opencaselaw.ch

E-6269/2019

E-6269/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Anga- ben am 22. Mai 2016 mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass über den Flughafen Colombo. Am 8. November 2016 gelangte er in die Schweiz und suchte tags darauf im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. November 2016 (BzP; Pro- tokoll in den SEM Akten A7/13 [nachfolgend A7]) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. Juli 2019 (Protokoll in den SEM Akten A15/20 [nach- folgend A15]) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei Tamile und mit seinen Eltern und Geschwistern in der Nordprovinz aufgewachsen. Er habe einen A-Level Abschluss in (…) erlangt und zuletzt in der (…) seines Onkels gearbeitet. Im Jahr 1998 sei sein Vater im Zusammenhang mit dessen Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erschossen worden. Im Jahr 2005/2006 habe er mit Freunden an Treffen einer Studentenorganisation teilgenommen. Im März 2006 sei er auf dem Rückweg der Schule von Ar- meeangehörigen festgenommen worden. Nachdem sein Schulleiter inter- veniert habe, sei er am folgenden Tag freigelassen worden. In den Jahren 2006 und 2007 seien einige Freunde und Verwandte erschossen worden und er sei nicht mehr aus dem Haus gegangen. Im November 2007 habe der Geheimdienst bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Er sei daraufhin geflohen und habe danach in C._______, einem von den LTTE kontrollier- ten Gebiet, gewohnt. Im Januar 2008 habe er an einem Selbstverteidi- gungstraining der LTTE, welche diese für die gesamte Bevölkerung ange- boten hätten, teilnehmen müssen. Danach habe er vier Monate lang, bis Ende 2008, für die LTTE als Fahrer Essen transportiert. Weil die Probleme zugenommen hätten, sei er mit anderen Leuten geflohen und habe sich in D._______ und E._______ aufgehalten. Am (…) 2009 habe er sich bei ei- ner Bombenexplosion in F._______ verletzt. Daraufhin sei er in ein von der Armee kontrolliertes Gebiet gegangen und während vier Tagen befragt worden. Danach sei er ins (…)-Camp gebracht worden. Im März 2009 sei er aus dem Camp geflohen und sei zu einem Verwandten nach G._______ gegangen. Im April 2010 sei er schliesslich zu seiner Mutter zurückgekehrt. Im Mai 2010 hätten die Behörden seinen Bruder gesucht, welcher das Land

E-6269/2019 Seite 3 aufgrund seiner Tätigkeit für eine Studentenorganisation bereits verlassen gehabt habe. Dabei sei den Behörden aufgefallen, dass er (der Beschwer- deführer) nicht bei seiner Mutter registriert sei, weshalb er mitgenommen und während zwei Tagen befragt worden sei. Nach der Freilassung habe er sich beim Dorfvorsteher registriert und vorerst keine Probleme mehr ge- habt. In den Jahren 2011 und 2012 habe er an Protesten gegen die Besetzung von Häusern durch Soldaten teilgenommen. Von Mai 2013 bis September 2013 habe er anlässlich von «Provincial Council» Wahlen für H._______ Wahlpropaganda gemacht. H._______ gehöre der Tamil National Alliance (TNA) an und sei inzwischen der Bürgermeister von I._______. Vier oder fünf ehemalige rehabilitierte Kämpfer der LTTE hätten ebenfalls für ihn ge- arbeitet, er (Beschwerdeführer) habe zu diesen aber keinen Kontakt ge- habt. Daneben habe er mitgeholfen, Beweise über Menschenrechtsverlet- zungen in Sri Lanka zu sammeln, um diese der UNO, anlässlich eines Be- suches der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschen- rechte N. Pillay, weiterzuleiten. Im (…) 2013 sei er an seinem Arbeitsplatz festgenommen worden und 13 Tage lang in Untersuchungshaft gewesen. Er sei über seine Tätigkeiten bei den Wahlen und die ehemaligen LTTE- Kämpfer sowie Waffenverstecke befragt und dabei misshandelt worden. Man habe sich bei ihm auch nach zwei Personen namens J._______ und K._______ erkundigt, welche er jedoch nicht näher gekannt habe. Nach der Freilassung sei er während drei Tagen in einem Krankenhaus behan- delt worden. Im März 2014 habe er in L._______ an einer Kundgebung teilgenommen, wo er K._______ getroffen habe. Im (…) 2014 sei er des- wegen während zweier Tage befragt worden. Er sei erneut auf K._______ angesprochen worden. Im November 2014 sei K._______ getötet worden. Seither habe er nicht mehr zu Hause gewohnt. Im Juni 2015 sei es zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Im September 2015 sei auch bei seinem Onkel nach ihm gesucht worden. Nachdem es im März 2016 Razzien ge- geben habe, habe seine Mutter begonnen, seine Ausreise zu organisieren. Er habe sich seither bei seinem Grossvater in Colombo aufgehalten. Nach seiner Ausreise sei im Jahr 2017 zwei Mal nach ihm gefragt worden. Er reichte seine Identitätskarte, eine Übersetzung seiner Geburtsurkunde und Unterlagen betreffend den Tod seines Vaters ein. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwer- deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab

E-6269/2019 Seite 4 und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs- vollzug an. D. Mit Beschwerde vom 27. November 2019 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er bean- tragt, es sei ihm vollständige Akteneinsicht, insbesondere in die Akte A16, zu gewähren und danach sei ihm Frist zur Einreichung einer Beschwerde- ergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 1). Weiter habe das Gericht ihm unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung vorliegender Sache betraut worden seien, ob diese zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die objektiven Kriterien der Auswahl bekannt zu geben seien (Rechtsbegehren 2). Ferner beantragt er, die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2019 sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Rechtsbegehren 3), eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht (Rechtsbegehren 4), eventualiter zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts (Rechtsbegehren 5) aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu- weisen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 6), eventualiter sei die Verfügung des SEM betreffend die Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs festzustellen (Rechtsbegehren 7). Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheide, stellt er den Beweisantrag, er sei erneut anzuhören (Beweisantrag 1) und es seien die beim SEM zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welchen sich der persönliche Eindruck der die Anhörung durchführen- den Person zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers er- gebe (Beweisantrag 2), zudem sei ihm eine Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel zu seinem politischen Hintergrund anzusetzen (Beweisantrag 3). Als Beschwerdebeilage wurden insgesamt 181 Beweismittel eingereicht: - zahlreiche Berichte aus sri-lankischen und internationalen Medien, von Nicht-Regierungs- und staatlichen Organisationen, sowie der amerika- nischen und der sri-lankischen Botschaft; - ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014; - eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014;

E-6269/2019 Seite 5 - ein Formular Ersatzreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkon- sulat; - eine Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017; - eine interne Mitteilung des SEM vom 6.November 2018 im Verfahren N (…); - ein Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Januar 2017, Case X vs. Switzerland; - ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters recherchierter und ver- fasster Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka, Stand 22. Oktober 2018 (inkl. CD-ROM mit Quellen); - ein Lagebild des SEM vom 16. August 2016 (teilweise geschwärzt). E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2019 forderte die Instruktions- richterin den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1500.– zu leisten und teilte ihm antragsgemäss das Spruchgre- mium mit. F. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht und brachte mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 zusätzliche Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka an. G. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer zusätzliche Ausführungen zu seinem exilpolitischen Engagement und der aktuellen Lage in Sri Lanka und reichte weitere Beweismittel zu den Akten. - Fotos des Beschwerdeführers bei einer Blutspendeaktion vom 23. No- vember 2017; - Fotos und Videos des Beschwerdeführers bei einer Demonstration vom

18. September 2017; - ein Foto, auf welchem Narben zu sehen sind; - ein Schreiben von einem Parlamentsmitglied namens M._______ vom

21. November 2019. H. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 forderte die Instruktionsrichterin das SEM auf, dem Beschwerdeführer antragsgemäss Akteneinsicht in die Akte

E-6269/2019 Seite 6 A16 zu gewähren. Gleichzeitig erhielt das SEM Gelegenheit, sich zur Be- schwerde vernehmen zu lassen. I. Am 24. Oktober 2022 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. J. Am 14. November 2022 replizierte der Beschwerdeführer mit Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie einen Zeitungsartikel.

Erwägungen (66 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsicht- lich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend kön- nen mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-

E-6269/2019 Seite 7 halts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unan- gemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Vorab sind die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge in Bezug auf die Spruchkörperbildung, namentlich der Antrag, ihm sei das Spruchgre- mium nach Eingang der Beschwerde bekanntzugeben und gleichzeitig dar- zulegen, ob die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien (Rechtsbegehren 2), zu behandeln.

E. 3.2 Mit Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2019 wurde dem Be- schwerdeführer das Spruchgremium genannt. Fälschlicherweise wurde mitgeteilt, dieses setze sich – unter Vorbehalt allfälliger Wechsel aufgrund von Abwesenheiten – aus Richter Daniele Cattaneo als Zweitrichter und Richterin Gabriela Freihofer als Drittrichterin zusammen. Dabei handelte es sich offensichtlich um ein Versehen, das mutmasslich durch die Verwen- dung eines kopierten Textbausteins entstanden ist, zumal bereits im Zeit- punkt des Beschwerdeeingangs Richterin Daniela Brüschweiler als Zweit- richterin und Richter William Waeber als Drittrichter bestimmt worden wa- ren. Aufgrund des Austritts der zuvor zuständigen Gerichtsschreiberin aus der Abteilung V wurde zudem die im Rubrum genannte Gerichtsschreiberin eingesetzt. Die Bekanntgabe des (korrekten) Spruchgremiums wird mit Er- lass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

E. 3.3 In Bezug auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers be- treffend die Spruchkörperzuteilung kann festgehalten werden, dass das je- weilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts zuständig ist (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Vorliegend wurden die Richterinnen und Richter durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts zunächst automatisiert bestimmt (vgl. BVGE 2022 I/2 E.4.6.4). Bei der Zuteilung durch das EDV- basierte Zuteilungssystem können zusätzliche Kriterien zur Bestimmung des Spruchkörpers manuell ergänzt werden. Aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien wurde ein Ersatz für die zunächst bestimmte Zweitrichterin vorgenommen. Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Ge- richtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung

E-6269/2019 Seite 8 des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR; BVGE 2022 I/2 E. 4).

E. 4 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe seinen An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt.

E. 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand- punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prü- fen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.1.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Akteneinsicht, da ihm die Einsicht in die Akte A16 «Interne Dokumentenanalyse» verwehrt wor- den sei und stellt entsprechend Antrag (Rechtsbegehren 1). Bei der Akte A16 handelt es sich um die Auswertung einer Dokumentenprüfung (Pass des Beschwerdeführers). Durch das SEM erstellte Dokumentenanalysen sind grundsätzlich geeignet, als Entscheidgrundlage zu dienen, weshalb sie dem Einsichtsrecht unterstehen. Das SEM wurde entsprechend aufge- fordert, dem Beschwerdeführer nachträglich Einsicht in die Akte A16 zu ge- währen (Sachverhalt Bst. H). Dieser Aufforderung kam das SEM nach und der Beschwerdeführer hätte Gelegenheit gehabt, sich in seiner Replik vom

14. November 2022 zum offengelegten Dokument zu äussern. Das SEM hat sich sodann in der angefochtenen Verfügung nicht auf das Dokument bezogen und dieses nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers verwen- det. Da dem Beschwerdeführer somit kein Nachteil erwachsen ist, handelt es sich nur um eine geringfügige Verletzung des Akteneinsichtsrechts, wel- che als geheilt betrachtet werden kann.

E-6269/2019 Seite 9

E. 4.1.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das BzP Protokoll weise Mängel auf, da auf Seiten 7 und 8 handschriftliche Ergänzungen angebracht wor- den seien. Während der Rückübersetzung habe er zahlreiche Korrekturen vornehmen müssen, welche den Inhalt und die Bedeutung seiner Vorbrin- gen anders darstelle, als sie ursprünglich festgehalten worden seien. Die fehlerhafte Protokollierung wie auch das Abstützen auf das Protokoll im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung stelle eine Verletzung seines rechtli- chen Gehörs dar (Beschwerde Ziff. 5.1.1). Im BzP Protokoll wurden auf den Seiten 7 und 8 während der Rücküber- setzung insgesamt 4 Anmerkungen notiert. Dies spricht gerade für eine präzise Protokollierung, zumal nicht einfach das ursprüngliche Protokoll geändert wurde, sondern deutlich hervor geht, dass der Beschwerdeführer Ergänzungen und Korrekturen angebracht hat. Eine Verletzung des recht- lichen Gehörs ist nicht ersichtlich.

E. 4.1.4 Weiter wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da die Anhörung des Beschwerdeführers erst mehr als zweieinhalb Jahre nach seiner BzP erfolgt und somit nicht zeitnah durchgeführt worden sei. Die abweichenden Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung seien na- turgemäss erst durch diese lange Zeitspanne zwischen den Befragungen entstanden. Mit diesem Vorgehen missachte das SEM auch die Empfeh- lungen von Professor Walter Kälin, welche er in seinem Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 festgehalten habe (Beschwerde Ziff. 5.1.2). Bei der vom Beschwerdeführer zitierten Empfehlung, die Anhörung mög- lichst zeitnah zur BzP durchzuführen, handelt es sich nicht um eine justizi- able Verfahrenspflicht. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich ebenfalls keine Vorgabe für das SEM, innert einer klar definierten Frist nach der BzP die Anhörung durchzuführen. Auch wenn eine zeitnahe An- hörung wünschenswert wäre, kann ein Zeitraum von zweieinhalb Jahren nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs betrachtet werden, zumal der Beschwerdeführer – abgesehen von der pauschalen Behauptung, alle ihm entgegengehaltenen Unstimmigkeiten ergäben sich daraus – nicht konkret aufzeigt, inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen wäre und sich auch aus den Akten kein solcher erkennen lässt.

E. 4.1.5 Zudem wird gerügt, der Asylentscheid sei nicht von der für die Anhö- rung verantwortlichen Person gefällt worden. Die für die angefochtene Ver- fügung zuständige Person habe somit über keine persönlichen Eindrücke

E-6269/2019 Seite 10 der emotionalen und detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers verfügt (Beschwerde Ziff. 5.1.3). Aus den Akten lässt sich auch unter diesem Aspekt nicht erkennen, dass dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen wäre, zumal im Anhö- rungsprotokoll auch verschiedentlich seine Gestik und Emotionen festge- halten wurden (A15 F35, F38, F50, F60, F95). Bei dem in diesem Zusam- menhang erneut zitierten Gutachten von Professor Walter Kälin und seiner Empfehlung, die Anhörung und die Abfassung des Asylentscheids mög- lichst in Personalunion durchzuführen, handelt es sich wie erwähnt nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. unter vielen: Urteil des BVGer E-6912/2019 vom 30. August 2022 E. 6.4.1). Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet.

E. 4.1.6 Soweit in der Ziffer 5.1.3 der Beschwerde beantragt wird, es seien die vom SEM zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus wel- chen der persönliche Eindruck der für die Anhörung verantwortlichen Per- son zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen hervorgehen würde, bleibt festzu- halten, dass keine solchen internen Akten angelegt worden sind. Auf den Beweisantrag 2 ist demzufolge nicht einzutreten.

E. 4.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungs- pflicht, indem das SEM insbesondere die Herkunft des Beschwerdeführers aus einer Familie mit LTTE Hintergrund, sein Engagement für eine der LTTE nahestehende Studentenorganisation sowie für die LTTE selbst, seine Verhaftung, sein exilpolitisches Engagement und seine Narbe am Oberschenkel sowie seinen Aufenthalt in der Schweiz – einem tamilischen Diasporazentrum – nicht berücksichtigt habe (Beschwerde Ziff. 5.2).

E. 4.2.1 Die behördliche Begründungspflicht soll dem von einem Entscheid Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmitte- linstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).

E. 4.2.2 Das SEM nahm die Tötung des Vaters und die vorgebrachten Tätig- keiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den LTTE zwischen den Jahren 2005 und 2010 im Sachverhalt auf. Allerdings erwähnte es sie in den Erwägungen nicht mehr konkret. Durch die Feststellung, dass allfäl- lige im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Risikofaktoren (im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) kein Verfolgungsinteresse

E-6269/2019 Seite 11 seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermochte, impliziert das SEM aber immerhin, dass alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Um- stände nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führten. Insbesondere aber wurde das SEM im Rahmen der Vernehmlassung ex- plizit aufgefordert, sich zu den geltend gemachten Ereignissen in den Jah- ren 2005 bis 2010 im Hinblick auf allfällige Risikofaktoren zu äussern. In seiner Vernehmlassung führte das SEM dann ergänzend aus, inwiefern es die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als nicht problematisch für eine Rückkehr einstufe. Hierzu konnte der Beschwerdeführer in seiner Replik Stellung nahmen. Insgesamt hat die Vorinstanz ausreichend aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und spätestens mit der Ver- nehmlassung und Gelegenheit zur Replik kann der Mangel als geheilt gel- ten.

E. 4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, sein seit seinen Ju- gendjahren erfolgtes oppositionspolitisches Engagement in der Schweiz und seine grossflächigen Kriegsnarben seien nicht berücksichtigt worden (Beschwerde Ziff. 5.2), ist festzustellen, dass diese Aussagen keine Stütze in den vorinstanzlichen Akten finden. Im erstinstanzlichen Verfahren gab er an, an zwei tamilischen Anlässen in der Schweiz teilgenommen zu haben (A15 F116), was das SEM in seiner Verfügung auch würdigte (Verfügung des SEM E.II.2). Offensichtlich handelt es sich bei der mit einem Bild be- legten Narbe sodann nicht um eine grossflächige (vgl. Eingabe vom 8. Ja- nuar 2020, Beilage 185).

E. 4.3 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe den rechtserheb- lichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt.

E. 4.3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet ei- nen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sach- verhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesent- lichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.3.2 Nachdem in der Protokollierung keine Mängel festgestellt werden konnten, vermag der Beschwerdeführer daraus auch keine unrichtige oder

E-6269/2019 Seite 12 unvollständige Sachverhaltsfeststellung abzuleiten (Beschwerde, Ziff. 5.3.2).

E. 4.3.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung seines Gesuchs auf unrichtige Länderinformationen gestützt.

E. 4.3.3.1 So habe die Vorinstanz die zu erwartende Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sowie die Tatsache, dass standard- mässige Background-Checks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu kritischen Situationen, einer asylrelevanten Verfolgung und anhaltenden Gefährdung der Betroffenen führten, nicht korrekt thematisiert (Be- schwerde Ziff. 5.3.3). Die Rüge ist unbegründet, zumal es sich bei den Backgroundchecks nicht um bestehende Sachverhaltselemente, sondern um hypothetische Zu- kunftsszenarien handelt. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017 (Beschwerdebeilage 5). Zudem wurde in BVGE 2017 VI/6 ausführlich begründet, weshalb einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat für sich alleine keine asylrelevante Bedeutung zukommt; darauf kann verwiesen werden.

E. 4.3.3.2 Das SEM habe, so der Beschwerdeführer weiter, die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht richtig eingeschätzt und sich offenbar auf eine veraltete Quellenlage gestützt. Es habe sich auf das Lagebild vom August 2016 be- zogen, welches jedoch fehlerhaft sei und die dem Bericht zugrunde liegen- den Quellen seien dem Beschwerdeführer nicht korrekt offengelegt wor- den. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach aufgezeigt, dass die länderspezifische Lageanalyse des SEM sowie ein Grossteil der darin zi- tierten Quellen – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – öffentlich zugänglich sind (vgl. statt vieler Urteil E-4896/2019 vom 10. März 2022 E.3.5 m.w.H.). Der Antrag, das SEM habe seine herbeigezogenen Quellen vollständig offenzulegen (Beschwerde Ziff. 5.3.3), ist abzuweisen.

E. 4.3.3.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Lage habe sich seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten am 16. November 2019 erheblich verändert. Sie gehe mit einer verschlechterten Menschen- rechts– und neuen Gefährdungslage für den Beschwerdeführer einher. Dies sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden.

E-6269/2019 Seite 13 Die Wahl von Rajapaksa erfolgte kurz nach Erlass der angefochtenen Ver- fügung. Dem SEM kann somit der Vorwurf, es habe sich auf eine veraltete Quellenlage gestützt, nicht gemacht werden. In der Vernehmlassung nahm es dann explizit auf die aktuelle politische Lage Bezug. Alleine der Um- stand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka gestützt auf eine breite Quellenlage einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdefüh- rer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Wür- digung der Vorbringen gelangt, als von ihm verlangt, bedeutet weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begrün- dungspflicht. Die entsprechenden Argumente werden Bestandteil der ma- teriell-rechtlichen Prüfung. Auch das Vorbringen, sämtliche Sachverhalts- elemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen beurteilt werden müssen, be- schlägt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Die formellen Rügen sind nach dem Gesagten unbegründet. Der Sachver- halt wurde korrekt und vollständig erstellt und es besteht somit auch keine Veranlassung, den Beschwerdeführer zusätzlich anzuhören. Der in Ziffer 7 der Beschwerde gestellte Beweisantrag 1 ist abzuweisen. Abzuweisen sind auch die auf Kassation lautenden Rechtsbegehren 2 bis 4.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-6269/2019 Seite 14

E. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung verweist das SEM auf mehrere widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers. Er habe sich beispielsweise über die Gründe der behördlichen Suche nach seinem Bru- der widersprochen oder dazu, ob er während seiner Hilfe für einen Kandi- daten der TNA rehabilitierte Personen der LTTE kennen gelernt habe. Seine Ausführungen, ob er K._______ gekannt habe, seien ebenfalls wi- dersprüchlich ausgefallen. Er habe sich des Weiteren bezüglich seiner Auf- enthaltsorte nach der Tötung von K._______ im November 2014 unter- schiedlich geäussert. Es falle ferner auf, dass die Schilderungen seiner Probleme deutliche Unterschiede bezüglich ihrer Substanz aufwiesen. Die Festnahme im (…) 2013 habe er detailliert und überzeugend geschildert. Auch zur Haft habe er sich teilweise differenziert geäussert, beispielsweise zu den geltend gemachten Misshandlungen. Hingegen seien die Aussagen über die Inhalte der Verhöre oberflächlich ausgefallen. In deutlichem Ge- gensatz stünden seine Aussagen zur geltend gemachten Festnahme und den Befragungen im (…) 2014, welche kurz und stereotyp geblieben seien. Er habe jeweils auch nicht deutlich machen können, wie seine Mutter seine Freilassung bewirkt habe. Die Schilderungen der weiteren Vorkommnisse nach (…) 2014 seien zwar wieder einigermassen ausführlich ausgefallen, es habe sich bei seiner Erzählung aber lediglich um eine Aneinanderrei- hung von Ereignissen gehandelt. Jegliche persönlichen Empfindungen oder Überlegungen zu seiner Situation seien ausgeblieben. Schliesslich seien auch seine Aussagen zum Ausreiseentschluss undifferenziert geblie- ben, indem er lediglich ausgeführt habe, seine Mutter habe für ihn keinen anderen Ausweg gesehen und ihn weggeschickt. Persönliche Empfindun- gen zu diesem Einschnitt in sein Leben fehlten gänzlich. Angesichts der zumindest teilweise überzeugenden Beschreibung einer Festnahme und der Haft (im […] 2013) könne nicht ausgeschlossen werden, dass er ein solches Ereignis tatsächlich irgendwann erlebt habe. Er habe aber nicht glaubhaft machen können, dass sich dieses im geltend gemachten Rah- men ereignet habe. Schliesslich bleibe unklar, warum er – angesichts sei- nes geltend gemachten niederschwelligen Profils – überhaupt immer wie- der hätte gesucht und verhaftet werden sollen. Hierzu habe er keine Anga- ben machen können. Er habe auch nicht begründen können, warum die Erschiessung von K._______ im November 2014 für ihn ein Grund gewe- sen sei, sich nicht mehr zu Hause aufzuhalten, obschon er K._______ sei- nen Angaben zufolge nicht (oder kaum) gekannt habe, und nach der Frei- lassung im (…) 2014 auch keine Aktivitäten mehr ausgeübt habe. Zudem sei erstaunlich, dass er – damals (…)-jährig – das Land ausschliesslich auf Anweisung der Mutter verlassen habe, ohne dass aus seinen Aussagen

E-6269/2019 Seite 15 eine Zustimmung oder eigene Überlegungen hierzu hervorgehen würden. Insgesamt seien seine Vorbringen im Ergebnis als unglaubhaft einzustu- fen. Er erfülle auch keine Risikofaktoren, aufgrund welcher er bei einer Rück- kehr eine Verfolgung zu befürchten habe. Er habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Mai 2016 in Sri Lanka wohnhaft ge- wesen, habe also nach Ende des Bürgerkrieges noch sieben Jahre lang in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise beste- henden Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse auszulö- sen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden gera- ten sollte. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass er aufgrund seiner Teilnahme an zwei tamilischen Anlässen in der Schweiz – welche er im Übrigen nicht belegt habe – ins Visier der Behörden geraten wäre.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die vom SEM festgestellten Wider- sprüche seien teilweise erklärbar und teilweise auf übersetzungs- respek- tive protokollbedingte Fehler zurückzuführen. Dass er sich hinsichtlich sei- ner Aufenthaltsorte nach der Erschiessung von K._______ widersprochen habe, sei aktenwidrig. Sodann seien die vom SEM aufgeführten Widersprü- che marginal und aufgrund der mangelhaften BzP und der langen Zeit- dauer bis zur Anhörung erklärbar. Auch seien die Ausführungen des SEM zur Substanzlosigkeit nicht überzeugend. Die entscheidfällende Person habe keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gehabt, da sie die Anhörung nicht durchgeführt habe. Aus dem Anhörungsprotokoll er- gebe sich, dass er aussergewöhnlich lange und ausführliche Antworten ge- geben habe. An zahlreichen Stellen habe er Emotionen gezeigt und er habe regelmässig der indirekten Rede benutzt. Es seien somit Realkenn- zeichen vorhanden. Das SEM habe zudem nicht berücksichtigt, dass er mehrerer Risikofakto- ren erfülle. Wegen seinem Bruder und seinem getöteten Vater habe er ei- nen klaren familiären LTTE-Hintergrund. Zudem habe er sich in seiner Ju- gend für oppositionspolitische Studentenbewegungen engagiert. Später sei er den LTTE beigetreten und habe diese unterstützt, weshalb er verhaf- tet und verhört worden sei. Er sei somit auf einer Stop- und Watchlist auf- geführt. Nach seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz und seinen exilpolitischen Tätigkeiten stehe er im Verdacht, sich für die Wiederaufbau-

E-6269/2019 Seite 16 bestrebungen der LTTE zu engagieren. Zudem würde er mit einem tempo- rären Reisedokument nach Sri Lanka zurückgeschafft, was bereits die Auf- merksamkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen würde. Er könne bei ei- ner Rückkehr den Flughafen Colombo nicht unbemerkt verlassen und bei einer näheren Überprüfung würden die weiteren zahlreichen Risikofakto- ren, wie etwa seine Narben, ersichtlich. Zudem gehöre er als abgewiese- ner tamilischer Asylsuchender einer sozialen Gruppe an, welche am Flug- hafen systematisch befragt werde. Schliesslich gehe die Verschlechterung der allgemeinen Menschenrechtslage und die jüngsten politischen Ent- wicklungen in Sri Lanka mit einer Gefährdung von Personen mit seinem Profil einher.

E. 6.3 In der Vernehmlassung wiederholt das SEM, die geltend gemachten Aktivitäten für die LTTE im Zeitpunkt seiner Ausreise hätten kein Verfol- gungsinteresse der Behörden auszulösen vermocht. Es hält sodann ergän- zend fest, es sei nicht anzunehmen, dass er aufgrund seiner sporadischen und niederschwelligen Tätigkeiten für die LTTE von den sri-lankischen Be- hörden heute noch als Bedrohung wahrgenommen würde. Dafür spreche auch, dass er nach seiner Flucht aus dem Flüchtlingslager noch sieben Jahre lang unbehelligt in Sri Lanka habe leben können. Hätten die Behör- den Interesse an ihm gehabt, hätten sie zweifellos entsprechende Mass- nahmen eingeleitet. Es sei somit anhand der Akten nicht ersichtlich, wes- halb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt sein sollte. Die aktuelle politische Lage in Sri Lanka ändere an dieser Einschätzung nichts, zumal kein persönlicher Be- zug des Beschwerdeführers zu den aktuellen Entwicklungen ersichtlich sei.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer moniert replizierend, eine vertiefte Auseinan- dersetzung des SEM mit seinen Risikofaktoren sei ausgeblieben. Entschei- dend sei nicht, ob man Mitglied der LTTE gewesen sei, sondern ob man LTTE-Verbindungen gehabt habe, was vorliegend zweifellos zu bejahen sei. Seine Narbe und das exilpolitische Engagement verschärften sein Pro- fil. Bei einer Rückkehr laufe er auch Gefahr, Opfer der missbräuchlichen Anwendung des Prevention of Terror Act (PTA) durch die sri-lankischen Behörden zu werden, was in jüngster Zeit vermehrt geschehen sei. Aus- serdem würden sich Hinweise mehren, dass eine Rückschiebung von Sri- Lankern gemäss geltendem Völkerrecht aktuell unzulässig sei. Überdies sei die Einschätzung des Gerichts, dass weit zurückliegende Ereignisse, aufgrund derer Betroffene terroristischer Aktivitäten verdächtigt und ver- folgt worden seien, aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr relevant seien. Der

E-6269/2019 Seite 17 jüngst bekannt gewordene Fall eines aus der Schweiz zurückgekehrten Asylsuchenden zeige dies auf.

E. 7 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat.

E. 7.1.1 Vorweg ist festzuhalten, dass geltend gemachten Ereignisse wäh- rend und kurz nach Ende des Bürgerkrieges in Sri Lanka, namentlich jene zwischen den Jahren 2005 und 2010, weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht kausal für seine Ausreise waren, welche erst im Jahr 2016 – sie- ben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges – erfolgte (A15 F21 ff.). Zudem machte er weder aufgrund seiner Teilnahme an Studententreffen noch sei- ner kurzzeitigen und niederschwelligen Arbeit für die LTTE weitere Schwie- rigkeiten geltend. Die Flucht aus dem (…)-Camp im Jahr 2009 hat gemäss den Akten ebenfalls keine Konsequenzen nach sich gezogen. Vielmehr gab er an, abgesehen von einer Befragung ab Mai 2010 vorerst keine wei- teren Probleme mehr gehabt zu haben. Auch gab er nicht an, dass die Be- hörden ihn konkret verdächtigt hätten, je für die LTTE tätig gewesen zu sein beziehungsweise dass die Behörden überhaupt davon gewusst hätten (ebd. F42, F98 f.).

E. 7.1.2 Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten seiner Familienangehörigen zugunsten den LTTE

– namentlich seines Bruders und seines Vaters – Probleme gehabt hätte. Zwar ist in diesem Zusammenhang der Einwand die Angaben zum Grund für die behördliche Suche nach seinem Bruder im Jahr 2010 seien nicht widersprüchlich (so das SEM in der Verfügung II., E.1) berechtigt. Dass tamilische Studentenorganisationen im Norden Sri Lankas während dem sri-lankischen Bürgerkrieg regelmässig von den LTTE koordiniert worden seien und eine Involvierung in einer tamilischen Studentenorganisation so- mit einem Engagement zugunsten den LTTE gleichkomme (Beschwerde Ziff. 10) ist durchaus eine überzeugende Erklärung. Allerdings kommt die- sem Element für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit kaum Bedeutung zu, da der Bruder gemäss den Angaben des Beschwerdeführers noch wäh- rend des Bürgerkrieges ausgereist sei und er nicht angab, deswegen noch Probleme gehabt zu haben (A7 Ziff. 7.01; A15 F23). Die Tätigkeiten seines Vaters für die LTTE seien ihm ebenfalls nie vorgehalten worden (A15 F108).

E-6269/2019 Seite 18

E. 7.1.3 Es kann somit festgestellt werden, dass sich weder aus seinen fami- liären Verbindungen noch aus seinen eigenen Tätigkeiten zugunsten der LTTE während des Bürgerkrieges ein gesteigertes Interesse der Behörden am Beschwerdeführer ergibt und er deswegen auch keine Probleme mehr gehabt hat.

E. 7.2 Von Bedeutung ist dann insbesondere die Frage, ob die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten nach Ende des Bürgerkrie- ges und insbesondere die Verhaftungen im (…) 2013 und (…) 2014 glaub- haft sind.

E. 7.2.1 In Bezug auf die geltend gemachte Haft im (…) 2013 ist dem SEM beizustimmen, dass sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers ei- nige detaillierte Angaben befinden. Insbesondere gab er die geltend ge- machte Folter anschaulich wieder (A15 F38). Demgegenüber teilt das Ge- richt die Ansicht des SEM, der Beschwerdeführer habe auch die Fest- nahme im Geschäft des Onkels detailliert und überzeugend geschildert, nicht. Die Beschreibung wirkt vielmehr wie eine Aneinanderreihung von Handlungsfolgen und nicht erlebnisgeprägt (ebd. F35). Auch seine Aussa- gen über den Ort, an welchem er festgehalten worden sei, blieben vage (ebd. F37). Das Gericht kommt aber insbesondere aufgrund nachfolgender Überlegungen – und diesbezüglich in Übereinstimmung mit dem SEM – zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Haft sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der geltend gemachten Form und im geltend gemachten Kontext zugetragen hat.

E. 7.2.2 So macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Verhaftung im (…) 2013 insbesondere in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für H._______ gestanden und er freigekommen sei, nachdem seine Mutter mit H._______ Kontakt aufgenommen habe (A15 F23). Es scheint indes wenig plausibel, dass gerade der Beschwerdeführer wegen seinen Tätigkeiten für H._______ hätte Probleme bekommen sollen, zumal diese niederschwellig gewesen seien. Er habe lediglich Plakate aufgehängt und H._______ je- weils an Veranstaltungen begleitet, um aufzuzeigen, dass dieser viele An- hänger habe. Dabei hat er jedoch keine spezifische Rolle eingenommen und nichts weiter unternommen. Auch gab er an, keinen engen Kontakt zu H._______ gepflegt zu haben (ebd. F102 ff.). Insbesondere konnte er keine nähere Angaben, was er für H._______ in Bezug auf die Wahlen konkret getan habe, machen, weshalb nicht von bedeutsamen und regelmässigen Aktivitäten auszugehen ist (ebd. A102 f.). Darüber hinaus ist festzustellen,

E-6269/2019 Seite 19 dass die Unterstützung von H._______ ohnehin nicht problematisch gewe- sen sein dürfte, zumal H._______ später Bürgermeister geworden sei und sich die Tätigkeit nicht zuletzt auch auf die Unterstützung eines Kandidaten der legalen Partei TNA, welche in den Parlamentswahlen der Vergangen- heit eine grössere oppositionelle Kraft bildete, bezogen hat (vgl. Urteil des BVGer E-802/2020 vom 21. März 2022, E. 7.4.2). Des Weiteren ist seine Aussage, er glaube, anderen Personen aus dem Umfeld von H._______ sei nichts ähnliches widerfahren, auffällig (A15 F41). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich nach einer knapp zweiwöchigen Haft genauer infor- miert hätte, ob auch andere Personen aus dessen Umfeld ähnliches erlebt hätten, wäre diese Tätigkeit tatsächlich Auslöser des behördlichen Interes- ses gewesen. Der Beschwerdeführer macht insbesondere auch nicht gel- tend, dass H._______ selbst irgendwelche Probleme gehabt hätte. Dane- ben fällt auf, dass auf Beschwerdestufe ein Bestätigungsschreiben eines Parlamentariers namens M._______ eingereicht wird, in welchem ausge- führt wird, der Beschwerdeführer und seine Familie hätten ihn in seiner Kampagne während Wahlen in den Jahren 2013 und 2015 unterstützt. Dies deckt sich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers, nannte er doch keine solchen Tätigkeiten und machte auch zu keinem Zeitpunkt Verbin- dungen zu einem Parlamentarier mit diesem Namen gelten. Hätte er tat- sächlich H._______ während Wahlen in einem Umfang unterstützt, das ge- eignet gewesen wäre, ein Interesse der Behörden und gar eine Inhaftie- rung zu begründen, wäre zu erwarten gewesen, dass er ein Bestätigungs- schreiben von H._______ hätte einreichen können. Auch aus diesem Grund scheint unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im (…) 2013 während 13 Tagen aufgrund der Tätigkeit für H._______ inhaftiert wurde.

E. 7.2.3 Auch aus seiner Aussage, er habe im August 2013 im Rahmen des Besuchs der (damaligen) Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte N. Pillay Beweise über Menschenrechtsverletzungen ge- sammelt, ergibt sich kein exponiertes Profil, zumal er später an der Anhö- rung präzisierte, er habe nur Kopiertätigkeiten erledigt (A15 F100 f.). Zu- dem machte er auch keine daraus resultierenden Probleme geltend, wes- halb diese Tätigkeit ebenfalls nicht zu einem gesteigerten Interesse der Behörden am Beschwerdeführer geführt haben und die geltend gemachten Verhaftungen begründen können.

E. 7.2.4 Des Weiteren führte er aus, er sei anlässlich der Haft im (…) 2013 nach K._______ (und J._______) gefragt worden (A15 F23). Aber auch bezüglich seiner Verbindung zu diesen entsteht kein klares Bild, welches eine behördliche Suche und eine Verhaftung begründen könnten. Das

E-6269/2019 Seite 20 SEM hat hierzu zu Recht festgestellt, dass sich aus seinen Aussagen zu K._______ Ungereimtheiten ergeben. Der Beschwerdeführer gab an der BzP an, er habe K._______ bei einer Demonstration in L._______ im März 2014 kennengelernt. Da dieser ein Fahrzeug gehabt habe, habe er ihm die Adresse der Garage seines Onkels gegeben (A7 Ziff. 7.01). An der Anhö- rung gab er an, er habe K._______ nicht gekannt und nichts über ihn ge- wusst. Man habe ihm in Haft ein Foto von ihm gezeigt und gesagt, dies sei K._______ (A15, F23, F28). Auf die Frage des SEM, ob er K._______ (und J._______) vom Sehen gekannt habe, schüttelte er den Kopf und gab an, keinerlei Kontakt zu ihnen gepflegt zu haben (ebd. F31). Auf den Wider- spruch angesprochen führte er aus, er könne sich nicht erinnern, K._______ die Adresse der Garage gegeben zu haben, sie hätten keinerlei Kontakt gehabt. Es könne aber gut sein, dass er das getan habe, da er damals vielen Leuten die Adresse gegeben habe (A15 F65). Im Wider- spruch dazu hielt er in der Beschwerde fest, er habe K._______ an der Demonstration getroffen und ihm die Adresse gegeben, dies bedeute aber noch nicht, dass er ihn kenne (Beschwerde Ziff. 10). Die unterschiedliche Darstellung seiner Beziehung zu K._______ lässt Zweifel aufkommen, zu- mal sich seine Probleme insbesondere aufgrund der (unterstellten) Verbin- dung zu K._______ ergeben hätten. Auch unter Berücksichtigung der Dauer zwischen der BzP und der Anhörung lässt sich nicht erklären, wes- halb er mehrfach unterschiedliche Angaben gemacht hat. Zudem korri- gierte er seine Aussage an der BzP während der Rückübersetzung des Protokolls und erklärte, K._______ habe «nicht ein Motorrad», sondern «ein Fahrzeug» gehabt (A7 Ziff. 7.01). Seine Aussagen zu K._______ sind somit kaum nachvollziehbar. Auch ergeben sich Widersprüche in zeitlicher Hinsicht, indem der Beschwerdeführer an der BzP seine Vorbringen chro- nologisch angab und sagte, er habe im März 2014 K._______ kennenge- lernt und sei dann im (…) 2014 mitgenommen und nach ihm gefragt wor- den (ebd.). An der Anhörung gab er indes mehrfach an, bereits während der Haft im (…) 2013 nach K._______ befragt worden zu sein (A15 F23, F29). Somit sind seine Angaben, seine Inhaftierung im (…) 2013 sei auch aufgrund seiner Verbindung zu K._______ erfolgt, nicht nachvollziehbar, da er K._______ seinen Erklärungen zufolge erst im März 2014 begegnet sei. Aus seinen Aussagen lässt sich zudem auch nicht entnehmen, wes- halb die Behörden ihn über J._______ und K._______ hätten befragen sol- len. Er gab an, sie hätten wohl gedacht, er kenne die beiden Personen, da er aus dem Vanni-Gebiet gekommen und nicht zur Rehabilitation gegan- gen, sondern von dort geflohen sei. Sie glaubten er kenne J._______ und K._______, da er in N._______ gelebt habe (A15 F30). Da dies auf viele weitere Personen zutreffen dürfte und diese Ereignisse bereits einige Jahre

E-6269/2019 Seite 21 zurückgelegen hatten, kann dies kaum als Erklärung für eine von den Be- hörden unterstellte Verbindung zu den beiden Personen dienen. Auch wird aus seinen Aussagen nicht klar, um wen es sich bei den beiden Personen überhaupt gehandelt habe und er konnte auch keine Nachnamen angeben (ebd. F111). Er nennt zwar Zeitungsartikel, in welchen insbesondere von K._______ die Rede sei, diese wurden jedoch bis heute nicht zu den Akten gereicht (A15 F68 f.).

E. 7.2.5 Zudem ergeben sich Widersprüche zwischen der Anhörung und der BzP zu den beiden Festnahmen im (…) 2013 und (…) 2014. An der BzP gab er an, er sei im (…) 2013 vom Geheimdienst verhaftet worden. Im (…) 2014 sei er in ein Büro des Criminal Investigation Department (CID) in O._______ oder P._______ gebracht worden (A7, Ziff. 7.01 f.). An der An- hörung erklärte er zunächst, er sei im (…) 2013 von der Armee festgenom- men worden (A15 F23), später sagte er, sie hätten sich als Angehörige des CID vorgestellt (ebd. F32). Er sei dann nach O._______ gebracht worden (A15 F36). Im (…) 2014 sei er hingegen vom Geheimdienst festgenommen worden (A15 F23).

E. 7.2.6 Überdies blieben seine Ausführungen in Bezug auf die geltend ge- machte Haft im (…) 2014 oberflächlich. Er gab weder die genaueren Haft- umstände an noch wie es seiner Mutter gelungen sei, seine Freilassung zu bewirken (A15 F47 f.). In Bezug auf Auflagen nach der Entlassung gab er lediglich an, man habe ihm gesagt, er solle keine solchen Aktivitäten mehr unternehmen. Aus diesen vagen Angaben lässt sich nicht erkennen, wel- che Aktivitäten gemeint waren beziehungsweise welche Tätigkeiten man dem Beschwerdeführer konkret vorgehalten habe (ebd. F52).

E. 7.2.7 Ausserdem ist kaum nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich hätte verstecken sollen, nachdem er im (…) 2014 vom Tod von K._______ erfahren habe. Er erklärte, er habe erwartet, dass man sich wieder bei ihm über K._______ erkundigen werde (A15 F63). Gleichzeitig gab er an, dass dieser wohl von Soldaten getötet worden sei (ebd. F68 ff.). Weshalb die Behörden ihn erneut zu K._______ hätten befragen sollen, nachdem sie ihn getötet haben, erhellt nicht. Auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb man den Beschwerdeführer im Jahr 2015 noch hätte suchen sollen, da er angab, man habe ihn anlässlich der Haft im (…) 2014 nur über die Verbindungen zu K._______ befragt und von ihm wissen wollen, wo dieser sei.

E-6269/2019 Seite 22

E. 7.2.8 Des Weiteren hat das SEM in Bezug auf die angebliche Suche der sri-lankischen Behörden im Jahr 2015 zu Recht auf widersprüchliche Aus- sagen des Beschwerdeführers verwiesen. Es führte aus, er habe an der BzP gesagt, er sei im September 2015 – wie bereits im Juni 2015 – bei seiner Mutter gesucht worden, während er an der Anhörung gesagt habe, die Suche im September 2015 sei bei seinem Onkel erfolgt (SEM Verfü- gung E.II.1). Zwar kann dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten werden, dass es sich bei der an der BzP protokollierten Aussage, er sei im Septem- ber 2015 bei seiner Mutter, und nicht wie in der Anhörung ausgeführt bei seinem Onkel gesucht worden, tatsächlich um ein Missverständnis auf- grund des ähnlichen Wortlautes auf Tamilisch handeln kann. Onkel heisse auf Tamilisch «Mama» und Mutter «Ama». Tatsächlich sei er im September 2015 bei seinem Onkel gesucht worden (Beschwerde Ziff. 10). Jedoch hat er sich auch in Bezug auf seine Aufenthaltsorte widersprochen. An der BzP gab er an, er habe von Mai 2010 bis November 2014 in Q._______ in I._______ und ab November 2014 zwischen R._______ und S._______ hin und her gependelt (A7 Ziff. 2.01). An der Anhörung gab er an, er habe ab November 2014 bei seinem Onkel in T._______ gelebt. Erst ab Juni 2015, nach der Hausdurchsuchung, habe er abwechslungsweise in R._______ und S._______ bei Verwandten gelebt (A15 F23 ff.). Inwiefern das SEM, wie vom Beschwerdeführer behauptet, aktenwidrige Ausführun- gen mache, erschliesst sich nicht (Beschwerde Ziff. 10). Schliesslich blieb auch unklar, weshalb es zu diesen Hausdurchsuchungen gekommen sei und was die Behörden überhaupt von ihm hätten wissen wollen, zumal er angab, ab September 2014 keine weiteren Aktivitäten mehr vorgenommen zu haben und K._______ im November 2014 getötet worden sei (A15 F52 ff.).

E. 7.3 Nach einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Sachdarstellung des Beschwerdeführers sprechenden Elemente kommt das Gericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verhaftun- gen und die behördliche Suche nach ihm vor seiner Ausreise nicht glaub- haft sind. Damit erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht.

E. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat.

E-6269/2019 Seite 23

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. ebd. E. 8.3). Zur Beurtei- lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobe- gründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün- deten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentli- cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Nar- ben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weit- reichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" ver- merkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungs- weise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch be- tätigt hätten (vgl. ebd. E. 8). An dieser Einschätzung vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Ergehen des angefochtenen Entscheides nichts zu ändern. Am 16. No- vember 2019 war Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt worden. Sein Bruder Mahinda Rajapaksa wurde erneut zum Pre- mierminister ernannt und auch ein weiterer Bruder, Chamal Rajapaksa wurde in die Regierung eingebunden. Gemeinsam übernahmen sie die Kontrolle über zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen, und Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchteten insbe- sondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Men- schenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen. Auch das Bundesver- waltungsgericht ging angesichts dieser Entwicklung von einer möglichen

E-6269/2019 Seite 24 Akzentuierung der Gefährdungslage aus für Personen mit einem bestimm- ten Risikoprofil, hält aber bis heute daran fest, dass auch nach dem Macht- wechsel zu den Rajapaksas in Sri Lanka nicht ganze Bevölkerungsgrup- pen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien und nach wie vor im Einzelfall zu prüfen sei, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen bestehe. Inzwischen ist Mahinda Rajapaksa am 9. Mai 2022 als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe wurde am

20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt. Dies ändert aber nach wie vor nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E.7.2 und E-6957/2019 vom 27. April 2023 E.6.1.2 je m.w.H.).

E. 8.3.1 Eine Gefährdung aufgrund solcher Risikofaktoren ist vorliegend zu verneinen. Wie oben dargelegt, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerde- führer vor seiner Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevantem Sinne im Fokus der Behörden gestanden ist. Für die Annahme, dass sich dies im Falle ei- ner Rückkehr ändern könnte, besteht kein Anlass. Der Beschwerdeführer war nie Mitglied der LTTE, sondern hat für diese während des Bürgerkrie- ges im Jahr 2009 für kurze Zeit Essen transportiert. Allein daraus lässt sich noch kein Risikoprofil begründen, zumal davon auszugehen ist, dass prak- tisch die gesamte dortige Bevölkerung in der ein oder anderen Weise ent- sprechende Kontakte zu den LTTE aufwies und Hilfeleistungen vornahm respektive vornehmen musste (vgl. D-4714/2019 vom 28. März 2022 E.12.1.). Zudem gab er an, deswegen nie Probleme gehabt zu haben und bei den angeblichen Befragungen sei ihm auch nie eine konkrete eigene LTTE-Verbindung unterstellt worden (A15 F72 ff., F98). Auch die vorge- brachte Haft ist nicht als Risikofaktor im Sinne der Rechtsprechung zu se- hen, da der Kontext der Haft nicht glaubhaft ist. Ein weiteres risikobegrün- dendes Element kann darin gesehen werden, dass der Vater des Be- schwerdeführers die LTTE unterstützt habe und 1998 erschossen worden sei (A7 Ziff. 3.01; A15 F60, F107). Der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass er keine behördlichen Schwierigkeiten wegen seines Vaters gehabt habe (A15 F108), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er deswegen bei einer Rückkehr nunmehr ins Visier der Behörden geraten würde. Auch der in der Beschwerde vorgebrachte Verweis auf die Tätigkeiten des Bru- ders und dessen Ausreise aus Sri Lanka ändern an dieser Einschätzung nichts, zumal aus seinen Aussagen – bei Wahrunterstellung – lediglich ein

E-6269/2019 Seite 25 indirektes Engagement für die LTTE aufgrund seines Engagements in ei- ner Studentenorganisation hervorgeht und der Beschwerdeführer nach dem Jahr 2010 diesbezüglich auch keine Probleme gehabt habe (A15 F23, F84 f.). Aufgrund seines niederschwelligen Profils ist nicht anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden ihm ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE unterstellen würden. Dafür spricht auch der Umstand, dass seine Mutter bis zu ihrer Pensionierung (…) war und sie mit der Schwester des Beschwerdeführers unbehelligt in Sri Lanka lebt (A15 F8 ff.). Auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren, wie seiner Narbe und dem Umstand, dass er einige Jahre in der Schweiz gelebt hat, ist nicht von einem relevanten Risikoprofil auszugehen. Gemäss dem vom Beschwerdeführer am 8. Januar 2020 eingereichten Foto ist die Narbe auf seinem Oberschenkel zudem klein und dürfte leicht zu verdecken sein.

E. 8.3.2 Auch die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sind nicht ge- eignet, ein Risikoprofil zu begründen. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 weist er auf die Teilnahme an einer Blutspendenaktion im Jahr 2017 hin. Auf einem Foto sei er mit einem Plakat mit der Aufschrift «(…)» zu sehen. Das Foto sei in einem Artikel der «Tamil Youth Organisation» im Internet zu finden. Daneben habe er ebenfalls im Jahr 2017 an Demonstrationen teilgenommen, wobei er auch gefilmt und vor einem Kunstwerk mit einem LTTE-Symbol fotografiert worden sei. An der Anhörung wies er bereits auf die Anlässe hin, an welchen er im Jahr 2017 in der Schweiz teilgenommen habe. Danach habe er mit entsprechenden Tätigkeiten aufgehört (A15 F116). Damit ist offensichtlich nicht von einem exponierten exilpolitischen Profil auszugehen.

E. 8.3.3 Es sind den Akten somit keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland von den sri- lankischen Behörden verdächtigt würde, sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exponiert exilpolitisch betätigt zu haben und da- mit ein Wiederaufleben der LTTE anzustreben. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers für sich alleine begründet keine Furcht vor Verfolgung, auch nicht in Beachtung des Aufenthaltes in der Schweiz. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Be- hörden verdächtigt würde, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Die im Beschwerdeverfahren mehrfach ausge- führte aktuelle Lage in Sri Lanka vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sich daraus nach dem Gesagten keine persönliche Gefähr- dungslage des Beschwerdeführers ableiten lässt.

E-6269/2019 Seite 26

E. 8.3.4 Schliesslich sind die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweis- mittel nicht geeignet, an der Würdigung etwas zu ändern. Sofern nicht be- reits auf diese eingegangen wurde, handelt es sich bei ihnen grossmehr- heitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Si- tuation in Sri Lanka beschreiben und keinen direkten, konkreten Bezug zum Beschwerdeführer und seinen individuellen Asylvorbringen haben.

E. 8.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge- lehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E-6269/2019 Seite 27 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss dem erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 lassen weder die Zu- gehörigkeit zur tamilischen Ethnie für sich alleine noch die allgemeine Men- schenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschli- che Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob die betroffene Person ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behör- den hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte – welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 9 geprüften Ri- sikofaktoren abgedeckt sind – in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken, dass diese einzelnen As- pekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise keine ernsthafte Gefahr (sog. real risk) darstellen, diese Schwelle bei einer ku- mulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil ebd. E. 12.2 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR, zuletzt be- stätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). An dieser Ein- schätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen Men- schenrechtssituation in Sri Lanka festzuhalten (vgl. Urteile des BVGer

E-6269/2019 Seite 28 E-6007/2020 vom 28. Oktober 2022 E. 10.2.7, E-2748/2020 vom 21. Sep- tember 2022 E. 10.3.6). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Ein- schätzung, dass sich auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit der Machtübernahme durch Präsident Gotabaya Rajapaksa und die Vor- kommnisse im Zusammenhang mit der Festhaltung einer Angestellten der Schweizerischen Botschaft in Colombo im November 2019, auf welche in der Eingabe vom 8. Januar 2020 verwiesen wurde (vgl. Beschwerdeakte

4) nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer persönlich auswir- ken dürften. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er- geben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort konkrete Gefahr gemäss Praxis des EGMR (vgl. Ur- teil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.) und des UN-Anti-Folterausschusses liefe, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ausgesetzt zu werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zulässig.

E. 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allge- meiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Bezie- hungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E.13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, insbesondere auch der schweren Wirtschaftskrise im Land, welche die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1263/2020 vom 18. August 2022 E. 8.4.1), festzuhalten.

E. 10.3.3 Der Beschwerdeführer hat bis zwei Monate vor seiner Ausreise (an verschiedenen Orten) in der Nordprovinz gelebt. Seine Mutter und seine

E-6269/2019 Seite 29 Schwester, wie auch andere Verwandte, leben nach wie vor im Distrikt Jaffna in der Nordprovinz (A7 Ziff. 3.01). Seine Mutter sei (…) gewesen und inzwischen pensioniert, seine Schwester arbeite (…) (A15 F10 ff.). Der Beschwerdeführer kann somit auf ein tragfähiges Beziehungsnetz, wel- ches ihn bei der Rückkehr unterstützen kann, zurückgreifen. Er kann über- dies einen A-Level Abschluss in Wirtschaft vorweisen und verfügt über Be- rufserfahrung (…) (A7 Ziff. 1.17.04 f.; A15 F14 ff.). Trotz der inzwischen über sechsjährigen Landesabwesenheit und der derzeit prekären Wirt- schaftslage kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm eine wirt- schaftliche und soziale Wiedereingliederung – nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie – gelingen wird.

E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge der sehr umfang- reichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.– festzuset- zen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht ist der Beschwerdeführer teilweise durchgedrungen, weshalb die Verfah- renskosten um Fr. 100.– auf Fr. 1'400.– zu reduzieren sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Der am 27. Dezember 2019 in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Fr. 100.– sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.

E-6269/2019 Seite 30

E. 12.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Partei- entschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnis- mässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weni- ger als Fr. 100.– (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.– vgl. zum Ganzen: ANDRÉ MO- SER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 4.69). Hinsichtlich der Rüge der fehlerhaften Akteneinsicht hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Im vorliegenden Verfah- ren ist der Aufwand für die Rüge der fehlerhaften Akteneinsicht als gering einzustufen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6269/2019 Seite 31

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1400.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Be- zahlung verwendet. Fr. 100.– werden dem Beschwerdeführer zurückerstat- tet.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6269/2019 Urteil vom 5. Juli 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Markus König, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 22. Mai 2016 mit einem ihm nicht zustehenden Reisepass über den Flughafen Colombo. Am 8. November 2016 gelangte er in die Schweiz und suchte tags darauf im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. B. Anlässlich der Befragung zur Person vom 17. November 2016 (BzP; Protokoll in den SEM Akten A7/13 [nachfolgend A7]) und der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. Juli 2019 (Protokoll in den SEM Akten A15/20 [nachfolgend A15]) machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgenden Sachverhalt geltend: Er sei Tamile und mit seinen Eltern und Geschwistern in der Nordprovinz aufgewachsen. Er habe einen A-Level Abschluss in (...) erlangt und zuletzt in der (...) seines Onkels gearbeitet. Im Jahr 1998 sei sein Vater im Zusammenhang mit dessen Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erschossen worden. Im Jahr 2005/2006 habe er mit Freunden an Treffen einer Studentenorganisation teilgenommen. Im März 2006 sei er auf dem Rückweg der Schule von Armeeangehörigen festgenommen worden. Nachdem sein Schulleiter interveniert habe, sei er am folgenden Tag freigelassen worden. In den Jahren 2006 und 2007 seien einige Freunde und Verwandte erschossen worden und er sei nicht mehr aus dem Haus gegangen. Im November 2007 habe der Geheimdienst bei ihm zu Hause nach ihm gesucht. Er sei daraufhin geflohen und habe danach in C._______, einem von den LTTE kontrollierten Gebiet, gewohnt. Im Januar 2008 habe er an einem Selbstverteidigungstraining der LTTE, welche diese für die gesamte Bevölkerung angeboten hätten, teilnehmen müssen. Danach habe er vier Monate lang, bis Ende 2008, für die LTTE als Fahrer Essen transportiert. Weil die Probleme zugenommen hätten, sei er mit anderen Leuten geflohen und habe sich in D._______ und E._______ aufgehalten. Am (...) 2009 habe er sich bei einer Bombenexplosion in F._______ verletzt. Daraufhin sei er in ein von der Armee kontrolliertes Gebiet gegangen und während vier Tagen befragt worden. Danach sei er ins (...)-Camp gebracht worden. Im März 2009 sei er aus dem Camp geflohen und sei zu einem Verwandten nach G._______ gegangen. Im April 2010 sei er schliesslich zu seiner Mutter zurückgekehrt. Im Mai 2010 hätten die Behörden seinen Bruder gesucht, welcher das Land aufgrund seiner Tätigkeit für eine Studentenorganisation bereits verlassen gehabt habe. Dabei sei den Behörden aufgefallen, dass er (der Beschwerdeführer) nicht bei seiner Mutter registriert sei, weshalb er mitgenommen und während zwei Tagen befragt worden sei. Nach der Freilassung habe er sich beim Dorfvorsteher registriert und vorerst keine Probleme mehr gehabt. In den Jahren 2011 und 2012 habe er an Protesten gegen die Besetzung von Häusern durch Soldaten teilgenommen. Von Mai 2013 bis September 2013 habe er anlässlich von «Provincial Council» Wahlen für H._______ Wahlpropaganda gemacht. H._______ gehöre der Tamil National Alliance (TNA) an und sei inzwischen der Bürgermeister von I._______. Vier oder fünf ehemalige rehabilitierte Kämpfer der LTTE hätten ebenfalls für ihn gearbeitet, er (Beschwerdeführer) habe zu diesen aber keinen Kontakt gehabt. Daneben habe er mitgeholfen, Beweise über Menschenrechtsverletzungen in Sri Lanka zu sammeln, um diese der UNO, anlässlich eines Besuches der Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte N. Pillay, weiterzuleiten. Im (...) 2013 sei er an seinem Arbeitsplatz festgenommen worden und 13 Tage lang in Untersuchungshaft gewesen. Er sei über seine Tätigkeiten bei den Wahlen und die ehemaligen LTTE-Kämpfer sowie Waffenverstecke befragt und dabei misshandelt worden. Man habe sich bei ihm auch nach zwei Personen namens J._______ und K._______ erkundigt, welche er jedoch nicht näher gekannt habe. Nach der Freilassung sei er während drei Tagen in einem Krankenhaus behandelt worden. Im März 2014 habe er in L._______ an einer Kundgebung teilgenommen, wo er K._______ getroffen habe. Im (...) 2014 sei er deswegen während zweier Tage befragt worden. Er sei erneut auf K._______ angesprochen worden. Im November 2014 sei K._______ getötet worden. Seither habe er nicht mehr zu Hause gewohnt. Im Juni 2015 sei es zu einer Hausdurchsuchung gekommen. Im September 2015 sei auch bei seinem Onkel nach ihm gesucht worden. Nachdem es im März 2016 Razzien gegeben habe, habe seine Mutter begonnen, seine Ausreise zu organisieren. Er habe sich seither bei seinem Grossvater in Colombo aufgehalten. Nach seiner Ausreise sei im Jahr 2017 zwei Mal nach ihm gefragt worden. Er reichte seine Identitätskarte, eine Übersetzung seiner Geburtsurkunde und Unterlagen betreffend den Tod seines Vaters ein. C. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. D. Mit Beschwerde vom 27. November 2019 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei ihm vollständige Akteneinsicht, insbesondere in die Akte A16, zu gewähren und danach sei ihm Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Rechtsbegehren 1). Weiter habe das Gericht ihm unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung vorliegender Sache betraut worden seien, ob diese zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die objektiven Kriterien der Auswahl bekannt zu geben seien (Rechtsbegehren 2). Ferner beantragt er, die Verfügung des SEM vom 23. Oktober 2019 sei wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Rechtsbegehren 3), eventualiter wegen der Verletzung der Begründungspflicht (Rechtsbegehren 4), eventualiter zur Feststellung des vollständigen und rechtserheblichen Sachverhalts (Rechtsbegehren 5) aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren (Rechtsbegehren 6), eventualiter sei die Verfügung des SEM betreffend die Dispositivziffern 2 und 3 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Rechtsbegehren 7). Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheide, stellt er den Beweisantrag, er sei erneut anzuhören (Beweisantrag 1) und es seien die beim SEM zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welchen sich der persönliche Eindruck der die Anhörung durchführenden Person zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe (Beweisantrag 2), zudem sei ihm eine Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel zu seinem politischen Hintergrund anzusetzen (Beweisantrag 3). Als Beschwerdebeilage wurden insgesamt 181 Beweismittel eingereicht:

- zahlreiche Berichte aus sri-lankischen und internationalen Medien, von Nicht-Regierungs- und staatlichen Organisationen, sowie der amerikanischen und der sri-lankischen Botschaft;

- ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014;

- eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014;

- ein Formular Ersatzreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat;

- eine Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017;

- eine interne Mitteilung des SEM vom 6.November 2018 im Verfahren N (...);

- ein Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vom 26. Januar 2017, Case X vs. Switzerland;

- ein vom Advokaturbüro des Rechtsvertreters recherchierter und verfasster Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka, Stand 22. Oktober 2018 (inkl. CD-ROM mit Quellen);

- ein Lagebild des SEM vom 16. August 2016 (teilweise geschwärzt). E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2019 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1500.- zu leisten und teilte ihm antragsgemäss das Spruchgremium mit. F. Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss fristgerecht und brachte mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 zusätzliche Ausführungen zur aktuellen Lage in Sri Lanka an. G. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 machte der Beschwerdeführer zusätzliche Ausführungen zu seinem exilpolitischen Engagement und der aktuellen Lage in Sri Lanka und reichte weitere Beweismittel zu den Akten.

- Fotos des Beschwerdeführers bei einer Blutspendeaktion vom 23. November 2017;

- Fotos und Videos des Beschwerdeführers bei einer Demonstration vom 18. September 2017;

- ein Foto, auf welchem Narben zu sehen sind;

- ein Schreiben von einem Parlamentsmitglied namens M._______ vom 21. November 2019. H. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 forderte die Instruktionsrichterin das SEM auf, dem Beschwerdeführer antragsgemäss Akteneinsicht in die Akte A16 zu gewähren. Gleichzeitig erhielt das SEM Gelegenheit, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. I. Am 24. Oktober 2022 reichte das SEM eine Vernehmlassung zu den Akten. J. Am 14. November 2022 replizierte der Beschwerdeführer mit Verweis auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie einen Zeitungsartikel. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG gilt das alte Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. Entsprechend können mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens gerügt werden sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG; BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Vorab sind die vom Beschwerdeführer gestellten Anträge in Bezug auf die Spruchkörperbildung, namentlich der Antrag, ihm sei das Spruchgremium nach Eingang der Beschwerde bekanntzugeben und gleichzeitig darzulegen, ob die Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien (Rechtsbegehren 2), zu behandeln. 3.2 Mit Instruktionsverfügung vom 9. Dezember 2019 wurde dem Beschwerdeführer das Spruchgremium genannt. Fälschlicherweise wurde mitgeteilt, dieses setze sich - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel aufgrund von Abwesenheiten - aus Richter Daniele Cattaneo als Zweitrichter und Richterin Gabriela Freihofer als Drittrichterin zusammen. Dabei handelte es sich offensichtlich um ein Versehen, das mutmasslich durch die Verwendung eines kopierten Textbausteins entstanden ist, zumal bereits im Zeitpunkt des Beschwerdeeingangs Richterin Daniela Brüschweiler als Zweitrichterin und Richter William Waeber als Drittrichter bestimmt worden waren. Aufgrund des Austritts der zuvor zuständigen Gerichtsschreiberin aus der Abteilung V wurde zudem die im Rubrum genannte Gerichtsschreiberin eingesetzt. Die Bekanntgabe des (korrekten) Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos. 3.3 In Bezug auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Spruchkörperzuteilung kann festgehalten werden, dass das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts zuständig ist (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR, SR 173.320.1]). Vorliegend wurden die Richterinnen und Richter durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts zunächst automatisiert bestimmt (vgl. BVGE 2022 I/2 E.4.6.4). Bei der Zuteilung durch das EDV-basierte Zuteilungssystem können zusätzliche Kriterien zur Bestimmung des Spruchkörpers manuell ergänzt werden. Aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien wurde ein Ersatz für die zunächst bestimmte Zweitrichterin vorgenommen. Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR; BVGE 2022 I/2 E. 4).

4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Anspruch umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.1.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Akteneinsicht, da ihm die Einsicht in die Akte A16 «Interne Dokumentenanalyse» verwehrt worden sei und stellt entsprechend Antrag (Rechtsbegehren 1). Bei der Akte A16 handelt es sich um die Auswertung einer Dokumentenprüfung (Pass des Beschwerdeführers). Durch das SEM erstellte Dokumentenanalysen sind grundsätzlich geeignet, als Entscheidgrundlage zu dienen, weshalb sie dem Einsichtsrecht unterstehen. Das SEM wurde entsprechend aufgefordert, dem Beschwerdeführer nachträglich Einsicht in die Akte A16 zu gewähren (Sachverhalt Bst. H). Dieser Aufforderung kam das SEM nach und der Beschwerdeführer hätte Gelegenheit gehabt, sich in seiner Replik vom 14. November 2022 zum offengelegten Dokument zu äussern. Das SEM hat sich sodann in der angefochtenen Verfügung nicht auf das Dokument bezogen und dieses nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers verwendet. Da dem Beschwerdeführer somit kein Nachteil erwachsen ist, handelt es sich nur um eine geringfügige Verletzung des Akteneinsichtsrechts, welche als geheilt betrachtet werden kann. 4.1.3 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das BzP Protokoll weise Mängel auf, da auf Seiten 7 und 8 handschriftliche Ergänzungen angebracht worden seien. Während der Rückübersetzung habe er zahlreiche Korrekturen vornehmen müssen, welche den Inhalt und die Bedeutung seiner Vorbringen anders darstelle, als sie ursprünglich festgehalten worden seien. Die fehlerhafte Protokollierung wie auch das Abstützen auf das Protokoll im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung stelle eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar (Beschwerde Ziff. 5.1.1). Im BzP Protokoll wurden auf den Seiten 7 und 8 während der Rückübersetzung insgesamt 4 Anmerkungen notiert. Dies spricht gerade für eine präzise Protokollierung, zumal nicht einfach das ursprüngliche Protokoll geändert wurde, sondern deutlich hervor geht, dass der Beschwerdeführer Ergänzungen und Korrekturen angebracht hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. 4.1.4 Weiter wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, da die Anhörung des Beschwerdeführers erst mehr als zweieinhalb Jahre nach seiner BzP erfolgt und somit nicht zeitnah durchgeführt worden sei. Die abweichenden Aussagen zwischen der BzP und der Anhörung seien naturgemäss erst durch diese lange Zeitspanne zwischen den Befragungen entstanden. Mit diesem Vorgehen missachte das SEM auch die Empfehlungen von Professor Walter Kälin, welche er in seinem Rechtsgutachten vom 23. Februar 2014 festgehalten habe (Beschwerde Ziff. 5.1.2). Bei der vom Beschwerdeführer zitierten Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, handelt es sich nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich ebenfalls keine Vorgabe für das SEM, innert einer klar definierten Frist nach der BzP die Anhörung durchzuführen. Auch wenn eine zeitnahe Anhörung wünschenswert wäre, kann ein Zeitraum von zweieinhalb Jahren nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs betrachtet werden, zumal der Beschwerdeführer - abgesehen von der pauschalen Behauptung, alle ihm entgegengehaltenen Unstimmigkeiten ergäben sich daraus - nicht konkret aufzeigt, inwiefern ihm daraus ein Nachteil erwachsen wäre und sich auch aus den Akten kein solcher erkennen lässt. 4.1.5 Zudem wird gerügt, der Asylentscheid sei nicht von der für die Anhörung verantwortlichen Person gefällt worden. Die für die angefochtene Verfügung zuständige Person habe somit über keine persönlichen Eindrücke der emotionalen und detaillierten Schilderungen des Beschwerdeführers verfügt (Beschwerde Ziff. 5.1.3). Aus den Akten lässt sich auch unter diesem Aspekt nicht erkennen, dass dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen wäre, zumal im Anhörungsprotokoll auch verschiedentlich seine Gestik und Emotionen festgehalten wurden (A15 F35, F38, F50, F60, F95). Bei dem in diesem Zusammenhang erneut zitierten Gutachten von Professor Walter Kälin und seiner Empfehlung, die Anhörung und die Abfassung des Asylentscheids möglichst in Personalunion durchzuführen, handelt es sich wie erwähnt nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht (vgl. unter vielen: Urteil des BVGer E-6912/2019 vom 30. August 2022 E. 6.4.1). Die diesbezügliche Rüge ist unbegründet. 4.1.6 Soweit in der Ziffer 5.1.3 der Beschwerde beantragt wird, es seien die vom SEM zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welchen der persönliche Eindruck der für die Anhörung verantwortlichen Person zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen hervorgehen würde, bleibt festzuhalten, dass keine solchen internen Akten angelegt worden sind. Auf den Beweisantrag 2 ist demzufolge nicht einzutreten. 4.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht, indem das SEM insbesondere die Herkunft des Beschwerdeführers aus einer Familie mit LTTE Hintergrund, sein Engagement für eine der LTTE nahestehende Studentenorganisation sowie für die LTTE selbst, seine Verhaftung, sein exilpolitisches Engagement und seine Narbe am Oberschenkel sowie seinen Aufenthalt in der Schweiz - einem tamilischen Diasporazentrum - nicht berücksichtigt habe (Beschwerde Ziff. 5.2). 4.2.1 Die behördliche Begründungspflicht soll dem von einem Entscheid Betroffenen ermöglichen, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 4.2.2 Das SEM nahm die Tötung des Vaters und die vorgebrachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den LTTE zwischen den Jahren 2005 und 2010 im Sachverhalt auf. Allerdings erwähnte es sie in den Erwägungen nicht mehr konkret. Durch die Feststellung, dass allfällige im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Risikofaktoren (im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermochte, impliziert das SEM aber immerhin, dass alle vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände nicht zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung führten. Insbesondere aber wurde das SEM im Rahmen der Vernehmlassung explizit aufgefordert, sich zu den geltend gemachten Ereignissen in den Jahren 2005 bis 2010 im Hinblick auf allfällige Risikofaktoren zu äussern. In seiner Vernehmlassung führte das SEM dann ergänzend aus, inwiefern es die Tätigkeiten des Beschwerdeführers als nicht problematisch für eine Rückkehr einstufe. Hierzu konnte der Beschwerdeführer in seiner Replik Stellung nahmen. Insgesamt hat die Vorinstanz ausreichend aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und spätestens mit der Vernehmlassung und Gelegenheit zur Replik kann der Mangel als geheilt gelten. 4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, sein seit seinen Jugendjahren erfolgtes oppositionspolitisches Engagement in der Schweiz und seine grossflächigen Kriegsnarben seien nicht berücksichtigt worden (Beschwerde Ziff. 5.2), ist festzustellen, dass diese Aussagen keine Stütze in den vorinstanzlichen Akten finden. Im erstinstanzlichen Verfahren gab er an, an zwei tamilischen Anlässen in der Schweiz teilgenommen zu haben (A15 F116), was das SEM in seiner Verfügung auch würdigte (Verfügung des SEM E.II.2). Offensichtlich handelt es sich bei der mit einem Bild belegten Narbe sodann nicht um eine grossflächige (vgl. Eingabe vom 8. Januar 2020, Beilage 185). 4.3 Weiter moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend erstellt. 4.3.1 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3.2 Nachdem in der Protokollierung keine Mängel festgestellt werden konnten, vermag der Beschwerdeführer daraus auch keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung abzuleiten (Beschwerde, Ziff. 5.3.2). 4.3.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich bei der Beurteilung seines Gesuchs auf unrichtige Länderinformationen gestützt. 4.3.3.1 So habe die Vorinstanz die zu erwartende Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat sowie die Tatsache, dass standardmässige Background-Checks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu kritischen Situationen, einer asylrelevanten Verfolgung und anhaltenden Gefährdung der Betroffenen führten, nicht korrekt thematisiert (Beschwerde Ziff. 5.3.3). Die Rüge ist unbegründet, zumal es sich bei den Backgroundchecks nicht um bestehende Sachverhaltselemente, sondern um hypothetische Zukunftsszenarien handelt. Nichts Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen aus der Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D-4794/2017 (Beschwerdebeilage 5). Zudem wurde in BVGE 2017 VI/6 ausführlich begründet, weshalb einer Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat für sich alleine keine asylrelevante Bedeutung zukommt; darauf kann verwiesen werden. 4.3.3.2 Das SEM habe, so der Beschwerdeführer weiter, die aktuelle Lage in Sri Lanka nicht richtig eingeschätzt und sich offenbar auf eine veraltete Quellenlage gestützt. Es habe sich auf das Lagebild vom August 2016 bezogen, welches jedoch fehlerhaft sei und die dem Bericht zugrunde liegenden Quellen seien dem Beschwerdeführer nicht korrekt offengelegt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits mehrfach aufgezeigt, dass die länderspezifische Lageanalyse des SEM sowie ein Grossteil der darin zitierten Quellen - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - öffentlich zugänglich sind (vgl. statt vieler Urteil E-4896/2019 vom 10. März 2022 E.3.5 m.w.H.). Der Antrag, das SEM habe seine herbeigezogenen Quellen vollständig offenzulegen (Beschwerde Ziff. 5.3.3), ist abzuweisen. 4.3.3.3 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Lage habe sich seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten am 16. November 2019 erheblich verändert. Sie gehe mit einer verschlechterten Menschenrechts- und neuen Gefährdungslage für den Beschwerdeführer einher. Dies sei ebenfalls nicht berücksichtigt worden. Die Wahl von Rajapaksa erfolgte kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung. Dem SEM kann somit der Vorwurf, es habe sich auf eine veraltete Quellenlage gestützt, nicht gemacht werden. In der Vernehmlassung nahm es dann explizit auf die aktuelle politische Lage Bezug. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka gestützt auf eine breite Quellenlage einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als von ihm verlangt, bedeutet weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Begründungspflicht. Die entsprechenden Argumente werden Bestandteil der materiell-rechtlichen Prüfung. Auch das Vorbringen, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit die individuelle Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen beurteilt werden müssen, beschlägt die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. Die formellen Rügen sind nach dem Gesagten unbegründet. Der Sachverhalt wurde korrekt und vollständig erstellt und es besteht somit auch keine Veranlassung, den Beschwerdeführer zusätzlich anzuhören. Der in Ziffer 7 der Beschwerde gestellte Beweisantrag 1 ist abzuweisen. Abzuweisen sind auch die auf Kassation lautenden Rechtsbegehren 2 bis 4. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung verweist das SEM auf mehrere widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers. Er habe sich beispielsweise über die Gründe der behördlichen Suche nach seinem Bruder widersprochen oder dazu, ob er während seiner Hilfe für einen Kandidaten der TNA rehabilitierte Personen der LTTE kennen gelernt habe. Seine Ausführungen, ob er K._______ gekannt habe, seien ebenfalls widersprüchlich ausgefallen. Er habe sich des Weiteren bezüglich seiner Aufenthaltsorte nach der Tötung von K._______ im November 2014 unterschiedlich geäussert. Es falle ferner auf, dass die Schilderungen seiner Probleme deutliche Unterschiede bezüglich ihrer Substanz aufwiesen. Die Festnahme im (...) 2013 habe er detailliert und überzeugend geschildert. Auch zur Haft habe er sich teilweise differenziert geäussert, beispielsweise zu den geltend gemachten Misshandlungen. Hingegen seien die Aussagen über die Inhalte der Verhöre oberflächlich ausgefallen. In deutlichem Gegensatz stünden seine Aussagen zur geltend gemachten Festnahme und den Befragungen im (...) 2014, welche kurz und stereotyp geblieben seien. Er habe jeweils auch nicht deutlich machen können, wie seine Mutter seine Freilassung bewirkt habe. Die Schilderungen der weiteren Vorkommnisse nach (...) 2014 seien zwar wieder einigermassen ausführlich ausgefallen, es habe sich bei seiner Erzählung aber lediglich um eine Aneinanderreihung von Ereignissen gehandelt. Jegliche persönlichen Empfindungen oder Überlegungen zu seiner Situation seien ausgeblieben. Schliesslich seien auch seine Aussagen zum Ausreiseentschluss undifferenziert geblieben, indem er lediglich ausgeführt habe, seine Mutter habe für ihn keinen anderen Ausweg gesehen und ihn weggeschickt. Persönliche Empfindungen zu diesem Einschnitt in sein Leben fehlten gänzlich. Angesichts der zumindest teilweise überzeugenden Beschreibung einer Festnahme und der Haft (im [...] 2013) könne nicht ausgeschlossen werden, dass er ein solches Ereignis tatsächlich irgendwann erlebt habe. Er habe aber nicht glaubhaft machen können, dass sich dieses im geltend gemachten Rahmen ereignet habe. Schliesslich bleibe unklar, warum er - angesichts seines geltend gemachten niederschwelligen Profils - überhaupt immer wieder hätte gesucht und verhaftet werden sollen. Hierzu habe er keine Angaben machen können. Er habe auch nicht begründen können, warum die Erschiessung von K._______ im November 2014 für ihn ein Grund gewesen sei, sich nicht mehr zu Hause aufzuhalten, obschon er K._______ seinen Angaben zufolge nicht (oder kaum) gekannt habe, und nach der Freilassung im (...) 2014 auch keine Aktivitäten mehr ausgeübt habe. Zudem sei erstaunlich, dass er - damals (...)-jährig - das Land ausschliesslich auf Anweisung der Mutter verlassen habe, ohne dass aus seinen Aussagen eine Zustimmung oder eigene Überlegungen hierzu hervorgehen würden. Insgesamt seien seine Vorbringen im Ergebnis als unglaubhaft einzustufen. Er erfülle auch keine Risikofaktoren, aufgrund welcher er bei einer Rückkehr eine Verfolgung zu befürchten habe. Er habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Vielmehr sei er bis Mai 2016 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe also nach Ende des Bürgerkrieges noch sieben Jahre lang in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehenden Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Es bestehe auch kein Grund zur Annahme, dass er aufgrund seiner Teilnahme an zwei tamilischen Anlässen in der Schweiz - welche er im Übrigen nicht belegt habe - ins Visier der Behörden geraten wäre. 6.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die vom SEM festgestellten Widersprüche seien teilweise erklärbar und teilweise auf übersetzungs- respektive protokollbedingte Fehler zurückzuführen. Dass er sich hinsichtlich seiner Aufenthaltsorte nach der Erschiessung von K._______ widersprochen habe, sei aktenwidrig. Sodann seien die vom SEM aufgeführten Widersprüche marginal und aufgrund der mangelhaften BzP und der langen Zeitdauer bis zur Anhörung erklärbar. Auch seien die Ausführungen des SEM zur Substanzlosigkeit nicht überzeugend. Die entscheidfällende Person habe keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer gehabt, da sie die Anhörung nicht durchgeführt habe. Aus dem Anhörungsprotokoll ergebe sich, dass er aussergewöhnlich lange und ausführliche Antworten gegeben habe. An zahlreichen Stellen habe er Emotionen gezeigt und er habe regelmässig der indirekten Rede benutzt. Es seien somit Realkennzeichen vorhanden. Das SEM habe zudem nicht berücksichtigt, dass er mehrerer Risikofaktoren erfülle. Wegen seinem Bruder und seinem getöteten Vater habe er einen klaren familiären LTTE-Hintergrund. Zudem habe er sich in seiner Jugend für oppositionspolitische Studentenbewegungen engagiert. Später sei er den LTTE beigetreten und habe diese unterstützt, weshalb er verhaftet und verhört worden sei. Er sei somit auf einer Stop- und Watchlist aufgeführt. Nach seinem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz und seinen exilpolitischen Tätigkeiten stehe er im Verdacht, sich für die Wiederaufbaubestrebungen der LTTE zu engagieren. Zudem würde er mit einem temporären Reisedokument nach Sri Lanka zurückgeschafft, was bereits die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden erhöhen würde. Er könne bei einer Rückkehr den Flughafen Colombo nicht unbemerkt verlassen und bei einer näheren Überprüfung würden die weiteren zahlreichen Risikofaktoren, wie etwa seine Narben, ersichtlich. Zudem gehöre er als abgewiesener tamilischer Asylsuchender einer sozialen Gruppe an, welche am Flughafen systematisch befragt werde. Schliesslich gehe die Verschlechterung der allgemeinen Menschenrechtslage und die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka mit einer Gefährdung von Personen mit seinem Profil einher. 6.3 In der Vernehmlassung wiederholt das SEM, die geltend gemachten Aktivitäten für die LTTE im Zeitpunkt seiner Ausreise hätten kein Verfolgungsinteresse der Behörden auszulösen vermocht. Es hält sodann ergänzend fest, es sei nicht anzunehmen, dass er aufgrund seiner sporadischen und niederschwelligen Tätigkeiten für die LTTE von den sri-lankischen Behörden heute noch als Bedrohung wahrgenommen würde. Dafür spreche auch, dass er nach seiner Flucht aus dem Flüchtlingslager noch sieben Jahre lang unbehelligt in Sri Lanka habe leben können. Hätten die Behörden Interesse an ihm gehabt, hätten sie zweifellos entsprechende Massnahmen eingeleitet. Es sei somit anhand der Akten nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt sein sollte. Die aktuelle politische Lage in Sri Lanka ändere an dieser Einschätzung nichts, zumal kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den aktuellen Entwicklungen ersichtlich sei. 6.4 Der Beschwerdeführer moniert replizierend, eine vertiefte Auseinandersetzung des SEM mit seinen Risikofaktoren sei ausgeblieben. Entscheidend sei nicht, ob man Mitglied der LTTE gewesen sei, sondern ob man LTTE-Verbindungen gehabt habe, was vorliegend zweifellos zu bejahen sei. Seine Narbe und das exilpolitische Engagement verschärften sein Profil. Bei einer Rückkehr laufe er auch Gefahr, Opfer der missbräuchlichen Anwendung des Prevention of Terror Act (PTA) durch die sri-lankischen Behörden zu werden, was in jüngster Zeit vermehrt geschehen sei. Ausserdem würden sich Hinweise mehren, dass eine Rückschiebung von Sri-Lankern gemäss geltendem Völkerrecht aktuell unzulässig sei. Überdies sei die Einschätzung des Gerichts, dass weit zurückliegende Ereignisse, aufgrund derer Betroffene terroristischer Aktivitäten verdächtigt und verfolgt worden seien, aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr relevant seien. Der jüngst bekannt gewordene Fall eines aus der Schweiz zurückgekehrten Asylsuchenden zeige dies auf. 7. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch zu Recht abgewiesen hat. 7.1 7.1.1 Vorweg ist festzuhalten, dass geltend gemachten Ereignisse während und kurz nach Ende des Bürgerkrieges in Sri Lanka, namentlich jene zwischen den Jahren 2005 und 2010, weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht kausal für seine Ausreise waren, welche erst im Jahr 2016 - sieben Jahre nach Ende des Bürgerkrieges - erfolgte (A15 F21 ff.). Zudem machte er weder aufgrund seiner Teilnahme an Studententreffen noch seiner kurzzeitigen und niederschwelligen Arbeit für die LTTE weitere Schwierigkeiten geltend. Die Flucht aus dem (...)-Camp im Jahr 2009 hat gemäss den Akten ebenfalls keine Konsequenzen nach sich gezogen. Vielmehr gab er an, abgesehen von einer Befragung ab Mai 2010 vorerst keine weiteren Probleme mehr gehabt zu haben. Auch gab er nicht an, dass die Behörden ihn konkret verdächtigt hätten, je für die LTTE tätig gewesen zu sein beziehungsweise dass die Behörden überhaupt davon gewusst hätten (ebd. F42, F98 f.). 7.1.2 Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeiten seiner Familienangehörigen zugunsten den LTTE - namentlich seines Bruders und seines Vaters - Probleme gehabt hätte. Zwar ist in diesem Zusammenhang der Einwand die Angaben zum Grund für die behördliche Suche nach seinem Bruder im Jahr 2010 seien nicht widersprüchlich (so das SEM in der Verfügung II., E.1) berechtigt. Dass tamilische Studentenorganisationen im Norden Sri Lankas während dem sri-lankischen Bürgerkrieg regelmässig von den LTTE koordiniert worden seien und eine Involvierung in einer tamilischen Studentenorganisation somit einem Engagement zugunsten den LTTE gleichkomme (Beschwerde Ziff. 10) ist durchaus eine überzeugende Erklärung. Allerdings kommt diesem Element für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit kaum Bedeutung zu, da der Bruder gemäss den Angaben des Beschwerdeführers noch während des Bürgerkrieges ausgereist sei und er nicht angab, deswegen noch Probleme gehabt zu haben (A7 Ziff. 7.01; A15 F23). Die Tätigkeiten seines Vaters für die LTTE seien ihm ebenfalls nie vorgehalten worden (A15 F108). 7.1.3 Es kann somit festgestellt werden, dass sich weder aus seinen familiären Verbindungen noch aus seinen eigenen Tätigkeiten zugunsten der LTTE während des Bürgerkrieges ein gesteigertes Interesse der Behörden am Beschwerdeführer ergibt und er deswegen auch keine Probleme mehr gehabt hat. 7.2 Von Bedeutung ist dann insbesondere die Frage, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Tätigkeiten nach Ende des Bürgerkrieges und insbesondere die Verhaftungen im (...) 2013 und (...) 2014 glaubhaft sind. 7.2.1 In Bezug auf die geltend gemachte Haft im (...) 2013 ist dem SEM beizustimmen, dass sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers einige detaillierte Angaben befinden. Insbesondere gab er die geltend gemachte Folter anschaulich wieder (A15 F38). Demgegenüber teilt das Gericht die Ansicht des SEM, der Beschwerdeführer habe auch die Festnahme im Geschäft des Onkels detailliert und überzeugend geschildert, nicht. Die Beschreibung wirkt vielmehr wie eine Aneinanderreihung von Handlungsfolgen und nicht erlebnisgeprägt (ebd. F35). Auch seine Aussagen über den Ort, an welchem er festgehalten worden sei, blieben vage (ebd. F37). Das Gericht kommt aber insbesondere aufgrund nachfolgender Überlegungen - und diesbezüglich in Übereinstimmung mit dem SEM - zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer dargelegte Haft sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht in der geltend gemachten Form und im geltend gemachten Kontext zugetragen hat. 7.2.2 So macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Verhaftung im (...) 2013 insbesondere in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für H._______ gestanden und er freigekommen sei, nachdem seine Mutter mit H._______ Kontakt aufgenommen habe (A15 F23). Es scheint indes wenig plausibel, dass gerade der Beschwerdeführer wegen seinen Tätigkeiten für H._______ hätte Probleme bekommen sollen, zumal diese niederschwellig gewesen seien. Er habe lediglich Plakate aufgehängt und H._______ jeweils an Veranstaltungen begleitet, um aufzuzeigen, dass dieser viele Anhänger habe. Dabei hat er jedoch keine spezifische Rolle eingenommen und nichts weiter unternommen. Auch gab er an, keinen engen Kontakt zu H._______ gepflegt zu haben (ebd. F102 ff.). Insbesondere konnte er keine nähere Angaben, was er für H._______ in Bezug auf die Wahlen konkret getan habe, machen, weshalb nicht von bedeutsamen und regelmässigen Aktivitäten auszugehen ist (ebd. A102 f.). Darüber hinaus ist festzustellen, dass die Unterstützung von H._______ ohnehin nicht problematisch gewesen sein dürfte, zumal H._______ später Bürgermeister geworden sei und sich die Tätigkeit nicht zuletzt auch auf die Unterstützung eines Kandidaten der legalen Partei TNA, welche in den Parlamentswahlen der Vergangenheit eine grössere oppositionelle Kraft bildete, bezogen hat (vgl. Urteil des BVGer E-802/2020 vom 21. März 2022, E. 7.4.2). Des Weiteren ist seine Aussage, er glaube, anderen Personen aus dem Umfeld von H._______ sei nichts ähnliches widerfahren, auffällig (A15 F41). Es wäre zu erwarten gewesen, dass er sich nach einer knapp zweiwöchigen Haft genauer informiert hätte, ob auch andere Personen aus dessen Umfeld ähnliches erlebt hätten, wäre diese Tätigkeit tatsächlich Auslöser des behördlichen Interesses gewesen. Der Beschwerdeführer macht insbesondere auch nicht geltend, dass H._______ selbst irgendwelche Probleme gehabt hätte. Daneben fällt auf, dass auf Beschwerdestufe ein Bestätigungsschreiben eines Parlamentariers namens M._______ eingereicht wird, in welchem ausgeführt wird, der Beschwerdeführer und seine Familie hätten ihn in seiner Kampagne während Wahlen in den Jahren 2013 und 2015 unterstützt. Dies deckt sich nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers, nannte er doch keine solchen Tätigkeiten und machte auch zu keinem Zeitpunkt Verbindungen zu einem Parlamentarier mit diesem Namen gelten. Hätte er tatsächlich H._______ während Wahlen in einem Umfang unterstützt, das geeignet gewesen wäre, ein Interesse der Behörden und gar eine Inhaftierung zu begründen, wäre zu erwarten gewesen, dass er ein Bestätigungsschreiben von H._______ hätte einreichen können. Auch aus diesem Grund scheint unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im (...) 2013 während 13 Tagen aufgrund der Tätigkeit für H._______ inhaftiert wurde. 7.2.3 Auch aus seiner Aussage, er habe im August 2013 im Rahmen des Besuchs der (damaligen) Hohen Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte N. Pillay Beweise über Menschenrechtsverletzungen gesammelt, ergibt sich kein exponiertes Profil, zumal er später an der Anhörung präzisierte, er habe nur Kopiertätigkeiten erledigt (A15 F100 f.). Zudem machte er auch keine daraus resultierenden Probleme geltend, weshalb diese Tätigkeit ebenfalls nicht zu einem gesteigerten Interesse der Behörden am Beschwerdeführer geführt haben und die geltend gemachten Verhaftungen begründen können. 7.2.4 Des Weiteren führte er aus, er sei anlässlich der Haft im (...) 2013 nach K._______ (und J._______) gefragt worden (A15 F23). Aber auch bezüglich seiner Verbindung zu diesen entsteht kein klares Bild, welches eine behördliche Suche und eine Verhaftung begründen könnten. Das SEM hat hierzu zu Recht festgestellt, dass sich aus seinen Aussagen zu K._______ Ungereimtheiten ergeben. Der Beschwerdeführer gab an der BzP an, er habe K._______ bei einer Demonstration in L._______ im März 2014 kennengelernt. Da dieser ein Fahrzeug gehabt habe, habe er ihm die Adresse der Garage seines Onkels gegeben (A7 Ziff. 7.01). An der Anhörung gab er an, er habe K._______ nicht gekannt und nichts über ihn gewusst. Man habe ihm in Haft ein Foto von ihm gezeigt und gesagt, dies sei K._______ (A15, F23, F28). Auf die Frage des SEM, ob er K._______ (und J._______) vom Sehen gekannt habe, schüttelte er den Kopf und gab an, keinerlei Kontakt zu ihnen gepflegt zu haben (ebd. F31). Auf den Widerspruch angesprochen führte er aus, er könne sich nicht erinnern, K._______ die Adresse der Garage gegeben zu haben, sie hätten keinerlei Kontakt gehabt. Es könne aber gut sein, dass er das getan habe, da er damals vielen Leuten die Adresse gegeben habe (A15 F65). Im Widerspruch dazu hielt er in der Beschwerde fest, er habe K._______ an der Demonstration getroffen und ihm die Adresse gegeben, dies bedeute aber noch nicht, dass er ihn kenne (Beschwerde Ziff. 10). Die unterschiedliche Darstellung seiner Beziehung zu K._______ lässt Zweifel aufkommen, zumal sich seine Probleme insbesondere aufgrund der (unterstellten) Verbindung zu K._______ ergeben hätten. Auch unter Berücksichtigung der Dauer zwischen der BzP und der Anhörung lässt sich nicht erklären, weshalb er mehrfach unterschiedliche Angaben gemacht hat. Zudem korrigierte er seine Aussage an der BzP während der Rückübersetzung des Protokolls und erklärte, K._______ habe «nicht ein Motorrad», sondern «ein Fahrzeug» gehabt (A7 Ziff. 7.01). Seine Aussagen zu K._______ sind somit kaum nachvollziehbar. Auch ergeben sich Widersprüche in zeitlicher Hinsicht, indem der Beschwerdeführer an der BzP seine Vorbringen chronologisch angab und sagte, er habe im März 2014 K._______ kennengelernt und sei dann im (...) 2014 mitgenommen und nach ihm gefragt worden (ebd.). An der Anhörung gab er indes mehrfach an, bereits während der Haft im (...) 2013 nach K._______ befragt worden zu sein (A15 F23, F29). Somit sind seine Angaben, seine Inhaftierung im (...) 2013 sei auch aufgrund seiner Verbindung zu K._______ erfolgt, nicht nachvollziehbar, da er K._______ seinen Erklärungen zufolge erst im März 2014 begegnet sei. Aus seinen Aussagen lässt sich zudem auch nicht entnehmen, weshalb die Behörden ihn über J._______ und K._______ hätten befragen sollen. Er gab an, sie hätten wohl gedacht, er kenne die beiden Personen, da er aus dem Vanni-Gebiet gekommen und nicht zur Rehabilitation gegangen, sondern von dort geflohen sei. Sie glaubten er kenne J._______ und K._______, da er in N._______ gelebt habe (A15 F30). Da dies auf viele weitere Personen zutreffen dürfte und diese Ereignisse bereits einige Jahre zurückgelegen hatten, kann dies kaum als Erklärung für eine von den Behörden unterstellte Verbindung zu den beiden Personen dienen. Auch wird aus seinen Aussagen nicht klar, um wen es sich bei den beiden Personen überhaupt gehandelt habe und er konnte auch keine Nachnamen angeben (ebd. F111). Er nennt zwar Zeitungsartikel, in welchen insbesondere von K._______ die Rede sei, diese wurden jedoch bis heute nicht zu den Akten gereicht (A15 F68 f.). 7.2.5 Zudem ergeben sich Widersprüche zwischen der Anhörung und der BzP zu den beiden Festnahmen im (...) 2013 und (...) 2014. An der BzP gab er an, er sei im (...) 2013 vom Geheimdienst verhaftet worden. Im (...) 2014 sei er in ein Büro des Criminal Investigation Department (CID) in O._______ oder P._______ gebracht worden (A7, Ziff. 7.01 f.). An der Anhörung erklärte er zunächst, er sei im (...) 2013 von der Armee festgenommen worden (A15 F23), später sagte er, sie hätten sich als Angehörige des CID vorgestellt (ebd. F32). Er sei dann nach O._______ gebracht worden (A15 F36). Im (...) 2014 sei er hingegen vom Geheimdienst festgenommen worden (A15 F23). 7.2.6 Überdies blieben seine Ausführungen in Bezug auf die geltend gemachte Haft im (...) 2014 oberflächlich. Er gab weder die genaueren Haftumstände an noch wie es seiner Mutter gelungen sei, seine Freilassung zu bewirken (A15 F47 f.). In Bezug auf Auflagen nach der Entlassung gab er lediglich an, man habe ihm gesagt, er solle keine solchen Aktivitäten mehr unternehmen. Aus diesen vagen Angaben lässt sich nicht erkennen, welche Aktivitäten gemeint waren beziehungsweise welche Tätigkeiten man dem Beschwerdeführer konkret vorgehalten habe (ebd. F52). 7.2.7 Ausserdem ist kaum nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer sich hätte verstecken sollen, nachdem er im (...) 2014 vom Tod von K._______ erfahren habe. Er erklärte, er habe erwartet, dass man sich wieder bei ihm über K._______ erkundigen werde (A15 F63). Gleichzeitig gab er an, dass dieser wohl von Soldaten getötet worden sei (ebd. F68 ff.). Weshalb die Behörden ihn erneut zu K._______ hätten befragen sollen, nachdem sie ihn getötet haben, erhellt nicht. Auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb man den Beschwerdeführer im Jahr 2015 noch hätte suchen sollen, da er angab, man habe ihn anlässlich der Haft im (...) 2014 nur über die Verbindungen zu K._______ befragt und von ihm wissen wollen, wo dieser sei. 7.2.8 Des Weiteren hat das SEM in Bezug auf die angebliche Suche der sri-lankischen Behörden im Jahr 2015 zu Recht auf widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers verwiesen. Es führte aus, er habe an der BzP gesagt, er sei im September 2015 - wie bereits im Juni 2015 - bei seiner Mutter gesucht worden, während er an der Anhörung gesagt habe, die Suche im September 2015 sei bei seinem Onkel erfolgt (SEM Verfügung E.II.1). Zwar kann dem Beschwerdeführer zu Gute gehalten werden, dass es sich bei der an der BzP protokollierten Aussage, er sei im September 2015 bei seiner Mutter, und nicht wie in der Anhörung ausgeführt bei seinem Onkel gesucht worden, tatsächlich um ein Missverständnis aufgrund des ähnlichen Wortlautes auf Tamilisch handeln kann. Onkel heisse auf Tamilisch «Mama» und Mutter «Ama». Tatsächlich sei er im September 2015 bei seinem Onkel gesucht worden (Beschwerde Ziff. 10). Jedoch hat er sich auch in Bezug auf seine Aufenthaltsorte widersprochen. An der BzP gab er an, er habe von Mai 2010 bis November 2014 in Q._______ in I._______ und ab November 2014 zwischen R._______ und S._______ hin und her gependelt (A7 Ziff. 2.01). An der Anhörung gab er an, er habe ab November 2014 bei seinem Onkel in T._______ gelebt. Erst ab Juni 2015, nach der Hausdurchsuchung, habe er abwechslungsweise in R._______ und S._______ bei Verwandten gelebt (A15 F23 ff.). Inwiefern das SEM, wie vom Beschwerdeführer behauptet, aktenwidrige Ausführungen mache, erschliesst sich nicht (Beschwerde Ziff. 10). Schliesslich blieb auch unklar, weshalb es zu diesen Hausdurchsuchungen gekommen sei und was die Behörden überhaupt von ihm hätten wissen wollen, zumal er angab, ab September 2014 keine weiteren Aktivitäten mehr vorgenommen zu haben und K._______ im November 2014 getötet worden sei (A15 F52 ff.). 7.3 Nach einer Gesamtwürdigung aller für und gegen die Sachdarstellung des Beschwerdeführers sprechenden Elemente kommt das Gericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verhaftungen und die behördliche Suche nach ihm vor seiner Ausreise nicht glaubhaft sind. Damit erfüllte er die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht. 8. 8.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu befürchten hat. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. ebd. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. ebd. E. 8). An dieser Einschätzung vermag auch die Lageveränderung in Sri Lanka seit Ergehen des angefochtenen Entscheides nichts zu ändern. Am 16. November 2019 war Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt worden. Sein Bruder Mahinda Rajapaksa wurde erneut zum Premierminister ernannt und auch ein weiterer Bruder, Chamal Rajapaksa wurde in die Regierung eingebunden. Gemeinsam übernahmen sie die Kontrolle über zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen, und Beobachter und ethnische oder religiöse Minderheiten befürchteten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen. Auch das Bundesverwaltungsgericht ging angesichts dieser Entwicklung von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage aus für Personen mit einem bestimmten Risikoprofil, hält aber bis heute daran fest, dass auch nach dem Machtwechsel zu den Rajapaksas in Sri Lanka nicht ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien und nach wie vor im Einzelfall zu prüfen sei, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen bestehe. Inzwischen ist Mahinda Rajapaksa am 9. Mai 2022 als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe wurde am 20. Juli 2022 zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident gewählt. Dies ändert aber nach wie vor nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist doch der neue Staatspräsident Teil der alten politischen Elite (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-227/2023 vom 3. Mai 2023 E.7.2 und E-6957/2019 vom 27. April 2023 E.6.1.2 je m.w.H.). 8.3 8.3.1 Eine Gefährdung aufgrund solcher Risikofaktoren ist vorliegend zu verneinen. Wie oben dargelegt, ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in flüchtlingsrechtlich relevantem Sinne im Fokus der Behörden gestanden ist. Für die Annahme, dass sich dies im Falle einer Rückkehr ändern könnte, besteht kein Anlass. Der Beschwerdeführer war nie Mitglied der LTTE, sondern hat für diese während des Bürgerkrieges im Jahr 2009 für kurze Zeit Essen transportiert. Allein daraus lässt sich noch kein Risikoprofil begründen, zumal davon auszugehen ist, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in der ein oder anderen Weise entsprechende Kontakte zu den LTTE aufwies und Hilfeleistungen vornahm respektive vornehmen musste (vgl. D-4714/2019 vom 28. März 2022 E.12.1.). Zudem gab er an, deswegen nie Probleme gehabt zu haben und bei den angeblichen Befragungen sei ihm auch nie eine konkrete eigene LTTE-Verbindung unterstellt worden (A15 F72 ff., F98). Auch die vorgebrachte Haft ist nicht als Risikofaktor im Sinne der Rechtsprechung zu sehen, da der Kontext der Haft nicht glaubhaft ist. Ein weiteres risikobegründendes Element kann darin gesehen werden, dass der Vater des Beschwerdeführers die LTTE unterstützt habe und 1998 erschossen worden sei (A7 Ziff. 3.01; A15 F60, F107). Der Beschwerdeführer gab jedoch an, dass er keine behördlichen Schwierigkeiten wegen seines Vaters gehabt habe (A15 F108), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass er deswegen bei einer Rückkehr nunmehr ins Visier der Behörden geraten würde. Auch der in der Beschwerde vorgebrachte Verweis auf die Tätigkeiten des Bruders und dessen Ausreise aus Sri Lanka ändern an dieser Einschätzung nichts, zumal aus seinen Aussagen - bei Wahrunterstellung - lediglich ein indirektes Engagement für die LTTE aufgrund seines Engagements in einer Studentenorganisation hervorgeht und der Beschwerdeführer nach dem Jahr 2010 diesbezüglich auch keine Probleme gehabt habe (A15 F23, F84 f.). Aufgrund seines niederschwelligen Profils ist nicht anzunehmen, dass die sri-lankischen Behörden ihm ernstzunehmende Verbindungen zu den LTTE unterstellen würden. Dafür spricht auch der Umstand, dass seine Mutter bis zu ihrer Pensionierung (...) war und sie mit der Schwester des Beschwerdeführers unbehelligt in Sri Lanka lebt (A15 F8 ff.). Auch unter Berücksichtigung der schwach risikobegründenden Faktoren, wie seiner Narbe und dem Umstand, dass er einige Jahre in der Schweiz gelebt hat, ist nicht von einem relevanten Risikoprofil auszugehen. Gemäss dem vom Beschwerdeführer am 8. Januar 2020 eingereichten Foto ist die Narbe auf seinem Oberschenkel zudem klein und dürfte leicht zu verdecken sein. 8.3.2 Auch die geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten sind nicht geeignet, ein Risikoprofil zu begründen. Mit Eingabe vom 8. Januar 2020 weist er auf die Teilnahme an einer Blutspendenaktion im Jahr 2017 hin. Auf einem Foto sei er mit einem Plakat mit der Aufschrift «(...)» zu sehen. Das Foto sei in einem Artikel der «Tamil Youth Organisation» im Internet zu finden. Daneben habe er ebenfalls im Jahr 2017 an Demonstrationen teilgenommen, wobei er auch gefilmt und vor einem Kunstwerk mit einem LTTE-Symbol fotografiert worden sei. An der Anhörung wies er bereits auf die Anlässe hin, an welchen er im Jahr 2017 in der Schweiz teilgenommen habe. Danach habe er mit entsprechenden Tätigkeiten aufgehört (A15 F116). Damit ist offensichtlich nicht von einem exponierten exilpolitischen Profil auszugehen. 8.3.3 Es sind den Akten somit keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Heimatland von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würde, sich während seines längeren Aufenthalts in der Schweiz exponiert exilpolitisch betätigt zu haben und damit ein Wiederaufleben der LTTE anzustreben. Die tamilische Ethnie des Beschwerdeführers für sich alleine begründet keine Furcht vor Verfolgung, auch nicht in Beachtung des Aufenthaltes in der Schweiz. Es ist folglich nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würde, bestrebt zu sein, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Die im Beschwerdeverfahren mehrfach ausgeführte aktuelle Lage in Sri Lanka vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sich daraus nach dem Gesagten keine persönliche Gefährdungslage des Beschwerdeführers ableiten lässt. 8.3.4 Schliesslich sind die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel nicht geeignet, an der Würdigung etwas zu ändern. Sofern nicht bereits auf diese eingegangen wurde, handelt es sich bei ihnen grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage und die politische Situation in Sri Lanka beschreiben und keinen direkten, konkreten Bezug zum Beschwerdeführer und seinen individuellen Asylvorbringen haben. 8.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Gemäss dem erwähnten Referenzurteil E-1866/2015 lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie für sich alleine noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen. Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob die betroffene Person ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die in Erwägung 9 geprüften Risikofaktoren abgedeckt sind - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise keine ernsthafte Gefahr (sog. real risk) darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. Referenzurteil ebd. E. 12.2 mit Hinweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des EGMR, zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen allgemeinen Menschenrechtssituation in Sri Lanka festzuhalten (vgl. Urteile des BVGer E-6007/2020 vom 28. Oktober 2022 E. 10.2.7, E-2748/2020 vom 21. September 2022 E. 10.3.6). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass sich auch die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit der Machtübernahme durch Präsident Gotabaya Rajapaksa und die Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Festhaltung einer Angestellten der Schweizerischen Botschaft in Colombo im November 2019, auf welche in der Eingabe vom 8. Januar 2020 verwiesen wurde (vgl. Beschwerdeakte 4) nicht in relevanter Weise auf den Beschwerdeführer persönlich auswirken dürften. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort konkrete Gefahr gemäss Praxis des EGMR (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) und des UN-Anti-Folterausschusses liefe, Folter oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ausgesetzt zu werden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. 10.3 10.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.2 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E.13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, insbesondere auch der schweren Wirtschaftskrise im Land, welche die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-1263/2020 vom 18. August 2022 E. 8.4.1), festzuhalten. 10.3.3 Der Beschwerdeführer hat bis zwei Monate vor seiner Ausreise (an verschiedenen Orten) in der Nordprovinz gelebt. Seine Mutter und seine Schwester, wie auch andere Verwandte, leben nach wie vor im Distrikt Jaffna in der Nordprovinz (A7 Ziff. 3.01). Seine Mutter sei (...) gewesen und inzwischen pensioniert, seine Schwester arbeite (...) (A15 F10 ff.). Der Beschwerdeführer kann somit auf ein tragfähiges Beziehungsnetz, welches ihn bei der Rückkehr unterstützen kann, zurückgreifen. Er kann überdies einen A-Level Abschluss in Wirtschaft vorweisen und verfügt über Berufserfahrung (...) (A7 Ziff. 1.17.04 f.; A15 F14 ff.). Trotz der inzwischen über sechsjährigen Landesabwesenheit und der derzeit prekären Wirtschaftslage kann somit davon ausgegangen werden, dass ihm eine wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung - nötigenfalls mit Hilfe seiner Familie - gelingen wird. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht ist der Beschwerdeführer teilweise durchgedrungen, weshalb die Verfahrenskosten um Fr. 100.- auf Fr. 1'400.- zu reduzieren sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Der am 27. Dezember 2019 in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Fr. 100.- sind dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 12.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.- vgl. zum Ganzen: André Moser / Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 4.69). Hinsichtlich der Rüge der fehlerhaften Akteneinsicht hat der Beschwerdeführer teilweise obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Im vorliegenden Verfahren ist der Aufwand für die Rüge der fehlerhaften Akteneinsicht als gering einzustufen, weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. Fr. 100.- werden dem Beschwerdeführer zurückerstattet.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: