Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juli 2016 be- fragte ihn die Vorinstanz summarisch zu seinen Asylgründen. B. B.a Mit Verfügung vom 6. September 2016 trat die Vorinstanz auf das Asyl- gesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Ungarn an. B.b Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungs- gericht mit Urteil E-5950/2016 vom 14. Juni 2017 gut. B.c Am 4. April 2018 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asylverfahren auf. II. C. C.a Anlässlich der Anhörung vom 25. Oktober 2018 machte der Beschwer- deführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und in B._______ beziehungsweise C._______ im Distrikt Jaffna geboren. Bis zum Jahr 2009 habe er in D._______ gelebt, wo er bis zur (…) Klasse im Jahr 2001 zur Schule gegangen sei. Von 2001 bis 2009 habe er nicht gearbeitet, sondern sei öfters mit Anhängern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterwegs gewesen. Im Jahr 2009 habe er geheiratet und danach mit seiner Frau in E._______ im Distrikt Jaffna gewohnt. Nach der Heirat habe er gelegentlich als (…) beziehungs- weise (…) gearbeitet. Mit seiner Frau habe er (…) Kinder. Seine (…) sei Kämpferin bei der (…)-Einheit bei den LTTE gewesen. Sein (…) habe als (…) bei den LTTE gearbeitet und mit ihnen im Vanni-Gebiet gelebt, wes- halb er nur während der Friedenszeit öfter nach Hause gekommen sei. Seine (…) sei seit dem Jahr (…) verschollen. Er selber habe vom Jahr 2001 bis 2009 öfters den LTTE geholfen, indem er zum Beispiel am Heldentag die Bühne errichtet und Fahnen gehisst habe. Im Jahr (…) habe sein (…) Probleme mit dem Criminal Investigation Department (CID) bekommen,
E-3510/2020 Seite 3 weswegen er sich versteckt gehalten habe. Sein (…) lebe in F._______ beziehungsweise wisse er nicht, wo er sich seit (…) aufhalte. Im Jahr (…) sei sein (…) festgenommen worden. Danach habe er längere Zeit keine Informationen über ihn gehabt. Der (…) habe sich jedoch eines Tages bei der Mutter gemeldet und befinde sich nun in G._______. Im (…) 2009 sei er (der Beschwerdeführer) von zwei Personen des CID mitgenommen und während mehrerer Stunden festgehalten und misshan- delt worden. Nach diesem Vorfall sei er unter Auflage einer Meldepflicht freigelassen worden, wobei ihm gesagt worden sei, beim nächsten Mal müsse er Informationen zu seinem (…) und dem (…) liefern, ansonsten ihm der Tod drohe. In den Jahren 2009 bis 2016 sei er einmal in der Woche respektive einmal im Monat zuhause bei der Mutter gesucht worden, wobei das CID auch sie bedroht habe. Ende (…) 2016 sei er von H._______ aus illegal mit einem Boot in den Iran gereist. Anschliessend habe er sich in die Türkei begeben, wo er sich vier Monate aufgehalten habe. Danach sei er über Serbien und diverse Länder in die Schweiz gereist, wo er am 12. Juli 2016 ein Asylgesuch gestellt habe. Nach seiner Ausreise sei er von den sri-lankischen Behörden gesucht wor- den. Die Behörden hätten sich bei seiner Frau und den Nachbarn nach ihm erkundigt, weswegen seine Frau und die gemeinsamen Kinder in einer Kir- che Zuflucht gesucht hätten. In der Schweiz sei er exilpolitisch engagiert und nehme an Kundgebungen der LTTE in I._______ und auch an Märty- rertagen in J._______ teil. C.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein: – Vermisstmeldung bei der «Presidential Commission to Investigate Into Complaints Regarding Missing Persons» vom (…) 2016 (Original), ge- mäss Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine (…), inklusive Übersetzung, – Bestätigungsschreiben eines Spitals betreffend seine Mutter vom (…) 2017 (Original), – ärztliche Bestätigung betreffend seine Frau vom (…) 2016 (Original), – beglaubigte Kopie seiner Heiratsurkunde inklusive Übersetzung, – Bestätigungsschreiben der LTTE betreffend Landüberschreibung (Ko- pie), – Foto eines Schreibens der Regionalpolizei K._______ an den Be- schwerdeführer betreffend seine Anzeige wegen einer Drohung, – drei Fotos von ihm anlässlich von Kundgebungen in der Schweiz,
E-3510/2020 Seite 4 – je ein Foto der Immigration Card und des Führerscheins seines (…) in G._______, – Terminkarten von zwei ärztlichen Konsultationen in der Schweiz. D. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 – eröffnet tags darauf – verneinte die Vor- instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. E.a Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Mai 2020 und beantragte darin deren vollumfängliche Aufhebung, die Feststel- lung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie even- tualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Un- zulässigkeit und / oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Sube- ventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amt- licher Rechtsbeistand. E.b In der Beschwerde räumte der Beschwerdeführer ein, dem SEM hin- sichtlich seiner beruflichen Tätigkeit während den Jahren 2009 bis 2016 Informationen vorenthalten zu haben: Er habe in den Jahren 2011 bis 2014 für eine Non-Profit-Organisation na- mens «L._______» – welche (…) – als (…) gearbeitet. Dies könne er mit den beigelegten Fotos, einem Lohnausweis sowie diversen Kontoauszü- gen und einem Zertifikat eines Angestelltenfonds nachweisen. Die berufli- che Eingliederung in eine internationale Non-Profit-Organisation mit welt- weitem Tätigkeitsfeld, mächtigen Gönnern und einflussreichen Botschaf- tern habe ihm Schutz vor Verfolgungshandlungen der sri-lankischen Be- hörden geboten. Das Verschwinden oder die Folterung eines Mitarbeiters einer weltweit bekannten und renommierten Organisation wie «L._______» hätte für weltweite Empörung und möglicherweise gar Retor- sionsmassnahmen durch die britische beziehungsweise amerikanische Regierung sorgen können. Im Jahr 2014 habe ihm die Organisation nahe- gelegt, diese zu verlassen, nachdem seine verwandtschaftlichen Verbin- dungen zu den LTTE bekannt geworden seien. Da die Arbeit bei der Orga- nisation aufgrund der Arbeit mit (…) hochsensibel gewesen sei, sei er zur
E-3510/2020 Seite 5 Aufgabe seiner Stelle gedrängt worden. Die Organisation habe schlicht nicht riskieren wollen, der Beschäftigung eines ehemaligen Bürgerkriegs- teilnehmers verdächtigt zu werden. Damit sei der Schutz dieser Organisa- tion weggefallen und er habe wiederum fürchten müssen, von den sri-lan- kischen Behörden verfolgt zu werden. Aufgrund dessen habe er seinen Wohnort gewechselt und sich im Jahr 2015 bis am (…) 2016 bei seiner Tante in M._______ versteckt. Bis zu seiner Ausreise habe er in ständiger Furcht vor einer erneuten Verhaftung gelebt. Diese Tatsachen habe er im vorinstanzlichen Verfahren verschwiegen, da er fälschlicherweise angenommen habe, diese Tätigkeit führte zur Asylun- würdigkeit und damit zu einer Rückführung nach Sri Lanka. Dies, weil er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Organisation gezwungenermassen mit (…) – insbesondere (…) – in Berührung gekommen sei. Er sei – wohl auch aufgrund kursierender Gerüchte – davon ausgegangen, dass er der illega- len Verwendung dieser (…) hätte verdächtigt werden können. Diese Tatsa- chen seien bei der Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft zu berück- sichtigen. E.c Als Beweismittel lagen der Beschwerde bezüglich seiner Arbeit bei «L._______» drei Fotos, diverse Lohnausweise und Kontoauszüge sowie ein Zertifikat für einen Mitarbeiterfonds bei. Darüber hinaus reichte er eine Bestätigung bezüglich der Aufgabe einer Vermisstenanzeige des «Office on Missing Persons» vom (…) 2019, eine Anzeige vom (…) 2020 sowie verschiedene Medienartikel ein (alle Beweismittel in Kopie). F. Mit Urteil E-3175/2020 vom 25. Juni 2020 trat das Bundesverwaltungsge- richt auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerde mit Poststempel vom 18. Juni 2020 verspätet eingereicht wor- den sei, da die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein der schwei- zerischen Post am 18. Mai 2020 eröffnet worden und demnach die 30-tä- gige Beschwerdefrist am 17. Juni 2020 abgelaufen sei. III. G. Mit einer als «Revisionsgesuch» betitelten Eingabe vom 26. Juni 2020 ge- langte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und bean- tragte darin in der Hauptsache die Revision und Aufhebung des Urteils
E-3510/2020 Seite 6 E-3175/2020, die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nach Auf- hebung des Urteils und den Entscheid über die in der Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2020 gestellten Rechtsbegehren. Er machte im Wesentlichen geltend, dass der Asylentscheid der Vorinstanz nicht, wie vom Bundesver- waltungsgericht fälschlicherweise angenommen, am 18. Mai 2020, son- dern erst tags darauf am 19. Mai 2020, eröffnet worden sei, womit seine Beschwerde innert Frist erfolgt sei. H. Mit Urteil E-3270/2020 vom 9. Juli 2020 hiess das Bundesverwaltungsge- richt das Revisionsgesuch gut, hob das Urteil E-3175/2020 auf und nahm das Beschwerdeverfahren unter der vorliegenden Verfahrensnummer E-3510/2020 wieder auf. IV. I. Mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2020 stellte der Instruktionsrich- ter den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest, hiess die Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2020 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be- weismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtferti- gen könnten. Weiter äusserte sie sich zu den auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Tatsachen sowie zur angeblichen Reflexverfolgung und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen im Asylentscheid, an welchen sie vollumfänglich festhielt. K. Mit Replik vom 17. September 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren vollumfänglich fest. Der Replik lag ein Ausdruck eines Zeitungsartikels betreffend die Parla- mentswahlen in Sri Lanka bei.
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Erwägungen (60 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu die- sem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül- tig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Mit der Beschwerde wurden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive eine unvollständige und unrich- tige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der ange- fochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 3.2 E-3510/2020 Seite 8
E. 3.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät- zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter- lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachum- stände berücksichtigt hat (vgl. dazu AUER/BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zu- mal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus- einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass in der Beschwerde formelle mit ma- teriellen Rügen vermischt wurden. So folgen beispielsweise unter dem Titel «Beschwerdegrund: Unvollständige und unrichtige Abklärung des rechts- erheblichen Sachverhaltes / willkürliche Sachverhaltsfeststellung und -wür- digung» hauptsächlich Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbrin- gen, gespickt mit einzelnen formellen Rügen. Demgegenüber wurden auch im «materiellen» Teil der Beschwerde formelle Rügen formuliert (vgl. z.B. S. 25 Bst. e). Diese Rügen zielen in weiten Teilen auf das Resultat der vo- rinstanzlichen Würdigung der Asylvorbringen und damit nicht auf die for- melle, sondern die materielle Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Sie sind daher nicht geeignet, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen zu bewirken. Ob die vorinstanzliche Würdigung in materieller Hinsicht korrekt war, wird nachfolgend (E. 6 f.) zu prüfen sein.
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E. 3.3.2 Der Beschwerdebegründung lassen sich indes (sinngemäss) fol- gende formelle Rügen entnehmen: Der Beschwerdeführer rügt zum einen eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und -würdigung durch die Vorinstanz. Im Zusam- menhang mit der vorinstanzlichen Würdigung rügt er weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots. Er macht geltend, dass das SEM seine Aussagen zur jahrelangen Suche nach ihm falsch interpretiert und den Involvierungsgrad seines (…) und sei- ner (…) bei den LTTE – sie seien aktive Mitglieder und nicht bloss Sympa- thisanten gewesen, wie vom SEM geschrieben – falsch dargestellt habe. Das SEM habe die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen augenscheinlich nur mit einer fehlenden Erklärung zu den Motiven der sri-lankischen Behörden verneint; eine solche Erklärung könne von ihm aber schlicht nicht verlangt werden. Mit dieser Zirkelargumentation prüfe das SEM weder die Glaub- haftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen noch die geltend gemachte Re- flexverfolgung ernsthaft und verletze damit den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies werde umso deutlicher, als dass das SEM keinen einzigen Wi- derspruch aufzuzeigen vermöge und die Glaubhaftigkeit mit bloss summa- rischen Ausführungen verneine, ohne selbst substanziiert darlegen zu kön- nen, inwiefern seine Aussagen nicht detailgetreu genug seien. Ihm auf- grund blosser Vermutungen und vorgeschobener Argumente die Glaubhaf- tigkeit abzusprechen, widerspreche dem anzuwendenden Beweismass- stab im Asylverfahren in gravierender Art und Weise. Das SEM habe sodann die politischen Veränderungen nicht gebührend be- rücksichtigt, sondern pauschal in Erwägung gezogen, dass die politische Entwicklung in Sri Lanka keinen direkten Bezug zu ihm habe. Es sei jedoch Sache der Behörden und nicht der Parteien selbst, den Sachverhalt fest- zustellen und soweit nötig Beweis zu erheben. Das SEM sei verpflichtet, den Stand der Länderanalyse in Sri Lanka für seine Erwägungen zu eva- luieren und zu aktualisieren. Ausserdem gehe aus der Begründung der an- gefochtenen Verfügung nicht hervor, inwiefern die Wegweisung nach Sri Lanka im konkreten Fall nach der Machtübernahme Rajapaksas zulässig sei – eine konkrete Beurteilung anhand der von der Rechtsprechung ent- wickelten Risikofaktoren fehle vollständig.
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E. 3.3.3 Zunächst ist festzustellen, dass weder ersichtlich ist noch in der Be- schwerde erläutert wurde, worin die behauptete unvollständige und unrich- tige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts konkret besteht oder inwiefern die Vorinstanz die «politischen Veränderungen» in Sri Lanka «nicht gebührend» berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde S. 16 Bst. d). Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung in angemessener Weise zu den Auswirkungen der Präsidentschaftswahl vom November 2019 geäus- sert und geschlussfolgert, dass den Akten keine Hinweise auf eine Ver- schärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund die- ses Ereignisses zu entnehmen seien (vgl. a.a.O. Ziff. II.4). Es hätte von ihm erwartet werden können, dass er eine allfällige persönliche Betroffenheit durch dieses Ereignis der Vorinstanz zeitnah zur Kenntnis bringt. Wie nach- folgend ausgeführt wird (vgl. E. 7.3.4 und E. 10.3.2), erweist sich die vor- instanzliche Schlussfolgerung ohnehin als zutreffend. Das nachträgliche Vorbringen bisher verschwiegener Tatsachen kann der Vorinstanz sodann nicht entgegengehalten werden. Ferner ist im Asylentscheid bezogen auf den (…) und die (…) nie die Rede von «Sympathisanten» der LTTE – das SEM hat die vom Beschwerdefüh- rer geltend gemachten Verbindungen des (…) ([…]) und der (…) (Kämpfe- rin bei der […]-Brigade) stets korrekt wiedergegeben und sprach in diesem Zusammenhang von «Aktivitäten», «Verbindungen» respektive deren «Vergangenheit» bei den LTTE. Von einer falschen oder gar willkürlichen Darstellung – wie vom Beschwerdeführer moniert – kann keine Rede sein. Schliesslich hat das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen – nebst dem Hinweis auf die fehlende Erklärung zu den Motiven der Verfolgung – mit zahlreichen weiteren Argumenten verneint und hierbei detailliert auf die entsprechenden Protokollstellen verwiesen (vgl. a.a.O. Ziff. II.1). Mithin hat es seine Vorbringen ernsthaft geprüft. Eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs ist nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer bezüglich der asyl- relevanten Gründe inhaltlich zu einem anderen Schluss kommt, beschlägt dies wie erwähnt die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sachver- halts und nicht die Untersuchungs- oder Begründungspflicht. Im Weiteren lässt sich unter expliziter Bezugnahme auf das entsprechende Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts der vorinstanzlichen Verfü- gung auch eine ausführliche Würdigung der Risikofaktoren entnehmen (vgl. a.a.O. Ziff. II.4). Die Rüge, eine solche Risikofaktorenprüfung fehle vollständig, geht daher offensichtlich fehl. Zwar begnügte sich das SEM hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung mit dem sum-
E-3510/2020 Seite 11 marischen Hinweis, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch den Akten Anhaltspunkte für eine ihm mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit drohende verbotene Strafe oder Behandlung ergäben (vgl. a.a.O. Ziff. III.1). Dies erscheint vor dem Hintergrund der vorangehenden ausführlichen Risikoabwägung indes als ausreichend. Schliesslich geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Willkürverbots fehl. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grund- rechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURN- HERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz willkürlich wären. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
E. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Ausgeführten als unbe- gründet. Es besteht weder Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen noch sonst ein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist somit abzuweisen. Das Bundesver- waltungsgericht hat demnach in der Sache materiell zu entscheiden.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
E-3510/2020 Seite 12 den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz hielten die Vorbringen des Beschwerde- führers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigen- schaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen stand.
E. 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe nur vage Angaben darüber machen kön- nen, weshalb die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn über eine Zeit- dauer von sieben Jahren regelmässig aufgesucht hätten und habe die re- gelmässigen Aufsuchungen insgesamt nicht überzeugend schildern kön- nen. Ferner habe er die Geschehnisse im Zusammenhang mit den Aufsu- chungen nicht zu präzisieren vermocht. Trotz mehrfacher Gelegenheit aus- führlich darzulegen, inwiefern die sri-lankischen Sicherheitsbehörden über sieben Jahre ein Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten haben sol- len, habe er dies nicht nachvollziehbar und substanziiert darlegen können. Stattdessen habe er ausweichende Aussagen gemacht, indem er auf die schlechte Sicherheitslage und auf seine negativen Erfahrungen im Jahr 2009 verwiesen habe. Darüber hinaus sei seinen Aussagen keine Intensi- vierung der Gefährdungssituation vor seiner Ausreise zu entnehmen, da er seine Ausreise im Jahr 2016 mit der Befragung im Jahr 2009 und der lang- jährigen Suche nach ihm begründet habe. Es sei somit nicht ersichtlich, wie sich seine Gefährdungssituation vor seiner Ausreise verändert bezie- hungsweise intensiviert habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb er Sri Lanka erst nach sieben Jahren verlassen habe, obwohl die sri-lanki- schen Behörden ihn gesucht hätten. Er sei während sieben Jahren einem Beruf nachgegangen, habe geheiratet und eine Familie gegründet und sich somit frei bewegen können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die sri-lanki- schen Behörden ihn nicht hätten auffinden können, wenn diese tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt hätten. Wenn er tatsäch- lich von den Behörden gesucht worden wäre, wäre er wohl nicht sieben
E-3510/2020 Seite 13 Jahre lang weiter im Land verblieben und in dieser Zeit seinem alltäglichen Berufsleben nachgegangen. Es sei ihm somit nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, während sieben Jahren von den sri-lankischen Sicherheitsbe- hörden regelmässig aufgesucht worden zu sein. Demnach könne nicht da- von ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise ein besonderes Interesse an seiner Person gehabt hätten. Folglich bestünden schwerwiegende Zweifel hinsichtlich der vorgebrachten Aufsuchungen nach seiner Ausreise. Diesbezüglich sei auch nicht nach- vollziehbar, weshalb ihn die sri-lankischen Behörden nach seiner Ausreise nunmehr bei seiner Frau gesucht hätten, da er über sieben Jahre lang an dieser Adresse gelebt habe, ohne Behördenkontakt gehabt zu haben. Er habe somit nicht glaubhaft darlegen können, dass die sri-lankischen Be- hörden nach seiner Ausreise im Jahr 2016 ein Verfolgungsinteresse an sei- ner Person gehabt und deswegen seine Familienangehörigen regelmässig aufgesucht hätten. Sein Vorbringen, im Jahr 2009 von den sri-lankischen Behörden mitgenom- men und während mehrerer Stunden festgehalten worden zu sein, sei asyl- rechtlich nicht relevant. Da die Verfolgungsmassnahmen in den Jahren 2009 bis 2016 als unglaubhaft eingestuft worden seien, müsse davon aus- gegangen werden, dass es sich beim Vorfall im Jahr 2009 um eine abge- schlossene Verfolgungsmassnahme der sri-lankischen Behörden im Zu- sammenhang mit den Aktivitäten seiner Familienangehörigen gehandelt habe. Zudem habe sich der Vorfall sieben Jahre vor seiner Ausreise ereig- net, womit kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang mit der Ausreise im Jahr 2016 bestehe, zumal er sich danach noch sieben Jahre lang in Sri Lanka aufgehalten und keine asylrechtlichen Nachteile zu ge- wärtigen gehabt habe.
E. 5.1.2 Ferner lasse sich aus der Mitgliedschaft und den Aktivitäten seiner Familienmitglieder für die LTTE keine Reflexverfolgung herleiten, da die von ihm geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen vom Jahr 2009 bis 2016 als unglaubhaft eingestuft worden seien. Es müsse deswegen davon ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt hätten. Da er nach dem Vorfall im Jahr 2009 noch sieben Jahre in Sri Lanka gelebt, gearbeitet, geheiratet und eine Familie gegründet habe, bestehe kein An- lass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka alleine we- gen der LTTE-Verbindungen seines (…) und seiner (…) sowie den Schwie- rigkeiten seines (…) mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden oder zu- sammenhängenden und länger zurückliegenden Ereignissen mit einer
E-3510/2020 Seite 14 asylrelevanten Gefährdung rechnen müsse. Auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen könne damit verzichtet werden.
E. 5.1.3 Im Weiteren vermöge auch das geltend gemachte exilpolitische En- gagement keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen. Er habe als regulärer Teilnehmer an Kundgebungen teilgenommen. Es könne somit davon aus- gegangen werden, dass er sich nicht in einem besonderen Mass im Sinne der Rechtsprechung exilpolitisch exponiert habe und auch bei einer allfäl- ligen Identifizierung durch die sri-lankischen Behörden sein exilpolitisches Engagement nicht als Gefahr wahrgenommen würde. Die eingereichten Fotos, auf welchen er an Kundgebungen der LTTE in der Schweiz zu sehen sei, vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen. Diese belegten lediglich, dass er an solchen Kundgebungen teilgenommen habe.
E. 5.1.4 Ferner lägen auch keine Risikofaktoren im Sinne der Rechtspre- chung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1) vor. Eine allfällige Befragung bei einer Rückkehr und das allfällige Er- öffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine flücht- lingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Dies gelte auch für Kontrollmassnahmen am Herkunftsort. Nach Kriegsende habe er noch sie- ben Jahre in Sri Lanka gelebt. Auch sein freiwilliges Engagement bei den LTTE am Heldentag, indem er Mitgliedern der LTTE geholfen habe, Büh- nen zu errichten und Fahnen zu hissen, vermöge kein Risikoprofil zu be- gründen. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behör- den auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Weder habe er die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Die Anforderungen an die An- nahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben.
E. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Folgen- des:
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E. 5.2.1 Entgegen der Einschätzung des SEM seien seine Vorbringen glaub- haft. Das SEM habe seine Aussagen zur jahrelangen Suche nach ihm falsch interpretiert. Das regelmässige Aufsuchen seines ehemaligen Woh- norts durch die Sicherheitsbehörden während sieben Jahren könne bereits dadurch erklärt werden, dass er weggezogen sei, ohne seiner Meldepflicht nachzukommen, und auch nie Informationen zum Aufenthaltsort seines (…) oder (…) geliefert habe. Zudem seien seine (…) sowie sein (…) aktive LTTE-Mitglieder gewesen und damit offensichtlich weit intensiver bei den LTTE integriert gewesen, als dies das SEM darstelle. Die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen werde vom SEM nicht bestritten. Da er zu- dem bei den Besuchen gar nie anwesend gewesen sei, sei es ihm nicht möglich, diese zu präzisieren, weshalb der entsprechende Vorwurf des SEM fehlgehe. Ohnehin sei er zwar wiederholt nach dem Grund dieser Aufsuchungen gefragt worden, jedoch nie zu detaillierteren Schilderungen der Aufsuchungen an sich. Das SEM verneine die Glaubhaftigkeit der Vorbringen augenscheinlich nur mit einer fehlenden Erklärung zu den Verfolgungsmotiven der sri-lanki- schen Behörden. Diese genau zu kennen und konkret zu erklären könne von ihm aber schlicht nicht verlangt werden. Mit seinen Schilderungen, wo- nach er in diesen sieben Jahren nie seiner Meldepflicht nachgekommen sei, der (…) und die (…) weiterhin verschollen gewesen seien und er sich selbst seit der ersten Festnahme einer erneuten Befragung erfolgreich habe entziehen können, habe er hinreichend dargelegt, worin das Verfol- gungsinteresse bestehen könnte. Die bereits erfolgten Verfolgungsmass- nahmen habe er dabei nachvollziehbar, substanziiert und differenziert dar- legen können. Das SEM sei nicht auf diese Reflexverfolgung eingegangen, obwohl er eine solche mehrfach geltend gemacht habe. Ein weiteres star- kes Indiz für ein fortbestehendes Verfolgungsinteresse der Behörden in Bezug auf die (…) und den (…) sei die Verhaftung des (…) im Jahr 2012 sowie dessen daraufhin erfolgte Flucht nach G._______, wo er aufgrund der Reflexverfolgung inzwischen als Flüchtling anerkannt sei. Bis zur An- hörung im Jahr 2018 habe die Familie nicht gewusst, ob und wo der (…) noch lebe, was auch die beigelegte Vermisstenanzeige aus dem Jahr 2017 belege. Entgegen der Ansicht des SEM habe die Gefährdungssituation seit 2009 auch keiner Intensivierung bedurft. Unter dem Schutzmantel von «L._______» habe er bis 2014 ein einigermassen normales Leben führen können. Anlässlich der Anhörung habe er auch explizit ausgeführt, dass es sich bei der Arbeit um «Sicherheitsmassnahmen» gehandelt habe. Das
E-3510/2020 Seite 16 Verfolgungsinteresse an ihm habe jedoch weiterbestanden und dürfte durch die Flucht des (…) noch gesteigert worden sein. Der Entschluss zur Flucht sei also vielmehr durch die Änderung seiner Lebensumstände aus- gelöst worden, die es ihm verunmöglich hätten, sich dem jederzeit beste- henden Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden weiter zu ent- ziehen. Ein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammen- hang zwischen Verfolgung und Flucht ist daher gegeben. Dieses Verfol- gungsinteresse habe auch nach seiner Ausreise fortbestanden. Weiter sei auffällig, dass das SEM keinen Widerspruch in seinen Aussagen aufzuzeigen vermöge. Es halte einzig fest, dass seine Erklärung hinsicht- lich des Verfolgungsmotivs vage geblieben sei, was selbst ein äusserst va- ges und unsubstanziiertes Argument darstelle. Seine Vorbringen seien im Allgemeinen äusserst kohärent und von Realkennzeichen geprägt; so habe er zum Beispiel den Kämpfernamen seiner (…) nennen können. Auch seine Schilderungen betreffend die Folter seien detailreich und enthielten Realkennzeichen. Ferner habe das SEM die Möglichkeit einer Reflexver- folgung zwar erwähnt, diese jedoch ungenügend geprüft und keine Ge- samtwürdigung der Gefährdungssituation vorgenommen. Die Argumenta- tion des SEM hinsichtlich der Reflexverfolgung resultiere in einem unzuläs- sigen Zirkelschluss: Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen bezüglich der Ver- folgungsmassnahmen nach 2009 werde aufgrund einer angeblich fehlen- den Reflexverfolgung (bzw. eines fehlenden Verfolgungsinteresses) ver- neint und die Reflexverfolgung werde mit Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsmassnahmen verneint. Damit entziehe sich das SEM sei- ner Pflicht, die diesbezüglichen Vorbringen tatsächlich auf ihre Glaubhaf- tigkeit zu überprüfen. Er sei aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seiner (…) und seines (…) sowie eigener Verbindungen zu den LTTE im Jahr 2009 gesucht, befragt, mitgenommen und gefoltert worden. Die Reflexverfol- gung respektive das Verfolgungsinteresse an ihm bestehe weiter und es bestehe ein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Demnach bestehe eine asylrelevante Verfolgung.
E. 5.2.2 Hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass diese – unabhängig von der tatsächlichen Rolle, die er im Rahmen dieser Kundgebungen eingenommen habe – sein bereits bestehendes Risikopro- fil verschärften. Aufgrund seiner Vorgeschichte und dem bereits bestehen- den Verfolgungsinteresse sei sein Engagement für eine separatistische Bewegung im Ausland, und noch dazu in einem Land, in welchem die LTTE nicht als terroristische Organisation eingestuft werde, Grund genug, um das Verfolgungsinteresse zusätzlich zu intensivieren. Es bestehe daher
E-3510/2020 Seite 17 durchaus eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen bei einer all- fälligen Rückkehr nach Sri Lanka.
E. 5.2.3 Mit Blick auf die Lageveränderung in Sri Lanka machte der Be- schwerdeführer sodann geltend, dass die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa zum Zeit- punkt der BzP und der Anhörung noch gar nicht stattgefunden habe. Von ihm zu verlangen, die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorzubringen, entbehre daher jeder Logik. Die Fest- stellung des SEM, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht in asyl- relevanter Weise verfolgt werden würde, sei deshalb klarerweise zurück- zuweisen. Es habe zwingend eine erneute Überprüfung der politischen Lage sowie deren Auswirkungen auf Personen mit dem spezifischen Risi- koprofil des Beschwerdeführers vorzunehmen. Mit der Wahl Rajapaksas habe sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka ver- schlechtert und die vom SEM herangezogenen Berichte seien nicht mehr aktuell und könnten keine Entscheidgrundlage bilden. Die Schweizer Be- hörden seien nun gezwungen, diese absolut unzumutbare Sicherheitslage in Sri Lanka eingehend zu prüfen. Das SEM verkenne, dass er aufgrund seiner mutmasslichen Verbindungen zu den LTTE und aufgrund der Re- flexverfolgung sehr wohl individuellen Verfolgungsmassnahmen ausge- setzt sein würde. Dies zeige auch die Tatsache, dass sowohl seine Mutter als auch seine Ehefrau nach seiner Ausreise weiter behelligt und zu seinem Aufenthaltsort befragt worden seien. Die Mutter habe im (…) 2020 eine Strafanzeige aufgrund dieser Behelligungen eingereicht. Mit seiner Vorge- schichte und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt falle er in die Kategorie der vulnerabelsten Personen, die bei einer Einreise unverkennbar einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt seien. Das SEM habe daher auch in dieser Hinsicht den Sachverhalt falsch und unvollständig festge- stellt.
E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtsfertigen könnten. Zur verschwie- genen beruflichen Tätigkeit bei «L._______» hielt sie fest, dass es zum einen erstaune, dass der Beschwerdeführer diese im früheren Verlauf des Asylverfahrens nicht geltend gemacht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Tätigkeit für eine international renommierte Nichtregie- rungsorganisation (nachfolgend: NRO), welche sich im Bereich (…) enga- giere, gegenüber dem SEM verheimlicht werden müsse. Auch die Begrün- dung einer Furcht vor Asylunwürdigkeit scheine wenig nachvollziehbar, da
E-3510/2020 Seite 18 die Tätigkeit der NRO im (…) öffentlich gut dokumentiert sei. Ferner er- staune es, dass er von 2011 bis 2014 unter dem Schutzstatus der NRO gestanden und gleichzeitig von den sri-lankischen Behörden in dieser Zeit bei der Mutter zuhause in D._______ regelmässig gesucht worden sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Behörden ihn regelmässig bei der Mutter hätten aufsuchen sollen, obwohl diese gemäss seinen Aussagen gewusst hätten, dass er an einem anderen Ort in Sri Lanka – namentlich in E._______ – für eine NRO tätig sei und sich somit gar nicht am Wohnort der Mutter aufhalte. Zudem habe er sich nach der Entlassung im Jahr 2014 noch bis im Januar 2016 in Sri Lanka aufgehalten. In diesen zwei Jahren habe er somit ohne den Schutzstatus der NRO gelebt. Hätten die sri-lanki- schen Behörden ein Verfolgungsinteresse gehabt, wäre es wohl zu konkre- ten Verfolgungshandlungen gekommen. Das Argument, dass er sich wäh- rend einiger Zeit versteckt bei der Tante aufgehalten habe, überzeuge ge- samthaft nicht. Zur geltend gemachten Reflexverfolgung hielt das SEM fest, dass es sich beim Vorfall im Jahr 2009 um einen abgeschlossenen Vorfall handle, da die darauffolgenden Verfolgungsmassnahmen während sieben Jahren als unglaubhaft einzustufen seien. Nach diesem Vorfall habe er sich noch wäh- rend sieben Jahren in Sri Lanka aufgehalten. Falls die sri-lankischen Be- hörden aufgrund der Verbindung seiner Familienmitglieder zu den LTTE ein konkretes Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten, hätten sie jeder- zeit Zugriff auf ihn gehabt. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
E. 5.4 In seiner Replik monierte der Beschwerdeführer, dass die Vernehmlas- sung des SEM grundsätzlich unsubstanziiert ausgefallen sei. In ähnlich ge- lagerten Fällen habe das SEM anerkannt, dass ein Vollzug der Wegwei- sung aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka für Personen mit einem vergleichbaren Risikoprofil unzumutbar sei und daraufhin eine vor- läufige Aufnahme verfügt. Da er ebenfalls im Verdacht stehe, Verbindun- gen zu den LTTE zu haben, müsse das SEM rechtsgleich den Vollzug der Wegweisung von Gesuchstellern mit Verbindungen zu den LTTE ausset- zen und ihm zumindest die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewähren. Weiter sei seine Tätigkeit für «L._______» zweifelsfrei erstellt, was vom SEM auch nicht bestritten werde. Die Ausführungen des SEM, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass er seine Tätigkeit für eine renommierte
E-3510/2020 Seite 19 NRO im Asylverfahren nicht geltend gemacht habe, seien daher völlig irre- levant. Er habe im früheren Verlauf des Asylverfahrens nicht wissen kön- nen, dass die Tätigkeit von «L._______» öffentlich gut dokumentiert sei. Sein Schweigen begründe sich in der Furcht, dass er der illegalen Verwen- dung von (…) verdächtigt hätte werden und dadurch asylunwürdig erschei- nen können. Es sei auch durchaus nachvollziehbar, dass er während sei- ner Tätigkeit für «L._______» weiterhin regelmässig von den sri-lankischen Behörden bei der Mutter zuhause gesucht worden sei. Die Behörden hät- ten auf ihn zu dieser Zeit schlicht keinen direkten Zugriff gehabt, da er unter dem Schutz der NRO gestanden habe. Aufgrund dieses fehlenden Zugriffs hätten die Behörden versucht, ihn indirekt unter Druck zu setzen, indem sie jeweils seine Mutter behelligt hätten. Möglicherweise hätten sie sich dadurch erhofft, herauszufinden, ob er nach wie vor unter dem Schutz der NRO stehe oder ob allenfalls wieder ein direkter Zugriff auf ihn möglich sei. Weiter verkenne das SEM offenbar, dass er unmittelbar nach der Kündi- gung im Jahr 2014 für circa ein Jahr bei seiner Tante untergetaucht sei. Damit habe er sich entgegen der Ansicht des SEM nicht noch während zwei Jahren in Sri Lanka aufgehalten, sondern nur etwas mehr als ein Jahr. Inwiefern sein Aufenthalt bei seiner Tante nicht zu überzeugen vermöge, führe das SEM nicht weiter aus. Da er sich bei seiner Tante versteckt habe, habe es gar nicht zu einer konkreten Verfolgungshandlung kommen kön- nen. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf der Flucht befunden und lediglich noch seine Ausreise organisiert. In Bezug auf die Reflexverfol- gung sei das SEM sodann überhaupt nicht auf die Vorbringen in der Be- schwerde eingegangen, zumal er dort eingehend dargelegt habe, weshalb die sri-lankischen Behörden keinen Zugriff auf ihn gehabt hätten. Hinsicht- lich der politischen Situation in Sri Lanka sei festzuhalten, dass es im Nach- gang der Parlamentswahlen vom August 2020 höchstwahrscheinlich zu Verfassungsänderungen kommen werde. Es sei davon auszugehen, dass diese vonseiten des sri-lankischen Sicherheitsapparates auch genutzt wür- den, um unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung gegen Perso- nen mit LTTE-Vergangenheit mit noch härteren Mitteln vorgehen zu kön- nen. Es sei also zurzeit auch vor diesem Hintergrund klarerweise eine un- mittelbare und individuelle Gefährdung seiner Person gegeben. In den letz- ten Monaten habe bereits eine Intensivierung der Verfolgungsmassnah- men gegen Personen mit einem analogen Risikoprofil beobachtet werden können.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Resultat zu stützen ist. Das
E-3510/2020 Seite 20 SEM ist darin mit ausführlicher und im Grundsatz überzeugender Begrün- dung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen (ak- tuelle Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden) noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft (Befragung durch das CID im Jahr 2009, Reflexverfolgung aufgrund LTTE-Vergangenheit des […] und der […], exilpolitische Aktivitäten) genügten. Der Beschwerdeführer ver- mag auch mit den erstmals auf Beschwerdeebene dargelegten Vorbringen nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Ausführungen – auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden.
E. 6.2 Eingangs ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Erklärung des Beschwerdeführers für die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Tätigkeit für «L._______» keineswegs überzeugt. Dass er im früheren Ver- lauf des Asylverfahrens nicht habe wissen können, dass die Tätigkeit die- ser NRO öffentlich gut dokumentiert sei, ist als Schutzbehauptung zu qua- lifizieren. Dem Beschwerdeführer musste bereits im Zuge seiner Bewer- bung bei «L._______», spätestens aber im Rahmen seiner mehrjährigen Tätigkeit, bewusst gewesen sein, dass es sich bei seinem Arbeitgeber um eine international tätige und renommierte NRO handelt – eine einfache In- ternetsuche bestätigt dies. Zwar besteht aufgrund der eingereichten Fotos und Belege kein Anlass, an der geschilderten Tätigkeit für «L._______» zu zweifeln. Seine persönliche Glaubwürdigkeit wird jedoch durch das be- wusste Verschweigen dieses wichtigen Aspekts seiner Biographie während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens herabgesetzt und legt die Ver- mutung nahe, er habe dies verschwiegen, weil sich diese Tätigkeit mit sei- nen Asylvorbringen schwerlich in Einklang bringen liesse (vgl. E. 6.3).
E. 6.3 Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei durch seine Tätigkeit bei der NRO «L._______» in den Jahren 2011 bis 2014 vor einem Zugriff der sri-lankischen Behörden geschützt gewesen, vermag aus mehreren Grün- den nicht zu überzeugen:
E. 6.3.1 Zum einen habe er erst im Jahr 2011 für die NRO zu arbeiten begon- nen und zwischen 2009 und 2011 ein scheinbar normales Leben geführt, eine Familie gegründet und regelmässig gearbeitet, was sich mit einer an- geblich flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung naturgemäss nicht ver-
E-3510/2020 Seite 21 einbaren lässt. Weshalb er in den Jahren 2011 bis 2014 trotzdem regel- mässig bei seiner Mutter hätte gesucht werden sollen, wenn die Behörden von seiner Anstellung bei «L._______» und seinem tatsächlichen Wohnort gewusst hätten, ist nicht nachvollziehbar. Die Erklärung, man habe ihn dadurch indirekt unter Druck setzen respektive testen wollen, ob er noch durch die Anstellung geschützt sei, überzeugt nicht. Zum einen ist unklar, was diese indirekte Unterdrucksetzung hätte bewirken sollen, zum anderen ist nicht einsichtig, weshalb die Behörden testen sollten, ob der Beschwer- deführer weiterhin vor einem Zugriff ebendieser Behörden geschützt sei. Wie das SEM in der Vernehmlassung weiter zutreffend ausführte, ist weder nachvollziehbar, wie die sri-lankischen Behörden von seiner Entlassung bei «L._______» hätten erfahren, noch weshalb sie ihn anschliessend nicht wie in den Jahren zuvor bei seiner Mutter, sondern nun plötzlich bei seiner Frau in seiner Familienwohnung hätten aufsuchen sollen. Im Übri- gen wird die zeitliche Einordnung der Ereignisse dadurch erschwert, dass der Beschwerdeführer aus unerfindlichen Gründen keine genaueren Anga- ben zu Beginn und Ende seiner Tätigkeit für «L._______» machen, son- dern lediglich die Jahreszahlen nennen wollte respektive konnte.
E. 6.3.2 Hinzu kommt, dass gemäss «Safeguarding Policy» von «L._______» bei sämtlichen Bewerbern eine Hintergrundgrundüberprüfung durchgeführt wird (vgl. […] Ziff. 10 f., zuletzt abgerufen am 17. September 2024). Vor diesem Hintergrund erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass die NRO – welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben unweigerlich mit den lokalen Behörden zusammenarbeiten muss – eine von den sri-lankischen Behörden ge- suchte Person einstellen würde. Weiter erscheint auch nicht nachvollzieh- bar, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Anstellung bei «L._______» und der damit einhergehenden Registrierung beispielsweise für den Mitarbeiterfonds bei der sri-lankischen Zentralbank (vgl. Beschwer- debeilagen 6 und 7), für die Behörden einsehbar nunmehr seine tatsächli- che Wohnadresse angeben sollte, nachdem diese ihn zuvor jahrelang an der «falschen» Adresse bei seiner Mutter aufgesucht hätten. Dies, zumal ihm ja im Zeitpunkt der Bewerbung und Registrierung gar nicht bewusst gewesen sein will, dass es sich bei «L._______» um eine einflussreiche internationale NRO handle und ihn die Anstellung deswegen allenfalls vor behördlicher Verfolgung schützen würde. Darüber hinaus hätte sich ohne- hin erst im Laufe der Zeit gezeigt, ob eine solche Schutzwirkung tatsächlich besteht. Der Beschwerdeführer wäre damit – bei Wahrunterstellung der be- haupteten Verfolgung und ohne überhaupt eine gewisse Schutzwirkung durch die Anstellung zu erwarten – ein erhebliches Risiko eingegangen.
E-3510/2020 Seite 22 Dies spricht weiter stark gegen das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich re- levanten behördlichen Verfolgung.
E. 6.3.3 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, die Organisation habe ihm im Jahr 2014 nahegelegt, diese zu verlassen, nachdem seine engen verwandtschaftlichen Verbindungen zu den LTTE sowie seine eige- nen Tätigkeiten in Verbindung mit Veranstaltungen zu den LTTE bekannt geworden seien (vgl. Beschwerde S. 5 Bst. h). Wann genau ihm dies «na- hegelegt» worden sei, wie sich diese Gespräche abgespielt haben und wie die Organisation überhaupt von den angeblichen LTTE-Verbindungen er- fahren haben soll, lässt der Beschwerdeführer offen. Bei einem erstmals mit der Beschwerde vorgebrachten zentralen Sachverhalt ist im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG zu erwarten, dass dieser so detail- liert und substanziiert wie möglich geschildert wird – dem wurde vorliegend offensichtlich nicht entsprochen. Es bestehen daher erhebliche Zweifel am geltend gemachten Grund für die Kündigung bei «L._______». Anschlies- send habe er sich «im Jahr 2015» bis am (…) 2016 rund ein Jahr lang bei seiner Tante in M._______ versteckt (vgl. Beschwerde S. 5 Bst. h; A5 Ziff. 2.01). Wiederum gab der Beschwerdeführer keine genauen Zeiträume an. Es bleibt unklar, wo sich der Beschwerdeführer zwischen der Entlassung zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt im Jahr 2014 und dem Auf- enthalt bei seiner Tante Anfang 2015 aufgehalten hat – jedenfalls ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er in diesem Zeitraum von den Behörden behelligt worden wäre. Dies spricht ebenfalls gegen das Vorhandensein einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung.
E. 6.3.4 Demnach ist es dem Beschwerdeführer auch mit der vorgebrachten Anstellung bei «L._______» nicht gelungen, die angebliche behördliche Suche nach ihm in den Jahren 2009 bis 2016 glaubhaft zu machen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der an- gefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. II.1) und der Vernehmlassung (vgl. a.a.O. S. 2) verwiesen werden.
E. 6.3.5 Die angeblich anhaltende Suche nach dem Beschwerdeführer ver- mag auch die eingereichte Anzeige der Mutter des Beschwerdeführers vom (…) 2020 nicht zu untermauern. Zum einen handelt es sich bei diesem Dokument um eine Kopie, zum anderen enthält dieses ohnehin keinerlei sachdienliche Angaben zum Grund der Anzeige und enthält als Information lediglich den zuständigen Polizeiposten, das Datum der Anzeige, der Name der Anzeigeerstatterin, drei (fremdsprachige) Wörter zum Grund der
E-3510/2020 Seite 23 Anzeige sowie Name und Unterschrift des Polizeibeamten. Ein Befra- gungsprotokoll der Mutter oder Ähnliches liegt nicht vor. Ein Zusammen- hang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher ohnehin nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die übrigen eingereichten Beweismittel, welche damit ebenfalls nicht geeignet sind, seine Vorbringen zu untermauern.
E. 6.4 Da die angebliche behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer für unglaubhaft befunden wurde, fehlt es den geschilderten Ereignissen im Jahr 2009 am erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang mit der im Januar 2016 erfolgten Ausreise. Ergänzend kann dennoch festgehalten werden, dass gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geschilderten Misshandlungen im Jahr 2009 und der ihm im Zusammenhang mit der angeblichen behördlichen Suche nach seinem (…) und der (…) auferlegten Meldepflicht bestehen. Angesichts der Bedeutung dieses Ereignisses fielen die Schilderungen des Beschwerde- führers substanzlos und eindimensional aus (vgl. A30 F51-54, F58). Er er- wähnte zwar vereinzelt spezielle Details (bspw. das Foto von O._______, Schläge mit Kabel, vgl. a.a.O. F51, F53), weitere relevante und zu erwar- tende Realkennzeichen wie beispielsweise eine persönliche Betroffenheit, die Wiedergabe von Gedanken und Gefühlen oder die Beschreibung der Umstände und der beteiligten Personen lassen sich dem Protokoll indes nicht entnehmen. Das entsprechende Erlebnis schilderte er in wenigen Sätzen. Die getätigten Aussagen in der genannten Qualität hätte auch eine Person machen können, die das Geschilderte nicht selbst erlebt hat. Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG dürften daher auch in dieser Hinsicht nicht erfüllt sein. Mangels asylrechtlicher Relevanz kann auf eine abschliessende Prüfung dieses Aspekts indes verzichtet werden.
E. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft dartun konnte.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er erfülle mehrere Risiko- faktoren, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe.
E-3510/2020 Seite 24
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop-List» und die Teilnahme an exilpoli- tischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitäts- dokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufent- haltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren er- füllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu be- fürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lanki- schen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Ein- trag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregis- tereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Ver- bindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten.
E. 7.3.1 Nach eigenen Angaben stammt der Beschwerdeführer aus der Nord- provinz Sri Lankas und damit aus dem Vanni-Gebiet. Er selbst war nicht Mitglied der LTTE, hat aber beispielsweise LTTE-Mitgliedern anlässlich des Heldentags geholfen, die Bühne zu errichten und Fahnen zu hissen. Zu- dem seien sowohl sein (...) als auch seine (...) bei den LTTE gewesen – der (...) sei im Jahre (…) geflohen und seither unbekannten Aufenthalts, die (...) sei seit dem Jahr (…) verschollen. Während des Bürgerkriegs ver- richteten viele Einwohner der unter Kontrolle der LTTE stehenden Nord- provinz diverse Hilfsarbeiten für die Organisation, weshalb das vom Be- schwerdeführer geschilderte Engagement nicht heraussticht. Die Verbin- dungen des Beschwerdeführers zu den LTTE liegen daher hauptsächlich in der Verwandtschaft zu zwei mutmasslichen Mitgliedern, wobei beide seit langer Zeit als verschollen gelten. Der Beschwerdeführer hat den Kontakt
E-3510/2020 Seite 25 zu seinen Familienmitgliedern verloren und hat keine Kenntnis von deren Aufenthaltsort. Nach sorgfältiger Abwägung und unter Berücksichtigung der als unglaubhaft befundenen Reflexverfolgung gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verwandtschaft zu LTTE-Mitgliedern und seiner niederschwelligen Unterstützungstätigkeiten in der Vergangenheit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu be- fürchten hat.
E. 7.3.2 Ferner sind die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten – wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt – als niederschwellig einzustufen. Der Beschwerdeführer machte an der Anhörung zwar geltend, «an allen LTTE Kundgebungen» in der Schweiz teilzunehmen (vgl. A30 F5, F92), die ein- gereichten Beweismittel belegen aber lediglich zwei Teilnahmen an Veran- staltungen in J._______ und I._______. Anlässlich dieser Veranstaltungen ist der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht exponiert in Erscheinung getreten, sondern war einfacher Teilnehmer. Abgesehen von den genann- ten Veranstaltungsteilnahmen sind keine weiteren exilpolitischen Aktivitä- ten bekannt; auf Beschwerdeebene wurden keine weiteren Teilnahmen geltend gemacht. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit der Anhörung im Oktober 2018 exilpolitisch weiter aktiv gewesen ist. Ein ernsthaftes exilpolitisches Engagement lässt sich somit nicht erkennen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die eingereichten Fotos oder sonstige Bilder von diesen Veranstaltungen veröffentlicht und den sri-lankischen Be- hörden zur Kenntnis gebracht wurden. Dass er dadurch tatsächlich in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre, ist nicht anzunehmen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behör- den als ernsthafte Bedrohung betreffend den tamilischen Separatismus wahrgenommen wird.
E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge illegal aus Sri Lanka ausgereist. Sofern sich daraus bei der Einreise in Sri Lanka eine allfällige Befragung am Flughafen zum Hintergrund des Beschwerdefüh- rers sowie eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise ergeben sollten, handelt es sich hierbei um keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen. Auch weitere Kontrollmassnahmen von Rück- kehrenden am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten nehmen für sich alleine grundsätz- lich kein asylrelevantes Ausmass an.
E-3510/2020 Seite 26
E. 7.3.4 Sodann ist auch aufgrund seiner tamilischen Ethnie und der längeren Landesabwesenheit nicht von einer Gefährdung auszugehen. Hierbei han- delt es sich um schwach risikobegründende Faktoren, die für sich alleine keine Grundlage für eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Ver- folgung bieten. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Am 20. Juli 2022 wählte das Parlament Ranil Wickre- mesinghe zum neuen (Übergangs-)Präsidenten (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Regierungskrise in Sri Lanka, 15.8.2022, < https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/511831/regierungs- krise-in-sri-lanka/ >; SRF, Ranil Wickremesinghe – Sri Lanka hat ein neues Staatsoberhaupt, < https://www.srf.ch/news/international/ranil-wickreme- singhe-sri-lanka-hat-ein-neues-staatsoberhaupt >). Ende September oder Anfang Oktober 2024 stehen Präsidentschaftswahlen an. Auch ohne eine offizielle Kandidatur steht bereits fest, dass sich der amtierende Präsident erneut zur Wahl stellen wird (Ranil’s evolving strategy to win 2024 presi- dential poll, Daily Mirror Online, D.B.S. Jeyaraj, 27. April 2024, < https://www.dailymirror.lk/opinion/Ranils-evolving-strategy-to-win-2024- presidential-poll/172-281445 >, alle Links abgerufen am 5. September 2024). Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich un- ter Wickremesinghe die Verhältnisse nicht wesentlich verändert haben. Gleichzeitig ist beim derzeitigen Kenntnisstand aber auch nicht von einer Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem Macht- wechsel auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Auch wenn die aktuelle Lage in Sri Lanka weiterhin als volatil zu bezeichnen ist, gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass aktuell in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären.
E. 7.3.5 Unter Würdigung der dargelegten Umstände besteht kein hinreichen- der Anlass zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat von der sri-lankischen Regierung zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Ein- heitsstaat darstellt.
E. 8 Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine
E-3510/2020 Seite 27 asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm eine solche im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrschein- lichkeit drohen würde. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abge- lehnt.
E. 9 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E-3510/2020 Seite 28 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 10.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Allein aufgrund eines allfälligen soge- nannten «Backgroundchecks» (Befragung und Überprüfung von Tätigkei- ten im In- und Ausland) durch die sri-lankischen Behörden wäre er nicht bereits persönlich gefährdet (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122; aus der Pra- xis des [EGMR] etwa Urteil i.S. Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff. m.w.H.). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so- wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand- lung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorste- henden Ausführungen gelingt ihm das nicht (vgl. E. 6 f.). Das Bundesver- waltungsgericht sieht sodann keinen Grund zur Annahme, dass sich die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit seiner Ausreise konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Es ist entgegen der in der Be- schwerde vertretenen Ansicht auch nicht davon auszugehen, aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka ge- nerell eine unmenschliche Behandlung (vgl. u.a. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3, Urteil des BVGer D-
E-3510/2020 Seite 29 5113/2020 vom 21. April 2023 E. 10.2.4, je m.w.H.). Die allgemeine Men- schenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungs- vollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 10.3.3 Nach dem Ausgeführten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwal- tungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuel- len Zumutbarkeitskriterien – insbesondere Existenz eines tragfähigen fa- miliären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesi- cherte Einkommens- und Wohnsituation – bejaht werden kann (vgl. Refe- renzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E- 1866/2015, E. 13.2-13.4). Auch der Wegweisungsvollzug ins «Vanni-Ge- biet» gilt als zumutbar (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3619/2016 a.a.O.). Diese Einschätzung hat auch unter Berücksichtigung der weiterhin in wei- ten Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der politisch und sozial schwierigen Situation weiterhin Gültigkeit (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1; Urteil des BVGer E-2228/2020 vom 4. April 2024 E. 7.3.2 m.w.H.).
E. 10.5.1 Seinen Subeventualantrag um Gewährung der vorläufigen Auf- nahme begründete der aus der Nordprovinz stammende Beschwerdefüh- rer im Wesentlichen damit, dass sein Beziehungsnetz in der Heimat äus- serst fragil sei. Seine Frau und seine Kinder seien auf die Hilfe der Kirche angewiesen. Entgegen der Darstellung des SEM verblieben wohl lediglich eine Tante mütterlicherseits sowie seine Mutter, welche jedoch aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters wohl bald selbst hilfsbedürftig sein dürfte. Die
E-3510/2020 Seite 30 finanzielle Situation der Familie sei in der Zwischenzeit eher prekär und er würde bei einer Rückkehr faktisch vor dem Nichts stehen. Nach der (…) Klasse habe er keinerlei weitere berufliche oder schulische Ausbildungen absolviert. Erschwerend kämen seine körperlichen Beschwerden infolge der erlittenen Misshandlungen hinzu, welche ihn in der Ausübung körper- lich harter Arbeit beeinträchtigen würden. Aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse sei auch zu befürchten, dass er von einer medizinischen Ver- sorgung absehen würde. Der Lebensunterhalt und die Wohnsituation könn- ten deshalb auf keinen Fall als gesichert betrachtet werden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass er seine Familie unter den gegebenen Um- ständen nicht versorgen könnte, was sie in eine existenzielle Notlage ver- setzen würde.
E. 10.5.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe erkennbar, welche zu einer Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen könnten. Es ist davon auszugehen, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers in seiner Heimat gesichert ist. Er wird zu seiner Frau und den gemeinsamen Kindern zurückkehren können, wobei aufgrund der vorstehend für unglaub- haft befundenen Verfolgung nicht ersichtlich ist, weshalb eine Rückkehr an den bisherigen Wohnort in E._______ nicht möglich wäre. Seine Mutter lebe nach wie vor im Haus der Familie in D._______ (vgl. A30 F32), dar- über hinaus verfügt er auch über eine Tante in M._______, bei welcher er eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise ein Jahr gelebt hat. Weshalb er nun mit der Beschwerde – im Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der Anhörung, wonach es seiner Familie finanziell sehr gut gehe (vgl. a.a.O. F21-22) – geltend macht, die «finanzielle Situation der Familie dürfte in der Zwischenzeit ebenfalls eher prekär sein» (vgl. a.a.O. S. 27 Bst. f), ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht weiter substanziiert. Zudem verfüge die Familie über ein Landstück sowie landwirtschaftliche Fahrzeuge (vgl. a.a.O. F25-27). Die finanzielle Situation der Familie dürfte sich sodann mit seiner Rückkehr wohl verbessern, zumal nicht ersichtlich ist, dass er bei seiner Rückkehr nicht einer Arbeit nachgehen könnte. Dass er keine Ar- beitserfahrung haben soll, stimmt sodann offensichtlich nicht, zumal er ge- mäss Beschwerde ja mehrere Jahre lang für «L._______» tätig gewesen sei. In gesundheitlicher Hinsicht sind abgesehen von Schmerzen (…) keine medizinischen Probleme aktenkundig. Es ist daher in Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdefüh- rer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dies gilt auch in Berücksichtigung der zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten Lage (Polit-, Wirtschafts- und Finanzkrise so-
E-3510/2020 Seite 31 wie zeitweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Ver- brauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung), zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-458/2021 vom 8. Juni 2023 E. 7.3). Das Vorliegen in- dividueller Zumutbarkeitskriterien ist zu bejahen. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf das Verfah- ren E-1179/2020 (Urteil des BVGer vom 14. Dezember 2022) nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Das Gericht hat stets Einzelfälle zu beurteilen, zu- dem sind die Risikoprofile nicht vergleichbar.
E. 10.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Ver- fügung vom 18. August 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung gutgeheissen worden ist und keine Veränderung sei- ner finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Kosten zu erheben.
E. 12.2 Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde mit der genannten Verfügung als amtlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren eingesetzt. Ihm ist demzufolge seitens des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten, wobei der Stundenansatz auf Fr. 220.– festzusetzen ist (vgl. Zwischenver-
E-3510/2020 Seite 32 fügung vom 18. August 2020 sowie Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Honorar- note vom 17. September 2020 machte der Rechtsvertreter einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 13.72 Stunden sowie Auslagen von Fr. 61.90 gel- tend. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Ausarbeitung der Be- schwerde wie insbesondere die Replik erscheint indes insgesamt leicht überhöht und ist um insgesamt um 2 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'838.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen zu veranschlagen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3510/2020 Seite 33
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rajeevan Linganathan, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'838.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
3 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3510/2020 Urteil vom 27. September 2024 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, LBP Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2020. Sachverhalt: I. A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Juli 2016 befragte ihn die Vorinstanz summarisch zu seinen Asylgründen. B. B.a Mit Verfügung vom 6. September 2016 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Ungarn an. B.b Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5950/2016 vom 14. Juni 2017 gut. B.c Am 4. April 2018 beendete die Vorinstanz das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Asylverfahren auf. II. C. C.a Anlässlich der Anhörung vom 25. Oktober 2018 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei tamilischer Ethnie und in B._______ beziehungsweise C._______ im Distrikt Jaffna geboren. Bis zum Jahr 2009 habe er in D._______ gelebt, wo er bis zur (...) Klasse im Jahr 2001 zur Schule gegangen sei. Von 2001 bis 2009 habe er nicht gearbeitet, sondern sei öfters mit Anhängern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterwegs gewesen. Im Jahr 2009 habe er geheiratet und danach mit seiner Frau in E._______ im Distrikt Jaffna gewohnt. Nach der Heirat habe er gelegentlich als (...) beziehungsweise (...) gearbeitet. Mit seiner Frau habe er (...) Kinder. Seine (...) sei Kämpferin bei der (...)-Einheit bei den LTTE gewesen. Sein (...) habe als (...) bei den LTTE gearbeitet und mit ihnen im Vanni-Gebiet gelebt, weshalb er nur während der Friedenszeit öfter nach Hause gekommen sei. Seine (...) sei seit dem Jahr (...) verschollen. Er selber habe vom Jahr 2001 bis 2009 öfters den LTTE geholfen, indem er zum Beispiel am Heldentag die Bühne errichtet und Fahnen gehisst habe. Im Jahr (...) habe sein (...) Probleme mit dem Criminal Investigation Department (CID) bekommen, weswegen er sich versteckt gehalten habe. Sein (...) lebe in F._______ beziehungsweise wisse er nicht, wo er sich seit (...) aufhalte. Im Jahr (...) sei sein (...) festgenommen worden. Danach habe er längere Zeit keine Informationen über ihn gehabt. Der (...) habe sich jedoch eines Tages bei der Mutter gemeldet und befinde sich nun in G._______. Im (...) 2009 sei er (der Beschwerdeführer) von zwei Personen des CID mitgenommen und während mehrerer Stunden festgehalten und misshandelt worden. Nach diesem Vorfall sei er unter Auflage einer Meldepflicht freigelassen worden, wobei ihm gesagt worden sei, beim nächsten Mal müsse er Informationen zu seinem (...) und dem (...) liefern, ansonsten ihm der Tod drohe. In den Jahren 2009 bis 2016 sei er einmal in der Woche respektive einmal im Monat zuhause bei der Mutter gesucht worden, wobei das CID auch sie bedroht habe. Ende (...) 2016 sei er von H._______ aus illegal mit einem Boot in den Iran gereist. Anschliessend habe er sich in die Türkei begeben, wo er sich vier Monate aufgehalten habe. Danach sei er über Serbien und diverse Länder in die Schweiz gereist, wo er am 12. Juli 2016 ein Asylgesuch gestellt habe. Nach seiner Ausreise sei er von den sri-lankischen Behörden gesucht worden. Die Behörden hätten sich bei seiner Frau und den Nachbarn nach ihm erkundigt, weswegen seine Frau und die gemeinsamen Kinder in einer Kirche Zuflucht gesucht hätten. In der Schweiz sei er exilpolitisch engagiert und nehme an Kundgebungen der LTTE in I._______ und auch an Märtyrertagen in J._______ teil. C.b Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel ein:
- Vermisstmeldung bei der «Presidential Commission to Investigate Into Complaints Regarding Missing Persons» vom (...) 2016 (Original), gemäss Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine (...), inklusive Übersetzung,
- Bestätigungsschreiben eines Spitals betreffend seine Mutter vom (...) 2017 (Original),
- ärztliche Bestätigung betreffend seine Frau vom (...) 2016 (Original),
- beglaubigte Kopie seiner Heiratsurkunde inklusive Übersetzung,
- Bestätigungsschreiben der LTTE betreffend Landüberschreibung (Kopie),
- Foto eines Schreibens der Regionalpolizei K._______ an den Beschwerdeführer betreffend seine Anzeige wegen einer Drohung,
- drei Fotos von ihm anlässlich von Kundgebungen in der Schweiz,
- je ein Foto der Immigration Card und des Führerscheins seines (...) in G._______,
- Terminkarten von zwei ärztlichen Konsultationen in der Schweiz. D. Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 - eröffnet tags darauf - verneinte die Vor- instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. E. E.a Mit Eingabe vom 18. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 18. Mai 2020 und beantragte darin deren vollumfängliche Aufhebung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und / oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. E.b In der Beschwerde räumte der Beschwerdeführer ein, dem SEM hinsichtlich seiner beruflichen Tätigkeit während den Jahren 2009 bis 2016 Informationen vorenthalten zu haben: Er habe in den Jahren 2011 bis 2014 für eine Non-Profit-Organisation namens «L._______» - welche (...) - als (...) gearbeitet. Dies könne er mit den beigelegten Fotos, einem Lohnausweis sowie diversen Kontoauszügen und einem Zertifikat eines Angestelltenfonds nachweisen. Die berufliche Eingliederung in eine internationale Non-Profit-Organisation mit weltweitem Tätigkeitsfeld, mächtigen Gönnern und einflussreichen Botschaftern habe ihm Schutz vor Verfolgungshandlungen der sri-lankischen Behörden geboten. Das Verschwinden oder die Folterung eines Mitarbeiters einer weltweit bekannten und renommierten Organisation wie «L._______» hätte für weltweite Empörung und möglicherweise gar Retorsionsmassnahmen durch die britische beziehungsweise amerikanische Regierung sorgen können. Im Jahr 2014 habe ihm die Organisation nahegelegt, diese zu verlassen, nachdem seine verwandtschaftlichen Verbindungen zu den LTTE bekannt geworden seien. Da die Arbeit bei der Organisation aufgrund der Arbeit mit (...) hochsensibel gewesen sei, sei er zur Aufgabe seiner Stelle gedrängt worden. Die Organisation habe schlicht nicht riskieren wollen, der Beschäftigung eines ehemaligen Bürgerkriegsteilnehmers verdächtigt zu werden. Damit sei der Schutz dieser Organisation weggefallen und er habe wiederum fürchten müssen, von den sri-lankischen Behörden verfolgt zu werden. Aufgrund dessen habe er seinen Wohnort gewechselt und sich im Jahr 2015 bis am (...) 2016 bei seiner Tante in M._______ versteckt. Bis zu seiner Ausreise habe er in ständiger Furcht vor einer erneuten Verhaftung gelebt. Diese Tatsachen habe er im vorinstanzlichen Verfahren verschwiegen, da er fälschlicherweise angenommen habe, diese Tätigkeit führte zur Asylunwürdigkeit und damit zu einer Rückführung nach Sri Lanka. Dies, weil er im Rahmen seiner Tätigkeit für die Organisation gezwungenermassen mit (...) - insbesondere (...) - in Berührung gekommen sei. Er sei - wohl auch aufgrund kursierender Gerüchte - davon ausgegangen, dass er der illegalen Verwendung dieser (...) hätte verdächtigt werden können. Diese Tatsachen seien bei der Beurteilung seiner Flüchtlingseigenschaft zu berücksichtigen. E.c Als Beweismittel lagen der Beschwerde bezüglich seiner Arbeit bei «L._______» drei Fotos, diverse Lohnausweise und Kontoauszüge sowie ein Zertifikat für einen Mitarbeiterfonds bei. Darüber hinaus reichte er eine Bestätigung bezüglich der Aufgabe einer Vermisstenanzeige des «Office on Missing Persons» vom (...) 2019, eine Anzeige vom (...) 2020 sowie verschiedene Medienartikel ein (alle Beweismittel in Kopie). F. Mit Urteil E-3175/2020 vom 25. Juni 2020 trat das Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Zur Begründung führte es aus, dass die Beschwerde mit Poststempel vom 18. Juni 2020 verspätet eingereicht worden sei, da die angefochtene Verfügung gemäss Rückschein der schweizerischen Post am 18. Mai 2020 eröffnet worden und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am 17. Juni 2020 abgelaufen sei. III. G. Mit einer als «Revisionsgesuch» betitelten Eingabe vom 26. Juni 2020 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte darin in der Hauptsache die Revision und Aufhebung des Urteils E-3175/2020, die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens nach Aufhebung des Urteils und den Entscheid über die in der Rechtsmitteleingabe vom 18. Juni 2020 gestellten Rechtsbegehren. Er machte im Wesentlichen geltend, dass der Asylentscheid der Vorinstanz nicht, wie vom Bundesverwaltungsgericht fälschlicherweise angenommen, am 18. Mai 2020, sondern erst tags darauf am 19. Mai 2020, eröffnet worden sei, womit seine Beschwerde innert Frist erfolgt sei. H. Mit Urteil E-3270/2020 vom 9. Juli 2020 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch gut, hob das Urteil E-3175/2020 auf und nahm das Beschwerdeverfahren unter der vorliegenden Verfahrensnummer E-3510/2020 wieder auf. IV. I. Mit Instruktionsverfügung vom 18. August 2020 stellte der Instruktionsrichter den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz für die Dauer des Verfahrens fest, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. In ihrer Vernehmlassung vom 27. August 2020 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Weiter äusserte sie sich zu den auf Beschwerdeebene neu geltend gemachten Tatsachen sowie zur angeblichen Reflexverfolgung und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen im Asylentscheid, an welchen sie vollumfänglich festhielt. K. Mit Replik vom 17. September 2020 hielt der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdebegehren vollumfänglich fest. Der Replik lag ein Ausdruck eines Zeitungsartikels betreffend die Parlamentswahlen in Sri Lanka bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Mit der Beschwerde wurden verschiedene formelle Rügen (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots) erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 3.2 3.2.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Auer/Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. a.a.O. Art. 12 N 8; BVGE 2012/21 E. 5.1). 3.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.3 3.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass in der Beschwerde formelle mit materiellen Rügen vermischt wurden. So folgen beispielsweise unter dem Titel «Beschwerdegrund: Unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes / willkürliche Sachverhaltsfeststellung und -würdigung» hauptsächlich Ausführungen zur Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen, gespickt mit einzelnen formellen Rügen. Demgegenüber wurden auch im «materiellen» Teil der Beschwerde formelle Rügen formuliert (vgl. z.B. S. 25 Bst. e). Diese Rügen zielen in weiten Teilen auf das Resultat der vorinstanzlichen Würdigung der Asylvorbringen und damit nicht auf die formelle, sondern die materielle Richtigkeit der angefochtenen Verfügung. Sie sind daher nicht geeignet, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen zu bewirken. Ob die vorinstanzliche Würdigung in materieller Hinsicht korrekt war, wird nachfolgend (E. 6 f.) zu prüfen sein. 3.3.2 Der Beschwerdebegründung lassen sich indes (sinngemäss) folgende formelle Rügen entnehmen: Der Beschwerdeführer rügt zum einen eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und -würdigung durch die Vorinstanz. Im Zusammenhang mit der vorinstanzlichen Würdigung rügt er weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots. Er macht geltend, dass das SEM seine Aussagen zur jahrelangen Suche nach ihm falsch interpretiert und den Involvierungsgrad seines (...) und seiner (...) bei den LTTE - sie seien aktive Mitglieder und nicht bloss Sympathisanten gewesen, wie vom SEM geschrieben - falsch dargestellt habe. Das SEM habe die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen augenscheinlich nur mit einer fehlenden Erklärung zu den Motiven der sri-lankischen Behörden verneint; eine solche Erklärung könne von ihm aber schlicht nicht verlangt werden. Mit dieser Zirkelargumentation prüfe das SEM weder die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen noch die geltend gemachte Reflexverfolgung ernsthaft und verletze damit den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies werde umso deutlicher, als dass das SEM keinen einzigen Widerspruch aufzuzeigen vermöge und die Glaubhaftigkeit mit bloss summarischen Ausführungen verneine, ohne selbst substanziiert darlegen zu können, inwiefern seine Aussagen nicht detailgetreu genug seien. Ihm aufgrund blosser Vermutungen und vorgeschobener Argumente die Glaubhaftigkeit abzusprechen, widerspreche dem anzuwendenden Beweismassstab im Asylverfahren in gravierender Art und Weise. Das SEM habe sodann die politischen Veränderungen nicht gebührend berücksichtigt, sondern pauschal in Erwägung gezogen, dass die politische Entwicklung in Sri Lanka keinen direkten Bezug zu ihm habe. Es sei jedoch Sache der Behörden und nicht der Parteien selbst, den Sachverhalt festzustellen und soweit nötig Beweis zu erheben. Das SEM sei verpflichtet, den Stand der Länderanalyse in Sri Lanka für seine Erwägungen zu evaluieren und zu aktualisieren. Ausserdem gehe aus der Begründung der angefochtenen Verfügung nicht hervor, inwiefern die Wegweisung nach Sri Lanka im konkreten Fall nach der Machtübernahme Rajapaksas zulässig sei - eine konkrete Beurteilung anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Risikofaktoren fehle vollständig. 3.3.3 Zunächst ist festzustellen, dass weder ersichtlich ist noch in der Beschwerde erläutert wurde, worin die behauptete unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts konkret besteht oder inwiefern die Vorinstanz die «politischen Veränderungen» in Sri Lanka «nicht gebührend» berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde S. 16 Bst. d). Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung in angemessener Weise zu den Auswirkungen der Präsidentschaftswahl vom November 2019 geäussert und geschlussfolgert, dass den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen seien (vgl. a.a.O. Ziff. II.4). Es hätte von ihm erwartet werden können, dass er eine allfällige persönliche Betroffenheit durch dieses Ereignis der Vorinstanz zeitnah zur Kenntnis bringt. Wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. E. 7.3.4 und E. 10.3.2), erweist sich die vorinstanzliche Schlussfolgerung ohnehin als zutreffend. Das nachträgliche Vorbringen bisher verschwiegener Tatsachen kann der Vorinstanz sodann nicht entgegengehalten werden. Ferner ist im Asylentscheid bezogen auf den (...) und die (...) nie die Rede von «Sympathisanten» der LTTE - das SEM hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verbindungen des (...) ([...]) und der (...) (Kämpferin bei der [...]-Brigade) stets korrekt wiedergegeben und sprach in diesem Zusammenhang von «Aktivitäten», «Verbindungen» respektive deren «Vergangenheit» bei den LTTE. Von einer falschen oder gar willkürlichen Darstellung - wie vom Beschwerdeführer moniert - kann keine Rede sein. Schliesslich hat das SEM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen - nebst dem Hinweis auf die fehlende Erklärung zu den Motiven der Verfolgung - mit zahlreichen weiteren Argumenten verneint und hierbei detailliert auf die entsprechenden Protokollstellen verwiesen (vgl. a.a.O. Ziff. II.1). Mithin hat es seine Vorbringen ernsthaft geprüft. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Wenn der Beschwerdeführer bezüglich der asylrelevanten Gründe inhaltlich zu einem anderen Schluss kommt, beschlägt dies wie erwähnt die materielle Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts und nicht die Untersuchungs- oder Begründungspflicht. Im Weiteren lässt sich unter expliziter Bezugnahme auf das entsprechende Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts der vorinstanzlichen Verfügung auch eine ausführliche Würdigung der Risikofaktoren entnehmen (vgl. a.a.O. Ziff. II.4). Die Rüge, eine solche Risikofaktorenprüfung fehle vollständig, geht daher offensichtlich fehl. Zwar begnügte sich das SEM hinsichtlich der Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung mit dem summarischen Hinweis, dass sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten Anhaltspunkte für eine ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende verbotene Strafe oder Behandlung ergäben (vgl. a.a.O. Ziff. III.1). Dies erscheint vor dem Hintergrund der vorangehenden ausführlichen Risikoabwägung indes als ausreichend. Schliesslich geht auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des Willkürverbots fehl. Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S.11; Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl. 2020, N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, m.w.H.). Vorliegend wird weder näher ausgeführt noch ist ersichtlich, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz willkürlich wären. Die Rüge, wonach die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren. 3.4 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Ausgeführten als unbegründet. Es besteht weder Bedarf an weiteren Sachverhaltsabklärungen noch sonst ein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist somit abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat demnach in der Sache materiell zu entscheiden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Ansicht der Vorinstanz hielten die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen stand. 5.1.1 Der Beschwerdeführer habe nur vage Angaben darüber machen können, weshalb die sri-lankischen Sicherheitsbehörden ihn über eine Zeitdauer von sieben Jahren regelmässig aufgesucht hätten und habe die regelmässigen Aufsuchungen insgesamt nicht überzeugend schildern können. Ferner habe er die Geschehnisse im Zusammenhang mit den Aufsuchungen nicht zu präzisieren vermocht. Trotz mehrfacher Gelegenheit ausführlich darzulegen, inwiefern die sri-lankischen Sicherheitsbehörden über sieben Jahre ein Verfolgungsinteresse an seiner Person hätten haben sollen, habe er dies nicht nachvollziehbar und substanziiert darlegen können. Stattdessen habe er ausweichende Aussagen gemacht, indem er auf die schlechte Sicherheitslage und auf seine negativen Erfahrungen im Jahr 2009 verwiesen habe. Darüber hinaus sei seinen Aussagen keine Intensivierung der Gefährdungssituation vor seiner Ausreise zu entnehmen, da er seine Ausreise im Jahr 2016 mit der Befragung im Jahr 2009 und der langjährigen Suche nach ihm begründet habe. Es sei somit nicht ersichtlich, wie sich seine Gefährdungssituation vor seiner Ausreise verändert beziehungsweise intensiviert habe. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb er Sri Lanka erst nach sieben Jahren verlassen habe, obwohl die sri-lankischen Behörden ihn gesucht hätten. Er sei während sieben Jahren einem Beruf nachgegangen, habe geheiratet und eine Familie gegründet und sich somit frei bewegen können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die sri-lankischen Behörden ihn nicht hätten auffinden können, wenn diese tatsächlich ein Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt hätten. Wenn er tatsächlich von den Behörden gesucht worden wäre, wäre er wohl nicht sieben Jahre lang weiter im Land verblieben und in dieser Zeit seinem alltäglichen Berufsleben nachgegangen. Es sei ihm somit nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, während sieben Jahren von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden regelmässig aufgesucht worden zu sein. Demnach könne nicht davon ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise ein besonderes Interesse an seiner Person gehabt hätten. Folglich bestünden schwerwiegende Zweifel hinsichtlich der vorgebrachten Aufsuchungen nach seiner Ausreise. Diesbezüglich sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb ihn die sri-lankischen Behörden nach seiner Ausreise nunmehr bei seiner Frau gesucht hätten, da er über sieben Jahre lang an dieser Adresse gelebt habe, ohne Behördenkontakt gehabt zu haben. Er habe somit nicht glaubhaft darlegen können, dass die sri-lankischen Behörden nach seiner Ausreise im Jahr 2016 ein Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt und deswegen seine Familienangehörigen regelmässig aufgesucht hätten. Sein Vorbringen, im Jahr 2009 von den sri-lankischen Behörden mitgenommen und während mehrerer Stunden festgehalten worden zu sein, sei asylrechtlich nicht relevant. Da die Verfolgungsmassnahmen in den Jahren 2009 bis 2016 als unglaubhaft eingestuft worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass es sich beim Vorfall im Jahr 2009 um eine abgeschlossene Verfolgungsmassnahme der sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit den Aktivitäten seiner Familienangehörigen gehandelt habe. Zudem habe sich der Vorfall sieben Jahre vor seiner Ausreise ereignet, womit kein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang mit der Ausreise im Jahr 2016 bestehe, zumal er sich danach noch sieben Jahre lang in Sri Lanka aufgehalten und keine asylrechtlichen Nachteile zu gewärtigen gehabt habe. 5.1.2 Ferner lasse sich aus der Mitgliedschaft und den Aktivitäten seiner Familienmitglieder für die LTTE keine Reflexverfolgung herleiten, da die von ihm geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen vom Jahr 2009 bis 2016 als unglaubhaft eingestuft worden seien. Es müsse deswegen davon ausgegangen werden, dass die sri-lankischen Sicherheitsbehörden kein asylrelevantes Verfolgungsinteresse an seiner Person gehabt hätten. Da er nach dem Vorfall im Jahr 2009 noch sieben Jahre in Sri Lanka gelebt, gearbeitet, geheiratet und eine Familie gegründet habe, bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka alleine wegen der LTTE-Verbindungen seines (...) und seiner (...) sowie den Schwierigkeiten seines (...) mit den sri-lankischen Sicherheitsbehörden oder zusammenhängenden und länger zurückliegenden Ereignissen mit einer asylrelevanten Gefährdung rechnen müsse. Auf eine vertiefte Prüfung der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen könne damit verzichtet werden. 5.1.3 Im Weiteren vermöge auch das geltend gemachte exilpolitische Engagement keine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka zu begründen. Er habe als regulärer Teilnehmer an Kundgebungen teilgenommen. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass er sich nicht in einem besonderen Mass im Sinne der Rechtsprechung exilpolitisch exponiert habe und auch bei einer allfälligen Identifizierung durch die sri-lankischen Behörden sein exilpolitisches Engagement nicht als Gefahr wahrgenommen würde. Die eingereichten Fotos, auf welchen er an Kundgebungen der LTTE in der Schweiz zu sehen sei, vermöchten diese Einschätzung nicht umzustossen. Diese belegten lediglich, dass er an solchen Kundgebungen teilgenommen habe. 5.1.4 Ferner lägen auch keine Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1) vor. Eine allfällige Befragung bei einer Rückkehr und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise stellten keine flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Dies gelte auch für Kontrollmassnahmen am Herkunftsort. Nach Kriegsende habe er noch sieben Jahre in Sri Lanka gelebt. Auch sein freiwilliges Engagement bei den LTTE am Heldentag, indem er Mitgliedern der LTTE geholfen habe, Bühnen zu errichten und Fahnen zu hissen, vermöge kein Risikoprofil zu begründen. Allfällige im Zeitpunkt seiner Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Auch die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl vermöge diese Einschätzung nicht umzustossen. Weder habe er die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorgebracht, noch seien den Akten Hinweise auf eine Verschärfung seiner persönlichen Situation aufgrund dieses Ereignisses zu entnehmen. Die Anforderungen an die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht seien damit nicht gegeben. 5.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Folgendes: 5.2.1 Entgegen der Einschätzung des SEM seien seine Vorbringen glaubhaft. Das SEM habe seine Aussagen zur jahrelangen Suche nach ihm falsch interpretiert. Das regelmässige Aufsuchen seines ehemaligen Wohnorts durch die Sicherheitsbehörden während sieben Jahren könne bereits dadurch erklärt werden, dass er weggezogen sei, ohne seiner Meldepflicht nachzukommen, und auch nie Informationen zum Aufenthaltsort seines (...) oder (...) geliefert habe. Zudem seien seine (...) sowie sein (...) aktive LTTE-Mitglieder gewesen und damit offensichtlich weit intensiver bei den LTTE integriert gewesen, als dies das SEM darstelle. Die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbringen werde vom SEM nicht bestritten. Da er zudem bei den Besuchen gar nie anwesend gewesen sei, sei es ihm nicht möglich, diese zu präzisieren, weshalb der entsprechende Vorwurf des SEM fehlgehe. Ohnehin sei er zwar wiederholt nach dem Grund dieser Aufsuchungen gefragt worden, jedoch nie zu detaillierteren Schilderungen der Aufsuchungen an sich. Das SEM verneine die Glaubhaftigkeit der Vorbringen augenscheinlich nur mit einer fehlenden Erklärung zu den Verfolgungsmotiven der sri-lankischen Behörden. Diese genau zu kennen und konkret zu erklären könne von ihm aber schlicht nicht verlangt werden. Mit seinen Schilderungen, wonach er in diesen sieben Jahren nie seiner Meldepflicht nachgekommen sei, der (...) und die (...) weiterhin verschollen gewesen seien und er sich selbst seit der ersten Festnahme einer erneuten Befragung erfolgreich habe entziehen können, habe er hinreichend dargelegt, worin das Verfolgungsinteresse bestehen könnte. Die bereits erfolgten Verfolgungsmassnahmen habe er dabei nachvollziehbar, substanziiert und differenziert darlegen können. Das SEM sei nicht auf diese Reflexverfolgung eingegangen, obwohl er eine solche mehrfach geltend gemacht habe. Ein weiteres starkes Indiz für ein fortbestehendes Verfolgungsinteresse der Behörden in Bezug auf die (...) und den (...) sei die Verhaftung des (...) im Jahr 2012 sowie dessen daraufhin erfolgte Flucht nach G._______, wo er aufgrund der Reflexverfolgung inzwischen als Flüchtling anerkannt sei. Bis zur Anhörung im Jahr 2018 habe die Familie nicht gewusst, ob und wo der (...) noch lebe, was auch die beigelegte Vermisstenanzeige aus dem Jahr 2017 belege. Entgegen der Ansicht des SEM habe die Gefährdungssituation seit 2009 auch keiner Intensivierung bedurft. Unter dem Schutzmantel von «L._______» habe er bis 2014 ein einigermassen normales Leben führen können. Anlässlich der Anhörung habe er auch explizit ausgeführt, dass es sich bei der Arbeit um «Sicherheitsmassnahmen» gehandelt habe. Das Verfolgungsinteresse an ihm habe jedoch weiterbestanden und dürfte durch die Flucht des (...) noch gesteigert worden sein. Der Entschluss zur Flucht sei also vielmehr durch die Änderung seiner Lebensumstände ausgelöst worden, die es ihm verunmöglich hätten, sich dem jederzeit bestehenden Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden weiter zu entziehen. Ein genügend enger zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht ist daher gegeben. Dieses Verfolgungsinteresse habe auch nach seiner Ausreise fortbestanden. Weiter sei auffällig, dass das SEM keinen Widerspruch in seinen Aussagen aufzuzeigen vermöge. Es halte einzig fest, dass seine Erklärung hinsichtlich des Verfolgungsmotivs vage geblieben sei, was selbst ein äusserst vages und unsubstanziiertes Argument darstelle. Seine Vorbringen seien im Allgemeinen äusserst kohärent und von Realkennzeichen geprägt; so habe er zum Beispiel den Kämpfernamen seiner (...) nennen können. Auch seine Schilderungen betreffend die Folter seien detailreich und enthielten Realkennzeichen. Ferner habe das SEM die Möglichkeit einer Reflexverfolgung zwar erwähnt, diese jedoch ungenügend geprüft und keine Gesamtwürdigung der Gefährdungssituation vorgenommen. Die Argumentation des SEM hinsichtlich der Reflexverfolgung resultiere in einem unzulässigen Zirkelschluss: Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen bezüglich der Verfolgungsmassnahmen nach 2009 werde aufgrund einer angeblich fehlenden Reflexverfolgung (bzw. eines fehlenden Verfolgungsinteresses) verneint und die Reflexverfolgung werde mit Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsmassnahmen verneint. Damit entziehe sich das SEM seiner Pflicht, die diesbezüglichen Vorbringen tatsächlich auf ihre Glaubhaftigkeit zu überprüfen. Er sei aufgrund der LTTE-Mitgliedschaft seiner (...) und seines (...) sowie eigener Verbindungen zu den LTTE im Jahr 2009 gesucht, befragt, mitgenommen und gefoltert worden. Die Reflexverfolgung respektive das Verfolgungsinteresse an ihm bestehe weiter und es bestehe ein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht. Demnach bestehe eine asylrelevante Verfolgung. 5.2.2 Hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeiten sei festzuhalten, dass diese - unabhängig von der tatsächlichen Rolle, die er im Rahmen dieser Kundgebungen eingenommen habe - sein bereits bestehendes Risikoprofil verschärften. Aufgrund seiner Vorgeschichte und dem bereits bestehenden Verfolgungsinteresse sei sein Engagement für eine separatistische Bewegung im Ausland, und noch dazu in einem Land, in welchem die LTTE nicht als terroristische Organisation eingestuft werde, Grund genug, um das Verfolgungsinteresse zusätzlich zu intensivieren. Es bestehe daher durchaus eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka. 5.2.3 Mit Blick auf die Lageveränderung in Sri Lanka machte der Beschwerdeführer sodann geltend, dass die am 16. November 2019 erfolgte Präsidentschaftswahl mit dem Sieg von Gotabaya Rajapaksa zum Zeitpunkt der BzP und der Anhörung noch gar nicht stattgefunden habe. Von ihm zu verlangen, die Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen als Gefährdungselement vorzubringen, entbehre daher jeder Logik. Die Feststellung des SEM, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht in asylrelevanter Weise verfolgt werden würde, sei deshalb klarerweise zurückzuweisen. Es habe zwingend eine erneute Überprüfung der politischen Lage sowie deren Auswirkungen auf Personen mit dem spezifischen Risikoprofil des Beschwerdeführers vorzunehmen. Mit der Wahl Rajapaksas habe sich die Menschenrechts- und Sicherheitslage in Sri Lanka verschlechtert und die vom SEM herangezogenen Berichte seien nicht mehr aktuell und könnten keine Entscheidgrundlage bilden. Die Schweizer Behörden seien nun gezwungen, diese absolut unzumutbare Sicherheitslage in Sri Lanka eingehend zu prüfen. Das SEM verkenne, dass er aufgrund seiner mutmasslichen Verbindungen zu den LTTE und aufgrund der Reflexverfolgung sehr wohl individuellen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Dies zeige auch die Tatsache, dass sowohl seine Mutter als auch seine Ehefrau nach seiner Ausreise weiter behelligt und zu seinem Aufenthaltsort befragt worden seien. Die Mutter habe im (...) 2020 eine Strafanzeige aufgrund dieser Behelligungen eingereicht. Mit seiner Vorgeschichte und dem mehrjährigen Auslandaufenthalt falle er in die Kategorie der vulnerabelsten Personen, die bei einer Einreise unverkennbar einer konkreten Folter- und Todesgefahr ausgesetzt seien. Das SEM habe daher auch in dieser Hinsicht den Sachverhalt falsch und unvollständig festgestellt. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtsfertigen könnten. Zur verschwiegenen beruflichen Tätigkeit bei «L._______» hielt sie fest, dass es zum einen erstaune, dass der Beschwerdeführer diese im früheren Verlauf des Asylverfahrens nicht geltend gemacht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb seine Tätigkeit für eine international renommierte Nichtregierungsorganisation (nachfolgend: NRO), welche sich im Bereich (...) engagiere, gegenüber dem SEM verheimlicht werden müsse. Auch die Begründung einer Furcht vor Asylunwürdigkeit scheine wenig nachvollziehbar, da die Tätigkeit der NRO im (...) öffentlich gut dokumentiert sei. Ferner erstaune es, dass er von 2011 bis 2014 unter dem Schutzstatus der NRO gestanden und gleichzeitig von den sri-lankischen Behörden in dieser Zeit bei der Mutter zuhause in D._______ regelmässig gesucht worden sei. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Behörden ihn regelmässig bei der Mutter hätten aufsuchen sollen, obwohl diese gemäss seinen Aussagen gewusst hätten, dass er an einem anderen Ort in Sri Lanka - namentlich in E._______ - für eine NRO tätig sei und sich somit gar nicht am Wohnort der Mutter aufhalte. Zudem habe er sich nach der Entlassung im Jahr 2014 noch bis im Januar 2016 in Sri Lanka aufgehalten. In diesen zwei Jahren habe er somit ohne den Schutzstatus der NRO gelebt. Hätten die sri-lankischen Behörden ein Verfolgungsinteresse gehabt, wäre es wohl zu konkreten Verfolgungshandlungen gekommen. Das Argument, dass er sich während einiger Zeit versteckt bei der Tante aufgehalten habe, überzeuge gesamthaft nicht. Zur geltend gemachten Reflexverfolgung hielt das SEM fest, dass es sich beim Vorfall im Jahr 2009 um einen abgeschlossenen Vorfall handle, da die darauffolgenden Verfolgungsmassnahmen während sieben Jahren als unglaubhaft einzustufen seien. Nach diesem Vorfall habe er sich noch während sieben Jahren in Sri Lanka aufgehalten. Falls die sri-lankischen Behörden aufgrund der Verbindung seiner Familienmitglieder zu den LTTE ein konkretes Verfolgungsinteresse an ihm gehabt hätten, hätten sie jederzeit Zugriff auf ihn gehabt. Im Übrigen werde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. 5.4 In seiner Replik monierte der Beschwerdeführer, dass die Vernehmlassung des SEM grundsätzlich unsubstanziiert ausgefallen sei. In ähnlich gelagerten Fällen habe das SEM anerkannt, dass ein Vollzug der Wegweisung aufgrund der aktuellen Sicherheitslage in Sri Lanka für Personen mit einem vergleichbaren Risikoprofil unzumutbar sei und daraufhin eine vorläufige Aufnahme verfügt. Da er ebenfalls im Verdacht stehe, Verbindungen zu den LTTE zu haben, müsse das SEM rechtsgleich den Vollzug der Wegweisung von Gesuchstellern mit Verbindungen zu den LTTE aussetzen und ihm zumindest die vorläufige Aufnahme in der Schweiz gewähren. Weiter sei seine Tätigkeit für «L._______» zweifelsfrei erstellt, was vom SEM auch nicht bestritten werde. Die Ausführungen des SEM, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass er seine Tätigkeit für eine renommierte NRO im Asylverfahren nicht geltend gemacht habe, seien daher völlig irrelevant. Er habe im früheren Verlauf des Asylverfahrens nicht wissen können, dass die Tätigkeit von «L._______» öffentlich gut dokumentiert sei. Sein Schweigen begründe sich in der Furcht, dass er der illegalen Verwendung von (...) verdächtigt hätte werden und dadurch asylunwürdig erscheinen können. Es sei auch durchaus nachvollziehbar, dass er während seiner Tätigkeit für «L._______» weiterhin regelmässig von den sri-lankischen Behörden bei der Mutter zuhause gesucht worden sei. Die Behörden hätten auf ihn zu dieser Zeit schlicht keinen direkten Zugriff gehabt, da er unter dem Schutz der NRO gestanden habe. Aufgrund dieses fehlenden Zugriffs hätten die Behörden versucht, ihn indirekt unter Druck zu setzen, indem sie jeweils seine Mutter behelligt hätten. Möglicherweise hätten sie sich dadurch erhofft, herauszufinden, ob er nach wie vor unter dem Schutz der NRO stehe oder ob allenfalls wieder ein direkter Zugriff auf ihn möglich sei. Weiter verkenne das SEM offenbar, dass er unmittelbar nach der Kündigung im Jahr 2014 für circa ein Jahr bei seiner Tante untergetaucht sei. Damit habe er sich entgegen der Ansicht des SEM nicht noch während zwei Jahren in Sri Lanka aufgehalten, sondern nur etwas mehr als ein Jahr. Inwiefern sein Aufenthalt bei seiner Tante nicht zu überzeugen vermöge, führe das SEM nicht weiter aus. Da er sich bei seiner Tante versteckt habe, habe es gar nicht zu einer konkreten Verfolgungshandlung kommen können. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits auf der Flucht befunden und lediglich noch seine Ausreise organisiert. In Bezug auf die Reflexverfolgung sei das SEM sodann überhaupt nicht auf die Vorbringen in der Beschwerde eingegangen, zumal er dort eingehend dargelegt habe, weshalb die sri-lankischen Behörden keinen Zugriff auf ihn gehabt hätten. Hinsichtlich der politischen Situation in Sri Lanka sei festzuhalten, dass es im Nachgang der Parlamentswahlen vom August 2020 höchstwahrscheinlich zu Verfassungsänderungen kommen werde. Es sei davon auszugehen, dass diese vonseiten des sri-lankischen Sicherheitsapparates auch genutzt würden, um unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung gegen Personen mit LTTE-Vergangenheit mit noch härteren Mitteln vorgehen zu können. Es sei also zurzeit auch vor diesem Hintergrund klarerweise eine unmittelbare und individuelle Gefährdung seiner Person gegeben. In den letzten Monaten habe bereits eine Intensivierung der Verfolgungsmassnahmen gegen Personen mit einem analogen Risikoprofil beobachtet werden können. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung im Resultat zu stützen ist. Das SEM ist darin mit ausführlicher und im Grundsatz überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen (aktuelle Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden) noch denjenigen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft (Befragung durch das CID im Jahr 2009, Reflexverfolgung aufgrund LTTE-Vergangenheit des [...] und der [...], exilpolitische Aktivitäten) genügten. Der Beschwerdeführer vermag auch mit den erstmals auf Beschwerdeebene dargelegten Vorbringen nichts darzutun, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher - mit den nachfolgenden Ausführungen - auf die im Wesentlichen zutreffenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung verwiesen werden. 6.2 Eingangs ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Erklärung des Beschwerdeführers für die erstmals auf Beschwerdeebene vorgebrachte Tätigkeit für «L._______» keineswegs überzeugt. Dass er im früheren Verlauf des Asylverfahrens nicht habe wissen können, dass die Tätigkeit dieser NRO öffentlich gut dokumentiert sei, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dem Beschwerdeführer musste bereits im Zuge seiner Bewerbung bei «L._______», spätestens aber im Rahmen seiner mehrjährigen Tätigkeit, bewusst gewesen sein, dass es sich bei seinem Arbeitgeber um eine international tätige und renommierte NRO handelt - eine einfache Internetsuche bestätigt dies. Zwar besteht aufgrund der eingereichten Fotos und Belege kein Anlass, an der geschilderten Tätigkeit für «L._______» zu zweifeln. Seine persönliche Glaubwürdigkeit wird jedoch durch das bewusste Verschweigen dieses wichtigen Aspekts seiner Biographie während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens herabgesetzt und legt die Vermutung nahe, er habe dies verschwiegen, weil sich diese Tätigkeit mit seinen Asylvorbringen schwerlich in Einklang bringen liesse (vgl. E. 6.3). 6.3 Die Erklärung des Beschwerdeführers, er sei durch seine Tätigkeit bei der NRO «L._______» in den Jahren 2011 bis 2014 vor einem Zugriff der sri-lankischen Behörden geschützt gewesen, vermag aus mehreren Gründen nicht zu überzeugen: 6.3.1 Zum einen habe er erst im Jahr 2011 für die NRO zu arbeiten begonnen und zwischen 2009 und 2011 ein scheinbar normales Leben geführt, eine Familie gegründet und regelmässig gearbeitet, was sich mit einer angeblich flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung naturgemäss nicht vereinbaren lässt. Weshalb er in den Jahren 2011 bis 2014 trotzdem regelmässig bei seiner Mutter hätte gesucht werden sollen, wenn die Behörden von seiner Anstellung bei «L._______» und seinem tatsächlichen Wohnort gewusst hätten, ist nicht nachvollziehbar. Die Erklärung, man habe ihn dadurch indirekt unter Druck setzen respektive testen wollen, ob er noch durch die Anstellung geschützt sei, überzeugt nicht. Zum einen ist unklar, was diese indirekte Unterdrucksetzung hätte bewirken sollen, zum anderen ist nicht einsichtig, weshalb die Behörden testen sollten, ob der Beschwerdeführer weiterhin vor einem Zugriff ebendieser Behörden geschützt sei. Wie das SEM in der Vernehmlassung weiter zutreffend ausführte, ist weder nachvollziehbar, wie die sri-lankischen Behörden von seiner Entlassung bei «L._______» hätten erfahren, noch weshalb sie ihn anschliessend nicht wie in den Jahren zuvor bei seiner Mutter, sondern nun plötzlich bei seiner Frau in seiner Familienwohnung hätten aufsuchen sollen. Im Übrigen wird die zeitliche Einordnung der Ereignisse dadurch erschwert, dass der Beschwerdeführer aus unerfindlichen Gründen keine genaueren Angaben zu Beginn und Ende seiner Tätigkeit für «L._______» machen, sondern lediglich die Jahreszahlen nennen wollte respektive konnte. 6.3.2 Hinzu kommt, dass gemäss «Safeguarding Policy» von «L._______» bei sämtlichen Bewerbern eine Hintergrundgrundüberprüfung durchgeführt wird (vgl. [...] Ziff. 10 f., zuletzt abgerufen am 17. September 2024). Vor diesem Hintergrund erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass die NRO - welche zur Erfüllung ihrer Aufgaben unweigerlich mit den lokalen Behörden zusammenarbeiten muss - eine von den sri-lankischen Behörden gesuchte Person einstellen würde. Weiter erscheint auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Anstellung bei «L._______» und der damit einhergehenden Registrierung beispielsweise für den Mitarbeiterfonds bei der sri-lankischen Zentralbank (vgl. Beschwerdebeilagen 6 und 7), für die Behörden einsehbar nunmehr seine tatsächliche Wohnadresse angeben sollte, nachdem diese ihn zuvor jahrelang an der «falschen» Adresse bei seiner Mutter aufgesucht hätten. Dies, zumal ihm ja im Zeitpunkt der Bewerbung und Registrierung gar nicht bewusst gewesen sein will, dass es sich bei «L._______» um eine einflussreiche internationale NRO handle und ihn die Anstellung deswegen allenfalls vor behördlicher Verfolgung schützen würde. Darüber hinaus hätte sich ohnehin erst im Laufe der Zeit gezeigt, ob eine solche Schutzwirkung tatsächlich besteht. Der Beschwerdeführer wäre damit - bei Wahrunterstellung der behaupteten Verfolgung und ohne überhaupt eine gewisse Schutzwirkung durch die Anstellung zu erwarten - ein erhebliches Risiko eingegangen. Dies spricht weiter stark gegen das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten behördlichen Verfolgung. 6.3.3 Sodann machte der Beschwerdeführer geltend, die Organisation habe ihm im Jahr 2014 nahegelegt, diese zu verlassen, nachdem seine engen verwandtschaftlichen Verbindungen zu den LTTE sowie seine eigenen Tätigkeiten in Verbindung mit Veranstaltungen zu den LTTE bekannt geworden seien (vgl. Beschwerde S. 5 Bst. h). Wann genau ihm dies «nahegelegt» worden sei, wie sich diese Gespräche abgespielt haben und wie die Organisation überhaupt von den angeblichen LTTE-Verbindungen erfahren haben soll, lässt der Beschwerdeführer offen. Bei einem erstmals mit der Beschwerde vorgebrachten zentralen Sachverhalt ist im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG zu erwarten, dass dieser so detailliert und substanziiert wie möglich geschildert wird - dem wurde vorliegend offensichtlich nicht entsprochen. Es bestehen daher erhebliche Zweifel am geltend gemachten Grund für die Kündigung bei «L._______». Anschliessend habe er sich «im Jahr 2015» bis am (...) 2016 rund ein Jahr lang bei seiner Tante in M._______ versteckt (vgl. Beschwerde S. 5 Bst. h; A5 Ziff. 2.01). Wiederum gab der Beschwerdeführer keine genauen Zeiträume an. Es bleibt unklar, wo sich der Beschwerdeführer zwischen der Entlassung zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt im Jahr 2014 und dem Aufenthalt bei seiner Tante Anfang 2015 aufgehalten hat - jedenfalls ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er in diesem Zeitraum von den Behörden behelligt worden wäre. Dies spricht ebenfalls gegen das Vorhandensein einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung. 6.3.4 Demnach ist es dem Beschwerdeführer auch mit der vorgebrachten Anstellung bei «L._______» nicht gelungen, die angebliche behördliche Suche nach ihm in den Jahren 2009 bis 2016 glaubhaft zu machen. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. a.a.O. Ziff. II.1) und der Vernehmlassung (vgl. a.a.O. S. 2) verwiesen werden. 6.3.5 Die angeblich anhaltende Suche nach dem Beschwerdeführer vermag auch die eingereichte Anzeige der Mutter des Beschwerdeführers vom (...) 2020 nicht zu untermauern. Zum einen handelt es sich bei diesem Dokument um eine Kopie, zum anderen enthält dieses ohnehin keinerlei sachdienliche Angaben zum Grund der Anzeige und enthält als Information lediglich den zuständigen Polizeiposten, das Datum der Anzeige, der Name der Anzeigeerstatterin, drei (fremdsprachige) Wörter zum Grund der Anzeige sowie Name und Unterschrift des Polizeibeamten. Ein Befragungsprotokoll der Mutter oder Ähnliches liegt nicht vor. Ein Zusammenhang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher ohnehin nicht ersichtlich. Dasselbe gilt für die übrigen eingereichten Beweismittel, welche damit ebenfalls nicht geeignet sind, seine Vorbringen zu untermauern. 6.4 Da die angebliche behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer für unglaubhaft befunden wurde, fehlt es den geschilderten Ereignissen im Jahr 2009 am erforderlichen zeitlichen Kausalzusammenhang mit der im Januar 2016 erfolgten Ausreise. Ergänzend kann dennoch festgehalten werden, dass gewichtige Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geschilderten Misshandlungen im Jahr 2009 und der ihm im Zusammenhang mit der angeblichen behördlichen Suche nach seinem (...) und der (...) auferlegten Meldepflicht bestehen. Angesichts der Bedeutung dieses Ereignisses fielen die Schilderungen des Beschwerdeführers substanzlos und eindimensional aus (vgl. A30 F51-54, F58). Er erwähnte zwar vereinzelt spezielle Details (bspw. das Foto von O._______, Schläge mit Kabel, vgl. a.a.O. F51, F53), weitere relevante und zu erwartende Realkennzeichen wie beispielsweise eine persönliche Betroffenheit, die Wiedergabe von Gedanken und Gefühlen oder die Beschreibung der Umstände und der beteiligten Personen lassen sich dem Protokoll indes nicht entnehmen. Das entsprechende Erlebnis schilderte er in wenigen Sätzen. Die getätigten Aussagen in der genannten Qualität hätte auch eine Person machen können, die das Geschilderte nicht selbst erlebt hat. Die Anforderungen an das Glaubhaftmachen nach Art. 7 AsylG dürften daher auch in dieser Hinsicht nicht erfüllt sein. Mangels asylrechtlicher Relevanz kann auf eine abschliessende Prüfung dieses Aspekts indes verzichtet werden. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft dartun konnte. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er erfülle mehrere Risikofaktoren, weshalb er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten habe. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der «Stop-List» und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren «Stop-List» vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten. 7.3 7.3.1 Nach eigenen Angaben stammt der Beschwerdeführer aus der Nordprovinz Sri Lankas und damit aus dem Vanni-Gebiet. Er selbst war nicht Mitglied der LTTE, hat aber beispielsweise LTTE-Mitgliedern anlässlich des Heldentags geholfen, die Bühne zu errichten und Fahnen zu hissen. Zudem seien sowohl sein (...) als auch seine (...) bei den LTTE gewesen - der (...) sei im Jahre (...) geflohen und seither unbekannten Aufenthalts, die (...) sei seit dem Jahr (...) verschollen. Während des Bürgerkriegs verrichteten viele Einwohner der unter Kontrolle der LTTE stehenden Nordprovinz diverse Hilfsarbeiten für die Organisation, weshalb das vom Beschwerdeführer geschilderte Engagement nicht heraussticht. Die Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE liegen daher hauptsächlich in der Verwandtschaft zu zwei mutmasslichen Mitgliedern, wobei beide seit langer Zeit als verschollen gelten. Der Beschwerdeführer hat den Kontakt zu seinen Familienmitgliedern verloren und hat keine Kenntnis von deren Aufenthaltsort. Nach sorgfältiger Abwägung und unter Berücksichtigung der als unglaubhaft befundenen Reflexverfolgung gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verwandtschaft zu LTTE-Mitgliedern und seiner niederschwelligen Unterstützungstätigkeiten in der Vergangenheit keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hat. 7.3.2 Ferner sind die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten - wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt - als niederschwellig einzustufen. Der Beschwerdeführer machte an der Anhörung zwar geltend, «an allen LTTE Kundgebungen» in der Schweiz teilzunehmen (vgl. A30 F5, F92), die eingereichten Beweismittel belegen aber lediglich zwei Teilnahmen an Veranstaltungen in J._______ und I._______. Anlässlich dieser Veranstaltungen ist der Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht exponiert in Erscheinung getreten, sondern war einfacher Teilnehmer. Abgesehen von den genannten Veranstaltungsteilnahmen sind keine weiteren exilpolitischen Aktivitäten bekannt; auf Beschwerdeebene wurden keine weiteren Teilnahmen geltend gemacht. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit der Anhörung im Oktober 2018 exilpolitisch weiter aktiv gewesen ist. Ein ernsthaftes exilpolitisches Engagement lässt sich somit nicht erkennen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die eingereichten Fotos oder sonstige Bilder von diesen Veranstaltungen veröffentlicht und den sri-lankischen Behörden zur Kenntnis gebracht wurden. Dass er dadurch tatsächlich in den Fokus der heimatlichen Behörden geraten wäre, ist nicht anzunehmen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er von den sri-lankischen Behörden als ernsthafte Bedrohung betreffend den tamilischen Separatismus wahrgenommen wird. 7.3.3 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge illegal aus Sri Lanka ausgereist. Sofern sich daraus bei der Einreise in Sri Lanka eine allfällige Befragung am Flughafen zum Hintergrund des Beschwerdeführers sowie eine allfällige Eröffnung eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise ergeben sollten, handelt es sich hierbei um keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen. Auch weitere Kontrollmassnahmen von Rückkehrenden am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität bis hin zur Überwachung der Aktivitäten nehmen für sich alleine grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass an. 7.3.4 Sodann ist auch aufgrund seiner tamilischen Ethnie und der längeren Landesabwesenheit nicht von einer Gefährdung auszugehen. Hierbei handelt es sich um schwach risikobegründende Faktoren, die für sich alleine keine Grundlage für eine begründete Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bieten. In Bezug auf eine allgemeine Gefährdungslage für nach Sri Lanka zurückkehrende tamilische Asylsuchende ist festzuhalten, dass der am 16. November 2019 als Präsident gewählte Gotabaya Rajapaksa und zum Premierminister ernannte Mahinda Rajapaksa inzwischen nicht mehr an der Macht sind. Am 20. Juli 2022 wählte das Parlament Ranil Wickremesinghe zum neuen (Übergangs-)Präsidenten (vgl. Bundeszentrale für politische Bildung, Regierungskrise in Sri Lanka, 15.8.2022, , alle Links abgerufen am 5. September 2024). Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich unter Wickremesinghe die Verhältnisse nicht wesentlich verändert haben. Gleichzeitig ist beim derzeitigen Kenntnisstand aber auch nicht von einer Akzentuierung der Gefährdungslage gegenüber der Zeit vor dem Machtwechsel auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Auch wenn die aktuelle Lage in Sri Lanka weiterhin als volatil zu bezeichnen ist, gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass aktuell in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. 7.3.5 Unter Würdigung der dargelegten Umstände besteht kein hinreichender Anlass zu der Annahme, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat von der sri-lankischen Regierung zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt.
8. Nach dem Ausgeführten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka glaubhaft zu machen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass ihm eine solche im Falle einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen würde. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 9. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 10.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 10.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Allein aufgrund eines allfälligen sogenannten «Backgroundchecks» (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) durch die sri-lankischen Behörden wäre er nicht bereits persönlich gefährdet (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122; aus der Praxis des [EGMR] etwa Urteil i.S. Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff. m.w.H.). Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht (vgl. E. 6 f.). Das Bundesverwaltungsgericht sieht sodann keinen Grund zur Annahme, dass sich die politischen Entwicklungen in Sri Lanka seit seiner Ausreise konkret auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Es ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht auch nicht davon auszugehen, aus dem Ausland zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka generell eine unmenschliche Behandlung (vgl. u.a. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.1.2.3, Urteil des BVGer D-5113/2020 vom 21. April 2023 E. 10.2.4, je m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka für sich alleine lässt den Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 10.3.3 Nach dem Ausgeführten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 10.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Das Bundesverwaltungsgericht geht weiterhin davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien - insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation - bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5 und E-1866/2015, E. 13.2-13.4). Auch der Wegweisungsvollzug ins «Vanni-Gebiet» gilt als zumutbar (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3619/2016 a.a.O.). Diese Einschätzung hat auch unter Berücksichtigung der weiterhin in weiten Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten wirtschaftlichen Lage sowie der politisch und sozial schwierigen Situation weiterhin Gültigkeit (vgl. Referenzurteil des BVGer E-737/2020 vom 27. Februar 2023 E. 10.2.5.1; Urteil des BVGer E-2228/2020 vom 4. April 2024 E. 7.3.2 m.w.H.). 10.5 10.5.1 Seinen Subeventualantrag um Gewährung der vorläufigen Aufnahme begründete der aus der Nordprovinz stammende Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass sein Beziehungsnetz in der Heimat äusserst fragil sei. Seine Frau und seine Kinder seien auf die Hilfe der Kirche angewiesen. Entgegen der Darstellung des SEM verblieben wohl lediglich eine Tante mütterlicherseits sowie seine Mutter, welche jedoch aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters wohl bald selbst hilfsbedürftig sein dürfte. Die finanzielle Situation der Familie sei in der Zwischenzeit eher prekär und er würde bei einer Rückkehr faktisch vor dem Nichts stehen. Nach der (...) Klasse habe er keinerlei weitere berufliche oder schulische Ausbildungen absolviert. Erschwerend kämen seine körperlichen Beschwerden infolge der erlittenen Misshandlungen hinzu, welche ihn in der Ausübung körperlich harter Arbeit beeinträchtigen würden. Aufgrund seiner traumatischen Erlebnisse sei auch zu befürchten, dass er von einer medizinischen Versorgung absehen würde. Der Lebensunterhalt und die Wohnsituation könnten deshalb auf keinen Fall als gesichert betrachtet werden. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass er seine Familie unter den gegebenen Umständen nicht versorgen könnte, was sie in eine existenzielle Notlage versetzen würde. 10.5.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe erkennbar, welche zu einer Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung führen könnten. Es ist davon auszugehen, dass die Wohnsituation des Beschwerdeführers in seiner Heimat gesichert ist. Er wird zu seiner Frau und den gemeinsamen Kindern zurückkehren können, wobei aufgrund der vorstehend für unglaubhaft befundenen Verfolgung nicht ersichtlich ist, weshalb eine Rückkehr an den bisherigen Wohnort in E._______ nicht möglich wäre. Seine Mutter lebe nach wie vor im Haus der Familie in D._______ (vgl. A30 F32), darüber hinaus verfügt er auch über eine Tante in M._______, bei welcher er eigenen Angaben zufolge vor der Ausreise ein Jahr gelebt hat. Weshalb er nun mit der Beschwerde - im Widerspruch zu seinen Aussagen anlässlich der Anhörung, wonach es seiner Familie finanziell sehr gut gehe (vgl. a.a.O. F21-22) - geltend macht, die «finanzielle Situation der Familie dürfte in der Zwischenzeit ebenfalls eher prekär sein» (vgl. a.a.O. S. 27 Bst. f), ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht weiter substanziiert. Zudem verfüge die Familie über ein Landstück sowie landwirtschaftliche Fahrzeuge (vgl. a.a.O. F25-27). Die finanzielle Situation der Familie dürfte sich sodann mit seiner Rückkehr wohl verbessern, zumal nicht ersichtlich ist, dass er bei seiner Rückkehr nicht einer Arbeit nachgehen könnte. Dass er keine Arbeitserfahrung haben soll, stimmt sodann offensichtlich nicht, zumal er gemäss Beschwerde ja mehrere Jahre lang für «L._______» tätig gewesen sei. In gesundheitlicher Hinsicht sind abgesehen von Schmerzen (...) keine medizinischen Probleme aktenkundig. Es ist daher in Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Dies gilt auch in Berücksichtigung der zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschenden angespannten Lage (Polit-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie zeitweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung), zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-458/2021 vom 8. Juni 2023 E. 7.3). Das Vorliegen individueller Zumutbarkeitskriterien ist zu bejahen. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf das Verfahren E-1179/2020 (Urteil des BVGer vom 14. Dezember 2022) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Das Gericht hat stets Einzelfälle zu beurteilen, zudem sind die Risikoprofile nicht vergleichbar. 10.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Verfügung vom 18. August 2020 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist und keine Veränderung seiner finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Kosten zu erheben. 12.2 Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde mit der genannten Verfügung als amtlicher Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren eingesetzt. Ihm ist demzufolge seitens des Gerichts ein amtliches Honorar auszurichten, wobei der Stundenansatz auf Fr. 220.- festzusetzen ist (vgl. Zwischenverfügung vom 18. August 2020 sowie Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der Honorarnote vom 17. September 2020 machte der Rechtsvertreter einen zeitlichen Vertretungsaufwand von 13.72 Stunden sowie Auslagen von Fr. 61.90 geltend. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerde wie insbesondere die Replik erscheint indes insgesamt leicht überhöht und ist um insgesamt um 2 Stunden zu kürzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'838.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen zu veranschlagen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rajeevan Linganathan, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'838.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: