Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. September 2020 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ die Personalienaufnahme (PA) statt und am 6. November 2020 wurde er ein erstes Mal sowie – nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren
– am 18. Februar 2022 ergänzend angehört.
A.b Dabei gab er an, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz), habe aber bis zu seiner Ausreise mehr- heitlich im Dorf E._______ (ebenfalls Distrikt D._______) gelebt. Nach Ab- schluss der Schule im Jahr 2004 habe er (…) besucht und sei auf Arbeits- suche gewesen. Alle männlichen Angehörigen seiner Familie seien (…), weshalb er von 2012 bis 2015 in der Werkstatt eines Bruders in D._______ gearbeitet und dort ebenfalls den Beruf des (…) erlernt habe. Anschlies- send habe er in F._______ bei G._______ (Distrikt D._______) eine eigene Werkstatt eröffnet. Seine Freundin wohne in der Nachbarschaft.
Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit 2010 Sympathi- sant und etwa seit 2016 einfaches Mitglied der Tamil National Alliance (TNA). Im Vorfeld der lokalen Wahlen vom 10. Februar 2018 habe er zu- sammen mit einem Freund namens H._______ (nachfolgend: H._______) für die TNA Flugblätter verteilt, Plakate aufgehängt, Propagandaveranstal- tungen mitorganisiert und andere Parteimitglieder bei Hausbesuchen be- gleitet. Rund einen Monat vor den besagten Wahlen, im Januar 2018, hät- ten seine Probleme begonnen. Wegen ihrer Propagandatätigkeiten für die TNA seien sein Freund H._______ und er wiederholt von Mitgliedern der regierungsfreundlichen Eelam People's Democratic Party (EPDP) bedroht worden. So sei er einmal mit Parteifreunden am Plakateaufhängen gewe- sen, als EPDP-Mitglieder gekommen seien, die TNA-Plakate mit ihren ei- genen überklebt und ihn und seine Freunde geschlagen hätten. Ein ander- mal sei er, auf dem Motorrad unterwegs, von EPDP-Leuten verfolgt wor- den. Auch habe er Drohanrufe erhalten, in denen er aufgefordert worden sei, mit seinen Aktivitäten für die TNA aufzuhören. Er habe diese Probleme der Partei gemeldet, welche dann Anzeige bei der Polizei erstattet habe, doch habe die Polizei diesbezüglich nichts unternommen. Zudem habe sich einer seiner Brüder wegen dieser Vorfälle an die sri-lankische Men- schenrechtsbehörde gewandt.
D-1514/2022 Seite 3 Die TNA sei als Siegerin aus den Lokalwahlen hervorgegangen, woraufhin sich die Lage beruhigt und er selber keine Probleme mehr gehabt habe; er sei auch nicht mehr für die Partei aktiv gewesen. Am 15. November 2018 sei aber sein Freund H._______ auf dem Weg nach D._______ ver- schwunden. Sein Motorrad sei zwar aufgefunden worden, doch fehle von H._______ nach wie vor jede Spur. Er – der Beschwerdeführer – gehe da- von aus, dass H._______ von EPDP-Leuten entführt worden sei. Da er dieselbe Arbeit wie H._______ ausgeübt habe, habe er befürchtet, eben- falls entführt oder getötet zu werden, und sich deshalb zur Ausreise aus Sri Lanka entschieden. Am 27. oder 28. November 2018 sei er legal per Flug- zeug nach I._______ gereist, von dort aus jedoch am 7. Januar 2019 auf- grund eines ungültigen Visums nach Sri Lanka zurückgeschafft worden. Er habe befürchtet, wegen der Deportation bei der Rückkehr von den sri-lan- kischen Behörden inhaftiert beziehungsweise befragt zu werden, was je- doch nicht der Fall gewesen sei. Dessen ungeachtet habe er drei Tage nach seiner Rückschaffung Sri Lanka erneut verlassen und sei auf dem Luftweg nach J._______ gereist. Von dort aus sei er in die Türkei gelangt, wo er bis August 2020 geblieben sei. In der Türkei sei er von Unbekannten beziehungsweise "Mafias" verschleppt, bedroht, erpresst und geschlagen worden. Schliesslich sei ihm zusammen mit einem Mitgefangenen die Flucht gelungen, und er sei mit Hilfe eines Schleppers durch verschiedene ihm nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrol- len bis in die Schweiz gereist.
Nach seiner Ausreise hätten unbekannte Personen sich einmal bei seinem drittältesten Bruder K._______(nachfolgend: K._______) und einmal bei seiner Freundin nach seinem Verbleib erkundigt. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass K._______ unter der (falschen) An- schuldigung, unechten Schmuck verkauft zu haben, zwei- oder dreimal in- haftiert worden sei. Es sei anzunehmen, dass die Inhaftierungen des Bru- ders in einem Zusammenhang mit seinen – des Beschwerdeführers – Tä- tigkeiten für die TNA gestanden hätten.
Schliesslich brachte er vor, sein zweitältester Bruder (L._______) habe vor vielen Jahren Hilfeleistungen an die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erbracht, ohne aber jemals LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Er sel- ber habe nie Verbindungen zu dieser Bewegung gehabt.
A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerde- führer – jeweils im Original – seine Identitätskarte, seine Geburtsurkunde, ein Schreiben eines ehemaligen TNA-Abgeordneten, eine Bestätigung der
D-1514/2022 Seite 4 Anzeigeerstattung bei der "Human Rights Commission of Sri Lanka", ein Erinnerungsschreiben dieser Menschenrechtsbehörde an die Polizei sowie
– jeweils in Kopie – seinen Führerschein und eine englische Übersetzung der Geburtsurkunde ein. Sein sri-lankischer Reisepass sei ihm von seinem Schlepper in der Türkei weggenommen worden.
A.d Die editionspflichten Akten wurden der damaligen Rechtsvertretung auf deren Gesuch hin am 21. Februar 2022 zugestellt.
B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 – eröffnet am 1. März 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 31. März 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh- rung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme we- gen Unzulässigkeit allenfalls wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses sowie um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes Überdies sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Mit der Beschwerde wurden – nebst Kopien von sich bereits bei den Akten befindenden Unterlagen, insbesondere der Bestätigung der Anzeigeerstat- tung bei der Menschenrechtsbehörde und des Erinnerungsschreibens der Menschenrechtsbehörde an die Polizei sowie des Schreibens des ehema- ligen TNA-Abgeordneten – Kopien einer weiteren, auf den 25. September 2019 datierten Anzeige bei der Menschenrechtsbehörde und einer auf den
8. Dezember 2020 datierten Haftbestätigung für K._______ sowie eine am
23. März 2022 vom M._______ ausgestellte Unterstützungsbestätigung zu den Akten gegeben. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. April 2022 den Eingang der Beschwerde.
D-1514/2022 Seite 5 E. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Des Weiteren forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 25. April 2022 einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu benennen, wobei bei ungenutzter Frist vom Verzicht auf die Bestellung ei- ner amtlichen Rechtsvertretung ausgegangen werde. Innert der angesetzten Frist wurde – nachdem die Verfügung als nicht ab- geholt retourniert wurde – keine Rechtsvertretung benannt. F. F.a Die Instruktionsrichterin übermittelte die Akten am 28. Januar 2025 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F.b Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2025 beantragte das SEM sinn- gemäss die Abweisung der Beschwerde. F.c In der Replik vom 28. Februar 2025 (Datum Postaufgabe) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. G. G.a Mit Schreiben vom 23. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM darum, es sei die Wohnsitznahme seiner Verlobten N._______ (N._______; N […]) bei ihm in Dottikon zu bewilligen. G.b N._______ gilt seit dem 16. Juni 2024 als verschwunden.
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
D-1514/2022 Seite 6 entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
D-1514/2022 Seite 7
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 4.1.1 Dabei hielt sie vorab fest, die geltend gemachten Verfolgungsmass- nahmen in Form von Drohanrufen, einmaligen Schlägen und einer Verfol- gung auf dem Motorrad wiesen nicht die Intensität auf, die dem Beschwer- deführer ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte. Die Schikanen hätten sich auf einen relativ kurzen Zeitraum unmittelbar vor den Wahlen im Februar 2018 be- schränkt, wobei es sich um Einschüchterungsmassnahmen mit dem Ziel, den Ausgang der Wahlen zu beeinflussen, gehandelt haben dürfte. Zudem sei nicht erkennbar, weshalb Mitglieder der EPDP oder sonstige Personen zum heutigen Zeitpunkt ein Interesse an der Verfolgung des Beschwerde- führers haben sollten, zumal dieser seit Februar 2018 nicht mehr politisch aktiv gewesen sei und persönlich keine weiteren Probleme erlitten habe. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, aufgrund derer davon ausge- gangen werden müsste, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen seiner Aktivitäten für die TNA flüchtlingsrechtlich re- levante Nachteile zu befürchten hätte, zumal er kein besonders exponier- tes Parteimitglied gewesen sei und es sich bei der TNA um eine legale Partei handle, die überdies die Wahlen vom Februar 2018 gewonnen habe.
In Bezug auf das Verschwinden von H._______ stellte das SEM sodann fest, ohne die Tragik eines solchen Vorfalls zu verkennen, bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass das Verschwinden in Zusammenhang mit den gemeinsamen Aktivitäten des Beschwerdeführers und H._______ im Rahmen des Wahlkampfes für die TNA stehen würde. Der Beschwerdefüh- rer habe seine entsprechende Annahme denn auch lediglich damit begrün- det, dass H._______ abgesehen von den EPDP-Mitgliedern keine anderen Feinde gehabt und vor den Wahlen dieselben Drohungen erhalten sowie dieselbe Verantwortung wie er innegehabt habe. Im Übrigen hätten zwi- schen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungssituation und dem Verschwinden von H._______ neun Monate gelegen, in denen es zu keinen Vorfällen gekommen sei.
Sodann liessen auch die Angaben des Beschwerdeführers, nach seiner Ausreise hätten sich unbekannte Personen bei seinem Bruder L._______ und bei seiner Freundin nach seinem Verbleib erkundigt, nicht auf eine be- gründete Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen, wobei es sich bei der
D-1514/2022 Seite 8 Aussage, es habe sich bei den Unbekannten um EPDP-Mitglieder gehan- delt, um eine blosse Vermutung handle.
Des Weiteren bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass die Festnahmen des Bruders (unter falscher Anschuldigung) in einem Zusammenhang mit den geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers für die TNA ge- standen habe könnten, wobei die Aussagen, K._______ sehe ähnlich aus wie er selber, ausserdem passiere es öfters, dass die nächsten Familien- angehörigen verfolgt würden, wenn die gesuchte Person nicht mehr auf- findbar sei, nicht überzeugen könnten. Es könne daher in antizipierter Be- weiswürdigung darauf verzichtet werden, die anlässlich der ergänzenden Anhörung in Aussicht gestellten Beweismittel betreffend Inhaftierungen des Bruders abzuwarten.
In Bezug auf die beiden Schreiben betreffend Anzeigeerstattung des Bru- ders bei der sri-lankischen Menschenrechtsbehörde bemerkte das SEM, es sei darauf weder der Name des Beschwerdeführers noch ein Grund für die Anzeige aufgeführt. Auch bleibe anhand der Aussagen des Beschwer- deführers unklar, was seinen Bruder veranlasst haben könnte, an die Men- schenrechtsbehörde zu gelangen; so habe der Beschwerdeführer einer- seits angegeben, der Bruder habe sich an die Behörde gewandt, nachdem nach seiner Ausreise Personen nach seinem Verbleib gefragt hätten, und dann andererseits gesagt, diese Anzeigeerstattung sei bereits vor seiner Ausreise erfolgt. Auch habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären können, weshalb die Anzeige auf den 15. August 2018 datiere, während das Erinnerungsschreiben der Menschenrechtsbehörde an die Polizei vom
27. März 2018, also von einem früheren Datum, stamme. Schliesslich sei das eingereichte Bestätigungsschreiben eines ehemaligen Abgeordneten des O._______ als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und daher ebenfalls nicht geeignet, eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich re- levanter Verfolgung zu belegen.
E. 4.1.2 Die Vorinstanz prüfte ferner, ob der Beschwerdeführer – ungeachtet der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vor- verfolgung – dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmass- nahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Dabei nahm es eine Prüfung an- hand sogenannter Risikofaktoren gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (Referenzurteil des BVGer vom
15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 8 und 9.1) vor und gelangte zum Schluss, auch die aktuelle politische Situation vermöge die Einschätzung, es sei aufgrund der Akten- lage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
D-1514/2022 Seite 9 nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte, nicht um- zustossen, zumal es auch keinen Anlass zur Annahme gebe, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien.
E. 4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hatte, in der Türkei von Leuten der "Mafia" verschleppt, erpresst und bedroht worden zu sein, hielt das SEM schliesslich fest, anhand der Aktenlange könne nicht geschlos- sen werden, dass er aufgrund der geltend gemachten Probleme in der Tür- kei auch in Sri Lanka entsprechende Nachteile zu befürchten hätte, wes- halb darauf verzichtet werden könne, das in der Türkei Erlebte im vorlie- genden Asylentscheid zu thematisieren und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird – unter Wiederholung des in den beiden Anhö- rungen vorgebrachten Sachverhalts und teilweise auch der Erwägungen der Vorinstanz sowie unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereichten Be- weismittel – geltend gemacht, die Übergriffe durch EPDP-Angehörige auf den Beschwerdeführer hätten sehr wohl das Mass des Erträglichen über- schritten, weshalb eine Vorverfolgung vorliege und daher die "Regelvermu- tung" gelte, dass auch eine Furcht vor künftiger Verfolgung begründet sei. Dabei könne die vorinstanzliche Ansicht, der Beschwerdeführer sei kein besonders exponiertes Parteimitglied und seine Aktivitäten innerhalb der TNA im Rahmen der Wahlkampfunterstützung seien als niederschwellig zu qualifizieren, nicht nachvollzogen werden. Er sei im Wahlkampf nicht bloss im gleichen Mass wie H._______ aktiv gewesen, sondern habe sogar die Hauptverantwortung getragen, weshalb völlig nachvollziehbar sei, dass er zum Zeitpunkt des Verschwindens seines Freundes und in Anbetracht der Vorgeschichte eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung ge- habt habe. Dass H._______ erst neun Monate nach den Wahlen ver- schwunden sei, liege daran, dass die EPDP ein Interesse daran gehabt habe abzuwarten, damit das Verschwinden nicht mit dem Wahlergebnis in Verbindung gebracht würde. Sodann sei es sehr wohl naheliegend, dass auch die falschen Anschuldigungen gegenüber dem Bruder L._______ mit dem Beschwerdeführer beziehungsweise mit dessen Aktivitäten für die TNA in Zusammenhang gestanden hätten, zumal K._______ zuvor noch nie beschuldigt worden sei, unechten Schmuck weitergegeben zu haben, und es nicht unüblich sei, dass Familienmitglieder von Geflüchteten Re- pressalien ausgesetzt seien. Auch der ehemalige TNA-Abgeordnete
D-1514/2022 Seite 10 bestätige, dass das Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in Gefahr sei. Im Weiteren wird ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle sehr wohl meh- rere wichtige Risikofaktoren. Dabei wird vorab gerügt, die Vorinstanz habe die aktuelle Lage (insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte und die Überwachung der tamilischen Bevölkerung im Norden und Osten des Lan- des) komplett ausser Acht gelassen. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Distrikt D._______ und würde bei der Rückkehr beziehungsweise bei der Einreise mit einem temporären Reisedokument sofort als Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifiziert. Zudem habe sein Bruder etwa im Jahr 2004 Hilfeleistungen für die LTTE erbracht und er – der Be- schwerdeführer – sei selber Mitglied der TNA gewesen, eine Organisation, die in den Augen vieler Singhalesen und der Behörden nichts anderes sei als das "organisierte Überbleibsel der LTTE".
E. 4.3 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hält daran fest, dass weder von Verfol- gungsmassnahmen flüchtlingsrechtlich beachtlicher Intensität noch von ei- nem unerträglichen psychischen Druck, welchem sich der Beschwerdefüh- rer nur durch Ausreise hätte entziehen können, auszugehen sei. Sodann stützten sich die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer so- wie die Behelligungen seines Bruders ausschliesslich auf Aussagen Dritter. Im Übrigen habe es sich in der angefochtenen Verfügung sehr wohl mit der Frage einer allfälligen begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor zu- künftiger Verfolgung auseinandergesetzt, und dabei sowohl die aktuelle politische Situation in Sri Lanka als auch die im Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikofaktoren berücksichtigt. In Bezug auf die angeblich vorhandenen Risikofaktoren weist das SEM un- ter anderem erneut darauf hin, der Beschwerdeführer habe nach den Wah- len vom Februar 2018 und bis zu seiner erstmaligen Ausreise mehr als neun Monate lang unbehelligt in Sri Lanka leben können und auch bei sei- ner Deportation von I._______ nach Sri Lanka im Jahr 2019 keinerlei Be- helligungen seitens der sri-lankischen Behörden zu gewärtigen gehabt. Was die Unterstützungsleistungen des Bruders für die LTTE betreffe, so habe dieser Bruder gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nach einer einmaligen Verwarnung von weiteren Tätigkeiten für die LTTE abge- sehen. Sodann mache der Beschwerdeführer kein exilpolitisches Engage- ment geltend, was indes einen der Hauptrisikofaktoren für eine Verfolgung von Rückkehrenden darstellen könne. Betreffend das geltend gemachte
D-1514/2022 Seite 11 Risiko aufgrund bestehender Narben sei darauf zu verweisen, dass vor al- lem Narben an offensichtlichen Stellen wie dem Gesicht ein Risiko für eine Belangung bei der Rückkehr darstellen würde. Schliesslich stellt die Vor- instanz nochmals fest, das geltend gemachte niederschwellige Engage- ment für die TNA erscheine nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Tat- sache, dass diese Allianz in den Parlamentswahlen der Vergangenheit eine grössere oppositionelle Kraft gebildet habe und im Austausch mit dem sri- lankischen Präsidenten gestanden sei, nicht geeignet, den Beschwerde- führer als missliebigen Oppositionellen ins Visier der heimatlichen Behör- den zu rücken.
E. 4.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik daran fest, dass in Sri Lanka nach wie vor nach ihm gesucht und seine Familie behelligt werde. In der Zwischenzeit sei in Sri Lanka gegen ihn ein Haftbefehl, welcher sich auf Beschuldigungen aus dem Umfeld der EPDP stütze, ausgestellt wor- den. Er sei daran, diesen Haftbefehl zu beschaffen und werde ihn mit einer Übersetzung einreichen.
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht und mit grundsätzlich zutreffender Begründung festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerde- führers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer- den (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 des vorliegenden Urteils), da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die- sen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen.
E. 5.2.1 Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwer- deführer nicht geltend gemacht hat, er habe bereits unmittelbar nach den Wahlen im Februar 2018 und allein wegen der vorherigen Behelligungen ausreisen wollen (vgl. SEM-Akten […] zu F 64). Insofern erweist sich die vom SEM vorgenommene Aufteilung des vorgetragenen Sachverhalts (vgl. dazu E. 4.1.1) als nicht zwingend. Indessen kann sich das Gericht inhaltlich der Beurteilung des SEM anschliessen, den vom Beschwerdeführer ge- schilderten Problemen im Vorfeld der Wahlen vom Februar 2018 fehle es an der (flüchtlingsrechtlich relevanten) Intensität und es bestünden keine konkreten Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen dem Verschwin- den von H._______ und den gemeinsamen Aktivitäten im Rahmen des
D-1514/2022 Seite 12 Wahlkampfes für die TNA. Entgegen der nunmehr in der Beschwerde- schrift vertretenen Auffassung machte der Beschwerdeführer im vo- rinstanzlichen Verfahren auch nie geltend, im Wahlkampf in einem Team, welchem auch H._______ angehört habe, die Hauptverantwortung gehabt zu haben. Er gab zwar in der ersten Anhörung an, Verantwortung gehabt zu haben, erklärte indes auf Nachfrage hin im Wesentlichen nur, für Partei- zusammenkünfte Organisatorisches erledigt zu haben, beziehungsweise, als Parteimitglied habe man im Gegensatz zu einem "Unterstützer" eine "gewisse Verantwortung" und könne auch bei den Wahlen kandidieren, was er jedoch nicht getan habe (vgl. SEM-Akten […] zu F141-F146). In der ergänzenden Anhörung bemerkte er dann, P._______ (der ehemalige TNA-Abgeordnete und Unterzeichner des Bestätigungsschreibens vom
E. 5.2.2 In Bezug auf die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweis- mittel ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits an- lässlich der ergänzenden Anhörung vom 18. Februar 2022 die Nachrei- chung weiterer die angebliche Inhaftierung seines Bruders L._______ be- treffender Dokumente in Aussicht gestellt hatte (vgl. SEM-Akten […] zu F104 f.). Ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei dem nunmehr zu
D-1514/2022 Seite 13 den Akten gegebenen, auf den 8. Dezember 2020 datierten und den Na- men von K._______ enthaltenden Dokument lediglich um eine – einfach zu manipulierende – Kopie handelt, ist dieses ebenfalls nicht geeignet, ei- nen Zusammenhang mit den geltend gemachten Aktivitäten des Beschwer- deführers für die TNA erkennen zu lassen und damit eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfol- gung zu belegen. Dasselbe gilt auch für die weitere, auf den 25. September 2019 datierte Anzeige bei der "Human Rights Commission of Sri Lanka", wobei diesbezüglich auch auf die Ausführungen in der angefochtenen Ver- fügung (vgl. dort Ziff. II. 1. e) verwiesen werden kann. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der in der Replik vom 28. Februar 2025 (vgl. dort S. 2 Mitte) in Aussicht gestellte Haftbefehl bis heute nicht einge- reicht wurde, obwohl davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in Kontakt zu seinen Angehörigen in der Heimat steht (vgl. SEM-Akten (…) zu F31 sowie Beschwerde S. 19).
E. 5.2.3 Schliesslich hat das SEM zu Recht auch das Vorliegen von stark risi- kobegründenden Faktoren, aufgrund derer dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten, verneint. Es ergeben sich keine Hinweise, welche heute ein besonderes Interesse der sri-lanki- schen Behörden am Beschwerdeführer nahelegen würden. Der Umstand, dass er im Jahr 2018 durch umstürzende Motorräder eine Verletzung am Schienbein erlitten hat (vgl. SEM-Akten (…) zu F60-62), vermag – entge- gen der in der Beschwerde (vgl. dort S. 14) vertretenen Auffassung – daran nichts zu ändern, zumal er auch keine entsprechenden Bilder oder ärztli- chen Zeugnisse zu den Akten gegeben hat und seine diesbezüglich in den Anhörungen gemachten Aussagen unstimmig ausgefallen sind. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurück- kehrende tamilische Asylsuchende (vgl. Beschwerde S. 15 oben) ist so- dann festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident ge- wählte Gotabaya Rajapaksa und der zum Premierminister ernannte Ma- hinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Auf sie folgte nach der Wahl vom 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als neuer (Über- gangs-)Präsident. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter Wickremesinghe keine wesentliche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten politischen Systems war. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der
D-1514/2022 Seite 14 kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien ange- hört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Links- bündnis, die National People’s Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Die EPDP verlor bei dieser Parlamentswahl ihre Sitze (vgl. https://re- sults.elections.gov.lk/pe2024/; abgerufen am 13. Oktober 2025). Auch wenn noch nicht absehbar ist, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden, ist je- denfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. dazu etwa Urteil BVGer D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 E. 6.4).
E. 5.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständi- ger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu ma- chen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2
D-1514/2022 Seite 15 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be- schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh- rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden und nachfolgenden Ausfüh- rungen gelingt ihm das nicht. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem
D-1514/2022 Seite 16 europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be- schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja- nuar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom
20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung be- stätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht er, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be- handlung. Insbesondere ist eine menschenunwürdige Behandlung im Rah- men der "Background Checks" (Befragung und Überprüfung von Tätigkei- ten im In- und Ausland) konkret nicht anzunehmen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschät- zung nicht mehr zutreffend wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. etwa Urteil BVGer D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 E. 8.3.6 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er sonst persönlich gefährdet wäre. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdefüh- rer lebte ab der Geburt und bis zu seiner Ausreise im Distrikt D._______
D-1514/2022 Seite 17 (Nordprovinz). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung gilt der Weg- weisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz als zumutbar, sofern das Vor- liegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz ei- nes tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussich- ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Okto- ber 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirt- schaftlichen Situation in Sri Lanka befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5) und ist zum Schluss gekommen, dass auch unter Berücksichtigung der ökonomi- schen Lage nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka auszugehen ist (vgl. Urteil BVGer E-1763/2025 vom 15. Mai 2025 E. 8.3.3).
7.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung (Ab- schluss mit dem A-Level), hat (…) besucht und eine Ausbildung zum (…) absolviert; von 2012 bis 2018 hat er auch als (…) gearbeitet, die letzten drei Jahre in einer eigenen Werkstatt. Er verfügt auch über Arbeitserfah- rung im (…) in der Schweiz. Gemäss seinen Angaben wohnen seine nächsten Angehörigen (Mutter sowie mehrere seiner Geschwister) nach wie vor im Distrikt D._______. Es ist davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik geltend macht, er habe sich in der Schweiz eine Existenz aufgebaut und sei verheiratet, während er zu seiner Familie in Sri Lanka kaum noch Kontakt habe, ist festzuhalten, dass er in der Tat im Frühjahr 2024 beim Zivilstandsamt Q._______ ein Ehevor- bereitungsverfahren einleitete. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass es in der Zwischenzeit tatsächlich zu der besagten Eheschliessung gekommen wäre, zumal N._______ seit dem 16. Juni 2024 als verschwun- den gilt (vgl. SEM-Akten […]). Damit ergeben sich aus den Akten keine Unterstützungspflichten und solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Ferner sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer erklärte in den Anhörungen auf entsprechende Frage hin stets, es gehe ihm – abgesehen von zeitweiligen (…), gegen welche er Medikamente nehme, und (…) – gut (vgl. etwa SEM-Akten […] S. 1 und […] zu F3-8).
D-1514/2022 Seite 18 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendi- gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden und nachfolgenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht er, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Insbesondere ist eine menschenunwürdige Behandlung im Rahmen der "Background Checks" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) konkret nicht anzunehmen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. etwa Urteil BVGer D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 E. 8.3.6 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er sonst persönlich gefährdet wäre.
E. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer lebte ab der Geburt und bis zu seiner Ausreise im Distrikt D._______ (Nordprovinz). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung gilt der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5) und ist zum Schluss gekommen, dass auch unter Berücksichtigung der ökonomischen Lage nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka auszugehen ist (vgl. Urteil BVGer E-1763/2025 vom 15. Mai 2025 E. 8.3.3).
E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung (Abschluss mit dem A-Level), hat (...) besucht und eine Ausbildung zum (...) absolviert; von 2012 bis 2018 hat er auch als (...) gearbeitet, die letzten drei Jahre in einer eigenen Werkstatt. Er verfügt auch über Arbeitserfahrung im (...) in der Schweiz. Gemäss seinen Angaben wohnen seine nächsten Angehörigen (Mutter sowie mehrere seiner Geschwister) nach wie vor im Distrikt D._______. Es ist davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik geltend macht, er habe sich in der Schweiz eine Existenz aufgebaut und sei verheiratet, während er zu seiner Familie in Sri Lanka kaum noch Kontakt habe, ist festzuhalten, dass er in der Tat im Frühjahr 2024 beim Zivilstandsamt Q._______ ein Ehevorbereitungsverfahren einleitete. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass es in der Zwischenzeit tatsächlich zu der besagten Eheschliessung gekommen wäre, zumal N._______ seit dem 16. Juni 2024 als verschwunden gilt (vgl. SEM-Akten [...]). Damit ergeben sich aus den Akten keine Unterstützungspflichten und solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Ferner sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer erklärte in den Anhörungen auf entsprechende Frage hin stets, es gehe ihm - abgesehen von zeitweiligen (...), gegen welche er Medikamente nehme, und (...) - gut (vgl. etwa SEM-Akten [...] S. 1 und [...] zu F3-8).
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zwar wurde mit Zwischenverfü- gung vom 8. April 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – unter ausdrücklichem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gutgeheissen. Inzwischen war der Beschwerde- führer von November 2022 bis November 2024 und ist wieder seit Juni 2025 in der Schweiz erwerbstätig und hat überdies in einem Schreiben an das SEM vom 23. April 2024 betreffend Bewilligung der Wohnsitznahme seiner Verlobten bei ihm in R._______ dargelegt, er sei zu 100 % erwerbs- tätig und könnte bei seiner Verlobten "alle anfallenden Kosten inklusive Krankenkasse vollständig übernehmen" (vgl. SEM-Akten […]-40). Unter diesen Umständen, und da sich aus den Akten keine Unterstützungspflich- ten ergeben, ist nicht mehr von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Zwischenverfügung vom 8. April 2022 ist – soweit die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung betreffend – wiedererwä- gungsweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer sind die auf insge- samt Fr. 750.‒ festzusetzenden Kosten aufzuerlegen (Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-1514/2022 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Zwischenverfügung vom 8. April 2022 wird – soweit die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung betreffend – wiedererwägungsweise aufgehoben.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rubrum Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1514/2022 Urteil vom 4. November 2025 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 9. September 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Am 14. September 2020 fand im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ die Personalienaufnahme (PA) statt und am 6. November 2020 wurde er ein erstes Mal sowie - nach der Zuteilung ins erweiterte Verfahren - am 18. Februar 2022 ergänzend angehört. A.b Dabei gab er an, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Nordprovinz), habe aber bis zu seiner Ausreise mehrheitlich im Dorf E._______ (ebenfalls Distrikt D._______) gelebt. Nach Abschluss der Schule im Jahr 2004 habe er (...) besucht und sei auf Arbeitssuche gewesen. Alle männlichen Angehörigen seiner Familie seien (...), weshalb er von 2012 bis 2015 in der Werkstatt eines Bruders in D._______ gearbeitet und dort ebenfalls den Beruf des (...) erlernt habe. Anschliessend habe er in F._______ bei G._______ (Distrikt D._______) eine eigene Werkstatt eröffnet. Seine Freundin wohne in der Nachbarschaft. Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, er sei seit 2010 Sympathisant und etwa seit 2016 einfaches Mitglied der Tamil National Alliance (TNA). Im Vorfeld der lokalen Wahlen vom 10. Februar 2018 habe er zusammen mit einem Freund namens H._______ (nachfolgend: H._______) für die TNA Flugblätter verteilt, Plakate aufgehängt, Propagandaveranstaltungen mitorganisiert und andere Parteimitglieder bei Hausbesuchen begleitet. Rund einen Monat vor den besagten Wahlen, im Januar 2018, hätten seine Probleme begonnen. Wegen ihrer Propagandatätigkeiten für die TNA seien sein Freund H._______ und er wiederholt von Mitgliedern der regierungsfreundlichen Eelam People's Democratic Party (EPDP) bedroht worden. So sei er einmal mit Parteifreunden am Plakateaufhängen gewesen, als EPDP-Mitglieder gekommen seien, die TNA-Plakate mit ihren eigenen überklebt und ihn und seine Freunde geschlagen hätten. Ein andermal sei er, auf dem Motorrad unterwegs, von EPDP-Leuten verfolgt worden. Auch habe er Drohanrufe erhalten, in denen er aufgefordert worden sei, mit seinen Aktivitäten für die TNA aufzuhören. Er habe diese Probleme der Partei gemeldet, welche dann Anzeige bei der Polizei erstattet habe, doch habe die Polizei diesbezüglich nichts unternommen. Zudem habe sich einer seiner Brüder wegen dieser Vorfälle an die sri-lankische Menschenrechtsbehörde gewandt. Die TNA sei als Siegerin aus den Lokalwahlen hervorgegangen, woraufhin sich die Lage beruhigt und er selber keine Probleme mehr gehabt habe; er sei auch nicht mehr für die Partei aktiv gewesen. Am 15. November 2018 sei aber sein Freund H._______ auf dem Weg nach D._______ verschwunden. Sein Motorrad sei zwar aufgefunden worden, doch fehle von H._______ nach wie vor jede Spur. Er - der Beschwerdeführer - gehe davon aus, dass H._______ von EPDP-Leuten entführt worden sei. Da er dieselbe Arbeit wie H._______ ausgeübt habe, habe er befürchtet, ebenfalls entführt oder getötet zu werden, und sich deshalb zur Ausreise aus Sri Lanka entschieden. Am 27. oder 28. November 2018 sei er legal per Flugzeug nach I._______ gereist, von dort aus jedoch am 7. Januar 2019 aufgrund eines ungültigen Visums nach Sri Lanka zurückgeschafft worden. Er habe befürchtet, wegen der Deportation bei der Rückkehr von den sri-lankischen Behörden inhaftiert beziehungsweise befragt zu werden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Dessen ungeachtet habe er drei Tage nach seiner Rückschaffung Sri Lanka erneut verlassen und sei auf dem Luftweg nach J._______ gereist. Von dort aus sei er in die Türkei gelangt, wo er bis August 2020 geblieben sei. In der Türkei sei er von Unbekannten beziehungsweise "Mafias" verschleppt, bedroht, erpresst und geschlagen worden. Schliesslich sei ihm zusammen mit einem Mitgefangenen die Flucht gelungen, und er sei mit Hilfe eines Schleppers durch verschiedene ihm nicht namentlich bekannte Länder unter Umgehung der Grenzkontrollen bis in die Schweiz gereist. Nach seiner Ausreise hätten unbekannte Personen sich einmal bei seinem drittältesten Bruder K._______(nachfolgend: K._______) und einmal bei seiner Freundin nach seinem Verbleib erkundigt. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass K._______ unter der (falschen) Anschuldigung, unechten Schmuck verkauft zu haben, zwei- oder dreimal inhaftiert worden sei. Es sei anzunehmen, dass die Inhaftierungen des Bruders in einem Zusammenhang mit seinen - des Beschwerdeführers - Tätigkeiten für die TNA gestanden hätten. Schliesslich brachte er vor, sein zweitältester Bruder (L._______) habe vor vielen Jahren Hilfeleistungen an die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erbracht, ohne aber jemals LTTE-Mitglied gewesen zu sein. Er selber habe nie Verbindungen zu dieser Bewegung gehabt. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer - jeweils im Original - seine Identitätskarte, seine Geburtsurkunde, ein Schreiben eines ehemaligen TNA-Abgeordneten, eine Bestätigung der Anzeigeerstattung bei der "Human Rights Commission of Sri Lanka", ein Erinnerungsschreiben dieser Menschenrechtsbehörde an die Polizei sowie - jeweils in Kopie - seinen Führerschein und eine englische Übersetzung der Geburtsurkunde ein. Sein sri-lankischer Reisepass sei ihm von seinem Schlepper in der Türkei weggenommen worden. A.d Die editionspflichten Akten wurden der damaligen Rechtsvertretung auf deren Gesuch hin am 21. Februar 2022 zugestellt. B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2022 - eröffnet am 1. März 2022 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 31. März 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit allenfalls wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes Überdies sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Mit der Beschwerde wurden - nebst Kopien von sich bereits bei den Akten befindenden Unterlagen, insbesondere der Bestätigung der Anzeigeerstattung bei der Menschenrechtsbehörde und des Erinnerungsschreibens der Menschenrechtsbehörde an die Polizei sowie des Schreibens des ehemaligen TNA-Abgeordneten - Kopien einer weiteren, auf den 25. September 2019 datierten Anzeige bei der Menschenrechtsbehörde und einer auf den 8. Dezember 2020 datierten Haftbestätigung für K._______ sowie eine am 23. März 2022 vom M._______ ausgestellte Unterstützungsbestätigung zu den Akten gegeben. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 1. April 2022 den Eingang der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2022 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Sodann hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis zum 25. April 2022 einen Rechtsvertreter oder eine Rechtsvertreterin zu benennen, wobei bei ungenutzter Frist vom Verzicht auf die Bestellung einer amtlichen Rechtsvertretung ausgegangen werde. Innert der angesetzten Frist wurde - nachdem die Verfügung als nicht abgeholt retourniert wurde - keine Rechtsvertretung benannt. F. F.a Die Instruktionsrichterin übermittelte die Akten am 28. Januar 2025 an das SEM und lud dieses zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. F.b Mit Vernehmlassung vom 5. Februar 2025 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. F.c In der Replik vom 28. Februar 2025 (Datum Postaufgabe) nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. G. G.a Mit Schreiben vom 23. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM darum, es sei die Wohnsitznahme seiner Verlobten N._______ (N._______; N [...]) bei ihm in Dottikon zu bewilligen. G.b N._______ gilt seit dem 16. Juni 2024 als verschwunden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in ihrer angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.1.1 Dabei hielt sie vorab fest, die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen in Form von Drohanrufen, einmaligen Schlägen und einer Verfolgung auf dem Motorrad wiesen nicht die Intensität auf, die dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert hätte. Die Schikanen hätten sich auf einen relativ kurzen Zeitraum unmittelbar vor den Wahlen im Februar 2018 beschränkt, wobei es sich um Einschüchterungsmassnahmen mit dem Ziel, den Ausgang der Wahlen zu beeinflussen, gehandelt haben dürfte. Zudem sei nicht erkennbar, weshalb Mitglieder der EPDP oder sonstige Personen zum heutigen Zeitpunkt ein Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers haben sollten, zumal dieser seit Februar 2018 nicht mehr politisch aktiv gewesen sei und persönlich keine weiteren Probleme erlitten habe. Es lägen keine konkreten Anhaltspunkte vor, aufgrund derer davon ausgegangen werden müsste, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen seiner Aktivitäten für die TNA flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu befürchten hätte, zumal er kein besonders exponiertes Parteimitglied gewesen sei und es sich bei der TNA um eine legale Partei handle, die überdies die Wahlen vom Februar 2018 gewonnen habe. In Bezug auf das Verschwinden von H._______ stellte das SEM sodann fest, ohne die Tragik eines solchen Vorfalls zu verkennen, bestünden keine konkreten Hinweise darauf, dass das Verschwinden in Zusammenhang mit den gemeinsamen Aktivitäten des Beschwerdeführers und H._______ im Rahmen des Wahlkampfes für die TNA stehen würde. Der Beschwerdeführer habe seine entsprechende Annahme denn auch lediglich damit begründet, dass H._______ abgesehen von den EPDP-Mitgliedern keine anderen Feinde gehabt und vor den Wahlen dieselben Drohungen erhalten sowie dieselbe Verantwortung wie er innegehabt habe. Im Übrigen hätten zwischen der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedrohungssituation und dem Verschwinden von H._______ neun Monate gelegen, in denen es zu keinen Vorfällen gekommen sei. Sodann liessen auch die Angaben des Beschwerdeführers, nach seiner Ausreise hätten sich unbekannte Personen bei seinem Bruder L._______ und bei seiner Freundin nach seinem Verbleib erkundigt, nicht auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen, wobei es sich bei der Aussage, es habe sich bei den Unbekannten um EPDP-Mitglieder gehandelt, um eine blosse Vermutung handle. Des Weiteren bestünden auch keine Anhaltspunkte, dass die Festnahmen des Bruders (unter falscher Anschuldigung) in einem Zusammenhang mit den geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers für die TNA gestanden habe könnten, wobei die Aussagen, K._______ sehe ähnlich aus wie er selber, ausserdem passiere es öfters, dass die nächsten Familienangehörigen verfolgt würden, wenn die gesuchte Person nicht mehr auffindbar sei, nicht überzeugen könnten. Es könne daher in antizipierter Beweiswürdigung darauf verzichtet werden, die anlässlich der ergänzenden Anhörung in Aussicht gestellten Beweismittel betreffend Inhaftierungen des Bruders abzuwarten. In Bezug auf die beiden Schreiben betreffend Anzeigeerstattung des Bruders bei der sri-lankischen Menschenrechtsbehörde bemerkte das SEM, es sei darauf weder der Name des Beschwerdeführers noch ein Grund für die Anzeige aufgeführt. Auch bleibe anhand der Aussagen des Beschwerdeführers unklar, was seinen Bruder veranlasst haben könnte, an die Menschenrechtsbehörde zu gelangen; so habe der Beschwerdeführer einerseits angegeben, der Bruder habe sich an die Behörde gewandt, nachdem nach seiner Ausreise Personen nach seinem Verbleib gefragt hätten, und dann andererseits gesagt, diese Anzeigeerstattung sei bereits vor seiner Ausreise erfolgt. Auch habe der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären können, weshalb die Anzeige auf den 15. August 2018 datiere, während das Erinnerungsschreiben der Menschenrechtsbehörde an die Polizei vom 27. März 2018, also von einem früheren Datum, stamme. Schliesslich sei das eingereichte Bestätigungsschreiben eines ehemaligen Abgeordneten des O._______ als reines Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren und daher ebenfalls nicht geeignet, eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu belegen. 4.1.2 Die Vorinstanz prüfte ferner, ob der Beschwerdeführer - ungeachtet der fehlenden flüchtlingsrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorverfolgung - dennoch begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe. Dabei nahm es eine Prüfung anhand sogenannter Risikofaktoren gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016 E-1866/2015 E. 8 und 9.1) vor und gelangte zum Schluss, auch die aktuelle politische Situation vermöge die Einschätzung, es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten und in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werden sollte, nicht umzustossen, zumal es auch keinen Anlass zur Annahme gebe, dass ganze Volks- oder Berufsgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. 4.1.3 Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht hatte, in der Türkei von Leuten der "Mafia" verschleppt, erpresst und bedroht worden zu sein, hielt das SEM schliesslich fest, anhand der Aktenlange könne nicht geschlossen werden, dass er aufgrund der geltend gemachten Probleme in der Türkei auch in Sri Lanka entsprechende Nachteile zu befürchten hätte, weshalb darauf verzichtet werden könne, das in der Türkei Erlebte im vorliegenden Asylentscheid zu thematisieren und einer Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. 4.2 In der Beschwerde wird - unter Wiederholung des in den beiden Anhörungen vorgebrachten Sachverhalts und teilweise auch der Erwägungen der Vorinstanz sowie unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereichten Beweismittel - geltend gemacht, die Übergriffe durch EPDP-Angehörige auf den Beschwerdeführer hätten sehr wohl das Mass des Erträglichen überschritten, weshalb eine Vorverfolgung vorliege und daher die "Regelvermutung" gelte, dass auch eine Furcht vor künftiger Verfolgung begründet sei. Dabei könne die vorinstanzliche Ansicht, der Beschwerdeführer sei kein besonders exponiertes Parteimitglied und seine Aktivitäten innerhalb der TNA im Rahmen der Wahlkampfunterstützung seien als niederschwellig zu qualifizieren, nicht nachvollzogen werden. Er sei im Wahlkampf nicht bloss im gleichen Mass wie H._______ aktiv gewesen, sondern habe sogar die Hauptverantwortung getragen, weshalb völlig nachvollziehbar sei, dass er zum Zeitpunkt des Verschwindens seines Freundes und in Anbetracht der Vorgeschichte eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung gehabt habe. Dass H._______ erst neun Monate nach den Wahlen verschwunden sei, liege daran, dass die EPDP ein Interesse daran gehabt habe abzuwarten, damit das Verschwinden nicht mit dem Wahlergebnis in Verbindung gebracht würde. Sodann sei es sehr wohl naheliegend, dass auch die falschen Anschuldigungen gegenüber dem Bruder L._______ mit dem Beschwerdeführer beziehungsweise mit dessen Aktivitäten für die TNA in Zusammenhang gestanden hätten, zumal K._______ zuvor noch nie beschuldigt worden sei, unechten Schmuck weitergegeben zu haben, und es nicht unüblich sei, dass Familienmitglieder von Geflüchteten Repressalien ausgesetzt seien. Auch der ehemalige TNA-Abgeordnete bestätige, dass das Leben des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in Gefahr sei. Im Weiteren wird ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle sehr wohl mehrere wichtige Risikofaktoren. Dabei wird vorab gerügt, die Vorinstanz habe die aktuelle Lage (insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte und die Überwachung der tamilischen Bevölkerung im Norden und Osten des Landes) komplett ausser Acht gelassen. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Distrikt D._______ und würde bei der Rückkehr beziehungsweise bei der Einreise mit einem temporären Reisedokument sofort als Person mit einem durchlaufenen Asylverfahren identifiziert. Zudem habe sein Bruder etwa im Jahr 2004 Hilfeleistungen für die LTTE erbracht und er - der Beschwerdeführer - sei selber Mitglied der TNA gewesen, eine Organisation, die in den Augen vieler Singhalesen und der Behörden nichts anderes sei als das "organisierte Überbleibsel der LTTE". 4.3 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hält daran fest, dass weder von Verfolgungsmassnahmen flüchtlingsrechtlich beachtlicher Intensität noch von einem unerträglichen psychischen Druck, welchem sich der Beschwerdeführer nur durch Ausreise hätte entziehen können, auszugehen sei. Sodann stützten sich die geltend gemachte Suche nach dem Beschwerdeführer sowie die Behelligungen seines Bruders ausschliesslich auf Aussagen Dritter. Im Übrigen habe es sich in der angefochtenen Verfügung sehr wohl mit der Frage einer allfälligen begründeten Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung auseinandergesetzt, und dabei sowohl die aktuelle politische Situation in Sri Lanka als auch die im Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 genannten Risikofaktoren berücksichtigt. In Bezug auf die angeblich vorhandenen Risikofaktoren weist das SEM unter anderem erneut darauf hin, der Beschwerdeführer habe nach den Wahlen vom Februar 2018 und bis zu seiner erstmaligen Ausreise mehr als neun Monate lang unbehelligt in Sri Lanka leben können und auch bei seiner Deportation von I._______ nach Sri Lanka im Jahr 2019 keinerlei Behelligungen seitens der sri-lankischen Behörden zu gewärtigen gehabt. Was die Unterstützungsleistungen des Bruders für die LTTE betreffe, so habe dieser Bruder gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nach einer einmaligen Verwarnung von weiteren Tätigkeiten für die LTTE abgesehen. Sodann mache der Beschwerdeführer kein exilpolitisches Engagement geltend, was indes einen der Hauptrisikofaktoren für eine Verfolgung von Rückkehrenden darstellen könne. Betreffend das geltend gemachte Risiko aufgrund bestehender Narben sei darauf zu verweisen, dass vor allem Narben an offensichtlichen Stellen wie dem Gesicht ein Risiko für eine Belangung bei der Rückkehr darstellen würde. Schliesslich stellt die Vorinstanz nochmals fest, das geltend gemachte niederschwellige Engagement für die TNA erscheine nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass diese Allianz in den Parlamentswahlen der Vergangenheit eine grössere oppositionelle Kraft gebildet habe und im Austausch mit dem sri-lankischen Präsidenten gestanden sei, nicht geeignet, den Beschwerdeführer als missliebigen Oppositionellen ins Visier der heimatlichen Behörden zu rücken. 4.4 Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik daran fest, dass in Sri Lanka nach wie vor nach ihm gesucht und seine Familie behelligt werde. In der Zwischenzeit sei in Sri Lanka gegen ihn ein Haftbefehl, welcher sich auf Beschuldigungen aus dem Umfeld der EPDP stütze, ausgestellt worden. Er sei daran, diesen Haftbefehl zu beschaffen und werde ihn mit einer Übersetzung einreichen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht und mit grundsätzlich zutreffender Begründung festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann im Wesentlichen auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. Zusammenfassung der entsprechenden Erwägungen in E. 4.1 des vorliegenden Urteils), da es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzusetzen. 5.2 5.2.1 Vorab ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, er habe bereits unmittelbar nach den Wahlen im Februar 2018 und allein wegen der vorherigen Behelligungen ausreisen wollen (vgl. SEM-Akten [...] zu F 64). Insofern erweist sich die vom SEM vorgenommene Aufteilung des vorgetragenen Sachverhalts (vgl. dazu E. 4.1.1) als nicht zwingend. Indessen kann sich das Gericht inhaltlich der Beurteilung des SEM anschliessen, den vom Beschwerdeführer geschilderten Problemen im Vorfeld der Wahlen vom Februar 2018 fehle es an der (flüchtlingsrechtlich relevanten) Intensität und es bestünden keine konkreten Hinweise auf einen Zusammenhang zwischen dem Verschwinden von H._______ und den gemeinsamen Aktivitäten im Rahmen des Wahlkampfes für die TNA. Entgegen der nunmehr in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung machte der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren auch nie geltend, im Wahlkampf in einem Team, welchem auch H._______ angehört habe, die Hauptverantwortung gehabt zu haben. Er gab zwar in der ersten Anhörung an, Verantwortung gehabt zu haben, erklärte indes auf Nachfrage hin im Wesentlichen nur, für Parteizusammenkünfte Organisatorisches erledigt zu haben, beziehungsweise, als Parteimitglied habe man im Gegensatz zu einem "Unterstützer" eine "gewisse Verantwortung" und könne auch bei den Wahlen kandidieren, was er jedoch nicht getan habe (vgl. SEM-Akten [...] zu F141-F146). In der ergänzenden Anhörung bemerkte er dann, P._______ (der ehemalige TNA-Abgeordnete und Unterzeichner des Bestätigungsschreibens vom 9. Februar 2022; Anmerkung des Gerichts) habe in einem Team, dem sowohl H._______ als auch er - der Beschwerdeführer - angehört hätten beziehungsweise in dem sie "führend vorangegangen" seien, die Verantwortung gehabt (vgl. SEM-Akten [...] zu F59 und F85). Zwar ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer das behauptete Verschwinden von H._______ in einen Zusammenhang mit den Ereignissen vor den Wahlen stellte und dahinter die damaligen Täter vermutet. Dies genügt angesichts der konkreten Umstände (sowohl fehlende politische Aktivitäten nach den Wahlen wie auch fehlende Behelligungen) - wie das SEM zutreffend feststellte - indessen nicht, um dem Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus objektivierter Sicht eine begründete Verfolgungsfurcht zusprechen zu können. Sodann fällt auf, dass in den beiden im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebenen Schreiben betreffend Anzeigeerstattung bei der "Human Rights Commission of Sri Lanka" nicht nur weder der Name des Beschwerdeführers noch ein Anzeigegrund aufgeführt sind (vgl. SEM-Akten [...] ID-009), sondern auch, dass es den Anschein macht, als sei versucht worden, auf der mit der Beschwerdeschrift eingereichten Kopie der Anzeige das Datum vom "15.08.2018" auf "15.03.2018" zu ändern, um so die in der angefochtenen Verfügung (vgl. S. 8 oben) erwähnte zeitliche Ungereimtheit zu beseitigen (vgl. Beschwerde, Beilage 5). 5.2.2 In Bezug auf die auf Beschwerdeebene neu eingereichten Beweismittel ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 18. Februar 2022 die Nachreichung weiterer die angebliche Inhaftierung seines Bruders L._______ betreffender Dokumente in Aussicht gestellt hatte (vgl. SEM-Akten [...] zu F104 f.). Ungeachtet des Umstandes, dass es sich bei dem nunmehr zu den Akten gegebenen, auf den 8. Dezember 2020 datierten und den Namen von K._______ enthaltenden Dokument lediglich um eine - einfach zu manipulierende - Kopie handelt, ist dieses ebenfalls nicht geeignet, einen Zusammenhang mit den geltend gemachten Aktivitäten des Beschwerdeführers für die TNA erkennen zu lassen und damit eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu belegen. Dasselbe gilt auch für die weitere, auf den 25. September 2019 datierte Anzeige bei der "Human Rights Commission of Sri Lanka", wobei diesbezüglich auch auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II. 1. e) verwiesen werden kann. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der in der Replik vom 28. Februar 2025 (vgl. dort S. 2 Mitte) in Aussicht gestellte Haftbefehl bis heute nicht eingereicht wurde, obwohl davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in Kontakt zu seinen Angehörigen in der Heimat steht (vgl. SEM-Akten (...) zu F31 sowie Beschwerde S. 19). 5.2.3 Schliesslich hat das SEM zu Recht auch das Vorliegen von stark risikobegründenden Faktoren, aufgrund derer dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten, verneint. Es ergeben sich keine Hinweise, welche heute ein besonderes Interesse der sri-lankischen Behörden am Beschwerdeführer nahelegen würden. Der Umstand, dass er im Jahr 2018 durch umstürzende Motorräder eine Verletzung am Schienbein erlitten hat (vgl. SEM-Akten (...) zu F60-62), vermag - entgegen der in der Beschwerde (vgl. dort S. 14) vertretenen Auffassung - daran nichts zu ändern, zumal er auch keine entsprechenden Bilder oder ärztlichen Zeugnisse zu den Akten gegeben hat und seine diesbezüglich in den Anhörungen gemachten Aussagen unstimmig ausgefallen sind. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende (vgl. Beschwerde S. 15 oben) ist sodann festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und der zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Auf sie folgte nach der Wahl vom 20. Juli 2022 Ranil Wickremesinghe als neuer (Übergangs-)Präsident. Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts fand unter Wickremesinghe keine wesentliche Änderung der Verhältnisse statt, da auch er Teil des alten politischen Systems war. Nach der schweren Wirtschaftskrise wurde am 22. September 2024 Anura Kumara Dissanayake zum Präsidenten gewählt, der Vorsitzender der kommunistischen Partei Janatha Vimukthi Peramuna ist. Erstmals wurde somit ein Präsident gewählt, der nicht den zwei etablierten Parteien angehört. Bei der Parlamentswahl von Mitte November 2024 kam ein Linksbündnis, die National People's Power (NPP), auf einen Stimmenanteil von 61%. Die EPDP verlor bei dieser Parlamentswahl ihre Sitze (vgl. https://results.elections.gov.lk/pe2024/; abgerufen am 13. Oktober 2025). Auch wenn noch nicht absehbar ist, wie sich diese jüngsten Entwicklungen auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken werden, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass sich die allgemeine Situation für Rückkehrende tamilischer Ethnie durch den Regierungswechsel verschärft hätte (vgl. dazu etwa Urteil BVGer D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 E. 6.4). 5.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG darzutun. Das SEM hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden und nachfolgenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht er, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Insbesondere ist eine menschenunwürdige Behandlung im Rahmen der "Background Checks" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) konkret nicht anzunehmen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Den Akten lassen sich keine stichhaltigen Hinweise dafür entnehmen, dass diese Einschätzung nicht mehr zutreffend wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. etwa Urteil BVGer D-5426/2022 vom 30. Juli 2025 E. 8.3.6 m.w.H.). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen "Background Check" hinausgehen würden, oder dass er sonst persönlich gefährdet wäre. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer lebte ab der Geburt und bis zu seiner Ausreise im Distrikt D._______ (Nordprovinz). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung gilt der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz als zumutbar, sofern das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden können (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5) und ist zum Schluss gekommen, dass auch unter Berücksichtigung der ökonomischen Lage nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Sri Lanka auszugehen ist (vgl. Urteil BVGer E-1763/2025 vom 15. Mai 2025 E. 8.3.3). 7.3.3 Der Beschwerdeführer verfügt über eine gute Schulbildung (Abschluss mit dem A-Level), hat (...) besucht und eine Ausbildung zum (...) absolviert; von 2012 bis 2018 hat er auch als (...) gearbeitet, die letzten drei Jahre in einer eigenen Werkstatt. Er verfügt auch über Arbeitserfahrung im (...) in der Schweiz. Gemäss seinen Angaben wohnen seine nächsten Angehörigen (Mutter sowie mehrere seiner Geschwister) nach wie vor im Distrikt D._______. Es ist davon auszugehen, dass er bei der Rückkehr nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Soweit der Beschwerdeführer in der Replik geltend macht, er habe sich in der Schweiz eine Existenz aufgebaut und sei verheiratet, während er zu seiner Familie in Sri Lanka kaum noch Kontakt habe, ist festzuhalten, dass er in der Tat im Frühjahr 2024 beim Zivilstandsamt Q._______ ein Ehevorbereitungsverfahren einleitete. Aus den Akten ist jedoch nicht ersichtlich, dass es in der Zwischenzeit tatsächlich zu der besagten Eheschliessung gekommen wäre, zumal N._______ seit dem 16. Juni 2024 als verschwunden gilt (vgl. SEM-Akten [...]). Damit ergeben sich aus den Akten keine Unterstützungspflichten und solche werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Ferner sprechen auch keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer erklärte in den Anhörungen auf entsprechende Frage hin stets, es gehe ihm - abgesehen von zeitweiligen (...), gegen welche er Medikamente nehme, und (...) - gut (vgl. etwa SEM-Akten [...] S. 1 und [...] zu F3-8). 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allfällig notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Zwar wurde mit Zwischenverfügung vom 8. April 2022 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unter ausdrücklichem Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen. Inzwischen war der Beschwerdeführer von November 2022 bis November 2024 und ist wieder seit Juni 2025 in der Schweiz erwerbstätig und hat überdies in einem Schreiben an das SEM vom 23. April 2024 betreffend Bewilligung der Wohnsitznahme seiner Verlobten bei ihm in R._______ dargelegt, er sei zu 100 % erwerbstätig und könnte bei seiner Verlobten "alle anfallenden Kosten inklusive Krankenkasse vollständig übernehmen" (vgl. SEM-Akten [...]-40). Unter diesen Umständen, und da sich aus den Akten keine Unterstützungspflichten ergeben, ist nicht mehr von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Zwischenverfügung vom 8. April 2022 ist - soweit die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung betreffend - wiedererwägungsweise aufzuheben und dem Beschwerdeführer sind die auf insgesamt Fr. 750. festzusetzenden Kosten aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Zwischenverfügung vom 8. April 2022 wird - soweit die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung betreffend - wiedererwägungsweise aufgehoben.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Kathrin Mangold Horni Versand: