Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. November 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, aufgrund der Verbin- dungen seines Vaters zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei er 2015 vom Criminal Investigation Department (CID) während 20 Tage festgehalten und dabei misshandelt worden. Nach seiner Freilassung habe er Sri Lanka am 25. September 2015 verlassen. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (…) vom (…) ab. D. Am 16. Oktober 2018 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe abermals an die Vorinstanz und ersuchte (unter anderem) erneut um Asyl- gewährung. Darin brachte er vor, dass er während seines ersten Asylverfahrens ver- schwiegen habe, dass er mit seinem Vater Waffen, Munition und Spreng- stoff für die LTTE versteckt habe, respektive über solche Verstecke Be- scheid wisse. Da dies ein zentrales Element seiner Fluchtgeschichte sei und er sich weiterhin exilpolitisch engagiere, sei er erneut anzuhören. Im Weiteren würden neue Gefährdungselemente durch die neueste Lageent- wicklung in Sri Lanka sowie die Papierbeschaffungsmassnahmen zur Vor- bereitung seiner Ausreise bestehen. E. Mit Verfügung vom 23. April 2019 – eröffnet am 1. Mai 2019 – wies die Vorinstanz das Mehrfachgesuch – soweit sie darauf eingetreten war – und die zahlreichen verfahrensrechtlichen Anträge ab, verfügte die Wegwei- sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
D-2673/2019 Seite 3 F. Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegen- den Sache betraut würden, und gleichzeitig bekannt zu geben, dass diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, das vorliegende Ver- fahren sei zu sistieren, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück- zuweisen, eventuell sei sie wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör oder der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlings- eigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell seien die Ziffern 11 und 12 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzu- mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Mit der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Vielzahl von Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (auf einem elektronischen Datenträger) zu den Akten.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge- setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom- men worden.
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E. 2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer- den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsad- ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich – wie nachstehend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zu- ständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zwei- ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summari- scher Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5 Zu den Anträgen zur Bildung des Spruchkörpers ist festzuhalten, dass die Richterinnen und Richter des Spruchgremiums im Auftrag des Abteilungs- präsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwal- tungsgerichts automatisiert bestimmt wurden. Zum Antrag auf Bekannt- gabe des Spruchkörpers ist darauf zu verweisen, dass die Zusammenset- zung des Spruchkörpers aus dem Urteil hervorgeht.
E. 6 Das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist angesichts des Urteilszeitpunkts zumindest betreffend die Sicherheitslage in Sri Lanka im Jahr 2019 gegenstandslos geworden. Im Übrigen ist der durch den Rechtsvertreter bereits in zahlreichen weiteren Asylbeschwerde- verfahren gestellte Sistierungsantrag aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-4314/2019 vom 18. Januar 2022 E. 3.2 m.w.H.).
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E. 7.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben; diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor- instanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 7.2.1 Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefoch- tene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechts- grundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge- danken zuwiderläuft (vgl. BGE144 III 368 E. 3.1 m.w.H.).
E. 7.2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Ver- letzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwer- degrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfest- stellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach- verhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tat- sache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentli- chen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berück- sichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person dem- gegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
E. 7.2.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrens- rechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf wel- che die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung an- gemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
D-2673/2019 Seite 6 jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 7.3.1 In der Beschwerde wird die Rüge der Verletzung des Willkürverbots aufgrund einer unterlassenen Würdigung der Gesamtheit der Vorbringen erhoben. Das SEM habe die bisher verschwiegene Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE sowie die Ausführungen zur Sicher- heitslage in den Jahren 2017 und 2018 mangels funktioneller Zuständigkeit ausgeklammert und sei auf diese Vorbringen nicht eingetreten. Mit dieser Aufteilung in unterschiedliche Teilsachverhalte werde der Gesamtsachver- halt auseinandergerissen. Es sei darauf zu schliessen, dass das SEM ein solches Vorgehen gewählt habe, um möglichst einen negativen Entscheid fällen zu können, was willkürlich sei (vgl. Beschwerde S. 12 f.). Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Folgege- suche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sind unter den Voraus- setzungen des aArt. 111c AsylG (sog. Mehrfachgesuch) zu prüfen. Neue Asylgründe im Sinne der vorgenannten Bestimmung sind dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes rechtskräftig abgeschlos- senes Asylverfahren beziehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Da die Ge- suchseingabe des Beschwerdeführers lediglich sechs Monate nachdem sein erstes Asylverfahren mit dem Urteil (…) seinen rechtskräftigen Ab- schluss gefunden hatte und somit innert der Fünfjahresfrist von aArt. 111c AsylG erfolgte, hat die Vorinstanz seine Vorbringen in Anwendung der mas- sgebenden Gesetzesbestimmungen zu Recht differenziert als Mehrfach- gesuch und Revisionsgesuch entgegengenommen. Da es sich bei den gel- tend gemachten (verschwiegenen) LTTE-Aktivitäten offensichtlich um vor dem vorgenannten Urteil vorbestandene Tatsachen handelt, wären diese allenfalls im Rahmen eines Revisionserfahrens durch das Bundesverwal- tungsgericht zu beurteilen. Die Eingabe vom 16. Oktober 2018 ist jedoch bereits aus formellen Gründen nicht als Revisionsgesuch entgegenzuneh- men (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Art. 47 VGG mit den ent- sprechenden Verweisen). Zusammenfassend liegt somit eine korrekte Rechtsanwendung vor, weshalb eine Verletzung des Willkürverbots zu ver- neinen ist.
E. 7.3.2 In der Beschwerdeschrift wird weiter gerügt, dem Beschwerdeführer sei durch die Vorinstanz zu Unrecht die Einsicht in die Akten seines Vaters (N […]) verweigert worden, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege.
D-2673/2019 Seite 7 In seiner Gesuchseingabe vom 16. Oktober 2018 liess der Beschwerde- führer um Einsicht in die Asylakten seines mittlerweile verstorbenen Vaters ersuchen. Dies lediglich mit der Begründung, ihm stehe als Erbe ein Ein- sichtsrecht zu. Inwiefern die Akten N (…) des Vaters – der, nachdem sein Asylverfahren in der Schweiz in den 80er-Jahren mit einem negativen Asyl- entscheid rechtskräftig entschieden worden war, nach Sri Lanka zurückge- kehrt war und dort bis zu seinem Tod (…) lebte (vgl. Beschwerde S. 9 f. und S. 15) – von rechtserheblicher Bedeutung für das vorliegende Verfah- ren sein sollen, wird weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Be- schwerdeebene näher ausgeführt. Viel mehr wird in der Beschwerdeschrift lediglich pauschal behauptet, durch die Akten des Vaters würde die Glaub- haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gestützt (vgl. Be- schwerde S. 15). Die Vorinstanz hat somit seinen Anspruch auf Aktenein- sicht nicht verletzt, indem es seinen Antrag auf Einsicht in die über 30 Jahre alten Akten seines Vaters verweigerte, zumal sich die angefochtene Verfü- gung ohnehin nicht einmal ansatzweise darauf stützt. Aufgrund des Gesag- ten sind denn auch der diesbezüglich im Fliesstext der Beschwerdeschrift erneut gestellte Antrag auf Akteneinsicht sowie das Begehren um Fristan- setzung zur Beschwerdeergänzung abzuweisen (vgl. Beschwerde S.15 f.).
E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann auch im Übrigen vergebens eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz auf seine erneute Anhörung verzichtet habe respektive zu viel Zeit zwischen der einst durch- geführten Anhörung und der angefochtenen Verfügung vergangen sei. Das vorliegend zu beurteilende Mehrfachgesuch vom 16. Oktober 2018 wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens und innerhalb der Fünfjahresfrist von aArt. 111c AsylG eingereicht (vgl. hierzu auch E. 7.3.1 hiervor). Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer war denn verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dem ist er mit seinem 35-seitigen Gesuch (exkl. Beilagen) auch nachgekommen. Darüber hinaus ist der rubrizierte Rechtsvertreter bereits mehrfach durch das Gericht da- rauf hingewiesen worden, dass Mehrfachgesuche schriftlich zu begründen sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine erneute Anhörung besteht. Aufgrund des Gesagten ist somit festzuhalten, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und der Antrag in der Beschwerdeschrift auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
D-2673/2019 Seite 8
E. 7.3.4 Ebenfalls ins Leere geht das Argument, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und die Begründungs- pflicht verletzt, indem sie die Bedrohungslage des Beschwerdeführers nicht vollständig und korrekt abgeklärt habe. Darüber hinaus habe sie auch die sein Risikoprofil begründenden Faktoren nicht berücksichtigt. Ohnehin sei nicht ersichtlich, auf welche Quellen sich die Vorinstanz bei der Beur- teilung der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Lage stütze. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz sich rechtsgenüglich mit dem zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln auseinandersetzte. So hat sie erneut Be- zug genommen auf die Vorfluchtgründe beziehungsweise auf entspre- chende Erwägungen des rechtskräftigen Urteils (…) verwiesen. Zudem hat sie seine im Rahmen des Mehrfachgesuches erstmals geltend gemachten Vorbringen angemessen berücksichtigt. Zur Rüge (angeblich) nicht offen- gelegte Quellen betreffend, ist festzuhalten, dass vom Gericht bereits in mehreren vom rubrizierten Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1960/2020 vom 17. Juli 2020 E. 4.4 m.w.H.) festgestellt wurde, dass die länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zu- gänglich ist und die Abstützung auf dieselben den verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu genügen vermag. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, stellt schliesslich keine formelle Frage dar, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der ma- teriellen Würdigung durch das Gericht zu beantworten. Aus der Verfügung des SEM geht sodann auch hervor, dass dieses die politischen Entwick- lungen und deren Folgewirkungen im Heimatstaat berücksichtigte und die Vorbringen des Beschwerdeführers – entgegen dessen Auffassung – in diesem Kontext würdigte. Allein der Umstand, dass das SEM einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter vertre- ten, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung (inklusive Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Aufgrund des Gesagten ist denn auch der im Fliesstext gestellte Antrag auf Offenlegung der vorinstanzlichen Quellen (vgl. Beschwerde S. 22) sowie der Antrag auf Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 (vgl. Beschwerde S. 57 ff.) abzuweisen.
E. 7.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben
D-2673/2019 Seite 9 und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Be- gehren sind abzuweisen.
E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 9.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, obgleich der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen einer veränder- ten Sicherheitslage in Sri Lanka, einem durch die Reisepapierbeschaffung angeblich ausgelösten Backgroundcheck der heimatlichen Behörden so- wie seinem exilpolitischen Engagement eine nachträgliche wesentliche Veränderung der Sachlage geltend mache, sei es ihm nicht gelungen zu belegen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Hinweise darauf, er habe sich in einer Art und Weise exilpolitisch engagiert, die geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ergäben sich aus den Akten keine. Darüber hinaus seien dem sri-lankischen General- konsulat ausschliesslich Personendaten zum Zweck der Ersatzreisepa- pierbeschaffung offengelegt worden, weshalb auch diesbezüglich eine be- gründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen zu verneinen sei. Auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka sei nicht von einer Bedrohungslage im Heimatstaat auszugehen. An dieser Einschät- zung vermöge auch der im Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwi- schen verschiedenen politischen Parteien nichts zu ändern. Die allgemeine
D-2673/2019 Seite 10 Situation in Sri Lanka sei zwar angespannt, eine Zunahme gezielter Verfol- gungsmassnahmen sei aber nicht zu verzeichnen, weshalb auch nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen sei. Ohnehin weise der Beschwerdeführer keinen Bezug zu diesen Ereignissen auf, weswegen kein Grund zur Annahme bestehe, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka Konsequenzen für ihn habe. Weder aus der umfangreichen Länderdokumentation noch der Lageana- lyse des SEM oder des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich eine kon- krete Gefährdungssituation oder ein geschärftes Risikoprofil ableiten, ins- besondere, weil keine Vorverfolgung dargelegt worden sei. Zu keiner an- deren Beurteilung würden auch die eingereichten Beweismittel führen.
E. 9.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerde- führer erfülle zahlreiche der in der bundesverwaltungsgerichtlichen Recht- sprechung definierten Risikofaktoren. So hätten sowohl sein Vater, sein Schwager als auch er selbst Unterstützungsleistungen zugunsten der LTTE erbracht, womit er eine offensichtliche und aktuelle Verbindung zu den LTTE aufweise. Damit sei ein Hochrisikofaktor im Sinne der Recht- sprechung erfüllt. Ferner sei er exilpolitisch aktiv und exponiert. Er sei des Weiteren während 20 Tagen durch die Behörden festgehalten und wohl auch behördlich registriert worden. Schliesslich verfüge er über keine gül- tigen Einreisepapiere und habe sich während einer sehr langen Zeit in der tamilischen Diaspora in der Schweiz aufgehalten. Angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka hätten die einzelnen Risikofaktoren ohnehin verstärkt Geltung. Weiter erfülle er die Flüchtlingseigenschaft bereits zufolge seiner Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamili- schen Asylsuchenden sowie zur Gruppe der vermeintlichen oder tatsächli- chen LTTE-Unterstützer.
E. 10 August 2022 E. 6.7, E-2912/2020 vom 10. August 2022 E. 7.3 und D- 2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 10.3). Zwar ist beim derzeitigen Kenntnis- stand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, ganze Bevölkerungs- gruppen wären kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, zumal auch kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den aktuellen Ereig- nissen ersichtlich ist.
E. 10.1 Mit den Vorbringen der LTTE-Verbindung des Beschwerdeführers respektive der seiner Verwandten, seiner angeblichen Inhaftierung durch den CID sowie seinem exilpolitischen Engagement hat sich das Bundes- verwaltungsgericht bereits in seinem Urteil (…) auseinandergesetzt und diese für unglaubhaft beziehungsweise nicht risikobegründend befunden. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neusten Lageent- wicklung in Sri Lanka zu bestätigen. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten zahlreichen Dokumenten zur allgemeinen Lage und politischen Situation in Sri Lanka kann der Be-
D-2673/2019 Seite 11 schwerdeführer keine individuelle Gefährdung ableiten, weist er doch kei- nerlei persönlichen Bezug zu den politischen Verhältnissen auf. Gleiches gilt für die nicht weiter belegte Behauptung, er sei weiterhin exilpolitisch aktiv und nehme in der Schweiz an entsprechenden Veranstaltungen teil. So ist denn – bei Wahrunterstellung – nach wie vor nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich in irgendeiner Weise exponiert hätte. Auch be- züglich allfälliger Nachforschungen der heimatlichen Behörden zu seiner Person vermag der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes vorzutragen. Den Akten sind demnach auch weiterhin keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, die sri-lankischen Behörden könnten in ihm eine Person vermuten, die bestrebt wäre, den tamilischen Separatis- mus wiederaufleben zu lassen. An dieser Einschätzung vermag auch die Erweiterung des PTA nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer nicht in konkreter Weise in den sozialen Medien exponiert hat, weshalb seine diesbezüglichen Vermutungen nicht realistisch erscheinen. Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr von den sri-lankischen Behörden befragt wird, vermag dieser Umstand noch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen. Aus den Akten er- geben sich keine Hinweise darauf, dass er auf einer Stop- oder Watch-List vermerkt wäre. Angesichts dieser Konstellation ist vorliegend weder aus seiner Landesabwesenheit noch den fehlenden Reisepapieren eine Ge- fährdung abzuleiten.
E. 10.2 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt sie aufmerksam, ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung (vgl. Urteile des BVGer D-1665/2020 vom
E. 10.3 In Würdigung dieser Umstände ist folglich nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfol- gung drohen könnte, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht ab- gelehnt hat.
D-2673/2019 Seite 12
E. 11 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegwei- sung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 12.2 Wie bereits mit Urteil (…) rechtskräftig festgestellt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zuläs- sig (vgl. a.a.O. E. 7.2). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfer- tigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer flüchtlings- rechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist und das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip folglich keine An- wendung findet. Auch in Anbetracht der aktuellen politischen Entwicklun- gen in Sri Lanka sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin- dernisse erkennbar. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten Urteils des Eu- ropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, woraus der Beschwerdefüh- rer ableitet, dass die Überprüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs äusserst gründlich zu erfolgen habe. Der Vollzug der Wegweisung ist als zulässig zu erachten.
E. 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
D-2673/2019 Seite 13 medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr- dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu- fige Aufnahme zu gewähren.
E. 12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbeson- dere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnet- zes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitua- tion) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka – namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsiden- ten und deren Folgen – sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom
21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufge- hobenen Ausnahmezustands führen nicht dazu, dass der Wegweisungs- vollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Auch die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des ab- getretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vor- erst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist jener doch Teil der al- ten politischen Elite (vgl. auch Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13).
E. 12.3.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auch weiterhin zu Recht das Bestehen individueller Wegwei- sungsvollzugshindernisse verneint. Mangels anderweitiger Hinweise in den Akten ist davon auszugehen, dass der junge Beschwerdeführer nach wie vor gesund ist und in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz – bestehend aus seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind sowie seinen Geschwistern – verfügt (vgl. Urteil des BVGer (…) E. 7.3.2). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in deren Haushalt unterkommen kann. Aufgrund seiner jahrelangen Berufserfahrung als Mühlebetreiber und Fischer (vgl. a.a.O.) ist denn auch zu erwarten, dass er im Heimatstaat schnell wirtschaftlich Fuss zu fassen vermag. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr
D-2673/2019 Seite 14 nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit insgesamt auch als zumutbar.
E. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 13 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– fest- zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2673/2019 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2673/2019 Urteil vom 22. September 2022 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. November 2015 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Sein Gesuch begründete er im Wesentlichen damit, aufgrund der Verbindungen seines Vaters zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sei er 2015 vom Criminal Investigation Department (CID) während 20 Tage festgehalten und dabei misshandelt worden. Nach seiner Freilassung habe er Sri Lanka am 25. September 2015 verlassen. B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil (...) vom (...) ab. D. Am 16. Oktober 2018 gelangte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit einer als «neues Asylgesuch» bezeichneten Eingabe abermals an die Vorinstanz und ersuchte (unter anderem) erneut um Asylgewährung. Darin brachte er vor, dass er während seines ersten Asylverfahrens verschwiegen habe, dass er mit seinem Vater Waffen, Munition und Sprengstoff für die LTTE versteckt habe, respektive über solche Verstecke Bescheid wisse. Da dies ein zentrales Element seiner Fluchtgeschichte sei und er sich weiterhin exilpolitisch engagiere, sei er erneut anzuhören. Im Weiteren würden neue Gefährdungselemente durch die neueste Lageentwicklung in Sri Lanka sowie die Papierbeschaffungsmassnahmen zur Vorbereitung seiner Ausreise bestehen. E. Mit Verfügung vom 23. April 2019 - eröffnet am 1. Mai 2019 - wies die Vorinstanz das Mehrfachgesuch - soweit sie darauf eingetreten war - und die zahlreichen verfahrensrechtlichen Anträge ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. F. Mit Eingabe vom 31. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Darin beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut würden, und gleichzeitig bekannt zu geben, dass diese Gerichtspersonen zufällig ausgewählt worden seien, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Willkürverbotes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei sie wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör oder der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell seien die Ziffern 11 und 12 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Mit der Beschwerdeeingabe reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Vielzahl von Beilagen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka (auf einem elektronischen Datenträger) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. Zu den Anträgen zur Bildung des Spruchkörpers ist festzuhalten, dass die Richterinnen und Richter des Spruchgremiums im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt wurden. Zum Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers ist darauf zu verweisen, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers aus dem Urteil hervorgeht.
6. Das Gesuch um Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist angesichts des Urteilszeitpunkts zumindest betreffend die Sicherheitslage in Sri Lanka im Jahr 2019 gegenstandslos geworden. Im Übrigen ist der durch den Rechtsvertreter bereits in zahlreichen weiteren Asylbeschwerde-verfahren gestellte Sistierungsantrag aufgrund der veränderten Lage in Sri Lanka abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer D-4314/2019 vom 18. Januar 2022 E. 3.2 m.w.H.). 7. 7.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben; diese sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vor-instanzlichen Verfügung zu bewirken. 7.2 7.2.1 Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE144 III 368 E. 3.1 m.w.H.). 7.2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 7.2.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG). So können sich die Betroffenen in einem Verfahren nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweis führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 7.3 7.3.1 In der Beschwerde wird die Rüge der Verletzung des Willkürverbots aufgrund einer unterlassenen Würdigung der Gesamtheit der Vorbringen erhoben. Das SEM habe die bisher verschwiegene Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE sowie die Ausführungen zur Sicherheitslage in den Jahren 2017 und 2018 mangels funktioneller Zuständigkeit ausgeklammert und sei auf diese Vorbringen nicht eingetreten. Mit dieser Aufteilung in unterschiedliche Teilsachverhalte werde der Gesamtsachverhalt auseinandergerissen. Es sei darauf zu schliessen, dass das SEM ein solches Vorgehen gewählt habe, um möglichst einen negativen Entscheid fällen zu können, was willkürlich sei (vgl. Beschwerde S. 12 f.). Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Folgegesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sind unter den Voraussetzungen des aArt. 111c AsylG (sog. Mehrfachgesuch) zu prüfen. Neue Asylgründe im Sinne der vorgenannten Bestimmung sind dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren beziehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Da die Gesuchseingabe des Beschwerdeführers lediglich sechs Monate nachdem sein erstes Asylverfahren mit dem Urteil (...) seinen rechtskräftigen Abschluss gefunden hatte und somit innert der Fünfjahresfrist von aArt. 111c AsylG erfolgte, hat die Vorinstanz seine Vorbringen in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch und Revisionsgesuch entgegengenommen. Da es sich bei den geltend gemachten (verschwiegenen) LTTE-Aktivitäten offensichtlich um vor dem vorgenannten Urteil vorbestandene Tatsachen handelt, wären diese allenfalls im Rahmen eines Revisionserfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen. Die Eingabe vom 16. Oktober 2018 ist jedoch bereits aus formellen Gründen nicht als Revisionsgesuch entgegenzunehmen (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Art. 47 VGG mit den entsprechenden Verweisen). Zusammenfassend liegt somit eine korrekte Rechtsanwendung vor, weshalb eine Verletzung des Willkürverbots zu verneinen ist. 7.3.2 In der Beschwerdeschrift wird weiter gerügt, dem Beschwerdeführer sei durch die Vorinstanz zu Unrecht die Einsicht in die Akten seines Vaters (N [...]) verweigert worden, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. In seiner Gesuchseingabe vom 16. Oktober 2018 liess der Beschwerdeführer um Einsicht in die Asylakten seines mittlerweile verstorbenen Vaters ersuchen. Dies lediglich mit der Begründung, ihm stehe als Erbe ein Einsichtsrecht zu. Inwiefern die Akten N (...) des Vaters - der, nachdem sein Asylverfahren in der Schweiz in den 80er-Jahren mit einem negativen Asylentscheid rechtskräftig entschieden worden war, nach Sri Lanka zurückgekehrt war und dort bis zu seinem Tod (...) lebte (vgl. Beschwerde S. 9 f. und S. 15) - von rechtserheblicher Bedeutung für das vorliegende Verfahren sein sollen, wird weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene näher ausgeführt. Viel mehr wird in der Beschwerdeschrift lediglich pauschal behauptet, durch die Akten des Vaters würde die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gestützt (vgl. Beschwerde S. 15). Die Vorinstanz hat somit seinen Anspruch auf Akteneinsicht nicht verletzt, indem es seinen Antrag auf Einsicht in die über 30 Jahre alten Akten seines Vaters verweigerte, zumal sich die angefochtene Verfügung ohnehin nicht einmal ansatzweise darauf stützt. Aufgrund des Gesagten sind denn auch der diesbezüglich im Fliesstext der Beschwerdeschrift erneut gestellte Antrag auf Akteneinsicht sowie das Begehren um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung abzuweisen (vgl. Beschwerde S.15 f.). 7.3.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann auch im Übrigen vergebens eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die Vorinstanz auf seine erneute Anhörung verzichtet habe respektive zu viel Zeit zwischen der einst durchgeführten Anhörung und der angefochtenen Verfügung vergangen sei. Das vorliegend zu beurteilende Mehrfachgesuch vom 16. Oktober 2018 wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens und innerhalb der Fünfjahresfrist von aArt. 111c AsylG eingereicht (vgl. hierzu auch E. 7.3.1 hiervor). Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der Beschwerdeführer war denn verpflichtet, seine (neuen) Asylgründe bei der Einreichung des Mehrfachgesuchs schriftlich substantiiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen. Dem ist er mit seinem 35-seitigen Gesuch (exkl. Beilagen) auch nachgekommen. Darüber hinaus ist der rubrizierte Rechtsvertreter bereits mehrfach durch das Gericht darauf hingewiesen worden, dass Mehrfachgesuche schriftlich zu begründen sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine erneute Anhörung besteht. Aufgrund des Gesagten ist somit festzuhalten, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt und der Antrag in der Beschwerdeschrift auf erneute Anhörung des Beschwerdeführers abzuweisen ist. 7.3.4 Ebenfalls ins Leere geht das Argument, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt und die Begründungspflicht verletzt, indem sie die Bedrohungslage des Beschwerdeführers nicht vollständig und korrekt abgeklärt habe. Darüber hinaus habe sie auch die sein Risikoprofil begründenden Faktoren nicht berücksichtigt. Ohnehin sei nicht ersichtlich, auf welche Quellen sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Lage stütze. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz sich rechtsgenüglich mit dem zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln auseinandersetzte. So hat sie erneut Bezug genommen auf die Vorfluchtgründe beziehungsweise auf entsprechende Erwägungen des rechtskräftigen Urteils (...) verwiesen. Zudem hat sie seine im Rahmen des Mehrfachgesuches erstmals geltend gemachten Vorbringen angemessen berücksichtigt. Zur Rüge (angeblich) nicht offengelegte Quellen betreffend, ist festzuhalten, dass vom Gericht bereits in mehreren vom rubrizierten Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1960/2020 vom 17. Juli 2020 E. 4.4 m.w.H.) festgestellt wurde, dass die länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist und die Abstützung auf dieselben den verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu genügen vermag. Die Frage, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, stellt schliesslich keine formelle Frage dar, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung durch das Gericht zu beantworten. Aus der Verfügung des SEM geht sodann auch hervor, dass dieses die politischen Entwicklungen und deren Folgewirkungen im Heimatstaat berücksichtigte und die Vorbringen des Beschwerdeführers - entgegen dessen Auffassung - in diesem Kontext würdigte. Allein der Umstand, dass das SEM einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer und seinem Rechtsvertreter vertreten, und es aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung (inklusive Risikoanalyse) gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Aufgrund des Gesagten ist denn auch der im Fliesstext gestellte Antrag auf Offenlegung der vorinstanzlichen Quellen (vgl. Beschwerde S. 22) sowie der Antrag auf Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 (vgl. Beschwerde S. 57 ff.) abzuweisen. 7.4 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die entsprechenden Begehren sind abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 8.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 9. 9.1 Zur Begründung ihrer Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, obgleich der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen einer veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka, einem durch die Reisepapierbeschaffung angeblich ausgelösten Backgroundcheck der heimatlichen Behörden sowie seinem exilpolitischen Engagement eine nachträgliche wesentliche Veränderung der Sachlage geltend mache, sei es ihm nicht gelungen zu belegen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Hinweise darauf, er habe sich in einer Art und Weise exilpolitisch engagiert, die geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ergäben sich aus den Akten keine. Darüber hinaus seien dem sri-lankischen Generalkonsulat ausschliesslich Personendaten zum Zweck der Ersatzreisepapierbeschaffung offengelegt worden, weshalb auch diesbezüglich eine begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen zu verneinen sei. Auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka sei nicht von einer Bedrohungslage im Heimatstaat auszugehen. An dieser Einschätzung vermöge auch der im Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen verschiedenen politischen Parteien nichts zu ändern. Die allgemeine Situation in Sri Lanka sei zwar angespannt, eine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen sei aber nicht zu verzeichnen, weshalb auch nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige auszugehen sei. Ohnehin weise der Beschwerdeführer keinen Bezug zu diesen Ereignissen auf, weswegen kein Grund zur Annahme bestehe, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka Konsequenzen für ihn habe. Weder aus der umfangreichen Länderdokumentation noch der Lageanalyse des SEM oder des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich eine konkrete Gefährdungssituation oder ein geschärftes Risikoprofil ableiten, insbesondere, weil keine Vorverfolgung dargelegt worden sei. Zu keiner anderen Beurteilung würden auch die eingereichten Beweismittel führen. 9.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle zahlreiche der in der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung definierten Risikofaktoren. So hätten sowohl sein Vater, sein Schwager als auch er selbst Unterstützungsleistungen zugunsten der LTTE erbracht, womit er eine offensichtliche und aktuelle Verbindung zu den LTTE aufweise. Damit sei ein Hochrisikofaktor im Sinne der Rechtsprechung erfüllt. Ferner sei er exilpolitisch aktiv und exponiert. Er sei des Weiteren während 20 Tagen durch die Behörden festgehalten und wohl auch behördlich registriert worden. Schliesslich verfüge er über keine gültigen Einreisepapiere und habe sich während einer sehr langen Zeit in der tamilischen Diaspora in der Schweiz aufgehalten. Angesichts der aktuellen Lage in Sri Lanka hätten die einzelnen Risikofaktoren ohnehin verstärkt Geltung. Weiter erfülle er die Flüchtlingseigenschaft bereits zufolge seiner Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie zur Gruppe der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer. 10. 10.1 Mit den Vorbringen der LTTE-Verbindung des Beschwerdeführers respektive der seiner Verwandten, seiner angeblichen Inhaftierung durch den CID sowie seinem exilpolitischen Engagement hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil (...) auseinandergesetzt und diese für unglaubhaft beziehungsweise nicht risikobegründend befunden. Diese Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der neusten Lageentwicklung in Sri Lanka zu bestätigen. Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten zahlreichen Dokumenten zur allgemeinen Lage und politischen Situation in Sri Lanka kann der Beschwerdeführer keine individuelle Gefährdung ableiten, weist er doch keinerlei persönlichen Bezug zu den politischen Verhältnissen auf. Gleiches gilt für die nicht weiter belegte Behauptung, er sei weiterhin exilpolitisch aktiv und nehme in der Schweiz an entsprechenden Veranstaltungen teil. So ist denn - bei Wahrunterstellung - nach wie vor nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich in irgendeiner Weise exponiert hätte. Auch bezüglich allfälliger Nachforschungen der heimatlichen Behörden zu seiner Person vermag der Beschwerdeführer nichts Substantiiertes vorzutragen. Den Akten sind demnach auch weiterhin keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, die sri-lankischen Behörden könnten in ihm eine Person vermuten, die bestrebt wäre, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. An dieser Einschätzung vermag auch die Erweiterung des PTA nichts zu ändern, zumal sich der Beschwerdeführer nicht in konkreter Weise in den sozialen Medien exponiert hat, weshalb seine diesbezüglichen Vermutungen nicht realistisch erscheinen. Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr von den sri-lankischen Behörden befragt wird, vermag dieser Umstand noch keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu begründen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass er auf einer Stop- oder Watch-List vermerkt wäre. Angesichts dieser Konstellation ist vorliegend weder aus seiner Landesabwesenheit noch den fehlenden Reisepapieren eine Gefährdung abzuleiten. 10.2 An dieser Einschätzung vermag auch die aktuelle Lage in Sri Lanka nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt sie aufmerksam, ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung (vgl. Urteile des BVGer D-1665/2020 vom 10. August 2022 E. 6.7, E-2912/2020 vom 10. August 2022 E. 7.3 und D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 10.3). Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, ganze Bevölkerungsgruppen wären kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt, zumal auch kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zu den aktuellen Ereignissen ersichtlich ist. 10.3 In Würdigung dieser Umstände ist folglich nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen könnte, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht abgelehnt hat.
11. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 12. 12.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 12.2 Wie bereits mit Urteil (...) rechtskräftig festgestellt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. a.a.O. E. 7.2). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist und das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip folglich keine Anwendung findet. Auch in Anbetracht der aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka sind keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene als Beweismittel eingereichten Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, woraus der Beschwerdeführer ableitet, dass die Überprüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs äusserst gründlich zu erfolgen habe. Der Vollzug der Wegweisung ist als zulässig zu erachten. 12.3 12.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 12.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Was die allgemeine Situation in Sri Lanka betrifft, aktualisierte das Bundesverwaltungsgericht in den Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 die Lagebeurteilung bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Auch die jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka - namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen Ausnahmezustands führen nicht dazu, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Auch die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist jener doch Teil der alten politischen Elite (vgl. auch Urteil des BVGer D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13). 12.3.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz auch weiterhin zu Recht das Bestehen individueller Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Mangels anderweitiger Hinweise in den Akten ist davon auszugehen, dass der junge Beschwerdeführer nach wie vor gesund ist und in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz - bestehend aus seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind sowie seinen Geschwistern - verfügt (vgl. Urteil des BVGer (...) E. 7.3.2). Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in deren Haushalt unterkommen kann. Aufgrund seiner jahrelangen Berufserfahrung als Mühlebetreiber und Fischer (vgl. a.a.O.) ist denn auch zu erwarten, dass er im Heimatstaat schnell wirtschaftlich Fuss zu fassen vermag. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit insgesamt auch als zumutbar. 12.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 12.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: