opencaselaw.ch

D-995/2020

D-995/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2024-11-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) März 2017 auf dem Luftweg und reiste via B._______ nach Italien. Von dort aus wurde sie mit dem Auto in die Schweiz gebracht, wo sie am 29. März 2017 ein Asylgesuch stellte. Im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) vom

11. April 2017 erhob das SEM ihre Personalien und befragte sie zu ihren Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen. Am 19. Dezember 2019 hörte sie das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen an. B. B.a Dabei erklärte die Beschwerdeführerin zu ihrem persönlichen Hinter- grund, sie sei in C._______ geboren und habe dort die Schule bis zur fünf- ten Klasse besucht. Dann seien sie (die Familie) vertrieben worden und hätten in D._______ gelebt, wo sie bis zur neunten Klasse zur Schule ge- gangen sei. Später seien sie nach E._______ gezogen, bevor sie 1997 für rund vier Jahre in einem Flüchtlingscamp in F._______ eingesperrt worden sei. Während der Friedenszeit habe sie wiederum in E._______ gelebt. Dann habe es erneut Probleme gegeben und sie seien für einige Tage in ein anderes Camp in F._______ gekommen. Der Chef ihres Vaters habe sie aber gegen Geldzahlung dort herausholen können. Bis 2016 seien sie in F._______ geblieben und zuletzt hätten sie sich in G._______ (E._______) aufgehalten. Sie hätten in Armut und nie in Frieden gelebt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, sie habe zwei äl- tere Brüder, die bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen seien. Sie habe diese seit dem Jahr 1996 nicht mehr gesehen, wobei sie von ihrem Onkel erfahren habe, dass sie sich in der Schweiz aufhielten. Ihr jüngerer Bruder H._______ habe im (…)laden seines Freundes I._______ gearbeitet. Dort sei er am 20. Februar 2017 von einem Beamten des CID (Criminal Investigation Department) namens J._______ festgenommen worden. Sie vermute, dies habe damit zu tun gehabt, dass ihre älteren Brü- der bei den LTTE gewesen seien. Am folgenden Tag sei sie von J._______ kontaktiert worden, welcher eine Geldzahlung gefordert habe, damit er ih- ren Bruder wieder gehen lasse. Sie habe ihren Schmuck verkauft und das Geld zusammen mit ihrem Vater an einen von J._______ vorgegebenen Treffpunkt gebracht, obwohl dieser sie angewiesen habe, allein zu kom- men. Der Bruder sei jedoch nicht freigelassen worden. J._______ habe sie in der Folge mehrmals angerufen und dabei verbal sexuell belästigt. Er

D-995/2020 Seite 3 habe sie auch aufge-fordert, allein zu ihm zu kommen; andernfalls würde sie ihren Bruder nicht lebendig wiedersehen. Am 13. März 2017 sei H._______ die Flucht gelungen und er habe die Familie angerufen, worauf- hin sie ihn beim Spital von F._______ getroffen hätten. Danach hätten sie sich bei Bekannten versteckt und schliesslich entschieden, dass sie und H._______ das Land mithilfe eines Schleppers verlassen würden. Am Flughaften seien sie jedoch getrennt worden und sie habe ihn seither nicht mehr gesehen. B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre sri-lankische Identitätskarte (Original) sowie eine Karte als Nachweis für ihren Aufenthalt in einem Flüchtlingscamp ein. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 – eröffnet am 21. Januar 2020 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Februar 2020 liess die Be- schwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die angefochtene Ver- fügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör [3], eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht [4], eventuell zur Fest- stellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts [5] aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzu- stellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren [6]. Eventuell seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs festzustellen [7]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zu- dem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzule- gen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sa- che betraut werden. Gleichzeitig habe es bekannt zu geben, ob diese Ge- richtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien [1]. Zudem sei der Beschwerdeführerin vollständige Einsicht in die gesamten Akten ih- res Bruders K._______ zu gewähren und ihr in der Folge eine angemes- sene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [2].

D-995/2020 Seite 4 Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine von K._______ unterzeichnete Erklärung betreffend Beizug der Asylakten sowie ein vom Rechtsvertreter verfasster Bericht mit dem Titel «Sri Lanka-Bericht zur ak- tuellen Lage, Stand: 23. Januar 2020» bei. Daneben wurde eine CD-ROM eingereicht, auf welcher sich folgende Unterlagen befanden: ein Rechts- gutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, eine Medienmit- teilung des SEM vom 26. Mai 2014, ein Bericht des International Truth and Justice Project (ITJP), Submission to the Committee Against Torture,

16. Oktober 2016, ein Bericht von Freedom from Torture, Submission on Sri Lanka, 12. Oktober 2016, ein Bericht des Adayaalam Centre for Policy Research/PEARL, Normalising the Abnormal: The Militarisation of Mullai- tivu, Oktober 2017, eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 zur aktuellen Situation und zum weiteren Vorgehen im Fall N (…) so- wie ein Ordner mit den Beilagen zum oben erwähnten Länderbericht vom

23. Januar 2020. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig gab er ihr – vorbehältlich allfälliger Ände- rungen im Verlaufe des Verfahrens – die Zusammensetzung des Spruch- körpers bekannt und forderte sie auf, bis zum 23. März 2020 einen Kosten- vorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– zu bezahlen. F. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom

19. März 2020 um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten so- wie um Verzicht auf des Verfahrenskostenvorschusses. Zur Begründung wurde auf Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen und geltend gemacht, die Begehren könnten nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Ferner wurden in Ergänzung zur Beschwerde unter dem Titel «Update Län- dersituation Sri Lanka, 26. Februar 2020» verschiedene Entwicklungen in Sri Lanka dargelegt. Der Eingabe lagen eine Unterstützungsbestätigung des zuständigen kantonalen Migrationsamtes vom 16. März 2020 sowie eine CD-Rom mit Beilagen zum Update vom 26. Februar 2020 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Ein- sicht in die Akten von K._______ (N […]) wurde dem SEM zur Behandlung

D-995/2020 Seite 5 überwiesen und der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Akten eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Ferner erhielt sie die Möglichkeit, bis zum 17. Juli 2024 all- fällige aktuelle gesundheitliche Probleme mit ärztlichen Zeugnissen, wel- che Auskunft über Diagnosen sowie Art und voraussichtliche Dauer even- tueller Behandlungen geben, zu belegen. H. H.a Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 ersuchte der Rechtsvertreter um Erstre- ckung der Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts bis zum 30. Juli

2024. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juli 2024 gewährt. H.b Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 machte der Rechtsvertreter nach vom SEM gewährter Einsicht in die Akten von K._______ ergänzende Ausfüh- rungen und äusserte sich zur Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Weiter wurde erneut um Fristerstreckung für die Einreichung eines aktuellen spezialärztlichen Berichts ersucht. Diesbe- züglich wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in letzter Zeit massiv ver- schlechtert habe und sie sich daher wiederum in psychiatrische Behand- lung begeben müsse. Erfahrungsgemäss dauere es mindestens sechs Wochen, bis ein Bericht erstellt werden könne, weshalb um Fristerstre- ckung bis Anfang Oktober 2024 gebeten werde. H.c Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2024 wurde das Fristerstre- ckungsgesuch teilweise gutgeheissen und die Frist für die Einreichung ei- nes Arztberichts bis zum 6. September 2024 erstreckt. H.d Mit Eingabe vom 4. September 2024 ersuchte der Rechtsvertreter um eine weitere Erstreckung der Frist für die Einreichung eines psychiatri- schen Berichts. Aufgrund der Verlegung der Beschwerdeführerin in eine andere Asylunterkunft sei nun ein anderes Psychiatriezentrum für sie zu- ständig, weshalb noch kein entsprechender Bericht habe erstellt werden können. Die hausärztliche Betreuung erfolge durch Dr. med. L._______, wobei hierzu ein kurzer ärztlicher Bericht vom 9. August 2024 eingereicht werden könne. H.e Mit Eingabe vom 9. September 2024 reichte der Rechtsvertreter einen Bericht der (…) vom 6. September 2024 ein, welcher im Anschluss an die zwischenzeitlich erfolge Erstkonsultation der Beschwerdeführerin erstellt

D-995/2020 Seite 6 worden war. Im Begleitschreiben wurde festgehalten, für den Fall, dass in der Sache kein positives Urteil gefällt werde, werde die Erstellung eines ausführlichen ärztlichen Berichts oder psychiatrischen Gutachtens bean- tragt. Allenfalls könne auch eine angemessene Frist zur Einreichung sol- cher Berichte oder Gutachten angesetzt werden. I. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde wurden die Asylakten der Brüder der Beschwerdeführerin, K._______ (N […]) und M._______ (N […]), beigezogen.

Erwägungen (45 Absätze)

E. 2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 6. März 2020 mitgeteilt. Ergänzend kann fest- gehalten werden, dass die Bildung des Spruchkörpers mit Hilfe eines EDV- basierten Zuteilungssystems und aufgrund objektiver und im Voraus be- stimmter Kriterien vorgenommen wurde. Ein nachträglicher Eingriff in die automatische Zuteilung fand nicht statt. Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitar- beit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Er- weiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Ab- wesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. zum Ganzen BVGE 2022 I/2 E 4.6). Soweit die Bekanntgabe von darüberhinausgehen- den Informationen beantragt wird, ist das Auskunftsersuchen abzuweisen.

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts – erhoben. Als Rügen, die im Zusammenhang mit dem Hauptantrag auf Rückweisung der Sache erhoben werden, sind sie vorab zu beurteilen.

E. 4.2 Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentli- chen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begrün- dung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

D-995/2020 Seite 8 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Sachverhalts- feststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe- sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung ein derart ungewöhnliches Aussageverhal- ten an den Tag gelegt, dass von einer psychischen Erkrankung oder einer schwerwiegenden Einschränkung ausgegangen werden müsse. Sie habe offensichtlich grosse Probleme gehabt, die gestellten Fragen zu beantwor- ten und sich frei auszudrücken. Immer wieder sei sie in Tränen ausgebro- chen oder habe weinerlich gesprochen. Ihre Gefühlsregungen seien so stark gewesen, dass sich die Hilfswerksvertretung (HWV) wiederholt zu In- terventionen veranlasst gesehen und versucht habe, sie zu beruhigen. In der Pause habe die Beschwerdeführerin der HWV mitgeteilt, dass sie sich schwach fühle und Kopfschmerzen habe. Einige ihrer Antworten zeigten ein schlingerndes, extrem inkonsistentes Aussageverhalten, bei welchem sie immer wieder Sachverhalte unfreiwillig vermischt habe. Auch die Dol- metscherin habe darauf hingewiesen, dass sie in ihren Ausführungen sehr instabil sei. Im persönlichen Kontakt mit der Beschwerdeführerin werde schnell klar, dass sie über augenfällige psychische Probleme oder Ein- schränkungen verfüge. Anlässlich der Besprechung – so der Rechtsvertre- ter – hätten ihre Antworten oft keinen direkten Zusammenhang mit den ge- stellten Fragen aufgewiesen, wobei dies auch Sachverhalte betroffen habe, welche ihr nachweislich bekannt gewesen seien. Die Ursachen für ein solches Aussageverhalten könnten vielfältig sein und nur durch eine Fachperson abschliessend beurteilt werden. Möglicherweise sei die Be- schwerdeführerin aufgrund ihres durch Kriegswirren und Gewalt geprägten Lebens traumatisiert, oder sie leide allenfalls unter einer Intelligenzminde- rung oder einer dissoziativen Störung. Vor diesem Hintergrund hätte das SEM ihren Gesundheitszustand zwingend fachärztlich abklären lassen müssen, um festzustellen, ob sie unter physischen oder psychischen ge- sundheitlichen Problemen leide und deshalb allenfalls in ihrer Aussagefä- higkeit eingeschränkt gewesen war und ob aufgrund des Gesundheitszu- stande allenfalls Wegweisungshindernisse bestehen würden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie in ihrem Aussageverhalten während

D-995/2020 Seite 9 der Anhörung in schwerwiegender Weise eingeschränkt gewesen sei und ihre Fluchtgründe daher nicht in der notwendigen Ausführlichkeit habe dar- legen können. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden.

E. 4.3.2 Festzustellen ist vorweg, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanz- lichen Verfahren von sich aus keine psychischen Probleme erwähnte. An- lässlich der BzP erklärte sie auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, seit sie hier sei, sei ihr Gemütszustand friedlich; dort habe sie jeweils Angst gehabt (vgl. SEM-act. A5/11 Ziff. 8.02). Bei der An- hörung gab sie einleitend an, es gehe ihr heute gut (vgl. SEM-act. A22/21 F3). Auf die anschliessende Frage nach ihrem allgemeinen Befinden in der Schweiz meinte sie, es gehe ihr «viel besser als dort», wobei sie allerdings weinte (vgl. SEM-act. A22/21 F5). Tatsächlich ist aus dem Anhörungspro- tokoll ersichtlich, dass sie während der Befragung mehrmals in Tränen aus- brach (vgl. SEM-act. A22/21 F36, F56, F59, F120, F130). Es ist jedoch durchaus nicht ungewöhnlich, dass Asylsuchende während der Schilde- rung ihrer Asylgründe – die oft schwierige persönliche Erlebnisse beinhal- ten – emotional reagieren und Gefühlsregungen zeigen. Dabei kommt es auch vor, dass sich die HWV oder Rechtsvertreter veranlasst sehen, die Betroffenen zu beruhigen, wie dies vorliegend der Fall war (vgl. SEM-act. A22/21 F60, F121). Dies allein lässt jedoch nicht auf eine eingeschränkte Aussagefähigkeit schliessen. Eine offensichtliche respektive schwere psy- chische Beeinträchtigung, welche allenfalls bereits im Heimatstaat bestan- den habe, wird allein daraus jedenfalls nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht.

E. 4.3.3 Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt – wie in der Be- schwerde zutreffend festgehalten wird – auf, dass die Antworten der Be- schwerdeführerin an einigen Stellen nicht zu den Fragen passen oder selt- sam ausgefallen sind (vgl. etwa SEM-act. A22/21 F23, F48, F58 ff., F89 f., F102). Zudem wies die Dolmetscherin auf Probleme bei der Übersetzung hin, weil sie teilweise nicht sehr deutlich spreche (vgl. SEM-act. A22/21 F24 f.). Weder aus einer unklaren Aussprache noch aus vereinzelten An- gaben, die wenig Sinn ergeben, lässt sich indessen ableiten, dass die Be- schwerdeführerin aufgrund einer kognitiven Einschränkung oder wegen psychischen Problemen grundsätzlich nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen oder auf die gestellten Fragen zu antworten. Die weit- aus grosse Mehrheit ihrer Antworten beziehen sich auf die gestellten Fra- gen und weisen keine Auffälligkeiten auf. Die Beschwerdeführerin legte zu- erst in einem freien Bericht ihre Asylgründe dar (vgl. SEM-act. A22/21 F56)

D-995/2020 Seite 10 und antwortete in der Folge auf zahlreiche präzisierende Nachfragen des SEM, ohne dass es dabei durchwegs zu Schwierigkeiten gekommen wäre. Auch auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung findet sich kein Hinweis, wonach bei der Beschwerdeführerin augenfällige psychische Probleme oder andere Beeinträchtigungen vorgelegen hätten, welche wei- tergehende Abklärungen angezeigt erscheinen lassen hätten (vgl. SEM- act. A22/21 S. 21). Auch wenn einzelne Stellen im Protokoll auf ein emoti- onales respektive inkonsistentes Aussageverhalten hindeuten, ist somit von einer grundsätzlichen Verwertbarkeit der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung deponierten Aussagen auszugehen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann nicht angenommen werden, dass bei ihr offensichtlich gravierende gesundheitliche Einschrän- kungen vorliegen, welche das SEM hätten veranlassen müssen, ein fach- ärztliches Gutachten zu ihrer Aussagefähigkeit einzuholen. Es liegen auch sonst keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, aufgrund derer wei- tere Abklärungen zum (psychischen) Gesundheitszustand der Beschwer- deführerin angezeigt gewesen wären, zumal sie weder gesundheitliche Probleme erwähnte noch darlegte, sie sei in medizinischer Behandlung oder benötige eine solche. Es ist in diesem Zusammenhang ergänzend auch darauf hinzuweisen, dass sie sich zum Zeitpunkt der Anhörung be- reits seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz befand, was es ihr ermöglicht hätte, bei allfälligen psychischen Problemen eine Fachperson aufzusu- chen. Aus den vorinstanzlichen Akten – bei welchen sich keinerlei medizi- nischen Unterlagen befinden – geht jedoch nicht hervor, dass sie dies ge- tan hätte. Vor diesem Hintergrund kann dem SEM nicht vorgeworfen wer- den, es habe ihren Gesundheitszustand nicht ausreichend abgeklärt.

E. 4.3.4 Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024 wurde der Beschwerdefüh- rerin die Möglichkeit eingeräumt, allfällige aktuelle gesundheitliche Prob- leme mit ärztlichen Berichten zu belegen. In der Folge reichte ihr Rechts- vertreter einen hausärztlichen Bericht von Dr. med. L._______ vom 9. Au- gust 2024 ein. Diesem lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an (…), rezidivierenden depressiven Episoden sowie (…) ([…]) leidet und verschiedene Medikamente verschrieben erhielt. Sodann begab sie sich im Anschluss an die oben erwähnte Zwischenverfügung in psychiatrische Behandlung, wobei die ambulante Erstkonsultation am 2. September 2024 erfolgte. Im entsprechenden Bericht der (…) wird ihr Psychostatus als wach, bewusstseinsklar und vollumfänglich orientiert bezeichnet. Gestik und Mimik seien reduziert und der affektive Rapport eingeschränkt herstell- bar. Auf gestellte Fragen gebe sie bereitwillig Auskunft, es bestünden aber Hinweise auf Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Das formale

D-995/2020 Seite 11 Denken sei mit Grübeln stark eingeengt auf psychosoziale Probleme, aber logisch kohärent bei normaler Denkgeschwindigkeit. Weiter wurden im Be- richt verschiedene Symptome dargelegt und festgehalten, die Kriterien ei- ner mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung seien erfüllt. Zudem seien – soweit sprachlich und zeitlich im Rahmen des Erstgesprächs beurteilbar – einzelne Kriterien für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erfüllt, weshalb dies als Nebendiagnose (neben der […]) aufgeführt wurde. Als Prozedere wurde eine weiterführende ambulante psychiatrische Behand- lung vereinbart. Ferner geht aus dem Bericht hervor, dass die Beschwer- deführerin eigenen Angaben zufolge bis etwa 2021 vorübergehend in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung im (…) gewesen sei. Im Begleit- schreiben vom 9. September 2024 zum Bericht der (…) wurde ausgeführt, mit Verweis auf den Umstand, dass die bereits bestehende Traumatisie- rung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer subjektiv erhöhten und gleichzeitig asylrelevanten Verfolgung führen würde, werde für den Fall, dass kein positives Urteil gefällt werde, die Anordnung eines ausführ- lichen ärztlichen Berichts oder eines psychiatrischen Gutachtens bean- tragt, zumal die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung auch gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Diese Massnahmen wä- ren von Amtes wegen durch das Bundesverwaltungsgericht anzuordnen; allenfalls könnte eine angemessene Frist zur Einreichung entsprechender Unterlagen angesetzt werden.

E. 4.3.5 Aus den eingereichten ärztlichen Berichten gehen sowohl die aktuel- len Diagnosen als auch derzeitige sowie vorgesehene zukünftige Behand- lungen hervor. Zudem äussert sich der Bericht der (…) vom 6. September 2024 zum Psychostatus der Beschwerdeführerin, ohne dass dabei gravie- rende kognitive Einschränkungen erwähnt oder andere Hinweise aufge- führt würden, welche auf eine grundsätzlich beeinträchtigte Aussagefähig- keit hindeuten würden. Zudem scheint die Beschwerdeführerin zwar be- reits im Jahr 2021 zeitweise in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein, wobei dies allerdings nicht belegt wurde. Danach wurde sie offenbar lediglich hausärztlich behandelt. Dies lässt ebenfalls darauf schliessen, dass sie nicht an anhaltenden schwerwiegenden psychischen Beeinträch- tigungen leidet, welche dauerhaft eine engmaschige psychiatrische Be- handlung erfordert hätten. Mit den nun vorliegenden ärztlichen Berichten ist der medizinische Sachverhalt daher als ausreichend erstellt zu erach- ten. Es besteht mithin kein Grund, einen ausführlicheren ärztlichen Bericht hinsichtlich psychischer Beschwerden oder gar ein fachärztliches Gutach- ten einzuholen. Insbesondere ist auch nicht zu erwarten, dass sich auch

D-995/2020 Seite 12 einem solchen neue Erkenntnisse zur Aussagefähigkeit der Beschwerde- führerin bei der Anhörung ergeben könnten. Wie bereits oben dargelegt, passten ihre damaligen Angaben weitgehend zu den gestellten Fragen und vereinzelte wenig sinnvolle Ausführungen sowie ein emotionales Aussage- verhalten lassen für sich allein nicht den Schluss zu, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe in angemessener Weise darzulegen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass allfällige bereits damals be- stehende gesundheitliche Probleme derart gravierend gewesen wären, dass die Beschwerdeführerin als nicht aussagefähig zu erachten und die Anhörung deshalb nicht verwertbar wäre. Der bereits in der Beschwerde gestellte und in späteren Eingaben wiederholte Antrag auf weitergehende Abklärung des Gesundheitszustands von Amtes wegen respektive Anset- zung einer Frist zur Einreichung eines (ausführlicheren) Arztberichts oder fachärztlichen Gutachtens ist daher abzuweisen.

E. 4.4.1 Weiter wird in der Beschwerde gerügt, dass die Beschwerdeführerin erst am 19. Dezember 2019 und damit mehr als zweieinhalb Jahre nach der BzP angehört worden sei. Sie habe offenbar schwerwiegende Erinne- rungs- und Kommunikationsprobleme und es scheine, dass Teile ihrer Fluchtgeschichte durch einen Prozess der Verdrängung oder des Verges- sens verschwunden seien. Entsprechend seien ihre Aussagen unvollstän- dig und eingeschränkt ausgefallen. Zudem sei der Beschwerdeführerin ein Nachteil daraus erwachsen, dass die Anhörung nicht von derselben Person durchgeführt worden sei, welche den Asylentscheid gefällt habe. Die er- wähnten Probleme beim Darlegen ihrer Asylgründe seien im persönlichen Kontakt deutlich erkennbar. Dieser Eindruck fehle der entscheidenden Per- son und diese stütze sich stattdessen auf ein (absolut mangelhaftes) An- hörungsprotokoll, was zur Feststellung der vermeintlichen Unglaubhaf- tigkeit ihrer Vorbringen geführt habe. Das Vorgehen des SEM missachte zentrale Empfehlungen des Gutachtens von Prof. Walter Kälin (Beschwer- debeilage 3). Sollte das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Ver- fügung nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kassieren, müssten die intern zur Anhörung angelegten Akten beigezogen werden, aus wel- chen sich ergebe, welchen Eindruck die anhörende Person von der Glaub- haftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin gehabt habe.

E. 4.4.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist der vor- liegende zeitliche Abstand zwischen BzP und Anhörung nicht als Verlet- zung des rechtlichen Gehörs zu betrachten. Bei der Empfehlung von Prof. Walter Kälin, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen,

D-995/2020 Seite 13 handelt es sich nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht, zumal sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen Vorgaben für das SEM ergeben (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-2426/2020 vom

E. 4.5.1 Weiter wird in der Beschwerde beanstandet, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung gar nicht oder nur ungenügend darauf eingegan- gen sei, dass die Beschwerdeführerin über Familienverbindungen zu den LTTE verfüge und damit allenfalls einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei. Auch die aktuellen menschenrechtlichen und politischen Entwicklungen in Sri Lanka seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Die Beschwer- deführerin habe zwei Brüder in der Schweiz, welche die LTTE unterstützt und deshalb Asyl erhalten hätten. Das SEM wäre gehalten gewesen, diese familiären Verbindungen zu den LTTE zu würdigen, da solche gemäss bun- desverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung einen Hauptrisikofaktor für eine drohende Verfolgung darstellten. Sodann stütze sich das SEM bei der

D-995/2020 Seite 14 Beurteilung des Asylgesuchs auf sein Lagebild vom 16. August 2016 und damit eine veraltete Lageeinschätzung, welche nicht die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka widerspiegle. Die Situation sei sehr volatil und zwischenzeitlich seien zahlreiche gewichtige Ereignisse eingetreten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das SEM das Risikoprofil und die aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr beurteilt habe, womit die Begründungspflicht verletzt sei. Des Weiteren habe das SEM den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Namentlich seien die LTTE-Verbindungen der Beschwerdefüh- rerin, ihre Wohnsitznahme im Vanni-Gebiet in der Endphase des Bürger- kriegs sowie ihre geschlechtsspezifische Verfolgung nicht korrekt ermittelt respektive abgeklärt worden. Sie sei etwa nicht gefragt worden, ob sie sel- ber während des Bürgerkrieges die LTTE unterstützt habe, weshalb diese Frage offenbleibe. Da sie aus gesundheitlichen Gründen augenfällige Probleme gehabt habe, ihre Fluchtgeschichte geordnet wiederzugeben, wäre das SEM gehalten gewesen, dieses Sachverhaltselement gezielt zu erfragen. Es habe ferner auch nicht abgeklärt, ob neben den beiden in der Schweiz lebenden Brüdern weitere Verwandte – etwa der Vater, die Mutter oder der Onkel – die LTTE ebenfalls unterstützt hätten, obwohl es verschie- dene Anhaltspunkte dafür gebe. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin Opfer von sexuellen Belästigungen geworden, indem ein Mitarbeiter des CID ihr mehrmals telefonisch sexuelle Übergriffe angedroht habe. In der angefochtenen Verfügung werde dies heruntergespielt und von «sexuellen Avancen» gesprochen, wovon vorliegend keine Rede sein könne. Das SEM habe die Tragweite dieser Behelligungen offensichtlich nicht im Ge- ringsten erfasst. Angesichts der konkreten Drohungen durch eine den staatlichen Organen zuzurechnende Person müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr als alleinstehende Frau mit überwie- gender Wahrscheinlichkeit Opfer von sexuellen Übergriffen würde. Schliesslich sei die Lage in Sri Lanka, insbesondere nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und die damit einhergehende Ver- schlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtlage sowie die erhöhte Gefährdung von Risikogruppen nicht ausreichend abgeklärt worden.

E. 4.5.2 Zunächst ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Ver- fügung die beiden in der Schweiz lebenden Brüder erwähnt und festhält, diese seien als Flüchtlinge anerkannt worden. Im Rahmen der Risikofakto- renprüfung kommt es indessen zum Schluss, dass dies im konkreten Fall nicht dazu führe, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit

D-995/2020 Seite 15 beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohe. Im Umstand, dass sie selbst beziehungsweise ihr Rechtsvertreter von einer drohenden Reflexverfolgung ausgeht respektive diesen Risikofaktor an- ders gewichtet als das SEM, liegt keine Verletzung der Begründungs- und der Abklärungspflicht durch die Vorinstanz begründet. Hinsichtlich der gel- tend gemachten sexuellen Belästigungen ist festzustellen, dass der vom SEM verwendete Begriff «sexuelle Avancen» tatsächlich unpassend er- scheint. Die betreffenden Vorbringen wurden jedoch vom SEM als unglaub- haft beurteilt, weshalb die von ihm für die geltend gemachten Übergriffe verwendete Bezeichnung im Ergebnis unerheblich ist.

E. 4.5.3 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Asylsuchenden einer Mitwir- kungspflicht unterstehen (Art. 8 AsylG), was insbesondere auch für die Feststellung des Sachverhalts gilt. Wie bereits dargelegt wurde, lässt sich weder dem Anhörungsprotokoll noch den im Beschwerdeverfahren vorge- legten ärztlichen Berichten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an offensichtlichen psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen leidet, welche ihre Aussagefähigkeit massgeblich eingeschränkt hätten. Sie er- hielt ausreichend Gelegenheit, in freier Erzählung die Gründe darzulegen, welche sie dazu veranlasst haben, aus ihrem Heimatstaat auszureisen (vgl. SEM-act. A22/21 F56 f. und F170 f.). Zudem wurde sie aufgefordert, sich zur LTTE-Tätigkeit ihrer Brüder zu äussern, wobei sie angab, darüber nichts zu wissen (vgl. SEM-act. A22/21 F43). Es wäre ihr problemlos mög- lich gewesen, in diesem Zusammenhang auch allfällige eigene Aktivitäten für die LTTE – oder aber solche von anderen nahen Verwandten – darzu- legen, wenn sie diese als relevant für ihr Asylgesuch eingestuft hätte. Dies hat sie indessen nicht getan, und auch im Rahmen des Beschwerdever- fahrens werden keine eigenen Tätigkeiten für die LTTE geltend gemacht. Vielmehr wird in allgemeiner Weise darauf hingewiesen, dass fast alle im Vanni-Gebiet wohnhaften Personen die LTTE in irgendeiner Weise hätten unterstützen müssen. Es wird jedoch nicht dargelegt und ist es ist auch sonst nicht ersichtlich, welche konkrete Unterstützung die Beschwerdefüh- rerin oder andere Familienangehörige für die LTTE geleistet haben sollten und inwiefern daraus eine Gefährdung resultieren könnte. Eine mangel- hafte Sachverhaltsabklärung liegt auch in diesem Zusammenhang nicht vor.

E. 4.5.4 Aus der Verfügung des SEM geht schliesslich auch hervor, dass die- ses die politischen Entwicklungen und deren Folgewirkungen in Sri Lanka berücksichtigte und die Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Kon- text würdigte. Mit dem Einwand, das SEM habe auf einen inhaltlich nicht

D-995/2020 Seite 16 aktuellen Lagebericht abgestellt und deshalb die durch die neuen Ereig- nisse in Sri Lanka entstandene Bedrohungslage nicht erkannt, wird die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der materiellen Würdigung desselben vermengt. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis einer anderen Linie folgt und aus sachli- chen Gründen zu einer anderen Würdigung (inklusive Risikoanalyse) ge- langt als von der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter erwartet, lässt nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. Die Frage, inwiefern die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, beschlägt auch nicht das rechtliche Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht, sondern betrifft die materielle Beurteilung der Asylvorbringen.

E. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren [3-5] sind abzuweisen.

E. 5 Juni 2024 E. 4.4.1, E-6269/2019 vom 5. Juli 2023 E. 4.1.4, E-6723/201 vom 4. Mai 2023 E. 6.1.4). Auch wenn die Anhörung idealerweise mög- lichst bald nach der Asylgesuchstellung stattfindet, ist dies manchmal aus verschiedenen Gründen – namentlich bei grosser Arbeitsbelastung oder hohen Asylgesuchzahlen – nicht möglich. Einem allfälligen grösseren Zeit- abstand ist gegebenenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit Rech- nung zu tragen. Sodann ist auch nicht davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Anhörung nicht von derjeni- gen Person durchgeführt wurde, welche die angefochtene Verfügung ver- fasst hat, ein konkreter Nachteil entstanden wäre. Ein Asylentscheid und insbesondere dessen gerichtliche Überprüfung beruht letztlich regelmässig auf der Auswertung der protokollierten Aussagen der asylsuchenden Per- son. Vorliegend finden sich im Anhörungsprotokoll verschiedene Hinweise auf die nonverbale Kommunikation respektive das Verhalten der Be- schwerdeführerin (vgl. SEM-act. A22/21 F5, F33, F35 f., F56, F59, F120, F124, F130, F152). Diese ermöglichen es den entscheidenden Personen, einen Eindruck vom Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu erhal- ten, ohne dass sie persönlich bei der Anhörung dabei waren. Darüber hin- aus ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zwingende Vorgabe für die Vorinstanz, wonach die Verfügung durch die befragende Person erstellt werden müsste. Schliesslich ist anzumerken, dass sich in den vorinstanzlichen Akten keine Unterlagen finden, welche eine persönli- che Einschätzung der befragenden Person zur Glaubhaftigkeit der Aussa- gen der Beschwerdeführerin enthalten. Folglich kann das Bundesverwal- tungsgericht auch nicht auf solche abstellen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-995/2020 Seite 17

E. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. Obwohl ihr anlässlich der Anhörung immer wieder die Gelegenheit gegeben wor- den sei, ihre Asylgründe frei darzulegen, habe sie sich oft wiederholt und sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Abläufe zu schildern. Ihre Ausfüh- rungen erschöpften sich in vagen Erklärungen und trotz der Aufforderung, einzelne Ereignisse präziser darzulegen, seien diese oberflächlich geblie- ben. Angesichts der Substanzlosigkeit ihrer Vorbringen sei sie erneut ge- beten worden, detailliert zu erzählen, was sie indessen nicht getan habe. Ihr Aussageverhalten weise auf einen konstruierten Sachverhalt hin. So habe sie etwa nicht genau gewusst, wann die Geldübergabe an J._______ stattgefunden habe, und diese ohne jegliche Substanz geschildert. Weiter sei ihr nicht bekannt gewesen, wie ihrem angeblich festgenommenen Bru- der die Flucht gelungen sei, und auch zu dessen Haft habe sie keine An- gaben machen können. Nachdem dieser am 13. März 2017 geflohen sei und die Ausreise erst rund zwei Wochen später stattgefunden habe, hätte es genügend Zeit zum Austausch mit ihm gegeben, so dass von ihr fun- diertere Angaben zu erwarten gewesen wären. Schliesslich könne auch die Darstellung, dass sie von ihrem Bruder am Flughafen getrennt worden sei und seither nichts mehr von ihm gehört habe, nicht geglaubt werden. Be- reits beim Abflug hätte ihr auffallen müssen, dass der Bruder nicht mehr dabei sei, zumal sie von einem Schlepper begleitet worden seien, welcher dies ebenfalls hätte merken müssen. Insgesamt wiesen die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht die Qualität auf, welche zu erwarten wäre, wenn eine Person mit ihren individuellen Fähigkeiten diese Ereignisse tat- sächlich erlebt hätte. Vielmehr hätte sie die vorliegenden Angaben auch ohne Erlebnishintergrund realisieren können. Im Rahmen einer Gesamt- würdigung sei festzustellen, dass ihre Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllten. Weiter hält das SEM fest, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über zwei Brüder mit LTTE-Hintergrund verfüge, habe – angesichts der unglaub- haften Vorfluchtgründe – nicht dazu geführt, dass sie im Heimatstaat einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Sie habe bis im März 2017 und damit rund acht Jahre nach Kriegsende in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeit- punkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsin- teresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Die Narben, die sie an den Beinen habe, stammten von dornigen Sträuchern. Aufgrund der Akten sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt

D-995/2020 Seite 18 werden sollte. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der aktuellen politi- schen Situation in Sri Lanka. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führt das SEM aus, gemäss der Rechtsprechung des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschen- rechte) sei nicht davon auszugehen, dass zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka generell einer unmenschlichen Behandlung ausge- setzt seien. Vielmehr müsse im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorge- nommen werden. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergäben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann habe sie sich zu- letzt in F._______ und davor in E._______ aufgehalten. Diese Orte lägen in der Nordprovinz, wobei der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei, wenn individuelle Zumutbarkeitskriterien vorlägen. Ihre El- tern lebten nach wie vor in Sri Lanka und angesichts ihrer unglaubhaften Ausführungen sei davon auszugehen, dass sich auch ihr Bruder H._______ dort aufhalte. Zwei weitere Brüder lebten in der Schweiz. Es könne somit auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation geschlossen werden. Zudem dürfte es ihr angesichts ihres Alters von (…) Jahren möglich sein, nach der Rückkehr einer Erwerbstä- tigkeit nachzugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar.

E. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei entgegen der Auffas- sung der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden drohe. So gebe es aus deren Sicht mehrere Verdachtsmomente, welche sie als Person erscheinen liessen, die ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus habe und darauf hinwirke. Aufgrund ihrer sechs- jährigen Wohnsitznahme im Vanni-Gebiet, darunter in der Endphase des Bürgerkrieges, bestehe gegen sie bereits ein Generalverdacht. Zudem weise sie durch ihre beiden in die Schweiz geflüchteten Brüder Verbindun- gen zu den LTTE auf, womit ein Hochrisikofaktor vorliege. Weiter sei sie bereits in der Vergangenheit ins Visier der heimatlichen Behörden geraten und aufgrund ihrer illegalen Flucht in die Schweiz müsse davon ausgegan- gen werden, dass ihr Name auf der sogenannten «Stop-» oder «Watch- List» eingetragen sei. Ferner halte sie sich seit längerer Zeit in der Schweiz

– einem Hort des tamilischen Separatismus – auf und habe keine gültigen Reisepapiere. Diese Risikofaktoren führten in ihrer Kumulation und Wech- selwirkung dazu, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Dies gelte selbst dann, wenn die Vorfluchtgründe als unglaubhaft eingeschätzt

D-995/2020 Seite 19 würden. Schliesslich sei auf die geschlechtsspezifische Verfolgung hinzu- weisen, da es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau tamilischer Ethnie handle, welcher bereits in der Vergangenheit konkrete sexuelle Übergriffe angedroht worden seien. Es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr Opfer solcher Übergriffe würde; dies allenfalls auch zur Informationsgewinnung, da sie mit ihren in der Schweiz lebenden Brüdern in Kontakt stehe und somit für die sri-lankischen Behörden als Informationsträgerin interessant sei. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird darauf hin- gewiesen, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von ihren betagten El- tern in Sri Lanka keine engen Familienangehörigen mehr habe. Als allein- stehende Frau mittleren Alters mit offensichtlichen psychischen Einschrän- kungen habe sie überdies keine Chancen auf eine berufliche Eingliede- rung.

E. 6.3 In der Beschwerdeergänzung vom 29. Juli 2024 wird – nach der ge- währten Einsicht in die Akten des Bruders K._______ – festgehalten, es ergäben sich keine Berührungspunkte zur Verfolgungsgeschichte der Be- schwerdeführerin. Die Geschwister stünden aber in regelmässigem Kon- takt miteinander, zumal der Bruder mit der gemeinsamen Mutter zusam- menwohne. Es sei auf die Ausführungen in der Beschwerde zu verweisen und zu betonen, dass die Gefahr einer Reflexverfolgung bestehe aufgrund der engen verwandtschaftlichen Beziehungen zu bekannten LTTE-Mitglie- dern. Die Festnahme des jüngeren Bruders im Jahr 2017 zeige, dass diese Gefahr sehr konkret sei. Auch die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der darauffolgenden Erpressung auf ihren ältesten Bruder angesprochen wor- den. Daraus sei ersichtlich, dass die sri-lankischen Behörden versuchten, über sie an Informationen zu diesem Bruder zu gelangen. Aus dessen Asylakten gehe hervor, dass er als wichtiger Informationsträger angesehen werde, was das grosse Interesse der heimatlichen Behörden an seiner Per- son begründe. Die drohende Reflexverfolgung werde dadurch verstärkt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handle, welche von den Sicherheitsbehörden als ideale Zielperson zur In- formationsgewinnung angesehen werde. Darüber hinaus bestehe bei einer Rückkehr angesichts ihrer Erlebnisse in Sri Lanka die Gefahr einer Retrau- matisierung. Schliesslich befinde sie sich aufgrund ihrer persönlichen Situ- ation in einer derart vulnerablen Situation, dass der Vollzug der Wegwei- sung unzulässig oder unzumutbar sei. Sie halte sich seit über sieben Jah- ren in der Schweiz auf und ihr Vater, zu dem sie seit der Flucht keinen Kontakt mehr habe, sei das einzige im Heimatstaat verbliebene

D-995/2020 Seite 20 Familienmitglied. Dieser sei aufgrund seines hohen Alters aber in einem sehr kritischen gesundheitlichen Zustand. Er lebe in einer kleinen gemie- teten Hütte, habe kein Vermögen und sei auf externe Hilfe angewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin unmöglich bei ihm leben könnte. Ihre Mut- ter sowie die Geschwister lebten – mit Ausnahme des immer noch vermiss- ten H._______ – alle in der Schweiz und ein Onkel, zu dem sie keinen Kontakt habe, halte sich in Singapur auf. Weitere Angehörige oder Bezugs- personen ausserhalb der Familie gebe es nicht. Zudem sei sie mittellos und habe weder eine vollendete Schul- noch eine sonstige Ausbildung, weshalb es ausgeschlossen scheine, dass sie sich beruflich eingliedern könnte. Darüber hinaus sei sie aufgrund ihres schlechten psychischen Zu- stands auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen.

E. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge- gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei- nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge- macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb- nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon- krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Be- schwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vor- bringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände we- sentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre- chen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1).

E. 7.2 In Einklang mit dem SEM ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Schilderung ihrer Asylgründe durchgehend vage blieb und auf prä- zisierende Nachfragen oft lediglich bereits Gesagtes wiederholte. So konnte sie den Anruf von I._______, welcher sie über die Festnahme von H._______ informiert habe, sowie die genauen Umstände dieses Ge- sprächs und der folgenden Ereignisse trotz gezielten Fragen seitens des SEM nicht näher beschreiben (vgl. SEM-act. A22/21 F72 ff., F88 ff.). Auch die erste Kontaktaufnahme von J._______ einen oder zwei Tage nach der

D-995/2020 Seite 21 Festnahme schilderte sie nicht detailliert (vgl. SEM-act. A5/11 Ziff. 7.01 so- wie A22/21 F85 f., F102 ff.). Es bleibt auch unklar, wie oft die Beschwerde- führerin von J._______ angerufen worden sei und wann die sexuellen Be- lästigungen begonnen haben sollen (vgl. SEM-act. A22/21 F96 ff., F102 ff., F118 ff., F126, F135). Sie erwähnte dabei stets, dass er sie aufgefordert habe, allein irgendwohin zu kommen. Auf die Frage, wohin sie hätte gehen müssen, blieb sie indessen vage und meinte, sie hätte in «waldige Gegen- den» kommen sollen (vgl. SEM-act. A22/21 F137). Es fehlt ihren Ausfüh- rungen weitestgehend an jeglicher Substanz. Auch die Feststellung des SEM, dass die angebliche Geldübergabe nur äusserst oberflächlich darge- legt wurde, erweist sich als zutreffend (vgl. SEM-act. A22/21 F156 ff.). We- nig nachvollziehbar ist auch, dass die Beschwerdeführerin weder etwas über die mehrwöchige Haft ihres Bruders noch über dessen Flucht wissen will, da er ihr dies nicht detailliert erzählt habe und sie nur kurz mit ihm habe sprechen können (vgl. SEM-act. A22/21 F139, F142). Zu Recht weist das SEM darauf hin, dass zwischen dem Entkommen des Bruders und der Aus- reise rund zwei Wochen vergangen sind, während denen sich die Familie bei Bekannten versteckt habe (vgl. SEM-act. A22/21 F11). Weshalb es ihr in dieser Zeit nicht möglich gewesen sein soll, sich mit ihrem Bruder zu unterhalten, erschliesst sich nicht. Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser angebliche Vorfall der Grund dafür gewesen sein soll, dass sowohl die Be- schwerdeführerin als auch der Bruder den Heimatstaat verlassen haben. Entsprechend wäre zu erwarten, dass dies in der Zeit vor der Ausreise the- matisiert worden wäre. Schliesslich ist festzustellen, dass die von ihr ge- äusserten Befürchtungen, was geschehen wäre, wenn sie im Heimatstaat verblieben wäre oder dorthin zurückginge, schemenhaft bleiben. So gab sie an, sie würden in Sri Lanka nicht am Leben gelassen und man wisse nicht, was zu welchem Zeitpunkt geschehen könne; es bestehe Lebens- gefahr (vgl. SEM-act. A22/21 F61 f., F143 f., F150 ff.). Auf die Frage, von wem diese Gefahr ausgehe, nannte sie in allgemeiner Weise die Armee und das CID (vgl. SEM-act. A22/21 F154). Auch diesen Angaben fehlt es an Substanz und es wird nicht nachvollziehbar, weshalb und durch wen das Leben der Beschwerdeführerin konkret in Gefahr gewesen sein soll. Insgesamt erscheinen ihre Ausführungen nicht überzeugend und es gelingt ihr nicht, ihre Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zwischen den betreffenden Ereignissen und der An- hörung mehr als zwei Jahre vergangen sind. Es ist davon auszugehen, dass einschneidende Ereignisse – wozu die Entführung des Bruders, eine darauf-folgende Erpressung sowie die Androhung von sexuellen Übergrif- fen zu zählen wären – im Gedächtnis haften bleiben und auch einige Zeit später noch mit einer gewissen Substanz dargelegt werden können. Die

D-995/2020 Seite 22 vorliegende oberflächliche Schilderung der Beschwerdeführerin lässt je- doch darauf schliessen, dass die geltend gemachten Vorfälle nicht erleb- nisbasiert sind. Nach dem Gesagten hat das SEM das Vorliegen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen.

E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Ge- fahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergan- gene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri- lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wieder- aufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft ge- machten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichti- gung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor- liegt (vgl. a.a.O. E. 8).

E. 7.3.2 Die Beschwerdeführerin vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass sie vor der Ausreise von den heimatlichen Behörden behelligt wurde. Sie stammt ursprünglich aus C._______ und lebte eigenen Angaben zufolge an verschiedenen Orten in der Nordprovinz, darunter mehrere Jahre im Vanni-Gebiet. Zu keinem Zeitpunkt machte sie geltend, dass sie die LTTE in irgendeiner Form unterstützt habe. Demgegenüber gab sie an, sie habe zwei Brüder, welche bei den LTTE gewesen seien, wobei sie zu diesen (den Brüdern) aber seit 1996 keinen Kontakt habe (vgl. SEM-act. A5/11

D-995/2020 Seite 23 Ziff. 3.01). Über deren Funktion bei den LTTE konnte sie keine näheren Angaben machen (vgl. SEM-act. A22/21 F43 f.). Aus den Asylakten des äl- testen Bruders K._______ – welcher Sri Lanka im Jahr 2013 verliess – geht hervor, dass er zwar für eine Unterorganisation der LTTE gearbeitet hat, aber nicht Mitglied der LTTE gewesen sei (vgl. SEM-Akte N […] A14/17 F6 und F22). Er gab im Rahmen seines Asylverfahrens an, seine Eltern und Geschwister in Sri Lanka seien seit 2003 unbekannten Aufenthalts (vgl. SEM-Akte N […] A3/11 Ziff. 3.01). Der andere Bruder M._______ gab bei seiner ersten Befragung in der Schweiz im Juni 2009 zu Protokoll, die El- tern, zwei Brüder und eine Schwester seien zuletzt in E._______ gewesen und zurzeit wisse er nicht, wo sie seien (vgl. SEM-Akte N […] A2/10 Ziff. 12 und 22). Es bestand offensichtlich seit langer Zeit kein Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden Brüdern. Auch wenn diese die LTTE unterstützt haben, führte dies – angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe – zu keinem Zeitpunkt dazu, dass die Beschwerdeführerin deswegen seitens der heimatlichen Behörden behel- ligt worden wäre. Sie lebte nach Kriegsende noch rund acht Jahre im Hei- matstaat und es gibt keine Hinweise darauf, dass gegen sie ein Strafver- fahren eröffnet oder ein Haftbefehl ausgestellt worden sein könnte. Es ist daher nicht anzunehmen, dass sie auf der «Stop-» oder «Watch-List» ver- merkt ist und bei einer Rückkehr befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise festgenommen zu werden. Sodann ist die Beschwerdeführerin ta- milischer Ethnie, sie verfügt über keinen Reisepass und war mehrere Jahre landesabwesend. Diese Elemente sind indessen als lediglich schwach ri- sikobegründende Faktoren zu werten. Insgesamt weist sie kein Profil auf, welches darauf schliessen lässt, dass sie bei einer Rückkehr die Aufmerk- samkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie in den Augen des sri-lanki- schen Regimes zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und somit als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde. Folglich ist nicht anzu- nehmen, dass ihr persönlich bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 7.3.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich auf sogenannte «zwin- gende Gründe"» – welche in der Beschwerde (S. 26 f.) angesprochen wer- den – nur berufen kann, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämt- liche Anforderungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen zum Thema der Langzeittraumatisierung erübrigen. Demnach sind die Voraus- setzungen zur Annahme «zwingender Gründe» im Sinne von Art. 3 AsyIG

D-995/2020 Seite 24 in Verbindung mit Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK nicht gegeben (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.7 m.w.H.). Auch der in diesem Zusammenhang erfolgte Ver- weis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom

22. November 2017, aus dem ein Asylanspruch der Beschwerdeführerin wegen einer erhöhten subjektiven Verfolgungsempfindlichkeit abzuleiten versucht wird (vgl. Eingabe vom 29. Juli 2024, S. 3), führt zu keiner ande- ren Einschätzung, da der jenem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem im vorliegenden Fall zu beurteilenden vergleichbar ist.

E. 7.4 Es erübrigt sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen, auf die in den eingereichten Eingaben enthaltenen weiteren Ausführungen, die eingereichten Datenträger und Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka, die keinen direkten Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen, oder auf die an der Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik einzugehen, zumal diese zu keiner anderen Beurteilung ihres Risikoprofils führen. Auch aus der Erweiterung des Prevention of Terrorism Act (PTA), der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 und der aktuellen Lage in Sri Lanka ergibt sich keine Gefährdung für die Beschwerdeführerin. Die Wahl vom 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gota- baya Rajapaksa als neuer Staatspräsident änderte ebenfalls nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Inzwischen fand erneut eine Präsidentschaftswahl statt, aus der am

23. September 2024 als neuer Staatspräsident vereidigte Anura Kumara Dissanayake als Sieger hervorging. Es steht noch nicht fest, wie sich dies auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken wird. Ein persönlicher Bezug der Beschwerdeführerin zu diesen Entwicklungen wurde nicht dargetan und es ist nicht ersichtlich, weshalb veränderte poli- tische Machtverhältnisse im Heimatstaat ihr Risikoprofil verschärfen soll- ten.

E. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch ab- gelehnt hat.

E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf

D-995/2020 Seite 25 Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie- mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be- handlung unterworfen werden.

E. 9.2.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer- deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh- rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer

D-995/2020 Seite 26 Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand- lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht gelungen. Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Be- schwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom

17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be- handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob die betroffene Person ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an einer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Refe- renzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risikofaktoren ab- gedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Die Beschwerdeführerin vermochte nicht darzutun, dass sie befürchten muss, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der heimat- lichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die politischen Entwicklungen im Heimatstaat konkret auf sie auswirken könnten. Weiter ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass sie in Sri Lanka mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tä- tigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persön- lich gefährdet wäre. Überdies lassen weder die Zugehörigkeit zur tamili- schen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka

D-995/2020 Seite 27 den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. etwa Referenzurteil des BVGer E‑737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3, Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.2.3). Schliesslich ist festzuhalten, dass sich auch aus der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht ergibt, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen würde, wie dies in der Eingabe vom 29. Juli 2024 (S. 5 f.) geltend gemacht wird. Die dargelegten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht als derart gravierend zu erachten, dass eine Rückkehr die hohe Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen könnte. Der Umstand, dass ihre Familienangehörigen in der Schweiz seien und sie auf deren Unterstützung angewiesen sei, wird im Rahmen der Zumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen sein, zumal weder gel- tend gemacht noch ersichtlich ist, dass ein tiefgreifendes Abhängigkeits- verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Brüdern respektive ihrer Mutter besteht.

E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4 In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation all- gemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Re- gierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschät- zung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vor- han-densein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation

D-995/2020 Seite 28 (vgl. die Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschät- zung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätz- lich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: die Urteile des BVGer E-3510/2020 vom 27. Sep- tember 2024 E. 10.4.2, D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.4.2 und E-1211/1020 vom 13. Mai 2024 E. 7.3.2 sowie das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1).

E. 9.4.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus der Nordprovinz und lebte vor der Ausreise gemäss eigenen Angaben längere Zeit in F._______, dann zusammen mit ihrer Familie in der Umgebung von E._______ und zuletzt in F._______ bei Bekannten (vgl. SEM-act. A5/11 Ziff. 2.01 und A22/21 F9). Von ihrer Familie lebe nur noch ihr Vater in Sri Lanka, während sich die Mutter und Geschwister – mit Ausnahme von H._______, der nach wie vor vermisst sei – in der Schweiz aufhielten (vgl. Eingabe vom 29. Juli 2024). Zwar befindet sich damit tatsächlich die Mehrheit ihrer nahen Angehörigen in der Schweiz, wobei sie zu diesen gemäss dem Bericht der (…) vom

6. September 2024 gelegentlichen Kontakt habe. Es ist indessen zu be- achten, dass sie zu den beiden Brüdern viele Jahre lang keinen Kontakt hatte, bevor sie diesen in der Schweiz wiederaufnahm. Auch zu ihren El- tern brach der Kontakt zwischenzeitlich ab (vgl. SEM-act. A22/21 F16). Dennoch war es der Beschwerdeführerin möglich, diese Beziehungen wie- der zu aktivieren. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka – wo sie bis zum Alter von (…) Jahren ge- lebt und somit den weitaus grössten Teil ihres Lebens verbracht hat – in der Lage sein wird, auch nach einer mehrjährigen Abwesenheit ihr soziales Beziehungsnetz zu reaktivieren, zumal sie mit ihrem nach wie vor dort le- benden Vater über einen entsprechenden Anknüpfungspunkt verfügt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin respek- tive ihre Angehörigen offenbar immer wieder von Bekannten oder Freun- den unterstützt wurden und sie bei diesen auch unterkommen konnten (vgl. SEM-act. A5/11 Ziff. 2.01 und A22/21 F9 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht möglich sein soll, dass sie bei einer Rückkehr bei ihrem Vater leben oder auf die Unterstützung ihres (früheren) sozialen Beziehungsnetzes zählen könnte. Sodann trifft es zwar zu, dass die sie eigenen Angaben zufolge über keine abgeschlossene Aus- bildung verfügt und nicht erwerbstätig war, und ihr Vater und ihr Bruder für sie aufgekommen seien (vgl. SEM-act. A5/11 Ziff. 1.17.04 f.). Auch ihr Bru- der M._______ gab an, er sei vor seiner Ausreise zunächst von seinen

D-995/2020 Seite 29 Eltern und später von seinem Onkel unterstützt worden, da er nur zeitweise gearbeitet habe (vgl. SEM-Akte N […] A15/13 F9 ff.). Es kann somit ange- nommen werden, dass die Eltern sowie der Onkel über gewisse finanzielle Mittel verfügt haben, um für die damals bereits erwachsenen Kinder aufzu- kommen. Darüber hinaus war der Onkel, welcher in Singapur lebe, offen- bar bei allen drei in der Schweiz lebenden Geschwistern in die Organisa- tion der Ausreise aus Sri Lanka involviert und hat diese teilweise auch fi- nanziert (vgl. SEM-act. A5/11 Ziff. 7.01 und A22/21 F42, F56; SEM-Akte N […] A15/13 F15 f. und N […] A14/17 F93). Schliesslich ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem angeb- lich fehlenden Beziehungsnetz in Sri Lanka erhebliche Zweifel bestehen. So sind die Ausführungen der Geschwister dazu, inwiefern sie Kontakt zu- einander respektive zu ihrer Familie gehabt hätten, sehr unterschiedlich ausgefallen. Während die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe ihre bei- den Brüder seit 1996 nicht mehr gesehen, gab M._______ zu Protokoll, dass er bis zum Jahr 2005 mit seiner Familie zusammengelebt habe (vgl. SEM-Akte N […] A15/13 F18). K._______ gab zu Protokill, er habe drei Geschwister, die seit 2003 unbekannten Aufenthalts seien (vgl. SEM-Akte N […] A3/11 Ziff. 3.01). Dies wiederum steht nicht in Einklang der Aussage von M._______, wonach er seinen Bruder – aus dem Kontext ergibt sich, dass damit K._______ gemeint ist – im Dezember 2005 zuletzt gesehen habe (vgl. SEM-Akte N […] A15/13 F35). Darüber hinaus wurde die Aus- reise von allen drei Geschwistern – wie erwähnt – offenbar durch den in Singapur lebenden Onkel organisiert, welcher somit stets Kenntnis vom Aufenthaltsort der Familienmitglieder gehabt haben müsste. Vor dem Hin- tergrund dieser uneinheitlichen Angaben erscheint es im Zeitalter mobiler Telekommunikation wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin tatsäch- lich keinen Kontakt mehr zu Verwandten oder Bekannten in Sri Lanka hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie versucht, ihr tatsächliches Bezie- hungsnetz in der Heimat gegenüber den schweizerischen Asylbehörden zu verschleiern. Es ist deshalb anzunehmen, dass sie entweder noch Kon- takte in die Heimat unterhält oder in der Lage sein wird, diese zu reaktivie- ren. Eine berufliche Integration der Beschwerdeführerin im Heimatstaat dürfte sich zwar als schwierig erweisen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie (wiederum) auf die Unterstützung ihres Vaters, Onkels oder aber der in der Schweiz lebenden Brüder zurückgreifen kann, um ihren Lebens- unterhalt zu finanzieren, wenn sie selbst dazu – zumindest in einer An- fangsphase – nicht in der Lage sein sollte.

E. 9.4.2 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Grün- den nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von

D-995/2020 Seite 30 Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini- sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen- würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Aus den eingereichten ärztlichen Berichten geht hervor, dass die Be- schwerdeführerin an (…), rezidivierenden depressiven Episoden (gegen- wärtig mittelgradige Episode), (…) sowie PTBS leidet, wobei sie neben ei- nem pflanzlichen Schlafmittel die Medikamente (…) ([…]), (…) (enthält das […]) und (…) einnimmt. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem in Sri Lanka bezüglich Kapazität und Infrastruktur nach wie vor gewisse Mängel aufweist, stehen diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen einem Weg- weisungsvollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei nicht um gravie- rende Erkrankungen und es kann davon ausgegangen werden, dass allen- falls notwendige Behandlungen und Medikamente grundsätzlich auch in Sri Lanka erhältlich gemacht werden können (vgl. Urteile des BVGer D- 6188/2020 vom 8. August 2024 E. 11.3.3 und E-5707/2021 vom 8. April 2024 E. 11.3.6). So ist etwa das (…) in Sri Lanka zugelassen und wird dort auch hergestellt, ebenso wie Präparate mit dem Wirkstoff (…), wobei diese offenbar mehrheitlich aus Indien importiert werden (vgl. […], beide abgeru- fen am 21.10.24). Auch das von der Beschwerdeführerin eingenommene (…) ist in Sri Lanka verfügbar (vgl. SEM, Focus Sri Lanka: Gesundheits- wesen: Psychiatrische Versorgung, 14.04.2023). Ferner ist darauf hinzu- weisen, dass die Rückkehr in den Heimatstaat und damit in ein der Be- schwerdeführerin vertrautes kulturelles und soziales Umfeld nicht zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes führen muss, zumal allenfalls notwendige Therapien dort auch in ihrer Muttersprache durchgeführt werden können, während die vorgesehene ambulante psy- chiatrische Behandlung hierzulande gemäss dem Bericht der (…) vom

6. September 2024 mit Dolmetscher erfolgt. Derselbe Bericht hält im Übri- gen fest, dass die Beschwerdeführerin – trotz mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz – sozial relativ isoliert lebe. Insgesamt ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr angesichts der in Sri Lanka bestehenden medizini- schen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende

D-995/2020 Seite 31 Verschlechterung ihrer Erkrankungen befürchten muss. Zudem steht es ihr offen, für die lückenlose Fortsetzung der medikamentösen Behandlung vor ihrer Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreu- ung in der Heimat zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).

E. 9.4.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerde- führerin würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Grün- den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzi- elle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung vom 2. Juli 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-995/2020 Seite 32

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Regula Aeschimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-995/2020 law/aer Urteil vom 8. November 2024 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) März 2017 auf dem Luftweg und reiste via B._______ nach Italien. Von dort aus wurde sie mit dem Auto in die Schweiz gebracht, wo sie am 29. März 2017 ein Asylgesuch stellte. Im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) vom 11. April 2017 erhob das SEM ihre Personalien und befragte sie zu ihren Reiseweg sowie summarisch zu ihren Asylgründen. Am 19. Dezember 2019 hörte sie das SEM einlässlich zu ihren Asylgründen an. B. B.a Dabei erklärte die Beschwerdeführerin zu ihrem persönlichen Hintergrund, sie sei in C._______ geboren und habe dort die Schule bis zur fünften Klasse besucht. Dann seien sie (die Familie) vertrieben worden und hätten in D._______ gelebt, wo sie bis zur neunten Klasse zur Schule gegangen sei. Später seien sie nach E._______ gezogen, bevor sie 1997 für rund vier Jahre in einem Flüchtlingscamp in F._______ eingesperrt worden sei. Während der Friedenszeit habe sie wiederum in E._______ gelebt. Dann habe es erneut Probleme gegeben und sie seien für einige Tage in ein anderes Camp in F._______ gekommen. Der Chef ihres Vaters habe sie aber gegen Geldzahlung dort herausholen können. Bis 2016 seien sie in F._______ geblieben und zuletzt hätten sie sich in G._______ (E._______) aufgehalten. Sie hätten in Armut und nie in Frieden gelebt. Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie geltend, sie habe zwei ältere Brüder, die bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen seien. Sie habe diese seit dem Jahr 1996 nicht mehr gesehen, wobei sie von ihrem Onkel erfahren habe, dass sie sich in der Schweiz aufhielten. Ihr jüngerer Bruder H._______ habe im (...)laden seines Freundes I._______ gearbeitet. Dort sei er am 20. Februar 2017 von einem Beamten des CID (Criminal Investigation Department) namens J._______ festgenommen worden. Sie vermute, dies habe damit zu tun gehabt, dass ihre älteren Brüder bei den LTTE gewesen seien. Am folgenden Tag sei sie von J._______ kontaktiert worden, welcher eine Geldzahlung gefordert habe, damit er ihren Bruder wieder gehen lasse. Sie habe ihren Schmuck verkauft und das Geld zusammen mit ihrem Vater an einen von J._______ vorgegebenen Treffpunkt gebracht, obwohl dieser sie angewiesen habe, allein zu kommen. Der Bruder sei jedoch nicht freigelassen worden. J._______ habe sie in der Folge mehrmals angerufen und dabei verbal sexuell belästigt. Er habe sie auch aufge-fordert, allein zu ihm zu kommen; andernfalls würde sie ihren Bruder nicht lebendig wiedersehen. Am 13. März 2017 sei H._______ die Flucht gelungen und er habe die Familie angerufen, woraufhin sie ihn beim Spital von F._______ getroffen hätten. Danach hätten sie sich bei Bekannten versteckt und schliesslich entschieden, dass sie und H._______ das Land mithilfe eines Schleppers verlassen würden. Am Flughaften seien sie jedoch getrennt worden und sie habe ihn seither nicht mehr gesehen. B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ihre sri-lankische Identitätskarte (Original) sowie eine Karte als Nachweis für ihren Aufenthalt in einem Flüchtlingscamp ein. C. Mit Verfügung vom 17. Januar 2020 - eröffnet am 21. Januar 2020 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20. Februar 2020 liess die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Darin wurde beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör [3], eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht [4], eventuell zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts [5] aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren [6]. Eventuell seien die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen [7]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden. Gleichzeitig habe es bekannt zu geben, ob diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien und andernfalls die im vorliegenden Verfahren konkreten objektiven Kriterien bekannt zu geben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien [1]. Zudem sei der Beschwerdeführerin vollständige Einsicht in die gesamten Akten ihres Bruders K._______ zu gewähren und ihr in der Folge eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [2]. Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung, eine von K._______ unterzeichnete Erklärung betreffend Beizug der Asylakten sowie ein vom Rechtsvertreter verfasster Bericht mit dem Titel «Sri Lanka-Bericht zur aktuellen Lage, Stand: 23. Januar 2020» bei. Daneben wurde eine CD-ROM eingereicht, auf welcher sich folgende Unterlagen befanden: ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014, ein Bericht des International Truth and Justice Project (ITJP), Submission to the Committee Against Torture, 16. Oktober 2016, ein Bericht von Freedom from Torture, Submission on Sri Lanka, 12. Oktober 2016, ein Bericht des Adayaalam Centre for Policy Research/PEARL, Normalising the Abnormal: The Militarisation of Mullaitivu, Oktober 2017, eine interne Mitteilung des SEM vom 6. November 2018 zur aktuellen Situation und zum weiteren Vorgehen im Fall N (...) sowie ein Ordner mit den Beilagen zum oben erwähnten Länderbericht vom 23. Januar 2020. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig gab er ihr - vorbehältlich allfälliger Änderungen im Verlaufe des Verfahrens - die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt und forderte sie auf, bis zum 23. März 2020 einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.- zu bezahlen. F. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ersuchte mit Eingabe vom 19. März 2020 um Befreiung von der Bezahlung der Verfahrenskosten sowie um Verzicht auf des Verfahrenskostenvorschusses. Zur Begründung wurde auf Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen und geltend gemacht, die Begehren könnten nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Ferner wurden in Ergänzung zur Beschwerde unter dem Titel «Update Ländersituation Sri Lanka, 26. Februar 2020» verschiedene Entwicklungen in Sri Lanka dargelegt. Der Eingabe lagen eine Unterstützungsbestätigung des zuständigen kantonalen Migrationsamtes vom 16. März 2020 sowie eine CD-Rom mit Beilagen zum Update vom 26. Februar 2020 bei. G. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Einsicht in die Akten von K._______ (N [...]) wurde dem SEM zur Behandlung überwiesen und der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit eingeräumt, innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt der Akten eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Ferner erhielt sie die Möglichkeit, bis zum 17. Juli 2024 allfällige aktuelle gesundheitliche Probleme mit ärztlichen Zeugnissen, welche Auskunft über Diagnosen sowie Art und voraussichtliche Dauer eventueller Behandlungen geben, zu belegen. H. H.a Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 ersuchte der Rechtsvertreter um Erstreckung der Frist zur Einreichung des ärztlichen Berichts bis zum 30. Juli 2024. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juli 2024 gewährt. H.b Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 machte der Rechtsvertreter nach vom SEM gewährter Einsicht in die Akten von K._______ ergänzende Ausführungen und äusserte sich zur Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Weiter wurde erneut um Fristerstreckung für die Einreichung eines aktuellen spezialärztlichen Berichts ersucht. Diesbezüglich wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in letzter Zeit massiv verschlechtert habe und sie sich daher wiederum in psychiatrische Behandlung begeben müsse. Erfahrungsgemäss dauere es mindestens sechs Wochen, bis ein Bericht erstellt werden könne, weshalb um Fristerstreckung bis Anfang Oktober 2024 gebeten werde. H.c Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2024 wurde das Fristerstreckungsgesuch teilweise gutgeheissen und die Frist für die Einreichung eines Arztberichts bis zum 6. September 2024 erstreckt. H.d Mit Eingabe vom 4. September 2024 ersuchte der Rechtsvertreter um eine weitere Erstreckung der Frist für die Einreichung eines psychiatrischen Berichts. Aufgrund der Verlegung der Beschwerdeführerin in eine andere Asylunterkunft sei nun ein anderes Psychiatriezentrum für sie zuständig, weshalb noch kein entsprechender Bericht habe erstellt werden können. Die hausärztliche Betreuung erfolge durch Dr. med. L._______, wobei hierzu ein kurzer ärztlicher Bericht vom 9. August 2024 eingereicht werden könne. H.e Mit Eingabe vom 9. September 2024 reichte der Rechtsvertreter einen Bericht der (...) vom 6. September 2024 ein, welcher im Anschluss an die zwischenzeitlich erfolge Erstkonsultation der Beschwerdeführerin erstellt worden war. Im Begleitschreiben wurde festgehalten, für den Fall, dass in der Sache kein positives Urteil gefällt werde, werde die Erstellung eines ausführlichen ärztlichen Berichts oder psychiatrischen Gutachtens beantragt. Allenfalls könne auch eine angemessene Frist zur Einreichung solcher Berichte oder Gutachten angesetzt werden. I. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde wurden die Asylakten der Brüder der Beschwerdeführerin, K._______ (N [...]) und M._______ (N [...]), beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sie ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).

2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde der Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 6. März 2020 mitgeteilt. Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Bildung des Spruchkörpers mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems und aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen wurde. Ein nachträglicher Eingriff in die automatische Zuteilung fand nicht statt. Als objektive Kriterien in diesem Sinn gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation (vgl. zum Ganzen BVGE 2022 I/2 E 4.6). Soweit die Bekanntgabe von darüberhinausgehenden Informationen beantragt wird, ist das Auskunftsersuchen abzuweisen. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verletzung der Begründungspflicht sowie unrichtige und unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts - erhoben. Als Rügen, die im Zusammenhang mit dem Hauptantrag auf Rückweisung der Sache erhoben werden, sind sie vorab zu beurteilen. 4.2 Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 4.3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe anlässlich der Anhörung ein derart ungewöhnliches Aussageverhalten an den Tag gelegt, dass von einer psychischen Erkrankung oder einer schwerwiegenden Einschränkung ausgegangen werden müsse. Sie habe offensichtlich grosse Probleme gehabt, die gestellten Fragen zu beantworten und sich frei auszudrücken. Immer wieder sei sie in Tränen ausgebrochen oder habe weinerlich gesprochen. Ihre Gefühlsregungen seien so stark gewesen, dass sich die Hilfswerksvertretung (HWV) wiederholt zu Interventionen veranlasst gesehen und versucht habe, sie zu beruhigen. In der Pause habe die Beschwerdeführerin der HWV mitgeteilt, dass sie sich schwach fühle und Kopfschmerzen habe. Einige ihrer Antworten zeigten ein schlingerndes, extrem inkonsistentes Aussageverhalten, bei welchem sie immer wieder Sachverhalte unfreiwillig vermischt habe. Auch die Dolmetscherin habe darauf hingewiesen, dass sie in ihren Ausführungen sehr instabil sei. Im persönlichen Kontakt mit der Beschwerdeführerin werde schnell klar, dass sie über augenfällige psychische Probleme oder Einschränkungen verfüge. Anlässlich der Besprechung - so der Rechtsvertreter - hätten ihre Antworten oft keinen direkten Zusammenhang mit den gestellten Fragen aufgewiesen, wobei dies auch Sachverhalte betroffen habe, welche ihr nachweislich bekannt gewesen seien. Die Ursachen für ein solches Aussageverhalten könnten vielfältig sein und nur durch eine Fachperson abschliessend beurteilt werden. Möglicherweise sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihres durch Kriegswirren und Gewalt geprägten Lebens traumatisiert, oder sie leide allenfalls unter einer Intelligenzminderung oder einer dissoziativen Störung. Vor diesem Hintergrund hätte das SEM ihren Gesundheitszustand zwingend fachärztlich abklären lassen müssen, um festzustellen, ob sie unter physischen oder psychischen gesundheitlichen Problemen leide und deshalb allenfalls in ihrer Aussagefähigkeit eingeschränkt gewesen war und ob aufgrund des Gesundheitszustande allenfalls Wegweisungshindernisse bestehen würden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie in ihrem Aussageverhalten während der Anhörung in schwerwiegender Weise eingeschränkt gewesen sei und ihre Fluchtgründe daher nicht in der notwendigen Ausführlichkeit habe darlegen können. Damit sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt worden. 4.3.2 Festzustellen ist vorweg, dass die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren von sich aus keine psychischen Probleme erwähnte. Anlässlich der BzP erklärte sie auf die Frage nach allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, seit sie hier sei, sei ihr Gemütszustand friedlich; dort habe sie jeweils Angst gehabt (vgl. SEM-act. A5/11 Ziff. 8.02). Bei der Anhörung gab sie einleitend an, es gehe ihr heute gut (vgl. SEM-act. A22/21 F3). Auf die anschliessende Frage nach ihrem allgemeinen Befinden in der Schweiz meinte sie, es gehe ihr «viel besser als dort», wobei sie allerdings weinte (vgl. SEM-act. A22/21 F5). Tatsächlich ist aus dem Anhörungsprotokoll ersichtlich, dass sie während der Befragung mehrmals in Tränen ausbrach (vgl. SEM-act. A22/21 F36, F56, F59, F120, F130). Es ist jedoch durchaus nicht ungewöhnlich, dass Asylsuchende während der Schilderung ihrer Asylgründe - die oft schwierige persönliche Erlebnisse beinhalten - emotional reagieren und Gefühlsregungen zeigen. Dabei kommt es auch vor, dass sich die HWV oder Rechtsvertreter veranlasst sehen, die Betroffenen zu beruhigen, wie dies vorliegend der Fall war (vgl. SEM-act. A22/21 F60, F121). Dies allein lässt jedoch nicht auf eine eingeschränkte Aussagefähigkeit schliessen. Eine offensichtliche respektive schwere psychische Beeinträchtigung, welche allenfalls bereits im Heimatstaat bestanden habe, wird allein daraus jedenfalls nicht ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. 4.3.3 Bei der Durchsicht des Anhörungsprotokolls fällt - wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten wird - auf, dass die Antworten der Beschwerdeführerin an einigen Stellen nicht zu den Fragen passen oder seltsam ausgefallen sind (vgl. etwa SEM-act. A22/21 F23, F48, F58 ff., F89 f., F102). Zudem wies die Dolmetscherin auf Probleme bei der Übersetzung hin, weil sie teilweise nicht sehr deutlich spreche (vgl. SEM-act. A22/21 F24 f.). Weder aus einer unklaren Aussprache noch aus vereinzelten Angaben, die wenig Sinn ergeben, lässt sich indessen ableiten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer kognitiven Einschränkung oder wegen psychischen Problemen grundsätzlich nicht in der Lage gewesen wäre, der Anhörung zu folgen oder auf die gestellten Fragen zu antworten. Die weitaus grosse Mehrheit ihrer Antworten beziehen sich auf die gestellten Fragen und weisen keine Auffälligkeiten auf. Die Beschwerdeführerin legte zuerst in einem freien Bericht ihre Asylgründe dar (vgl. SEM-act. A22/21 F56) und antwortete in der Folge auf zahlreiche präzisierende Nachfragen des SEM, ohne dass es dabei durchwegs zu Schwierigkeiten gekommen wäre. Auch auf dem Unterschriftenblatt der Hilfswerkvertretung findet sich kein Hinweis, wonach bei der Beschwerdeführerin augenfällige psychische Probleme oder andere Beeinträchtigungen vorgelegen hätten, welche weitergehende Abklärungen angezeigt erscheinen lassen hätten (vgl. SEM-act. A22/21 S. 21). Auch wenn einzelne Stellen im Protokoll auf ein emotionales respektive inkonsistentes Aussageverhalten hindeuten, ist somit von einer grundsätzlichen Verwertbarkeit der von der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung deponierten Aussagen auszugehen. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann nicht angenommen werden, dass bei ihr offensichtlich gravierende gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, welche das SEM hätten veranlassen müssen, ein fachärztliches Gutachten zu ihrer Aussagefähigkeit einzuholen. Es liegen auch sonst keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vor, aufgrund derer weitere Abklärungen zum (psychischen) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angezeigt gewesen wären, zumal sie weder gesundheitliche Probleme erwähnte noch darlegte, sie sei in medizinischer Behandlung oder benötige eine solche. Es ist in diesem Zusammenhang ergänzend auch darauf hinzuweisen, dass sie sich zum Zeitpunkt der Anhörung bereits seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz befand, was es ihr ermöglicht hätte, bei allfälligen psychischen Problemen eine Fachperson aufzusuchen. Aus den vorinstanzlichen Akten - bei welchen sich keinerlei medizinischen Unterlagen befinden - geht jedoch nicht hervor, dass sie dies getan hätte. Vor diesem Hintergrund kann dem SEM nicht vorgeworfen werden, es habe ihren Gesundheitszustand nicht ausreichend abgeklärt. 4.3.4 Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, allfällige aktuelle gesundheitliche Probleme mit ärztlichen Berichten zu belegen. In der Folge reichte ihr Rechtsvertreter einen hausärztlichen Bericht von Dr. med. L._______ vom 9. August 2024 ein. Diesem lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an (...), rezidivierenden depressiven Episoden sowie (...) ([...]) leidet und verschiedene Medikamente verschrieben erhielt. Sodann begab sie sich im Anschluss an die oben erwähnte Zwischenverfügung in psychiatrische Behandlung, wobei die ambulante Erstkonsultation am 2. September 2024 erfolgte. Im entsprechenden Bericht der (...) wird ihr Psychostatus als wach, bewusstseinsklar und vollumfänglich orientiert bezeichnet. Gestik und Mimik seien reduziert und der affektive Rapport eingeschränkt herstellbar. Auf gestellte Fragen gebe sie bereitwillig Auskunft, es bestünden aber Hinweise auf Konzentrations- und Gedächtnisstörungen. Das formale Denken sei mit Grübeln stark eingeengt auf psychosoziale Probleme, aber logisch kohärent bei normaler Denkgeschwindigkeit. Weiter wurden im Bericht verschiedene Symptome dargelegt und festgehalten, die Kriterien einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung seien erfüllt. Zudem seien - soweit sprachlich und zeitlich im Rahmen des Erstgesprächs beurteilbar - einzelne Kriterien für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erfüllt, weshalb dies als Nebendiagnose (neben der [...]) aufgeführt wurde. Als Prozedere wurde eine weiterführende ambulante psychiatrische Behandlung vereinbart. Ferner geht aus dem Bericht hervor, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge bis etwa 2021 vorübergehend in einer ambulanten psychiatrischen Behandlung im (...) gewesen sei. Im Begleitschreiben vom 9. September 2024 zum Bericht der (...) wurde ausgeführt, mit Verweis auf den Umstand, dass die bereits bestehende Traumatisierung im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka zu einer subjektiv erhöhten und gleichzeitig asylrelevanten Verfolgung führen würde, werde für den Fall, dass kein positives Urteil gefällt werde, die Anordnung eines ausführlichen ärztlichen Berichts oder eines psychiatrischen Gutachtens beantragt, zumal die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung auch gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Diese Massnahmen wären von Amtes wegen durch das Bundesverwaltungsgericht anzuordnen; allenfalls könnte eine angemessene Frist zur Einreichung entsprechender Unterlagen angesetzt werden. 4.3.5 Aus den eingereichten ärztlichen Berichten gehen sowohl die aktuellen Diagnosen als auch derzeitige sowie vorgesehene zukünftige Behandlungen hervor. Zudem äussert sich der Bericht der (...) vom 6. September 2024 zum Psychostatus der Beschwerdeführerin, ohne dass dabei gravierende kognitive Einschränkungen erwähnt oder andere Hinweise aufgeführt würden, welche auf eine grundsätzlich beeinträchtigte Aussagefähigkeit hindeuten würden. Zudem scheint die Beschwerdeführerin zwar bereits im Jahr 2021 zeitweise in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein, wobei dies allerdings nicht belegt wurde. Danach wurde sie offenbar lediglich hausärztlich behandelt. Dies lässt ebenfalls darauf schliessen, dass sie nicht an anhaltenden schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen leidet, welche dauerhaft eine engmaschige psychiatrische Behandlung erfordert hätten. Mit den nun vorliegenden ärztlichen Berichten ist der medizinische Sachverhalt daher als ausreichend erstellt zu erachten. Es besteht mithin kein Grund, einen ausführlicheren ärztlichen Bericht hinsichtlich psychischer Beschwerden oder gar ein fachärztliches Gutachten einzuholen. Insbesondere ist auch nicht zu erwarten, dass sich auch einem solchen neue Erkenntnisse zur Aussagefähigkeit der Beschwerdeführerin bei der Anhörung ergeben könnten. Wie bereits oben dargelegt, passten ihre damaligen Angaben weitgehend zu den gestellten Fragen und vereinzelte wenig sinnvolle Ausführungen sowie ein emotionales Aussageverhalten lassen für sich allein nicht den Schluss zu, dass sie nicht in der Lage gewesen wäre, ihre Asylgründe in angemessener Weise darzulegen. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass allfällige bereits damals bestehende gesundheitliche Probleme derart gravierend gewesen wären, dass die Beschwerdeführerin als nicht aussagefähig zu erachten und die Anhörung deshalb nicht verwertbar wäre. Der bereits in der Beschwerde gestellte und in späteren Eingaben wiederholte Antrag auf weitergehende Abklärung des Gesundheitszustands von Amtes wegen respektive Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines (ausführlicheren) Arztberichts oder fachärztlichen Gutachtens ist daher abzuweisen. 4.4 4.4.1 Weiter wird in der Beschwerde gerügt, dass die Beschwerdeführerin erst am 19. Dezember 2019 und damit mehr als zweieinhalb Jahre nach der BzP angehört worden sei. Sie habe offenbar schwerwiegende Erinnerungs- und Kommunikationsprobleme und es scheine, dass Teile ihrer Fluchtgeschichte durch einen Prozess der Verdrängung oder des Vergessens verschwunden seien. Entsprechend seien ihre Aussagen unvollständig und eingeschränkt ausgefallen. Zudem sei der Beschwerdeführerin ein Nachteil daraus erwachsen, dass die Anhörung nicht von derselben Person durchgeführt worden sei, welche den Asylentscheid gefällt habe. Die erwähnten Probleme beim Darlegen ihrer Asylgründe seien im persönlichen Kontakt deutlich erkennbar. Dieser Eindruck fehle der entscheidenden Person und diese stütze sich stattdessen auf ein (absolut mangelhaftes) Anhörungsprotokoll, was zur Feststellung der vermeintlichen Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen geführt habe. Das Vorgehen des SEM missachte zentrale Empfehlungen des Gutachtens von Prof. Walter Kälin (Beschwerdebeilage 3). Sollte das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs kassieren, müssten die intern zur Anhörung angelegten Akten beigezogen werden, aus welchen sich ergebe, welchen Eindruck die anhörende Person von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin gehabt habe. 4.4.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist der vorliegende zeitliche Abstand zwischen BzP und Anhörung nicht als Verlet-zung des rechtlichen Gehörs zu betrachten. Bei der Empfehlung von Prof. Walter Kälin, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, handelt es sich nicht um eine justiziable Verfahrenspflicht, zumal sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen Vorgaben für das SEM ergeben (vgl. zuletzt etwa die Urteile des BVGer E-2426/2020 vom 5. Juni 2024 E. 4.4.1, E-6269/2019 vom 5. Juli 2023 E. 4.1.4, E-6723/201 vom 4. Mai 2023 E. 6.1.4). Auch wenn die Anhörung idealerweise möglichst bald nach der Asylgesuchstellung stattfindet, ist dies manchmal aus verschiedenen Gründen - namentlich bei grosser Arbeitsbelastung oder hohen Asylgesuchzahlen - nicht möglich. Einem allfälligen grösseren Zeitabstand ist gegebenenfalls bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit Rechnung zu tragen. Sodann ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass die Anhörung nicht von derjenigen Person durchgeführt wurde, welche die angefochtene Verfügung verfasst hat, ein konkreter Nachteil entstanden wäre. Ein Asylentscheid und insbesondere dessen gerichtliche Überprüfung beruht letztlich regelmässig auf der Auswertung der protokollierten Aussagen der asylsuchenden Person. Vorliegend finden sich im Anhörungsprotokoll verschiedene Hinweise auf die nonverbale Kommunikation respektive das Verhalten der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-act. A22/21 F5, F33, F35 f., F56, F59, F120, F124, F130, F152). Diese ermöglichen es den entscheidenden Personen, einen Eindruck vom Aussageverhalten der Beschwerdeführerin zu erhalten, ohne dass sie persönlich bei der Anhörung dabei waren. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zwingende Vorgabe für die Vorinstanz, wonach die Verfügung durch die befragende Person erstellt werden müsste. Schliesslich ist anzumerken, dass sich in den vorinstanzlichen Akten keine Unterlagen finden, welche eine persönliche Einschätzung der befragenden Person zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin enthalten. Folglich kann das Bundesverwaltungsgericht auch nicht auf solche abstellen. 4.5 4.5.1 Weiter wird in der Beschwerde beanstandet, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung gar nicht oder nur ungenügend darauf eingegangen sei, dass die Beschwerdeführerin über Familienverbindungen zu den LTTE verfüge und damit allenfalls einer Reflexverfolgung ausgesetzt sei. Auch die aktuellen menschenrechtlichen und politischen Entwicklungen in Sri Lanka seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerin habe zwei Brüder in der Schweiz, welche die LTTE unterstützt und deshalb Asyl erhalten hätten. Das SEM wäre gehalten gewesen, diese familiären Verbindungen zu den LTTE zu würdigen, da solche gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung einen Hauptrisikofaktor für eine drohende Verfolgung darstellten. Sodann stütze sich das SEM bei der Beurteilung des Asylgesuchs auf sein Lagebild vom 16. August 2016 und damit eine veraltete Lageeinschätzung, welche nicht die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Sri Lanka widerspiegle. Die Situation sei sehr volatil und zwischenzeitlich seien zahlreiche gewichtige Ereignisse eingetreten. Es sei daher nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage das SEM das Risikoprofil und die aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr beurteilt habe, womit die Begründungspflicht verletzt sei. Des Weiteren habe das SEM den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Namentlich seien die LTTE-Verbindungen der Beschwerdeführerin, ihre Wohnsitznahme im Vanni-Gebiet in der Endphase des Bürgerkriegs sowie ihre geschlechtsspezifische Verfolgung nicht korrekt ermittelt respektive abgeklärt worden. Sie sei etwa nicht gefragt worden, ob sie selber während des Bürgerkrieges die LTTE unterstützt habe, weshalb diese Frage offenbleibe. Da sie aus gesundheitlichen Gründen augenfällige Probleme gehabt habe, ihre Fluchtgeschichte geordnet wiederzugeben, wäre das SEM gehalten gewesen, dieses Sachverhaltselement gezielt zu erfragen. Es habe ferner auch nicht abgeklärt, ob neben den beiden in der Schweiz lebenden Brüdern weitere Verwandte - etwa der Vater, die Mutter oder der Onkel - die LTTE ebenfalls unterstützt hätten, obwohl es verschiedene Anhaltspunkte dafür gebe. Des Weiteren sei die Beschwerdeführerin Opfer von sexuellen Belästigungen geworden, indem ein Mitarbeiter des CID ihr mehrmals telefonisch sexuelle Übergriffe angedroht habe. In der angefochtenen Verfügung werde dies heruntergespielt und von «sexuellen Avancen» gesprochen, wovon vorliegend keine Rede sein könne. Das SEM habe die Tragweite dieser Behelligungen offensichtlich nicht im Geringsten erfasst. Angesichts der konkreten Drohungen durch eine den staatlichen Organen zuzurechnende Person müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr als alleinstehende Frau mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Opfer von sexuellen Übergriffen würde. Schliesslich sei die Lage in Sri Lanka, insbesondere nach der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und die damit einhergehende Verschlechterung der Sicherheits- und Menschenrechtlage sowie die erhöhte Gefährdung von Risikogruppen nicht ausreichend abgeklärt worden. 4.5.2 Zunächst ist festzustellen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die beiden in der Schweiz lebenden Brüder erwähnt und festhält, diese seien als Flüchtlinge anerkannt worden. Im Rahmen der Risikofaktorenprüfung kommt es indessen zum Schluss, dass dies im konkreten Fall nicht dazu führe, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung drohe. Im Umstand, dass sie selbst beziehungsweise ihr Rechtsvertreter von einer drohenden Reflexverfolgung ausgeht respektive diesen Risikofaktor anders gewichtet als das SEM, liegt keine Verletzung der Begründungs- und der Abklärungspflicht durch die Vorinstanz begründet. Hinsichtlich der geltend gemachten sexuellen Belästigungen ist festzustellen, dass der vom SEM verwendete Begriff «sexuelle Avancen» tatsächlich unpassend erscheint. Die betreffenden Vorbringen wurden jedoch vom SEM als unglaubhaft beurteilt, weshalb die von ihm für die geltend gemachten Übergriffe verwendete Bezeichnung im Ergebnis unerheblich ist. 4.5.3 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Asylsuchenden einer Mitwirkungspflicht unterstehen (Art. 8 AsylG), was insbesondere auch für die Feststellung des Sachverhalts gilt. Wie bereits dargelegt wurde, lässt sich weder dem Anhörungsprotokoll noch den im Beschwerdeverfahren vorgelegten ärztlichen Berichten entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an offensichtlichen psychischen oder kognitiven Beeinträchtigungen leidet, welche ihre Aussagefähigkeit massgeblich eingeschränkt hätten. Sie erhielt ausreichend Gelegenheit, in freier Erzählung die Gründe darzulegen, welche sie dazu veranlasst haben, aus ihrem Heimatstaat auszureisen (vgl. SEM-act. A22/21 F56 f. und F170 f.). Zudem wurde sie aufgefordert, sich zur LTTE-Tätigkeit ihrer Brüder zu äussern, wobei sie angab, darüber nichts zu wissen (vgl. SEM-act. A22/21 F43). Es wäre ihr problemlos möglich gewesen, in diesem Zusammenhang auch allfällige eigene Aktivitäten für die LTTE - oder aber solche von anderen nahen Verwandten - darzulegen, wenn sie diese als relevant für ihr Asylgesuch eingestuft hätte. Dies hat sie indessen nicht getan, und auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens werden keine eigenen Tätigkeiten für die LTTE geltend gemacht. Vielmehr wird in allgemeiner Weise darauf hingewiesen, dass fast alle im Vanni-Gebiet wohnhaften Personen die LTTE in irgendeiner Weise hätten unterstützen müssen. Es wird jedoch nicht dargelegt und ist es ist auch sonst nicht ersichtlich, welche konkrete Unterstützung die Beschwerdeführerin oder andere Familienangehörige für die LTTE geleistet haben sollten und inwiefern daraus eine Gefährdung resultieren könnte. Eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung liegt auch in diesem Zusammenhang nicht vor. 4.5.4 Aus der Verfügung des SEM geht schliesslich auch hervor, dass dieses die politischen Entwicklungen und deren Folgewirkungen in Sri Lanka berücksichtigte und die Vorbringen der Beschwerdeführerin in diesem Kontext würdigte. Mit dem Einwand, das SEM habe auf einen inhaltlich nicht aktuellen Lagebericht abgestellt und deshalb die durch die neuen Ereignisse in Sri Lanka entstandene Bedrohungslage nicht erkannt, wird die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der materiellen Würdigung desselben vermengt. Allein der Umstand, dass das SEM in seiner Länderpraxis einer anderen Linie folgt und aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung (inklusive Risikoanalyse) gelangt als von der Beschwerdeführerin und ihrem Rechtsvertreter erwartet, lässt nicht den Schluss zu, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt. Die Frage, inwiefern die allgemeinen Entwicklungen der politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka sich im vorliegenden Verfahren auswirken, beschlägt auch nicht das rechtliche Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht, sondern betrifft die materielle Beurteilung der Asylvorbringen. 4.6 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren [3-5] sind abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung aus, es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, ihre Vorbringen glaubhaft zu machen. Obwohl ihr anlässlich der Anhörung immer wieder die Gelegenheit gegeben worden sei, ihre Asylgründe frei darzulegen, habe sie sich oft wiederholt und sei nicht in der Lage gewesen, konkrete Abläufe zu schildern. Ihre Ausführungen erschöpften sich in vagen Erklärungen und trotz der Aufforderung, einzelne Ereignisse präziser darzulegen, seien diese oberflächlich geblieben. Angesichts der Substanzlosigkeit ihrer Vorbringen sei sie erneut gebeten worden, detailliert zu erzählen, was sie indessen nicht getan habe. Ihr Aussageverhalten weise auf einen konstruierten Sachverhalt hin. So habe sie etwa nicht genau gewusst, wann die Geldübergabe an J._______ stattgefunden habe, und diese ohne jegliche Substanz geschildert. Weiter sei ihr nicht bekannt gewesen, wie ihrem angeblich festgenommenen Bruder die Flucht gelungen sei, und auch zu dessen Haft habe sie keine Angaben machen können. Nachdem dieser am 13. März 2017 geflohen sei und die Ausreise erst rund zwei Wochen später stattgefunden habe, hätte es genügend Zeit zum Austausch mit ihm gegeben, so dass von ihr fundiertere Angaben zu erwarten gewesen wären. Schliesslich könne auch die Darstellung, dass sie von ihrem Bruder am Flughafen getrennt worden sei und seither nichts mehr von ihm gehört habe, nicht geglaubt werden. Bereits beim Abflug hätte ihr auffallen müssen, dass der Bruder nicht mehr dabei sei, zumal sie von einem Schlepper begleitet worden seien, welcher dies ebenfalls hätte merken müssen. Insgesamt wiesen die Schilderungen der Beschwerdeführerin nicht die Qualität auf, welche zu erwarten wäre, wenn eine Person mit ihren individuellen Fähigkeiten diese Ereignisse tatsächlich erlebt hätte. Vielmehr hätte sie die vorliegenden Angaben auch ohne Erlebnishintergrund realisieren können. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sei festzustellen, dass ihre Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllten. Weiter hält das SEM fest, der Umstand, dass die Beschwerdeführerin über zwei Brüder mit LTTE-Hintergrund verfüge, habe - angesichts der unglaubhaften Vorfluchtgründe - nicht dazu geführt, dass sie im Heimatstaat einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Sie habe bis im März 2017 und damit rund acht Jahre nach Kriegsende in Sri Lanka gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Die Narben, die sie an den Beinen habe, stammten von dornigen Sträuchern. Aufgrund der Akten sei nicht ersichtlich, weshalb sie bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Situation in Sri Lanka. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung führt das SEM aus, gemäss der Rechtsprechung des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) sei nicht davon auszugehen, dass zurückkehrende Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka generell einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt seien. Vielmehr müsse im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten ergäben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Sodann habe sie sich zuletzt in F._______ und davor in E._______ aufgehalten. Diese Orte lägen in der Nordprovinz, wobei der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar sei, wenn individuelle Zumutbarkeitskriterien vorlägen. Ihre Eltern lebten nach wie vor in Sri Lanka und angesichts ihrer unglaubhaften Ausführungen sei davon auszugehen, dass sich auch ihr Bruder H._______ dort aufhalte. Zwei weitere Brüder lebten in der Schweiz. Es könne somit auf ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation geschlossen werden. Zudem dürfte es ihr angesichts ihres Alters von (...) Jahren möglich sein, nach der Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar. 6.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden drohe. So gebe es aus deren Sicht mehrere Verdachtsmomente, welche sie als Person erscheinen liessen, die ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus habe und darauf hinwirke. Aufgrund ihrer sechsjährigen Wohnsitznahme im Vanni-Gebiet, darunter in der Endphase des Bürgerkrieges, bestehe gegen sie bereits ein Generalverdacht. Zudem weise sie durch ihre beiden in die Schweiz geflüchteten Brüder Verbindungen zu den LTTE auf, womit ein Hochrisikofaktor vorliege. Weiter sei sie bereits in der Vergangenheit ins Visier der heimatlichen Behörden geraten und aufgrund ihrer illegalen Flucht in die Schweiz müsse davon ausgegangen werden, dass ihr Name auf der sogenannten «Stop-» oder «Watch-List» eingetragen sei. Ferner halte sie sich seit längerer Zeit in der Schweiz - einem Hort des tamilischen Separatismus - auf und habe keine gültigen Reisepapiere. Diese Risikofaktoren führten in ihrer Kumulation und Wechselwirkung dazu, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Dies gelte selbst dann, wenn die Vorfluchtgründe als unglaubhaft eingeschätzt würden. Schliesslich sei auf die geschlechtsspezifische Verfolgung hinzuweisen, da es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau tamilischer Ethnie handle, welcher bereits in der Vergangenheit konkrete sexuelle Übergriffe angedroht worden seien. Es müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr Opfer solcher Übergriffe würde; dies allenfalls auch zur Informationsgewinnung, da sie mit ihren in der Schweiz lebenden Brüdern in Kontakt stehe und somit für die sri-lankischen Behörden als Informationsträgerin interessant sei. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von ihren betagten Eltern in Sri Lanka keine engen Familienangehörigen mehr habe. Als alleinstehende Frau mittleren Alters mit offensichtlichen psychischen Einschränkungen habe sie überdies keine Chancen auf eine berufliche Eingliederung. 6.3 In der Beschwerdeergänzung vom 29. Juli 2024 wird - nach der gewährten Einsicht in die Akten des Bruders K._______ - festgehalten, es ergäben sich keine Berührungspunkte zur Verfolgungsgeschichte der Beschwerdeführerin. Die Geschwister stünden aber in regelmässigem Kontakt miteinander, zumal der Bruder mit der gemeinsamen Mutter zusammenwohne. Es sei auf die Ausführungen in der Beschwerde zu verweisen und zu betonen, dass die Gefahr einer Reflexverfolgung bestehe aufgrund der engen verwandtschaftlichen Beziehungen zu bekannten LTTE-Mitgliedern. Die Festnahme des jüngeren Bruders im Jahr 2017 zeige, dass diese Gefahr sehr konkret sei. Auch die Beschwerdeführerin sei im Rahmen der darauffolgenden Erpressung auf ihren ältesten Bruder angesprochen worden. Daraus sei ersichtlich, dass die sri-lankischen Behörden versuchten, über sie an Informationen zu diesem Bruder zu gelangen. Aus dessen Asylakten gehe hervor, dass er als wichtiger Informationsträger angesehen werde, was das grosse Interesse der heimatlichen Behörden an seiner Person begründe. Die drohende Reflexverfolgung werde dadurch verstärkt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handle, welche von den Sicherheitsbehörden als ideale Zielperson zur Informationsgewinnung angesehen werde. Darüber hinaus bestehe bei einer Rückkehr angesichts ihrer Erlebnisse in Sri Lanka die Gefahr einer Retraumatisierung. Schliesslich befinde sie sich aufgrund ihrer persönlichen Situation in einer derart vulnerablen Situation, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig oder unzumutbar sei. Sie halte sich seit über sieben Jahren in der Schweiz auf und ihr Vater, zu dem sie seit der Flucht keinen Kontakt mehr habe, sei das einzige im Heimatstaat verbliebene Familienmitglied. Dieser sei aufgrund seines hohen Alters aber in einem sehr kritischen gesundheitlichen Zustand. Er lebe in einer kleinen gemieteten Hütte, habe kein Vermögen und sei auf externe Hilfe angewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin unmöglich bei ihm leben könnte. Ihre Mutter sowie die Geschwister lebten - mit Ausnahme des immer noch vermissten H._______ - alle in der Schweiz und ein Onkel, zu dem sie keinen Kontakt habe, halte sich in Singapur auf. Weitere Angehörige oder Bezugspersonen ausserhalb der Familie gebe es nicht. Zudem sei sie mittellos und habe weder eine vollendete Schul- noch eine sonstige Ausbildung, weshalb es ausgeschlossen scheine, dass sie sich beruflich eingliedern könnte. Darüber hinaus sei sie aufgrund ihres schlechten psychischen Zustands auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen. 7. 7.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführenden sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1). 7.2 In Einklang mit dem SEM ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Schilderung ihrer Asylgründe durchgehend vage blieb und auf präzisierende Nachfragen oft lediglich bereits Gesagtes wiederholte. So konnte sie den Anruf von I._______, welcher sie über die Festnahme von H._______ informiert habe, sowie die genauen Umstände dieses Gesprächs und der folgenden Ereignisse trotz gezielten Fragen seitens des SEM nicht näher beschreiben (vgl. SEM-act. A22/21 F72 ff., F88 ff.). Auch die erste Kontaktaufnahme von J._______ einen oder zwei Tage nach der Festnahme schilderte sie nicht detailliert (vgl. SEM-act. A5/11 Ziff. 7.01 sowie A22/21 F85 f., F102 ff.). Es bleibt auch unklar, wie oft die Beschwerdeführerin von J._______ angerufen worden sei und wann die sexuellen Belästigungen begonnen haben sollen (vgl. SEM-act. A22/21 F96 ff., F102 ff., F118 ff., F126, F135). Sie erwähnte dabei stets, dass er sie aufgefordert habe, allein irgendwohin zu kommen. Auf die Frage, wohin sie hätte gehen müssen, blieb sie indessen vage und meinte, sie hätte in «waldige Gegenden» kommen sollen (vgl. SEM-act. A22/21 F137). Es fehlt ihren Ausführungen weitestgehend an jeglicher Substanz. Auch die Feststellung des SEM, dass die angebliche Geldübergabe nur äusserst oberflächlich dargelegt wurde, erweist sich als zutreffend (vgl. SEM-act. A22/21 F156 ff.). Wenig nachvollziehbar ist auch, dass die Beschwerdeführerin weder etwas über die mehrwöchige Haft ihres Bruders noch über dessen Flucht wissen will, da er ihr dies nicht detailliert erzählt habe und sie nur kurz mit ihm habe sprechen können (vgl. SEM-act. A22/21 F139, F142). Zu Recht weist das SEM darauf hin, dass zwischen dem Entkommen des Bruders und der Ausreise rund zwei Wochen vergangen sind, während denen sich die Familie bei Bekannten versteckt habe (vgl. SEM-act. A22/21 F11). Weshalb es ihr in dieser Zeit nicht möglich gewesen sein soll, sich mit ihrem Bruder zu unterhalten, erschliesst sich nicht. Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser angebliche Vorfall der Grund dafür gewesen sein soll, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Bruder den Heimatstaat verlassen haben. Entsprechend wäre zu erwarten, dass dies in der Zeit vor der Ausreise thematisiert worden wäre. Schliesslich ist festzustellen, dass die von ihr geäusserten Befürchtungen, was geschehen wäre, wenn sie im Heimatstaat verblieben wäre oder dorthin zurückginge, schemenhaft bleiben. So gab sie an, sie würden in Sri Lanka nicht am Leben gelassen und man wisse nicht, was zu welchem Zeitpunkt geschehen könne; es bestehe Lebens-gefahr (vgl. SEM-act. A22/21 F61 f., F143 f., F150 ff.). Auf die Frage, von wem diese Gefahr ausgehe, nannte sie in allgemeiner Weise die Armee und das CID (vgl. SEM-act. A22/21 F154). Auch diesen Angaben fehlt es an Substanz und es wird nicht nachvollziehbar, weshalb und durch wen das Leben der Beschwerdeführerin konkret in Gefahr gewesen sein soll. Insgesamt erscheinen ihre Ausführungen nicht überzeugend und es gelingt ihr nicht, ihre Asylvorbringen glaubhaft zu machen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass zwischen den betreffenden Ereignissen und der Anhörung mehr als zwei Jahre vergangen sind. Es ist davon auszugehen, dass einschneidende Ereignisse - wozu die Entführung des Bruders, eine darauf-folgende Erpressung sowie die Androhung von sexuellen Übergriffen zu zählen wären - im Gedächtnis haften bleiben und auch einige Zeit später noch mit einer gewissen Substanz dargelegt werden können. Die vorliegende oberflächliche Schilderung der Beschwerdeführerin lässt jedoch darauf schliessen, dass die geltend gemachten Vorfälle nicht erlebnisbasiert sind. Nach dem Gesagten hat das SEM das Vorliegen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin aus anderen Gründen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (vgl. a.a.O. E. 8). 7.3.2 Die Beschwerdeführerin vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass sie vor der Ausreise von den heimatlichen Behörden behelligt wurde. Sie stammt ursprünglich aus C._______ und lebte eigenen Angaben zufolge an verschiedenen Orten in der Nordprovinz, darunter mehrere Jahre im Vanni-Gebiet. Zu keinem Zeitpunkt machte sie geltend, dass sie die LTTE in irgendeiner Form unterstützt habe. Demgegenüber gab sie an, sie habe zwei Brüder, welche bei den LTTE gewesen seien, wobei sie zu diesen (den Brüdern) aber seit 1996 keinen Kontakt habe (vgl. SEM-act. A5/11 Ziff. 3.01). Über deren Funktion bei den LTTE konnte sie keine näheren Angaben machen (vgl. SEM-act. A22/21 F43 f.). Aus den Asylakten des ältesten Bruders K._______ - welcher Sri Lanka im Jahr 2013 verliess - geht hervor, dass er zwar für eine Unterorganisation der LTTE gearbeitet hat, aber nicht Mitglied der LTTE gewesen sei (vgl. SEM-Akte N [...] A14/17 F6 und F22). Er gab im Rahmen seines Asylverfahrens an, seine Eltern und Geschwister in Sri Lanka seien seit 2003 unbekannten Aufenthalts (vgl. SEM-Akte N [...] A3/11 Ziff. 3.01). Der andere Bruder M._______ gab bei seiner ersten Befragung in der Schweiz im Juni 2009 zu Protokoll, die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester seien zuletzt in E._______ gewesen und zurzeit wisse er nicht, wo sie seien (vgl. SEM-Akte N [...] A2/10 Ziff. 12 und 22). Es bestand offensichtlich seit langer Zeit kein Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und ihren beiden Brüdern. Auch wenn diese die LTTE unterstützt haben, führte dies - angesichts der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe - zu keinem Zeitpunkt dazu, dass die Beschwerdeführerin deswegen seitens der heimatlichen Behörden behelligt worden wäre. Sie lebte nach Kriegsende noch rund acht Jahre im Heimatstaat und es gibt keine Hinweise darauf, dass gegen sie ein Strafverfahren eröffnet oder ein Haftbefehl ausgestellt worden sein könnte. Es ist daher nicht anzunehmen, dass sie auf der «Stop-» oder «Watch-List» vermerkt ist und bei einer Rückkehr befürchten müsste, unmittelbar bei der Einreise festgenommen zu werden. Sodann ist die Beschwerdeführerin tamilischer Ethnie, sie verfügt über keinen Reisepass und war mehrere Jahre landesabwesend. Diese Elemente sind indessen als lediglich schwach risikobegründende Faktoren zu werten. Insgesamt weist sie kein Profil auf, welches darauf schliessen lässt, dass sie bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der heimatlichen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie in den Augen des sri-lankischen Regimes zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und somit als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde. Folglich ist nicht anzunehmen, dass ihr persönlich bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.3.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sich auf sogenannte «zwingende Gründe"» - welche in der Beschwerde (S. 26 f.) angesprochen werden - nur berufen kann, wer im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz sämtliche Anforderungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dies ist vorliegend nicht der Fall, weshalb sich weitere Ausführungen zum Thema der Langzeittraumatisierung erübrigen. Demnach sind die Voraussetzungen zur Annahme «zwingender Gründe» im Sinne von Art. 3 AsyIG in Verbindung mit Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK nicht gegeben (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.7 m.w.H.). Auch der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4543/2013 vom 22. November 2017, aus dem ein Asylanspruch der Beschwerdeführerin wegen einer erhöhten subjektiven Verfolgungsempfindlichkeit abzuleiten versucht wird (vgl. Eingabe vom 29. Juli 2024, S. 3), führt zu keiner anderen Einschätzung, da der jenem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem im vorliegenden Fall zu beurteilenden vergleichbar ist. 7.4 Es erübrigt sich vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen, auf die in den eingereichten Eingaben enthaltenen weiteren Ausführungen, die eingereichten Datenträger und Berichte zur allgemeinen Situation in Sri Lanka, die keinen direkten Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen, oder auf die an der Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik einzugehen, zumal diese zu keiner anderen Beurteilung ihres Risikoprofils führen. Auch aus der Erweiterung des Prevention of Terrorism Act (PTA), der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 und der aktuellen Lage in Sri Lanka ergibt sich keine Gefährdung für die Beschwerdeführerin. Die Wahl vom 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident änderte ebenfalls nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Inzwischen fand erneut eine Präsidentschaftswahl statt, aus der am 23. September 2024 als neuer Staatspräsident vereidigte Anura Kumara Dissanayake als Sieger hervorging. Es steht noch nicht fest, wie sich dies auf die politische und allgemeine Lage in Sri Lanka auswirken wird. Ein persönlicher Bezug der Beschwerdeführerin zu diesen Entwicklungen wurde nicht dargetan und es ist nicht ersichtlich, weshalb veränderte politische Machtverhältnisse im Heimatstaat ihr Risikoprofil verschärfen sollten. 7.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht gelungen. Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren, befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob die betroffene Person ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an einer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte in Betracht gezogen werden, welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69). Die Beschwerdeführerin vermochte nicht darzutun, dass sie befürchten muss, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka die Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die politischen Entwicklungen im Heimatstaat konkret auf sie auswirken könnten. Weiter ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass sie in Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten «Background Check» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass sie persönlich gefährdet wäre. Überdies lassen weder die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug unzulässig erscheinen (vgl. etwa Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3, Urteil des BVGer D-4210/2020 vom 16. November 2023 E. 9.2.3). Schliesslich ist festzuhalten, dass sich auch aus der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht ergibt, dass der Vollzug der Wegweisung zu einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK führen würde, wie dies in der Eingabe vom 29. Juli 2024 (S. 5 f.) geltend gemacht wird. Die dargelegten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht als derart gravierend zu erachten, dass eine Rückkehr die hohe Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK erreichen könnte. Der Umstand, dass ihre Familienangehörigen in der Schweiz seien und sie auf deren Unterstützung angewiesen sei, wird im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu berücksichtigen sein, zumal weder geltend gemacht noch ersichtlich ist, dass ein tiefgreifendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Brüdern respektive ihrer Mutter besteht. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4 In Sri Lanka herrscht weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und hat das Bundesverwaltungsgericht eine Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann. Zu den individuellen Zumutbarkeitskriterien gehören insbesondere das Vorhan-densein eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. die Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). An dieser Einschätzung vermag die seit einiger Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler: die Urteile des BVGer E-3510/2020 vom 27. September 2024 E. 10.4.2, D-6472/2019 vom 23. September 2024 E. 9.4.2 und E-1211/1020 vom 13. Mai 2024 E. 7.3.2 sowie das Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1). 9.4.1 Die Beschwerdeführerin stammt aus der Nordprovinz und lebte vor der Ausreise gemäss eigenen Angaben längere Zeit in F._______, dann zusammen mit ihrer Familie in der Umgebung von E._______ und zuletzt in F._______ bei Bekannten (vgl. SEM-act. A5/11 Ziff. 2.01 und A22/21 F9). Von ihrer Familie lebe nur noch ihr Vater in Sri Lanka, während sich die Mutter und Geschwister - mit Ausnahme von H._______, der nach wie vor vermisst sei - in der Schweiz aufhielten (vgl. Eingabe vom 29. Juli 2024). Zwar befindet sich damit tatsächlich die Mehrheit ihrer nahen Angehörigen in der Schweiz, wobei sie zu diesen gemäss dem Bericht der (...) vom 6. September 2024 gelegentlichen Kontakt habe. Es ist indessen zu beachten, dass sie zu den beiden Brüdern viele Jahre lang keinen Kontakt hatte, bevor sie diesen in der Schweiz wiederaufnahm. Auch zu ihren Eltern brach der Kontakt zwischenzeitlich ab (vgl. SEM-act. A22/21 F16). Dennoch war es der Beschwerdeführerin möglich, diese Beziehungen wieder zu aktivieren. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - wo sie bis zum Alter von (...) Jahren gelebt und somit den weitaus grössten Teil ihres Lebens verbracht hat - in der Lage sein wird, auch nach einer mehrjährigen Abwesenheit ihr soziales Beziehungsnetz zu reaktivieren, zumal sie mit ihrem nach wie vor dort lebenden Vater über einen entsprechenden Anknüpfungspunkt verfügt. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin respektive ihre Angehörigen offenbar immer wieder von Bekannten oder Freunden unterstützt wurden und sie bei diesen auch unterkommen konnten (vgl. SEM-act. A5/11 Ziff. 2.01 und A22/21 F9 f.). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht möglich sein soll, dass sie bei einer Rückkehr bei ihrem Vater leben oder auf die Unterstützung ihres (früheren) sozialen Beziehungsnetzes zählen könnte. Sodann trifft es zwar zu, dass die sie eigenen Angaben zufolge über keine abgeschlossene Ausbildung verfügt und nicht erwerbstätig war, und ihr Vater und ihr Bruder für sie aufgekommen seien (vgl. SEM-act. A5/11 Ziff. 1.17.04 f.). Auch ihr Bruder M._______ gab an, er sei vor seiner Ausreise zunächst von seinen Eltern und später von seinem Onkel unterstützt worden, da er nur zeitweise gearbeitet habe (vgl. SEM-Akte N [...] A15/13 F9 ff.). Es kann somit angenommen werden, dass die Eltern sowie der Onkel über gewisse finanzielle Mittel verfügt haben, um für die damals bereits erwachsenen Kinder aufzukommen. Darüber hinaus war der Onkel, welcher in Singapur lebe, offenbar bei allen drei in der Schweiz lebenden Geschwistern in die Organisation der Ausreise aus Sri Lanka involviert und hat diese teilweise auch finanziert (vgl. SEM-act. A5/11 Ziff. 7.01 und A22/21 F42, F56; SEM-Akte N [...] A15/13 F15 f. und N [...] A14/17 F93). Schliesslich ist festzuhalten, dass in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblich fehlenden Beziehungsnetz in Sri Lanka erhebliche Zweifel bestehen. So sind die Ausführungen der Geschwister dazu, inwiefern sie Kontakt zueinander respektive zu ihrer Familie gehabt hätten, sehr unterschiedlich ausgefallen. Während die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe ihre beiden Brüder seit 1996 nicht mehr gesehen, gab M._______ zu Protokoll, dass er bis zum Jahr 2005 mit seiner Familie zusammengelebt habe (vgl. SEM-Akte N [...] A15/13 F18). K._______ gab zu Protokill, er habe drei Geschwister, die seit 2003 unbekannten Aufenthalts seien (vgl. SEM-Akte N [...] A3/11 Ziff. 3.01). Dies wiederum steht nicht in Einklang der Aussage von M._______, wonach er seinen Bruder - aus dem Kontext ergibt sich, dass damit K._______ gemeint ist - im Dezember 2005 zuletzt gesehen habe (vgl. SEM-Akte N [...] A15/13 F35). Darüber hinaus wurde die Ausreise von allen drei Geschwistern - wie erwähnt - offenbar durch den in Singapur lebenden Onkel organisiert, welcher somit stets Kenntnis vom Aufenthaltsort der Familienmitglieder gehabt haben müsste. Vor dem Hintergrund dieser uneinheitlichen Angaben erscheint es im Zeitalter mobiler Telekommunikation wenig glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich keinen Kontakt mehr zu Verwandten oder Bekannten in Sri Lanka hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie versucht, ihr tatsächliches Beziehungsnetz in der Heimat gegenüber den schweizerischen Asylbehörden zu verschleiern. Es ist deshalb anzunehmen, dass sie entweder noch Kontakte in die Heimat unterhält oder in der Lage sein wird, diese zu reaktivieren. Eine berufliche Integration der Beschwerdeführerin im Heimatstaat dürfte sich zwar als schwierig erweisen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sie (wiederum) auf die Unterstützung ihres Vaters, Onkels oder aber der in der Schweiz lebenden Brüder zurückgreifen kann, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, wenn sie selbst dazu - zumindest in einer Anfangsphase - nicht in der Lage sein sollte. 9.4.2 Weiter kann gemäss konstanter Praxis aus gesundheitlichen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-stands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn die medizinische Behandlung im Heimatstaat nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/2 E. 9.3.2). Aus den eingereichten ärztlichen Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin an (...), rezidivierenden depressiven Episoden (gegenwärtig mittelgradige Episode), (...) sowie PTBS leidet, wobei sie neben einem pflanzlichen Schlafmittel die Medikamente (...) ([...]), (...) (enthält das [...]) und (...) einnimmt. Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem in Sri Lanka bezüglich Kapazität und Infrastruktur nach wie vor gewisse Mängel aufweist, stehen diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Es handelt sich dabei nicht um gravierende Erkrankungen und es kann davon ausgegangen werden, dass allenfalls notwendige Behandlungen und Medikamente grundsätzlich auch in Sri Lanka erhältlich gemacht werden können (vgl. Urteile des BVGer D-6188/2020 vom 8. August 2024 E. 11.3.3 und E-5707/2021 vom 8. April 2024 E. 11.3.6). So ist etwa das (...) in Sri Lanka zugelassen und wird dort auch hergestellt, ebenso wie Präparate mit dem Wirkstoff (...), wobei diese offenbar mehrheitlich aus Indien importiert werden (vgl. [...], beide abgerufen am 21.10.24). Auch das von der Beschwerdeführerin eingenommene (...) ist in Sri Lanka verfügbar (vgl. SEM, Focus Sri Lanka: Gesundheitswesen: Psychiatrische Versorgung, 14.04.2023). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Rückkehr in den Heimatstaat und damit in ein der Beschwerdeführerin vertrautes kulturelles und soziales Umfeld nicht zu einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes führen muss, zumal allenfalls notwendige Therapien dort auch in ihrer Muttersprache durchgeführt werden können, während die vorgesehene ambulante psychiatrische Behandlung hierzulande gemäss dem Bericht der (...) vom 6. September 2024 mit Dolmetscher erfolgt. Derselbe Bericht hält im Übrigen fest, dass die Beschwerdeführerin - trotz mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz - sozial relativ isoliert lebe. Insgesamt ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr angesichts der in Sri Lanka bestehenden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihrer Erkrankungen befürchten muss. Zudem steht es ihr offen, für die lückenlose Fortsetzung der medikamentösen Behandlung vor ihrer Ausreise aus der Schweiz einen Medikamentenvorrat anzulegen und im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe finanzielle Unterstützung zur Erleichterung der Eingliederung oder zur befristeten medizinischen Betreuung in der Heimat zu beantragen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 9.4.3 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Aufgrund einer Gesamtbetrachtung erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Verfügung vom 2. Juli 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine wesentliche Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Regula Aeschimann Versand: