Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Angaben zufolge seinen Heimat- staat im (…) 2011 und reiste am 11. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung des SEM vom 12. Mai 2015 wurde er in Anwen- dung von Art. 4 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zu- gewiesen. Dort wurde er am 13. Mai 2015 zu seiner Person und zum Rei- seweg befragt (Befragung zur Person, BzP). Nachdem der Beschwerde- führer am 18. Mai 2015 die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende zur Vertretung im laufenden Asyl und Wegweisungsverfah- ren mandatiert hatte, fand am 19. Mai 2015 das beratende Vorgespräch statt. Am 12. Juni 2015 führte das SEM die Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV beziehungsweise die Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV durch. In der Folge verfügte das SEM am 24. Juni 2015 die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und tags darauf die Zuweisung in den Kanton C._______. Am 8. Dezember 2016 hörte ihn die Vorinstanz ergänzend zu den Asylgründen an. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Tamile aus D._______, Distrikt E._______. Seine Schwester sei seit 2003 Mitglied der Sea Tigers gewe- sen und sein älterer Bruder habe den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) geholfen. Deswegen seien sein Bruder und sein Vater ab 2006 im- mer wieder in einem Camp im Zusammenhang mit der Schwester und der eigenen Hilfeleistungen für die LTTE befragt und geschlagen worden. Im Jahr 2007 hätten Bewaffnete vor dem Haus der Familie den Bruder seines Schwagers erschossen. Es habe sich dabei um eine Verwechslung gehan- delt; eigentlich sei sein Bruder das Ziel gewesen. Sein Bruder sei darauf nach F._______ ausgereist. Im Jahr 2008 sei seine Schwester bei einem Gefecht umgekommen. Danach habe er selber einige Monate die LTTE unterstützt, indem er Lebensmittel verteilt und Informationen über die Be- wegungen von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) erteilt habe. Im Jahre 2008 sei er einmal von den sri-lankischen Behörden vorgeladen und zu seinen Familienangehörigen befragt worden. Ende 2009 hätten die Behörden von seinen Unterstützungsleistungen zu- gunsten der LTTE erfahren und ihn erneut vorgeladen. Er habe die Auflage
D-2203/2017 Seite 3 erhalten, sich monatlich im Camp zu melden. Dort sei er regelmässig be- fragt und geschlagen worden, habe jedoch nichts zugegeben. Auch auf der Strasse sei er immer wieder von Sicherheitskräften schikaniert worden. Im Wahlkampf 2010 habe er für einen tamilischen Abgeordneten Plakate auf- gehängt, ohne deswegen Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Im (…) 2011 hätten die Befrager im Camp die Geduld verloren und ihm gedroht, ihn ins Boosa-Gefängnis zu verlegen. Seine Mutter habe darauf- hin einen Bekannten, der Mitglied bei der EPDP (Eelam People’s De- mocratic Party) sei, kontaktiert und gegen Geld seine Freilassung erreicht. Er habe sich danach bei Verwandten versteckt. Als er erfahren habe, dass Leute zu ihm nach Hause gekommen seien, um ihn zu erschiessen, sei er mit Hilfe der EPDP nach Colombo gegangen. Schliesslich habe er Sri Lanka einige Tage später auf dem Luftweg verlassen und sei nach Ägypten geflogen. Die nächsten Jahre habe er in Ägypten und im Libanon ver- bracht, bis er im Mai 2015 in die Schweiz gereist sei. Hier habe er an Ver- anstaltungen der LTTE teilgenommen. B.b Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah- rens folgende Beweismittel zu den Akten: - Identitätskarte (im Original); - Fotos der Schwester (A31 BM1); - Brief der Schwester (A31 BM2); - Geburts- und Todesurkunde seiner Schwester (beglaubigte Kopien, mit englischer Übersetzung; A31 BM3); - Todesurkunde des Bruders des Schwagers (beglaubigte Kopie, mit englischer Über- setzung; A31 BM4); - Geburtsurkunden seiner Brüder (beglaubigte Kopien, mit englischer Übersetzung; A31 BM5); - Eheurkunde seiner Eltern (beglaubigte Kopie, mit englischer Übersetzung; A31 BM5); - seine Geburtsurkunde (beglaubigte Kopie, mit englischer Übersetzung; A31 BM6); - Auszug aus (…) vom (…) 2007 (A31 BM7); - Zwei beglaubigte Erklärungen seiner Mutter vom 21. Oktober 2015 (A31 BM8); - Schreiben des Parlamentsmitglieds G._______ vom 7. Oktober 2015 (A31 BM9); - Schreiben des Friedensrichters H._______ vom 14. Oktober 2015 (A31 BM10); - Rationenkarte (mit englischer Übersetzung; A31 BM11). C. Mit Verfügung vom 9. März 2017 – eröffnet am 13. März 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D-2203/2017 Seite 4 D. Gegen den Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde erheben und dabei zur Hauptsache beantragen, die angefoch- tene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2 und 3). Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sach- verhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbe- gehren 4). Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu ge- währen (Rechtsbegehren 5). Eventuell sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zu- mindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Rechtsbegehren 6). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Ge- richtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut wür- den, wobei es zu bestätigen habe, dass diese Gerichtspersonen tatsäch- lich zufällig ausgewählt worden seien (Rechtsbegehren 1). Zudem wurden für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurück- gewiesen werde, die folgenden Beweisanträge gestellt (vgl. Beschwerde S. 39 f.): Der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören durch eine Fachper- son, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge, und unter Beizug eines kompetenten Dolmetschers (Beweisantrag 1). Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel, insbesondere der Asylakten seines Bruders, anzusetzen (Beweisantrag 2). Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen (1-33) – darunter einen vom Rechtsvertreter verfassten Länderinformationsbericht, Stand 12. Oktober 2016, inklusive Anhang (CD mit Quellen) – wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 25. April 2017 den Eingang der Beschwerde.
D-2203/2017 Seite 5 F. Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 stellte der Instruktionsrichter des Bundes- verwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und teilte dem Rechtsvertreter an- tragsgemäss das Spruchgremium mit. Gleichzeitig wurde der Beschwer- deführer aufgefordert, bis zum 18. Mai 2017 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.– zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen, ansons- ten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwer- deführers unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses. H. Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwer- deführers gut und verfügte, es werde in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 kein Kostenvorschuss erhoben. Gleichzeitig lud er das SEM ein, bis zum 21. Juni 2017 eine Vernehmlas- sung einzureichen. I. Das SEM liess sich am 13. Juni 2017 zur Beschwerde vernehmen. J. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegen- heit gegeben, bis zum 29. Juni 2017 eine Replik einzureichen. K. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
29. Juni 2017 replizieren und gleichzeitig weitere Unterlagen zu den Akten reichen (Beilagen 34-49), auf welche, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. L. Mit Eingabe vom 5. März 2020 liess der Beschwerdeführer Ausführungen zur menschenrechtlichen und politischen Situation in Sri Lanka machen (Update Ländersituation Sri Lanka [Stand: 26. Februar 2020]) und einen
D-2203/2017 Seite 6 von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderinformationsbericht (Stand
23. Januar 2020; inkl. Anhang [CD mit Quellen]) einreichen.
Erwägungen (52 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge- setzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die ursprüngliche Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Be- schwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 mitgeteilt (vgl. Sachverhalt Bst. F). Aufgrund des objektiv zu berücksichtigenden Kriteri- ums der Entlastung der als Präsidentin der Abteilung V amtierenden vor-
D-2203/2017 Seite 7 mals zuständigen Zweitrichterin wurde diese durch den im Rubrum ge- nannten Richter ersetzt. Zudem wurde zwischenzeitlich Gerichtsschreiber Philipp Reimann durch Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch ersetzt. Die Richterinnen und Richter des am 3. Mai 2017 kommunizierten Spruch- körpers wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-ba- sierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert be- stimmt. Der Ersatz der Zweitrichterin erfolgte nach In-Zirkulationssetzung aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (Art. 31 Abs. 3 VGR).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1.1 In der Beschwerde wird unter dem Titel «Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör» geltend gemacht, bei der Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Juni 2015 sei es zu schwerwiegenden Verständigungs- und Kommunikationsproblemen zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer gekommen, zu welchen die beeinträchtigte Hörleistung des Beschwerdeführers beigetra- gen haben dürfte (vgl. zum Ganzen Beschwerde S. 8 f. und Replik S. 1 ff.). Auch die Durchführung der Anhörung vom 8. Dezember 2016 sei mangel- haft gewesen. Indem die gleiche Dolmetscherin wie am 12. Juni 2015 auf- geboten worden sei, habe das SEM bewusst in Kauf genommen, dass es wiederum zu Verständigungs- und Kommunikationsproblemen kommen werde (vgl. zum Ganzen Beschwerde S. 9 f. und Replik S. 1 ff.). Schliess- lich sei das rechtliche Gehör aufgrund des grossen zeitlichen Abstands (18 Monate) zwischen der Anhörung vom 12. Juni 2015 und derjenigen vom 8. Dezember 2016 sowie aufgrund des Umstandes, dass die Anhö- rung und die Entscheidfällung teilweise von verschiedenen Sachbearbei- tern des SEM durchgeführt worden seien, verletzt worden. Das SEM habe mit diesem Vorgehen die Empfehlungen im Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 24. März 2014 missachtet (vgl. zum Ganzen Beschwerde S. 11 f. und Replik S. 4).
E. 4.1.2 Entgegen der Einwände in der Beschwerde und in der Replik kann aufgrund der Protokolle nicht davon ausgegangen werden, der Beschwer- deführer sei aufgrund von Gehörproblemen nicht in der Lage gewesen, die
D-2203/2017 Seite 8 ihm gestellten Fragen zu beantworten. Zwar erwähnte er anlässlich der Befragungen, dadurch, dass er geohrfeigt worden sei, habe er jetzt ein Rauschen ihm Ohr beziehungsweise höre er auf dem rechten Ohr wenig (vgl. SEM-act. A12 S. 5; A19/24 F118; A30/22 F136 und F165). Der Be- schwerdeführer wurde jedoch bei der Erstbefragung vom 12. Juni 2015 durch die ihm im Testphasenverfahren zugewiesene Rechtsvertretung be- gleitet und an der Anhörung vom 8. Dezember 2016 wohnte eine Hilfs- werksvertretung bei. Beide haben – ebenso wie der Beschwerdeführer selbst – keine Einwände wegen Verständigungsproblemen zwischen ihm und der Dolmetscherin erhoben. Der Beschwerdeführer erklärte vielmehr in beiden Befragungen, er verstehe die Dolmetscherin «richtig» bezie- hungsweise «sehr gut» (vgl. SEM-act. A19/24 F1; A30/22 F1). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge, das SEM habe den Beschwerdeführer nicht gefragt, ob das Rauschen ihn beeinträchtige, als unbehilflich (vgl. Replik S. 2). In der Beschwerde wird zwar auf verschiedene Protokollstel- len hingewiesen, bei denen die Antworten des Beschwerdeführers auf die ihm gestellten Fragen – teilweise – keinen Sinn ergeben (vgl. Beschwerde S. 12 ff. und 19 ff.). Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung einzelner Fragen – in inhaltlicher und nicht akustischer Hinsicht
– nicht sofort verstehen konnte, weshalb diese infolge seiner unpassenden Antworten wiederholt und erläutert werden mussten. Das SEM wies in der Vernehmlassung diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass dem Beschwer- deführer Gelegenheit gegeben wurde, allfällige Missverständnisse auszu- räumen (vgl. a.a.O. S. 1). Letztlich konnte er sehr wohl darlegen, aus wel- chen Gründen er Sri Lanka verlassen habe, um im Ausland um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen. Dass die Dolmetscherin bei den Befragungen feh- lerhaft übersetzt hätte und Zweifel hinsichtlich ihrer Kompetenz angebracht wären, lässt sich den Protokollen ebenfalls nicht entnehmen. Der Be- schwerdeführer bestätigte nach der Rückübersetzung seiner Aussagen denn auch, die Protokolle seien vollständig und sie entsprächen seinen Äusserungen (vgl. SEM-act. A19/24 S. 24; A30/22 S. 21). Nach dem Ge- sagten sind keine Hinweise ersichtlich, wonach der Sachbearbeiter des SEM äusserst voreingenommen sei und die Augen vor der Tatsache ver- schliesse, dass es erhebliche Verständigungs- und Kommunikationsprob- leme an der Anhörung gegeben habe (vgl. Replik S. 3, vgl. auch Be- schwerde S. 18). Soweit der Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers in Frage stellt bezie- hungsweise auf dessen sehr geringes Bildungsniveau hinweist (vgl. Be- schwerde S. 20 und Replik S. 2 ff.), ist diesen Behauptungen mit Verweis auf den vorgebrachten Schulbesuch bis zur 11. Klasse inklusive Ablegen
D-2203/2017 Seite 9 der O-Level-Examen jede Grundlage entzogen (vgl. SEM-act. A19/24 F17).
E. 4.1.3 Festzuhalten ist sodann unter Hinweis auf die dem Rechtsvertreter bekannte einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich aus der in der Beschwerde beigelegten Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM ebenso wenig Rechtsansprüche in Bezug auf das Asylverfahren ableiten lassen wie aus der Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3876/2020 vom
1. März 2023 E. 5.5). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich zudem keine Vorgaben für die Vorinstanz, wonach die Verfügung durch die befragende Person zu verfassen ist oder die Befragungen innert bestimmter Frist durchzuführen wären (vgl. etwa Urteile des BVGer E-6269/2019 vom 5. Juli 2023 E. 4.1.5 und D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 4.3.1). Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwer- deführer in diesem Zusammenhang konkrete Nachteile entstanden sein sollen. Der Länge des zwischen den Anhörungen verstrichenen Zeitraums ist bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen.
E. 4.2 Das SEM hat in seiner Verfügung sodann unter Berücksichtigung sämt- licher wesentlichen Parteivorbringen ausführlich begründet, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beziehungsweise als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beurteilt, und eine sachgerechte Anfech- tung der Verfügung war gestützt auf die darin enthaltene Begründung of- fensichtlich möglich (vgl. dazu auch E. 4.3.1). Eine Verletzung der Begrün- dungspflicht liegt somit nicht vor. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung und die Beweiswürdigung des SEM zutreffend sind, beschlägt nicht die Begrün- dungspflicht, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe be- trifft. Auf die in der Beschwerde unter dem Titel «Verletzung der Begrün- dungspflicht» (vgl. a.a.O. S. 12-23) erhobenen Einwände ist deshalb unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung einzugehen (vgl. E. 7). Allein aus dem Umstand, dass das SEM eine Vielzahl von Ungereimtheiten in den Vorbrin- gen des Beschwerdeführers festgestellt hat, lässt sich zudem keine Vor- eingenommenheit ableiten.
E. 4.3.1 Schliesslich wird geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig abgeklärt worden. Das SEM habe die Ge- fahr einer dem Beschwerdeführer drohenden Reflexverfolgung aufgrund der hochrangigen Position seiner Schwester bei den LTTE sowie wegen
D-2203/2017 Seite 10 der Unterstützungsleistung seines Bruders für die LTTE und dessen Auf- nahme als Flüchtling in F._______ nicht näher abgeklärt und keine kumu- lative Prüfung der Risikofaktoren vorgenommen. Auch das Sachverhalts- element seiner Unterstützung der LTTE und insbesondere des Wertes der von ihm an die LTTE gelieferten Informationen sei vom SEM nicht richtig erkannt und unvollständig abgeklärt worden (vgl. Beschwerde S. 24 ff. und Replik S. 4 f.). Dasselbe gelte hinsichtlich seines exilpolitischen Engage- ments im Rahmen von Veranstaltungen und im (…) ([…]) in I._______ (vgl. Beschwerde S. 28 und Replik S. 5 f.). Im angefochtenen Entscheid werde sodann nicht korrekt thematisiert, dass standardmässige behördliche Background-Checks im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaf- fung bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden (vgl. Beschwerde S. 29 ff.). In diesem Zusam- menhang wurde darauf hingewiesen, dass nach einem Ausschaffungsflug des SEM vom 16. November 2016 die Namen der Ausgeschafften veröf- fentlicht worden seien, wofür die Schweizer Botschaft in Colombo die Ver- antwortung trage (vgl. Beschwerde S. 32 ff.). Es werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Akten von nach Sri Lanka zurückgeschaff- ten Asylgesuchstellern beiziehe um aufzuzeigen, wie fatal sich Fehlent- scheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts auswirken würden und inwiefern damit eine schwerwiegende Verantwortung der Schweiz we- gen der Verletzung von Art. 3 EMRK begründet werde (vgl. Replik S. 11 f.). Schliesslich würden die neusten länderspezifischen Entwicklungen in Sri Lanka zeigen, dass der Beschwerdeführer dort mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit Folter und unmenschlicher Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. Beschwerde S. 35 ff. und Replik S. 7 ff.).
E. 4.3.2 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich der in der angefoch- tenen Verfügung unter Ziffer I wiedergegebene Sachverhalt in den wesent- lichen Punkten mit dem in der Beschwerde umschriebenen Sachverhalt deckt (vgl. a.a.O. S. 6 f.). Es ist mithin festzustellen, dass alle wesentlichen Gesichtspunkte, welche der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befra- gungen durch die Vorinstanz zur Begründung seines Asylgesuchs vor- brachte, in der angefochtenen Verfügung – soweit sie für den Entscheid wesentlich sind – aufgeführt worden sind. Mit den oben erwähnten Ausfüh- rungen (vgl. E. 4.3.1) vermischt der Rechtsvertreter die Frage der Feststel- lung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung desselben. Alleine der Umstand, dass das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen anders würdigt und die Gefähr- dung anders einschätzt als vom Beschwerdeführer erwartet, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Dies trifft ebenfalls auf das
D-2203/2017 Seite 11 Vorbringen zu, das SEM habe die Gefahr verkannt, welche von einer noch zu erfolgenden Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung ausgehe. Zudem drängt sich weder der Bei- zug von Akten anderer Verfahren auf, welcher Antrag abzuweisen ist, noch ist erforderlich, dass sich das SEM mit hypothetischen Gefährdungsszena- rien auseinandersetzt. Die Vorinstanz zeigte sodann nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Was die vorgebrachten eigenen und familiären Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE anbelangt, begründete die Vorinstanz, weshalb es die entsprechenden Vorbringen als unglaubhaft erachtet (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). In diesem Zusammenhang ist festzuhal- ten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht gel- tend machte, seine Schwester sei ein hochrangiges Mitglied der Sea Tigers gewesen. Nach dem Gesagten bestand für das SEM keine Veranlassung, sich mit dem Thema einer allfälligen Reflexverfolgung aufgrund seiner Ge- schwister oder mit dem Wert der angeblich vom Beschwerdeführer an die LTTE gelieferten Informationen auseinanderzusetzen (vgl. Beschwerde S. 26 f.). Ferner ist es nicht Aufgabe des SEM, Abklärungen zu den Asyl- gründen des in F._______ lebenden Bruders vorzunehmen. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewe- sen, allfällige Asylakten seines Bruders unaufgefordert einzureichen, was angesichts der Verfahrensdauer auch längst möglich gewesen wäre, er je- doch entgegen seiner in der Beschwerde geäusserten Absicht bis heute nicht tat (vgl. Beschwerde S. 26). Auch mit dem im vorinstanzlichen Ver- fahren geltend gemachten exilpolitischen Engagement befasste sich das SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 7).
E. 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Anträge auf Kassation der vor- instanzlichen Verfügung sind folglich abzuweisen.
E. 5 In der Beschwerde wird für den Fall einer materiellen Beurteilung derselben durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt, dass zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts eine neue An- hörung durchzuführen sei durch eine Fachperson, welche über ausrei- chendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge, dies unter Beizug eines kompetenten Dolmetschers (Beweisantrag 1), und dass dem Beschwerde- führer eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel, ins- besondere der Asylakten seines Bruders, anzusetzen sei (Beweisantrag 2;
D-2203/2017 Seite 12 vgl. Sachverhalt Bst. D). Diese Anträge sind mit Verweis auf die Erwägun- gen 4.1 und 4.3 abzuweisen. Im Übrigen hätte es dem anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG oblegen und mit Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG offen gestanden, von sich aus allfällige weitere Beweismittel einzureichen. Soweit unter dem Titel der Glaubhaftigkeitsprüfung gefordert wird, es sei dem Beschwerde- führer die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der Beschwerdeergänzung zu den Widersprüchen Stellung nehmen zu können (vgl. Beschwerde S. 43), ist dieses Begehren mit Verweis auf die ausführliche Beschwerde und Rep- lik abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub- haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Ent- scheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).
E. 7.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der je- weiligen Fundstellen in den Anhörungsprotokollen aus, weshalb die Aussa- gen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstantiiert beziehungs- weise nicht nachvollziehbar seien und deshalb den Anforderungen an das
D-2203/2017 Seite 13 Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Für die diesbezüglichen Einzelheiten ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der Verfügung vom 9. März 2017 zu verweisen.
E. 7.2 Was seine Schwester anbelangt, erscheint die Antwort des Beschwer- deführers auf die Frage, ob die Behörden gewusst hätten, dass sie bei den LTTE gewesen sei, entgegen der Ansicht des SEM grundsätzlich als weder widersprüchlich noch unplausibel. So führte er nachvollziehbar aus, dass die Behörden schon vor dem Tod der Schwester von deren Mitgliedschaft bei den LTTE Kenntnis gehabt, jedoch erst nach der Beerdigung erfahren hätten, dass sie bei den Sea Tigers gewesen sei (vgl. SEM-act. A30/22 F37 ff.). Gleichzeitig wirft das mangelhafte Wissen des Beschwerdeführers über die Tätigkeiten seiner Schwester bei den LTTE erhebliche Fragen auf. Zwar mag zutreffen, dass diese ihre Verwandten zu ihren Lebzeiten nicht genau informierte. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird jedoch nunmehr geltend gemacht, seine Schwester sei ein hochrangiges Mitglied der LTTE gewesen und werde noch heute an Heldengedenktagen nament- lich erwähnt und mit einer Fotografie gefeiert (vgl. Beschwerde S. 25 und Replik S. 5). Solches wäre nicht der Fall, wenn über ihre Funktion und ihr Engagement nichts bekannt wäre, dem zu gedenken wäre. Es erstaunt deshalb, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörungen, no- tabene rund (…) beziehungsweise (…) Jahre nach ihrem angeblichen Tod im Jahre 2008, gar nichts über ihre Tätigkeit bei den LTTE beziehungs- weise den Sea Tigers zu berichten wusste (vgl. SEM-act. A19/24 F120 f.; A30/22 F23). Ebenso erstaunt, dass er nicht bereits in den Anhörungen die angeblich hohe Stellung seiner Schwester erwähnte. Auch seine Erklärun- gen zum Todeszeitpunkt der Schwester und zu den Umständen, wie die Behörden von ihrem Tod erfahren hätten, vermögen nicht zu überzeugen. Zum einen führte er anlässlich der Zweitanhörung aus, die Behörden hät- ten wahrscheinlich nach der Beerdigung, an welcher die Anwesenden ge- weint und geschrien hätten, durch Berichterstattungen von Personen von ihrem Tod erfahren. Sie hätten auch nicht verheimlicht, dass die Schwester bei den Sea Tigers gewesen sei (vgl. SEM-act. A30/22 F42 f., vgl. auch F152). Diese Aussage ist nicht in Einklang zu bringen mit der Darstellung in der Beschwerde, ein Verwandter habe gegenüber den Behörden den März 2009 als Todesdatum angegeben und als Todesursache einen Artil- leriebeschuss genannt, um damit die Wahrnehmung zu erzeugen, die Schwester sei als ziviles Opfer am Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs umgekommen, beziehungsweise um ihre LTTE-Vergangenheit zu vertu- schen, zumal die sri-lankischen Zivilbehörden vor dieser Deklaration keine eigenen Kenntnisse über den Todesumstand und den Todeszeitpunkt der
D-2203/2017 Seite 14 Schwester gehabt hätten (vgl. Beschwerde S. 25). Letztere Erklärung überrascht überdies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer an- lässlich der Zweitanhörung nicht in der Lage war zu erklären, weshalb in den Dokumenten das Jahr 2009 als Todesdatum angegeben sei (vgl. SEM- act. A30/22 F200 ff.). Nach dem Gesagten bestehen an den Vorbringen, seine Schwester sei ein hochrangiges Mitglied der LTTE gewesen und im Jahre 2008 gestorben, erhebliche Zweifel. Nicht auszuschliessen ist dage- gen, dass die Schwester einfaches Mitglied der LTTE gewesen sein könnte.
E. 7.3 Vorbehalte bestehen ebenso hinsichtlich der angeblichen Unterstüt- zungstätigkeiten des Bruders für die LTTE. Zwar ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer in der Erstanhörung die Frage 129 – ohne des- wegen von Kommunikations- und Verständigungsproblemen zwischen ihm und der Dolmetscherin auszugehen (vgl. dazu E. 4.1.2) – dahingehend verstanden haben könnte, ob ein anderes Familienmitglied «Mitglied» bei den LTTE gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 15). Angesichts der folgenden Überlegungen erübrigen sich jedoch diesbezüglich weitere Erörterungen. Zunächst überrascht übereinstimmend mit dem SEM, dass der Beschwer- deführer, der die Aufgaben seines Bruders bei den LTTE übernommen ha- ben will, nichts über diejenigen des Bruders und nur rudimentär über des- sen Probleme mit den Behörden und Flucht zu berichten wusste (vgl. SEM- act. A19/24 F217 ff.; A30/22 F44 ff., F58 ff. und F78 ff.). Vor dem Hinter- grund der geltend gemachten eigenen Fluchtgeschichte und des vorliegen- den Asylverfahrens wäre zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer spätestens nach seiner Einreise in die Schweiz mit seinem in F._______ lebenden Bruder eingehend über dessen Unterstützungsleistungen zu- gunsten der LTTE, dessen Probleme mit den Behörden und dessen Flucht ausgetauscht hätte. Dass seine diesbezüglichen Aussagen derart unsub- stantiiert ausfielen, lässt nicht auf tatsächliche Geschehnisse schliessen. Das Darstellung in der Beschwerde, es wäre völlig widersinnig gewesen, wenn der Bruder den damals minderjährigen Beschwerdeführer über seine geheimen Tätigkeiten für die LTTE detailliert informiert hätte (vgl. Be- schwerde S. 20), verfängt deshalb nicht. Weitere Zweifel weckt der Um- stand, dass dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht aus Ta- milNet vom (…) 2007, welcher über den Tod des Bruders des Schwagers berichten soll, zu entnehmen ist, dass das Opfer im eigenen Haus getötet worden sei (vgl. Beschwerdebeilage 7: «[…] […].»; vgl. auch A31 BM4 [vgl. Sachverhalt Bst. B.b]). Der Beschwerdeführer brachte dagegen anlässlich der Anhörung vor, die Erschiessung habe vor dem Haus seiner Familie stattgefunden: «Der Bruder meines Schwagers war bei uns zu Hause. Sie
D-2203/2017 Seite 15 kamen zu uns und riefen nach meinem Bruder. Der Bruder meines Schwa- gers ist rausgelaufen. Und als er das Tor betrat, hat man dann auf ihn ge- schossen» (vgl. SEM-act. A30/22 F78; vgl. auch A19/24 F217). Schliess- lich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen der anderslau- tenden Ankündigung in der Beschwerde bis heute keine Asylakten den Bru- der betreffend eingereicht hat, obschon er mit diesem in Kontakt stehen soll (vgl. Beschwerde S. 26). Aufgrund des eingereichten (…) Aufenthalts- titels (Beschwerdebeilage 8) ist zwar davon auszugehen, dass der Bruder, J._______, geboren am (…), in F._______ den Flüchtlingsstatus erhalten hat. Wann und aus welchen Gründen der Bruder Sri Lanka verlassen hat und weshalb er dort als Flüchtling anerkannt wurde, bleibt daher unklar.
E. 7.4.1 Was die vom SEM im Zusammenhang mit den eigenen Problemen des Beschwerdeführers angeführten Widersprüche anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass Letzterer hinsichtlich der (einfachen) Frage nach dem Zeitpunkt, ab dem er habe Unterschrift leisten müssen, klar inkohärente Angaben machte. Anlässlich der Erstbefragung erklärte er zunächst zwei- mal, dies sei ab 2008 gewesen (vgl. SEM-act. A19/24 F163 f.), gab jedoch wenige Fragen später und auch in der Zweitanhörung zu Protokoll, er habe das erste Mal Ende 2009 Unterschrift leisten müssen (vgl. SEM-act. A19/24 F167; vgl. A30/22 F115 f.). Der diesbezügliche Einwand in der Be- schwerde, wonach dieser Widerspruch auf die mangelnde Verständigung zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer zurückzuführen sei beziehungsweise die Dolmetscherin anlässlich der Erstanhörung zu- nächst gefragt habe, wann seine Probleme mit den sri-lankischen Behör- den begonnen hätten (vgl. Beschwerde S. 15), überzeugt nicht. Insbeson- dere ist kaum denkbar, dass die Dolmetscherin die Fragen der Befragerin eigenmächtig abgeändert hätte, widerspräche dies doch in hohem Masse dem Auftrag eines Asyl-Dolmetschers (vgl. SEM, Rollenverständnis Asyl- Dolmetscher/in, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/arbeitge- ber/dolmetschende.html, abgerufen am 10.07.2024). Auch wandte der Be- schwerdeführer im Rahmen der Erstanhörung nicht ein, er habe die Frage(n) nicht verstanden, und liess bei der Rückübersetzung keine Kor- rektur anbringen. Vielmehr hat er eine klar formulierte Frage unterschied- lich beantwortet.
E. 7.4.2 Wie das SEM zutreffend festhält, hat sich der Beschwerdeführer ebenfalls unterschiedlich dazu geäussert, ob die Behörden ihm im Camp den Namen der Person genannt hätten, die ihn verraten habe (vgl. SEM- act. A30/22 F121 ff.). Auch diese Ungereimtheit lässt sich mit dem Verweis
D-2203/2017 Seite 16 auf einen Übersetzungsfehler mit der Dolmetscherin nicht erklären. Im Üb- rigen erscheint die Satzstruktur («Sie sagten, wer das verraten hatte.») ent- gegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs «extrem seltsam» (vgl. Beschwerde S. 16).
E. 7.4.3 Sodann ist dem SEM darin zuzustimmen, dass sich der Beschwer- deführer in den beiden Anhörungen unterschiedlich dazu äusserte, wie lange er beim letzten Verhör geschlagen worden sei (vgl. SEM-act. A19/24 F199: Halbe bis Dreiviertelstunde; A30/22 F164: Etwa zweieinhalb Stun- den). Der Einwand in der Beschwerde, die Dolmetscherin habe den Be- schwerdeführer nach den ihm unklaren Fragen gefragt, wie lange er, nach- dem die Angehörigen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden aufgehört hätten zu schlagen, nochmals geschlagen worden sei (vgl. Beschwerde S. 16), erscheint – mit Verweis auf den Auftrag eines Asyl-Dolmetschers (vgl. E. 7.4.1) – unbehilflich.
E. 7.4.4 Das SEM sieht einen weiteren Widerspruch im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer mit dem EPDP-Mann, als dieser im (…) 2011 seine Freilassung aus dem Camp erwirkt habe, persönlich ge- sprochen habe. Dies bejahte er in beiden Anhörungen. So führte er etwa anlässlich der Erstanhörung aus, der Mann habe ihm beim Gehen gesagt, er (der Beschwerdeführer) sei in Lebensgefahr (vgl. SEM-act. A19/24 F118 und F204). Auch in der Zweitanhörung erklärte er zu Beginn: «[…] Und bei meiner Freilassung hat er mir gesagt, dass man mich nicht mehr zu Hause behalten soll, dass ich in Lebensgefahr sei. […]» (vgl. SEM-act. A30/22 F22). Dass der Beschwerdeführer die spätere Frage, ob er selber mit die- sem EPDP-Mann gesprochen habe (vgl. SEM-act. A30/22 F172), verneint habe, weil er sie auf den Zeitpunkt unmittelbar nach dem Eintreffen des Mannes im Camp bezogen habe (vgl. Beschwerde S. 17), erscheint grund- sätzlich möglich. Indessen antwortete er auf die präzisierende Nachfrage des Befragers, ob sie nie persönlich gesprochen hätten: «Später erst sprach Mutter mit ihm und in seiner Obhut gelang es mir, nach Colombo zu reisen.» (vgl. SEM-act. A30/22 F173). Auf Vorhalt der anderslautenden Aussage anlässlich der Erstanhörung gab der Beschwerdeführer an- schliessend zu Protokoll: «Ich sagte, dass es meiner Mutter gesagt worden war, dass sie ihn nicht zu Hause behalten soll.» (vgl. SEM-act. A30/22 F174). Mit dem Verweis auf eine ungenaue Übersetzung oder ein Missver- ständnis lässt sich dieser Widerspruch somit nicht auflösen.
E. 7.4.5 Sodann weist – wie auch grundsätzlich anerkannt wird – das SEM zu Recht darauf hin, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstanhörung
D-2203/2017 Seite 17 ausgesagt, die Personen, die ihn hätten erschiessen wollen, seien erst am Tag nach seiner Freilassung zu ihm nach Hause gekommen, während er in der Zweitanhörung erklärt habe, diese Personen seien noch am selben Tag gekommen (vgl. SEM-act. A19/24 F118 und F210; A30/22 F182 und F187). Inwiefern dieser Widerspruch durch den Verweis auf das Vorbringen anlässlich der Zweitanhörung, wonach die Personen am Vortrag vor der Abreise aus Colombo erschienen seien, und die (angebliche) Aussage, er sei erst drei Tage nach der Entlassung aus dem Camp nach Colombo ge- flüchtet, aufgelöst werden könnte (vgl. Beschwerde S. 17), erschliesst sich nicht. Beiden Anhörungsprotokollen lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Tag nach der Suche zu Hause nach Colombo gereist sei, wo er drei Tage verbracht habe (vgl. SEM-act. A19/24 F118, F210 und F212; A30/22 F22, F180 und F187 f.). Im Weiteren erweist sich der Vorwurf, es handle sich bei der Frage 186 der Zweitanhörung um eine unzulässige Suggestivfrage («Sind die Leute, die Sie erschiessen wollten, am selben Tag der Freilassung gekommen?»; vgl. Beschwerde S. 18), als unbegründet, zumal das SEM lediglich eine frühere Aussage des Be- schwerdeführers aufgriff, um nachzuhaken (vgl. SEM-act. A30/22 F182 und F186 ff.). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde sind auch in diesem Zusammenhang keine Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin auszumachen.
E. 7.4.6 Hinsichtlich des vom SEM angeführten Widerspruchs, der Beschwer- deführer habe in der Erstanhörung angegeben, sich bei Bekannten ver- steckt zu haben, in der Zweitanhörung jedoch von einem Onkel gespro- chen habe (vgl. SEM-act. A19/24 F208; A30/22 F179), erscheint der Ein- wand in der Beschwerde, der Begriff «Onkel» werde in Sri Lanka oft ver- wendet, um weitentfernte Verwandte zu benennen, nicht unplausibel. Man- gels Relevanz für den Ausgang dieses Verfahrens kann eine weitere Erör- terung unterbleiben.
E. 7.4.7 Sodann stellte das SEM zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer zu seinen geltend gemachten eigenen Problemen mit den Behörden keine konkreten Angaben habe machen können. So habe er nicht konkret sagen können, wann er Lebensmittel geliefert habe beziehungsweise spioniert habe. Insbesondere seine Aussagen zur Spionage müssten als vage qua- lifiziert werden. Ausserdem habe er keine konkreten Aussagen dazu ma- chen können, wann seine eigenen Probleme mit den Behörden angefan- gen hätten und seine Aussagen zum Ablauf der einzelnen Massnahmen seien ungenau beziehungsweise würden sich immer wieder widerspre- chen. Auch könne er den Namen des Camps, in dem er verhört worden
D-2203/2017 Seite 18 sei, nicht nennen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). In der Beschwerde wird versucht, die fehlende Detailliertheit mit einer grundsätzlichen Kurz- angebundenheit des Beschwerdeführers, unklaren Erwartungen, angebli- chen Kommunikations- und Verständigungsprobleme zwischen ihm und der Dolmetscherin sowie seinem angeblich geringen Bildungsstand zu er- klären (vgl. Beschwerde S. 20 f.). Diese Einwände laufen bereits vor dem Hintergrund der von ihm als korrekt und vollständig bezeichneten Angaben in den Protokollen ins Leere (vgl. vorstehend E. 4.1.2). Auch erscheinen die in den Anhörungen gestellten Fragen keineswegs komplex (vgl. Replik S. 3). Vielmehr vermitteln die in der Beschwerde in diesem Zusammen- hang zitierten Protokollpassagen (vgl. SEM-act. A19/24 F183 f.; A30/22 F96 und F150) den Eindruck, der Beschwerdeführer versuche Zeit zu ge- winnen, um sich eine Antwort zurechtzulegen. Dies gilt auch im Zusam- menhang mit der Frage, wie oft er Lebensmittel an die LTTE geliefert habe, als er auf die entsprechende konkrete Frage des SEM zunächst mit «mehr- mals» antwortete, um erst danach auf erneute Nachfrage hin zu erklären: «Zahl, ja so etwa hundert und mehr» (vgl. SEM-act. A19/24 F137 und F140 f.). Gleichzeitig ist festzuhalten, dass er mitnichten über ein «sehr ge- ringes Bildungsniveau» verfügt, sondern nach elf Schuljahren die O-Level- Prüfungen absolvierte (vgl. SEM-act. A19/24 F17; vgl. E. 4.1.2). Der Ver- such, den Beschwerdeführer als «unbedarfter Jugendlicher» darzustellen, der von der LTTE bewusst für die Ermittlung der Bewegung der CID-Be- amten eingesetzt worden sei, da er keinen Verdacht erweckt habe und ihm selbst nicht bewusst gewesen sei, wofür genau diese Informationen an- schliessend verwendet würden (vgl. Beschwerde S. 21), überzeugt nicht und vermag die stereotypen und unsubstantiierten Antworten des Be- schwerdeführers nicht zu erklären.
E. 7.5 Sodann ist dem SEM darin beizupflichten, dass sich der Beschwerde- führer hinsichtlich der Frage des Zeitpunktes des letzten Arbeitstages als (…) widersprach. Anlässlich der Erstanhörung erklärte der Beschwerdefüh- rer auf die entsprechende Frage, er könne sich nicht erinnern, wann er zuletzt gearbeitet habe (vgl. SEM-act. A19/24 F24). Auf die Anschluss- frage, ob es ungefähr «fünf, zehn oder zwei» Monate gewesen seien, ant- wortete er: «Ein Monat» (vgl. SEM-act. A19/24 F28). Bei der Zweitanhö- rung gab er hingegen auf dieselbe Frage an, er habe vier bis fünf Monate vor der Ausreise zuletzt gearbeitet (vgl. SEM-act. A30/22 F19), um dann auf Vorhalt seiner anderslautenden Aussage bei der Erstanhörung zu er- klären, er habe es «ja nicht mehr gross in Erinnerung» (vgl. SEM-act. A30/22 F21). Der Verweis in der Beschwerde auf das diesbezüglich man- gelnde Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers überzeugt nicht.
D-2203/2017 Seite 19 Verständlich wäre zwar, wenn er sich nicht mehr an das Datum des letzten Arbeitstags erinnern könnte. Jedoch wären hinsichtlich des Zeitraums vor der Ausreise ungefähre Angaben zu erwarten, die miteinander in Einklang stehen. Dass der Beschwerdeführer in der Erstanhörung verstanden ha- ben will, er sei gefragt worden, wie lange er als (…) gearbeitet habe – näm- lich zuletzt einen Monat am Stück, dies vier bis fünf Monate vor seiner Aus- reise (vgl. Beschwerde S. 14) – erscheint angesichts der klaren Fragestel- lung wenig plausibel. Zudem bringt er mit diesem Einwand zum Ausdruck, dass er sich eben doch erinnert. Hinsichtlich der vorgebrachten Kommuni- kations- und Verständigungsprobleme zwischen ihm und der Dolmetsche- rin (vgl. SEM-act. 19/24 F26 ff.) kann auf die Erwägung 4.1.2 verwiesen werden.
E. 7.6 Was das Thema des letzten Kontaktes des Beschwerdeführers mit sei- ner Familie anbelangt, erweist sich der Erklärungsversuch in der Be- schwerde, die diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Erstanhörung hät- ten sich auf den Zeitraum seit der Einreise in die Schweiz bezogen (vgl. Beschwerde S. 18), als unbehilflich. Der Beschwerdeführer gab damals nämlich zu Protokoll, er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr ge- habt mit seinen Verwandten in Sri Lanka (vgl. SEM-act. A19/24 F42 f.). Die Vorinstanz sieht im Umstand, dass er im Rahmen der Zweitanhörung an- gab, einen Monat nach der Ausreise das erste Mal wieder Kontakt mit sei- ner Familie gehabt zu haben (vgl. SEM-act. A30/22 F193), zu Recht einen Widerspruch.
E. 7.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer vorge- brachten Tätigkeiten für die LTTE und die geltend gemachten Probleme mit den sri-lankischen Behörden auch unter Berücksichtigung des zwischen den beiden Anhörungen verstrichenen Zeitraums von 17 Monaten als un- glaubhaft. Vielmehr vermitteln seine diesbezüglichen Schilderungen den Eindruck, er trage eine konstruierte Verfolgungsgeschichte aus der Per- spektive eines unbeteiligten Dritten vor.
E. 7.8 Des Weiteren argumentiert das SEM, die Aussagen des Beschwerde- führers seien logisch nicht nachvollziehbar. So sei nicht erkennbar, wes- halb seine Mitarbeit bei der Spionage beim CID-Gebäude so wichtig für die LTTE gewesen sei, nur weil sein Haus in der Nähe gelegen habe. Zudem sei nicht plausibel, warum die Behörden ihn immer wieder ohne Erfolg auf- suchen und verhören sollten, ohne dass sie etwas erreicht oder ihre Taktik geändert hätten. Ebenso wenig habe er erklären können, warum er ausge- rechnet ab Ende 2009 regelmässig im Camp hätten erscheinen müssen.
D-2203/2017 Seite 20 Weiter sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörden ihn vor seiner Flucht freigelassen hätten, gleich darauf jedoch hätten erschiessen wollen. Aus- serdem sei logisch nicht nachvollziehbar, warum seine Mutter nicht schon lange zuvor den EPDP-Mann kontaktiert habe, um die Verhöre zu beenden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde (die Informationslieferung durch einen lokalen Jugendlichen erwecke weniger Verdacht auf Seiten des CID; das Prozedere der regel- mässigen Unterschriftsleistung und Befragung durch Angehörige der sri- lankischen Sicherheitsbehörden sei in Sri Lanka üblich, wenn auch nicht besonders effektiv; der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er sei von einer Person verraten worden und habe ab diesem Zeitpunkt ein- mal monatlich Unterschrift leisten müssen; Verdächtigte in Sri Lanka wür- den regelmässig von korrupten Beamten gegen Bezahlung eines Beste- chungsgelds freigelassen und unmittelbar danach sofort wieder von den Behörden gesucht; der EPDP-Mann sei nicht eingeschaltet worden, um die behördlichen Behelligungen komplett zu stoppen, was unmöglich gewesen wäre, sondern um einen korrupten Beamten einmalig zu bestechen; vgl. Beschwerde S. 22 f.) erscheinen zumindest teilweise nicht unbegründet. Auf eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Argumenten kann je- doch vor dem Hintergrund, dass die Fluchtvorbringen des Beschwerdefüh- rers bereits aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 7.2–7.7) als unglaubhaft zu qualifizieren sind, an welchem Ergebnis auch eine Beja- hung der Plausibilität einzelner Vorbringen nichts zu ändern vermöchte, verzichtet werden.
E. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfol- gung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 8.2 Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asyl- suchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3), und gleichzeitig ausgeführt hat, das Risiko von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu bemessen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3 und E. 8.4.4 und 8.4.5) und es sei im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Die jüngsten politischen Ereignisse
D-2203/2017 Seite 21 in Sri Lanka lassen nicht darauf schliessen, dass sich das Risiko für tami- lische Rückkehrer, im Falle einer Heimkehr Menschenrechtsverletzungen zu erleiden, generell verschärft hätte (vgl. hierzu etwa das Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 10). Die Entwicklung verdeutlicht viel- mehr, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähn- ten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind.
E. 8.3 Im Falle des Beschwerdeführers ist ein persönliches Profil, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte, so dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu be- fürchten hätte, nicht ersichtlich. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und auch die Rückkehr aus einem Zentrum der tamilischen Diaspora rei- chen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen, ebenso wenig eine längere Landesabwesenheit. Die Befra- gung am Flughafen nach einer Rückkehr sowie das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen dar. Der Beschwerdeführer konnte keine persön- liche oder anderweitig relevante Verbindung zu den LTTE glaubhaft ma- chen und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Kämpfer und Befürwor- ter des tamilischen Separatismus gelten sollte (vgl. E. 7). Am Vorbringen, seine Schwester habe innerhalb der LTTE beziehungsweise Sea Tigers eine hohe Stellung eingenommen, bestehen mit Verweis auf die vorste- hende Erwägung 7.2 erhebliche Zweifel. Zudem hätten gemäss den Anga- ben des Beschwerdeführers die Behörden seit 2008 – und damit lange vor seiner Ausreise im (…) 2011 Kenntnis sowohl von der Mitgliedschaft der Schwester bei den LTTE als auch von ihrem Tod gehabt. Deshalb ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer heute im Falle der Rückkehr seitens der Behörden mit einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der verstorbenen Schwester zu rechnen hätte. Auch hinsichtlich des Bru- ders des Beschwerdeführers liegen mit Verweis auf die Erwägung 7.3 keine hinreichend konkreten Informationen vor, aufgrund derer geschlos- sen werden müsste, sie könnten sich für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr kompromittierend auswirken. Wann und aus welchen Grün- den der Bruder Sri Lanka verlassen hat und weshalb er in F._______ als Flüchtling anerkannt wurde, ist unklar. Demensprechend wird auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer wegen des Bruders im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka von einer Reflexverfolgung bedroht sein soll. Im
D-2203/2017 Seite 22 Übrigen machte er nicht geltend, seine in D._______ wohnhaften Eltern und Geschwister (vgl. A19/24 F36 ff.) hätten wegen der verstorbenen Schwester oder des ausgereisten Bruders Probleme gehabt. Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements des Beschwerdefüh- rers kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfü- gung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 7). Es ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden, soweit sie von den Teilnahmen an ver- schiedenen Veranstaltungen in der Schweiz, insbesondere Heldengedenk- feiern und Demonstrationen, sowie der Mitgliedschaft im (…) überhaupt Kenntnis erlangt haben, in der Person des Beschwerdeführers eine reale Gefahr erblicken. An dieser Einschätzung ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. a.a.O. S. 28) und Replik (vgl. a.a.O. S. 6 f.) sowie die eingereichten Fotos (Beschwerdebeilagen 10–20) nichts, zumal diese nicht geeignet sind, ein über dasjenige eines einfachen Veranstaltungsteil- nehmers beziehungsweise Mitglieds des (…) hinausgehendes Engage- ment glaubhaft zu machen. Schliesslich ist entgegen dem in der Be- schwerde diesbezüglichen entworfenen Szenario (vgl. Beschwerde S. 29 ff.) eine wesentliche Akzentuierung des Gefährdungsprofils des Be- schwerdeführers weder aufgrund einer allfällig bevorstehenden Vorspra- che auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusam- menhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behör- den übermittelten Daten zu erwarten (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund, auf die entsprechenden Ausführun- gen in den Rechtsschriften, auch in Bezug auf die Ereignisse der Rück- schaffungen vom 16. November 2016 und vom 29. Mai 2017, näher einzu- gehen (vgl. Beschwerde S. 29 ff. und 32 ff. sowie Replik S. 10 ff.).
E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine konkreten Anhaltspunkte beste- hen, aufgrund derer geschlossen werden müsste, dem Beschwerdeführer würden im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka mit grosser Wahrscheinlich- keit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Auch die Rüge der unrichtigen und/oder willkürlichen Beweiswür- digung erweist sich als unbegründet (vgl. Eingabe vom 18. Mai 2017 S. 2; vgl. Sachverhalt Bst. G). Es erübrigt sich, auf die Ausführungen in den Ein- gaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, weil sie an der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
D-2203/2017 Seite 23
E. 10 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 11.2.2 Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigen- schaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 11.2.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behand- lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen F._______, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Be- schwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon
D-2203/2017 Seite 24 auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be- handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hät- ten an der Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte
– welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwal- tungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) – in Be- tracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten.
E. 11.2.4 Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lan- kischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 7 und 8). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus denselben oder anderen, nicht flüchtlingsrechtlich re- levanten Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behaup- tung in der Beschwerde, es sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er – wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamili- sche Asylgesuchsteller ‒ jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhö- ren unter Folteranwendung werden könne (vgl. a.a.O. S. 44). Auch die all- gemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen.
E. 11.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht aktualisierte in den Refe- renzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Ok-
D-2203/2017 Seite 25 tober 2017 seine Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis- tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3312/2021 vom 29. Mai 2024 E. 11.3 und D-4328/2020 vom 2. Novem- ber 2023 E. 12.4.1).
E. 11.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 zudem eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswir- kungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten öko- nomischen Lage ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs nach Sri Lanka auszugehen.
E. 11.3.4 Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Das SEM weist zu Recht darauf hin, der Beschwerdeführer sei jung und ge- sund, verfüge über eine gute Schulbildung und habe seinen Lebensunter- halt als (…) verdienen können. Seine Eltern, zwei Geschwister sowie zahl- reiche Onkel und Tanten würden in Sri Lanka leben, die ihm bei der Wie- dereingliederung helfen könnten. Der in F._______ lebende Bruder könne ihn ebenfalls unterstützen (vgl. angefochtene Verfügung S. 9). Bei den Ein- wänden in der Beschwerde, die Familie sei aufgrund der Flucht des Be- schwerdeführers extrem verschuldet, weder die betagten Eltern noch die Geschwister könnten ihn unterstützen und er habe zu weiteren Verwandten keinen Kontakt (vgl. a.a.O. S. 45), handelt es sich um unbelegte Behaup- tungen. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer auch nach der mittlerweile über 13-jährigen Landesabwesenheit zuzumuten, seine allenfalls etwas oberflächlich gewordenen Kontakte zu seinen in Sri Lanka lebenden Eltern, Geschwistern und übrigen Verwandten zu reaktivieren.
E. 11.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin auch nicht als un- zumutbar.
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E. 11.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich- nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
E. 11.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste- hen somit in Einklang mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Auf- nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 12 Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten, die infolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individu- ellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen sind, grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzu- erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 13.2 Mit Instruktionsverfügung vom 6. Juni 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich einer nach- träglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdefüh- rers gutgeheissen. Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformations- system (ZEMIS) arbeitet der Beschwerdeführer (erstmals) seit dem 1. De- zember 2023 als Betriebsmitarbeiter bei der K._______, einer (…). Vor dem Hintergrund des erst seit wenigen Monaten dauernden Arbeitsverhält- nisses und der notorisch geringen Löhne für ungelernte Mitarbeiter, ist nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist daher auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten.
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2203/2017 law/gnb Urteil vom 30. Oktober 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. März 2017. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im (...) 2011 und reiste am 11. Mai 2015 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte. Mit Verfügung des SEM vom 12. Mai 2015 wurde er in Anwendung von Art. 4 Abs. 3 der Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen. Dort wurde er am 13. Mai 2015 zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Befragung zur Person, BzP). Nachdem der Beschwerdeführer am 18. Mai 2015 die Mitarbeitenden der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende zur Vertretung im laufenden Asyl und Wegweisungsverfahren mandatiert hatte, fand am 19. Mai 2015 das beratende Vorgespräch statt. Am 12. Juni 2015 führte das SEM die Erstbefragung nach Art. 16 Abs. 3 TestV beziehungsweise die Anhörung nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV durch. In der Folge verfügte das SEM am 24. Juni 2015 die Zuteilung ins erweiterte Verfahren und tags darauf die Zuweisung in den Kanton C._______. Am 8. Dezember 2016 hörte ihn die Vorinstanz ergänzend zu den Asylgründen an. B. B.a Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei Tamile aus D._______, Distrikt E._______. Seine Schwester sei seit 2003 Mitglied der Sea Tigers gewesen und sein älterer Bruder habe den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) geholfen. Deswegen seien sein Bruder und sein Vater ab 2006 immer wieder in einem Camp im Zusammenhang mit der Schwester und der eigenen Hilfeleistungen für die LTTE befragt und geschlagen worden. Im Jahr 2007 hätten Bewaffnete vor dem Haus der Familie den Bruder seines Schwagers erschossen. Es habe sich dabei um eine Verwechslung gehandelt; eigentlich sei sein Bruder das Ziel gewesen. Sein Bruder sei darauf nach F._______ ausgereist. Im Jahr 2008 sei seine Schwester bei einem Gefecht umgekommen. Danach habe er selber einige Monate die LTTE unterstützt, indem er Lebensmittel verteilt und Informationen über die Bewegungen von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Department) erteilt habe. Im Jahre 2008 sei er einmal von den sri-lankischen Behörden vorgeladen und zu seinen Familienangehörigen befragt worden. Ende 2009 hätten die Behörden von seinen Unterstützungsleistungen zugunsten der LTTE erfahren und ihn erneut vorgeladen. Er habe die Auflage erhalten, sich monatlich im Camp zu melden. Dort sei er regelmässig befragt und geschlagen worden, habe jedoch nichts zugegeben. Auch auf der Strasse sei er immer wieder von Sicherheitskräften schikaniert worden. Im Wahlkampf 2010 habe er für einen tamilischen Abgeordneten Plakate aufgehängt, ohne deswegen Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Im (...) 2011 hätten die Befrager im Camp die Geduld verloren und ihm gedroht, ihn ins Boosa-Gefängnis zu verlegen. Seine Mutter habe daraufhin einen Bekannten, der Mitglied bei der EPDP (Eelam People's Democratic Party) sei, kontaktiert und gegen Geld seine Freilassung erreicht. Er habe sich danach bei Verwandten versteckt. Als er erfahren habe, dass Leute zu ihm nach Hause gekommen seien, um ihn zu erschiessen, sei er mit Hilfe der EPDP nach Colombo gegangen. Schliesslich habe er Sri Lanka einige Tage später auf dem Luftweg verlassen und sei nach Ägypten geflogen. Die nächsten Jahre habe er in Ägypten und im Libanon verbracht, bis er im Mai 2015 in die Schweiz gereist sei. Hier habe er an Veranstaltungen der LTTE teilgenommen. B.b Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel zu den Akten:
- Identitätskarte (im Original);
- Fotos der Schwester (A31 BM1);
- Brief der Schwester (A31 BM2);
- Geburts- und Todesurkunde seiner Schwester (beglaubigte Kopien, mit englischer Übersetzung; A31 BM3);
- Todesurkunde des Bruders des Schwagers (beglaubigte Kopie, mit englischer Übersetzung; A31 BM4);
- Geburtsurkunden seiner Brüder (beglaubigte Kopien, mit englischer Übersetzung; A31 BM5);
- Eheurkunde seiner Eltern (beglaubigte Kopie, mit englischer Übersetzung; A31 BM5);
- seine Geburtsurkunde (beglaubigte Kopie, mit englischer Übersetzung; A31 BM6);
- Auszug aus (...) vom (...) 2007 (A31 BM7);
- Zwei beglaubigte Erklärungen seiner Mutter vom 21. Oktober 2015 (A31 BM8);
- Schreiben des Parlamentsmitglieds G._______ vom 7. Oktober 2015 (A31 BM9);
- Schreiben des Friedensrichters H._______ vom 14. Oktober 2015 (A31 BM10);
- Rationenkarte (mit englischer Übersetzung; A31 BM11). C. Mit Verfügung vom 9. März 2017 - eröffnet am 13. März 2017 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen den Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei zur Hauptsache beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Rechtsbegehren 2 und 3). Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen (Rechtsbegehren 4). Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 5). Eventuell sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (Rechtsbegehren 6). In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, wobei es zu bestätigen habe, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (Rechtsbegehren 1). Zudem wurden für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, die folgenden Beweisanträge gestellt (vgl. Beschwerde S. 39 f.): Der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören durch eine Fachperson, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge, und unter Beizug eines kompetenten Dolmetschers (Beweisantrag 1). Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel, insbesondere der Asylakten seines Bruders, anzusetzen (Beweisantrag 2). Auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen (1-33) - darunter einen vom Rechtsvertreter verfassten Länderinformationsbericht, Stand 12. Oktober 2016, inklusive Anhang (CD mit Quellen) - wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 25. April 2017 den Eingang der Beschwerde. F. Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und teilte dem Rechtsvertreter antragsgemäss das Spruchgremium mit. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 18. Mai 2017 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. G. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. H. Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gut und verfügte, es werde in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 kein Kostenvorschuss erhoben. Gleichzeitig lud er das SEM ein, bis zum 21. Juni 2017 eine Vernehmlassung einzureichen. I. Das SEM liess sich am 13. Juni 2017 zur Beschwerde vernehmen. J. Mit Verfügung vom 14. Juni 2017 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 29. Juni 2017 eine Replik einzureichen. K. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 29. Juni 2017 replizieren und gleichzeitig weitere Unterlagen zu den Akten reichen (Beilagen 34-49), auf welche, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird. L. Mit Eingabe vom 5. März 2020 liess der Beschwerdeführer Ausführungen zur menschenrechtlichen und politischen Situation in Sri Lanka machen (Update Ländersituation Sri Lanka [Stand: 26. Februar 2020]) und einen von seinem Rechtsvertreter verfassten Länderinformationsbericht (Stand 23. Januar 2020; inkl. Anhang [CD mit Quellen]) einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die ursprüngliche Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 mitgeteilt (vgl. Sachverhalt Bst. F). Aufgrund des objektiv zu berücksichtigenden Kriteriums der Entlastung der als Präsidentin der Abteilung V amtierenden vormals zuständigen Zweitrichterin wurde diese durch den im Rubrum genannten Richter ersetzt. Zudem wurde zwischenzeitlich Gerichtsschreiber Philipp Reimann durch Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch ersetzt. Die Richterinnen und Richter des am 3. Mai 2017 kommunizierten Spruchkörpers wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Der Ersatz der Zweitrichterin erfolgte nach In-Zirkulationssetzung aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (Art. 31 Abs. 3 VGR).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 4.1.1 In der Beschwerde wird unter dem Titel «Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf das rechtliche Gehör» geltend gemacht, bei der Durchführung der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Juni 2015 sei es zu schwerwiegenden Verständigungs- und Kommunikationsproblemen zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer gekommen, zu welchen die beeinträchtigte Hörleistung des Beschwerdeführers beigetragen haben dürfte (vgl. zum Ganzen Beschwerde S. 8 f. und Replik S. 1 ff.). Auch die Durchführung der Anhörung vom 8. Dezember 2016 sei mangelhaft gewesen. Indem die gleiche Dolmetscherin wie am 12. Juni 2015 aufgeboten worden sei, habe das SEM bewusst in Kauf genommen, dass es wiederum zu Verständigungs- und Kommunikationsproblemen kommen werde (vgl. zum Ganzen Beschwerde S. 9 f. und Replik S. 1 ff.). Schliesslich sei das rechtliche Gehör aufgrund des grossen zeitlichen Abstands (18 Monate) zwischen der Anhörung vom 12. Juni 2015 und derjenigen vom 8. Dezember 2016 sowie aufgrund des Umstandes, dass die Anhörung und die Entscheidfällung teilweise von verschiedenen Sachbearbeitern des SEM durchgeführt worden seien, verletzt worden. Das SEM habe mit diesem Vorgehen die Empfehlungen im Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 24. März 2014 missachtet (vgl. zum Ganzen Beschwerde S. 11 f. und Replik S. 4). 4.1.2 Entgegen der Einwände in der Beschwerde und in der Replik kann aufgrund der Protokolle nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei aufgrund von Gehörproblemen nicht in der Lage gewesen, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. Zwar erwähnte er anlässlich der Befragungen, dadurch, dass er geohrfeigt worden sei, habe er jetzt ein Rauschen ihm Ohr beziehungsweise höre er auf dem rechten Ohr wenig (vgl. SEM-act. A12 S. 5; A19/24 F118; A30/22 F136 und F165). Der Beschwerdeführer wurde jedoch bei der Erstbefragung vom 12. Juni 2015 durch die ihm im Testphasenverfahren zugewiesene Rechtsvertretung begleitet und an der Anhörung vom 8. Dezember 2016 wohnte eine Hilfswerksvertretung bei. Beide haben - ebenso wie der Beschwerdeführer selbst - keine Einwände wegen Verständigungsproblemen zwischen ihm und der Dolmetscherin erhoben. Der Beschwerdeführer erklärte vielmehr in beiden Befragungen, er verstehe die Dolmetscherin «richtig» beziehungsweise «sehr gut» (vgl. SEM-act. A19/24 F1; A30/22 F1). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Rüge, das SEM habe den Beschwerdeführer nicht gefragt, ob das Rauschen ihn beeinträchtige, als unbehilflich (vgl. Replik S. 2). In der Beschwerde wird zwar auf verschiedene Protokollstellen hingewiesen, bei denen die Antworten des Beschwerdeführers auf die ihm gestellten Fragen - teilweise - keinen Sinn ergeben (vgl. Beschwerde S. 12 ff. und 19 ff.). Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung einzelner Fragen - in inhaltlicher und nicht akustischer Hinsicht - nicht sofort verstehen konnte, weshalb diese infolge seiner unpassenden Antworten wiederholt und erläutert werden mussten. Das SEM wies in der Vernehmlassung diesbezüglich zu Recht darauf hin, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, allfällige Missverständnisse auszuräumen (vgl. a.a.O. S. 1). Letztlich konnte er sehr wohl darlegen, aus welchen Gründen er Sri Lanka verlassen habe, um im Ausland um Schutz vor Verfolgung zu ersuchen. Dass die Dolmetscherin bei den Befragungen fehlerhaft übersetzt hätte und Zweifel hinsichtlich ihrer Kompetenz angebracht wären, lässt sich den Protokollen ebenfalls nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer bestätigte nach der Rückübersetzung seiner Aussagen denn auch, die Protokolle seien vollständig und sie entsprächen seinen Äusserungen (vgl. SEM-act. A19/24 S. 24; A30/22 S. 21). Nach dem Gesagten sind keine Hinweise ersichtlich, wonach der Sachbearbeiter des SEM äusserst voreingenommen sei und die Augen vor der Tatsache verschliesse, dass es erhebliche Verständigungs- und Kommunikationsprobleme an der Anhörung gegeben habe (vgl. Replik S. 3, vgl. auch Beschwerde S. 18). Soweit der Rechtsvertreter in diesem Zusammenhang die kognitiven Fähigkeiten des Beschwerdeführers in Frage stellt beziehungsweise auf dessen sehr geringes Bildungsniveau hinweist (vgl. Beschwerde S. 20 und Replik S. 2 ff.), ist diesen Behauptungen mit Verweis auf den vorgebrachten Schulbesuch bis zur 11. Klasse inklusive Ablegen der O-Level-Examen jede Grundlage entzogen (vgl. SEM-act. A19/24 F17). 4.1.3 Festzuhalten ist sodann unter Hinweis auf die dem Rechtsvertreter bekannte einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich aus der in der Beschwerde beigelegten Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM ebenso wenig Rechtsansprüche in Bezug auf das Asylverfahren ableiten lassen wie aus der Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014 (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3876/2020 vom 1. März 2023 E. 5.5). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergeben sich zudem keine Vorgaben für die Vorinstanz, wonach die Verfügung durch die befragende Person zu verfassen ist oder die Befragungen innert bestimmter Frist durchzuführen wären (vgl. etwa Urteile des BVGer E-6269/2019 vom 5. Juli 2023 E. 4.1.5 und D-3616/2020 vom 17. März 2023 E. 4.3.1). Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang konkrete Nachteile entstanden sein sollen. Der Länge des zwischen den Anhörungen verstrichenen Zeitraums ist bei der Würdigung der Aussagen Rechnung zu tragen. 4.2 Das SEM hat in seiner Verfügung sodann unter Berücksichtigung sämtlicher wesentlichen Parteivorbringen ausführlich begründet, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beziehungsweise als flüchtlingsrechtlich nicht relevant beurteilt, und eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war gestützt auf die darin enthaltene Begründung offensichtlich möglich (vgl. dazu auch E. 4.3.1). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. Ob die Glaubhaftigkeitsprüfung und die Beweiswürdigung des SEM zutreffend sind, beschlägt nicht die Begründungspflicht, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Auf die in der Beschwerde unter dem Titel «Verletzung der Begründungspflicht» (vgl. a.a.O. S. 12-23) erhobenen Einwände ist deshalb unter dem Aspekt der Glaubhaftmachung einzugehen (vgl. E. 7). Allein aus dem Umstand, dass das SEM eine Vielzahl von Ungereimtheiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt hat, lässt sich zudem keine Voreingenommenheit ableiten. 4.3 4.3.1 Schliesslich wird geltend gemacht, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig abgeklärt worden. Das SEM habe die Gefahr einer dem Beschwerdeführer drohenden Reflexverfolgung aufgrund der hochrangigen Position seiner Schwester bei den LTTE sowie wegen der Unterstützungsleistung seines Bruders für die LTTE und dessen Aufnahme als Flüchtling in F._______ nicht näher abgeklärt und keine kumulative Prüfung der Risikofaktoren vorgenommen. Auch das Sachverhaltselement seiner Unterstützung der LTTE und insbesondere des Wertes der von ihm an die LTTE gelieferten Informationen sei vom SEM nicht richtig erkannt und unvollständig abgeklärt worden (vgl. Beschwerde S. 24 ff. und Replik S. 4 f.). Dasselbe gelte hinsichtlich seines exilpolitischen Engagements im Rahmen von Veranstaltungen und im (...) ([...]) in I._______ (vgl. Beschwerde S. 28 und Replik S. 5 f.). Im angefochtenen Entscheid werde sodann nicht korrekt thematisiert, dass standardmässige behördliche Background-Checks im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führen würden (vgl. Beschwerde S. 29 ff.). In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass nach einem Ausschaffungsflug des SEM vom 16. November 2016 die Namen der Ausgeschafften veröffentlicht worden seien, wofür die Schweizer Botschaft in Colombo die Verantwortung trage (vgl. Beschwerde S. 32 ff.). Es werde beantragt, dass das Bundesverwaltungsgericht die Akten von nach Sri Lanka zurückgeschafften Asylgesuchstellern beiziehe um aufzuzeigen, wie fatal sich Fehlentscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts auswirken würden und inwiefern damit eine schwerwiegende Verantwortung der Schweiz wegen der Verletzung von Art. 3 EMRK begründet werde (vgl. Replik S. 11 f.). Schliesslich würden die neusten länderspezifischen Entwicklungen in Sri Lanka zeigen, dass der Beschwerdeführer dort mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folter und unmenschlicher Verfolgung ausgesetzt wäre (vgl. Beschwerde S. 35 ff. und Replik S. 7 ff.). 4.3.2 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich der in der angefochtenen Verfügung unter Ziffer I wiedergegebene Sachverhalt in den wesentlichen Punkten mit dem in der Beschwerde umschriebenen Sachverhalt deckt (vgl. a.a.O. S. 6 f.). Es ist mithin festzustellen, dass alle wesentlichen Gesichtspunkte, welche der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Befragungen durch die Vorinstanz zur Begründung seines Asylgesuchs vorbrachte, in der angefochtenen Verfügung - soweit sie für den Entscheid wesentlich sind - aufgeführt worden sind. Mit den oben erwähnten Ausführungen (vgl. E. 4.3.1) vermischt der Rechtsvertreter die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung desselben. Alleine der Umstand, dass das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage die Asylvorbringen anders würdigt und die Gefährdung anders einschätzt als vom Beschwerdeführer erwartet, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Dies trifft ebenfalls auf das Vorbringen zu, das SEM habe die Gefahr verkannt, welche von einer noch zu erfolgenden Vorsprache beim sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung ausgehe. Zudem drängt sich weder der Beizug von Akten anderer Verfahren auf, welcher Antrag abzuweisen ist, noch ist erforderlich, dass sich das SEM mit hypothetischen Gefährdungsszenarien auseinandersetzt. Die Vorinstanz zeigte sodann nachvollziehbar und hinreichend differenziert auf, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Was die vorgebrachten eigenen und familiären Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE anbelangt, begründete die Vorinstanz, weshalb es die entsprechenden Vorbringen als unglaubhaft erachtet (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend machte, seine Schwester sei ein hochrangiges Mitglied der Sea Tigers gewesen. Nach dem Gesagten bestand für das SEM keine Veranlassung, sich mit dem Thema einer allfälligen Reflexverfolgung aufgrund seiner Geschwister oder mit dem Wert der angeblich vom Beschwerdeführer an die LTTE gelieferten Informationen auseinanderzusetzen (vgl. Beschwerde S. 26 f.). Ferner ist es nicht Aufgabe des SEM, Abklärungen zu den Asylgründen des in F._______ lebenden Bruders vorzunehmen. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gehalten gewesen, allfällige Asylakten seines Bruders unaufgefordert einzureichen, was angesichts der Verfahrensdauer auch längst möglich gewesen wäre, er jedoch entgegen seiner in der Beschwerde geäusserten Absicht bis heute nicht tat (vgl. Beschwerde S. 26). Auch mit dem im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten exilpolitischen Engagement befasste sich das SEM (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Anträge auf Kassation der vorinstanzlichen Verfügung sind folglich abzuweisen.
5. In der Beschwerde wird für den Fall einer materiellen Beurteilung derselben durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt, dass zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts eine neue Anhörung durchzuführen sei durch eine Fachperson, welche über ausreichendes Hintergrundwissen zu Sri Lanka verfüge, dies unter Beizug eines kompetenten Dolmetschers (Beweisantrag 1), und dass dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel, insbesondere der Asylakten seines Bruders, anzusetzen sei (Beweisantrag 2; vgl. Sachverhalt Bst. D). Diese Anträge sind mit Verweis auf die Erwägungen 4.1 und 4.3 abzuweisen. Im Übrigen hätte es dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufgrund seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG oblegen und mit Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG offen gestanden, von sich aus allfällige weitere Beweismittel einzureichen. Soweit unter dem Titel der Glaubhaftigkeitsprüfung gefordert wird, es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, im Rahmen der Beschwerdeergänzung zu den Widersprüchen Stellung nehmen zu können (vgl. Beschwerde S. 43), ist dieses Begehren mit Verweis auf die ausführliche Beschwerde und Replik abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 7. 7.1 Das SEM führt in der angefochtenen Verfügung unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Anhörungsprotokollen aus, weshalb die Aussagen des Beschwerdeführers widersprüchlich, unsubstantiiert beziehungsweise nicht nachvollziehbar seien und deshalb den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Für die diesbezüglichen Einzelheiten ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der Verfügung vom 9. März 2017 zu verweisen. 7.2 Was seine Schwester anbelangt, erscheint die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage, ob die Behörden gewusst hätten, dass sie bei den LTTE gewesen sei, entgegen der Ansicht des SEM grundsätzlich als weder widersprüchlich noch unplausibel. So führte er nachvollziehbar aus, dass die Behörden schon vor dem Tod der Schwester von deren Mitgliedschaft bei den LTTE Kenntnis gehabt, jedoch erst nach der Beerdigung erfahren hätten, dass sie bei den Sea Tigers gewesen sei (vgl. SEM-act. A30/22 F37 ff.). Gleichzeitig wirft das mangelhafte Wissen des Beschwerdeführers über die Tätigkeiten seiner Schwester bei den LTTE erhebliche Fragen auf. Zwar mag zutreffen, dass diese ihre Verwandten zu ihren Lebzeiten nicht genau informierte. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wird jedoch nunmehr geltend gemacht, seine Schwester sei ein hochrangiges Mitglied der LTTE gewesen und werde noch heute an Heldengedenktagen namentlich erwähnt und mit einer Fotografie gefeiert (vgl. Beschwerde S. 25 und Replik S. 5). Solches wäre nicht der Fall, wenn über ihre Funktion und ihr Engagement nichts bekannt wäre, dem zu gedenken wäre. Es erstaunt deshalb, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörungen, notabene rund (...) beziehungsweise (...) Jahre nach ihrem angeblichen Tod im Jahre 2008, gar nichts über ihre Tätigkeit bei den LTTE beziehungsweise den Sea Tigers zu berichten wusste (vgl. SEM-act. A19/24 F120 f.; A30/22 F23). Ebenso erstaunt, dass er nicht bereits in den Anhörungen die angeblich hohe Stellung seiner Schwester erwähnte. Auch seine Erklärungen zum Todeszeitpunkt der Schwester und zu den Umständen, wie die Behörden von ihrem Tod erfahren hätten, vermögen nicht zu überzeugen. Zum einen führte er anlässlich der Zweitanhörung aus, die Behörden hätten wahrscheinlich nach der Beerdigung, an welcher die Anwesenden geweint und geschrien hätten, durch Berichterstattungen von Personen von ihrem Tod erfahren. Sie hätten auch nicht verheimlicht, dass die Schwester bei den Sea Tigers gewesen sei (vgl. SEM-act. A30/22 F42 f., vgl. auch F152). Diese Aussage ist nicht in Einklang zu bringen mit der Darstellung in der Beschwerde, ein Verwandter habe gegenüber den Behörden den März 2009 als Todesdatum angegeben und als Todesursache einen Artilleriebeschuss genannt, um damit die Wahrnehmung zu erzeugen, die Schwester sei als ziviles Opfer am Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs umgekommen, beziehungsweise um ihre LTTE-Vergangenheit zu vertuschen, zumal die sri-lankischen Zivilbehörden vor dieser Deklaration keine eigenen Kenntnisse über den Todesumstand und den Todeszeitpunkt der Schwester gehabt hätten (vgl. Beschwerde S. 25). Letztere Erklärung überrascht überdies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Zweitanhörung nicht in der Lage war zu erklären, weshalb in den Dokumenten das Jahr 2009 als Todesdatum angegeben sei (vgl. SEM-act. A30/22 F200 ff.). Nach dem Gesagten bestehen an den Vorbringen, seine Schwester sei ein hochrangiges Mitglied der LTTE gewesen und im Jahre 2008 gestorben, erhebliche Zweifel. Nicht auszuschliessen ist dagegen, dass die Schwester einfaches Mitglied der LTTE gewesen sein könnte. 7.3 Vorbehalte bestehen ebenso hinsichtlich der angeblichen Unterstützungstätigkeiten des Bruders für die LTTE. Zwar ist durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer in der Erstanhörung die Frage 129 - ohne deswegen von Kommunikations- und Verständigungsproblemen zwischen ihm und der Dolmetscherin auszugehen (vgl. dazu E. 4.1.2) - dahingehend verstanden haben könnte, ob ein anderes Familienmitglied «Mitglied» bei den LTTE gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 15). Angesichts der folgenden Überlegungen erübrigen sich jedoch diesbezüglich weitere Erörterungen. Zunächst überrascht übereinstimmend mit dem SEM, dass der Beschwerdeführer, der die Aufgaben seines Bruders bei den LTTE übernommen haben will, nichts über diejenigen des Bruders und nur rudimentär über dessen Probleme mit den Behörden und Flucht zu berichten wusste (vgl. SEM-act. A19/24 F217 ff.; A30/22 F44 ff., F58 ff. und F78 ff.). Vor dem Hintergrund der geltend gemachten eigenen Fluchtgeschichte und des vorliegenden Asylverfahrens wäre zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer spätestens nach seiner Einreise in die Schweiz mit seinem in F._______ lebenden Bruder eingehend über dessen Unterstützungsleistungen zugunsten der LTTE, dessen Probleme mit den Behörden und dessen Flucht ausgetauscht hätte. Dass seine diesbezüglichen Aussagen derart unsubstantiiert ausfielen, lässt nicht auf tatsächliche Geschehnisse schliessen. Das Darstellung in der Beschwerde, es wäre völlig widersinnig gewesen, wenn der Bruder den damals minderjährigen Beschwerdeführer über seine geheimen Tätigkeiten für die LTTE detailliert informiert hätte (vgl. Beschwerde S. 20), verfängt deshalb nicht. Weitere Zweifel weckt der Umstand, dass dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht aus TamilNet vom (...) 2007, welcher über den Tod des Bruders des Schwagers berichten soll, zu entnehmen ist, dass das Opfer im eigenen Haus getötet worden sei (vgl. Beschwerdebeilage 7: «[...] [...].»; vgl. auch A31 BM4 [vgl. Sachverhalt Bst. B.b]). Der Beschwerdeführer brachte dagegen anlässlich der Anhörung vor, die Erschiessung habe vor dem Haus seiner Familie stattgefunden: «Der Bruder meines Schwagers war bei uns zu Hause. Sie kamen zu uns und riefen nach meinem Bruder. Der Bruder meines Schwagers ist rausgelaufen. Und als er das Tor betrat, hat man dann auf ihn geschossen» (vgl. SEM-act. A30/22 F78; vgl. auch A19/24 F217). Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer entgegen der anderslautenden Ankündigung in der Beschwerde bis heute keine Asylakten den Bruder betreffend eingereicht hat, obschon er mit diesem in Kontakt stehen soll (vgl. Beschwerde S. 26). Aufgrund des eingereichten (...) Aufenthaltstitels (Beschwerdebeilage 8) ist zwar davon auszugehen, dass der Bruder, J._______, geboren am (...), in F._______ den Flüchtlingsstatus erhalten hat. Wann und aus welchen Gründen der Bruder Sri Lanka verlassen hat und weshalb er dort als Flüchtling anerkannt wurde, bleibt daher unklar. 7.4 7.4.1 Was die vom SEM im Zusammenhang mit den eigenen Problemen des Beschwerdeführers angeführten Widersprüche anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass Letzterer hinsichtlich der (einfachen) Frage nach dem Zeitpunkt, ab dem er habe Unterschrift leisten müssen, klar inkohärente Angaben machte. Anlässlich der Erstbefragung erklärte er zunächst zweimal, dies sei ab 2008 gewesen (vgl. SEM-act. A19/24 F163 f.), gab jedoch wenige Fragen später und auch in der Zweitanhörung zu Protokoll, er habe das erste Mal Ende 2009 Unterschrift leisten müssen (vgl. SEM-act. A19/24 F167; vgl. A30/22 F115 f.). Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerde, wonach dieser Widerspruch auf die mangelnde Verständigung zwischen der Dolmetscherin und dem Beschwerdeführer zurückzuführen sei beziehungsweise die Dolmetscherin anlässlich der Erstanhörung zunächst gefragt habe, wann seine Probleme mit den sri-lankischen Behörden begonnen hätten (vgl. Beschwerde S. 15), überzeugt nicht. Insbesondere ist kaum denkbar, dass die Dolmetscherin die Fragen der Befragerin eigenmächtig abgeändert hätte, widerspräche dies doch in hohem Masse dem Auftrag eines Asyl-Dolmetschers (vgl. SEM, Rollenverständnis Asyl-Dolmetscher/in, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/sem/arbeitgeber/dolmetschende.html, abgerufen am 10.07.2024). Auch wandte der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstanhörung nicht ein, er habe die Frage(n) nicht verstanden, und liess bei der Rückübersetzung keine Korrektur anbringen. Vielmehr hat er eine klar formulierte Frage unterschiedlich beantwortet. 7.4.2 Wie das SEM zutreffend festhält, hat sich der Beschwerdeführer ebenfalls unterschiedlich dazu geäussert, ob die Behörden ihm im Camp den Namen der Person genannt hätten, die ihn verraten habe (vgl. SEM-act. A30/22 F121 ff.). Auch diese Ungereimtheit lässt sich mit dem Verweis auf einen Übersetzungsfehler mit der Dolmetscherin nicht erklären. Im Übrigen erscheint die Satzstruktur («Sie sagten, wer das verraten hatte.») entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht keineswegs «extrem seltsam» (vgl. Beschwerde S. 16). 7.4.3 Sodann ist dem SEM darin zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer in den beiden Anhörungen unterschiedlich dazu äusserte, wie lange er beim letzten Verhör geschlagen worden sei (vgl. SEM-act. A19/24 F199: Halbe bis Dreiviertelstunde; A30/22 F164: Etwa zweieinhalb Stunden). Der Einwand in der Beschwerde, die Dolmetscherin habe den Beschwerdeführer nach den ihm unklaren Fragen gefragt, wie lange er, nachdem die Angehörigen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden aufgehört hätten zu schlagen, nochmals geschlagen worden sei (vgl. Beschwerde S. 16), erscheint - mit Verweis auf den Auftrag eines Asyl-Dolmetschers (vgl. E. 7.4.1) - unbehilflich. 7.4.4 Das SEM sieht einen weiteren Widerspruch im Zusammenhang mit der Frage, ob der Beschwerdeführer mit dem EPDP-Mann, als dieser im (...) 2011 seine Freilassung aus dem Camp erwirkt habe, persönlich gesprochen habe. Dies bejahte er in beiden Anhörungen. So führte er etwa anlässlich der Erstanhörung aus, der Mann habe ihm beim Gehen gesagt, er (der Beschwerdeführer) sei in Lebensgefahr (vgl. SEM-act. A19/24 F118 und F204). Auch in der Zweitanhörung erklärte er zu Beginn: «[...] Und bei meiner Freilassung hat er mir gesagt, dass man mich nicht mehr zu Hause behalten soll, dass ich in Lebensgefahr sei. [...]» (vgl. SEM-act. A30/22 F22). Dass der Beschwerdeführer die spätere Frage, ob er selber mit diesem EPDP-Mann gesprochen habe (vgl. SEM-act. A30/22 F172), verneint habe, weil er sie auf den Zeitpunkt unmittelbar nach dem Eintreffen des Mannes im Camp bezogen habe (vgl. Beschwerde S. 17), erscheint grundsätzlich möglich. Indessen antwortete er auf die präzisierende Nachfrage des Befragers, ob sie nie persönlich gesprochen hätten: «Später erst sprach Mutter mit ihm und in seiner Obhut gelang es mir, nach Colombo zu reisen.» (vgl. SEM-act. A30/22 F173). Auf Vorhalt der anderslautenden Aussage anlässlich der Erstanhörung gab der Beschwerdeführer anschliessend zu Protokoll: «Ich sagte, dass es meiner Mutter gesagt worden war, dass sie ihn nicht zu Hause behalten soll.» (vgl. SEM-act. A30/22 F174). Mit dem Verweis auf eine ungenaue Übersetzung oder ein Missverständnis lässt sich dieser Widerspruch somit nicht auflösen. 7.4.5 Sodann weist - wie auch grundsätzlich anerkannt wird - das SEM zu Recht darauf hin, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstanhörung ausgesagt, die Personen, die ihn hätten erschiessen wollen, seien erst am Tag nach seiner Freilassung zu ihm nach Hause gekommen, während er in der Zweitanhörung erklärt habe, diese Personen seien noch am selben Tag gekommen (vgl. SEM-act. A19/24 F118 und F210; A30/22 F182 und F187). Inwiefern dieser Widerspruch durch den Verweis auf das Vorbringen anlässlich der Zweitanhörung, wonach die Personen am Vortrag vor der Abreise aus Colombo erschienen seien, und die (angebliche) Aussage, er sei erst drei Tage nach der Entlassung aus dem Camp nach Colombo geflüchtet, aufgelöst werden könnte (vgl. Beschwerde S. 17), erschliesst sich nicht. Beiden Anhörungsprotokollen lässt sich vielmehr entnehmen, dass der Beschwerdeführer am Tag nach der Suche zu Hause nach Colombo gereist sei, wo er drei Tage verbracht habe (vgl. SEM-act. A19/24 F118, F210 und F212; A30/22 F22, F180 und F187 f.). Im Weiteren erweist sich der Vorwurf, es handle sich bei der Frage 186 der Zweitanhörung um eine unzulässige Suggestivfrage («Sind die Leute, die Sie erschiessen wollten, am selben Tag der Freilassung gekommen?»; vgl. Beschwerde S. 18), als unbegründet, zumal das SEM lediglich eine frühere Aussage des Beschwerdeführers aufgriff, um nachzuhaken (vgl. SEM-act. A30/22 F182 und F186 ff.). Entgegen der Darstellung in der Beschwerde sind auch in diesem Zusammenhang keine Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin auszumachen. 7.4.6 Hinsichtlich des vom SEM angeführten Widerspruchs, der Beschwerdeführer habe in der Erstanhörung angegeben, sich bei Bekannten versteckt zu haben, in der Zweitanhörung jedoch von einem Onkel gesprochen habe (vgl. SEM-act. A19/24 F208; A30/22 F179), erscheint der Einwand in der Beschwerde, der Begriff «Onkel» werde in Sri Lanka oft verwendet, um weitentfernte Verwandte zu benennen, nicht unplausibel. Mangels Relevanz für den Ausgang dieses Verfahrens kann eine weitere Erörterung unterbleiben. 7.4.7 Sodann stellte das SEM zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer zu seinen geltend gemachten eigenen Problemen mit den Behörden keine konkreten Angaben habe machen können. So habe er nicht konkret sagen können, wann er Lebensmittel geliefert habe beziehungsweise spioniert habe. Insbesondere seine Aussagen zur Spionage müssten als vage qualifiziert werden. Ausserdem habe er keine konkreten Aussagen dazu machen können, wann seine eigenen Probleme mit den Behörden angefangen hätten und seine Aussagen zum Ablauf der einzelnen Massnahmen seien ungenau beziehungsweise würden sich immer wieder widersprechen. Auch könne er den Namen des Camps, in dem er verhört worden sei, nicht nennen (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). In der Beschwerde wird versucht, die fehlende Detailliertheit mit einer grundsätzlichen Kurzangebundenheit des Beschwerdeführers, unklaren Erwartungen, angeblichen Kommunikations- und Verständigungsprobleme zwischen ihm und der Dolmetscherin sowie seinem angeblich geringen Bildungsstand zu erklären (vgl. Beschwerde S. 20 f.). Diese Einwände laufen bereits vor dem Hintergrund der von ihm als korrekt und vollständig bezeichneten Angaben in den Protokollen ins Leere (vgl. vorstehend E. 4.1.2). Auch erscheinen die in den Anhörungen gestellten Fragen keineswegs komplex (vgl. Replik S. 3). Vielmehr vermitteln die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang zitierten Protokollpassagen (vgl. SEM-act. A19/24 F183 f.; A30/22 F96 und F150) den Eindruck, der Beschwerdeführer versuche Zeit zu gewinnen, um sich eine Antwort zurechtzulegen. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Frage, wie oft er Lebensmittel an die LTTE geliefert habe, als er auf die entsprechende konkrete Frage des SEM zunächst mit «mehrmals» antwortete, um erst danach auf erneute Nachfrage hin zu erklären: «Zahl, ja so etwa hundert und mehr» (vgl. SEM-act. A19/24 F137 und F140 f.). Gleichzeitig ist festzuhalten, dass er mitnichten über ein «sehr geringes Bildungsniveau» verfügt, sondern nach elf Schuljahren die O-Level-Prüfungen absolvierte (vgl. SEM-act. A19/24 F17; vgl. E. 4.1.2). Der Versuch, den Beschwerdeführer als «unbedarfter Jugendlicher» darzustellen, der von der LTTE bewusst für die Ermittlung der Bewegung der CID-Beamten eingesetzt worden sei, da er keinen Verdacht erweckt habe und ihm selbst nicht bewusst gewesen sei, wofür genau diese Informationen anschliessend verwendet würden (vgl. Beschwerde S. 21), überzeugt nicht und vermag die stereotypen und unsubstantiierten Antworten des Beschwerdeführers nicht zu erklären. 7.5 Sodann ist dem SEM darin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage des Zeitpunktes des letzten Arbeitstages als (...) widersprach. Anlässlich der Erstanhörung erklärte der Beschwerdeführer auf die entsprechende Frage, er könne sich nicht erinnern, wann er zuletzt gearbeitet habe (vgl. SEM-act. A19/24 F24). Auf die Anschlussfrage, ob es ungefähr «fünf, zehn oder zwei» Monate gewesen seien, antwortete er: «Ein Monat» (vgl. SEM-act. A19/24 F28). Bei der Zweitanhörung gab er hingegen auf dieselbe Frage an, er habe vier bis fünf Monate vor der Ausreise zuletzt gearbeitet (vgl. SEM-act. A30/22 F19), um dann auf Vorhalt seiner anderslautenden Aussage bei der Erstanhörung zu erklären, er habe es «ja nicht mehr gross in Erinnerung» (vgl. SEM-act. A30/22 F21). Der Verweis in der Beschwerde auf das diesbezüglich mangelnde Erinnerungsvermögen des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Verständlich wäre zwar, wenn er sich nicht mehr an das Datum des letzten Arbeitstags erinnern könnte. Jedoch wären hinsichtlich des Zeitraums vor der Ausreise ungefähre Angaben zu erwarten, die miteinander in Einklang stehen. Dass der Beschwerdeführer in der Erstanhörung verstanden haben will, er sei gefragt worden, wie lange er als (...) gearbeitet habe - nämlich zuletzt einen Monat am Stück, dies vier bis fünf Monate vor seiner Ausreise (vgl. Beschwerde S. 14) - erscheint angesichts der klaren Fragestellung wenig plausibel. Zudem bringt er mit diesem Einwand zum Ausdruck, dass er sich eben doch erinnert. Hinsichtlich der vorgebrachten Kommunikations- und Verständigungsprobleme zwischen ihm und der Dolmetscherin (vgl. SEM-act. 19/24 F26 ff.) kann auf die Erwägung 4.1.2 verwiesen werden. 7.6 Was das Thema des letzten Kontaktes des Beschwerdeführers mit seiner Familie anbelangt, erweist sich der Erklärungsversuch in der Beschwerde, die diesbezüglichen Aussagen anlässlich der Erstanhörung hätten sich auf den Zeitraum seit der Einreise in die Schweiz bezogen (vgl. Beschwerde S. 18), als unbehilflich. Der Beschwerdeführer gab damals nämlich zu Protokoll, er habe seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr gehabt mit seinen Verwandten in Sri Lanka (vgl. SEM-act. A19/24 F42 f.). Die Vorinstanz sieht im Umstand, dass er im Rahmen der Zweitanhörung angab, einen Monat nach der Ausreise das erste Mal wieder Kontakt mit seiner Familie gehabt zu haben (vgl. SEM-act. A30/22 F193), zu Recht einen Widerspruch. 7.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Tätigkeiten für die LTTE und die geltend gemachten Probleme mit den sri-lankischen Behörden auch unter Berücksichtigung des zwischen den beiden Anhörungen verstrichenen Zeitraums von 17 Monaten als unglaubhaft. Vielmehr vermitteln seine diesbezüglichen Schilderungen den Eindruck, er trage eine konstruierte Verfolgungsgeschichte aus der Perspektive eines unbeteiligten Dritten vor. 7.8 Des Weiteren argumentiert das SEM, die Aussagen des Beschwerdeführers seien logisch nicht nachvollziehbar. So sei nicht erkennbar, weshalb seine Mitarbeit bei der Spionage beim CID-Gebäude so wichtig für die LTTE gewesen sei, nur weil sein Haus in der Nähe gelegen habe. Zudem sei nicht plausibel, warum die Behörden ihn immer wieder ohne Erfolg aufsuchen und verhören sollten, ohne dass sie etwas erreicht oder ihre Taktik geändert hätten. Ebenso wenig habe er erklären können, warum er ausgerechnet ab Ende 2009 regelmässig im Camp hätten erscheinen müssen. Weiter sei nicht nachvollziehbar, warum die Behörden ihn vor seiner Flucht freigelassen hätten, gleich darauf jedoch hätten erschiessen wollen. Ausserdem sei logisch nicht nachvollziehbar, warum seine Mutter nicht schon lange zuvor den EPDP-Mann kontaktiert habe, um die Verhöre zu beenden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5). Die diesbezüglichen Einwände in der Beschwerde (die Informationslieferung durch einen lokalen Jugendlichen erwecke weniger Verdacht auf Seiten des CID; das Prozedere der regelmässigen Unterschriftsleistung und Befragung durch Angehörige der sri-lankischen Sicherheitsbehörden sei in Sri Lanka üblich, wenn auch nicht besonders effektiv; der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er sei von einer Person verraten worden und habe ab diesem Zeitpunkt einmal monatlich Unterschrift leisten müssen; Verdächtigte in Sri Lanka würden regelmässig von korrupten Beamten gegen Bezahlung eines Bestechungsgelds freigelassen und unmittelbar danach sofort wieder von den Behörden gesucht; der EPDP-Mann sei nicht eingeschaltet worden, um die behördlichen Behelligungen komplett zu stoppen, was unmöglich gewesen wäre, sondern um einen korrupten Beamten einmalig zu bestechen; vgl. Beschwerde S. 22 f.) erscheinen zumindest teilweise nicht unbegründet. Auf eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Argumenten kann jedoch vor dem Hintergrund, dass die Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bereits aufgrund der vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 7.2-7.7) als unglaubhaft zu qualifizieren sind, an welchem Ergebnis auch eine Bejahung der Plausibilität einzelner Vorbringen nichts zu ändern vermöchte, verzichtet werden. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 8.2 Diesbezüglich ist auf das Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu verweisen, in dem das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O. E. 8.3), und gleichzeitig ausgeführt hat, das Risiko von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, sei an verschiedenen Risikofaktoren zu bemessen (vgl. im Einzelnen a.a.O. E. 8.4.1-8.4.3 und E. 8.4.4 und 8.4.5) und es sei im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). Die jüngsten politischen Ereignisse in Sri Lanka lassen nicht darauf schliessen, dass sich das Risiko für tamilische Rückkehrer, im Falle einer Heimkehr Menschenrechtsverletzungen zu erleiden, generell verschärft hätte (vgl. hierzu etwa das Urteil des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 10). Die Entwicklung verdeutlicht vielmehr, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind. 8.3 Im Falle des Beschwerdeführers ist ein persönliches Profil, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte, so dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte, nicht ersichtlich. Seine Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und auch die Rückkehr aus einem Zentrum der tamilischen Diaspora reichen nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen, ebenso wenig eine längere Landesabwesenheit. Die Befragung am Flughafen nach einer Rückkehr sowie das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellen keine flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen dar. Der Beschwerdeführer konnte keine persönliche oder anderweitig relevante Verbindung zu den LTTE glaubhaft machen und es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb er in den Augen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden als Kämpfer und Befürworter des tamilischen Separatismus gelten sollte (vgl. E. 7). Am Vorbringen, seine Schwester habe innerhalb der LTTE beziehungsweise Sea Tigers eine hohe Stellung eingenommen, bestehen mit Verweis auf die vorstehende Erwägung 7.2 erhebliche Zweifel. Zudem hätten gemäss den Angaben des Beschwerdeführers die Behörden seit 2008 - und damit lange vor seiner Ausreise im (...) 2011 Kenntnis sowohl von der Mitgliedschaft der Schwester bei den LTTE als auch von ihrem Tod gehabt. Deshalb ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer heute im Falle der Rückkehr seitens der Behörden mit einer Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der verstorbenen Schwester zu rechnen hätte. Auch hinsichtlich des Bruders des Beschwerdeführers liegen mit Verweis auf die Erwägung 7.3 keine hinreichend konkreten Informationen vor, aufgrund derer geschlossen werden müsste, sie könnten sich für den Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr kompromittierend auswirken. Wann und aus welchen Gründen der Bruder Sri Lanka verlassen hat und weshalb er in F._______ als Flüchtling anerkannt wurde, ist unklar. Demensprechend wird auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer wegen des Bruders im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka von einer Reflexverfolgung bedroht sein soll. Im Übrigen machte er nicht geltend, seine in D._______ wohnhaften Eltern und Geschwister (vgl. A19/24 F36 ff.) hätten wegen der verstorbenen Schwester oder des ausgereisten Bruders Probleme gehabt. Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements des Beschwerdeführers kann auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. a.a.O. S. 7). Es ist nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden, soweit sie von den Teilnahmen an verschiedenen Veranstaltungen in der Schweiz, insbesondere Heldengedenkfeiern und Demonstrationen, sowie der Mitgliedschaft im (...) überhaupt Kenntnis erlangt haben, in der Person des Beschwerdeführers eine reale Gefahr erblicken. An dieser Einschätzung ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde (vgl. a.a.O. S. 28) und Replik (vgl. a.a.O. S. 6 f.) sowie die eingereichten Fotos (Beschwerdebeilagen 10-20) nichts, zumal diese nicht geeignet sind, ein über dasjenige eines einfachen Veranstaltungsteilnehmers beziehungsweise Mitglieds des (...) hinausgehendes Engagement glaubhaft zu machen. Schliesslich ist entgegen dem in der Beschwerde diesbezüglichen entworfenen Szenario (vgl. Beschwerde S. 29 ff.) eine wesentliche Akzentuierung des Gefährdungsprofils des Beschwerdeführers weder aufgrund einer allfällig bevorstehenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden übermittelten Daten zu erwarten (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3). Es erübrigt sich vor diesem Hintergrund, auf die entsprechenden Ausführungen in den Rechtsschriften, auch in Bezug auf die Ereignisse der Rückschaffungen vom 16. November 2016 und vom 29. Mai 2017, näher einzugehen (vgl. Beschwerde S. 29 ff. und 32 ff. sowie Replik S. 10 ff.).
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, aufgrund derer geschlossen werden müsste, dem Beschwerdeführer würden im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka mit grosser Wahrscheinlichkeit und in naher Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. Auch die Rüge der unrichtigen und/oder willkürlichen Beweiswürdigung erweist sich als unbegründet (vgl. Eingabe vom 18. Mai 2017 S. 2; vgl. Sachverhalt Bst. G). Es erübrigt sich, auf die Ausführungen in den Eingaben und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen näher einzugehen, weil sie an der Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 11.2.2 Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 11.2.3 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen F._______, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an der Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein «real risk» darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. 11.2.4 Der Beschwerdeführer konnte nicht darlegen, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen (vgl. E. 7 und 8). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus denselben oder anderen, nicht flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerde, es sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er - wie jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne (vgl. a.a.O. S. 44). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt weiterhin nicht als unzulässig erscheinen. 11.2.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht aktualisierte in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 seine Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Diese Einschätzung gilt auch angesichts der jüngeren sowie aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka (vgl. etwa Urteile des BVGer E-3312/2021 vom 29. Mai 2024 E. 11.3 und D-4328/2020 vom 2. November 2023 E. 12.4.1). 11.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Referenzurteil E-737/2020 vom 27. Februar 2023 zudem eingehend mit der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Sri Lanka und insbesondere mit deren Auswirkungen auf die gesundheitliche Versorgungslage im Land befasst (vgl. a.a.O. E. 10.2.5). Auch unter Berücksichtigung der darin ausgeführten ökonomischen Lage ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka auszugehen. 11.3.4 Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt. Das SEM weist zu Recht darauf hin, der Beschwerdeführer sei jung und gesund, verfüge über eine gute Schulbildung und habe seinen Lebensunterhalt als (...) verdienen können. Seine Eltern, zwei Geschwister sowie zahlreiche Onkel und Tanten würden in Sri Lanka leben, die ihm bei der Wiedereingliederung helfen könnten. Der in F._______ lebende Bruder könne ihn ebenfalls unterstützen (vgl. angefochtene Verfügung S. 9). Bei den Einwänden in der Beschwerde, die Familie sei aufgrund der Flucht des Beschwerdeführers extrem verschuldet, weder die betagten Eltern noch die Geschwister könnten ihn unterstützen und er habe zu weiteren Verwandten keinen Kontakt (vgl. a.a.O. S. 45), handelt es sich um unbelegte Behauptungen. Im Übrigen ist dem Beschwerdeführer auch nach der mittlerweile über 13-jährigen Landesabwesenheit zuzumuten, seine allenfalls etwas oberflächlich gewordenen Kontakte zu seinen in Sri Lanka lebenden Eltern, Geschwistern und übrigen Verwandten zu reaktivieren. 11.3.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin auch nicht als unzumutbar. 11.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 11.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Einklang mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten, die infolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen sind, grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 13.2 Mit Instruktionsverfügung vom 6. Juni 2017 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vorbehältlich einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen. Gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) arbeitet der Beschwerdeführer (erstmals) seit dem 1. Dezember 2023 als Betriebsmitarbeiter bei der K._______, einer (...). Vor dem Hintergrund des erst seit wenigen Monaten dauernden Arbeitsverhältnisses und der notorisch geringen Löhne für ungelernte Mitarbeiter, ist nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es ist daher auf die Auferlegung von Kosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch Versand: