Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juli 2017 im Empfangs- und Ver- fahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 28. Juli 2017 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summa- risch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am
3. September 2019 hörte ihn das SEM eingehend zu seinen Asylgründen an (Anhörung). A.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Ostprovinz), wo er bei seiner (…) und mit (...) Geschwistern aufgewachsen sei. Die Mitglieder seiner Kernfamilie leb- ten – bis auf (…) – nach wie vor im Distrikt D._______. A.c Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, im Jahr 1996 freiwillig den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten zu sein und sie zwei Jahre später wieder verlassen zu haben. Als er im Begriff gewesen sei, auch Sri Lanka zu verlassen, sei er von der sri-lankischen Armee in E._______ festgenommen und aufgrund seiner früheren Verbin- dungen zur Bewegung vom (...) Februar 1999 bis (...) Februar 2002 das erste Mal inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe er sich erneut den LTTE angeschlossen, für die er ab dem Jahr 2007 als (...) tätig gewe- sen sei und (…), (…) sowie (…) transportiert habe. Anfangs 2009, kurz bevor sich seine Truppe aus F._______ (Nordprovinz) zurückgezogen habe, habe ihm der Verantwortliche für (…) in der politischen Abteilung (G._______) zwei Fässer anvertraut, welche er – zusammen mit zwei wei- teren LTTE-Mitgliedern (Decknamen: H._______ und I._______) – am (...) Januar 2009 hüfthoch vergraben habe. Er wisse nicht, was in den Fäs- sern gelagert worden sei beziehungsweise es hätten sich darin (…), (…) und (…) befunden. Nach Kriegsende habe er sich am (...) Mai 2009 der sri-lankischen Armee ergeben. In der Folge sei er in verschiedenen Rehabilitationscamps inhaf- tiert gewesen, wo er von Angehörigen des CID (Criminal Investigation De- partement) wiederholt verhört und gefoltert worden sei. Bis auf die Angele- genheit betreffend die Fässer habe er seine gesamten Aktivitäten innerhalb der LTTE preisgegeben und sei am (...) Januar 2013 aus der Rehabilitation entlassen worden.
D-1281/2020 Seite 3 In der Folge sei er an seinen Heimatort zurückgekehrt und regelmässig – ein bis dreimal pro Monat – von Angehörigen des CID zu Hause aufgesucht und befragt worden. Überdies sei er in den Jahren 2014 und 2017 von An- gehörigen des CID mehrmals ins Camp in J._______ vorgeladen worden, wo ihm jeweils Fragen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern gestellt worden seien, zuletzt im Zusammenhang mit dem Tötungsversuch an einem Par- lamentarier. Im Mai 2017 habe er sodann von einem ehemaligen LTTE- Mitglied (K._______) erfahren, dass Angehörige des CID denselben zu sei- ner Person befragt hätten und auch auf die Angelegenheit betreffend die Fässer zu sprechen gekommen seien. Er sei von einem ehemaligen LTTE- Kämpfer denunziert worden beziehungsweise wisse er nicht, wie die sri- lankischen Behörden an diese Information gekommen seien. Aus Angst um sein Leben sei er zunächst bei (…) im selben Distrikt und kurz darauf bei (…) in L._______ (Distrikt M._______, Ostprovinz) untergetaucht. In seiner Abwesenheit hätten sich Angehörige des CID bei seiner Familie zu Hause insgesamt dreimal nach seinem Verbleib erkundigt. Vor diesem Hinter- grund habe er Sri Lanka am (...) Juli 2017 – mit der Hilfe eines Schleppers und mit gefälschten Reisepapieren – auf dem Luftweg verlassen. Auch nach seiner Ausreise hätten sich Angehörige des CID bei seiner Fa- milie zu Hause mehrmals nach seinem Verbleib erkundigt. Ausserdem hät- ten sie sich im August 2019 danach erkundigt, ob der festgenommene (...) namens N._______, welchem der Wiederaufbau der LTTE vorgeworfen werde, ein Bekannter von ihm sei. A.d Im Laufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Unterlagen ins Recht: - Identitätspapiere (sri-lankische Identitätskarte [in Kopie], Identitätskarte der Internationalen Organisation für Migration [im Original]); - Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung während des Bürgerkrieges (Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Ro- ten Kreuz [IKRK] vom 13. Februar 2002, undatiertes Schreiben betref- fend die Freilassung im Februar 2002 [jeweils im Original]); - Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Rehabilitation (Haftbestäti- gung des IKRK vom 17. April 2014, Bestätigung der Rehabilitation vom
14. Januar 2013 [jeweils im Original]); - fremdsprachiger Medienbericht aus dem Jahr 2017 (gemäss eigenen Angaben: im Zusammenhang mit dem Tötungsversuch an einem Par- lamentarier);
D-1281/2020 Seite 4 - fremdsprachiger Medienbericht aus dem Jahr 2019 (gemäss eigenen Angaben: im Zusammenhang mit der Festnahme des obgenannten [...]). B. Mit Verfügung datiert vom 5. Februar 2019 (recte: 5. Februar 2020) – eröff- net am 10. Februar 2020 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer er- fülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 4. März 2020 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigen- schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig auf- zunehmen. Subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungs- vollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren – nebst Kopien der angefochtenen Ver- fügung, einer Vollmacht vom 24. Februar 2020 sowie einem Überwei- sungsbeleg der Gemeinde O._______ vom 26. Februar 2020 betreffend «Unterhalt März 2020» – zwei Medienberichte vom 11. Februar 2020 und
18. Februar 2020. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2020 stellte der Instruktionsrich- ter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud das SEM zur Vernehmlas- sung bis zum 9. April 2020 ein. D.b Das SEM liess sich am 7. April 2020 zur Beschwerde vernehmen. D.c Der Instruktionsrichter stellte die Vernehmlassung dem Beschwerde- führer am 15. April 2020 zu und räumte ihm Gelegenheit ein, bis zum
30. April 2020 eine Replik einzureichen.
D-1281/2020 Seite 5 D.d Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. April 2020 verzichtete der Beschwerdeführer explizit auf das Einreichen einer Replik. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. September 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen und legte eine Kopie des Auslän- derausweises sowie ein Unterstützungsschreiben eines in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtlings (P._______ [N {…}]) ins Recht.
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah- ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfü- gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
D-1281/2020 Seite 6
E. 3.2 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Ein- fluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Ver- folgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und im Regelfall Asyl zu gewähren. Subjektive Nachflucht- gründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die uner- laubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. zum Ganzen BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.).
E. 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsge- richt hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in ver- schiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2).
E. 4.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flücht- lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Im Einzelnen führt es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüg- lich der geltend gemachten Behelligungen durch die sri-lankischen Behör- den ab Mai 2017 seien stereotyp ausgefallen und wirkten konstruiert. Zu- nächst einmal sei es äusserst überraschend, dass sich die sri-lankischen Behörden im Jahr 2017 erneut für den Beschwerdeführer interessiert hät- ten aufgrund von Ereignissen, die auf das Jahr 2009 zurückzuführen seien. Gemäss eigenen Angaben sei er diesbezüglich seitens der sri-lankischen Behörden mehrmals befragt worden. Es erscheine aber unwahrscheinlich,
D-1281/2020 Seite 7 dass letztere damit acht Jahre zugewartet hätten. Insbesondere, nachdem er über vier Jahre ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe und die sri-lankischen Behörden für solche Befragungen genügend Zeit gehabt hätten. Hinzu komme, dass er bezüglich der Ereignisse im Jahr 2009 im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten auch unterschiedliche Angaben gemacht habe. So habe er im Rahmen der BzP ausgeführt, den Inhalt der Fässer nicht gekannt zu haben. In der Anhörung habe er hinge- gen erklärt, darin hätten sich (…), (...) und (...) befunden. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb er gerade im Jahr 2017 aus Sri Lanka ausgereist sei, obwohl er aufgrund seiner Vergangenheit bei den LTTE be- reits seit vielen Jahren regelmässigen Behördenkontrollen ausgesetzt ge- wesen sei. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungs- massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG hat, stellte das SEM mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren schliesslich fest, dass der Beschwerde- führer ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe. Gemäss offiziellen Angaben sei das Ziel der Rehabilitationshaft sicherzustellen, dass ehema- lige LTTE-Mitglieder «de-radikalisiert» und für die Integration in die Gesell- schaft als Zivilpersonen vorbereitet würden. Rehabilitierte Personen wür- den vielfach durch die Behörden überwacht, etwa durch Melde- oder Un- terschriftenpflichten, Aufenthaltskontrollen sowie Befragungen. Diese Überwachungsmassnahmen und damit verbundene Beeinträchtigungen würden in der Regel kein asylrelevantes Ausmass erreichen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, nach seiner Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Aus- masses geworden zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestandene Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse auszulösen ver- mocht. Überdies würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich dies seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert hätte. An dieser Einschätzung vermöge auch der Regierungswechsel vom 16. November 2019 nichts zu ändern. Es sei zwar festzustellen, dass mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zu- nahme von Überwachungsaktivitäten Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositio- nellen, regierungskritischen Personen und Minderheiten einhergingen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv
D-1281/2020 Seite 8 einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Voraussetzung für die An- nahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom
16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein solcher Bezug sei vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen vorliegend nicht ersicht- lich. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Be- schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmass- nahmen ausgesetzt sein werde.
E. 4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es sei keineswegs überraschend, dass sich die sri-lankischen Behörden erneut für ihn interessieren würden. Offenbar seien letztere durch Informationen von anderen LTTE-Mitgliedern oder durch einen Zufallsfund wiederum auf ihn aufmerksam geworden. Der Umstand, dass er anlässlich der BzP zu- nächst angegeben habe, den Inhalt der vergrabenen Fässer nicht gekannt zu haben, sei auf den Befragungszeitpunkt zurückzuführen. So habe die BzP kurze Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz stattgefunden, als er von den Erlebnissen in seinem Heimatstaat physisch und psychisch noch stark beeinträchtigt gewesen sei und die Angst vor Befragungen noch nicht habe ablegen können. Abgesehen davon mangle es seinen diesbezügli- chen Aussagen auch nicht an Detailreichtum, nachdem er sämtliche Um- stände im Zusammenhang mit dem Vergraben der Fässer (insbesondere Auftraggeber mit Namen und dessen Funktion) habe nennen können. Diesbezüglich sei anzumerken, dass er damals bloss einen Auftrag ausge- führt habe. Wie dies bei Kriegshandlungen üblich sei, würden nur die Auf- traggeber über sämtliche Informationen verfügen. Darüber hinaus sei es keineswegs unverständlich, dass er aufgrund der letzten Behördenbesu- che seinen Heimatstaat verlassen habe. Habe es sich dabei doch nicht mehr um gewöhnliche Routinekontrollen, sondern um gezielte Besuche des Geheimdienstes gehandelt. Im Zusammenhang mit der Frage, ob er über ein Risikoprofil verfüge, auf- grund dessen er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, wendet der Beschwerdeführer ein, bei ihm würden gleich mehrere Risikofaktoren vorliegen. So habe er glaubhaft machen können, dass ihm aufgrund seiner früheren LTTE-Mitgliedschaft bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohten. An diesem Umstand vermöge auch die erfolgte Rehabi- litation nichts zu ändern, da sich die sri-lankischen Behörden aufgrund von neuen Hinweisen wiederum für seine Person interessierten. Hinzu komme, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf der «Stop-List» der sri-
D-1281/2020 Seite 9 lankischen Behörden stehe und über keinen sri-lankischen Pass verfüge. Schliesslich habe sich die politische Situation für die tamilische Minderheit mit den Wahlen im November 2019 innert kürzester Zeit verschärft, was die beigebrachten Medienberichte beispielhaft aufzeigten.
E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an der angefochtenen Verfü- gung fest, zumal die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes recht- fertigen könne. Insbesondere habe der Beschwerdeführer auch auf Be- schwerdeebene nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb er vier Jahre nach seiner Rehabilitation im Zusammenhang mit dem Vergraben von Fässern während der Bürgerkriegszeit erneut ins Visier der sri-lanki- schen Behörden geraten sein solle. Er habe lediglich Vermutungen ange- stellt. Sodann vermöge der Versuch in der Beschwerdeschrift, den Wider- spruch hinsichtlich seines Wissens zum Inhalt der vergrabenen Fässer mit seinem damaligen Gesundheitszustand zu erklären, nicht zu überzeugen.
E. 4.4 In der Eingabe vom 8. September 2020 bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass ein in der Schweiz vorläufig aufgenommener Flücht- ling (P._______ [N {…}]) und ehemaliges LTTE-Mitglied bezeugen könne, dass er – der Beschwerdeführer – sich während des Bürgerkrieges mit dem Verantwortlichen für (…) in der politischen Abteilung (G._______) getroffen habe, was seine persönliche Glaubwürdigkeit stütze.
E. 5.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt. Hierbei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen be- schaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ord- nungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachum-
D-1281/2020 Seite 10 stände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA BIN- DER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).
E. 5.3 Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, das SEM habe seine Fluchtvorbringen zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft (vgl. Be- schwerde, S. 6 Ziff. 18), vermengt er die sich aus dem Untersuchungs- grundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhaltes mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfol- gerungen des SEM nicht teilt, stellt somit keine unvollständige respektive unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar.
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den genannten Grundsatz vorliegend jedoch gestützt auf die über das Rügeprinzip hinausgehende Prüfungsbefugnis von Amtes wegen als verletzt: Das SEM hält sowohl in der Sachverhaltsfeststellung, in den Erwägungen als auch im Rahmen der Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2017 im Zusam- menhang mit dem Vergraben der Fässer während der Bürgerkriegszeit durch die sri-lankischen Behörden verhört worden (vgl. Verfügung des SEM vom 5. Februar 2020 Ziff. II/2., Ziff. III/1.; Vernehmlassung des SEM vom 7. April 2020 S. 2). Diese Sachverhaltsfeststellung findet in den Akten keine Stütze (vgl. SEM-Akten A14 F50, F68). Insoweit in diesem Zusam- menhang eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das SEM zu er- kennen ist, ist festzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbe- stand und Rechtsanwendung zukommt und sich die Verletzung des Unter- suchungsgrundsatzes vorliegend auch nicht auf einen Aspekt der Ange- messenheit bezieht. Der Verfahrensmangel wird indessen im Entschädi- gungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 11.2).
E. 5.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM (im Ergebnis) zutreffend festgehalten hat, die Vor- bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaub- haftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss
D-1281/2020 Seite 11 Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungs- weise.
E. 6.2 Zunächst ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ehemalige Ver- bindungen zu den LTTE aufweist. Aufgrund der eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.d) ist ebenso unbestritten, dass er insge- samt zwei Mal inhaftiert war und am (...) Januar 2013 offiziell aus der Re- habilitation entlassen wurde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Gewährung von Asyl nicht dazu dient, einen Ausgleich für vergan- genes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künfti- ger Verfolgung zu gewähren. Dennoch sind die Erlebnisse im Rahmen der Inhaftierungen (namentlich die erlittenen Misshandlungen [vgl. A14 F30]) in dem Sinne mit zu berücksichtigen und zu würdigen, dass der Beschwer- deführer dadurch eine gesteigerte subjektive Furcht vor künftigen behörd- lichen Schikanen und erneuter Haft hat.
E. 6.3 Hingegen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner ehemaligen Verbindung zu den LTTE nach der Entlassung aus der Reha- bilitation seitens der sri-lankischen Behörden asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein, teilweise nicht asylrelevant und im Übrigen nicht glaubhaft.
E. 6.3.1 Was die Überwachungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Be- hörden nach der Entlassung aus der Rehabilitation bis April 2017 anbe- langt, ist festzustellen, dass ihm die Angehörigen der sri-lankischen Behör- den keine konkreten Nachteile androhten (vgl. A6 Ziff. 7.02; A14 F50 f.), weshalb diese Überwachungsmassnahmen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichen. Diese Vorbringen sind somit mangels Intensität als nicht asylrelevant zu werten. Auf den in diesem Zusammenhang eingereichten Medienbericht aus dem Jahr 2017 (vgl. Pro- zessgeschichte, Bst. A.d) ist somit nicht weiter einzugehen.
E. 6.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen durch das CID ab Mai 2017 bis zur Ausreise im Juli 2017 ist das Folgende festzuhalten: Entgegen dem SEM ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vergrabens der Fässer im Jahr 2009 (vgl. A6 Ziff. 7.02; A14 F46, F57-67) – des Grundes für seine Ausreise aus Sri Lanka – den tatsächlichen Erlebnissen entsprechen. In Anbetracht der nachstehenden Ausführungen erübrigt es sich aber, diesbezüglich eine
D-1281/2020 Seite 12 abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen, weshalb auf die entsprechende Darlegung auf Beschwerdeebene und die in diesem Zu- sammenhang eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. E.) nicht weiter einzugehen ist.
Namentlich konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel dartun, inwiefern sich die geltend gemachten Behelligungen durch das CID ab Mai 2017 bis zur Ausreise im Juli 2017 von den vorherigen Überwachungsmassnahmen unterschieden hätten. So gab er anlässlich der BzP zwar zu Protokoll, er werde im Zusammenhang mit dem Vergraben der Fässer seit dem (...) Mai 2017 intensiv von Angehörigen des CID gesucht. Sie hätten auch seine Geschwister angerufen und sich nach seinem Verbleib erkundigt (vgl. A6 Ziff. 7.02). In der Anhörung brachte er hingegen vor, im Mai 2017 in seiner Abwesenheit das erste Mal von Angehörigen des CID im obgenannten Zu- sammenhang zu Hause gesucht und ins Camp bestellt worden zu sein. Bis zu seiner Ausreise im Juli 2017 seien sie sodann zwei weitere Male bei seiner Familie zu Hause vorbeigegangen (vgl. A14 F50, F79). Auf die Frage, was die Familienangehörigen über die Besuche berichtet hätten, führte er aus, die Angehörigen des CID hätten keine grossen Befragungen durchgeführt, sondern sich einzig nach seinem Verbleib erkundigt (vgl. A14 F80). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die einmalige Vorla- dung ins Camp sowie die zweimalige Erkundigung nach seinem Verbleib wegen Nichtbefolgen derselben innerhalb eines Zeitraums von zwei Mona- ten nicht darauf schliessen lassen, die sri-lankischen Behörden hätten ein im Vergleich zu anderen rehabilitierten LTTE-Mitgliedern erhöhtes Verfol- gungsinteresse am Beschwerdeführer. Auch sonst liegen hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht angege- ben, dass seine Familienangehörigen im obgenannten Zusammenhang Benachteiligungen erlitten hätten (vgl. A14 F80). Hätten die sri-lankischen Behörden tatsächlich ein erhöhtes Interesse am Beschwerdeführer gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass die behördliche Suche nach ihm intensi- ver ausgefallen wäre. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Ereignisse beim Beschwerdeführer zwar in nachvollziehbarer Weise eine starke subjektive Furcht vor künftigen behördlichen Schikanen und erneu- ter Haft hervorgerufen haben, in objektiver Hinsicht aber keine genügen- den Anhaltspunkte zur Annahme bieten, dass er durch die sri-lankischen Behörden in naher Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in asyl- relevanter Weise verfolgt worden wäre respektive werden wird.
E. 6.4 Somit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
D-1281/2020 Seite 13 Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen.
E. 7.1 In Übereinstimmung mit dem SEM ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seines politischen Profils flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmass- nahmen zu befürchten hätte.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Ent- scheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Be- jahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respek- tive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel, für sich alleine genommen keine objektiv relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft ge- machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel- wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, im Hinblick auf die Erwägung, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer stand in den Jahren 1996 bis 1998 respektive 2002 bis 2009 im aktiven Dienst der LTTE, namentlich im (…), im (…) und in der (…) (vgl. SEM-Akten A14 F8, F85 ff.), wobei das genaue Ausmass seiner Aufgaben vorliegend offenbleiben kann. Allein aus diesen weit zu- rückliegenden Tätigkeiten lässt sich jedenfalls kein massgebliches Risi- koprofil herleiten. Dennoch ist dieses Element bei der Evaluierung des Ri- sikoprofils entsprechend zu würdigen. Als weiteres Element kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach dem Ende des Krieges in Rehabilitati- onshaft genommen worden ist. Da er aber nicht glaubhaft machen konnte, nach der Rehabilitation asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein beziehungsweise dass ihm solche gedroht hätten, kann diesem Ele- ment ebenfalls kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden; es tritt aber zu den anderen Elementen hinzu. Überdies liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich seine Gefährdungslage seit seiner Aus-
D-1281/2020 Seite 14 reise aus Sri Lanka geändert hätte. Offenbar stellten die sri-lankischen Be- hörden lediglich seinen Familienangehörigen einige Fragen nach seinem Verbleib (vgl. A14 F3, F11, F13) respektive zu einer möglichen Bekannt- schaft mit N._______ (vgl. A14 F3 f.). An dieser Einschätzung vermag auch der in diesem Zusammenhang eingereichte Medienbericht aus dem Jahr 2019 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.d) nichts zu ändern, zumal der Be- schwerdeführer darin laut eigenen Angaben nicht genannt wird (vgl. A14 S. 23). Auch exilpolitische Tätigkeiten sind aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. A14 F42) und solche werden auch nicht geltend gemacht. Weiter hat er zwar zu Protokoll gegeben, aufgrund von (…) sein (…) verloren zu ha- ben sowie am (…), (…) sowie (…) weitere Narben aufzuweisen (vgl. A6 Ziff. 8.02; A14 F31, F34). Narben stellen indes nur einen schwach risiko- begründenden Faktor dar. Dasselbe gilt für die Rückkehr mit temporären Reisedokumenten. Dass er in einer „Stop-List“ aufgeführt ist, kann auf- grund seiner Inhaftierungen und der angeblich illegalen Ausreise nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dürfte aufgrund des Gesagten jedoch wenig wahrscheinlich sein. Unter Würdigung aller Umstände ist somit an- zunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Sepa- ratismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lanki- schen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm per- sönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden.
E. 7.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer – dies ist in Übereinstim- mung mit dem SEM und entgegen den Beschwerdevorbringen festzustel- len – weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung abzuleiten. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetre- tenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politi- schen Elite (vgl. Urteile des BVGer E-4278/2019 vom 4. November 2022 E. 6.1.3; D-2673/2019 vom 22. September 2022 E. 10.2; D-1665/2020 vom
E. 7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers – auch unter dem Aspekt von ob- jektiven und subjektiven Nachfluchtgründen – zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent- haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker- rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
– wie vom SEM zutreffend festgehalten – das flüchtlingsrechtliche Rück- schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an- dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
D-1281/2020 Seite 16 9.2.2 Sodann ergeben sich – in Übereinstimmung mit dem SEM – weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhalts- punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) so- wie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zu- rückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom
19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Ur- teil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Däne- mark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Da- bei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon aus- zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Be- handlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung hätten, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und weitergehenden Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er be- fürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Aus- mass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzur- teil E-1866/2015 E. 12.2). Dies gilt sowohl unter Berücksichtigung der (si- cherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren als auch ins- besondere im Verlaufe der vergangenen Monate (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-4278/2019 vom 4. November 2022 E. 9.2; D-4215/2022 vom
E. 8 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
E. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 9.2.2 Sodann ergeben sich - in Übereinstimmung mit dem SEM - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung hätten, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und weitergehenden Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Dies gilt sowohl unter Berücksichtigung der (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren als auch insbesondere im Verlaufe der vergangenen Monate (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-4278/2019 vom 4. November 2022 E. 9.2; D-4215/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 10.3 und D-2673/2019 vom 22. September 2022 E. 12.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-4278/2019 vom 4. November 2022 E. 9.3.3; D-4215/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 10.4; D-2673/2019 vom 22. September 2022 E. 12.3.2 und D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Distrikt D._______, Ostprovinz), wo er aufgewachsen ist und ab dem Jahr 2013 bis kurz vor seiner Ausreise erneut lebte (vgl. A6 Ziff. 2.01; A14 F39). Der Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall sprechen sodann - in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der Beschwerdeschrift (vgl. daselbst S. 9, Ziff. 32-34) - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Gemäss eigenen Angaben verfügt er in seinem Heimatort nach wie vor über Mitglieder seiner Kernfamilie ([...] und [...] [vgl. A6 Ziff. 3.01; A14 F9, F15, F19]), welche ihn bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in Sri Lanka unterstützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Ferner ist aufgrund seiner soliden Schulbildung, der Ausbildung als (...) im Rahmen der Rehabilitationshaft und den Arbeitserfahrungen in der (...) davon auszugehen, dass er zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. A6 Ziff. 1.17.04 f.; A14 F17, F23 f., F26). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass ihn die längere Landesabwesenheit und die Kriegsverletzungen massgeblich an einer Integration in den Arbeitsmarkt hindern werden, zumal seiner (...) ein (...) gehört (vgl. A14 F18), welches er vor seiner Ausreise bewirtschaftet hat (vgl. A14 F24). Sodann führte der Beschwerdeführer aus, die Kosten für seine Reise von Sri Lanka bis in die Schweiz seien von (...) und (...) getragen worden (vgl. A6 Ziff. 5.02). Es kann somit angenommen werden, dass angesichts damaliger Finanzierung der Flucht eine gewisse finanzielle Unterstützung durch Letztgenannte nach wie vor möglich ist. Da der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht keine ärztlichen Berichte einreichte, wozu er im Laufe der Anhörung nochmals explizit aufgefordert wurde (vgl. A14 F32 f.), ist schliesslich davon auszugehen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([...], [...], [...] und [...] [vgl. A14 F30, F40 f.; Beschwerde S. 4, Ziff. 8]) der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht entgegenstehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 August 2022 E. 6.7). Entgegen den Beschwerdevorbringen sind den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. Auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Medienberichten aus dem Jahr 2020 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C) fehlt es an persönlichem Bezug. Die An- forderungen an die Annahme einer objektiv begründeten Verfolgungsfurcht sind somit nicht erfüllt.
D-1281/2020 Seite 15
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend (vgl. E. 5.4), eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 13 Oktober 2022 E. 10.3 und D-2673/2019 vom 22. September 2022
D-1281/2020 Seite 17 E. 12.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschät- zung vermag die zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewalt- same Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu än- dern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-4278/2019 vom 4. November 2022 E. 9.3.3; D-4215/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 10.4; D-2673/2019 vom 22. Sep- tember 2022 E. 12.3.2 und D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der indivi- duellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine ge- sicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Refe- renzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom
E. 16 Oktober 2017 E. 9.5). 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Distrikt D._______, Ostprovinz), wo er aufgewachsen ist und ab dem Jahr 2013 bis kurz vor seiner Ausreise erneut lebte (vgl. A6 Ziff. 2.01; A14 F39). Der Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall sprechen sodann – in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der Beschwerdeschrift (vgl. daselbst S. 9, Ziff. 32-34) – keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Gemäss ei- genen Angaben verfügt er in seinem Heimatort nach wie vor über Mitglie- der seiner Kernfamilie ([…] und [...] [vgl. A6 Ziff. 3.01; A14 F9, F15, F19]), welche ihn bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in Sri Lanka unterstützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Ferner ist aufgrund seiner soliden Schulbildung, der Ausbildung als (…) im
D-1281/2020 Seite 18 Rahmen der Rehabilitationshaft und den Arbeitserfahrungen in der (…) da- von auszugehen, dass er zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebens- unterhalt zu bestreiten (vgl. A6 Ziff. 1.17.04 f.; A14 F17, F23 f., F26). Ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass ihn die längere Landesabwesenheit und die Kriegsverletzungen mas- sgeblich an einer Integration in den Arbeitsmarkt hindern werden, zumal seiner (…) ein (…) gehört (vgl. A14 F18), welches er vor seiner Ausreise bewirtschaftet hat (vgl. A14 F24). Sodann führte der Beschwerdeführer aus, die Kosten für seine Reise von Sri Lanka bis in die Schweiz seien von (…) und (...) getragen worden (vgl. A6 Ziff. 5.02). Es kann somit angenom- men werden, dass angesichts damaliger Finanzierung der Flucht eine ge- wisse finanzielle Unterstützung durch Letztgenannte nach wie vor möglich ist. Da der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwir- kungspflicht keine ärztlichen Berichte einreichte, wozu er im Laufe der An- hörung nochmals explizit aufgefordert wurde (vgl. A14 F32 f.), ist schliess- lich davon auszugehen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([…], [...], [...] und [...] [vgl. A14 F30, F40 f.; Beschwerde S. 4, Ziff. 8]) der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht entgegenstehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläu- figen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und – unter Vorbehalt von E. 5.4 – auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
D-1281/2020 Seite 19 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzuspre- chen, wenn, wie vorliegend (vgl. E. 5.4), eine Verfahrensverletzung auf Be- schwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Be- messungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurich- tende Parteientschädigung auf Fr. 200.– festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
D-1281/2020 Seite 20
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1281/2020 Urteil vom 30. Januar 2023 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Simon Bigler, Rechtsanwalt, Bigler Kaufmann Rechtsanwälte, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Juli 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 28. Juli 2017 zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 3. September 2019 hörte ihn das SEM eingehend zu seinen Asylgründen an (Anhörung). A.b In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund machte er geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus C._______ (Distrikt D._______, Ostprovinz), wo er bei seiner (...) und mit (...) Geschwistern aufgewachsen sei. Die Mitglieder seiner Kernfamilie lebten - bis auf (...) - nach wie vor im Distrikt D._______. A.c Zu seinen Gesuchsgründen brachte er im Wesentlichen vor, im Jahr 1996 freiwillig den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten zu sein und sie zwei Jahre später wieder verlassen zu haben. Als er im Begriff gewesen sei, auch Sri Lanka zu verlassen, sei er von der sri-lankischen Armee in E._______ festgenommen und aufgrund seiner früheren Verbindungen zur Bewegung vom (...) Februar 1999 bis (...) Februar 2002 das erste Mal inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung habe er sich erneut den LTTE angeschlossen, für die er ab dem Jahr 2007 als (...) tätig gewesen sei und (...), (...) sowie (...) transportiert habe. Anfangs 2009, kurz bevor sich seine Truppe aus F._______ (Nordprovinz) zurückgezogen habe, habe ihm der Verantwortliche für (...) in der politischen Abteilung (G._______) zwei Fässer anvertraut, welche er - zusammen mit zwei weiteren LTTE-Mitgliedern (Decknamen: H._______ und I._______) - am (...) Januar 2009 hüfthoch vergraben habe. Er wisse nicht, was in den Fässern gelagert worden sei beziehungsweise es hätten sich darin (...), (...) und (...) befunden. Nach Kriegsende habe er sich am (...) Mai 2009 der sri-lankischen Armee ergeben. In der Folge sei er in verschiedenen Rehabilitationscamps inhaftiert gewesen, wo er von Angehörigen des CID (Criminal Investigation Departement) wiederholt verhört und gefoltert worden sei. Bis auf die Angelegenheit betreffend die Fässer habe er seine gesamten Aktivitäten innerhalb der LTTE preisgegeben und sei am (...) Januar 2013 aus der Rehabilitation entlassen worden. In der Folge sei er an seinen Heimatort zurückgekehrt und regelmässig - ein bis dreimal pro Monat - von Angehörigen des CID zu Hause aufgesucht und befragt worden. Überdies sei er in den Jahren 2014 und 2017 von Angehörigen des CID mehrmals ins Camp in J._______ vorgeladen worden, wo ihm jeweils Fragen zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern gestellt worden seien, zuletzt im Zusammenhang mit dem Tötungsversuch an einem Parlamentarier. Im Mai 2017 habe er sodann von einem ehemaligen LTTE-Mitglied (K._______) erfahren, dass Angehörige des CID denselben zu seiner Person befragt hätten und auch auf die Angelegenheit betreffend die Fässer zu sprechen gekommen seien. Er sei von einem ehemaligen LTTE-Kämpfer denunziert worden beziehungsweise wisse er nicht, wie die sri-lankischen Behörden an diese Information gekommen seien. Aus Angst um sein Leben sei er zunächst bei (...) im selben Distrikt und kurz darauf bei (...) in L._______ (Distrikt M._______, Ostprovinz) untergetaucht. In seiner Abwesenheit hätten sich Angehörige des CID bei seiner Familie zu Hause insgesamt dreimal nach seinem Verbleib erkundigt. Vor diesem Hintergrund habe er Sri Lanka am (...) Juli 2017 - mit der Hilfe eines Schleppers und mit gefälschten Reisepapieren - auf dem Luftweg verlassen. Auch nach seiner Ausreise hätten sich Angehörige des CID bei seiner Familie zu Hause mehrmals nach seinem Verbleib erkundigt. Ausserdem hätten sie sich im August 2019 danach erkundigt, ob der festgenommene (...) namens N._______, welchem der Wiederaufbau der LTTE vorgeworfen werde, ein Bekannter von ihm sei. A.d Im Laufe des Verfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem folgende Unterlagen ins Recht:
- Identitätspapiere (sri-lankische Identitätskarte [in Kopie], Identitätskarte der Internationalen Organisation für Migration [im Original]);
- Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Inhaftierung während des Bürgerkrieges (Haftbestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz [IKRK] vom 13. Februar 2002, undatiertes Schreiben betreffend die Freilassung im Februar 2002 [jeweils im Original]);
- Unterlagen im Zusammenhang mit seiner Rehabilitation (Haftbestätigung des IKRK vom 17. April 2014, Bestätigung der Rehabilitation vom 14. Januar 2013 [jeweils im Original]);
- fremdsprachiger Medienbericht aus dem Jahr 2017 (gemäss eigenen Angaben: im Zusammenhang mit dem Tötungsversuch an einem Parlamentarier);
- fremdsprachiger Medienbericht aus dem Jahr 2019 (gemäss eigenen Angaben: im Zusammenhang mit der Festnahme des obgenannten [...]). B. Mit Verfügung datiert vom 5. Februar 2019 (recte: 5. Februar 2020) - eröffnet am 10. Februar 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 4. März 2020 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subsubeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde beigelegt waren - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung, einer Vollmacht vom 24. Februar 2020 sowie einem Überweisungsbeleg der Gemeinde O._______ vom 26. Februar 2020 betreffend «Unterhalt März 2020» - zwei Medienberichte vom 11. Februar 2020 und 18. Februar 2020. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2020 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und lud das SEM zur Vernehmlassung bis zum 9. April 2020 ein. D.b Das SEM liess sich am 7. April 2020 zur Beschwerde vernehmen. D.c Der Instruktionsrichter stellte die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am 15. April 2020 zu und räumte ihm Gelegenheit ein, bis zum 30. April 2020 eine Replik einzureichen. D.d Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. April 2020 verzichtete der Beschwerdeführer explizit auf das Einreichen einer Replik. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. September 2020 ergänzte der Beschwerdeführer seine Ausführungen und legte eine Kopie des Ausländerausweises sowie ein Unterstützungsschreiben eines in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Flüchtlings (P._______ [N {...}]) ins Recht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Asylsuchende sind auch dann als Flüchtlinge anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würden. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und im Regelfall Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung zu befürchten hat; in diesen Fällen wird kein Asyl gewährt (Art. 54 AsylG; vgl. zum Ganzen BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG, noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG stand. Im Einzelnen führt es aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden ab Mai 2017 seien stereotyp ausgefallen und wirkten konstruiert. Zunächst einmal sei es äusserst überraschend, dass sich die sri-lankischen Behörden im Jahr 2017 erneut für den Beschwerdeführer interessiert hätten aufgrund von Ereignissen, die auf das Jahr 2009 zurückzuführen seien. Gemäss eigenen Angaben sei er diesbezüglich seitens der sri-lankischen Behörden mehrmals befragt worden. Es erscheine aber unwahrscheinlich, dass letztere damit acht Jahre zugewartet hätten. Insbesondere, nachdem er über vier Jahre ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe und die sri-lankischen Behörden für solche Befragungen genügend Zeit gehabt hätten. Hinzu komme, dass er bezüglich der Ereignisse im Jahr 2009 im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten auch unterschiedliche Angaben gemacht habe. So habe er im Rahmen der BzP ausgeführt, den Inhalt der Fässer nicht gekannt zu haben. In der Anhörung habe er hingegen erklärt, darin hätten sich (...), (...) und (...) befunden. Darüber hinaus sei nicht nachvollziehbar, weshalb er gerade im Jahr 2017 aus Sri Lanka ausgereist sei, obwohl er aufgrund seiner Vergangenheit bei den LTTE bereits seit vielen Jahren regelmässigen Behördenkontrollen ausgesetzt gewesen sei. Im Zusammenhang mit der Prüfung, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG hat, stellte das SEM mit Blick auf die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegten Risikofaktoren schliesslich fest, dass der Beschwerdeführer ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen habe. Gemäss offiziellen Angaben sei das Ziel der Rehabilitationshaft sicherzustellen, dass ehemalige LTTE-Mitglieder «de-radikalisiert» und für die Integration in die Gesellschaft als Zivilpersonen vorbereitet würden. Rehabilitierte Personen würden vielfach durch die Behörden überwacht, etwa durch Melde- oder Unterschriftenpflichten, Aufenthaltskontrollen sowie Befragungen. Diese Überwachungsmassnahmen und damit verbundene Beeinträchtigungen würden in der Regel kein asylrelevantes Ausmass erreichen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, nach seiner Rehabilitation Opfer von Verfolgungsmassnahmen asylrelevanten Ausmasses geworden zu sein. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestandene Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse auszulösen vermocht. Überdies würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich dies seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert hätte. An dieser Einschätzung vermöge auch der Regierungswechsel vom 16. November 2019 nichts zu ändern. Es sei zwar festzustellen, dass mit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten sowie ersten Anzeichen der Zunahme von Überwachungsaktivitäten Befürchtungen von mehr Repression und Überwachung von Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Oppositionellen, regierungskritischen Personen und Minderheiten einhergingen. Dennoch gebe es zum jetzigen Zeitpunkt keinen Anlass zur Annahme, dass ganze Volksgruppen unter Präsident Gotabaya Rajapaksa kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Voraussetzung für die Annahme einer Verfolgungsgefahr aufgrund der Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 sei ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Person zu eben diesem Ereignis respektive dessen Folgen. Ein solcher Bezug sei vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen vorliegend nicht ersichtlich. Somit bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. 4.2 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, es sei keineswegs überraschend, dass sich die sri-lankischen Behörden erneut für ihn interessieren würden. Offenbar seien letztere durch Informationen von anderen LTTE-Mitgliedern oder durch einen Zufallsfund wiederum auf ihn aufmerksam geworden. Der Umstand, dass er anlässlich der BzP zunächst angegeben habe, den Inhalt der vergrabenen Fässer nicht gekannt zu haben, sei auf den Befragungszeitpunkt zurückzuführen. So habe die BzP kurze Zeit nach seiner Einreise in die Schweiz stattgefunden, als er von den Erlebnissen in seinem Heimatstaat physisch und psychisch noch stark beeinträchtigt gewesen sei und die Angst vor Befragungen noch nicht habe ablegen können. Abgesehen davon mangle es seinen diesbezüglichen Aussagen auch nicht an Detailreichtum, nachdem er sämtliche Umstände im Zusammenhang mit dem Vergraben der Fässer (insbesondere Auftraggeber mit Namen und dessen Funktion) habe nennen können. Diesbezüglich sei anzumerken, dass er damals bloss einen Auftrag ausgeführt habe. Wie dies bei Kriegshandlungen üblich sei, würden nur die Auftraggeber über sämtliche Informationen verfügen. Darüber hinaus sei es keineswegs unverständlich, dass er aufgrund der letzten Behördenbesuche seinen Heimatstaat verlassen habe. Habe es sich dabei doch nicht mehr um gewöhnliche Routinekontrollen, sondern um gezielte Besuche des Geheimdienstes gehandelt. Im Zusammenhang mit der Frage, ob er über ein Risikoprofil verfüge, aufgrund dessen er begründete Furcht vor künftiger Verfolgung habe, wendet der Beschwerdeführer ein, bei ihm würden gleich mehrere Risikofaktoren vorliegen. So habe er glaubhaft machen können, dass ihm aufgrund seiner früheren LTTE-Mitgliedschaft bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile drohten. An diesem Umstand vermöge auch die erfolgte Rehabilitation nichts zu ändern, da sich die sri-lankischen Behörden aufgrund von neuen Hinweisen wiederum für seine Person interessierten. Hinzu komme, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf der «Stop-List» der sri-lankischen Behörden stehe und über keinen sri-lankischen Pass verfüge. Schliesslich habe sich die politische Situation für die tamilische Minderheit mit den Wahlen im November 2019 innert kürzester Zeit verschärft, was die beigebrachten Medienberichte beispielhaft aufzeigten. 4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM an der angefochtenen Verfügung fest, zumal die Beschwerde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne. Insbesondere habe der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene nicht nachvollziehbar darlegen können, weshalb er vier Jahre nach seiner Rehabilitation im Zusammenhang mit dem Vergraben von Fässern während der Bürgerkriegszeit erneut ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten sein solle. Er habe lediglich Vermutungen angestellt. Sodann vermöge der Versuch in der Beschwerdeschrift, den Widerspruch hinsichtlich seines Wissens zum Inhalt der vergrabenen Fässer mit seinem damaligen Gesundheitszustand zu erklären, nicht zu überzeugen. 4.4 In der Eingabe vom 8. September 2020 bringt der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass ein in der Schweiz vorläufig aufgenommener Flüchtling (P._______ [N {...}]) und ehemaliges LTTE-Mitglied bezeugen könne, dass er - der Beschwerdeführer - sich während des Bürgerkrieges mit dem Verantwortlichen für (...) in der politischen Abteilung (G._______) getroffen habe, was seine persönliche Glaubwürdigkeit stütze. 5. 5.1 In der Beschwerde wird eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt. Hierbei handelt es sich um eine formelle Rüge, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 5.3 Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, das SEM habe seine Fluchtvorbringen zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 18), vermengt er die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, stellt somit keine unvollständige respektive unrichtige Sachverhaltsfeststellung dar. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den genannten Grundsatz vorliegend jedoch gestützt auf die über das Rügeprinzip hinausgehende Prüfungsbefugnis von Amtes wegen als verletzt: Das SEM hält sowohl in der Sachverhaltsfeststellung, in den Erwägungen als auch im Rahmen der Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2017 im Zusammenhang mit dem Vergraben der Fässer während der Bürgerkriegszeit durch die sri-lankischen Behörden verhört worden (vgl. Verfügung des SEM vom 5. Februar 2020 Ziff. II/2., Ziff. III/1.; Vernehmlassung des SEM vom 7. April 2020 S. 2). Diese Sachverhaltsfeststellung findet in den Akten keine Stütze (vgl. SEM-Akten A14 F50, F68). Insoweit in diesem Zusammenhang eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch das SEM zu erkennen ist, ist festzuhalten, dass dem Bundesverwaltungsgericht für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt und sich die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorliegend auch nicht auf einen Aspekt der Angemessenheit bezieht. Der Verfahrensmangel wird indessen im Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 11.2). 5.5 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM (im Ergebnis) zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG respektive an die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht genügen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene und die eingereichten Beweismittel führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.2 Zunächst ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer ehemalige Verbindungen zu den LTTE aufweist. Aufgrund der eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.d) ist ebenso unbestritten, dass er insgesamt zwei Mal inhaftiert war und am (...) Januar 2013 offiziell aus der Rehabilitation entlassen wurde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Gewährung von Asyl nicht dazu dient, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren. Dennoch sind die Erlebnisse im Rahmen der Inhaftierungen (namentlich die erlittenen Misshandlungen [vgl. A14 F30]) in dem Sinne mit zu berücksichtigen und zu würdigen, dass der Beschwerdeführer dadurch eine gesteigerte subjektive Furcht vor künftigen behördlichen Schikanen und erneuter Haft hat. 6.3 Hingegen sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seiner ehemaligen Verbindung zu den LTTE nach der Entlassung aus der Rehabilitation seitens der sri-lankischen Behörden asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein, teilweise nicht asylrelevant und im Übrigen nicht glaubhaft. 6.3.1 Was die Überwachungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden nach der Entlassung aus der Rehabilitation bis April 2017 anbelangt, ist festzustellen, dass ihm die Angehörigen der sri-lankischen Behörden keine konkreten Nachteile androhten (vgl. A6 Ziff. 7.02; A14 F50 f.), weshalb diese Überwachungsmassnahmen die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichen. Diese Vorbringen sind somit mangels Intensität als nicht asylrelevant zu werten. Auf den in diesem Zusammenhang eingereichten Medienbericht aus dem Jahr 2017 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.d) ist somit nicht weiter einzugehen. 6.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Behelligungen durch das CID ab Mai 2017 bis zur Ausreise im Juli 2017 ist das Folgende festzuhalten: Entgegen dem SEM ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vergrabens der Fässer im Jahr 2009 (vgl. A6 Ziff. 7.02; A14 F46, F57-67) - des Grundes für seine Ausreise aus Sri Lanka - den tatsächlichen Erlebnissen entsprechen. In Anbetracht der nachstehenden Ausführungen erübrigt es sich aber, diesbezüglich eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen, weshalb auf die entsprechende Darlegung auf Beschwerdeebene und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. E.) nicht weiter einzugehen ist. Namentlich konnte der Beschwerdeführer nicht plausibel dartun, inwiefern sich die geltend gemachten Behelligungen durch das CID ab Mai 2017 bis zur Ausreise im Juli 2017 von den vorherigen Überwachungsmassnahmen unterschieden hätten. So gab er anlässlich der BzP zwar zu Protokoll, er werde im Zusammenhang mit dem Vergraben der Fässer seit dem (...) Mai 2017 intensiv von Angehörigen des CID gesucht. Sie hätten auch seine Geschwister angerufen und sich nach seinem Verbleib erkundigt (vgl. A6 Ziff. 7.02). In der Anhörung brachte er hingegen vor, im Mai 2017 in seiner Abwesenheit das erste Mal von Angehörigen des CID im obgenannten Zusammenhang zu Hause gesucht und ins Camp bestellt worden zu sein. Bis zu seiner Ausreise im Juli 2017 seien sie sodann zwei weitere Male bei seiner Familie zu Hause vorbeigegangen (vgl. A14 F50, F79). Auf die Frage, was die Familienangehörigen über die Besuche berichtet hätten, führte er aus, die Angehörigen des CID hätten keine grossen Befragungen durchgeführt, sondern sich einzig nach seinem Verbleib erkundigt (vgl. A14 F80). Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die einmalige Vorladung ins Camp sowie die zweimalige Erkundigung nach seinem Verbleib wegen Nichtbefolgen derselben innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nicht darauf schliessen lassen, die sri-lankischen Behörden hätten ein im Vergleich zu anderen rehabilitierten LTTE-Mitgliedern erhöhtes Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer. Auch sonst liegen hierfür keinerlei Anhaltspunkte vor. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nicht angegeben, dass seine Familienangehörigen im obgenannten Zusammenhang Benachteiligungen erlitten hätten (vgl. A14 F80). Hätten die sri-lankischen Behörden tatsächlich ein erhöhtes Interesse am Beschwerdeführer gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass die behördliche Suche nach ihm intensiver ausgefallen wäre. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Ereignisse beim Beschwerdeführer zwar in nachvollziehbarer Weise eine starke subjektive Furcht vor künftigen behördlichen Schikanen und erneuter Haft hervorgerufen haben, in objektiver Hinsicht aber keine genügenden Anhaltspunkte zur Annahme bieten, dass er durch die sri-lankischen Behörden in naher Zukunft und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in asylrelevanter Weise verfolgt worden wäre respektive werden wird. 6.4 Somit ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka bestehende oder drohende asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft zu machen. 7. 7.1 In Übereinstimmung mit dem SEM ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund seines politischen Profils flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im bereits zitierten Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel, für sich alleine genommen keine objektiv relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, im Hinblick auf die Erwägung, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 7.3 Der Beschwerdeführer stand in den Jahren 1996 bis 1998 respektive 2002 bis 2009 im aktiven Dienst der LTTE, namentlich im (...), im (...) und in der (...) (vgl. SEM-Akten A14 F8, F85 ff.), wobei das genaue Ausmass seiner Aufgaben vorliegend offenbleiben kann. Allein aus diesen weit zurückliegenden Tätigkeiten lässt sich jedenfalls kein massgebliches Risikoprofil herleiten. Dennoch ist dieses Element bei der Evaluierung des Risikoprofils entsprechend zu würdigen. Als weiteres Element kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach dem Ende des Krieges in Rehabilitationshaft genommen worden ist. Da er aber nicht glaubhaft machen konnte, nach der Rehabilitation asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen zu sein beziehungsweise dass ihm solche gedroht hätten, kann diesem Element ebenfalls kein überwiegendes Gewicht beigemessen werden; es tritt aber zu den anderen Elementen hinzu. Überdies liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich seine Gefährdungslage seit seiner Ausreise aus Sri Lanka geändert hätte. Offenbar stellten die sri-lankischen Behörden lediglich seinen Familienangehörigen einige Fragen nach seinem Verbleib (vgl. A14 F3, F11, F13) respektive zu einer möglichen Bekanntschaft mit N._______ (vgl. A14 F3 f.). An dieser Einschätzung vermag auch der in diesem Zusammenhang eingereichte Medienbericht aus dem Jahr 2019 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. A.d) nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer darin laut eigenen Angaben nicht genannt wird (vgl. A14 S. 23). Auch exilpolitische Tätigkeiten sind aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. A14 F42) und solche werden auch nicht geltend gemacht. Weiter hat er zwar zu Protokoll gegeben, aufgrund von (...) sein (...) verloren zu haben sowie am (...), (...) sowie (...) weitere Narben aufzuweisen (vgl. A6 Ziff. 8.02; A14 F31, F34). Narben stellen indes nur einen schwach risikobegründenden Faktor dar. Dasselbe gilt für die Rückkehr mit temporären Reisedokumenten. Dass er in einer "Stop-List" aufgeführt ist, kann aufgrund seiner Inhaftierungen und der angeblich illegalen Ausreise nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dürfte aufgrund des Gesagten jedoch wenig wahrscheinlich sein. Unter Würdigung aller Umstände ist somit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. 7.4 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer - dies ist in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen den Beschwerdevorbringen festzustellen - weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung abzuleiten. Die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuer Staatspräsident ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist dieser doch Teil der alten politischen Elite (vgl. Urteile des BVGer E-4278/2019 vom 4. November 2022 E. 6.1.3; D-2673/2019 vom 22. September 2022 E. 10.2; D-1665/2020 vom 10. August 2022 E. 6.7). Entgegen den Beschwerdevorbringen sind den Akten keine Hinweise auf eine Verschärfung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers aufgrund dieser Ereignisse zu entnehmen. Auch den vom Beschwerdeführer eingereichten Medienberichten aus dem Jahr 2020 (vgl. Prozessgeschichte, Bst. C) fehlt es an persönlichem Bezug. Die Anforderungen an die Annahme einer objektiv begründeten Verfolgungsfurcht sind somit nicht erfüllt. 7.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers - auch unter dem Aspekt von objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen - zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.
8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. 9.2.1 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2.2 Sodann ergeben sich - in Übereinstimmung mit dem SEM - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung hätten, die Behörden hätten an ihrer Festnahme und weitergehenden Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O, § 94). Nachdem der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und das weiterhin einschlägige Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Dies gilt sowohl unter Berücksichtigung der (sicherheits-)politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren als auch insbesondere im Verlaufe der vergangenen Monate (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-4278/2019 vom 4. November 2022 E. 9.2; D-4215/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 10.3 und D-2673/2019 vom 22. September 2022 E. 12.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. An dieser Einschätzung vermag die zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie teilweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze sri-lankische Bevölkerung betrifft (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-4278/2019 vom 4. November 2022 E. 9.3.3; D-4215/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 10.4; D-2673/2019 vom 22. September 2022 E. 12.3.2 und D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13). Gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz weiterhin zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteile E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 9.3.2 Der Beschwerdeführer stammt aus C._______ (Distrikt D._______, Ostprovinz), wo er aufgewachsen ist und ab dem Jahr 2013 bis kurz vor seiner Ausreise erneut lebte (vgl. A6 Ziff. 2.01; A14 F39). Der Vollzug in diese Provinz ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Im vorliegenden Fall sprechen sodann - in Übereinstimmung mit dem SEM und entgegen der Beschwerdeschrift (vgl. daselbst S. 9, Ziff. 32-34) - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Gemäss eigenen Angaben verfügt er in seinem Heimatort nach wie vor über Mitglieder seiner Kernfamilie ([...] und [...] [vgl. A6 Ziff. 3.01; A14 F9, F15, F19]), welche ihn bei einer Rückkehr und Wiedereingliederung in den Alltag in Sri Lanka unterstützen und ihm eine gesicherte Wohnsituation bieten können. Ferner ist aufgrund seiner soliden Schulbildung, der Ausbildung als (...) im Rahmen der Rehabilitationshaft und den Arbeitserfahrungen in der (...) davon auszugehen, dass er zukünftig in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten (vgl. A6 Ziff. 1.17.04 f.; A14 F17, F23 f., F26). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass ihn die längere Landesabwesenheit und die Kriegsverletzungen massgeblich an einer Integration in den Arbeitsmarkt hindern werden, zumal seiner (...) ein (...) gehört (vgl. A14 F18), welches er vor seiner Ausreise bewirtschaftet hat (vgl. A14 F24). Sodann führte der Beschwerdeführer aus, die Kosten für seine Reise von Sri Lanka bis in die Schweiz seien von (...) und (...) getragen worden (vgl. A6 Ziff. 5.02). Es kann somit angenommen werden, dass angesichts damaliger Finanzierung der Flucht eine gewisse finanzielle Unterstützung durch Letztgenannte nach wie vor möglich ist. Da der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht keine ärztlichen Berichte einreichte, wozu er im Laufe der Anhörung nochmals explizit aufgefordert wurde (vgl. A14 F32 f.), ist schliesslich davon auszugehen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([...], [...], [...] und [...] [vgl. A14 F30, F40 f.; Beschwerde S. 4, Ziff. 8]) der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht entgegenstehen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und - unter Vorbehalt von E. 5.4 - auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Praxisgemäss ist eine anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen, wenn, wie vorliegend (vgl. E. 5.4), eine Verfahrensverletzung auf Beschwerdeebene geheilt wird. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung auf Fr. 200.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 200.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: