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E-2602/2020

E-2602/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-09-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2010 bei der Schweizer Vertre- tung in Colombo, Sri Lanka, um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er damals geltend, er sei sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie aus B._______, sei verheiratet, habe (…) Kinder und lebe in C._______. Er sei 199(…) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und der Jayanthan Brigade zugeteilt worden, für welche er an mehreren Fronten als einfacher Soldat gekämpft habe. 199(…) habe er sein (…) durch eine Landminenexplosion verloren. 199(…) habe er die LTTE verlassen. 199(…) sei er in den Dienst zurückgekehrt und sei für die Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) als Fahrer einge- setzt worden. Am (…) 2009 habe er sich der sri-lankischen Armee ergeben. Er habe sich als ehemaliges Mitglied der LTTE registrieren lassen und sei daraufhin nach D._______ ins Rehabilitationszentrum gebracht worden, wo er vollständig mit den Behörden kooperiert habe. Nach elf Monaten sei er entlassen worden und zu seiner Familie nach C._______ gezogen. Da- nach sei er regelmässig von der Armee und von Mitarbeitenden des Crimi- nal Investigation Department (CID) aufgesucht und zu seiner LTTE–Ver- gangenheit befragt worden. Nach seiner Anhörung auf der Schweizer Bot- schaft in Colombo am (…) 2011 hätten ihn Mitarbeitende des CID vor der Botschaft abgefangen, ihn über seine Auslandpläne befragt und ihm seine Dokumente abgenommen. A.b Die Ehefrau des Beschwerdeführers informierte mit Schreiben vom

7. Oktober 2013 die Schweizer Vertretung in Colombo darüber, dass ihr Ehemann, der Beschwerdeführer, vor einigen Monaten vom sri-lankischen Sicherheitsdepartement in Haft genommen, befragt und erst nach fünf Ta- gen wieder freigelassen worden sei. Aus Angst vor weiteren Festnahmen sei der Beschwerdeführer am (…) 2013 nach Malaysia geflohen. Er habe sich zwar dort beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen, habe aber über keine Einkünfte verfügt. Seit seiner Flucht sei sie täglich von Sicherheitsagenten aufge- sucht worden, die sich nach ihm erkundigt und sie bedroht hätten. Zudem sei sie aufgefordert worden, ihren Mann zur Rückkehr nach Sri Lanka zu bewegen, da dieser verdächtigt worden sei, nach wie vor mit den LTTE in Kontakt zu stehen. A.c Das SEM führte in der Verfügung vom 12. September 2013 unter an- derem aus, gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden

E-2602/2020 Seite 3 könne eine Einreisebewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Es bestünden diesbezüglich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthalts im Rehabilitationscamp in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Ledig- lich aus dem Umstand eines Aufenthaltes in einem Rehabilitationscamp könne nicht abgeleitet werden, dass er zum heutigen Zeitpunkt von asylre- levanter Verfolgung bedroht sei (unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-1733/2012 vom 13. September 2012). Auch sei den Akten nicht zu ent- nehmen, dass es ihm gegenüber seit (…) 2011 zu einreiserelevanten Über- griffen gekommen sei oder ihm konkret solche drohen würden. Insbeson- dere habe er sich seit (…) 2011 nicht mehr bei der Schweizer Botschaft gemeldet, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass er zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet sei. Seine Furcht vor Verfolgung sei daher als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren. A.d Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-6393/2013 vom 8. Ja- nuar 2014 fest, der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt des Urteils seit dem (…) 2013 in Malaysia aufgehalten, wo er vom UNHCR als Flücht- ling registriert worden sei. Halte sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, sei im Sinne der Vermutung davon auszugehen, die betref- fende Person habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen sei, es sei ihr zuzu- muten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu be- mühen (mit Verweis auf BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.). Der Beschwerde- führer habe mit keinem Wort geltend gemacht, er erhalte in Malaysia nicht den benötigten Schutz oder ein Verbleib sei ihm dort nicht möglich respek- tive nicht zuzumuten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer keinerlei persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht habe. Es könne da- her die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ebenso offenbleiben wie diejenige, ob er in seinem Heimatstaat Sri Lanka tatsächlich einer ak- tuellen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei, weshalb die Beschwerde abgewiesen werde. B. Am 17. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer die Schweiz erneut um Asyl. Am 20. April 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am

27. Juli 2018 die Anhörung statt. An diesen führte er unter anderem aus, weshalb er nach seinem Aufenthalt in Malaysia nicht nach Sri Lanka zu-

E-2602/2020 Seite 4 rückgekehrt sei, sondern in die Schweiz gereist und ein Asylgesuch einge- reicht habe. Diesbezüglich machte er geltend, nach der Anhörung zu sei- nen Asylgründen in der Schweizer Vertretung in Colombo am (…) 2011 sei er von STF-Beamten (Special Task Force) für etwa eine halbe oder eine Stunde angehalten und sein Pass und seine Identitätskarte seien fotogra- fiert worden. Anschliessend sei er bei ihm zuhause aufgesucht, befragt und schikaniert worden. Da die STF-Beamten gewusst hätten, dass er das Land verlassen wolle, habe er diese angelogen und gesagt, er habe eine Cousine in der Schweiz und habe lediglich versucht, über die Botschaft Kontakt mit ihr aufzunehmen. Die STF-Beamten hätten sich dann über seine Cousine erkundigt, worauf er ihnen einen willkürlichen Namen ange- geben habe. Ausserdem hätten sie ihn gefragt, ob er ebenfalls in die Schweiz gehen wolle, was er verneint habe. Die STF-Beamten hätten ihn geohrfeigt und gefoltert. Dies habe zirka viereinhalb Stunden gedauert. Im Anschluss daran sei er von verschiedenen CID-Abteilungen befragt wor- den, letztmalig etwa einen Monat vor seiner Ausreise. Anlässlich der zweit- letzten Mitnahme vor seiner Ausreise vom Juni oder Juli 2013 sei er im Tank Hotel durch CID-Leute befragt worden. 15 Tage danach sei er im G._______-Camp letztmalig zirka drei Stunden befragt worden, wobei er nicht mehr wisse, welche Fragen ihm gestellt worden seien. Als seine Frau und die Kinder zum Camp gekommen seien und vor dem Camp geweint hätten, hätten sie ihn freigelassen. Am (…) 2013 sei er via Singapur nach Malaysia gereist. Seine Frau sei in Sri Lanka geblieben und im April 2016 von den Behörden zu einem Camp mitgenommen, befragt und gefoltert worden. Ihr sei vorgeworfen worden, sie habe Geld von den LTTE beses- sen. Zudem sei sie zum Beschwerdeführer befragt worden. In der Folge sei er am 15. April 2016 in die Schweiz geflüchtet. C. Mit (italienischsprachiger) Verfügung vom 17. April 2020 verneinte die Vor- instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 (vorab eingereicht per Telefax) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft fest- zustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit

E-2602/2020 Seite 5 des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kos- tenvorschusses zu verzichten, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Im Weiteren stellte er den Verfahrensantrag, es sei das Verfahren seiner Tochter E._______ (N […]) mit dem vorliegenden Verfahren zu koordinie- ren. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die Kopie der angefoch- tenen Verfügung, eine Vollmacht im Original und einen Arztbericht vom

11. Mai 2020 ein. E. Am 26. Mai 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Fürsorgebestätigung einzureichen, welche der Beschwerdeführer in- nert Frist, zusammen mit der Honorarnote, zu den Akten gab. G. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, ver- zichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gut, wobei lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz reichte am 7. Juli 2020 die Vernehmlassung ein. Die Ver- nehmlassung wurde am 20. Juli 2020 der Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.

E-2602/2020 Seite 6 J. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 informierte die Rechtsvertreterin das Gericht, dass sie ihre Arbeit als Juristin der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA) per 31. Dezember 2021 beenden werde und sie sich einverstanden erkläre, dass die Entschädigung für ihre unentgeltliche Rechtsbeistandschaft bei der ZBA bleibe.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich- nung verwendet.

E. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist

E-2602/2020 Seite 7 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die angefochtene Verfügung wurde in italienischer Sprache begründet, das Verfügungsdispositiv wurde zweisprachig, in italienischer und deut- scher Sprache, verfasst. Begründet wurde dies in Ziffer I der Verfügung mit personellen Engpässen beim SEM aufgrund der vielen hängigen Asylge- suche, welche vor dem 1. März 2019 eingereicht wurden.

E. 2.2 Gemäss aArt. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfügungen des SEM grund- sätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amts- sprache ist. Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton F._______ zuge- wiesen, dessen Amtssprache Deutsch ist (vgl. …). Demnach wäre der Asylentscheid grundsätzlich in deutscher Sprache zu eröffnen gewesen.

E. 2.3 Von dem in aArt. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz kann das SEM gestützt auf aArt. 16 Abs. 3 AsylG abweichen, wenn die asylsuchende Per- son oder deren Rechtsvertretung einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Per- sonalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Ge- suchserledigung erforderlich ist (Bst. b) oder die asylsuchende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum direkt angehört und einem Kan- ton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c). Diese Aus- nahmen werden indessen gemäss Rechtsprechung begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Partei den in einer anderen Amtssprache verfassten Entscheid nicht ausreichend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grund- sätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person über keine professionelle Rechtsvertretung verfügt (vgl. dazu beispielsweise das Ur- teil des BVGer D-1651/2020 vom 1. Juni 2022 E. 4.2 oder D-1361/2020 vom 3. November 2020 E. 6.3, mit Hinweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29).

E. 2.4 Die Vorinstanz beruft sich auf die Ausnahme im Sinne von aArt. 16 Abs.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren E-2603/2020 (E._______, N […]) zeitlich koordiniert und es werden die entsprechenden Akten beigezogen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6 E-2602/2020 Seite 9

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein Motiv für die behaupteten Mitnahmen und Befragungen durch Beamte des CID und der STF darzu- legen. Auch würden seine Vorbringen in Bezug auf die Frage, was ihn ver- anlasst habe, bei der Schweizer Vertretung in Colombo ein Asylgesuch ein- zureichen, nicht überzeugen. Diesbezüglich habe er auf direkte Fragen le- diglich vage und unklar geantwortet. So habe er ausgeführt, er sei nach der Entlassung aus dem Rehabilitationszentrum mehrfach belästigt wor- den und habe Angst gehabt, dass ihm jeden Moment etwas zustossen könne. Dass ihm durch die STF Fragen zum Waffenlager der LTTE gestellt worden sei, habe er erst vorgebracht, als er zu seinen Asylgründen befragt worden sei. Diesbezüglich habe er keine Details nennen oder Beweismittel vorlegen können, welche den Ablauf dieser Befragung hätte konkretisieren können. So habe er nur aufgrund der präzisen Befragungstechnik des Sachbearbeiters erwähnt, dass auch gegen seine Vorgesetzten und die LTTE-Führer ermittelt worden sei, wobei auch diese Antwort sehr vage aus- gefallen sei. Im Weiteren habe er nicht zu klären vermocht, weshalb er Angst gehabt habe, getötet zu werden, da der Staat von seiner Rehabilita- tion gewusst habe und er, der Beschwerdeführer, nicht gewusst habe, wo die LTTE-Waffen versteckt gewesen seien. Ebenfalls seien die Vorbringen hinsichtlich seiner Anhaltung durch CID-Beamte vor der Schweizer Vertre- tung in Colombo und dem Verhör im Hotel Tank kurz ausgefallen und wie- derum vage. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, die Ver- höre der CID- und STF-Beamten glaubhaft zu machen. Im Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich. So schreibe seine Frau im Brief vom 7. Oktober 2013, welcher in seinem ersten Asylverfahren als Beweismittel eingereicht worden sei, dass der Grund für die Ausreise aus Sri Lanka in demjenigen Verhör gelegen habe, bei welchem er fünf Tage lang festgehalten worden sei. Es gebe im Brief keine Hinwiese darauf, dass er mehr als nur dieses eine Mal verhört wor- den sei. Widersprüchlich sei auch, dass er erst vorgebracht habe, er habe sich nach dem Verhör des CID im Hotel Tank zur Ausreise entschlossen, später aber ausgeführt habe, dass nach dem besagten Verhör ein weiteres Verhör mit der STF im Lager G._______ stattgefunden habe. Diesen Wi- derspruch habe er nicht zu erklären vermocht. Zudem habe er anlässlich der BzP ausgeführt, seine Frau sei in einem Lager des CID geschlagen und gezwungen worden, einen Bankcheck zu unterschreiben. An der An- hörung habe er aber vorgebracht, sie sei in ihrem Haus gefoltert worden. Dieser Widerspruch würde auch Zweifel an der Echtheit der eingereichten Beweismittel aufkommen lassen. Die Ausführungen zum Ausreisedatum

E-2602/2020 Seite 10 und zu seiner Tätigkeit während des Krieges würden ebenfalls nicht über- einstimmen. Die Vorfluchtgründe seien aufgrund des Gesagten nicht glaubhaft gemacht worden. Auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würden dem Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie drohen. So würden im konkreten Fall weder eine kurze Befragung am Flughafen noch die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 zu einer Bejahung von Nachfluchtgründen führen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde zur Glaubhaft- machung seiner Vorbringen, es sei bekannt, dass vermutete und ehema- lige LTTE-Mitglieder, auch jene mit niedrigem Profil, überwacht, inhaftiert und gefoltert würden, weshalb seine Ausführungen glaubhaft seien. Es sei offensichtlich, dass das Motiv der Verhöre durch die sri-lankischen Behör- den nur in seiner Tätigkeit bei den LTTE liegen könne. Zudem seien seine Geschwister in diesem Zusammenhang ermordet worden. Andere Gründe seien nicht aktenkundig. Im Weiteren habe er nur die obligatorische Schule abgeschlossen, keine Ausbildung genossen und sei psychisch und phy- sisch schwer geschädigt und traumatisiert. Daher lege es auf der Hand und sei auch mehrfach ärztlich bestätigt worden, dass er nicht frei über negative und insbesondere traumatisierende Ereignisse in Sri Lanka berichten könne und er zudem Gedächtnislücken aufweise. Insbesondere habe er bei der Frage nach der Folter geweint und über die Foltermethoden glaub- haft berichtet. So habe er beispielsweise noch genau gewusst, mit wel- chem Kabel auf ihn eingeschlagen worden sei. Bei der Glaubhaftigkeits- analyse sei auch der Umstand nicht berücksichtigt worden, dass der Be- frager habe nachfragen müssen, ob man das Interview weiterführen könne. Zudem seien die Beweismittel, insbesondere der Bericht des International Committee of the Red Cross (ICRC; Detention Attestation) nicht ausrei- chend gewürdigt worden. Zudem sei es sehr wohl glaubhaft, dass er sich zuerst nicht getraut habe, die Folter zu erwähnen, und diese erst anlässlich des zweiten Asylverfahrens vorgebracht habe. Da er sich bei der Befra- gung in der Botschaft noch immer in demjenigen Land befunden habe, aus welchem er habe flüchten wollen, sei auch nachvollziehbar, dass er nicht alles habe erzählen können und er sich in Widersprüche verstrickt habe. Betreffend die Widersprüche sei es lebensfremd, dass das SEM die Ver- höre für sich allein betrachtet und diese nicht in einem Gesamtkontext be- urteilt habe. So habe es die Verhöre durch das CID nicht in den Zusam- menhang mit seiner langjährigen Tätigkeit bei den LTTE und der Folter im Rehabilitationszentrum gestellt. Schliesslich sei zu erwähnen, dass der

E-2602/2020 Seite 11 Entscheid des BFM (ehem. Bundesamt für Migration, heute SEM) vom

12. September 2013 dem Beschwerdeführer von der Schweizer Botschaft in Sri Lanka mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 zugestellt worden sei. Ins- besondere die Ereignisse des Jahres 2013 vor der Ausreise des Beschwer- deführers sowie die Folter im Rehabilitationszentrum seien im Entscheid nicht mitberücksichtigt worden. So sei er aus Sri Lanka geflohen, bevor er den Entscheid des BFM erhalten habe. Betreffend Flüchtlingseigenschaft führt er aus, es bestehe sehr wohl ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der Flucht und der zwangsweisen Rekrutierung sowie der Folter im Rehabilitationszent- rum. Zu den Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 bringt er vor, dass er in einem Rehabilitati- onszentrum festgehalten und gefoltert worden sei, und daher mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf der «Stop-List» aufgeführt sei. Zudem seien seine Geschwister aufgrund ihrer LTTE-Verbindungen ermor- det worden, weshalb die sri-lankischen Behörden davon ausgehen wür- den, dass er, der Beschwerdeführer, sich weiterhin für den tamilischen Se- paratismus einsetze. Ferner habe er bei seiner Flucht seinen Pass abge- ben müssen. Dies sowie der Umstand, dass er eine (…) habe und seine (…) bei eingehenden Untersuchungen ans Tageslicht treten würden, wie auch seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, würden das Risiko er- höhen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten. Im Weiteren sei er (…) Jahre alt. Aufgrund seines eher jungen Alters sei darüber hinaus davon auszugehen, dass er ins Visier der Behörden geraten würde. So- dann habe sich die Gefahr für ihn im Sinne von objektiven Nachfluchtgrün- den mit dem Machtwechsel im November 2019 verstärkt. So sei umso mehr davon auszugehen, dass er, der den sri-lankischen Behörden bereits bekannt sei, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der Behör- den geraten werde.

E. 6.3 Die Vorinstanz wiederholte in der Vernehmlassung vom 7. Juli 2020 die Ausführungen der angefochtenen Verfügung, weshalb auf diese nicht wei- ter eingegangen wird.

E-2602/2020 Seite 12

E. 7.1 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundes- recht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzu- stellen, dass die Vorfluchtgründe den Anforderungen an das Glaubhaftma- chen nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist.

E. 7.2 Bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt darf erwartet werden, dass der Beschwerdeführer diesen mit Realkennzeichen (so insbesondere De- tailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktions- schilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) versehen wiederzugeben vermag. Hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Befragungen durch die STF ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass die Schilderungen diesbe- züglich sehr vage ausgefallen sind. Insbesondere ist es ihm nicht gelun- gen, Einzelheiten der Befragungen darzulegen oder ein Motiv für die Be- fragungen nennen zu können. So führte er anlässlich der Anhörung aus, die STF-Beamten hätten ihn nach Waffenverstecken, zu seinen Vorgesetz- ten und über LTTE-Führer befragt, er habe aber keine Informationen dazu gegeben (vgl Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM-Akten] B41 F69, F71 und F72). Es erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb der Be- schwerdeführer, welcher für die LTTE und die TRO Personentransporte durchgeführt habe und in der Hierarchie der LTTE auf einer der untersten Stufen einzuordnen ist, mehrmals von STF-Beamten entführt und zu ge- nannten Themen befragt hätte werden sollen, dies insbesondere unter dem Aspekt, dass er anlässlich der ersten Befragung durch die STF diesen ge- genüber schon erwähnt habe, dass er nichts davon gewusst habe. Den Vorbringen in der Beschwerde, in Sri Lanka würden auch tamilische Per- sonen mit niedrigem Profil verdächtigt, überwacht, inhaftiert und gefoltert, ist entgegenzuhalten, dass untergeordnete Tätigkeiten für die LTTE regel- mässig nicht zu einer Gefährdung im Sinne der Rechtspraxis führen, zumal die sri-lankischen Behörden diese Tätigkeiten nicht als Gefahr für den sri- lankischen Einheitsstaat wahrnehmen (vgl. Urteil des BVGer E-6850/2019 vom 1. April 2021 E. 8.4). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Aussage, der Beschwerdeführer habe um sein Leben gefürchtet, da die STF gewusst habe, dass er bei den LTTE gewesen und deswegen ausgereist sei. Diesbezüglich ist der Vor- instanz zuzustimmen, dass die Behörden vom Durchlaufen der Rehabilita- tion des Beschwerdeführers wussten. Weshalb die Behörden ihn aus der

E-2602/2020 Seite 13 Rehabilitation entlassen sollten, nur um ihn anschliessend zu entführen und zu befragen, erscheint nicht logisch. Ebenfalls mutet es seltsam an, dass die Behörden den Beschwerdeführer befragt und jeweils wieder frei gelassen hätten, obwohl sie ihn hätten töten wollen. Dies erschliesst sich dem Gericht nicht und konnte auch vom Beschwerdeführer nicht plausibel dargelegt werden (vgl. SEM-Akten B41 F56 und F74 f.). Auch konnte der Beschwerdeführer die Anhaltungen und Besuche durch das CID (vgl. SEM-Akten B41 F76, F79) respektive durch die STF (vgl. SEM-Akten B41 F80) im Anschluss an den Termin bei der Schweizer Botschaft in Colombo sowie der Befragung im Tank Hotel nicht detailliert beschreiben. Insbesondere sind die vagen Ausführungen im Zusammen- hang mit der Befragung im Tank Hotel erstaunlich, da diese gemäss seinen Aussagen viereinhalb Stunden gedauert haben soll (vgl. SEM-Akten B41 F95 ff.). Ebenso wirkt der Umstand unplausibel und konstruiert, dass der Beschwerdeführer erst in seinem zweiten Asylgesuch erwähnte, er sei während seiner Zeit in der Rehabilitation gefoltert worden, er dies anläss- lich der Befragung auf der Schweizer Botschaft in Colombo aber nicht zur Sprache brachte. Die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdefüh- rer sei psychisch und physisch schwer geschädigt und traumatisiert, wes- halb er nicht frei über negative und insbesondere traumatisierende Ereig- nisse berichten könne, überzeugt ebenfalls nicht. Über traumatisierende Kriegserfahrungen wusste er durchaus zu berichten, indem er unter ande- rem ausführte, dass er an einem Ort Lebensmittel an Bedürftige verteilt habe, welcher vom Militär gezielt mit sogenannten Multibarrelbomben bombardiert worden sei und er viele Leichen gesehen habe. Auch habe er Leichen von schwangeren Frauen gesehen, bei welchen «die Kinder aus dem Bauch gekommen seien». Seine älteste Tochter sei durch Bomben- splitter am Becken verletzt worden, er am linken Arm (vgl. SEM-Akten B41 F129). Nur vage konnte der Beschwerdeführer die Mitnahmen und Misshandlun- gen erklären. Diejenige, welche im Tank Hotel stattgefunden und vierein- halb Stunden gedauert haben soll, beschrieb er lediglich damit, dass ihm eine Ohrfeige gegeben und ihm gesagt worden sei, es gebe «viel höhere Personen», welche mit ihnen, dem CID, zusammenarbeiten würden. Zu- dem sei er gefragt worden, weshalb er sich der Zusammenarbeit verwei- gere. Dann hätten sie ihn einige Zeit dabehalten und später, unter der Auf- lage, seinen Wohnort nicht zu verlassen, nach Hause geschickt (vgl. SEM- Akten B41 F95 ff.). Auch den Aufenthalt im Camp G._______, welcher drei Stunden gedauert habe, konnte er nicht detaillierter ausführen. Auf die

E-2602/2020 Seite 14 Frage, wie man ihn dort behandelt habe, gab er nur oberflächlich Auskunft. Er beantwortete diese Frage mit: «Was alles sie machen, hat man mit mir gemacht» (vgl. SEM-Akten B41 F100 ff.). Da es sich bei diesen zwei Be- fragungen unter teilweiser Misshandlung um mehrstündige Gegebenheiten gehandelt haben soll, wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer dazu detailliertere und umfassendere Antworten gegeben hätte. Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Vorflucht- gründe glaubhaft zu machen.

E. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden.

E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom

15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurtei- lung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der „Stop List“ und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobe- gründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begrün- deten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentli- cher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegrün- dende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der srilankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den srilankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risiko- faktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Straf- registereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für srilankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri

E-2602/2020 Seite 15 Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der jünge- ren Veränderungen – insbesondere im Zusammenhang mit dem Macht- wechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 – bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungs- gruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asyl- suchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Urteil des BVGer D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil des Bun- desverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsi- denten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist die- ser doch Teil der alten politischen Elite.

E. 8.3 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mussten als unglaubhaft qualifiziert werden. Angesichts der glaubhaften Rehabilitation ist zwar von einer (die Rehabilitation auslösenden) ehemaligen Mitgliedschaft des Be- schwerdeführers bei den LTTE auszugehen. Anlässlich seiner Befragung vom 31. März 2011 zu seinem ersten Asylgesuch in der Botschaft in Co- lombo gab er an, er habe von 199(…) bis 199(…) für die LTTE als einfacher Soldat gekämpft (vgl. SEM-Akten A5). Im vorliegenden Verfahren gab er jedoch zu Protokoll, er habe für die LTTE (wie auch für die TRO) lediglich Transporte von Personen und Nahrungsmitteln getätigt. Zudem habe er gemäss seinen Ausführungen keine Kaderfunktion bekleidet und sei auch nicht in Kampfhandlungen involviert gewesen (vgl. SEM-Akten B41 F12, F15 f.). Aus seinen Angaben geht nicht hervor, dass ihm über die blosse LTTE-Mitgliedschaft hinausgehende Taten vorgeworfen werden könnten. Auch seinen Vorbringen, seine Geschwister seien im Zusammenhang mit ihrer LTTE-Tätigkeit ermordet worden und er sei deswegen im Visier der sri-lankischen Behörden, ist entgegenzuhalten, dass diese gemäss Aussa- gen des Beschwerdeführers zwar die LTTE unterstützt hätten, aber keine LTTE-Mitglieder gewesen seien. Zudem ist die letzte Tötung einer seiner Brüder gemäss dem der Vorinstanz eingereichten Beweismittel 5 am (…) 2002 – mithin vor knapp 20 Jahren – geschehen.

E-2602/2020 Seite 16 Neben der gemäss Akten wenig intensiven Verbindung zu den LTTE sind als schwach risikobegründende Faktoren das (angebliche) Fehlen von Rei- sepapieren, der mehrjährige Aufenthalt in der Schweiz, die (…)prothese sowie die (…) des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (gemäss Vor- bringen des Beschwerdeführers an durch Kleider abdeckbare Stellen am Rücken [vgl. SEM-Akten B41 F111]). Im Weiteren handelt es sich auch bei der (…)prothese um keinen sogenannten schwach risikobegründenden Faktor, zumal das Tragen einer solchen nicht ohne Weiteres auf eine ak- tuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE schliessen lässt.

E. 8.4 In Würdigung sämtlicher Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist – auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka – nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.

E. 9 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vor- instanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 11 Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichts- hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren- den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. E. 8.2)

E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

E-2602/2020 Seite 17 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 11.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschli- cher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 11.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 11.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi- schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN- Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge- fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.

E-2602/2020 Seite 18 Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtli- cher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig- keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre.

E. 11.2.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig er- scheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europä- ischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be- schwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. ge- gen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom

E. 11.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zuläs- sig.

E. 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Ge- mäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ost-

E-2602/2020 Seite 19 provinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskri- terien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2; D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Da- ran vermag auch die zur Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende an- gespannte Lage beziehungsweise die heftigen Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Versorgung mit Treibstoffen sowie die eingetretene Zahlungsunfähigkeit Sri Lankas grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die aktuelle Wirtschaftskrise – wie auch der am 2. April 2022 von Präsident Gotabaya Rajapaksa ausgerufene und nach fünf Tagen wieder aufgehobene Notstand sowie die zwischen- zeitlich erneute Akzentuierung – die ganze sri-lankische Bevölkerung be- trifft. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten än- dert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Der Beschwerdeführer stammt aus H._______, Distrikt C._______, Nord- provinz (vgl. SEM-Akten B11 Ziffer 2.01). Er besuchte die 1. – 8. Klasse in B._______, ist verheiratet, wobei sich seine Ehepartnerin in H._______ aufhält. Seine letzte ausgeübte Tätigkeit war Chauffeur bei der TRO, wel- che er von 200(…) bis 200(…) ausübte (vgl. SEM-Akten B11 Ziffer 1.17.05). Des Weiteren hat er (…) Kinder (…), (…) davon wohnen in Sri Lanka (vgl. SEM-Akten B11 Ziffer 1.14). Eine seiner Töchter (E._______, […], N […]) hält sich in der Schweiz auf. Deren Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid ist mit heutigem Urteil des BVGer E-2603/2020 abgewiesen und damit der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden. Es ist daher insgesamt von einem tragfähigen familiären Netzwerk auszu- gehen, welches dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zur Verfügung stehen wird. Auf Beschwerdeebene wurde ein ärztlicher Bericht vom (…) 2020 vom (…)spital F._______ eingereicht, in welchem die Diagnose I._______ ge- stellt wurde. Weitere Arztberichte wurden keine eingereicht. Diesbezüglich ist auf das funktionierende Gesundheitssystem beziehungsweise auf die in Sri Lanka vorhandenen 23 Krankenhäuser mit psychiatrischen Abteilungen für die stationäre Behandlung und auf die mehr als 300 Ambulanzen für die ambulante Behandlung von Patienten mit psychischen Erkrankungen hin- zuweisen (vgl. Urteile des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3; D-3210/2018 vom 5. Juli 2019 E. 8.3). Der medizinische Zugang zur kostenlosen Behandlung seines Leidens, auch medikamentös, ist in Sri Lanka gewährleistet. Das Gesagte trifft auch auf allfällige zukünftige Leiden

E-2602/2020 Seite 20 hinsichtlich seiner (…)prothese zu. Zu Recht erkannte die Vorinstanz zu- folge seiner gesundheitlichen Probleme keine Vollzugshindernisse. Zudem wurden seit dem Jahr 2020 keine ärztlichen Bescheinigungen mehr vorge- legt. Auch mit der Beschwerde wurden – im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers – keine neuen medizinischen Belege eingereicht oder eine massgebliche Veränderung seiner gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Der Vollzug erweist sich aufgrund dieser Ausführungen und in Berücksichtigung der obengenannten Referenzurteile auch in indi- vidueller Hinsicht als zumutbar, die diesbezüglichen Vorbringen des Be- schwerdeführers vermögen daran nichts ändern.

E. 11.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertre- tung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedoku- mente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), wes- halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällig im Zusammenhang mit dem Coronavirus ver- fügte Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen durch die sri-lankischen Behörden stehen dem Wegweisungsvollzug – angesichts ihres vorüberge- henden Charakters – nicht entgegen (vgl. Urteile des BVGer D-968/2020 vom 31. März 2020; E-1575/2020 vom 19. Mai 2020 E. 9.4.3).

E. 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessfüh- rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgebli- chen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-2602/2020 Seite 21

E. 13.2 Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2020 wurde lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 31a aAbs. 4 und Art. 44 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurich- ten ist. Am 16. Juni 2020 wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2'890.– geltend gemacht, aus- gehend von einem zeitlichen Aufwand von 19 Stunden zu einem Stunden- ansatz von Fr. 150.–. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Re- daktion der Beschwerde erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gela- gerten Fällen als überhöht und ist auf 10 Stunden zu kürzen. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter erscheint als angemessen. Die Kosten für die ausgewiese- nen Auslagen sind zu ersetzen. Da die amtliche Rechtsbeiständin mit «Ein- verständniserklärung» vom 17. Dezember 2021 das ihr zustehende Hono- rar der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende zedierte, wird dieser zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’540.– (inkl. Aus- lagen) ausgerichtet. Lic. iur Kathrin Stutz teilte dem Gericht mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 mit, sie beende ihre Arbeit als Juristin und Leiterin der Zürcher Bera- tungsstelle für Asylsuchende per 31. Dezember 2021 (vgl. Bst. I.). Da zu diesem Zeitpunkt das Beweisverfahren abgeschlossen war und Entscheid- reife vorlag, wurde ausnahmsweise auf die Entlassung von lic. iur. Kathrin Stutz und auf die Einsetzung einer neuen Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeistandschaft verzichtet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-2602/2020 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende wird durch das Bundesver- waltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1’540.– ausgerichtet. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2602/2020 Urteil vom 15. September 2022 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. April 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2010 bei der Schweizer Vertretung in Colombo, Sri Lanka, um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung seines Asylgesuches machte er damals geltend, er sei sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie aus B._______, sei verheiratet, habe (...) Kinder und lebe in C._______. Er sei 199(...) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und der Jayanthan Brigade zugeteilt worden, für welche er an mehreren Fronten als einfacher Soldat gekämpft habe. 199(...) habe er sein (...) durch eine Landminenexplosion verloren. 199(...) habe er die LTTE verlassen. 199(...) sei er in den Dienst zurückgekehrt und sei für die Tamils Rehabilitation Organisation (TRO) als Fahrer eingesetzt worden. Am (...) 2009 habe er sich der sri-lankischen Armee ergeben. Er habe sich als ehemaliges Mitglied der LTTE registrieren lassen und sei daraufhin nach D._______ ins Rehabilitationszentrum gebracht worden, wo er vollständig mit den Behörden kooperiert habe. Nach elf Monaten sei er entlassen worden und zu seiner Familie nach C._______ gezogen. Danach sei er regelmässig von der Armee und von Mitarbeitenden des Criminal Investigation Department (CID) aufgesucht und zu seiner LTTE-Vergangenheit befragt worden. Nach seiner Anhörung auf der Schweizer Botschaft in Colombo am (...) 2011 hätten ihn Mitarbeitende des CID vor der Botschaft abgefangen, ihn über seine Auslandpläne befragt und ihm seine Dokumente abgenommen. A.b Die Ehefrau des Beschwerdeführers informierte mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 die Schweizer Vertretung in Colombo darüber, dass ihr Ehemann, der Beschwerdeführer, vor einigen Monaten vom sri-lankischen Sicherheitsdepartement in Haft genommen, befragt und erst nach fünf Tagen wieder freigelassen worden sei. Aus Angst vor weiteren Festnahmen sei der Beschwerdeführer am (...) 2013 nach Malaysia geflohen. Er habe sich zwar dort beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen, habe aber über keine Einkünfte verfügt. Seit seiner Flucht sei sie täglich von Sicherheitsagenten aufgesucht worden, die sich nach ihm erkundigt und sie bedroht hätten. Zudem sei sie aufgefordert worden, ihren Mann zur Rückkehr nach Sri Lanka zu bewegen, da dieser verdächtigt worden sei, nach wie vor mit den LTTE in Kontakt zu stehen. A.c Das SEM führte in der Verfügung vom 12. September 2013 unter anderem aus, gemäss ständiger Praxis der schweizerischen Asylbehörden könne eine Einreisebewilligung nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung der gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse. Es bestünden diesbezüglich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Aufenthalts im Rehabilitationscamp in absehbarer Zukunft erneut staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. Lediglich aus dem Umstand eines Aufenthaltes in einem Rehabilitationscamp könne nicht abgeleitet werden, dass er zum heutigen Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei (unter Verweis auf das Urteil des BVGer D-1733/2012 vom 13. September 2012). Auch sei den Akten nicht zu entnehmen, dass es ihm gegenüber seit (...) 2011 zu einreiserelevanten Übergriffen gekommen sei oder ihm konkret solche drohen würden. Insbesondere habe er sich seit (...) 2011 nicht mehr bei der Schweizer Botschaft gemeldet, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass er zum heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet sei. Seine Furcht vor Verfolgung sei daher als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren. A.d Das Bundesverwaltungsgericht hielt im Urteil E-6393/2013 vom 8. Januar 2014 fest, der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt des Urteils seit dem (...) 2013 in Malaysia aufgehalten, wo er vom UNHCR als Flüchtling registriert worden sei. Halte sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, sei im Sinne der Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen sei, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen (mit Verweis auf BVGE 2011/10 E. 5.1 m.w.H.). Der Beschwerdeführer habe mit keinem Wort geltend gemacht, er erhalte in Malaysia nicht den benötigten Schutz oder ein Verbleib sei ihm dort nicht möglich respektive nicht zuzumuten. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer keinerlei persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht habe. Es könne daher die Frage der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ebenso offenbleiben wie diejenige, ob er in seinem Heimatstaat Sri Lanka tatsächlich einer aktuellen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt sei, weshalb die Beschwerde abgewiesen werde. B. Am 17. April 2016 ersuchte der Beschwerdeführer die Schweiz erneut um Asyl. Am 20. April 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) und am 27. Juli 2018 die Anhörung statt. An diesen führte er unter anderem aus, weshalb er nach seinem Aufenthalt in Malaysia nicht nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, sondern in die Schweiz gereist und ein Asylgesuch eingereicht habe. Diesbezüglich machte er geltend, nach der Anhörung zu seinen Asylgründen in der Schweizer Vertretung in Colombo am (...) 2011 sei er von STF-Beamten (Special Task Force) für etwa eine halbe oder eine Stunde angehalten und sein Pass und seine Identitätskarte seien fotografiert worden. Anschliessend sei er bei ihm zuhause aufgesucht, befragt und schikaniert worden. Da die STF-Beamten gewusst hätten, dass er das Land verlassen wolle, habe er diese angelogen und gesagt, er habe eine Cousine in der Schweiz und habe lediglich versucht, über die Botschaft Kontakt mit ihr aufzunehmen. Die STF-Beamten hätten sich dann über seine Cousine erkundigt, worauf er ihnen einen willkürlichen Namen angegeben habe. Ausserdem hätten sie ihn gefragt, ob er ebenfalls in die Schweiz gehen wolle, was er verneint habe. Die STF-Beamten hätten ihn geohrfeigt und gefoltert. Dies habe zirka viereinhalb Stunden gedauert. Im Anschluss daran sei er von verschiedenen CID-Abteilungen befragt worden, letztmalig etwa einen Monat vor seiner Ausreise. Anlässlich der zweitletzten Mitnahme vor seiner Ausreise vom Juni oder Juli 2013 sei er im Tank Hotel durch CID-Leute befragt worden. 15 Tage danach sei er im G._______-Camp letztmalig zirka drei Stunden befragt worden, wobei er nicht mehr wisse, welche Fragen ihm gestellt worden seien. Als seine Frau und die Kinder zum Camp gekommen seien und vor dem Camp geweint hätten, hätten sie ihn freigelassen. Am (...) 2013 sei er via Singapur nach Malaysia gereist. Seine Frau sei in Sri Lanka geblieben und im April 2016 von den Behörden zu einem Camp mitgenommen, befragt und gefoltert worden. Ihr sei vorgeworfen worden, sie habe Geld von den LTTE besessen. Zudem sei sie zum Beschwerdeführer befragt worden. In der Folge sei er am 15. April 2016 in die Schweiz geflüchtet. C. Mit (italienischsprachiger) Verfügung vom 17. April 2020 verneinte die Vor-instanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 20. Mai 2020 (vorab eingereicht per Telefax) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person der Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Im Weiteren stellte er den Verfahrensantrag, es sei das Verfahren seiner Tochter E._______ (N [...]) mit dem vorliegenden Verfahren zu koordinieren. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht im Original und einen Arztbericht vom 11. Mai 2020 ein. E. Am 26. Mai 2020 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. F. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juni 2020 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine Fürsorgebestätigung einzureichen, welche der Beschwerdeführer innert Frist, zusammen mit der Honorarnote, zu den Akten gab. G. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Einsetzung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gut, wobei lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt wurde. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Die Vorinstanz reichte am 7. Juli 2020 die Vernehmlassung ein. Die Vernehmlassung wurde am 20. Juli 2020 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens wurde aus organisatorischen Gründen auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen. J. Mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 informierte die Rechtsvertreterin das Gericht, dass sie ihre Arbeit als Juristin der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA) per 31. Dezember 2021 beenden werde und sie sich einverstanden erkläre, dass die Entschädigung für ihre unentgeltliche Rechtsbeistandschaft bei der ZBA bleibe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die angefochtene Verfügung wurde in italienischer Sprache begründet, das Verfügungsdispositiv wurde zweisprachig, in italienischer und deutscher Sprache, verfasst. Begründet wurde dies in Ziffer I der Verfügung mit personellen Engpässen beim SEM aufgrund der vielen hängigen Asylgesuche, welche vor dem 1. März 2019 eingereicht wurden. 2.2 Gemäss aArt. 16 Abs. 2 AsylG werden Verfügungen des SEM grundsätzlich in der Sprache eröffnet, die am Wohnort der Asylsuchenden Amtssprache ist. Der Beschwerdeführer wurde dem Kanton F._______ zugewiesen, dessen Amtssprache Deutsch ist (vgl. ...). Demnach wäre der Asylentscheid grundsätzlich in deutscher Sprache zu eröffnen gewesen. 2.3 Von dem in aArt. 16 Abs. 2 AsylG statuierten Grundsatz kann das SEM gestützt auf aArt. 16 Abs. 3 AsylG abweichen, wenn die asylsuchende Person oder deren Rechtsvertretung einer anderen Amtssprache mächtig ist (Bst. a), dies unter Berücksichtigung der Gesuchseingänge oder der Personalsituation vorübergehend für eine effiziente und fristgerechte Gesuchserledigung erforderlich ist (Bst. b) oder die asylsuchende Person in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum direkt angehört und einem Kanton mit einer anderen Amtssprache zugewiesen wird (Bst. c). Diese Ausnahmen werden indessen gemäss Rechtsprechung begrenzt durch das Recht auf eine wirksame Beschwerde und einen fairen Prozess (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 13 EMRK). Wenn davon ausgegangen werden muss, dass die Partei den in einer anderen Amtssprache verfassten Entscheid nicht ausreichend verstanden hat, ist die angefochtene Verfügung grundsätzlich zu kassieren, sofern die beschwerdeführende Person über keine professionelle Rechtsvertretung verfügt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-1651/2020 vom 1. Juni 2022 E. 4.2 oder D-1361/2020 vom 3. November 2020 E. 6.3, mit Hinweis auf Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 29). 2.4 Die Vorinstanz beruft sich auf die Ausnahme im Sinne von aArt. 16 Abs. 3 Bst. b AsylG, verweist auf ihre Personalressourcen und erklärt, es handle sich um eine temporäre Massnahme im Interesse des effizienten Abbaus von Altfällen. Diese Begründung erscheint grundsätzlich geeignet, um die Anwendung der erwähnten Ausnahmeklausel zu rechtfertigen. Ausserdem wird der Beschwerdeführer durch eine professionelle Rechtsvertreterin vertreten. Schliesslich geht aus der Beschwerdebegründung deutlich hervor, dass die Rechtsvertreterin den Inhalt der Verfügung verstanden hat. Dem Beschwerdeführer war es somit mit deren Hilfe ohne weiteres möglich, eine in jeder Hinsicht rechtsgenügliche Beschwerde einzureichen. Anderes wird auf Beschwerdeebene auch nicht behauptet. Im Ergebnis erweist sich die Abweichung vom Grundsatz von aArt. 16 Abs. 2 AsylG als zulässig.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Das vorliegende Verfahren wird mit dem Verfahren E-2603/2020 (E._______, N [...]) zeitlich koordiniert und es werden die entsprechenden Akten beigezogen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, ein Motiv für die behaupteten Mitnahmen und Befragungen durch Beamte des CID und der STF darzulegen. Auch würden seine Vorbringen in Bezug auf die Frage, was ihn veranlasst habe, bei der Schweizer Vertretung in Colombo ein Asylgesuch einzureichen, nicht überzeugen. Diesbezüglich habe er auf direkte Fragen lediglich vage und unklar geantwortet. So habe er ausgeführt, er sei nach der Entlassung aus dem Rehabilitationszentrum mehrfach belästigt worden und habe Angst gehabt, dass ihm jeden Moment etwas zustossen könne. Dass ihm durch die STF Fragen zum Waffenlager der LTTE gestellt worden sei, habe er erst vorgebracht, als er zu seinen Asylgründen befragt worden sei. Diesbezüglich habe er keine Details nennen oder Beweismittel vorlegen können, welche den Ablauf dieser Befragung hätte konkretisieren können. So habe er nur aufgrund der präzisen Befragungstechnik des Sachbearbeiters erwähnt, dass auch gegen seine Vorgesetzten und die LTTE-Führer ermittelt worden sei, wobei auch diese Antwort sehr vage ausgefallen sei. Im Weiteren habe er nicht zu klären vermocht, weshalb er Angst gehabt habe, getötet zu werden, da der Staat von seiner Rehabilitation gewusst habe und er, der Beschwerdeführer, nicht gewusst habe, wo die LTTE-Waffen versteckt gewesen seien. Ebenfalls seien die Vorbringen hinsichtlich seiner Anhaltung durch CID-Beamte vor der Schweizer Vertretung in Colombo und dem Verhör im Hotel Tank kurz ausgefallen und wiederum vage. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, die Verhöre der CID- und STF-Beamten glaubhaft zu machen. Im Weiteren seien die Vorbringen des Beschwerdeführers widersprüchlich. So schreibe seine Frau im Brief vom 7. Oktober 2013, welcher in seinem ersten Asylverfahren als Beweismittel eingereicht worden sei, dass der Grund für die Ausreise aus Sri Lanka in demjenigen Verhör gelegen habe, bei welchem er fünf Tage lang festgehalten worden sei. Es gebe im Brief keine Hinwiese darauf, dass er mehr als nur dieses eine Mal verhört worden sei. Widersprüchlich sei auch, dass er erst vorgebracht habe, er habe sich nach dem Verhör des CID im Hotel Tank zur Ausreise entschlossen, später aber ausgeführt habe, dass nach dem besagten Verhör ein weiteres Verhör mit der STF im Lager G._______ stattgefunden habe. Diesen Widerspruch habe er nicht zu erklären vermocht. Zudem habe er anlässlich der BzP ausgeführt, seine Frau sei in einem Lager des CID geschlagen und gezwungen worden, einen Bankcheck zu unterschreiben. An der Anhörung habe er aber vorgebracht, sie sei in ihrem Haus gefoltert worden. Dieser Widerspruch würde auch Zweifel an der Echtheit der eingereichten Beweismittel aufkommen lassen. Die Ausführungen zum Ausreisedatum und zu seiner Tätigkeit während des Krieges würden ebenfalls nicht übereinstimmen. Die Vorfluchtgründe seien aufgrund des Gesagten nicht glaubhaft gemacht worden. Auch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würden dem Beschwerdeführer keine ernsthaften Nachteile aufgrund seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie drohen. So würden im konkreten Fall weder eine kurze Befragung am Flughafen noch die Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 zu einer Bejahung von Nachfluchtgründen führen. 6.2 Der Beschwerdeführer erwidert in seiner Beschwerde zur Glaubhaftmachung seiner Vorbringen, es sei bekannt, dass vermutete und ehemalige LTTE-Mitglieder, auch jene mit niedrigem Profil, überwacht, inhaftiert und gefoltert würden, weshalb seine Ausführungen glaubhaft seien. Es sei offensichtlich, dass das Motiv der Verhöre durch die sri-lankischen Behörden nur in seiner Tätigkeit bei den LTTE liegen könne. Zudem seien seine Geschwister in diesem Zusammenhang ermordet worden. Andere Gründe seien nicht aktenkundig. Im Weiteren habe er nur die obligatorische Schule abgeschlossen, keine Ausbildung genossen und sei psychisch und physisch schwer geschädigt und traumatisiert. Daher lege es auf der Hand und sei auch mehrfach ärztlich bestätigt worden, dass er nicht frei über negative und insbesondere traumatisierende Ereignisse in Sri Lanka berichten könne und er zudem Gedächtnislücken aufweise. Insbesondere habe er bei der Frage nach der Folter geweint und über die Foltermethoden glaubhaft berichtet. So habe er beispielsweise noch genau gewusst, mit welchem Kabel auf ihn eingeschlagen worden sei. Bei der Glaubhaftigkeitsanalyse sei auch der Umstand nicht berücksichtigt worden, dass der Befrager habe nachfragen müssen, ob man das Interview weiterführen könne. Zudem seien die Beweismittel, insbesondere der Bericht des International Committee of the Red Cross (ICRC; Detention Attestation) nicht ausreichend gewürdigt worden. Zudem sei es sehr wohl glaubhaft, dass er sich zuerst nicht getraut habe, die Folter zu erwähnen, und diese erst anlässlich des zweiten Asylverfahrens vorgebracht habe. Da er sich bei der Befragung in der Botschaft noch immer in demjenigen Land befunden habe, aus welchem er habe flüchten wollen, sei auch nachvollziehbar, dass er nicht alles habe erzählen können und er sich in Widersprüche verstrickt habe. Betreffend die Widersprüche sei es lebensfremd, dass das SEM die Verhöre für sich allein betrachtet und diese nicht in einem Gesamtkontext beurteilt habe. So habe es die Verhöre durch das CID nicht in den Zusammenhang mit seiner langjährigen Tätigkeit bei den LTTE und der Folter im Rehabilitationszentrum gestellt. Schliesslich sei zu erwähnen, dass der Entscheid des BFM (ehem. Bundesamt für Migration, heute SEM) vom 12. September 2013 dem Beschwerdeführer von der Schweizer Botschaft in Sri Lanka mit Schreiben vom 1. Oktober 2013 zugestellt worden sei. Insbesondere die Ereignisse des Jahres 2013 vor der Ausreise des Beschwerdeführers sowie die Folter im Rehabilitationszentrum seien im Entscheid nicht mitberücksichtigt worden. So sei er aus Sri Lanka geflohen, bevor er den Entscheid des BFM erhalten habe. Betreffend Flüchtlingseigenschaft führt er aus, es bestehe sehr wohl ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen der Flucht und der zwangsweisen Rekrutierung sowie der Folter im Rehabilitationszentrum. Zu den Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 bringt er vor, dass er in einem Rehabilitationszentrum festgehalten und gefoltert worden sei, und daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf der «Stop-List» aufgeführt sei. Zudem seien seine Geschwister aufgrund ihrer LTTE-Verbindungen ermordet worden, weshalb die sri-lankischen Behörden davon ausgehen würden, dass er, der Beschwerdeführer, sich weiterhin für den tamilischen Separatismus einsetze. Ferner habe er bei seiner Flucht seinen Pass abgeben müssen. Dies sowie der Umstand, dass er eine (...) habe und seine (...) bei eingehenden Untersuchungen ans Tageslicht treten würden, wie auch seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz, würden das Risiko erhöhen, ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten. Im Weiteren sei er (...) Jahre alt. Aufgrund seines eher jungen Alters sei darüber hinaus davon auszugehen, dass er ins Visier der Behörden geraten würde. Sodann habe sich die Gefahr für ihn im Sinne von objektiven Nachfluchtgründen mit dem Machtwechsel im November 2019 verstärkt. So sei umso mehr davon auszugehen, dass er, der den sri-lankischen Behörden bereits bekannt sei, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ins Visier der Behörden geraten werde. 6.3 Die Vorinstanz wiederholte in der Vernehmlassung vom 7. Juli 2020 die Ausführungen der angefochtenen Verfügung, weshalb auf diese nicht weiter eingegangen wird. 7. 7.1 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorfluchtgründe den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. 7.2 Bei einem tatsächlich erlebten Sachverhalt darf erwartet werden, dass der Beschwerdeführer diesen mit Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) versehen wiederzugeben vermag. Hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Befragungen durch die STF ist mit der Vorinstanz einherzugehen, dass die Schilderungen diesbezüglich sehr vage ausgefallen sind. Insbesondere ist es ihm nicht gelungen, Einzelheiten der Befragungen darzulegen oder ein Motiv für die Befragungen nennen zu können. So führte er anlässlich der Anhörung aus, die STF-Beamten hätten ihn nach Waffenverstecken, zu seinen Vorgesetzten und über LTTE-Führer befragt, er habe aber keine Informationen dazu gegeben (vgl Akten der Vorinstanz [nachfolgend: SEM-Akten] B41 F69, F71 und F72). Es erschliesst sich dem Gericht nicht, weshalb der Beschwerdeführer, welcher für die LTTE und die TRO Personentransporte durchgeführt habe und in der Hierarchie der LTTE auf einer der untersten Stufen einzuordnen ist, mehrmals von STF-Beamten entführt und zu genannten Themen befragt hätte werden sollen, dies insbesondere unter dem Aspekt, dass er anlässlich der ersten Befragung durch die STF diesen gegenüber schon erwähnt habe, dass er nichts davon gewusst habe. Den Vorbringen in der Beschwerde, in Sri Lanka würden auch tamilische Personen mit niedrigem Profil verdächtigt, überwacht, inhaftiert und gefoltert, ist entgegenzuhalten, dass untergeordnete Tätigkeiten für die LTTE regelmässig nicht zu einer Gefährdung im Sinne der Rechtspraxis führen, zumal die sri-lankischen Behörden diese Tätigkeiten nicht als Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat wahrnehmen (vgl. Urteil des BVGer E-6850/2019 vom 1. April 2021 E. 8.4). Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Aussage, der Beschwerdeführer habe um sein Leben gefürchtet, da die STF gewusst habe, dass er bei den LTTE gewesen und deswegen ausgereist sei. Diesbezüglich ist der Vor-instanz zuzustimmen, dass die Behörden vom Durchlaufen der Rehabilitation des Beschwerdeführers wussten. Weshalb die Behörden ihn aus der Rehabilitation entlassen sollten, nur um ihn anschliessend zu entführen und zu befragen, erscheint nicht logisch. Ebenfalls mutet es seltsam an, dass die Behörden den Beschwerdeführer befragt und jeweils wieder frei gelassen hätten, obwohl sie ihn hätten töten wollen. Dies erschliesst sich dem Gericht nicht und konnte auch vom Beschwerdeführer nicht plausibel dargelegt werden (vgl. SEM-Akten B41 F56 und F74 f.). Auch konnte der Beschwerdeführer die Anhaltungen und Besuche durch das CID (vgl. SEM-Akten B41 F76, F79) respektive durch die STF (vgl. SEM-Akten B41 F80) im Anschluss an den Termin bei der Schweizer Botschaft in Colombo sowie der Befragung im Tank Hotel nicht detailliert beschreiben. Insbesondere sind die vagen Ausführungen im Zusammenhang mit der Befragung im Tank Hotel erstaunlich, da diese gemäss seinen Aussagen viereinhalb Stunden gedauert haben soll (vgl. SEM-Akten B41 F95 ff.). Ebenso wirkt der Umstand unplausibel und konstruiert, dass der Beschwerdeführer erst in seinem zweiten Asylgesuch erwähnte, er sei während seiner Zeit in der Rehabilitation gefoltert worden, er dies anlässlich der Befragung auf der Schweizer Botschaft in Colombo aber nicht zur Sprache brachte. Die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei psychisch und physisch schwer geschädigt und traumatisiert, weshalb er nicht frei über negative und insbesondere traumatisierende Ereignisse berichten könne, überzeugt ebenfalls nicht. Über traumatisierende Kriegserfahrungen wusste er durchaus zu berichten, indem er unter anderem ausführte, dass er an einem Ort Lebensmittel an Bedürftige verteilt habe, welcher vom Militär gezielt mit sogenannten Multibarrelbomben bombardiert worden sei und er viele Leichen gesehen habe. Auch habe er Leichen von schwangeren Frauen gesehen, bei welchen «die Kinder aus dem Bauch gekommen seien». Seine älteste Tochter sei durch Bombensplitter am Becken verletzt worden, er am linken Arm (vgl. SEM-Akten B41 F129). Nur vage konnte der Beschwerdeführer die Mitnahmen und Misshandlungen erklären. Diejenige, welche im Tank Hotel stattgefunden und viereinhalb Stunden gedauert haben soll, beschrieb er lediglich damit, dass ihm eine Ohrfeige gegeben und ihm gesagt worden sei, es gebe «viel höhere Personen», welche mit ihnen, dem CID, zusammenarbeiten würden. Zudem sei er gefragt worden, weshalb er sich der Zusammenarbeit verweigere. Dann hätten sie ihn einige Zeit dabehalten und später, unter der Auflage, seinen Wohnort nicht zu verlassen, nach Hause geschickt (vgl. SEM-Akten B41 F95 ff.). Auch den Aufenthalt im Camp G._______, welcher drei Stunden gedauert habe, konnte er nicht detaillierter ausführen. Auf die Frage, wie man ihn dort behandelt habe, gab er nur oberflächlich Auskunft. Er beantwortete diese Frage mit: «Was alles sie machen, hat man mit mir gemacht» (vgl. SEM-Akten B41 F100 ff.). Da es sich bei diesen zwei Befragungen unter teilweiser Misshandlung um mehrstündige Gegebenheiten gehandelt haben soll, wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer dazu detailliertere und umfassendere Antworten gegeben hätte. Nach dem Gesagten gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. 8. 8.1 Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohen würden. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der srilankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den srilankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und der Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für srilankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O. E. 8). Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht der jüngeren Veränderungen - insbesondere im Zusammenhang mit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019 - bewusst ist. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt sie bei der Entscheidfindung. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht (vgl. [statt vieler]: Urteil des BVGer D-4668/2021 vom 9. November 2021 E. 8.5 sowie Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016; Human Rights Watch [HRW], Sri Lanka: Families of "Disappeard" Threatened, 16.02.2020). Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. 8.3 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers mussten als unglaubhaft qualifiziert werden. Angesichts der glaubhaften Rehabilitation ist zwar von einer (die Rehabilitation auslösenden) ehemaligen Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den LTTE auszugehen. Anlässlich seiner Befragung vom 31. März 2011 zu seinem ersten Asylgesuch in der Botschaft in Colombo gab er an, er habe von 199(...) bis 199(...) für die LTTE als einfacher Soldat gekämpft (vgl. SEM-Akten A5). Im vorliegenden Verfahren gab er jedoch zu Protokoll, er habe für die LTTE (wie auch für die TRO) lediglich Transporte von Personen und Nahrungsmitteln getätigt. Zudem habe er gemäss seinen Ausführungen keine Kaderfunktion bekleidet und sei auch nicht in Kampfhandlungen involviert gewesen (vgl. SEM-Akten B41 F12, F15 f.). Aus seinen Angaben geht nicht hervor, dass ihm über die blosse LTTE-Mitgliedschaft hinausgehende Taten vorgeworfen werden könnten. Auch seinen Vorbringen, seine Geschwister seien im Zusammenhang mit ihrer LTTE-Tätigkeit ermordet worden und er sei deswegen im Visier der sri-lankischen Behörden, ist entgegenzuhalten, dass diese gemäss Aussagen des Beschwerdeführers zwar die LTTE unterstützt hätten, aber keine LTTE-Mitglieder gewesen seien. Zudem ist die letzte Tötung einer seiner Brüder gemäss dem der Vorinstanz eingereichten Beweismittel 5 am (...) 2002 - mithin vor knapp 20 Jahren - geschehen. Neben der gemäss Akten wenig intensiven Verbindung zu den LTTE sind als schwach risikobegründende Faktoren das (angebliche) Fehlen von Reisepapieren, der mehrjährige Aufenthalt in der Schweiz, die (...)prothese sowie die (...) des Beschwerdeführers zu berücksichtigen (gemäss Vorbringen des Beschwerdeführers an durch Kleider abdeckbare Stellen am Rücken [vgl. SEM-Akten B41 F111]). Im Weiteren handelt es sich auch bei der (...)prothese um keinen sogenannten schwach risikobegründenden Faktor, zumal das Tragen einer solchen nicht ohne Weiteres auf eine aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE schliessen lässt. 8.4 In Würdigung sämtlicher Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener kleinen Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist - auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Sri Lanka - nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 9. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 11.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 11.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 11.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 11.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Zudem ergeben sich auch keine konkreten Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. 11.2.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Daran vermögen auch die neuesten Entwicklungen in Sri Lanka nichts zu ändern (vgl. E. 8.2) 11.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 11.3 11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen und es herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Gemäss Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Nord- und Ostprovinz zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2; D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). Daran vermag auch die zur Zeit in weiten Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage beziehungsweise die heftigen Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Versorgung mit Treibstoffen sowie die eingetretene Zahlungsunfähigkeit Sri Lankas grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die aktuelle Wirtschaftskrise - wie auch der am 2. April 2022 von Präsident Gotabaya Rajapaksa ausgerufene und nach fünf Tagen wieder aufgehobene Notstand sowie die zwischenzeitlich erneute Akzentuierung - die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite. Der Beschwerdeführer stammt aus H._______, Distrikt C._______, Nordprovinz (vgl. SEM-Akten B11 Ziffer 2.01). Er besuchte die 1. - 8. Klasse in B._______, ist verheiratet, wobei sich seine Ehepartnerin in H._______ aufhält. Seine letzte ausgeübte Tätigkeit war Chauffeur bei der TRO, welche er von 200(...) bis 200(...) ausübte (vgl. SEM-Akten B11 Ziffer 1.17.05). Des Weiteren hat er (...) Kinder (...), (...) davon wohnen in Sri Lanka (vgl. SEM-Akten B11 Ziffer 1.14). Eine seiner Töchter (E._______, [...], N [...]) hält sich in der Schweiz auf. Deren Beschwerde gegen den ablehnenden Asylentscheid ist mit heutigem Urteil des BVGer E-2603/2020 abgewiesen und damit der Vollzug der Wegweisung angeordnet worden. Es ist daher insgesamt von einem tragfähigen familiären Netzwerk auszugehen, welches dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zur Verfügung stehen wird. Auf Beschwerdeebene wurde ein ärztlicher Bericht vom (...) 2020 vom (...)spital F._______ eingereicht, in welchem die Diagnose I._______ gestellt wurde. Weitere Arztberichte wurden keine eingereicht. Diesbezüglich ist auf das funktionierende Gesundheitssystem beziehungsweise auf die in Sri Lanka vorhandenen 23 Krankenhäuser mit psychiatrischen Abteilungen für die stationäre Behandlung und auf die mehr als 300 Ambulanzen für die ambulante Behandlung von Patienten mit psychischen Erkrankungen hinzuweisen (vgl. Urteile des BVGer E-7137/2018 vom 23. Januar 2019 E. 12.3; D-3210/2018 vom 5. Juli 2019 E. 8.3). Der medizinische Zugang zur kostenlosen Behandlung seines Leidens, auch medikamentös, ist in Sri Lanka gewährleistet. Das Gesagte trifft auch auf allfällige zukünftige Leiden hinsichtlich seiner (...)prothese zu. Zu Recht erkannte die Vorinstanz zufolge seiner gesundheitlichen Probleme keine Vollzugshindernisse. Zudem wurden seit dem Jahr 2020 keine ärztlichen Bescheinigungen mehr vorgelegt. Auch mit der Beschwerde wurden - im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers - keine neuen medizinischen Belege eingereicht oder eine massgebliche Veränderung seiner gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Der Vollzug erweist sich aufgrund dieser Ausführungen und in Berücksichtigung der obengenannten Referenzurteile auch in individueller Hinsicht als zumutbar, die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen daran nichts ändern. 11.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Allfällig im Zusammenhang mit dem Coronavirus verfügte Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen durch die sri-lankischen Behörden stehen dem Wegweisungsvollzug - angesichts ihres vorübergehenden Charakters - nicht entgegen (vgl. Urteile des BVGer D-968/2020 vom 31. März 2020; E-1575/2020 vom 19. Mai 2020 E. 9.4.3). 11.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2020 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und keine massgeblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse ersichtlich sind, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 13.2 Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2020 wurde lic. iur. Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 31a aAbs. 4 und Art. 44 AsylG i.V.m. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 beigeordnet, weshalb dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Am 16. Juni 2020 wurde eine Kostennote eingereicht. Hierin wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 2'890.- geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 19 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand für die Redaktion der Beschwerde erscheint indessen im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als überhöht und ist auf 10 Stunden zu kürzen. Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter erscheint als angemessen. Die Kosten für die ausgewiesenen Auslagen sind zu ersetzen. Da die amtliche Rechtsbeiständin mit «Einverständniserklärung» vom 17. Dezember 2021 das ihr zustehende Honorar der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende zedierte, wird dieser zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'540.- (inkl. Auslagen) ausgerichtet. Lic. iur Kathrin Stutz teilte dem Gericht mit Schreiben vom 17. Dezember 2021 mit, sie beende ihre Arbeit als Juristin und Leiterin der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende per 31. Dezember 2021 (vgl. Bst. I.). Da zu diesem Zeitpunkt das Beweisverfahren abgeschlossen war und Entscheidreife vorlag, wurde ausnahmsweise auf die Entlassung von lic. iur. Kathrin Stutz und auf die Einsetzung einer neuen Rechtsvertretung als amtliche Rechtsbeistandschaft verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'540.- ausgerichtet. Gelangt der Beschwerdeführer später zu hinreichenden Mitteln, so hat er diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann