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E-6393/2013

E-6393/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-08 · Deutsch CH

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung

Sachverhalt

A. Am 29. November 2010 (Eingang: 16. Dezember 2010) ersuchte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Vertretung in Colombo mit einer in der englischen Sprache verfassten Eingabe sinngemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens und um Asylgewährung. Als Beweismittel reichte er Kopien seiner von der Organization for Migration (IOM) ausgestellten Personenkarte, eines ärztlichen Rapports vom 31. August 2010, eines Identitätsausweises und einer Personenkarte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) zu den Akten. B. Am 17. Dezember 2010 forderte die Botschaft in Colombo den Beschwer­deführer - unter Übermittlung eines Fragekatalogs - auf, seine Asylvorbringen zu präzisieren und zu belegen. C. In der Eingabe vom 30. Dezember 2010 (Eingang: 8. Februar 2011) beantwortete der Beschwerdeführer unter anderem die Fragen zu den konkreten Ereignissen der vorangehenden zwei Jahre, zu seinen Versuchen, sich vor den Sicherheitskräften zu schützen und zu einer allfälligen Aufenthaltsalternative in Sri Lanka. Er ersuchte die Botschaft um einen Termin für ein Interview und reichte eine Kopie seiner sri-lankischen Identitätskarte samt englischsprachiger Übersetzung zu den Akten. D. In der Folge lud die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer zu einer persönlichen Befragung ein, die am (...) 2011 stattfand. Anlässlich dieser Befragung machte der Beschwerdeführer geltend, zwei seiner Brüder seien Ende der achtziger respektive Anfang der neunziger Jahre ermordet worden. Im Jahr 1991 sei er den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und der neu geschaffenen (...)-­Brigade zugeteilt worden, wo er als einfacher Guerilla bei verschiedenen Kampfhandlungen eingesetzt worden sei. Im Jahr 1994 habe er (...). Zwei Jahre nach diesem (...) habe er die LTTE verlassen. Im Jahr 1999 sei er der Tamils Rehabilitation Organization (TRO) beigetreten und habe für diese Güter und Personen transportiert. Gegen Kriegsende habe er mit einem Traktor Leichen begraben müssen. Am (...) 2009 habe er sich der Armee gestellt und gleich zugegeben, ein LTTE-Kämpfer gewesen zu sein. Darauf sei er ins Rehabilitierungszentrum nach B._______ gebracht und dort von den Sicherheitsbehörden verhört worden. (...) Monate später sei er entlassen worden und daraufhin zu seiner Familie nach C._______ gegangen. Seither werde er vom sri-lankischen Staat überwacht. E. Mit Übermittlungsschreiben der Vertretung vom (...) 2011 wurden die Asylakten des Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Behandlung zugestellt. F. Der Beschwerdeführer informierte die Botschaft am 3. April 2011 (Eingang: 12. April 2011) darüber, dass er auf dem Heimweg von der Befragung (...) von Sicherheitsbeamten angehalten und über seine Ausreiseabsichten befragt worden sei; diese hätten auch seinen Reisepass und seine Identitätskarte konfisziert. Er (Beschwerdeführer) müsse dringend aus Sri Lanka ausreisen. Die Botschaft teilte dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. April 2011 mit, sein Schreiben vom 3. April 2011 sei zu den Akten genommen und ebenfalls an das BFM in die Schweiz weitergeleitet worden. G. Mit Verfügung vom 12. September 2013 - mit Übermittlungsschreiben der Botschaft vom 1. Oktober 2013 eröffnet - verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine akute Gefährdung des Beschwerdeführers in Sri Lanka könne aufgrund der Akten ausgeschlossen werden. Seit der Befragung vom (...) 2011 sei es offenbar zu keinen relevanten Übergriffen mehr gekommen, und es sei auch nicht anzunehmen, dass ihm solche in Zukunft drohen würden. Die Tatsache, dass er sich seit (...) 2011 nicht mehr bei der schweizerischen Vertretung gemeldet habe, sei ein weiteres Indiz dafür, dass er aktuell nicht gefährdet sei. H. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 (Posteingang: 15. Oktober 2013) informierte die Ehefrau des Beschwerdeführers die schweizerische Vertretung in Colombo darüber, dass ihr Mann vor einigen Monaten vom sri-lankischen Sicherheitsdepartement in Haft genommen, befragt und erst nach (...) Tagen wieder freigelassen worden sei. Aus Angst vor weiteren Festnahmen sei ihr Ehemann am (...) September 2013 nach D._______ geflohen. Er habe sich zwar dort beim Amt des Hohen Flüchtlingskommis­sars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen können, verfüge aber über keine Einkünfte. Seit dieser Flucht werde sie täglich von Sicherheitsagenten aufgesucht, die sich nach ihrem Ehemann erkundigen und sie bedrohen und auffordern würden, den Gatten zur Rückkehr nach Sri Lanka zu bewegen. Dieser werde verdächtigt, nach wie vor mit den LTTE in Kontakt zu stehen. I. Gegen die Verfügung des BFM vom 12. September 2013 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2013 - via schweizerische Vertretung (Eingang: 23. Oktober 2013) - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In der Beschwerdeschrift wiederholte er einerseits seine bisherigen Asylvorbringen. Andererseits beschrieb er die kürzlich in Sri Lanka erfolgte Inhaftierung durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden und die Befürchtung vor weiteren solchen Festnahmen. Aus diesem Grund sei er am (...) September 2013 aus Sri Lanka aus­gereist und befinde sich seither in D._______, wo er sich beim UNHCR habe registrieren lassen. J. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 teilte das BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers durch Vermittlung der Botschaft in Colombo mit, die von ihr geschilderten Ereignisse seien zwar bedauerlich, ihr Ehemann habe jedoch nur für sich selbst um Asyl nachgesucht. Ihre persönlichen Probleme, insbesondere die geltend gemachten Belästigungen und Bedrohungen durch Agenten des Sicherheitsdiensts, könnten wegen einer Änderung des schweizerischen Asylgesetzes vom 29. September 2012 (Aufhebung der Möglichkeit, bei schweizerischen Vertretungen ein Asylgesuch zu stellen) nicht mehr durch das Bundesamt beurteilt werden. Das Schreiben vom 7. Oktober 2013 könne deshalb nicht als eigenes Asylgesuch der Ehefrau entgegengenommen werden. Bezogen auf den Asylentscheid des Beschwerdeführers hielt das BFM fest, dieser habe es unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht unterlassen, der schweizerischen Vertretung die Ausreise nach D._______ zu melden.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Die Ehefrau des Beschwerdeführers war hingegen vom BFM im bisherigen Asylverfahren nicht als Partei geführt worden. Dieses Vorgehen des Bundsamts ist nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer wiederholt explizit angegeben hatte, nur für sich selbst um Asyl nachzu­suchen (vgl. Asylgesuch vom 29. November 2010 S. 2: "...please grant me an asylum status..."; Eingabe vom 30. Dezember 2010 S. 2: "So I am in need of a place anywhere away from Sri Lanka and please be good enough to grant me an asylum status..."; Befragungsprotokoll S. 7: "Please help me to go to Switzerland, so I can earn and send money to my family so that they are o.k."). In seinem Rechtsmittel macht der der Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend, die Ehefrau sei in sein Asylverfahren einzubeziehen. An diesen Ausführungen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das BFM dem Beschwerdeführer den Asylentscheid am 4. Oktober 2013 an die Adresse der Ehefrau eröffnete. Nachdem es sich dabei um die letzte den Schweizer Behörden bekanntgegebene Adresse handelte, wurde die Verfügung korrekt und rechtsgültig eröffnet (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG).

E. 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend dargelegt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Ein Asylgesuch konnte gemäss altArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden (vgl. altArt. 20 Abs. 1 AsylG). In Ziff. I des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Änderung des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September 2012 bis zum 28. September 2015, AS 2012 5359) wurde unter die Bestimmungen des Asylgesetzes betreffend Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung aufgehoben. Gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes (vgl. Ziff. III des Bundesgesetzes vom 28. September 2012) gilt jedoch die alte Fassung des Asylgesetzes weiterhin für diejenigen Auslandgesuche, die vor dem Inkrafttreten der dringlichen Änderungen gestellt worden sind. Diese übergangsrechtliche Konstellation ist vorliegend gegeben, weshalb die Beschwerde vor dem Hintergrund der altrechtlichen Bestimmungen zu prüfen und zu beurteilen ist.

E. 5.1 Gemäss altArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff. m.w.H.).

E. 5.2 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe in Sri Lanka keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung. Den Akten sei zu entnehmen, dass es seit (...) 2011 zu keinen einreiserelevanten Übergriffen gekommen sei oder solche künftig drohen würden. Seit dem (...) 2011 habe er sich auch nicht mehr bei der schweizerischen Vertretung gemeldet, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass er zum aktuellen Zeitpunkt nicht gefährdet sei. Der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinn des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG), weshalb die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei.

E. 5.3 In der Beschwerdeschrift ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen wie folgt: Er sei vor einigen Monaten in Sri Lanka von Agenten des Sicherheitsdepartements festgenommen und erst nach (...) Tagen wieder freigelassen worden. Aus Furcht vor weiteren Festnahmen sei er nach D._______ geflohen. Seine Ehefrau werde nun seinetwegen von den Sicherheitsagenten in Sri Lanka bedroht.

E. 6 Der Verfügung vom 29. September 2013 lag der Sachverhalt zugrunde, den der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt aktenkundig gemacht hatte. Das Vorbringen, er sei im Sommer 2013 (vgl. Eingabe der Ehefrau vom 7. Oktober 2013: "a few months before") festgenommen worden und am (...) September 2013 in einen Drittstaat ausgereist, war dem BFM bei seinem Entscheid nicht bekannt. Nachdem der Beschwerdeführer die neuen Sachverhaltselemente aufgrund seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) hätte bekanntgeben müssen und ihm dies offensichtlich auch möglich und zumutbar gewesen wäre, ist die sinngemässe Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts durch das BFM unbegründet.

E. 7.1 Bei der Beurteilung der Beschwerde stützt sich das Gericht auf den Sachverhalt ab, wie er sich zum heutigen Zeitpunkt aus den Akten ergibt (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hält sich gemäss seinen Angaben seit dem (...) September 2013 in D._______ auf, wo er vom UNHCR als Flüchtling registriert worden ist.

E. 7.2.1 Hält sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist im Sinn der Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, m.w.H.). Diese Vermutung ist jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) als auch bezüglich der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat widerlegbar.

E. 7.2.2 Der Beschwerdeführer macht mit keinem Wort geltend, er erhalte in D._______ nicht den benötigten Schutz oder ein Verbleib dort sei ihm nicht möglich respektive nicht zuzumuten. Dass er gemäss Auskunft seiner Ehefrau von Anfang Oktober 2013 (vgl. Sachverhalt, Bst. H) im Drittstaat zu diesem Zeitpunkt noch keine Arbeitsstelle gefunden habe, ist vorliegend nicht relevant. Die oben erwähnte praxisgemässe Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden und ein weiterer Verbleib dort sei ihm zuzumuten, ist bei dieser Aktenlage nicht widerlegt.

E. 7.2.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinerlei persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat.

E. 7.3 Unter den gegebenen Umständen kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers letztlich ebenso offenbleiben wie diejenige, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Sri Lanka tatsächlich einer aktuellen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt - soweit vom Beschwerdeführer geltend gemacht - richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6393/2013 Urteil vom 8. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Markus König, Mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, Sri Lanka, c/o schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 12. September 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Am 29. November 2010 (Eingang: 16. Dezember 2010) ersuchte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Vertretung in Colombo mit einer in der englischen Sprache verfassten Eingabe sinngemäss um Gewährung der Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens und um Asylgewährung. Als Beweismittel reichte er Kopien seiner von der Organization for Migration (IOM) ausgestellten Personenkarte, eines ärztlichen Rapports vom 31. August 2010, eines Identitätsausweises und einer Personenkarte des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) zu den Akten. B. Am 17. Dezember 2010 forderte die Botschaft in Colombo den Beschwer­deführer - unter Übermittlung eines Fragekatalogs - auf, seine Asylvorbringen zu präzisieren und zu belegen. C. In der Eingabe vom 30. Dezember 2010 (Eingang: 8. Februar 2011) beantwortete der Beschwerdeführer unter anderem die Fragen zu den konkreten Ereignissen der vorangehenden zwei Jahre, zu seinen Versuchen, sich vor den Sicherheitskräften zu schützen und zu einer allfälligen Aufenthaltsalternative in Sri Lanka. Er ersuchte die Botschaft um einen Termin für ein Interview und reichte eine Kopie seiner sri-lankischen Identitätskarte samt englischsprachiger Übersetzung zu den Akten. D. In der Folge lud die Schweizer Botschaft den Beschwerdeführer zu einer persönlichen Befragung ein, die am (...) 2011 stattfand. Anlässlich dieser Befragung machte der Beschwerdeführer geltend, zwei seiner Brüder seien Ende der achtziger respektive Anfang der neunziger Jahre ermordet worden. Im Jahr 1991 sei er den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und der neu geschaffenen (...)-­Brigade zugeteilt worden, wo er als einfacher Guerilla bei verschiedenen Kampfhandlungen eingesetzt worden sei. Im Jahr 1994 habe er (...). Zwei Jahre nach diesem (...) habe er die LTTE verlassen. Im Jahr 1999 sei er der Tamils Rehabilitation Organization (TRO) beigetreten und habe für diese Güter und Personen transportiert. Gegen Kriegsende habe er mit einem Traktor Leichen begraben müssen. Am (...) 2009 habe er sich der Armee gestellt und gleich zugegeben, ein LTTE-Kämpfer gewesen zu sein. Darauf sei er ins Rehabilitierungszentrum nach B._______ gebracht und dort von den Sicherheitsbehörden verhört worden. (...) Monate später sei er entlassen worden und daraufhin zu seiner Familie nach C._______ gegangen. Seither werde er vom sri-lankischen Staat überwacht. E. Mit Übermittlungsschreiben der Vertretung vom (...) 2011 wurden die Asylakten des Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Behandlung zugestellt. F. Der Beschwerdeführer informierte die Botschaft am 3. April 2011 (Eingang: 12. April 2011) darüber, dass er auf dem Heimweg von der Befragung (...) von Sicherheitsbeamten angehalten und über seine Ausreiseabsichten befragt worden sei; diese hätten auch seinen Reisepass und seine Identitätskarte konfisziert. Er (Beschwerdeführer) müsse dringend aus Sri Lanka ausreisen. Die Botschaft teilte dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 18. April 2011 mit, sein Schreiben vom 3. April 2011 sei zu den Akten genommen und ebenfalls an das BFM in die Schweiz weitergeleitet worden. G. Mit Verfügung vom 12. September 2013 - mit Übermittlungsschreiben der Botschaft vom 1. Oktober 2013 eröffnet - verweigerte das BFM die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, eine akute Gefährdung des Beschwerdeführers in Sri Lanka könne aufgrund der Akten ausgeschlossen werden. Seit der Befragung vom (...) 2011 sei es offenbar zu keinen relevanten Übergriffen mehr gekommen, und es sei auch nicht anzunehmen, dass ihm solche in Zukunft drohen würden. Die Tatsache, dass er sich seit (...) 2011 nicht mehr bei der schweizerischen Vertretung gemeldet habe, sei ein weiteres Indiz dafür, dass er aktuell nicht gefährdet sei. H. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 (Posteingang: 15. Oktober 2013) informierte die Ehefrau des Beschwerdeführers die schweizerische Vertretung in Colombo darüber, dass ihr Mann vor einigen Monaten vom sri-lankischen Sicherheitsdepartement in Haft genommen, befragt und erst nach (...) Tagen wieder freigelassen worden sei. Aus Angst vor weiteren Festnahmen sei ihr Ehemann am (...) September 2013 nach D._______ geflohen. Er habe sich zwar dort beim Amt des Hohen Flüchtlingskommis­sars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen können, verfüge aber über keine Einkünfte. Seit dieser Flucht werde sie täglich von Sicherheitsagenten aufgesucht, die sich nach ihrem Ehemann erkundigen und sie bedrohen und auffordern würden, den Gatten zur Rückkehr nach Sri Lanka zu bewegen. Dieser werde verdächtigt, nach wie vor mit den LTTE in Kontakt zu stehen. I. Gegen die Verfügung des BFM vom 12. September 2013 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Oktober 2013 - via schweizerische Vertretung (Eingang: 23. Oktober 2013) - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In der Beschwerdeschrift wiederholte er einerseits seine bisherigen Asylvorbringen. Andererseits beschrieb er die kürzlich in Sri Lanka erfolgte Inhaftierung durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden und die Befürchtung vor weiteren solchen Festnahmen. Aus diesem Grund sei er am (...) September 2013 aus Sri Lanka aus­gereist und befinde sich seither in D._______, wo er sich beim UNHCR habe registrieren lassen. J. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 teilte das BFM der Ehefrau des Beschwerdeführers durch Vermittlung der Botschaft in Colombo mit, die von ihr geschilderten Ereignisse seien zwar bedauerlich, ihr Ehemann habe jedoch nur für sich selbst um Asyl nachgesucht. Ihre persönlichen Probleme, insbesondere die geltend gemachten Belästigungen und Bedrohungen durch Agenten des Sicherheitsdiensts, könnten wegen einer Änderung des schweizerischen Asylgesetzes vom 29. September 2012 (Aufhebung der Möglichkeit, bei schweizerischen Vertretungen ein Asylgesuch zu stellen) nicht mehr durch das Bundesamt beurteilt werden. Das Schreiben vom 7. Oktober 2013 könne deshalb nicht als eigenes Asylgesuch der Ehefrau entgegengenommen werden. Bezogen auf den Asylentscheid des Beschwerdeführers hielt das BFM fest, dieser habe es unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht unterlassen, der schweizerischen Vertretung die Ausreise nach D._______ zu melden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Ehefrau des Beschwerdeführers war hingegen vom BFM im bisherigen Asylverfahren nicht als Partei geführt worden. Dieses Vorgehen des Bundsamts ist nicht zu beanstanden, weil der Beschwerdeführer wiederholt explizit angegeben hatte, nur für sich selbst um Asyl nachzu­suchen (vgl. Asylgesuch vom 29. November 2010 S. 2: "...please grant me an asylum status..."; Eingabe vom 30. Dezember 2010 S. 2: "So I am in need of a place anywhere away from Sri Lanka and please be good enough to grant me an asylum status..."; Befragungsprotokoll S. 7: "Please help me to go to Switzerland, so I can earn and send money to my family so that they are o.k."). In seinem Rechtsmittel macht der der Beschwerdeführer ebenfalls nicht geltend, die Ehefrau sei in sein Asylverfahren einzubeziehen. An diesen Ausführungen vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das BFM dem Beschwerdeführer den Asylentscheid am 4. Oktober 2013 an die Adresse der Ehefrau eröffnete. Nachdem es sich dabei um die letzte den Schweizer Behörden bekanntgegebene Adresse handelte, wurde die Verfügung korrekt und rechtsgültig eröffnet (vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG). 1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend dargelegt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Ein Asylgesuch konnte gemäss altArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden (vgl. altArt. 20 Abs. 1 AsylG). In Ziff. I des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 (Dringliche Änderung des Bundesgesetzes, mit Wirkung vom 29. September 2012 bis zum 28. September 2015, AS 2012 5359) wurde unter die Bestimmungen des Asylgesetzes betreffend Asylgesuche aus dem Ausland und Einreisebewilligung aufgehoben. Gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes (vgl. Ziff. III des Bundesgesetzes vom 28. September 2012) gilt jedoch die alte Fassung des Asylgesetzes weiterhin für diejenigen Auslandgesuche, die vor dem Inkrafttreten der dringlichen Änderungen gestellt worden sind. Diese übergangsrechtliche Konstellation ist vorliegend gegeben, weshalb die Beschwerde vor dem Hintergrund der altrechtlichen Bestimmungen zu prüfen und zu beurteilen ist. 5. 5.1 Gemäss altArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff. m.w.H.). 5.2 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe in Sri Lanka keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung. Den Akten sei zu entnehmen, dass es seit (...) 2011 zu keinen einreiserelevanten Übergriffen gekommen sei oder solche künftig drohen würden. Seit dem (...) 2011 habe er sich auch nicht mehr bei der schweizerischen Vertretung gemeldet, was ein weiteres Indiz dafür sei, dass er zum aktuellen Zeitpunkt nicht gefährdet sei. Der Beschwerdeführer sei nicht schutzbedürftig im Sinn des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG), weshalb die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. 5.3 In der Beschwerdeschrift ergänzte der Beschwerdeführer seine Vorbringen wie folgt: Er sei vor einigen Monaten in Sri Lanka von Agenten des Sicherheitsdepartements festgenommen und erst nach (...) Tagen wieder freigelassen worden. Aus Furcht vor weiteren Festnahmen sei er nach D._______ geflohen. Seine Ehefrau werde nun seinetwegen von den Sicherheitsagenten in Sri Lanka bedroht.

6. Der Verfügung vom 29. September 2013 lag der Sachverhalt zugrunde, den der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt aktenkundig gemacht hatte. Das Vorbringen, er sei im Sommer 2013 (vgl. Eingabe der Ehefrau vom 7. Oktober 2013: "a few months before") festgenommen worden und am (...) September 2013 in einen Drittstaat ausgereist, war dem BFM bei seinem Entscheid nicht bekannt. Nachdem der Beschwerdeführer die neuen Sachverhaltselemente aufgrund seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) hätte bekanntgeben müssen und ihm dies offensichtlich auch möglich und zumutbar gewesen wäre, ist die sinngemässe Rüge der unvollständigen Feststellung des Sachverhalts durch das BFM unbegründet. 7. 7.1 Bei der Beurteilung der Beschwerde stützt sich das Gericht auf den Sachverhalt ab, wie er sich zum heutigen Zeitpunkt aus den Akten ergibt (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax / Rudin / Hugi Yar / Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 7.2 Der Beschwerdeführer hält sich gemäss seinen Angaben seit dem (...) September 2013 in D._______ auf, wo er vom UNHCR als Flüchtling registriert worden ist. 7.2.1 Hält sich eine asylsuchende Person in einem Drittstaat auf, ist im Sinn der Vermutung davon auszugehen, die betreffende Person habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen, weshalb auch anzunehmen ist, es sei ihr zuzumuten, dort zu verbleiben beziehungsweise sich dort um Aufnahme zu bemühen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1, m.w.H.). Diese Vermutung ist jedoch sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 19 E. 5.1 S. 176 f.) als auch bezüglich der Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat widerlegbar. 7.2.2 Der Beschwerdeführer macht mit keinem Wort geltend, er erhalte in D._______ nicht den benötigten Schutz oder ein Verbleib dort sei ihm nicht möglich respektive nicht zuzumuten. Dass er gemäss Auskunft seiner Ehefrau von Anfang Oktober 2013 (vgl. Sachverhalt, Bst. H) im Drittstaat zu diesem Zeitpunkt noch keine Arbeitsstelle gefunden habe, ist vorliegend nicht relevant. Die oben erwähnte praxisgemässe Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Drittstaat bereits Schutz vor Verfolgung gefunden und ein weiterer Verbleib dort sei ihm zuzumuten, ist bei dieser Aktenlage nicht widerlegt. 7.2.3 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keinerlei persönliche Beziehung zur Schweiz geltend gemacht hat. 7.3 Unter den gegebenen Umständen kann die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers letztlich ebenso offenbleiben wie diejenige, ob der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Sri Lanka tatsächlich einer aktuellen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt - soweit vom Beschwerdeführer geltend gemacht - richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen respektive zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit der Kosten ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21.Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Colombo. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: