Tag hätten die Soldaten ihn für den (...) Mai 2021 auf den Polizeiposten D._______ vorgeladen. Weil Personen nach solchen Befragungen erfahrungsgemäss nicht mehr zurückkehren würden, sei ihm von verschiedenen Personen geraten worden, der Vorladung nicht Folge zu leisten. Stattdessen sei er zu einem Freund seiner Eltern nach E._______ gegangen, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Seine Schwester sei am selben Tag zu einer Freundin innerhalb C._______ umgezogen und habe inzwischen geheiratet. Er habe in E._______ keine Probleme gehabt, weil er das Haus nie verlassen habe. Am (...) April 2022 sei er illegal aus Sri Lanka ausgereist und über Italien am 20. April 2022 in die Schweiz gelangt. Er könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren, weil er dort niemanden habe und Angst vor einer Verhaftung habe. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer, nebst Identitätsdokumenten in Kopie, einen Flyer der "(...) Union" vom (...) Mai 2021 in Kopie sowie Fotos und Kopien der B-Bewilligungen seiner Eltern zu den Akten. C. Mit Zuteilungsentscheid vom 25. Juli 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 26d AsylG fortan im erweiterten Verfahren behandelt. D. Das SEM verneinte mit Verfügung vom 7. Februar 2025 (eröffnet am 11. Februar 2025) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. E.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 13. März 2025 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. E.b In der Beschwerdebeilage wurden ein Bericht der Psychiatrischen Dienste F._______ vom 13. November 2023 betreffend den Vater des Beschwerdeführers, eine ärztliche Bestätigung der Praxis (...), G._______, vom 5. Juli 2023 zur familiären Situation, sowie ein Schreiben des Amts für Migration und Integration des Kantons F._______ vom 14. Januar 2025 betreffend Bewilligung zum provisorischen Stellenantritt eingereicht. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2025 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m AsylG unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. F.b Der Kostenvorschuss wurde am 31. März 2025 fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten, nachdem auch der Kosten-vorschuss fristgerecht geleistet worden ist.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung Folgendes aus: 4.1.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte einmalige Hausdurchsuchung und die Vorladung der Militärpolizei hätten nicht das Mass an geforderter Intensität erreicht, um als erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG gewertet werden zu können. Der Grund für die Vorladung zu einer Befragung sei unklar geblieben. Es würden keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer eine Verbindung zu den LITE unterstellen würden und ihn deshalb hätten verhaften wollen. Gegen ein tatsächliches Verfolgungsinteresse spreche, dass er nicht schon früher festgenommen worden sei, sowie, dass seine Schwester weiterhin unbehelligt in C._______ gelebt habe. Überdies würden beim Beschwerdeführer keine besonderen Risikofaktoren vorliegen. Er habe vor seine Ausreise keine relevanten Verfolgungsmassnahmen erlitten und mache auch nicht geltend, die LTTE unterstützt zu haben oder sonstwie politisch aktiv gewesen zu sein. Der Umstand, dass seine Untermieter angeblich Bilder und Fahnen der LTTE aufgehängt hätten, reiche für eine begründete Verfolgungsfurcht nicht aus. Überdies seien den Akten auch keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der seit seiner Ausreise veränderten Lage in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sein könnte. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Furcht vor Verfolgung erweise sich demnach als nicht begründet und flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die bei einer Wiedereinreise zu erwartende Befragung und die nicht ausgeschlossene Eröffnung eines Strafverfahrens, weil er illegal ausgereist sei und über keine gültigen Identitätsdokumente verfüge, stelle keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Dasselbe gelte auch für allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort. 4.1.2 Im Weiteren erweise sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz werde bei Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien grundsätzlich als zumutbar qualifiziert. Der junge, gesunde und alleinstehende Beschwerdeführer verfüge über eine gute Ausbildung und über ein tragfähiges Beziehungsnetz in C._______ sowie in E._______, weshalb nicht davon auszugehen sei, er werde in eine existenzbedrohende Lage geraten. 4.2 4.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe verkannt, dass für eine Verfolgung, Verhaftung und Bestrafung (gegebenenfalls auch Folter) der kleinste Verdacht einer Unterstützung der LTTE ausreiche. Jegliche Unterstützung der LTTE gelte als illegal und werde verfolgt, da diese von der sri-lankischen Regierung als terroristische Organisation eingestuft würden. Da bei der Hausdurchsuchung LTTE-Propa-gandamaterial gefunden worden sei, stünden er und seine Schwester im Verdacht, die LTTE aktiv zu unterstützen. Zumindest würde ihnen unter-stellt, die Aktivitäten ihrer Untermieter gebilligt und unterstützt zu haben. Es bestehe kein Grund zur Annahme, dass seine Vorladung zum Zweck einer blossen Zeugenbefragung oder Feststellung der Personalien erfolgt sei. Er habe damit rechnen müssen, dass er als mutmasslicher Sympathisant oder Unterstützer der LTTE gegebenenfalls unter Gewaltanwendung verhört worden wäre. Aus diesen Gründen seien die Hausdurchsuchung sowie die anschliessende Polizeivorladung als erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Daraus, dass seine Schwester weiterhin in C._______ lebe, ohne dass sie Probleme bekommen habe, lasse sich nicht auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an ihm schliessen. Seine Schwester sei ja auch nicht vorgeladen worden. Zudem sei sie an einen etwa (...) Kilometer entfernten Ort umgezogen, wo sie wahrscheinlich nicht gesucht worden sei. Die Befragungen und Kontrollen von aus dem Ausland nach Sri Lanka zurückkehrenden Personen könnten durchaus flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen darstellen. Er müsse damit rechnen, dass er auch dazu befragt würde, weshalb er sich der Befragung durch die Polizei entzogen habe und dass seine Verbindungen zu den LTTE genau untersucht würden. Als möglicher LTTE-Unterstützer, der sich auch im Ausland für die Rechte der Tamilen engagiert haben könnte, könnte er unter dem Antiterrorgesetz (Prevention of Terrorism Act; PTA) festgenommen und inhaftiert werden. Der gegen ihn bestehende Verdacht könnte durch die Flucht seines Vaters aus Sri Lanka untermauert werden. Die Vorinstanz habe keine überzeugenden Gründe vorgebacht, die gegen eine zukünftige Bedrohung und Verfolgung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat sprechen würden. 4.2.2 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs müsse berücksichtigt werden, dass seine in der Schweiz lebenden Eltern aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen auf seine Unterstützung angewiesen seien. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten gehe hervor, dass er bei ihrer Pflege und im Haushalt massgeblich mithelfe. Er sei seit dem 15. Januar 2025 über die Spitex als Pflegehilfe seines Vaters angestellt. Überdies wäre er, da seine Schwester inzwischen verheiratet sei, in Sri Lanka auf sich allein gestellt und könnte auf kein soziales Netz zurückgreifen. Es wäre ihm nicht möglich, sich gegen die von der Polizeimacht ausgeübten Gewalt zu wehren. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6. . 6.1 Das Gericht kommt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen ist. Auf deren ausführlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher im Wesentlichen daran festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe begründete Furcht vor asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen wegen Unterstützung der LTTE, vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 6.2 Vorab ist festzustellen, dass gemäss den im Zentralen Migrations-informationssystem (ZEMIS) erfassten Daten die Mutter des Beschwerdeführers am (...) November 2021 in die Schweiz einreiste. Dies scheint kaum vereinbar mit der Darstellung des Beschwerdeführers zu sein, wonach die Razzia und Vorladung vom 18./19. Mai 2021 nach der Ausreise seiner Mutter stattgefunden habe (vgl. SEM-act. 19/14 ad F67, F77). Die Frage, ob damit den vorgebrachten Asylgründen bereits die Glaubhaftigkeitsgrundlage entzogen ist, kann jedoch offengelassen werden, da den Vorbringen, wie vom SEM zu Recht festgestellt hat, jedenfalls die asylrechtliche Relevanz fehlt. 6.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angst vor Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit der ihm zugestellten Polizeivorladung, um eine blosse, nicht hinreichend substanziierte Vermutung handelt. Diese wird dadurch relativiert, dass er sich gemäss seiner Darstellung vor seiner Ausreise rund ein Jahr in E._______ aufhielt, ohne dort Nachteile erlitten zu haben, sowie, dass seine Schwester nicht vorgeladen wurde und weiterhin unbehelligt im Heimatstaat lebt. Dass der Beschwerdeführer das Haus seiner Bekannten in E._______ nie verlassen habe, um sich zu schützen, erscheint wenig realistisch. Überdies hat er weder die behauptete Polizeivorladung noch andere Dokumente zum Beleg seiner Vorbringen eingereicht. Bei dieser Ausgangslage sind den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die sri-lankischen Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber einen besonderen Verdacht hegen und ihn insbesondere verdächtigen würden, bestrebt zu sein, den nach wie vor als Bedrohung wahrgenommenen tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat zu gefährden. Er weist insgesamt kein massgebliches Risikoprofil im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016), welches eine Furcht vor Verfolgung - namentlich unter dem PTA - zu begründen vermöchte. Eine Befragung und Überprüfung durch die sri-lankischen Behörden bei der Wiedereinreise kann zwar nicht ausgeschlossen werden. Ein solches Vorgehen kann aber nicht als relevante Verfolgung gewertet werden, nachdem vorliegend für ein darüber hinausgehendes Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden an der Person des Beschwerdeführers keine massgeblichen Hinweise ersichtlich sind. Dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden, ist mithin nicht anzunehmen. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. Das Vorliegen von Gründen für die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen; solches wird auch in der Beschwerde nicht substanziiert dargetan. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. 8.2.6 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht er, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre. 8.2.7 Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 8.2.8 Im Übrigen kann der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, dass seine in der Schweiz wohnhaften Eltern wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf seine Unterstützung angewiesen seien, für sein Wegweisungsverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der volljährige Beschwerdeführer und seine Eltern bilden keine Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK. Dass zwischen ihnen aktuell ein besonderes Abhängigkeits-verhältnis vorliege, namentlich dass die von den Eltern gegebenenfalls benötigte Unterstützung nicht anderweitig gewährleistet werden kann, wurde nicht substanziiert dargetan und geht aus den mit der Beschwerde ein-gereichten ärztlichen Schreiben nicht hinreichend hervor. Art. 8 EMRK steht demnach der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nicht entgegen. 8.2.9 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Bezirk C._______ und lebte bis vor seiner Ausreise in der Nordprovinz. Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung gilt der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). 8.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten ökonomischen Lage ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka auszugehen (vgl. Urteil BVGer D-2203/2017 vom 30. Oktober 2024 E. 11.3.3). 8.3.4 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sprechen würden. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung und mit seiner Schwester sowie dem Bekannten, bei welchem er sich gemäss seiner Darstellung vor seiner Ausreise aufhielt, über gewisse soziale Anknüpfungspunkte in Sri Lanka. Es kann davon ausgegangen werden, dass er nötigenfalls auch auf finanzielle Unterstützung seiner im Ausland lebenden Verwandten zurückgreifen kann. Angesichts dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach der Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. 8.3.5 Der geltend gemachte Unterstützungsbedarf der Eltern des Beschwerdeführers kann bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzug - bei der es, wie eingangs erwähnt, um die Frage seiner Gefährdung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka geht - nicht massgebend berücksichtigt werden. 8.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung dieser Kosten zu verwenden. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: