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E-1179/2020

E-1179/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der tamilische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Juli 2016 und gelangte auf dem Luftweg von B._______ via C._______ in D._______. Von dort aus sei er mit Zug und Auto über unbekannte Länder am 10. August 2016 in die Schweiz gereist, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 23. August 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, und am 3. Dezember 2018 wurde die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. A.b Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei Angehöriger der Pfingstgemeinde aus dem Dorf E._______ (Kreis F._______, Distrikt Mul- laitivu). Sein Vater sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe Bunker und anderes für die Organisation gebaut. Als die LTTE im Jahr 2008 die Familie aufgefordert hätten, ihnen ein zweites Mitglied zu stellen, habe er sich gemeldet. Ab Februar 2008 habe er für die LTTE Küchendienst geleistet und zudem mitgeholfen, Familien gefallener Tigers über den Tod ihrer Angehörigen zu informieren. In der letzten Phase des Bürgerkriegs sei sein Vater getötet worden. Am (…) Mai 2009 hätten die sri-lankischen Behörden ihn verhaftet. Er habe sich einem Rehabilitati- onsprogramm unterzogen und sei in Militärcamps inhaftiert worden, wo er geschlagen und misshandelt worden sei. Im (…) 2010 sei er als rehabili- tierte Person entlassen worden. Er habe aber weiterhin unter Beobachtung gestanden und sei immer wieder von Angehörigen der Armee und des Criminal Investigation Departments (CID) aufgesucht worden, die ihn be- fragt hätten. Zudem habe er regelmässig seine Unterschrift leisten müssen. Er habe sich um ein gutes Einvernehmen mit den Beamten bemüht und deren Motorräder in seiner Werkstatt repariert. Trotzdem sei er jeweils nach sicherheitsrelevanten Vorkommnissen in der Umgebung weiterhin verdächtigt und kontrolliert worden. A.c Im (…) des Jahres 2016 sei er in das Militärcamp vorgeladen worden. Dort sei er eingesperrt worden, wobei man ihm seine Schlüssel und das Mobiltelefon abgenommen habe. Gegen Abend habe ihm ein ihm bekann- ter Mitarbeiter des CID mitgeteilt, dass er zu weiteren Befragungen an ei- nen anderen Ort gebracht werden solle. Es sei ihm gelungen, diesen Beamten dazu zu bewegen, ihm die Flucht durch das Nichtabschliessen der Türe des Arrestlokals zu ermöglichen. Er (Beschwerdeführer) sei da- raufhin zu seinem Onkel nach F._______ gegangen und habe dort seine Flucht aus dem Heimatland organisiert. Wenige Tage später sei er mithilfe

E-1179/2020 Seite 3 eines Schleppers von B._______ nach C._______ geflogen. Nach der Aus- reise habe er erfahren, dass sein Onkel wegen seiner Unterstützung Prob- leme bekommen habe; der Onkel sei zu einer Befragung mitgenommen worden und seither habe seine Familie nichts mehr von ihm gehört. A.d Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer neben Identitätspapieren unter anderem Karten der International Organization for Migration (IOM) und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), eine Ausbil- dungsbestätigung, die Todesbescheinigung seines Vaters und mehrere seine Rehabilitation betreffende Dokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 – eröffnet am 1. Februar 2020 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg- weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diesen Asylentscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

27. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventuali- ter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzu- ordnen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersu- chen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem mehrere Medienberichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka ins Recht gelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 hiess die vormalige Instruk- tionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege gut und setzte Rechtsanwalt Linganathan als amtlichen Rechts- beistand des Beschwerdeführes ein. Ausserdem lud sie das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.

E-1179/2020 Seite 4 E. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das SEM den angefoch- tenen Entscheid mit Verfügung vom 27. April 2020 wiedererwägungsweise teilweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. F. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer auf Anfrage der Instruktionsrichterin mitteilen, dass er an seiner Beschwerde festhalte, so- weit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Mit dem Schreiben wurde auch eine aktuelle Kostennote des Rechtsbeistands zu den Akten gereicht. G. Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Zustellung seiner Original-Identitätskarte, damit er auf dem sri- lankischen Konsulat einen Passantrag stellen könne. Das SEM teilte ihm am 10. August 2022 mit, dass ihm die Originale seiner Reisepapiere nicht herausgegeben werden könnten; hingegen wurde ihm eine Kopie der Iden- titätskarte zugestellt. H. Das Beschwerdeverfahren wurde vom Präsidium der Abteilung V aus organisatorischen Gründen dem vorsitzenden Richter zur weiteren Be- handlung zugeteilt.

Erwägungen (54 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

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E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Nach der wiedererwägungsweisen Teilaufhebung der angefochtenen Ver- fügung ist der Beschwerdegegenstand auf den Asylpunkt (Nichtanerken- nung der Flüchtlingseigenschaft und Asylverweigerung) und auf die Weg- weisung an sich beschränkt. Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden.

E. 4.1 Sein Eventual-Kassationsbegehren begründet der Beschwerdeführer folgendermassen: Das SEM habe die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ver- neint, ohne dies ausreichend begründen zu können. Vielmehr habe es seine Einschätzungen auf Spekulationen respektive hypothetische Annah- men abgestützt und sich zudem auf kleine Detailabweichungen in den Aus- sagen "versteift"; ausserdem seien bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung weder seine psychische Verfassung noch die erheblichen Zeitabstände zwischen den Befragungen berücksichtigt worden. Damit habe das SEM die vorinstanzliche Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtli- ches Gehör verletzt. Das SEM habe seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es die politischen Veränderungen in Sri Lanka nicht gebührend be- rücksichtigt, sondern pauschal in Erwägung gezogen habe, dass die politi- sche Entwicklung keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweise. Insgesamt habe das SEM somit den Sachverhalt falsch festgestellt, das rechtliche Gehör verletzt und eine willkürliche Beweiswürdigung vorge- nommen.

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E. 4.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, wobei die verfügende Behörde sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän- ken kann, aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen hat, von de- nen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER / RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],

2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).

E. 4.2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersu- chungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.w.H.).

E. 4.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Begrün- dungspflicht verletzt, erweist sich als unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Be- schwerdeführers sowie der aktuellen Lage in seinem Heimatstaat in erfor- derlichem Umfang auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte. Insgesamt ist die vorinstanzliche Ver- fügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die ausführliche Beschwerde- schrift zeigt, war es ihm denn auch ohne Weiteres möglich, diese Verfü- gung sachgerecht anzufechten. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung kann nicht die Rede sein.

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E. 4.4 Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Rüge der unrichtigen Sach- verhaltsabklärung die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache. Ob die Be- weiswürdigung, die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstel- lung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache.

E. 4.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen mit folgenden Argumenten:

E. 6.1.1 Der Beschwerdeführer habe einerseits die geltend gemachten Ereig- nisse der Jahre 2009 und 2010 erlebnisgeprägt und substanziiert geschil- dert; diese protokollierten Aussagen würden zudem weitere Realitätskenn- zeichen aufweisen. Es sei von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen auszugehen. Andererseits würden die Angaben zu den angeblich flucht- auslösenden Geschehnissen im Jahr 2016 eine vergleichsweise deutlich

E-1179/2020 Seite 8 geringere Aussagequalität aufweisen, obwohl hier weniger lange zurück- liegende Ereignisse zu beschreiben gewesen wären. Die Frage nach dem unmittelbaren Grund für die Ausreise aus Sri Lanka habe der Beschwerde- führer bei seiner Anhörung denn auch zuerst mit den Behelligungen und Überwachungsmassnahmen des CID nach der Entlassung aus dem Reha- bilitationsprogramm im Jahr 2010 beantwortet und den Ereignissen, die ihn angeblich schliesslich zur Ausreise bewogen hätten, in der freien Schilde- rung der Asylgründe kein besonderes Gewicht beigemessen. Auch auf Nachfrage hin habe er in der Folge ausweichende Angaben zu Protokoll gegeben und auf die Erfahrungen während der Rehabilitation oder auf das Schicksal anderer Personen hingewiesen. Nach der Aufforderung, detail- lierte Angaben zur angeblichen Flucht aus der Gefangenschaft zu machen, habe er keine Gedankengänge, Emotionen, detaillierte Abläufe oder Beobachtungen zu schildern vermocht, sondern die Zusammenhänge aus der Aussensicht beschrieben, statt die Geschehnisse aus einem subjekti- ven Blickwinkel zu beleuchten. Hinzu kämen verschiedene Aussagewider- sprüche, so etwa bei der Beschreibung der konkreten Fluchtumstände oder der Besprechung mit dem ihn befreienden CID-Beamten. Ausserdem sei es unplausibel, dass dieser sich seinetwegen der erheblichen Gefahr von Konsequenzen der Beihilfe zur Flucht eines Häftlings ausgesetzt hätte. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse nicht auf die geschilderte Art und Weise erlebt habe. Als Zwischenergebnis sei demnach festzuhalten, dass die sri- lankischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise ihm gegenüber kein Verfolgungsinteresse gehabt hätten.

E. 6.1.2 Der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, ab dem Jahr 2008 während ungefähr neun Monaten für die LTTE aktiv gewesen zu sein. Sein Vater sei Mitglied der LTTE gewesen und in der Endphase des Bürgerkriegs gefallen. Er (Beschwerdeführer) sei im Jahr 2009 an der Front verhaftet und in mehreren Gefängnissen inhaftiert und dabei häufig ge- schlagen worden. Er sei im Jahr 2010 aus dem Rehabilitationsprogramm entlassen worden, habe aber in der Folge weiterhin unter behördlicher Beobachtung gestanden. Diese Ereignisse vermöchten keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft flücht- lingsrechtlich relevante staatliche Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte.

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E. 6.1.3 An diesen Feststellungen vermöge auch die Machtübernahme durch den neuen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa nichts zu ändern; namentlich gebe es keine Hinweise dafür, dass seit diesen Wahlen bestimmte Bevöl- kerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien.

E. 6.1.4 Die Asylvorbringen vermöchten demnach einerseits den Anforderun- gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen und seien andererseits im Sinn von Art. 3 AsylG als nicht asylrelevant einzustufen. Der Beschwerdeführer erfülle folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sein.

E. 6.2 Dieser Argumentation des SEM wird in der Beschwerde im Wesentli- chen Folgendes entgegnet:

E. 6.2.1 Das SEM qualifiziere die Schilderungen des Beschwerdeführers be- treffend die Ereignisse in den Jahren 2009 und 2010 als glaubhaft, spreche aber seinen Erlebnissen im (…) des Jahres 2016 zu Unrecht die Glaubhaf- tigkeit ab: Ein Vergleich der einschlägigen Protokollstellen ergebe keine unterschiedliche Aussagequalität. Dass der Beschwerdeführer die Frage nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes chronologisch beantwortet und mit den älteren Ereignissen begonnen habe, sei völlig nor- mal und geradezu zu erwarten. Zudem hätten ihn diese traumatisierenden Erlebnisse nachhaltig geprägt, weshalb ausführliche Äusserungen hierzu nur logisch seien. Seine Befürchtungen im Juli 2016 seien auf diese frühe- ren Misshandlungen fokussiert gewesen, und er habe seine Erzählung auch deshalb nicht allein auf das – für das SEM offenbar einzig auschlag- gebende – Ereignis vor der Ausreise beschränkt. Zudem würden die Schilderungen dieses Ereignisses entgegen der Behauptungen des SEM sehr wohl Realkennzeichen aufweisen, obwohl es nicht den kognitiven Fähigkeiten eines Menschen entspreche, sich Jahre später noch an ge- naue Abläufe zu erinnern (zumal wenn diese, wie beim Beschwerdeführer, zu psychischen Beeinträchtigungen geführt hätten). Dass der Beschwer- deführer keine übereinstimmenden Angaben zu seinem damaligen Kennt- nisstand betreffend ihm drohende behördliche Massnahmen zu machen vermocht habe, sei unzutreffend. Im Übrigen zeichne sich die Verfolgung von mutmasslichen LTTE-Mitgliedern und Unterstützern durch die sri- lankischen Behörden gerade durch ihre Subtilität und Undurchsichtigkeit aus: Die Betroffenen wüssten nie, was als nächstes zu erwarten sei.

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E. 6.2.2 Es sei beweismässig erstellt, dass der Beschwerdeführer – umso mehr nach dem Machtwechsel in Sri Lanka – aufgrund seiner LTTE- Vergangenheit zu den gefährdeten Personen gehöre. Und es sei gerichts- notorisch, dass LTTE-Mitglieder auch nach ihrer Rehabilitierung streng überwacht und bereits bei geringem Verdacht im Rahmen geheimer Elimi- nierungsaktionen beseitigt würden. Die Verfolgung des Beschwerdeführers entspreche dem typischen Muster des Staatsapparats, für den von ehe- maligen LTTE-Mitgliedern die grösste Bedrohung ausgehe. Demzufolge seien die Vorfälle und Vorgehensweisen der Behörden, wie sie vom Be- schwerdeführer geschildert worden seien, sehr wohl glaubhaft.

E. 6.2.3 Sollten vorliegend tatsächlich Aussagewidersprüche entstanden sein, seien diese marginal und vermöchten die Glaubwürdigkeit des Be- schwerdeführers nicht umzustossen; dies umso weniger, wenn die lange Dauer zwischen den beiden Befragungen und die psychische Verfassung des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt werde, der während der Anhörung plötzliche und heftige Gefühlsausbrüche durchlebt habe.

E. 6.2.4 Indem das SEM ausführe, dass sich der CID-Beamte kaum durch seine Unterstützung selber einer erheblichen Verfolgungsgefahr ausge- setzt hätte, bewege es sich im Bereich von Spekulationen und hypotheti- schen Annahmen.

E. 6.2.5 Soweit sich das SEM auf den Standpunkt stelle, dass der Beschwer- deführer nun keine Verfolgung aufgrund seiner Verbindung zur LTTE mehr zu befürchten habe, sei auf seine massive Vorverfolgung durch die sri- lankischen Behörden hinzuweisen. Die neuerliche Befragung vom Sommer 2016 sowie die angekündigte Verlegung zu weiteren Verhören würden ver- deutlichen, dass die drohenden Verfolgungsmassnahmen sich der Intensi- tät derjenigen des Jahres 2009 beziehungsweise 2010 angenähert hätten. Die sri-lankischen Behörden hätten es aufgrund seiner monate- langen Tätigkeiten für die LTTE speziell auf ihn abgesehen. Der Beschwer- deführer weise damit eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die Organe des Heimatstaates vor, welche nicht nur subjektiv, son- dern auch objektiv begründet sei.

E. 6.2.6 Die traumatischen Erlebnisse in seinem Heimatland hätten den Be- schwerdeführer stark gezeichnet. Er befinde sich deswegen in ärztlicher Behandlung. Die drohende Rückkehr nach Sri-Lanka versetze ihn in Panik. Bei einer Rückkehr könnte er keine gebotene Behandlung dieser Post- traumatischen Belastungsstörung erwarten. Vielmehr würden ihm erneute Verhöre mit Misshandlungen und gar Folter drohen. Bei seiner äusserst

E-1179/2020 Seite 11 prekären psychischen Verfassung müsse davon ausgegangen werden, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand bei einer Rückkehr irre- versibel verschlechtern würde, was womöglich in einer Suizidalität des Be- schwerdeführers münden würde.

E. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs- gericht der Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Vorinstanz vollumfänglich an:

E. 7.2 In der Tat fällt bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls auf, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach den Gründen, derentwegen er Sri Lanka verlassen habe, ausschliesslich (und sehr ausführlich: die Aus- sagen umfassen vier eng beschriebene Protokollseiten) seine Erlebnisse in den Jahren 2009 und 2010 schilderte (vgl. Protokoll Anhörung F35–46). Das Gericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, dass diese Er- eignisse – die durch mehrere Beweismittel belegt werden – als glaubhaft zu qualifizieren sind. Erst nach den Anschlussfragen, wann er Sri Lanka verlassen habe und ob denn in der Zeit zwischen der Entlassung aus der Rehabilitation im Jahr 2010 und der sechs Jahre später erfolgten Ausreise noch etwas vorgefallen sei, schilderte er in der Anhörung den eigentlichen Ausreisegrund, nämlich die angebliche Festhaltung durch das CID, aus der er dank der Unterstützung eines Beamten habe fliehen können. Dieses Aussageverhalten ist auch nach Auffassung des Gerichts als Unglaubhaf- tigkeitsindiz zu werten.

E. 7.3 Die Umstände dieser angeblichen Festhaltung im Jahr 2016 und der Flucht daraus erweisen sich bei genauer Betrachtung der Protokollstellen als lebensfremd und konstruiert. Bereits der Grund für das Vorgehen der Behörden, dass diese nämlich sieben Jahre nach Kriegsende doch noch erfahren hätten, dass der Beschwerdeführer nicht nur wenige Tage, son- dern mehrere Monate für die LTTE gearbeitet habe (vgl. Protokoll BzP S. 7), wirkt kaum plausibel. Hinzu kommt, dass die heimatlichen Behörden bei der Festnahme im Jahr 2009 offensichtlich davon ausgegangen waren, dass er ein kämpfender LTTE-Guerillero war (vgl. a.a.O.: "[…] Ich habe denen gesagt, dass ich 10 Tage bei der LTTE gewesen sei. Sie haben dann notiert, dass ich als Soldat bei der LTTE gewesen sei". Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer – wenngleich etwas länger als zehn Tage – für die LTTE bloss in der Küche gearbeitet und gelegentlich geholfen habe, Ange- hörige gefallener Tigers zu informieren, ohne selber Mitglied der LTTE zu sein, hätte offenkundig nicht zu einem erhöhten behördlichen Interesse an ihm geführt; das angebliche Verschweigen dieser marginalen Unterstüt- zungshandlungen machte insoweit keinen Sinn.

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E. 7.4 Hinzu kommt, dass die Schilderung der vergleichsweise kurz zurück- liegenden Ereignisse des Jahres 2016 tatsächlich deutlich weniger Reali- tätskennzeichen aufweist als die äusserst substanziierte und authentische Beschreibung der Erlebnisse von 2009 und 2010. Der eigentliche Flucht- vorgang, der zweifellos mit grossen Ängsten verbunden gewesen wäre, wurde beispielsweise – abgesehen davon, dass er von der hinteren Türe weggerannt sei – überhaupt nicht beschrieben (vgl. Protokoll BzP a.a.O. "In der Nacht […] öffnete ich die Türe und floh"; Protokoll Anhörung F51: "[…] von der hinteren Türe bin ich weggerannt"; F60: "Ich habe einen guten Moment abgewartet. Als ich bemerkte, dass […], bin ich von der hinteren Türe rausgerannt").

E. 7.5 Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, ergibt sich solches aus den Akten nicht. Seine angebliche medizinische (psychiatrische?) Behand- lung wird in keiner Weise substanziiert, und der durch einen patentierten Anwalt vertretene Beschwerdeführer hat auch keine Bestätigung einer medizinischen Fachperson zu den Akten gereicht. Dieses Vorbringen ist als unbelegte Parteibehauptung zu werten.

E. 7.6 Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass der CID-Beamte, der die Flucht des Beschwerdeführes ermöglicht habe, damit selber ein hohes Ver- folgungsrisiko eingegangen wäre. Aus den protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers wird nicht nachvollziehbar, ob die Motivation dieses Mannes Mitleid, Dankbarkeit für frühere Hilfeleistungen des Beschwerde- führers (Motorradreparaturen) oder Gier/Bestechlichkeit gewesen sei (vgl. in diesem Zusammenhang Protokoll BzP a.a.O.: "Ich gab ihm zum Dank Geld"; Protokoll Anhörung F51: "Ich hatte dann auch Geld dabei, weil ich den ganzen Tag gearbeitet hatte. Ausserdem habe ich auch meine Ringe ausgezogen und sie ihm gegeben […]").

E. 7.7 Schliesslich wichen auch die angeblichen Ankündigungen des CID- Beamten, was mit dem Beschwerdeführer passieren werde, deutlich von- einander ab (vgl. Protokoll BzP a.a.O. "Weiter sagte er, sie hätten vor, mich erneut einzusperren, mich zu schlagen und zu misshandeln"; Protokoll Anhörung F57: "Er hat mir gesagt: '[…] sie werden dich für weitere Befra- gungen mitnehmen.' […] Der CID sagte: 'Ich weiss nicht, was für weitere Befragungen noch kommen werden' ").

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E. 7.8 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, die Ereignisse, die ihn im Jahr 2016 zur Ausreise aus Sri Lanka bewegt hätten, glaubhaft zu machen. Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass er nach Beendigung seiner Rehabilitation im Jahr 2010 – abgesehen von allfälligen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen, die für sich allein praxisgemäss nicht als ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren wären, im Heimatland keinen weiteren Verfolgungshand- lungen ausgesetzt war.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2009 und 2010 behördlichen Massnahmen ausgesetzt, die vermutlich zum damaligen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft begründet hätten. Er blieb danach aber noch fast sechs Jahre im Heimatstaat, ohne in dieser Zeit weiteren vergleichbaren Erlebnissen ausgesetzt zu sein. Es bestand kein zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang (vgl. hierzu etwa BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 745) zwischen den erlittenen Nachteilen und der Ausreise. Die Verfolgung war im Ausreisezeitpunkt nicht mehr aktuell.

E. 8.2 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers lässt sich ferner auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikoprofilen ableiten:

E. 8.2.1 Das Gericht orientiert sich gemäss diesem Urteil bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, in Sri Lanka Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko- faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor- derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs- weise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub- haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der

E-1179/2020 Seite 14 betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson- dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei- len im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be- hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Sepa- ratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 8.2.2 Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen aus dem Nord- osten Sri Lankas stammenden Tamilen. Er hat eine LTTE-Vergangenheit; diese ist den heimatlichen Behörden aber bereits bekannt und er durchlief in der Folge ein Rehabilitationsverfahren. In der Zeit zwischen der Entlas- sung als Rehabilitierter und der rund sechs Jahre später erfolgten Ausreise erlitt er keine weiteren ernsthaften Nachteile.

E. 8.2.3 Exilpolitische Aktivitäten hat der Beschwerdeführer nicht geltend ge- macht respektive eine entsprechende Frage ausdrücklich verneint (vgl. Protokoll Anhörung F76).

E. 8.2.4 Unter Würdigung dieser Umstände geht das Bundesverwaltungsge- richt nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" aufgeführt wird.

E. 8.2.5 Dass der Beschwerdeführer selber die Situation möglicherweise ähnlich einschätzt, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass er das SEM kürzlich um Zustellung seiner Original-Identitätskarte ersuchte, damit er auf dem sri-lankischen Konsulat in der Schweiz einen Passantrag stellen könne (vgl. Sachverhalt Bst. H). Ob in der Folge ein solcher Kontakt mit der Vertretung des Heimatstaates stattgefunden hat und ob diese dem Beschwerdeführer gegebenenfalls in der gewünschten Weise konsularisch behilflich sein konnte, ergibt sich aus den Akten nicht.

E. 8.2.6 An den vorstehenden Einschätzungen vermögen die ausführlichen Darlegungen in der Beschwerdeschrift betreffend die allgemeine Situation in Sri Lanka, die zu den Akten gereichten Berichte und Zeitungsartikel und die an der diesbezüglichen Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik nichts zu ändern. Die eingereichten Beweismittel weisen keinen individuell kon- kreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf und er kann auch aus der mit ihnen dokumentierten Kritik an der generellen Menschenrechts- situation in seinem Heimatstaat für sein Asylverfahren nichts zu seinen

E-1179/2020 Seite 15 Gunsten ableiten. Zwar mag derzeit weiterhin von einer möglichen Akzen- tuierung der Gefährdungslage auszugehen sein, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Dennoch gibt es nach wie vor keinen Grund zur Annahme, ganze Bevölkerungsgruppen wären kollektiv einer Verfolgungs- gefahr ausgesetzt, zumal auch kein persönlicher Bezug des Beschwerde- führers zu den aktuellen Ereignissen ersichtlich ist (vgl. Urteile des BVGer D-2673/2019 vom 22. September 2022 E. 10.2, E-2602/2020 vom

15. September 2022 E. 8.2 und E-2191/2020 vom 24. August 2022 E. 6.4.1, je mit weiteren Hinweisen).

E. 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei ei- ner – hypothetischen, angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz – Rückkehr nach Sri Lanka nicht befürchten müsste, in absehba- rer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevan- ten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat damit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 10 Nachdem das SEM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wiedererwä- gungsweise die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zu diesem Punkt.

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im hier zu überprüfenden Umfang Bundesrecht nicht verletzt und den rechts- erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

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E. 12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).

E. 12.2 Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er fak- tisch obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies für die Kosten-/Entschädigungs- frage ein hälftiges Obsiegen.

E. 13 Nach dem Gesagten wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuer- legen (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, ist auf die Erhebung von (reduzierten) Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 14.1 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teil- weisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisge- mäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendiger- weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.

E. 14.2 In der vom Rechtsbeistand eingereichten Kostennote vom 14. Mai 2020 wird ein zeitlicher Vertretungsaufwand von rund 11 ½ Stunden aus- gewiesen, was den Verfahrensumständen angemessen ist. Der Stunden- ansatz von Fr. 250.– ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die teilweise Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1590.– (inklusive hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und dem SEM zur Vergütung aufzuerlegen.

E-1179/2020 Seite 17

E. 14.3 Mit der Instruktionsverfügung vom 8. April 2020 wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutge- heissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser hat, soweit der Beschwerdeführer im Verfahren unterlegen ist, Anspruch auf Übernahme notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8–14 VGKE). Dieser Honoraranteil ist unter Berücksichtigung des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes von maximal Fr. 220.– auf insgesamt Fr. 1405.– (inklusive hälftige Auslagen und Mehr- wertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. 3.1 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1590.– auszurichten. 3.2 Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1405.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1179/2020 Urteil vom 14. Dezember 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, amtlich verbeiständet durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Januar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der tamilische Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Ende Juli 2016 und gelangte auf dem Luftweg von B._______ via C._______ in D._______. Von dort aus sei er mit Zug und Auto über unbekannte Länder am 10. August 2016 in die Schweiz gereist, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 23. August 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, und am 3. Dezember 2018 wurde die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt. A.b Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er sei Angehöriger der Pfingstgemeinde aus dem Dorf E._______ (Kreis F._______, Distrikt Mullaitivu). Sein Vater sei Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und habe Bunker und anderes für die Organisation gebaut. Als die LTTE im Jahr 2008 die Familie aufgefordert hätten, ihnen ein zweites Mitglied zu stellen, habe er sich gemeldet. Ab Februar 2008 habe er für die LTTE Küchendienst geleistet und zudem mitgeholfen, Familien gefallener Tigers über den Tod ihrer Angehörigen zu informieren. In der letzten Phase des Bürgerkriegs sei sein Vater getötet worden. Am (...) Mai 2009 hätten die sri-lankischen Behörden ihn verhaftet. Er habe sich einem Rehabilitationsprogramm unterzogen und sei in Militärcamps inhaftiert worden, wo er geschlagen und misshandelt worden sei. Im (...) 2010 sei er als rehabilitierte Person entlassen worden. Er habe aber weiterhin unter Beobachtung gestanden und sei immer wieder von Angehörigen der Armee und des Criminal Investigation Departments (CID) aufgesucht worden, die ihn befragt hätten. Zudem habe er regelmässig seine Unterschrift leisten müssen. Er habe sich um ein gutes Einvernehmen mit den Beamten bemüht und deren Motorräder in seiner Werkstatt repariert. Trotzdem sei er jeweils nach sicherheitsrelevanten Vorkommnissen in der Umgebung weiterhin verdächtigt und kontrolliert worden. A.c Im (...) des Jahres 2016 sei er in das Militärcamp vorgeladen worden. Dort sei er eingesperrt worden, wobei man ihm seine Schlüssel und das Mobiltelefon abgenommen habe. Gegen Abend habe ihm ein ihm bekannter Mitarbeiter des CID mitgeteilt, dass er zu weiteren Befragungen an einen anderen Ort gebracht werden solle. Es sei ihm gelungen, diesen Beamten dazu zu bewegen, ihm die Flucht durch das Nichtabschliessen der Türe des Arrestlokals zu ermöglichen. Er (Beschwerdeführer) sei daraufhin zu seinem Onkel nach F._______ gegangen und habe dort seine Flucht aus dem Heimatland organisiert. Wenige Tage später sei er mithilfe eines Schleppers von B._______ nach C._______ geflogen. Nach der Ausreise habe er erfahren, dass sein Onkel wegen seiner Unterstützung Probleme bekommen habe; der Onkel sei zu einer Befragung mitgenommen worden und seither habe seine Familie nichts mehr von ihm gehört. A.d Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer neben Identitätspapieren unter anderem Karten der International Organization for Migration (IOM) und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK), eine Ausbildungsbestätigung, die Todesbescheinigung seines Vaters und mehrere seine Rehabilitation betreffende Dokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. Januar 2020 - eröffnet am 1. Februar 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. C. Gegen diesen Asylentscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Februar 2020 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen; subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ersuchen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem mehrere Medienberichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka ins Recht gelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 hiess die vormalige Instruk-tionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und setzte Rechtsanwalt Linganathan als amtlichen Rechts-beistand des Beschwerdeführes ein. Ausserdem lud sie das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. E. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das SEM den angefochtenen Entscheid mit Verfügung vom 27. April 2020 wiedererwägungsweise teilweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. F. Mit Eingabe vom 14. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer auf Anfrage der Instruktionsrichterin mitteilen, dass er an seiner Beschwerde festhalte, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei. Mit dem Schreiben wurde auch eine aktuelle Kostennote des Rechtsbeistands zu den Akten gereicht. G. Mit Eingabe vom 22. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Zustellung seiner Original-Identitätskarte, damit er auf dem sri-lankischen Konsulat einen Passantrag stellen könne. Das SEM teilte ihm am 10. August 2022 mit, dass ihm die Originale seiner Reisepapiere nicht herausgegeben werden könnten; hingegen wurde ihm eine Kopie der Identitätskarte zugestellt. H. Das Beschwerdeverfahren wurde vom Präsidium der Abteilung V aus organisatorischen Gründen dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung zugeteilt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Nach der wiedererwägungsweisen Teilaufhebung der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdegegenstand auf den Asylpunkt (Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylverweigerung) und auf die Wegweisung an sich beschränkt. Soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. 4. 4.1 Sein Eventual-Kassationsbegehren begründet der Beschwerdeführer folgendermassen: Das SEM habe die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen verneint, ohne dies ausreichend begründen zu können. Vielmehr habe es seine Einschätzungen auf Spekulationen respektive hypothetische Annahmen abgestützt und sich zudem auf kleine Detailabweichungen in den Aussagen "versteift"; ausserdem seien bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung weder seine psychische Verfassung noch die erheblichen Zeitabstände zwischen den Befragungen berücksichtigt worden. Damit habe das SEM die vorinstanzliche Begründungspflicht und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das SEM habe seine Untersuchungspflicht verletzt, indem es die politischen Veränderungen in Sri Lanka nicht gebührend berücksichtigt, sondern pauschal in Erwägung gezogen habe, dass die politische Entwicklung keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweise. Insgesamt habe das SEM somit den Sachverhalt falsch festgestellt, das rechtliche Gehör verletzt und eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. 4.2 4.2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, wobei die verfügende Behörde sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann, aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1, BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 4.2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.w.H.). 4.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, erweist sich als unbegründet. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der aktuellen Lage in seinem Heimatstaat in erforderlichem Umfang auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, auf welche es seinen Entscheid stützte. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen konnte; wie die ausführliche Beschwerdeschrift zeigt, war es ihm denn auch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. Von einer willkürlichen Beweiswürdigung kann nicht die Rede sein. 4.4 Der Beschwerdeführer vermengt mit seiner Rüge der unrichtigen Sachverhaltsabklärung die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache. Ob die Beweiswürdigung, die Glaubhaftigkeitsprüfung sowie die Lageeinschätzung des SEM zutreffend sind, betrifft nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist eine Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. 4.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen mit folgenden Argumenten: 6.1.1 Der Beschwerdeführer habe einerseits die geltend gemachten Ereignisse der Jahre 2009 und 2010 erlebnisgeprägt und substanziiert geschildert; diese protokollierten Aussagen würden zudem weitere Realitätskennzeichen aufweisen. Es sei von der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen auszugehen. Andererseits würden die Angaben zu den angeblich fluchtauslösenden Geschehnissen im Jahr 2016 eine vergleichsweise deutlich geringere Aussagequalität aufweisen, obwohl hier weniger lange zurückliegende Ereignisse zu beschreiben gewesen wären. Die Frage nach dem unmittelbaren Grund für die Ausreise aus Sri Lanka habe der Beschwerdeführer bei seiner Anhörung denn auch zuerst mit den Behelligungen und Überwachungsmassnahmen des CID nach der Entlassung aus dem Rehabilitationsprogramm im Jahr 2010 beantwortet und den Ereignissen, die ihn angeblich schliesslich zur Ausreise bewogen hätten, in der freien Schilderung der Asylgründe kein besonderes Gewicht beigemessen. Auch auf Nachfrage hin habe er in der Folge ausweichende Angaben zu Protokoll gegeben und auf die Erfahrungen während der Rehabilitation oder auf das Schicksal anderer Personen hingewiesen. Nach der Aufforderung, detaillierte Angaben zur angeblichen Flucht aus der Gefangenschaft zu machen, habe er keine Gedankengänge, Emotionen, detaillierte Abläufe oder Beobachtungen zu schildern vermocht, sondern die Zusammenhänge aus der Aussensicht beschrieben, statt die Geschehnisse aus einem subjektiven Blickwinkel zu beleuchten. Hinzu kämen verschiedene Aussagewidersprüche, so etwa bei der Beschreibung der konkreten Fluchtumstände oder der Besprechung mit dem ihn befreienden CID-Beamten. Ausserdem sei es unplausibel, dass dieser sich seinetwegen der erheblichen Gefahr von Konsequenzen der Beihilfe zur Flucht eines Häftlings ausgesetzt hätte. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die angeblich fluchtauslösenden Ereignisse nicht auf die geschilderte Art und Weise erlebt habe. Als Zwischenergebnis sei demnach festzuhalten, dass die sri-lankischen Behörden im Zeitpunkt der Ausreise ihm gegenüber kein Verfolgungsinteresse gehabt hätten. 6.1.2 Der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, ab dem Jahr 2008 während ungefähr neun Monaten für die LTTE aktiv gewesen zu sein. Sein Vater sei Mitglied der LTTE gewesen und in der Endphase des Bürgerkriegs gefallen. Er (Beschwerdeführer) sei im Jahr 2009 an der Front verhaftet und in mehreren Gefängnissen inhaftiert und dabei häufig geschlagen worden. Er sei im Jahr 2010 aus dem Rehabilitationsprogramm entlassen worden, habe aber in der Folge weiterhin unter behördlicher Beobachtung gestanden. Diese Ereignisse vermöchten keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte. 6.1.3 An diesen Feststellungen vermöge auch die Machtübernahme durch den neuen Präsidenten Gotabaya Rajapaksa nichts zu ändern; namentlich gebe es keine Hinweise dafür, dass seit diesen Wahlen bestimmte Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt seien. 6.1.4 Die Asylvorbringen vermöchten demnach einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen und seien andererseits im Sinn von Art. 3 AsylG als nicht asylrelevant einzustufen. Der Beschwerdeführer erfülle folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sein. 6.2 Dieser Argumentation des SEM wird in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes entgegnet: 6.2.1 Das SEM qualifiziere die Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die Ereignisse in den Jahren 2009 und 2010 als glaubhaft, spreche aber seinen Erlebnissen im (...) des Jahres 2016 zu Unrecht die Glaubhaftigkeit ab: Ein Vergleich der einschlägigen Protokollstellen ergebe keine unterschiedliche Aussagequalität. Dass der Beschwerdeführer die Frage nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes chronologisch beantwortet und mit den älteren Ereignissen begonnen habe, sei völlig normal und geradezu zu erwarten. Zudem hätten ihn diese traumatisierenden Erlebnisse nachhaltig geprägt, weshalb ausführliche Äusserungen hierzu nur logisch seien. Seine Befürchtungen im Juli 2016 seien auf diese früheren Misshandlungen fokussiert gewesen, und er habe seine Erzählung auch deshalb nicht allein auf das - für das SEM offenbar einzig auschlaggebende - Ereignis vor der Ausreise beschränkt. Zudem würden die Schilderungen dieses Ereignisses entgegen der Behauptungen des SEM sehr wohl Realkennzeichen aufweisen, obwohl es nicht den kognitiven Fähigkeiten eines Menschen entspreche, sich Jahre später noch an genaue Abläufe zu erinnern (zumal wenn diese, wie beim Beschwerdeführer, zu psychischen Beeinträchtigungen geführt hätten). Dass der Beschwerdeführer keine übereinstimmenden Angaben zu seinem damaligen Kenntnisstand betreffend ihm drohende behördliche Massnahmen zu machen vermocht habe, sei unzutreffend. Im Übrigen zeichne sich die Verfolgung von mutmasslichen LTTE-Mitgliedern und Unterstützern durch die sri-lankischen Behörden gerade durch ihre Subtilität und Undurchsichtigkeit aus: Die Betroffenen wüssten nie, was als nächstes zu erwarten sei. 6.2.2 Es sei beweismässig erstellt, dass der Beschwerdeführer - umso mehr nach dem Machtwechsel in Sri Lanka - aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit zu den gefährdeten Personen gehöre. Und es sei gerichtsnotorisch, dass LTTE-Mitglieder auch nach ihrer Rehabilitierung streng überwacht und bereits bei geringem Verdacht im Rahmen geheimer Eliminierungsaktionen beseitigt würden. Die Verfolgung des Beschwerdeführers entspreche dem typischen Muster des Staatsapparats, für den von ehe-maligen LTTE-Mitgliedern die grösste Bedrohung ausgehe. Demzufolge seien die Vorfälle und Vorgehensweisen der Behörden, wie sie vom Beschwerdeführer geschildert worden seien, sehr wohl glaubhaft. 6.2.3 Sollten vorliegend tatsächlich Aussagewidersprüche entstanden sein, seien diese marginal und vermöchten die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht umzustossen; dies umso weniger, wenn die lange Dauer zwischen den beiden Befragungen und die psychische Verfassung des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt werde, der während der Anhörung plötzliche und heftige Gefühlsausbrüche durchlebt habe. 6.2.4 Indem das SEM ausführe, dass sich der CID-Beamte kaum durch seine Unterstützung selber einer erheblichen Verfolgungsgefahr ausgesetzt hätte, bewege es sich im Bereich von Spekulationen und hypothetischen Annahmen. 6.2.5 Soweit sich das SEM auf den Standpunkt stelle, dass der Beschwerdeführer nun keine Verfolgung aufgrund seiner Verbindung zur LTTE mehr zu befürchten habe, sei auf seine massive Vorverfolgung durch die sri-lankischen Behörden hinzuweisen. Die neuerliche Befragung vom Sommer 2016 sowie die angekündigte Verlegung zu weiteren Verhören würden verdeutlichen, dass die drohenden Verfolgungsmassnahmen sich der Intensität derjenigen des Jahres 2009 beziehungsweise 2010 angenähert hätten. Die sri-lankischen Behörden hätten es aufgrund seiner monate-langen Tätigkeiten für die LTTE speziell auf ihn abgesehen. Der Beschwerdeführer weise damit eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung durch die Organe des Heimatstaates vor, welche nicht nur subjektiv, sondern auch objektiv begründet sei. 6.2.6 Die traumatischen Erlebnisse in seinem Heimatland hätten den Beschwerdeführer stark gezeichnet. Er befinde sich deswegen in ärztlicher Behandlung. Die drohende Rückkehr nach Sri-Lanka versetze ihn in Panik. Bei einer Rückkehr könnte er keine gebotene Behandlung dieser Post-traumatischen Belastungsstörung erwarten. Vielmehr würden ihm erneute Verhöre mit Misshandlungen und gar Folter drohen. Bei seiner äusserst prekären psychischen Verfassung müsse davon ausgegangen werden, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand bei einer Rückkehr irreversibel verschlechtern würde, was womöglich in einer Suizidalität des Beschwerdeführers münden würde. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungs-gericht der Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Vorinstanz vollumfänglich an: 7.2 In der Tat fällt bei Durchsicht des Anhörungsprotokolls auf, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach den Gründen, derentwegen er Sri Lanka verlassen habe, ausschliesslich (und sehr ausführlich: die Aussagen umfassen vier eng beschriebene Protokollseiten) seine Erlebnisse in den Jahren 2009 und 2010 schilderte (vgl. Protokoll Anhörung F35-46). Das Gericht schliesst sich der Einschätzung des SEM an, dass diese Ereignisse - die durch mehrere Beweismittel belegt werden - als glaubhaft zu qualifizieren sind. Erst nach den Anschlussfragen, wann er Sri Lanka verlassen habe und ob denn in der Zeit zwischen der Entlassung aus der Rehabilitation im Jahr 2010 und der sechs Jahre später erfolgten Ausreise noch etwas vorgefallen sei, schilderte er in der Anhörung den eigentlichen Ausreisegrund, nämlich die angebliche Festhaltung durch das CID, aus der er dank der Unterstützung eines Beamten habe fliehen können. Dieses Aussageverhalten ist auch nach Auffassung des Gerichts als Unglaubhaftigkeitsindiz zu werten. 7.3 Die Umstände dieser angeblichen Festhaltung im Jahr 2016 und der Flucht daraus erweisen sich bei genauer Betrachtung der Protokollstellen als lebensfremd und konstruiert. Bereits der Grund für das Vorgehen der Behörden, dass diese nämlich sieben Jahre nach Kriegsende doch noch erfahren hätten, dass der Beschwerdeführer nicht nur wenige Tage, sondern mehrere Monate für die LTTE gearbeitet habe (vgl. Protokoll BzP S. 7), wirkt kaum plausibel. Hinzu kommt, dass die heimatlichen Behörden bei der Festnahme im Jahr 2009 offensichtlich davon ausgegangen waren, dass er ein kämpfender LTTE-Guerillero war (vgl. a.a.O.: "[...] Ich habe denen gesagt, dass ich 10 Tage bei der LTTE gewesen sei. Sie haben dann notiert, dass ich als Soldat bei der LTTE gewesen sei". Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer - wenngleich etwas länger als zehn Tage - für die LTTE bloss in der Küche gearbeitet und gelegentlich geholfen habe, Angehörige gefallener Tigers zu informieren, ohne selber Mitglied der LTTE zu sein, hätte offenkundig nicht zu einem erhöhten behördlichen Interesse an ihm geführt; das angebliche Verschweigen dieser marginalen Unterstützungshandlungen machte insoweit keinen Sinn. 7.4 Hinzu kommt, dass die Schilderung der vergleichsweise kurz zurückliegenden Ereignisse des Jahres 2016 tatsächlich deutlich weniger Realitätskennzeichen aufweist als die äusserst substanziierte und authentische Beschreibung der Erlebnisse von 2009 und 2010. Der eigentliche Fluchtvorgang, der zweifellos mit grossen Ängsten verbunden gewesen wäre, wurde beispielsweise - abgesehen davon, dass er von der hinteren Türe weggerannt sei - überhaupt nicht beschrieben (vgl. Protokoll BzP a.a.O. "In der Nacht [...] öffnete ich die Türe und floh"; Protokoll Anhörung F51: "[...] von der hinteren Türe bin ich weggerannt"; F60: "Ich habe einen guten Moment abgewartet. Als ich bemerkte, dass [...], bin ich von der hinteren Türe rausgerannt"). 7.5 Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, der Beschwerdeführer leide an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, ergibt sich solches aus den Akten nicht. Seine angebliche medizinische (psychiatrische?) Behandlung wird in keiner Weise substanziiert, und der durch einen patentierten Anwalt vertretene Beschwerdeführer hat auch keine Bestätigung einer medizinischen Fachperson zu den Akten gereicht. Dieses Vorbringen ist als unbelegte Parteibehauptung zu werten. 7.6 Das SEM weist zu Recht darauf hin, dass der CID-Beamte, der die Flucht des Beschwerdeführes ermöglicht habe, damit selber ein hohes Verfolgungsrisiko eingegangen wäre. Aus den protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers wird nicht nachvollziehbar, ob die Motivation dieses Mannes Mitleid, Dankbarkeit für frühere Hilfeleistungen des Beschwerdeführers (Motorradreparaturen) oder Gier/Bestechlichkeit gewesen sei (vgl. in diesem Zusammenhang Protokoll BzP a.a.O.: "Ich gab ihm zum Dank Geld"; Protokoll Anhörung F51: "Ich hatte dann auch Geld dabei, weil ich den ganzen Tag gearbeitet hatte. Ausserdem habe ich auch meine Ringe ausgezogen und sie ihm gegeben [...]"). 7.7 Schliesslich wichen auch die angeblichen Ankündigungen des CID-Beamten, was mit dem Beschwerdeführer passieren werde, deutlich voneinander ab (vgl. Protokoll BzP a.a.O. "Weiter sagte er, sie hätten vor, mich erneut einzusperren, mich zu schlagen und zu misshandeln"; Protokoll Anhörung F57: "Er hat mir gesagt: '[...] sie werden dich für weitere Befragungen mitnehmen.' [...] Der CID sagte: 'Ich weiss nicht, was für weitere Befragungen noch kommen werden' "). 7.8 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, die Ereignisse, die ihn im Jahr 2016 zur Ausreise aus Sri Lanka bewegt hätten, glaubhaft zu machen. Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass er nach Beendigung seiner Rehabilitation im Jahr 2010 - abgesehen von allfälligen Kontroll- und Überwachungsmassnahmen, die für sich allein praxisgemäss nicht als ernsthafte Nachteile im Sinn von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren wären, im Heimatland keinen weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt war. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2009 und 2010 behördlichen Massnahmen ausgesetzt, die vermutlich zum damaligen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft begründet hätten. Er blieb danach aber noch fast sechs Jahre im Heimatstaat, ohne in dieser Zeit weiteren vergleichbaren Erlebnissen ausgesetzt zu sein. Es bestand kein zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang (vgl. hierzu etwa BVGE 2009/51 E. 4.2.5 S. 745) zwischen den erlittenen Nachteilen und der Ausreise. Die Verfolgung war im Ausreisezeitpunkt nicht mehr aktuell. 8.2 Eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdeführers lässt sich ferner auch nicht aus den vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 definierten Risikoprofilen ableiten: 8.2.1 Das Gericht orientiert sich gemäss diesem Urteil bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, in Sri Lanka Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 8.2.2 Es handelt sich beim Beschwerdeführer um einen aus dem Nord-osten Sri Lankas stammenden Tamilen. Er hat eine LTTE-Vergangenheit; diese ist den heimatlichen Behörden aber bereits bekannt und er durchlief in der Folge ein Rehabilitationsverfahren. In der Zeit zwischen der Entlassung als Rehabilitierter und der rund sechs Jahre später erfolgten Ausreise erlitt er keine weiteren ernsthaften Nachteile. 8.2.3 Exilpolitische Aktivitäten hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht respektive eine entsprechende Frage ausdrücklich verneint (vgl. Protokoll Anhörung F76). 8.2.4 Unter Würdigung dieser Umstände geht das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist auch nicht damit zu rechnen, dass er auf der "Stop List" aufgeführt wird. 8.2.5 Dass der Beschwerdeführer selber die Situation möglicherweise ähnlich einschätzt, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass er das SEM kürzlich um Zustellung seiner Original-Identitätskarte ersuchte, damit er auf dem sri-lankischen Konsulat in der Schweiz einen Passantrag stellen könne (vgl. Sachverhalt Bst. H). Ob in der Folge ein solcher Kontakt mit der Vertretung des Heimatstaates stattgefunden hat und ob diese dem Beschwerdeführer gegebenenfalls in der gewünschten Weise konsularisch behilflich sein konnte, ergibt sich aus den Akten nicht. 8.2.6 An den vorstehenden Einschätzungen vermögen die ausführlichen Darlegungen in der Beschwerdeschrift betreffend die allgemeine Situation in Sri Lanka, die zu den Akten gereichten Berichte und Zeitungsartikel und die an der diesbezüglichen Schweizer Asylpraxis geäusserte Kritik nichts zu ändern. Die eingereichten Beweismittel weisen keinen individuell konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf und er kann auch aus der mit ihnen dokumentierten Kritik an der generellen Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat für sein Asylverfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zwar mag derzeit weiterhin von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen sein, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Dennoch gibt es nach wie vor keinen Grund zur Annahme, ganze Bevölkerungsgruppen wären kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, zumal auch kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den aktuellen Ereignissen ersichtlich ist (vgl. Urteile des BVGer D-2673/2019 vom 22. September 2022 E. 10.2, E-2602/2020 vom 15. September 2022 E. 8.2 und E-2191/2020 vom 24. August 2022 E. 6.4.1, je mit weiteren Hinweisen). 8.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei einer - hypothetischen, angesichts seiner vorläufigen Aufnahme in der Schweiz - Rückkehr nach Sri Lanka nicht befürchten müsste, in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat damit zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

10. Nachdem das SEM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zu diesem Punkt.

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im hier zu überprüfenden Umfang Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 12. 12.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen des Beschwerdeführers aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 12.2 Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er faktisch obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies für die Kosten-/Entschädigungsfrage ein hälftiges Obsiegen.

13. Nach dem Gesagten wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 8. April 2020 sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, ist auf die Erhebung von (reduzierten) Verfahrenskosten zu verzichten. 14. 14.1 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. 14.2 In der vom Rechtsbeistand eingereichten Kostennote vom 14. Mai 2020 wird ein zeitlicher Vertretungsaufwand von rund 11 ½ Stunden ausgewiesen, was den Verfahrensumständen angemessen ist. Der Stundenansatz von Fr. 250.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die teilweise Parteientschädigung ist demnach auf insgesamt Fr. 1590.- (inklusive hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen und dem SEM zur Vergütung aufzuerlegen. 14.3 Mit der Instruktionsverfügung vom 8. April 2020 wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser hat, soweit der Beschwerdeführer im Verfahren unterlegen ist, Anspruch auf Übernahme notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8-14 VGKE). Dieser Honoraranteil ist unter Berücksichtigung des in der Zwischenverfügung kommunizierten Stundenansatzes von maximal Fr. 220.- auf insgesamt Fr. 1405.- (inklusive hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. 3.1 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1590.- auszurichten. 3.2 Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 1405.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay