Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der gemäss eigenen Angaben am Abend des 8. Mai 2016 illegal in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer wurde am 9. Mai 2016 durch die Kantonspolizei B._______ wegen (…) verhaftet und einvernommen. Bei dieser Gelegenheit äusserte er seine Absicht, in der Schweiz ein Asylge- such zu stellen, da er in seiner Heimat in ein Strafverfahren betreffend zwei (…) verwickelt sei und deshalb von der Polizei sowie dem Geheimdienst bedroht werde. Am 11. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer dem dama- ligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zugeführt, wo er gleichentags formell um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Mai 2016 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Dezember 2018 machte der Be- schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile und stamme aus C._______ (Nordprovinz), wo er mit seinen Eltern und Ge- schwistern gelebt habe, bis er mit zwölf Jahren in ein Schulinternat in D._______ eingetreten sei und fortan dort seinen Wohnsitz gehabt habe. Nach Abschluss des O-Levels habe er das A-Level besucht, dieses aber nicht bestanden. Seit seiner Heirat im Jahre (…) habe er in D._______ im eigenen Haus zusammen mit seiner Ehefrau und den (…) Kindern gelebt und – dies bereits seit 1990 – als (…) in der (…) seines älteren Bruders T. in D._______ mitgearbeitet. Im Jahre 2000 beziehungsweise 2002 habe er, ebenfalls in D._______, sein eigenes (…)-Geschäft eröffnet und bis am (…) 2012 geführt. Danach habe es seine Ehefrau mit Angestellten weiter- geführt und seit 2015 sei das Geschäft an einen Verwandten vermietet. Im Jahre 1998 habe R., ein Angestellter seines Bruders T., ein Auto von D._______ nach E._______ gebracht, mit welchem in der Folge ein (…) in E._______ verübt worden sei. In diesem Zusammenhang seien seine Brü- der T. und U. – nicht aber der seither verschwundene R. – festgenommen worden und in der Folge (…) Monate im Gefängnis gewesen. Am (…) 2012 sei er selber zuhause von drei Polizisten des Criminal Investigation Depart- ment (CID) festgenommen, zunächst auf den Posten und in der Folge ins Militärcamp F._______ gebracht worden. Er sei zu Unrecht der Involvie- rung in den (…) von 19(…) in E._______ und in einen solchen vom (…) 20(…) in der Nähe seiner (…) verdächtigt worden; bei letzterem sei unter anderen auch sein Geschäft beschädigt worden. Zuvor soll sich R. in sei- nem (…)-Geschäft aufgehalten und dort eine (…) deponiert haben. Tat- sächlich habe er diesem etwa zehn Tage vor dem Anschlag von 20(…) den
E-4278/2019 Seite 3 Schlüssel zu seinem Geschäft gegeben, um dort vorübergehend (…) zu deponieren. Er sei dazu, zur Person von R. und auch zu seinen Brüdern U. und T. befragt worden; er habe alle Fragen wahrheitsgemäss beantwor- tet. Die Beamten des CID hätten dennoch von ihrem Verdacht seiner Invol- vierung in die Anschläge nicht abgelassen und ihn bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen sowie misshandelt, wovon er sichtbare Spuren am Körper habe. Er sei zwischenzeitlich in ein Spital gebracht worden, um seine lä- dierte (…) behandeln zu lassen. Zurück im Militärcamp beziehungsweise auf dem Polizeiposten habe er unter dem Druck der Misshandlungen ein ihm damals inhaltlich unbekanntes Dokument unterschrieben. Gemäss In- formation seines (…) Schwiegervaters habe er in dem Dokument seine Kenntnis von der Deponierung einer (…) in seinem Geschäft und seine Involvierung in den Anschlag eingestanden. Am (…) 20(…) sei er vor Ge- richt gebracht worden. Dort habe er einen Anwalt gehabt, aber er wisse nicht, was vor Gericht gesprochen und entschieden worden sei, denn das Verfahren sei fremdsprachig gewesen und ihm seien keine Fragen gestellt worden. Die folgende Zeit habe er im Gefängnis von D._______ verbracht, aus welchem er am (…) 20(…), nach neuerlichem Gerichtstermin, gegen Kaution seines Schwiegervaters und Bürgschaft dessen einflussreichen Freundes sowie mit der Auflage einer wöchentlich zu leistenden Melde- pflicht freigelassen worden sei. Dieser Meldepflicht sei er aus Angst nicht nachgekommen, sondern habe sich auf Anraten seiner Ehefrau die folgen- den vier Jahre in C._______ versteckt gehalten, hauptsächlich in den Häu- sern seiner Mutter und Schwestern; seine Ehefrau und Kinder hätten ihn dort regelmässig besucht. Sodann bestehe eine Gerichtsvorladung für den (…) 20(…) beziehungsweise ein Haftbefehl gegen ihn. Zudem hätten Be- amte des CID zwei- oder dreimal seinen Schwiegervater aufgesucht, die- sen beschimpft, zu ihm befragt und mit dem Tode bedroht. Auch seine Brü- der seien einmal betreffend ihn befragt worden. Während der vier Jahre seines Verstecktseins sei er aber von seiner Ehefrau, seinem Schwieger- vater und seinen Brüdern aus Sicherheitsgründen kaum über solche Vor- gänge informiert worden; davon habe er erst während seines Aufenthalts in der Schweiz erfahren. Nach Absprache mit seiner Ehefrau habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden, da er sich in Sri Lanka nicht mehr sicher gefühlt habe. Am (…) 2016 habe er Sri Lanka im Besitze eines ge- fälschten, seine eigenen, leicht abgeänderten Personalien und sein Foto aufweisenden Reisepasses sowie in Begleitung eines von seinem Onkel beziehungsweise Schwiegervater organisierten Schleppers über den Flug- hafen von Colombo verlassen. Sein Schwiegervater habe übrigens einen weiteren Anwalt für ihn engagiert und sei schliesslich im Jahr 20(…) wegen des zunehmenden behördlichen Drucks im Zusammenhang mit seinem
E-4278/2019 Seite 4 trotz Kaution und auferlegter Meldepflicht verschwundenen Schwieger- sohn ebenfalls G._______ gereist; beziehungsweise dieser sei schon 20(…) ausgereist, zunächst in H._______ gewesen und lebe heute in I._______. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe nie Verbindungen zu Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt. In der Schweiz habe er nur zweimal am (…) teilgenommen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine be- glaubigte Kopie seines Geburtsscheins (inkl. englische Übersetzung), ein originales «Receipt of Arrest» vom (…) 20(…) wegen «(…)», zwei (…)be- stätigungen des (…) und einen Presseartikel betreffend den Prozess und die Inhaftierung seiner Brüder U. und T., einen Auszug aus dem «Informa- tion Book» der Polizeistation D._______ vom (…) 20(…) betreffend eine von ihm eingereichte Anzeige wegen der Beschädigung seines Geschäfts am (…) 20(…) nach einer (…) (inkl. englische Übersetzung) sowie beglau- bigte Kopien der Geburtsscheine seiner Ehefrau und Kinder und seines Ehescheines (alle inkl. englische Übersetzungen) zu den Akten. Ebenso reichte er behördliche Dokumente und Fotos betreffend sein Geschäft so- wie verschiedene in der Schweiz erstellte Arztberichte (insb. betr. […] und […]) ein. Dokumente betreffend seine Hospitalisierung in Sri Lanka, seine geltend gemachten Gerichtstermine, die Freilassung und die Kautionsleis- tung habe er keine. Sein im Jahre 20(…) ausgestellter eigener Reisepass und der für die Ausreise verwendete gefälschte Reisepass seien beim Schlepper geblieben. B. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdefüh- rer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit dem Entscheid wurden ihm zudem die aus Sicht des SEM editions- pflichtigen Akten zugestellt. C. C.a Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Gewährung von Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten, in- klusive von ihm selbst eingereichte Beweismittel, vom SEM als unwesent- lich eingestufte Akten und allfällige weitere, bisher noch nicht offengelegte Aktenstücke.
E-4278/2019 Seite 5 C.b Am 7. August 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die be- antragte Einsicht in die Verfahrensakten, unter begründetem Ausschluss der Aktenstücken A1, A2, A4 bis A6, A8 und A10. D. Mit Eingabe vom 23. August 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 22. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Ver- letzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vor- instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtser- heblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzu- weisen. Sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Sub-sub-subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläu- fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragt er unter Gewährung einer Frist zur Stel- lungnahme um Einsicht in das Aktenstück A1/28 und die Beweismittel Nr. 8 und 14. Sodann sei ihm der Spruchkörper bekannt zu geben und mitzutei- len, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objek- tiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Sodann sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis Klar- heit über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewie- sene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 herrsche. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die Beweismittel Nr. 1 bis Nr. 170 (mehrheitlich auf einer CD-Rom) ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 teilte die Instruktionsrich- terin dem Beschwerdeführer – soweit dies in diesem Zeitpunkt bereits be- kannt war – die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, trat auf den Antrag betreffend Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörperbildung nicht ein und wies den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab. Sodann stellte sie dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Kopie der Identitätskarte sowie des Spitalberichts vom 8. August 2016 zu und
E-4278/2019 Seite 6 gewährte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Schliesslich for- derte sie ihn auf, innert Frist einen – angesichts des ausserordentlichen Umfangs der Beschwerde erhöhten – Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu leisten. F. Am 23. September 2019 ging beim Gericht der geforderte Kostenvor- schuss ein. G. Der Beschwerdeführer lies dem Gericht mit Eingabe vom 23. Septem- ber 2019 das Beweismittel 171 und eine CD–ROM mit den Beweismitteln Nr. 172 bis Nr. 197 zukommen. Darin rügt er eine weiterhin bestehende Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Art. 8 und 9 BV insoweit, als ihm das Beweismittel Nr. 14 erneut in schlechter Qualität offengelegt wor- den sei und er für die Einsicht in das Aktenstück A1 an die kantonale Be- hörde verwiesen werde. Diese Akten seien ihm rechtskonform offenzule- gen, unter erneuter Gewährung des Rechts zur Stellungnahme. Ferner äussert er sich in der Eingabe ergänzend zur Lage in Sri Lanka. H. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2019 beantragt das SEM die Ab- weisung der Beschwerde. Am 7. November 2019 stellte die Instruktions- richterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Replik zu. J. Mit Replik vom 22. November 2019 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag betreffend Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeur- teilung und sinngemäss an seinen weiteren kassatorischen und reformato- rischen Anträgen fest. K. Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2022 wies die Instruktionsrich- terin das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte A1/28 zu gewähren. Dieser Aufforderung kam das SEM mit Begleitschreiben vom
21. September 2022 nach.
E-4278/2019 Seite 7 Die dem Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung einge- räumte Frist zur Stellungnahme ab Erhalt der Akteneinsicht nutzte dieser mittels Eingabe vom 14. Oktober 2022 (mit Beweismittelbeilagen Nr. 229 bis Nr. 231).
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
E. 1.5 Auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit der Spruchkörperbildung zu be- stätigen, wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 nicht eingetreten (vgl. dazu auch Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom
E-4278/2019 Seite 8
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine feh- ler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechts- erheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs- gericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grunds- ätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollstän- dige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Be- weise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollstän- digen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichts- recht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tat- sächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen – wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen – Urteils besteht, wodurch erneut der An- spruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten. Eine Einschränkung des Ak- teneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätz- lich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken.
E. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel- che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa- tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Massgebend für deren Beurteilung sind folgende Grundsätze: Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei ein- zuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin- gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachge- recht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi- derlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsge- richt obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri- ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor- den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
E-4278/2019 Seite 9 sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Aktenein- sichtsrechts, mithin des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Hierzu ist festzu- stellen, dass ihm das SEM Akteneinsicht zusammen mit dem angefochte- nen Entscheid und ergänzend mit Schreiben vom 7. August 2019 gewährt hat. Auf entsprechende Rüge hin liess die Instruktionsrichterin mit Zwi-
E-4278/2019 Seite 10 schenverfügung vom 6. September 2019 dem Beschwerdeführer antrags- gemäss Kopien seiner Identitätskarte und des Spitalberichts vom (…) 20(…) zukommen. Mit Stellungnahme vom 23. September 2019 bean- standet der Beschwerdeführer weiterhin, dass er zum einen für die Einsicht in das Aktenstücken A1 («KaPo Akten ZH») an die kantonale Behörde ver- wiesen werde, zum andern dass ihm das Beweismittel Nr. 14 («Cert. médi- caux [copies]») abermals in schlechter Qualität zugestellt worden sei. Die Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts betreffend die Akte A1 ist mit der Einsichtsgewährung vom 21. September 2022 (vgl. Bst. K) hinfällig geworden. Das Gericht hält bezüglich des Beweismittels Nr. 14 (Bericht des […] vom […] 20[…]) unter Verweisung auf die Zwischenverfügung vom
E. 3.3 Der Beschwerdeführer erblickt eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Anhörung mit neun Stunden überlange gedauert habe und dabei mehrfach eine Unterbindung einer detaillierten Erzählung sowie die Aufforderung zur Beschränkung auf die Fakten durch die Befra- gerin erfolgt sei. Entsprechend habe er nicht in der gewünschten Ausführ- lichkeit berichten können. Dies sei bedeutsam, weil ihm in der angefochte- nen Verfügung Detailarmut und mithin die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbrin- gen zur Last gelegt werde. Die Sache sei zur Vornahme einer ergänzenden Anhörung und insoweit zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die Verfügung entgegen der in ei- nem Rechtsgutachten von Professor Walter Kälin geäusserten anderslau- tenden Empfehlung nicht durch dieselbe Person verfasst worden, welche
E-4278/2019 Seite 11 die Anhörung durchgeführt habe. Auch dies stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Dauer der Anhörung ist mit 9¼ Stunden als aussergewöhnlich lang zu bezeichnen. Das dabei erstellte Protokoll ist aber dennoch vollumfänglich als zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts verwertbar. Es weist mit 22 Seiten einen im Verhältnis zur Anhörungsdauer durchaus im Nor- malbereich liegenden Umfang auf. Dies und der Inhalt des Protokolls deu- ten darauf hin, dass das Anhörungsprozedere in einer stressfreien Atmo- sphäre stattgefunden hat und insbesondere dem Beschwerdeführer kein zeitlicher Druck auferlegt wurde. Eine Unterbindung detaillierter Erzählun- gen ist nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer wurde an den von ihm in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Stellen von der Befragerin lediglich zur Beschränkung auf die verfahrensessentiellen Fakten, zur Bezugnahme auf die gestellten Fragen, zur Beantwortung von Verständnisfragen oder zu spezifisch interessierenden Detaillierungen gebeten. Insbesondere prä- sentieren sich die Erzählungen der Asylgründe (ab Frage 84) als frei und über jeweils längere Abschnitte ununterbrochen. Anzeichen für eine Hinde- rung an der vollständigen Darlegung der Asylgründe oder gar schikanöses Verhalten der befragenden Person sind nicht zu erkennen und solches wurde auch von der zur Beobachtung der Durchführung einer korrekten Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung nicht vermerkt. In die Anhö- rung wurden zudem Pausen zwischen 15 Minuten und einer Stunde, mithin insgesamt von 1¾ Stunden eingelegt. Darüber hinaus sind an keiner Stelle des Protokolls Anzeichen für Ermüdungstendenzen oder Konzentrations- schwierigkeiten beim Beschwerdeführer erkennbar. Vielmehr hat er die Rückübersetzung dazu genutzt, noch verschiede Korrekturen oder Präzi- sierungen im Protokoll anzubringen; seine Konzentrationsfähigkeit konnte er somit bis zum Ende beibehalten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es keiner Rechtsbestimmung wider- spricht, wenn die den Asylentscheid verfassende Person nicht identisch ist mit der die Anhörung durchführenden Person ist. Entscheidend ist die auf einer ordnungsgemäss durchgeführten Anhörung basierende Korrektheit und Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls für die entscheidende(n) Per- son(en). Bei dem in der Rechtsmitteleingabe zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an die Vorinstanz, aus welcher der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom
26. Mai 2014.
E-4278/2019 Seite 12 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet. Demnach besteht keine Veranlassung, die Sache aus diesen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nachdem den Akten keine entsprechen- den Hinweise zu entnehmen sind, besteht für das Gericht auch kein Grund, beim SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus wel- chen sich ergeben müsste, was die für die Anhörung verantwortlichen Per- sonen für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hatten.
E. 3.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungs- pflicht, indem das SEM die von ihm erwähnten Narben am Körper uner- wähnt und das daraus resultierende Risiko bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ungewürdigt belassen habe. Es trifft zu, dass die (…) Narben des Beschwerdeführers im (…)bereich zwar in den Befragungs- und Anhörungsprotokollen, nicht aber in der an- gefochtenen Verfügung erfasst wurden. Die Rüge hat daher insoweit ihre Berechtigung, als sichtbare Narben gemäss der Rechtsprechung des Bun- desverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli
2016) potenziell geeignet sind, das Risikoprofil von in die Heimat zurück- kehrenden ethnischen Tamilen zu beeinflussen. Das SEM hat immerhin die durch Arztberichte ausgewiesenen (…)- und (…)verletzungen in der Verfü- gung erwähnt und gewürdigt und sich sodann in seiner Vernehmlassung zu den mittels zweier Aufnahmen belegten Narben geäussert und erklärt, diese seien aus seiner Sicht nicht erheblich, da die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erkannt worden seien. Die Nichterwähnung der Narben in der angefochtenen Verfügung kann insoweit als geheilt betrachtet werden. Ob diese Begründung auch zutreffend ist, wird im Rahmen in der materiel- len Würdigung zu beurteilen sein.
E. 3.5 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Untersu- chungsgrundsatz verletzt. Die Sachverhaltsfeststellungen betreffend seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, seine LTTE-Verbindungen, sein exilpoliti- sches Engagement und sein individuelles Risikoprofil seien unrichtig und unvollständig; es hätte sich eine Botschaftsabklärung aufdrängen müssen. Die Vorinstanz habe ebenso die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollstän- dig und nicht korrekt abgeklärt. Das von der Vorinstanz erstellte Lagebild genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht und die Sachverhaltsabklärungen betreffend die aktuelle politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka seien ebenfalls falsch.
E-4278/2019 Seite 13 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Herkunft des Be- schwerdeführers aus C._______ im Sachverhalt festgehalten und in den Erwägungen insbesondere zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die Wohn- und Aufenthaltsorte in Sri Lanka näher konkretisiert sowie ge- würdigt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt der Ort und der Distrikt C._______ durchaus in der Nordprovinz. Anlass zur beson- deren Hervorhebung und Würdigung der Herkunft aus dem Vanni-Gebiet bestand für das SEM vorliegend insoweit nicht, als der Beschwerdeführer dort nur im Kindesalter gelebt und bereits mit (…) Jahren seinen Wohnsitz offiziell in D._______ hatte. Die Rückkehr nach C._______ für die letzten vier Jahre seines Aufenthalts in Sri Lanka konnte insoweit kein profilschär- fendes Potenzial aufweisen, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben dort nur versteckt, für die Behörden unbekannt und zudem unbe- helligt habe leben können. Weiter hat das SEM in der angefochtenen Ver- fügung das Thema allfälliger LTTE-Verbindungen durchaus aufgegriffen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nie Mitglied dieser Organisation gewesen sei und keinerlei Verbindungen zu ihr gepflegt habe. Diese Feststellung ist zutreffend, und nach Prüfung der Akten sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die dennoch auf beste- hende solche Verbindungen hindeuten könnten. Mithin bestand auch kein weiterer sachverhaltlicher Abklärungsbedarf; die in der Beschwerde darge- legte gegenteilige Auffassung wirkt insgesamt konstruiert. Weiter hat das SEM die Teilnahme des Beschwerdeführers an zwei Kundgebungen in der Schweiz in der angefochtenen Verfügung gewürdigt. Zusätzliche Abklä- rungsbedarf war und ist auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Sodann kann nicht davon ausgegangen werden, das SEM hätte relevante (länderspezifische) Sachverhaltselemente übersehen oder nicht abgeklärt. Mit seinen teilweise sehr ausführlichen Darlegungen zur Sachverhaltsab- klärung macht der Beschwerdeführer im Kern eine unzutreffende Einschät- zung einer möglichen flüchtlingsrechtlich und vollzugsrechtlich relevanten Gefährdung geltend, worauf soweit erforderlich ebenfalls bei den materiel- len Erwägungen einzugehen sein wird. Allein der Umstand, dass die Vo- rinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Of- fensichtlich vermengt der Beschwerdeführer hier die Frage der Feststel- lung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. Es besteht daher keine Ver- anlassung für eine zusätzliche Anhörung, die Offenlegung von Quellen und Beweismitteln zur vorinstanzlichen Situationsanalyse betreffend Sri Lanka
E-4278/2019 Seite 14 oder Durchführung einer Botschaftsabklärung; die entsprechenden Be- weisanträge sind abzuweisen. Das SEM hat somit den Sachverhalt hinrei- chend abgeklärt und korrekt erstellt.
E. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes- halb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formel- len Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation be- gründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
E-4278/2019 Seite 15 folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.), soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch darauf Bezug zu neh- men ist. 5. 5.1 Zur Begründung des Asylentscheids qualifizierte das SEM die vom Be- schwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anfor- derungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründen- den Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die Vorbringen seien allgemein stereotyp, künstlich, konstruiert und sub- stanzarm. Das Verhalten des CID und der Militärs dem Beschwerdeführer gegenüber und die Umstände der behördlichen Suchen nach ihm, seien nicht plausibel. Zunächst erstaune, dass die Behörden sich erst im Jahre 20(…) für über zehn Jahre zurückliegende Vorfälle aus den Jahren 19(…) und 20(…) zu interessieren begonnen hätten. Sodann sei nicht nachvoll- ziehbar, dass der nach der behaupteten Inhaftierung angeblich behördlich gesuchte und um seine Sicherheit fürchtende Beschwerdeführer vier Jahre mit seinem Entscheid zu Ausreise zugewartet habe und diese über den streng kontrollierten Flughafen erfolgt sei, unter Vorweisung eines auf seine nur unwesentlich abgeänderten Personalien lautenden Reisepasses. Das Verhalten entspreche nicht jenem einer im Visier der Behörden ste- henden und sich an Leib und Leben bedroht fühlenden Person. Weiter spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, dass die beiden im Jahre 19(…) im selben Zusammenhang inhaftiert gewesenen Brüder sich nicht ebenso zur Ausreise veranlasst gesehen hätten und sich nach wie vor in Sri Lanka aufhalten würden. Die Ausführungen zum Gerichtsverfah- ren seien sodann unpräzis, vage, detailarm und lebensfremd ausgefallen. Trotz zweimaligem Erscheinen vor Gericht und anwaltlicher Vertretung habe er weder die Anklagepunkte noch die Hintergründe seiner Freilas- sung nennen können. Angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne aus die- sen keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ab- geleitet werden. Eine begründete Furcht bleibe somit nach Massgabe des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand der dort erwähnten Risikofaktoren zu prüfen. Diese Prüfung falle negativ aus. Namentlich habe der Beschwerdeführer mit seiner Aus- reise bis 2016 zugewartet, mithin nach Kriegsende noch sieben Jahre in
E-4278/2019 Seite 16 Sri Lanka gelebt. Allfällige damals bestandene Risikofaktoren hätten dem- nach kein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden ausgelöst. Es sei da- her nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in deren Fo- kus geraten und flüchtlingsrechtlich bedeutsam gefährdet sein sollte. Er- neut sei auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und auf seine Aussagen zu verweisen, wonach er nie Mitglied der LTTE gewesen sei und keinerlei Verbindungen zu dieser Organisation gepflegt habe. Eine Befragung am Flughafen oder weitere Kontrollmassnahmen am Herkunfts- ort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Die exil- politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers beschränkten sich sodann auf zwei Teilnahmen als einfacher Manifestant an den (…) in J._______ beziehungsweise K._______ und seien nicht geeignet, ihn in den Fokus der sri-lankischen Behörden zu rücken und eine begründete Furcht vor Ver- folgung zu begründen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe und der Eingabe vom 23. September 2019 bekräftigt der Beschwerdeführer den geltend gemachten Sachverhalt. Die- sen präzisiert er dahingehend, dass er seitens der Behörden als Drahtzie- her der beiden (…) beschuldigt werde, wobei jener vom Jahre 20(…) zur Tötung von (…) geführt habe und das von ihm in der Haft unterzeichnete Dokument offensichtlich ein Geständnis gewesen sei. In Ergänzung dazu macht er geltend, seine Ehefrau sei wegen ihm drangsaliert sowie schika- niert worden und deshalb nun psychisch angeschlagen. Sein (…)-jähriger Sohn sei wegen ihm einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen und des- halb im (…) 20(…) nach L._______ geflohen. Ferner verweist er unter Be- zugnahme auf die eingereichten Beweismittel auf die zwischenzeitlich ver- schlechterte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka und die dortige, im Umbruch befindliche politische Situation (Machtkampf zwischen Sirisena und Rajapaksa-Clan). Das SEM verkenne sodann bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht nur den beweisrechtlich übergeordneten Wert des vorgelegten «Receipt on arrest» vom (…) 20(…) und seiner Narben am (…), sondern auch die Tatsache, dass seine freie Schilderung der Asylgründe ganze drei Protokollseiten um- fasse, mithin sehr detailliert und mit etlichen Schilderungen von Neben- sächlichkeiten, Komplikationen, psychischen Vorgängen und Interaktionen sowie der Wiedergabe von Gesprächen versehen seien. Der Vorwurf ste- reotyper, vager und substanzloser Ausführungen sei unzutreffend. Dass das behördliche Interesse an ihm erst über zehn Jahre nach den beiden (…) eingesetzt habe, gründe abgesehen von der Unverjährbarkeit von Ak- tivitäten zugunsten der LTTE im Umstand, dass nach dem Kriegsende im
E-4278/2019 Seite 17 Jahr 2009 viele «Tigers» von den Behörden befragt und deren Aussagen als Grundlage für weitere Verhaftungen verwendet worden seien. Das ihm vorgehaltene Zuwarten mit der Ausreise während vier Jahren seit seiner Verhaftung erkläre sich dadurch, dass ein erster Versuch einen Schlepper zu finden, gescheitert sei, er ständig Angst gehabt habe entdeckt zu wer- den und die behördliche Suche nach ihm nicht aufgehört habe. Betreffend die Umstände der Ausreise über den gut bewachten Flughafen sei festzu- halten, dass die Änderungen im Reisepass nicht bloss orthografischer Na- tur gewesen seien, sondern auch das (…) abgewichen habe. Leichte Ab- änderungen würden schon reichen, das Computersystem am Flughafen zu überlisten. Darüber hinaus herrsche bekanntermassen ein reger Beste- chungsgeldfluss zwischen Schleppern und Flughafenbeamten. Dass sich sodann seine beiden Brüder nicht zur Ausreise entschieden hätten und heute noch unbehelligt in Sri Lanka Leben würden, gründe im bekannter- massen häufig nicht nachvollziehbaren Vorgehen der sri-lankischen Si- cherheitsbehörden. Im Übrigen seien die Beiden freigesprochen worden, und das SEM hätte den Anlass hierzu mittels einer Botschaftsabklärung eruieren können. Auch der Vorwurf unpräziser, substanz- und detailarmer Angaben zum juristischen Prozess sei lächerlich, schikanös und unfair, zu- mal er – wie bereits gerügt – in der Anhörung mehrfach aufgefordert wor- den sei, sich an die Fakten zu halten und nicht so detailreich zu berichten; er habe denn auch wiederholt erwähnt, dass er nicht alles habe erzählen können. Der von ihm geltend gemachte Sachverhalt sei somit als glaubhaft zu erkennen, soweit er nicht ohnehin durch Beweismittel erstellt sei. Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft verkenne das SEM, dass er gleich mehrere der gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR risikobegründenden Faktoren auf sich vereine. Er sei als verdäch- tiges LTTE-Mitglied registriert, aus Kautionsauflagen geflüchtet, habe ein Geständnis unterzeichnet und Körpernarben, sei Rückkehrer aus einem «LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum», verfüge über keine Identitäts- papiere oder andere Dokumente und habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Ferner unterschlage das SEM den weiteren Risikofaktor seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, wo er sozialisiert worden sei und (…) Jahre gelebt habe. Aus all diesen Risikofaktoren erwachse ihm, entgegen der Auffassung des SEM, eine asylrelevante Verfolgung. Sein Gefähr- dungsprofil schärfe sich durch die Tatsache, dass seine Brüder mit dem (…) von 19(…) in Zusammenhang gebracht worden seien, er langjährigen und engen Kontakt zu dem in beide Anschläge involvierten R. gehabt habe, bereits in ein Gerichtsverfahren involviert gewesen sei, gegen die Melde-
E-4278/2019 Seite 18 pflicht verstossen habe, nach wie vor im Zusammenhang mit (…) Aktivitä- ten im Visier der Sicherheitskräfte stehe und in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei. Weiter gehöre er zu den bestimmten sozialen Gruppen abgewie- sener tamilischer Asylsuchender und vermeintlicher oder tatsächlicher LTTE-Unterstützer. Er weise demnach ein Risikoprofil aus und erfülle damit die Voraussetzung zur Anerkennung als Flüchtling. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Fotos seiner Narben am (…), die Kopie eines Arztberichts betreffend seine Ehefrau, die auszugsweise Kopie des Reisepasses seines Sohnes sowie zwei CD-Roms mit allgemei- nen länderspezifischen Berichten und Zeitungsartikeln sowie nicht ihn per- sönlich betreffende Gerichtsdokumente zu den Akten. 5.3 In der Vernehmlassung hält das SEM an seinen bisherigen Standpunk- ten und Erwägungen fest. Der Beschwerdeinhalt und die zahlreich vorge- legten Beweismittel – diese seien teilweise qualitativ mangelhaft und be- träfen überwiegend die allgemeine Situation in Sri Lanka und nicht den Be- schwerdeführer persönlich – vermöchten daran nichts zu ändern. Die neuen Vorbringen betreffend die Frau und den Sohn des Beschwerdefüh- rers beinhalteten reine Behauptungen und könnten die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht herstellen. Der Reisepass deute in keiner Weise auf eine (reflexive) Verfolgungssituation des Sohnes hin und der Arztbericht gebe keine Auskunft über die Ursache der psychischen Probleme der Ehefrau. Die auf den Fotos erkennbaren Narben auf dem (…) seien angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nicht erheblich. 5.4 In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, das SEM ignoriere be- treffend die fotografierten Narben weiterhin den Vorrang des Beweises vor der Glaubhaftigkeitsprüfung und verkenne Narben als Risikofaktor gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015. Auch die Würdigung der zu den Belästi- gungen der Familienangehörigen vorgelegten Beweise sei mangelhaft, denn der Pass belege immerhin die Ausreise des Sohnes aus Sri Lanka und dessen Einreise in L._______; der Arztbericht seinerseits stütze durch- aus die Glaubhaftigkeit dieser neuen Vorbringen. Der Vollständigkeit halber gebe er die Unterlagen im Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren sei- ner beiden Brüder zu den Akten. Sodann weist er unter Vorlegung einer CD mit weiteren Berichten insbesondere auf den durch die Wahl des «Kriegsverbrechers» Gotabaya Rajapaksa entstandenen neuen Sachver- halt hin, wodurch sich seine eigene Gefährdungslage und jene der Tamilen allgemein abermals verschärft habe.
E-4278/2019 Seite 19 5.5 In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2022 macht der Beschwer- deführer geltend, die ihm nachträglich zur Einsicht gewährte Akte A1 stütze die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen, da er in der Befragung durch die Kantonspolizei in groben Zügen seine Asylgründe bereits übereinstimmend dargelegt habe. Sodann verweist er unter Vorlage eines von ihm verfassten Schreibens (mit Beilagen in Form von Fotos, Reisepasskopien zweier Kin- der und Arztberichten seiner Frau) darauf, dass er im (…) 2022 an einer Kundgebung der LTTE in K._______ teilgenommen habe, seine Frau im Januar 2022 durch Sicherheitskräfte bedroht und deshalb ärztlich behand- lungsbedürftig geworden sei und zwei seiner Kinder sicherheitshalber nach M._______ umgezogen seien. Seine Familienmitglieder seien mithin akut von Verfolgung in der Heimat bedroht. Weiter macht er mittels Vorlage ei- nes Medienberichts und eines abweisenden Urteils des Bundesverwal- tungsgerichts auf den Fall eines anderen Beschwerdeführers aufmerksam, bei dem die Verfolgungsereignisse wie bei ihm mehrere Jahre zurücklägen und der nach seiner erzwungenen Rückkehr nach Sri Lanka dennoch ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Schliesslich verweist er unter Angabe verschiedener Quellen auf die kritische Entwicklung der all- gemeinen Sicherheits-, Menschenrechts- und Versorgungslagelage in Sri Lanka insbesondere in den letzten Monaten und auch nach dem Regie- rungswechsel vom Sommer 2022. Es bestätige sich dadurch das «real risk», dass er mit seinem Risikoprofil bei einer Rückkehr nach Sri Lanka festgenommen werde und eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung zu gewärtigen habe.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.), soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist.
E. 5.1 Zur Begründung des Asylentscheids qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die Vorbringen seien allgemein stereotyp, künstlich, konstruiert und substanzarm. Das Verhalten des CID und der Militärs dem Beschwerdeführer gegenüber und die Umstände der behördlichen Suchen nach ihm, seien nicht plausibel. Zunächst erstaune, dass die Behörden sich erst im Jahre 20(...) für über zehn Jahre zurückliegende Vorfälle aus den Jahren 19(...) und 20(...) zu interessieren begonnen hätten. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass der nach der behaupteten Inhaftierung angeblich behördlich gesuchte und um seine Sicherheit fürchtende Beschwerdeführer vier Jahre mit seinem Entscheid zu Ausreise zugewartet habe und diese über den streng kontrollierten Flughafen erfolgt sei, unter Vorweisung eines auf seine nur unwesentlich abgeänderten Personalien lautenden Reisepasses. Das Verhalten entspreche nicht jenem einer im Visier der Behörden stehenden und sich an Leib und Leben bedroht fühlenden Person. Weiter spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, dass die beiden im Jahre 19(...) im selben Zusammenhang inhaftiert gewesenen Brüder sich nicht ebenso zur Ausreise veranlasst gesehen hätten und sich nach wie vor in Sri Lanka aufhalten würden. Die Ausführungen zum Gerichtsverfahren seien sodann unpräzis, vage, detailarm und lebensfremd ausgefallen. Trotz zweimaligem Erscheinen vor Gericht und anwaltlicher Vertretung habe er weder die Anklagepunkte noch die Hintergründe seiner Freilassung nennen können. Angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne aus diesen keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen abgeleitet werden. Eine begründete Furcht bleibe somit nach Massgabe des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand der dort erwähnten Risikofaktoren zu prüfen. Diese Prüfung falle negativ aus. Namentlich habe der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise bis 2016 zugewartet, mithin nach Kriegsende noch sieben Jahre in Sri Lanka gelebt. Allfällige damals bestandene Risikofaktoren hätten demnach kein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden ausgelöst. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in deren Fokus geraten und flüchtlingsrechtlich bedeutsam gefährdet sein sollte. Erneut sei auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und auf seine Aussagen zu verweisen, wonach er nie Mitglied der LTTE gewesen sei und keinerlei Verbindungen zu dieser Organisation gepflegt habe. Eine Befragung am Flughafen oder weitere Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers beschränkten sich sodann auf zwei Teilnahmen als einfacher Manifestant an den (...) in J._______ beziehungsweise K._______ und seien nicht geeignet, ihn in den Fokus der sri-lankischen Behörden zu rücken und eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe und der Eingabe vom 23. September 2019 bekräftigt der Beschwerdeführer den geltend gemachten Sachverhalt. Diesen präzisiert er dahingehend, dass er seitens der Behörden als Drahtzieher der beiden (...) beschuldigt werde, wobei jener vom Jahre 20(...) zur Tötung von (...) geführt habe und das von ihm in der Haft unterzeichnete Dokument offensichtlich ein Geständnis gewesen sei. In Ergänzung dazu macht er geltend, seine Ehefrau sei wegen ihm drangsaliert sowie schikaniert worden und deshalb nun psychisch angeschlagen. Sein (...)-jähriger Sohn sei wegen ihm einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen und deshalb im (...) 20(...) nach L._______ geflohen. Ferner verweist er unter Bezugnahme auf die eingereichten Beweismittel auf die zwischenzeitlich verschlechterte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka und die dortige, im Umbruch befindliche politische Situation (Machtkampf zwischen Sirisena und Rajapaksa-Clan). Das SEM verkenne sodann bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht nur den beweisrechtlich übergeordneten Wert des vorgelegten «Receipt on arrest» vom (...) 20(...) und seiner Narben am (...), sondern auch die Tatsache, dass seine freie Schilderung der Asylgründe ganze drei Protokollseiten umfasse, mithin sehr detailliert und mit etlichen Schilderungen von Nebensächlichkeiten, Komplikationen, psychischen Vorgängen und Interaktionen sowie der Wiedergabe von Gesprächen versehen seien. Der Vorwurf stereotyper, vager und substanzloser Ausführungen sei unzutreffend. Dass das behördliche Interesse an ihm erst über zehn Jahre nach den beiden (...) eingesetzt habe, gründe abgesehen von der Unverjährbarkeit von Aktivitäten zugunsten der LTTE im Umstand, dass nach dem Kriegsende im Jahr 2009 viele «Tigers» von den Behörden befragt und deren Aussagen als Grundlage für weitere Verhaftungen verwendet worden seien. Das ihm vorgehaltene Zuwarten mit der Ausreise während vier Jahren seit seiner Verhaftung erkläre sich dadurch, dass ein erster Versuch einen Schlepper zu finden, gescheitert sei, er ständig Angst gehabt habe entdeckt zu werden und die behördliche Suche nach ihm nicht aufgehört habe. Betreffend die Umstände der Ausreise über den gut bewachten Flughafen sei festzuhalten, dass die Änderungen im Reisepass nicht bloss orthografischer Natur gewesen seien, sondern auch das (...) abgewichen habe. Leichte Abänderungen würden schon reichen, das Computersystem am Flughafen zu überlisten. Darüber hinaus herrsche bekanntermassen ein reger Bestechungsgeldfluss zwischen Schleppern und Flughafenbeamten. Dass sich sodann seine beiden Brüder nicht zur Ausreise entschieden hätten und heute noch unbehelligt in Sri Lanka Leben würden, gründe im bekanntermassen häufig nicht nachvollziehbaren Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden. Im Übrigen seien die Beiden freigesprochen worden, und das SEM hätte den Anlass hierzu mittels einer Botschaftsabklärung eruieren können. Auch der Vorwurf unpräziser, substanz- und detailarmer Angaben zum juristischen Prozess sei lächerlich, schikanös und unfair, zumal er - wie bereits gerügt - in der Anhörung mehrfach aufgefordert worden sei, sich an die Fakten zu halten und nicht so detailreich zu berichten; er habe denn auch wiederholt erwähnt, dass er nicht alles habe erzählen können. Der von ihm geltend gemachte Sachverhalt sei somit als glaubhaft zu erkennen, soweit er nicht ohnehin durch Beweismittel erstellt sei. Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft verkenne das SEM, dass er gleich mehrere der gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR risikobegründenden Faktoren auf sich vereine. Er sei als verdächtiges LTTE-Mitglied registriert, aus Kautionsauflagen geflüchtet, habe ein Geständnis unterzeichnet und Körpernarben, sei Rückkehrer aus einem «LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum», verfüge über keine Identitätspapiere oder andere Dokumente und habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Ferner unterschlage das SEM den weiteren Risikofaktor seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, wo er sozialisiert worden sei und (...) Jahre gelebt habe. Aus all diesen Risikofaktoren erwachse ihm, entgegen der Auffassung des SEM, eine asylrelevante Verfolgung. Sein Gefährdungsprofil schärfe sich durch die Tatsache, dass seine Brüder mit dem (...) von 19(...) in Zusammenhang gebracht worden seien, er langjährigen und engen Kontakt zu dem in beide Anschläge involvierten R. gehabt habe, bereits in ein Gerichtsverfahren involviert gewesen sei, gegen die Meldepflicht verstossen habe, nach wie vor im Zusammenhang mit (...) Aktivitäten im Visier der Sicherheitskräfte stehe und in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei. Weiter gehöre er zu den bestimmten sozialen Gruppen abgewiesener tamilischer Asylsuchender und vermeintlicher oder tatsächlicher LTTE-Unterstützer. Er weise demnach ein Risikoprofil aus und erfülle damit die Voraussetzung zur Anerkennung als Flüchtling. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Fotos seiner Narben am (...), die Kopie eines Arztberichts betreffend seine Ehefrau, die auszugsweise Kopie des Reisepasses seines Sohnes sowie zwei CD-Roms mit allgemeinen länderspezifischen Berichten und Zeitungsartikeln sowie nicht ihn persönlich betreffende Gerichtsdokumente zu den Akten.
E. 5.3 In der Vernehmlassung hält das SEM an seinen bisherigen Standpunkten und Erwägungen fest. Der Beschwerdeinhalt und die zahlreich vorgelegten Beweismittel - diese seien teilweise qualitativ mangelhaft und beträfen überwiegend die allgemeine Situation in Sri Lanka und nicht den Beschwerdeführer persönlich - vermöchten daran nichts zu ändern. Die neuen Vorbringen betreffend die Frau und den Sohn des Beschwerdeführers beinhalteten reine Behauptungen und könnten die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht herstellen. Der Reisepass deute in keiner Weise auf eine (reflexive) Verfolgungssituation des Sohnes hin und der Arztbericht gebe keine Auskunft über die Ursache der psychischen Probleme der Ehefrau. Die auf den Fotos erkennbaren Narben auf dem (...) seien angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nicht erheblich.
E. 5.4 In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, das SEM ignoriere betreffend die fotografierten Narben weiterhin den Vorrang des Beweises vor der Glaubhaftigkeitsprüfung und verkenne Narben als Risikofaktor gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015. Auch die Würdigung der zu den Belästigungen der Familienangehörigen vorgelegten Beweise sei mangelhaft, denn der Pass belege immerhin die Ausreise des Sohnes aus Sri Lanka und dessen Einreise in L._______; der Arztbericht seinerseits stütze durchaus die Glaubhaftigkeit dieser neuen Vorbringen. Der Vollständigkeit halber gebe er die Unterlagen im Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren seiner beiden Brüder zu den Akten. Sodann weist er unter Vorlegung einer CD mit weiteren Berichten insbesondere auf den durch die Wahl des «Kriegsverbrechers» Gotabaya Rajapaksa entstandenen neuen Sachverhalt hin, wodurch sich seine eigene Gefährdungslage und jene der Tamilen allgemein abermals verschärft habe.
E. 5.5 In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, die ihm nachträglich zur Einsicht gewährte Akte A1 stütze die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen, da er in der Befragung durch die Kantonspolizei in groben Zügen seine Asylgründe bereits übereinstimmend dargelegt habe. Sodann verweist er unter Vorlage eines von ihm verfassten Schreibens (mit Beilagen in Form von Fotos, Reisepasskopien zweier Kinder und Arztberichten seiner Frau) darauf, dass er im (...) 2022 an einer Kundgebung der LTTE in K._______ teilgenommen habe, seine Frau im Januar 2022 durch Sicherheitskräfte bedroht und deshalb ärztlich behandlungsbedürftig geworden sei und zwei seiner Kinder sicherheitshalber nach M._______ umgezogen seien. Seine Familienmitglieder seien mithin akut von Verfolgung in der Heimat bedroht. Weiter macht er mittels Vorlage eines Medienberichts und eines abweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auf den Fall eines anderen Beschwerdeführers aufmerksam, bei dem die Verfolgungsereignisse wie bei ihm mehrere Jahre zurücklägen und der nach seiner erzwungenen Rückkehr nach Sri Lanka dennoch ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Schliesslich verweist er unter Angabe verschiedener Quellen auf die kritische Entwicklung der allgemeinen Sicherheits-, Menschenrechts- und Versorgungslagelage in Sri Lanka insbesondere in den letzten Monaten und auch nach dem Regierungswechsel vom Sommer 2022. Es bestätige sich dadurch das «real risk», dass er mit seinem Risikoprofil bei einer Rückkehr nach Sri Lanka festgenommen werde und eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung zu gewärtigen habe.
E. 6 September 2019 an seiner Auffassung fest, dass die vom Beschwerde- führer eingereichte Kopie bereits von schlechter Qualität ist, mithin eine besser lesbare Kopie oder des Originals beim entsprechenden Spital ein- zuholen ist. Die dagegen auf Beschwerdeebene wiederholt erhobenen Ein- wände sind unbehelflich. Es ist klarzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder seitens des SEM noch seitens des Bundesverwaltungsgerichts das Einsichtsrecht als solches verweigert wird. Einzig wird ihm die Verantwor- tung dafür zugewiesen, dass er für die Qualität und Lesbarkeit von in Ko- pien oder elektronisch eingereichten Beweismitteln selber zu sorgen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht ist daher zu verneinen. Diese Auffassung wird im Übrigen in der Replik des Beschwerdeführers vom 22. November 2019 auch nicht mehr beanstandet. Die Rüge geht demnach fehl. Der Vollständigkeit halber erkennt das Bundesverwaltungs- gericht auch keine Mängel in der Akten- oder Verzeichnisführung (Akten- verzeichnis und Beweismittelverzeichnis).
E. 6.1.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach rechtsgenüglicher Sachver- haltsabklärung und zwar knapper, aber korrekter Sachverhaltsfeststellung sowie mit weitgehend überzeugender Begründung zur zutreffenden Er- kenntnis gelangt, die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforde- rungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen respektive jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Diese Erwägun- gen und die entsprechenden Beweismittelwürdigungen sind, abgesehen von noch zu erwähnenden marginalen Vorbehalten, nicht zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II), jenen der Vernehmlassung sowie auf die zusammenfassenden Wiedergaben oben (E. 5.1 und 5.3) verwie- sen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde und der Replik führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
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E. 6.1.2 Vorab ist der Umstand, dass die Schilderung der Asylgründe auch Realkennzeichen, Details und weitere mögliche Anhaltspunkten für deren Wahrheitsgehalt enthielten, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Inso- fern wäre eine etwas detailliertere sowie ausgewogenere Auseinanderset- zung in der angefochtenen Verfügung durchaus wünschbar gewesen. Die vom SEM im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung gewonnene und zu be- stätigende Gesamtbetrachtung hält diesem letztlich nicht entscheiderheb- lichen Kritikpunkt dennoch stand. Soweit der Beschwerdeführer präzisiert, dass er seitens der Behörden als der eigentliche Drahtzieher der beiden (…) beschuldigt werde, handelt es sich offensichtlich um eine nicht nach- vollziehbare und nachträgliche, mithin unglaubhafte Anpassung des bisher geltend gemachten Sachverhalts. Die weitere Präzisierung, wonach es sich bei dem in der Haft unterzeichneten Dokument um ein Geständnis handle, erstaunt deshalb, weil der Beschwerdeführer diese Qualifikation nicht aus eigener Wahrnehmung weiss – gemäss eigenen Aussagen kennt er den Dokumenteninhalt nicht –, sondern sein Schwiegervater als unbe- teiligte Drittperson vom Inhalt des angeblichen Geständnisses Kenntnis haben soll. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Behörden den Schwieger- vater als verfahrensunbeteiligte Person darüber hätten in Kenntnis setzen sollen. Die bereits aus den in der Verfügung genannten Gründen beste- hende Unglaubhaftigkeit der angeblich unter Misshandlungen schriftlich gestandenen Anschuldigungen wird daher nicht anders beleuchtet. Weiter ist die Vorinstanz in ihrer Würdigung zu stützen, wonach die in der Be- schwerde neu behaupteten Schikanen und Behelligungen der Ehefrau so- wie die angebliche Reflexverfolgung des in der Folge nach L._______ aus- gereisten Sohnes reine Behauptungen darstellen würden und jedenfalls durch die hierzu vorgelegten Beweismittel (Arztbericht und Reisepass) ent- gegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht untermauert werden könn- ten. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und der Beschwerde- führer kann aus diesen Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen sind weder die Ehefrau noch der Sohn Partei des vorliegenden Asylverfahrens und haben bislang auch keine eigenen Asylverfahren in der Schweiz eingeleitet. Es ist nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden, sich über eine allfällige Verfolgungssituation der Familienangehörigen zu äussern. Damit bleiben auch die betreffenden Teile der Eingabe vom 14. Oktober 2022 unbeachtlich. Das Vorbringen, wonach das SEM bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der dargelegten Verfolgung den beweis- rechtlich übergeordneten Stellenwert des vorgelegten «Receipt on arrest» vom (…) 20(…) und der Narben am (…) verkenne, ist im Weiteren nicht gerechtfertigt: Der «Receipt of Arrest» vom (…) 20(…) wegen «(…)» liegt im Original vor und ist insoweit vom Beweiswert her nicht eingeschränkt.
E-4278/2019 Seite 21 Über die Echtheit dieses Originals und die Beweistauglichkeit ist damit noch nichts ausgesagt. Selbst unter der hypothetischen Annahme des Er- bringens eines strikten Beweises über die behauptete kurzzeitige Inhaftie- rung, ergibt sich daraus entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers noch nicht der strikte Beweis über in der Haft erlittene Folterungen oder eine im Ausreisezeitpunkt bestandene Verfolgungslage. Diesbezüglich ist das SEM durchaus korrekt und ohne Missachtung des Vorrangs des strik- ten Beweises vor der Glaubhaftmachung zur Erkenntnis gelangt, eine sol- che Verfolgungssituation sei weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Ins- besondere erwog das SEM, dass es schwer vorstellbar erscheine, dass der nach seiner behaupteten Inhaftierung angeblich behördlich gesuchte und um seine Sicherheit fürchtende Beschwerdeführer vier Jahre mit der Ausreise zuwarte und diese über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo unter Vorweisung eines auf seine nur unwesentlich abgeänderten Personalien lautenden Reisepasses antrat. Weiter spreche der Umstand, dass seine beiden Brüder sich nach wie vor unbehelligt in Sri Lanka auf- hielten, gegen die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungslage, und auch die Ausführungen zu seinem Gerichtsverfahren seien unglaubhaft ausgefallen, zumal er trotz zweimaligem Erscheinen vor Gericht und anwaltlicher Ver- tretung weder die Anklagepunkte noch die Hintergründe seiner Freilassung habe nennen können. Diese Erwägungen stehen einem strikten Beweis des «Receipt of Arrest» nicht entgegen. Sodann steht ausser Frage, dass die fotografisch dokumentierten Narben am (…) des Beschwerdeführers strikte Beweise darstellen. Sie erbringen Beweis darüber, dass der Be- schwerdeführer Verletzungen erlitten hat. Welcher Art diese und die eben- falls ersichtliche (…) sind und welche Ursache sie haben, lässt sich heute kaum mehr ermitteln. Ein folterrelevanter Zusammenhang, mithin eine im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtliche Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers wird damit jedenfalls nicht bewiesen. An- gesichts des zutreffenden Schlusses auf Unglaubhaftigkeit des SEM be- treffend eine im Ausreisezeitpunkt bestandene Verfolgungssituation wird ein solcher Zusammenhang auch nicht indiziert, zumal aussagekräftigere Dokumente betreffend die angeblichen weiteren Gerichtstermine fehlen. Ob die Narben als Risikofaktor im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 im Hinblick auf die Frage ihrer flüchtlingsrechtlichen Relevanz dennoch be- deutsam sind, wird im entsprechenden Zusammenhang (vgl. E. 6.1.3) zu prüfen sein. Die Erklärung des Beschwerdeführers für das erst nach zehn Jahren einsetzende behördliche Interesse an ihm (Befragungen und Ver- hörungen vieler Tigers nach dem Kriegsende 2009 und Verwertung deren Aussagen als Grundlage für weitere Verhaftungen) beruht sodann auf einer pauschalen Mutmassung. Auch der betreffend das vierjährige Zuwarten mit
E-4278/2019 Seite 22 der Ausreise unternommene Erklärungsversuch (lange Suche nach einem Schlepper, ständige Angst vor seiner Entdeckung und unaufhörliche Suche nach ihm) ist bedeutungslos. Er ist insbesondere nicht vereinbar mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer unter diesen angeblichen Voraus- setzungen und Risiken sich während Jahren in seinem Herkunftsort, in Un- terkünften der nächsten Angehörigen und Verwandten sowie unter regel- mässigen Besuchskontakten mit seiner Ehefrau und den Kindern habe auf- halten können. In keiner Weise zu überzeugen vermögen die erklärenden Ausführungen zur kontrollierten Ausreise mit einem zwar gefälschten, aber inhaltlich unwesentlich abgeänderten Reisepass ([…] abweichendes […]jahr; leichte Überlistbarkeit des Computersystem am Flughafen auch bei nur kleinen Abänderungen; bekanntermassen reger Bestechungsfluss zwischen Schleppern und Flughafenbeamten). Ein derart durchaus leicht- sinniges Eingehen eines Verhaftungsrisikos ist offensichtlich nicht mit der angeblich hohen Verfolgungs- und Verhaftungsgefahr vereinbar. Schliess- lich entbehrt die Tatsache, dass seine beiden Brüder, die ebenfalls wegen des (…) vom Jahre 19(…) inhaftiert gewesen seien und heute noch unbe- helligt in Sri Lanka leben würden, gemäss dem Beschwerdeführer im be- kanntermassen häufig absurden und nicht nachvollziehbaren Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gründe, jeglicher Stichhaltigkeit. Das SEM hatte keinerlei Anlass, hierzu weitere Abklärungen und insbeson- dere eine Botschaftsanfrage einzuleiten. Auch dem durchaus berechtigten vorinstanzlichen Vorwurf unpräziser, substanz- und detailarmer Angaben zum juristischen Prozess (mit anwaltlicher Vertretung) in seiner eigenen Sache vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzu- halten. Die pauschale Bezeichnung dieses Vorwurfs als absolut lächerlich, schikanös und unfair vermag die festgestellte mangelnde Glaubhaftigkeit nicht in Frage zu ziehen. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer mit sei- ner wiederholten Forderung nach weiteren Abklärungen in Sri Lanka zu seiner Verfolgungssituation zu verkennen, dass er einer ihm mehrfach zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) unterliegt, wobei diesbezüglich die eigene Verfolgungslage und nicht jene von Drittpersonen (z.B. Brüder) im Vordergrund steht. Es ist nicht einzusehen, weshalb es dem angeblich in Sri Lanka durch zwei Anwälte vertretenen (gewesenen) Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein soll, schlüssige Beweismittel oder zumindest nähere Informationen zu seiner geltend gemachten im Ausreisezeitpunkt bestandenen und seiner aktuellen Verfolgungslage so- wie insbesondere zu seinem angeblichen Gerichtsprozess vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass es insbesondere in der fraglichen Zeit seiner angeblichen Inhaftierung (20[…]) nicht realistisch vorstellbar war, eine unter Terrorismusverdacht stehende und konkret der
E-4278/2019 Seite 23 massgeblichen Beteiligung an zwei (…) verdächtige tamilische Person ge- gen Kaution oder gar nur gegen Bürgschaft auf freien Fuss zu setzen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend von der Un- glaubhaftigkeit der angeblich erlittenen und im Ausreisezeitpunkt befürch- teten Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
E. 6.1.3 Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka unter dem Aspekt ihrer allfälligen flüchtlingsrechtlichen Bedeutsamkeit ist vorab festzuhalten, dass auch vor dem Hintergrund der jüngeren politi- schen Ereignisse, insbesondere seit dem Machtwechsel nach den Präsi- dentschaftswahlen im November 2019, kein Grund zur Annahme einer Kol- lektivverfolgung ganzer Bevölkerungsgruppen besteht. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender flüchtlingsrechtlicher Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Das Bundesver- waltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdoku- mente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst- haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach- ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir- kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein- zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht- licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be- jaht werden müsse (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.5.5). Dass sich darüber hinaus aufgrund der in der Beschwerde sowie in den Folgeeinga- ben erwähnten und dokumentierten Ereignisse in Sri Lanka seit der Aus- reise des Beschwerdeführers das Risiko für tamilische Rückkehrer, im Falle der Rückkehr flüchtlingsrechtlich bedeutsame Menschenrechtsverlet- zungen zu erleiden, generell verschärft hätte, lässt sich entgegen den in den Eingaben prognostizierten Gefährdungsszenarien nicht feststellen. Die darin dokumentierte Entwicklung verdeutlicht vielmehr, dass die im Re- ferenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die
E-4278/2019 Seite 24 zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurück- kehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind. Daran hat sich auch mit den politischen Ereignissen der letzten Monate nichts geändert (vgl. beispiel- haft das Urteil des BVGer D-2673/2019 vom 22. September 2022 E. 10.2). Diese Risikoprüfung hat das SEM vorliegend korrekt vorgenommen und auf die entsprechenden Erwägungen kann auch hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Die auf Beschwerde- stufe diesbezüglich vertretene Auffassung des Beschwerdeführers, wo- nach er namentlich wegen der Mitgliedschaft bei den LTTE, des Nichtbe- folgens von Kautionsauflagen, der Unterzeichnung eines Geständnisses, Körpernarben und als Rückkehrer aus einem «LTTE-Finanzmittelbeschaf- fungszentrum», des Fehlens von Identitätspapieren, des Asylverfahrens in der Schweiz, seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, seiner mit dem (…) von 19(…) in Zusammenhang stehenden Brüdern, des Kontakts zu R., ei- nes Gerichtsverfahrens, des Verstosses gegen die Meldepflicht und seiner exilpolitischen Aktivitäten ein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil aufweise, überzeugt nicht. Zahlreiche dieser Vorbringen sind – wie vorste- hend bereits dargelegt – nicht glaubhaft. Die Annahme einer aus Sicht der sri-lankischen Behörden objektiv wahrzunehmenden LTTE-Mitgliedschaft des nach eigenen Angaben politisch nie aktiven Beschwerdeführers oder auch nur eines objektiv zurechenbaren reflexiven Bezugs zu LTTE-Ange- hörigen liegt fern einer realistischen Einschätzung (vgl. dazu oben E. 3.5). Dies gilt ebenso betreffend eine angebliche Risikoprofilierung aufgrund sei- ner funktionslosen Teilnahme als blosser Mitläufer an zwei (…) und einer LTTE-Kundgebung in der Schweiz, weshalb offensichtlich auch nicht vom Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist. Betreffend die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Vanni-Gebiet kann ebenfalls auf die Erwägungen unter E. 3.5 verwiesen werden, wonach der Beschwerde- führer dort nur im Kindesalter gelebt, bereits mit (…) Jahren seinen Wohn- sitz offiziell nach D._______ verlegt und die letzten vier Jahre vor der Aus- reise in C._______ versteckt, für die Behörden unbekannt und zudem un- behelligt gelebt habe. Die mit zwei Fotos belegten Narben im (…) des Be- schwerdeführers werden vom SEM in seiner Vernehmlassung als unerheb- lich eingestuft. Diese Beurteilung greift zwar insoweit zu kurz, als Narben durchaus einen Einfluss auf das Risikoprofil der betroffenen Person haben können. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung bilden sie aber nur einen schwach risikobegründenden Faktor. Nach dem Ausgeführten reicht das Gesamtbild risikobegründender Faktoren im Falle des Beschwerdeführers nicht zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Furcht vor
E-4278/2019 Seite 25 Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus. Unter Würdigung aller Umstände ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regie- rung nicht zu jener Gruppe gezählt werden kann, die bestrebt ist, den ta- milischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Solches ergibt sich auch nicht aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumen- ten, Berichten und Länderinformationen.
E. 6.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Verfolgungslage nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaub- haftmachen konnte beziehungsweise er gemäss Art. 3 AsylG flüchtlings- rechtlich beachtliche Benachteiligungen dazulegen vermochte, weshalb weder ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling noch auf Gewährung von Asyl besteht.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)
E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist
E-4278/2019 Seite 26 das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
E. 9.2 Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Das SEM ist sodann auch aus heutiger Perspektive in seiner Erkenntnis zu bestätigen, dass die allgemeine Menschenrechts- situation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig er- scheinen lässt; dies gilt sowohl unter Berücksichtigung der (sicherheits-) politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren als auch insbesondere im Verlaufe der vergangenen Monate (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1211/2021 vom 30. August 2021 E. 9.2.2, bestätigt im Urteil D-5777/2018 vom 13. Dezember 2021 E. 8.2.2; vgl. ferner im aktuellen Kontext die Urteile D-4215/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 10.3 und D-2673/2019 vom 22. September 2022 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Be- schwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom
17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichts- hof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehren- den Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Das standardisierte Vorbringen in der Beschwerde, wonach das SEM bei der Frage der Zuläs- sigkeit des Wegweisungsvollzuges verkenne, dass mit überwiegender
E-4278/2019 Seite 27 Wahrscheinlichkeit jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asyl- gesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter An- wendung von Folter werden könne, stellt entsprechend noch kein solches «real risk» dar. Verbindungen zu den LTTE im Zusammenhang mit Terror- anschlägen und einem tamilisch-separatistischen Interesse können dem Beschwerdeführer darüber hinaus gemäss den Erwägungen oben nicht zu- geschrieben werden. Ebenso wenig ergibt sich aus exilpolitischer Betäti- gung oder aus dem Umstand seiner Rückkehr aus der Schweiz, wo die LTTE nicht verboten seien, ein solches «real risk». Der Vollzug der Weg- weisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehen- den Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundes- verwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvoll- zug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiä- ren oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In einem ebenfalls als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsge- richt auch den Wegweisungsvollzug ins „Vanni-Gebiet“ als zumutbar (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5).
E. 9.3.3 Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer hat vor der Ausreise in der Nord- oder der Ostprovinz – zuletzt über vier Jahre in seinem Herkunftsort C._______ in der Nordprovinz – gelebt. Er hat den überaus grössten Teil seines Lebens demnach in Sri Lanka verbracht, wo er mit seiner Ehefrau und den Kindern sowie seinen Eltern und Geschwistern wie weiteren Ver- wandten über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Sodann hat er langjäh-
E-4278/2019 Seite 28 rige Berufserfahrung, insbesondere als Inhaber eines eigenen (…)-Ge- schäfts. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass dem Be- schwerdeführer bei seiner Rückkehr in sein Heimatland die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Auch seine gesundheitlichen Probleme im Bereich des (…) sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit. Diese können bei Bedarf in Sri Lanka im Rahmen der kostenlosen medizi- nischen Grundversorgung therapeutisch und medikamentös behandelt werden. In allgemeiner Hinsicht ist ergänzend festzuhalten, dass auch die jüngeren politischen Entwicklungen in Sri Lanka – namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen – sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals ver- hängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen Ausnahmezustands nicht dazu führen, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar ange- sehen werden müsste. Auch die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickre- mesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageein- schätzung, ist jener doch Teil der alten politischen Elite (vgl. Urteile des BVGer D-4215/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 10.4, D-2673/2019 vom
22. September 2022 E. 12.3.2 und D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13).
E. 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaf- fen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zu- mutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Auf- nahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die zahlreichen physisch oder elektronisch vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern ver- mögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-4278/2019 Seite 29
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. September 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah- renskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Urs David
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4278/2019 Urteil vom 4. November 2022 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juli 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der gemäss eigenen Angaben am Abend des 8. Mai 2016 illegal in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer wurde am 9. Mai 2016 durch die Kantonspolizei B._______ wegen (...) verhaftet und einvernommen. Bei dieser Gelegenheit äusserte er seine Absicht, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen, da er in seiner Heimat in ein Strafverfahren betreffend zwei (...) verwickelt sei und deshalb von der Polizei sowie dem Geheimdienst bedroht werde. Am 11. Mai 2016 wurde der Beschwerdeführer dem damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zugeführt, wo er gleichentags formell um Asyl nachsuchte. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 18. Mai 2016 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Dezember 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Tamile und stamme aus C._______ (Nordprovinz), wo er mit seinen Eltern und Geschwistern gelebt habe, bis er mit zwölf Jahren in ein Schulinternat in D._______ eingetreten sei und fortan dort seinen Wohnsitz gehabt habe. Nach Abschluss des O-Levels habe er das A-Level besucht, dieses aber nicht bestanden. Seit seiner Heirat im Jahre (...) habe er in D._______ im eigenen Haus zusammen mit seiner Ehefrau und den (...) Kindern gelebt und - dies bereits seit 1990 - als (...) in der (...) seines älteren Bruders T. in D._______ mitgearbeitet. Im Jahre 2000 beziehungsweise 2002 habe er, ebenfalls in D._______, sein eigenes (...)-Geschäft eröffnet und bis am (...) 2012 geführt. Danach habe es seine Ehefrau mit Angestellten weitergeführt und seit 2015 sei das Geschäft an einen Verwandten vermietet. Im Jahre 1998 habe R., ein Angestellter seines Bruders T., ein Auto von D._______ nach E._______ gebracht, mit welchem in der Folge ein (...) in E._______ verübt worden sei. In diesem Zusammenhang seien seine Brüder T. und U. - nicht aber der seither verschwundene R. - festgenommen worden und in der Folge (...) Monate im Gefängnis gewesen. Am (...) 2012 sei er selber zuhause von drei Polizisten des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen, zunächst auf den Posten und in der Folge ins Militärcamp F._______ gebracht worden. Er sei zu Unrecht der Involvierung in den (...) von 19(...) in E._______ und in einen solchen vom (...) 20(...) in der Nähe seiner (...) verdächtigt worden; bei letzterem sei unter anderen auch sein Geschäft beschädigt worden. Zuvor soll sich R. in seinem (...)-Geschäft aufgehalten und dort eine (...) deponiert haben. Tatsächlich habe er diesem etwa zehn Tage vor dem Anschlag von 20(...) den Schlüssel zu seinem Geschäft gegeben, um dort vorübergehend (...) zu deponieren. Er sei dazu, zur Person von R. und auch zu seinen Brüdern U. und T. befragt worden; er habe alle Fragen wahrheitsgemäss beantwortet. Die Beamten des CID hätten dennoch von ihrem Verdacht seiner Involvierung in die Anschläge nicht abgelassen und ihn bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen sowie misshandelt, wovon er sichtbare Spuren am Körper habe. Er sei zwischenzeitlich in ein Spital gebracht worden, um seine lädierte (...) behandeln zu lassen. Zurück im Militärcamp beziehungsweise auf dem Polizeiposten habe er unter dem Druck der Misshandlungen ein ihm damals inhaltlich unbekanntes Dokument unterschrieben. Gemäss Information seines (...) Schwiegervaters habe er in dem Dokument seine Kenntnis von der Deponierung einer (...) in seinem Geschäft und seine Involvierung in den Anschlag eingestanden. Am (...) 20(...) sei er vor Gericht gebracht worden. Dort habe er einen Anwalt gehabt, aber er wisse nicht, was vor Gericht gesprochen und entschieden worden sei, denn das Verfahren sei fremdsprachig gewesen und ihm seien keine Fragen gestellt worden. Die folgende Zeit habe er im Gefängnis von D._______ verbracht, aus welchem er am (...) 20(...), nach neuerlichem Gerichtstermin, gegen Kaution seines Schwiegervaters und Bürgschaft dessen einflussreichen Freundes sowie mit der Auflage einer wöchentlich zu leistenden Meldepflicht freigelassen worden sei. Dieser Meldepflicht sei er aus Angst nicht nachgekommen, sondern habe sich auf Anraten seiner Ehefrau die folgenden vier Jahre in C._______ versteckt gehalten, hauptsächlich in den Häusern seiner Mutter und Schwestern; seine Ehefrau und Kinder hätten ihn dort regelmässig besucht. Sodann bestehe eine Gerichtsvorladung für den (...) 20(...) beziehungsweise ein Haftbefehl gegen ihn. Zudem hätten Beamte des CID zwei- oder dreimal seinen Schwiegervater aufgesucht, diesen beschimpft, zu ihm befragt und mit dem Tode bedroht. Auch seine Brüder seien einmal betreffend ihn befragt worden. Während der vier Jahre seines Verstecktseins sei er aber von seiner Ehefrau, seinem Schwiegervater und seinen Brüdern aus Sicherheitsgründen kaum über solche Vorgänge informiert worden; davon habe er erst während seines Aufenthalts in der Schweiz erfahren. Nach Absprache mit seiner Ehefrau habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden, da er sich in Sri Lanka nicht mehr sicher gefühlt habe. Am (...) 2016 habe er Sri Lanka im Besitze eines gefälschten, seine eigenen, leicht abgeänderten Personalien und sein Foto aufweisenden Reisepasses sowie in Begleitung eines von seinem Onkel beziehungsweise Schwiegervater organisierten Schleppers über den Flughafen von Colombo verlassen. Sein Schwiegervater habe übrigens einen weiteren Anwalt für ihn engagiert und sei schliesslich im Jahr 20(...) wegen des zunehmenden behördlichen Drucks im Zusammenhang mit seinem trotz Kaution und auferlegter Meldepflicht verschwundenen Schwiegersohn ebenfalls G._______ gereist; beziehungsweise dieser sei schon 20(...) ausgereist, zunächst in H._______ gewesen und lebe heute in I._______. Er sei nie politisch tätig gewesen und habe nie Verbindungen zu Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt. In der Schweiz habe er nur zweimal am (...) teilgenommen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, eine beglaubigte Kopie seines Geburtsscheins (inkl. englische Übersetzung), ein originales «Receipt of Arrest» vom (...) 20(...) wegen «(...)», zwei (...)bestätigungen des (...) und einen Presseartikel betreffend den Prozess und die Inhaftierung seiner Brüder U. und T., einen Auszug aus dem «Information Book» der Polizeistation D._______ vom (...) 20(...) betreffend eine von ihm eingereichte Anzeige wegen der Beschädigung seines Geschäfts am (...) 20(...) nach einer (...) (inkl. englische Übersetzung) sowie beglaubigte Kopien der Geburtsscheine seiner Ehefrau und Kinder und seines Ehescheines (alle inkl. englische Übersetzungen) zu den Akten. Ebenso reichte er behördliche Dokumente und Fotos betreffend sein Geschäft sowie verschiedene in der Schweiz erstellte Arztberichte (insb. betr. [...] und [...]) ein. Dokumente betreffend seine Hospitalisierung in Sri Lanka, seine geltend gemachten Gerichtstermine, die Freilassung und die Kautionsleistung habe er keine. Sein im Jahre 20(...) ausgestellter eigener Reisepass und der für die Ausreise verwendete gefälschte Reisepass seien beim Schlepper geblieben. B. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit dem Entscheid wurden ihm zudem die aus Sicht des SEM editionspflichtigen Akten zugestellt. C. C.a Mit Schreiben vom 29. Juli 2019 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Gewährung von Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten, inklusive von ihm selbst eingereichte Beweismittel, vom SEM als unwesentlich eingestufte Akten und allfällige weitere, bisher noch nicht offengelegte Aktenstücke. C.b Am 7. August 2019 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer die beantragte Einsicht in die Verfahrensakten, unter begründetem Ausschluss der Aktenstücken A1, A2, A4 bis A6, A8 und A10. D. Mit Eingabe vom 23. August 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 22. Juli 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Sub-subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Sub-sub-subeventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragt er unter Gewährung einer Frist zur Stellungnahme um Einsicht in das Aktenstück A1/28 und die Beweismittel Nr. 8 und 14. Sodann sei ihm der Spruchkörper bekannt zu geben und mitzuteilen, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzugeben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Sodann sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis Klarheit über die Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 herrsche. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer die Beweismittel Nr. 1 bis Nr. 170 (mehrheitlich auf einer CD-Rom) ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer - soweit dies in diesem Zeitpunkt bereits bekannt war - die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit, trat auf den Antrag betreffend Bestätigung der Zufälligkeit der Spruchkörperbildung nicht ein und wies den Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens ab. Sodann stellte sie dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Kopie der Identitätskarte sowie des Spitalberichts vom 8. August 2016 zu und gewährte ihm Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Schliesslich forderte sie ihn auf, innert Frist einen - angesichts des ausserordentlichen Umfangs der Beschwerde erhöhten - Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu leisten. F. Am 23. September 2019 ging beim Gericht der geforderte Kostenvorschuss ein. G. Der Beschwerdeführer lies dem Gericht mit Eingabe vom 23. September 2019 das Beweismittel 171 und eine CD-ROM mit den Beweismitteln Nr. 172 bis Nr. 197 zukommen. Darin rügt er eine weiterhin bestehende Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Art. 8 und 9 BV insoweit, als ihm das Beweismittel Nr. 14 erneut in schlechter Qualität offengelegt worden sei und er für die Einsicht in das Aktenstück A1 an die kantonale Behörde verwiesen werde. Diese Akten seien ihm rechtskonform offenzulegen, unter erneuter Gewährung des Rechts zur Stellungnahme. Ferner äussert er sich in der Eingabe ergänzend zur Lage in Sri Lanka. H. Mit Instruktionsverfügung vom 16. Oktober 2019 wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Vernehmlassung vom 4. November 2019 beantragt das SEM die Abweisung der Beschwerde. Am 7. November 2019 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Replik zu. J. Mit Replik vom 22. November 2019 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag betreffend Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung und sinngemäss an seinen weiteren kassatorischen und reformatorischen Anträgen fest. K.Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2022 wies die Instruktionsrichterin das SEM an, dem Beschwerdeführer Einsicht in die Akte A1/28 zu gewähren. Dieser Aufforderung kam das SEM mit Begleitschreiben vom 21. September 2022 nach. Die dem Beschwerdeführer mit derselben Zwischenverfügung eingeräumte Frist zur Stellungnahme ab Erhalt der Akteneinsicht nutzte dieser mittels Eingabe vom 14. Oktober 2022 (mit Beweismittelbeilagen Nr. 229 bis Nr. 231). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit der Spruchkörperbildung zu bestätigen, wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 nicht eingetreten (vgl. dazu auch Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f.). Dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Bekanntgabe des Spruchkörpers wurde mit derselben Zwischenverfügung entsprochen, soweit dessen Zusammensetzung in jenem Zeitpunkt bestimmt war. Ferner wurde der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens unter Hinweis auf die Begründung in anderen Verfahren mit Beteiligung des rubrizierten Rechtsvertreters bereits abgewiesen.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Massgebend für deren Beurteilung sind folgende Grundsätze: Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.191; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sodann besteht eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Gesuchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung, weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich herangezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen - wenngleich grundsätzlich revisionsfähigen - Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenführungspflicht sind sämtliche Akten. Eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche beschränken. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts, mithin des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Hierzu ist festzustellen, dass ihm das SEM Akteneinsicht zusammen mit dem angefochtenen Entscheid und ergänzend mit Schreiben vom 7. August 2019 gewährt hat. Auf entsprechende Rüge hin liess die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. September 2019 dem Beschwerdeführer antragsgemäss Kopien seiner Identitätskarte und des Spitalberichts vom (...) 20(...) zukommen. Mit Stellungnahme vom 23. September 2019 beanstandet der Beschwerdeführer weiterhin, dass er zum einen für die Einsicht in das Aktenstücken A1 («KaPo Akten ZH») an die kantonale Behörde verwiesen werde, zum andern dass ihm das Beweismittel Nr. 14 («Cert. médicaux [copies]») abermals in schlechter Qualität zugestellt worden sei. Die Rüge einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts betreffend die Akte A1 ist mit der Einsichtsgewährung vom 21. September 2022 (vgl. Bst. K) hinfällig geworden. Das Gericht hält bezüglich des Beweismittels Nr. 14 (Bericht des [...] vom [...] 20[...]) unter Verweisung auf die Zwischenverfügung vom 6. September 2019 an seiner Auffassung fest, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Kopie bereits von schlechter Qualität ist, mithin eine besser lesbare Kopie oder des Originals beim entsprechenden Spital einzuholen ist. Die dagegen auf Beschwerdeebene wiederholt erhobenen Einwände sind unbehelflich. Es ist klarzustellen, dass dem Beschwerdeführer weder seitens des SEM noch seitens des Bundesverwaltungsgerichts das Einsichtsrecht als solches verweigert wird. Einzig wird ihm die Verantwortung dafür zugewiesen, dass er für die Qualität und Lesbarkeit von in Kopien oder elektronisch eingereichten Beweismitteln selber zu sorgen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht ist daher zu verneinen. Diese Auffassung wird im Übrigen in der Replik des Beschwerdeführers vom 22. November 2019 auch nicht mehr beanstandet. Die Rüge geht demnach fehl. Der Vollständigkeit halber erkennt das Bundesverwaltungsgericht auch keine Mängel in der Akten- oder Verzeichnisführung (Aktenverzeichnis und Beweismittelverzeichnis). 3.3 Der Beschwerdeführer erblickt eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass die Anhörung mit neun Stunden überlange gedauert habe und dabei mehrfach eine Unterbindung einer detaillierten Erzählung sowie die Aufforderung zur Beschränkung auf die Fakten durch die Befragerin erfolgt sei. Entsprechend habe er nicht in der gewünschten Ausführlichkeit berichten können. Dies sei bedeutsam, weil ihm in der angefochtenen Verfügung Detailarmut und mithin die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zur Last gelegt werde. Die Sache sei zur Vornahme einer ergänzenden Anhörung und insoweit zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei die Verfügung entgegen der in einem Rechtsgutachten von Professor Walter Kälin geäusserten anderslautenden Empfehlung nicht durch dieselbe Person verfasst worden, welche die Anhörung durchgeführt habe. Auch dies stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Die Dauer der Anhörung ist mit 9¼ Stunden als aussergewöhnlich lang zu bezeichnen. Das dabei erstellte Protokoll ist aber dennoch vollumfänglich als zur Ermittlung und Feststellung des Sachverhalts verwertbar. Es weist mit 22 Seiten einen im Verhältnis zur Anhörungsdauer durchaus im Normalbereich liegenden Umfang auf. Dies und der Inhalt des Protokolls deuten darauf hin, dass das Anhörungsprozedere in einer stressfreien Atmosphäre stattgefunden hat und insbesondere dem Beschwerdeführer kein zeitlicher Druck auferlegt wurde. Eine Unterbindung detaillierter Erzählungen ist nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer wurde an den von ihm in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Stellen von der Befragerin lediglich zur Beschränkung auf die verfahrensessentiellen Fakten, zur Bezugnahme auf die gestellten Fragen, zur Beantwortung von Verständnisfragen oder zu spezifisch interessierenden Detaillierungen gebeten. Insbesondere präsentieren sich die Erzählungen der Asylgründe (ab Frage 84) als frei und über jeweils längere Abschnitte ununterbrochen. Anzeichen für eine Hinderung an der vollständigen Darlegung der Asylgründe oder gar schikanöses Verhalten der befragenden Person sind nicht zu erkennen und solches wurde auch von der zur Beobachtung der Durchführung einer korrekten Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung nicht vermerkt. In die Anhörung wurden zudem Pausen zwischen 15 Minuten und einer Stunde, mithin insgesamt von 1¾ Stunden eingelegt. Darüber hinaus sind an keiner Stelle des Protokolls Anzeichen für Ermüdungstendenzen oder Konzentrationsschwierigkeiten beim Beschwerdeführer erkennbar. Vielmehr hat er die Rückübersetzung dazu genutzt, noch verschiede Korrekturen oder Präzisierungen im Protokoll anzubringen; seine Konzentrationsfähigkeit konnte er somit bis zum Ende beibehalten. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es keiner Rechtsbestimmung widerspricht, wenn die den Asylentscheid verfassende Person nicht identisch ist mit der die Anhörung durchführenden Person ist. Entscheidend ist die auf einer ordnungsgemäss durchgeführten Anhörung basierende Korrektheit und Verwertbarkeit des Anhörungsprotokolls für die entscheidende(n) Person(en). Bei dem in der Rechtsmitteleingabe zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Walter Kälin an die Vorinstanz, aus welcher der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Dasselbe gilt für die Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit unbegründet. Demnach besteht keine Veranlassung, die Sache aus diesen Gründen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nachdem den Akten keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen sind, besteht für das Gericht auch kein Grund, beim SEM die zur Anhörung intern angelegten Akten beizuziehen, aus welchen sich ergeben müsste, was die für die Anhörung verantwortlichen Personen für einen persönlichen Eindruck zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers hatten. 3.4 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht, indem das SEM die von ihm erwähnten Narben am Körper unerwähnt und das daraus resultierende Risiko bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ungewürdigt belassen habe. Es trifft zu, dass die (...) Narben des Beschwerdeführers im (...)bereich zwar in den Befragungs- und Anhörungsprotokollen, nicht aber in der angefochtenen Verfügung erfasst wurden. Die Rüge hat daher insoweit ihre Berechtigung, als sichtbare Narben gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) potenziell geeignet sind, das Risikoprofil von in die Heimat zurückkehrenden ethnischen Tamilen zu beeinflussen. Das SEM hat immerhin die durch Arztberichte ausgewiesenen (...)- und (...)verletzungen in der Verfügung erwähnt und gewürdigt und sich sodann in seiner Vernehmlassung zu den mittels zweier Aufnahmen belegten Narben geäussert und erklärt, diese seien aus seiner Sicht nicht erheblich, da die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft erkannt worden seien. Die Nichterwähnung der Narben in der angefochtenen Verfügung kann insoweit als geheilt betrachtet werden. Ob diese Begründung auch zutreffend ist, wird im Rahmen in der materiellen Würdigung zu beurteilen sein. 3.5 Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Die Sachverhaltsfeststellungen betreffend seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, seine LTTE-Verbindungen, sein exilpolitisches Engagement und sein individuelles Risikoprofil seien unrichtig und unvollständig; es hätte sich eine Botschaftsabklärung aufdrängen müssen. Die Vorinstanz habe ebenso die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und nicht korrekt abgeklärt. Das von der Vorinstanz erstellte Lagebild genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht und die Sachverhaltsabklärungen betreffend die aktuelle politische und menschenrechtliche Lage in Sri Lanka seien ebenfalls falsch. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Herkunft des Beschwerdeführers aus C._______ im Sachverhalt festgehalten und in den Erwägungen insbesondere zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die Wohn- und Aufenthaltsorte in Sri Lanka näher konkretisiert sowie gewürdigt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers liegt der Ort und der Distrikt C._______ durchaus in der Nordprovinz. Anlass zur besonderen Hervorhebung und Würdigung der Herkunft aus dem Vanni-Gebiet bestand für das SEM vorliegend insoweit nicht, als der Beschwerdeführer dort nur im Kindesalter gelebt und bereits mit (...) Jahren seinen Wohnsitz offiziell in D._______ hatte. Die Rückkehr nach C._______ für die letzten vier Jahre seines Aufenthalts in Sri Lanka konnte insoweit kein profilschärfendes Potenzial aufweisen, als der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben dort nur versteckt, für die Behörden unbekannt und zudem unbehelligt habe leben können. Weiter hat das SEM in der angefochtenen Verfügung das Thema allfälliger LTTE-Verbindungen durchaus aufgegriffen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen nie Mitglied dieser Organisation gewesen sei und keinerlei Verbindungen zu ihr gepflegt habe. Diese Feststellung ist zutreffend, und nach Prüfung der Akten sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die dennoch auf bestehende solche Verbindungen hindeuten könnten. Mithin bestand auch kein weiterer sachverhaltlicher Abklärungsbedarf; die in der Beschwerde dargelegte gegenteilige Auffassung wirkt insgesamt konstruiert. Weiter hat das SEM die Teilnahme des Beschwerdeführers an zwei Kundgebungen in der Schweiz in der angefochtenen Verfügung gewürdigt. Zusätzliche Abklärungsbedarf war und ist auch in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Sodann kann nicht davon ausgegangen werden, das SEM hätte relevante (länderspezifische) Sachverhaltselemente übersehen oder nicht abgeklärt. Mit seinen teilweise sehr ausführlichen Darlegungen zur Sachverhaltsabklärung macht der Beschwerdeführer im Kern eine unzutreffende Einschätzung einer möglichen flüchtlingsrechtlich und vollzugsrechtlich relevanten Gefährdung geltend, worauf soweit erforderlich ebenfalls bei den materiellen Erwägungen einzugehen sein wird. Allein der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und sie aus sachlichen Gründen zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Offensichtlich vermengt der Beschwerdeführer hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Die Rüge erweist sich somit als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung für eine zusätzliche Anhörung, die Offenlegung von Quellen und Beweismitteln zur vorinstanzlichen Situationsanalyse betreffend Sri Lanka oder Durchführung einer Botschaftsabklärung; die entsprechenden Beweisanträge sind abzuweisen. Das SEM hat somit den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und korrekt erstellt. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.), soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist. 5. 5.1 Zur Begründung des Asylentscheids qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die Vorbringen seien allgemein stereotyp, künstlich, konstruiert und substanzarm. Das Verhalten des CID und der Militärs dem Beschwerdeführer gegenüber und die Umstände der behördlichen Suchen nach ihm, seien nicht plausibel. Zunächst erstaune, dass die Behörden sich erst im Jahre 20(...) für über zehn Jahre zurückliegende Vorfälle aus den Jahren 19(...) und 20(...) zu interessieren begonnen hätten. Sodann sei nicht nachvollziehbar, dass der nach der behaupteten Inhaftierung angeblich behördlich gesuchte und um seine Sicherheit fürchtende Beschwerdeführer vier Jahre mit seinem Entscheid zu Ausreise zugewartet habe und diese über den streng kontrollierten Flughafen erfolgt sei, unter Vorweisung eines auf seine nur unwesentlich abgeänderten Personalien lautenden Reisepasses. Das Verhalten entspreche nicht jenem einer im Visier der Behörden stehenden und sich an Leib und Leben bedroht fühlenden Person. Weiter spreche gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen, dass die beiden im Jahre 19(...) im selben Zusammenhang inhaftiert gewesenen Brüder sich nicht ebenso zur Ausreise veranlasst gesehen hätten und sich nach wie vor in Sri Lanka aufhalten würden. Die Ausführungen zum Gerichtsverfahren seien sodann unpräzis, vage, detailarm und lebensfremd ausgefallen. Trotz zweimaligem Erscheinen vor Gericht und anwaltlicher Vertretung habe er weder die Anklagepunkte noch die Hintergründe seiner Freilassung nennen können. Angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen könne aus diesen keine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen abgeleitet werden. Eine begründete Furcht bleibe somit nach Massgabe des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 anhand der dort erwähnten Risikofaktoren zu prüfen. Diese Prüfung falle negativ aus. Namentlich habe der Beschwerdeführer mit seiner Ausreise bis 2016 zugewartet, mithin nach Kriegsende noch sieben Jahre in Sri Lanka gelebt. Allfällige damals bestandene Risikofaktoren hätten demnach kein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden ausgelöst. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nunmehr in deren Fokus geraten und flüchtlingsrechtlich bedeutsam gefährdet sein sollte. Erneut sei auf die festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und auf seine Aussagen zu verweisen, wonach er nie Mitglied der LTTE gewesen sei und keinerlei Verbindungen zu dieser Organisation gepflegt habe. Eine Befragung am Flughafen oder weitere Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers beschränkten sich sodann auf zwei Teilnahmen als einfacher Manifestant an den (...) in J._______ beziehungsweise K._______ und seien nicht geeignet, ihn in den Fokus der sri-lankischen Behörden zu rücken und eine begründete Furcht vor Verfolgung zu begründen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe und der Eingabe vom 23. September 2019 bekräftigt der Beschwerdeführer den geltend gemachten Sachverhalt. Diesen präzisiert er dahingehend, dass er seitens der Behörden als Drahtzieher der beiden (...) beschuldigt werde, wobei jener vom Jahre 20(...) zur Tötung von (...) geführt habe und das von ihm in der Haft unterzeichnete Dokument offensichtlich ein Geständnis gewesen sei. In Ergänzung dazu macht er geltend, seine Ehefrau sei wegen ihm drangsaliert sowie schikaniert worden und deshalb nun psychisch angeschlagen. Sein (...)-jähriger Sohn sei wegen ihm einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen und deshalb im (...) 20(...) nach L._______ geflohen. Ferner verweist er unter Bezugnahme auf die eingereichten Beweismittel auf die zwischenzeitlich verschlechterte Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka und die dortige, im Umbruch befindliche politische Situation (Machtkampf zwischen Sirisena und Rajapaksa-Clan). Das SEM verkenne sodann bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht nur den beweisrechtlich übergeordneten Wert des vorgelegten «Receipt on arrest» vom (...) 20(...) und seiner Narben am (...), sondern auch die Tatsache, dass seine freie Schilderung der Asylgründe ganze drei Protokollseiten umfasse, mithin sehr detailliert und mit etlichen Schilderungen von Nebensächlichkeiten, Komplikationen, psychischen Vorgängen und Interaktionen sowie der Wiedergabe von Gesprächen versehen seien. Der Vorwurf stereotyper, vager und substanzloser Ausführungen sei unzutreffend. Dass das behördliche Interesse an ihm erst über zehn Jahre nach den beiden (...) eingesetzt habe, gründe abgesehen von der Unverjährbarkeit von Aktivitäten zugunsten der LTTE im Umstand, dass nach dem Kriegsende im Jahr 2009 viele «Tigers» von den Behörden befragt und deren Aussagen als Grundlage für weitere Verhaftungen verwendet worden seien. Das ihm vorgehaltene Zuwarten mit der Ausreise während vier Jahren seit seiner Verhaftung erkläre sich dadurch, dass ein erster Versuch einen Schlepper zu finden, gescheitert sei, er ständig Angst gehabt habe entdeckt zu werden und die behördliche Suche nach ihm nicht aufgehört habe. Betreffend die Umstände der Ausreise über den gut bewachten Flughafen sei festzuhalten, dass die Änderungen im Reisepass nicht bloss orthografischer Natur gewesen seien, sondern auch das (...) abgewichen habe. Leichte Abänderungen würden schon reichen, das Computersystem am Flughafen zu überlisten. Darüber hinaus herrsche bekanntermassen ein reger Bestechungsgeldfluss zwischen Schleppern und Flughafenbeamten. Dass sich sodann seine beiden Brüder nicht zur Ausreise entschieden hätten und heute noch unbehelligt in Sri Lanka Leben würden, gründe im bekanntermassen häufig nicht nachvollziehbaren Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden. Im Übrigen seien die Beiden freigesprochen worden, und das SEM hätte den Anlass hierzu mittels einer Botschaftsabklärung eruieren können. Auch der Vorwurf unpräziser, substanz- und detailarmer Angaben zum juristischen Prozess sei lächerlich, schikanös und unfair, zumal er - wie bereits gerügt - in der Anhörung mehrfach aufgefordert worden sei, sich an die Fakten zu halten und nicht so detailreich zu berichten; er habe denn auch wiederholt erwähnt, dass er nicht alles habe erzählen können. Der von ihm geltend gemachte Sachverhalt sei somit als glaubhaft zu erkennen, soweit er nicht ohnehin durch Beweismittel erstellt sei. Hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft verkenne das SEM, dass er gleich mehrere der gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR risikobegründenden Faktoren auf sich vereine. Er sei als verdächtiges LTTE-Mitglied registriert, aus Kautionsauflagen geflüchtet, habe ein Geständnis unterzeichnet und Körpernarben, sei Rückkehrer aus einem «LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum», verfüge über keine Identitätspapiere oder andere Dokumente und habe in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Ferner unterschlage das SEM den weiteren Risikofaktor seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, wo er sozialisiert worden sei und (...) Jahre gelebt habe. Aus all diesen Risikofaktoren erwachse ihm, entgegen der Auffassung des SEM, eine asylrelevante Verfolgung. Sein Gefährdungsprofil schärfe sich durch die Tatsache, dass seine Brüder mit dem (...) von 19(...) in Zusammenhang gebracht worden seien, er langjährigen und engen Kontakt zu dem in beide Anschläge involvierten R. gehabt habe, bereits in ein Gerichtsverfahren involviert gewesen sei, gegen die Meldepflicht verstossen habe, nach wie vor im Zusammenhang mit (...) Aktivitäten im Visier der Sicherheitskräfte stehe und in der Schweiz exilpolitisch aktiv sei. Weiter gehöre er zu den bestimmten sozialen Gruppen abgewiesener tamilischer Asylsuchender und vermeintlicher oder tatsächlicher LTTE-Unterstützer. Er weise demnach ein Risikoprofil aus und erfülle damit die Voraussetzung zur Anerkennung als Flüchtling. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer Fotos seiner Narben am (...), die Kopie eines Arztberichts betreffend seine Ehefrau, die auszugsweise Kopie des Reisepasses seines Sohnes sowie zwei CD-Roms mit allgemeinen länderspezifischen Berichten und Zeitungsartikeln sowie nicht ihn persönlich betreffende Gerichtsdokumente zu den Akten. 5.3 In der Vernehmlassung hält das SEM an seinen bisherigen Standpunkten und Erwägungen fest. Der Beschwerdeinhalt und die zahlreich vorgelegten Beweismittel - diese seien teilweise qualitativ mangelhaft und beträfen überwiegend die allgemeine Situation in Sri Lanka und nicht den Beschwerdeführer persönlich - vermöchten daran nichts zu ändern. Die neuen Vorbringen betreffend die Frau und den Sohn des Beschwerdeführers beinhalteten reine Behauptungen und könnten die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht herstellen. Der Reisepass deute in keiner Weise auf eine (reflexive) Verfolgungssituation des Sohnes hin und der Arztbericht gebe keine Auskunft über die Ursache der psychischen Probleme der Ehefrau. Die auf den Fotos erkennbaren Narben auf dem (...) seien angesichts der erkannten Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen nicht erheblich. 5.4 In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, das SEM ignoriere betreffend die fotografierten Narben weiterhin den Vorrang des Beweises vor der Glaubhaftigkeitsprüfung und verkenne Narben als Risikofaktor gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015. Auch die Würdigung der zu den Belästigungen der Familienangehörigen vorgelegten Beweise sei mangelhaft, denn der Pass belege immerhin die Ausreise des Sohnes aus Sri Lanka und dessen Einreise in L._______; der Arztbericht seinerseits stütze durchaus die Glaubhaftigkeit dieser neuen Vorbringen. Der Vollständigkeit halber gebe er die Unterlagen im Zusammenhang mit den Gerichtsverfahren seiner beiden Brüder zu den Akten. Sodann weist er unter Vorlegung einer CD mit weiteren Berichten insbesondere auf den durch die Wahl des «Kriegsverbrechers» Gotabaya Rajapaksa entstandenen neuen Sachverhalt hin, wodurch sich seine eigene Gefährdungslage und jene der Tamilen allgemein abermals verschärft habe. 5.5 In seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, die ihm nachträglich zur Einsicht gewährte Akte A1 stütze die Glaubhaftigkeit seiner Asylvorbringen, da er in der Befragung durch die Kantonspolizei in groben Zügen seine Asylgründe bereits übereinstimmend dargelegt habe. Sodann verweist er unter Vorlage eines von ihm verfassten Schreibens (mit Beilagen in Form von Fotos, Reisepasskopien zweier Kinder und Arztberichten seiner Frau) darauf, dass er im (...) 2022 an einer Kundgebung der LTTE in K._______ teilgenommen habe, seine Frau im Januar 2022 durch Sicherheitskräfte bedroht und deshalb ärztlich behandlungsbedürftig geworden sei und zwei seiner Kinder sicherheitshalber nach M._______ umgezogen seien. Seine Familienmitglieder seien mithin akut von Verfolgung in der Heimat bedroht. Weiter macht er mittels Vorlage eines Medienberichts und eines abweisenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts auf den Fall eines anderen Beschwerdeführers aufmerksam, bei dem die Verfolgungsereignisse wie bei ihm mehrere Jahre zurücklägen und der nach seiner erzwungenen Rückkehr nach Sri Lanka dennoch ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Schliesslich verweist er unter Angabe verschiedener Quellen auf die kritische Entwicklung der allgemeinen Sicherheits-, Menschenrechts- und Versorgungslagelage in Sri Lanka insbesondere in den letzten Monaten und auch nach dem Regierungswechsel vom Sommer 2022. Es bestätige sich dadurch das «real risk», dass er mit seinem Risikoprofil bei einer Rückkehr nach Sri Lanka festgenommen werde und eine Art. 3 EMRK verletzende Behandlung zu gewärtigen habe. 6. 6.1 6.1.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und zwar knapper, aber korrekter Sachverhaltsfeststellung sowie mit weitgehend überzeugender Begründung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen respektive jenen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Diese Erwägungen und die entsprechenden Beweismittelwürdigungen sind, abgesehen von noch zu erwähnenden marginalen Vorbehalten, nicht zu beanstanden. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II), jenen der Vernehmlassung sowie auf die zusammenfassenden Wiedergaben oben (E. 5.1 und 5.3) verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde und der Replik führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. 6.1.2 Vorab ist der Umstand, dass die Schilderung der Asylgründe auch Realkennzeichen, Details und weitere mögliche Anhaltspunkten für deren Wahrheitsgehalt enthielten, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Insofern wäre eine etwas detailliertere sowie ausgewogenere Auseinandersetzung in der angefochtenen Verfügung durchaus wünschbar gewesen. Die vom SEM im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung gewonnene und zu bestätigende Gesamtbetrachtung hält diesem letztlich nicht entscheiderheblichen Kritikpunkt dennoch stand. Soweit der Beschwerdeführer präzisiert, dass er seitens der Behörden als der eigentliche Drahtzieher der beiden (...) beschuldigt werde, handelt es sich offensichtlich um eine nicht nachvollziehbare und nachträgliche, mithin unglaubhafte Anpassung des bisher geltend gemachten Sachverhalts. Die weitere Präzisierung, wonach es sich bei dem in der Haft unterzeichneten Dokument um ein Geständnis handle, erstaunt deshalb, weil der Beschwerdeführer diese Qualifikation nicht aus eigener Wahrnehmung weiss - gemäss eigenen Aussagen kennt er den Dokumenteninhalt nicht -, sondern sein Schwiegervater als unbeteiligte Drittperson vom Inhalt des angeblichen Geständnisses Kenntnis haben soll. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Behörden den Schwiegervater als verfahrensunbeteiligte Person darüber hätten in Kenntnis setzen sollen. Die bereits aus den in der Verfügung genannten Gründen bestehende Unglaubhaftigkeit der angeblich unter Misshandlungen schriftlich gestandenen Anschuldigungen wird daher nicht anders beleuchtet. Weiter ist die Vorinstanz in ihrer Würdigung zu stützen, wonach die in der Beschwerde neu behaupteten Schikanen und Behelligungen der Ehefrau sowie die angebliche Reflexverfolgung des in der Folge nach L._______ ausgereisten Sohnes reine Behauptungen darstellen würden und jedenfalls durch die hierzu vorgelegten Beweismittel (Arztbericht und Reisepass) entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht untermauert werden könnten. Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden und der Beschwerdeführer kann aus diesen Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Übrigen sind weder die Ehefrau noch der Sohn Partei des vorliegenden Asylverfahrens und haben bislang auch keine eigenen Asylverfahren in der Schweiz eingeleitet. Es ist nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden, sich über eine allfällige Verfolgungssituation der Familienangehörigen zu äussern. Damit bleiben auch die betreffenden Teile der Eingabe vom 14. Oktober 2022 unbeachtlich. Das Vorbringen, wonach das SEM bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der dargelegten Verfolgung den beweisrechtlich übergeordneten Stellenwert des vorgelegten «Receipt on arrest» vom (...) 20(...) und der Narben am (...) verkenne, ist im Weiteren nicht gerechtfertigt: Der «Receipt of Arrest» vom (...) 20(...) wegen «(...)» liegt im Original vor und ist insoweit vom Beweiswert her nicht eingeschränkt. Über die Echtheit dieses Originals und die Beweistauglichkeit ist damit noch nichts ausgesagt. Selbst unter der hypothetischen Annahme des Erbringens eines strikten Beweises über die behauptete kurzzeitige Inhaftierung, ergibt sich daraus entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers noch nicht der strikte Beweis über in der Haft erlittene Folterungen oder eine im Ausreisezeitpunkt bestandene Verfolgungslage. Diesbezüglich ist das SEM durchaus korrekt und ohne Missachtung des Vorrangs des strikten Beweises vor der Glaubhaftmachung zur Erkenntnis gelangt, eine solche Verfolgungssituation sei weder bewiesen noch glaubhaft gemacht. Insbesondere erwog das SEM, dass es schwer vorstellbar erscheine, dass der nach seiner behaupteten Inhaftierung angeblich behördlich gesuchte und um seine Sicherheit fürchtende Beschwerdeführer vier Jahre mit der Ausreise zuwarte und diese über den streng kontrollierten Flughafen von Colombo unter Vorweisung eines auf seine nur unwesentlich abgeänderten Personalien lautenden Reisepasses antrat. Weiter spreche der Umstand, dass seine beiden Brüder sich nach wie vor unbehelligt in Sri Lanka aufhielten, gegen die Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungslage, und auch die Ausführungen zu seinem Gerichtsverfahren seien unglaubhaft ausgefallen, zumal er trotz zweimaligem Erscheinen vor Gericht und anwaltlicher Vertretung weder die Anklagepunkte noch die Hintergründe seiner Freilassung habe nennen können. Diese Erwägungen stehen einem strikten Beweis des «Receipt of Arrest» nicht entgegen. Sodann steht ausser Frage, dass die fotografisch dokumentierten Narben am (...) des Beschwerdeführers strikte Beweise darstellen. Sie erbringen Beweis darüber, dass der Beschwerdeführer Verletzungen erlitten hat. Welcher Art diese und die ebenfalls ersichtliche (...) sind und welche Ursache sie haben, lässt sich heute kaum mehr ermitteln. Ein folterrelevanter Zusammenhang, mithin eine im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtliche Einwirkung auf den Körper des Beschwerdeführers wird damit jedenfalls nicht bewiesen. Angesichts des zutreffenden Schlusses auf Unglaubhaftigkeit des SEM betreffend eine im Ausreisezeitpunkt bestandene Verfolgungssituation wird ein solcher Zusammenhang auch nicht indiziert, zumal aussagekräftigere Dokumente betreffend die angeblichen weiteren Gerichtstermine fehlen. Ob die Narben als Risikofaktor im Sinne des Referenzurteils E-1866/2015 im Hinblick auf die Frage ihrer flüchtlingsrechtlichen Relevanz dennoch bedeutsam sind, wird im entsprechenden Zusammenhang (vgl. E. 6.1.3) zu prüfen sein. Die Erklärung des Beschwerdeführers für das erst nach zehn Jahren einsetzende behördliche Interesse an ihm (Befragungen und Verhörungen vieler Tigers nach dem Kriegsende 2009 und Verwertung deren Aussagen als Grundlage für weitere Verhaftungen) beruht sodann auf einer pauschalen Mutmassung. Auch der betreffend das vierjährige Zuwarten mit der Ausreise unternommene Erklärungsversuch (lange Suche nach einem Schlepper, ständige Angst vor seiner Entdeckung und unaufhörliche Suche nach ihm) ist bedeutungslos. Er ist insbesondere nicht vereinbar mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer unter diesen angeblichen Voraussetzungen und Risiken sich während Jahren in seinem Herkunftsort, in Unterkünften der nächsten Angehörigen und Verwandten sowie unter regelmässigen Besuchskontakten mit seiner Ehefrau und den Kindern habe aufhalten können. In keiner Weise zu überzeugen vermögen die erklärenden Ausführungen zur kontrollierten Ausreise mit einem zwar gefälschten, aber inhaltlich unwesentlich abgeänderten Reisepass ([...] abweichendes [...]jahr; leichte Überlistbarkeit des Computersystem am Flughafen auch bei nur kleinen Abänderungen; bekanntermassen reger Bestechungsfluss zwischen Schleppern und Flughafenbeamten). Ein derart durchaus leichtsinniges Eingehen eines Verhaftungsrisikos ist offensichtlich nicht mit der angeblich hohen Verfolgungs- und Verhaftungsgefahr vereinbar. Schliesslich entbehrt die Tatsache, dass seine beiden Brüder, die ebenfalls wegen des (...) vom Jahre 19(...) inhaftiert gewesen seien und heute noch unbehelligt in Sri Lanka leben würden, gemäss dem Beschwerdeführer im bekanntermassen häufig absurden und nicht nachvollziehbaren Vorgehen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden gründe, jeglicher Stichhaltigkeit. Das SEM hatte keinerlei Anlass, hierzu weitere Abklärungen und insbesondere eine Botschaftsanfrage einzuleiten. Auch dem durchaus berechtigten vorinstanzlichen Vorwurf unpräziser, substanz- und detailarmer Angaben zum juristischen Prozess (mit anwaltlicher Vertretung) in seiner eigenen Sache vermag der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Die pauschale Bezeichnung dieses Vorwurfs als absolut lächerlich, schikanös und unfair vermag die festgestellte mangelnde Glaubhaftigkeit nicht in Frage zu ziehen. Im Übrigen scheint der Beschwerdeführer mit seiner wiederholten Forderung nach weiteren Abklärungen in Sri Lanka zu seiner Verfolgungssituation zu verkennen, dass er einer ihm mehrfach zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) unterliegt, wobei diesbezüglich die eigene Verfolgungslage und nicht jene von Drittpersonen (z.B. Brüder) im Vordergrund steht. Es ist nicht einzusehen, weshalb es dem angeblich in Sri Lanka durch zwei Anwälte vertretenen (gewesenen) Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein soll, schlüssige Beweismittel oder zumindest nähere Informationen zu seiner geltend gemachten im Ausreisezeitpunkt bestandenen und seiner aktuellen Verfolgungslage sowie insbesondere zu seinem angeblichen Gerichtsprozess vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist auch zu bemerken, dass es insbesondere in der fraglichen Zeit seiner angeblichen Inhaftierung (20[...]) nicht realistisch vorstellbar war, eine unter Terrorismusverdacht stehende und konkret der massgeblichen Beteiligung an zwei (...) verdächtige tamilische Person gegen Kaution oder gar nur gegen Bürgschaft auf freien Fuss zu setzen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das SEM zutreffend von der Unglaubhaftigkeit der angeblich erlittenen und im Ausreisezeitpunkt befürchteten Verfolgung des Beschwerdeführers ausgegangen ist. 6.1.3 Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka unter dem Aspekt ihrer allfälligen flüchtlingsrechtlichen Bedeutsamkeit ist vorab festzuhalten, dass auch vor dem Hintergrund der jüngeren politischen Ereignisse, insbesondere seit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019, kein Grund zur Annahme einer Kollektivverfolgung ganzer Bevölkerungsgruppen besteht. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender flüchtlingsrechtlicher Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.5.5). Dass sich darüber hinaus aufgrund der in der Beschwerde sowie in den Folgeeingaben erwähnten und dokumentierten Ereignisse in Sri Lanka seit der Ausreise des Beschwerdeführers das Risiko für tamilische Rückkehrer, im Falle der Rückkehr flüchtlingsrechtlich bedeutsame Menschenrechtsverletzungen zu erleiden, generell verschärft hätte, lässt sich entgegen den in den Eingaben prognostizierten Gefährdungsszenarien nicht feststellen. Die darin dokumentierte Entwicklung verdeutlicht vielmehr, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen sind. Daran hat sich auch mit den politischen Ereignissen der letzten Monate nichts geändert (vgl. beispielhaft das Urteil des BVGer D-2673/2019 vom 22. September 2022 E. 10.2). Diese Risikoprüfung hat das SEM vorliegend korrekt vorgenommen und auf die entsprechenden Erwägungen kann auch hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Die auf Beschwerdestufe diesbezüglich vertretene Auffassung des Beschwerdeführers, wonach er namentlich wegen der Mitgliedschaft bei den LTTE, des Nichtbefolgens von Kautionsauflagen, der Unterzeichnung eines Geständnisses, Körpernarben und als Rückkehrer aus einem «LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum», des Fehlens von Identitätspapieren, des Asylverfahrens in der Schweiz, seiner Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, seiner mit dem (...) von 19(...) in Zusammenhang stehenden Brüdern, des Kontakts zu R., eines Gerichtsverfahrens, des Verstosses gegen die Meldepflicht und seiner exilpolitischen Aktivitäten ein flüchtlingsrechtlich relevantes Risikoprofil aufweise, überzeugt nicht. Zahlreiche dieser Vorbringen sind - wie vorstehend bereits dargelegt - nicht glaubhaft. Die Annahme einer aus Sicht der sri-lankischen Behörden objektiv wahrzunehmenden LTTE-Mitgliedschaft des nach eigenen Angaben politisch nie aktiven Beschwerdeführers oder auch nur eines objektiv zurechenbaren reflexiven Bezugs zu LTTE-Angehörigen liegt fern einer realistischen Einschätzung (vgl. dazu oben E. 3.5). Dies gilt ebenso betreffend eine angebliche Risikoprofilierung aufgrund seiner funktionslosen Teilnahme als blosser Mitläufer an zwei (...) und einer LTTE-Kundgebung in der Schweiz, weshalb offensichtlich auch nicht vom Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist. Betreffend die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Vanni-Gebiet kann ebenfalls auf die Erwägungen unter E. 3.5 verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer dort nur im Kindesalter gelebt, bereits mit (...) Jahren seinen Wohnsitz offiziell nach D._______ verlegt und die letzten vier Jahre vor der Ausreise in C._______ versteckt, für die Behörden unbekannt und zudem unbehelligt gelebt habe. Die mit zwei Fotos belegten Narben im (...) des Beschwerdeführers werden vom SEM in seiner Vernehmlassung als unerheblich eingestuft. Diese Beurteilung greift zwar insoweit zu kurz, als Narben durchaus einen Einfluss auf das Risikoprofil der betroffenen Person haben können. Gemäss der erwähnten Rechtsprechung bilden sie aber nur einen schwach risikobegründenden Faktor. Nach dem Ausgeführten reicht das Gesamtbild risikobegründender Faktoren im Falle des Beschwerdeführers nicht zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus. Unter Würdigung aller Umstände ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe gezählt werden kann, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. Solches ergibt sich auch nicht aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen. 6.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Verfolgungslage nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaftmachen konnte beziehungsweise er gemäss Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtliche Benachteiligungen dazulegen vermochte, weshalb weder ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling noch auf Gewährung von Asyl besteht. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 9.2 Weder aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Das SEM ist sodann auch aus heutiger Perspektive in seiner Erkenntnis zu bestätigen, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen lässt; dies gilt sowohl unter Berücksichtigung der (sicherheits-) politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren als auch insbesondere im Verlaufe der vergangenen Monate (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-1211/2021 vom 30. August 2021 E. 9.2.2, bestätigt im Urteil D-5777/2018 vom 13. Dezember 2021 E. 8.2.2; vgl. ferner im aktuellen Kontext die Urteile D-4215/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 10.3 und D-2673/2019 vom 22. September 2022 E. 12.2). Auch der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Das standardisierte Vorbringen in der Beschwerde, wonach das SEM bei der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges verkenne, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne, stellt entsprechend noch kein solches «real risk» dar. Verbindungen zu den LTTE im Zusammenhang mit Terroranschlägen und einem tamilisch-separatistischen Interesse können dem Beschwerdeführer darüber hinaus gemäss den Erwägungen oben nicht zugeschrieben werden. Ebenso wenig ergibt sich aus exilpolitischer Betätigung oder aus dem Umstand seiner Rückkehr aus der Schweiz, wo die LTTE nicht verboten seien, ein solches «real risk». Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). In einem ebenfalls als Referenzurteil publizierten Entscheid erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 9.5). 9.3.3 Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer hat vor der Ausreise in der Nord- oder der Ostprovinz - zuletzt über vier Jahre in seinem Herkunftsort C._______ in der Nordprovinz - gelebt. Er hat den überaus grössten Teil seines Lebens demnach in Sri Lanka verbracht, wo er mit seiner Ehefrau und den Kindern sowie seinen Eltern und Geschwistern wie weiteren Verwandten über ein soziales Beziehungsnetz verfügt. Sodann hat er langjährige Berufserfahrung, insbesondere als Inhaber eines eigenen (...)-Geschäfts. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in sein Heimatland die soziale und wirtschaftliche Reintegration gelingen wird. Auch seine gesundheitlichen Probleme im Bereich des (...) sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit. Diese können bei Bedarf in Sri Lanka im Rahmen der kostenlosen medizinischen Grundversorgung therapeutisch und medikamentös behandelt werden. In allgemeiner Hinsicht ist ergänzend festzuhalten, dass auch die jüngeren politischen Entwicklungen in Sri Lanka - namentlich die Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten und deren Folgen - sowie die Nachwirkungen der Anschläge vom 21. April 2019 und des damals verhängten, zwischenzeitlich wieder aufgehobenen Ausnahmezustands nicht dazu führen, dass der Wegweisungsvollzug generell als unzumutbar angesehen werden müsste. Auch die Wahl am 20. Juli 2022 von Ranil Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen Gotabaya Rajapaksa als neuen Staatspräsidenten ändert vorerst nichts an der bisherigen Lageeinschätzung, ist jener doch Teil der alten politischen Elite (vgl. Urteile des BVGer D-4215/2022 vom 13. Oktober 2022 E. 10.4, D-2673/2019 vom 22. September 2022 E. 12.3.2 und D-2995/2022 vom 21. Juli 2022 E. 13). 9.4 Der Beschwerdeführer verfügt über eine sri-lankische Identitätskarte und es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr weiteren notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die zahlreichen physisch oder elektronisch vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. September 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Barbara Balmelli Urs David